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Entscheid

DG990448-L

Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen

8. Februar 2000Deutsch52 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

I. VERFAHRENSGANG a) Am 24. August 1998 erstattete der Leiter der Überwachungsstelle der Schweizer Börse bei der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich Anzeige gegen Unbekannt wegen des Verdachts auf Insidertransaktionen (1.1). Der Anzeige beigelegt war ein dokumentierter Untersuchungsbericht der Überwachungsstelle. Diese hatte nach Bekanntgabe am 12. Oktober 1997, dass die 'Zürich' Versicherungsgesellschaft ('Zürich') und die B.A.T. Industries Plc., London ('B.A.T.'), Gespräche über die Zusammenlegung ihrer Finanzdienstleistungsaktivitäten führten (vgl. 4.5.3), die üblichen Untersuchungen eingeleitet und dabei bezüglich Aktien und Derivate der 'Zürich' Versicherungsgesellschaft eine Anzahl auffälliger Transaktionen bei verschiedenen Mitgliedern der Schweizer Börse festgestellt (1.1.1, 1.1.1.1-4). b) Gestützt auf diese Anzeige leitete die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt ein zur Abklärung, ob ein strafbarer Insiderhandel mit Wertrechten der 'Zürich' Versicherungsgesellschaft stattgefunden habe. Zu diesem Zwecke wurden neben einigen Banken die 'Zürich' mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 9. September 1998 aufgefordert, verschiedene diesbezügliche Fragen zu beantworten (vgl. 3.1 und 3.2, 4.1). Die Untersuchungsbehörde begründete ihr Vorgehen u.a. damit, dass kurz vor der öffentlichen Bekanntgabe der geplanten Zusammenlegung der 'Zürich' und dem Finanzdienstleistungsgeschäft der 'B.A.T.' augenfällige Umsatzausschläge auf dem Basistitel der Zürich-Versicherung sowie damit verbundenen Optionen vorgelegen haben. Innert erstreckter Frist liess sich die 'Zürich' mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 vernehmen (4.6 und 4.7). Innerhalb der 'Zürich' orientierte der Legal Counsil Dr. Kaspar Hotz am 15. September 1998 darüber, dass eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt im Zusammenhang mit Insideraktivitäten angelaufen sei und damit einhergehend gewisse Fragen beantwortet werden müssten. Darauf kontaktierte Markus Rohr-- 3 of 35 -basser zunächst Rechtsanwalt Dr. Max Roesle und bat diesen, ihm dabei zu helfen, seinen Vorgesetzten Rolf Hüppi und die Behörden zu informieren. Am 18. September 1998 versuchte Markus Rohrbasser zunächst erfolglos, Rolf Hüppi zu kontaktieren. Davon zeugt die als act. 13.6.1.1 bei den Akten liegende Kopie eines handschriftlichen Schreibens vom Markus Rohrbasser an Rolf Hüppi. Am 19. September 1998 klärte er Rolf Hüppi über seine Anlageaktivitäten im Zusammenhang mit Optionskäufen der Zürich Versicherung auf (12.1 S. 19). Mit Eingabe vom 2. Oktober 1998 (überbracht am 5. Oktober 1998) liess Markus Rohrbasser, Chief Financial Officer (CFO) der Zurich Financial Services, durch seinen Verteidiger den nunmehr Gegenstand der Anklage bildenden Sachverhalt den Untersuchungsbehörden anzeigen (2.1, 2.1.1-10, 2.2.1-3 durch den Verteidiger eingelegt). Am 4. Oktober 1998 informierte die Zurich Financial Services in einer Pressemitteilung über das Ausscheiden von Markus Rohrbasser aus dem Konzern (2.1.1). c) Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang, dass Umsatzausschläge kurz vor dem 12. Oktober 1997, genauer zwischen dem 6. Oktober 1997 und dem 10. Oktober 1997 (4.4.), die Untersuchungsbehörden dazu bewogen, eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt in die Wege zu leiten. Die Anzeigeerstatterin Schweizer Börse nannte denn auch als "sensitive Phase" den Zeitraum vom 6. bis 10. Oktober 1997 (1.1.1. S. 2 = Blatt 4). Die zur Anklage gekommenen Optionskäufe vom Markus Rohrbasser vom 12. Juni bis zum 2. September 1997 fielen somit nicht in den von den Untersuchungsbehörden ursprünglich avisierten Zeitrahmen. Ausserdem hielt die Anzeigeerstatterin die Transaktionen in Titeln der Valorennummer 660.351 - nur mit diesen hätte der Angeklagte einen pönalisierten Insiderhandel durchführen können - für nicht auffällig (a.a.o.). Insofern erscheinen seine Transaktionen als eigentlicher "Zufallsfund". d) Mit Verfügung vom 12. Oktober 1998 forderte die Untersuchungsbehörde die UBS AG auf, das vom Anlageberater Gérard Schmid für Markus Rohrbasser betreute Kundendossier auszuhändigen (10.1).

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e) Am 13. Oktober 1998 verfügte die Untersuchungsbehörde als Ersatzmassnahme zu einem Antrag auf Inhaftierung die Auflage einer Sicherheitsleistung von Fr. 500'000.-- (16.2), welche durch Markus Rohrbasser in Form einer Zahlungsverpflichtung einer Bank erbracht wurde (16.1.1). f) Gestützt auf die ihr mit Schreiben vom 12. Oktober 1998 durch die Zürich Versicherungsgesellschaft zur Kenntnis gebrachten Informationen sah sich die Untersuchungsbehörde mit Verfügung vom 22. Oktober 1998 veranlasst, die Bekanntgabe der Ansprechadressen sämtlicher seitens der 'Zürich' in den Merger 'Zürich''B.A.T.' (Projekt "Lode") involvierten Mitarbeiter einzufordern (5.1). Die entsprechende Liste wurde fristgerecht beigebracht (5.2 und 5.2.1). g) Mit Verfügung vom 29. Oktober 1998 wies die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich die UBS AG an, von diversen, auf Markus Rohrbasser lautenden Konti und Depots den Betrag von Fr. 227'419.95 einstweilen zu sperren (11.1). h) Die Untersuchungsbehörde forderte - entsprechend einem Beweisantrag der Verteidigung Rohrbasser (12.3 S. 14) - die Zürich Versicherungsgesellschaft mit Verfügung vom 14. Januar 1999 auf, Einladungen, Traktandenlisten und Protokolle verschiedener Sitzungen des Verwaltungsrates, des Verwaltungsratsausschlusses und der Konzernleitung sowie allfällige weitere Protokolle betreffend Gespräche zwischen der 'Zürich' und der 'B.A.T.' zu den Akten zu reichen (7.1). Die Adressatin kam dieser Verfügung insoweit nach, als die Unterlagen in Kopie auszugsweise, d.h. soweit ihrer Ansicht nach für das Verfahren relevant, ins Recht gereicht wurden (vgl. 7.2, 7.2.1a-7.2.6b). Daraufhin intervenierte die Untersuchungsbehörde und forderte den Rechtsdienst der Zürich Versicherungsgesellschaft auf, die unveränderten Unterlagen vollständig im Original einzureichen (8.1). Zwecks Vermeidung eines Siegelungsverfahrens einigten sich die Beteiligten dahingehend, dass der sachbearbeitende Untersuchungsrichter Einsicht in die vollständigen Protokolle nehmen würde zwecks Prüfung der Relevanz der bislang unkenntlich gemachten Passagen; die Visionierung zeigte, dass die abgedeckten Stellen aus Sicht der Anklagebehörde offenbar keine beweisrelevanten Ausführungen enthielten (vgl. 8.5). Die Zürich Versicherungsgesellschaft erwähnte zu -- 5 of 35 -Handen der Akten die Thematik der im Zusammenhang mit dem Projekt "Lode" abgedeckten Passagen (8.4 S. 2f.; 8.4.1a-6b). i) Markus Rohrbasser liess sich mit Eingabe vom 11. März 1999 zu den ins Recht gereichten Sitzungsprotokollen vernehmen (8.8). Auf Verfügung der Untersuchungsbehörde vom 16. März 1999 (9.1) liess sich der Rechtsdienst der 'Zürich' zu Fragen insbesondere bezüglich Anwesenheit Markus Rohrbassers an Verwaltungsratsausschusssitzungen der Gesellschaft vernehmen (9.2). k) Der Angeklagte ist seit Anbeginn der Untersuchung anwaltlich verteidigt (vgl. 2.1, 12.1). l) Die Anklage der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 30. Juni 1999 ging hierorts am 6. Juli 1999 ein (20). Mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 1999 liess sie der Vorsitzende des erkennenden Gerichts zu (21). m) Mitte September 1999 wurde zur Hauptverhandlung auf den 26. Januar 2000 vorgeladen (23). Zufolge einer im Nachhinein zu Tage getretenen Terminkollision seitens der Verteidigung wurde der Termin auf den 2. Februar 2000 verschoben (27). n) Mit Begleitschreiben vom 25. Januar 2000 reichte der Verteidiger u.a. zwei Privatgutachten ins Recht (28, 29, 30/1-6). Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2000 wurden Kopien der Begleitschreiben und die Doppel der eingereichten Unterlagen der Anklagebehörde zur Kenntnisnahme zugestellt (31). Diese sind dort am 28. Januar 2000 eingegangen (32/1). o) Zur Hauptverhandlung erschienen der Vertreter der Anklagebehörde, Bezirksanwalt lic.iur Ch. Weber sowie Markus Rohrbasser in Begleitung seines Verteidigers, RA Dr.iur. Max C. Roesle sowie dessen Konsulent Dr.iur K. Langhard (Prot. S. 5). Aufgrund neu eingereichter Unterlagen seitens der Verteidigung wurde dem Anklagevertreter anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2000 Frist zur Stellungnahme bis 7. Februar 2000, 09.00 Uhr angesetzt (Prot. S. 41). Die entsprechende Stellungnahme wurde durch Bezirksanwalt lic.iur. Ch. Weber beim -- 6 of 35 -hiesigen Gericht innert Frist eingereicht (40, Prot. S. 44) und hernach per Fax der Verteidigung zugestellt (41), welche dazu unaufgefordert mit Eingabe vom 8. Februar 2000 wiederum per Fax Stellung nahm (42). Die Stellungnahme der Verteidigung wurde sodann per Fax umgehend der Anklagebehörde zugestellt (43), welche sich dazu nicht mehr vernehmen liess. II. EINLEITUNG Die Anklagebehörde lastet Markus Rohrbasser an, durch Ausnützen einer ihm als Mitglied der Geschäftsleitung eines Weltkonzernes bekannten vertraulichen Tatsache sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in der Höhe von Fr. 237'070.-- verschafft zu haben (vgl. nachstehend III.A.). Dieser Betrag wurde von der Anklagebehörde zugleich dem unrechtmässigen und deshalb einzuziehenden Gewinn gleichgesetzt (vgl. dazu den einleitend wiedergegebenen Antrag

