DG250013
Vergewaltigung, versuchte Zwangsheirat, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung etc.
23. September 2025Deutsch131 min
Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG250013-M / U_begr Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Tresch und Ersatzrichter MLaw E. Egger sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Keller Urteil vom 23. September 2025 (begründete Fa...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Dietikon
Geschäfts-Nr.: DG250013-M / U_begr
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Tresch und Ersatzrichter MLaw E. Egger sowie die Gerichtsschreiberin MLaw L. Keller
Urteil vom 23. September 2025 (begründete Fassung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG LL.M. X1._____,
betreffend Vergewaltigung etc.
Privatklägerin
B._____,
vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2025 (act. 1/19/1) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 9 ff.)
– Der Beschuldigte persönlich (vorgeführt aus der Sicherheitshaft) in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____;
– Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde;
– Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ namens und mit Vollmacht der Privatklägerin.
Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 1/19/1 S. 11 f. und act. 77 i.V.m. Prot. S. 9 ff.)
"1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift.
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten und einer Busse von CHF 1'500.00.
3. Vollzug der Freiheitsstrafe.
4. Anrechnung der erstandenen Haft auf die auszufällende Freiheitsstrafe.
5. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
6. Anordnung einer Landesverweisung von 10 Jahren.
7. Verhängen eines Kontakt- und Rayonverbotes: Dem Beschuldigten A._____ sei in Anwendung von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren gerichtlich zu verbieten, den jeweiligen Wohnort der Geschädigten B._____ (aktuell D._____-strasse 1, E._____) aufzusuchen, zu betreten und mit der Geschädigten in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen.
8. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft.
9. Kostenauflage (Kosten von insgesamt CHF 7'200.00, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 5'400.00)."
2. Der Privatklägerin: (act. 53 S. 1 f. i.V.m. Prot. S. 9 ff.)
"1. A._____ sei gemäss Anklageschrift vom 24.03.2025 der Vergewaltigung, der versuchten Zwangsheirat, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Tätlichkeit zum Nachteil von B._____ schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. A._____ sei zu verpflichten, den B._____ entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 7'708.35 zzgl. Zins von 5 % auf Fr. 1'463.30 ab 31.12.2021, auf Fr. 978.10 ab 31.12.2022, auf Fr. 2'022.80 ab 31.12.2023, auf Fr. 628.80 ab 31.12.2024, auf Fr. 292.90 ab 29.06.2021, auf Fr. 1'865.25 ab 31.05.2022 und auf Fr. 457.20 ab
18.08.2025 zu bezahlen.
3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ dem Opfer B._____ für den Erwerbsausfall in der Folge der Ereignisse zwischen November 2020 und 02.07.2023 gemäss Anklageschrift vom
24.03.2025 vollumfänglich haftpflichtig ist.
4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ dem Opfer B._____ für die zukünftigen Folgen der Ereignisse zwischen November 2020 und 02.07.2023 gemäss Anklageschrift vom 24.03.2025 vollumfänglich haftpflichtig ist.
5. A._____ sei zu verpflichten, B._____ eine Genugtuung in der Höhe von mindestens Fr. 30'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 02.07.2023 zu bezahlen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten."
3. Des Verteidigers: (act. S. 72 i.V.m. Prot. S. 9 ff.)
"1. Der Beschuldigte A._____ sei mit Bezug zu den Vorwürfen in der Anklageschrift vom 24. März 2025 betreffend Vergewaltigung, versuchte Zwangsheirat, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Drohung, von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter: Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen, jedoch sei auf die Ausfällung einer Strafe zu verzichten, (BGE 135 IV 27 E. 2.3), Art. 53 STGB und Opportunitätsprinzip.
2. Beschuldigte A._____ ist nach dem heutigen Prozess aus der Haft zu entlassen.
3. Eine Landesverweisung sei keine auszusprechen. Es sei auch keine Eintragung im SIS vorzunehmen
4. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eine Genugtuung ist keine auszusprechen.
5. Es seien die Kosten der Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. Der Verteidiger des Beschuldigten sei aus der Staatskasse gemäss
den vorgelegten Honorarnoten zu entschädigen. – Dem Verteidiger sei ab Übernahme des Mandates die amtliche Verteidigung zu gewähren. Die Voraussetzungen hierzu sind gegeben.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Eventualiter: Unabhängig von einem Schuldspruch seien die Kosten der Staatsanwaltschaft mangels Substantiierung nicht auf die beschuldigte Person zu überbinden, sondern bei der Staatsanwaltschaft zu belassen."
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (act. 1/19/1; fortan Staatsanwaltschaft) vom 24. März 2025 ging am 3. April 2025 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese am 14. Mai 2025 von der Verfahrensleitung summarisch geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als für in Ordnung befunden (Prot. S. 3). Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 (act. 32) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 23. September 2025 vorgeladen.
2.
Zur Hauptverhandlung am 23. September 2025 erschien der aus dem Verhaft zugeführte Beschuldigte persönlich in Begleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde und Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ namens und mit Vollmacht der Privatklägerin (Prot. S. 9). Am 24. September 2025 wurde den Parteien das Urteil vom 23. September 2025 (act. 80) schriftlich vorab per IncaMail eröffnet und dem Beschuldigten, seinem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft und der Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin postalisch zugestellt. Ebenso wurde den Parteien die Beschlüsse betreffend das Gesuch um amtliche Verteidigung (act. 82) sowie betreffend Verlängerung Sicherheitshaft (act. 83), beide datierend vom 23. September 2025, schriftlich zugestellt.
3.
Mit Eingabe vom 25. September 2025 meldete der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Berufung gegen das Urteil vom 23. September 2025 an und verlangte die Begründung des Urteils (act. 85).
II. Prozessuales
1.
Zuständigkeit
Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift an verschiedenen Orten (F._____ [Dossier 1], G._____ [Dossier 4] und H._____ resp. nicht näher bekannt [Dossier 5]) Straftaten vorgeworfen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 StPO sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Dies ist vorliegend die Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB (vgl. dazu nachfolgend) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren. Da der Vergewaltigungsvorwurf die Örtlichkeit in F._____ betrifft, ist das hiesige Bezirksgericht zuständig für sämtliche vorliegend zu beurteilende Delikte.
2.
Anklageumfang
Die Staatsanwaltschaft verzichtete gemäss Aktennotiz vom 24. März 2025 hinsichtlich des Vorwurfs des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Dossier 2) auf Strafverfolgung (act. 1/19/5) und stellte mit gleichentags ergangener Einstellungsverfügung das Strafverfahren betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Dossier 3) ein (act. 1/19/4). Hinsichtlich der weiteren untersuchten Vorwürfe wurde Anklage erhoben.
3.
Offizialdelikte
Die Anklageschrift geht von einer Beziehungsdauer des Beschuldigten mit der Privatklägerin vom 9. November 2020 bis längstens am 2. Juli 2023 und einer damit einhergehenden faktischen Lebensgemeinschaft aus (act. 1/19/1 S. 2 f.). Die Privatklägerin gab an, ab November 2020 (act. 1/4/1 F/A 17; act. 1/4/4 F/A 10) oder Dezember 2020 (act. 1/4/2 F/A 9) bis im Juli 2023 (act. 1/4/2 F/A 9, F/A 16) oder Ende Juni 2023 (act. 1/4/4 F/A 10) mit dem Beschuldigten zusammen gewesen zu sein. Sodann sei sie auf den Wunsch des Beschuldigten hin bald nach Beziehungsbeginn bei ihm eingezogen und bestätigte, er sei ihr Lebenspartner gewesen und er habe sie auch als seine Lebenspartnerin bezeichnet (act. 1/4/1 F/A 6, F/A 22; act. 1/4/4 F/A 13). Sodann bestätigte der Beschuldigte in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 2. Juli 2023, dass es sich bei der Privatklägerin um seine Lebenspartnerin handle (act. 1/3/1 F/A 2 ff.). Er führte aus, seit fast drei Jahren mit ihr zusammen zu sein. Seine Wohnung hätten sie gemeinsam bewohnt, wobei sich die Privatklägerin zu 90 % bei ihm aufgehalten habe (act. 1/3/1 F/A 10, F/A 16, F/A 27). Betreffend die zulasten der Privatklägerin begangenen Delikte ist deshalb von einem in den eingeklagten Tatzeitpunkten (faktisch) geführten gemeinsamen Haushalt respektive von einer faktischen Lebensgemeinschaft auszugehen, womit auch für die eingeklagten Antragsdelikte die Offizialmaxime greift, sodass die Strafverfolgung von Amtes wegen erfolgt (einfache Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB sowie Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB).
4.
Privatklägerschaft
Die Privatklägerin, B._____, hat sich bezüglich den sie betreffenden Sachverhalt als Privatklägerin im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO am 9. September 2023 respektive infolge neuer Erkenntnisse bzw. neu angezeigter Delikte (vgl. act. 1/9/4) erneut am 13. August 2024 konstituieren lassen (act. 1/9/3; act. 1/9/6).
5.
Verwertbarkeit
Die Verteidigung monierte anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 die Einvernahmemethoden der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 72 S. 7 f. sowie Prot. S. 65 ff.). Die Vorbringen der Verteidigung beschränken sich jedoch auf pauschale Ausführungen und mangeln an substantiierten Hinweisen, wonach die durch die Staatsanwaltschaft durchgeführten Einvernahmen als unverwertbar im Sinne von Art. 141 StPO erklärt werden müssten. Sodann werden durch die Verteidigung auch keine spezifischen Einvernahmen bezeichnet, für welche eine Überprüfung auf deren Verwertbarkeit erfolgen müsste. Überdies ergeben sich aus den vorliegenden Einvernahmen keine Hinweise auf unkorrekte oder unvollständige Protokolle, weshalb der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt zuzustimmen ist (vgl. Prot. S. 73), wonach die Verteidigung bereits im Rahmen der Untersuchung eine Protokollberichtigung im Sinne von Art. 79 StPO hätte beantragen können, wäre sie der Meinung gewesen, dass diesbezüglich ein Fehlverhalten vorliege. Die vorliegenden Beweismittel sind somit allesamt verwertbar, zumal auch keine weiteren Einwände erhoben wurden.
6.
Beweisanträge
6.1
Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 23. September 2025 vorgeladen, wobei ihnen gleichzeitig Frist für das Stellen von Beweisanträgen angesetzt wurde (act. 32). Mit Schreiben vom 14. Juli 2025 ersuchte der Verteidiger des Beschuldigten um Fristerstreckung zur Einreichung von Beweisanträgen (act. 39), welche ihm bis zum 25. August 2025 gewährt wurde. Mit Schreiben vom 30. August 2025 (Datum Poststempel: 1. September 2025; act. 62) stellte der Verteidiger sodann (verspätet) die Beweisanträge, es sei einerseits ein psychologisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Belastungszeugin B._____ zu erstellen und anderseits sei die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten vorzunehmen (vgl. act. 62). Die Beweisanträge wurden mit Verfügung vom 2. September 2025 abgewiesen (act. 63).
6.2
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 stellte der Verteidiger des Beschuldigten zusammengefasst die folgenden Beweisanträge (vgl. zu deren Begründung act. 72 S. 2 ff.):
A) Es seien die folgenden Aktenstücke und Niederschriften des Mandanten gemäss separater Aktenliste zu den Akten zu nehmen (vgl. dazu etwa act. 75/1-10 und act. 76/1-6).
B) Es sei I._____ als Zeuge einzuvernehmen.
C) Es sei ein psychiatrisches Gutachten zur Glaubhaftigkeit der Privatklägerin zu erstellen.
D) Es sei das Plädoyer und die Dokumente, die im Rahmen des Plädoyers zitiert werden, zu den Akten zu nehmen.
6.3
Die Staatsanwaltschaft beantragte diesbezüglich die Gutheissung der Beweisanträge A) und D). Beweisanträge B) und C) seien hingegen abzulehnen (Prot. S. 57 f.). Betreffend Beweisantrag B) machte sie geltend, der Verteidiger hätte bereits vor Anklageerhebung weitere Zeugen aufrufen können. Der Beweisantrag sei insbesondere abzulehnen, zumal irgendeine Person gesucht werden soll, welche nur vom Hören-Sagen einer anderen Person erzählen könne. Beweisantrag C) sei überdies bereits abgelehnt worden und es sei die ureigenste Aufgabe des Gerichts, die Aussagen sämtlicher Parteien und Zeugen zu würdigen, zumal sich der vorliegende Fall nicht als derart speziell präsentiere, sodass ein aussagepsychologisches oder psychiatrisches Gutachten betreffend die Privatklägerin nicht erforderlich sei.
6.4
Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin verzichtete anlässlich der Hauptverhandlung auf eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen (Prot. S. 58).
6.5
Das Gericht würdigt die Beweise gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Rechtlich erhebliche und erlaubte Beweismittel sind zuzulassen, wobei ein Beweismittel nur erheblich sein kann, wenn es geeignet ist, das Urteil in bedeutender Form zu beeinflussen (BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNDRO-WALSER, Art. 331 N 8; Art. 139 Abs. 2 StPO e contrario).
6.5.1
Die Beweisanträge A) und D) sind gutzuheissen, zumal sämtliche Eingaben der Parteien ohnehin zu den Akten zu nehmen sind und sich entsprechende Beweisanträge als obsolet erweisen. Entsprechend sind das Plädoyer der Verteidigung sowie sämtliche eingereichte Unterlagen und Dokumente zu den Akten zu nehmen (vgl. act. 72 sowie act. 75/1-10; act. 76/1-6).
6.5.2
Beweisantrag B) ist hingegen abzulehnen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme von I._____, welcher allenfalls einen ehemaligen Partner der Privatklägerin bezeichnen kann, das Beweisergebnis in vorliegender Sache beeinflussen könnte. Die Befragung der genannten Person ist überdies mit zu vielen Mutmassungen behaftet, insbesondere da selbst gemäss den Angaben der Verteidigung aus deren Einvernahme keine konkreten Aussagen zum zu beurteilenden Sachverhalt zu erheben sind.
6.5.3
Zu Beweisantrag C) ist anzumerken, dass dieser bereits mit Verfügung vom 2. September 2025 (act. 63) abgewiesen wurde, weshalb auf die darin aufgeführte und nach wie vor zutreffende Begründung verwiesen werden kann. Anlässlich der
Hauptverhandlung hat die Verteidigung keine neuen Tatsachen vorgebracht, welche die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens erfordern würden.
6.6
Somit sind Beweisanträge A) und D) gutzuheissen, wohingegen Beweisanträge B) und C) abzuweisen sind.
III. Sachverhalt
1.
Vorbemerkungen und anerkannter Sachverhalt
1.1
Zu den verschiedenen Anklagevorwürfen kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2025 verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten in drei Dossiers diverse Delikte zur Last gelegt werden (act. 1/19/1).
1.2
Der Beschuldigte anerkannte im Verlauf des Untersuchungs- und Hauptverfahrens lediglich den äusseren Anklagevorwurf gemäss Dossier 4, mithin die am 23. November 2023, um 08.29 Uhr, in G._____ mit einem Personenwagen erfolgte Überschreitung der zulässigen signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h, wobei er bestritt, dass dies Absicht gewesen sei (act. 1/3/6 F/A 24; Prot. S. 9 ff.). Zumal der Verteidiger diverse Einwände vorbrachte hinsichtlich der Gültigkeit der Geschwindigkeitsmessung ist nachfolgend näher darauf einzugehen. Soweit der entsprechende Sachverhalt gemäss Dossier 4 vom Beschuldigten jedoch eingestanden wurde, deckt sich dieser auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis.
1.3
Die Dossiers 1 und 5 bestritt der Beschuldigte in deren Gesamtheit (vgl. insb. act. 1/3/6 F/A 23; Prot. S. 9 ff.; vgl. auch act. 72 S. 6 ff.).
2.
Grundsätze der Beweiswürdigung
2.1
Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Zeigt sich der Beschuldigte nicht geständig und stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegenüber, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 350 StPO; vgl. ZR 72 Nr. 80).
2.2
Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen bzw. allenfalls auch ergänzend dazu, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Bei diesem sogenannten Indizienbeweis wird aufgrund bestimmter erwiesener Einzelumstände auf den zu beweisenden, rechtserheblichen Sachverhalt geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Tat oder die Täterschaft hindeuten und einzeln betrachtet die Möglichkeit von Alternativen offenlassen, kann daher in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3; 133 I 33 E. 4.4.1 ff. m.w.H.; vgl. BGer 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; BGer 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; BGer 6B_691/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2). Auf das einzelne Indiz findet die Maxime in dubio pro reo keine Anwendung. Vielmehr entfaltet die Entscheidregel ihre Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind (BGer 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 4 f.; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1090). Bestehen aber unüberwindliche Zweifel daran, dass tatsächliche Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind, hat das Gericht gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsgemässen Grundsatz der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands vom belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn ernsthafte Zweifel an dessen Verwirklichung bestehen oder wenn die für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1 m.w.H.).
2.3
Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich
aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Nachdem das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet wird, kommt dieser bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zu. Als weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage zu erachten. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 m.w.H.). Entscheidend für den Beweiswert einer Aussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person.
3.
Glaubwürdigkeit
3.1
Allgemeine Glaubwürdigkeit der befragten Personen (Dossiers 1, 4 und 5)
3.1.1
Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ihn als direkt vom vorliegenden Strafverfahren Betroffener nach dem Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare keine Pflicht trifft, durch aktives Verhalten die Untersuchung zu fördern und so zu seiner eigenen Überführung beizutragen. Daher ist er im Rahmen der Selbstbegünstigung grundsätzlich nicht zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte dürfte infolge direkter Betroffenheit durch das Strafverfahren und dessen Ausgang ein durchaus legitimes und natürliches Interesse daran haben, sich selbst nicht oder bloss zurückhaltend zu belasten und die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen.
3.1.2
Bei der allgemeinen Beurteilung der Glaubwürdigkeit der als Auskunftsperson befragten Privatklägerin ist zunächst grundsätzlich festzuhalten, dass sie nicht unter der strengen Wahrheitspflicht von Art. 307 StGB stand und somit im Falle einer falschen Aussage keiner strafrechtlichen Sanktionierung unterliegt. Die fehlende Wahrheitspflicht eröffnet dabei grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Schilderungen nicht mit demselben Mass an Verlässlichkeit und Objektivität abgegeben wurden, wie dies bei unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen zu erwarten wäre. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin ein gewisses Interesse daran haben dürfte, die vorliegend zu beurteilenden, bislang strittigen Geschehnisse in einem für sie günstigen bzw. vor allem für den Beschuldigten ungünstigen Licht darzustellen, zumal sie aufgrund ihrer gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen auch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens haben dürfte, da die Beurteilung ihrer Forderungen unmittelbar mit der Beurteilung des Verhaltens des Beschuldigten zusammenhängt. Sodann ist im Besonderen zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin zum fraglichen Tatzeitpunkt der Dossiers 1 und 5 die Lebenspartnerin des Beschuldigten war. Die Beziehung war dabei allgemein fraglos konfliktbehaftet (vgl. nachfolgend), was die Möglichkeit einer subjektiven Wahrnehmung der Ereignisse birgt, die durch bereits bestehende persönliche Spannungen und emotionale Voreingenommenheit beeinflusst sein könnte. Diese Umstände könnten dazu führen, dass die Wahrnehmung der Privatklägerin der Geschehnisse negativ eingefärbt ist.
3.1.3
Der Zeuge J._____ hat unter der besonderen Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (act. 1/5/1), sodass ihm im Falle einer falschen Aussage eine empfindliche Sanktion droht. Als vom Verfahren nicht direkt Betroffener hat er jedoch kein unmittelbares Eigeninteresse daran, die strittigen Geschehnisse entweder zu(un)gunsten des Beschuldigten oder zu(un)gunsten der Privatklägerin darzustellen. Auch ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens besteht nicht, da er in seiner Rolle als Zeuge keine zivilrechtlichen Forderungen geltend machen kann. Zwar ist eine gewisse persönliche Nähe zur Privatklägerin in die Glaubwürdigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Indes war er lediglich der direkte Vorgesetzte und Arbeitgeber der Privatklägerin, eine darüber hinausgehende persönliche Beziehung ist nicht ersichtlich. Diese zumindest engere berufliche Beziehung vermag zwar eine gewisse Parteinahme nahezulegen, ist jedoch bei der Aussagewürdigung nicht von massgeblicher Bedeutung, zumal die Anstellung der Privatklägerin im Befragungszeitpunkt bereits seit rund zwei Jahren beendet war.
