DG990758
Betrug / Steuerbetrug
26. Oktober 2000Deutsch149 min
Source gerichte-zh.ch
{ Bezirksgericht Zirich
9. abteilung ",::, U t:_$ Prozess Nr. TJ /De990758 Mit.wirkende: Kurt Balmer, Vorsitzender, Daniela Bruhwiler und Dorothe Scherrer sowie Marc Engler als juristischer Sekretir Urteil und Beschluss vom 26. Oktober 2000 in Sachen Bezirksanwalt.sctraft I frir den Kant.on Zririch, AnklAgerin sowie 1-.
2. lTrlran n5ml-ich
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1-0. a) b),, A._____ C.____ Hier Text eingeben
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F 2 1-1. GeschAdigte all-e vertreten d.urch RechtsanwAltin lic. iur. gegen Angeklagt,er vert,eidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. betreffend Bet,rug / Steuerbet'rug M._____ X._____ N._____ Y._____
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7 3 Anklage: Die Anklageschrift der BezirksanwalLschaft I fur den Kanton Zurich vom 2'7. Okt'ober L999 ist diesem Urteil beigeheftet (HD 24). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 5) BA lic.iur. a1s Vertreter der Ankla9€, der angeklagte in Begleitung seines Verteidigers RA Dr.iur., diverse GeschAdigte in Begleitung ihrer Vertreterin RAin lic. iur.. Antrdge: Anklaqebehorde (uo 43 s. 1 ff. ) rr1. Der Angeklagte sei schuldig zw sprechen des gewerbsmAssigen Betruges im Sinne von Art. 1-46 Abs. 1 stGB i.V. mit art - L46 Abs. 2 SIGB des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von S 192 des Gesetzes uber die Direkten Steuern (aStG). Er sei zu bestrafen mit 2 I/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 20'000.--. An diese Strafe seien 15 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. a) Das mit, Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kant,on Zurich vom 7 - Oktober L997 mit Grundbu belegte Stockwerkeigent, an der, Grundbuchblatt 0, nAmlich 40 / 1-000 Miteigentum an er Liegenschaft Kat.Nr. 0 mit Sonderrecht an der 5 1"/2-Zimmerwohnung im Erdgeschoss sowie 28/1'0oo Miteigentum am ck Grundbuchblatt 3 Zilrich' (Einstel1halle im Garagen und Grundbuchblatt Zurich,, 2t/1-Ooo Mit,eigentum am Grundstuck Grund.buchblatt 3 (Einstellhalle im Garage oss) lautend auf den Angeklagten ist nach Eintritt der Rechtsdem Nachlass der r, vertreten durch schafts2 3 4._____-strasse 1, Zürich._____._____._____._____
Sachverhalt
P.
Q.
Erwägungen
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N._____ Y._____ X._____ 3 4 54 N._____
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r 4 v n, herauszugeben. b) Das mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 29. Oktober 1-997 mit Grundbuchsperre b Stockwerknt.um in der Residenz r err, h/sz, Grundbuchblatt 8, 90/tooo Miteigent,um an der Kat.Nr. mit Sonderrecht an der 4 t/2-Zimmerwohnung 8.3.2 West im
3.
obergeschoss, mit Kellerabteil 8.3.2 im Kellergeschoss und Grundbuchbl-att, t/1,0 MiteigenLum am Grundbuchblatt, ist nach gintritt der Rechtskraft dem Nachlass der r, vertreten durch die Erbschaftsverwalterin Zvrich, herauszugeben. c) oie mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 1-9. August L999 beschlagnahmten Schuldbriefe uber Fr. 25Ot 000.-- und Fr. 400'000.-- betr. das Stockwerkeigentum,
4.
Zurich, lagern Kasse Bez ksanwaltschaften I-IV ur den Kanton Ziirlch, Sachkaution Nr., sind nach Eintritt der Rechtskraft dem Nachlass der r, urch die n herauszugeben. d) Die miL Verfugung der Bezirksanwalt,schaft I fur den Kanton Zurich wom 14. Januar L997 durch Kontosperre sichergestellten VermogenswerLe: - Zurcher Kantonalbank, Konto SFR ot. Nr., laut.end auf f sowie - Bank fur Hande1 und Effekten, 8039 Zih, Konto Nr. - lautend auf f sin t,iv zu beschlagnahmen, z:ur Deckung des in der anklageschrift unter Ziff. TI/D/5 errechneten Schadens von Fr.
052.
05 zu Gunsten des Nachlasses der r, n durch die haft r rj-n zur Deckung fA n Busse und zur Deckung der Kosten des Verfahrens heranzuziehen und in einem a11f511igen Uberrest dem Angeklagten wieder herauszugeben.
5.
Die KosLen sind dem Angeklagten aufzuerlegen.rr _____6 Q._____ 11
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rI 5 Geschddigte (Ho 44 S. 1) rll-. Es sei der Angeklagte zu verpflichten, den Gesch6digt.en CHF 5 ' 57L'043.37, eventualiter CHF 1 I 3091 758. 70 zu bezahlen. Es sei die mit einer Verfugungssperre belegte W g Angeklagten an der Zurich, zo Gunsten GeschAdigzuziehen, al-les unter Kosten- und EntschAdigungsfolgen zu LasLen des Angeklagten, allenfalls der Staatskasse. rl Verteidiqung (UO 45 S. 40 f. ) 2 il1.
2.
Es sei der Angeklagte vom Vorwurf des gewerbsmdssigen Betruges im Sinne von Art. 1'46 Abs. lstGB in verbindung mit Art. 1,46 Abs. 2 stGB freizusprechen. Es sei der Angeklagte des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von S 192 des kant.onalzurcherischen Gesetzes uber die direkten SLeuern (ast.g) fur die Steuerjahre l99O und t99L schuldig zr) sprechen und im Ubrigen vom Vorwurf des Steuerbetruges f reizusprechen. Es sei der Angeklagte miL einer Busse von maximal CHF 10 t 000. - - zu bestrafen. Es seien dem Angeklagt,en Verfahrenskosten von nicht mehr als CHF 1'000.-- aufzuerlegen und im Ubrigen die Verfahrenskosten auf die St,aatskasse zu nehmen. Es sei dem Angeklagten eine angemessene EntschAdigung fur seine Vert,eidigung wAhrend der Untersuchung und des Strafverfahrens zuzusprechen. Es sei dem Angeklagten eine Genugtuung fur die Belastungen wihrend des Strafverfahrens, insbesondere der Untersuchungshaft, nach richterlichem Ermessen zuzusprechen. Es seien s5mtliche Beschlagnahmungen aufzuheben. Es seien a11f511ige Begehren auf Schadenersatz abzuweisen, eventualiter sei nicht darauf einzutreten oder auf den Zivilweg zu verweisen.'l 3 4 5 5 7 I -- 5 of 112 --
6.
Das Gericht, zieht in ErwS.grung: Verfahrensgang Am 26. November 1,992 ging die Strafanzeige des VertreLers des Beistandes der GeschAdigten bei der Bezirksanwaltschaft Zurich ein (HD I/L). Mit Eingaben vom l-5. Dezember tg92 (HO t/3/1,), 7. Mai 1-993 (HO 1'/4/1'), 3. November L993 (Un l/6/L') und 25. oktober 1994 (HD 1,/7/t) wurde die Strafanzeige ergAnzt. Am 7. Dezember L992 wurde das polizeiliche Ermittlung:sverfahren eingeleitet (UO 3/1,-2). Mit Schreiben vom 1L. Februar L993 bestatigte die Bezirksanwalt.schaft I fur den Kanton Zurich die Ubernahme des Verfahrens (Un 9a/Z), worauf dieses mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft vom L2. Februar 1-993 abgetreten wurde (un ga/ q). Die Versuche, die Geschddigte zu befragen, scheiterten wegen ihres verwirrten geistigen Zu' standes (uo tz/l/1"; HD 13/1-/4). Am L994 versr,arb sie (HD 1,3/9/+/rc). Mit Schreiben vom L5. Nowember 1,994 beauftragt,e die Bezirksanwal-tschaft mit der Erstellung eines Gutachtens uber die geistige Gesundheit von r (itO n/a). Dieses Gutachten vom 25. April t995 ging am 27. April Lg95 bei der Bezirksanwaltschaft, ein (UO 12/4). Aufgrund. weiterer Erkenntnisse wurde am 27. Mdrz L997 mit der Erstellung eines ErgAnzungsgutachtens beauftragt (HD 12/]-0). Dieses dat,iert vom 29. April Lee7 (HD t2/r3). Am 20. August tggT erst,attete die Finanzdirektion des Kantons Zurich Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen St'euerbetrugs (ooss. 1-3 /L). I R._____ R._____ tt.mm.
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r 7 Am 29. Oktober 1999 ging die Anklageschrift vom 27. ber 1999 hi-erorts ein und wurde in deren Ziffern II. am 10.,Januar 2OOO zugelassen (Up 27). Okto-rv
II.
Prozessuales
1.
In d.ie ankl-ageschrif t schl-ich sich im Abschnitt D.3. d), zweiter Satz (Hp 24 S. 13 ) eine f alsche,Jahreszahl ein. Richt,ig musste es heissen: rrMiL Protokoll vom 28. September t992,..., dem Angeklagt'en am 1. 'Juli 1991- als Schenkung Fr. L,2S Mio.... rr (vg1. HD L3/2/23). Da es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt, ist, dies ohne Weiterungen zu berichtigen.
2.
a) Die Verteidigung macht,e anlasslich der Hauptverhandlung eine Verletzvrrg des Anklageprinzips geltend, indem in der Anklageschrift die einzelnen Vorwiirfe nicht oder schwammig bzw. unprAzis umschrieben seien und die Voraussetzungen nach S l-52 Abs. l- Ziff. 2 SLPO nicht erfullen wiirden. Zur Begrundung fuhrLe der Verteidiger aus, €s musste prAzise in der Anklageschrift festgehalten werden, uber welche Sachverhalt,e die GeschAdigte sich irrt,e und welche Handlungen und Unt,erlassungen arglistiger Natur vom Angeklagten geeignet gewesen seien, diesen IrrLum zu bewirken oder bestehen zu lassen. Im Einzelnen betreffe dies den ankLagevorwurf, der Angeklagte hStte Aktivit$t'en enLwickelt, die systematisch darauf ausgerichtet g'ewesen sei€fl, sich letztlich das ga1;1ze vermogen von r anzueignen. Da diese einzelnen AktivitAten nicht umschrieben seien, konne sich der Angeklagte dagegen nicht verreidigen (sn as s. 3 ff. ). Dazu ist festzuhal-ten, dass d.er Verteidiger lediglich eine verkurzte Version des anklagevorwurfs wiedergibt und den R._____ -- 7 of 112 -7 I Rest des Satzes verschweigt, worin festgehalten ist: "Nachd.em es dem Angeklagten gelungen war, das vertrauen der zu erwerben und sich a1s BeraLer, vor allem in finanzielten Angelegenheit,en, zu etablieren, enLwickel-te er in Ausnutzung ihrer VertrauensseLigkeit und ihrer Willensschwbche ihr gegenuber /\ktivit5Len, die systematisch darauf ausgerichtet waren, sich tetztlich das ganze Vermogen der anzueignen t' (HD
24.
S. 9 f. ). Im Zusammenhang betrachtet ergibt, sich, dass damit sein gesamtes Verhalten gegenuber in der fraglichen ZelL gemeint sein muss, insbesondere auch seine im Einzelnen in der anktageschrift unter dem Titel,rD. vermogensdispositionen / vermogensschadenrt aufgefuhrt,en Handlungen. b) weiter brachte d.er Verteidiger vor, dem Angeklagten werde vorgeworfen, sein Tun sei aus rein finanziell-eigennutziger Motivation erfotgt, wobei auch hier dieses Tun nicht umschrieben sei (HD 45 S. 5). Hierbei kann auf obige Ausfuhrungen verwiesen werden. Das Tun des Angeklagt,en ergibt sich auch hier aus den Sachverhaltsumschreibungen im Zusammenhang mit den Vermogensdisposit,ionen. c) Zusammenfassend machte der Vert,eidiger sinngemass geltend, in der Anklageschrift sei nichts Konkretes dargetan, inwiefern geirrt habe und es finde sich kein satz, dem man entnehmen konnte, was sich wirklich vorgesteLlt, habe (Prot'. S. 74 f.). Hierzu ist festzuhalten, dass die Anklageschrift ausdruckLich darlegL, was der Angeklagte vorgetauscht haben soll, nAmlich rals ihr Vert,rauter und ihr guter Freund fur ihr wohL zu sorgen. Er gab vor, r zu lieben, fur sie zu sorgen, sie nicht, im stich zu lassen, mit ihr zusammenleben zu wollen und gar Heiratsabsichten zu haben. Wider besserem Wissen machte er ihr weis, die Mit,glieder d.er Familie r seien ihr nicht gutgesinnt, wollten sie bevormunden und seien, im Gegen-R._____ R._____ R._____ -- 8 of 112 --
7.
9 saLz zu ihm selbst, an ihrem Wohl gar nicht interessiert" (UO 24 S. 1-O). Wenn man berucksichtigt, dass das erwAhnte anklagezitaL unLer dem fitel rrB. T5uschung / Irrtum" nachzulesen ist, kann die Anklage nicht anders verstanden werden, aLs dass sich genau uber diese (von der Anklage behaupteten) TAuschungen irrte. Damit ist auch genugend umschrieben, welches - gemAss Anklageschrift - die Vorstellungen von waren' d) Dem PlAdoyer des Verteidigers l-Asst sich entnehmen, dass er d,ie Anklageschrift, auch bezuglich der Umschreibung der Arglist a1s ungenugend erachtet, da das Ausnutzen [der auf geistiger Retardierung basierenden InferioritAtl der nicht nAher beschrieben sei und ebenso verborgen bleibe, inwiefern und wie maniputiert worden sein sol] (HD 45 S. 11). Auch hier ist die Anklageschrift aIs Gesamtheit zu betrachten' Zusammen mit den unter rtD. Vermogensdispositionen / Vermogensschaden'r geschiLderten VorgAngen ist die Vorgehensweise d.es Angeklagt,en anklagegenugend umschrieben'
III.
BETRUG A. Sachverhalt, t Verhiltnis von zum Angeklagten l-.l- Der Angeklagte l-ernt,e Anf ang der 8Oer-,Jahre bei seiner Tatigkeit als freier Agent fur die Versicherungsgesellschaft kennen. Dabei kam es im September 1983 zum Abschluss einer Leibrentenversicherung uber Fr. 2OOt O0O.-- (HD 22/L/2). Nach den Worten des Angeklagten besuchte er in der Folge im Sinne der Kund.enpftege. Er habe gespurt, dass sie Freude R._____ R.____ R.____ R.____ R.____ R.____ R.____ -- 9 of 112 --
7.
l_0 an diesen Besuchen bekommen habe, weshalb er begann, sie h5ufiger zu besuchen. So wurden diese geschd.ftl-ichen Kontakte mit d.er Ze:-l' personlicher und es habe sich eine Beziehung, eine Zuneigung angebahnt (gp L8/3 s. 2; Prot. S' 1_l_ f. ). Uber d.ie Art d.ieser Beziehung SusserLe sich der Angeklagt,e unterschiedtich. In der UnLersuchung erklArt'e e-T, habe immer wieder gesagt, dass sie ihn heiraten wol-le und sie sei enttAuscht gewesen, dass er immer nein gesagt habe (HD L8/6 S. 8; HD 1'9/20/4 s. 2). rm Schreiben vom 2. November L992 an a1s Vertreter des Beist.and.es (HD 1,/2/22) hielt, der Angekl-agte demgegenuber sinngemiss f est, sie h5t't'en sich am 90. Geburtstag von, im Anschl-uss an die wunderbare Familienfeier, verlobt (Un L/2/22 S. 2 unten). AnlSsslich der Hauptverhandlung betonte €r, es sei eine reine Mutter*Sohn-Beziehung gewesen (Prot. S. 4t). Aus diesen uneinheitlichen Aussagen geht hervor, dass der AngeklagLe seine Beziehung zu je nach Situat,ion so schilderte, wie es ihm gerade passend erschien. Wenn er als ihr "Lebenspartner" auftreten woIlte, sprach er von Heiratsabsichten und wenn er eine sel-bst'lose Zuneigung zum Ausdruck bringen wollte, bezeichnete er eS als eine'Mutter-Sohn-Beziehung". Beriicksichtigt man, dass sich und bis Anfang Mai 1990 mit trsierr ansprachen (vgl. HD I3/S/4 und HD 1"3/5/3 S. 2), erscheint es auf jeden FaIl wenig wahrscheinlich, dass sich und r an deren 90. Geburtstag, d.h. bereits ein gut,es,fahr vorher,?ffi ],2. Februar IgBg, verlobt haben sollten. Dazu kommt, dass weder noch gegenuber Drittpersonen ihr verlobnis je erwahnten. Dass der Angeklagte im obgenannLen Sehreiben dennoch ein angebliches nEheversprechen gemdss Art. 90 ff- ZGBv erw5hnte, welches offensichtlich nie stattgefunden hatte, kann nicht R.____ AA._____ J._____ R.____ R.____ N._____ R.____ N._____ R.____ R.____ N._____ -- 10 of 112 -f 1_ land.ers interpret.iert werden, als dass er den Verwandten von etwas vormachen wollteL.2 Der Versuch des Polizeibeamten, am 20.,Januar Lgg3 im Altersheim uber ihr Verhaltnis zw zu befragen (Up 1"3/t/l) ' scheitert'e ebenso wie der Versuch des Bezirksanwalts am 7. September L993 (UO L3/l/4). Letzteres GesprSch wurde auf Band aufgenommen und. in HD L3/L/4 wied,ergegeben. Daraus ist ersichtlich, dass sich zwaT bemuhte, den Fragen des Bezirksanwalt,s zlJ folgen, dazv aber nicht' mehr in der Lage war. Auch Fragen zu ihrer Person (2.8. wo sie fruher gewohnt habe) konnte sie nichL stimmig beantworten. Sie wusste weder noch, ihren Beirat' und Neffen, einzuordnen. Auf die Frage' wer ihr Geld einmal erben SoLle, meinte sie "meine Bruder und Schwesternrr (HD 1'3/l/4 S. 4\, welche - mit Ausnahme ihres Bruders - zum damaligen ZeiLpunkt jedoch bereit,s verstorben waren. Ruckschlusse auf die Art. der Beziehung zwischen und lassen sich aus ihren Ausserungen auf jeden FalI keine ziehen. l-.3 Aufgrund der Aussagen von Verwandt'en ist davon auszugehen, dass der Angeklagte al-s Begleiter von an ihrem 90. Geburt,stag teilnahm, wo ihn die verwand.ten (und auch das Hauswartehepaar von der ) erstmals kennenlernten (HD t9/r-]-/1" S. L; HD 1_9/L1"/2 S. L; HD Ls/ts/L s. 2i HD ts/1,s/3 S. 4; HD Le/20/1" s. 4; HD Ls/20/3 S. 5; HD Ls/2L/2 S. 2). Sowohl die Verwandten als auch das Hauswartehepaar gingen damals davon aus, dass es sich bei um einen Anwalt oder Vermogensverwal-t,er handelte (HD L9/LL/L S. 2; HD 19/1'1'/2 s. 3; HD rg/2L/L S. 5; HD Lg/2L/2 S. l- und 11). Auch verschied.ene andere Betreuungspersonen von gingen dawon aus, bei handle es sich um einen Berater, der sich um die finanziellen Belange von kummere (HO t9/7/3 S. 7; HD 1'9/8/1- S. R.____ AB._____ R.____ N._____ R.____ N._____ J._____ J._____ N._____ R.____ R.____ AC._____-strasse... N._____ R.____ N._____ R.____ -- 11 of 112 -t2 4; HD Ls/8/2 s. 4; HD ts/1"s/t s. 4; HD t9/1's/3 s. 7; HD 1,g/t9/1, S. 6; HD t9/tg/3 S.5).Er eine Nichte von, erwAhnte einmal, diese habe als einen Freund bezeichnet (Ho 1'9/2r/L s' 6). L.4, welche von der spitex aus ab Mitte Januar Lgg2 betreute, stellte fesL, dass volles VerLrauen in gehabt habe und. dieser eine wichtige Person im Leben von gewesen sei (HD l9/L3/1' s' 4; vgl' auch HD 1,g/1'3/2 S. 9). Al-Iseits wurde auch bestAtigt, dass der Angeklagte sowohl aLs sie noch an d.er in Zurich wohnte wie auch wd'hrend ihres Aufent.haltes im Al-tersheim hSufig besuchLe und sich sehr um sie kummerte. Aus all diesen Aussagen von Verwandten und Betreuungspersonen ist zu schtiessen, dass der Angeklagte auf jed.en Fa]l eine enge Beziehung zu pflegLe, wobei davon auszugehen ist, dass dieses enge Verhaltnis seit Ende der BQer-Jahre bestand, was sich z.B. darin zeigte, dass der Angeklagte am 1-2. Februar 1989, anlSsslich der Feier des 90. GeburLstages von zu deren rechten seite sass, welcher PlaLz bei festlichen Anlassen sonst jeweils ihrem Bruder vorbehalt,en war (gn 1'9/L:-/L s. 2; HD L9/L1'/2 s' 3)' schaft Den Akten lasst sich nichts entnehmen, was auf ein gestorLes Verhaltnis zwischen den verwandten und schliessen liesse. Im Gegenteil ergibt sich aus alLen Einvernahmen, d.ass d,ieses verhSltnis durchaus intakt war und sich die Verwandten auch um kummerten, ab den gOer-Jahren sogar noch intensiver (z'B' HD L9/2L/t S. 2). Dass zu ihren Ver2 L._____ R.____ N._____ AD._____ R.____ R.____ N._____ R.____ R.____ AC._____-strasse AE._____ R.____ R.____ J.____ R.____ R.____ R.____ R.____ -- 12 of 112 -rI 13 wandten ein intaktes Verhd.ltnis hatte, ergibt sich auch aus ihrem handschriftlichen TesLament vom 8. Februar L990, in welchem sie mit Ausnahme einiger Legate ihre Nichten und Neffen bedachte. In diesem TestamenL vermacht'e sie ihr "KindgemA1de" und sie setzte ihn als WillensvoLlstrecker ein (HD 1"3 / 2 /t). Am guten VerhAl-tnis zwischen den Famitienmitgliedern Andert auch nichts, wenn gewisse Schreiben von et.was and.eres zum Ausdruck zu bringen scheinen, da diese schreiben allesamt in eine zeit falIen, in welcher sie nicht fflhig war, ihre eigene Situat'ion oder das Geschehen um sie herum und ZusammenhAnge zrt erkennen (vgl. nachfolgend), so dass sie auch den Inhalt dieser Schreiben nicht erfassen konnte. Verschiedene Personen erkldrten in der Untersuchung, wie wichtig ihre Familie war, und dass sie sich gerne mit Genealogie beschAftigte (HD Lg/LL/2 s. 3; HD L9/21/2 s' 3), was grund.sdtzLich auch bestdtigte (HO 1'8/25 S. 8)' Dass ein Familienzusammenhalt bestand, ergibt sich nur schon d.araus, d.ass immer wieder Familienf este gef eiert wurden, an welchen auch teilnahm und zwar bis ins hohe Alter. fnsbesondere zrt ihrem Bruder hat,te eine enge Beziehung (gO L9/2L/2 s. 4). Der Angeklagte wilt als einziger eine Verschlechterung des Verh5lt,nisses von zlJ ihren VerwandLen fest,gestellt haben, wobei er den Beginn dieser angeblichen Auseinand.erset,zungen auf den Zeitpunkt ansetzte' als - Anfang september L992 - das Testament von aus der Waisenlade geholt habe (HO tB/25 S. 9). Dabei gi1t, allerdings zu berucksichtigien, dass es sich bei diesem TesLament um jenes vom 8. Februar 1-gg0 handelte, welches vom Inhalt her auf jeden Fall fur die geset,zlichen Erben keinen Anlass zu irgendwelchen Feindseligkeiten gegenuber bot. Aus-N._____ von R._____ R.____ R.____ N._____ R.____ J._____ R.____ R.____ J._____ R.____ R.____ -- 13 of 112 -L4 serdem ergibt sich aus den Akten, dass der Vertreter des Beistandes von, Rechtsanwalt Prof. Dr., dr l-5. Juli:-992 bei der vormundschaftsbehorde Freienbach ein Gesuch um Einsichtnahme in das dort d,eponierte Test.ament von stellte (UO t3/9/S/6), welches mit, Beschluss vom 20. August L992 abgeIehnt wurde (HD L3/9/s/l) und das Testament - gemAss Auskunft der Vormundschaft.sbehorde - in d.er Folge von der Hinterlegerin personlich, n mlich von, abgeholt wurde (HD t3/g/s/qO), und zwar Anfang September 1,992, in Begleitung ihres Bej-standes und Nef f en r (vgl. HD 1,9/1,2/2 S. 4). Unt,er diesen Umstinden muss davon ausgegangen werden, dass entweder damit. einverstanden war, d'ass das hint'erlegte (alLe) Testament. in die Hand.e ihres Neffen gelangte oder was wahrscheinlicher ist (vgI. nachfolgende Ausfuhrungen zur geistigen Gesundheit von er) r dass nicht realisierte, was uberhaupt vor sich ging. Bei beiden varianten hd.tte fur sie aber kein Anlass bestand.en, ihren Verwandten gegenuber negative Gefuhte zu hegen. rm ubrigen hj-elt der Angeklagte selber in seinem Schreiben vom 1-8. September i-992 an den Recht'svertreter des Beistands fest, dass an ihrer Familie und namentlich auch an ihrem Bruder sehr hange (HD L3 / 9 / 5 / g). Berucksicht,igt man, dass sich die Verwandten bis zu ihrem Tod. um kummerten, sie im Altersheim besucht,en und, auch zu Familienfesten mitnahmen und berucksichtigt man ferner, dass weder die verwandten selber noch das Pflegepersonal im etwas von einer verschlecht,erung der Beziehung feststel-I-Len, mussen die and.ers lautend,en Aussagen des Angeklagten a1s ErklArungsversuche dafur interpretiert werden, weshalb es zu d.en hAsslichen Auseinandersetzungen zwischen ihm und gekommen war (vgl. HD L3/9/S/e ff.)Zusammenfassend lasst sich somit fest'sLel]en, dass die Beziehung zwischen und ihren Verwand-R.____ AF._____ R.____ R.____ J._____ R.____ R.____ R.____ R.____ R.____ AE._____ J._____ R.____ -- 14 of 112 -l_5 ten, d.ie zugleich auch ihre gesetzlj-chen Erben sind, bis zuLeiuzL vollig intakt und gut war.
3.
Gesundheitszustand von 3.L Allgemeines Aufgrund verschiedener Aussagen von Verwandt,en und BeLreuungspersonen, insbesondere auch aufgrund der Aussagen des Hausarztes Dr., ist dawon auszugehen, dass der Gesundheitszustand von bis zrL ihrem 90. GeburtsLag, d.h. bis 1-989, sowohl in korperlicher wie auch in geistiger Hinsicht keine Auffalligkeiten aufwies. lebte alleine in ihrer Wohnung an der 6 in Zurich. Sie wurde zwaT ab l-982 von der Spitex betreut, war in ihren t'Aglichen Verrichtungen vorerst aber d.urchaus noch selbst'Andig. Die zweimal wochent,lich stattfindenden Hausbesuche der SpiLex wurden ab Md.rz LggL auf eine dreimal wochentliche und ab Mitte,Januar I9g2 auf eine tdgliche Betreuung ausgedehnt' (Up 1'3/7/3). Anfang I9g2 wurde - aufgrund verschiedener Vorkommnisse, die an der Fahigkeit ' weiter alleine in der eigenen wohnung zu leben, Zweifel aufkorrunen liessen (dazu weiter hinten) - unter der Verwandtschaft und auch mit uber ihren allfAlligen Ubertritt in ein Altersheim gesprochen. war mit einem solchen Schrit't jedoch nicht einverstanden (HD Lg/2:-/2 S. 7; HD 1,9/19/3 S. 5; vgl. auch Schreiben RA Dr. vom 9.01-.L992 in ordner 30, Doss. L4).
3.2
Ab L2. Yldtz L992 3.2.L Nach dem unf all von am ]-2. Mdrz 1,992 j-n ihrer wohnung und d,em anschliessenden spitalaufenthal-t war der Eintritt in ein Alters- und Pflegeheim unumR.____ AG._____ R.____ R.____ AC._____-strasse... R.____ N._____ R.____ AH._____ R.____
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r t6 g5nglich. rm Oberweisungsrapport des Spitals Neumunster vom 18. Mai tgg2 wurde unter dem Titel "Psychischer zustandtr bei der zeiLlichen und' ortlichen Orientierung ein ilneinfl angekreuzt und beim Verha]-ten "ruhig" Und "Verwirrtrr (HD 1,3/6/5). Die pflegend'e Krankenschwester im Spit,al Neumunster,, schilderLe den geistigen Zustand von ebenfalls als verwirrt, was auch ein Laie gemerkt hatt,e (HD L9/2/L S. 4). Etwas ausfuhrl-icher schild.erte sie in ihrem Bericht vom 5 ' Oktober LggT die verwirrtheit von (ltp B/7/8).DerAngeklagteanerkanntezwar'dasssiesolche Zust,Snd.e von Verwirrtheit gehabt habe (Hp L9/2/4 S' 3), meinte aber, d.ass zeitlich und ort'lich nicht orientiert gewesen sein sorl, sei die subjektive Meinung der Zeugin (Hp L9/2/4 S. 2). Berucksicht,igt man jedoch, dass der uberweisungsrapport' nicht von unterschrieben wurd.e, kann ihr Eindruck vom psychischen Zustand. von wS.hrend ihres Spitalaufenthalt,es nicht einfach als subjektive Meinung abgetan werden, wie dies der Angeklagte zu Lun versucht. Dazukommt,dassauch,dieEhefrauvonOtt r, erklarte, im Neumunster sei absoluLverwirrtundnichtmehrinderLagegewesen, ein Gesprach zv fuhren (HD Lg/11"/2 S. 9). Arrnticrr schilderte es auch (gn Lg/2L/2 S. 8)' Gembss seinem schreiben vom 23. MSrz 1992 an r, den Bruder von r, kam der Angeklagte im Ubrigen selber zur uberzeug'ung, dass ilgegenwSrtig einen verwirrungszustand aufweist, der auch nach dem anspruchsvollen juristischen Massstab - nach menschlichen Kriterien ware es vielleicht schon fruher der FalI gewesen - notgedrungen eine urteilsunfahigkeit nach sich zLe]ntrr (HD 1,3/g/5/t) - Dass diese VerwirrungszustAnde nur zej-tweise auf treten wiirden, erwahnte er dabei nicht ' Am 17. Juni 1rgg2 (zut Ze;-t d'es zweiten Krankenhausauf enthaltes von ) verfassLe der Angeklagte eine "Eidesstattliche Versicherung", worin er festhielt' AI._____ R.____ R.____ R.____ AI._____ AI._____ R.____ AJ._____ J._____ R.____ L._____J._____ R.____ R.____ R.____ -- 16 of 112 -r 1,7 dass seit Anfang dieses,Jahres unter Erinnerungslucken und unter Verwirrungszust5nden gelitten habe und der am L2. Mdrz 1-992 erlit.tene Unf all mit der anschliessend erfolgten Operation in dieser Beziehung noch weiter zuruckgeworfen habe. Nach seiner personlichen EinschAtzurrg sei zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht, mehr geschdft'sf5hig gewesen, was auch ein GutachLen des behandelnden ArzLes Dr. voll bestAtige (Hl I8/9). Einen Tag spAter, affi 18. Juni L9g2, verfasste der Angeklagt,e eine weitere t'Eidesstattl-iche Versicherungrr, in welcher er den Vorgang am 20 ' Mai L992 bezuglich der Leistung einer Unterschrift durch schilderte und festhielt, dass diese in Anbet,racht ihrer alters- und unfallbedingten Verwirrung nicht in der l-,age gewesen sei, den ihr vorgelegten komplizierten Vert,ragstext, z1J studieren (noss. t4). Bei dieser Sachlage konnen keine Zweifel bestehen, dass r zumindest wShrend. der Ze:-l. ihrer Spit'alaufent'halLe nicht fAhig war, Situationen adAquat zu erfassen und entsprechend zu handeln.