2 der Anklagebehörde). Namentlich diese Zahlen dürften auch das Medieninteresse geschürt und die Berichterstattung, die teilweise die Grenze der Vorverurteilung - zumindest - geritzt hat, mitverursacht haben. Entsprechend sind bereits einleitend einige Erwägungen zum Deliktsbetrag und zum möglichen unrechtmässigen Gewinn anzubringen, um den Fall dort einzustufen, wo er hingehört. Bereits gemäss Anklageschrift kann die von der Bezirksanwaltschaft erwähnte Summe nicht dem Deliktsbetrag entsprechen (nachfolgend a) und unabhängig vom Erkenntnis ist vorab auch festzuhalten, dass selbst bei einem Schuldspruch kein einziehbarer unrechtmässiger Gewinn erwirtschaftet wurde (b): a) Die am 12. Juni 1997 erworbenen Titel mit der Valoren Nr. 658.273 verkaufte Markus Rohrbasser bereits am 11. Juli 1997, also geraume Zeit bevor die hier relevante vertraulichen Tatsache (s. nachstehend E. IV.D.2.c+d) durchgesickert ist und am 12. Oktober 1997 in den Medien publiziert wurde. Der mit dieser Transaktion erzielte Vermögensvorteil basierte auf der normalen Kursentwicklung und konnte bereits wegen der Chronologie nicht in Ausnützung von Insiderwissen erzielt werden. Dies hat die Anklagebehörde im Laufe der Hauptverhandlung auch -- 7 of 35 -anerkannt (Prot. S. 38; anders noch Prot. S. 30). Bereits dadurch ist der mögliche Deliktsbetrag um Fr. 104'000.-- zu reduzieren. Die Anklagebehörde hat sodann ausser Acht gelassen, dass beim Insidergeschäft als deliktisch nur der Gewinn in Frage kommt, der dem Insider eben wegen seines Wissensvorsprunges zukommt. Das ist der Vermögensvorteil, der durch den Kursausschlag bei Bekanntwerden der vertraulichen Tatsache resultiert (ob der Gewinn realisiert wird, ist unter diesem Aspekt nicht von Bedeutung; vgl. Niklaus Schmid, Schweizerisches Insiderstrafrecht, Bern 1988, N 275). Massgebend für die Ermittlung des Deliktsbetrages wäre demnach die Kursdifferenz zwischen dem letztmöglichen Zeitpunkt vor Bekanntgabe der vertraulichen Tatsache und dem ersten Kurs danach, vorliegend also der Kurssprung zwischen dem 10. Oktober 1997 und 13. Oktober 1997. Ein allfälliger Kursanstieg nach dem 13. Oktober 1997 war nicht mehr kausal zum Insiderwissen - das mittlerweilen ja allgemeinbekannt war - und konnte bei den hier in Frage stehenden, frei handelbaren Papieren von jedermann erzielt werden. Wenn die Anklagebehörde bei der Berechnung des Deliktsbetrages die Verkaufspreise namentlich vom 9. Januar 1998 in Rechnung gestellt hat, so wurde sie dieser Rechtslage nicht gerecht. Diese Überlegungen ziehen eine abermalige Reduktion des möglichen Deliktsbetrages nach sich. (Zur Ermittlung des Deliktsbetrages - und eines allenfalls einzuziehenden unrechtmässigen Vermögensvorteils - müssten die Schlusskurse vom 10. Oktober 1997 und die Eröffnungskurse vom 13. Oktober 1997 der "ZURGU"-Optionen herangezogen werden. Diese sind nicht aktenkundig. Der im Anhang von act.

2 der Anklagebehörde). Namentlich diese Zahlen dürften auch das Medieninteresse geschürt und die Berichterstattung, die teilweise die Grenze der Vorverurteilung - zumindest - geritzt hat, mitverursacht haben. Entsprechend sind bereits einleitend einige Erwägungen zum Deliktsbetrag und zum möglichen unrechtmässigen Gewinn anzubringen, um den Fall dort einzustufen, wo er hingehört. Bereits gemäss Anklageschrift kann die von der Bezirksanwaltschaft erwähnte Summe nicht dem Deliktsbetrag entsprechen (nachfolgend a) und unabhängig vom Erkenntnis ist vorab auch festzuhalten, dass selbst bei einem Schuldspruch kein einziehbarer unrechtmässiger Gewinn erwirtschaftet wurde (b): a) Die am 12. Juni 1997 erworbenen Titel mit der Valoren Nr. 658.273 verkaufte Markus Rohrbasser bereits am 11. Juli 1997, also geraume Zeit bevor die hier relevante vertraulichen Tatsache (s. nachstehend E. IV.D.2.c+d) durchgesickert ist und am 12. Oktober 1997 in den Medien publiziert wurde. Der mit dieser Transaktion erzielte Vermögensvorteil basierte auf der normalen Kursentwicklung und konnte bereits wegen der Chronologie nicht in Ausnützung von Insiderwissen erzielt werden. Dies hat die Anklagebehörde im Laufe der Hauptverhandlung auch -- 7 of 35 -anerkannt (Prot. S. 38; anders noch Prot. S. 30). Bereits dadurch ist der mögliche Deliktsbetrag um Fr. 104'000.-- zu reduzieren. Die Anklagebehörde hat sodann ausser Acht gelassen, dass beim Insidergeschäft als deliktisch nur der Gewinn in Frage kommt, der dem Insider eben wegen seines Wissensvorsprunges zukommt. Das ist der Vermögensvorteil, der durch den Kursausschlag bei Bekanntwerden der vertraulichen Tatsache resultiert (ob der Gewinn realisiert wird, ist unter diesem Aspekt nicht von Bedeutung; vgl. Niklaus Schmid, Schweizerisches Insiderstrafrecht, Bern 1988, N 275). Massgebend für die Ermittlung des Deliktsbetrages wäre demnach die Kursdifferenz zwischen dem letztmöglichen Zeitpunkt vor Bekanntgabe der vertraulichen Tatsache und dem ersten Kurs danach, vorliegend also der Kurssprung zwischen dem 10. Oktober 1997 und 13. Oktober 1997. Ein allfälliger Kursanstieg nach dem 13. Oktober 1997 war nicht mehr kausal zum Insiderwissen - das mittlerweilen ja allgemeinbekannt war - und konnte bei den hier in Frage stehenden, frei handelbaren Papieren von jedermann erzielt werden. Wenn die Anklagebehörde bei der Berechnung des Deliktsbetrages die Verkaufspreise namentlich vom 9. Januar 1998 in Rechnung gestellt hat, so wurde sie dieser Rechtslage nicht gerecht. Diese Überlegungen ziehen eine abermalige Reduktion des möglichen Deliktsbetrages nach sich. (Zur Ermittlung des Deliktsbetrages - und eines allenfalls einzuziehenden unrechtmässigen Vermögensvorteils - müssten die Schlusskurse vom 10. Oktober 1997 und die Eröffnungskurse vom 13. Oktober 1997 der "ZURGU"-Optionen herangezogen werden. Diese sind nicht aktenkundig. Der im Anhang von act.

12.3.1. von der Verteidigung eingereichte Chart lässt - trotz Skalierung - eine exakte Ermittlung der hier wesentlichen Kurse der "ZURGU"-Optionen nicht zu.) b) Bei Lichte betrachtet zeigen die Daten der Anklageschrift - in Verbindung mit dem erwähnten Chart - ebenfalls, dass auch bei einem Schuldspruch kein im Sinne von Art. 59 StGB durch eine strafbare Handlung erzielter, unrechtmässiger und damit einziehbarer Gewinn erzielt wurde: Das ist bei der unter a) erwähnten ersten Transaktion evident; der erzielte Gewinn steht in keiner Relation zu einer -- 8 of 35 -strafbaren Handlung; er ist konkret nicht kausale Folge des Ausnützens eines Insiderwissens. Ebenso offensichtlich keinen unrechtmässigen Gewinn erzielte Markus Rohrbasser mit dem Verkauf vom 17. November 1997. Während der Deliktsbetrag eines Insidergeschäftes, der wie erwähnt der Kurssprung zwischen dem letztmöglichen Zeitpunkt vor Bekanntgabe der vertraulichen Tatsache und dem ersten Kurs danach ist, kommt als einziehbarer Gewinn nur der Teil dieses Kurssprunges in Frage, den der Insider realisiert hat (Schmid, a.a.O. N 459; vgl. auch derselbe in Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwäscherei, Bd. I, 1998, N 58 zu § 59). Am 17. November 1997 verkaufte Markus Rohrbasser aber Optionen unter dem Kurs vom 10. Oktober 1997, damit konnte er vom Kurssprung, der aus dem Bekanntwerden der Insiderinformation resultierte nicht mehr profitieren. Der theoretische Vermögensvorteil wurde nicht realisiert, ein einziehbarer Gewinn ist nicht entstanden. (Dahingestellt bleiben kann, ob diese Lehrmeinung auch Bestand hat, wenn das Insiderwissen eine nachhaltige Wertveränderung der Firma betrifft. Hier ging es um ein Wissen um Gespräche mit unsicherem Ausgang. Dieses Wissen verlor die Relevanz mit dem Entscheid in der Sache selbst. Die Mitteilung des Agreements in Principle über das nunmehr beschlossene Zusammengehen bewirkte am 16. Oktober 1997 einen [geringfügigen] Kursrückgang bei der Namenaktie wie bei der hier interessierenden Option.). Aus diesen Überlegungen ergibt sich sodann schlüssig, dass auch der Erlös aus der dritten Verkaufstransaktion nicht als deliktisch eingezogen werden kann auch nicht teilweise. Zwar wurden am 9. Januar 1998 Papiere deutlich über dem Kurs vom 10. Oktober 1997 verkauft. Auch deren Kurs war aber zuvor unter den vom 10. Oktober 1997 gefallen. Der Kursanstieg, der aus dem Bekanntwerden der Insidertatsache resultiert hatte, wurde nicht realisiert. Der - nach dem Kursabfall auf ein Niveau vor dem Bekanntwerden des Insiderwissens - erneute Kursanstieg war nicht mehr Folge der ursprünglich geheimen Pläne. Von diesem Anstieg konnte jeder Anleger profitieren; der daraus resultierende Gewinn war offensichtlich nicht deliktisch und damit auch nicht einziehbar. Dies lässt sich mit einer einfachen Nagelprobe verifizieren: Hätte Rohrbasser am 17. November 1997 sämtli-- 9 of 35 -che "ZURGU"-Optionen verkauft und gleich anschliessen erneut 100'000 erworben, ist offensichtlich, dass der Gewinn aus dem neuen Kauf nicht einziehbar wäre, weil eben kein Delikt mehr in Frage kommt. Das Behalten der Optionen - statt des Verkaufes und des Wiederankaufes - kann da zu keinem anderen Ergebnis führen. III. SCHULDPUNKT A. Anklagevorwurf Die Anklage wirft Markus Rohrbasser vor, als Finanzchef und Mitglied der Konzernleitung der 'Zürich' sich durch Ausnützen einer vertraulichen Tatsache einen Vermögensvorteil verschafft zu haben, indem er in Kenntnis des beabsichtigten Zusammenschlusses des Finanzdienstleistungssektors von 'B.A.T.' mit der Zürich Versicherungsgesellschaft bzw. der Verhandlungen darüber Wertrechte (Optionen) der 'Zürich' gekauft habe, wobei der Kurs des Basistitels (Namenaktie) dieser Gesellschaft nach Bekanntgabe der beabsichtigten Fusion bzw. der Verhandlungen darüber am folgenden Handelstag um mehr als 7% gestiegen sei (20). Im Einzelnen habe Markus Rohrbasser Optionsscheine zum Erwerb von Namenaktien der 'Zürich' am 12. Juni 1997 (Valoren Nr. 658,273), 11. August 1997, 29. August 1997 und am 2. September 1997 (Valoren Nr. 660,351) gekauft und am 11. Juli 1997 (Valoren Nr. 658,273), 17. November 1997 und am 9. Januar 1998 (Valoren Nr. 660,351) wiederum verkauft.