3.1.4
Auch die Zeugin K._____ wurde unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB einvernommen (act. 1/5/2). Aufgrund ihrer als Ex-Partnerin des Beschuldigten und Mutter seiner beiden Kinder bestehenden Beziehung zum Beschuldigten stand ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 168 StPO zu. Vor dem Hintergrund der Verbundenheit mit dem Beschuldigten könnte sie zwar theoretisch dazu geneigt sein, ihn in einem guten Licht darzustellen. Indes geht aus den Akten hervor, dass ihre eigene Beziehung zum Beschuldigten – jedenfalls in der Vergangenheit – zumindest teilweise konfliktbelastet war. Dass sie deshalb und aufgrund der scheinbar vorhandenen offenen Thematik der Regelung der elterlichen Sorge und der Kinderbetreuung (act. 1/5/2) im vorliegenden Prozess geneigt sein könnte, den Beschuldigten ungerechtfertigterweise zu belasten, ist indes nicht ersichtlich. Zur Privatklägerin pflegt die Zeugin keinen näheren, persönlichen Kontakt (act. 1/4/7 F/A 15 f.). Da sie vorliegend nicht direkt von den zur Beurteilung stehenden Vorfällen betroffen ist, ist letztlich kein unmittelbares Eigeninteresse ihrerseits ersichtlich, die Geschehnisse in besonders günstigem Licht zugunsten des Beschuldigten oder der Privatklägerin darzustellen. Die Aussagen der Zeugin sind somit ohne Einschränkungen zu würdigen.
3.1.5
Während die Zeugin L._____ (Zivilstandsbeamtin) bei ihrer ersten polizeilichen Befragung vom 22. Dezember 2022 als Auskunftsperson und damit ohne der Wahrheitspflicht zu unterstehen befragt wurde (act. 5/4/1), wurde sie am 12. Dezember 2024 staatsanwaltschaftlich als Zeugin und unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB einvernommen (act. 5/4/2). Dem Beschuldigten und der Privatklägerin begegnete sie einzig im Zusammenhang mit der in Dossier 5 thematisierten Heiratsvorbereitung und steht ansonsten in keiner engeren Beziehung zu einer der beiden Parteien. Gründe dafür bzw. eine Tendenz, vorliegend zugunsten respektive zulasten der einen oder anderen Partei auszusagen, sind keine ersichtlich. Die Aussagen der Zeugin sind damit ebenfalls ohne Einschränkungen in die Beurteilung des Sachverhalts miteinzubeziehen.
4.
Beweismittel und Beweismittelwürdigung Dossier 1
4.1
Angesichts der Umstände rechtfertigt es sich, die im Dossier 1 (Tatereignisse 1-9) zusammengefassten, im Wesentlichen auf den Aussagen der Privatklä-
gerin beruhenden Vorwürfe zulasten des Beschuldigten nicht isoliert, sondern als ein zusammenhängendes Ganzes zu behandeln. Die dem Beschuldigten in den einzelnen Tatereignissen zur Last gelegten Straftaten – Vergewaltigung, mehrfache einfache Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung und mehrfache Drohung – betreffen allesamt die Privatklägerin und ereigneten sich im Zeitraum von April 2021 bis Juli 2023 und somit während der Beziehung des Beschuldigten und der Privatklägerin. Die Ereignisse stehen damit in einem engen zeitlichen und situativen Zusammenhang. Eine getrennte Analyse des Aussageverhaltens der Beteiligten zu jedem einzelnen Tatvorwurf würde dem Gesamtbild nicht gerecht werden. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtheit der Vorwürfe eine fortlaufende Dynamik zwischen den Beteiligten, die nicht losgelöst voneinander betrachtet werden kann. Gerade bei wiederholten und sich in zeitlicher Hinsicht überschneidenden Übergriffen gegen dieselbe Person innerhalb eines relativ begrenzten Zeitraums ist es angezeigt, die Vorfälle nicht als separate Einzelhandlungen, sondern im Gesamtzusammenhang zu würdigen.
4.2
Aussagen des Beschuldigten und deren Würdigung
4.2.1
Der Beschuldigte wurde wiederholt einvernommen (act. 1/3/1-6) und machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 reichlich und teils weitschweifende Aussagen bzw. verlas aus seinen mitgebrachten Niederschriften (vgl. Prot. S. 19 ff. sowie act. 76/1-4).
4.2.2
Über sämtliche Befragungen hinweg fällt auf, dass der Beschuldigte sich wiederholt stark widerspricht. So sagt er beispielsweise in der gleichen Einvernahme zunächst aus, die Privatklägerin sei explodiert, weil er über seine ehemalige Partnerin gesprochen habe (act. 1/3/1 F/A 8). Die Beziehung mit der Privatklägerin beschreibt er sodann zuerst als "wirklich super" und erklärt, sie hätten nie Streit (act. 1/3/1 F/A 10 f.), nur um später auszuführen, dass er die Trennung gewollt und ihr dies gesagt habe (act. 1/3/1 F/A 37; act. 1/3/2 F/A 27; act. 1/3/3 F/A 9). An anderer Stelle behauptet der Beschuldigte, er habe der Privatklägerin gesagt, dass sie viel arbeite und kein Geld nach Hause bringe (act. 1/3/1 F/A 24), nur um kurz darauf zu negieren, von der Privatklägerin je Geld gefordert zu haben (act. 1/3/1 F/A 27). Auch hinsichtlich des gebrochenen Fingers der Privatklägerin verstrickt sich der Beschuldigte in Widersprüche. So macht er zunächst geltend, keine Ahnung von einem gebrochenen Finger zu haben. An anderer Stelle räumt er jedoch ein, zu wissen, dass die Privatklägern einmal einen schwarzen Finger gehabt habe. Er wisse jedoch nicht, was sie da gemacht habe (act. 1/3/3 F/A 28 ff.). In einer späteren Einvernahme präsentiert der Beschuldigte die Geschehnisse wiederum anders, wonach die Privatklägerin, währenddem er selbst am Joggen gewesen sei, ohnmächtig geworden sein soll und danach Schmerzen am Finger gehabt habe (act. 1/3/4 F/A 6).
4.2.3
Auch tendiert der Beschuldigte zu ausweichenden Aussagen. So entgegnet er beispielsweise auf den Vorhalt, die Privatklägerin habe Todesangst gehabt, dass sie solche Dinge auch über ihren Exfreund erzählt habe, nachdem sie sich von diesem getrennt habe (act. 1/3/3 F/A 15). Sodann schildert er auf den Vorhalt, dass er es mit dem Gesetz nicht so genau nehme, dass die Privatklägerin nach der Trennung von ihm die Schlüssel und Wertgegenstände behalten und ihm nicht zurückgegeben hätte (act. 1/3/3 F/A 35). Auf den Vorhalt, dass ihm Drohung und Gewalttätigkeit vorgeworfen werde, gibt der Beschuldigte sodann an, das von den Schlüsseln und den Wertgegenständen nur zu erwähnen, weil die Privatklägerin behaupte, vor ihm Angst zu haben, aber gleichzeitig Dinge von ihm klaue und er ihretwegen viele Schulden habe (act. 1/3/3 F/A 36).
4.2.4
Die den eingeklagten Sachverhalt wiederholt negierenden Aussagen des Beschuldigten wirken darüber hinaus lebensfremd und wenig bis kaum nachvollziehbar, wenn nicht klarerweise wahrheitswidrig. So erklärt der Beschuldigte die Rötungen am Arm der Privatklägerin betreffend Tatereignis 9 (Dossier 1) damit, dass er der Privatklägerin gesagt habe, sie solle sich beruhigen, wobei er sie dabei am Arm angefasst habe (act. 1/3/1 F/A 8). Die Rötungen im Gesicht der Privatklägerin würden wohl vom Geschlechtsverkehr an jenem Tag kommen, zumal er sie auf den Mund geküsst und gebissen habe, dies auch spielerisch in die Schulter und Wange (act. 1/3/2 F/A 28). Die Frage, ob gegen den Beschuldigten bereits früher Strafanzeige erstattet worden sei, beantwortet er mit "mit Frau B._____". Dies sei eigentlich aber ein Problem zwischen ihr und ihrem Chef gewesen (act. 1/3/2 F/A 22). Er habe die Privatklägerin am Arm gehalten, um sie zu stützen und sei deswegen für die Sache mit dem Chef beschuldigt worden (act. 1/3/2 F/A 27). Die Privatklägerin habe auch der ehemaligen Partnerin des Beschuldigten und deren Angehörigen E-Mails geschrieben (act. 1/3/3 F/A 32). Auf die Frage nach der Herkunft der dokumentierten Hämatome der Privatklägerin erklärt der Beschuldigte anlässlich einer Einvernahme, dass die Privatklägerin immer behauptet habe, sie habe "schwarze Magie". Die Privatklägerin sei nachts oft aufgewacht, habe geschrien und gesagt, eine Frau habe sie mit den Händen am Hals gewürgt (act. 1/3/4 F/A 8 f.; vgl. auch Prot. S. 52). Anlässlich der Hauptverhandlung behauptete der Beschuldigte neu, die Privatklägerin habe sich die Hämatome an den Oberarmen, die er wiederholt als "Knutschflecken" bezeichnete, selbst mit dem Staubsauger zugefügt (Prot. S.
34.
ff.). Weiter soll der Chef der Privatklägerin, der Zeuge J._____, die Privatklägerin in den Büroräumlichkeiten an ihrem Arbeitsplatz eingeschlossen haben, wobei diese dem Beschuldigten aus dem Fenster heraus zugerufen habe, er solle die Polizei holen. Dies habe er gefilmt und dieses Video befinde sich auf seinem Natel (act. 1/3/4 F/A 14). Die entsprechende Videoaufzeichnung wurde allerdings nie zu den Akten gereicht bzw. wurde der damalige Antrag der Verteidigung auf Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten lediglich damit begründet, dass die gelöschten Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wiederherzustellen seien (act. 62). Weitere lebensfremde und widersprüchliche Aussagen tätigt der Beschuldigte sodann im Zusammenhang mit der islamischen Hochzeit vom tt. März 2023. So hätten die diesbezüglichen Videos keinen Bezug zur Realität, sie hätten nur zusammen mit einem Imam und zwei Freunden des Beschuldigten gebetet, weil die Privatklägerin gesagt habe, sie werde von der "schwarzen Magie" beherrscht oder überfallen (act. 1/3/5 F/A 6 ff.). Sodann habe er der Privatklägerin die Ringe bereits im Oktober 2022 geschenkt, also fünf Monate zuvor. Die Bilder der Ringe der Privatklägerin tragen jedoch das Datum vom tt. März 2023 (vgl. 1/1/13-14).
4.2.5
Auffallend ist sodann, dass sich der Beschuldigte wiederholt stark negativ über die Privatklägerin äussert, was den Anschein erweckt, er wolle sie in besonders schlechtem Licht darstellen. So erklärt er beispielsweise für den ganzen Haushalt verantwortlich zu sein, da die Privatklägerin zu Hause nichts mache (act. 1/3/1 F/A 15). Die Privatklägerin bezeichne seine ehemalige Partnerin als Schlampe (act. 1/3/1 F/A 8 f.; act. 1/3/2 F/A 17). Nach dem (angeblichen) Koma sei die Privatklägerin drei Monate lang "wie ein Baby oder wie eine Dumme" gewesen, habe nichts machen, nicht reden und nicht laufen können (act. 1/3/1 F/A 10). Die Privatklägerin sei sehr eifersüchtig und kontrolliere alles von ihm (Facebook, Instagram etc.). Er hingegen sei gar nicht eifersüchtig (act. 1/3/1 F/A 28 f.; act. 1/3/2 F/A 12, F/A 26). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärt der Beschuldigte schliesslich, die Privatklägerin habe aus purer Eifersucht sein Leben zerstören wollen und habe alles erfunden. Sie habe ein Doppelspiel mit ihm gespielt (Prot. S. 33 ff.). Ohnehin wisse er nicht, weshalb die Privatklägerin ihm nur Schlechtes wünsche (act. 1/3/3 F/A 25; Prot. S. 36). Sie habe auch alles aus seiner Wohnung mitgenommen, was Wert gehabt habe (act. 1/3/4 F/A 5). Die Privatklägerin habe seiner ehemaligen Partnerin, der Zeugin K._____, und deren Familie schlimme Dinge angetan (act. 1/3/3 F/A 7) und von Anfang an Pläne geschmiedet, ihm zu schaden und habe ihm deshalb eine Falle gestellt (act. 1/3/5 F/A 11 ff.).
4.2.6
Als reine Schutzbehauptungen sind sodann die Aussagen des Beschuldigten hinsichtlich der Hämatome zu werten, wonach sich die Privatklägerin diese mit einem Staubsaugerrohr selbst zugefügt haben soll (Prot. S. 34 ff.). Auch die Rippenverletzung der Privatklägerin (vgl. Dossier 1, Tatereignis 1) soll ohne sein Zutun entstanden sein, da sich die Privatklägerin diese bei einem Sturz beim Volleyballspielen selbst zugezogen habe (act. 1/3/4 F/A 15; Prot. S. 23 f.). Die angeblich dazugehörigen eingereichten Fotos des Beschuldigten (vgl. act. 75/2) vermögen dessen Aussagen jedoch nicht zu stützen, zumal auf den Bildern weder ein Datum, ein Ort noch ein eigentliches Volleyballspiel erkenntlich ist. Gleiches gilt auch für die Behauptung des Beschuldigten, wonach er keine Ahnung von den Verletzungen der Privatklägerin habe (act. 1/3/3 F/A 29).
4.2.7
Insgesamt sagte der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt ausweichend aus und schob die Schuld der Privatklägerin zu. Seine Aussagen zeichnen kein schlüssiges Bild der Geschehnisse, da er sich primär zu den bisherigen Aussagen der Privatklägerin und der Beweislage äusserte, jedoch nicht zu den Vorfällen selbst. Immerhin ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er tatsächlich geglaubt hat, die Privatklägerin habe Zwillinge geboren und sei ab September 2022 für drei Monate im Koma gelegen, was aufgrund der Akten als von der Privatklägerin vorgeschobene, erfundene Darstellung zu werten ist. Nichtsdestotrotz kann auf die Aussagen des Beschuldigten für die Sachverhaltserstellung nicht abgestellt werden, zumal sie die Anklage nicht zu widerlegen vermögen. Dem mag auch die nahezu mantraartige Wiederholung des Verteidigers keinen Abbruch zu tun, indem dieser abermals dafür plädierte, die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung seien authentisch und glaubhaft erfolgt (vgl. act. 72). Allerdings genügt das zur Erstellung des Sachverhalts ebenso wenig, da es nicht Sache des Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen.
4.3
Aussagen der Privatklägerin
4.3.1
Den Aussagen des Beschuldigten stehen im Wesentlichen die Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Der Sachverhalt in Dossier 1 basiert massgeblich auf den entsprechenden Ausführungen der Privatklägerin, welche sich wiederholt dazu äusserte, wobei die Einvernahmen teils auf Video aufgezeichnet worden sind (act. 1/4/1-9). Die Einvernahmen kosteten die Privatklägerin sichtlich Überwindung, zumal sie bei der ersten Anzeige vom 2. Juli 2023 nur vom Vorfall bezüglich der gleichentags erfolgten Todesdrohung berichtete. Es brauchte sodann mehrere Anläufe und Terminverschiebungen, bis die Privatklägerin sich schliesslich am 3. Juli 2024 – also rund ein Jahr später – überwinden konnte, von den Vorfällen in der Beziehung mit dem Beschuldigten zu berichten, wobei sie offenbar primär befürchtete, der Beschuldigte könnte so von den von ihr vorgenommenen Abtreibungen erfahren uns sich gewaltsam rächen. Diverse angesetzte Einvernahmetermine mussten wegen der Privatklägerin verschoben werden. Auch kam es infolge psychischer Dekompensation am 13. August 2024 zu einem Einvernahmeabbruch (act. 1/4/5).
Sodann ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten lange Zeit verheimlichte, dass sie die ihm bekannte Zwillingsschwangerschaft medizinisch beendet hatte. Vielmehr gaukelte sie ihm über Monate deren Weiterbestehen vor, trat gar zwecks "Geburt" in den Spital ein und täuschte sodann eine missglückte Geburt und monatelanges Koma vor. Dies vermag aber ihre Glaubwürdigkeit zu den Tatvorwürfen nicht von vornherein aufzuheben oder merklich einzuschränken. Vielmehr ist ihr Vorgehen vor dem Hintergrund einer – wie noch zu zeigen sein wird – langandauernde, von Gewalterlebnissen geprägten Beziehung zu würdigen, gegen deren Ende sie sich derart vor dem Beschuldigten fürchtete, dass sie in besagte Lügen flüchtete. Wie sie dazu erklärte, habe sie sich im gegen Ende nur im Spital sicher gefühlt habe. Das Spital habe sich wie Ferien angefühlt (act. 1/4/5 S. 13, act. 1/4/7 S. 6 und 13).
4.3.2
Tatereignis 1 (Dossier 1)
Zum Vorfall vom 26. April 2021 schildert die Privatklägerin, der Beschuldigte habe ihr Mobiltelefon untersucht, als sie zusammen in M._____ unterwegs gewesen seien. Er habe sie als Schlampe betitelt und ihr gesagt, sie werde schon sehen, was passiere. Als sie Zuhause angekommen seien, habe der Beschuldigte sie mehrfach mit der flachen Hand geschlagen, sie an den Haaren gerissen, auf den Boden geworfen und dann vor allem im Rippenbereich getreten. Durch die Vielzahl der starken Tritte habe sie eine Rippenkontusion erlitten (act. 1/4/4 F/A 14, F/A 63).
4.3.3
Tatereignis 2 (Dossier 1)
Zum Tatereignis 2, welches sich im Zeitraum zwischen dem 12. April 2021 und 12. Mai 2021 ereignete, erklärte die Privatklägerin, dass sie während der Zeit des Ramadans dem Beschuldigten zuhause wohl zu viel Wasser in dessen Glas eingeschenkt habe. Der Beschuldigte sei deswegen ausgerastet und habe der Privatklägerin ein in seiner Faust umschlossenes Küchenmesser an den Kopf gehalten, wobei die Klinge oben herausgeschaut habe. Währenddessen habe er zu ihr gesagt, sie wisse schon, dass er sie töten werde und er "ziehe es ihr heraus". Dies habe die Privatklägerin als Todesdrohung interpretiert (act. 1/4/4 F/A 18, F/A 21 ff.).
4.3.4
Tatereignis 3 (Dossier 1)
Gemäss den Aussagen der Privatklägerin habe der Beschuldigte sie am 17. oder 18. Dezember 2021 zuhause wiederholt stark geschlagen. Unter anderem habe der Beschuldigte sie auch mit einem Gürtel auf den Bauch geschlagen, wobei sie zu diesem Zeitpunkt mit den Zwillingen schwanger gewesen sei. Dies habe der Beschuldigte gewusst und ihr dennoch mehrere Schläge auf den Bauch verpasst (act. 1/4/4 F/A 33 ff., F/A 38 f.).
4.3.5
Tatereignis 4 (Dossier 1)
Im Tatzeitraum vom 6. bis 7. März 2022 habe der Beschuldigte die Privatklägerin zuhause mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und so fest an den Armen gehalten, dass sie Hämatome an den entsprechenden Stellen davontrug. Schliesslich habe der Beschuldigte der Privatklägerin mit 41 Kugeln in einer Pistole gedroht, wobei er angekündigt habe, dass eine der Kugeln für sie gedacht sei. Die Privatklägerin habe bei dieser Aussage Todesangst empfunden (act. 1/4/2 F/A 23 ff., F/A 30; act. 1/4/4 F/A 47, F/A 53 ff., F/A 111).
4.3.6
Tatereignis 5 (Dossier 1)
Zum Vorfall vom 19. April 2022 führte die Privatklägerin zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe ihr zuhause absichtlich den Finger gebrochen und ihr einen Bilderrahmen über den Kopf geschlagen (act. 1/4/2 F/A 36 f.; act. 1/4/4 F/A 58 ff.). Sodann habe er sie mit der Faust direkt ins Gesicht geschlagen (act. 1/4/4 F/A 58).
4.3.7
Tatereignis 6 (Dossier 1)
Die Privatklägerin führt zu diesem Tatvorwurf aus, sie sei am 20. April 2022 erneut vom Beschuldigten tätlich angegriffen worden. Er habe sie wieder auf den Kopf geschlagen, mit dem Tod bedroht und sie, als sie auf dem Rücken auf dem Sofa lag, gewürgt. Sie habe dabei Todesangst bekommen, zumal sie befürchtete zu ersticken (act. 1/4/4 F/A 62).
4.3.8
Tatereignis 7 (Dossier 1)
Betreffend Tatereignis vom 18. März 2023, welches die Privatklägerin erst rund ein Jahr später offenlegte und anzeigte, führte sie aus, der Beschuldigte habe sie zuhause als Schlampe bezeichnet und einmal mehr geschlagen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt keinen Geschlechtsverkehr gewollt und dies dem Beschuldigten wiederholt mitgeteilt. Der Beschuldigte habe jedoch trotzdem weitergemacht, sie festgehalten und umgedreht und sei vaginal in sie eingedrungen. Während dem Sex habe die Privatklägerin sehr geweint, wobei der Beschuldigte wütend geworden sei (act. 1/4/4 F/A 77 ff.).
4.3.9
Tatereignis 8 (Dossier 1)
Am 10. Mai 2023 sei der Beschuldigte ausgerastet, habe die Privatklägerin fest an den Armen gepackt und massiv ins Gesicht geschlagen sowie gestossen und beleidigt (act. 1/4/4 F/A 99 f.; act. 1/4/7 F/A 10). Dem von ihr im Nachgang zur Tat angerufenen Arzt habe die Privatklägerin erzählt, dass der Beschuldigte sie schlage (act. 1/4/7 F/A 13).