3.2.2
Am 1-g. Mai 1,992 trat, ins A1ters- und Pflegeheim ein. Kurze Zei-iu spater, am 5' Juni Lgg2, fiel aus dem Rollstuhl, was den zweit.en Spitalaufenthal-t im Neumunster (bis 23. Juni tgg2) zur Folge hatte. Auch dieser neue Uberweisungsrapport enthielt die gleichen Feststellungen uber den psychischen Zustand von wie der vorherige (HD L3/6/6'). GemSss Heimverwalterehepaar und dem Pflegepersonal d,es habe sich der geist'ige Zustand won wihrend ihres Aufenthalts im Altersheim nicht merklich verdndert (HD Lg/6/L s' 3; HD!9/6/2 s. 10; HD 1,e/L7/2 s. e; HD Le/L8/2 s. 10; HD Le/2s/2 s' 3 f.). Dr., welcher seit 1988 hauslirztli-ch betreute, gab a1s Zeuge EID, er habe sie zum erR.____ R.____ R.____ AG._____ R.____ R.____ R.____ AE._____ R.____ R.____ AE._____ R.____ AG._____ R.____ -- 17 of 112 -r 18 sten Mal am 26. 05.L992 im besuchL und in der Folge ca. all-e ein bis zwei Monate (HD 19/9/2 S. 2). Bereits anlAsslich einer Konsult,ation von in seiner Praxis am 15. Januar ]-992 habe er notiert tr... deutIich werstdrktes amnestisches Psychoslmdrom mit, Konfabul-ationenrr (HD 19/9/2 S. 7). Aus den Aufzeichnungen und der Erinnerung musse er schliessen, dass zu diesem Zeitpunkt weder ortl-ich noch zeitlich oder situativ und zur Person orientiert gewesen sei. Zu jenem ZeLtpunkt sei mit kein sachliches GesprAch mehr moglich gewesen und sie habe erhebliche Storungen der Auffassungsfd.higkeit gezeigt. Der geist,ige Zustand habe sich nicht gebessert, im Gegenteil-, nach der Entl-assung aus dem Spital habe er bei am
26.
'funi 1992 eine voLlige Amnesie uber die Unfallereignisse und die Ort,sverAnderungen (zwei Klinikaufent'halLe, Verlegung ins Al-tersheim) festgest,eltt, (Uo 19/9/2 S. 7). Seit seiner Begegnung mit am L5. Januar tg92 seien seiner EinschAtzung nach GesprAche uber komplexere Sachverhal-te nicht mehr moglich gewesen (UO L9/9/2 S. 8). Diese Einsch$.tzung deckt sich mit den Erfahrungen des Personals im (Hp Lg/6/2 s. 6; HD L9/1'7/2 s. 8; HD 1"9/LB/2 S. 6 f.; HD L9/25/2 S. 3 f.). GemAss den weiteren Ausfuhrungen von Dr. habe er ab.Iuli 1-gg2 oft verwirrt anget.roffen. Es habe Verwirrungszustdnde von einigen Stunden bis zu solchen von einigen Tagen gegeben, dazwischen sei der Zustand von wach bis leicht apathisch und ruhig gewesen (HD t9/9/2 S. 9). Zur Veranschaulichung fuhrte Dr. aus, er denke, ab 1991habe man im Laufe eines GesprAchs von l-0 bis 30 Minuten erkannt, dass dement gewesen sei, L9g2 wohl nach wenigen Sitzen und L993 bis zul-et'zt wohl schon beim Betreten d.es Zimmers und zwan: von einem Laien aus betrachtet (Ho 19/9/2 s. L2 f.). Dr. diagnostizierte bei eine senile Demenz und zwar seit,Januar t9g2 (HD 19 / 9 / 6 S. 4 AE.___ AE.____ R.____ R.____ R.____ R.____ R.____ AG._____ R.____ AG._____ R.____ AG._____ R.____ -- 18 of 112 --
7.
19 und 6). In seinem Arzt,lichen Zeugnis zuhanden der Vormundschaftsbehorde vom 6. Mai ]-992 hielL Dr. fesL, sei spd.testens seiL Anfang L992 aus seiner Sicht nicht mehr in der Lage, selbst,Andig und im Bewusstsein der Konsequenzen in amtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu handeln (HD L3/9/5/2). Auf dieses Gutachten sLutzte sich der Angeklagte selber, als er seine "Eidesstattliche Versicherungrr vom 1-7.,Juni ]-992 verfasste (vgl. vorne, HD 1,8/g). Wenn er in seiner stellungnahme zrl den Zeugenaussagen von Dr. behaupt'ete, dessen Einsch5tzung, dass ab 'Januar Lgg2 ein sachliches Gesprbch mit nicht mehr moglich gewesen sei, und dass sie erhebliche Storungen der Auffassungsfahigkeit gezeigt, habe, decke sich uberhaupt' nicht mit seinen Beobachtungen (ttO t9/g/5 S. 3), widerspricht er sich damit sel-ber'
3.2.3
Am g. Mai 1,gg2 wurd.en seitens der Verwandtschaf t von vormundschaftliche Schritt'e eingeleitet, (HD t3/g/5/3). Mit Beschluss der Vormundschaftsbehorde Freienbach vom lr4. Mai Ig92 wurde zu deren Beistand ernannt (HD ]-3/g/5/4) - AnlAsslich einer Besprechung im sekretariat der vormundschaftsbehorde Freienbach am 2. Juli Lgg2 legte der AngeklagLe ein von unt,erzeichnetes Schreiben vom 11..funi L992 vor, in welchem sie sich gegen die verbeistandung aussprach und legte ein vom ]-4. Juni L992 d,atiertes und von unLerzeichnetes Schreiben vor, in welchem sie die VerbeistAndung begrusste und ihr volles vertrauen in ihren Beist'and kund t'at (uo L3/9/S/S; HD L3/9/S/z anhang) Zu jener Zeit im,Juni 1-992, aIs sie die beiden Schreiben unterzeichneLe, befand sich im spital. Dass sie ihre Meinung bezuglich der Verbeistandung innerhal-b von drei Tagen um 180 Grad. geflndert haben so]l, ist praktisch auszuschliessen' Vielmehr zelgt sich hier, dass nicht mehr fahig war, Geschehensablaufe zu erfassen, d.h. konkret den Inhalt dieser ihr vorgelegten schreiben zu wersteAG._____ R.____ AG._____ R.____ R.____ J._____ R.____ J._____ R.____ R.____ R.____ -- 19 of 112 --20 hen, was auch bedeutet, dass sie deren Widerspruchtichkeit offensichtlich nicht wahrnehmen konnLe. Anderseits darf aufgrund des UmsLands, dass beide Schreiben unterzeichnete, vermutet werden, dass sie d'en personen, die ihr die schreiben vorlegt,en, ein gewisses Vertrauen entgegen brachte. So hielt' der Angeklagt'e ca' drei MonaLe speter in seinem Schreiben vom 25. September Lg92 an die Vormundschaftsbehorde Freienbach denn auch fest: il... Klar geht hervor, dass Frau aufgrund ihrer stark abgeschwAchten GesundheiL (Rollstuhl, BettlSgrigkeit) keinesfal-ls mehr in der Lage ist, auf irgend.welche Einf lusse von Herrn und nat'urlich auch anderer Familienmit'glieder entgegenzuwirken' Frau unterzeichnet heute einfach schlichtweg a1les, was ihr unterbreitet wird infolge des ausserordentlich reduzierten Durchsetzungsvermogens. Dasselbe gilt vice versa hinsichtlich meiner Person, diesbezuglich bin ich ganz ehrlich. Ohne weit,eres konnte ich heute die vernunft,igsten aber auch die unvernunftigsten Dinge gegen Verwandt,e von Frau schriftlich fixieren, sie wurde es mir bestimmt unterschreiben. AnL5sslich unserer Besprechung in Ihrem Amte vom 2.,JuIi 1-992 hat bekanntlich Herr dies mit seinem schreiben, welches genau das Gegent.eil von dem meinigen beinhaltet haL, unter Beweis gestellt. Dies ist ja gerade der Grund fur die Errichtung der Beistandschaft von Frau r... tr (Un L3/9/5/L2). In seinem Schreiben vom 15. Dezember L992 verwies der Angeklagte nochmals d.arauf, dass es sowohl r als auch ihm (dem Angeklagten) bestens bekannt war, dass jeden ihr von ihnen vorge* legt,en Brief unterzeichne (up 1"3/9/s/zg s' 3)'
3.2.4
Bei den Akt,en befindet sich ein arzt,liches zeugnis won Dr. med.. vom 6. Juli 1-992, in welchem er festhielt, dass er an jenem Tag von zum Besuch ins bestellt worden sei. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihm ihre Absicht bekannt gegeben, ein TesLa-R.____ R.____ J.____ R.____ R.____ J.____ R.____ J.____ R.____ AK._____ R.____ AE.____ -- 20 of 112 -r. -2]ment zu verfassen und habe ihn zu diesem Zweck ersucht, ihre Urt,eilsfahigkeit, zu prufen. Aufgrund eines Gesprd'chstesLes habe er diesen Eind.ruck zweifelsfrei gewonnen und attestiere daher diesen Sachverhalt (Doss. 2 4/3) ' (auf d.ie beiden fruheren von Dr. l erstellten Arztlichen Zeugnisse sei weiter hinten t3.3.51 noch eingegangen.) Gegen Dr. l wurde in d.er Folge ein Strafverfahren wegen falschen Srzt1ichen Zeugnisses eroffnet,. Nachdem dieser vorerst auf der Korrektheit obgenannter Best5tigung beharrte, anerkannte er schliesslich, dass aufgrund seiner oberflAchlichen Untersuchung eine zweifelsfreie UrteilsfAhigkeit gar nichE habe festgestellt werden konnen. Er erklarte sich gestandig und. schuldig des falschen Srztlichen Zeugnisses im Sinne von Art. 31-8 Ziff. 1- Abs. 1- SI,GB (Doss. 2 8/t4 S. 7) und wurde mit Strafbefehl wom L3. Mdtz 1-998 mit Fr. 7 I 500. - - gebusst (Doss - 2) ' AnlAsstich d.er Konfrontationseinvernahme mit bestAtigte Dr. - auch, dass - entgegen dem Wortl-aut in seinem Zeugnis - es gewesen sei, der den Auftrag zur Begutachtung von erteilL habe (un 2o/3 s. 5). weiter erklarte er auch, dass bei dem GesprAch mit eher er Fragen gestellt habe (HD 2O/3 S. 7). Dies kommt auch in einer fruheren Aussage von Dr. zum Ausdruck, als er angab, bei der Untersuchung habe eher er das Gesprach gefuhrt und sie hAtt,en nichts Substanzieltes gesprochen. Sie h5tten uber den Rollstuhl gesprochen, wie man sich um sie ) kummere und so weiter. Sie habe gesagt, dass Sommer sei, und dass sie im Rollstuhl sitzen musse. Er habe daher den Eindruck gehabt, sie sei unglucklich. Als er sie uber ihre Familie gefragt habe, habe sie nicht,s gesagt. Er habe sie auch gefragt,, ob sie ein TesLament machen wolle undkonne(undzwalr:weilP hmvorhergesagthabe' dass es um ein Testament gehe) und da habe sie ja gesagt (Doss. 2 B/tA S. 5). And.ernorts erklArte Dr., Qt AK._____ AK._____ N._____ AK._____ N._____ R.____ R.____ AK._____ (R.____) N._____ AK._____ -- 21 of 112 --22 habe mit seinem Zeugnis entgegen kommen wolIen (Doss. z a/u' s. 6). Die Ausfuhrungen von Dr. l, wie der in seinem Zeugnis erwAhnte rrGesprAchstestrr verlaufen isL, dass nAmlich Iediglich uber nicht.s Substanzielles gesprochen worden sei, und dass v.a. er Fragen gestelLt habe, decken sich grundsatzlich mit den Aussagen der ubrigen Personen, we1che im mit zu t'un hatt'en und erklSrten, ein richtiges Gesprdch sei mit ihr nicht mehr moglich gewesen (vgl. vorne) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass auf das drztliche Zeugnis vom 6.,Juli L992 nicht, abgestellt, werden kann.
3.2.5
Ein weiteres d.rztliches Zeugnis, nAmlich jenes von Frau Dr. med., Spezialarztin FMH fur Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. November 1-992 attestierLe volle UrteiLsfahigkeit zum zeitpunkt der erfolgten Untersuchung am 23. JuIi 1-992 (HD 22/10/L4) ' Bereits an diesem Datum bestAtigte Dr. auf der Schenkungsurkunde von deren UrLeilsfihigkeit (HD 22/1'0/4 = HD t3/2/1'B) - Auch gegen Dr' wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Aufgrund ihres Gest'Andnisses wurde sie schliesslich mit strafbefehl vom 13. Mdrz 1998 wegen Ausstellung eines falschen drzt|ichen Zeugnisses im Sinne von Art. 31-8 Ziff. 1Abs. l- SI,GB mit zwei Monaten GefAngnis bestraft (Doss. 1-). An1Ass1ich einer Hausdurchsuchung wurden bei Dr' verschiedene schriftstucke sichergestel-lt, so u.a. auch ein Srztliches Zeugnis, ebenfalls datiert, vom 29. November lgg2, welches bei eine fehl-ende urteilsfAhigkeit zur Yornahme einer Lestamentarischen Verfugung feststellte (UO 22/LO/12 und 1"3). Ebenso fanden sich handschriftliche Notizen - gemass Angaben von Frau Dr' von ihrem Ehemann verfassL (Doss. 1 4/LO S' 2) -t die AK._____ AE._____ R._____ R._____ AL.____ R._____ AL.____ R._____ AL.____ AL.____ R._____ AL.____ -- 22 of 112 -rl; -23 eine UrteilsfAhigkeit von verneinen (uo 22/1"0/7). Anl-Ssstich der KonfronLationseinvernahme mit' erklArte Dr., sie sei von hinsicht'lich eines Arz:-ze:ugnisses bezuglich kontaktiert word.en (Ho 2o/2 s. L). Dr. s machte auch Ausfuhrungen d.azu, wie d.ie unt,ersuchung von vor sich gegangen sei, welche sie mit Hilfe ihres Ehemannes, welcher ebenfalls Facharzt fur Psychiatrie ist, durchgefuhrt hatte (UO 2O/2 S. 3). Sie gab u.a. 4D, dass keine langen Ausfuhrungen habe machen konnen und sich immer gestikulierend geholfen habe, wo es verbal nicht so gut gegangen sei (HD 2O/2 S. 5). Andernorts raumte Dr. ein, dass sie aus heutiger sicht die Frage der urteilsfd.higkeit von eher werneinen wurde (Doss. 1 4/19 S. 9). Dass bei dieser sachlage nicht auf das die urteilsfahigkeit, von bejahende Zeugnis vom 29. November tggz abgestellt, werden kann, liegt auf der Hand
3.2.6
Zusammenfassend lasst sich bezuglich des psychischen Gesundheit,szustands fur d.ie ze:-: ab L2. M6'rz ]-992 (SpiLalaufenthalte, AufenLhal-t im Al-tersheim ) feststellen, dass nicht mehr in der Lage war, ihre eigene Situation, Sachverhalte und ZusammenhAnge richtig zu erfassen, was bedeutet, d'ass sie auch die Folgen ihres Tuns nicht mehr erkennen konnte. Zum gleichen schluss kam auch Dr. in seinem Ergd.nzungsgutachten vom 29. April Ig97 (Un L2/13 S. 40, siehe auch S' 42). Wie unter 3.4.2 ausgefuhrt wird, kann auf anderslautende schlussfolgerungen von Dr. in Seinem Gutachten vom 3. November Lggg (Ho 37/L) nicht abgestellt werden. R._____ N._____ AL._____ N._____ R._____ R._____ R._____ AL._____ R._____ R._____ AE.____ R._____ V._____ AM._____ -- 23 of 112 --24
3.3
Vor M5.rz L992 3.3.1- Den Aussagen der Angehorigen von und sonstiger Personen, welche mit ihr Kontakt hatten, lAsst sich entnehmen, dass ab Ende der 8Oer-.Tahre, Anfang gOer-,Jahre immer vergessl-icher wurde und teilweise verwirrt war. Dies d.usserte sich z.B. darin, dass in ihrem Wohnhaus nach ihrer Wohnung suchte, weil sie nicht mehr wusste, wo sich diese befand (uo 1-9/19/3 s. 3 f.; HD 1'9/20/3 s. 4), oder dass sie den Hauswart nach al-I den,Iahren auf der SLrasse nicht erkannte, sondern ihn fur ihren Uhrmacher hielt (uo 1-g/1-g/3 S. 4). Als Beispiel fur die Vergesslichkeit von nannte eine Einladung zum Mit.Lagessen, die kurz darauf wied.er vergessen hatte (Un B/n/2 S. 7). Des oftern besuchte r ihre verwandten in, wobei sie anfAnglich selbstindig den Zug benutzt,e, bis sie nach einem solchen Besuch einmal den Heimweg nicht mehr fand (Hn te/1"L/2 s. 2; HD te/21,/r s. 2; HD Le/2L/2 s. s). rn der Fo1ge wurd.e von den Verwandten abgeholt und zu Familienfesten gefahren, so auch an Weihnachten tggl, wo sie abends um funf Uhr glaubte, €s sei Morgen (Un Lg/L1,/2 S. 4). Als einmal- von einer Bekannten der Familie r von nach Zurich nach Hause gefahren wurde, sei es trotz Bemuhungen nicht moglich gewesen, miL ein GesprAch zlJ fuhren, habe nur rrso Sort oder t'jd. ja" gesagt (Ho 1,9/24/2 S. 3 f. ). Ein anderes Mal begab sich nach n, wo sie von Hotel zu Hotel gegangen sei und. behauptet habe, sie sei von ihrer (Iiingst werstorbenen) MuLter fur eine Badekur angemeldet worden (un rc/1.1/2 s. 2; HD 1'e/2L/1 s. 2; HD Le/2t/2 s. 5). erw5hnte auch, dass - es musse im sommer L9g1, gewesen sein - ihr gesagt habe, sie werde im Fruhjahr in eine Wohnung in Zurich umziehen, worauf sie gedacht habe, sei so verwirrt, R._____ R._____ R._____ R._____ AJ._____ R._____ R._____ AN._____ R._____ R._____ von R._____ AN._____ R._____ R._____ R._____ AO._____ AJ._____ R._____ R._____ -- 24 of 112 --25 dass sie Vergangenheit und Zukunft vermische (go 19/1'r/2 S. 4). Auch die Nichte konnte sich an Ausserungen von bezuglich einer Zweitwohnung in Zurich erinnern und dass davon gesprochen habe, bald zu zugeln (Ho L9/2L/! s. 5), wobei sie ) jedoch nicht in der Lage gewesen Sei, die Adresse der neuen Wohnung zu nennen (HD L9/2t/t s. '7; HD 1,9/21/2 s. B)., die bereit,s erwAhnte Bekannte der Familie r, war auch einmal zugegen, a]s uber eine zweiLe Wohnung von r in Zurich gesprochen wurde und sie ( r) auf die Frage, was es mj-t der Zweitwohnung auf sich habe, keine kl-are Antwort gegeben habe, weil sie dazu vermutlich nicht in der Lage gewesen sei (UO 19/24/1, S. 3; HD Le/24/2 S. 2).
3.3.2
Aufgrund solcher - zuvor beschriebener - Vorf[Ile, begannen sich d,ie Familienmitglieder zu sorgen, ob noch f5hig sei, alleine in ihrer Wohnung zu leben und. es wurde der Eint,ritt, in ein Alt,ersheim erwogen. Da sich - wie erwAhnt - gegen einen solchen Schritt wehrte, wurde vorersL die Betreuung durch die Spitex und die VerwandLen int.ensiviert (v91. vorn€), wobei auch das Hauswartehepaar vermehrt nach r schaute (HD l9/Lg/3 s. 3; HD r9/20/L S- 2)' Den Aussagen von der L,eiterin der Haushilfe (spitex), ldsst sich entnehmen, dass diese Unterstutzung benotigt,e (Un L9/7/t S3; HD tg/7/3 S. 5), was den Umkehrschluss zulSsst, dass spStestens ab Anfang 1'992 nicht mehr f5hig war, alleine fur sich zu sorgen. Auch der Angeklagte selber stellte in seiner bereits erwihnten "Eidesstattlichen Versicherungrr vom j.7.,Juni L992 fest,, dass seit Anfang dieses.Jahres unter Erinnerungslucken leide und nicht mehr geschd.ftsfahig sei (HD L8/9). L._____ R._____ R._____ (R._____) AP._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ AQ._____ AR._____ R._____ R._____ R._____ -- 25 of 112 --
1.
25
3.3.3
Die Haushaltshilfe, welche r wihrend ca. l-0 Jahren jeweils an einem Tag in der Woche wflhrend. ca. zwei Stunden betreut hatte, erklArte ebenfalls, sei sehr vergessl-ich und betreuungsbed.urftig gewesen (HD A9/15/3 S, 4). erwahnte den Ausdruck "Arterienverkalkung't (HD L9/L5/3 S. 4), womit sie wohl die Vergesslichkeit von beschreiben wollte. Sie konnte in all den,fahren auch eine Verschlechterung des Zustandes von r festst,ell-en (HD L9/L5/3 S. 8). r habe sie immer wieder das Gleiche gefragt; das sei muhsam gewesen und in den let'zten zwet, drei Jahren vor ihrem Eintrit,t ins Altersheim schlimm geworden (HD Le/Ls/3 s. e). i, welche von der Spitex aus lediglich Anfang tgg2 wAhrend 4 Tagen pro Woche betreute, erkl-flrte ebenfalls, sei vergesslich gewesen, je nach Zust,and mehr oder weniger. Es sei darum gegangen, d.ass sie so lange wie moglich habe zu Hause bleiben konnen (Hp t9/r3/3 S. 5) - Sie schilderte, habe, wenn sie ( i) zu ihr r) gekommen sei und an die Tur geklopft habe, sLets gefragL, wer sie sei und was sie hier zLr tun hAtte. Darauf habe sie jeweils gesagt, sie sei die Spitexhilfe (HD L9/1"3/3 S. 5). Sie konnte sich auch daran erinnern, d.ass sich einmal verirrt habe und sie ( ) sie dann gesucht und glaublich eine Tramhaltestelle weiter gefunden habe (UO 1'9/1'3/3 S' 6). Eine weitere Haushaltshitfe, ' betreute wahrend ca. einem 'Jahr, bis r tAgtich bet.reut worden sei (HD t9/8/L s. 1- f.). sie habe sie jeweils am Freitag zwel- stunden betreut, meist uber tvtittag (HD L9/8/2 S. 3). Frau a konnte den geistigen ZusLand von nicht AS._____ R._____ R._____ AS._____ R._____ R._____R._____ AD._____ R._____ R._____ R._____ AD._____ (R._____ R._____ AD._____) AT.______ R._____ R._____ R._____ AT.______ -- 26 of 112 --
27.
beschreiben und meinte, sie habe eigentlich keine Zeichen von Vergesslichkeit festgestellt, weil sie damit nichts zu tun gehabt habe (go lg/8/2 s. 5). wenn sie bei der polizej-' lichen Befragung gesagt habe, sei einfach etwas vergesslich gewesen (HD L9/B/I S. 3), habe sie das gedusserL, weil einmal nicht' gewusst habe, dass sie ( a) am Freitag gekommen sei (UO 1,9/8/2 S. 6). Weiter ergibt, sich aus den Aussagen von Frau a, sie habe nicht, viel mit gesprochen (HD L9/8/1 s. 3; HD t9/8/2 s. 3), so dass eS nicht, erstaunt, wenn sie uber den geistigen ZusLand von keine Aussagen machen konnte. Frau sLel-lte jedoch fest, habe ofters Flecken auf den Kleid.ern gehabt (gO L9/B/2 S. 5 und 7) und in d.er Wohnung habe ein Durcheinander geherrscht (so 1,e/8/2 S. 6).
3.3.4
Dr. gab als Zeuge an, in den Jahren 1-988/89 habe ihn ca. all-e zwei Monate in seiner Praxis besucht. Meist habe sie eine Kurverordnung fur ihre Kur in Bad Ftagaz gebraucht. Bis Dezember 1989 habe ihn jeweils alleine und selbstAndig in seiner Praxis aufgesucht (Hp t9/9/2 S. 2).Nach der Konsultation am 18. Dezember 1-989, als ihm nichLs aufgefallen sei, habe ihn erst wieder am 26 ' Mdrz 1-ggL auf gesuchL, auf veranl-assung und in Begleitung von Frau i (ut 1,9/9/2 S. 2; HD L9/9/6 S. 3). Eine Woche spAter habe er wegen eines Rezeptes mit t,elefoniert und da habe sie bereits nicht mehr gewusst, dass sie ihn eine Woche vorher aufgesucht habe (Ul L9/g/2 S. 2). Bis Dezember 1989 habe er als eine alt,ersentsprechende, normal reagierende Frau betrachtet; sie sei ortlich und zeitlich orienLierL gewesen und habe die Fahigkeit gehabt, ihre stellung in der menschlichen Gesellschaft richtig abzusch|tzen und habe sich fur ihre Rechte einsetzen konnen. Bis im Dezember l-g89 habe er keine wesentliche EinschrSnkung der urteilsfaR._____ R._____ AT.______ AT.______ R._____ R._____AT.______ R._____ AG._____ R._____ R._____ R._____ L._____ R._____ R._____ -- 27 of 112 -rl -28 higkeit festgestellt (HD 1"9/9/2 S. 3 f.). In der Krankengeschichte habe er am 25. Md.rz L991- aufgeschrieben, eLwas verlangsamt, ortlich und zeitl-ich orientierL, in den taglichen Verrichtungen selbstdndig, ungepflegte Kleidung, Flecken auf der Kleidung (Un W/9/6 S. 3 und 5). Ihre Vergesslichkeit sei ihm erst eine Woche spAter, nach der Konsultat,ion vom 26. Mdrz 1,ggl, aufgefallen, aIs sich nicht. mehr daran erinnert habe (HD L9/9/2 s. 5). Bei der nd.chsten Konsul-tation am 1-5. Januar L992 habe er notiert, Allgemeinzustand und Gewicht seien unverAnderL gegenuber 19gt, hingegen deutlich verst'Srktes alluiestisches Psychoslmdrom mit Konfabulation (HO 19/9/6 S. 3). In seinem drztJichen Zeugnis vom 6. Mai 1'992 zuhanden der Vormund,schaftsbehorde hielt fest, teilweise schon seit Anfang 1-9gl und ausgepr5gt seit, Anfang 1'992 sei bei eine ausgepr5gte Vergesslichkeit aufgefallen und. sie habe nur noch mit Hilfe von Verwandten, Nachbarn und Bekannt,en ihren eigenen Haushalt auf recht erhalten konnen. SpAtestens seit Anf ang dieses 'Jahres (L9g2) sei sie aus seiner Sicht nicht mehr in der Lag€, selbstAndig und im Bewusstsein der Konsequenzen in amtlichen und finanziellen Angelegenheiten zu handeln (Up L3/e/s/z). Des Weiteren liegt ein Schreiben von vom 1-1' Mai:-993 an vor, in welchem u.a. festgehalten ist, dass er ( ) nach einem ld.ngeren Intervall Ende Mdrz 1"997 wieder untersuchL habe. Sie sei damals ortlich und. zeitlich richtig orientiert gewesen, jedoch so vergesslich geworden, dass sie eine Woche spAter am Telefon nichts mehr vom stattgehabten Arztbesuch gewusst habe. Im f olgenden,Jahr habe diese Vergesslichkeit., einhergehend, mit einer VernachlAssigung der Wohnung und Korperpflege, nach Aussage der ihr nahestehenden Nichte Frau, weiterhin deutlich zugienommen, doch habe sich die Patientin vehement gegen tirzi-l-iche und R._____ AG._____ R._____ AG._____ J._____ AG._____) R._____ L._____ -- 28 of 112 -r 29 soziale Hilfsangebote gewehrt. Er habe r wieder am 15.,Januar 1-992 gesehen, diesmal nicht mehr ortlich und zeitlich orientiert, und Ged5chtnislucken mit irgendwel-chen ad hoc-Einf5llen ausfullend. Korperlich sei sie, wenn auch stArker behindert, noch selbst[ndig und gehf Ahig Stewesen (uo t9 /9 /zl.
3.3.5
bestatigt,e sowohl am 1-. lfuli 1-99L als auch fur den 20. Dezember 1,99L die Urteitsf d.higkeit von (Doss. 2 4/I-2). Wie bereits erwihnt, wurde er diesbezuglich wegen Abgabe eines falschen 6'rztLJ-chen Zeugnisses verurteil-t. Auch bezuglich dieser beiden Zeugnisse mussLe eingestehen, dass diese nicht korrekt waren, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann.
3.4
Gutachten r, 3.4.L Wie bereits vorne erwfl.hnt, wurde von der Bezirksanwaltschaft ein Gutachten betreffend Urteil-sfAhigkeit von in Auftrag gegeben. hielt in seinem Gutachten vom 25. April 1'995 am Schluss fest, dass sich eine Verbesserung gutachterlicher Aussagemoglichkeiten durch die Befragung von Auskunftspersonen, wie z.B. Familienangehorige, fruhere Nachbarn eLc. vorstel-Ien liesse (uo l2/4 S. 2L). In der Folge fanden mehrere Einvernahmen mit verschiedenen Bezugspersonen von r, t,eilweise im Beisein von, statt (Hn 19). Darauf pr$zisierte dieser seine fruheren gutachterlichen Aussagen in einem ErgAnzungsgutachten, welches vom 29. April tggT datiert (Ho 1-2/l-3). VorersL ist festzuhalten, dass es grundsAtzl-ich fraglich isL, ob sich mit einem psychiatrischen Gutachten die UrteilsfAhigkeit einer Person post mortem uberhaupt' mit genugender sicherheit feststellen lasst. Entsprechend sind diese Gutachten mit vorslcht zu wurdigen und es ist ihnen R._____ AK._____ R._____ AK._____ V._____, AM._____ R._____ V._____ R._____ V._____ -- 29 of 112 --
7.