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B. Stellungnahme von Markus Rohrbasser Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2000 erklärte Markus Rohrbasser, dass er im März 1997 von Herrn Hüppi zum ersten Mal davon gehört habe, dass zwischen der 'Zürich' und der 'B.A.T.' Gespräche im Hinblick auf ein zukünftiges Zusammengehen geführt werden (Prot. S. 12). Am 14. April 1997 habe er sodann zusammen mit den Herren Hüppi und Johnson - beides Angehörige der Geschäftsleitung - an einer Sitzung auf dem Flughafen Heathrow/London teilgenommen. Bei diesem Gespräch habe es sich um eine erste Kontaktnahme mit Vertretern der 'B.A.T.' gehandelt. Ziel sei es dabei gewesen zu ergründen, ob das von Investment-Bankern vorgeschlagene Zusammengehen zwischen der 'Zürich' und der 'B.A.T.' Sinn mache. In der Folge sei ihm von Herrn Hüppi der Auftrag erteilt worden, herauszufinden, was er - Markus Rohrbasser - vom in Frage stehenden Projekt grundsätzlich halte. Dabei sei er nach ca. zwei Wochen zum Schluss gekommen, dass ein Zusammengehen mit der 'B.A.T.' für die 'Zürich' wenig vorteilhaft sei und er dieses Projekt nicht weiter verfolgen würde. Auf die Frage, weshalb er sodann trotz seiner skeptischen Prognose in die 'Zürich' investiert habe, erklärte Markus Rohrbasser, dass er "keinen Informationsstand" über den Prozess zwischen der 'Zürich' und 'B.A.T.' gehabt habe und mit diesem Projekt nicht mehr in einer engeren Verbindung gestanden sei. Es sei für ihn nicht absehbar gewesen, ob dieses Projekt zu etwas führe oder nicht. Er habe die Anlagetätigkeit über sein persönliches Vermögen an seinen Anlageberater delegiert. Seinen Anlageentscheiden sei er dabei in aller Regel gefolgt. 'B.A.T.' sei beim Entscheid, die "ZURNY"-Optionen zu kaufen absolut nicht Teil seiner Überlegungen gewesen. Den Grund, weshalb er die in Frage stehenden Anlageentscheide nicht in Verbindung mit der BAT-Transaktion gebracht habe, könne er nur darin sehen, dass für ihn 'B.A.T.' eine Diskussion gewesen sei, wie es viele gebe (Prot. S. 1214, 19-20, 27). Daran, dass er im Zusammenhang mit der BAT-Transaktion eine Geheimhaltungserklärung unterzeichnet habe, konnte sich Markus Rohrbasser nicht erinnern. Erst als er die entsprechenden Transaktionen im Rahmen der Untersuchung angezeigt habe, sei er darauf aufmerksam gemacht worden, dass er eine solche -- 11 of 35 -Erklärung unterzeichnet habe (Prot. S. 14, 15). Er habe die Insider-Erklärung im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht in allen Dimensionen erfasst gehabt; wäre dies der Fall gewesen, hätte er seinen Anlageberater sofort schriftlich darüber informiert, dass er in 'Zürich'-Titeln keine Geschäfte mehr machen könne; es sei ihm unterlaufen, diesem zu untersagen, irgendwelche Geschäfte in 'Zürich'-Titeln zu tätigen. Ein sogenannter Insider-Tatbestand sei ihm nie ins Bewusstsein getreten. Heute verstehe er die Erklärung inhaltlich und fachlich; damals habe er den letzten Absatz nicht gelesen, wahrscheinlich habe er nicht das ganze Papier im Detail erfasst. Auf die Frage, wie oft er während seiner beruflichen Karriere derartige Geheimhaltungserklärungen unterzeichnet habe, erklärte Markus Rohrbasser, dass es zwei Arten von Vertraulichkeitserklärungen gebe, solche von externen Investmentbanken, mit welchen man sich zur Vertraulichkeit verpflichtete, damit man vertrauliche Informationen über andere Gesellschaften bekomme und solche, die rein intern, gegenüber der 'Zürich' selbst abgegeben worden seien. Geheimhaltungserklärungen der ersten Art habe er öfters unterzeichnet. Rein interne Erklärungen seien äusserst selten. Während seiner Zeit bei der 'Zürich' sei die in Frage stehende die einzige gewesen, die er unterzeichnet habe (Prot. S. 15, 12.1 8f.). Die Frage, ob er - unabhängig von der Vertraulichkeitserklärung - keine Probleme darin gesehen habe, in 'Zürich'-Papiere zu investieren, verneinte Markus Rohrbasser. Rückblickend müsse er jedoch eingestehen, dass er einen Fehler gemacht habe (Prot. S. 27). Die dargelegten Aussagen des Angeklagten stimmen mit den von ihm im Untersuchungsverfahren gemachten Angaben überein; deshalb wird bei dieser Gelegenheit auf eine ausführliche Widergabe seiner Aussagen im Untersuchungsverfahren verzichtet (12.1-3). Im Einzelnen wird im Folgenden zum Teil darauf zurückzukommen sein. C. Sachverhalt -- 12 of 35 -Die in der Anklage umschriebene (äussere) Abfolge der Ereignisse im Zusammenhang mit dem erwähnten Merger (Anklageziffer B) ist unbestritten und stützt sich auf diverse zu den Akten erhobenen Unterlagen, Auskünfte und Befragungen von Drittpersonen (u.a. 4.5.1-4, 4.7, 4.7.1-5, 7.2, 7.2.1a-6b, 8.4, 8.4a, 8.4.1a-6b, 9.2, 13.1.15, 13.1, 13.4.1, 13.5.1, 13.6.1, Prot. S. 30). Anerkannt und belegt sind auch die Transaktionen des Angeklagten mit Wertrechten der 'Zürich' (12.1 S. 1013, 2.1.3-6). Die Ausführungen zum beruflichen Werdegang und zu seiner Position innerhalb der Zürich Versicherungsgesellschaft beruhen im Wesentlichen auf den Angaben von Markus Rohrbasser und wurden von ihm anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2000 nochmals bestätigt (12.1 S. 1-3, 14.1-14.6.2, Prot. S. 5-10). Auf die Elemente des subjektiven Tatbestandes, insbesondere auf die Frage, ob der Angeklagte vorsätzlich gegen Art. 161 StGB verstossen hat, wird an geeigneter Stelle im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. D. Rechtliche Würdigung

1. Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen a) Nach Art. 161 Ziff. 1 StGB wird u.a. bestraft, wer als Mitglied der Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft sich oder einem andern einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, anderen Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt. Als Tatsache im Sinne von Ziffer 1 gilt eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite (Art. 161 Ziff. 3 StGB). b) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss mit Wissen und Willen bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale (Vorliegen einer vertraulichen Information mit erheblicher, voraussehbarer Kursrelevanz, Ausnützen, Er-- 13 of 35 -langung eines Vermögenvorteils) handeln (Art. 18 Abs. 1 und 2 StGB). Obwohl grundsätzlich Eventualvorsatz genügt, sind vom objektiven Tatbestand her insofern gewisse Grenzen gesetzt, als der Täter um gewisse konkrete vertrauliche Tatsachen wissen muss. Bezüglich dieses Tatbestandselements genügt daher ein Eventualvorsatz nicht. Dies gilt auch für die Kursrelevanz der vertraulichen Tatsache. Über die künftige Kursveränderung, die ex ante nicht nur als möglich, sondern als höchstwahrscheinlich angesehen werden muss, muss der Täter "genügend klar und sicher" Kenntnis haben (Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 5. Auflage, Bern 1995, § 22 N 10 (auch was die Richtung und die Erheblichkeit des Kursausschlags anbelangt) und N 17; Niklaus Schmid, Insiderstrafrecht, Bern 1988, N 280; Peter Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, Zürich 1989, S. 65). Des Weiteren muss vom Vorsatz auch die kausale Verknüpfung der vorstehend erwähnten objektiven Tatbestandsmerkmale umfasst sein (Schmid, a.a.O., N 280f., Stefan Trechsel, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 22 zu Art. 161 StGB). Ein Teil der Lehre verlangt zudem bezüglich des Verschaffens eines Vermögensvorteils Absicht als direktes Handlungsziel (Günter Stratenwerth, a.a.O., § 22 N 23; Böckli, a.a.O., S. 76f.).