4.3.10
Tatereignis 9 (Dossier 1)
Zum Vorfall vom 2. Juli 2023 erklärte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei aufgrund einer Situation mit seiner Ex-Partnerin, K._____, und den gemeinsamen Kindern wütend geworden. Der Beschuldigte habe der Privatklägerin gesagt, sie "schulde ihm ein Blut", was in der albanischen Sprache bedeute, dass sie ihm ein Leben schulde. Nach dieser Aussage habe die Privatklägerin um ihr Leben gefürchtet (act. 1/4/1 F/A 7 ff.; act. 1/4/2 F/A 16 ff., F/A 33 f.; act. 1/4/4 F/A 103).
4.3.11
Würdigung der Aussagen der Privatklägerin
4.3.11.1
Die Verteidigung drückte im Rahmen ihres Plädoyers mehrfach Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin aus. So wurde nicht zuletzt auch der Beweisantrag gestellt, es sei diesbezüglich ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen. Überdies sei die Fairness des Verfahrens nicht sichergestellt, wenn eine "Belastungszeugin" von der Hauptverhandlung dispensiert werde, da eine unmittelbare Befragung sowie das Fragerecht des Beschuldigten vereitelt werde (vgl. act. 72 S. 9 sowie bereits oben).
Die Privatklägerin wurde mit Verfügung vom 2. September 2025 nach entsprechendem Ersuchen ihrer Rechtsvertreterin von der Hauptverhandlung am 23. September 2025 dispensiert (vgl. act. 63), wobei auf die in der vorgenannten Verfügung geschilderte Begründung verwiesen werden kann. Die Dispensierung der Privatklägerin von der Hauptverhandlung geht einher mit einer erhöhten Sorgfaltspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung im Zusammenhang mit den bereits vorliegenden Aussagen der Privatklägerin (BGer 6B_1129/2021 vom 3. Oktober 2022, E. 1.4.2 m.w.H.). Nicht zuletzt liegen fünf, teils sehr ausführliche Einvernahmen der Privatklägerin bei den Akten, wobei die staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 3. Juli 2024 (an welcher der Beschuldigte auf Teilnahme verzichtete; act. 1/4/2-3) sowie jene vom 13. August 2024 (der Beschuldigte verfolgte die Einvernahme mit in einem anderem Raum mit Rechtsanwalt X2._____; act. 1/4/5-6) und vom 21. Oktober 2024 (der Beschuldigte nahm mit Rechtsanwalt X2._____ sowie Rechtsanwalt X1._____ teil; act.1/4/7-9) auf Video aufgezeichnet wurden. Die Videoaufnahmen liegen ebenfalls bei den Akten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurde das Teilnahme- und Konfrontationsrecht des Beschuldigten somit gewahrt, zumal dieser auf Teilnahme an der Einvernahme vom 3. Juli 2024 verzichtete, jedoch anwaltlich vertreten an den Einvernahmen vom 13. August 2024 und 21. Oktober 2024 teilnahm. Eine medizinisch begründete Dispensation der Privatklägerin von der Hauptverhandlung geht sodann nicht damit einher, dass die bereits getätigten Aussagen an Glaubhaftigkeit verlieren würden.
4.3.11.2
Die Privatklägerin wurde zu den Vorfällen mehrfach und ausführlich befragt. Über die verschiedenen Einvernahmen hinweg fällt insbesondere auf, dass die Privatklägerin bei den Schilderungen des jeweiligen Kerngeschehens konstant bleibt, ohne dabei auffällig deckungsgleich auszusagen. So betonte sie anlässlich der letzten Einvernahme auch, dass sie die vorherigen Einvernahmeprotokolle nicht sehen und lesen wolle (act. 1/4/7 F/A 9). Die Privatklägerin konnte das Erlebte frei schildern, wobei ihre Aussagen in sich geschlossen und stringent erfolgten, unabhängig von allfälligen Unterbrechungen oder Nachhaken des Befragenden. Die Beschreibungen der Vorfälle konnte die Privatklägerin in einen sinnvollen zeitlichen und örtlichen Kontext einordnen und problemlos in Erinnerungen hin- und herspringen, ohne sich in grobe Widersprüche zu verstricken.
4.3.11.3
Die Aussagen der Privatklägerin zeichnen sich durch diverse, zwar hinsichtlich des Kerngeschehens unwichtige, aber originelle Details aus (z.B. seien sie noch kurz im … [Supermarkt] in N._____ gewesen [act. 1/4/1 F/A 13]; der Beschuldigte und sie seien ursprünglich aufgrund eines Posts über einen verstorbenen Schauspieler in Kontakt gekommen [act. 1/4/2 F/A 9; act. 1/4/4 F/A 12]; der Beschuldigte sei wütend geworden, da sie eine Suppe zu lang gekocht habe [act. 1/4/4 F/A 13]; er habe in M._____ einen Laserbehandlungstermin gehabt [act. 1/4/4 F/A 14]; die Standesbeamtin habe Locken gehabt [act. 1/4/7 F/A 21]).
Die Privatklägerin wurde durch die befragenden Personen gar mehrmals gebeten, nicht allzu sehr ins Detail zu gehen (act. 1/4/5 F/A 21; act. 1/4/7 F/A 29).
4.3.11.4
Auch wenn die Privatklägerin teils Widersprüche in ihren Aussagen hat, insbesondere was die Abfolge von einzelnen Tathandlungen angeht (wie z.B. ob der Beschuldigte sie zuerst geohrfeigt oder sie zuerst mit der Faust traktiert hat), sind diese in den Kontext der gesamten Geschichte zu setzen: Die Privatklägerin wurde teils erst lange Zeit nach den Vorfällen detailliert befragt. Ein kurzzeitiges Verwechseln von Tatabfolgen, welche sich über einen langen Zeitraum hinweg teils sehr ähnlich wiederholten, ist deshalb nachvollziehbar und stellt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht infrage. Verbunden mit der emotionalen Belastung und offensichtlichen Traumatisierung der Privatklägerin sind diese Widersprüche deshalb zu vernachlässigen, im Gegenteil würde das minutiöse und identische Darlegen von Details den Eindruck erwecken, die Privatklägerin hätte ihre Aussagen auswendig gelernt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Hinzu kommt – wie noch zu zeigen sein wird – dass die Schilderungen der Privatklägerin durch zahlreiche objektive Beweismittel extern validiert werden können, was ihre Glaubhaftigkeit deutlich bestärkt. Die Privatklägerin hätte jahrelang bei verschiedenen Ärzten Beschwerden vortäuschen bzw. falsche, aber in sich übereinstimmende Informationen liefern müssen, um so gezielt falsche Beweise für (Jahre später erfolgende) Falschanschuldigungen zu konstruieren. Ein Motiv für ein derartiges, weit im Voraus geplantes Vorgehen ist nicht ersichtlich, zumal die Privatklägerin die schwersten Anschuldigungen nur widerwillig preis gab, was ebenfalls gegen ein gezieltes Vorgehen im Sinne einer Verschwörung spricht.
4.3.11.5
Die Privatklägerin unterstreicht ihre Aussagen wiederholt mit Beschreibungen ihres inneren Empfindens (es sei schwierig, Momente im Nachhinein zu beschreiben, es verlaufe wie in Zeitlupe [act. 1/4/2 F/A 19]; sie habe den Beschuldigten nicht verlassen, da es wie eine Zwickmühle gewesen sei, man habe Angst zu bleiben und zu gehen und wolle nicht, dass andere Leute sterben müssen, weil sie ihn verlassen habe [act. 1/4/2 F/A 32]; sie habe sich sehr oft innerlich tot gefühlt [act. 1/4/2 F/A 36]; es habe sich komisch, aber doch auch gut angefühlt [act. 1/4/4 F/A 13]; es sei wieder ein Moment gewesen, in welchem man fremdgesteuert sei [act. 1/4/4 F/A 18]; sie habe Angst vor Konsequenzen gehabt [act. 1/4/4 F/A 57]; sie habe nicht mehr gekonnt und einfach gewollt, dass alles vorbei sei [act. 1/4/4 F/A 70 f.]). Die inneren Anspannungen und Emotionen werden auch durch das Verhalten der Privatklägerin in den Einvernahmen ersichtlich. Wie in diversen Protokollnotizen festgehalten wurde und auf den Videoaufzeichnungen der Einvernahmen erkenntlich ist, wirkte sie oftmals verängstigt oder begann während den Befragungen zu weinen (act. 1/4/1 F/A 18 ff. F/A 42; act. 1/4/4 F/A 17, F/A 37; act. 1/4/7 F/A 13).
4.3.11.6
Das Aussageverhalten der Privatklägerin zeichnet sich auch dadurch aus, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belastet und ihre Ausführungen keine Tendenz zu Aggravation aufweisen. Stattdessen fällt gar auf, dass sie insbesondere in den frühen Einvernahmen die Beantwortung gewisser Fragen zu vermeiden versucht, gerade wenn es darum geht, den Beschuldigten zu belasten. So möchte oder kann sie keine Antwort auf die Frage geben, wie sie die Beziehung zum Beschuldigten beschreiben würde, ob sie heute geschlagen worden sei oder woher die Rötungen an der Wange und an den Armen stammen würden (act. 1/4/1 F/A 18 f., F/A 41). An anderer Stelle führte sie wiederum aus, lieber nichts dazu zu sagen, mit welchem (Geld-)Betrag sie ihn unterstützt habe (act. 1/4/1 F/A 25 f.). So sagt sie beispielsweise auch lediglich sachlich aus, der Beschuldigte habe ihr den Finger gebrochen und einen Bilderrahmen über den Kopf geschlagen (act. 1/4/2 F/A 36). Bei Tatereignis 2 sei es einfach ein normales Küchenmesser gewesen (act. 1/4/4 F/A 21). Weiter verneint sie im Zusammenhang mit Tatereignis 4 den Beschuldigten jemals mit einer Waffe gesehen zu haben, sondern nur Bilder davon (act. 1/4/2 F/A 42).
4.3.11.7
Im Ergebnis sind die Aussagen der Privatklägerin frei von wesentlichen Widersprüchen und insgesamt als glaubhaft zu werten. Die Privatklägerin erzählt frei aus ihren Erinnerungen und erlebnisbasiert. Dass die Privatklägerin letzten Endes so lange – auch nach der angeklagten Vergewaltigung – mit dem Beschuldigten zusammen blieb, ist in solchen Konstellationen bzw. Fällen von häuslicher Gewalt geradezu typisch und vermag der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch zu tun.
4.4
Aussagen des Zeugen J._____ (act. 1/5/1)
J._____ konnte zu den eingeklagten Tatvorwürfen zwar nichts unmittelbar selber Erlebtes aussagen. Nichtsdestotrotz konnte er aus seiner Wahrnehmung berichten, so wie etwa, dass es der Privatklägerin des Öfteren nicht gut gegangen sei. Sie habe von diversen Blessuren, einer Daumenfraktur und von häuslicher Gewalt erzählt. Auch von den gegen sie gerichteten Drohungen in Bezug auf die Schusswaffe sei ihm berichtet worden. Der Zeuge beschrieb die für ihn deutlich zum Ausdruck gekommene Angst der Privatklägerin, insbesondere habe sie Angst davor gehabt, die nötigen Schritte gegen den Beschuldigten zu unternehmen. Eindrücklich schildert der Zeuge auch seine eigene persönliche Wahrnehmung des Beschuldigten, nachdem er diesem begegnet sei. So habe er eine "Vernichtungsenergie" ausgestrahlt, welche sogar ihn selbst verängstigt hätte. In den Aussagen des Zeugen sind weder Aggravation noch Widersprüche erkenntlich. Mangels selbst Erlebtem sind die Aussagen des Zeugen zwar nicht als unmittelbare Beweisaussagen zu den Anklagevorwürfen zu erachten, sie sind jedoch glaubhaft und runden das von der Privatklägerin geschilderte Bild der Geschehnisse passend ab.
4.5
Aussagen der Zeugin K._____ (act. 1/5/2)
Auch die Zeugin K._____ kann zu den eingeklagten Ereignissen nichts unmittelbar selbst Erlebtes aussagen. Immerhin bestätigte sie, am 21. Dezember 2015 selbst Strafanzeige gegen den Beschuldigten eingereicht zu haben, da er ihr gegenüber Todesdrohungen ausgestossen habe. Letzten Endes habe sie die Anzeige wegen der Kinder wieder zurückgezogen. Der Schwester der Privatklägerin habe sie sodann erzählt, der Beschuldigte habe sie selbst auch mit dem Gürtel geschlagen, was tatsächlich auch so passiert sei (act. 1/5/2 F/A 18 ff., 26 + 27). Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten, wonach es sich bei dieser Zeugenaussage betreffend den Gurt um ein Missverständnis handle (Prot. S. 54 f.), kann sodann nicht gefolgt werden: Die Einvernahme der Zeugin erfolgte ohne Dolmetscher, womit Übersetzungsfehler von vornherein ausgeschlossen werden können. Die Frage, ob der Beschuldigte auch sie mit einem Gurt geschlagen habe, wurde überdies klar formuliert und von der Zeugin mit einem deutlichen "ja" beantwortet (act. 1/5/2 F/A 26). Schläge mit dem Gürtel sind dem Beschuldigten somit nicht absolut wesensfremd. Die Aussagen der Zeugin sind insgesamt glaubhaft und bestätigen den Gesamteindruck, welcher von den Aussagen der Privatklägerin und des weiteren Zeugen zu gewinnen ist.
4.6
Objektive Beweismittel
4.6.1
Zu Tatereignis 1 und 6 liegen keine unmittelbaren objektiven Beweismittel vor, sodass diesbezüglich auf die Aussagen des Beschuldigten respektive der Privatklägerin abzustützen ist.
4.6.2
Tatereignis 2 (Dossier 1)
Für den betreffenden Tatzeitraum liegt einerseits die E-Mailkonversation vom 22. April 2021 bis 19. Mai 2022 zwischen der Privatklägerin und der Psychologin, O._____, vor (act. 1/2/8). Darin wandte sich die Privatklägerin an Vorgenannte und schilderte, der Beschuldigte schlage sie und erpresse sie um Geld. Weiter vorliegend ist auch ein Gedächtnisprotokoll vom 2. September 2022 von Dr. med. P._____ (Spital Limmattal), worin diese festhält, die Privatklägerin habe ihr gegenüber den Vorfall hinsichtlich des zu viel gefüllten Wasserglases geschildert. Weiter habe die Privatklägerin ihr von Schlägen vor ihrem Chef am Arbeitsplatz oder im Restaurant sowie von Beschimpfungen und Erniedrigungen erzählt (act. 1/2/20).
4.6.3
Tatereignis 3 (Dossier 1)
Zu Tatereignis 3 sind diverse Arztunterlagen des Stadtspitals Zürich vorhanden (Gynäkologischer Anamnese-Bericht Stadtspital Zürich vom 18. Dezember 2021 [act. 1/2/9]; Austrittsbericht Stadtspital Zürich Frauenklinik vom 20. Dezember 2021 [act. 1/2/10]; Formblatt vom 23. Dezember 2021 [act. 1/2/11]), in welchen zusammengefasst vermerkt wird, die Privatklägerin habe sich am 17. Dezember 2021 infolge erneuter häuslicher Gewalt durch den Beschuldigten gemeldet. Wöchentlich verpasse ihr der Beschuldigte Ohrfeigen. Nun habe sie jedoch erstmals Gewalt mit einem Gürtel erlebt, wobei der Beschuldigte auch angedroht habe, sie zu würgen.
4.6.4
Tatereignis 4 (Dossier 1)
Zu Tatereignis 4 befindet sich eine E-Mail der Privatklägerin an die Gynäkologiepraxis Q._____ bzw. an Dr. med. R._____ vom 17. März 2022 bei den Akten (act. 1/2/2). Darin schildert die Privatklägerin den Vorfall und erklärt insbesondere, Angst zu haben und ständig geschlagen zu werden und bittet darum, dass die Polizei nicht alarmiert werde, da sie nicht wisse, was danach passiere. Sodann hängte die Privatklägerin der E-Mail zwei Bilder an, auf welchen blaue Flecken an ihren Armen zu sehen sind. Diese Fotos finden sich auch an anderer Stelle in grösserer und besserer Auflösung in den Akten (vgl. act. 1/6/4). Der diesbezüglich von der Verteidigung und dem Beschuldigten eingebrachte Vorwand, die Bilder der Privatklägerin seien überarbeitet bzw. manipuliert worden (Prot. S. 29 ff.), kann somit von vornherein widerlegt werden.
4.6.5
Tatereignis 5 (Dossier 1)
Zu Tatereignis 5 liegt insbesondere das Foto des sichtlich verletzten bzw. gebrochenen Fingers der Privatklägerin vom 20. April 2022 in den Akten (act. 1/2/3). Weiter vorliegend sind auch die Austrittsberichte des Spitals Limmattal vom 20. und 29. April 2022 (act. 1/2/15 f.). Darin wird zusammenfassend festgehalten, dass sich die Privatklägerin notfallmässig im Spital gemeldet und von häuslicher Gewalt berichtet habe. Sie sei mehrfach mit der Faust und dem Fuss ins Gesicht, gegen den Kopf und den Körper geschlagen worden. Mehrere Sekunden lang habe sie dabei das Bewusstsein verloren und sich gar einmal übergeben müssen. Von den Übergriffen habe sie diverse sichtbare Prellmarken sowie Schwellungen, Schürfwunden und den kleinen Finger an der rechten Hand gebrochen.
4.6.6
Tatereignis 7 (Dossier 1)
Zum Vorwurf der Vergewaltigung vom 18. März 2023 lassen sich die Fotos der Privatklägerin vom 19. März 2023 beiziehen (act. 1/2/4), wo ihre blauen Flecken an den Armen fotografisch festgehalten werden. Weiter liegt für den Tatzeitraum der Kurzbericht von Dr. med. S._____ inklusive eines Nachtrags vom 9. November 2023 vor (act. 1/2/25). Zum Tathergang wird im Bericht vom 18. März 2023 zwar nichts erwähnt. Im Nachtrag vom 9. November 2023 wird allerdings ausdrücklich festgehalten, dass die Privatklägerin von erlebter Gewalt berichtet habe. Dies sei jedoch bewusst nicht im Bericht festgehalten worden, da die Privatklägerin befürchtet habe, der Beschuldigte könnte es erfahren. Der Arzt schrieb dazu weiter, dass die Privatklägerin ihm auch ihre Hämatome gezeigt habe (act. 1/2/25). Dem Bericht sind sodann zwei Fotos angehängt, welche die Hämatome an den Armen belegen. Die Fotos datieren vom 18. März 2023 und tragen den Zeitstempel von 05.54 Uhr. Ob die angehängten Fotos durch den Arzt oder die Privatklägerin selbst erstellt wurden, ist nicht abschliessend feststellbar. Dem Einwand des Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass es nicht zu verwundern vermag, dass die Hämatome auf der gleichen Höhe an beiden Armen zu sehen sind (vgl. Prot. S. 69), ist gerade so ein Verletzungsbild doch zweifellos zu erwarten, wenn der Beschuldigte die Privatklägerin, wie von ihr geschildert, während des Tatvorgangs kräftig an beiden Armen gleichzeitig packt.
4.6.7
Tatereignis 8 (Dossier 1)
Zum Tatereignis vom 10. Mai 2023 liegt einerseits das Video der Privatklägerin persönlich vor (act. 1/1/15). Darin schildert sie Schmerzen am ganzen Körper zu haben und zeigt ihre blaue Flecken an ihrem linken Arm. Weiter erzählt sie in der Aufnahme von Würgen, Anspucken, Packen, Schlägen (auch mit einer Bodylotion-Creme) und von Beleidigungen ("Schlampe"). Sodann habe die Privatklägerin auch ihre Ärztin und Rechtsanwältin Y._____ informiert. Letztlich erklärt die Privatklägerin auf dem Video, dass der Beschuldigte auf ihre Frage hin, weshalb er sie geschlagen habe, geschrien und behauptet habe, dass er sie gar nicht geschlagen hätte. Zum gleichen Vorfall liegen diverse Fotos der Privatklägerin persönlich vor (act. 1/1/16-31). Die Fotos datieren vom 10. und 11. Mai 2023 und bilden teils grossflächige Rötungen und blaue Flecken am oberen Brustbereich der Privatklägerin sowie Hämatome an den Armen und am Bauch sowie Verletzungen am Mundwinkel ab. Im Zusammenhang mit diesem Tatereignis sind des Weiteren auch Screenshots der WhatsApp-Konversation zwischen der Privatklägerin und Rechtsanwältin Y._____ vorliegend. Die Privatklägerin berichtet Rechtsanwältin Y._____ darin, dass der Beschuldigte sie wieder geschlagen und sie den Notfallarzt, Dr. med. T._____, gerufen habe (vgl. act. 1/1/32; act. 1/2/5 S. 1). Die Vorbringen des Beschuldigten sowie seines Verteidigers, wonach die Privatklägerin sich teilweise Hämatome selbst mit dem Staubsauger zugefügt haben soll, erscheinen wenig stichhaltig, können den Bildern doch gerade keine gleichmässigen, klar abgegrenzten, kreisrunden Hämatome entnommen werden.