30 nicht einfach blind zu folgen. Damit isL auch der - teilweise berechtigt,en - Krit,ik durch PD Dr. med. (ito 37/L S. 35 f.) Rechnung get,ragen. In seinem ErgAnzungsgutacht,en kommt Dr. r zusammengefasst zum Schluss, dass bei bereit,s l-990 die kognitive LeistungsfAhigkeit, die Fahigkeit zur kritischen Erfassung von Motivationen Dritter und zuT Erfassung komplexer ZusammenhAnge beeintrAchtigt gewesen seien. Damit sei auch die Fdhigkeit zu richtiger Urt'eilsbildung hinsichtlich eigener Handlungen und deren Tragweit,e beeint,rAchtigt gewesen. Fur das,fahr L99L sei aII dies als noch stArker beeintr5chtigt zu erkennen (ltO t2/I3 S. 39). Sinngemass schliesst Dr. r fur die zeLt im bei aufgrund der Desorientiertheit auch z:ur eigenen Person bzw. z:ur eigenen personlichen Sit,uation aus, dass d.ie FAhigkeit, die Folgen ihres Verhaltens richtig zu erkennen und die eigenen Beweggrunde kritisch zu gewichten, gegeben waren (HO L2/13 S. 40, vgI. auch s. 42). Diese Schlussfolgerungien lassen sich aufgrund der Aussagen der verschied.enen Bezugspersonen von, insbesondere aufgrund der Schilderungen von Dr. (vgf. vorne), auch vom Laien ziehen- Insbesondere geht auch Dr. r fur die Ze:-t vor dem Unfall ulediglich" von einer Beeint,r5chtigung der kognitiven Leistungsfihigkeit aus. Wie sich auch aus den Aussagen der verschiedenen Bezugspergonen von r ergibt, nahm ihre Vergesslichkeit mit der Zeir. immer mehr zu und sie war auch teilweise, aber nicht' immer, verwirrt. Die ortliche und zeitliche Orientierung muss auch recht. lange erhalten gewesen sein, da sie bis zu ihrem Unfall ihre Wohnung h5ufig verliess und in der Regel auch wieder fand. Von einer grundsitzlichen und absolut'en Urteilsunfihigkeit kann bis Anfang Lgg2 nur schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil sie AM._____ V._____ R._____ V._____ AE._____ R._____ R._____ V._____ R._____ R._____ R._____ -- 30 of 112 -1i:. sonst ware, 3l_ - trotz Spitexbetreuung - nicht in der Lage gewesen alleine in ihrer Wohnung zu leben.
3.4.2
Die VerLeidigung beauftragte ihrerseits PD Dr. med. r, ein Gutachten uber die UrteilsfAhigkeit /testierfAhigkeit von zu erstel-len, weIches vom 3. November Lggg datiert (HD 37/1,) und am 7. Juni 2oo0 hierorts einging (uo 36). Dieses Gutachten vermag - nebst den zuvorgenannten grundsdtzlichen Bedenken - insofern nicht zu iiberzeugen, aIs Dr. r von einigen objektiv nicht belegbaren Annahmen ausging. So ist z.B. zu erwihnen, dass Dr. r - wie er sel-ber fest,hielt - bezuglich der Beziehung zwischen r und dem Angeklagten unkritisch von dessen eigenen Angaben ausging (HD 37 /L S. 6). Auch bezuglich dem VerhSltnis zwischen und ihren Verwandten stutzt,e sich Dr. r offensichtlich einzig auf die Angaben des Angektagten, wenn er schrieb, €S Sei nun aber bekannt, d.ass sie r) gegenuber ihren Verwandten gewisse Vorbehal-te bzw. negative Gefuhle hegte, offensicht,lich aus Neid und Eifersucht, weiL diese eine eigene Familie gegrundet hAtten; aus EnttAuschung daruber habe sie die Wohngemeinschaft mit ihrem Bruder verlassen (Un 37/I S. 27). Objektive Anhalt,spunkte, dass r gegenuber ihren Verwandten negative Gefuhle gehegt hAtte, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Im Gegenteil war immer wieder die Rede davon, wie nah sich und ihr Bruder bis zu:--e|uzt stand.en und gerade dieser Bruder sol-I gemAss Dr. r der Anlass fur Neid und Eifersucht gegenuber den Verwandten gewesen sein. Die hiufigen Besuche von in WaId. bei ihrem Brud.er und bei ihrem Neffen Beat liessen sich auch nur schwer erkl-Aren, wenn nicht - entgegen der Annahme von Dr. r - ein unget,rubtes Verhaltnis geherrscht h5tte. Die Schreiben, welche Vorbehalte gegenuber der verwandtschaft enthalLen, datieren aus der zeit, z! AM._____ R._____ AM._____ AM._____ R._____ R._____ AM._____ (R._____ J._____ R._____ R._____ J._____ AM._____ R._____ AM._____ -- 31 of 112 -r 32 der sich im aufhielt. Sie wurd.en won ihr zwar unLerzeichnet, doch kann ausgeschlossen werden, dass sie den Inhalt solcher Schreiben auch tatsichlich erfasste (vg}. vorne und auch nachfolgend). Selbst der Angeklagte anerkannte, dass z'tJ jener ZeLt al-l-es unterzeichnen wiirde, was er ihr vorlegt (vg}. vorne). Dr. r zfumt das Pferd beim Schwanz auf, wenn er sich zur Beurteilung der UrteilsfAhigkeit von bzw. ihres Verhdltnisses zu den Verwandten auf Schriftstucke stutzt, die jene zu einer Zeit unterzeichnete, fur welche er ihre Urt'eilsfAhigkeit zu beurteilen hat. Offenbar stutzte sich Dr. auch al-lein auf die Angaben des Angek]agt,en, wenn er davon ausging, Dr. l sei der Hausarzt von giewesen (HO 37/L S'
21.
bis 23). Dabei ]-Asst er unbeachtet, dass Dr. als Zeuge angab, €r habe die hausArztliche Betreuung von am 3. Februar L988 ubernommen und Sie bis zu ihrem Tod betreuL (HD Lg/g/2 S. 2). Demgegenuber gab Dr. l selber €tll, sei lediglich einmal aIs Patientin mit zu ihm gekonrmen wegen einer Art,hrose in den Knien und den Sprunggelenken und er wtirde sich nicht als deren Hausarzt bezeichnen (Doss - 2 g/g S. 2). Zwar r5umte Dr. r ein, die Zeugnisse von Dr. und Dr. seien angesichts der widerspruchlichen Aussagen im Rahmen des strafverfahrens gegen deren Verfasser schwierig zu werten (Up 37/l S. 22). Er stutzte sich bei der Beurt,eilung der urteilsfahigkeit von r d.ann aber doch auf das rrkurze sLatement des Hausarztes Dr. med'. l" (HD 37/1- s' 23) ' wie bereits ausgefuhrL, war Dr. in seinem strafverfahren gestandig, falsche SrztrIiche Zeugnisse ausgestellt zu haben, was auch zu seiner Verurteilung fuhrte (v91. vorne). Dies wurde von Dr. r aber offensichtlich nicht gebuhrend berucksichtigt R._____ AE._____ R._____ AM._____ R._____ AM._____ AK._____ R._____ AG._____ R._____ AK._____ R._____ N._____ AM._____ AK._____ AL._____ R._____ AK._____ AK._____ AM._____ -- 32 of 112 -- 33 Weiter gab Dr. in seinem Gutachten die Aussage von Maya Eugster wieder, a1S sie auf den Vorhalt, was das bedeute, wenn am 6.,Ju1i ]-992 im Rapportbl-att des stehe, dass es der Patient,in heute wieder gut gehe, antwortete: rrsie erbrach nicht, mehr. Man sah ihr?D, dass es ihr wieder besser gingrr (HD 37/L S. 1-7). U.a. aus dieser Aussage schloss Dr. auf den guten Geisteszustand von zu jenem Zeitpunkt (Hn 37/1' S. 23) - Die Aussage, dass es am 6. Juli 1-992 wieder besser ging, weil sie nicht mehr erbrach (wie am Vort"g), bezog sich aber offensichtlich auf das Erbrechen und hat, mit dem geistigen Zustand nicht zwingend auch etwas zu tun. Auf jeden Fall- schilderten das Pflegepersonal im und auch das Verwalterehepaar einhellig, dass sich am geistigen Zustand von wdhrend ihres Aufenthaltes im eigentlich nichts geAndert habe (wgl. vorne). Auch den A,usserungen von Dr. 1Asst sich nicht entnehmen, d.ass sich die geistige Gesundheit von wAhrend der 'r a-Zeittt zwischendurch gebessert, hfltt,e. Er st.ellt,e lediglich fest, dass sie nicht st5ndig in VerwirrungszustAnden gelebt habe. DaSs die - wie Dr. r eS nennt - sowohl fur den l-,aien erkennbare a1s auch vom graphologischen Experten bestAtigte gute Hand.schrift, der Erblasserin im umstritt,enen Testament wom 6. Juli L992 fur ihren guten Geisteszustand sprechen soII (uo 37/t s. 23), scheint nicht zwingend zu sein, da die Qualitat der Handschrift, zumindest' auch vom korperlichen Zustand abhdngt. Abgesehen davon ist - auch vom Laien - in der Qualitat der Handschrift ein deutlicher Unterschied zwischen Februar 1990 (vgl. HD L3/2/L) und Juli 1,992 (wgl. HD L3/2/1,6) zrl erkennen und ob die Handschrift am 6. Juli I9g2 al-s "gut" bezeichnet werden kann, ist ein relativer Begriff, gerad.e wenn man sie mit der Schrift vom Februar 1-990 vergleicht. Ausserdem erscheint es zumindest problematisch, einzig aufgrund des Schriftbildes auf die geistige Gesund.heit eines Menschen schliessen zu wollen. AM._____ AE._____ AM._____ R._____ R._____ AE._____ R._____ AE._____ AG._____ R._____ AE._____ AM._____ -- 33 of 112 --
34.
Selbst wenn der Psychiater Prof. Dr. med. zur Ansicht kam, rrdass die Schreibende hochbetagt ist, aber zwr Ze:-t der Niederschrift geistig voll gesund warrl und. wenn der Graphologe angenommen hat,, dass die Erbl-asserin 'rmiL an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Vollbesit,z ihrer UrteilsfAhigkeit gewesen isL" (HD 37/L S. 20), lAsst sich damit die Feststellung der Bezugspersonen von nicht aus der Welt schaffen, dass wAhrend ihres Aufenthaltes im mit ihr kein richt,iges GesprSch mehr gefuhrt werden konnte (vgI. vorne). Das bedeutet nichts anderes, als dass zu dieser zeit, also auch am 6.,Juli L992, eben nicht mehr im Vollbesitz ihrer geistigen Gesund.heit war und die von Dr. r zitierten Experten, welche nie gesehen haLten, zu einem nicht der RealiLat entsprechenden Schluss gelangten. Dennoch stutzL sich Dr, r auf diese Experten. Vol1ig unkritisch hAlt, Dr. r in seinem Gutachten fest: 'rEs ist auch nichL bekannt, dass Dr. die Erblasserin get5uscht, oder betrogen oder ihr gegenuber nur ein vordergrundiges Spiel mit ausschliesslich berechnenden Absichten getrieben hAt,te" (Un 37/1' S. 28). Zwar ist es richtig, dass dies zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens "nicht bekanntrf war, doch musste Dr. r wissen, dass genau dies Gegenstand. des vorliegenden Strafverfahrens ist und somit zumindest, ein ent,sprechender Verdacht bestand' Auch wenn Dr. dem Wortlaut, nach nicht behauptet, f habe die Erblasserin weder getd.uscht noch betrogen oder ihr gegenuber nur ein vordergrundiges Spiel mit' ausschliesslich berechnenden Absichten getrieben, so erweckt er aber genau diesen Eindruck, was auf eine gewisse voreingenommenheit des Gutachters hindeutet'. OamiL ist genugend dargeLan, weshaLb auf das Gutachten von pD Dr. med. nicht abgesteltt werden kann. AU._____ AV._____ R._____ AE._____ R._____ AM._____ R._____ AM._____ AM._____ N._____ AM._____ AM._____ N._____ AM._____ -- 34 of 112 -F 35
3.
5 Zusammenfassung und Schlussfolgerungen Fur die Zeit nach ihrem unfalI am L2. Md,rz 1,gg2 bestehtaufgrund des von den verschiedenen personen geschilderten GeisteszusLandes von kein Zweifer dar_uber, dass sie nicht mehr fdhig war, ihre situation rear_i_ stisch zu erkennen und die Folgen ihrer Handlungen erfas_ sen zu konnen. Fur die Zeit vor dem unfarl kann keine d.erart eindeutige und absolut,e Feststelrung getroffen werden. rmmerhin erge_ ben die Aussagen der verschiedenen Bezugspersonen, dass ab Ende der goer-,fahre / anrang 9Oer-,Jahre die vergessr-ich_ keit von erschreckend zunahm und siezeitweise verwirrt war. Festster-r-en r_dsst sich auf jeden FaLl, dass an der uneingeschrdnkten urteirsfdhigkeit von in der zeit ab 1_990 zumindest Zweifel bestehen und ihre kognit,iven Fahigkeiten grundsd.tzrich ein_geschrdnkt waren- wie es sich d.iesbezuglich im Zusanrmen_ hang mit den einzer-nen von ihr vorg.enommenen verfugungen verhAl_t, isL im Folgend.en darzulegen. 4
4.
' 1- Abschluss Lebensversicherung (porice-Nr. ) und Lebensver'icherung (poli_ ce-Nr. ) ALs der Angeklagte noch bei der versicherungsgeser_r_ schaft arbeiteLe, schross er im Mdrz r_9gg mit eine Lebensversicherung mit einer Einmaleinlage von Fr' t tvtio. und einer LaufzeiL von r-o.fahren ab (Doss. g/t/t Anhang) - unter Berucksichtigung des steuerrichen Aspektes kann zwar nicht zum vorneherein gesagt werd.en, der Abschluss einer sor-chen Lebensversicherung mit einer 89-jdhrigen versicherungsnehmerin sei ein vollig sinnroses R._____ R._____ R._____ W._____ 14 AW._____15 W._____ R._____ -- 35 of 112 -riI -36 Geschift. Was dann jedoch kej-nen Sinn ergibt, ist der Ruckkauf der Versicherung zwe! Jahre spAter, bei einem Ruckkaufswert von nur Fr. L'OO5'350.15 (Doss. 9/1'/1 Anhang) und. der Wiederanlage in einer neuen L,ebensversicherung bei der (der entsprechende Versicherungs-Antrag datiert vom 25. April 1-990), ebenfalls mit einer Einmal-einlage von Fr. 1 Mio. und einer Laufzeit von L0,fahren (HO 22/5/5). Darauf angesprochen, musste der Angeklagte zwar selber eingesLehen, dass dies finanziell kein sehr sinnvoller Akt gewesen sei. Er machte aber geltend, €T habe damals zrur Versicherungsgesellschaft gewechselt und habe gesagt, wenn er bei d,er sei, dann solIe er das bei der machen (Prot. s. 1-4). Als gutmeinender Berater und Vertrauter von hAtLe er ihr von einem solchen Vorgehen aber dringend abrat'en mussen. Dass r gegen den Rat' ihres vertrauten, der auf diesem Gebiet Fachmann war, dennoch auf dieses Geschdft bestanden hAtte, scheint angesicht's ihres damals bereits reduzierLen Geisteszustandes wenig wahrscheinlich. Dabei ist zu berucksichtig€D, dass der Angeklagte fur jeden versicherungsabschluss eine Provision uber 3 Prozent der Versicherungssumme erhielt (fip L8/6 S' 5). Konkret erhielt der Angeklagte fur den Abschluss des Versicherungsvertrages bei der Fr- 441723'15 an Provision und sonstigen Gutschrift,en (Doss - 9/f /2) und fur denjenigen bei der Fr. 33r855.05 (Doss. 9/2/2)' Damit, waren diese Geschafte zumind.est' fur den Angeklagten eintrAglich.
4.2
$Iohnungskauf
4.2.1
Im April 1990 kaufte fur Fr' 700'000.-- eine EigenEumswohnung in h (HD 22/3/IB), wofur sie einen Hypothekarkredit in Hohe won Fr. 500'000'-in Anspruch nahm (uo 22/3/1L) und fur ca. Fr. 25O' 000'-Wertschriften verkaufen liess (HD 22/3/8)' (Das war ungefdihr zt)r Zeit, a1s das Geld aus der Lebensversicherung der AW._____ R._____ AW._____ AW._____ R._____ R._____ W._____ AW._____ U._____ R._____ U._____ -- 36 of 112 --
37.
frei geworden war und die l-,ebensversicherung bei der abgeschlossen wurde. ) Am 1-. Mai 1-990 meldet'e sich bei der Einwohnerkontrolle an, mit Wohnsitz an der (Hp t5/5 S. 1-, siehe auch HD LB/3 S. 7). Bereits am 3l-. Januar 1,990 hatte der Z, Anlage und Immobilientreuhand, vertreten durch f, eine Vollmacht zum Erwerb von Liegenschaften ausgestellt, die jede Ermachtigung einer Generalvollmacht einschloss (HD 22/3/f Beilage) - Am 1-. Ntdrz L990 stellte sie fur die {I, vert,reten durch, eine weiLere Vollmacht aus bezuglich Erwerb und Verdusserung von Liegenschaft.en sowie wertpapieren. Auch hier war jede ErmAcht,igung einer Generalvollmacht eingeschlossen (HD 22/3/8 Beilage). Den Kaufvertrag unterzeichnet,e dann allerdings selber (UO 22/3/tg), Lrotz den ausgestellten VoIlmachten an den Angeklagten. Dazu fuhrte dieser aus, habe immer gesagt, d.ie gesetzlichen Erben bzw. die Familie hoffe, sie bekamen eines Tages ihr Geld. Sie hAtten das dann zusammen beredet und er (der Angeklagte) habe darauf gesagt, vielleicht ware es 9ut, wenn sj-e beim Notar dabei sei und ihren willen dokument'ieren wurde (prot. s. 15 und t7). Er habe fur, nicht fur sich selber, befurchten mussen, dass dieser Kauf allenfalls krit'isiert worden wAre (Prot' S' L7) ' Schliesslich meinte er - enLgegen seiner vorherigen Aussage t habe gewiinscht mitzukommen' Sie habe sich in dieser Art geAussert und da habe er gesagt, sie konne mitkommen (Prot. S. L7). Dass dem nicht so war, €rgibt, sich aus dem schreiben des Angeklagten an die vom 5. Februar 1990, in welchem er u'a' festhielL: "Auch isL es mein Wunsch, dass Frau r an der Eigentumsubertragung personlich teilnehmen kann, dies obschon ich uber die erforderliche Generalvollmacht zuT W._____ AW._____ R._____ AX._____ AY._____-strasse... U._____ R._____ AZ._____ N._____ AZ._____ N._____ R._____ R._____ R._____ R._____ BA._____ R._____ -- 37 of 112 --
38.
Abwicklung dieses Gesch5ftes verfuge. Ich muss mich ja gegenuber allf5Lligen Erben bzw. gegenuber deren EinwAnden vorkehren't (HD 22 /3 / t). Ein Anlass, weshalb sich der Angeklagte gegen a11fAllige Kritik von Seiten der Familie r - z! welcher damals auch aus seiner Sicht (noch) ein gutes VerhAltnis bestand (Prot. S. L7) - hfltte absichern mussen, ist nicht ersicht,lich, wenn es tatsAchlich dem Wunsch von entsprochen h5tte, diese Wohnung in zu kaufen. Ind.em der Angeklagte dennoch Vorkehrungen treffen woIlte, um allfAl1igen EinwAnden der Erben entgegenzutreLen, mussen gewisse Zweifel daran aufkommen, ob es war, die die Wohnung kaufen wollte oder ob nicht vielmehr der Angekfagte der eigentliche Initiant war.
4.2.2
Der Angeklagte erklarte zum wohnungskauf in, habe vom wegziehen wolIen, da sie durch die zunehmende Drogenprost,itution immer ofters bel5stigt worden sei. Auf einem ihrer gemeinsamen Ausfluge mit dem Auto seien sie auch in den Kanton Schwyz gekommen, wo sie diese Wohnung zum Verkauf ausgeschrieben gesehen hAt,ten. Sie hAtten sich dann diese Wohnung angeschaut und habe sie sehr gut, gefallen. Darauf habe sie ihn beauft,ragt, diese Wohnung zu kaufen (HD LB/6 s. B; Prot. s. 15 f. ). In seiner schrif tlichen Darst,el-lung uber seine Beziehung zu schilderte der Angeklagte die Sit,uation im mit der Strassenprostitution und dem Drogenelend, welche fur die Bewohner des s eine Zumutung gewesen sei. NamentLich fur Frau sei es beinahe unausstehlich gewesen. Sie habe je lEinger dest,o mehr weg gewollt, von dieser Szene. L990 habe sie ihn d.aher einmal beauftrsgL, irgend eine schone Eigentumswohnung am herrlichen Zurichsee fur sie zu erwerben. Bei verschied.enen Ausfahrten hdtten sie dann in in der 0berbauung diese prS.chtige 4 t/2 Zimmer-Wohnung finden konnen. Hier habe Frau r ihre letzten Jahre von R._____ R._____ R._____ U._____ R._____ BB._____ R._____ R._____ BB._____ BB._____ U._____ R._____ T._____ -- 38 of 112 -F 39 verbringen wo]len (HD L8/7/l S. 3 f.). In der ersten Einvernahme beim Bezirksanwalt, am 29. Mai L995, schilderte er zway auch, wie sie eines Tages mit dem Auto in h an einer Uberbauung vorbeigefahren seien und erklart habe, €s wurde ihr Freude machen, am see dort zu wohnen, zumal sie auch in Zurich mehr oder weniger am See gewohnt, habe und sie hAtt,en dann einige Wohnungen angeschaut, wobei sie sich spontan entschlossen habe, die oberste 4 I/2 Zimmer-Wohnung zu kaufen (Up 1,8/3 S. 5). Dass wegen der desolat,en ZustAnde im.quartier von dort hAtt,e wegziehen wollen, erwAhnt'e der Angeklagte hier mit keinem Wort. Im Gegenteil fuhrte er aus, die ldee (zum Wohnungskauf) sei sponLan von gekommen und zwar beim Vorbeifahren. Vorher sei von so eLwas nie die Rede zwischen ihnen gewesen. AIs Begrundung habe sie angegeben, sie sei jetzt' immer in Miete gewesen und mochte sich auch einmal eine schone Woh* nung l-eisten (HD 1,8/3 S. 7). Nochmals auf das Motiv fur diesen Wohnungskauf angesprochen, erwAhnLe der Angeklagte wiederum nichts vom Drogen- und Strassenprost'itutionsproblem im quartier, sondern er erkldrte, es sei die wunderschone Seelage gewesen, die dazu bewogen habe. Ausserdem sei es eine Uberbauung, in der viele 5ltere Leute ihren Lebensabend verbringen wiirden (HD 1,8/3 s. 8). Inhaltlich wid.ersprechen sich die Aussagen des Angeklagten insofern, al-s er einmal die wunderbare Seelage als Motiv fur den Wohnungskauf angab und diesen als spontane Ent'scheidung von darstellte und ein anderes Mal die schlimmen ZustAnde im -Quartier anfuhrt€, die d.az:u bewogen hitten, sich nach einer and.eren Wohnung umzusehen, wobei bei dieser Version ein Wohnungskauf grund.sAtzlich geplant war' Diese Widerspruchl-ichkeit ist ein Ind.iz dafur, dass eben nicht die Idee zu diesem Kauf hatte, sondern der Angeklagte. U._____ R._____ R._____ BB._____ R._____ BB._____R._____ R._____ BB._____R._____ R._____ -- 39 of 112 -rI j l - 40
4.2.3
Wie sich aus den Akten, insbesondere aus den Aussagen der verschiedenen Bezugspersonen, die mit in Kontakt standen, klar ergibt, haL nie in h gewohnt. So wurde die Wohnung denn auch am l.4. Mai 1-990 bereit,s vermieteL, wobei r ein Zimmer zur Verfugung st'ehen so1lte (HD 22/3/ZS). In der Untersuchung behauptete der Angeklagte, habe die Wohnung in h auch tatsAchl-ich bezogen (uo L8/3 s. 7, vgl. auch HD L8/10 S. 9 und 11) und er wollte nichts davon wissen, dass die Wohnung vermieteL war (Un L8/3 S. 8).Auf die klare Frage anlSsslich der Hauptverhandlung, ob nach gezogen sei, antwortete der Angeklagte ausweichend: 'rWir waren ofters dort,'r (Prot. S. 20). Die Anschl-ussfrage, ob man sagen konne, Sie habe nie dort gewohnt, beantwortete der Angeklagte wiederum ausweichend und sprach vom WohnsiLz, der sowohl faktisch wie auch psychologisch sei, um dann einzurAumen: trEs geht, sicher eher in die Richtung, wie Sie es formul-iertenrt (Prot. S. 20). Auf weiteres Nachhaken meinte der Angeklagte, uber derart Personliches von Frau mochte er hier nicht reden - Frau, d.as sei eine verstorbene Person (Prot. S. 20 f.). Weshalb der faktische Wohnort einer verstorbenen Person eLwas ist, woruber man vor Gericht, nicht sprechen sollte, ist nicht ersichtlich. Es zejgt sich am Aussageverhalten des Angeklagten vielmehr, dass er dazu keine klare Auskunft geben wollte, weil er offensicht,l-ich zu verheimlichen versuchte, d.ass gar nie in h gewohnt hatte. Dass der Angeklagte - entgegen den tats6.chlichen VerhAIt'nissen - den Eindruck entstehen lassen wol-It'e, r habe zumindest teilweise in BAch gelebt, ist ein weiteres Indiz dafur, dass die Idee zu diesem Wohnungskauf nicht von r, sondern vom Angeklagten kam. GemAss seinen DarsteLlungen woltte d.ie wohnung nicht als Geldanlage kaufen, sondern zvr Eigennutzung, sei es weg:en der schlimmen Situation im R._____ R._____ U._____ R._____ R._____ U._____ R._____ U._____ R._____ R._____ R._____ U._____ R._____ R._____ R._____ BB._____-- 40 of 112 -quartier oder sei es wegen der wunderschonen Seelage. Wenn dann aber nicht nach zo9, muss geschlossen werden, dass sie an einen Wohnungswechsel offensichtlich uberhaupt nicht dachte und deshalb auch die Idee zum Wohnungskauf nicht von ihr starnmte. Dass die Initiative zum Kauf dieser Wohnung - entgegen sel-nen Behauptungen - vom Angeklagten kam, ergibt sich auch aus seinem bereits vorne erwd.hnten Schreiben vom 5. Februar 1990 an von der AG, in welchem er seinen Dank fur dessen werLvollen Bemdhungen bei der Auswahl und dem beabsichtigten Kauf der Wohnung B 3.2 in der Residenz aussprach (HD 22/Z/t). Wenn jedoch - wie der Angeklagte behauptet die Wohnung auswAhlte, sei es spontan oder weil sie eine Wohnung suchte, ist nichL ersichtlich, welche Bemuhungen Herr von der Verwaltung bei der Auswahl der Wohnung unternahm. Diese vom Angeklagten in seinem Schreiben erwAhnten Bemuhungen seit'ens der Verwaltung ergflben z.B. dann einen Sinn, wenn sich der Angeklagte zuvor bei der Immobilienfirma nach kAuflichen Objekten erkund,igt, hAtte und. von der Verwaltung dann auf die Uberbauung aufmerksam gemacht worden wAre.
4.2.4
Auch bezuglich des Mietvertrags fur die wohnung in nahm es der Angeklagte mit der Wahrheit nicht so genau. So wollt,e er anf5nglich von einem solchen nichts wissen (gp 1,8/3 S. 8; HD L8/6 S. 10). AnlSsslich der Hauptverhandlung behauptete der Angeklagte - entgegen dem klaren Wortlaut im Mietvertrag, wonach 1 ZImmer voll zur Verfugung stehe, es seien 2 I/2 Zimmer gewesen, die dort' zur Yerfugung gestanden hAtten, das sei mit dem Mieter so abgemacht giewesen (Prot ' S. 2:-). Weiter behauptete der Angeklagte, €r habe den Mietvertrag nie gesehen (Prot. S. 2A), obschon dieser von unterzeichnet wurde (HO 22/3/29) und nicht von der Firma, wie es der Ange-R._____ U._____ BC._____ BA._____ T._____ R._____ BC._____ T._____ U.____ R._____ R._____ R._____ BA._____ -- 41 of 112 --42 klagte in der Untersuchung vorbrachte (HD L8/6 S. l-0). Der Verwaltungsauftrag an die wurde erst nach Abschluss d.es Mietvertrag'es erteilt (gO 22/3/Ze) ' Da nicht anzunehmen ist, dass alleine und, von sich aus diesen Mietvertrag unterzeichnete, sondern dass zumindest dabei war und angesichts seiner widerspruchl-ichen Aussagen, ist auch, was die vermietung der wohnung anbelangt, nachgewiesen, dass der AngeklagLe wider besserem Wissen nicht die Wahrheit sagte' Offensichtlich wollte er seine Rolle, die er im Zusammenhang mit dieser wohnung in spielte, verniedlichen. Das bedeutet,, d.er Angeklagte hat,te mit dem wohnungskauf in mehr zu tun a1s er glauben machen will'
4.2.5
Bei den Akten liegt, ein handschriftlicher Brief von an den Gemeinderat wom 26 ' Mdrz LggL, in welchem sie sich - mit Absender ' hr' - fur die Gratulationswiinsche des GemeinderaLs zu ihrem 92. "Wiegenfest" bedankLe. Ausserdem erwd'hnt r, sie fuhle sich an ihrem "wohnsitz'l in sehr wohl und. geniesse diese herrliche Landschaft (HD 22/3/5t'). Aufgrund dieses Briefes kame niemand auf die Id.ee, dass r gar nicht in ihrer wohnung in lebte, sondern es wird d.amit d.er gegent'eilige Eindruck erweckt. Wie der Angeklagte selber erkld'rte, war ein absolut ehrlicher Mensch (HD lB/1"2 S. 5). Welches InLeresse hAtte haben konnen, den Gemeinderat glauben zrl lassen, sie wohne t,atsachlich in Bach, ist schleierhaft und es kommt, der Verdacht auf, dass der Angeklagte hinLer diesem Brief steckte, uR so die Wohnsit,znahme von in zu untermauern. Dieser verdacht versLarkt' sich auch d.adurch, dass in diesem Brief ausdrucklich von r,Wohnsitz'r die Rede ist; eine Formulierung die im genannten Zusammenhang eher als unublich bezeichnet werden muss ' BA._____ R._____ N._____ U._____ U._____ R._____ AX._____ AY._____-strasse... (U._____) R._____ U._____ R._____ U._____ R._____ R._____ AX._____ R._____ U._____ -- 42 of 112 --
43.
