DG250022
Versuchte Tötung etc. und Widerruf
22. Mai 2025Deutsch89 min
Bezirksgericht Zürich 4. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG250022-L/U Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Semadeni als Vorsitzende, Bezirksrichter lic. iur. Kenny und Ersatzrichter MLaw Dharshing sowie Gerichtsschreiberin MLaw Morina Urteil vom 22. Mai 2025 (begründete Ausfertigung...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
4. Abteilung
Geschäfts-Nr.: DG250022-L/U
Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. Semadeni als Vorsitzende, Bezirksrichter lic. iur. Kenny und Ersatzrichter MLaw Dharshing sowie Gerichtsschreiberin MLaw Morina
Urteil vom 22. Mai 2025 (begründete Ausfertigung)
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
betreffend versuchte Tötung etc. und Widerruf
Privatkläger
B._____,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
Anklage:
Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Februar 2025 (act. D1/16) ist diesem Urteil beigeheftet.
An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7)
Der Beschuldigte persönlich (aus der Haft vorgeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als Vertreter von B._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde.
Anträge der Anklagebehörde: (act. 38 S. 1)
" 1. Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift.
2. Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juni 2022 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von
18 Monaten.
3. Bestrafung unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Jahren als Gesamtstrafe, unter Anrechnung der erstandenen Haft.
4. Bestrafung mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.00.
5. Anordnung einer Landesverweisung von 20 Jahren.
6. Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände, Asservate, Spuren und Spurenträger.
7. Kostenauflage."
Anträge des Privatklägers: (act. 26 S. 1)
" 1. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz im Umfang von Fr. 12'654.50 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2024 zu bezahlen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von mindestens Fr. 15’000 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2024 zu bezahlen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zu Lasten des Beschuldigten, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
Anträge der Verteidigung: (act. 39 S. 2 f.)
" 1. Herr A._____ sei vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen, eventualiter sei er der einfachen Körperverletzung, subeventualiter der versuchten schweren Körperverletzung schuldig zu sprechen.
2. Er sei weiter des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in einem leichten Fall schuldig zu sprechen;
3. Vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz sei mein Mandant freizusprechen;
4. Der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei nicht zu widerrufen;
5. Herr A._____ sei bei einem Schuldspruch bezüglich Dossier 1 unter Anrechnung der entstandenen Haft mit einer angemessenen Strafe und jedenfalls mit einer Busse in angemessener Höhe zu bestrafen;
6. Es sei keine Landesverweisung anzuordnen, eventualiter eine Landesverweisung von maximal 7 Jahren;
7. Herr A._____ sei bei einem Schuldspruch bezüglich Dossier 1 zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz und eine Genugtuung in angemessener Höhe zu bezahlen;
8. Die beschlagnahmten Gegenstände seien zu vernichten;
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens, wobei die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss eingereichter Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen seien."
Erwägungen
I. Prozessgeschichte und Prozessuales
1.
Prozessgeschichte
1.1
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erhob am 12. Februar 2025 Anklage gegen den Beschuldigten wegen versuchter Tötung, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe, Vergehen gegen das Waffengesetz und Widerruf (act. D1 16). Mit Verfügung des hiesigen Gerichts vom 25. Februar 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 22. Mai 2025 vorgeladen und den Parteien wurde Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen. Der Privatklägerschaft wurde zudem Frist angesetzt, um ihre Zivilforderungen zu begründen (act. 20). Mit Eingabe vom 2. April 2025 begründete der Privatkläger seine Zivilforderungen (act. 26). Mit Eingabe vom 11. März 2025 liess der Beschuldigte den Beweisantrag auf Einvernahme von "D'._____" als Zeugen stellen (act. 23). Nachdem "D'._____" als D._____ identifiziert und dessen Adresse ausfindig gemacht werden konnte (act. 24-25 und act. 28), wurde dieser mit Vorladung vom 10. April 2025 zur Zeugeneinvernahme vorgeladen (act. 29).
1.2. Zur Hauptverhandlung vom 22. Mai 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ namens und in Vertretung des Privatklägers (Prot. S. 7). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil sogleich beraten und hernach mündlich eröffnet, übersetzt, erläutert und den anwesenden Parteien im Dispositiv ausgehändigt (act. 42; Prot. S. 26).
1.2. Zur Hauptverhandlung vom 22. Mai 2025 erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. C._____ als Vertreter der Anklagebehörde sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ namens und in Vertretung des Privatklägers (Prot. S. 7). Im Anschluss an die Hauptverhandlung wurde das Urteil sogleich beraten und hernach mündlich eröffnet, übersetzt, erläutert und den anwesenden Parteien im Dispositiv ausgehändigt (act. 42; Prot. S. 26).
2. Konstituierung als Privatklägerschaft
2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, dass sie auf die ihr zustehenden Rechte verzichte, wobei dieser Verzicht endgültig ist. Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und Zivilklage (Art. 120 StPO).
2.2. Der Geschädigte B._____ hat mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juli 2024 erklären lassen, sich am Verfahren als Straf- und Zivilkläger beteiligen zu wollen und sich damit rechtzeitig als Privatkläger konstituiert (act. D1/13/2).
2.3. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die Unia Arbeitslosenkasse, vertreten durch E._____ der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, zwar mit Eingabe vom 14. März 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erhob (act. D2/2/1). Ihr kommt als Verwaltungsträgerin des Gemeinwesens gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings keine Privatklägerstellung zu, da sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig ist (vgl. Urteil 7B_540/2023 vom 6. Februar 2025 E. 6.4.3., zur Publikation vorgesehen; Urteile 1B_158/2018 [in: Pra 2018 1201106] E. 2.5.; 1B_450/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2.). Die Unia Arbeitslosenkasse ist im Rubrum somit nicht mehr als Privatklägerin zu führen.
3. Verwertbarkeit von Einvernahmen
3.1. F._____ wurde am 5. Juni 2024 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen (act. D1/5/1). Es handelt sich dabei um eine nicht delegierte polizeiliche Einvernahme.
3.2. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen richtet sich nach Art. 159 StPO (vgl. Art. 147 Abs. 1 StPO). Bei polizeilichen Einvernahmen der beschuldigten Person hat diese das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann (Art. 159 Abs. 1 StPO). Die Parteien haben mithin kein Recht, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, anwesend zu sein (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken (Art. 312 Abs. 1 StPO). Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 S. 403; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.1; 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 423; je mit Hinweisen).
3.3. Ab Eröffnung der Untersuchung darf die Polizei grundsätzlich keine selbstständigen Ermittlungen mehr vornehmen und ohne entsprechende Delegation insbesondere keine formellen polizeilichen Einvernahmen zur Sache mehr durchführen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2 und 3.4.2). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut. Eine Ausnahme besteht bei einfachen Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts. So ist etwa die selbstständige polizeiliche Ermittlung von Geschädigten und Zeugen sowie deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, weiterhin möglich (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Urteil 6B_475/2022 vom 5. April 2023 E. 5.2; je mit Hinweisen). Für solche polizeilichen Erhebungen gilt kein gesetzliches Teilnahmerecht (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2).
3.4. Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 150 IV 345) gilt, dass eine Einvernahme, an der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unzulässigerweise nicht gewährleistet war und die daher gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht verwertet werden darf, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahmerechts bzw. unter hinreichender Konfrontation weiterhin unverwertbar im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO bleibt. Eine spätere Einräumung des Teilnahmerechts bzw. Gewährleistung der Konfrontation führt nicht zur Verwertbarkeit von nach Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbaren Einvernahmen.
3.5. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sie im Sinne von Artikel 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO).
3.6. Gemäss Polizeirapport orientierte die Stadtpolizei Zürich die "Brandtour"Staatsanwältin lic. iur. G._____ und "Brandtour"-Staatsanwalt lic. iur. C._____ gemäss Art. 307 Abs. 1 StPO am 4. Juni 2024 um 23.45 Uhr resp. am 4. Juni 2024 um 23.50 Uhr über das vorliegend zu beurteilende Delikt (act. D1/1/1 S. 3). Damit war die Untersuchung materiell eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO). Im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme von F._____ am 5. Juni 2024 um 01.10 Uhr, war die Untersuchung damit bereits eröffnet. Es handelte sich nicht lediglich um eine informatorische Befragung zur Abklärung, ob er beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen konnte, zumal auch nähere Einzelheiten der Tat (betreffend Aussehen des Messers, Halten des Messers, Art der Stichbewegung) Gegenstand der Befragung waren. Damit ist die Einvernahme von F._____, die unter Verletzung des Teilnahmerechts des Beschuldigten durchgeführt wurde, nicht zu seinen Lasten verwertbar.
II. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten die in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift vom 12. Februar 2025 umschriebenen Sachverhalte vor (act. D1/16, vergleiche auch nachfolgend E. II.4.1 ff.).
2. Standpunkt des Beschuldigten
2.1. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung teilweise geständig.
2.2. Hinsichtlich des Hauptvorwurfs der versuchten vorsätzliche Tötung (Dossier 1) zeigte sich der Beschuldigte in der Untersuchung und auch anlässlich der Hauptverhandlung geständig, am 4. Juni 2024, ca. um 23:06 Uhr, in der H._____ Bar an der I._____-strasse 1, … Zürich, unvermittelt ein Klappmesser gezückt, die ca. 9 cm lange Klinge aufgeklappt, das Messer in die rechte Hand genommen und dem Privatkläger innert ca. einer Sekunde zweimal in den Bauchbereich gestochen und danach die Flucht ergriffen zu haben, wobei der Privatkläger völlig überrascht worden sei und keine Chance gehabt habe, sich zu schützen. Er machte jedoch geltend, vom Privatkläger zuvor angegriffen worden zu sein und sich daher in einer (Putativ-)Notwehrsituation befunden zu haben (act. D1/3/2 F/A 15 ff.; Prot. S. 12 ff.).
2.3. Sodann zeigte sich der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch in der Hauptverhandlung in Bezug auf den ihm in der Anklageschrift in Dossier 2 vorgeworfenen Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht geständig (act. D1/3/2 F/A 71 f.; Prot. S. 18). Er anerkannte somit, am 4. April 2022 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt sowie am 24. August 2022 und 17. September 2022 mittels Formular "Angaben der versicherten Person" gegenüber der Arbeitslosenversicherung wahrheitswidrig erklärt zu haben, dass er im August und September 2022 nicht gearbeitet habe. Dies, obwohl der Beschuldigte im August und September 2022 bei der Firma J._____ AG arbeitete und trotz des Hinweises auf dem Formular, dass jede Arbeit während des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung gemeldet werden muss. Dadurch wurden dem Beschuldigten für die genannten Monate ungerechtfertigte Leistungen in der Höhe von Fr. 5'648.60 ausbezahlt. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich sodann mit dem in den Akten liegenden Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 4. April 2022, den Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate August und September 2022, dem Einsatzvertrag der J._____ AG vom 12. August 2022 und der Lohnkontoabrechnung 2022 der J._____ AG (act. D2/2/2 S. 1 ff., S. 9 ff., 18 ff.). Dem Beschuldigten war insbesondere aufgrund einer früheren Verurteilung durch das Bezirksgericht Zürich vom 13. Juni 2022 wegen eines analogen Sachverhalts bekannt, dass er sämtliche Arbeitstätigkeiten zu melden hatte (act. D1/15/2). Dieser Sachverhalt ist somit als erstellt zu betrachten.
2.4. Der Beschuldigte anerkannte schliesslich den ihm in der Anklageschrift in Dossier 3 vorgeworfenen objektiven Sachverhalt, nämlich am 29. März 2024, um ca. 18.00 Uhr als Lenker eines Range Rover Sport am Grenzübergang K._____ in
die Schweiz eingereist zu sein und dabei in seiner linken Jackentasche griffbereit ein Elektroschockgerät mit sich geführt zu haben, für welches er keine Bewilligung gehabt habe (act. D1/3/2 F/A 75 ff.; Prot. S. 19). Das diesbezügliche Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Rapport des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vom 29. März 2024 und der entsprechenden Sicherstellung (act. D3/1/1; act. D1/9/2; act. D1/9/5). In subjektiver Hinsicht macht der Beschuldigte einen Verbotsirrtum geltend, welcher im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein wird (act. D1/3/2 F/A 78 ff.; Prot. S. 19 ff.; vgl. nachfolgend E. III. 3 ff.).
2.5. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (act. D1/3/1-2 und Prot. S. 12 ff.), die Aussagen des Privatklägers (act. D1/4/1-2) und des Zeugen (act. 37). Ebenso ist auf die Fotos des Messers und der Verletzungen des Privatklägers (act. D1/2/3-5), die Videoüberwachungsaufnahmen (act. D1/2/10-11), die ärztlichen Befunde und das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (act. D1/7/5-12), die Spurensicherung und -auswertung des Tatmessers (act. D1/8/3-5) abzustellen. In den nachfolgenden Erwägungen wird nur insoweit auf die verfügbaren Beweismittel eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als erforderlich erweist.
3. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung
3.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Gemäss diesem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung entscheidet das Gericht, ob es die eingeklagten Tatsachen für erwiesen hält oder nicht. In einem Strafprozess sind an den Beweis von Täterschaft und Schuld besonders hohe Anforderungen zu stellen. Ein Schuldspruch darf nur dann erfolgen, wenn die Schuld der beschuldigten Person mit hinreichender Sicherheit erstellt ist, mit anderen Worten, wenn Beweise dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv den ihr zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten der beschuldigten Person zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen Menschen stellen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 233 ff.). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 124 IV 86 E. 2a; 120 Ia
31 E. 2c).
3.2. Beruht die Beweisführung unter anderem auf den Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Beim Abwägen von Aussagen ist zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Während die Glaubwürdigkeit die Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 313). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten.
3.3. In erster Linie ist nicht die prozessuale Stellung der Aussagenden oder ihre allgemeine Glaubwürdigkeit, sondern der materielle Gehalt ihrer Aussagen massgebend. Anhand sämtlicher Umstände, die sich aus dem gesamten Verfahren ergeben, ist zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Folglich ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen massgebend. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein sogenannter Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Plädoyer 2/97, S. 28 ff. und S. 33 ff.).
4. Erstellung des bestrittenen Sachverhalts (Dossier 1)
4.1. Wie bereits zuvor erwähnt, war der Beschuldigte geständig, dem Privatkläger zweimal in den Bauchbereich gestochen zu haben (vgl. E. II.2.2). Dies ist auch auf den Videoaufnahmen der beiden Kameras von der H._____ Bar zu sehen, die in den Akten sind. Dabei zeichnete die Kamera "CAM9" den Bereich unmittelbar ausserhalb der Bar auf (act. D1/2/10) und die Kamera "CAM4" den Eingangsbereich innerhalb der Bar. Auf der Videoaufzeichnung der Kamera "CAM9", welche insbesondere das Kerngeschehen aufnahm, ist zu sehen, wie der Beschuldigte, nachdem er vom Privatkläger nach draussen gewiesen und ein, zwei Schritte von ihm weggestossen wurde, sich zum Privatkläger dreht, während er das Messer mit der rechten Hand zückt. Anschliessend klappt er die Klinge auf und sticht das Messer nach einer Ausholbewegung und Ausfallschritt zwei Mal in kurzer Folge kraftvoll in Höhe des Bauches gegen den Privatkläger. Der Privatkläger versucht erfolglos zurückzuweichen, da er einen festverglasten Seitenteil der Türe direkt hinter sich hat. Der Privatkläger stösst den Beschuldigten nach dem zweiten Zustechen mit einer Hand kurz zurück, woraufhin der Beschuldigte nach einem Schritt zurückweicht, sich wegdreht und vom Tatort wegrennt (act. D1/2/10, ab 23:06:09 Uhr). Sodann konnte die Tatwaffe, Klappmesser Victorinox mit einer Klingenlänge von ca. 9cm, sichergestellt werden (act. D1/2/3; act. D1/9/1 S. 6; act. D1/8/3). Ab der Messerklinge ergab sich ein durch das FOR durchgeführter positiver Bluttest und es konnten dunkelblaue Fasern festgestellt werden (act. D1/8/3 S. 3). An verschiedenen Stellen am Messer konnte die DNA des Beschuldigten sichergestellt werden. Insbesondere an der Messerklinge (Seite mit Fingernagelkerbe) konnte die DNA des Privatklägers nachgewiesen werden (act. D1/8/5 S. 2 f.). Sodann sind die in der Anklage aufgeführten Stichverletzungen des Privatklägers am Bauch auf Fotos ersichtlich und wurden medizinisch festgestellt (act. D1/2/4-5; act. D1/7/9-12).
4.2. Der Beschuldigte machte jedoch geltend, vom Privatkläger angegriffen bzw. gewaltsam geschubst worden zu sein (vgl. E. II.2.2). So erklärte der Beschuldigte in der Untersuchung und anlässlich der Hauptverhandlung, dass er in der H._____ Bar nichts mehr habe trinken wollen, da er sich schon betrunken gefühlt habe, woraufhin eine Servicedame den Privatkläger gerufen habe, welcher ihn aufgrund der Konsumationspflicht zum Verlassen der Bar aufgefordert habe. Er sei dann aufgestanden, zwei Meter gegangen und eine Dame – die er gekannt habe – habe ihn umarmt und gehalten, weshalb er nicht habe weiterlaufen können. Der Privatkläger habe ihn dann gepackt, aus der Umarmung gerissen und gewaltig nach vorne gestossen. Er (der Beschuldigte) sei fast zu Boden gefallen und habe sich fast den Kopf angestossen. Er habe sich aber gerade noch mit den Beinen auffangen können und sein Kopf sei nur 20 Zentimeter über dem Randstein gewesen. Diese Szene habe im anderem Raum stattgefunden. Er habe in diesem Zeitpunkt grosse Angst, ja Todesangst gehabt. Der Privatkläger habe ihn beinahe umgebracht. Er (der Beschuldigte) habe dann reklamiert und dem Privatkläger gesagt, dass er sich bei der Chefin des Lokals, L._____, über ihn beschweren werde. Er sei vom Privatkläger aber weiter geschubst worden. Dann habe er den Privatkläger gefragt, ob er wisse, was mit M._____ von der N._____ Bar geschehen sei, der wegen Drogenhandels im Gefängnis gelandet sei und er (der Beschuldigte) vor einem Jahr von M._____ und anderen Personen in der N._____ Bar zusammengeschlagen worden sei und mehrmals habe bei der Polizei aussagen müssen. Er habe dem Privatkläger angedeutet, dass er schon bei der Polizei aussagen könne, zumal in der H._____ Bar 60 Prostituierte arbeiten würden, die Securitas-Mitarbeiter Drogen verkaufen und Frauen versklaven würden. In diesem Moment seien diese Erinnerungen wieder hochgekommen und seine Angst sei immer grösser geworden. Der Privatkläger habe ihn jedoch wieder geschubst. Er (der Beschuldigte) habe immer mehr Angst bekommen, da ihm weitere Vorfälle von anderen Bars in den Sinn gekommen seien und der Privatkläger habe ihn beim Ausgang wieder stark geschubst. Er habe sich dann umgedreht und eine Reflexreaktion gehabt. Er habe nur verhindern wollen, dass der Privatkläger ihn verfolge und mit der grossen Lampe schlage (act. D1/3/2 F/A 15 ff.; 31 ff.; Prot. S. 12 ff.).
4.3. Aus den in den Akten liegenden Videoaufnahmen ist in Bezug auf das Verhalten des Beschuldigten und des Privatklägers Folgendes zu sehen: Die Kamera "CAM9" zeichnete auf, dass um 23:04:50 Uhr eine Barangestellte mit einem Serviceportemonnaie nach draussen tritt und dem Privatkläger, der draussen vor der Eingangstüre sitzt, etwas mitteilt. Daraufhin verlässt der Privatkläger seinen Sitz vor der Eingangstüre um 23:04:58 Uhr und betritt die Bar, der Barangestellten folgend (act. D1/2/10). Gemäss den Aussagen des Privatklägers und des Beschuldigten muss es sich dabei um die Barangestellte handeln, die dem Privatkläger mitteilte, dass der Beschuldigte keine Getränke konsumiere (act. D1/3/2 F/A 15); act. D1/4/1 F/A 12; act. D1/4/2 F/A 21). In der Videoaufzeichnung der Kamera "CAM4", die den Eingangsbereich innerhalb der Bar zeigt, ist sodann im Zeitraum 23:05:00 bis 23:05:07 zu sehen, wie der Privatkläger der Barangestellten folgend, die Bar betritt und weiter in das Innere der Bar läuft, bis er aus dem Aufnahmebereich verschwindet, bevor er ab 23:05:50 mit dem Beschuldigten im linken Aufnahmebereich wieder auftaucht (act. D1/2/11). Es ist zu sehen, wie der Privatkläger um 23:05:52 Uhr den Beschuldigten auffordert, das Lokal zu verlassen, indem er den Beschuldigten mit der Hand zum Ausgang weist, und nachdem der Beschuldigte stehenbleibt, ihn kurzzeitig leicht mit der rechten Hand in Richtung des Ausgangs drückt. Der Beschuldigte geht dann weiter in Richtung des Ausgangs, während der Privatkläger ihm folgt. Der Beschuldigte bleibt um 23:06:01 Uhr vor der Türe stehen, woraufhin der Privatkläger ihm die Türe aufhält und ihn mit der Hand zwei Mal nach draussen weist. Als sich der Beschuldigte nicht bewegt, fasst der Privatkläger den Beschuldigten mit der rechten Hand an dessen Oberarm und stösst ihn mit einer kurzen Armbewegung nach draussen, woraufhin der Beschuldigte einen Schritt nach draussen tritt. Einen Schritt ausserhalb der Türe bleibt der Beschuldigte wiederum stehen. Der Privatkläger stösst den Beschuldigten dann um 23:06:09 Uhr mit der rechten Hand weg von der Türe in Richtung des Trottoirs. Anschliessend erfolgen die zuvor beschriebenen Messerstiche (vgl. E. II.4.1).
4.4. Zunächst ist festzuhalten, dass der vom Beschuldigten genannte gewaltsame Stoss bzw. Angriff des Privatklägers, bei welchem er sich fast den Kopf am Randstein angestossen habe, auf den Videoaufnahmen, auf welchen der Beschuldigte und der Privatkläger in den 20 Sekunden unmittelbar vor dem Messerstich durchwegs zu sehen sind, nicht ersichtlich ist. Dies schliesst vorerst nicht völlig aus, dass ein solcher Stoss stattgefunden haben könnte, zumal der Beschuldigte selber angab, dass der Vorfall in einem anderen Raum stattgefunden habe (act. D1/3/2 F/A 16). Allerdings lässt sich auch aus den Aussagen des Privatklägers und des Zeugen nichts dergleichen ableiten. Der Privatkläger schilderte die Ereignisse sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft konstant und sehr glaubhaft sowie ohne zu dramatisieren. Er beschrieb wie er von einer Serviceangestellten der H._____ Bar nach drinnen gerufen worden sei, um den Beschuldigten – da dieser trotz Konsumationspflicht nicht habe konsumieren wollen – zum Gehen aufzufordern. Dieser habe zunächst gelacht und er habe ihn dann in Richtung Türe begleitet. Währenddessen habe sich der Beschuldigte zu ihm gedreht und gesagt, dass er dies der Eigentümerin der Bar, L._____, sagen würde, was ihn (den Privatkläger) jedoch nicht interessiert habe. Er habe ihn dann weiter zur Tür begleitet, mit der linken Hand die Tür geöffnet, mit der rechten Hand seine Schulter berührt. Der Beschuldigte habe sich dann umgedreht, zu ihm gesagt, dass ihm "das gleiche wie M._____ passieren würde" und habe dann plötzlich zwei Mal mit einem Messer in der rechten Hand von unten in seinen Bauch gestochen (act. D1/4/1 F/A 6, 12,
19 ff.; act. D1/4/2 F/A 21, 44 ff., 55 ff.). Zudem hat der Privatkläger den Beschuldigten nicht übermässig belastet und auch selber zugegeben, ihn nach den Messerstichen mit einer Lampe verfolgt zu haben (act. D1/4/1 F/A 37; act. D1/4/2 F/A 75 ff.). Die Aussagen des Privatklägers decken sich schliesslich auch mit den Videoaufnahmen. Der Zeuge gab anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 22. Mai 2025 an, dass der Beschuldigte nach der Aufforderung des Privatklägers zu gehen, aufgestanden sei, jedoch nach einigen Metern gestoppt habe und eine Frau angesprochen habe. Der Privatkläger habe ihn dann geschubst und nach draussen gedrängt, da es ihm zu langsam gegangen sei. Der Privatkläger habe den Beschuldigten glaublich mit einer Hand gestossen, er wisse es aber nicht genau. Der Zeuge erwähnte jedoch ausdrücklich, dass der Beschuldigte nicht hingefallen, sondern nach dem Stoss weitergegangen sei (act. 37 S. 4 f.).