4.6.8
Tatereignis 9 (Dossier 1)
Zum letzten Tatereignis liegen ebenfalls die durch die Privatklägerin erstellten Fotos als objektive Beweismittel vor. Die Fotos datieren vom 3. und 7. Juli 2023 (act. 1/2/6-7) und bilden diverse blaue Flecken sowie Rötungen an den Armen der Privatklägerin ab, welche allerdings gar nicht Teil er Anklage sind. Auch diesen Fotos können jedoch – entgegen der Behauptung des Beschuldigten – keine gleichmässig runden, klar abgegrenzten Hämatome entnommen werden, welche auf Selbstzufügung durch ein Staubsaugerrohr schliessen liessen.
4.6.9
Weitere, nicht klar zuordenbare Beweismittel
Neben den erwähnten objektiven Beweismitteln, welche jeweils klar einem Tatereignis in Dossier 1 zugeordnet werden können, liegt eine Vielzahl weiterer Dokumente vor, welche nicht klar einem Anklagesachverhalt zugeordnet werden können. Allerdings werden verschiedentlich körperliche Spuren der Privatklägerin festgehalten, womit die Aussagen der Privatklägerin zur regelmässig erlebten häuslichen Gewalt extern validiert werden. An verschiedenen Stellen wird vermerkt, dass die Privatklägerin von häuslicher Gewalt berichte, welche in Angstzustände und Panikattacken bis hin zu Suizidgedanken münde. Zu den unspezifischen Beweismitteln gehören insbesondere der Konsiliarbericht des Stadtspitals Zürich bzw. der Psychiatrie vom 24. Januar 2022 (act. 1/2/14), die ärztlichen Protokolle der Schwangerschaftstermine vom 7.-20. Januar 2022 (act. 1/2/12), die Berichte des Stadtspitals Zürich vom Januar 2022 (act. 1/2/13 f.), das Überweisungsschreiben des U._____ Ärztezentrums vom 7. August 2022 (act. 1/2/17), die Austrittsberichte des Spitals Limmattal vom 19. August 2022, 12. September 2022 und 4. November 2022 (act. 1/2/18 f.; act. 1/2/22 f.), der Austrittsbericht der PUK vom 6. Dezember 2022 (act. 1/2/24), der Besprechungsbericht von Psychiater Dr. med. V._____ vom 9. September 2022 (act. 1/2/21) sowie der ambulante Bericht des Stadtspitals Zürich vom 30. April 2023 (act. 1/2/26). Diese übrigen Sachbeweise liefern im Übrigen ebenfalls keine Anhaltspunkte für Manipulationen der von der Privatklägerin eingereichten Bilder oder von langer Hand geplanten Falschanschuldigungen.
Hingegen kann den zahlreichen Akten – in Übereinstimmung mit den Vorbringen des Beschuldigten – entnommen werden, dass die Privatklägerin an einer Erkrankung der Schilddrüse (Morbus Basedow) leidet (bspw. act. 1/6/10, 12 und 13). Jedoch wird dies jeweils zusätzlich zu psychosozialer Belastung anamnestisch erwähnt.
4.7
Würdigung
Den wenig überzeugenden Schilderungen des Beschuldigten stehen die glaubhaften, da mit den übrigen Beweismitteln übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin gegenüber. Die gegenteilige Argumentation der Verteidigung zielt mehrheitlich ins Leere, bspw. wenn vehement bestritten wird, dass der Beschuldigte betreffend Tatereignis 5 mit einem Bilderrahmen geschlagen haben soll, da ein solcher nicht aufgefunden worden sei und das Auffinden eines einzigen Glassplitters nichts beweise (Prot. S. 68). Jedoch ist es umgekehrt lebensfremd, einen im Rahmen einer Auseinandersetzung beschädigten Bilderrahmen monate- wenn nicht sogar jahrelang aufzubewahren für ein etwaiges Strafverfahren. Insbesondere erweisen sich auch die Vorbringen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin alles nur erfunden haben soll und lügen würde, als unhaltbar, zumal es höchster krimineller Energie seitens der Privatklägerin bedürfte, über Jahre hinweg und insbesondere gegenüber diversen Fachpersonen und Behörden ein Lügenkonstrukt mit solch verschiedenen Vorwürfen und Facetten aufzubauen und dieses im Detail in konstanter Weise aufrechterhalten und jederzeit wiedergeben zu können. Dass die Privatklägerin an einer Schilddrüsenerkrankung leidet, welche u.a. Panikattacken hervorrufen kann, vermag im Übrigen ihre fotografisch und in Arztberichten festgehaltenen Verletzungen nicht zu erklären. Die Privatklägerin hat dem Beschuldigten zwar vorgetäuscht, sie habe die Zwillinge geboren und sei im Koma gelegen, obwohl sie diese längst abgetrieben hatte, weil sie sich nicht vorstellen konnte, mit dem Beschuldigten Kinder zu haben und diese dessen Launen und Gewalttätigkeit auszusetzen. Dies lässt ihre Aussagen zu den erlebten Übergriffen in den verschiedenen Einvernahmen jedoch nicht an Glaubhaftigkeit einbüssen. Dieser Umstand ist vielmehr vor dem Hintergrund der jahrelangen Drucksituation der Privatklägerin zu werten, in welcher sie sich während der Beziehung mit dem Beschuldigten befunden hat. Auch die auf den ersten Blick fraglich erscheinende, jahrelange Weigerung der Privatklägerin, formell Hilfe zu suchen und sich an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, ist vor dem Hintergrund mit der bei der Privatklägerin augenscheinlich vorhandenen Angst vor dem Beschuldigten und dessen Reaktion, kombiniert mit ihren eigenen Schuld- und Schamgefühlen zu sehen. Es besteht somit kein Anlass an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln, weil sie den Beschuldigten über längere Zeit nicht verlassen hat. In solchen Konstellationen von häuslicher Gewalt ist es geradezu gerichtsnotorisch, dass die Opfer jeweils nicht in der Lage sind, sich der Drucksituation zu entziehen. Sodann kann zusätzlich auch eine kulturelle Komponente dahingehend Einfluss haben, das Gefühl der Hilflosigkeit sowie vorhandene Schamgefühle zusätzlich zu verstärken. Gestützt wird die These der Hilflosigkeit der Privatklägerin auch dadurch, dass sich gemäss diversen Arztberichten namentlich der psychische Zustand der Privatklägerin während der Beziehungsdauer zunehmend verschlechterte, wobei damit auch psychosomatische Symptome einhergehen. Der bei der Privatklägerin vorhandene Leidensdruck geht aus den Akten mit aller Deutlichkeit hervor.
5.
Beweismittel und Beweiswürdigung Dossier 4
5.1
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in Dossier 4 den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt vor (act. 1/19/1 S. 8).
5.2
Der Beschuldigte gestand den äusseren Sachverhalt in der Untersuchung zwar ein, machte aber geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung sei keine Absicht gewesen. Er habe einen Lastwagen überholen wollen, der die restlichen Verkehrsteilnehmer blockiert habe (act. 1/3/6 F/A 25 f.; act. 4/1/1 S. 2). Das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich des äusseren Sachverhalts deckt sich mit den übrigen Beweismitteln (act. 4/1/1-2) und ist entsprechend als erstellt zu erachten. Anlässlich der Hauptverhandlung wich der Beschuldigte sodann leicht von seinen ursprünglichen Aussagen ab und machte geltend, er sei um 05.00 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit angehalten worden (wobei er gemäss Polizeirapport jedoch um 08.29.21 Uhr geblitzt wurde, vgl. act. 4/1/1 und act. 4/1/2).
5.3
Die Verteidigung machte anlässlich der Hauptverhandlung geltend, die Messung der Geschwindigkeit sei fehleranfällig und könne nicht eindeutig dem Beschuldigten zugeordnet werden. Sodann sei das in den Akten liegende Eichzertifikat nicht schlüssig demjenigen Gerät zuzuordnen, dem die Staatsanwaltschaft die Geschwindigkeitsmessung im vorliegenden Fall zuordnet. Das Echtheitszertifikat sei ohne amtlichen Stempel nicht gültig sowie würden keine Messprotokolle vorliegen (act. 72 S. 22 f.).
5.4
Der Einwand betreffend die Zuordnung des Eichzertifikats ist vorliegend nicht zu hören, zumal das Messgerät "Pro Laser, 2" sowohl auf dem Polizeirapport vom 23. November 2023 (act. 4/1/1) und als auch auf dem Eichzertifikat (act. 4/1/3) aufgelistet wird. Die Argumentation hinsichtlich der Zuordnung der Geschwindigkeitsüberschreitung zur Person des Beschuldigten zielt sodann ins Leere, da dieser unmittelbar nach dem Vorfall durch die Polizei angehalten und einer Kurzbefragung unterzogen werden konnte (act. 4/1/1).
5.5
Zur Gültigkeit des Eichzertifikats ist Folgendes anzuführen: Für technische Hilfsmittel, die Messzwecken dienen, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV; SR 941.210) und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD), wozu etwa die Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung vom 28. November 2008 (SR 941.261) zählt. Für Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie (ME-TAS) die Durchführung und das Verfahren (Art. 9 Abs. 2 lit a SKV) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten (vgl. zum Ganzen BGer 7B_687/2023 vom 11. April 2025, E. 2.3 ff.). Das vorliegend relevante Messgerät wurde einer Nacheichung durch das METAS unterzogen, welches im vorgenannten Eichzertifikat die Gültigkeit dieser Eichung ab dem 23. März 2023 bis zum 31. März 2024 attestiert. Die Eichung war damit auch zum Tatzeitpunkt am 23. November 2023 gültig. Das METAS bietet mit der Ausstellung des Eichzertifikats Gewähr für die gesetzmässig erfolgte Eichung des geprüften Messmittels (vgl. Art. 6 Abs. 1 Geschwindigkeitsmittel-Verordnung in Verbindung mit Anhang 5 MessMV). Damit ist den gesetzlichen Anforderungen von Art. 5 Abs. 2 bzw. Art. 6 Abs. 2 lit. b Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung Genüge getan. Ohnehin sind keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Korrektheit der Eichung oder Messung offensichtlich hätte gezweifelt werden müssen, wobei solche Gründe auch von der Verteidigung nicht näher dargelegt worden sind.
5.6
Letzten Endes bestätigte der Beschuldigte sodann selbst zu wissen, dass die Höchstgeschwindigkeit an besagter Örtlichkeit 80 km/h betrage und es sei ihm bewusst, dass er mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h eine Gefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer darstelle (act. 4/1/1 S. 2). Mithin ist auch als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte eine Gefahrenschaffung für Dritte in Kauf genommen hat. Der Anklagesachverhalt in Dossier 4 kann ohne Weiteres erstellt werden.
6.
Beweismittel und Beweismittelwürdigung Dossier 5
6.1
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt vor (act. 1/19/1 S. 8 f.). Als Beweise liegen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin sowie die Aussagen der Zeugin L._____ in den Akten.
6.2
Aussagen des Beschuldigten
6.2.1
Der Beschuldigte wurde zum Tatvorwurf in Dossier 5 anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 21. Oktober 2024 (act. 1/3/5) sowie vom 12. Dezember 2024 (act. 5/2/1) befragt. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 machte er Aussagen dazu (vgl. Prot. S. 43 ff.).
6.2.2
Gleich wie in den übrigen Dossiers (vgl. hiervor) machte der Beschuldigte auch bezüglich Dossier 5 teils weitschweifige Aussagen. Diese beschränkten sich allerdings nicht auf die Sache selbst, sondern bezogen sich hauptsächlich auf den Koma-Zustand der Privatklägerin, welche seiner Ansicht nach ein doppeltes Spiel gespielt habe (act. 1/3/5 F/A 14; act. 5/2/1 F/A 5 ff.). Zur Sache brachte der Beschuldigte lediglich vor, er sei zum Zivilstandsamt gegangen und habe das Verfahren eingeleitet (act. 1/3/5 F/A 18 f.). Die Zeugin, L._____, habe ihm am 22. Dezember 2022 telefonisch mitgeteilt, dass in der Folgewoche ein Termin freigeworden sei. Dies sei ihm dann jedoch zu schnell gegangen und er habe den Termin daraufhin storniert, wobei die Privatklägerin den Mailtext geschrieben habe, da er nicht fehlerfrei Deutsch könne. Dies lässt sich aufgrund der Akten nicht widerlegen.
6.2.3
Anlässlich der Hauptverhandlung merkte der Beschuldigte sodann verschiedentlich an, er habe unzählige SMS zwischen ihm und der Privatklägerin sowie deren Mutter, welche belegen würden, dass die Initiative zur Heirat klar von der Privatklägerin und deren Familie ausgekommen sei (vgl. Prot. S. 43 ff.). Jedoch unterliess der Beschuldigte es, diese SMS-Nachrichten (auch nach entsprechender Nachfrage durch die Vorsitzende, vgl. Prot. S. 43 ff.) einzureichen. Weiter liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger bestreiten, dass es an konkreten Handlungen, wie etwa einer Drohung, Nötigung oder sonstiger Gewalt, welche auf die zwangsweise Herbeiführung einer Eheschliessung gerichtet sind, fehle. Die Initiative sei von der Familie der Privatklägerin gekommen. Die Eheschliessung habe er auf eigenen Wunsch aufgrund der Unsicherheiten und Unklarheiten bei der Privatklägerin storniert (act. 72 S. 23 ff.).
6.2.4
Die Aussagen des Beschuldigten vermögen den Vorwurf der erzwungenen Heirat weder zu erhärten, noch zu widerlegen.
6.3
Aussagen der Privatklägerin
6.3.1
Die Privatklägerin wurde betreffend Dossier 5 am 17. Januar 2023 polizeilich, wobei sie damals jedoch nicht bereit war Aussagen zu machen (act. 5/3/1 F/A 1), und am 21. Oktober 2024 staatsanwaltschaftlich einvernommen (act. 5/3/2 resp. act. 1/4/6–8). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen machte die Privatklägerin sehr ausführliche, in sich geschlossene Ausführungen. Sie habe den Beschuldigten nie heiraten wollen, was dieser gewusst habe und deshalb auch oft wütend geworden sei. Er habe eines Tages gesagt, sie würden jetzt dorthin (zum Standesamt) fahren und sie habe mitgehen müssen. Die Privatklägerin habe Angst gehabt, den Beschuldigten bei einer Heirat nie mehr verlassen zu können. Als sie die Zivilstandsbeamtin alleine nach hinten gerufen habe, habe ihr der Beschuldigte auf Albanisch lächelnd "Wehe, du sagst etwas" gesagt. Der Beschuldigte sei dann stutzig geworden, als die Zivilstandsbeamtin erst viel später einen Termin für die Trauung angeboten habe als ursprünglich. Auch habe er erfahren, dass die Polizei der Familie der Privatklägerin [gemäss Video-Aufzeichnung: auf die Telefonnummer der Privatklägerin, vgl. act. 1/4/8] auf die Mailbox gesprochen hatte, dass es sich um eine (geplante) Zwangsheirat handeln soll. Daraufhin habe die Privatklägerin ein Schreiben für den Beschuldigten vorbereiten müssen, in welchem er dem Zivilstandsamt mitteilte, dass er sich umentschieden hätte und nicht heiraten wolle (act. 5/3/2 F/A 21 ff.).
6.3.2
Die Privatklägerin vermag die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf in Dossier 5 in schlüssiger und widerspruchsfreier Weise zu schildern. Ihre Aussagen fügen sich überdies nahtlos in ihre bisherigen Schilderungen der vorbestehenden Gesamtsituation, in welcher sie sich aufgrund der Beziehung mit dem Beschuldigten befand.
6.4
Aussagen der Zeugin L._____
6.4.1
Die Zivilstandsbeamtin, L._____, wurde als polizeiliche Auskunftsperson am 22. Dezember 2022 (act. 5/4/1) sowie als Zeugin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2024 (act. 5/4/2) befragt.
6.4.2
Die Zeugin schilderte über beide Einvernahmen hinweg konstant, detailreich und in sich schlüssig, dass die Privatklägerin beim Erscheinen zum Ehevorbereitungstermin am 21. Dezember 2022 überaus ängstlich gewesen sei und am ganzen Körper gezittert habe. Vor diesem Termin habe sie nur Kontakt mit dem Beschuldigten gehabt. Infolge ihres Verdachts auf eine Zwangsehe habe sie getrennte Ehevorbereitungsgespräche mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten geführt. Die Frage, ob sie Angst habe, habe die Privatklägerin bejaht. Auf weitere Nachfrage hin sei es dann aus der Privatklägerin geradezu herausgesprudelt: Sie trage normalerweise kein Kopftuch und sie wolle diese Ehe gar nicht. Die Privatklägerin habe ihr sodann von der Gesamtsituation mit dem Beschuldigten erzählt. Die Schwester der Privatklägerin habe sich ebenfalls bei der Zeugin gemeldet und die Befürchtung geäussert, dass der Beschuldigte mit der hospitalisierten Privatklägerin in Kontakt treten könnte. Auch mit der KESB sei die Zeugin vor dem Termin am 21. Dezember 2022 bereits in Kontakt gewesen (act. 5/4/1 F/A 9 f.). Im Wissen um die Umstände habe die Zeugin in der Folge, auch um Zeit zu gewinnen, erst einen sehr späten Termin, nämlich am 22. Februar 2023, für die Trauung vorgeschlagen. In Absprache mit der Polizei sei dann ein möglicher Vor-Verschiebungstermin auf den 13. Januar 2023 vereinbart worden. Der Beschuldigte selbst sei beim Termin am 21. Dezember 2022 sehr höflich und zuvorkommend gewesen. Er habe später via E-Mail verlauten lassen, dass er und die Privatklägerin den Termin wieder absagen würden (act. 5/4/2).
6.4.3
Die Aussagen der Zeugin sind insgesamt widerspruchsfrei und schlüssig. Sie decken sich insbesondere auch mit den Schilderungen der Privatklägerin und widerlegen den Einwand des Verteidigers, dass auf Wunsch des Beschuldigten getrennte Gespräche durchgeführt worden seien (act. 72 S. 23 ff.). Gemäss der Zeugin sei Beschuldigte über die getrennte Gesprächsführung gar überrascht gewesen (act. 5/4/2 F/A 11).
6.5
Würdigung
Die konkrete Drucksituation der Privatklägerin kann rechtsgenügend erstellt werden (vgl. bereits in Dossier 1), nachdem sie auch von der Zeugin L._____, welche mit den Parteien nur im Rahmen der angestrebten Eheschliessung in Kontakt trat, in aller Deutlichkeit wahrgenommen wurde. Zu Gunsten des Beschuldigten ist jedoch davon auszugehen, dass er den Heiratstermin aus eigenen Entschluss absagte, womit von einem unvollendeten Versuch im Sinne eines Rücktritts auszugehen ist.
7.
Fazit
Im Ergebnis sind sämtliche Dossiers und Sachverhaltselemente gestützt auf die sich in den Akten befindlichen Beweismittel anklagegemäss als erstellt zu erachten.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Vorbemerkungen
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung durch die
Staatsanwaltschaft (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E 2.2). In Anwendung von Art. 344 StPO gab das Gericht den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer allfälligen abweichenden rechtlichen Würdigung der Tatereignisse 3 und 6 in Dossier 1 (vgl. dazu Prot. S. 61 ff).
2.
Vergewaltigung (Dossier 1 Tatereignis 7)
2.1
Anwendbares Recht
Grundsätzlich wird der Täter nach demjenigen Gesetz beurteilt, nach dessen Inkrafttreten er die Tat begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten, wovon auch Art. 190 StGB betroffen ist. Entsprechend ist der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) zu beachten, wonach auf Taten, die noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurden, im Sinne einer Ausnahme neues Recht anzuwenden ist, wenn es das mildere ist. Der vorliegend in Frage kommende Tatbestand betrifft jenen der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 aStGB gemäss Fassung per 23. Januar 2023 respektive Art. 190 Abs. 2 (n)StGB. Die Strafandrohung gemäss aStGB und (n)StGB sieht je eine Mindeststrafe von einem Jahr bis zu einer Maximalstrafe von 10 Jahren Freiheitsstrafe vor. Zwar erfuhr der Tatbestand als solcher insofern eine Ausdehnung, als dass neu insbesondere auch nicht-weibliche Opfer, die Nötigung zur Vornahme des Beischlafs sowie allgemein beischlafsähnliche Handlungen mitumfasst werden. Bezogen auf den vorliegenden Fall erweist sich das neue Recht indes nicht als milder, da die massgebliche Tatbestandsform (mittels Gewalt erfolgende Nötigung zur Duldung des Beischlafs) keine Änderung erfahren hat, sodass infolge des für die Beantwortung der Frage nach anwendbarer Gesetzesfassung massgeblichen Tatzeitpunkts (18. März 2023) der Beschuldigte vorliegend nach aStGB gemäss der Fassung per 23. Januar 2023 zu beurteilen ist.