Der Angeklagte behaupteLe anlAsslich der Hauptverhandlung, diesen Brief nicht zu kennen (Prot. s. 37). Bereits in der untersuchung hatte der Angeklagte angegeben, er konne sich an dieses Schreiben nicht erinnern (HD 1'B/4 S. 3). Er konnte sich auch nicht daran erinnern, weshalb er eine Kopie d.ieses Schreibens in seinen Akten aufbewahrt hatte und meint,e, eS konne sein, dass Frau r ihm dieses Schreiben gegeben und er es in den Akten abgelegt habe (UO 1"g/4 S. 4). Er best,ritt, diesen Brief veranlasst zu haben (prot. S. 37). Diese Behauptungen des Angeklagten wirken wenig uberzeugend, wenn man einerseits seine eigene Interessenlage berucksichtigL und anderseits den geistigen Zust,and von Ende Mdrz 1-99L ' Auffallend ist, dass am 25. Mdtz L99l nicht nur diesen Brief an den Gemeinderat schrieb, sondern auch in einer Ergdnzung zum Testament vom 8. Februar 1-990 die Wohnung in unbelastet dem Angeklagten vermachLe (UO 22/3/50) und die auf die Liegenschaft in aufgenommene Hypothek zuruckbezahlt wurde (HD 22/3/+Z-4g). Damit, bestand fur den Angeklagten - unt'er steuerlichen Gesichtspunkt,en - definitiv auch ein Int,eresSe daran, dass d,er Wohnsit,z von in h, im Kanlon schwyz, 1ag. Berucksichtigt man ferner, dass bereits am 2. Februar Geburtstag hatte und anzunehmen isL, dass die Gratulationen des GemeinderaLes zu dieser Zeit erfolgten, erscheint dieses Zusammentreffen umso auffallender und kann nicht, mehr als reiner Z:ufaLI betrachtet werden. Wie vorne erwAhnt,, suchte am 26. MSrz 1-991, dil gleichen Tag, als sie auch den erwAhnt,en Brief schrieb, Dr.. auf und wusst,e eine woche spater nichts mehr von diesem Besuch, was d.en Arzt veranlasste festzustellen, sie sei sehr vergesslich gewesen (vg}. HD L9/9/2 S. 6), was vom Angeklagten allerd.ings auch wieder bestritLen wurde (prot. s. 39). Wenn die Geddchtnisleistung bei r derart eingeschrankt war, wie dies von Dr' R._____ R._____ R._____ AX._____ U._____ U._____ R._____ U._____ R._____ tt AX._____ R._____ AG._____ R._____ -- 43 of 112 --44 geschild.ert wurde, isL auch davon auszugehen, dass sie sich Ende Mdrz nicht mehr an die Geburt,sLagsgrat,ulation des GemeinderaLs vom Februar erinnern konnte, so dass nicht anzunehmen ist, sie habe den erwflhnt,en Brief von sich aus geschrieben. Fest steht, die kognitiven FAhigkeiten von waren im MArz L99L bereits beeintrAchtigt, (vgl. vorne) und sie war eine Person - wie der Angeklagt,e selber einrAumte, die andern Menschen gerne einen Gefallen erwies (HD 1,8/L2 S. 5). Somit erscheint es nicht erstaunlich, wenn sie einen sol-chen Brief, wie er vorliegt,, nach den Angaben ihres Vertrauten,, verfasste. Die Behaupt.ung des Angeklagten, €s sei ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannL gewesen, dass der Kanton Schwyz keine Erbschafts- und SchenkungssLeuern kannte und die Wohnsitznahme von Frau im Kanton Schwyz sei damit in keinem Zusammenhang gestanden (HD t8/3 S. B), vermag nicht zu uberzeugen, da fur den Wohnungskauf kein anderer Grund. ersichtlich ist,. Zwat deponiert,e ihre Schriften auf der Gemeinde h' nahm aber faktisch nie in Wohnsitz. Somit war also nicht die herrliche Land.schaft der Grund fur den Wohnungskauf, ebenso wenig wie die wohnung auch nicht al-s Anlageobjekt gekauft wurde (vg]. vorne). Der einzj.ge einleuchtende Grund, weshalb diese Wohnung kaufte und ihre Schriften in deponierte, war offensichtlich der steuerliche Aspekt. Dies erkLArt denn auch die zrlvor erwAhnten z.T. widerspruchlichen ErklSrungen des Angeklagten rund um diesen Wohnungskauf.
4.2.6
Weitere Ungereimtheiten ergeben sich bezuglich der Schriftendeponierung in h. Der Angeklagte bestritt, dazu aufgefordert zu haben, ihre Schriften in h zu deponieren. Auf die Frage, wieso Frau ihre Schriften in h hinterlegt habe, antwortete er: rtDas hat sicher Frau gemachtu (HD AG._____ R._____ N._____ R._____ R._____ AX._____ U._____ R._____ U._____ AX._____ R._____ U._____ R._____ U._____ R._____ -- 44 of 112 -r -45 t8/4 S. 3). Weshalb von sich aus den Aufwand einer Schriftenverlegung hAt,te auf sich nehmen und die Schrift,en in hdtte deponieren sollen' wenn sie gar nicht die Absicht hatt,e dort zu wohnen, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon, ist auch nicht anzunehmen, dass sie, ohne mit ihrem Vertrauten daruber zu reden, ihre Schrift,en im Kanton Schwyz deponiert hAtte. Auch hier entsteht einmal mehr der Eindruck, der Angeklagte mochte seine Rot1e im Zusammenhang mit der 'rWohnsitznahmeil von in verschleiern.
4.2.7
Schliesslich ist noch festzuhalten, dass der Angeklagte aus dem Kauf dieser Wohnung eine Vermit'tlerprovision in Hohe von Fr. L0'000.-- (mindestens Fr. '7t2O0.--) erhielt (HD rc/3 s. 7; Prot. S. 18; HD zz/z/1; HD 22/3/tg; HD 22/3/20). GemAss den Aussagen des Angeklagten habe r d.ies so gewol]t,. Diese Provision sei gegenuber dem VerkAufer geschuldet gewesen, dann sei eine Ruckprovision erfotgt. Das sei mit dem VerkAufer so abgesprochen gewesen und auch mit Frau r. Er (der Angeklagte) habe diese Ruckprovision Frau geben wolLen und sie habe gesagt,, €f konne sie behalten (Prot. s. 18). Wel-chen Sinn eine sol-che Ruckprovision, die im Verkaufspreis eingerechnet und somit vom Kd.ufer (hier von r) zIJ zahlen war, machen sollt'e, konnte der Angeklagt,e auch nicht erklaren (Prot. s. 19). In der Tat ist nicht ersichtlich, weshalb eine Provision von Fr. 20'000.-- an die hAtte zahlen sol-len, wobei abgemacht gewesen wAre, sie sollte davon wieder Fr. l-Or0OO.-- zuruck erhalten, die sie dann aber dem Angeklagten geschenkt haben soll. wenn ihm, z.B. fur den abschLuss dieses GeschifLes, et,was hAtte schenken wollen, ist nicht ersichtIich, weshalb sie dann die KonsLruktion mit, der Prowision an die hatte machen solIen. Auch hier ergeben sich Ungereimtheiten und profitiert hat einmal mehr der Angeklagte. R._____ U._____ N._____ R._____ U._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ BA._____ R._____ BA._____ -- 45 of 112 -r -46
4.2.8
Unter Berucksichtigung a1I der genannten Aspekt'e ist d,avon auszugehen, dass der Angeklagte den Wohnungskauf in initiiert hatte, wie auch die Schriftenverlegung nach h. Der Wohnungskauf als solcher stellt'e grunds6't,z1ich keine Vermogensverminderung dar. Jedoch verletzte der Angeklagt,e seine Vertreterpflichten durch die Ent'gegennahme einer Provision, was aber nicht, Gegenstand der Anklage ist.
4.
3 Lebensversicherungspolicen (pol.Nrn. und ) 4.3.L Wie vorne berej-ts erwihnt, schloss der Angeklagt.e Ende April LggO eine Lebensversicherung mit' ab. ALs versicherte Person wurde, ein Neffe von ihr, aufgefuhrt,. Die Begunstigungsklausel sah vor, dass die Versicherungsnehmerin r) und. bei deren Tod deren Erben gembss Testament begunstigt sein sollen (HD 22/5/5). Aufgrund der Mitteilung vom 11. Januar LggL von (HD 22/5/1'2) wurde die Begunstigungsklausel insofern gedndert, als nun beim Tod der Erst,begunstigt,en (der Versicherungsnehmerin ) begunstigt war und erst an dritter stelle die gesetzlichen Erben der versicherungsnehmerin (HD 22/5/7). Einen knappen Monat spflt'er, am 7' Februar L99L, verfasste eine "Letztwillige Verfuguflg", mit welcher sie bei ihrem Ableben als neuen Versicherungsnehmer einsel-zte, mit Ubergang aIler Rechte und Pflicht,en aus dem VersicherungsverLrag (ltp 22/5/L4 Anhang). Diese letztwilIige Verfugung liess der zukommen und erteilte der Versicherungsgesellschaft zugleich die vollmacht,, nach ihrem Tod.e entsprechend. dieser letztwilligen Verfugung vorzugehen (sn 22 /s /1,4).
4.3.2
Am 1-7. Juli LggL unterzeichnete einen weiteren Versicherungsantrag betreffend einer Lebens-U._____ U._____ AW._____
14.
15 R._____ F._____ (R._____ R._____ R._____) R._____ N._____ R._____ AW._____ R._____
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r 47 versicherung mit einer Einmaleinlage von Fr. 1 Mio. und einer l-,aufzeit von 10 Jahren. AIs versicherte Person war der Angeklagte aufgefuhrt und als begunstigte Person die Versicherungsnehmerin bzw. d.eren gesetzliche Erben (HD 22/7/L). Dieser zweite Antrag fur eine Lebensversicherung mit hoher Einmaleinlage sowie die im.fanuar L99L erfolgte Begunstigungs5nd.erung veranlassLen die, AbklArungen bei zu treffen und zwat sowohl bezuglich d.er zuvor erwAhnten AbAnderung der Begunstigungsklause1 wie auch im Hinblick auf den neuen Versicherungsantrag (uo 22/5/18). AtJ- 22. August L991- suchte der Generalagent unangemeldet' auf. In seinem Bericht' an die Direktion der hielt' er u.a. fest', Frau sei kaum mehr in der Lage, die volle Tragweite von abgeschl-ossenen VertrAgen zu erfassen. Sie sei sich zwar be' wusst, dass sie bei ihnen eine Police besitze und der Abschluss jenes Geschaftes scheine durchaus normal zustande gekommen zv sein. Zur nachtraglich abge5nderten Begunstigungsklausel- habe sie jedoch eine andere Auffassung' Nach ihrer Aussage solle Herr zwar tretwag bekommen" - Fr' 2oOt 000. --, Fr. 300 t oo0. -- oder Fr. 4Oo ' 0oo ' --, jedoch nicht alles. Ihre Neffen und Nichten seien auch zu berucksichtigen. Damit, habe fur ihn festgesLanden, dass die jeLzlge Begunstigungsklausel nicht d.em willen der versicherung'snehmerin entspreche und er habe eine neue Version unterzeichnen lassen. Frau r habe er empfohlen, bei einem Notar ein Test,ament abzuf assen. Bezuglich des neu gestellten VersicherungsanLrages konstatierte, dass der Abschluss dieses Geschaftes fur die Versicherungsnehmerin keinen vernunftigen sinn ergebe und da sie selbst dies kaum zu beurt,eilen vermoge, sollt,en sie auf diesen Vertrag verzichten (go 22/5/L9). Als Zeuge bestat,igte d.ie in seinem Bericht gemachten Feststellungen (HD Lg/26/A; HD L9/26/2) ' Insbeson-AW._____ R._____ BD._____ R._____ AW._____ R._____ N._____ R._____ BD._____ BD._____ -- 47 of 112 --
7.
-48 dere fuhrte er aus, sei bei seinem Besuch vol-l bei Sinnen, aber ihre Antworten seien stereotyp gewesen. Immer wenn er sie etwas gefragt habe, habe sie ihm gesagt, Dr. mache das schon recht (Hp 1'9/26/L S. 6 und 11). Wej-ter gab 4D, er habe festst'ell-en konnen, sei sich durchaus bewusst gewesen, eine Versicherung abgeschlossen gehabt zu haben, dass ihr aber nicht, mehr begreiflich gewesen sei, was es mit' der Begunstigungsklausel auf sich habe. Auf die Frage, ob ihr bewussL sei, dass mit der abgeAnderten Begunstigungsklausel alLes erha1ten wurde, habe sie in etwa gesagt, jaja, i solle auch etwas erhalten. Da er zwischen "alfestt und rtauch etwas'r eine Differenz gesehen habe, sei er miL seinen Fragen et,was in die Tiefe gegangen. Dabei habe er festgestellL, dass diese Fragen zur Begunstigungsklausel und deren Tragweit,e den geistigen Horizont von Frau r uberstiegen hdtt,en (Ho t9/26/2 S. 2). Aktenkundig ist, dass - wenn auch ungern - auf einen schonen Umsatz verzichtete und die Ablehnung des neuen GeschAftes empfahl (Uo 22/5/1-9 S. 2). Die DirekLion der ent,schied sich dennoch fur die Annahme des GeschAftes (uo 22/5/23). Ebenso wj-rd durch die Akten bestd.tigt, d,ass von eine Ab5nderung der Begunstigungsktausel unterzeichnen l-iess, mit' welcher auch ihr Schreiben und ihre l-et.ztwilIige Verfugung vom 7. Februar Lggl- ersetzt wurden (Ho 22/5/20). Neu waren nun wieder die Versicherungsnehmerin, also r, und. nach ihr die Erben l-aut, Testament begunstigt (HD 22/5/8). Davon ausgehend, dass jeder versicherungisagent an Geschiftsabschlussen interessiert ist und es sich bei einem Versicherungsabschluss mit ej-ner Einmaleinlage von Fr- 1 Mio. um ein dusserst lukratives GeschAft handelte, muss aus der Ablehnungsempfehlung von geschlossen werden, dass er bezuglich dieses GeschS.ftes grosste Beden-R._____ N._____ BD._____ R._____ N._____ N._____ R._____ BD._____ AW._____ BD._____ R._____ R._____ BD._____ -- 48 of 112 --
7.
-49 ken hatte. Daraus kann nichts anderes geschlossen werden, a1s dass er - wie er es auch als Zeuge zum Ausdruck brachte (uo ts/26/L s. 7; HD t9/26/2 s. 3) - den Sinn des GeschSft,es nicht, sah und auch uberzeugt, war, dass die Tragweite eines sol-chen GeschAftes nicht erfassen konnte. Das Verhalten von ' im Zusammenhang mit diesem - entgegen seinen Empfehlungen d.ann doch zustande gekommenen - Versicherungsabschluss macht ihn als Zeugen Susserst glaubwurdig.
4.3.3
Gemass Aussage deS Zeugen, habe er sich nach dem Besuch bei nochmals mit unterhal-ten und ihn auf die Begunstigungsklausel- angesprochen (uo 1,g/26/t S. 5). Der Angeklagte wusste somit von d.er entsprechenden Anderung, bzw. dass er nicht mehr Begunst.igt.er war und auch die letzt,willige Verfugung vom 7 - Februar LggI, mit welcher ihm die Versicherungspolice vermacht hatte, damit ausser Kraft gesetzt war. Am 26. August lg91-, alSO nur vier Tage nach dem Besuch von, schrieb eine weit'ere ErgSnzung zum TestamenL vom 8. Februar 1-990, worin sie einerseits ihren Wunsch zum Ausdruck brachLe, im Friedhof Fluntern beerdigt, zu werden und anderseits ihre Versicherungspolice Nr. bei der vermachte (HD L3/2/L3 = HD 22/5/24). Gl-eichentags verfugEe sie fur den FaI1 ihrer urteilsunfahigkeit, dass ihr "langjahriger Freund.rf ihre Interessen wahre und erteilte ihm zu diesem Zwecke Generalvollmacht' (uo L3/2/tL = HD 22/s/26). Berucksichtigt man, dass als Generalagent der auf ein lukratives GeschAft verzjg.htete, weil er offensichtlich nicht mit gut,em Gewissen hAtt'e dahinter stehen konnen und berucksichtigt, man ferner seinen Eindruck, d.ass zwar "auch eLwasrt aber R._____ BD._____ BD._____ R._____ N._____ R._____ BD._____ R._____
15.
AW._____ N._____ N._____ BD._____ R._____ N._____
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7.
-50 nicht "alles'r haLte zukommen lassen woIIen, was sie mit der.ltnderung der Begunstigungsklausel auch bestd.tigt€, kann der wenige Tage spdter in der neuen Testamentsergdnzung wiedergegebene Stimmungsumschwung auf den ersten Blick nur erstaunen. Berucksichtigt man jedoch weiter, dass sich nach dem Besuch bei mit bezuglich der BegunstigungsAnderung unt.erhalten hatte und berucksichtigt man ferner auch die Aussage von, habe auf seine Fragen stereotlp immer wieder gesagt, Dt. mache das schon recht, kommL der Verdacht auf, der Angeklagte habe veranlasst, die zuvor genannLen Schriftstucke zu verfassen. fnsbesondere aus der Aussage von, habe stets stereotlp geantwortet, Dr. f mache das schon richtig (HD L9/26/L S. 6 und 11), LAsst, sich der Schluss ziehen, dass sie dem Angeklagten blind vertraute und sich auch entsprechend von ihm beeinfl-ussen liess. Wenig plausibel erscheint die Tatsache, dass am 26. August l-991 von sich aus etwas verfugte, was sie wier Tage zlJvor ausser Kraft gesetzt hatt,e, nAmlich dass die Versicherungspolice nach ihrem Tod an ubergehen soII. Wenn feststellte, dass die Tragweite der Begunstigungsklausel den geistigen Horizont von uberstiegen hatte, muss auch davon ausgegangen werden, dass sie die Bedeutung der von ihr am 25. August L991- geschriebenen Verfugungen nicht erfasste. Demzufolge kann sie auch diesen Text nicht aus eigener Initiative niedergeschrieben haben. Der einzige, der ein Interesse daran hat't€, war der Angeklagte, weshalb geschl-ossen werden muss, dass er derjenige war, der veranlasst€, diese Ergdnzung zum Testament vom 8. Februar:.99O zu schreiben. Auch was die Erteilung der Generalvol-lmacht an fur d.en FaI1 der eigenen Urteilsunfahigkeit angeht (HO 22/5/ze), isL davon auszugehen, dass BD._____ R._____ N._____ BD._____ R._____ N._____ R._____ BD._____, R._____ N._____ R._____ N._____ BD._____ R.____ R._____ N._____ R._____ -- 50 of 112 --51 wohl kaum in der Lage gewesen wd.re, eine solche Verfugung aus eigener Initiative zu verfassen. Abgesehen davon erscheint es grundsd.tzlich eher unublich, jemandem fur den FaIl der eigenen UrteilsunfAhigkeit explizit eine Generalvol-l-macht auszusLetlen. Auch hier ist somit davon auszugehen, dass der Angeklagte diese Vollmachtserteilung veranlasste.
4.3.4
Ein klares Indiz fur die eigennut,zigen Absicht,en des Angeklagten muss bereit,s in der ersLen AbAnderung der Begunstigungsklausel am 11-.,Januar L99I zlJ seinen Gunsten gesehen werd.en. Gemdss den Aussagen von gebe es ein ungeschriebenes Gesetz in der Versicherungsbranche, dass ein Versicherungsagent nicht a1s Begunstigter auftrete (HD 1,9/25/L S. 5; vgl. auch HD 1'9/26/2 s. 3). Daran hat sich der Angeklagte offensichtlich nicht gehalten. Selbst' wenn diese Usanz dem Angeklagt,en nicht bekannt gewesen sein solIte, erscheint es bereits nach altgemein gultigen ethischen MassstAben zumindest fragwtirdig, sich selber a1s Begunstigten einsetzen zu lassen. AnlAss1ich der Hauptverhandlung bestritt der Angeklagte nicht, davon Kenntnis gehabt zu haben und schloss auch nicht aus, dass er dieses Schreiben (Begunst,igungsabAnderung vom 1-1.lTanuar 1-991 ) selber verfasst hatte. Zur Frage, wie es dazu gekommen war, wusste d.er Angeklagt,e nicht viel zu Sagen. Er Ausserte led.iglich, d.ass dies so gewiinscht habe (prot. s. 31, f.). wenn die ethischen GrundsAtze nicht h5tte verletzen und dennoch diesem Wunsch von h5t,te entsprechen woIIen, hitte es sich aufgedrflngt, eine neutrale Drittperson, z.B. seinen Vorgesetzten, beizuziehen. Indem er dies unLerliess, setzte sich der Angeklagt,e zumindest dem Verdacht aus, er habe in ihrer Willensbildung beeinflussE. BD._____ R._____ N._____ R._____ D._____ R._____ -- 51 of 112 -52
4.3.5
Was den Abschluss der neuen Lebensversicherung betrifft, bestanden verschiedene Ansichten uber deren Sinn. konnte einen sol-chen Versicherungsabschl-uss offensichtlich nicht verantworten, wohingegen die Direktion der gewisse st.euerliche Vorteile in einer solchen Anlage sah und d.eshalb die Annahme des Gesch5ftes beschLoss (HD 22/S/Zg). In einem rrVertraulichen Bericht'r zum Antrag vom 26. Juli LggL an die Direkt,ion der hielt der Angeklagt,e fest, Frau habe bereits vor einem ilahr eine Einmaleinlage bei der platzi-ert. Die AnIage sei unbelehnt. und nun wol1e Frau erneut ein f reigeword.enes Vermogen im Betrag von Fr. 1- Mio. bei der platzieren (HO 22/7/6). Finanziert wurde die Einmaleinlage von Fr. 1 Mio. jedoch nicht, durch freigewordene Gel-der, sondern einerseits durch Belehnung der bereits bestehenden Versicherungspolice mit Fr. 5OO'000.-- (HD 22/3/28 bis 30; Doss. 5/4-5) sowie mit der Aufnahme einer Hypothek auf die Liegenschaft in in gleicher Hohe (gO 22/3/53 bis 55; Doss. 5/4-5), was eine ZinsbeLastung von d.urchschnittlich'7,52 ergab. AnlAsslich der Hauptverhandlung fiel es auch dem Angeklagten schwer, darin einen wirtschaftlichen Sinn zw sehen (Prot. S' 46 f')' Dabei versuchte er zwar, die steuerlichen Vorteile hervorzuheben (Prot ' s. 47), die allerdings die Zinsbelast,ungen kaum auszugleichen vermochten. Er machte dazu geltend, €t habe + bestimmt, alle Konsequenzen gesagt (Prot. s. 48). Wenn dem tatsd.chlich so gewesen wflre und wenn + in der Lage gewesen ware, dieses Geschaft zu erfassen, leuchtet nicht ein, weshalb sie ein GeschAft abschliessen wiirde, welches ihr keinen VorteiL bringt' Der Nutzen daraus lag einmal mehr einseitig auf Seiten des Angeklagten, indem er wiederum eine Provision kassierte (HD 22/7/56) und sich die Police am 22. Dezember L99t schenken liess (UO 22/5/32 = HD 22/7/23). Unter Berucksichtigung, d.ass diese VorgAnge aufgrund ihrer beeintriichtigten geistigen Fahigkeiten in ihrer Tragweite ebensowenig erfassen konnte, wie dies im Au-BD._____ AW._____ AW._____ R._____ AW._____ R._____ AW._____ U._____ R._____ R._____ R._____ BD._____ -- 52 of 112 -l,' 53 gust LggL bezuglich der Auswirkungen der Begunstigungsklausel fest,st,elLte, scheint auch hier wieder offensichtlich zu sein, dass der Angeklagt,e sie zum Abschluss dieses GeschAftes veranlasst hatt,e. Ausserdem ergibt sich aus dem erwAhnten Schreiben des Angeklagten vom 26.,Juli L99I (HD 22/7/6), dass er gegenuber der falsche Angaben macht€, indem er von freiwerdendem Vermogen schreibt' und zut Bezahlung der Einmalprimie dann aber Gelder aufgenommen werden mugsLen. Der Grund fur diese falsche Angabe muss d.arin gesehen werden, dass er befurchLete, die Direktion konnte bei Kenntnis der wahren Gegebenheiten das Gesch5ft abl-ehnen und er die Provision nicht, einstreichen. Auf jeden FatI erkannt.e auch er, dass der Abschluss einer Einmaleinlagelebensversicherung, finanziert mit Fremdkapital, keine gute Investit,ion sein konnte.
4.3.6
Wie zuvor kurz erwflhnt, verfugte am 22. Dezember 1991, dass ihre beiden l-,ebensversicherungspoticen bei d.er 'rmiL heutigem Datum schenkungsweise und unbelastet von Schulden ins Eigentum meines langjAhrigen Freundes ubergeh€D", wobei sie sich verpflichLete, mit der AbLosung der Schuld die baldige Herausgabe dieses Wertpapiers an den neuen Eigentumer zu veranl-assen (HD 22/5/92 = HD 22/7/23). Auch hier ist nicht anzunehmen, dass diese (maschinengeschriebene) Verfugung aus eigenem Antrieb verfasste. So schloss der Angeklagte anl-Ssslich der Hauptverhandlung denn auch nicht aus, dass er diesen Text geschrieben hatte (prot. s. 50). Auch hier kann nicht angenoilrmen werden, d.ass am 22. Dezember 1991' den Inhalt dieses Textes erfasst'e. Daran Sndert auch nichts, dass Dr. am 20. Dezember ]'gg:- die urteilsfdhigkeit von noch bestatigte (Doss. 2/4/Z), da darauf nicht abgestellt werden kann (siehe vorne 3.3.5). Auch bezuglich dieses Arztlichen Zeugnisses mussLe Dr. einr5umen, dass AW._____ R._____ AW._____ N._____ R._____ R._____ AK._____ R._____ AK._____ -- 53 of 112 -tr I I I 54 es nicht auf seine Fest,stellungen grundete. Aus den Aussagen von ergibt sich, dass an Weihnachten LggL nicht mehr realisierte, was um sie herum passierte (HD 1,9/L1-/2 S. 4) und es ist nicht anzunehmen, es verhielLe sich zwei bis drei Tage zuvor wesentlich anders. Am 5. September Lg92 hob die Zusdiuze zum Testament vom 8. Februar 1990 auf und widerrief die Schenkung an vom 22. Dezember LggL (Hl 22/7/33). Dieser Widerruf erfolgte, nachdem sie auf Veranlassung ihres Beist,andes und Neffen d.as vom Angeklagten in der Waisenlade der Vormund.schaftsbehorde hinterlegte Testament vom B. Februar L990 abgeholt hatt'e. Dass d.as erwdhnte Schreiben vom 5. September l9g2 auf eigene Initiative verfassLe, ist angesichts ihrer damaligen geistigen Verfassung (vgl. vorne) nicht' anzunehmen, sondern es ist davon auszugehen, ihr Beistand hatLe sie dazu veranl-asst,. Wenn man berucksicht'igt, dass sie ca. drei Wochen spAter ein Schriftstuck mit. gegenteiligem Inhalt unLerzeichnete (vg]. nachfolgend), zetgt sich, dass sie sich uber die Konsequenzen ihres Handelns offensichtlich nicht im K1aren war. Mit dem I'Protokolltr vom 28. September 1-992 liess sich der Angeklagte von nAmlich u.a. die Schenkung dieser beiden Versicherungspolicen bestAtigen (HD 22/5/43 = HD 22/7/35). Dass zu diesem Zeitpunkt. den Inhatt, dieses Schreibens erfassen konnte, ist aufgrund vorheriger Ausfuhrungen auszuschliessen' Dies konnte auch dem Angeklagten - trotz seiner gegenteiliger Behauptungen, die allerdings a1s reine Schutzbehauptungen betrachtet werden mussen - nicht entgangen sein. Auf jeden Fall- war er sich bewusst, dass al-Ies unterschrieb, was ihr von Verwandten oder ihm sel-ber vorgelegt wurde. In seinem Schreiben an die Vormundschaftsbehorde Freienbach vom 25. September tgg2 hielt er dies - wie AJ._____ R._____ R._____ N._____ Freienbach R._____ R._____ R._____ R._____ -- 54 of 112 -r 55 vorne bereits zitiert - selber fest (v91. vorne 3 -2.3; HD L3/9/s/tz; im gleichen Sinn auch seine Beschwerde vom 29.1-1-.L992 an die Vormundschaf tsbehorde Freienbach, HD L3/g/S/2g S. 3). Damit, ging also auch der Angeklagte selber davon aus, dass spitesLens ab Anfang,JuIi 1-992 nichL mehr in der Lage war' den fnhalt eines Schriftstucks zu verstehen bzw. die Folgen ihrer Unterschrift zu erkennen. Zudem brachte er damit auch zum Ausdruck, dass ihm durchaus klar war, die Unterschrift von auf einem Schriftstuck hatLe nicht d.ie Bedeutung, dass sie auch mit dessen Inha1t' einverstanden war. Zu beachten ist, auch der ZeiLpunkt, zu welchem dieses rrProtokol-1tt aufgenommen wurde. OffensichLlich hatte der Angeklagte Kennt,nis davon erhalten, dass am 5. September L992 die Schenkung vom 22. Dezember L99t widerrufen hatte. Auf jeden Fall ist kein anderer Grund ersichtlich, weshalb am 28. September 1,gg2 die fruher erfolgte I'schenkungenrr bestAtigen sollte' (Oieses "Protokollrr erhAlt, auch im Zusammenhang mit der Schenkung der Eigentumswohnung an der Bedeutung ldazu weiter hinten 4-4-2]). Dass es der Angeklagte ernsL meinLe mit der Schenkung der beiden Versicherungspol-icen ergibt sich nicht nur daraus, wie er - wie zuvor dargelegt - aufgehobene Verfugungen durch nochmals erstellen und auch besta.tigen liess, sondern auch daraus, dass er die beiden Policen durch seinen Recht,svertreter mit Schreiben vom L2 ' Dezember tgg2 herausverlangte (vgl. HD 1"3/9/S/Zg S. 3). Auch aus der spateren Korrespond.enz ergibt sich, dass der Angeklagte an der Rechtswirksamkeit dieser Schenkungen festhielt, nachdem sich der Beistand won mit der in Verbind,ung gesetzt (UO 22/7/26) und einen Vergleich uber die Annultierung der beiden Lebensversicherungspolicen erwirkt hatte (HD 22/7 /38-44) ' R._____ R._____ R._____ R._____ P._____-strasse R._____ R._____ AW._____ -- 55 of 112 -T 56
4.3.7
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gegen Lebensversicherungen mit, Einmaleinlage als Geldanlage grunds5Lzlich nicht,s eingewendet werden kann, aber bei einer Finanzierung, wie sie bei der Pramie fur die zweite l-,ebensversicherung bei der erfolgLe, fur die Versicherungsnehmerin kein finanzieller Vorteit ersichtlich ist ' Weiter ist festzuhalt,en, dass r nicht mehr fShig war, atl die Vorgdnge um diese Lebensversicherungen (pinanzierung, Begunstigungsklausel, Vermd'chtnis, Schenkung' Widerruf der schenkung, Bestdt,igung der schenkung) in ihrer Tragweite zu erfassen. Schliesstich ist auch festzuhalten' d.ass der Angeklagte gegenuber d"er nicht mit offenen Karten spielte und von all diesen Geschaften profitiert'e'
4.4
Wotrnungskauf, Z]aric.tr
4.4.1
Am l-8..funi t99L machte der Angeklagte gegenuber dem verkaufer der Eigentumswohnung in Zurich eine Kaufzusage (Up 22/5/3). Gleichentags (18' Juni L9gL) beauft,ragte r von der A, diverse Wert'schrif ten im Betrag von Fr ' Lt250r000.-- aus ihrem Portefeuilte zu verkaufen, wobei d.ie zu verkaufend.en Aktien mit Namen und Anzahl aufgefuhrt' waren und der ResL durch den verkauf von obligationen bereit gestellt werd.en sollt.e (HD 22/6/4). Angesichts der bereits vorne festgestellten Beeintrachtigung der geistigen Gesundheit von ist nicht davon auszugehen, dass sie fShig gewesen wAre, einen solch detaillierten Auftrag zu erteilen. AnlAsslich der Hauptverhandlung best,ritt d,er Angeklagte denn auch nicht, dieses Schreiben an d.ie Bank verfasst zu haben (Prot ' S ' 42) ' weshalb davon auszugehen ist. Ebenfalls am L8. Juni LggL unterzeichnete reineUrkunde,wonachsieP.l-1250'000._zum Kauf obgenannLer Wohnung schenkte (UO 22/6/5)' Auch hier ist d.avon auszugehen, d.ass der Angeklagt'e diese urkunAW._____ R._____ AW._____ P._____-strasse 1 P._____-strasse 1 R._____ BE._____ BF._____ R._____ R._____ N._____ -- 56 of 112 --
7.