4.5. Demgegenüber vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht zu überzeugen. Darin sind klare Aggravationstendenzen zu erkennen. So gab er an der Hauptverhandlung an, dass er so gewaltig gestossen worden sei, dass er vier Meter durch die Luft geflogen sei. An anderer Stelle erwähnte er, sechs Meter durch die Luft geflogen zu sein. Der Privatkläger sei aggressiv und gewalttätig gewesen und das Ganze sei nahezu tödlich ausgegangen (Prot. S. 12 ff.). In der Untersuchung begründete er seine grosse Angst sodann damit, dass er bei der N._____ Bar zusammengeschlagen worden sei. An der Hauptverhandlung erwähnte er immer mehr Vorfälle, nämlich bei der O._____ Bar, bei der P._____ Bar und bei der Q._____ Bar, die ihm in den Sinn gekommen seien und bei ihm noch mehr Angst ausgelöst hätten (Prot. S. 13). Schliesslich ist es auch schwer vorstellbar, wie das vom Beschuldigten geschilderte Geschehen rein physikalisch möglich sein sollte. Ein Bewegungsablauf bei dem der Beschuldigte mindestens vier Meter durch den Raum gestossen wird, das Gleichgewicht verliert, sich aber dann 20cm über dem Boden auffangen kann, ist sehr unwahrscheinlich. Ein derart starker Stoss durch den Privatkläger im anderen Raum, wodurch der Beschuldigte fast zu Boden gefallen sei, kann nach dem Gesagten nicht erstellt werden.
4.6. Auch ausserhalb des behaupteten früheren Stosses im anderen Raum, ist kein Verhalten des Privatklägers erkennbar, das auf eine relevante Angriffslage hindeuten würde. Zwar stiess der Privatkläger den Beschuldigten mehrfach, als er diesen aus der Bar verwies. Als die beiden um 23:05:52 Uhr wieder im Aufnahmebereich erschienen, drückte der Privatkläger den Beschuldigten zunächst leicht mit der Hand in Richtung Ausgang. Bei der Türe angelangt, stiess er den Beschuldigten etwas entschlossener nach draussen. Unmittelbar vor dem Messerstich stiess er den Beschuldigten einmal etwas stärker, aber immer noch mit einer Hand, aus dem Ausgangsbereich. Der Privatkläger machte allerdings keinerlei Anstalten, dem Stoss weitere Gewalt nachfolgen zu lassen, sondern beabsichtigte damit offensichtlich, den Beschuldigten vom Lokal weg zu befördern, nicht, ihn anzugreifen. Diese Absicht war transparent und auch dem Beschuldigten bewusst, zumal der Privatkläger den Beschuldigten zuvor mehrfach (verbal und mit Gesten) wegwies und ihn aus dem Lokal eskortierte, weshalb der Beschuldigte nicht annehmen konnte, es folge ein Angriff. Der Beschuldigte war es denn auch, der vor dem Messerstich auf den Privatkläger zuging, nachdem er weggestossen worden war.
4.7. Sodann ist auch aus dem gesamten Verhalten des Beschuldigten vor den Messerstichen nichts erkennbar, das auf eine angebliche Todesangst hindeutet. Vielmehr gab er an, die Diskussion mit dem Privatkläger gesucht zu haben und sich bei diesem beschwert zu haben, er werde dessen Verhalten der Geschäftsführerin der Bar melden und bei der Polizei über illegale Tätigkeiten in der H._____ Bar aussagen, was mit einer angeblichen Todesangst vor dem Privatkläger nicht vereinbar ist. Wenn die Verteidigung geltend macht (act. 39 Rz.11 ff.), der Beschuldigte habe infolge früherer Gewalterfahrungen den Stoss falsch interpretiert, mithin das Stossen als unmittelbar bevorstehenden Angriff interpretiert, leuchtet dies nicht ein. Der Beschuldigte scheint das Stossen des Privatklägers keineswegs als Angriff zu interpretieren. Auf den Videoaufnahmen der Kamera "CAM4" vom Innenbereich der Bar, wendet er sich sogar mehrfach gegen den Privatkläger, dreht sich zu ihm und diskutiert mit diesem, wie er auch selber bestätigte. Er schlendert sodann langsam zum Ausgang und sucht, dort angelangt, erneut das Gespräch mit dem Privatkläger (act. D1/2/11, ab 23:05:51 Uhr). Der Beschuldigte kommt der Aufforderung des Privatklägers also keineswegs ohne Murren nach, wie dies die Verteidigung vorbrachte (vgl. act. 39 Rz. 9). Solches Aufbegehren zeugt nicht von einer Todesangst, sondern eher von einer Renitenz des Beschuldigten, der sich gegen die Wegweisung aus der Bar wehrt. Auch war es nicht so, dass der Verweis aus der Bar für den Beschuldigten kein Problem war, wie dies die amtliche Verteidigung ausführt (act. 39 Rz. 18). Der Beschuldigte selbst hatte ausgesagt, dass er beleidigt gewesen sei, dass er die Bar habe verlassen müssen (act. D1/3/2 F/A 58). Wenn dies für den Beschuldigten wirklich kein Problem gewesen wäre, dann drängt sich die Frage auf, wieso der Beschuldigte die Bar also nicht auf erste Aufforderung hin verlassen hat?
4.8. Wenn der Beschuldigte behauptet, er habe zugestochen, weil er Angst gehabt und verhindern habe wollen, dass der Privatkläger ihn verfolge und mit der grossen Lampe schlage (act. 1/3/2 F/A 15 ff., 35 ff., 65; Prot. S. 13 ff.), ist dies schliesslich als nachgeschobene Schutzbehauptung einzustufen. Der Privatkläger machte gemäss den dargelegten Aufnahmen keinerlei Anstalten, den Beschuldigten zu schlagen, dem Wegstossen weitere tätliche Übergriffe Folgen zu lassen, oder den Beschuldigten nach dem Stossen aus der Bar zu folgen. Das Wegstossen einer Person, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verweis aus einer Bar, kommt offenkundig gerade der Zweck zu, Distanz zu schaffen, was das Gegenteil einer Verfolgung darstellt. Der Beschuldigte kann sich als Motiv für das Zustechen nicht auf "Angst" vor der Verfolgung berufen, wenn er es war, der – nachdem er vom Privatkläger in Richtung der Strasse weggestossen wurde – zurück in Richtung des Privatklägers schritt, bevor er ihn stach. Gänzlich unbehelflich sind die Behauptungen des Beschuldigten, er habe vor dem Einsatz der Taschenlampe Angst gehabt, da der Beschuldigte die grosse Lampe genommen habe, um ihn zu schlagen, es wäre "ganz schlimm" geworden und die Lampe sei "ganz gross" (act. 1/3/2 S. 4 F/A 15 ff.; Prot. S. 16 f.): Der Beschuldigte lässt dabei nämlich unerwähnt, dass der Privatkläger erst im Nachgang der Messerstiche zur Taschenlampe eilte, diese ergriff, bevor er versuchte, den Beschuldigten zu verfolgen. Die Verwendung der Taschenlampe war vorher nicht möglich, da sich diese nämlich ausserhalb der Bar neben der Türe befand und – auch zum Zeitpunkt der Messerstiche – ausserhalb der direkten Griffweite des Privatklägers war, weshalb der Beschuldigte nicht ernsthaft mit deren Einsatz rechnen konnte. Wiederum handelt sich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung des Beschuldigten.
4.9. Der Beschuldigte gab sodann in der Untersuchung und der Hauptverhandlung an, sich betrunken gefühlt zu haben, da er zuvor in R._____ vier oder fünf Biere à 5 Deziliter und zwei Schnäpse getrunken habe, weshalb er in der H._____ Bar nichts mehr habe trinken wollen. Auf einer Skala von 1 bis 10 stufte er seine Trunkenheit bei 8 oder 9 ein. Der Alkohol habe seine Angst sodann noch verstärkt (act. D1/3/2 F/A 13 ff., 44 ff.; Prot. S. 13 ff.). Dies überzeugt jedoch kaum. Gemäss dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 15. Oktober 2024 wurde beim Beschuldigten eine zurückgerechnete Blutalkoholkonzentration zwischen 0.42 und 1.11 Gewichtspromille festgestellt. Gemäss den Ausführungen im Gutachten treten bei unter 0.5 Gewichtspromille ein "Schwips" ein, und ab 0.8 Gewichtspromille eine "Angetrunkenheit" sowie erst ab 1.11 Gewichtspromille eine leichte bis mässige Trunkenheit (act. D1/6/8 S. 2 f.). Bei der Betrachtung der Videoaufnahmen ist keine Beeinträchtigung des Ganges oder sonstigen Bewegungsbildes des Beschuldigten ersichtlich, als er sich vor der Tat aus der Bar bewegt. Er hält sich mühelos im Gleichgewicht, als er vom Privatkläger bei der Eingangstüre ein erstes Mal weniger stark und ein zweites Mal (vor dem Stich) stärker weggestossen wird (vgl. act. D1/2/11, ab 23:06:07 Uhr und act. D1/2/10 23:06:10 Uhr). Zudem gab der Beschuldigte an, mit seinem Auto von R._____ an die I._____-strasse gefahren zu sein, was er mit "Ich kann auch Auto fahren, wenn ich betrunken bin." kommentierte. Der Beschuldigte war durch den Alkoholkonsum somit nicht massgeblich beeinträchtigt, wenn er eine unfallfreie Fahrt durch den dichten Zürcher Stadtverkehr machen konnte.
4.10. Da kein gewalttätiges Vorgehen des Privatklägers erstellt werden kann, ist auch den Ausführungen des Psychotherapeuten des Beschuldigten Dr. med. S._____ in seinem Bericht vom 20. Mai 2025 nicht zu folgen. Dieser führte aus, dass der Beschuldigte aufgrund eines irreversiblen chronischen psychoorganischen Syndroms (POS) in dieser Extremsituation nicht in der Lage gewesen sei, diese adäquat einzuschätzen sowie adäquat zu reagieren. Zudem sei es möglich, dass der Beschuldigte aufgrund der früheren Gewalterfahrung in einer Bar im Juni 2023 erneut eine extreme Gefahrensituation gesehen habe und mögliche Alternativen, wie Wegrennen, gar nicht habe bedenken können (act. 41/1 S. 1). Eine solche Extremsituation bzw. Gefahrensituation lag nicht vor. Es konnte weder ein gewaltsamer Stoss in einem anderen Raum, welcher beinahe zu einem Sturz des Beschuldigten geführt hat, noch ein sonstiges gewaltsames Verhalten durch den Privatkläger erstellt werden. Der Beschuldigte wurde durch den Privatkläger lediglich bestimmt nach draussen befördert. Nach dem Gesagten ist vom Sachverhalt auszugehen, wie er in der Anklageschrift Eingang gefunden hat.
4.11. Der Beschuldigte bestreitet, dass er den Privatkläger töten oder schwer verletzen haben wolle (act. D1/3/2 F/A 15, 65; Prot. S. 13). Damit bestreitet er die subjektiven Sachverhaltselemente, welche sein Wissen und Wollen im Zusammenhang mit der Tatbegehung betreffen. Was ein Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit zwar eine Tatfrage. Da sich diese inneren Tatsachen bei ungeständigen Tätern regelmässig nur gestützt auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln ermitteln lassen, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben (Urteil 6S.133/2007 vom 11. August 2008 E. 2.4), und die Beurteilung, ob im Lichte dieser äusseren Umstände der Schluss auf Vorsatz begründet ist, eine Rechtsfrage darstellt, ist das Bestehen eines Vorsatzes im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.1; BGE 130 IV 58 E. 8.5; BGE 125 IV 242 E. 3c, je mit Hinweisen).
III. Rechtliche Würdigung
1. Versuchte vorsätzliche Tötung (Dossier 1)
1.1. Parteistandpunkte
1.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, durch sein Handeln tödliche Verletzungen des Privatklägers in Kauf genommen zu haben und würdigt den ihm in der Anklageschrift in Dossier 1 vorgeworfenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (act. D1/16 S. 2 f.).
1.1.2. Der Beschuldigte liess beantragen, dass er aufgrund der vorgelegenen Putativnotwehrsituation, allenfalls aufgrund des fehlenden Eventualvorsatzes, vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freizusprechen sei. Eventualiter beantragt er, die Schuldigsprechung wegen einfacher Körperverletzung, subeventualiter wegen schwerer Körperverletzung (act. 39 S. 1, Rz. 22 ff.).
1.2. Rechtliches
1.2.1. Der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich beziehungsweise mindestens eventualvorsätzlich den Tod eines Menschen zu verursachen versucht. Die generell-abstrakte Unrechtsdefinition der versuchten vorsätzlichen Tötung setzt aufseiten des Erfolgsunrechts objektiv keine Verletzung des Angriffsobjektes voraus. Es genügt, dass eine konkrete Gefahr für das Leben des Opfers geschaffen wird. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGer 6B_908/2017 vom 15.03.2018 E. 1.3.2).
