DH200027-L
Gewerbsmässiger Wucher etc.
1. Juli 2020Deutsch9 min
Bezirksgericht Zürich Erwägungen 9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DH200027-L / U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Ersatzrichterinnen lic. iur. R. Linder und MLaw A. Donatsch sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Keller Urteil vom 1. Juli 2020 in Sachen Staatsan...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
Erwägungen
9.
Abteilung
Geschäfts-Nr.: DH200027-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Ersatzrichterinnen lic. iur. R. Linder und MLaw A. Donatsch sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Keller
Urteil vom 1. Juli 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro C-3, Unt.Nr. 2014/10010554, Abt. Schwerpunktkriminalität, Selnaustr. 32, Postfach, 8027 Zürich, Anklägerin
gegen
A.________, …, Beschuldigter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________,…
betreffend Wucher (gewerbsmässig) etc.
Privatkläger
1.
- 59 … [pers. Angaben],
…[pers. Angaben zu den Rechtsvertretern der Privatkläger]
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Februar 2020, hier eingegangen am 26. Februar 2020 (act. 35), zieht das Gericht in Erwägung, dass
1.
die Durchführung des abgekürzten Verfahrens in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig und angebracht ist,
der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, anerkannt hat (act. 2/17 S. 18),
für das angeklagte Delikt von der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt wird (act. 35 S. 56),
die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 360 StPO genügt,
der Beschuldigte der Anklageschrift zugestimmt und somit auf ein ordentliches Verfahren und ein Rechtsmittel verzichtet hat (act. 10/23,10/24),
die Privatklägerschaft der Anklageschrift zugestimmt hat (act. 10/14 S. 3, 10/35, 10/40, 10/41, 10/44, 10/46, 10/49, 10/50, 10/52, 10/56),
2.
die Anklage nach Massgabe von Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt,
die Anklage mit dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt übereinstimmt,
der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung den angeklagten Sachverhalt anerkannt hat (act. 55, S. 3),
die rechtliche Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft zutreffend erfolgt ist,
3.
das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass von 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Aufschub des Vollzugs und Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anbetracht des ordentlichen Strafrahmens, der von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art.157 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 157 Ziffer 2 StGB),
und der Deliktsmehrheit, teilweise mehrfachen Tatbegehung, grossen Anzahl von Einzeltaten und Geschädigten, des hohen Deliktsbetrags, desgrundsätzlich kooperativen Verhaltens im abgekürzten Verfahren bzw. vollumfänglichen Geständnisses, der Wiedergutmachung bzw. hohen Kompensationszahlungen, der langen Verfahrensdauer, in Anwendung von Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB, in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO als angemessen erscheint,
4.
aus diesen Gründen der in der Anklageschrift vom 25. Februar 2020 enthaltene Urteilsvorschlag gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO - mit einigen durch das Gericht angebrachten Präzisierungen, welche ausschliesslich Anpassungen an gerichtsübliche Formulierungen und keine inhaltliche Abänderungen darstellen - zum Urteil zu erheben ist,
5.
im Unterschied zum Urteilsdispositiv vom 1. Juli 2020 (act. 56) das offensichtliche Versehen zu korrigieren ist, dass die Nummern der Privatkläger 18 und 19 vertauscht worden sind,
wird erkannt:
1.
Der Beschuldigte ist schuldig
des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 157 Ziff. 2 StGB,
der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB,
der Gehilfenschaft zu Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und
der Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchten Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, in Verbindung mit Art. 25 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 52 Tage durch Haft erstanden sind.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4.
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015 beschlagnahmte Bargeldbetrag von € 150'000 sowie die beschlagnahmte Kartonschachtel mit 1 Goldbarren à 1kg werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen unter Vorlage eines amtlichen Ausweises nach telefonischer Voranmeldung durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich herausgegeben. Meldet sich der Beschuldigte nicht innert dieser Frist, wird das beschlagnahmte Bargeld und Gold zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.
5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015 beschlagnahmte Bargeldbetrag von insgesamt CHF 1'292'100 wird eingezogen und zur Deckung der Vermögenseinziehung gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 6, zur Deckung der Zahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 7, zur Deckung der Zahlungen an die Privatkläger gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 8, zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 9 und zur Deckung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläger gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 11 bis 15 verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich herausgegeben und auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto überwiesen.