57 de werfasst,e (vgI. Prot. s. 4L f. ). Am 1..fu1i 1-99'l' holte in Begleitung des Angeklagten die Fr. tt25o'000.-- bei der Bank ab (Hn 22/6/6), worauf dieser das Geld gleichentags der VerkAuferschaft der Eigentumswohnung ubergab (HD 22/6/7). Ebenf aIls am 1-.,Juli 1-991 sucht,e der Angeklagte mit Dr.med. auf, welcher deren Urteil-sfihigkeit besL5tigte (go 22/6/8). Auch bezuglich dieses d.rztlichen Zeugnisses musste Dr. einrAumen, dass es nichL den Tatsachen entsprach. Wenn keine Zweifel an der geistigen Gesundheit von angebracht gewesen wiren, hdt,te auch kein Grund besLanden, uberhaupt eine Srztliche Bestitigung einzuhol-en. Unbest'ritLenermassen war es der Angeklagte, welcher in diesem Zusammenhang Kont,akt mit Dr. l aufnahm (ProL. S. 43). Die fadenscheinige Begrundung des Angeklagten, r habe keinen Streit gewollt', falls sie sterbe und ihn in d.iesem Sinn darauf hingewiesen (Prot. S. 43), vermag nicht zu uberzeugen. Zum einen hatte ein gutes VerhAltnis zv ihren Verwandten und Erben und zum andern scheint es wenig wahrscheinlich, dass mit ihren reduzierLen geistigen Fiihigkeiten uberhaupt daran dachte, €s konnte moglicherweise St'reit um das Erbe geben. Auffallend ist auch, dass der Angeklagte mit nicht, Dr., den Hausarzt, aufsuchte, bei welchem Ende Yl|rz d'ie letzte Konsultation erfolgt, war, sond.ern zu Dr. l ging, welchen r - ebenfalls auf Veranlassung des Angeklagten - nur einmal, im Mai LggL, aufgesucht hat'te (Ooss. 2/e/B s. 2; vgl. HD 2o/3 s. 2\Am l-5. Juli Lggl- (einen Tag, bevor der Angeklagte den Antrag fur d.ie zweite Lebensversicherung bei der unterzeichnen liess) fand die offentliche Beurkundung des Kaufs statt (HD 22/6/9)' R._____ R._____ AK._____ AK._____ R._____ AK._____ R._____ R._____ R._____ R._____ AG._____ AK._____ R._____ R._____ AW._____ -- 57 of 112 -? 58
4.4.2
Mit dem bereits vorne erw5hnten trProLokollrr vom 28. September 1-gg2 l-iess sich der Angeklagte nicht nur die Schenkung der beiden -Versicherungspolicen von bestAt,igen (vgl. vorne 4.3.6), sondern auch die Schenkung d.er Fr. 1t250'000.-- fur den Kauf der Wohnung an der in Zurich (HD 22/6/tI) Wie bereits vorne ausgefuhrL, kann aufgrund der geistigen Beeint.rd.chtigung von ausgeschlossen werden, dass sie den InhalL dieses Schrift'stuckes erfasste. Aus d.em gleichen Grund ist auch auszuschliessen, dass die Initiative zur Verfassung eines solchen "Protokolles" von ausging. Dass der Angeklagte dennoch vorgibt, dieses I'Protokoll'r im Auftrag von ausgefuhrt, zu haben ("ausgefuhrt von im Auftrage von r"; HD 22/6/LL), kann nur So interpretiert, werden, dass er ein (weiteres),,Beweismittel" fur die Recht,massigkeit der bereits fruher erfolgten "Schenkungientr zur Hand haben wollte. Dies ist insbesond.ere auch im Hinblick auf die schenkung der beiden versicherungspolicen zu beachten, da deren erste I'schenkungtt durch d.as Schreiben vom 5. September L992 von widerrufen worden war (vgl. vorne).
4.4.3
Ein HinweiS, daSS den vorgang mit der Ubergabe der Fr. LtzsorOO0.-- an den Angeklagten zum Kauf der Wohnung an der nicht richtig erfasste, ergibt sich auch aus verschiedenen Aussagen von Zeugen. So gab 4[, es musse im Sommer L991- gewesen sein, anlAsslich eines Besuches bei r, als diese ihr gesagt habe, sie werde im Fruhjahr umziehen, sie habe eine Wohnung in Zttrich (gO L9/L1'/L s. 8; HD t9/1,1 /2 S. 4). konnte sich ebenfalls an eine Ausserung von bezuglich einer Zweitwohnung in Zurich erinnern und sie habe auch davon gesprochen, bald umzuziehen. Auf entsprechende Fragen von Familienangehorigen sei aber nicht in der Lage gewesen, die Adresse ihrer neuen wohnung zu nenAW._____ R._____ P._____-strasse 1 R._____ R._____ R._____ N._____ R._____ R._____ R._____ P._____-strasse AJ._____ R._____ L._____ R._____ R._____ -- 58 of 112 -r 59 nen (uo tg/zt/t s. 6 f.; HD tg/zt/z s. g)., eine Bekannte der Familie r, gab 4D, sie sei einmal dabei gewesen, a1s in der Familie uber eine Zweitwohnung von am gesprochen worden sei, wobei auf die Fragen der Verwandten nicht geantwortet habe und sie (H. Souviron) den Eindruck gehabt habe, habe gar nichts sagen konnen, auch wenn sj-e gewollt hdtte (UO t9/24/L S. 3; HD L9/24/2 S. 2 und s). Aus diesen Aussagen muss geschl-ossen werden, dass von einer Wohnung' am g, die mit ihrem Geld gekauft worden war, zwar etwas wusste, sie aber davon ausging, die Wohnung gehore ihr sel-ber. Offensichtl-ich war sich nicht bewusst, dem Angeklagt,en das Geld fur die wohnung geschenkt zu haben.
4.4.4
AntAsslich der Hauptverhandl-ung erklArt'e der Angeklagte, €f habe sich mit uber den Kauf der Liegenschaft unterhalten und er habe im Moment seiner Kaufzusage die Zusicherung von Frau gehabt, sie werde d.en Kaufpreis finanzieren (Prot. s. 40). habe zugesagt, sie finanziere ihm den Kauf, da sie ihm den Kaufpreis schenken woll-e. Das sei sicher aus Zuneigung geschehen (Prot,. S. 4t). Sie habe ihm das schenken wolIen, weil sie ihn sehr sehr gerne gehabt habe und weil er immer bei ihr gewesen sei (Prot. s. 40 f. ). Bemerkenswert ist, d.ass d.er Angektagt,e wert darauf legt,e, den Eindruck zu vermeiden, €r hfltt'e r dazu gezwungen (Prot. S. 40). So meinte er auf die Frage, ob er sich mit uber den Kauf dieser LiegenSchaft beraten habe, 'rberatentr hore sich so aktiv an und er verwendete lieber den Ausdruck "unterhalLentr (Prot. S. 39 f. ). steltt man sich nun vor, wie es uberhaupt zu einer solchen,,Unterhaltungrt hatLe kommen konnen, scheint es weni'g wahrAP._____ von R._____ R._____ BG._____ R._____ R._____ R._____ BG._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ -- 59 of 112 -T -60 scheinlich, dass von sich aus nach einer Wohnung Ausschau gehalten hAtte, die sie dem Angeklagten finanzieren konnte. Vielmehr ist davon auszugehen, d.ass der Angeklagte diese Wohnung ins Spiel brachte. Dafur, dass er dabei in der Absicht handelte, sich diese Wohnung von finanzieren zu lassen, liegen Verschied.ene Indizien vor. Insbesondere ist - wie vorne dargelegt - davon auszugehen, dass die kognitiven FAhigkeiten von im Juni L991- bereits beeint,rAchtigt waren. Das bedeut,et, dass sie Vorg{nge, welche uber die ublichen Atltagsgeschafte hinausgingen, in ihrer ganzen Tragweite nicht mehr erfassen konnte. Dennoch liess sich der Angeklagte die Schenkung der Fr. L1250'000.-- am 18. Juni Lgg1- schriftl-ich bestAtigen und am 28. September 1,992 nochmals. Zur Absicherung liess er ausserdem eine (faLsche) Srztliche BestAtigung der UrLeilsfAhigkeit von ausstellen. Schl-iesslich ist festzuhalten, dass bereits kurze Zeit nach dem Wohnungskauf offensichttich nicht,s davon wusste, diese Wohnung dem Angeklagten geschenkt zu haben (vgl. vorsLehend). Obschon der Angekfagte festgestellt haben mussLe, dass d.ie geistigen Fehigkeiten von eingeschrAnkt waren, liess sich der Angeklagte Fr' 1-1250r000.-- fur den Kauf der Wohnung schenken. Dabei hatte er - gemAss eigenen Angaben - kein schlechtes Gefuhl gehabt, denn habe das so gewftnschL, sie habe das so gewol-lt (Prot,. S. 4L). Zu berucksichtigen ist dabei, dass dem Angeklagten bis zu diesem Zeitpunkt bereit,s Fr. 3 OO ' 0OO. - - geschenkt (HD 22/4/2, vgl. nachfolgend) sowie die Lebensversicherungspolice und die Wohnung in t'estamenLarisch vermacht hatte (HD 22/3/SO, vgl. vorne). Dass der Angeklagt'e dann bei der Schenkung der Fr. 7-1250'OOO.-- nicht einmal ein ungutes Gefuhl hatte, zelgt wie skrupellos er auf sej-nen eigenen Vorteil bedacht war. R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ U._____ -- 60 of 112 -T -6r
4.5
Schenkr:ng von Fr. 300 | 000. -4.5.1, Ein halbes,Jahr nach dem Kauf der wohnung in schenkte dem Angekl-agten mit Schreiben vom 20. okt,ober 1990 Fr. 300 ' 000. -- (HD 22/4/2) - Der Angekfagte erkl[rte dazu, habe ihm diesen Betrag nicht an diesem Tag auf einmal ubergeben, sondern vorher, indem sie ihm teils Rechnungen bezahlt, teils BarbetrS.ge ausgerichtet habe (Hp L8/4 S. f-). Auf die Frage, wer dieses Schreiben mit der Maschine geschrieben habe, antwortete €t, das habe Frau mit der Schrej-bmaschine geschrieben, so nehme er das jedenfalls an; er sei aber uberzeugt, dass sie das geschrieben habe (HO Lg/4 S. 2). Von sich aus gab er ail, dass der Text auf seiner und nicht auf Schreibmaschine geschrieben word.en war (HD 1'8/4 S. 2).
4.5.2
An d.iesem Schreiben fellt auf, dass der Absender die Adresse, nennL. Wie sich aus den ubrigen bei den Akten liegenden und von unterzeichneten SchriftsLucken ergibC, erscheint ausser bei d.ieser Schenkung und jener vom 22. Dezember LggL (gn B/2/LS) nie der Absender oder dann zusammen mit der Zurcher Adresse. Auffallend ist der Schwyzer-Absender d.eshalb, weil dieser nur bei Schenkungen verwendeL wurde und der Kanton Schwyz keine Schenkungssteuern kennt' Dass der Schwyzer-Absender bei obgenannter Schenkung verwendet wurd.e, ld.sst sich somit mit steuerlichen Uberlegungen erklflren, d.ie aber wohl kaum selber machte. Anl-Asslich der Einvernahme, in welcher die fragliche Schenkung uber Fr. 300'000.-- Thema war, gab der Angeklagte auf die Frage, wo Frau r zu Hause gewesen sei, die in z:urjch an und fugte bei, moglicherweise auch einmal in (UO L8/4 S. 2). Mit diesem Zusatz wolIte der Angeklagte offensichtlich den entsprechenden Absender auf der Schenkung rechtfertigen' U._____ R._____ R._____ R._____ R._____ AY._____-strasse..., U._____ R._____ U._____ R._____ R._____ BB._____-strasse U._____ -- 61 of 112 -T -62 Auffatlend ist der Absender von auch deshalb, weil - gemflss Aussagen des Angeklagten d.iesen Text auf seiner Maschine geschrieben haben soll. Das lSsst darauf schliessen, dass der Angeklagte anwesend war. Auf jeden FaIl erscheint es wenig wahrscheinlich, dass diesen Brief alleine in ihrer Wohnung in mit der Schreibmaschine des Angeklagten geschrieben hbtte. Ebenso ist nicht anzunehmen, dass sie, wenn sie den Brief ohne Beisein des Angeklagten in Zurich geschrieben hAtte, von sich aus auf die Idee gekommen wAr€, als Absender ihre Ad.resse in anzufuhren. Berucksicht,igt, man die steuerlichen Aspekte, konnen kaum mehr Zweifel d.aran bestehen, dass der Schwyzer-Absender auf Veranlassung des Angeklagten verwendet wurde'
4.5.3
Ein weiteres Indiz, dass nicht, sondern der Angeklagte diesen Brief verfasste, ist der Inhalt. Wie er anl-Asslich der bezirksanwal-Lschaf tlichen Einvernahme vom 3 O.,.Tanuar L9g7 und auch in der Hauptverhandlung erklArte, habe ihm diese Fr. 3o0rooo.-- nicht, auf einmal ubergeben, sondern sie habe ihm teils Rechnungen bezahlt und teils Barbet,rage ausgerichtet, (go L8/4 S. 1'; Prot. S. 22) - Dies entspricht jedoch nicht, dem Inha]t, des erwdhnten Schreibens, wo es heisst,:,r... Als Ausdruck dieses Dankes schenke ich Dir mit heutigem Dat,um Fr. 3OO ' 0OO. -- (dreihunderttausend)...,, (Ho 22/4/zl. Weshalb von sich aus in diesem personlichen Brief falsche Angaben machen soll-te, ist nicht ersichtlich.
4.5.4
Zusammenf aSSend. muss auch hier festgest'ellt werden, dass der Angeklagte diesen Brief entweder selber verfassLe und zur unterzeichnung vorlegte oder sie zumindesL veranlasste, einen solchen Brief zrl schreiben. uber sein Motiv konnen nur spekulationen angestellt werden, d.och kann mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass U._____ R._____ R._____ U._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ -- 62 of 112 -r 63 diesen Brief von sich aus geschrieben hat und es konnen keine Zweifel daran bestehen, dass dessen Inhalt, nicht wirklich erfasste.
4.6
Zahlungen von Rechnungen des Angeklagten 4.6.L Der Angeklagt,e anerkannLe sowohl in der UnLersuchung als auch anlAssl-ich der Hauptverhandlung, dass die in der anklageschrift aufgefuhrten Zahlungen zu seinen Gunsten uber das Konto von vorgenommen wurden (HD Lg/4 S. 4; Prot. S. 51). Er fuhrte dazu aus, wAhrend der ZetL, in der er bei gewesen Sei, habe er nicht arbeiten konnen. Dadurch habe er einen erheblichen Arbeit,sausfaLl- erlitten. habe gesagt, sie konne ihm ja Gel-d geben, sie selber habe ja genug davon. Sie habe das so gewollt'. Er habe ihr die Rechnungen in solchen Fd.llen vorgelegt und gefragt, ob sie diese bezahlen wiirde. habe das so gewollt. Sie sei zur Bank gegangen und habe diese Einzahlungen gemacht'' Er sei uberzeugt davon, sie wusste, dass die Zahlungen fur ihn seien (HD 1"8/4 s. 4; Prot'. S. 51 f.).
4.6.2
Wie sich aus den Akten ergibt, unterzeichnete u.a. auch am 1. April l9g2 einen mit Maschine geschriebenen Zahlungsauft,rag (HD 22/8/L7), den sie nicht selber hatte schreiben konnen, da sie sich zu diesem Zeit,punkt, im Spital Neumunster befand. SicherheiUshalber unterzeichnet,e der Angeklagte die ZahlungsauftrAge, die er im spital vorlegL€, ebenfalls (go 22/8/fZ b:.s 20). Dennoch behauptete der Angeklagte anl5sslich der Hauptverhandlung, €r sei tief davon uberzeugt, dass auch dort (im Spital) alles begriffen habe (Prot. S. 53). Kurz zlrvor erklSrte er noch auf d.ie Frage, ob er glaube, Frau habe am l- ' April L992 erfasst, was er von ihr gewollt habe, at hoffe es (prot. s. 53).Wie vorne bereits dargelegt und es auch der Angeklagte erkennen musste, war die geistige Gesund-R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ -- 63 of 112 --
64.
heit von zu diesem Zeitpunkt, kurz nach ihrem Unfa11, derart beeintr5chtigt, dass sie mit Sicherheit nicht erfasste, was sie unterschrieb. Oamit ist d.argetan, dass der Angeklagte die geistige Beeintrichtigung von bewusst zu seinen Gunsten ausnutzte und sich Rechnungen von bezahlen liess, ohne dass sie das realisieren konnte.
4.5.3
Die ersten Rechnungen liess sich der Angeklagte am!9.,Juli Lggt bezahlen. Dies war kurz nach dem Kauf der Wohnung an d.er und der Unterzeichnung des (zweiten) Versicherungsantrags. Wenn sich am 1.,Juli tggl- nicht bewussL wan-, dass sie dem Angekfagt,en Fr.!1250'000.-- schenkte, ist auch nicht altzu' nehmen, dass sie Sich bewusst war, dass Sie seine Rechnungen bezahlte. Die gegenteiligen Aussagen des Angeklagten wirken auf jeden FalI nicht uberzeugend. Somit ist auch hier d.avon auszugehen, d.ass der Angeklagte im Bewusstsein d.aruber, dass aufgrund ihrer geistigen Beeintrachtigung nicht in der Lage war, den wahren SachverhaLt zu erkennen, ihr seine Rechnungen zur Bezahlung vorlegt,e.
4.7
Universalerbentestament vom 6 - iluli L992 4.7.1_ Am 8. Februar 1-990 verfaSste ein handschriftliches TesLament, in welchem sie ihren Nachlass ihren Verwand.t,en vermachte und einige Legate aussetzte sowie den Angeklagten al-s Willensvollstrecker einset'zte (go L3/2/I). Wie vorne ausgefuhrt, zeigten sich bei zu jener Zelt bereits erste Anzeichen von Verwirrtheit, doch ist, davon auszugehen, dass sie bei der Niederschrift dieses Testament,s die Tragweite ihrer Verfugung durchaus erkannte, worauf auch das schriftbild hindeutet. R._____ R._____ R._____ P._____-strasse R._____ R._____ R._____ R._____ -- 64 of 112 --
7.
55
4.7.2
Ein,Jahr spdter, am 7. Februar L99I, verfasste sie jene letzt,willige Verfugung, mit welcher sie die Versicherungspolice Nr. vermachte (gp L3/2/51 und zwar, nachdem sie vorgd.ngig, am 1-L. 'Januar L991', bereits die Begunstigungsklausel zugunsten von abgeSndert hatte (vgl. vorne 4.3.1). Dies war dann ja auch der Anlass, dass im August LggL einen Besuch abstat,tete und fest,stell-te, dass dem Angeklagten aus dem Versicherungsvert,rag zwar schon etwas, aber nicht a1les zukommen lassen wollte, worauf sie die erw5hnte letzt,wil1ige Verfugung ausser Kraft, setzte und die Begunstigungsklausel wieder abd'nderte (vgl. vorne 4.3.2). Dies ist ein starkes Indiz dafur, dass sie auch I99L ihre Verwandten nicht l-eer ausgehen lassen woIIte. Am 25. August 1,991, kurz nachdem der Angeklagte vom Besuch von bei erfahren hatte (vgl. vorne 4.3.3), verfasste diese zwei weitere Verfugungen. In d.er einen bestimmt,e sie als Ergd.nzung zum Testament vom 8. Februar 7ggo, dass die Versicherungspolice Nr. nach ihrem Tod gehoren soll (gp L3/2/tl; vgf. vorne) und in der andern erteilt,e sie Vollmacht fur den FaII ihrer UrteitsunfAhigkeit (HD L3/2/;-t; vgf. vorne). Wie bereits vorne dargelegt, hatte bereits am 7. Februar L991" die Versicherungspolice vermacht, am 22. August L991' diese Verfugung ausser Kraft geseLzt und die zugunsten des Angeklagten lautende Begunstigungsklausel abge6ndert, wobei es - gerade in Anbetracht ihrer geistigen BeeintrAchtigung - hochst unwahrscheinlich erscheint, dass sie lediglich vier Tage sp5ter von sich aus die erwbhnten Verfugungen verfasste, die d.en Angeklagt,en wieder in den Genuss der ihm zuvor ent,zogenen BegunsLigungen setzen soLlten' Dabei fallt auch auf, dass dem Angeklagten fur den FaIl ihrer urteilsunfahigkeit Generalvollmacht erteilte. Berucksichtigt man einerseits die Chronolo-N._____ 15 N._____ BD._____ R._____ R._____ R._____ 15 N._____ N._____ R._____ N._____ R._____ -- 65 of 112 -r 66 gie (Z. Februar 1,991 Verm5chtnis Police an; 22. August 199L Besuch von bei; Gesprich zwischen t und betr. Begunstigungsklausel; 25. August 1-99I erneutes Vermdchtnis Police an ) und anderseits die Interessenlage des Angeklagten sowie die TaLsache, dass nicht mehr fahig war, die Tragweite ihrer Verfugungen zu erfassen, konnen keine Zweifel daran bestehen, dass r diese zwei Verfugungen vom 26. August L99L auf Veranlassung des Angeklagten verfasste. Am 22. Dezember L99l l-iess der Angeklagte ein Schreiben unterzeichnen, mit wel-chem sie verfugte, dass die fragliche Police (sowie die Police Nr. ) schenkungsweise und unbelastet von Schulden ins Eigentum von ubergehen soLfe (up L3/2/1'5). Dass zu diesem Zeitpunkt den Inhalt dieses Schriftstucks nicht mehr erfassen konnte, wurde bereits vorgAngig darget,an. Hier zeigt sich, wie sehr der Angeklagte darum bemuht war, die Recht,e an den Versicherungspolicen fur sich zIJ sichern. ErwAhnt sei noch, dass er sich am 20. Dezember 1,99L auch um eine drzlu}iche BestAtigung bezuglich Urteilsfahigkeit von bemuhte, wie er dies bereits bei der Schenkung der Fr. lt250'OOO.-- am L..Iuli LggL tat. Ein Anlass fur eine solche Absicherung h5tte fur nicht bestanden. Selbst nach den Angaben des Angeklagten triibte sich die Beziehung zwischen ihr und ihren Verwandten erst durch die Verbeir5tung / Verbeistd.ndung im 'Jahre 1-992- Damit ist es offensichtlich, dass dem Angeklagten an dieser "Absicherung" lag und er das ihm notwendig Erscheinende veranlasste.
4.7.3
Als Ergd.nzung zum Testament vom 8. Februar 1-990 vermachte am 25. Mtitz t99l ihre Wohnung in dem Angeklagten (UO 1"3/2/Al. Wie vorne ausgefuhrt, schrieb sie gleichentags den Brief an den Gemeinderat N._____ BD._____ R._____ BD._____ N._____ N._____ R._____ R._____ R._____ 14 N._____ R._____ R._____ R._____ R._____ U._____ AX._____ -- 66 of 112 --
57.
h und loste die auf der Liegenschaft in lastende Hypothek ab (vgI. vorne 4.2.5). Dass die kognitiven Fahigkeiten von r zu diesem Zeitpunkt bereits erheblich beeintrAchtigt waren, wurde ebenfalls bereits vorne ausgefuhrt. Ebenso wurde bereits vorne dargelegt, dass es unLer diesen UmstAnden als wenig wahrscheinlich erscheint, dass von sich aus die Hypothek zurutckzahlen woLlte, nur um dem Angeklagten ihre Wohnung unbelastet zu vermachen. Gleichentags musste r auch auf die Idee gekommen sein, sich beim GemeinderaL fur die Geburtstagswunsche zu bed.anken und. d.ieses Schreiben so aussehen zu lassen, a1s ob sie in wohnen wurde. Wetches Interesse daran gehabt hAtte ist nicht ersichtlich. Demgegenuber sticht das Interesse von an einer wohnsitznahme von im Kanton schwyz ins Auge, kannte man dort schon damals keine schenkungs- und Erbschaf t,ssteuern.
4.7.4
Schliesslich verfaSste am 6,Juli L992 ein neues Testament, in welchem sie den Angeklagten als Universalerben einset,zte (Ho 1'3/2/]-6) ' rn der urkunde selber begrundete sie ihr Vorgehen damit, sie sei tief emport daruber, dass ihr Neffe sie habe verbeistAnden lassen. Diese Begrundung erscheint wenig uberzeugend. selbst wenn - entgegen den von ihr unt,erzeichneten schreiben an die vormundschaftsbehorde vom L4. Juni Lgg2 (UO 13/9/S/Z Anhang) und 1-0. November L992 (HD L3/g/s/tl) - uber ihren Neffen emport gewesen ware, ware dies kein Grund, auch die ubrigen Verwandten und VermAchtnisnehmer, welche sie in ihrem TeslamenL vom 8. Februar 1-990 bedacht hat,t,e, vom Erbe auszuschliessen. Bereits diese nicht' stichhaltige Begrundung ldsst zwe:-fel daran aufkommen, d.ass aus eigener Init,iative das neue Testament verfasste. U._____ R._____ R._____ R._____ AX._____ U._____ R._____ N._____ R._____ R._____ J._____ R._____ AX._____ J._____ R._____ -- 67 of 112 -5B Wenn der Angeklagte anlAsslich der Hauptverhandlung meint€, ein Mensch, d.er ein Testament schreiben konne, sei so oder so in der Rege1 urt,eilsfahig, wenn sich das vernunftig herleiten lasse (Prot. S. 60), musste auch er Zweifel an der UrteilsfAhigkeit von gehabt haben, da es - wie vorne erwahnt - vernunfLig nicht, erklArbar ist, weshalb sie d.ie garlze Verwandtschaft, und auch die ubrigen Verm5chLnisnehmer vom Erbe ausschloss, wenn sie lediglich von enttAuscht worden wAre. Dass am 5.,Juli 1'992 nicht mehr f5hig war, die Folgen ihres Tuns und die Tragweite des von ihr geschriebenen Testament.s zu erfassen, wurde bereits vorgengig erortert. Daran Sndert. auch das Srztliche Zeugnis von Dr. nicht,s, mit welchem er die UrteilsfAhigkeit von bestAtigte, da dieses erwiesenermassen zu Unrecht ausgestellt worden war (v91. vorne 3.2.4). Es zej.gt hochstens, dass auch der Angeklagte an der Urteilsf5higkeit von zweifelLe und sich mit einer d.rztlichen BestStigung absichern wollte. Denn - wie bereits vorne ausgefuhrt - war es nicht r, die ihre UrteilsfAhigkeit bestatigt haben wollte, sondern der Angeklagte. Wie sich aus den verschiedenen Aussagen des Pflegepersonals im sowie denjenigen von Verwandten ergibt, war nicht mehr fahig, von sich aus zusammenhd.ngend.e satze zu sprechen (vgl. vorne 3.2.1) Dass sie am 6. Juli L992 in der Lage gewesen sein so1l, Von sich aus das vorliegende Testament zu formulieren, in welchem sie ihrer tiefen Emporung Ausdruck gibt und in welchem von der VerbeistAndung die Rede ist, erscheint deshal-b ausgeschlossen. Ebenso muss davon ausgegangen werden, dass sie aufgrund ihrer geist,igen BeeintrAchtigung die Bedeutung des Begriffs I'Universalerbe'r nicht mehr erfassen konnte, gar'z zu schweigen davon, dass sie von sich aus einen solchen Begriff verwendet hatte. Wenn aber R._____ J._____ R._____ AK._____ R._____ R._____ R._____ AE.____ R._____ R._____ -- 68 of 112 --
69.
r dieses TesLament nicht von sich aus verfassLe, musste es ihr jemand diktiert oder vorgeschrieben haben. Da der Angeklagte der einzige ist, der ein ersichtliches Interesse an einem solchen Test,ament hat, muss geschlossen werden, dass er derjenige war, der zur Verfassung dieses TestamenLs veranlasst hatte. Suspekt erscheint auch, dass der Angeklagt,e dieses Test'ament vom 5. lluli Ig92 bis zur Testamentserof fnung verheimlichte. So ist der Aktennotiz der Vormundschaftsbehorde uber die Besprechung vom 2.,Juli L992, 4D welcher zwei- Vert,reter der VormundschafLsbehorde sowie und d.er Angeklagte teilnahmen, zu entnehmen, d.ass sich der Angeklagte bereit erklArte, dafur zrt sorgen' dass d.as Testament (uber dessen Errichtungsdatum er keine Auskunft gab) der zur Deponierung zugestellt werde (uo 13/9/5/5 s. 2), was er am 9. 'Ju1i Lss2 auch tat (vg1. HD L3/9/+/z; HD L3/e/s/ts s. s). Dabei hand.elt,e es sich aber offensichtlich um das Testament vom 8. Februar 1-990 samt Z:usiil-zen. AnlAsslich der Hauptverhandlung bestAtigte der Angeklagte, der Vormundschaftsbehorde nichE das TestamenL vom 6. Juli L992 eingereicht zu haben (prot. S. 59). Er habe das mit Frau besprochen und sie habe ihm gesdgt, er sol-Ie es (das Testament wom 6.,JuLi Lgg2) behalten (Prot. S. 50 und 56). Zut Begrundung fuhrt,e er an, sie hAtten die Befurchtung gehabt, dieses Testament, konnte sonst von der Familie vernichtet' werden (Prot. S. 66 f. ). Diese ErklArung vermag nicht zu uberzelggen. wie der Angeklagt,e anld.sslich der Hauptverhandlung betonte, hatte er uberhaupt keine Pflicht gegenuber der Vormund.schaft,sbehorde h, ein TesLament einzureichen (Prot,. S. 56). Seine Befurchtungen, das (neue) Testament konnte von der Familie vernichtet werden, vermag deshalb nicht zu begrund.en, dass er ein - aus seiner Sicht nicht, mehr gultiges Testament in der Waisenlade deponierL€, wenn er zur Einreichung eines TesLamentes gar nicht verpf lichtet war und er z.B. auch ei-ne Kopie des neuesten R._____ J._____ BH._____ AX._____ R._____ AX._____ -- 69 of 112 --
70.