2. Zum (vorgeworfenen) tatbestandsmässigen Verhalten des Angeklagten a) Täterkreis Unzweifelhaft fällt Markus Rohrbasser als Chief Financial Officer und Mitglied der Konzernleitung der 'Zürich' unter den Täterkreis gemäss Ziffer 1 von Art. 161 StGB. b) Tatobjekt Bei den in Frage stehenden Optionen auf Namenaktien der 'Zürich' handelt es sich um die im Tatbestand von Art. 161 Ziff. 1 StGB explizit aufgeführten Optionen auf in der Schweiz börslich gehandelten Aktien (vgl. auch Schmid, a.a.O., N 163; Strebel, Insidervergehen und Banken, Diss. Winterthur 1990, S. 40f.). c) Tatsache gemäss Art. 161 StGB -- 14 of 35 -Ebenfalls keinem Zweifel unterliegt, dass zunächst einmal die beabsichtigte und alsdann umgesetzte Zusammenführung der 'Zürich'-Gruppe mit dem Finanzdienstleistungsbereich der B.A.T. auch bei enger Auslegung von Art. 161 Ziff. 3 StGB als Tatsache im Sinne dieser Bestimmung ("ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite") zu qualifizieren ist (BGE 118 Ib 547, insb. 555ff, dazu auch Trechsel, a.a.O., N 16 zu Art. 161 StGB; Schmid, a.a.O., N 191-199), da der Einbezug dieses Bereichs der B.A.T. die Marktposition der 'Zürich' generell und insbesondere in den USA und in England markant stärkte [4.5.4 S. 1 ("globale Marktstellung") und S. 2f.]. Es lag eine strategische Akquisition von zentraler Bedeutung für die künftige Vermögens- und Ertragslage der 'Zürich' vor. d) Eigenschaften der in Frage stehenden Tatsache Wie erwähnt, erfasst Art. 161 Ziff. 1 StGB nur Tatsachen, die vertraulich sind und deren Bekanntwerden den Kurs der in Frage stehenden Effekten in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird. Diese Kriterien gilt es im Folgenden zu überprüfen: aa) Konkretisierungsgrad der Tatsache In Anbetracht der breitgefächerten Lehrmeinungen zu diesem Punkt muss zunächst ermittelt werden, welchen Konkretisierungsgrad eine Tatsache aufweisen muss, damit sie von Art. 161 Ziff. 1 StGB erfasst wird: aaa) Schmid geht davon aus, mit dem Ausdruck "Tatsache" werde klargestellt, dass beim objektiven Tatbestand nur ein Wissen des Täters über kursrelevante Umstände genüge, das sich auf Tatsachen beziehe, also auf wirklich gemachte Entdeckungen, wirklich bestehende Fusionspläne usw. Insofern sei auch die Diskussion in der ersten Phase der Entstehung der Insidernorm um die Ausdrücke "Informationen" und "Tatsachen" obsolet geworden, nachdem sich offensichtlich die zutreffende Ansicht durchgesetzt habe, dass jeder Information eine Tatsache zugrunde liegen müsse, dass diese aber - und das sei das Entscheidende durchaus in noch nicht realisierten Fusionsplänen oder noch nicht eingetretenen -- 15 of 35 -Verlusten oder Gewinnen usw. liegen könne. Grundsätzlich komme jeder Zustand und jeder Vorgang inner- und ausserhalb des betreffenden Unternehmens als Tatsache im Sinne von Art. 161 StGB in Frage. Die Tatsachen müssten in der Weise konkret sein, dass sie objektiv erlaubten, aus ihnen mit einiger Zuverlässigkeit die für die Kursentwicklung und für die zu deren Ausnützung geeigneten Schritte notwendigen Schlüsse zu ziehen. Gerüchte ohne realen Hintergrund könnten demgegenüber nicht relevant sein (Schmid, a.a.O., N 178-180 und 182). bbb) Trechsel schliesst Gerüchte, Prognosen und Spekulationen aus, misst aber den Absichten Tatsacheneigenschaft zu (Trechsel, a.a.O., N 13 zu Art. 161 StGB). ccc) Auch für Böckli scheiden Gerüchte, selbst solche mit realem Hintergrund, aus: Auch wenn ein Gerücht mit realem Hintergrund bestehe, könne das bei näherer Betrachtung nur bedeuten, dass der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Information des Insiders sei, selbst noch nicht objektiv feststehe, also z.B. das Objekt des Gerüchtes, eine Kapitalerhöhung, gar nicht mit konkreten Konditionen für einen bestimmten oder bestimmbaren Termin tatsächlich geplant werde. Dann fehle es wiederum am Faktum selbst. Selbst wenn konkret für einen Termin geplant werde, so sei es diese Planung als solche - aber dann als Eventualkonzept mit allen seinen noch unentschiedenen Varianten -, welche als Tatsache zu verstehen wäre, nicht die "Kapitalerhöhung" selbst. Diese könne in der Folge auch sehr wohl noch vom Verwaltungsrat in einer völlig anderen Variante genehmigt, oder aber verschoben oder verworfen werden. Es sei in einem solchen Falle zu prüfen, inwieweit nach der Lebenserfahrung der Gegenstand der Tatsache - eben der blosse Eventualplan mit noch nicht entschiedenen mehreren Varianten - voraussehbar erheblich kurswirksam sein könne (Böckli, a.a.O., S. 63). ddd) Gemäss Stratenwerth kann von Tatsachen, deren Kenntnis nicht verwertet werden darf, nur bei realen Sachverhalten die Rede sein; fraglich sei, inwieweit blosse, noch nicht verwirklichte Pläne oder Absichten bereits als Tatsachen zu gelten hätten. Schon das Gesetz - so Stratenwerth weiter - lasse erkennen, dass dies jedenfalls dann angenommen werden müsse, wenn nur noch die Verwirkli-- 16 of 35 -chung ausstehe. Aber auch der Umstand, dass in einer Chefetage Überlegungen angestellt würden, die noch unverbindlich seien, sei eine Tatsache, bei der Art.

161 StGB greifen könne (Stratenwerth, a.a.O., § 22 N 8). eee) Schubarth verneint den Tatsachencharakter von Vorstudien und unverbindlichen Plänen zu einer bevorstehenden Emission, einer Unternehmensverbindung oder zu einem ähnlichen Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite. Welchen Grad der Konkretisierung resp. der Verbindlichkeit allfällige Vorentscheidungen haben müssten, lasse sich beim aktuellen Stand der Diskussion nicht beantworten. Eine Vorentscheidung, die nach dem üblichen Lauf der Dinge durchgezogen werde, dürfe allerdings ausreichen (Martin Schubarth, Kommentar Strafrecht, BT,

2. Band, Art. 161 N 59). fff) Die besagte Zusammenführung (Code: "Lode") hatte ihren Ursprung im Januar 1997 in der Offerte der Investment Bank Morgan Stanley & Co., bei Interesse der 'Zürich' am Finanzdienstleistungsbereich der 'B.A.T.' ihre Dienste anzubieten (4.7 S. 2), und wurde ab September 1998 umgesetzt, als begonnen wurde, den Zusammenschluss zu erfüllen (4.7 S. 6). Unabhängig davon, wie weit das Projekt "Lode" zum Zeitpunkt der Börsenkäufe durch den Angeklagten gediehen war, ist für den vorliegenden Fall entscheidend, dass die 'Zürich' mit der 'B.A.T.' entsprechende Verhandlungen führte. Mit Stratenwerth ist davon auszugehen, dass auch diesem Umstand Tatsachencharakter zukommt. Wenn die übrigen Autoren explizit oder sinngemäss entsprechenden Absichten oder Plänen Tatsachencharakter beimessen, kann dieses Charakteristika den zugrundeliegenden Verhandlungen nicht abgesprochen werden. bb) Vertraulichkeit der Tatsache Das Faktum, dass zwischen der 'B.A.T.' und der 'Zürich' über eine Zusammenführung des Finanzdienstleistungsbereichs verhandelt wurde, war (zunächst) vertraulich. Dies ergibt sich am augenfälligsten aus dem Umstand, dass die mit dem Projekt befassten oder auf andere Weise informierten Personen - so auch der Angeklagte - eine Geheimhaltungserklärung zu unterzeichnen hatten (vgl. 2.1.2.). Ihnen wurde damit eine Vertrauensstellung zuteil. Die Vertraulichkeit der Tatsache -- 17 of 35 -fiel mit den Zeitungsartikeln im "Sunday Telegraph" und in der "Sunday Times" am 12. Oktober 1997 dahin, worin Gespräche über einen Merger genannt wurden (vgl. 4.5.2, 4.7.5), und der Medienmitteilung der 'Zürich' vom selben Tag, als entsprechende Verhandlungen bestätigt wurden (vgl. 4.5.3; dazu auch Schmid, a.a.O., N 217). Allenfalls hätte bereits die Präsentation der 'B.A.T.' vor einem Bankenkonsortium am 8. Oktober 1997 in London, an welcher erwähnt wurde, dass Verhandlungen über die Abtrennung des Finanzdienstleistungsteils mit einem möglichen Interessenten geführt würden (vgl. 4.7 S. 4f.; dazu auch Böckli, a.a.O., S. 67), Hinweise auf entsprechende Gespräche mit der 'Zürich' geben können. Faktisch vermochte die Präsentation die Vertraulichkeit im Sinne von Art.