2.2
Objektiver Tatbestand
Als objektives Tatbestandselement setzt Art. 190 aStGB voraus, dass der Täter ein Nötigungsmittel anwendet, um dem weiblichen Opfer die Duldung des Geschlechtsverkehrs ("Beischlaf") abzunötigen. Zwischen der Nötigungshandlung und
dem Beischlaf muss eine Kausalität bestehen. Die gesetzliche Aufzählung möglicher Nötigungsmittel stimmt mit jenen in Art. 189 StGB überein: In Frage kommen namentlich Bedrohung, das Ausüben von Gewalt oder eine Handlung, welche die Person psychisch unter Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Im Weiteren wird die Widersetzlichkeit des Opfers gefordert. Es wird nicht vorausgesetzt, dass sich das Opfer fortlaufend wehrt oder widerstandsunfähig ist. Die von der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes als eine tatkräftig und manifestierte Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, die sexuelle Handlung nicht zu wollen, wobei der entgegengesetzte Wille durch das Opfer unzweideutig manifestiert werden muss (BSK StGB-MAIER, Art. 190 N 6 i.V.m. Art. 189 N 22 f.).
Die Beischlafshandlung ist vorliegend zweifelsohne gegeben. Das Nötigungsmittel bestand darin, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin Gewalt ausgeübt hat, indem er sie ohrfeigte, an den Haaren riss und gewaltsam fixierte, zudem erfolgte die Tathandlung vor dem Hintergrund der bereits seit Monaten andauernden häuslichen Gewalt und der damit aufgebauten Drohkulisse, welcher sich die Privatklägerin konstant ausgesetzt sah. Die Privatklägerin hat sich den sexuellen Handlungen zudem unmissverständlich widersetzt, indem sie ihren Unwillen dazu wiederholt verbal wie auch physisch mittels Abwehrhandlungen äusserte. Der objektive Tatbestand der Vergewaltigung ist damit erfüllt.
2.3
Subjektiver Tatbestand
Der subjektive Tatbestand setzt das zumindest eventualvorsätzliche Handeln des Täters voraus. Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale richten, namentlich auf den Geschlechtsverkehr, die Nötigung und Kausalität, wobei der dem Beischlaf entgegenstehende Wille des Opfers vom Täter zumindest in Kauf genommen werden muss (BSK StGB-MAIER, Art. 190 N 17).
Der Beschuldigte ging mit Wissen und Willen betreffend den Vollzug des Geschlechtsverkehrs vor, wobei ihm die Ablehnung der Privatklägerin offenkundig sein musste. Nicht nur hatte sie sich verbal verweigert, auch musste er sich mittels
physischer Gewalt wie Ohrfeigen, Reissen an den Haaren und kraftvollem Festhalten über den Willen der Privatklägerin hinwegsetzen, um zum Ziel zu gelangen.
2.4
Zwischenfazit
Der Beschuldigte erfüllt mit seinem Handeln in Tatereignis 7 vorsätzlich den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Rechtfertigungsund Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.
3.
Einfache Körperverletzung (Dossier 1 Tatereignisse 1, 3-5, 8)
3.1
Bei der einfachen Körperverletzung, welche der Täter gegenüber dem hetero- oder homosexuellen Partner begeht, sofern beide Parteien auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat währenddessen begangen wurde, handelt es sich um ein Offizialdelikt (vgl. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB). Der Beschuldigte war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten der Lebenspartner der Privatklägerin und lebte mit ihr zusammen bzw. lebte die Privatklägerin mehrheitlich in seiner Wohnung, sodass die Anklage betreffend die einfachen Körperverletzungen um Ziff. 2 Abs. 5 zu ergänzen ist.
3.2
Nach Art. 123 Ziff. 1 StGB macht sich der einfachen Körperverletzung strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen kann die Abgrenzung einfacher Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zu Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB schwierig sein. Bei der Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Selbst wenn keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen für die Qualifizierung als einfache Körperverletzung (BGer 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 1.2.2; BGer 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3 f.; je m.w.H.). Mehrere Einzelhandlungen sind rechtlich als tatbestandliche Einheit anzusehen, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches und zusammengehörendes Geschehen erscheinen (sog. natürliche Handlungseinheit). Dazu zählen namentlich auch die Fälle der iterativen Tatbestandsverwirklichung wie bspw. derjenige der "Tracht Prügel"
(BGE 131 IV 83, S. 94 E. 2.4.5). Dabei konsumieren Gewaltdelikte, wie etwa die einfache Körperverletzung, die bei deren Verübung begangenen Tätlichkeiten (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 14).
3.3
Tatereignis 1
Am 26. April 2021 packte und zog der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren und verpasste ihr mit dem Fuss einen Tritt gegen die rechte Bauchseite, sodass sie nach hinten fiel, sich aber gerade noch auffangen konnte. Hernach riss der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren wieder in die Wohnung hinein. Durch das gewaltsame Vorgehen erlitt die Privatklägerin eine Rippenprellung, bei welcher es sich zweifelsohne um eine einfache Körperverletzung handelt. Infolge der Rippenprellung sowie der damit verbundenen Schmerzen sah sich die Privatklägerin veranlasst, einen Arzt aufzusuchen (act. 1/2/17). Die weiteren Tathandlungen wie das Reissen an den Haaren stehen in einem engen räumlichen und zeitlichen Verhältnis, so dass bei diesen – losgelöst von der Rippenprellung wohl als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizierenden Taten – von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte führte die Handlungen sodann wissentlich und willentlich aus, wobei er die Verletzungen zumindest in Kauf nahm. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen hat er sich somit der eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht.
3.4
Tatereignis 3
Nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin bereits geohrfeigt hatte, schlug er ihr mit dem Gürtel mehrmals mit Wucht gegen den Bauch, obwohl sie zu dem Zeitpunkt mit Zwillingen schwanger war. Die Privatklägerin erlitt durch die Schläge zwar Schmerzen im Bauchbereich, wies ansonsten jedoch keine bleibenden Verletzungen oder länger andauernden Schmerzen auf. Der objektive Taterfolg der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB blieb somit aus, weshalb an dieser Stelle eine versuchte Tatbegehung zu prüfen ist.
3.4.1
Versuch
Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare
Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. Um zu bestimmen, ob ein Versuch vorliegt oder ob es sich bloss um straflose Vorbereitungshandlungen handelt, bedient sich das Bundesgericht der „Schwellentheorie“. Danach beginnt der Täter mit der Ausführung der Tat, wenn er den letzten entscheidenden Schritt vollzieht, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (DO-NATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, Kommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 22 N 7). Der Täter muss dementsprechend mit der Tatausführung begonnen haben und zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst haben. Der Versuch unterscheidet sich vom vollendeten Delikt einzig dahingehend, dass der objektive Tatbestand nicht oder nur teilweise verwirklicht wird, während der subjektive Tatbestand erfüllt sein muss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, Art. 22 N 1 ff.; je m.w.H.).
3.4.2
Eine mindestens begonnene Tatausführung ist vorliegend zu bejahen, da der Beschuldigte die Schläge mit dem Gürtel zu Ende ausgeführt und er die Privatklägerin damit getroffen hat. Diese erlitt aufgrund der Wucht zwar Schmerzen, weitere Verletzungen im Sinne von Art. 123 StGB sind sodann ausgeblieben. Objektiv ist damit lediglich von Tätlichkeiten auszugehen, dies war aufgrund der gänzlich unkontrollierten Vorgehensweise jedoch lediglich dem Zufall zu verdanken. Der Beschuldigte hat durch seine wuchtigen Schläge alles in seiner Macht Stehende getan, um die Privatklägerin zu verletzen und nahm dabei das Risiko weitergehender Schädigungen – zumindest von starken Hämatomen – in Kauf.
3.4.3
Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB setzt in subjektiver Hinsicht Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. Bei Art. 123 StGB ist Vorsatz erforderlich, wobei mangels Notwendigkeit einer besonderen Vorsatzform ein Eventualvorsatz genügt (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, Art. 122 N 25). Gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB begeht ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Nach derselben Bestimmung handelt bereits vorsätzlich, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Der eventualvorsätzlich handelnde Täter nimmt den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, mag er ihm auch unerwünscht sein. Dass er den Erfolg „billigt“, ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1 m.w.H.). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der äusserlich feststellbaren Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 m.w.H.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.).
3.4.4
Der Beschuldigte handelte klar vorsätzlich, als er die Privatklägerin mit dem Gürtel schlug. Dass er ihr dadurch Verletzungen und/oder starke Hämatome zufügen könnte, musste ihm dabei aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bewusst sein und nahm er somit zumindest in Kauf, zumal er gar mehrfach zuschlug.
3.4.5
Zusammenfassend erfüllt der Beschuldigte betreffend Dossier 3 den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wobei weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorliegen.
3.5
Tatereignis 4
Der Beschuldigte ohrfeigte die Privatklägerin in der Nacht vom 6. auf den 7. März 2022 mehrmals, was zu Rötungen im Gesicht führte. Zudem hielt der Beschuldigte die Privatklägerin mit derart starker Gewalt an den Oberarmen fest, dass diese dadurch Hämatome erlitt. Das Vorgehen des Beschuldigten überschritt mit dem starken Festhalten der Privatklägerin die Grenze zur einfachen Körperverletzung. Die zuvor ausgeteilten Ohrfeigen, welche lediglich als (bereits verjährte) Tätlichkeiten zu werten wären, sind in den Gesamtkontext zu setzen und werden durch das Vorliegen der einfachen Körperverletzung konsumiert. Der Beschuldigte führte die genannten Tathandlungen direktvorsätzlich aus und nahm dabei Verletzungen zumindest in Kauf. Auch hier sind keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlüsse erkennbar.
3.6
Tatereignis 5
3.6.1
Am 19. April 2022 schlug der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt der Privatklägerin mindestens zweimal gegen den Körper und ins Gesicht. Der Beschuldigte behändigte ausserdem einen Bilderrahmen und schlug damit der Privatklägerin über den Kopf, so dass der Rahmen zerbarst. Dies hielt den Beschuldigten jedoch nicht davon ab, noch mindestens zwei Mal mit dem Bild auf den Kopf der Privatklägerin zu schlagen. Im weiteren Verlauf ergriff der Beschuldigte die rechte Hand der Privatklägerin und drückte derart stark zu, dass die Privatklägerin einen Bruch am kleinen Finger der rechten Hand erlitt. Zuletzt schlug er die Privatklägerin so stark ins Gesicht, dass sie zu Boden fiel. Von diesem Übergriff trug die Privatklägerin Prellungen am Schädel davon, nämlich eine Mittelgesichtskontusion sowie eine Thorax- und HWS-Kontusion und Schürfungen am Kopf.
3.6.2
Die Verletzungen der Privatklägerin überschreiten nicht nur in ihrer Gesamtheit, sondern auch einzeln die Grenze zur einfachen Körperverletzungen deutlich. Nicht zuletzt war die Privatklägerin im Nachgang zum Übergriff auf ärztliche Hilfe angewiesen. Die Verletzungen der Privatklägerin sind geradezu ein Zeugnis der aufgewandten Kraft und Wucht des Beschuldigten. Er packte die Privatklägerin derart fest an, dass sie einen Knochenbruch erlitt und der Bilderrahmen durch den heftigen Schlag zerstört wurde. Die Privatklägerin erlitt sodann diverse Prellungen und dürfte die Schmerzen nach dem Übergriff noch mehrere Tage gespürt haben. Etwaige Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht erkenntlich, weshalb betreffend Tatereignis 5 der Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt und der Beschuldigte dafür schuldig zu sprechen ist. Aufgrund der Vorgehensweise ist dem Beschuldigten hier direkter Vorsatz hinsichtlich der Verletzungsfolgen anzulasten.
3.7
Tatereignis 8
Der Beschuldigte packte die Privatklägerin am 10. Mai 2023 mit solcher Kraft an den Armen, dass diese Hämatome erlitt. Infolge der Heftigkeit seines Griffs an den Armen der Privatklägerin ist die Grenze zur einfachen Körperverletzungen bereits überschritten. Die in der gleichen Auseinandersetzung ergangenen mehrfachen Schläge ins Gesicht und das Herumstossen werden von der einfachen Körperverletzung konsumiert. Der Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich, weshalb er mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen wegen einfacher Körperverletzung betreffend Tatereignis 8 schuldig zu sprechen ist.
3.8
Zwischenfazit
Zusammenfassend erfüllt das jeweilige Verhalten des Beschuldigten betreffend die vorgenannten Tatereignisse den Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB, weshalb er wegen mehrfacher, teilweise versuchter, einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
4.
Drohung (Dossier 1, Tatereignisse 2, 4, 6 und 9)
4.1
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 1 hinsichtlich der Tatereignisse 2, 4, 6 und 9 als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StGB, zumal es sich beim Beschuldigten im jeweiligen Tatzeitpunkt um den Lebenspartner der Privatklägerin handelte und sie mindestens teilweise zusammenlebten.
4.2
Den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der Begriff der Drohung bezieht sich auf das in Aussichtstellen eines künftigen schweren Übels bzw. Nachteils, dessen Verwirklichung vom Willen des Drohenden abhängig erscheint (BGE 106 IV 125 E. 2.a; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 14). Das in Aussicht gestellte Übel kann auf irgendeine Weise angekündigt werden, so durch Wort, Schrift, Gesten oder konkludentes Verhalten und nicht nur bloss durch ausdrückliche Erklärung des Drohenden. Zur Beurteilung der Schwere der Drohung ist ein objektiver Massstab anzulegen, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1; BGer 6B_307/2013 vom 13. Juni 2013, E. 5.1). Das Opfer muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, was einerseits bedeutet, dass es die Zufügung für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag. Wird das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl tatsächlich schwer beeinträchtigt, so gilt der Tatbestand als vollendet (BSK StGB-DEL-NON/RÜDY, Art. 180 N 14 ff.). In subjektiver Hinsicht ist vorsätzliches Handeln hinsichtlich der Tathandlung und des Erfolgs erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 33).
4.3
Tatereignis 2
Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserte der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber, dass er "ihr es rausziehe", wobei er gleichzeitig ein Messer mit der Faust umklammert gegen die Stirn der Privatklägerin gedrückt hielt und die Klinge oben herausschaute. Der Beschuldigte gab der Privatklägerin dabei unmissverständlich zu verstehen, dass er sie mit dem Messer schwer verletzen, wenn nicht sogar töten werde. Zur Untermalung seiner Absichten wird das Messer gar schon in der Nähe von besonders empfindlichen Körperregionen, nämlich des Kopfes der Privatklägerin, positioniert. Die Drohung mit dem Tod erfüllt den Tatbestand ohne Weiteres. Das Vorgehen war geeignet, die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen, da sie befürchtete, der Beschuldigte könnte sie tatsächlich schwer verletzen oder töten. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch sein Verhalten wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzt. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt daher den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
4.4
Tatereignis 4
Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass die erste von 41 Kugeln in seiner Pistole für Herrn W._____ von der KESB und die
zweite Kugel für die Privatklägerin sei, sofern der Beschuldigte herausfinde, dass die Privatklägerin schuld daran sei, dass er seine Kinder nicht sehen dürfe. Das Androhen mit Kugeln aus einer Waffe entspricht klar einer Todesdrohung und erfüllt den Tatbestand der Drohung deshalb ohne Weiteres, zumal das angedrohte Übel – der Tod – dem entspricht, wovor sich eine durchschnittliche Person grundsätzlich fürchtet. Auch war die Äusserung insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Privatklägerin kurz zuvor mit Ohrfeigen traktiert und so fest an den Oberarmen gepackt hat, dass diese Hämatome davon trug, geeignet, die Privatklägerin in ihrem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Die bereits bestehende Drohkulisse und die geäusserte Todesdrohungen liessen die Privatklägerin ernsthaft befürchten, der Beschuldigte werde sie töten. Der Beschuldigte äusserte seine Drohung direktvorsätzlich und mit der Absicht, die Privatklägerin in Angst und Schrecken zu versetzen. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher – da Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen – als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB StGB zu qualifizieren.
4.5
Tatereignis 6
Der Beschuldigte und die Privatklägerin gerieten gemäss erstelltem Sachverhalt in einen Streit, nachdem die Privatklägerin am 20. April 2022 in die Wohnung des Beschuldigten zurückkehrte. Dieser wurde wütend, beleidigte die Privatklägerin, ohrfeigte sie und riss an ihren Haaren. Sodann packte der Beschuldigte mit den Händen den Hals der auf dem Sofa liegenden Privatklägerin und drückte von oben herab derart fest zu, dass die Privatklägerin das Gefühl hatte, sie würde ersticken. Eine konkrete, verbale Drohung äusserte der Beschuldigte zwar nicht, jedoch zeigte sein Handeln konkludent auf, was er der Privatklägerin antun würde. Das Vorgehen des Beschuldigten entspricht einer nonverbalen Todesdrohung, welche bei der Privatklägerin massive Angstgefühle auslöste, da diese befürchtete zu ersticken und nicht wusste, wann und ob der Beschuldigte wieder von ihr ablassen würde. Der Beschuldigte musste dabei zumindest davon ausgehen, dass sich die Privatklägerin in der bereits konfliktbelasteten Situation durch sein Handeln in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt fühlte. Entsprechend ist dem Beschuldigten mindestens eventualvorsätzliches Handeln anzurechnen. Der Beschuldigte erfüllt betreffend Tatereignis 6 den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor.
4.6
Tatereignis 9
Gemäss erstelltem Sachverhalt äusserte der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber auf Albanisch "ma ki borj 1 Gjak", was auf Deutsch bedeutet, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten "ein Blut" schulde. Diese Äusserung symbolisiert wiederum die Androhung eines schweren Nachteils, wohl gar eine konkrete Todesdrohung. Die Privatklägerin sah sich durch die Aussage, welche während eines Disputs zwischen ihr und dem Beschuldigten geäussert wurde, in ihrem Sicherheitsgefühl erneut massiv beeinträchtigt. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich, zumal er in Kauf nehmen musste, dass die Privatklägerin durch seine Aussage in Angst und Schrecken versetzt wird, auch wenn es sich gemäss der Verteidigung bloss um eine im Affekt ausgesprochene Redewendung gehandelt haben soll (act. 72 S. 21). Der Beschuldigte erfüllt somit auch betreffend Tatereignis 9 den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB StGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen.
4.7
Zwischenfazit
Der Beschuldigte ist betreffend die Tatereignisse 2, 4, 6 und 9 anklagegemäss der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen.
5.
Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 4)
5.1
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 4 als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
5.2
Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts liess der Beschuldigte bestreiten, da keine objektiv konkrete Gefährdung vorliege. Eine abstrakte Gefahr durch die Geschwindigkeit reiche nicht aus, weshalb er freizusprechen sei (act. 72 S. 22).
5.3
Der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der genannten Bestimmungen macht sich strafbar, wer durch die Verkehrsregelverletzung eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Mithin genügt – entgegen der Ansicht der Verteidigung – eine abstrakte Gefährdung zur Erfüllung des Tatbestandes (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 9).
Die Signale und Markierungen sind zu befolgen (Art. 27 SVG), wobei ausserhalb von Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gilt (Art. 4a Abs. 1 lit. a sowie Abs. 3 VRV). Der Beschuldigte fuhr gemäss erstelltem Sachverhalt ausserorts auf der AA._____strasse in G._____ in der Fahrtrichtung AB._____ mit einer Geschwindigkeit von
120.
km/h und überschritt damit die zulässige, signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 40 km/h. Wie den Akten zu entnehmen ist, herrschte reges Verkehrsaufkommen (act. 4/1/2), weshalb er mit seinem Verhalten nicht nur sich selbst, sondern auch andere Verkehrsteilnehmer der erhöhten Gefahr einer Kollision oder eines Unfalls aussetzte. Der Beschuldigte handelte dabei zumindest eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe fehlen.
5.4
Der Beschuldigte erfüllt durch sein Fahrverhalten die eingeklagten Tatbestände und ist betreffend Dossier 4 anklagegemäss der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
6.
Versuchte Zwangsheirat (Dossier 5)
6.1
Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 5 als versuchte Zwangsheirat im Sinne von Art. 181a Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
6.2
Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts wird durch den Beschuldigten grundsätzlich bestritten, da ein Freispruch zu verfügen sei, zumal kein Eheschluss
zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zustande gekommen ist. Auch sei die Schwelle zum Versuch nicht überschritten. Insbesondere gäbe es keine Hinweise auf physische oder psychische Gewalt gegenüber der Privatklägerin vor Ort oder im Vorfeld zum Termin beim Zivilstandsamt. Eine tatsächliche Einschüchterung durch allfällige Drohungen, Nötigungen oder sonstige Gewalt sei zu verneinen (act. 72 S. 23 ff.).
6.3
Der Zwangsheirat im Sinne von Art. 181a Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer das Opfer hinsichtlich seiner freien Willensbildung und -betätigung mittels analog zur Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB geltenden und abschliessend aufgezählten Zwangsmitteln (Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder andere Beschränkung der Handlungsfreiheit das Opfer in seiner freien Willensbildung und -betätigung) beeinflusst, eine Ehe einzugehen. Die Nötigung ist vollendet, wenn sich das Opfer dem Willen des Täters entsprechend verhält und die Ehe eingeht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz betreffend die Nötigung erforderlich, wobei ein eventualvorsätzliches Handeln genügt. Das Wissen des Täters muss sich insbesondere darauf beziehen, dass er entgegen dem Willen des Opfers handelt (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181a N 11 ff.).