Testaments h5tte einreichen konnen. Es kann nur damiL erkl-Art werden, dass er niemandem vom neuen Testament Kenntnis geben und die Betroffenen im Glauben lassen woIlte, beim TestamenL vom 8. Februar l-990 handl-e es sich um das massgebliche. Ein Grund. dafur kann tatsAchlich die Befurchtung sein, dass die Familie von das neue Testament durch diese sel-ber hAtt,e ruckgAngig machen lassen, d.a sie - wie sich der Angeklagte sehr wohl bewusst' war (vgl. vorne) - alles unterschrieb (bzw. abschrieb), was ihr von ihm selber oder ihrem Beistand vorgelegt wurde. Am 4. September L992 holte der Beistand in Begleitung von das bei der Vormundschaft,sbehorde in einem Couvert deponierte Testament' ab (gO tZ/g/+/31.Tags darauf, am 5. September 1-992, hob die Z:usd1-ze zum TesLament vom 8. Februar 1990 auf und widerrief die Schenkungen an den Angekl-agten gemAss urkund.e vom 22. Dezember L99L (UO L3/2/2O). Gleichent,ags bracht,e sie Anderungen am Testament vom 8. Februar LggO dr, insbesondere strich sie den Angeklagten a1s Will-ensvollstrecker (HD L3/2/tl. Wie sich aus dem Schreiben von an die Vormundschaftsbehorde vom 24. Okt,ober lg94 ergibt, erfolgten d.iese.ii,nderungen in Anwesenheit des Beistandes und dessen Rechtsvertreters (HD 1"3/g/4/zl. Dass der Beistand und nicht selber das Testament, aus der abholen wollte, ergibt sich daraus, dass er bereit's im 'Jul-i Igg2 durch seinen Rechtsvertreter ein entsprechendes Gesuch an die Vormundschaftsbehorde stellen liess (vgI' vorne). Demzufolge ist auch davon auszugehen, dass der Beistand die entsprechenden.linderungen am Testament und den Schenkungswiderruf durch veranlasste' Die Aufhebung der Zusht.ze zum TestamenL vom 8. Februar L990 und der Widerruf d.er Schenkung vom 22 - Dezember 1-99L erfolgten handschriftlich (rin n/2/20). Auch hier muss aufR._____ J._____ R._____ R._____ J._____ AX._____ R._____ BH._____ R._____ -- 70 of 112 -t 71, grund der geistigen BeeintrAchtigung von dawon ausgegangen werden, dass sie nicht f5hig war, diesen Text ohne Hilfe selber zu werfassen. Auch das Schriftbild l5sst diesen Schluss zu, besonders wenn man es mit jenem im Testament vom 8. Februar 1990 vergleicht. Auffallend ist auch, dass am 5. Sept'ember lg92 Begunstigungen des Angeklagten aufhob bzw. widerrief, nicht aber das Testament vom 6.,Ju1i 1'992 oder die Schenkung vom 23. Juli 1"992 (v91. nachf olgend) Daraus kann geschlossen werden, dass nicht,s davon wusste - denn wenn sie daruber nur nicht hatte informieren wollen, ergAbe es keinen Sinn, dass sie das alt.e TestamenL aus der abgeholt und die obgenannten.?inderungen vorgenonrmen hAtte - und der Beist,and davon keine Kenntnis hatte. Auf jeden FaIl ergibt es keinen Sinn, wenn die Schenkung vom 21. Dezember 1'991" widerrief, nicht aber jene vom 23'Juli Lgg2 oder wenn sie in ihrem Testament vom 8. Februar LggO den Angeklagten aIs Willensvoll-st,recker und Vermdchtnisnehmer streicht, nicht, aber auch das TestamenL vom 5. Juti 1-992 aufhob. Damit wird offensichtlich, dass nicht aus eigener Initiative handelte, was ein weiLeres fndiz dafur ist, dass dies auch bereit,s zwei Monat,e zuvor, am 6. Juli L992, der Fall war. Ein Indiz d.afur, dass der Angeklagte das (neue) Test'ament vom 6.,JuIi L9g2 verheimlichen wollte, ist auch der Eingabe seines Rechtsvertreters an die Vormundschaftsbehorde vom ]-6. Februar tgg3 zu entnehmen. Darin wird die Behorde mit, vorwurfsvollem Ton angefragt, wie es mogLich sei, dass die in einem verschlossenen Couvert zur Aufbewahrung ubergebenen Testamente an den Beirat - einen der gesetzlichen Erben - herausgegeben worden seien. Weiter ld.sst sich der RechtsvertreLer uber dadurch entstehende Interessenkollisionen beim Beirat als gesetzlichem Erben aus (UO L3/g/5/35 S. 5). Mit Eingabe wom 24. Mhtz L993 wurde diese Anfrage wied.erholt (HD t3/g/5/39). Solche Ausse-R._____ R._____ R._____ J._____ BH._____ R._____ R._____ AX._____ -- 71 of 112 -r 72 rungen ergeben nur dann einen Sinn, wenn die hinterlegten Testamente bzw. TestamentsergAnzungen Gultigkeit hatten. Obschon der Angeklagte im Besitz eines neueren TestamenLs war, n}mtich demjenigen vom 6.,ful-i 1992, liess er somit den Eindruck erwecken, bei den hinterlegten Urkunden handl-e es sich um die gultigen. Gleichzeit,ig verheimlichte er d.amit die Existenz des Testaments vom 5. 'JuIi 1992, obschon er von dessen Gultigkeit ausging, was sich daraus ergibt, dass er es nach dem Tode von vorlegt,e und sich auch auf das gericht,liche Verfahren betreffend TestamenLsungultigkeit, einliess und offenbar gegen das erstinstanzliche Urt,eil vom 22. rJanuar ]-999 (weIches das TestamenL vom 6. JuLi 1992 fur ungultig erkld'rte) Berufung erhob (vgf. Doss. LL/t; Doss. t1'/3/1'91.
4.7.5
Bei den Akten liegt des Weiteren in Kopie eine handschrift,liche ErklArung von vom 1'4. August, 1,992, wonach es ihr Wunsch sei, zu heiraten und. sie ihn deshal-b zum UniversaLerben erklArte (UO t3/2/L9). Hierbei fellt auf, dass der gleiche Text auf dem gleichen Blatt zweimal, in einer kaum leserlichen Handschrift geschrieben wurde. Das Original fehlt' und der Angeklagte wollte daraus auch nie etwas zu Seinen Gunsten ableiten. Immerhin ist es erslaunlich, dass r am L4. August t9g2 ihren angeblichen Heiratswunsch zum Ausd.ruck brachte sowie den Angeklagten aus diesem Grund ein weiteres Ma1 zum Universal-erben machte und dann drei Wochen spater, 4h 5. September L992, a1les wieder anders sah.
4.7.6
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Testament vom 6. Juli 1'992 auf Veranl-assung des Angeklagten verfasste, ohne dass sie aufgrund der Beeintrichtigung ihrer geistigen Gesund.heit die Tragweit'e ihres Handelns hd.tte erkennen konnen. Weiter ist festzuhalLen, dass dem Angeklagten daran 1-g, dass die gesetzlichen R._____ R._____ N._____ R._____ R._____ -- 72 of 112 -F 73 Erben von diesem (neuen) Testament von zu deren Lebzeiten keine Kenntnis erhielten.
4.8
Schenkung vom 23. iluli L992 Wie der Angeklagte anl$sslich der Hauptverhandl-ung anerkannt,e, hatte er die "Schenkungsurkunden vom 23. Juli 1-992 (HD L3/2/a8) verfasst, gemdss seiner Aussage allerdings nach Rucksprache mit (Prot. S. 61). In dieser Urkunde ist zu Beginn festgehal-ten, dass am 6..Tuli 1992 ein Test,ament verfasst hatLe und dieses wurde auch gleich wortlj-ch wiedergegeben. In der Folge ist die Rede von der Situation von und dass ihr BeisLand sowie weitere Familienangehorige ihre Anweisungen und Wunsche nicht respektieren, sie wurden versuchen, ihre enge Beziehung zum Angeklagt'en zu zerstoren, was sie scharf missbillige und al-s erbunwurdig erachte. zudem ist die Rede von "familiSrem Druck", und dass sie ) von ihren Verwandten und gesetzlichen Erben immer wieder dazu gedrAngt werde, ihr Vermogen letztwillig "diesem Personenkreistt zu vermachen, sie jedoch zum Al-leinerben bestimmt, habe. Weiter heisst, es: "Um noch in Freiheit, und bei geistiger Kraft' meinen letzten Will-en sicherzusLellen, habe ich daher beschlossen, mit heutigem Tag mein ganzes Vermogen zrl schenken. Diese Schenkung ist unwiderruflich und sofort rechtswirksam fur mich sowie meine geseLzlichen Erben. sofern aus irgendeinem Grund noch nicht in den Besitz der Schenkung kommt, habe ich ihm diese dennoch unwiderruflich versprochen; mithin kann er die schenkung jederzeit herausverlangen. Mit habe ich den Wortlaut vorliegender Vereinbarung abgesprochen und ihn um urkundliche Festlegung ersucht als Ausdruck unserer ubereinstimmenden Willenserkldrung" (gP t3 /2 / 1'8). R._____ R._____ R._____ R._____ (R._____) N._____ N._____ N._____ N._____ -- 73 of 112 --74 SchliessLich wurde auch festgehalten, dass die anwesende Psychiat,erin Dr. med. beauftragt habe, ihre ) aktuelle Urteil-sf5higkeit zu uberprufen, und dass Dr. diese nach eingehender Begutachtung bejaht habe. Diese Urkunde wurde von r, f und Dr. unterzeichnet. Wie bereits vorne festgehalten, kann auf diese drztliche Best,At,igung der UrteilsfAhigkeit von nicht abgestellt werden, sondern es ist auch hier davon auszugehen, dass den Inhalt dieser Urkunde nichL mehr erfassen konnte. Dies ist nur schon daraus zrl schliessen, dass ein geistig gesunder Mensch nicht sein gesamtes Vermogen an einen Freund verschenkt, um dann von d.iesem oder dem Sozial-amt abhAngig zu sein, was in der Regel Anlass fur eine Bevormundung darstelLtAnhaltspunkte, dass die Verwandten wegen der Erbschaft unter Druck geset,zt hd.tten, liegen keine vor. Daz:u hAtt,e auch kein Grund bestanden, da sie ledigtich vom Testament vom 8. Februar 1-990 (in welchem sie ja als Erben eingesetzt, waren) und der Schenkung an vom 22. Dezember L99l Kenntnis hat,t,en, nicht aber vom TestamenL vom 6. Juli ]-992. Ebenfall-s ist nicht, davon auszugehen, dass mit dem Angeklagten die vorliegende I'Vereinbarungn (wie dieser es nannte) abgesprochen hAtte, weil sie dazu gar nicht mehr in der Lage war. Dass Dr. nicht von selber zur BestAtigung ihrer Urt,eilsfAhigkeit aufgeboten worden war, wurde bereits vorgAngig dargelegt (vgl. vorne 3.2.5). unLerschrieb also auch hier etwas, was nicht den Tatsachen entsprach und nur damit erkld.rt werden kann, d.ass sie die Zusammenhange nicht realisierte. R._____ AL._____ (R._____) AL._____ R._____ N._____ AL._____ R._____ R._____ R._____ N._____ R._____ AL._____ R._____ R._____ -- 74 of 112 --
75.
Antdsslich der Hauptverhandlung machte der Angeklagte geltend, sei ver5rgert gewesen wegen ihrer VerbeistAndung. Er habe diese Schenkung gar nicht gewollt. Es sei dabei mehr um den Gedanken dahinter gegangen und er habe diese Schenkung gar nie eingefordert (Prot,. S. 6t f.). Er versuchte das Ganze zu verharmlosen und meinte, es sei ja nur ein DokumenL gewesen, aus ihrem Arger heraus (Prot. S. 62). Dennoch war dem Angeklagten dieses "Dokument" offensicht,Lich wichtig genug, um eine Psychiat,erin bei-zuzi.ehen, die die UrteilsfAhigkeit von bestitigen sollte. Wenn es bei der Schenkungsurkunde nur darum gegangen wd.re, dem Arger von Luft zu verschaffen, hAtte man sich den Aufwand fur eine BestAtigung ihrer UrteilsfAhigkeit sparen konnen. Ausserdem hAtte eine nicht ernst gemeinte Schenkung auch vom Inhalt her weit weniger aufwendig gestaltet werden konnen. Berucksichtigt man den Aufwand, den der Angeklagte mit dieser Schenkungsurkunde betrieben hat, vermogen die Verharmlosungsversuche des Angeklagten in keiner Weise zu uberzeugen. Im Gegenteil legte er damit selber dar, wie wichtig ihm dieses Schriftstuck war. Dies ergibt sich auch daraus, dass er spAter noch auf der Ausstellung eines separaten Arztlichen Zeugnisses fur den 23. Juli 1,992 bestand, obschon auch Dr. die Schenkungsurkunde eigenh5ndig unterzeichnet hat,t,e, in welcher die UrteilsfAhigkeit bereits bejaht, worden war.
4.9
Zusammenfassung / Sctrlussfolgerungen 4.9.1" Das Verhalten des Angeklagt,en l5sst sich zusantmengefasst folgendermassen darstellen: Der Angeklagte lernte im Zuammenhang mit seiner beruflichen Tdtigkeit a1s Versicherungsagent Anfang der SOer-,Jahre kennen und bemuhte sich um sie als neue Kundin. So kam es l-983 zum ersten Versicherungsabschluss, 1988 schloss er eine Lebensversicherung mit ihr R._____ R._____ R._____ AL._____ R._____ -- 75 of 112 --
7.
76 ab. Bei seinem Wechsel von der zur im,fahre 1990 loste er diesen Versicherungsvertrag ab und legte den Betrag in einer neuen l,ebensversicherung bei der an. Fur bedeutet,e dies ein Verlustgeschef t, wAhrend d.er Angeklagte davon prof it'ierte. Etwa zur gleichen Zeit, im April 1990, kaufte er fur r die Eigentumswohnung in h. Auch hier profitierte der Angeklagte in Form einer Provision in Hohe von Fr. L0 ' 000. --. Ein knappes halbes.fahr spater, im oktober 1990, liess sich der Angeklagte von Fr' 3O0rOOO.-- schenken, die er - gemAss seinen eigenen Aussagen - bereit,s zlJvol, in verschiedenen Teilbetr5gen erhalten hatte. Am 1l-.,Januar Lggt l-iess er die Begunstigungsklausel der Lebensversicherung zu seinen Gunsten abdndern und am 7. Februar L99l eine eigenhandige let'ztwillige Verfugung verfassen, wonach bei ihrem Ableben die Recht,e und Pflicht,en aus dem Versicherungsvertrag an ihn ubergehen sollten. Zudem unterzeichnete sie am gleichen Tag ein Schreiben, mit welchem sie der Versicherung Vollmacht, erteilte, entsprechend ihrer letztwilligen Verfugung zu handeln. Auch hier lag der NuLzen wieder beim Angeklagten. Obschon den AngeklagLen bereits im Testament vom 8. Februar 1990 zum willensvollstrecker best,immt hatte, hielt sie in einer ErgAnz:urrg zu diesem Testament am 8. Nldrz 1'991, dies nochmals fest' (HD 1'3/2/6) ' Am 26. Mhrz t99L l-iess der Angeklagte eine ErgAnzung zum Testament vom 8. Februar l99O verfassen, in welcher,sie ihm ihre Wohnung in unbelastet wermachte. Wied.er eine Verfugung zugunsten des Angeklagten' W._____ AW._____ R._____ R._____ U._____ R._____ R._____ R._____ R._____ U._____ -- 76 of 112 -t 77 Am 18. Juni LggL machte der Angeklagte die Kaufzusage fur die Eigentumswohnung an der in Zurich. Gleichentags l-iess er eine Urkunde unterzeichnen, mit welcher sie ihm Fr. L,25 Mio. fur den Kauf dieser Liegenschaft schenkt.e. Des Weiteren legte er ihr ein Schreiben an die Bank zur Unterzeichnung vor, ebenfalls vom L8. Juni 1991-, mit welchem die Bank beauftragt wurde, entsprechende Wertschriften zu verkaufen. Am 1.,.Tu1i l-99l- holte in Begleitung des Angeklagten die Fr. L,25 Mio. bei der Bank ab und ubergab ihm das Ge1d. Der Angeklagte kaufte sich damit die obgenannte Wohnung. Auf Veranlassung von stellt.e Dr. - ebenfalls am 1-. Juli L991, - ein (falsches) Zeugnis aus bezuglich der Urteil-sfAhigkeit von. Der Angeklagt,e hat ein weiLeres MaI von profitiert. Am 1,7. 'Juli 1,99L l-iess der Angeklagte einen zweiten Versicherungsantrag fur eine Lebensversicherung mit, Einmalprdmie unterzeichnen, welcher dazu fuhrte, dass sie im August t991, den Besuch eines andern Versicherungsagenten erhielt,. Ab 1-9. Juli Lggt begann der Angeklagte, sich regelmAssig Rechnungen von uber deren Konto bei d.er bezahlen zu lassen. Wiederum profitierte der Angeklagte. Am 22. August LggJ- besuchte von der in ihrer Wohnung an der um sich mit ihr uber die abgeAnderte Begunstigungsklausel des bereit,s bestehenden Versicherung'svertrags sowie uber den Antrag fur die neue Versicherung zu besprechen. Aufgrund seines Eind.rucks anlAsslich dieses Besuches liess er die Begunstigungsklausel im Sinne des Versicherungsvertrags ab5ndern und die letztwillige Verfugung vom 7. Februar L99l ausser Kraft setzen. Bezuglich P._____-strasse R._____ R._____ N._____ AK._____ R._____ R._____ R._____ R._____ BF._____ BD._____ AW._____ R._____ BB._____-strasse R._____ -- 77 of 112 --
78.
des neuen Versicherungsantrags empfahl er der Direktion, diesen nicht anzunehmen. Vier Tage nach diesem Besuch von und nachdem dieser mit dem Angeklagten uber die Begunstigungsklausel bei der best,ehenden Versicherung gesprochen hatte, unLerzeichnet,e am 26. August 1-99I eine Ergenzung zum TesLamenL vom 8. Februar 1990, womiL sie die bereits bestehende Versicherungspolice dem Angeklagten vermacht,e. Hier ist die Hart,nflckigkeit des Angeklagten ersicht,lich. Nachdem er nicht mehr Begunstigter war, liess er sich die gleichen Vorteile durch eine ErgAnzung zum TesLament vermachen. Nachdem der Antrag fur die Lebensversicherung mit Einmaleinlage von der Direktion der entgegen der Empfeh-Iung von dennoch angenommen worden war, wurde die Einmaleinlage von Fr. 1 Mio. durch Belehnung der bereits bestehenden Police sowie Aufnahme einer Hlpothek auf die Eigentumswohnung in finanziert,. Ein Nutzen beim Abschluss dieser Versicherung fur ist nicht ersichtlich. Den Profit hatte auch hier wieder der Angeklagt,e in Form einer Provision. Nn 22. Dezember l-ggL liess der Angeklagte r ein Schriftst,uck unt,erzeichnen, mit welchem sie ihm die beiden VersicherungspoLicen schenkte und sich verpflichtete, die Belehnung zuruckzuzahlenAm L2. MSrz 1,gg2 erlitt bei sich zu Hause einen Unfall, was einen Spitalaufenthalt und anschliessend den Aufenthalt im Alters- und Pflegeheim - mit einem weiteren Spitalaufenthalt - erforderlich machte. Am L4. Mai l9g2 wurde werbeistdndet und ihr Neffe zu ihrem Beistand ernannt BD._____ R._____ AW BD._____ U._____ R._____ R._____ R._____ AE.____ R._____ J._____ -- 78 of 112 --
79.
Am 2. 'Juli L992 fand eine Besprechung bei der Vormundschaftsbehorde statt, anlssslich welcher sich der Angeklagte einverstanden erkl5rte, das Testament von der zur Deponierung zuzustell-en. Am 6.,JuIi ]-992 l-iess der Angeklagte ein neues TesLament schreiben, in welchem er als UniversaLerbe eingesetzt wurde. Wiederum veranlasste at, dass Dr. - die UrteilsfAhigkeit von (fAlschl-icherweise) bestitigte. Einma] mehr soll-t'e der Angeklagte NuLzniesser des Vermogens von werden. Am 9.,Jul_i ]-992 gab der AngeklagLe das Testament vom 8. Februar 1990 mit Zusdtrzen bei der e ins Depot. Am 23.,Jul-i 1.992 liess der Angeklagte eine Schenkungsurkunde unterzeichnen, mit welcher sie ihm ihr gesamLes Vermogen unwiderruflich schenkte. Auf Veranlassung d.es Angeklagt,en bestdtigte diesmal die Psychiaterin Dr. wider besserem Wissenn die Urteil-sfAhigkeit von r. Mit dieser Schenkung wo11te sich der Angeklagte das Vermogen von offensichtlich bereits zu deren Lebzeiten sichern. Am 1-4. August Lg92 verfasste (auf Veranlassung des Angeklagten) ein weiteres Mal- ein Schriftstuck, in welchem sie zum Universalerben erkl5rte. Am 4. Sept,ember I9g2 hol-t,e in Begleitung ihres Beist,andes d.as in der deponierte Testament vom 8. Februar l-990 ab und nahm Lags darauf.linaerungen daran vor. AX._____ R._____ BH._____ AX._____ R._____ AK._____ R._____ R._____ BH._____ AX._____ R._____ AL._____ R._____ R._____ R._____ N._____ R._____ BH._____ -- 79 of 112 -T 80 Am 28. September 1-992 erst,ellte der AngekLagte ein "Protoko1lrr daruber, dass ihm am 1..TuIi l,ggL Fr.!1250r000.-- geschenksweise ubergeben und am 22. Dezember L991 ihre beiden EinmalprAmienversicherungspolicen unbelastet geschenkt habe und liess es von unLerzeichnen. Drei Tage zuvor hatte er mit Schreiben vom 25. Sept,ember L992 der Vormundschaftsbehorde u.a. noch mitgeteilt, dass alles unterschreiben wurde, was er ihr vorlege. Damit legt er gleich sel-ber dar, dass der Inhalt dieses Protokolls - trrotz Unterschrift von - nicht der Wahrheit bzw. ihrem Willen entsprechen muss und dass Gleiches auch fur andere Schriftstucke zutrifft. Am 1-2 - November 1,gg2 wurde die BeisLandschaf t in eine Beiratschaf t umgewandelt,. MiL Schreiben seines Rechtsvertreters vom L2. Dezember lgg2 verlangt,e der Angeklagte die Herausgabe der beiden Vers icherungspol icen.
4.9.2
Wie aus der soeben dargelegten Chronologie ersichttich ist, profitierte der Angeklagte vorerst indirekt von, indem er fur sie Geschafte abschl-oss, die ihm provisionszahlungen einbrachten. Diese Handlungen werden dem Angeklagt,en in der anklageschrift - zu Recht, - nicht als strafrechtlich rel-evant vorgeworfen. Erst im Laufe der ZeIL liess sich der Angeklagte direkt aus dem Vermogen von Vorteil-e zukommen, angefangen mit der Schenkung von Fr. 300t000.-im Oktober L9gO, woraus die Anklage dem Angeklagten allerdings auch noch keinen strafrecht'lichen Vorwurf macht' Im,Januar LggL folgte dann die Abflnderung der Begunst'igungsklausel bei der Lebensversicherung und im Februar 1-991' liess er sich d.iese Police testamentarisch vermachen' Dabei ist auch ersichtlich, dass der Angeklagte auf verschiedene Art,en den gleichen Zweck zu erteichen wersuchte, inR._____ R._____ AX._____ R._____ R._____ R._____ R._____ -- 80 of 112 --
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dem er sich einerseits als Begunstigten der Versicherungspolice und anderseits testamentarisch al-s VermAchtnisnehmer dieser Pol-ice einsetzen liess. Sobald er realisierL hat,t,e, dass er seitens der Versicherung nicht mehr als Begunstigter akzeptierL wurde und die Verfugung vom 7. Februar Lggt ausser Kraft gesetzt worden war, liess er sich am 26. August L99L von die Po1ice erneut als Ergdnzung zum Testament vom 8. Februar 1,990 vermachen. Damit, aber noch nicht genug, am 22. Dezember 1-99I liess er sich beide Versicherungspol-icen schenken. Mit, dem UniversaLerbentest,ament vom 5. Juli 1-992 bestd.tigte er nochmals, dass er der Nutzniesser dieser beiden Versicherungspolicen sein sollte, ebenso miL der Schenkung des gesamten Vermogens am 23.,Juli 1992. Schliesslich liess er am 28. September 1'992 nochmals bestAtigen, dass sie ihm dibse beiden Policen am 22. Dezember L99L geschenkt habe. Ein solches Verhalten kann nicht anders al-s zielgerichtet bezeichnet werden.
4.9.3
Zu beachten ist, daneben auch der berufliche Werdegang des Angeklagten. Bis Ende 1989 war er fur die Versicherungsgesell-schaf t tAt.ig und ab L. Januar 1-990 als Aussendienstmit,arbeiter bei der. GemAss seinen eigenen Aussagen war der Grund fur den Wechsel der, dass er bei der a1s Aussendienstmitarbeiter auf Provisionsbasis angestetlt gewesen sei und deshalb mehr Zeit fur gehabt habe (Prot,. S. 1,4). Der Angeklagte war damaLs 47 Jahre alt. Es erstaunt, dass er in diesem Alter bereit war, seine Arbeit und damit auch sein Erwerbsej-nkommen zlJ reduzieren, um mehr Ze:-t zu haben, sich um eine alte Dame zu kummern, mit der er nicht verwandt war und die er ersL im hohen Alter kennengel-ernt hatte. Berucksichtigt man sein weiteres Verhalten (siehe vorne), kann seine Bereitschaft, seinen Erwerb zu reduzieren' nicht' anders interpretiert werden, als dass er sich von r finanzielle Vorteile erhoffte. Ab 1-992, nachdem der Arbeitswertrag mit der per 31. Dezember L99L R._____ R._____ W._____ AW._____ AW._____ R._____ R._____ AW._____ -- 81 of 112 --
82.
aufgelost worden war (HO ZZ/S/ZZ), ging er praktisch keiner ErwerbstAtigkeit mehr nach (Prot. S. 22 f.). Von seinem Bruder erhieLt er j5hrlich Fr. 50rOO0.-- als Erbabfindung (Prot. S. 24). Ohne regelmAssiges Erwerbseinkommen konnte er seinen gewohnten Lebensstandard jedoch nicht aufrecht erhalten, so dass er auf eine neue Einkommensquelle angewiesen war. Bereits ab,fu1i L99L hatte er sich von grossere und kleinere Rechnungen bezahlen Lassen. Wie vorne erwAhnt, muss der Anstoss dazu vom Angeklagt,en gekommen sein. Damit isL auch erstellt', d.ass er zumindest einen TeiI seiner Lebenshaltungskosten von finanzieren lassen woIlte. Dazu kommL, dass er ab Sommer 1991- in der von finanzierten Eigentumswohnung lebte, so dass er praktisch keine Wohnkosten mehr hatte.
4.9.4
Zwar konnte der Angeklagte nicht, von Anfang an damit rechnen, dass d.ie geistigen FAhigkeiten von in einem solchen Mass nachlassen wiirden, wie dies d.ann der FalI war. Dennoch kann anhand seines Verhaltens gesagt werden, dass er bewusst das Vertrauen von erwecken wollte. Dabei ist davon auszugehen, dass es der Angeklagte woht kaum von Anfang an auf das gesamte Vermogen von abgesehen hat'te. SpAtestens aber mit dem Testament, vom 5. Juli L992 und der Schenkung vom 23.,Juli lgg2 wurden seine Absicht,en, sich das gesamte Vermogen von anzueignen, offensichtlich. Denn anders 15sst es sich nichL interpretieren, wenn er ^ dazu veranlasst, ein Testament zu schreiben und ihn als Universalerben einzusetzen bzw. eine Schenkungsurkunde zu unterzeichnen, in welcher sie ihm ihr gesamtes Vermogen schenkt. Wie zieLgerichtet er dabei vorging, ze:rgt sich - nebst der bereiLs dargelegten HartnAckigkeit im Zusammenhang mit den Versicherungspolicen - auch darin, dass er ihm geeignet erscheinende Vorkehrungen traf, indem er Arzte die angebliche UrteilsfAhigkeit von bestdtigen Iiess. R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ -- 82 of 112 --
83.
Auch bezuglich der Eigentumswohnung in hat der Angeklagte d.usserst viel Weitsicht gezeigt, Iag sie doch im Kanton Schwyz, wo keine Schenkungs- oder Erbschaftssteuern zu bezahlen waren. B. RechtLiche Wurdigung
1.
Einen Betrug begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmAssig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung od.er Unterdruckung von Tatsachen arglistig irrefuhrE oder ihn in einem lrrt,um arglist,ig best5rkt, bzw. den Irrtum eines andern arglistig benutzt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermogen schAdigt (Art. L45 Abs. L SI,GB bzw. Art. 148 Abs. 1- aStGB). Die Revision des am 1.,.Tanuar 1-995 in Kraf t get,retenen VermogenssLrafrechts brachte lediglich bezugl-ich der al-t,ernativen Tatbestandsvariante (BestArken des Opfers in einem bei diesem bereits bestehenden lrrtums) eine hauptsAchlich redaktionelle ^?inderung, wel-che der in Lehre und Rechtsprechung bestehenden al-trecht,l-ichen Praxis Rechnung tr5gt. Hingegen erfuhr die gewerbsmd.ssige Tatbegehung gemAss Abs.