161 Ziff. 1 StGB jedoch noch nicht aufzuheben. Dafür spricht der Umstand, dass der Basistitel der 'Zürich' am 9. und 10. Oktober 1997 weiter sank und erst am 13. Oktober anstieg (vgl. Anhang vom 12.3.1.). Böckli führt im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit den Begriff der "kritischen Zeitspanne" ins Feld. Diese dauere solange, als die vertrauliche Tatsache als "undisclosed information" auch dem wachsamen Beobachter im Börsenpublikum noch nicht zugänglich ist. Nur während dieser Periode sind Insidergeschäfte strafbar (Böckli, a.a.O., S. 67). Der Umstand, wonach nach dem Scheitern der Verhandlungen zwischen der 'B.A.T.' und Commercial Union im Markt bekannt gewesen sei, dass die 'B.A.T.' einen Käufer für ihren Finanzdienstleistungsbereich suche, kann entgegen der Ansicht der Verteidigung (dazu: vgl. 36 S. 8) nicht dazu führen, dass diesbezüglich, selbst wenn der Kreis der potentiellen Käufer klein war, keine vertrauliche Tatsache mehr vorliegen könnte. Der Zeitraum, die Intensität und die Konkretisierung der Gespräche sowie der sich abzeichnende Erfolg mit einem der Interessenten war für den Aussenstehenden jedenfalls nicht erkennbar. cc) Erhebliche Kursbeeinflussung in voraussehbarer Weise als Folge des Bekanntwerdens der vertraulichen Tatsache aaa) Verlauf der Kooperationsgespräche zwischen der 'B.A.T.' und der 'Zürich'

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1. Wie bereits dargelegt, wird die vertrauliche Tatsache vorliegend in den sich verdichtenden Kooperationsgesprächen zwischen der 'B.A.T.' und der 'Zürich' gesehen. Damit eruiert werden kann, inwiefern diese Gespräche auch die zusätzlich von Art. 161 StGB geforderten Eigenschaften aufweisen, sei zunächst der Verlauf der Kooperationsgespräche und insbesondere auch der jeweilige Einbezug des Angeklagten in das Projekt in Erinnerung gerufen:

2. Die ersten Kontakte zwischen der 'Zürich' und der 'B.A.T.' auf höchster Ebene fanden im März 1997 statt; es wurde beschlossen zu versuchen, eine grobe gemeinsame Mission für eine eventuelle gemeinsame Gruppe zu definieren. Ca. Mitte April kam es zu einem weiteren Treffen in London, an dem neben Rolf Hüppi (Chief Executive Officer und Verwaltungsratspräsident) und Richard Johnson (Chief Risk Manager) auch der Angeklagte seitens der 'Zürich' teilnahmen (4.7 S. 2 und S. 6, Rolf Hüppi in 13.6.1 S. 3f., Prot. S. 13). Gemäss den Ausführungen von Rolf Hüppi handelte es sich noch nicht um die Besprechung einer Transaktion, sondern die Parteien befanden sich damals - wie sich Hüppi ausdrückte - in einer "Beschnupperphase", welche bis ca. Ende April 1997 dauerte (13.6.1 S. 3). Es wurde beschlossen, über eine mögliche Struktur der eventuellen gemeinsamen Gruppe nachzudenken (4.7 S. 2). Gesellschaftsintern informierte der Verwaltungsrat anlässlich einer Sitzung am 16. April 1997 den Verwaltungsratsausschuss und am 30. April 1997 Ausschuss und Verwaltungsrat über vertrauliche Vorgespräche mit einer englischen Gesellschaft bzw. auch der 'B.A.T.' im Hinblick auf eine mögliche Transaktion (7.2.1c, 7.2.2c, 7.2.3c). Der Angeklagte war bei den jeweiligen Traktanden im Ausschuss nicht zugegen (7.2.1c, 7.2.2c; dazu auch 9.2 S. 1f.). Der Verwaltungsratssitzung vom 30. April 1997 wohnte er bei (7.2.3c). Ungeachtet seiner Abwesenheiten war er in der Kontaktaufnahmephase über den Stand der Dinge orientiert, da ihn Rolf Hüppi in dieser Phase um seine Meinung zum Projekt bat (Rohrbasser in Prot. S. 14; Hüppi in 13.6.1 S. 8 und S. 13). Bezüglich dieser Anfangsgespräche kann jedoch offen bleiben, ob die Tatsache derartiger Gespräche bereits geeignet war, bei Bekanntwerden den Kurs der 'Zürich'-Titel erheblich zu beeinflussen, da Markus Rohrbasser für diese Phase keine strafbare Handlung vorgeworfen wird.

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3. An die Phase der Kontaktaufnahme schlossen sich exploratorische Gespräche an, die gemäss den Auskünften der 'Zürich' sowie von Rolf Hüppi bis August 1997 dauerten: Es ging darum zu klären, ob und in welcher Form ein Zusammenschluss allenfalls möglich wäre, wobei auch Strukturstudien über ein mögliches Aussehen einer solchen Gruppe angestellt wurden. Da die Parteien dafür vertrauliche Informationen austauschten, schlossen sie anfangs Mai 1997 eine Geheimhaltungsvereinbarung (vgl. 4.7 S. 2, 4.7.1). Geheimhaltungserklärungen verlangte die 'Zürich' ihrerseits sodann auch von den über das Projekt "Lode" informierten und dazu beigezogenen Personen. Markus Rohrbasser unterzeichnete eine solche am 20. Mai 1997 (2.1.2). An der Konzernleitungssitzung vom 26. Mai 1997 wurde das Projekt "Lode" erstmals diskutiert und festgehalten, dass die Unterschiede im Gesellschaftsrecht, in der Rechnungslegung und im Steuerrecht zwischen dem britischen und dem schweizerischen Recht eher "dramatisch" seien (7.2.6a+b). Der Angeklagte nahm an dieser Sitzung nicht teil (7.2.6b). Da die Protokolle der Konzernleitungssitzungen - im Gegensatz zu jenen des Verwaltungsrates - den Eingeladenen danach zugestellt wurden (7.2 S. 2; in diesem Sinne auch Rolf Hüppi in 13.6.1 S. 5), ist davon auszugehen, dass Markus Rohrbasser wusste, dass eine Sitzung zum Projekt "Lode" stattgefunden hat. Wie genau der Angeklagte über den Inhalt der Sitzungsgespräche informiert war, kann im Nachhinein nicht rekonstruiert werden; immerhin erklärte er anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. Februar 2000, dass ihm in der Regel die Protokolle der Konzernleitungssitzungen zugestellt worden seien, jedoch könne er nicht sagen, ob er das in Frage stehende Protokoll gelesen habe oder nicht (Prot. S. 17). Im Mai 1997 wurden recht intensive Überlegungen zu einer möglichen Struktur angestellt; zur Erstellung der Strukturstudien wurden in der Folge neben der bereits involvierten Investment Bank bis im August 1997 weitere in- und ausländische Berater (Rechtsanwälte, Treuhand- und Revisionsgesellschaft) beigezogen; dasselbe tat die 'B.A.T.' (4.7 S. 3). Gemäss Einschätzung von Rolf Hüppi war Markus Rohrbasser nicht Mitglied der Projektgruppe, er wurde aber bis zur Konkretisierung des Mergers von Zeit zu Zeit über die wesentlichen Entwicklungen und die wichtigsten Überlegungen informiert (13.6.1 S. 5; vgl. auch Prot. S. 20).

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Die von den Verhandlungspartnern getroffenen Vorkehren und Bemühungen zeigen, dass sie ein Zusammenführen des Finanzdienstleistungssektors der 'B.A.T.' mit der 'Zürich' ernsthaft in Betracht zogen. Mögen damals auch noch verschiedene Probleme offen gestanden sein (v.a. gesellschafts- und steuerrechtliche Schwierigkeiten), ist diesen Verhandlungen dennoch ab Anfang September 1997 ein derartiger Konkretisierungsgrad beizumessen, dass es zu jenem Zeitpunkt als absehbar erscheinen musste, dass ein Prozess im Gange war, der - unvorhersehbare Ereignisse ausgeschlossen - früher oder später zu einer noch wenig konkretisierten Form einer Kooperation zwischen der 'B.A.T.' und der 'Zürich' führen würde. So wurden die Verhandlungen weit vorangetrieben, ohne dass allerdings bereits Due-Diligence-Arbeiten vorgenommen worden wären (13.6.1 S. 13) - diese wurden ab 10. September 1997 getätigt (vgl. 4.7 S. 4). Die ab Mai 1997 durch die 'Zürich' eingeforderten Geheimhaltungserklärungen (vgl. 4.7.2, 4.7. S. 7-9; dazu die 'Zürich' in 6.2 S. 2) sind dabei in erster Linie Ausfluss der mit der 'B.A.T.' geschlossenen Geheimhaltungsvereinbarung und sollten die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen sowie die Bekanntgabe der Verhandlungen verhindern. Gerade Letzteres kann sich im Falle eines Scheiterns - wie die Verteidigung und der Angeklagte selbst zu Recht ausführten (act. 36 S. 26, Prot. S. 16-17) durchaus imageschädigend auswirken. Der in den Sommermonaten eingetretene gewisse Stillstand (vgl. 4.7 S. 3, Anklage S. 5) war hingegen überwunden. bbb) Kenntnis des Angeklagten um den Verlauf der Kooperationsgespräche

1. Markus Rohrbasser bestritt nicht, am 20. Mai 1997 die Insider-Erklärung der 'Zürich' Versicherungsgesellschaft betreffend das Projekt "Lode" (vgl. 2.1.2) unterzeichnet zu haben, schränkte aber ein, sich nicht mehr daran erinnern zu können; zu jenem Zeitpunkt habe er gewusst, dass Diskussionen zwischen der 'Zürich' und der 'B.A.T.' stattfanden; einige Wochen zuvor, ca. im April 1997, habe er an einer Diskussion - in welchem Gremium wisse er nicht mehr - teilgenommen, an welcher die Transaktion erörtert worden sei, und er habe gewusst, dass man über die nächsten Monate hinweg versuchen wolle, eine Transaktion zu strukturieren, die es erlaube, die Finanzgeschäfte der B.A.T mittels eines Mergers mit -- 21 of 35 -der 'Zürich' zusammenzuführen. Es sei eine "explorative discussion" gewesen und es sei für ihn aufgrund seines Wissensstandes für viele Monate hinweg überhaupt nicht klar gewesen, ob eine solche Transaktion überhaupt je stattfinden würde. Er sei nicht direkt in das Projekt involviert gewesen; damals sei er neu bei der 'Zürich' und damit beschäftigt gewesen, seine Aufgaben als CFO wahrzunehmen bzw. aufzubauen. Nach der Sitzung im April 1997, aufgrund derer für ihn der Ausgang des ganzen Projekts nicht abschätzbar gewesen sei, habe er nicht mehr aktiv an Besprechungen darüber teilgenommen (12.1 S. 6-10, Prot. S. 28). Innerhalb der Geschäftsleitung sei zwischen Juni und Oktober 1997 zwei-, dreimal über bestimmte Problemstellungen des Zusammenschlusses gesprochen worden (dazu auch: Prot. S. 20). Er könne sich auch heute nicht erklären, weshalb ihm das "Lämpchen" im Kopf nicht aufgeleuchtet habe; er könne sich nur vorstellen, dass er diese geschäftliche Angelegenheit der 'Zürich', in die er materiell nicht involviert gewesen sei (vgl. Prot. S. 21-22), mit seiner privaten Vermögensverwaltung überhaupt nicht in Zusammenhang gebracht habe (12.1 S. 15f., Prot. S. 27).

2. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Markus Rohrbasser wusste, dass Kooperationsgespräche zwischen der 'B.A.T.' und der 'Zürich' in der fraglichen Zeit im Gange waren. Die Kenntnisse des Angeklagten um den genauen Verlauf der Gespräche waren jedoch wenig spezifiziert, da er in das mit den Verhandlungen betraute Projektteam nicht integriert war. Wie dargelegt, ist auch die Kenntnis der Tatsache, dass Verhandlungen zwischen zwei Unternehmungen im Hinblick auf einen allfälligen Unternehmenszusammenschluss geführt werden auch bevor ein mögliches Ergebnis absehbar ist -, grundsätzlich geeignet, im Ausnützungsfalle eine Bestrafung im Sinne von Art. 161 StGB nach sich zu ziehen. Im Folgenden gilt es jedoch zunächst zu überprüfen, ob die Veröffentlichung, dass Kooperationsgespräche in der beschriebenen Art stattgefunden haben, rein objektiv geeignet waren, den Kurs der in Frage stehenden Effekten in voraussehbarer Weise erheblich zu beeinflussen. Ob der Angeklagte darum wusste, dass sich die Veröffentlichung der vertraulichen Tatsache in voraussehbarer Weise erheblich auf den Kurs der von ihm gehaltenen Optionen auf den Basistitel der 'Zü-- 22 of 35 -rich' auswirken würde, ist demgegenüber eine Frage des subjektiven Tatbestands. ccc. Vorraussehbarkeit der erheblichen Kursbeeinflussung durch die Veröffentlichung der vertraulichen Tatsache

1. Relevant im Sinne von Art. 161 StGB ist nur eine Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs der Aktie oder der Option auf dieser in voraussehbarer Weise auch bezüglich der Richtung - erheblich beeinflussen wird. Der Gesetzgeber hat es Lehre und Praxis überlassen, den Begriff der Erheblichkeit zu konkretisieren. Für die Botschaft sind Schwankungen erheblich, d.h. aussergewöhnlich, wenn sie den gewohnten Rahmen sprengen (Botschaft vom 1. Mai 1985, BBl 1985 II 82). Entscheidend ist eine objektivierende Betrachtungsweise ex tunc, d.h. ob zurückbezogen auf den Zeitpunkt des Ausnutzens ein wesentlicher Kurssprung zu erwarten war. Der Eintritt eines solchen ist jedoch nicht - auch nicht als Strafbarkeitsbedingung - erforderlich; ein schliesslich eingetretener wesentlicher Kurssprung kann ein Indiz für eine bereits vorgängig bestehende entsprechende Eignung der fraglichen Umstände, den Kurs wesentlich zu beeinflussen, sein (Schmid, a.a.O., N 224). Gemäss dem Kommentator Schmid sollen durch Art. 161 StGB nur geringfügige Kursabweichungen ausgeschlossen werden (Schmid, a.a.O., N 220). Bezüglich Erheblichkeit des zu erwartenden Kursausschlages differenziert er nach Art des Wertpapiers. Während bei Obligationen 3-4% ausreichen könnten, dürfte gemäss diesem Autor bei Aktien die Erheblichkeit bei 10% liegen, was in Zürich zu einem (vorübergehenden) Abbruch des Börsenhandels ("Abläuten") führe (Schmid, a.a.O., N 227; in diesem Sinne Schubarth, a.a.O., Art.

161 N 73). Böckli plädiert in diesem Zusammenhang für eine markante Abweichung vom gewöhnlichen Wellenschlag der Börse (Böckli, a.a.O., S. 57). Die Zulassungsstelle der Schweizerischen Börse hat in ihren, gestützt auf eine interne Diskussion und ein kleines Vernehmlassungsverfahren mit ausgewählten Personen der Schweizer Wirtschaft abgefassten Erläuterungen zu Art. 72 Kotierungsreglement der Schweizer Börse (Ad-hoc-Publizität) ausgeführt, "erheblich" sei die Kursänderung, wenn sie an der Börse Aufsehen errege, wobei die Kurse allgemein auf eine Bekanntgabe um so stärker reagieren würden, je enger der Markt, -- 23 of 35 -je geringer die vorhandene Liquidität, und je grösser der Überraschungseffekt sei, oder umgekehrt, je weniger die Tatsache in den Kursen bereits eskomptiert sei (vgl. z.B. Bank- und Finanzmarktrecht 1998, Herausgeber: Luc Thévenoz/Urs Zulauf, Schulthess Polygraphischer Verlag Zürich, 1998).

2. Zunächst ist in Bezug auf den vorliegenden Fall festzuhalten, dass die Frage der voraussehbaren erheblichen Kursbewegung in Bezug auf die vom Angeklagten erworbenen Optionen auf die Aktien der 'Zürich' und nicht auf den Basistitel selbst zu stellen ist. Dieser Umstand wurde von der Verteidigung weitgehend ausgeblendet und von der Anklagebehörde nur am Rande erwähnt (34 S. 33). Dass der Kurs der Namenaktien der 'Zürich' nach Bekanntwerden der Gespräche über einen Zusammenschluss am 13. Oktober 1997 von Fr. 599.-- (Schlusskurs, Freitag, 10. Oktober 1997) auf Fr. 640.-- um 6.8% angestiegen ist (vgl. act. 3.6) und damit einhergehend die in Frage stehenden Optionen noch viel stärker angestiegen sind, stellt - nach dem Dargelegten - lediglich ein Indiz dafür dar, dass eine erhebliche Kursveränderung zum Zeitpunkt der Käufe vorraussehbar war. Die Frage, ob zurückbezogen auf den Zeitpunkt des Erwerbs der Optionen ein wesentlicher Kurssprung zu erwarten war, ist - im Einklang mit der Verteidigung (act. 32-33) - wohl nur an Hand statistischer Werte zu beantworten. Nur so kann dem Erfordernis einer objektivierten Betrachtung entsprochen werden. Konkret müsste das entsprechende Datenmaterial darauf hin untersucht werden, ob eine Veröffentlichung von Kooperationsverhandlungen ähnlicher Art wie die in Frage stehenden zum Zeitpunkt des Kaufs der Optionen durch den Angeklagten, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Kurssteigerung nach sich gezogen hätte. Die von der Verteidigung präsentierten Gutachten mit Datenmaterial aus den Jahren 1993 - 1997 bzw. 1996 - 1998 (33, 38) legen den Schluss nahe, die Ankündigung von Fusionen führe - jedenfalls bei den Werten der übernehmenden Firma - nicht zu einem signifikanten Kursanstieg. Aufgrund nachfolgender Erwägungen braucht die Frage der objektiven Voraussehbarkeit ex ante nicht abschliessend beantwortet zu werden. e) Ausnützen der Kenntnis um eine vertraulich Tatsache -- 24 of 35 -Das Verhalten des Angeklagten stellt in objektiver Hinsicht ein "Ausnützen" im Sinne von Art. 161 Ziff. 1 StGB, ein Handeln in eigenem Nutzen dar, da er auf seine eigene Rechnung vor Bekanntwerden der vertraulichen Tatsache zunächst folgende Optionskäufe getätigt hat: am 12. Juni 1997 260'000 Stück "ZURNY" à Fr. 0.58 (2.1.3, 13.1.15), am 11. August 1997 100'000 Stück "ZURGU" à Fr. 1.89 (2.1.4), am 29. August 1997 100'000 Stück "ZURGU" à Fr. 1.15 (1'000 Stück) bzw. Fr. 1.16 (99'000 Stück; 2.1.5, 13.1.15) und am 2. September 1997 (Auftragserteilung 29. August 1997) 100'000 Stück "ZURGU" à Fr. 1.24 (98'000 Stück) bzw. Fr. 1.21 (2'000 Stück; 2.1.6, 13.1.15). Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass Markus Rohrbasser die obgenannten Optionen auf Empfehlung von Gérard Schmid (Anlageberater des Angeklagten) kaufte. Verkauft wurden die Wertrechte am 11. Juli 1997 ("ZURNY"), 17. November 1997 und 9. Januar 1998 ("ZURGU"; 2.1.7, 2.1.9+10). Die "ZURNY"-Optionen verkaufte der Angeklagte somit ca. drei Monate bevor die vertrauliche Tatsache publik wurde. Wie bereits erwähnt, weist damit der mit dem Verkauf erzielte Vermögensvorteil vorab keinen Zusammenhang mit dem Bekanntwerden der Auswirkungen auf den Börsenkurs zeitigenden vertraulichen Tatsache auf - eine vollendete Tatbegehung scheidet deshalb diesbezüglich aus. Ob eine derartige Konstellation unter dem Aspekt eines Versuches zu prüfen wäre, braucht - auf Grund der nachstehenden Erwägungen zum subjektiven Tatbestand - nicht abschliessend entschieden zu werden. Insbesondere Gründe der Praktikabilität und damit der Gleichbehandlung könnten eher nahelegen, das Bekanntwerden der vertraulichen Tatsache vor einem Verkauf der Wertrechte als objektive Strafbarkeitsbedingung anzusehen. f) Vermögensvorteil Die Deliktsvollendung umfasst einen Vermögensvorteil als tatbestandsmässigen Erfolg. Der Vermögensvorteil ist erlangt, wenn ein Vermögenszuwachs eingetreten ist. Nicht gefordert ist dabei, dass der Täter den eingetretenen Kursgewinn mittels Verkauf der entsprechenden Effekten realisiert (Schmid, N 275). Als tatbestandsmässiger Erfolg gilt demnach bereits ein entsprechender Buchgewinn.