6.4
Die Privatklägerin und der Beschuldigte haben vorliegend den ersten Termin beim Zivilstandsamt wahrgenommen (auf die diesbezüglichen Umstände ist nachfolgend einzugehen), sich hernach jedoch nicht trauen lassen. Somit ist der Taterfolg – der Eheschluss – nicht eingetreten und der objektive Tatbestand der Zwangsheirat nicht erfüllt. Folglich ist zu prüfen, ob eine versuchte Zwangsheirat gemäss Art. 181a Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.
6.5
Für die Voraussetzungen betreffend das Vorliegen eines versuchten Delikts ist auf IV. Ziff. 3.4.1 zu verweisen. Eine begonnene Tatausführung ist – entgegen der Verteidigung – in der vorliegenden Konstellation zu bejahen. Der Beschuldigte hat zusammen mit der Privatklägerin den notwendigen Ehevorbereitungstermin wahrgenommen. Er ging dabei (irrigerweise) davon aus, dass beide Parteien anlässlich dieses Termins am 21. Dezember 2022 die nötigen Erklärungen abgegeben haben, sodass der Trauung anlässlich des angesetzten Termins (vermeintlich) nichts mehr im Weg stand. Bereits die Unterzeichnung der nötigen Formulare (insb.
Erklärung betreffend den freien Willen) hätte die Verletzung des durch den Tatbestand nach Art. 181a StGB geschützten Rechtsguts (freie Wahl bei gesetzlich geregelter Lebensgemeinschaft; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181a N 6, m.w.H.) dargestellt. Der Beschuldigte ging dabei irrtümlicherweise davon aus, die Privatklägerin hätte die Erklärung so abgegeben. Damit ist die Schwelle zum Versuch überschritten, auch wenn er den Termin in der Folge aus eigenem Antrieb absagte. Das Vorbringen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung, es sei vor dem Gang zum Zivilstandsamt zu keinen Nötigungshandlungen gekommen, vermögen nicht zu überzeugen, da es vor dem besagten Termin beim Zivilstandsamt nachweislich bereits zu mehreren Gewaltvorfällen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen war (vgl. Dossier 1). Die Vorbereitungen zur Eheschliessung erfolgten daher vor dem Hintergrund einer mehrmonatig aufgebauten Drohkulisse, angesichts derer die Privatklägerin sich der Zwangssituation ausgeliefert sah und für sie kein anderer Ausweg bestand, als sich dem Druck schliesslich zu fügen. Die Privatklägerin traute sich aufgrund der vorgängig wiederholt erlebten Gewalt nicht, sich dem gegen ihren Willen stattfindenden Gang zum Zivilstandsamt und der Teilnahme am Ehevorbereitungstermin zu widersetzen, obschon sie keine Heirat wollte. Dass der Beschuldigte letzten Endes mit seinem Schreiben um Stornierung des Termins bei der Zivilstandsbeamtin ersucht hatte, ändert nichts am Umstand, dass er infolge der Wahrnehmung des Ehevorbereitungstermins und der Vereinbarung des Trauungstermins mit der eigentlichen Tatausführung bereits begonnen hatte.
6.6
Zusammenfassend ist der Beschuldigte der versuchten Zwangsheirat im Sinne von Art. 181a Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
7.
Fazit
Der Beschuldigte ist insgesamt der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB, der versuchten Zwangsheirat im Sinne von Art. 181a Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten, einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB sowie der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
V. Strafzumessung
1.
Strafart
1.1
Der Beschuldigte hat mehrere Straftaten begangen, welche nachfolgend zu sanktionieren sind.
1.2
Nur soweit das Gericht gleichartige Strafen ausfällt, kommen die Grundsätze der Asperation gemäss Art. 49 StGB zum Tragen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 m.w.H.). Verschiedenartige Strafen sind kumulativ auszusprechen.
Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Lehre und Rechtsprechung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2; OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 34 N 18). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft. Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Betrages der Geldstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen).
1.3. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2; BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; BGer 6B 619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4; je m.w.H.). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; BGer 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.).
1.3. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen von der erwähnten konkreten Methode zu, dies namentlich bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, die sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen. Solche Ausnahmen sind nicht mehr zulässig (BGE 144 IV 313, E. 1.1.2; BGE 144 IV 217 E. 2.4 und E. 3.5.4; BGer 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 4.4; BGer 6B 619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4; je m.w.H.). Auch nach der neusten Rechtsprechung darf indes eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (BGer 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.3.2; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; BGer 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; BGer 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2; BGer 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4; je m.w.H.).
1.4. Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden Einzeltaten betreffend Dossier 1, Tatereignisse 1-6 und 8-9 sowie Dossier 4 und Dossier 5 ist wahlweise eine Geld- oder Freiheitsstrafe angedroht.
Die Tatereignisse in Dossier 1 und 5 zu Lasten der Privatklägerin erstrecken sich über einen Tatzeitraum von zwei Jahren, allerdings besteht eine enge Verknüpfung zwischen ihnen, da sie alle in der von physischen und psychischen Gewaltvorkommnissen geprägten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin erfolgten und als geradezu systematische, zumal eskalierende Misshandlung der Privatklägerin zu erachten sind. Vor diesem Hintergrund tragen Geldstrafen der sich während der Beziehungsdauer gezeigten, gewaltreichen Gesamtsituation nur ungenügend Rechnung. Es erscheint deshalb aus fallspezifischen Gründen für die einzelnen Vorfälle und insgesamt einzig eine Freiheitsstrafe zweckmässig und schuldangemessen. Davon ausgenommen ist Dossier 4 (grobe Verletzung der Verkehrsregeln), welches losgelöst von den anderen Delikten, welche im Zusammenhang mit der Privatklägerin stattgefunden haben, zu betrachten ist und wofür eine Geldstrafe als ausreichend erscheint.
2. Vorbemerkungen zur konkreten Strafzumessung
2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach allen objektiven und subjektiven Elementen der Tat, namentlich der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.1; 129 IV 6 E. 1). Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Das Gericht berücksichtigt bei der Beurteilung der Täterkomponente zudem das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf dessen Leben sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 129 IV 6 E. 6.1).
2.2. Der Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Diese ist nach der abstrakt im Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren. Anhand der schwersten Tat ist sodann zunächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildernden Umständen zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.1. und 2.3.2. m.w.H.). Dabei gilt der Grundsatz, dass der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts geringer zu veranschlagen, d.h. die Straferhöhung für das zusätzliche Delikt nur um einen Bruchteil der isoliert angemessenen Strafe angezeigt ist, wenn Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen, und umgekehrt (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, E. 4.1 und E. 4.3; BGer, Urteil vom 7. März 2011, 6B_885/2010, E. 4.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Unter- bzw. Überschreiten des ordentlichen Rahmens indessen nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeordnete Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint.
Grundsätzlich ist stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8).
2.3. Die Vergewaltigung ist von allen vorliegend erfüllten Tatbeständen die schwerste Straftat. Der ordentliche Strafrahmen der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB lautet auf Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren. Im Hinblick auf die Gesamtstrafenbildung ist von diesem Rahmen auszugehen. Trotz bestehender Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sind vorliegend keine ausserordentlichen Umstände erkennbar, welche eine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens erfordern würden.
3. Freiheitsstrafe (Dossiers 1 und 5)
3.1. Vergewaltigung (Einsatzstrafe)
In objektiver Hinsicht ist bezüglich der Vergewaltigung festzuhalten, dass sich der Beschuldigte über den verbal geäusserten, deutlichen Unwillen der Privatklägerin hinweggesetzt und diesen ignoriert hat. Dabei missachtete der Beschuldigte nicht nur das Weinen der Privatklägerin, sondern beschimpfte sie stattdessen auch noch mit: "Halt die Schnauze, du Schlampe". Sein Handeln setzte er dabei unbeirrt fort und übte auch verschiedentlich physische Gewalt aus. Er verpasste der Privatklägerin Ohrfeigen, riss sie an den Haaren, drehte sie auf den Rücken und hielt sie fest, so wie es ihm gerade passte. Seine körperliche Überlegenheit hat der Beschuldigte gezielt ausgenutzt, um den Widerstand der Privatklägerin zu brechen. Nicht zuletzt demonstrierte der Beschuldigte so auch seine Macht in der ohnehin von Gewalt geprägten Beziehung zwischen ihm und der Privatklägerin. Überdies wurde die Tat ohne die Verwendung eines Präservativs begangen, sodass für die Privatklägerin nicht nur die Gefahr von Verletzungen bestand, sondern auch noch das Risiko einer (weiteren) ungewollten Schwangerschaft im Raum stand, zumal der Beschuldigte es der Privatklägerin verbot, die Pille zu nehmen. Die Vergewaltigung stellte sodann die höchste Eskalationsstufe der Machtdemonstration des Beschuldigten während der Beziehung mit der Privatklägerin dar. Im Rahmen möglicher Tatvorgehen ist die Tatschwere am oberen Rand des unteren Drittels zu verorten.
In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, was das objektive Verschulden nicht relativiert. Somit ist das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten im Bereich als nicht mehr leicht zu qualifizieren und es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 36 Monaten.
3.2. Versuchte Zwangsheirat
Bei der Zwangsheirat nach Art. 181a StGB ist ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vorgesehen. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte kein (neues) unmittelbares Zwangsmittel angewandt hat, sondern sich die während der Beziehung mit der Privatklägerin bereits aufgebaute Gewalt- und Drohkulisse zu eigen machen konnte, aufgrund welcher die Privatklägerin bereits ausserstande war, Widerstand zu leisten. Bei Gelingen des Vorhabens wäre von erheblichem Verschulden auszugehen. Letztendlich ist das Delikt jedoch im Versuchsstadium geblieben, wobei dem Beschuldigten zugute zu halten ist, dass er selbständig von der Durchführung der Tat abgesehen hat, was ihm mildernd anzurechnen ist (Art. 23 StGB) bzw. das Verschulden deutlich reduziert. Damit ist das Verschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren. Isoliert wären 14 Monate Freiheitsstrafe angemessen. Im Rahmen der Asperation ist die Einsatzstrafe um neun Monate auf 45 Monate zu erhöhen.
3.3. Mehrfache, teilweise versuchte, einfache Körperverletzung (Tatereignisse 1, 3-5 und 8)
Der Strafrahmen bei der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Obwohl die Strafzumessung für die Tatereignisse in Dossier 1 einzeln zu erfolgen hat, ist vorab Folgendes für alle Delikte festzuhalten: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin mehrfach und über einen langen Zeitraum hinweg immer wieder geschädigt und verletzt. Zwar sind insgesamt vergleichsweise – mit Ausnahme des Fingerbruchs – milde Verletzungen resultiert, welche hauptsächlich aus schweren Hämatomen bestanden. Die Verletzungen fanden jedoch im Rahmen einer bestehenden Partnerschaft statt, sodass durch das Verhalten des Beschuldigten ein erhöhtes Vertrauensverhältnis erheblich gestört wurde. Die erlittenen Verletzungen der Privatklägerin waren im Nachgang der Übergriffe jeweils gut sichtbar und mit entsprechenden Schmerzen verbunden. Die Folgen der Tat zeichnen sich bei der Privatklägerin in einem massiven psychischen Leidensdruck aus, welcher sie heute noch im Alltag beschäftigt. Die objektive Tatschwere der einzelnen Delikte verbleibt gleichwohl im untersten Bereich.
3.3.1. Zu Tatereignis 1 ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin mit einem Tritt – nachdem er sie bereits verbal beleidigt und an den Haaren gerissen hatte – beinahe die Treppe herunterbeförderte, wobei sein Fusstritt so heftig war, dass sich die Privatklägerin eine Rippenprellung zuzog. Der Beschuldigte handelte aus nichtigem Motiv, nahm dabei aber Verletzungen lediglich in Kauf, weshalb die objektive Tatschwere durch die subjektive Tatkomponente leicht relativiert wird. Dafür rechtfertigt sich eine (isolierte) Strafe von vier Monaten, welche mit zwei Monaten in die Gesamtfreiheitsstrafe zu asperieren ist.
3.3.2. Der Beschuldigte setzte bei Tatereignis 3 nicht nur seine eigenen Fäuste sondern auch einen Gürtel ein, um die Privatklägerin in den Bauch zu schlagen. Dies tat er im Wissen darum, dass die Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt mit Zwillingen schwanger war. Er nahm deshalb nicht nur in Kauf die Privatklägerin, sondern auch die beiden ungeborenen Kinder zu verletzen. Bei erfolgreicher Tatbegehung wäre von zumindest mittlerer Tatschwere auszugehen. Das Verschulden wird aufgrund des Eventualvorsatzes nur leicht relativiert. Jedoch ist dem Umstand, dass es glücklicherweise beim (vollendeten) Versuch geblieben ist, durch eine spürbare Strafreduktion Rechnung zu tragen (BGer 6B_379/2012 E. 3.3). Es rechtfertigt sich somit, eine Strafe von fünf Monaten anzusetzen, welche mit zwei Monaten in die Gesamtfreiheitsstrafe zu asperieren ist.
3.3.3. Die physischen Verletzungen betreffend Tatereignis 4 befinden sich noch im unteren Rahmen, zumal die Privatklägerin "lediglich" Hämatome durch den Vorfall erlitt und keine weitergehenden körperlichen Schäden davontrug. Das Vorgehen des Beschuldigten war jedoch auch hier erneut von seiner Machtdemonstration gegenüber der Privatklägerin geprägt. Wiederum relativiert die subjektive Komponente das Verschulden nur geringfügig. Für Tatereignis 4 ist deshalb eine Strafe von vier Monaten anzusetzen, von welcher zwei Monate in die Gesamtfreiheitsstrafe zu asperieren sind.
3.3.4. Die Privatklägerin erlitt bei Tatereignis 5 die weitaus schwersten Verletzungen (Fingerbruch, Schädelprellung, Schleudertrauma der Halswirbel), welche eine längere Heilungszeit und diverse Arztbesuche nach sich zogen. Das Vorgehen des Beschuldigten eskalierte hier, behändigte er sich doch eines Bilderrahmens, mit welchem er auf den Kopf der Privatklägerin einschlug. Der Beschuldigte handelt hier direktvorsätzlich, was das gerade noch leichte (objektive) Verschulden nicht relativiert. Eine Strafe von acht Monaten erscheint angemessen, welche zu vier Monaten in die Gesamtfreiheitsstrafe zu asperieren ist.
3.3.5. Der feste Griff des Beschuldigten betreffend Tatereignis 8 hinterliess bei der Privatklägerin Hämatome an den Oberarmen, weitere Verletzungen blieben aus. Jedoch traktierte der Beschuldigte die Privatklägerin mit weiteren Schlägen, auch ins Gesicht und stiess sie herum. Analog Tatereignis 1 und 4 ist bei leichtem Verschulden eine Straferhöhung um zwei Monate vorzunehmen (isolierte Einzelstrafe: vier Monate).
3.3.6. Insgesamt ist die Einsatzstrafe somit um zwölf Monate auf nunmehr 57 Monate zu erhöhen.
3.4. Mehrfache Drohung (Tatereignisse 2, 4, 6 und 9)
3.4.1. Der Strafrahmen bei der Drohung gemäss Art. 180 StGB liegt bei einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die diesbezüglichen Tatereignisse ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass der Beschuldigte die Drohungen jeweils in der Beziehung gegen die eigene Partnerin ausgesprochen hat. Die teils deutlichen Todesdrohungen gegenüber der Privatklägerin erfolgten bereits unter dem Eindruck massiver physischer Gewalt, sodass diese einen umso stärkeren Effekt bei der Privatklägerin hatten.
3.4.2. Für das Tatereignis 2 kommt erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte sich eines gefährlichen Gegenstandes, namentlich eines Haushaltmessers, bedient hat und dieses nutzte, um seine Drohung gegenüber der Privatklägerin zu verdeutli-
chen. Die Androhung von körperlichem Leid bzw. dem Tod erfolgte damit unmissverständlich, zumal der Beschuldigte das Messer in seiner Faust direkt an den Kopf der Privatklägerin gehalten hat, wenn auch mit vom Kopf wegzeigender Klinge, nachdem er sie bereits als Schlampe beleidigt hatte. Der Beschuldigte handelte zudem direktvorsätzlich. Das Verschulden ist als nicht mehr leicht anzusetzen und eine Freiheitsstrafe von acht Monaten wäre angemessen, welche mit vier Monaten in die Strafe zu asperieren ist.
3.4.3. Bei Tatereignis 4 ist erschwerend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit der Drohung, die erste von 41 Kugeln sei für Herrn W._____ von der KESB und die zweite Kugel für die Privatklägerin, nicht nur die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Privatklägerin selbst, sondern auch diejenige einer Drittperson angedroht hat. Die Drohung mit Kugeln aus einer Pistole ist ebenfalls als unmissverständliche Todesdrohung zu werten und damit direktvorsätzlich erfolgt. Allerdings blieb es bei der verbalen Drohung, welche hier nicht durch Behändigen oder Vorweisen einer Schusswaffe verstärkt wurde, womit die möglich Tatdurchsetzung etwas entfernter erscheint als beim vorherigen Vorfall Eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten erscheint für das nicht mehr leichte Verschulden deshalb angemessen. Dreieinhalb Monate sind in die Strafe zu asperieren.
3.4.4. Zu Tatereignis 6 ist in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass die Privatklägerin – nachdem der Beschuldigte sie erneut tätlich angegriffen hatte – durch das gewaltsame Vorgehen wiederum um ihr Leben fürchten musste. Der Beschuldigte nutzte die zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Drohkulisse und packte die auf dem Sofa liegende Privatklägerin derart fest am Hals, dass diese dachte, sie würde ersticken bzw. der Beschuldigte würde sie unmittelbar erwürgen. Das Würgen erfolgte vorsätzlich. Der Beschuldigte handelte aus blinder Wut, nachdem er die Privatklägerin bereits davor – sie kam am gleichen Tag infolge eines anderen gewaltsamen Übergriffs aus dem Spital zurück – geschlagen und an den Haaren gerissen hatte. Das nicht mehr leichte Verschulden des Beschuldigten ist deshalb mit einer Freiheitsstrafe von rund acht Monaten zu berücksichtigen, welche zu vier Monaten in die Strafe zu asperieren ist.
3.4.5. Tatereignis 9 erfolgte schliesslich im Rahmen der Beendung der konfliktbehafteten Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin, dass diese ihm "ein Blut" schulde, was diese nachvollziehbar mit der Androhung von (erneuter) körperlicher Gewalt oder dem Tod interpretierte. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit mehrfach Gewalt ausgeübt und schwere Drohungen geäussert hatte. Der Beschuldigte handelte wiederum vorsätzlich und aus unkontrollierter Wut heraus. Für das nicht mehr leichte Verschulden ist eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten einzusetzen, welche mit dreieinhalb Monaten in die Strafe zu asperieren ist.
3.4.6. Für die mehrfachen Drohungen sind somit insgesamt 15 Monate zu asperieren, womit eine Freiheitsstrafe von nunmehr 72 Monaten auszusprechen ist.
3.5. Zwischenfazit
Für die Vielzahl an Delikten betreffend Dossier 1 und 5 ist vor Berücksichtigung der Täterkomponente bei einer Freiheitsstrafe von 72 Monaten festzusetzen.
4. Täterkomponente
4.1. Persönliche Verhältnisse
4.1.1. Aus den Einvernahmen des Beschuldigten (insb. act. 1/15/1) und den übrigen Akten geht zusammengefasst hervor, dass der Beschuldigte in AC._____ im Kosovo geboren ist, wo er insgesamt zwölf Jahre die Grund- und Mittelschule besuchte. Im Jahr 1999 ist der Beschuldigte sodann nach Frankreich ausgewandert, wo er unter anderem für AD._____ arbeitete, eine Sprachschule besuchte und eine Coiffeurschule absolvierte. In der Folge arbeitete er für verschiedene Arbeitgeber und wurde in Frankreich eingebürgert.
Im Jahr 2010 übersiedelte er in die Schweiz, wo er zunächst für AE._____ und AF._____ als Chauffeur arbeitete. Bis im November 2020 arbeitete der Beschuldigte in verschiedenen, unbefristeten Arbeitsverhältnissen. Danach war er wegen Schulterproblemen arbeitsunfähig und ab Ende 2021 sodann für ca. eineinhalb bis zwei Jahre arbeitslos, weshalb er bis November 2023 Arbeitslosentaggelder bezog.
In der Folge war der Beschuldigte bis im März 2024 von Sozialhilfe abhängig. Seit April 2024 bis zu seiner Festnahme hatte er jedoch wieder eine Festanstellung bei der AG._____ AG in Zürich AH._____, welche ihm gemäss seinen Aussagen trotz andauernder Haft bis heute nicht gekündigt worden sei (Prot. S. 15 ff.). Vor der Verhaftung habe er monatliche Fr. 4'650.– netto verdient, zzgl. 13. Monatslohn.