2.
bezuglich der Straf androhung eine:i,nderung. Wurde der gewerbsmdssige Betrug altrechtl-ich mit einer Mindeststrafe von einem.fahr Zuchthaus sanktioniert,, liegt die Mindeststrafe neu bei drei Monaten GefAngnis. Diesbezuglich ist das neue Recht somit das mildere. Das neue Recht' ist demzufolge lediglich bei einem Schutdspruch wegen gewerbsm5ssigen Bet,ruges anzuwenden, wd.hrend bei einer Verurteilung im Sinne des Grundtatbestandes altes Recht anzuwenden ist' (Art. 2 Abs. 2 SLGB).
2.
Beim Betrug muss die (arglist,ige) Td.uschung einen Irrtum beim Opfer bewirken, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass U._____
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84.
sich der Get,Auschte eine konkrete Vorstellung bildet (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2.
Auf1age, Ziirich 1997, N t4 zu Art. L46 SLGB). Die Irrefuhrung muss sich auf Tat,sachen, d.h. objekt,iv fest,sLehende UmstAnde beziehen (Rehberg / Schmid, St,rafrecht, fII, 7. Aufl., Zurich 199'l, S. 1-65). Zwischen T$uschung und lrrtum sowie Irrtum und Vermogensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen und zwischen Vermogensdisposition und Vermogensschaden ein Kausalzusammenhang (Trechsel, a.a.o., N 1 und N 27 zu Art. 1,46 SLGB). Ausserdem muss die Vermogensdisposition eine unmittelbar vermogensmindernde Wirkung haben (Trechsel, a.a.O., N t6 zu Art. L46 SLGB und dortige Verweise). Arglist liegt vor, wenn der Td.ter zur TAuschung eines andern ein ganzes LugengebAude errichtet oder besondere Kniffe (manoeuvres frauduleuses) anwendet, aber auch dann, wenn er bloss falsche Angaben macht, deren Uberprufung nicht oder nur mit besonderer Muhe moglich oder nicht zumuLbar isL, sowie dann, wenn er den GetS.uscht,en von der moglichen Uberprufung abh5lt oder nach den UmstAnden voraussieht, d,ass jener die Uberprufung der Angaben aufgrund eines besonderen VertrauensverhAltni-sses unterlassen werde (ece 118 rv 360 f., mit, weiLeren Hinweisen). Massgeblich ist somit, einerseits, dass beim Opfer durch eine arglistige Tduschung ein Irrtum entsteht' oder das Opfer in seinem Irrtum arglist,ig bestArkt, wird und anderseit,s ist die Motivation des Opfers fur die Vermogensdisposition massgebend, d.h., man muss erkennen konnen, aufgrund weLcher Vorstellungen jemand eine Vermogensdisposition veranlasst bzw. von welchen Vorstellungen das Opfer ausgeht, wenn es d.ie Vermogensdisposition vornimmt und ob diese Vorst,ellung uberhaupt kausal zur Vermogensdisposition ist.
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85.
3. Gem5ss BGE 80 I -56 kann auch ein Urteil-sunfd.higer betrogen werden: rt.Jemanden irrefuhren heisst, in ihm vorstel-lungen wachzurufen, die mit der Wirklichkeit nicht ubereinst,immen. Solche Vorstellungen konnen auch in einer Person erzeugt werden, die infolge ihres von der Norm abweichenden GeisteszusLandes nicht, fShig ist,, vernunftig zu handel-n. Solche Personen sind oft, sogar in besonderem Masse der Gef ahr ausgeselzt, sich zu irren Art. 1"48 (a) StCe setzt bloss den IrrEum voraus, nicht auch die FAhigkeit' des Opfers, sich durch verntnftige Uberlegung'en vor Schaden z1J schuLzen, insbesondere mit normaLer GeisteskrafL einem Irrtum vorzubeugen oder einen solchen zu uberwinden. Es wAre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade den, der infolge verminderter Geistesgaben in vermehrt'em Masse der Gefahr ausgesetzt ist, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen die betrugerische Hervorrufung und Ausnutzung von Irrtumern schut,zen wurde. " In BGE 119 Iv 21"0 ("scientotogy-Fa1l") wurde diese Rechtsprechung bestALigt,. Auch hier ging das Bundesgericht, davon aus, Vorstellungen, die mit der Wirklichkeit nicht ubereinstimmen, konnen auch in einer Person erzeugt werden, die infolge ihres Geisteszustandes nicht fdhig isL, vernunftig zu handeln. Solche Personen seien oft sogar in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, sich zu irren (eCn LL9 Iv 213). In diesem Entscheid ging es darum, dass Scientologen einer Urteil-sunfdhigen Kurse und Materialien verkauft hatten, welche die GeschAdigte nicht nutzen konnte. Dabei ging das Bundesgericht davon aus, die GeschAdigte habe angenommen, das ihr verkaufte Mat,erial sei fur sie brauchbar und stellte fest, dass auch jemand mit eingeschrbnkten geistigen FAhigkeiten eine solche Vorstellung haben konne (BGE t1'9 Iv 21-3 ). Weil sich die Geschadigte - wie dargetegt - in einem Irrtum befunden habe, der sie zur Verfugung uber ihr Vermogen veranlasst habe, sei auch der Motiwationszusammenhang gegeben (BGE:.t9 Mt4) -- 85 of 112 -85
3. Gem5ss BGE 80 I -56 kann auch ein Urteil-sunfd.higer betrogen werden: rt.Jemanden irrefuhren heisst, in ihm vorstel-lungen wachzurufen, die mit der Wirklichkeit nicht ubereinst,immen. Solche Vorstellungen konnen auch in einer Person erzeugt werden, die infolge ihres von der Norm abweichenden GeisteszusLandes nicht, fShig ist,, vernunftig zu handel-n. Solche Personen sind oft, sogar in besonderem Masse der Gef ahr ausgeselzt, sich zu irren Art. 1"48 (a) StCe setzt bloss den IrrEum voraus, nicht auch die FAhigkeit' des Opfers, sich durch verntnftige Uberlegung'en vor Schaden z1J schuLzen, insbesondere mit normaLer GeisteskrafL einem Irrtum vorzubeugen oder einen solchen zu uberwinden. Es wAre eine sonderbare Rechtsordnung, wenn sie gerade den, der infolge verminderter Geistesgaben in vermehrt'em Masse der Gefahr ausgesetzt ist, sich zu irren, nicht strafrechtlich gegen die betrugerische Hervorrufung und Ausnutzung von Irrtumern schut,zen wurde. " In BGE 119 Iv 21"0 ("scientotogy-Fa1l") wurde diese Rechtsprechung bestALigt,. Auch hier ging das Bundesgericht, davon aus, Vorstellungen, die mit der Wirklichkeit nicht ubereinstimmen, konnen auch in einer Person erzeugt werden, die infolge ihres Geisteszustandes nicht fdhig isL, vernunftig zu handeln. Solche Personen seien oft sogar in besonderem Masse der Gefahr ausgesetzt, sich zu irren (eCn LL9 Iv 213). In diesem Entscheid ging es darum, dass Scientologen einer Urteil-sunfdhigen Kurse und Materialien verkauft hatten, welche die GeschAdigte nicht nutzen konnte. Dabei ging das Bundesgericht davon aus, die GeschAdigte habe angenommen, das ihr verkaufte Mat,erial sei fur sie brauchbar und stellte fest, dass auch jemand mit eingeschrbnkten geistigen FAhigkeiten eine solche Vorstellung haben konne (BGE t1'9 Iv 21-3 ). Weil sich die Geschadigte - wie dargetegt - in einem Irrtum befunden habe, der sie zur Verfugung uber ihr Vermogen veranlasst habe, sei auch der Motiwationszusammenhang gegeben (BGE:.t9 Mt4) -- 85 of 112 -85
4. Vorliegend stel-lt sich die Frage, ob die von r vorgenommenen Vermogensdispositionen uberhaupt einen Vermogensschaden bewirkten. Dabei isL zu berucksichtigen, dass die Vermogensdisposition eine unmittelbar vermogensvermindernde Wirkung haben muss. Bezuglich der von vorgenommenen Schenkung von Fr. Lt250rOOO.-- und der Zahlungen der Rechnungen d.es Angeklagten gemAss Anklageschrift hat, sie ihr eigenes Vermogen mit der Ubergabe des Getdes bzw. mit der Zahlung der Rechnungen taLsAchlich vermindert, unabhAngig davon, dass sie diese Schenkungen im Zustand der Urteilsunfahigkeit vorgenommen hat und den Betrag auf rechtlichem Weg zuruckfordern kann. Im Moment der Geldubergabe war ihr Vermogen nach wj-rtschaftlichen Gesichtspunkten betracht,et vermindert. Es stelIt, sich jedoch die Frage, ob Testamente und sonstige letztwiltige Verfugungen eine unmittelbare Schadigung im Sinne des Betrugstat,bestandes darstellen konnen, da sie erst mit dem Tod des Verfr:genden eine Wirkung ent'f alten. Aus der Perspektive der gesetzlichen Erben betrachteL, fur welche das Vermogen des Erblassers zu dessen Lebzeiten eine Anwartschaft darstellt, wird diese durch ein TesLament, in welchem ein Dritter a1s Erbe eingesetzt, is|, vermindert. Gleiches gilt fur die Ausstellung von Verm5chtnissen an Drittpersonen. Eine Anwartschaft, stellt wirtschaftlich betrachtet einen Vermogenswert des Erben dar. Demzufolge kann mit einer letztwilligen Verfugung auch unmittelbar das Vermogen beim gesetzlichen Erben vermindert werden, nimlich dann, wenn dessen Anwartschaft sich dadurch vermindert. Weiter stellt sich die Frage, ob die Vermogensverminderung bei den gesetzlichen Erben auch dann eintritt, wenn die Erblasserin zuT ZeiX der Verfassung ihrer letztwilligen Verfugungen urteilsunfihig und somit nicht testierfAhig R._____ R._____ -- 86 of 112 --
87 ist (Art. 467 ZGB). GrundsS.tzlich muss auch diesfalls eine Vermogensverminderung angenommen werden, da die gesetzlichen Erben die Ungultigkeit des Testaments auf rechtlichem Weg durchselzen mussen, was erst nach dem Tod der Erblasserin moglich ist. Bis zu diesem ZeitpunkL ist ihre Anwart'schaft - wirtschaftlich betrachtet - vermindert. Anal-oges gilt fur das Vermogen von bezuglich der von ihr unterzeichneten "schenkungsurkundenn. Obschon diese aufgrund der vorne dargelegten Urteilsunf5higkeit nichtig sind, braucht es auch hier prozessuale SchriLte, um den rechtmAssigen Zustand zu erhalten. Wirtschaftlich betrachtet war ihr Vermogen somit' vermindert. Damit steht fest, dass Vermogensdispositionen vornahm, die eine unmittel-bare Vermogensverminderung bewirkten, wobei auch der Kausalzusammenhang zwischen d.iesen Vermogensdispositionen und dem Vermogensschaden gegeben ist,.
5. Die Anklage sieht den Irrtum won darin, dass sie davon ausging, d.er Angeklagte sei ihr Ver-Lrauler und guter Freund, der fur ihr wohl sorge, wobei dieser an ihrem Wohl gar nicht interessiert gewesen sei. Die Anklage geht nicht davon aus, habe sich uber den Inhalt der von ihr unterzelchneLen oder von Hand. geschriebenen Schriftstucke geirrt, insbesondere daruber, dass sie damit Vermogensdispositionen vornahm, sondern dass sie sich vorstellte, das Unterzeichnen oder Erstel1en der ihr vom Angeklagten vorgelegten bzw. vorgegebenen Schriftst,ucke sei zrt ihrem Nutzen. Dass dem nicht so war, ergibt sich aus vorherigen Erw5gungen. Wie sich aus vorgAngigen Ausfuhrungen ebenfal-ls ergibt, war aufgrund ihrer beeintrAchtigten geistigen Verfassung nicht fahig, den Inhalt der von ihr eigenhAndig verfassten oder unterzeichneten Schriftstucke R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ -- 87 of 112 --
88 und deren Folgen zu erfassen. Sie war sich somit nicht bewusst, dass sie dadurch Vermogensdispositionen vornahm. Gem5ss BGE 1OO lv 275 braucht, der Verfugende die Vermogensdisposition jedoch nicht, als solche zu erkennen. Im erwAhnten Entscheid ging es darum, dass die GeschAdigten daruber getAuscht worden waren, dass sie mit ihrer UnLerschrift eine Vermogensdisposition vornahmen. Sie irrten also uber die Folgen, welche die geleistete Unterschrift fur sie hatte. Vorliegend irrte auch uber die Folgen ihrer Unterschrift, da sie davon ausging, die fragl-ichen Schriftstucke seien zu ihrem Wohl-, z\ ihrem NuLzen. Wenn die fraglichen Schriftstucke verfasste und unterzeichnete, dann deshalb, weil sie dem Angeklagten vertraute und dessen Empfehlungen befolgte, in der irrigen Vorstellung, das liege in ihrem fnteresse. Damit ist auch der Mot,ivationszusammenhang zwischen Irrtum und Vermogensdisposit,ion gegeben.
6. Es stellt sich somit. die Frage, ob dieser lrrtum bei durch eine Tduschung des Angeklagten hervorgerufen wurde. Fest steht, dass der Angeklagte als Kundin der Versicherung, fur welche er d.amals arbeit,ete, kennengelernt hatte. Weiter steht fest,, dass sich der Angeklagt,e in der Folge auch privat um bemuhte und zwar zu einer Zettr, als bei noch keine BeeintrAchtigung der geistigen Gesundheit festzustellen war. Es ist davon auszugehen, dass sich das Vert,rauensverhfll-tnis zwischen den beiden noch zu einer Zeit entwickelte, a1s urteilsfahig war. Da der Angeklagte - wie vorgangig ausgefuhrt - zu sp5teren Zeiten aufgrund seiner Vertrauensstellung bei finanzielle Vorteile fur sich erreichen konnte, darf angenofiImen werden, dass fur ihn von Anfang an der finanzielle Aspekt bei seinen Bemuhungen um eine Rolle spielte (vgI. vorne 4.9). Al-lerdings konnte er nicht voraussehen, dass die geistige Gesundheit von derart R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ -- 88 of 112 --
89 nachlassen w'urde, dass sie eines Tages nichts mehr realisieren w0rde und er sich aufgrund seiner Vertrauensst'ellung dann ihr ganzes Vermogen wurde aneignen konnen, wie er es letztlich zu tun versucht'e (vg1. vorne 4 -9). Es kann ihm im sLrafrechtlichen Sinn somit nichL vorgeworfen werden, er habe von Anfang an die Bekanntschaft mit, r nur deshalb gepflegt, um sich spAter einmal ihr gesamLes Vermogen anzueignen. Es kann aber gesagL werden, dass er von Anfang an darauf spekulierte, von r finanzielle Vorteile gewfihrt zu erhalLen, sei eS in Form von kleineren oder grosseren Schenkungen oder in Form eines VermAchtnisses und sich vor allem deshal-b um die Gunst von bemuhte. Wj-e vorne dargelegt, kann nicht erstellt werden, dass der AngekfagLe vorgemacht h5tte, eT liebe sie und wolle sie heiraLen. Da der Angeklagte, v.4- Ende der 8Oer-.fahre / anfang 9Oer-,Jahre, wiel Zeit mit ihr verbracht,e, ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen, dass den nahe liegenden Schluss zog, er bringe ihr zumindest eine gewisse Zuneigung entgegen. Dass dem in wirklichkeit auch so war, kann nicht ausg'eschlossen werden, selbst wenn der Angeklagte berechnend vorgegangen ist. In wel-chem Mass die Vorstellungen von bezuglich der Zuneigung, die ihr der Angeklagte entgegenbrachLe, von seiner effektiv empfundenen Zuneigung abwich, kann al-l-ein schon aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Gefuhlen um subjekt'ive Empfindungen handelt, die nichL messbar sind, nicht festgestell-t werd.en. Wie vorne ausgefuhr|, muss sich das t5uschende Verhalten auf Tatsachen, also auf objektiv festst'ehende Umstd.nde beziehen. Wenn dem Angeklagten vertraute, weil sie davon ausgitg, er empfinde ihr gegenuber Zuneigung, handelt es sich hierbei nicht um eine irrige Vorstellung uber eine Tatsache, sondern um eine Vorstellung, die auf ihren eigenen, subjektiven Empfindungen grundete und ein Zusammenspiel von verschiedensten R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ -- 89 of 112 --
90 subjektiven Komponenten darstellte. Daraus kann dem Angeklagten in strafrechtlicher Hinsicht jedoch kein Vorwurf gemacht werden. Dass d.er Angeklagte die rrrein finanziell-eigennutzige Motivation seines Tuns" gegenuber verschwiegen hAtte - wie ihm dies die Anklage u.a. vorwirft, ld.sst sich so auch nicht feststellen. Im GegenteiL ist zumindest bezuglich der Schenkung vom 23. Juli L992 davon auszugehen, dass der AngeklagLe mit, uber den Inha1t dieses Schriftstucks sprach, ihr aLso auch sagte, dass sie ihm damit ihr ganzes Vermogen schenkt,e (wobei ihm jedoch kl-ar wan^, dass nicht erfasste, was dies bedeutete). Es ist anzunehmen, dass er auch bezuglich der ubrigen Schriftstucke nichts verschweigen musste, da sie den Inhalt von dem, was ihr der Angeklagte allenfa]ls sagte, nichL mehr erfassen konnte. Hingegen kann gesagt werden, indem er als VerLrauter und Freund von ihr d.ie fraglichen Schriftstucke vorlegte oder sie zum Verfassen von Schriftstucken veranl-asste, gab er durch konkludentes Handeln vor, mit deren Unterzeichnung bzw. Erstellung handle sie in ihrem eigenen Interesse, zu ihrem eigenen Wohl. Darin ist denn auch die TAuschungshandlung des Angeklagten zu sehen, womit er uber objektiv feststehende UmstAnde irrefuhrLe. Er wusste, dass ihm vertraute (Hp 45 S. 8). Dass ihm dabei auch bewusst, war, dass aufgrund ihres Vertrauens in ihn und aufgrund der Beeintrichtigung ihrer geistigen Gesundheit nichL mehr erfassen konnt€, was er ihr zur Unterzeichnung vorlegte bzw. sie zu schreiben veranlasst,e, liegt auf der Hand und wurde bereit,s vorgdngig ausgefuhrt. Er wussLe, wiirde eine Uberprufung, ob diese Schriftstucke tatsAchlich in ihrem Interesse verfasst wurden, aufgrund ihres Vertrauens unterlassen und er wusste auch, dass ihr aufgrund. ihres geistigen Zustandes eine Uberprufung gar nicht R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____ -- 90 of 112 -9L moglich war. Damit ist dargetan, dass der Angeklagte arglistig handelt,e. Die Tduschungshandlungen sind in der Anklageschrift einzeln aufgefuhrt, nAml-ich unter dem Tj-tel rrD. Vermogensdispositionen / Vermogensschadenrr und sind vorg5ngig eingehend dargelegt worden. Dass die Irrefuhrung auf dem dem Angeklagten von entgegengebrachten Vertrauen beruht,e, das zur Folge hatte, dass sie davon ausging, at handl-e zu. ihrem Wohl, in ihrem rnteresse, ist ebenfal-l-s j-n der anklageschrift umschrieben (B. T5uschung / frrtum), wie auch die Argtist, wie sie vorne dargelegt wurde (C. Arglist). Dass zwischen der arglistigen Tiuschung durch den Angeklagten und dem Trrtum bei ein Motivationszusammenhang best,and, liegt. auf der Hand und braucht keiner weiteren Erorterungen.
7. Bezuglich der Fr. 1-1250'000.--, welche r dem Angeklagt.en am 1-. Juli L99L ubergab, ist festzu* halten, dass hier die Schenkung gemAss Urkunde vom l-8..funi 1,991 am L..lu1i L991- auch vollzogen wurde und der (wirtschaftliche) Vermogensschaden offensichtlich ist. Dabei ist festzuhalten, dass sich bei der Ubergabe des Geldes zwar bewusst war, dass damit eine Eigentumswohnung gekauft wtirde. Sie war sich jedoch nicht bewusst, dass diese Eigentumswohnung dem Angeklagten gehoren soll-te (v91. vorne). GrundsAtzlich verhSlt es sich aber auch hier so, dass der Angeklagte vorspiegelte, sie handle zu ihrem Wohl, in ihrem Interesse, wenn sie einerseits die Urkunde vom 18.,funi 1991unterschreibe und anderseits ihm das Geld aushAndige.
8. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, der Angeklagte wusste, dass er ihm wertraute und davon ausging, €t sorge fur ihr Woh1. Weiter war er sich beR._____ R._____ R._____ R._____ R._____ R._____
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92 wusst, dass sie alIes unterzeichnen wurde, was er ihr zur Unterschrift vorlegte. Er wussLe, dass sie aufgrund ihrer geistigen BeeintrAchtigung nicht in der l-,age war, den Inhalt dieser Schriftstucke zu erfassen. Indem er r veranlasste, das Testament vom 5. Juli Igg2 zu verfassen und indem er ihr die verschiedenen, in der Anklageschrift erw5hnten Schriftstucke zur Unterzeichnung vorlegte, tAuscht,e er sie arglistig, wodurch sie in einen Irrtum versetzt wurde, aufgrund dessen sie Vermogensdispositionen vornahm, die zu einem Vermogensschaden fuhrten (bei ihr selber bzw. ihren gesetzlichen Erben) Dass der Angeklagte wissentLich und willent,lich sowie mit' Bereicherungsabsicht handel-t,e, liegt, auf der Hand und ergibt sich aus vorgangigen Ausfuhrungen. Demzufolge hat der Angeklagte den Tatbestand des Betruges sowohl in objektiver als auch in subjekt,iver Hinsicht erfullL.
9. Die Anklage wirft dem Angeklagten gewerbsmAssiges Handetn vor. Gewerbsmdssigkeit ist bei berufsmAssigem Handel-n gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der Ze:-t und den Mitt,eln, die der Tflter fur die del-iktische Tetigkeit aufwend.et, aus der HAufigkeit der Einzelakte innerhatb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebt'en und erzielten Einkunften ergibt, dass er die deliktische TAtigkeit nach der Art eines Berufes ausubt. Wesentlich ist dabei, dass der TAter sich darauf eingericht,et hat, durch detikt,ische Handlungen relativ regelmAssig Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umst'Ande zu entscheiden (Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 119). Im BGE 11"9 IV 133 hielt das Bundesgericht fest,, dass es nach wie vor notwendig ist, dass d.er Tat,er d.ie Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handel-t'e, ein Erwerbseinkommen zu erl-angen und aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, €t sei zu einer Vielzah:- won unter den fraglichen R._____ -- 92 of 112 --
93 Tatbest,and faLlenden Taten bereit gewesen. Bei der Entscheidung der Frage, ob im konkreten Farl- Gewerbsmassigkeit gegeben sei, hat der Richter stets auch die Hohe der angedrohten Mindeststrafe zu berucksichtigen. vorliegend handelt es sich nicht um den typischen Fall eines Betruges, weshalb bei der Beurteilung, ob ein gewerbsmdssiger Betrug gegeben ist, den besonderen umstanden des Falles Rechnung zu tragen ist. Dabei ist, zu berucksichti9€D, dass die Absicht des Angeklagten darin 1"g, sich aus dem vermogen von zu bereichern, was so weit ging, dass er sich schliesslich ihr ganzes Vermogen aneignen wollte. D.h., seine deriktische Absicht war auf das vermogen von beschrankt und sein verhalLen war nicht darauf gerichtet, mit seinem deliktischen Handetn bis auf weiteres ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Demzufolge kann auch nicht, gesagt werd.en, der Angeklagte habe gewerbsmdssig gehandelt. Die hohere strafandrohung fur die gewerbsmassige Begehung eines Betruges so]l der erhohten soziaren Gefahrlichkeit Rechnung t,ragen. Eine solche ist vorriegend jedoch nicht gegeben. Der Angeklagte ist somit lediglich des mehrfachen Bet,ruges im sinne von Art. 148 Abs. L aStGB schuldig zu sprechen. STEUERBETRUG A. Sachverhal-t. Der Angeklagte anerkannt,e den ihm in der enklage unLer diesem Titel zur Last gelegten Sachverhal-t vollumf5nglich (Prot. S. 68; HD 45 S. 30). Dieses Gestd.ndnis entspricht dem Untersuchungsergebnis. Der eingeklagte Sachverhal-t ist, somit erste1lt,. IV R._____ R._____ -- 93 of 112 --
94 B. Anwendbares Recht Eingeklagt sind TatbestAnde bezuglich der Steuererkld,rungen der,Jahre 1987 bis 1,99L. Es stellt sich somit vorerst die Frage des anwendbaren Rechts. Das am 1..Januar L999 in Kraft getretene neue Steuerrecht ist nur dann auf St,rafsteuert,at,bestdnd.e anzuwenden, die vor Inkraft,treten dieses Gesetzes erfullt wurden, wenn es fur den Steuerpflichtigen eine gunstigere Losung bringt (S 259 Abs. 2 StG). Dies ist vorliegend. nicht der Fal-l, da das neue Recht nicht nur fur den schweren Fall eine Gef5ngnisstrafe vorsieht wie das alte Recht. Demzufolge ist altes Recht anzuwenden. C. Verjdhrungsproblematik Gemiss S 1-93 Abs. 2 aStG verjAhrt' die Strafverfolgung wegen Steuerbetruges zehn.fahre nach Abtauf des SLeuerjahres, fur d.as der Steuerpf lichtige nicht oder unvollst'5ndig eingeschAtzt worden ist. Mit einer.?inderung vom 23. September 1990, in Kraft seit, 1..Januar L991', wurde bei S L93 stG neu ein d.ritter Absatz eingefugt, wonach die verjehrung durch jede Strafverfolgungshandlung unterbrochen wird und die Verjihrungsfrist damit neu zu laufen beginnt, aber insgesamt nicht, um mehr als funf 'Jahre hinausgeschoben werden kann. Die zehnjAhrige Verjdhrungsfrist galt vor dieser Neuerung absolut (vgI. Reimann / Zuppinger f Sc}1Strer, Kommentar zuim Zttrcher SteuergeseLz, Band IV, Bern 1-956, N 5 zu S l-93 StG). Es st,el]t sich die Frage, welches Recht, fur die VerjAhrungsfrisL anzuwenden ist. Der Bezirksanwalt schl-iesst aus Art. IV der Ubergangsbestinrmungen zum StG vom 23. September l-990, wonach die Verjihrung der Strafverfolgung wegen Steuerbetrugen bei Verfahren, die beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes bereits hAngig sind, sich nach den Bestimmungen des alten Rechts richtet, dass die Verfahren, die -- 94 of 112 --
95 erst nachher angehoben wurden, nach den Bestimmungen des neuen Recht,s zu beurteil-en sind, auch wenn es Sachverhalte betrifft,, die in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Rechts fallen (HD 43 S. BB f.). Art. II der Ubergangsbestimmungen hAlt. jedoch fest, dass die geAnderten Bestimmungen erstmals Anwendung finden auf die EinschAtzung fur das Steuerjahr 1-991-. Dies muss auch fur die geAnderte verjAhrungsrecht,liche Bestimmung gelten. Demzufolge ist fur die St,euerjahre 1-987 bis L990 das damals geltende Recht mit der absol-uten zehnjAhrigen VerjShrungsfrist anzuwenden. Gesetzesdnderungen konnen in der Regel nur Auswirkungen haben auf Tat.en, die nach Inkrafttreten der Anderung begangen wrrrden, es sei denn, das neue Recht ist das mil-dere (Art,. 2 SLGB). Dieser Grundsatz muss auch fur verjAhrungsrechtl-iche Fragen gelten. Die am 1..Januar 1991, neu in Kraft getretene Bestimmung betreffend der Unterbrechung der VerjAhrung stellt eine Verschlechterung gegenuber dem vorher geltenden Recht dar. Se1bst, wenn vorliegend bei den vom Angeklagten begangenen Steuerbetrugen eine verjihrungsrechtliche Einheit im Sinne von Art,. 7L Abs. 2 SLGB grunds5tzlich gegeben wAre und demgemAss der Beginn der VerjAhrung fur alle Einzeltaten auf den fur die l-etzte Tat. massgeblichen Zeitpunkt anzusetzen wAre, muss fur die Taten vor L99l die damals geltende zehnjAhrige absolute Verjiihrungsfrist massgeblich sein. rm andern Fall wurde das bedeuLen, dass eine nach altem Recht beispielsweise nur als 0bertretung strafbare VerhaLt,ensweise bei annahme eines "Einheitsdelikts' schwerer bestraft werden konnte, wenn das neue RechL dafur Vergehensstrafe androht. Es liegt auf der Hand, dass ein VerhaLten, das nach altem Recht nur eine Ubertretung darstellt, nicht deshal-b, wej-I es aufgrund einer verjdhrungsrechtlichen Einheit im Zusammenhang mit einem neurechtl-ich a1s Vergehen qualifizierten Verhalten steht, ruckwirkend die Qualifikation eines Vergehens haben kann. Entsprechendes muss auch fur eine Verld.ngerung der Verjdhrungsfrist gelten (v91. BGE 1-L4 IV 4). Das bedeutet, -- 95 of 112 --96 dass die dem Angeklagten in den Steuerjahren 1987 bis L989 zur Last gelegten Steuerbetruge heute bereits verjihrt sind, weshalb auf die entsprechenden anklagepunkte nicht einzutreLen ist,. Fur das St,euerjahr 1-990 ist ebenfal-ls von der zehnjAhrigen absoluten VerjAhrungsfrist auszugehen. D.h., der dem Angeklagten fur das 'Jahr 1990 zur Last, gelegte St,euerbetrug verj5hrt Ende 2OOO. Das Steuerjahr L99L fallt in die Zeit, fur welche der neu eingefuhrte ebs. 3 von S 193 StG bereits Wirkung entfaltet, weshaLb hier - aufgrund der Unterbrechung - die lAngere VerjAhrungsfrist' gilt. D. Rechtl-iche Wurdigung Der Bezirksanwalt (und ebenso die Verteidigung IHD 45 S. 3Ol ) wrirdigt,e die nelikt,e als schweren Fall des Steuerbetruges (uo 43 S. 92), ging dabei jedoch davon aus' dass der Angeklagte uber funf,fahre hinweg gegenuber den Steuerbehord.en falsche Angaben machte. Die vorliegend interessierenden, in den Steuerjahren 1-990 und L99L zu Unrecht in Abzug gebrachten BetrAge machen aber nur einen geringen Teil der eingeklagten Verfehlungen aus, So dass sich die Annahme eines schweren Falles nich.t rechtfertigt. Der Angeklagte ist somit des mehrfachen Steuerbet,ruges im Sinne von S L92 Abs. l- aStG schuldig zu sprechen, ohne dass von einem schweren FalI auszugehen ist,. Strafzumessunq 1-. Hat jemand durch eine oder mehrere Handl-ungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und erhoht deren Dauer v -- 96 of 112 --97 angemessen, wobei er jedoch das hochste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Halfte erhohen kann und an das gesetzliche Hochst,mass der Strafart gebunden ist (art. GB ZLff. L Abs. 1 StGB). Der Betrug wird mit Zuchthaus bis zu funf,Jahren oder mit Gef Angnis best,raf t'. Durch die Tatmehrheit offnet, sich der St,rafrahmen nach oben bis zu siebeneinhalb,Jahren Zucht,haus. Innerhalb dieses Straf rahmens bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des TAt,ers, wobei die Beweggrunde, das Vorleben und d.ie personlichen Verhd.l-tnisse des Schuldigen zu berucksichtigen sind (art. 63 SI,GB).