1.2.2. In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB vorausgesetzt, der sich einzig auf die Herbeiführung des Todes des Angriffsobjekts beziehen muss, wobei Eventualvorsatz sowohl für den unvollendeten wie den vollendeten Versuch der vorsätzlichen Tötung genügt (BSK StGB II-SCHWARZENEG-GER, Art. 111 N 7). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges bloss möglich ist, selbst dann, wenn sich diese Möglichkeit statistisch gesehen nur relativ selten verwirklicht. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht, soweit der Täter nicht geständig ist, regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen geschlossen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2.; BGE 131 IV 1 E. 2.2.; BGE 130 IV 58 E. 8.2.).
1.2.3. Zur Annahme eines Tötungsvorsatzes müssen zum Wissenselement weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und der Geschädigte keinerlei Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteile 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5; 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt (versuchte) eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile 7B_704/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.2.5; 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
1.2.4. Das Bundesgericht hat sich wiederholt zu Fallkonstellationen geäussert, in denen der Täter Messer in den Oberkörper oder den Bauchgereich des Opfers stach. Gemäss der gefestigten Rechtsprechung ist angesichts der Gefährlichkeit der Tathandlung bereits bei einem einzelnen Messerstich in den Oberkörper oder den Bauchbereich regelmässig davon auszugehen, dass Tötungsvorsatz vorliegt (vgl. Urteile 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.4.2.; 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 2.1.2; 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 2.4; 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2; 6B_369/2016 vom 29. Juli 2016 E. 4.4 f.; 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Dies gilt selbst bei Einsatz kürzerer Klingen (Sackmesser mit Klingenlänge 4.1 cm, Urteil 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 2.4.) zumal auch da das Todesrisiko bei Stichen gegen den Oberkörper als hoch einzustufen ist. Eventualvorsatz bei Stichen gegen Oberkörper wurde nur ganz ausnahmsweise verneint, wenn ein scharfkantiger messerähnlicher Gegenstand, von welchem die genaue Klingenlänge nicht bekannt war, innerhalb eines nicht-dynamischen Geschehens lediglich zu einer weniger als 0.5 cm tiefen Verletzung führte (Urteil 6B_98/2024 vom 13. Dezember 2024 E. 2.4.3) oder wenn die Messerklinge nur klein (Klingenlänge 34 mm, Klingenbreite
6 mm) war, nicht kraftvoll zugestochen wurde und das Messer seitlich – statt frontal – in den Oberkörper gestochen wurde (vgl. Urteil 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.).
1.3. Würdigung
1.3.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt (vgl. vorne E. II.4.10) stach der Beschuldigte mit einem Klappmesser mit einer Klingenlänge von ca. 9 cm innert ca. einer Sekunde zweimal in den Bauchbereich des Privatklägers. Der Privatkläger überlebte, erlitt jedoch zwei Stichverletzungen am Oberbauch mit einer Durchtrennung der geraden Bauchmuskulatur mitsamt einem dazugehörigen Blutgefäss sowie des runden Leberbands und einer Blutung im Leberband, welche operativ versorgt werden mussten. Gemäss Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 27. September 2024 habe sich der Privatkläger aus rechtsmedizinischer Sicht nicht in Lebensgefahr befunden, da sich keine grössere aktive Blutung gezeigt habe und er kreislaufstabil gewesen sei. Es wird jedoch auch festgehalten, dass Stichverletzungen am Bauch prinzipiell zu schwerwiegenden bzw. tödlichen Verletzungen oder Komplikationen führen können würden und es nur dem Zufall zu verdanken sei, dass es beim Privatkläger zu keiner Anstechung von Herz, Lunge, Leber, Magen, Milz, grossen Blutgefässen, der Nieren sowie von Dünn- und Dickdarm und einem damit einhergehenden schweren, mitunter tödlichen Blutverlust gekommen sei (act. D1/7/12 S. 7 f.). Auch das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass bereits bei einem einzelnen Messerstich in den Oberkörper oder den Bauchbereich regelmässig davon auszugehen, dass das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Todes des Opfers, als hoch einzustufen ist und von Tötungsvorsatz ausgegangen werden kann.
1.3.2. Der Einwand des Beschuldigte, dass er sein Arbeitsmesser und damit ein "harmloses" Messer – welches eher klein sei mit einer eher kurzen und ganz besonders schmalen Klinge – verwendet habe, weshalb im Vergleich zu anderen Messern eher weniger schwere Verletzungen zu erwarten seien, verfängt nicht (act. 39 Rz. 32). Das Messer wies eine Klingenlänge von 9 cm auf und war damit genug lang, um tief in den Körper einzudringen, was es auch tat. Die Einstichstellen befanden sich im Bauchbereich vorne unterhalb des Rippenbogens, wobei ein Stichkanal den Bauchmuskel 8 bis 8.5 cm durchstach und in den Oberbauch reichte, bis knapp an den linken Leberlappen bzw. zum Magen (act. D1/7/11 S. 4). Zudem befinden sich im Bauchbereich bekannterweise ganz wichtige Organe, welche hätten getroffen werden können, was gemäss Gutachten nur durch Zufall nicht geschehen ist. Auch das Argument, dass Messerstiche, die aus einer gewissen Distanz und nicht direkt am Körper des Privatklägers anliegend ausgeführt werden, weniger schwere Verletzungen nach sich ziehen würden, vermag in keiner Hinsicht einzuleuchten (act. 39 Rz. 33). Vielmehr kann ein Stich, der aus einer gewissen Distanz ausgeführt wird, viel wuchtiger sein, da man dadurch mit dem Arm ausholen und schwungvoll sowie kräftig zustechen kann, wie dies der Beschuldigte auch tat. Ebenfalls ist keinesfalls überzeugend, wenn der Beschuldigte behauptet, er habe in den Bauch des Privatklägers gezielt, damit die Folgen nicht so schlimm seien. Sowieso habe er nicht fest zugestochen (act. D1/3/2 F/A 38; Prot. S. 15). Zunächst ist jeder verständigen Person klar, dass die Bauchregion (nebst dem Hals/Kopf und Oberkörper) zu den empfindlichen Regionen des Körpers zählen. Sodann ist auf den Videoaufzeichnungen etwas ganz anderes zu sehen: Der Beschuldigte geht in die Knie, dreht sich, nimmt mit gestreckten Beinen Schwung und sticht zu. Er sticht also mit dem ganzen Körper aus der Drehung heraus zu; sehr viel wuchtiger kann man gar nicht zustechen (act. D1/2/10, ab 23:06:10 Uhr). Der Privatkläger hatte keine Abwehrchancen und der Beschuldigte konnte in dieser dynamischen und aufgeladenen Auseinandersetzung in keiner Weise kontrollieren, wo genau er den Privatkläger letztlich trifft, wie tief die Einstichstelle sein wird und ob lebenswichtige Organe oder Gefässe des Privatklägers verletzt werden. Letztlich ist es dem Zufall zu verdanken, dass sich die Gefahr des Todes des Privatklägers nicht verwirklicht hat.
1.3.3. Der Einwand des Beschuldigten mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. S._____, wonach der Beschuldigte aufgrund seines psychoorganischen Syndroms nicht in der Lage gewesen sei, sich in dieser Extremsituation bezüglich der möglichen tödlichen Folgen von Messerstichen Gedanken zu machen und abzuwägen, geht an der Sache vorbei (act. 39 Rz. 34 f.). Wie bereits zuvor erwogen, lag dieser Einschätzung das Vorliegen einer Extremsituation zugrunde, die es gar nicht gab (vgl. E. II.4.10). Ohnehin ist der Bericht des Psychiaters wenig objektiv bzw. fast schon spekulativ, da dieser ohne Aktenkenntnis keine genügende Grundlage für seine Beurteilung gehabt haben konnte. Im Übrigen ist für das Element des Wissens genügend, dass dem Beschuldigten die wesentlichen Umstände im Sinne eines Begleitwissen mitbewusst waren. Anlässlich der Tatbegehung ist keine ausdrückliche gedankliche Auseinandersetzung mit dem Erfolge erforderlich (BGE 125 IV 242 E. 3.d). Der Beschuldigte machte zu Recht nicht geltend, schwer geistig beeinträchtigt zu sein. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass dem Beschuldigten – als Begleitwissen – bekannt war, dass Stiche in den Bauchraum zum Tod führen können.
1.3.4. Der Beschuldigte setzte den Privatkläger mit seinem Handeln einem hohen und ihm bekannten Todesrisiko aus, weshalb sich ihm die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des Privatklägers als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Handeln nur als Inkaufnahme einer Tötung gewertet werden kann. Der Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung ist somit erfüllt.
1.4. Putativnotwehr
1.4.1. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den
Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).
1.4.2. Ein Fall von Putativnotwehr liegt vor, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV
6 E. 3.2; Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_182/2021 vom 12. Mai 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrlage (BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; 93 IV 81 E. b; Urteile 6B_310/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 5.3; 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrlage kein eigentlicher Nachweis solcher Umstände durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).
1.4.3. Dass ein Angriff gegen den Beschuldigten im Gange war, oder einer unmittelbar bevorstand, ist offensichtlich nicht erstellt und wird auch vom Beschuldigten nicht behauptet. Dieser macht jedoch eine Putativnotwehrsituation geltend (vgl. act. 39 Rz. 22). Allein die Vorstellung des Beschuldigten, dass er vom Privatkläger angegriffen werden könnte, reicht zur Annahme einer Putativnotwehr nicht aus, er muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die beim ihm den Glauben an eine Notwehrlage erweckten. Dies gelingt dem Beschuldigten nicht. Gemäss erstelltem Sachverhalt konnte weder ein gewaltsamer Stoss des Privatklägers in einem anderen Raum, wodurch der Beschuldigte fast zu Boden gefallen sei, noch ein sonstiges gewaltsames Verhalten durch den Privatkläger erstellt werden, die beim Beschuldigten die von ihm beschriebenen Erinnerungen an frühere Gewaltdelikte gegen ihn und damit die Todesangst ausgelöst hätten. Der Privatkläger machte keinerlei Anstalten, dem Beschuldigten zu folgen, vielmehr waren seine Schubser offensichtlich darauf ausgerichtet, den Beschuldigten bestimmt nach draussen zu befördern (vgl. vorstehend E. II.4.4 ff.). Ohnehin wäre ein angebliches Stossen des Privatklägers gegen den Beschuldigten, das sich (1) länger als 20 Sekunden vor dem Messerstich abspielte (wobei sich die Situation zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten zwischen dem angeblich brutalen Stoss und dem Messerstich aber gemäss den Videoaufnahmen wieder beruhigt hatte) und (2) bei dem sich der Beschuldigte fast den Kopf am Boden angestossen haben will, nicht ansatzweise geeignet, eine (Putativ-)Notwehrlage betreffend die späteren Messerstiche zu begründen. Die Messerstiche wären in diesem Fall viel zu spät erfolgt und könnten klarerweise auch nicht als verhältnismässig betrachtet werden. Ein extensiver Notwehrexzess (zeitlich verschobener Notwehrexzess) ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (im Gegensatz zu einem intensiven Notwehrexzess) ohnehin irrelevant und wäre nicht strafmildernd zu berücksichtigen.
1.4.4. Vorliegend ist der Rechtfertigungsgrund der (Putativ-)Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB nicht gegeben und es sind auch keine anderen Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
2. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Dossier 2)
2.1. Parteistandpunkte
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 12. Februar 2025 in Dossier 2 vorgeworfene Verhalten in rechtlicher Hinsicht als unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (act. D1/16 S. 2 f.; act. 38 S. 1).
2.1.2. Der Beschuldigte macht geltend, dass ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorläge, da der Beschuldigte nur während eines sehr kurzen Zeitraums von zwei Monaten unrechtmässig Arbeitslosenentschädigung bezogen habe, der Deliktsbetrag tief sei und der Beschuldigte nicht aktiv getäuscht habe, sondern es "bloss" unterlassen habe, seinen Zwischenverdienst bzw. die verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden (act. 39 Rz. 38 ff.).
2.2. Rechtliches
2.2.1. Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Art. 148a Abs. 2 StGB). Diesfalls stellt der Tatbestand somit eine Übertretung dar (Art. 103 StGB).