Der Beschuldigte hat zwei in der Schweiz geborene Söhne (AI._____, geb. tt.mm.2011 [14-jährig] und AJ._____, geb. tt.mm.2013 [12 1/2-jährig]) mit seiner Expartnerin, der Zeugin K._____. Seit 2023 verfügen seine Söhne über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Für seine beiden Söhne, welche unter der Obhut und dem alleinigen Sorgerecht der Kindsmutter stehen, schuldet er insgesamt Fr. 1'300.– monatlich Alimente, welche allerdings seit seiner Inhaftierung unbezahlt blieben (Prot. S. 16). Er ist mit AK._____ verheiratet. Diese wuchs bis ca. zehn,- zwölfjährig in der Schweiz auf, lebte dann aber bis zur Heirat im Kosovo und kam erst im Januar 2024 wieder in die Schweiz. Sie ist Kosovarin. Gemäss Angaben des Beschuldigten werde sie demnächst anfangen, in einem Schweizer Spital zu arbeiten. Vermögen hat der Beschuldigte keines, jedoch Schulden in der Höhe von Fr. 30'000.–.
Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich insgesamt als strafzumessungsneutral.
4.2. Vorstrafen
Aus dem Schweizer Strafregisterauszug geht eine rechtskräftige Vorstrafe vom 10. November 2016 hervor, wonach der Beschuldigte wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 aStGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB) und Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), zu einer Busse von Fr. 300.– und einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen, unter einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt wurde (act. 1/15/2; act. 71). Zudem gehen aus dem Strafregisterauszug aus Frankreich zwei Verurteilungen hervor vom 20. August 2004 (Fahren ohne Berechtigung und Lenken eines Motorfahrzeugs ohne Bewilligung) sowie eine (im Schweizer Strafregister jedoch bereits gelöschte und damit nicht weiter beachtliche) in der Schweiz erfolgte Verurteilung vom 8. Oktober 2010 betreffend schwerer Verkehrsregelverletzung (act. 1/15/3). Im albanischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (act. 1/15/4). Die Schweizer Vorstrafe zeigt bereits eine gewisse Tendenz zu Unbeherrschtheit und Gewalt, ist aber nicht im eigentlichen Sinne einschlägig, weshalb es sich rechtfertigt, sie nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die französische Vorstrafe.
4.3. Einsicht, Reue und Geständnis
Beim Beschuldigten ist weder Einsicht noch Reue ersichtlich. Während der gesamten Untersuchung bestritt er sämtliche Tatvorwürfe, welche im Zusammenhang mit der Privatklägerin stehen, weshalb ihm unter diesem Titel keine Strafreduktion angerechnet werden kann.
4.4. Fazit
Angesichts der Umstände ist gestützt auf die Täterkomponente weder eine Straferhöhung noch eine -senkung vorzunehmen und der Beschuldigte somit zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu verurteilen.
5. Geldstrafe (Dossier 4)
5.1. Die grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht.
5.2. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass sich das Delikt auf einer viel befahrenen Strasse um die Hauptverkehrszeit (ca. 08.29 Uhr) ereignet hatte. Die Strasse verfügte über keine Mittelleitplanke oder sonstige physische Barriere zwischen den in entgegengesetzter Richtung verkehrenden Fahrzeugen. Das Überholmanöver fand auf einer geraden Strecke bei grundsätzlich guter Sicht statt, sodass von einer eher übersichtlichen örtlichen Situation auszugehen ist. Obwohl sich keine Fussgänger in der Nähe befanden, gab es auf besagter Strecke eine Spurverengung und einen angrenzenden Radweg. Die Tempoüberschreitung war massiv, immerhin überschritt der Beschuldigte die Höchstgeschwindigkeit um
40 km/h, jedoch ist von einer bloss kurzen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen, womit die Tatschwere im unteren Drittel zu liegen kommt. Das objektive Verschulden wird durch die subjektive Komponente relativiert, da dem Beschuldigten lediglich Eventualvorsatz angelastet wird. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Bestrafung mit 50 Tagessätzen gerechtfertigt. Aufgrund der diesbezüglich einschlägigen Vorstrafe aus dem Jahr 2016 ist eine leichte Straferhöhung vorzunehmen. Das Geständnis zum äusseren Sachverhalt wirkt sich demgegenüber nur marginal zu Gunsten des Beschuldigten aus, erfolgte es doch vor erdrückender Beweislage. Es resultieren 55 Tagessätze Geldstrafe.
5.3. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Der Beschuldigte wurde sowohl während der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation befragt. Ausschlaggebend ist, dass er Schulden hat und mit seinem Verdienst – so er denn aus der Haft entlassen werden sollte – auch noch Alimente für die Kinder bezahlen muss. Ohnehin aber sitzt er derzeit in Haft, wobei er mit heutigem Entscheid zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wird. All dies rechtfertigt es, die Tagessatzhöhe auf den ordentlichen Minimalansatz von Fr. 30.– festzusetzen.
5.4. Für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln ist der Beschuldigte somit mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
6. Anrechnung der Untersuchungshaft
6.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an.
6.2. Der Beschuldigte befand sich vom 2. Juli 2023 bis zum 3. Juli 2023 sowie seit dem 4. Juli 2024 Haft (act. 1/4/1 i.V.m. act. 1/14/5; act. 1/4/9). Die bereits erstandene Haft von bis und mit Urteilsdatum 448 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen (vgl. zur Berechnung BGE 150 IV 377 E. 2).
7. Fazit
Der Beschuldigte ist insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (wovon bis und mit heute 448 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von
55 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen.
VI. Vollzug der Strafen
1. Freiheitsstrafe
Die Freiheitsstrafe ist von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 42 f. StGB e contrario).
2. Geldstrafe
2.1. Vorliegend ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 4) eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da insbesondere die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten zu lange her ist, um eine entsprechend negative Legalprognose hinsichtlich weiterer Delikte im Strassenverkehr zu bejahen (vgl. act. 71). Überdies soll vorliegend bereits die unbedingt auszusprechende Freiheitsstrafe für die übrigen Delikte als Denkzettel für den Beschuldigten dienen.
2.2. Unter diesen Umständen kann davon ausgegangen werden, dass es sich beim betreffenden Verkehrsdelikt um eine einmalige Entgleisung des Beschuldigten handelt, und dass er sich auch unter dem Eindruck der bedingten Geldstrafe hinsichtlich weiterer Strassenverkehrsdelikte wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten ist demnach der bedingte Strafvollzug für die Geldstrafe zu gewähren.
2.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund der obigen Erwägungen angemessen, eine Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
VII. Landesverweisung
1. Vorbemerkungen
1.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen eines der in Art. 66a Abs. 1 StGB genannten Delikte (sogenannte Katalogtaten) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3).
1.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, wenn sie (a) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (b) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist insbesondere der speziellen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 145 IV 364 E. 3.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1).
1.3. Bei der Prüfung, ob im konkreten Einzelfall ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: die Anwesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart schwer trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLIN-GER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 2016, S. 101 f.). Die Höhe der Strafe spielt aufgrund des klaren Gesetzestextes keine Rolle.
1.4. Der Beschuldigte ist u.a. sowohl der (versuchten) Zwangsheirat wie auch der Vergewaltigung schuldig zu sprechen. Dabei handelt es sich gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. g respektive lit. h StGB je um Katalogtaten, welche im Grundsatz eine obligatorische Landesverweisung zur Folge haben. Dass hinsichtlich der Zwangsheirat auf Versuch zu erkennen ist, hat auf die Eigenschaft als Katalogdelikt keinen Einfluss (BGer 6B_618/2024 vom 27. November 2024, E. 5.1, m.w.H.). Entsprechend ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen, sofern dies für ihn nicht einen schweren persönlichen Härtefall darstellen sollte respektive seine persönlichen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz nicht das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegen.
2. Persönlicher Härtefall
2.1. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die Ausführungen betreffend die Täterkomponente verwiesen werden, wonach der Beschuldigte im Jahr 2010 als 28-Jähriger in die Schweiz eingereist ist. Er hat in Frankreich ein Ausbildung zum Coiffeur absolviert, in der Schweiz dann aber als Chauffeur, bspw. bei AF._____, gearbeitet. Nach mehrjähriger unbefristeter Arbeitstätigkeit war der Beschuldigte ebenfalls mehrere Jahre von der Arbeitslosenkasse und dem Sozialamt abhängig. Vor der Inhaftierung hatte der Beschuldigte zuletzt jedoch wieder ein gefestigtes Anstellungsverhältnis inne, welches ihm nach seinen Angaben auch bis heute nicht gekündigt worden sei (vgl. Prot. S. 15 f.). Zu seinen Gunsten kann deshalb zumindest von einer teilweisen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden, auch wenn er Schulden aufweist.
2.2. In familiärer bzw. sozialer Hinsicht ist anzumerken, dass der Beschuldigte gemäss seinem eigenen Dafürhalten viel Familie (insbesondere seine Eltern) im Kosovo hat und zuletzt im Oktober 2023 dort gewesen sei. Die Familie seiner Mutter lebe in Nordmazedonien. Er selbst sei in den letzten 15 Jahren normalerweise einmal im Jahr im Kosovo gewesen, dies jeweils in den Ferien und um seine Eltern zu besuchen. Sodann besässen seine Eltern ein Haus in AC._____ (Kosovo), wo er auch aufgewachsen sei. Der Beschuldigte habe drei Schwestern, wovon eine in Frankreich und zwei im Kosovo leben. Zu allen drei Schwester pflege er den Kontakt ebenfalls. Seit kurzem sei er mit AK._____ verheiratet, welche bis etwa zehnoder zwölfjährig in der Schweiz gelebt habe, dann zurück in den Kosovo gezogen sei und seit dem 19. Januar 2024 aufgrund der Heirat wieder in der Schweiz sei. Den Schweizer Pass besitze sie nicht, sondern lediglich die Aufenthaltsbewilligung B zwecks Aufenthalt beim Ehemann. Die Ehefrau des Beschuldigten spreche Französisch und ein wenig Deutsch, wobei er mit ihr Albanisch spreche. Mit seiner ehemaligen Partnerin, K._____, habe der Beschuldigte zwei Kinder, welche am tt.mm.2023 eingebürgert worden seien. Die Beziehung zu seinen beiden Söhnen sei sehr eng, wobei er sie vor seiner Verhaftung regelmässig gesehen habe und mehrmals am Tag telefonisch Kontakt mit ihnen gehabt hätte. Nun würden sie ihn regelmässig im Gefängnis besuchen. Auch mit ihnen spreche er Albanisch. Das Sorgerecht über sie habe er jedoch nicht inne, das habe die Mutter alleine. Insgesamt sei sein Lebensmittelpunkt die Schweiz und nicht der Kosovo. Mit der Schweiz seien er und seine Familie seit über 75 Jahren stark verbunden, zumal auch bereits sein Grossvater hier in die Schweiz über Jahrzehnte hinweg gearbeitet habe (vgl. Prot. S. 18 ff.).
Hieraus ergibt sich, dass der Beschuldigte sein Sozialleben in der Schweiz primär auf seine Kernfamilie ausrichtet. Weitergehende, zumal überdurchschnittliche Verbindungen zur Schweiz bzw. zur hier lebenden Bevölkerung sind demgegenüber nicht erkennbar, während er nach wie vor über gute Verbindungen in den Kosovo und nach Frankreich verfügt, wo Eltern bzw. Geschwister und weitere Verwandte leben. Seine Ehefrau stammt – wie er – aus dem Kosovo und lebt erst seit kurzem (nach jahrelangem Unterbruch wieder) in der Schweiz. Die Kinder sind zwar Schweizer Bürger. Jedoch lebt er von ihnen getrennt und verfügte vor der Verhaftung lediglich über ein Besuchsrecht, während die elterliche Sorge allein von der Mutter ausgeübt wurde. Zudem sind sie in einem Alter, indem der Kontakt auch fernmündlich bzw. über Videoanrufe sowie Ferienbesuche gepflegt werden kann, wie dies ähnlich bereits heute während der Haft der Fall ist.
2.3. Angesichts der Gesamtumstände ist ein persönlicher Härtefall zu verneinen. Die Verwurzelung des Beschuldigten in der Schweiz ist trotz seiner schon mehrjäh-
rigen Aufenthaltsdauer als nicht besonders hoch zu erachten. Er spricht lediglich sehr gebrochen Deutsch und ist für Befragungen auf einen Dolmetscher angewiesen. Die Landesverweisung würde zwar für seine – getrennt von ihm lebenden – Kinder durchaus eine gewisse Härte darstellen, dies genügt vorliegend jedoch nicht zur Begründung eines Härtefalles. Liegt kein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor, erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist deshalb darauf hinzuweisen, dass die umfassende Delinquenz (neben zwei Katalogtaten liegen noch mehrere weitere Delikte gegen Leib und Leben vor) und die resultierende Strafhöhe ein grosses öffentliches Interesse an einer Wegweisung indizieren. Gemäss ausländerrechtlicher Rechtsprechung braucht es ab einer Strafhöhe von mehr als zwei Jahren ausserordentlicher Gründe, von einer Wegweisung abzusehen (sog. Reneja-Praxis), diese sind hier nicht im Ansatz erkennbar, weshalb eine Interessenabwägung aufgrund der hinreichenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen würde.
3. FZA
3.1. Der Beschuldigte ist auch Bürger von Frankreich und verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung. Damit kann er sich grundsätzlich auf den Schutz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen.
3.2. Gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kann die Einschränkung von Aufenthaltsrechten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sein. Art. 5 Anhang I FZA steht damit Massnahmen entgegen, die aus generalpräventiven Gründen verfügt werden. Deshalb ist jeweils zu prüfen, ob im Einzelfall eine relevante, fortdauernde Rückfallgefahr besteht. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (zum Ganzen u.a. BGE 145 IV 364 E. 3; BGer 2C_515/2023 vom 27. Februar 2025 E. 4; BGer 6B_285/2024 vom 10. September 2024 E. 6; je m.w.H.).
3.3. Das Aussprechen einer Landesverweisung läuft vorliegend dem FZA nicht zuwider, da bereits aufgrund der Strafhöhe eine hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Ordnung gegeben ist. Namentlich hat der Beschuldigte unter anderem mit der Vergewaltigung ein Delikt begangen, welches zweifellos die öffentliche Sicherheit gefährdet. In Anbetracht der Deliktsschwere erweist sich die Landesverweisung als zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als verhältnismässig.
4. Fazit
Angesichts der genannten Umstände ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. g respektive lit. h StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes zu verweisen. Da der Beschuldigte Staatsangehöriger der europäischen Union ist, hat keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu erfolgen (Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung e contrario).
VIII. Kontakt- und Rayonverbot
1. Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine Person begangen und besteht im Falle eines weiteren Kontakts zur betroffenen Person die Gefahr weiterer Verbrechen oder Vergehen, so kann für die Dauer von bis zu 5 Jahren ein gerichtliches Kontakt- und Rayonverbot verhängt werden (Art. 67b Abs. 1 StGB). Das Verbot wird ab Rechtskraft des Urteils wirksam (Art. 67c Abs. 1 StGB).
2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt zum Schutz der Privatklägerin sowohl das Verhängen eines Kontakt- als auch eines Rayonverbots hinsichtlich ihres jeweiligen Wohnorts (act. 1/19/1 S. 12). Der Beschuldigte erklärte an der Schlusseinvernahme vom 6. März 2025, mit den Verboten einverstanden zu sein (act. 1/3/6 F/A 32). Sodann zeigte sich auch die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 mit der Verhängung der entsprechenden Verbote einverstanden (Prot. S. 71 f.).
2.2 Da der Beschuldigte vorbringt, die Privatklägerin bereits seit dem 3. Juli 2023 (Datum des letzten Vorfalls) nicht mehr kontaktiert zu haben und dies von der Privatklägerin auch nicht in Abrede gestellt wurde, stellt sich infolge der bereits verstrichenen, ohne unerwünschte Kontaktaufnahmen vergangenen Zeitdauer die Frage, ob die beantragten Verbote tatsächlich nötig sind. Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Hauptvorwürfe schuldig zu sprechen ist, ist dies indes zu bejahen. Aufgrund der zu erfolgenden Verurteilung, welcher gerade die belastenden Aussagen der Privatklägerin massgeblich zugrunde liegen, besteht zumindest die Gefahr, dass der Beschuldigte es in Betracht ziehen und geneigt sein könnte, den Kontakt zur Privatklägerin erneut zu suchen. Dies gilt es zum Schutz der Privatklägerin zu verhindern, welche gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 22. August 2025 aufgrund des Vorgefallenen nach wie vor stark traumatisiert ist (act. 58). Mithin ist von einem grossen Interesse ihrerseits an der Verhängung der beantragten Verbote auszugehen. Die Verbote stellen keine wesentliche Einschränkung der persönlichen Freiheit des Beschuldigten dar und erweisen sich ohne Weiteres als verhältnismässig.
3. Das beantragte Kontakt- und Rayonverbot ist somit anzuordnen, wonach es dem Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten ist, den jeweiligen Wohnort der Privatklägerin aufzusuchen, zu betreten und mit der Privatklägerin in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen. Der Beschuldigte ist dabei auf die Strafandrohung von Art. 294 StGB hinzuweisen, wonach er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann, wenn er dem Kontakt- und Rayonverbot nicht Folge leistet (Art. 67c Abs. 9 StGB).
IX. Zivilansprüche
1. Vorbemerkungen
1.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
1.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für das Strafgericht unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO).
1.3. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspruches bedarf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammenhang, Widerrechtlichkeit und Verschulden. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt, ein Schadenszins in der Höhe von 5 % geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).
1.4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II
117 E. 2.2.2. ff.; vgl. BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20 m.w.H.). Es ist Sache der Privatklägerschaft, ihren Anspruch detailliert zu begründen und soweit möglich zu belegen. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch der Privatklägerschaft keine Rolle. Die hiervor als Voraussetzungen der Genugtuung genannten Kriterien wirken sich auch auf die Höhe der Genugtuungssumme aus. Je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist die Genugtuungssumme.
1.5. Die Privatklägerin hat sich am 9. September 2023 respektive am 13. August 2024 mittels standardisiertem Formular form- und fristgerecht als Straf- und Zivilklägerin konstituiert (act. 1/9/3; act. 1/9/6). Vor der Hauptverhandlung liess sie über ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 18. August 2025 sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung fordern (act. 53 inkl. act. 54/1–20). Der Beschuldigte liess anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. September 2025 durch seinen Verteidiger beantragen, dass sämtliche Zivilforderungen inklusive die Genugtuungsforderung abzuweisen respektive auf den Zivilweg zu verweisen seien (act. 72 S. 2 f.; Prot. S. 71).
2. Schadenersatz
2.1. Bezifferte Schadenersatzforderungen
2.1.1. Die Privatklägerin liess über ihre Rechtsvertreterin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'708.35 zzgl. Zins von 5 % auf Fr. 1'463.30 ab 31.12.2021, auf Fr. 978.10 ab 31.12.2022, auf Fr. 2'022.80 ab 31.12.2023, auf Fr. 628.80 ab 31.12.2024, auf Fr. 292.90 ab 29.06.2021, auf Fr. 1'865.25 ab 31.05.2022 und auf Fr. 457.20 ab 18.08.2025 beantragen (act. 53 S. 1, Ziff. 2). Der Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'708.35 (vgl. act. 53 S. 3) teilt sich dabei auf in Fr. 5'093.00 Selbstbehalt, Franchise, nicht gedeckte Kosten, Fr. 292.90 Behandlungskosten Unfall (1. Tatereignis), Fr. 1'865.25 Behandlungskosten Unfall (5. Tatereignis), Fr. 457.20 Fahrkosten.
2.1.2. Selbstbehalt
Der geforderte Schadenersatz für den Selbstbehalt in der Höhe von Fr. 5'093.00 teilt sich wiederum auf in Fr. 1'463.30 für das Jahr 2021, Fr. 978.10 für das Jahr 2022, Fr. 2'022.80 für das Jahr 2023 sowie Fr. 628.80 für das Jahr 2024. Zur Begründung liess die Privatklägerin anführen, sie habe sich aufgrund der erlebten Gewalt sehr oft in medizinische Behandlung begeben müssen, wobei die Kosten jedoch nur teilweise von der Krankenkasse getragen worden seien (act. 53 S. 3 f.). Zu diesen Kosten gehörten insbesondere jene, die der Privatklägerin aufgrund der Schwangerschaftsabbrüche im März 2021, Januar 2022 und September 2022 angefallen seien. Hinzu kämen auch diverse Kosten für Arztbesuche und Behandlungen sowie die Kosten für den Schutzaufenthalt im Spital zwischen September und November 2022 (act. 53 S. 3 ff.).
Mit dieser Begründung legt die Privatklägerin nicht genügend substantiiert dar, inwiefern ihr durch die Delikte ein Schaden entstanden ist. Insbesondere die Ereignisse um die diversen Schwangerschaftsabbrüche der Privatklägerin sind gar nicht Teil des vorliegenden Verfahrens, insoweit stellen Selbstbehaltskosten keine zulässigen Adhäsionsforderungen dar, die im Rahmen des Strafverfahrens verfolgt werden könnten. Kommt hinzu, dass die eingereichten Unterlagen keine Zuordnung der einzelnen Kostenpunkte zu einzelnen Delikten oder Tatereignissen zulassen würden, da lediglich die Prämien- und Kostenübersichten aus den Jahren 2021, 2022, 2023 und 2024 eingereicht wurden (act. 54/1-4). Hinsichtlich des Selbstbehalts ist daher nicht auf das Schadenersatzbegehren einzutreten.