2. Zur Person des Angeklagten 1Asst sich anhand der Akten sowie den Ausfuhrungen anld.sslich der Hauptverhandlung im Wesentlichen Folgendes ent.nehmen: Der Angeklagte wurde am 25. Juli L943 als jungster von drei Brudern in geboren. Die EIt'ern fuhrten d.ort das Hotel f und hatten entsprechend wenig Zei-t, sich um die Kind.er zu kummern. Der Angeklagte besuchte die ublichen Schul-en in und schloss 1964 die Mitt,elschul-e mit der Matura Tlpus C ab. Darauf absolvierte er ein Prakt,ikum beim und begann d.ann sein Studium in Genf. Er setzte sein Studium in Zirich und St. Gallen fort, wo er 1,969 das Lizentiat der Wirtschaftswissenschaften und 1974 das Doktorat erwarb (HD LO/L7 und 18; Prot. S. 6 ff.). In jener Zeit hat der Angektagte auch geheiraLet, wobei diese Ehe kinderl-os blieb und L974 wieder geschieden wurde. Nach verschiedenen Arbeitsstellen im Bereich Bank, Treuhand, Versicherung, AHV und Autoverkauf wechsefte der Angektagte Lg82 in die Versicherungsbranche. Vorerst war er als freier Agent bei der Versicherungsgesel-lschaft' tAtig. 1-990 wechselte er zur Versicherungsgesellschaft, wo er auf Provisionsbasis seine Zeit freier einteilen und sich vermehrt um kummern konnBI._____ BJ._____ BI._____ BK._____ [Verein] W._____ AW._____ R._____ -- 97 of 112 --
98 te. Nach der Auflosung des Arbeitsvertrages mit der auf Ende 1-991- ging der Angeklagte keiner geregelten ErwerbstAtigkeit mehr nach. Er erledigte fur seinen Bruder in Amerika gewisse Arbeiten und biLdete sich weiter. Zur Zelt lebt der Angeklagte von den Fr. 50t000.-- jihrlich, die er als Erbabfindung noch wAhrend drei bis wier,Jahren Von seinem Bruder in n erh$.lt, und von seinem Vermogen, welches er mit ca. Fr. 8001000.-- bis 900'000.-angab (Prot,. s. 24). Der Angeklagte lebt nach wie vor in der Eigentumswohnung an der in Ziitich und bezahl-t fur die Stockwerkeigentumerschaft jahrlich rund Fr. L2tOOO.-- (prot. S. 24 f.). Im Jahre lg97 wurde der Angeklagte wegen grober Verletzung einer Verkehrsregel mit Fr. 3'000.-- gebusst' (uo Lo/3) -
3. Beim eigentlichen Tatverschul-den des Angeklagten ist zu berucksichtigen, dass er - ohne sich in einer finanziel-Ien Not.lage zu befinden - aus rein egoistischen Grunden handelte..fe mehr sich der geistige Zustand von verschlechterte, desto mehr liess er sich aus deren Vermogen zukommen. Wie skrupellos er vorgi*g, zeLgt sich auch darin, dass er sich nicht damit begnugte, sich von ihr laufende Rechnungen bezahlen und eine Eigentumswohnung an bester Lage schenken z! lassen, sondern dass er eS auf das garrze Vermogen von abgesehen hatt,e. Das Verheimlichen des Testaments vom 6..IuIi 1'992 gegenuber den gesetzlichen Erben von ist Ausd.ruck seiner moralisch verwerflichen Gesinnung, wie sie auch bei Erbschleichern zutage tritt. Zudem scheint der Angeklagte uberhaupE kein Unrechtsbewusst'sein zu haben, was sich z.B. darin ausdruckt, dass er sich sogar mit Rechtsmitteln gegen den erst,inst,anzlichen Entscheid betreffend Ungultigerkl5rung des TesLaments vom 6. JuIi 1,992 zu wehren versucht. BI._____ P._____-strasse R._____ R._____ R._____ -- 98 of 112 --
99 Die erlittene Vorstrafe wegen grober Verletzung einer Verkehrsregel feltt bei der Strafzumessung nicht ins Gewicht, da sie wegen eines Vergehens ausgesprochen wurde, das der Angeklagte ersL nach Anhebung vorliegender Untersuchung beging und da sie ein voLlig anderes Rechtsgebiet betraf. Die Tatmehrheit bezuglich der Betrugshandlungen fellt als solche insofern nicht alLzu schwer ins Gewicht, als - wie bereits erw5hnt - kein typischer FalL von Betrug vorliegt und die einzeLnen Delikte eine Art Steigerung darstellen, die schliesslich in den letzt,en Taten gipfelten, a1s sich der Angeklagt,e von al-s Universal-erbe einsetzen und sich von ihr ihr ganzes Vermogen schenken 1iess. Da die Steuerbet,ruge nicht als schwerer FaI} zu betrachten sind, haben sie keinen Einfluss auf die FreiheitssLrafe, sondern es ist hierfur eine Busse bis Fr. 201000.-- auszufflllen (S ]-92 aStG). Dabei ist der finanziellen Situation des Angeklagten Rechnung zu tragen. Der Angeklagte geht aus freien St,ucken zur Zeit zwar keiner geregelten Erwerbst,Atigkeit, mehr nach, doch reichen ihm - gemAss seinen eigenen Aussagen - seine anderweitigen Einkunfte fur den Lebensunterhal-t. Ausserdem bezifferte er sein Vermogen mit Fr. BO0 I OO0. -- bis 900 I OOO. -- (Prot. S. 241. Zu berucksichtigen ist ferner, dass der Angeklagte bezuglich der SLeuerbetruge gestandig war.
4. Unter Berucksichtigung all-er massgeblichen Strafzumessungsgrunde erscheint eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten GefAngnis und eine Busse von Fr. 10'000.-- dem Verschulden und den personlichen VerhAltnissen des Angeklagten angemessen. Dabei sind die t6 Tage Untersuchungshaft, anzurechnen (ert. 69 stGB)
5. In objektiwer Hinsicht steht, der Gewahrung des bedingten Strafvol-l-zug kein gesetzliches Hindernis entgegen, da R._____
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l_0 0 keine Freiheitsstrafe von mehr als 18 MonaLen ausgef5llt wurde und der Angekfagte noch nie eine Freiheitsstrafe verbussen musste (Art. 4t ziff. 1 Abs. 1 und 2 SLGB). In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, €r werde durch die AusfAllung einer Warnstrafe von weiteren Verbrechen oder Vergehen abgehalten (Art. 4I ziff. 1- Abs. L srcB). Der Angeklagte fuhrte bis anhin ein unauffAlliges Leben und war auch immer in der Lage, fur den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Seine Ausbil-dung wiirde ihm auch erlauben, wenn notig, wieder einer eigenen Erwerbst5tigkeit nachzugehen. Er lebt, in einem sozial stabilen Umfeld, so dass die Voraussetzungen fur ein Leben ohne Delinquenz gegeben sind. Auch wenn der Angeklagte das Unrecht seines Verhalt,ens nicht einsehen will, bet,raf es eine sehr spezieIle Situation, die sich in einer gleichen oder Ahnl-ichen Konstel-Iation kaum wiederholen wird, So dass dennoch davon ausgegangen werden darf, der Angeklagte werde durch die AusfAllung einer Warnstrafe von weiterem Delinquieren abgehalten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist deshal-b aufzuschieben und die Probezeit auf zwej-.fahre anzusetzelT.. Schadenersatz Die Vertreterin der GeschAdigten beantragte anlSsslich der Hauptverhandlung, es sei der Angeklagt,e zu verpflicht'en, d,en GeschAdigten Fr. 5 I 5 71-t 043.37, event,ualiter Fr. LrOO9t758.7O zu bezahlen (Up 44 S. 1). Sie begrundete ihr Begehren im Hauptstandpunkt damit, dass den Geschd'digten, falls die Ungultigkeitsklage betreffend das Testament vom 6.,Juli lgg2 bzw. d.ie Feststellungsklage auf Nichtigkeit VI -- 100 of 112 -L 01der Schenkung vom 23. Juli 1,992 entgegen den Erwartungen abgewiesen wdrde, ein Schaden j-n Hohe des gesamten Nachlassvermogens entstehen wiirde (Hp 44 s. 5). Den Eventualstandpunkt begrundete die GeschAdigtenverLreterin damit, dass den GeschAdigEen weiterer Schaden entstanden sei, welcher noch nicht in einem Zivilverfahren geltend gemacht wurde, wobei dieser Schaden die Gesch5digten nur dann t,angiere, wenn im hAngigen Zivilverfahren die Erbenstellung der Geschiidigt,en best,Atigt werde (HD 44 S. 6 f. ). Wie die GeschAdigtenvertreterin selber darauf hinwies, hAngen die von ihr geltend gemachten Forderungen sowohl im Hauptstandpunkt, a1s auch im Event,ualstandpunkt von der Erbenst,ellung der GeschAdigten bzw. der Rechtswirksamkeit der Schenkung vom 23. 'Juli 1,992 ab (HD 44 s. 5 bis 7). Diesbezuglich ist bereits ein Verfahren im Kanton Schwyz h5ngig (vgl. Doss. L1). Da uber die Erbenstellung bzw. die Nichtigkeit der Schenkung vom 23.,JuIi L992 noch nicht rechtskrAftig entschieden ist, ist dieser Schaden zum heutigen Zeit,punkt nicht liquid, weshalb auf die Forderungen nicht einzutreten ist.
VII.
Einziehunq / Beschl-agnahmungen / Kontensperren
1. Der Richter verfugt die Einziehung von Vermogenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem VerletzLen zvt Wiederherstellung des recht,mdssigen Zustandes ausgeh5ndigt werden (Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1- SI,GB). Sind die der Einziehung unterliegenden VermogenswerLe nicht mehr vorhanden, so erkennt, der Richter auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Hohe (Art. 59 ziff. 2 Abs. 1 stGB).
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L02 Durch seine strafbaren Handlungen erlangte der Angeklagte an bezifferbaren Vermogenswerten einerseits Fr. Lt25OtO00.-- fur den Kauf der Eigentumswohnung an der (Anklagezlffer II.D.3.) sowie die fur eigene Zahlungen verwendeten BetrAge ab dem Konto von in der Gesamthohe von Fr. l-38'052.05 (Anktageztffer II.D.5.). Diese Vermogenswerte sind in Anwendung von Art. 59 SIGB einzuziehen bzw. fur nicht mehr vorhandene Vermogenswerte ist auf eine Ersatzforderung zu erkennen.
2. Mit Verfugung der Bezirksanwalt,schaft I fur den KanLon Zurich wom 7. Oktober 1996 wurde das Stockwerkeigent,um des Angeklagt,en an der (Grundbuchblatt Zurich- 0) sowie das Miteigentum an der EinstelLhall-e im Garagengeschoss (Grundbuchblatt 3) mit einer Grundbuchsperre belegt (HD 6/t). Der Bezirksanwalt beantragte, das mit dieser Grundbuchsperre belegte Eigentum des Angeklagten sei - soweit es nichL zur Deckung der Kosten des Verfahrens und der ausgefdl-lten Busse heranzuziehen sei - an den NachLass der herauszugeben (HO eg S. 2). Die Geschfldigtenwertret,erin stel-It,e den Antydg, die mit einer Verfugungssperre belegt,e Wohnung des Angeklagten an der in Zirich sei zu Gunsten der GeschAdigten einzuzi-ehen (HD 44 S. 1). Der Angeklagte ist - unabhAngig von einer allfAlligen Erbenstel-lung - Eigent,umer der fraglichen Eigentumswohnung an der 3. Er erwarb diese Wohnung mit Fr.!1250'000.--, die er sich zu diesem Zweck von betrugerisch erhdlLlich machte. Da auch l-,iegenschaften unt,er den Begriff der Vermogenswerte gemAss Art,. 59 StcB fallen und somit grunds5tzlich auch einziehbar sj-nd. (vgl. Schmid / ackermann / Bernasconi / de Capitani, Kommentar F'inziehung, organisiertes Verbrechen und Geldwascherei, Bd. l, Zurich 1998, N t7 zu stGB 59; P._____-strasse 1 R._____ P._____-strasse 1 Q._____ 2 4 R._____ P._____-strasse 1 P._____-strasse 1 R._____ -- 102 of 112 -Y l-03 Trechsel-, Schweizerisches St.rafgesetzbuch, KurzkommenLar,
2. Auflage, Zurich l-997, N 9 zu Art.:osbi" stGB), kommt auch diese Wohnung als Ej-nziehungsobjekt im Sinne der erwAhnten Norm in Frage. Nach Art. 59 Ziff. 1 Abs. 1 stGB sind zundchst diejenigen Vermogenswerte einzuziehen, die unmittelbar aus der SLraftat stammen und beim TAter oder - unter den in Abs. 2 det Bestimmung genannten Voraussetzungen - bei einer Drittperson noch vorhanden sind (originalwerte; BGE L26 I 1-05). Neben den originalwerten sind gemass Art. 59 ziff. 1- Abs.
1 StGB auch unechte Surrogate wie echLe Surrogate einzuziehen (BGE L26 I 106), wobei ein echtes surrogat nur dann angenommen werden darf, wenn es nachweislich an die Stelle des original-wertes getreten ist (ecn t26 I 105 f. ). Unmittelbar aus der Straftat stammten vorliegend die Fr.!1250'OOO.--, mit welchen der Angeklagte die Eigentumswohnungi an der kaufte. Bei dieser Eigentumswohnung handelt es sich somit um ein echt.es Surrogat, weLches an die Ste11e des Originalwertes trat und gem5ss der erwahnten Rechtsprechung ein Einziehungsobjekt darstellt. Da es sich beim unmittelbaren Schaden aus dem Detikt um einen Geldbetrag handelte, kann den GeschAdigten zur Wiederherstellung des rechtm5ssigen Zustandes dieser Vermogenswert jedoch nicht in Form einer L,iegenschaft ausgehdrndigt werden. Dementsprechend ist das Stockwerkeigentum des Angeklagten an der (Grundbuchblatt Zurich- 0) sowie das Miteigentum an d.er Einstellhalle im Garagengeschoss (Grundbuchblatt ) samt den zwei darauf lastenden Schuldbriefen uber Fr. 250'OOO.--, errichtet den 30. 'Juli L974 (Schuldner: li, L, 8044 Zurich; GlSubiger: zRB) und uber Fr. 4oo'000.--, errj-chtet den 28..Tuni 1979 (Schuldner: Gl{ubiger: Inhaber) einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft des Entschei-P._____-strasse P._____-strasse 1 Q._____ 4 BL._____,... [Adresse] BM._____,... [Adresse]
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- 1-04 des - vorbehAltlich allfAlliger Anspruche nach Art. 60 SIGB - zu verwerLen. Gleichzeitig ist die am 9. Oktober 1996 zur Eintragung angemeldete Grundbuchsperre aufzuheben. Mit der Verwertung in Form einer freiwilligen Versteigerung ist das zust5ndige Stadtammannamt zu beauftragen. Dabei ist die Kasse der BAK I - IV anzuweisen, dj-e bei ihr unter der Sachkautions-Nr. 4 lagernden und mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 1-9. August L99g beschlagnahmten, obgenannt,en zwe! Schuldbriefe dem Stadtammannamt Zurich zur Verwertung der Liegenschaft zu ubergeben.
3.1. Die gemAss dem Schuldspruch in Anklageziffer II.D-5. einzuziehenden Fr. L38'052.05 sind nicht mehr vorhanden, weshalb auf eine Ersatzforderung im Sinne von Art. 59 Ziff. 2 SLGB in gleicher Hohe zu erkennen ist. Aus dem Verm6gen des Angeklagten wurde mit verfugung der BAK I vom l-4..Januar 1-997 bei der Bank fur Handel & Ef f ekten das auf ihn lautende Konto Nr. - mit einem Saldo von Fr. 300 ' 078. -- gesperrt (Ooss. 8/L/L-2). Ebenso wu.rden mit Verfugung der BAK I vom 14..Januar L997 bei- der ZKB die dem Angeklagten gehorenden und unLer dem Namen ilFullhouse" laufenden Konten und Depots gesperrt (ooss. 8/2/t). Mit verfugung vom 7. iluli 1999 bzw. 15.,Jul-i t999 hob die BAK I die Sperre bezuglich des ZKB-Kontokorrentkontos (Nr. 8) und ZKB-Anl-agesparkontos (Nr. ) auf, so dass bei der ZKB nur noch das Privatkonto (Nr. ) mit einem Saldo per 3. Februar tggT von Fr. 808.1-5 und d.as Depot (Nr. 5) gesperrt blieben (loss. 8/2/2, 8/2/4).
3.2. Der Saldo des mit Verfugung der BAK I vom L4..Januar l-997 bei der Bank fur Handel & EffekLen auf den Angeklagten lautenden Kontos Nr. ist - gestut,zt. auf s 96 und S 106 sowie S 83 SLPO - ej-nzuziehen und zur Deckung der ausgefd.llt,en Busse, der dem Angeklagten aufzuerlegen16 13 12 13 12 11 17 -- 104 of 112 --
105 den Verfahrenskosten (vgl. nachfolgend) sowie der unter
3.1. erwihnten Ersatzforderung des Staates Zurich zu verwenden. Ein aIIf511iger Rest ist dem Angeklagten herauszugegeben. Die Bank fur HandeL & Effekten ist dementsprechend anzuweisen, das auf den Angeklagten l-autende Konto Nr. zu saldieren und den Saldo der Bezirksgerichtskasse (ZXB; Konto-Nr. 7) zu uberweisen. Die mit Verfugungen der BAK I vom l-4.,.Tanuar L997 bzw. 15. Juli Ig97 angeordnete Sperre des auf den Namen "Fullhouserl lautenden, dem Angeklagten gehorenden Privatkonto bei der ZKB Kont.o-Nr. und des Depots Nr. ist aufzuheben. Den Geschddigten steht auch hier ein Vorgehen nach Art- 60 StcB offen.
4. Mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 29. Oktober t9g7 wurde das Stockwerkeigentum der in der Residenz rr tr in (Grundbuchblatt. und Grundbuchblatt sowie Miteigentum an Grundbuchblatt,) mit einer Grundbuchsperre belegt (HD 6/3). Zur Begrundung fuhrte der Bezirksanwalt. aus, zur Zeit sei zwat ein Prozess betreffend Testamentsungultigkeit am Bezirksgericht gofe/sz hangig, doch konne in einem sol-chen Verfahren eine vergleichsweise ErIedigung, in welcher VermogenswerLe der verstorbenen d.em Angeklagten uberlassen wiirden, nicht ausg'eschlossen werden, wobei solche dem Angeklagten uberlassenen Vermogenswerte der Einziehung nach Art. 59 SLGB unterlAgen, weshalb diese gestutzt auf S 96 SIPO vorsorglich zu beschlagnahmen seien (HD 6/3 s. 1). Die als GeschAd.igtenvertreterin brachte vor, den GeschAdigten Erben sei ein schaden in Hohe des Kaufpreises der Ei13 18
11 12 R._____ T._____ U._____ 6 8 9 R._____
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r_05 gientumswohnung (f'r. '727 I oo0. - - ) entstanden, da die Erblasserin mit. Testament vom 26. NlSrz l-991- diese Wohnung dem Angeklagten vermacht habe, wobei dieser widerrechtlich vorgegangen sei (HD 44 s. 8 f. ). Die Eigentumswohnung in BAch ist auf den Namen von eingetragen und gehort somit zum Nachlass. Soweit ist der rechtmissige Zustand nach wie vor erhalten und eine Zwangsmassnahme des Staates dr5ngt sich deshalb nicht auf. Davon ausgehend, dass das Testament vom 6..fuIi!992 - wie vorgaingig ausgefuhrt und vom Bezirksgericht Hofe festgestellt (Doss. 1,1/L) - ungultig ist, hat der Angeklagte keine Erbenstellung. Als Verm5chtnj-snehmer hat er gegen die Erben zwar einen personlichen Anspruch (art. 562 zGB), d.h., der Angeklagte musste die ihm mit unrechtmEissig erlangter letztwilliger Verfugung vom 26. Nldrz 1-99L vermachte Eigentumswohnung in von den Erben herausverlangen. Dagegen steht diesen jedoch die Einrede der Ungultigkeit zu (ert. 521 Abs. 3 zcB), da der Angeklagte dieses Vermdchtnis - wie vorne dargelegt - durch ein strafbares Verhalten erlangt hat. Demzufolge kann der Angeklagte nur Eigentumer der fraglichen Liegenschaft werden, wenn die Erben damit einverstanden sind, wodurch die Kausalkette zu seiner strafbaren Handlung unterbrochen wurde und die Eigentumswohnung nicht durch ej-ne strafbare Handlung erlangt worden w5re, weshalb sie kej-n Einziehungsobjekt darstellte. Ein Grund fur die Aufrechterhaltung der Grundbuchsperre ist somit nicht ersichtlich, weshalb diese aufzuheben ist. R._____ U._____ -- 106 of 112 -1"07
VIII.
Kosten- und EntschAdigungsfolgen l-. Wird d.er Angeklagte verurteilt, so hat er in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen (S ree Abs. 1- stPo). Auch wenn auf die angeklagten Steuerdelikte der.fahre L987 bis 1989 zufolge Verjdhrung nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich - mangels nennenswertem Mehraufwand, dem Angeklagten die Kosten der Untersuchung sowie diejenigen des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen.
2. Ausserdem hat der Verurteil-te den GeschAdigten fur Umtriebe im Zusammenhang mit dem Strafprozess eine EntschAdigung auszurichten. Die Geschddigten liessen sich - zu Recht - anwaltlich vertreLen, wofur sie zu entschAdigen sind. Da die GeschAdigtenvertreterin ihren Aufwand nicht bezifferLe, ist dieser vom Gericht zu schAtzen. In Anbetracht d.er umfangreichen Akten und unter Berucksichtigung der KomplexitAt des Fall-es erscheint eine Umtriebsentsch5digung - fur die vertretung im sLrafpunkt allein - in Hohe von Fr. lOrOOO.-- als angemessen. Der Angeklagte ist demzufolge zu verpflichten, den Geschddigten Fr. L0r000.-(Mehrwertsteuer eingeschlossen) zu bezahlen. Nachdem im vorliegenden Verfahren uber den Zivilpunkt materiell nicht befunden wird, sind. dafur auch keine EntschAdigungen (bemessen nach Streitwert) zuzusprechen.
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T l l_ - 108 Das Gericht beschliesst: Auf die Anklage gem5ss Ziffer Irr Iit. B bis D (Steuerbetrug; Steuerjahre 1-987 bis 1989) wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustell-ung des begrundeten Entscheides an schriftlich, im Doppel- und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kantons Zurich, III. strafkammer, Postfach, 8023 Zurich eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die RekursantrAge zu stellen und zu begrunden.
l-. Der Angeklagte ist schuldig des mehrfachen Betruges im S j-nne von Art. 1-48 Abs
1 aStGB (enklageziffer II) sowie des mehrfachen Steuerbetruges im Sinne von S 192 aStG (AnklagezLffer III 1it. E und F).
2 Der Angeklagte wird bestraft mit 18 Monaten Gefingnis, wovon L6 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. l-0 I 000. - -. Der Vollzug der f'reiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit. auf 2 Jahre angesetzt. Das mit Verfugung der Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich vom 7. Oktober 1996 mit. einer Grundbuchsperre belegte stockwerkeigentum des Angeklagten an 3 3 -- 108 of 112 -"Y 4 5 6 - 109 der in Zurich (Grundbuchblatt Zurich- 0) sowj-e das Miteigentum an der EinsteIlhalle im Garagengeschoss (Grundbuchblatt, ) samt den zwei darauf lastenden Schuldbriefen fur Fr. 25O1000.--, errichtet den 30. 'Juli 1974 (Schuldner:; Gliubiger: ZKB) und fur Fr. 400t000.--, errichtet den 28.,funi L979 (Schuldner:; GlAubiger: Inhaber) werden - unter Aufhebung der am 9. Oktober L996 zur Eintragung angemeldeten Grundbuchsperre - zu Gunsten des Staates Zurich eingezogen. Der Angeklagte wird verpflichtet, dem Staat Fr. l-38'052.05 a1s Ersatz fur unrechtm5ssig erlangte Vermogensvorteile zu bezah'len. Auf das Schadenersatzbegehren der Gesch5digten wird nicht eingetreten. Die Gerichtsgebuhr wird festgesetzt auf Fr. 7t500; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1,20.-- Vorladungsgebuhr Fr. 2t 562.-- Schreibgebuhr Fr. tI4.-- Zustellungsgebuhr Fr. 6t 963. -- Kanzleikosten Untersuchung Fr. l-8 t 956.50 Auslagen Untersuchung Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. 7
8 Der Angeklagte wird verpflichtet den GeschSdigten eine Prozessentschddigung von insgesamt Fr. 10'000.-- inklusive Mehrwertsteuer, zahJ.bar an deren Vertreterin Frau lic.iur., fur deren Umtriebe im Strafverfahren zu zahlen. P._____-strasse 1 Q._____ 2 4 BL._____ [Adresse] BM._____ [Adresse] X._____
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Y 9 110 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an - den Verteidiger (im Doppel fur sich und den Angeklagten; versandt), - die Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich, Buro 7, Unt..Nr. 93/00143 (obergeben), - Finanzdirektion, Rechtsabteilung in Steuersachen, Stampfenbachstrasse 24, 8090 Zurich (versandt), - d.ie GeschAdigten bzw. deren Vertreterin (versandt) und. hernach in vollstdndiger Ausfertigung an - den Verteidiger (im Doppe1 fur sich und den angeklagten), - die Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich, Buro 7, Unt.Nr. 93/00143, - d.ie Gesch5digten bzw. deren Vertreterin sowie nach Eintritt der Rec tskraft an - das stadtammannamt ztrlch, Minervastrasse 40, Postfach, 8032 Zurich (im Disp sitivauszug gemAss ziffer 3), - das Grundbuchamt Zurich-Postfach, 8028 Zurich (im gemd'ss Zj-ffer 3), - die Kasse der Bezirksanwaltschaft I - IV des Kantons Zu-r:-ch (im Dispositj-vauszrtg gemAss Zi-ffer 3), - die Strafregisterbehorde mit Formular A sowie - die Bezirksgerichtskasse.
10. Eine Berufung gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen von der Eroffnung des Entscheides im Dispositiv an, schriftlich beim Bezj-rksgericht zttr:-ch, 9. Abteil-ung, Postfach, 8025 Zurich, erkldrt werden. Fur die Staat.sanwaltschaft richten sich die Modalitaten der Berufung nach S 4l-2 Abs. 3 SLPO. LL. Werden lediglich die Kosten- und EntschAdigungsbestimmungen angefochten, so hat das durch Rekurs zu geschehen, der innert 20 Tagen von der Zustellung des begrun deten Entscheides an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Entscheides beim Obergericht des Kantons Ziarlch, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zl0'ri-c]:, eingereicht werden. In der Rekursschrift sind die RekursantrAge zu stellen und zu begrunden. Q._____,... [Adresse]
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YI L r_l-1 Das Gericht beschliesst sodanrr: Das Stadtammannamt Zurich wird beauftragt, nach Eintritt der Rechtskraft von Ziffer 3 des Urteils das eingezogene stockwerkeigent.um in einer freiwilligen versteigerung zu verwerten und den Nettoerlos der Kasse des Bezirksgerichtes ZiirLch (ZKB, Konto-Nr-LLL2-0095. OO7) abzuliefern. Die Kasse der BAK I - IV wird angewiesen, die bei ihr unter sachkautions-Nr. lagernden, mit verfugung der BAK I vom l-9. August Lggg beschlagnahmten, in ziffer 3 des urteils spezifizierten zwer schuldbriefe nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses dem Stadtammannamt Zurich herauszugeben2
3 Der Saldo d.es bei d.er Bank fur Handel & Effekten auf den Angeklagten l-autenden Kontos Nr. wird eingezogen und zur Deckung der ausgefAll-ten Busse, der VerfahrenskosLen und der Ersatzforderung gemAss ZLff.
4 des Urteil-s verwendet. Ein allfA1liger Rest wird dem Angeklagten herausgegeben. Die Bank fur Hande1 & Effekten wird angewiesen, das auf den Angeklagten lautende Konto Nr. zu saldieren und den Saldo der Bezirksgerichtskasse (Zxs; Konto-Nr. LLt2-0095. 007) zu uberweisen. Die mit Verfugungen der BAK I vom 1"4. Januar L997 bzw. l-5. Juli L997 angeordnete Sperre des auf den Namen "Fullhouse" lautenden, dem Angeklagten gehorenden Privatkonto bei der ZKB mit der Nummer und des Depots Nr. wird aufgehoben. Die mit Verfugung vom 29. Oktober L997 angeordnete und am 2g. oktober LggT zur Eintragung in das Grundbuch angemeldete Grundbuchsperre uber die Liegenschaft 4 5 16 13 13 13 18 -- 111 of 112 -'Y 6 Lt2 Grundbuch Blatt und wird aufgehoben. schriftliche ttitteilung im Dispositiv an - den Verteidl-ger (im Doppel fur sich und den Angeklagten; versandt), - die Bezirksanwaltschaft I fur den Kanton Zurich, Buro 7, Unt.Nr. 93/ooL43 (uberbracht) sowie nach Eintritt der Rec tskraft an - das StadtammannamL Z:ur:.c}r, Minervastrasse 40, Postfach, 8032 Z:urich (im Disp sitivauszug gemAss Ziffer L und 2), - die Kasse der Bezirksanwaltschaft I - fV des Kantons Zurich (im Disposj-tivauszug gemAss Ziffet 2), - die Bank fur Handel und Effekten, Rechtsdienst, Ta1acker 50, Postfach, 8039 Zurich (im Dispositivauszug gemAss Ziffer 3), - die zKB, Rechtsdienst, zHv Frau, Postfach, 8O1O Zuri-cln (im Dispositiva gemAss Ziffer 4), - das und Grundbuchamt, u (im Dispositivauszug em5ss r 5) sowie - die Bezirksgerichtskasse.
7 Ein Rekurs gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und unter Beilage dieses Beschlusses beim Obergericht des Kan-Lons Zurich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zurich eingereicht werden. rn der Rekursschrift sind die RekursantrAge zu stellen und zu begrunden. Wird gegen das Urteil Berufung erklArt, so gilt dieser Beschluss al-s mitangefochten. Der Vorsitzende: Der juristische SekretAr:!;! L v AX._____ 8 6 BN._____ BO._____,... [Adresse]
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