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Offensichtlich ist, dass der Kurs der 'Zürich'-Namenaktie gestützt auf die Bekanntgabe der vertraulichen Tatsache, dass Verhandlungen zwischen der 'Zürich' und der 'B.A.T.' über eine Fusion stattfänden, anstieg. Verdeutlicht wird dies durch den Umstand, dass bereits der Eröffnungskurs am Montag 13. Oktober 1997 mehr als 6% über dem Schlusskurs des Freitags vor Bekanntgabe der Fusionsverhandlungen lag, währenddem der SMI praktisch unverändert und der SPI lediglich ca. 1% stärker eröffneten. Aus dem Chart der "ZURGU"-Optionen ist ersichtlich, dass auch diese einen Kurssprung vollzogen, der weit über dem prozentualen Ansteigen des Basistitels lag. Da Markus Rohrbasser diese Optionen am 13. Oktober 1997 hielt, hat er damit einen Vermögensvorteil erzielt (vgl. Anhang 12.3.1) auch wenn er ihn nicht realisiert hat. g) Subjektiver Tatbestand

1. Wie bereits dargelegt, wusste Markus Rohrbasser darum, dass Kooperationsgespräche zwischen der 'B.A.T.' und der 'Zürich' stattfanden. Da er nicht direkt in die Verhandlungen zwischen den beiden Firmen integriert war, ist davon auszugehen, dass sein Wissensstand um den Fortschritt der Gespräche wenig spezifiziert war. Ob er subjektiv hätte erkennen können, dass ein Durchsickern der Tatsache dieser Gespräche - mehr war es im Zeitpunkt des Kaufentscheides nicht zu einer erheblichen Kursveränderung der von ihm erworbenen Wertrechte führen könnte, kann und muss offen gelassen werden, nachdem die Frage bereits objektiv nicht beantwortet wurde und subjektiv aus anderen Gründen davon auszugehen ist, dass sich der Angeklagte diese Überlegungen nicht gemacht hat. - Wurde weiter vorne dem Wissen um Verhandlungen Tatsachencharakter beigemessen, so zeigt sich an dieser Stelle, dass damit noch nicht Entscheidendes gewonnen wurde. Die Tatbestandelemente können gerade in diesem Fall nicht losgelöst von einander betrachtet werden: Über blosse Verhandlungen wird nicht zwingend berichtet; sie können zudem auch vor Bekanntwerden ergebnislos abgebrochen werden. Dadurch wird aber auch die Voraussehbarkeit der Kursrelevanz erheblich beeinträchtigt, wenn nicht gar verunmöglicht (Wohl deshalb beschränkte sich die Anzeige denn auch auf Geschäftsvorgänge in den fünf Tagen vor dem Bekannt-- 26 of 35 -werden der Fusionsgespräche). Klärung muss über den subjektiven Tatbestand gewonnen werden.

2. Neben dem Wissen um die vertrauliche Tatsache und deren Auswirkungen bei Bekanntgabe fordert Art. 161 Ziff. 1 StGB auch bezüglich der anderen objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz (Art. 18 Abs. 1 StGB). Als Insider macht sich somit nur strafbar, wer die in Frage stehenden Effekten kauft, weil er sich als Folge der Bekanntgabe einer vertraulichen Tatsache einen Vermögensvorteil verspricht.

3. Die Anklage begründete das Vorliegen eines Vorsatzes seitens des Angeklagten sinngemäss damit, dass Angehörige der Konzernspitze keine Dokumente, die als persönlich und vertraulich gekennzeichnet sind, unterzeichnen, ohne sich über deren Inhalt klar zu werden. Folglich sei dem Angeklagten der Inhalt der Geheimhaltungsverpflichtung voll bewusst gewesen. Den Einwand, dass sich der Angeklagte an die in Frage stehende Erklärung nicht mehr erinnern könne, wertete die Anklagebehörde als reine Schutzbehauptung. Überdies sei der Angeklagte seit seinen beruflichen Tätigkeiten in den USA und Grossbritannien mit der Insiderproblematik bestens vertraut gewesen. Auch der Umstand, dass der Anlageberater des Angeklagten diesem den Kauf der in Frage stehenden Wertrechte empfohlen habe, entlaste ihn nicht. Markus Rohrbasser habe wohl in der überwiegenden Zahl der Fälle die Empfehlungen seines Anlageberaters befolgt; doch sei dabei kein Automatismus entstanden, denn immerhin habe sich der Angeklagte jeweils nach den technischen Details der empfohlenen Effekten erkundigt. Zudem sei der Angeklagte über die genaue Depotzusammensetzung jederzeit im Bilde gewesen, da ihm Depotauszüge an seine Zustelladresse und an seinen Arbeitsplatz per Fax übermittelt worden seien. Auch aus dem Umstand, dass der Angeklagte einen Teil der 'Zürich'-Optionen noch vor Bekanntgabe des Fusionsvorhabens veräussert habe, könne nicht auf fehlenden Vorsatz geschlossen werden, denn dabei habe es sich klar um eine Gewinnmitnahme gehandelt. Aus dem Dargelegten zog die Anklagebehörde den Schluss, dass der Angeklagte bewusst und mit direktem auf das Ausnützen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache gerichteten Vorsatz gehandelt habe (34 S. 36-41).

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4. Die Verteidigung ihrerseits verneinte ein vorsätzliches Handeln. Wie durch die Zeugeneinvernahmen von R. Hüppi und Dr. K. Hotz bestätigt worden sei, sei der Angeklagte dem Projekt "Lode" gegenüber skeptisch eingestellt gewesen und er sei auch nur zurückhaltend orientiert worden. Insofern könne dem Angeklagten nicht unterstellt werden, er habe gerade diese Tatsache, von der er nicht viel wusste und der gegenüber er skeptisch eingestellt war, ausnützen wollen. Gegen den Vorsatz spreche zudem, dass der Angeklagte keinerlei Vorkehren getroffen habe, die Rückschlüsse auf seine Person verunmöglicht hätten. Vielmehr sei der Kauf der fraglichen Wertrechte auf dem privaten Salärkonto des Angeklagten belastet und in ein auf seinen vollen Namen lautendes Depot verbucht worden. Wer tatsächlich bereit sei, Insidertransaktionen zu tätigen, entwickle mindestens soviel kriminelle Energie, dass er die Zuordnung der Transaktionen auf seine Person erschwere oder verunmögliche. Für ein solches Vorgehen hätten sich dem Angeklagten diverse Möglichkeiten geboten. Der Angeklagte hätte diesbezüglich auf gesellschaftsrechtliche Konstruktionen zurückgreifen, mit Strohmänner operieren oder die Transaktionen auf verschiedene Konti und Depots aufsplitten können. Auf all dies habe der Angeklagte jedoch verzichtet. Ein Insider hätte zudem geschickterweise in die Wertrechte der übernommenen Gesellschaft ('B.A.T.') investiert. Nach Ansicht der Verteidigung spreche es auch gegen die Täterschaft des Angeklagten, wenn dieser, sobald er realisiert habe, dass er gegen die interne Geheimhaltungserklärung verstossen habe, seine Position bei der 'Zürich' zur Verfügung gestellt und sodann von sich aus die Untersuchungsbehörden orientiert habe. Der Angeklagte habe dies getan, damit erstellt werden könne, dass er kein Krimineller sei (act. 36 S. 51-55).