2.2.2. Gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB werden leichte Fälle unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit Busse bestraft. Diesfalls stellt der Tatbestand eine Übertretung dar (Art. 103 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die Bestimmung eines leichten Falls erfolgt über abgestufte, an den Deliktsbetrag anknüpfende Erheblich-keitsschwellen, anhand derer im Interesse der Rechtssicherheit ein klarer Rahmen für die Anwendung von Art. 148a Abs. 2 StGB geschaffen wurde und zugleich im Sinne des gesetzgeberischen Willens der nötige Spielraum für die Berücksichtigung weiterer Tatumstände und anderer Komponenten des Verschuldens belassen wird (BGE 149 IV 273 E. 1.5.1-1.5.4). Die Mindestgrenze liegt bei Fr. 3'000.–, bei deren Unterschreitung stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5.5). Die Obergrenze ist bei Fr. 36'000.– festgelegt, bei deren Überschreitung ein leichter Fall grundsätzlich ausscheidet, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken. Zu denken ist beispielsweise an eine beschuldigte Person, welche die Tat in einem Zustand sehr stark verminderter Schuldfähigkeit begangen hat (BGE 149 IV 273 E. 1.5.6). Im mittleren Bereich, das heisst bei Deliktsbeträgen von Fr. 3'000.– bis Fr. 36'000.–, ist eine differenzierte Prüfung erforderlich, bei der Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB entsprechend die gesamten Tatumstände (sog. Tatkomponenten) zu berücksichtigen sind, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Demgemäss kann das Verschulden etwa dann leichter ausfallen, wenn die Dauer des unrechtmässigen Leistungsbezugs kurz war, das Verhalten der Täterschaft nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder ihre Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind. Auch eine Tatbegehung durch reines Verschweigen verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse und somit durch Unterlassen kann für einen leichten Fall sprechen. Nicht in die Beurteilung miteinzubeziehen sind dagegen die Täterkomponenten. Liegen nennenswerte, verschuldensmindernde Umstände vor, ist ein leichter Fall gegeben (BGE 149 IV 273 E. 1.5.7 mit Hinweisen).
2.3. Würdigung
2.3.1. Der Beschuldigte bezog während zwei Monaten unrechtmässig Leistungen von der Arbeitslosenkasse. Die Dauer des unrechtsmässigen Bezugs ist als kurz einzustufen. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 5'648.60, was bei Berücksichtigung der Untergrenze von Fr. 3'000.–, bei dem in jedem Fall von einem leichten Fall auszugehen ist, als tief einzustufen ist. Der Beschuldigte hat es jedoch nicht bloss unterlassen, seinen Verdienst zu melden, sondern hat auf den beiden Formularen "Angaben der versicherten Person" für die Monate August und September 2022 aktiv falsche Angaben gemacht, indem er darin wahrheitswidrig angegeben hat, im jeweiligen Monat keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen zu sein (act. D2/2/2 S. 5 ff.). Die Vorgehensweise des Beschuldigten zeugt jedoch nicht von hoher krimineller Energie, erschöpfte sich seine Handlung doch in zwei falschen Formularangaben und überführte er sich letztlich selbst, da er die Unterlagen des Arbeitsgebers selbst einreichte (act. D2/2/1 S. 2). Ausserdem ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit seiner Familie in sehr beengten finanziellen Verhältnissen lebte, seine Ehefrau nur wenig verdient und er Einstelltage gehabt habe (act. D1/3/2 F/A 71; Prot. S. 18). Insgesamt liegt damit ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor. Dass der Beschuldigte bereits mehrfach einschlägig vorbestraft ist (namentlich auch im Rahmen von Arbeitslosenversicherungsbezügen; vgl. act. 33 und act. D1/15/2), darf im Rahmen der rechtlichen Würdigung nicht berücksichtigt werden, zumal es sich dabei um täter- und nicht tatbezogene Aspekte handelt (vgl. vorne E. 2.2.).
2.3.2. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
3. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 3)
3.1. Parteistandpunkte
3.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das dem Beschuldigten in der Anklageschrift in Dossier 3 vorgeworfene Verhalten in rechtlicher Hinsicht als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG (act. D1/16 S. 3; act. 38 S. 1).
3.1.2. Der Beschuldigte bringt vor, er habe nicht gewusst, dass es sich beim Elektroschockgerät um eine Waffe im Sinne des schweizerischen Waffengesetzes handle, geschweige denn, dass dessen Mitführen ohne entsprechende Bewilligung strafbar sei und es liege deshalb ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB vor (act. 39 Rz. 42 ff.).
3.2. Rechtliches
3.2.1. Des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt.
3.2.2. Gemäss Art. 21 Satz 1 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, wer mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens und die in der verletzten Strafbestimmung vorgesehene Sanktion kennt. Auf einen Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB kann sich nicht berufen, wer um die Rechtswidrigkeit und die Strafbarkeit seines Verhaltens weiss, jedoch zu Unrecht davon ausgeht, die Tat werde lediglich mit einer Busse geahndet (BGE 141 IV 336 E. 2.4.3). Hält der Täter sein Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 Satz 2 StGB). Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (BGE 141 IV
336 E. 2.4.3; 129 IV 6 E. 4.1; je mit Hinweisen). Soweit die Entschuldbarkeit des geltend gemachten Verbotsirrtums zu verneinen ist, kann offenbleiben, ob der Täter sein Verhalten überhaupt für rechtmässig hielt (BGE 129 IV 6 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
3.3. Würdigung
3.3.1. Der Beschuldigte führte anlässlich des Grenzübertritts in die Schweiz bei K._____ ein Elektroschockgerät mit sich, welches gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e WG als Waffe gilt, ohne über eine Berechtigung zu verfügen.
3.3.2. Der Beschuldigte machte in der Untersuchung und an der Hauptverhandlung geltend, dass er das Elektroschockgerät in Deutschland gekauft habe, um sich selbst zu verteidigen. Er habe dieses noch nie benutzt und auch nie benutzen wollen. Er habe zwar gewusst, dass man Waffen, Pistolen und solche Dinge nicht einfach besitzen könne. Allerdings habe er nicht gewusst, dass solche Elektroschockgeräte in der Schweiz verboten seien. Er habe dieses in einem normalen Laden in Konstanz gekauft und habe gedacht, dass in Deutschland und der Schweiz die Gesetze diesbezüglich wohl ähnlich seien (act. D1/3/2 F/A 76 ff.; Prot. S. 19 ff.).
3.3.3. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er sich in einem Rechtsirrtum über die Legalität des Elektroschockgeräts befunden habe, ist wenig glaubhaft. Der Beschuldigte hat das Gerät gemäss eigenen Aussagen zur Selbstverteidigung gekauft, da er in der N._____ Bar zusammengeschlagen worden sei. Auch wenn er in widersprüchlicher Weise angab, dieses nie einsetzen zu wollen und ihm nicht bewusst gewesen sei, dass es grosse Schmerzen verursachen könne, wusste er dennoch um dessen Gefährlichkeit. Er kaufte sich das Gerät ja eben gerade, um sich selbst zu verteidigen bzw. jemandem damit konsequenterweise Schmerzen zuzufügen (Prot. S. 19 ff.). Zudem gab der Beschuldigte an, zu wissen, dass es in der Schweiz eine Gesetzgebung bezüglich Waffen gäbe und er solche Geräte in der Schweiz noch nie in einem Geschäft gesehen habe, was Fragen hätte aufwerfen müssen (Prot. S. 20). Ohnehin gehört es zum Allgemeinwissen, dass waffenähnliche Geräte in der Schweiz möglicherweise einer Bewilligungspflicht unterliegen. Dass zwei verschiedene Länder hierfür nicht die gleiche Gesetzeslage haben würden, darf ebenfalls als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Selbst wenn man dem Beschuldigten einen Rechtsirrtum zugestehen würde, wäre von einem vermeidbaren Rechtsirrtum auszugehen. Dass es sich bei einem gefährlichen Gerät wie einem Elektroschockgerät um einen Gegenstand handeln könnte, der hoch reguliert ist, und möglicherweise von unberechtigten Privatpersonen nicht besessen werden darf, ist offensichtlich. Der Beschuldigte gab an, dass er sich nie betreffend die Legalität des Geräts erkundigt habe (Prot. S. 19). Er hätte allerdings mit minimalem Aufwand wie z.B. einer Google Suche oder einer Anfrage bei Behörden und innert kürzester Zeit in Erfahrung bringen können, dass ihm der Besitz bzw. die Einfuhr des Geräts nicht erlaubt war. Auch die Argumentation, wonach legal Elektroschockgeräte ohne Bewilligung erworben werden können (act. 39 Rz.
45 f.), geht an der Sache vorbei. Damit legt sie nämlich gerade selbst dar, dass solche Geräte nur ausnahmsweise legal erworben werden können und derjenige, der diese erwerben will, erhöhten Abklärungspflichten unterliegt.
3.3.4. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu sprechen.
IV. Strafe
1. Strafrahmen und Strafart
1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 48 f. StGB nach oben respektive nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen jedoch nur zu verlassen, wenn ausserordentliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründen demnach nicht automatisch nach oben bzw. nach unten erweitert (BGE 136 IV 55 E. 5.8 m.w.H.). Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind überdies regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.
1.2. Der Beschuldigte hat vorliegend mehrere Straftatbestände verwirklicht. Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist dabei die versuchte vorsätzliche Tötung, welcher einen Strafrahmen von 5 Jahren bis 20 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 111 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, wonach das Primat der Geldstrafe als Regelsanktion zu beachten ist (BGE 138 IV 120 E. 5.2) und mit Blick auf das Verschulden, ist für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe auszufällen und nicht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen. Für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist schliesslich eine Busse auszusprechen, wobei der ordentliche Strafrahmen hierfür von Fr. 1.– bis Fr. 10'000.– Busse reicht (Art. 106 Abs. 1 StGB).
1.3. Vorliegend sind keine ausserordentlichen Umstände ersichtlich, welche es rechtfertigten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Der Strafschärfungsgrund der Deliktsmehrheit und der Strafmilderungsgrund der versuchten Tatbegehung sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen.
2. Strafzumessungsregeln
2.1. Innerhalb des gegebenen Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat das Gericht dieses Verschulden zu bewerten. Es hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55, E. 5.5). Zu unterscheiden ist dabei zwischen Tat- und Täterkomponente.
2.2. Bei der Tatkomponente ist zunächst die objektive Schwere des Deliktes zu beurteilen, d.h. die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts und das Vorgehen des Täters. Bei der Bewertung des subjektiven Verschuldens stellt sich sodann die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Zu beurteilen sind diesbezüglich insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters. Bei der Berücksichtigung der Beweggründe wird vor allem darauf abzustellen sein, ob sie egoistischer Natur waren und ob der Täter aus eigenem Antrieb oder auf Veranlassung eines anderen handelte. Zu berücksichtigen ist überdies, ob der Täter mit direktem Vorsatz oder Eventualvorsatz handelte (Heimgartner, Navigator Kommentar StGB, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben (frühere Strafen oder Wohlverhalten), die persönlichen Verhältnisse (Reue und Einsicht, Strafempfindlichkeit) sowie das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren (BGE 117 IV 112 E. 1).
3. Strafe für die versuchte vorsätzliche Tötung
3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst das Tatmittel zu berücksichtigen: Dieses erscheint im Vergleich mit dem Einsatz einer Schusswaffe als deutlich weniger gefährlich, indes sind auch weniger gefährliche Tatmittel denkbar, die bei einer vorsätzlichen Tötung eingesetzt werden. Mit einbezogen werden muss mit dem Tatmittel auch die Art, wie dieses angewendet wurde: Der Beschuldigte setzte das Messer überraschend und ohne Vorwarnung ein, was grundsätzlich straferhöhend wirkt. Weiter ist beachtlich, dass zwei Mal zugestochen wurde, was angesichts der möglichen Tatvorgehensweise ("Niedermetzeln" mit unzähligen Stichen) als eher wenig schwerwiegende Vorgehensweise erscheint, zumal viele Tatvarianten mit mehr Stichen (5, 10, 20, 50 Stiche) denkbar sind, aber nur wenige, bei denen mit deutlich weniger Gewalt (bspw. einem fehlgeschlagenen Stich) die Anwendung des vorliegenden Tatbestands überhaupt in Frage kommt. Sodann kann nicht von einer geplanten Tat gesprochen werden, da von einer spontanen Reaktion des Beschuldigten auszugehen ist. Der Beschuldigte fügte dem Privatkläger keine lebensgefährlichen Verletzungen zu. Der Privatkläger erlitt "nur" zwei Stichverletzungen mit einer Durchtrennung der geraden Bauchmuskulatur mitsamt einem dazugehörigen Blutgefäss sowie des runden Leberbands und einer Blutung im Leberband, welche operativ versorgt werden mussten und unter Narbenbildung abheilen (act. D1/7/12 S. 7 f.). Nichtsdestotrotz zeigte der Beschuldigte eine hohe kriminelle Energie und ein rücksichtsloses und unberechenbares Vorgehen. Die objektive Tatschwere ist als mittel bzw. noch nicht erheblich einzustufen, weshalb ohne Berücksichtigung des Umstandes, dass es bei einem Versuch blieb, eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 10 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, was in Berücksichtigung des Umstands, dass eine vorsätz-
liche Tötung regelmässig auch mit direktem Vorsatz verübt wird, strafmindernd wiegt. Straferhöhend wirkt hingegen, dass der der Beschuldigte aus nichtigem Anlass handelte, namentlich, weil er sich respektlos behandelt und gedemütigt fühlte durch den "Rausschmiss" vor aller Augen. Die leichten Schubser des Privatklägers während dem Hinausbegleiten des Beschuldigten, sind nicht strafmindernd zu berücksichtigen, zumal die Reaktion nicht ansatzweise in einem Verhältnis steht und die Tat keineswegs in einem anderen Licht oder nachvollziehbarer erscheinen lässt; der Beschuldigte wurde zuvor nicht etwa verprügelt. Die Aussagen betreffend das angeblich brutale Stossen in einem anderen Raum weisen Übertreibungstendenzen auf ("fast umgebracht worden", "Kopf 20 cm vom Randstein") und wurden als wenig glaubhaft gewertet. Ohnehin muss sich der Beschuldigte entgegenhalten lassen, dass er das Lokal auf die Anweisung des Berechtigten nicht ohne Weiteres verliess, sondern mehrfach stehenblieb und sich offenbar auch verbal widersetzte, weshalb die Reaktion des mit der Wahrung des Hausrechts betrauten Privatklägers berechtigt erscheint. Eine Strafminderung aufgrund des Verhaltens des Privatklägers fällt ausser Betracht. Insgesamt vermag die subjektive Komponente die objektive nicht zu reduzieren.