2.1.3. Unfallkosten 1. Tatereignis
Zur Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 292.20 liess die Privatklägerin geltend machen, ihr seien diese Kosten im Zusammenhang mit dem ersten Tatereignis vom 26. April 2021, wobei sie eine rechtsseitige Rippenprellung erlitt, ent-
standen. Da der Beschuldigte die Privatklägerin an der Unfallmeldung gehindert habe, habe die Privatklägerin die für die Behandlung angefallene Rechnung selbst bezahlen müssen (act. 53 S. 6; act. 54/12).
Das erste Tatereignis vom 26. April 2021 lässt sich anklagegemäss erstellen. Die Privatklägerin erlitt durch die widerrechtliche Tat des Beschuldigten eine rechtsseitige Rippenprellung, für welche sie ärztliche Hilfe in Anspruch nahm und ihr infolgedessen Kosten von Fr. 292.20 anfielen. Die dafür angefallenen Kosten werden durch die Abrechnung respektive den Rückforderungsbeleg des U._____ Ärztezentrums E._____ vom 29. Juni 2021 ausgewiesen, welcher die vorgenommenen Behandlungsschritte für die Behandlung am 3. Mai 2021 aufzeigt. Zumal als Unfalldatum der 26. April 2021 dokumentiert wurde, ist der Konnex zu Tatereignis 1 rechtsgenügend erstellt (vgl. act. 54/12).
2.1.4. Unfallkosten 5. Tatereignis
Zur Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 1'865.25 liess die Privatklägerin ausführen, dass ihr der Beschuldigte im Zusammenhang mit Tatereignis 5 vom 19. April 2022 wiederum untersagt habe, die Verletzung als Unfall zu melden. Dies habe erneut zur Folge gehabt, dass die Privatklägerin die für die Behandlung des gebrochenen Fingers anfallenden Kosten selbst habe bezahlen müssen (act. 53 S. 6; act. 54/13).
Auch Tatereignis 5 lässt sich anklagegemäss erstellen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin demnach am 19. April 2022 derart an der Hand gepackt, dass sie einen Bruch am kleinen Finger der rechten Hand erlitten hat ("nicht dislozierte Basisfraktur distalis Digitus 5"). Die Widerrechtlichkeit des Handelns des Beschuldigten ist offensichtlich und die Notwendigkeit einer Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung nach einer solchen Verletzung sodann notorisch. Der Konnex zwischen dem Schaden und Tatereignis 5 wird zudem belegt durch die eingereichten Abrechnungen des Spitals Limmattal. Aus der Abrechnung lassen sich diesbezüglich unter anderem die TP-Punkte für das Röntgen des Fingers, Kosten für eine Fingerschiene und diverse weitere Behandlungspunkte ablesen. Der Zusammenhang zum Bruch des Fingers ist damit evident und hinreichend belegt.
2.1.5. Zu den Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht des Beschuldigten ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Privatklägerin hat unfreiwillig medizinische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, wofür sie jeweils die Rechnungen selbst bezahlt hat. Der Beschuldigte hat widerrechtlich in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin eingegriffen und mit seinem Handeln diverse Straftatbestände erfüllt. Der natürliche Kausalzusammenhang ist sodann – entgegen der Ansicht der Verteidigung – gegeben und wurde genügend dargetan. Das Handeln des Beschuldigten kann überdies nicht weggedacht werden, ohne dass der Erfolg – der finanzielle Schaden der Privatklägerin – entfiele. Auch der adäquate Kausalzusammenhang kann als gegeben erachtet werden, die Inanspruchnahme von medizinischen Dienstleistungen nach einer Rippenprellung oder einem Fingerbruch ist notorisch und ebenfalls, dass dafür entsprechende, teils hohe Behandlungskosten anfallen. Mangels anderer Anzeichen ist dem Beschuldigten direktvorsätzliches Handeln anzulasten. Er nahm einen entsprechenden Schaden zumindest in Kauf, weshalb er auch im zivilrechtlichen Sinn vorsätzlich gehandelt hat. Ein Verschulden liegt daher ohne Weiteres vor, weshalb der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz zu verpflichten ist.
2.1.6. Fahrkosten
Die Privatklägerin liess weiter beantragen, ihr sei Schadenersatz in der Höhe von Fr. 457.20 für angefallene Fahrkosten zu ihrer Rechtsvertreterin sowie zur Staatsanwaltschaft auszurichten (act. 53 S. 3 und S. 7). Da diese angefallenen Kosten im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Interessen als Privatklägerin angefallen sind, sind diese im Rahmen der Prozessentschädigung zu behandeln (vgl. Ziff. X.3 nachfolgend).
2.1.7. Zwischenfazit
Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Umfang von Fr. 292.90 zzgl. 5 % Zins seit 29. Juni 2021 sowie Fr. 1'865.25 zzgl. 5 % Zins seit 31. Mai 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist auf die bezifferte Schadenersatzforderung nicht einzutreten.
2.2. Schadenersatzforderung betreffend Erwerbsausfall
2.2.1. Die Privatklägerin liess ferner die Feststellung beantragen, der Beschuldigte sei für den Erwerbsausfall der Privatklägerin infolge der Ereignisse zwischen November 2020 und 2. Juli 2023 haftpflichtig (act. 53 S. 1, Ziff. 3). Zur Begründung wurde angeführt, die Privatklägerin habe trotz Krankentaggeldversicherungen Lohneinbussen erlitten. Die Auseinandersetzung mit dem Erlebten falle der Privatklägerin schwer, wobei jede neue Konfrontation damit panikartige Ängste sowie starkes Erbrechen auslösten. Entsprechend sei es der Privatklägerin nicht möglich gewesen, die Belege betreffend den Erwerbsausfall herauszusuchen, weshalb eine Bezifferung des Schadens nicht habe erfolgen können (act. 53 sowie act. 54/20).
2.2.2. Das Schadenersatzbegehren betreffend den geltend gemachten Erwerbsausfall wurde – wie von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin eingeräumt wird – weder beziffert noch substantiiert. Dies, obwohl dies zumindest für die Vergangenheit grundsätzlich möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund bleibt kein Raum für eine Feststellung dem Grundsatze nach. Vielmehr ist die Privatklägerin mit dieser Forderung infolge fehlender Begründung im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO auf den Zivilweg zu verweisen.
2.3. Schadenersatzforderung betreffend zukünftige Schäden
2.3.1. Die Privatklägerin liess weiter Schadenersatz für zukünftige Schäden beantragen, zumal die Delikte bei ihr zu einer posttraumatischen Belastungsstörung geführt hätten (act. 53 S. 1, Ziff. 4). Die entstandenen psychischen Probleme würden einen längeren Heilungsprozess und somit auch weiteren Therapiebedarf nach sich ziehen.
2.3.2. Der diesbezügliche Schaden lässt sich zwangsläufig (noch) nicht beziffern und damit auch nicht detailliert begründen. Die schwerwiegenden psychischen Leiden der Privatklägerin werden jedoch durch den eingereichten Bericht von Dr. med. V._____ vom 12. August 2025 (act. 54/20) verdeutlicht und legen nahe, dass die Privatklägerin weitere Zeit und Kosten für die Aufarbeitung des Erlebten im Rahmen einer Therapie wird investieren müssen. Aus den eingeklagten Ereignissen ist der Beschuldigte deshalb betreffend zukünftige Schäden dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruches ist die Privatklägerin jedoch auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
2.4. Fazit
Insgesamt ist der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 292.90 zzgl. 5 % Zins seit 29. Juni 2021 sowie Fr. 1'865.25 zzgl. 5 % Zins seit 31. Mai 2022 zu verpflichten. Im Mehrbetrag ist auf die Schadenersatzforderung betreffend entstandener Schaden nicht einzutreten. Die Schadenersatzbegehren bezüglich Erwerbsausfall und zukünftige Schäden sind auf den Zivilweg zu verweisen, wobei für letzteres Begehren immerhin festzustellen ist, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, soweit Schäden kausal durch die eingetretenen Ereignisse verursacht sind.
3. Genugtuung
3.1. Die Privatklägerin liess sodann eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 30'000.– zzgl. Zins seit dem 2. Juli 2023 beantragen (act. 53). Zur Begründung liess sie ausführen, seit den Übergriffen des Beschuldigten an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, wobei auch Panikattacken, Schlafstörungen und häufiges starkes Erbrechen auftreten würden. Die Behandlung dieser Tatfolgen werde noch lange andauern und die Privatklägerin im Alltag begleiten. So würden nur schon gewisse Alltagssituationen wie z.B. bestimmte Gerüche, Geräusche oder Gegenstände Panikattacken auslösen. Auch die Schwangerschaftsabbrüche, welche – nach Ansicht der Privatklägerin – ebenfalls durch das Verhalten des Beschuldigten verursacht seien, würden für die Privatklägerin schwerwiegende psychische Folgen nach sich ziehen, zumal die Privatklägerin wohl nie mehr eine normale Beziehung werde führen können, geschweige denn, eine Familie gründen. Die eingeklagten Tatereignisse würden sodann nur einen Bruchteil der gesamten Übergriffe des Beschuldigten ausmachen, welche während der Beziehung erfolgt seien. Nicht zuletzt realisiere die Privatklägerin nur nach und nach, inwiefern sich die schwerwiegenden Tatfolgen auch auf ihre Zukunftspläne und auf ihren Kulturkreis auswirken würden. Die Privatklägerin sei infolgedessen auch bereits mehrfach in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden und nehme weiterhin Medikamente ein. Entsprechend sei von einer Einsatzgenugtuung von Fr. 20'000.– auszugehen und um Fr. 15'000.– (davon Fr. 10'000.– zu "asperieren") zu erhöhen für die Verletzung der psychischen Integrität der Privatklägerin. Die Genugtuung sei ab dem Tag des letzten schädigenden Ereignisses, mithin seit 2. Juli 2023, zu verzinsen (act. 53 S. 10 ff.; Prot. S. 9 ff.).
3.2. Die Privatklägerin schilderte anlässlich ihrer zahlreichen Einvernahmen bei der Polizei wie auch bei der Staatsanwaltschaft eindrücklich, wie die vielzähligen Tatereignisse nach wie vor Auswirkungen auf ihr Leben haben (vgl. act. 1/4/1-9). So berichtete die Privatklägerin bereits bei der ersten Einvernahme, dass sie seit zwei Jahren an Panikattacken leide (act. 1/4/1 F/A 47). An anderer Stelle schilderte sie sodann auch, während der Beziehung mit dem Beschuldigten mehrfach an Suizid gedacht zu haben (act. 1/4/4/2 F/A 70 ff.; vgl. auch act. 1/2/21).
Der Beschuldigte griff wiederholt widerrechtlich und schuldhaft in die psychische und physische Integrität der Privatklägerin ein und verletzte diese massiv in ihren Persönlichkeitsrechten. Letzten Endes führte der Beschuldigte der Privatklägerin durch seine Gewalteinwirkung vor allem seelische Unbill zu. Die Vorfälle erstrecken sich über eine Zeitspanne von etwas mehr als zwei Jahren und werden durch die zahlreichen, bei den Akten liegenden Arztberichte, Austrittsberichte aus dem Spital und Gedächtnisprotokolle veranschaulicht (vgl. dazu act. 1/2/10-26). So wird bereits im Dezember 2022 im Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik (PUK) festgehalten, dass die Privatklägerin an Angst und depressiven Störungen leide (ICD-10: F41.2; vgl. dazu act. 1/2/24). Auch vom U._____ Ärztezentrum E._____ wird mit Schreiben vom 13. Oktober 2024 dargelegt (act. 1/10/2), dass die Privatklägerin an einer schweren Traumatisierung mit anhaltenden Angstzuständen und Panikattacken leide. Schliesslich bestätigt Dr. med. V._____ mit Schreiben vom 12. August 2025 die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD-10 (act. 54/20). Die lange Leidensgeschichte der Privatklägerin findet somit Stütze in den Akten. Die Privatklägerin befand sich während langer Zeit in einer von häuslicher Gewalt geprägten Beziehung, aus der sie keinen Ausweg fand und mehrfach Opfer von gewaltsamen Übergriffen wurde. Dazu gehörten nicht nur Gewaltdelikte, sondern auch ein Sexualdelikt und eine versuchte Zwangsheirat. Die mehrfachen Übergriffe über die lange Zeitdauer stellen schwerwiegende Eingriffe in die physische, psychische und sexuelle Integrität der Privatklägerin dar und rechtfertigen daher unter Würdigung des Gesamtgeschehens eine Genugtuung. Nebst den unmittelbaren körperlichen Auswirkungen gilt es auch der ausgestandenen grossen (Todes)Angst, dem Gefühl der Hilflosigkeit und Ausweglosigkeit, inklusive einhergehender Suizidalitätsneigung, Rechnung zu tragen.
Entgegen der Privatklägervertreterin ist jedoch bei der Genugtuungsbemessung der Leidensdruck, welchen die Privatklägerin durch die Schwangerschaftsabbrüche erlitten hat, nicht miteinzubeziehen, zumal im direkten Zusammenhang damit keine Delikte angeklagt und keine Schuldsprüche erfolgt sind. Nichtsdestotrotz ist angesichts der schwerwiegenden Folgen für die Privatklägerin, welche ihr Leben massgeblich zum Negativen veränderten sowie in Anbetracht des Verschuldens des Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 15'000.– angemessen.
3.3. Aus vorgenannten Gründen ist der Beschuldigte somit zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 15'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 2. Juli 2023 (als Datum der letzten Tat) als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen.
4. Fazit
Insgesamt ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz im Umfang von Fr. 292.90 zzgl. 5 % Zins seit 29. Juni 2021 sowie Fr. 1'865.25 zzgl.
5 % Zins seit 31. Mai 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist auf die Schadenersatzforderung betreffend den entstandenen Schaden nicht einzutreten. Sodann ist die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren betreffend Erwerbsausfall auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin aus den eingeklagten Ereignissen betreffend zukünftige Schäden dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, wobei der Schadenersatzanspruch zur genauen Feststellung auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen ist. Schliesslich ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 15'000.– zzgl. 5 % Zins seit 2. Juli 2023 als Genugtuung zu bezahlen, wobei das Genugtuungsbegehren im Mehrbetrag abzuweisen ist.
X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Verfahrenskosten
1.1. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen inklusive der Kosten der diversen Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, in welchen er jeweils vollumfänglich unterlegen ist. Von der Kostenauferlegung auszunehmen sind die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung, welche nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
1.2. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 5'400.–. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor dem hiesigen Gericht ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.– zu veranschlagen.
1.3. Die dem Beschuldigten aufzuerlegenden Kosten für die Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich betragen Fr. 1'500.– (betr. Wechsel amtliche Verteidigung [Geschäfts-Nr. UP240055-O]; act. 1/11/30), Fr. 1'000.– (betr. Anordnung Untersuchungshaft [Geschäfts-Nr. UB240113-O]; act. 1/14/33) und Fr. 800.– (betr. Verlängerung Untersuchungshaft [Geschäfts-Nr. UB240143O]; act. 1/14/52).
1.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2025 über die Kosten für das weitere Beschwerdeverfahren (betr. amtliche Verteidigung [Geschäfts-Nr. UP250028-O]) bereits abschliessend entschieden wurde (act. 60).
2. Entschädigung ehemalige amtliche Verteidigung
2.1. Die amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde
(Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199 E. 5.4.). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die allgemeinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Aufwand, wobei ein Stundenansatz von Fr. 220.– zur Anwendung kommt (§16 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 AnwGebV).
2.2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 reichte Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als am 3. Juli 2024 rückwirkend per 8. Dezember 2023 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bestellter und – infolge zwischenzeitlich vorhandener erbetener Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ – per 31. März 2025 wieder entlassener, mithin vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten seine Honorarnote über gesamthaft Fr. 22'325.40 ein (act. 24; ferner act. 3/4/4 und act. 7). Aufgrund seiner Ferienabwesenheit war Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Juli 2024 hinsichtlich des damals anstehenden Haftverfahrens vorübergehend durch Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ substituiert worden (act. 1/3/3 S. 1 f.; act. 3/4/5). Gemäss eingereichter Honorarnote entfällt ein Aufwand von total Fr. 15'452.60 (61.25 Stunden à Fr. 220.00 und Barauslagen von Fr. 819.70, inkl.
8.1 % MwSt.) auf Rechtsanwalt lic. iur. X2._____. Sodann reichte dieser auch die Honorarnote von Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ vom 30. April 2025 ins Recht, deren Kosten er vorgeschossen hat und woraus sich der Restbetrag von Fr. 6'872.80 ergibt (act. 24 S. 1 sowie act. 25).
2.3. Da der geltend gemachte Aufwand insgesamt als angemessen und notwendig erscheint, ist der ehemalige amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ somit für seine Aufwendungen mit Fr. 22'325.40 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
3. Prozessentschädigung der Privatklägerin
3.1. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung die Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Interessenwahrung der Privatklägerschaft notwendig waren (BGer 6B_226/2016 vom 10. Juli 2017, E. 4.1.; BGE 139 IV 102, E. 4.1.).
3.2. Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ macht für die anwaltschaftliche Vertretung der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 26'843.60 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) geltend (act. 78). Die geforderte Prozessentschädigung erscheint als angemessen, ist allerdings auf pauschal Fr. 27'000.– zu erhöhen, da Rechtsanwältin M.A. HSG Y._____ für die Hauptverhandlung vom 23. September 2025 nur sechs Stunden veranschlagt, diese schliesslich jedoch achteinhalb Stunden gedauert hat (Prot. S. 9 ff.).
3.3. Im Rahmen der Geltendmachung ihres Schadenersatzbegehrens liess die Privatklägerin auch eine Entschädigung für diverse Fahrtkosten in der Höhe von Fr. 457.20 beantragen (vgl. act. 53 sowie act. 54/14-16). Da ihr diese Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Interessen als Privatklägerin anfielen, handelt es sich dabei um einen Bestandteil der Prozessentschädigung, weshalb sie an dieser Stelle abzuhandeln sind. Die geltend gemachten Kosten sind nachvollziehbar und belegt (act. 54/14-16), entsprechend ist der Privatklägerin für ihre notwendigen Fahrtkosten der Betrag von Fr. 457.20 zuzusprechen.
XI. Rechtsmittel
Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmittelbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entscheidet die Rechtsmittelinstanz.
1. Der Beschuldigte ist schuldig
der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB;
der versuchten Zwangsheirat im Sinne von Art. 181a Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
der mehrfachen, teilweise versuchten, einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 5 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB;
der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB;
der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 448 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. g und lit. h StGB für
10 Jahre des Landes verwiesen.
6. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von
5 Jahren ab Rechtskraft dieses Entscheids verboten,
a) mit der Privatklägerin B._____ in irgendeiner Weise (persönlich, telefonisch, schriftlich, SMS, E-Mail etc.) Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen;
b) den jeweiligen Wohnort der Privatklägerin B._____ (aktuell: D._____str. 1, E._____) aufzusuchen und zu betreten.
7. Für den Fall eines Verstosses gegen das Kontakt- und/oder Rayonverbot gemäss Ziffer 6 hiervor wird der Beschuldigte auf die Strafandrohung von Art. 294 StGB aufmerksam gemacht, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden kann, wer einem gegen ihn erlassenen Kontakt- und/oder Rayonverbot nach Art. 67b StGB nicht Folge leistet.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet der Privatklägerin B._____ Schadenersatz im Umfang von Fr. 292.90 zzgl. 5 % Zins seit 29. Juni 2021 sowie Fr. 1'865.25 zzgl. 5 % Zins seit 31. Mai 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird auf die Schadenersatzforderung betreffend entstandener Schaden nicht eingetreten.
9. Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren betreffend Erwerbsausfall auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen betreffend zukünftige Schäden dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 15'000.– zzgl. 5 % Zins seit 2. Juli 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'400.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 1'500.00 Auslagen Gericht III. StrKr. (UP240055-O), Fr. 1'000.00 Auslagen Gericht III. StrKr. (UB240113-O), Fr. 800.00 Auslagen Gericht III. StrKr. (UB240143-O).
Weitere Auslagen werden vorbehalten.
13. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als ehemaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 22'325.40 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 27'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) sowie Fr. 457.20 für Fahrkosten zu bezahlen.
15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (inkl. div. Beschwerdeverfahren am Obergericht Zürich), ausgenommen diejenigen der ehemaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
16. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
17. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an
den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigen; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro B-4, Unt. Nr. …; die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an intake.bvb@ji.zh.ch);
das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an partner@ma.zh.ch); den ehemaligen amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ im Dispositivauszug gemäss Ziff. 13; und hernach als begründetes Urteil an den Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, unter Beilage einer Kopie des Verfahrensprotokolls (Prot. S. 9-81) sowie der Tonaufnahme der persönlichen Befragung des Beschuldigten (auf USB-Stick); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro B-4 Unt.Nr. …; die Rechtsvertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastr. 45, Postfach, 8090 Zürich; das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Sektion Administrativmassnahmen, Postfach, 5001 Aarau, unter Hinweis auf PIN-Nr. …; die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 13.
18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT DIETIKON
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Keller MLaw L. Keller
Zur Beachtung:
Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:
Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.
Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.