5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015 beschlagnahmte Bargeldbetrag von insgesamt CHF 1'292'100 wird eingezogen und zur Deckung der Vermögenseinziehung gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 6, zur Deckung der Zahlung an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 7, zur Deckung der Zahlungen an die Privatkläger gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 8, zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 9 und zur Deckung der Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatkläger gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 11 bis 15 verwendet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich herausgegeben und auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto überwiesen.
6. Es wird gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB ein Betrag von CHF 317'074 zugunsten der Staatskasse eingezogen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Sozialen Diensten der Stadt Zürich einen Betrag von CHF 40'000.00 zu bezahlen. Diese Zahlung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich auf das von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich bezeichnete Konto (Stadtkasse Zürich, 8022 Zürich, IBAN CH95 0900 0000 8000 2000 1, PC-Konto 80-2000-1, zu Gunsten Allgemeiner Sozialfonds,
5500.2092 00 028).
8. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzansprüche der Privatkläger in den jeweils nachfolgenden Beträgen anerkannt hat: 1 CHF 6'192 2 CHF 2'510 3 CHF 14'280 4 CHF 19'595 5 CHF 411 6 CHF 471 7 CHF 19'383 8 CHF 15'285 9 CHF 6'874 10 CHF 2'259 11 CHF 3'863 12 CHF 5'745 13 CHF 16'384 14 CHF 13'294 15 CHF 3'411 16 CHF 1'077 17 CHF 14'965 18 CHF 2'631 19 CHF 1'907 20 CHF 16'938 21 CHF 5'053 22 CHF 2'957 23 CHF 2'077 24 CHF 10'299 25 CHF 4'310 26 CHF 3'945 27 CHF 5'499 28 CHF 11'248 29 CHF 2'200 30 CHF 1'532 31 CHF 10'923 32 CHF 7'218 33 CHF 8'690 34 CHF 6'035 35 CHF 2'336 36 CHF 15'351 37 CHF 3'748 38 CHF 7'753 39 CHF 10'317 40 CHF 3'459 41 CHF 9'805 42 CHF 1'391 43 CHF 5'521 44 CHF 7'717 45 CHF 4'174 46 CHF 2'460 47 CHF 8'460 48 CHF 5'209 49 CHF 6'699 50 CHF 4'349 51 CHF 3'614 52 CHF 3'732 54 CHF 1'511 55 CHF 1'530 56 CHF 5'499 57 CHF 3'029 58 CHF 5'499 59 CHF 21'158 Die oben aufgeführten Zahlungen an die Privatkläger erfolgen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich. Die einzelnen Beträge werden auf das jeweils von den Privatklägern zu bezeichnende Konto überwiesen. Sollte innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von den Privatklägern keine Kontoverbindung angegeben worden sein, werden die sie betreffenden Beträge gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse eingezogen.
9. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
CHF 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 50'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 14'587.00 Auslagen Untersuchung CHF 48'903.20 Entschädigung Sachverständige CHF 37'183.00 Kosten Kantonspolizei Zürich
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den durch Rechtsanwältin lic. iur. C.________ vertretenen Privatklägern für die Kosten der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung eine Prozessentschädigung von gesamthaft CHF 37'651.15 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D._________ für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. E._________ eine Prozessentschädigung von CHF 12'120.65 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F.________ für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. G.________ eine Prozessentschädigung von CHF 3'847.45 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger H.________ für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. I.________ eine Prozessentschädigung von CHF 4'624.70 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K.________ für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. L.________ eine Prozessentschädigung von CHF 1'080.50 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
16. Schriftliche Mitteilung an
die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); die Privatklägerschaft (versandt); und hernach als summarisch begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; die Vertreter für sich und die Privatklägerschaft; die Privatkläger Nr. 21 sowie 53; und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; die Bezirksgerichtskasse Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 4, 5 und 7; die Verteidigung des Beschuldigten, mit Vermerk der Rechtskraft bzgl. Herausgabefrist gemäss Dispositiv-Ziffer 4; das Bundesamt für Justiz, Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern (gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte [TEVG]); die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich; das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Hirschengraben 15, Postfach, 8021 Zürich.
17. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.
18. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 1. Juli 2020
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Aeppli MLaw S. Keller