3.3. Bei der Verschuldensbewertung des versuchten Delikts ist relevant, ob der Täter aus eigenem Antrieb zurückgetreten ist. Dies ist ein Umstand, welcher verschuldensmindernd zu gewichten ist. Tritt dagegen der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein, ohne vom Täter beeinflusst worden zu sein, bleibt das Verschulden unberührt. Gleichwohl hat sich dieser Umstand aber zugunsten des Täters auszuwirken (BGE 127 IV 101; BGE 121 IV 49). Beim vollendeten Versuch hängt die Reduktion der Einsatzstrafe unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1.b).
3.4. Es liegt ein vollendeter Tötungsversuch vor. Beim Privatkläger zeigte sich keine grössere aktive Blutung, er war zu keinem Zeitpunkt kreislaufinstabil und er erlitt auch keine lebensgefährlichen Verletzungen, weshalb er sich aus rechtsmedizinischer Sicht nicht in Lebensgefahr befunden hat. Allerdings führten die Stichverletzungen zu einer Durchtrennung des runden Leberbandes mit einer Blutung im Leberband und einer Durchtrennung der geraden Bauchmuskulatur mitsamt einem dazugehörigen Blutgefäss. Aus gutachterlicher Sicht ist es nur dem Zufall – und nicht dem Zutun des Beschuldigten – geschuldet, dass es nicht zum Anstechen von Herz, Lunge, Leber, Magen, Milz, grossen Blutgefässen, Nieren, sowie Dünnund Dickdarm und einem damit einhergehenden, schweren, mitunter tödlichen Blutverlusts gekommen sei (act. D1/7/12 S. 7). Der Privatkläger erlitt keine bleibenden (physischen) Beeinträchtigungen, da die Stichverletzungen operativ versorgt wurden und unter Narbenbildung abgeheilt sind (act. D1/7/12 S. 7; act. D1/4/2 S. 14). Ferner war der Privatkläger während eines Monats arbeitsunfähig (act. 26A/2-5). Die tatsächlichen Folgen der Tat erweisen sich folglich nicht als schwer. Die Nähe zum Erfolg präsentiert sich vorliegend nicht sehr gross, wobei die Reduktion der Einsatzstrafe bescheiden auszufallen hat, zumal der Beschuldigte keinerlei Kontrolle über genauen Stichkanal (Ort und Tiefe) hatte. Daher erscheint insgesamt eine Reduktion der Einsatzstrafe um 1 Jahr aufgrund des Versuchs vorliegend angemessen.
3.5. In Bezug auf sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse gab der Beschuldigte an, seit vierzig Jahren in der Schweiz zu leben, eine Ehefrau und drei minderjährige Kinder sowie zwei volljährige Kinder aus seiner ersten Ehe zu haben. Er arbeite als Elektrotechniker gearbeitet und finanziere damit den Lebensunterhalt seiner Familie vorwiegend alleine, da seine Frau nur in einem geringen Pensum arbeite (act. D1/3/2 F/A 90 ff.; Prot. S. 9 ff.). Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten.
3.6. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte anlässlich der Hafteinvernahme die Aussage verweigerte (act. D1/3/1). Erst nach Sichtung der Videoaufnahmen der Tat machte der Beschuldigte Aussagen. Dies ist sein Recht, doch fällt eine erhebliche strafmindernde Berücksichtigung des teilweisen Geständnisses ausser Betracht. Der Beschuldigte hat das Verfahren durch sein Geständnis nach Kenntnisnahme der erdrückenden Beweislage nicht massgeblich erleichtert, weshalb ihm bei einer wohlwollenden Betrachtungsweise höchstens eine leichte Strafminderung zugestanden werden kann. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er angab, dass es ihm leid tue, er den Privatkläger nicht habe schwer verletzen wollen und froh darüber sei, dass dieser wieder gesund sei sowie die Tat sehr bereue (Prot. S. 14 f., 26). Allerdings ist es nicht so, dass der Beschuldigte sich beim Privatkläger mittels eines Briefes o.ä. entschuldigt hat.
3.7. Dem Strafregisterauszug des Beschuldigten ist eine Vorstrafe zu entnehmen. Er wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juni 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten bestraft und mit einer Landesverweisung von 7 Jahren belegt (act. 33 S. 2; act. D1/15/2). Diese Vorstrafe betrifft ein gänzlich anderes Feld der Delinquenz und der Beschuldigte ist damit nicht einschlägig vorbestraft. Indes wurde er nur zwei Jahre vor der vorliegenden Tat zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt und delinquierte während der mit Urteil vom 13. Juni 2022 ausgefällten Probezeit von
2 Jahren, weshalb eine gewisse Straferhöhung gerechtfertigt erscheint.
3.8. Insgesamt halten sich die straferhöhenden und strafmindernden Umstände die Waage. Der Beschuldigte ist folglich mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen.
4. Strafe für das Vergehen gegen das Waffengesetz
4.1. Im Rahmen der objektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass ein Elektroschocker im Vergleich zu anderen Waffen eher im unteren Feld der Gefährlichkeit einzuordnen ist. Ein Einsatz ist nur aus der Nähe möglich und es kommt in der Regel nicht zu bleibenden Schäden.
4.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und auch nicht von einem Verbotsirrtum ausgegangen werden kann (vgl. E. III.3.3.3). Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint angemessen. Dies entspricht im Übrigen auch den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich bei Vergehen gegen das Waffengesetz.
4.3. Wiederum sind das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten (vgl. E. IV. 3.5). Der Beschuldigte zeigte sich bei klarer Beweislage geständig, was den äusseren Sachverhalt anging. Den inneren Sachverhalt bestritt er bzw. machte einen Verbotsirrtum geltend. Das Geständnis kann somit nur mit einer geringen Strafreduktion berücksichtigt werden.
4.4. Die Vorstrafe des Beschuldigten erweist sich nicht als einschlägig. Allerdings delinquierte der Beschuldigte noch während der mit Urteil vom 13. Juni 2022 angesetzten Probezeit von 2 Jahren. Die ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen, womit sich die straferhöhenden und strafreduzierenden Umstände bei der Täterkomponente gegenseitig aufheben. Folglich bleibt es bei 30 Tagessätzen.
4.5. Nach Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.
4.6. Der Beschuldigte befindet sich in knappen finanziellen Verhältnissen, verfügt über kein Vermögen und hat Schulden. Zudem ist er mit finanziellen Unterstützungspflichten gegenüber seinen drei minderjährigen Kindern konfrontiert. Er wird sich sodann bis auf weiteres im Gefängnis und aufgrund des aus der Vorstrafe resultierenden bereits rechtskräftigen Landesverweises in Kroatien bzw. ausserhalb der Schweiz aufhalten. Folglich ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.
5. Strafe für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe
5.1. Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen der beschuldigten Person so, dass diese diejenige Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse ist nebst dem Verschulden der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen. Für die Verhältnisse der beschuldigten Person relevant sind namentlich ihr Einkommen und Vermögen, ihr Familienstand und ihre Familienpflichten, ihr beruflicher Erwerb, ihr Alter und ihre Gesundheit (BGE 129 IV 21).
5.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag auch innerhalb des leichten Falles mit Fr. 5'648.60 nicht überaus hoch war. Zudem beschränkte sich der Tatzeitraum nur auf zwei Monate und der Beschuldigte ging mit wenig krimineller Energie vor und überführte sich gleich selbst. Innerhalb des leichten Falls erscheint die Tat in objektiver Hinsicht als nicht mehr leicht.
5.3. In subjektiver Hinsicht ist der Umstand zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich in einem finanziellen Engpass wiederfand, da ihm Einstelltage auferlegt wurden und er gleichzeitig nicht auf Rücklagen zurückgreifen konnte. Er gab nämlich an, kein Vermögen, jedoch Schulden zu haben (act. D1/3/2 F/A 71 ff.,
93 ff.). Der Beschuldigte nutzte das Geld offenbar zur Sicherung der Existenz und nicht aus Geldgier. Allerdings rührte sein finanzieller Engpass wohl nicht nur alleine von seinen familiären finanziellen Verpflichtungen und war teilweise selbstverschuldet. Er hatte nämlich immer noch genügend Geld, um öfters in einschlägigen Bars an der I._____-strasse zu verkehren, obwohl er dort bereits einmal Opfer eines Gewaltdelikts geworden sei. Die subjektive Tatschwere vermag die objektive geringfügig zu reduzieren.
5.4. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind wiederum neutral zu gewichten (vgl. E. IV.3.5). Der Beschuldigte zeigte sich bei der Staatsanwaltschaft geständig, dies jedoch bei erdrückender Beweislage, weshalb hierfür nur eine marginale Strafreduktion zu veranschlagen ist. Erheblich straferhöhend wirkt sich jedoch die Vorstrafe des Beschuldigten aus, da es sich nicht nur um eine absolut einschlägige Verurteilung handelt, sondern der Beschuldigte mehrfach analog (gewerbsmässiger Betrug bzw. Missbrauch von Sozialversicherungsleistungen) sowie kurz der Verurteilung und während laufender Probezeit delinquiert hat.
5.5. Aufgrund des insgesamt nicht mehr leichten Verschuldens, aber in Berücksichtigung der weiterhin schwierigen finanziellen Verhältnisse des bis auf weiteres inhaftierten Beschuldigten erweist sich eine Busse in der Höhe von Fr. 3'000.– als angemessen.
6. Fazit
Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren, einer Geldstrafe von
30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 3'000.– zu bestrafen. Die im Urteilszeitpunkt erstandene Haft von insgesamt 353 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
V. Widerruf
1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB).
2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juni 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft (act. D1/15/2 S. 83; act. 33 S. 2). Der Beschuldigte hat die im vorliegenden Verfahren zu behandelnden Delikte während der laufenden Probezeit begangen.
3. Es ist zunächst zu beachten, dass der Beschuldigte in mehrfacher Hinsicht wieder delinquiert hat. Zudem hat er sich mit der versuchten vorsätzlichen Tötung eines Kapitalverbrechens sowie mit dem Verstoss gegen das Waffengesetz eines Vergehens strafbar gemacht, womit sogar zwei Widerrufsgründe gegeben sind. Auch hat der Beschuldigte erneut im Bereich der Sozialversicherungen delinquiert. Dass es sich dabei um eine Übertretung handelt, ist nicht entscheidend, zumal sich diese erneute Delinquenz nicht nur bezüglich künftiger Übertretungen, sondern auch Vergehen negativ auswirkt. Die frühere Verurteilung gegen den Beschuldigten scheint ihn nicht dahingehend beeindruckt zu haben, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Im Gegenteil, er delinquierte erneut und zwar noch schwerwiegender. Dem Beschuldigten muss daher eine schlechte Legalprognose gestellt werden, weshalb der bedingte Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juni 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu widerrufen ist.
4. Da es sich sowohl bei der zu widerrufenen Vorstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe als auch bei der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe von 9 Jahren für die versuchte vorsätzliche Tötung um Freiheitsstrafen, mithin um gleichartige Strafen handelt, ist in Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgehend von der heute auszusprechenden Freiheitsstrafe von 9 Jahren ist die zu widerrufene Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu asperieren. Angesichts der Eigenständigkeit der Delikte erscheint eine Asperation im Umfang von zwei Drittel, d.h. 12 Monaten als angemessen. Der Beschuldigte ist demnach unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren als Gesamtstrafe zu bestrafen.