5. a) Prima vista mag erstaunen, dass der Angeklagte angibt, sich nicht mehr daran zu erinnern, eine Geheimhaltungserklärung unterzeichnet zu haben, nachdem es sich bei der in Frage stehenden um die einzige dieser Art handelte, die dem Angeklagten während seiner Tätigkeit bei der 'Zürich' zur Unterschrift unterbreitet worden war. Bereits für sich allein kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass er die Geheimhaltungserklärung gesehen und sie in seiner Funktion als Finanzchef der 'Zürich' ohnehin für selbstverständlich hielt und demzufolge nicht weiter beachtete. Unter diesen Umständen wäre auch erklärbar, dass er - bei -- 28 of 35 -flüchtigem Betrachten der Geheimhaltungserklärung - den letzten Teil des Papiers, welcher ein Verbot, mit Effekten der 'Zürich' bzw. der 'B.A.T.' zu handeln, stipulierte, gar nicht zur Kenntnis nahm. Die Missachtung des in der Geheimhaltungserklärung aufgeführten Investitionsverbotes ist ein Indiz für ein vorsätzliches Handel des Angeklagten. Es vermag die nachfolgenden Indizien, die das Gegenteil nahe legen, aber bei Weitem nicht aufzuwiegen. b) Zunächst ist festzuhalten, dass die Investition in 'Zürich'-Optionen für den Angeklagten auch im Umfang von Fr. 579'730.-- keine unübliche Anlage darstellte. Mit einem Jahressalär von insgesamt ca. Fr. 2'300'000.-- und einem Vermögen um die sieben Millionen Franken (Prot. S. 9-11) erscheint sein Engagement in die Papiere der 'Zürich' als nicht aussergewöhnlich. Neben der Investition in die 'Zürich'-Optionen im eingeklagten Ausmasse hat der Angeklagte im Jahre 1997 Optionen im Gesamtwert von Fr. 1'141'449.-- gekauft (13.1 S.4). Die Investition in 'Zürich'-Optionen erscheint unter diesem Aspekt als ordentliche Depotaktivität, zu deren Erklärung nicht vorsätzliche Insideraktivitäten herangezogen werden müssen. c) Der Angeklagte tätigte seine Investitionen auf telefonisches Anraten seines Anlageberaters. Dieser gelangte jeweils mit verschiedenen Vorschlägen an ihn, wobei der Angeklagte in den meisten Fällen den gemachten Empfehlungen folgte. Gemäss übereinstimmenden Aussagen des Anlageberaters Schmid und des Angeklagten vollzog sich auch der Kauf der in Frage stehenden Optionen in dieser Weise (13.1 S. 6, Prot. S. 17). Dass dem so gewesen ist, geht auch aus der Tatsache hervor, dass Anlageberater Schmid - gemäss eigenen Angaben anlässlich seiner Zeugeneinvernahme durch die Untersuchungsbehörden vom 7. Oktober 1998 - bereits am 11. Juni 1997 - also einen Tag vor dem ersten der eingeklagten Käufe durch den Angeklagten - für andere Kunden dieselben Optionen gekauft hatte (13.1 S. 6). Auch wenn grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte den Vorschlag seines Anlageberaters in jenem Fall gerade im Hinblick auf seine Insiderinformationen akzeptiert hat, sprechen die dargelegten Modalitäten der Transaktion dagegen, dass der Angeklagte bestrebt war, Insiderinformationen auszunützen. Typisch für einen Insider wäre vielmehr, dass er aus eigenem Antrieb aktiv wird und nicht lediglich darauf hofft, dass ihm eine ge-- 29 of 35 -eignete Empfehlung zugetragen wird, um dann nur in der vom Anlageberater vorgeschlagenen Quantität zu kaufen. d) Der Angeklagte versuchte die Transaktionen mit nichts zu verschleiern. Alles lief über das Salärkonto des Angeklagten und über ein auf seinen Namen lautendes Depot. Wer Verbotenes tut, versucht dies in der Regel wenigstens zu verdecken. Wenn der Angeklagte dies nicht getan hat, so ist dies ein Indiz dafür, dass er nichts Verbotenes tun wollte. e) Der Angeklagte hat Mitte Juni 1997 Optionen der 'Zürich' gekauft; zu einem Zeitpunkt, als in den Verhandlungen zwischen der 'Zürich' und 'B.A.T' gemäss Anklage ein Stillstand eingetreten war (vgl. Anklageschrift S. 5). Weshalb ein vorsätzlich handelnder Insider sich gerade einen Zeitpunkt zum Kauf der entsprechenden Effekten wählen sollte, in welchem hochgradig unklar war, wie sich die vertraulichen Verhandlungen entwickeln würden, ist nicht einsehbar. Auch die Anzeigeerstatterin bezeichnete als sensitive Phase für Insidergeschäfte die fünf Tage vor Bekanntwerden der Insiderinformation und die Anklagebehörde erstreckte dem folgend ihre Untersuchungsbemühungen zu Beginn ihrer Ermittlungen auf Kursausschläge, die sich in jenen Tagen ereignet hatten (vgl. dazu: Ziff. I.c.). Das vom Angeklagten gewählte Anlageinstrument der Option, dessen Preis zum Teil durch den Zeitwert bestimmt ist und das viel grösseren Marktunsicherheiten unterworfen ist als die Aktie, ist an sich ungeeignet um auf ein erwartetes aber zeitlich unsicheres Ereignis zu spekulieren. Mitte Juni 1997 - eine Fusion zwischen der 'B.A.T' und der 'Zürich' war noch alles andere denn konkret - auf ein Durchsickern von blossen Verhandlungsgesprächen zu spekulieren ohne zu wissen, wann und ob überhaupt diese je durchsickern werden und dies noch mit dem Instrument der Option, ist keine nachvollziehbare Anlagestrategie. Der Angeklagte muss hier offensichtlich andere Motive zum Kauf, ganz andere Gewinnaussichten vor Augen gehabt haben. Wenn der Angeklagte die zunächst von ihm gehaltenen 'Zürich'-Optionen bereits vor Bekanntgabe des Mergers, bzw. der Gespräche darüber am 12. Oktober 1997 verkaufte, spricht auch dies gegen ein vorsätzliches Handeln. Ein Insider, für wel-- 30 of 35 -chen eine bevorstehende Bekanntmachung höchstwahrscheinlich eine Kurssteigerung nach sich ziehen wird - wie dies von Art. 161 Ziff. 1 StGB gefordert und von der Anklage behauptet wird - verkauft nicht, bevor er die Kurssteigerung infolge Veröffentlichung dieser Tatsache verbucht hat. Die Realisierung eines bereits erzielten Gewinnes macht wenig Sinn, wenn erwartet wird, dass eine noch höhere Rendite erzielt werden kann. Mit dem Verkauf kann auf diesen Wertrechten der angestrebte "Insidergewinn" offenkundig nicht mehr erzielt werden. Der Angeklagte hat die noch gehaltenen 'Zürich'-Optionen auch nicht sogleich nach Bekanntgabe der Zusammenschlussabsichten verkauft und den Kurssprung realisiert. Hätte er sein Engagement in 'Zürich'-Optionen gerade zum Zwekke der Ausnützung seiner Insiderstellung geplant, ist nicht einzusehen, weshalb er nach Bekanntgabe noch hätte zuwarten sollen. f) Es ist sodann aktenkundig, dass der Angeklagte gegenüber einem allfälligen Zusammengehen zwischen der 'B.A.T' und der 'Zürich' generell skeptisch eingestellt war. Insbesondere hegte er die Befürchtung, dass sich der Aktienkurs der 'Zürich' durch das Zusammengehen mit der 'B.A.T.' schlecht entwickeln könnte (Prot. S. 19). Auch dieser Aspekt spricht gegen eine Spekulation auf einen Kursgewinn bei Bekanntwerden der Verhandlungen. Die Frage, warum er trotz dieser skeptischen Grundhaltung die eingeklagten Investitionen tätigte, beantwortete der Angeklagte plausibel damit, er habe im Zeitpunkt des Erwerbes keinen sicheren Informationsstand über den Prozess zwischen der 'Zürich' und der 'B.A.T.' gehabt und für ihn sei damals überhaupt nicht absehbar gewesen, ob die Verhandlungen zwischen der 'Zürich' und der 'B.A.T.' jemals zu einem Ergebnis führen würden. Insofern spricht der eben dargelegte Umstand in doppelter Weise dagegen, dass der Angeklagte vorsätzlich im Sinne des Insidertatbestandes handelte. Zum einen hätte er, falls er sein beschränktes Insiderwissen an der Börse hätte nutzen wollen, gerade keine Call-, sondern allenfalls Put-Optionen o.ä. - oder noch gewinnträchtiger: Werte der B.A.T. - gekauft. Zum anderen zeigt der Umstand, dass er trotz seiner skeptischen Grundhaltung im Hinblick auf ein Ansteigen der 'Zürich'-Aktien investierte, dass er sein -- 31 of 35 -Wissen um die Kooperationsverhandlungen nicht mit seinen persönlichen Investitionen in Verbindung brachte. g) Insgesamt sprechen die Umstände der in Frage stehenden Transaktionen des Angeklagten eindeutig gegen eine vorsätzliche Täterschaft. Markus Rohrbasser kann kein Ausnützen einer vertraulichen Tatsache im Sinne von Art. 161 StGB nachgewiesen werden. Dementsprechend ist er freizusprechen. IV. KONTENSPERRE Die im Hinblick auf eine künftige Beschlagnahmung bzw. Einziehung mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 29. Oktober 1998 angeordnete Sperre bis zu einem Betrage von Fr. 227'419.95 der Konten PO-281919.0, PO-281.919.1, PO-281.919.2, PO-281.919.3, PO-281.919.4, PO-79.215.0 und PO-79-216.0 sowie des Depots PO-281.919.0 und anderer, den Angeklagten Markus Rohrbasser als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnende Vermögenswerte (11.1) ist infolge Freispruchs mit Wirkung auf die Rechtskraft des vorstehenden Urteils aufzuheben. V. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG

1. Wird ein Angeklagter freigesprochen, so sind ihm gemäss § 189 StPO, die Kosten aufzuerlegen, wenn er die Einleitung der Untersuchung durch ein leichtfertiges oder verwerfliches Benehmen verursacht oder ihre Durchführung erschwert hat. Ob das Verhalten des Angeklagten die Kostenhaftung begründet, ist eine Frage der Widerrechtlichkeit, und nicht der materiellen Rechtswidrigkeit im Sinne des Strafrechts. Im Zusammenhang mit der Kostenauflage ist der Widerrechtlichkeitsbegriff in einem dem Zivilrecht angenäherten Sinn zu verwenden (BGE 109 Ia 163 ff.; BGE 107 Ia 167, mit Hinweisen). Ein Verhalten kann somit widerrechtlich bzw. ordnungswidrig sein, auch wenn es keine Strafnorm verletzt. Unter diesem Gesichtspunkt ist es dann als leichtfertig oder verwerflich zu werten, wenn es in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder unge-- 32 of 35 -schriebene Verhaltensnorm, welche aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, verstösst und dadurch das Strafverfahren in ursächlicher Weise veranlasst oder dessen Durchführung erschwert worden ist (BGE 109 Ia

167 mit Hinweisen; vgl. BGE 116 Ia 162 ff.).

2. Indem der Angeklagte im fraglichen Zeitraum mit Optionen der 'Zürich' handelte, verletzte er die in der Vertraulichkeitserklärung stipulierte arbeitsrechtliche Weisung, wonach dem Angeklagten Transaktionen mit Wertrechten der 'Zürich' untersagt worden waren (2.1.2.). Dadurch, dass der Angeklagte seinen Verstoss gegen die arbeitsrechtliche Weisung selbst zur Anzeige gebracht hatte, hat er das gegen ihn angehobene Verfahren in ursächlicher Art und Weise in Gang gebracht; denn, wie bereits dargelegt, richtete die Untersuchungsbehörde ihr Augenmerk zum Zeitpunkt der Selbstanzeige nicht auf den Zeitraum, in welchem der Angeklagte seine Transaktionen tätigte. In Anbetracht der Tatsache, dass vorliegend vor allem Fragen des subjektiven Tatbestandes umstritten waren, war es aus Sicht der Anklagebehörde - auch vertretbar, den Fall mittels Anklage einer gerichtlichen Beurteilung zu unterbreiten. Dadurch hat der Angeklagte die Untersuchung und auch das Gerichtsverfahren adäquat kausal veranlasst. Folglich sind die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens vollständig dem Angeklagten aufzuerlegen.

Markus Rohrbasser ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.

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Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. Vorladungsgebühr Fr. Schreibgebühr Fr. Zustellgebühr Fr. Barauslagen Fr. Kanzleigebühr Fr. Untersuchungskosten Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den Angeklagten und seinen Verteidiger (übergeben), - die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro 1, Unt.Nr. 98/00670 (übergeben) und hernach in vollständiger Ausfertigung an - den Verteidiger (im Doppel für sich und den Angeklagten), - die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro 1, Unt.Nr. sowie nach Eintritt der Rechtskraft - mit Formular an die Strafregisterbehörden. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen von der mündlichen Eröffnung an schriftlich beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Postfach, 8026 Zürich, erklärt werden. Für die Staatsanwaltschaft bestimmt sich dieses Recht nach § 412 Abs. 2 StPO. Werden lediglich die Kosten- und Entschädigungsbestimmungen angefochten, dann hat das durch Rekurs zu geschehen, der innert 20 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheids an unter Anführung der Gründe und Beilage des Entscheides sowie allfälliger Belege schriftlich im Doppel beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, einzureichen ist.

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Das Gericht beschliesst: Die mit Verfügung der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 29. Oktober 1998 angeordnete Sperre bis zu einem Betrage von Fr. 227'419.95 der Konten PO-281-919.0, PO-281.919.1, PO-281.919.2, PO281.919.3, PO-281.919.4, PO-79.215.0 und PO-79-216.0 sowie des Depots PO-281.919.0 und anderer, den Angeklagten Markus Rohrbasser als wirtschaftlich Berechtigten bezeichnende Vermögenswerte wird mit Wirkung auf die Rechtskraft des vorstehenden Urteils aufgehoben. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den Angeklagten und dessen Verteidiger, - die Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich, Büro 1, Unt.Nr. sowie nach Eintritt der Rechtskraft (im Dispositivauszug Ziffer 1 dieses Beschlusses) an - die UBS AG, Rechtsdienst Privat- und Firmenkunden, Bahnhofstrasse 45, Postfach, 8021 Zürich. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheids an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die Rekursanträge zu stellen und zu begründen. Wird gegen das Urteil Berufung erklärt, so gilt dieser Beschluss als mitangefochten. Der Vorsitzende: Der juristische Sekretär:

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