VI. Vollzug
1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte mit heutigem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu verurteilen ist, kommt angesichts dieser Strafhöhe kein teilbedingter Vollzug der Strafe in Betracht, weshalb die Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen zu vollziehen ist.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, ihm mithin keine negative Prognose gestellt werden muss. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt, so ist nach Art. 42 Abs. 2 StGB ein Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.
3. Die objektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB ist grundsätzlich erfüllt, da der Beschuldigte für das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen ist (vgl. E. IV.6). Allerdings wurde der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren bereits straffällig. Er wurde nämlich mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juni 2022 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft (act. D1/15/2 S. 83; act. 33 S. 2).
4. Hinsichtlich der Legalprognose wiegt schwer, dass der Beschuldigte sich während laufender Probezeit der Vortat nicht wohl verhalten hat. Er hat nur knapp zwei Monate nach der Verurteilung vom 13. Juni 2022 wegen gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB und mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB wiederum im Bereich der Sozialversicherungen oder Sozialhilfe die praktisch identische Tat begangen. Dass es sich heute unter anderem um eine Übertretung handelt, ist dabei nicht relevant, da sich dies prognostisch ebenfalls negativ auswirkt. Sodann hat der Beschuldigte kurz daraufhin wieder zwei Verstösse gegen das Gesetz erwirkt, wobei es sich bei der versuchten vorsätzlichen Tötung um eines des schwerwiegendsten Delikte handelt. Dies zeigt, dass der Beschuldigte sich weder vom damaligen Strafverfahren, noch von der verhängten Strafe und Landesverweisung genügend beeindrucken liess, um von erneuter Delinquenz abzusehen. Aufgrund der teilweise einschlägigen sowie mehrfachen erneuten Delinquenz und der im Übrigen nicht ersichtlichen positiven Veränderung in seinen Lebensumständen – verkehrt doch der Beschuldigte trotz gesetzteren Alters und einer Familie mit Kindern im gleichen für ihn gefährlichen Milieu (act. D1/3/2 F/A 15; Prot. S. 18) – liegen klarerweise keine besonders günstigen Umstände vor, die einen Aufschub des Vollzugs erlauben würden. Folglich ist die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– vollständig zu vollziehen.
5. Gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB sind die Bestimmungen über die bedingte und die teilbedingte Strafe (Art. 42 und 43 StGB) bei Übertretungen nicht anwendbar, weshalb die ausgefällte Busse in der Höhe von Fr. 3'000.– zu bezahlen ist. Zusätz-
lich hat das Gericht für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten auszusprechen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse erweist sich vorliegend als den Verhältnissen des Beschuldigten angemessen.
VII. Landesverweisung
1. Parteistandpunkte
1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, dass gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung von 20 Jahren angeordnet wird. Sie führt diesbezüglich aus, dass beim Beschuldigten kein Härtefall vorläge und auch das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten dessen private Interessen bei Weitem überwiegen würden. Da der Beschuldigte nach bereits erfolgter Anordnung einer Landesverweisung mit Urteil vom 13. Juni 2022 erneut eine Katalogtat begangen habe, sei Art. 66b StGB anwendbar, welcher eine Landesverweisung von 20 Jahren vorsehe, mit Verweis auf die Literatur jedoch völkerrechtlich ausgelegt werden müsse. Angesichts des Verschuldens, der persönlichen Verhältnisse und der Vorstrafe des Beschuldigten erweise sich eine Landesverweisung von 20 Jahren aber nicht als zu hoch (act. 38 S. 1, 8 f.).
1.2. Der Beschuldigte lässt geltend machen, dass Art. 66b Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht anwendbar sei und beantragt von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen, eventualiter die Anordnung einer Landesverweisung von maximal 7 Jahren. Zur Begründung führt er zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juni 2022 für 7 Jahre des Landes verwiesen worden sei, dieses Urteil jedoch erst mit Rückzug der Berufung am 2. Dezember 2024 rechtskräftig geworden sei, alle vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe sich jedoch vorher zugetragen hätten, womit Art. 66b StGB mit Verweis auf BGE 146 IV 311 nicht anwendbar sei. Sodann gehe bei bereits bestehender rechtskräftiger Anordnung einer Landesverweisung gemäss anwendbarem Absorptionsprinzip die kürzere in der längeren auf. Die Anordnung eines längeren Landesverweises als
7 Jahre sei klar zu verneinen. Beim Beschuldigten läge aufgrund seiner Verwurzelung in der Schweiz, seines Familienlebens mit drei minderjährigen Kindern, des gesundheitlichen Risikos für die Tochter T._____ und des Gesundheitszustandes des Beschuldigten eine schwerer persönlicher Härtefall vor. Ein längerer Landesverweis wäre jedenfalls aufgrund der sehr hohen persönlichen und familiären Interessen, des nichts besonders hohen Verschuldens, der positiven Zukunftsprognose und dem Umstand, dass eine Familienzusammenführung nach sieben Jahren noch möglich sei, unverhältnismässig (act. 39 Rz. 67 ff.).
2. Grundlagen
2.1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht eine ausländische Person obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen, wenn diese wegen eines Delikts aus dem dort aufgeführten Deliktskatalog verurteilt wird. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).
2.2. Begeht jemand, nachdem gegen ihn eine Landesverweisung angeordnet worden ist, eine neue Straftat, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Artikel 66a erfüllt, so ist die neue Landesverweisung auf 20 Jahre auszusprechen (Art. 66b Abs. 1 StGB). Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist (Art. 66b Abs. 2 StGB). Gemäss Rechtsprechung liegt ein Wiederholungsfall im Sinne von Art. 66b StGB ab der Rechtskraft des Urteils bis zum Ablauf der Dauer der Landesverweisung sowie nach dem Ablauf der Dauer einer ersten Landesverweisung vor (BGE 146 IV 311 E. 3.5.1).
2.3. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 146 IV
105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3). Sind die Voraussetzungen von Art. 66a Abs. 2 StGB erfüllt, muss das Gericht nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit von einer Landesverweisung absehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3).
2.4. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
2.5. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen). Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49; Urteile 6B_255/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.3.5; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; je mit Hinweisen).
2.6. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148 f.). Auch im Falle einer gelebten Ehe kann sich der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens als "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK erweisen (vgl. Urteile 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Dabei sind nach der Rechtsprechung des EGMR nebst den zuvor erwähnten Kriterien (vgl. E. 1.5.2 oben) auch die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation der von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit welchen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.4; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
3. Beurteilung
3.1. Der Beschuldigte ist kroatischer Staatsbürger und damit eine ausländische Person im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB. Er hat sich unter anderem der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, was eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB darstellt. Dass es beim Versuch blieb, ändert daran nichts (vgl. BGE 144 IV
168 E. 1.4.1). Deshalb ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung anzuordnen. Von einer solchen Anordnung kann einzig abgesehen werden, wenn im konkreten Fall kumulativ ein persönlicher Härtefall für die betroffene Person vorliegt und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen ebendieser nicht überwiegen. Zudem kann sich der Beschuldigte als kroatischer Staatsangehöriger auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen. Ist die Landesverweisung mit dem FZA nicht vereinbar, muss von einer solchen abgesehen werden.
3.2. Zu prüfen ist somit, ob die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde. Der Beschuldigte lebt gemäss eigenen Angaben bereits seit 40 Jahren in der Schweiz, was jedoch nicht schematisch zur Annahme eines Härtefalls führt. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, zumal der Beschuldigte die prägenden Kinder- und Jugendjahre nicht in der Schweiz verbracht hat. Zudem verfügt der Beschuldigte lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung B (act. D1/3/2 F/A 90 ff.). Der Beschuldigte hat passable Deutschkenntnisse, ist jedoch auf eine Verdolmetschung angewiesen. Der Beschuldigte arbeitete als Elektrotechniker und habe verschiedene Spitäler gebaut, am Bahnhof U._____ die Unterführung und Züge für die SBB repariert. Er gab an, in der Schweiz immer sehr viel gearbeitet zu haben (act. D1/3/2 F/A 108 ff.; Prot. S. 10). Allerdings fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschuldigte wirtschaftlich nicht stetig integriert war, sondern immer wieder wirtschaftliche Sozialhilfe und Arbeitslosengelder bezogen hat, es ihm somit nicht gelungen ist, nachhaltig für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen (vgl. act. D1/15/4; act. D1/15/2).
3.3. Der Beschuldigte gab an, in Kroatien keine Familie mehr zu haben, da die Eltern bereits verstorben seien. Auch in den umliegenden Nachbarsländern habe er keine Familienangehörigen oder Freunde. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte in der Schweiz eine Ehefrau sowie drei minderjährige Kinder und zwei volljährige Kinder hat. Die volljährigen Kinder stammen aus seiner ersten Ehe, zu denen er jedoch keinen Kontakt mehr hat. Sein privates Interesse am hiesigen Verbleib ergibt sich somit primär aus der Anwesenheit seiner Frau und der drei minderjährigen Kinder die zwischen 8 und 17 Jahre als sind. Diese sind bereits eingeschult und befinden sich damit nicht mehr im anpassungsfähigen Alter. Das jüngste Kind T._____ habe chronische Nierenprobleme, welche regelmässige Antibiotikaeinnahme und medizinische Betreuung erforderlich mache. Dieses gesundheitliche Risiko ist jedoch irrelevant, da davon auszugehen ist, dass es für die Kinder nicht zumutbar sein wird, mit dem Vater ins Ausland zu ziehen, sondern eine Trennung des Beschuldigten von seiner Familie die Folge sein wird. Überdies ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte auch im Falle einer bedingten Entlassung die nächsten sechs Jahre im geschlossenen Vollzug und aufgrund der rechtskräftigen ersten Landesverweisung anschliessend sieben Jahre im Ausland befinden wird, was die Kontakte deutlich erschweren dürfte. Dem Beschuldigten sollte es in den sieben Jahren Auslandsaufenthalt möglich sein, sich in Kroatien oder in einem anderen Land einzugliedern, zumal der Beschuldigte angab, wohl nach Deutschland oder Österreich zu gehen, wenn er die Schweiz verlassen müsste. Die Ausgangslage präsentiert sich demzufolge gänzlich anders, als bei der Beurteilung der erstmaligen Landesverweisung (act. D1/3/2 F/A 98 ff.; Prot. S. 9 ff.; act. 39 Rz. 73).
3.4. Sodann begründen die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen Härtefall (act. 39 Rz. 73; act. 41/1). Eine ernsthafte rapide Verschlechterung des Gesundheitszustands, die zu einer irreparablen Beeinträchtigung der Gesundheit führen, was für die medizinische Begründung eines Härtefalls erforderlich ist, wurde weder behauptet, noch ist eine solche ersichtlich. Dass die medizinische Versorgung in der Schweiz besser ist und bei einem Landesverweis allenfalls eine weniger hohe Lebenserwartung die Folge ist, begründet gemäss ständiger Praxis keinen Härtefall.
3.5. Trotz der genannten Schwierigkeiten für ihn und auch seine Familie ist beim Beschuldigten insgesamt nicht von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Schliesslich ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass beim vorliegenden Delikt und der Tatschwere ohnehin nicht mehr entscheidend ist, ob eine Härtefall vorliegt. Die Interessenabwägung fällt deutlich zuungunsten des Beschuldigten aus. Bei schwerster Gewaltdelinquenz wie einer versuchten vorsätzlichen Tötung ist ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten gegeben. Bei dieser Ausgangslage steht auch das FZA der Anordnung einer Landesverweisung nicht entgegen.
3.6. Der Verteidigung ist darin zuzustimmen, dass der von der Staatsanwaltschaft angewendete Art. 66b StGB nicht einschlägig ist, da es sich nicht um einen Wiederholungsfall im Sinne der genannten Bestimmung handelt, wofür eine bereits rechtskräftige erste Landesverweisung erforderlich ist. Gegen den Beschuldigten wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. Juni 2022 eine Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet (act. D1/15/2). Dieses Urteil ist jedoch erst mit Rückzug der Berufung gemäss Beschluss des Obergerichts vom 11. Dezember 2024 in Rechtskraft erwachsen (act. D1/15/3). Zur Tatzeit am 4. Juni 2024 war die gegen den Beschuldigten angeordnete Landesverweisung somit noch nicht rechtskräftig.
3.7. Bezüglich der Dauer der auszusprechenden Landesverweisung ist zu beachten, dass es sich um ein versuchtes Tötungsdelikt in der Öffentlichkeit und damit um eines der schwerwiegendsten Delikte handelt, welche im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt sind. Leib und Leben gilt als eines der höchsten Rechtsgüter, das es zu schützen gilt. Das Verschulden wiegt mittel bzw. noch nicht erheblich und der Beschuldigte ist mit einer langen Freiheitsstrafe von 10 Jahren zu bestrafen Zudem wurde der Beschuldigte bereits einmal für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen, weshalb sich das öffentliche Fernhalteinteresse als sehr gross erweist. Demgegenüber steht eine wenig gelungene unterdurchschnittliche Integration des Beschuldigten, wobei einzig das familiäre Interesse erhebliche Gründe an einem hiesigen Verbleib begründen. Es wurde diesbezüglich jedoch bereits festgehalten, dass der Beschuldigte die nächsten Jahre im Freiheitsentzug und anschliessend ohnehin sieben Jahre im Ausland verbringen wird, weshalb die familiären Kontakte in den nächsten mehr als zehn Jahren ohnehin nur über Besuche aufrechterhalten werden können. Daher erscheint die Anordnung einer Landesverweisung für eine Dauer von 15 Jahren angemessen.
VIII. Beschlagnahme und Einziehung
1. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden oder zur Einziehung in Frage kommen, beschlagnahmt werden. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO).
2. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer strafbaren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 StGB).
3. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände haben zur Begehung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten gedient und es handelt sich dabei um
gefährliche Gegenstände, weshalb sie einzuziehen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen sind:
Klappmesser, Asservat-Nr. A018'767'367; Messer, Asservat-Nr. AS 286/2024; Elektroschocker, Asservat-Nr. AS 287/2024.
4. Schliesslich sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids – mit Ausnahme der zuvor aufgeführten Gegenstände – sämtliche unter der Referenz-Nr. K240605-012 / 88115984 beim Forensischen Institut Zürich (FOR) bzw. bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, sichergestellten Spuren und Spurenträger zu vernichten.
IX. Zivilansprüche
1. Allgemeines und Prozessuales
1.1. Eine geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Dieses hat nach Art. 126 Abs. 1 StPO über die anhängig gemachten Zivilklagen zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird demgegenüber auf den Zivilweg verwiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist oder die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO).
1.2. Der Privatkläger wurde durch das vorliegend zu beurteilende Vorgehen des Beschuldigten unmittelbar in seiner körperlichen Integrität beeinträchtigt, womit er die prozessuale Stellung eines Opfers im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO einnimmt. Eine adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen ist daher möglich, seine zivilrechtlichen Ansprüche sind im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilen.
1.3. Die Voraussetzungen einer Schadenersatz- und Genugtuungspflicht ergeben sich im Übrigen aus Art. 41 ff. OR. Bei der Bestimmung des Schadens hat das Gericht sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen (Art. 43 Abs. 1 OR). Entsprechendes gilt für die Bemessung der Genugtuungssumme (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Zudem ist Schadenszins ab dem Schadensereignis geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2; BGE 129 IV 149 E. 4.2).
1.4. Die Bezifferung und Begründung der Zivilklage hat innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Dabei setzt die Verfahrensleitung den Parteien gleichzeitig dieselbe Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie zur Bezifferung und Begründung der Zivilklage.
1.5. Mit Verfügung vom 25. Februar 2025 wurde zur Hauptverhandlung am 22. Mai 2025 vorgeladen, eine Frist von 40 Tagen an die Parteien zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen sowie der Privatklägerschaft zur Bezifferung und Begründung der Zivilansprüche angesetzt (act. 20). Mit Eingabe vom 2. April 2025 liess der Privatkläger durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht eine begründete Schadenersatz- und Genugtuungsforderung geltend machen (act. 26).
2. Schadenersatzbegehren des Privatklägers
2.1. Der Privatkläger verlangt vom Beschuldigten die Leistung von Schadenersatz im Umfang von Fr. 12'654.50 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2024 (act. 26 S. 1). Er begründet dies damit, dass aufgrund der ihm durch den Beschuldigten zugefügten Verletzung ein Einsatz der Rettungssanität, eine notfallmässige Operation mit nachfolgender fünftägiger stationärer Behandlung und einmonatiger Arbeitsunfähigkeit notwendig gewesen sei und entsprechende Kosten verursacht habe. Sodann sei er im Zeitpunkt der Tat weder über den Arbeitgeber noch über die Krankenversicherung unfallversichert gewesen, weshalb keine Kostenübernahme erfolgt sei (act. 26 S. 2 ff.).
2.2. Der Beschuldigte hat die Schadenersatzforderung des Beschuldigten anerkennt (act. D1/4/2 F/A 68; act. 39 S. 3, 39). Der Privatkläger hat seine Schadenersatzforderung betreffend die Kosten der Rettungssanität in der Höhe von Fr. 1'621.50 sowie die Heilungskosten des Stadtspitals Zürich in der Höhe von Fr. 11'033.– hinreichend begründet, beziffert und belegt (act. 26A/1; act. 26A/6). Er hat ferner auch dargetan, dass diese Kosten nicht durch eine Unfallversicherung übernommen wurden (act. 26 S. 3 f.; act. 26A/8).
2.3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 12'654.50 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2024 zu bezahlen.
3. Genugtuungsbegehren des Privatklägers
3.1. Der Privatkläger beantragt, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2024 (act. 26 S. 1). Zu deren Begründung lässt er ausführen, dass die Messerstiche des Beschuldigten bewusst in die Nähe diverser lebenskritischer Organe und Gefässe erfolgt seien, der Tod des Privatklägers mithin in Kauf genommen worden sei. Die Stiche seien plötzlich, grundlos und aus besonders niederträchtigem Motiv erfolgt. Der Privatkläger habe dadurch eine potenziell lebensbedrohliche Verletzung erlitten, aufgrund derer ein fünftägiger Spitalaufenthalt erforderlich gewesen sei und eine einmonatige Arbeitsunfähigkeit resultiert habe. Neben den physischen Verletzungen habe die unerwartete und grundlose Attacke zu einer andauernden schweren psychischen Belastung geführt (act. 26 S. 4 f.) Der Beschuldigte hat den grundsätzlichen Anspruch des Privatklägers auf eine Genugtuung anerkannt und beantragt, die Festlegung einer solchen in angemessener Höhe durch das Gericht (act. 39 S. 3, 39).
3.2. Vorliegend musste sich der Privatkläger einer notfallmässigen Operation unterziehen, in der Folge fünf Tage stationär behandelt werden und war während eines Monats arbeitsunfähig (act. D1/6-12; act. 26A/2-5). Gemäss dem rechtsmedizinischen Gutachten erlitt der Privatkläger aufgrund der Tat zwei Stichverletzungen am Oberbauch, wobei unter anderem seine Bauchmuskulatur inklusive dazugehörigem Blutgefäss sowie das runde Leberband durchtrennt worden seien und eine Blutung des Leberbands verursacht worden sei. Der Privatkläger habe aus rechtsmedizinscher Sicht zwar nicht in Lebensgefahr geschwebt, allerdings habe das Risiko für schwerwiegende bzw. tödliche Verletzungen oder Komplikationen bestanden und es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass es beim Privatkläger nicht zu einem schweren, mitunter tödlichen Blutverlust gekommen sei. Die Stichverletzungen würden aller Voraussicht nach unter Narbenbildung abheilen (act. D1/7/12 S. 7 f.).
3.3. Der Privatkläger wurde Opfer eine schweren Gewaltdelikts, welches geeignet war, ihn zu töten. Glücklicherweise trug er keine schlimmen oder bleibenden Schäden davon, die sein Leben erheblich beeinträchtigen. Nichtdestotrotz bleiben dem Privatkläger aufgrund der Tat zwei gut sichtbare etwas kleinere und eine weitere markante relativ grosse Narbe am Bauch (act. D1/4/2 S. 14). Sodann gab der Privatkläger an, dass er immer noch Schmerzen habe, vor allem, wenn er etwas Schweres tragen müsse. Ausserdem komme der Vorfall immer wieder hoch, wenn er dusche oder sich umziehen müsse. Er habe seinen Arzt gefragt, ob er ihm einen Portugiesisch sprechenden Psychologen organisieren könne, da er immer noch darunter leide (act. D1/4/2 F/A 79 ff.). Eine schwere psychische Belastung des Privatklägers ist nicht dokumentiert, wobei es aufgrund seiner (fehlenden) Sprachkenntnisse schwieriger sein dürfte, eine Psychotherapie in Anspruch zu nehmen. Eine gewisse Traumatisierung bzw. psychische Belastung des Privatklägers aufgrund des Vorfalls ist immanent und lässt sich auch seinen Ausführungen bei der Staatsanwaltschaft entnehmen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Privatkläger unprovoziert Opfer wurde und der Beschuldigte völlig grundlos auf ihn eingestochen hat.
3.4. Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, den Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger B._____, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– zuzüglich Zins ab 4. Juni 2024 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen.
X. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO). Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen.
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten Rechtsanwalt lic. iur. X._____ machte in seiner Honorarnote vom 21. Mai 2025 einen Honoraraufwand von Fr. 23'461.15 geltend (act. 36/1). Darin sind geschätzte Aufwendungen für die Hauptverhandlung inklusive Weg und Nachbesprechung im Umfang von
10.75 Stunden einberechnet, welche sich aufgrund der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung als zu hoch erweisen. Zu entschädigen sind 4.5 Stunden für die Hauptverhandlung inklusive Urteilseröffnung, 1 Stunde für den zweimaligen Hinund Rückweg sowie 2 Stunden für die Nachbesprechung inklusive Weg zum Gefängnis Horgen. Der Honoraraufwand ist deshalb um Fr. 772.90 (inkl. MwSt.) zu kürzen (3.25 x Fr. 220.– + 8.1% MwSt.). Sodann erweisen sich die Barauslagen als zu hoch. Die sieben Hin- und Rückfahrten zum Gefängnis Horgen wurden mit Kosten von je Fr. 27.– verrechnet. Gemäss Online Fahrplan der SBB beträgt der Vollpreis für die Strecke vom Büro der Kanzlei des amtlichen Verteidigers bis zum Gefängnis Horgen und die dafür benötigten vier Zonen Fr. 18.40. Die Barauslagen sind folglich um total Fr. 60.20 zu kürzen (7 x Fr. 8.60). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist nach dem Gesagten insgesamt mit Fr. 22'628.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers Dr. iur. Y._____ machte in seiner Honorarnote vom 14. Mai 2025 einen Honoraraufwand von Fr. 7'800.10 (act. 34) geltend. Darin sind geschätzte Aufwendungen für die Teilnahme an der Hauptverhandlung samt Studium des Urteils von 6 Stunden einberechnet, welche sich aufgrund der tatsächlichen Dauer der Hauptverhandlung als zu hoch erweisen.
Zu entschädigen sind 3.5 Stunden für die Hauptverhandlung ohne Teilnahme an der Urteilseröffnung, 0.5 Stunden für den einmaligen Hin- und Rückweg sowie 1 Stunde für die Nachbesprechung. Der Honoraraufwand ist deshalb um Fr. 237.80 (inkl. MwSt.) zu kürzen (1 x Fr. 220.– + 8.1% MwSt.). Der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers ist nach dem Gesagten insgesamt mit Fr. 7'562.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsvertreters des Privatklägers sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Angesichts der Verurteilung des Beschuldigten bleibt eine Nachforderung der Kosten in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO vorbehalten (vgl. BSK StPO- DOMEISEN, Art. 426 StPO N 19).
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB,
des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG.
2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Juni 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten wird widerrufen.
3. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit
10 Jahren Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute
353 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.–.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. a StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen.
7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 11. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen:
Klappmesser, Asservat-Nr. A018'767'367;
Messer, Asservat-Nr. AS 286/2024; Elektroschocker, Asservat-Nr. AS 287/2024.
8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden – mit Ausnahme der zuvor aufgeführten Gegenstände – sämtliche unter der Referenz-Nr. K240605-012 / 88115984 beim Forensischen Institut Zürich (FOR) bzw. bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, sichergestellten Spuren und Spurenträger vernichtet.
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 12'654.50 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2024 zu bezahlen.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 4. Juni 2024 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
11. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 22'628.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers mit Fr. 7'562.30 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 6'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 910.– Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 7'866.65 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 22'628.– amtliche Verteidigung RA MLaw X._____ Fr. 7'562.30 unentgeltliche Vertretung RA Dr. iur. Y._____
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten auferlegt.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (versandt); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung), per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (haftkoordination@ma.zh.ch);
und hernach als begründetes Urteil an
die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen;
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B nebst Formular "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Asservaten-Triage), gem. Disp.Ziff. 7; den Zoll V._____, … [Adresse], gem. Disp.-Ziff. 7; das Forensische Institut, gemäss Disp.-Ziff. 8; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich; in die Akten BGZ, Geschäfts-Nr. DG210159.
17. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
4. Abteilung
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Vpr.in lic. iur. Semadeni MLaw Morina