DH200028-L
Gewerbsmässiger Wucher etc.
1. Juli 2020Deutsch8 min
Bezirksgericht Zürich Erwägungen 9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DH200028-L / U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Ersatzrichterinnen lic. iur. R. Linder und MLaw A. Donatsch sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Keller Urteil vom 1. Juli 2020 in Sachen Staatsan...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
Erwägungen
9.
Abteilung
Geschäfts-Nr.: DH200028-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Ersatzrichterinnen lic. iur. R. Linder und MLaw A. Donatsch sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Keller
Urteil vom 1. Juli 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro C-3, Unt.Nr. 2014/10010554, Abt. Schwerpunktkriminalität, Selnaustr. 32, Postfach, 8027 Zürich, Anklägerin
gegen
X.________, …, Beschuldigte
verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.________, …,
betreffend Wucher (gewerbsmässig) etc.
Privatkläger
1.-59 … [pers. Angaben],
… [pers. Angaben zu den Rechtsvertretern der Privatkläger]
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Februar 2020, hier eingegangen am 26. Februar 2020 (act. 36), zieht das Gericht in Erwägung, dass
1.
die Durchführung des abgekürzten Verfahrens in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig und angebracht ist,
die Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, anerkannt hat (act. 3/11 S. 18),
für das angeklagte Delikt von der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt wird (act. 36 S. 43),
die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 360 StPO genügt,
die Beschuldigte der Anklageschrift zugestimmt und somit auf ein ordentliches Verfahren und ein Rechtsmittel verzichtet hat (act. 10/28),
die Privatklägerschaft der Anklageschrift zugestimmt hat (act. 10/14 S. 3, 10/35, 10/40, 10/41, 10/44, 10/46, 10/49, 10/50, 10/52, 10/56),
2.
die Anklage nach Massgabe von Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt,
die Anklage mit dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt übereinstimmt,
die Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung den angeklagten Sachverhalt anerkannt hat (act. 43, S. 3),
die rechtliche Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft zutreffend erfolgt ist,
3.
das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe unter Aufschub des Vollzugs und Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anbetracht des ordentlichen Strafrahmens, der von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art.157 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 157 Ziffer 2 StGB),
und der Deliktsmehrheit, teilweise mehrfachen Tatbegehung, grossen Anzahl von Einzeltaten und Geschädigten, des grundsätzlich kooperativen Verhaltens im abgekürzten Verfahren bzw. vollumfänglichen Geständnisses, der langen Verfahrensdauer,
in Anwendung von Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB,
in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO als angemessen erscheint,
4.
aus diesen Gründen der in der Anklageschrift vom 25. Februar 2020 enthaltene Urteilsvorschlag gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO - mit einigen durch das Gericht angebrachten Präzisierungen, welche ausschliesslich Anpassungen an gerichtsübliche Formulierungen und keine inhaltliche Abänderungen darstellen - zum Urteil zu erheben ist,
5.
im Unterschied zum Urteilsdispositiv vom 1. Juli 2020 (act. 44) das offensichtliche Versehen zu korrigieren ist, dass die Nummern der Privatkläger 18 und 19 vertauscht worden sind,
wird erkannt:
1.
Die Beschuldigte ist schuldig
− des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 157 Ziff. 2 StGB,
− der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
− der Gehilfenschaft zu Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB,
− der Gehilfenschaft zu Pfändungsbetrug im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB und
− der Gehilfenschaft zu mehrfachem, teilweise versuchten Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, in Verbindung mit Art. 25 StGB.
2.
Die Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 52 Tage durch Haft erstanden sind.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf
2.
Jahre festgesetzt.
4.
Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015 und vom 24. Januar 2020 beschlagnahmten Bargeldbeträge von insgesamt CHF 8'455.55 werden eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten der Untersuchung verwendet.
5. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte teilweiser solidarischer Haftung mit A.________ (Geschäfts-Nr. DH200027-L) und in teilweiser solidarischer Haftung mit Z.________ (Geschäfts-Nr. DH200029-L) die Zivilansprüche der folgenden Privatkläger in den jeweils nachfolgend aufgeführten Beträgen anerkannt hat: − 1 CHF 6'192 − 3 CHF 14'280 − 4 CHF 18'543 − 5 CHF 411 − 6 CHF 471 − 7 CHF 16'513 − 8 CHF 4'295 − 11 CHF 3'863 − 13 CHF 9'223 − 14 CHF 13'294 − 17 CHF 14'965 − 18 CHF 526 − 20 CHF 14'361 − 23 CHF 2'077 − 26 CHF 3'945 − 28 CHF 11'248 − 29 CHF 2'200 − 31 CHF 1'260 − 33 CHF 3'681 − 34 CHF 1'308 − 35 CHF 1'752 − 36 CHF 9'562 − 37 CHF 1'414 − 41 CHF 9'805 − 42 CHF 1'391 − 43 CHF 5'521 − 44 CHF 6'614 − 45 CHF 4'174 − 46 CHF 2'460 − 47 CHF 8'460 − 48 CHF 1'338 − 52 CHF 3'732 − 54 CHF 1'511 − 55 CHF 1'530 − 59 CHF 16'354 Die oben aufgeführten Beträge werden mit dem von A.________ beschlagnahmten Barbetrag (Urteil vom 1. Juli 2020 Geschäfts-Nr. DH200027-L Dispositiv-Ziffern 5 und 8) bezahlt. Die Zahlungen an die Privatkläger erfolgen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich. Die einzelnen Beträge werden auf das jeweils von den Privatklägern zu bezeichnende Konto überwiesen. Sollte innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von den Privatklägern keine Kontoverbindung angegeben worden sein, werden die sie betreffenden Beträge gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse eingezogen.
5. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigte teilweiser solidarischer Haftung mit A.________ (Geschäfts-Nr. DH200027-L) und in teilweiser solidarischer Haftung mit Z.________ (Geschäfts-Nr. DH200029-L) die Zivilansprüche der folgenden Privatkläger in den jeweils nachfolgend aufgeführten Beträgen anerkannt hat: − 1 CHF 6'192 − 3 CHF 14'280 − 4 CHF 18'543 − 5 CHF 411 − 6 CHF 471 − 7 CHF 16'513 − 8 CHF 4'295 − 11 CHF 3'863 − 13 CHF 9'223 − 14 CHF 13'294 − 17 CHF 14'965 − 18 CHF 526 − 20 CHF 14'361 − 23 CHF 2'077 − 26 CHF 3'945 − 28 CHF 11'248 − 29 CHF 2'200 − 31 CHF 1'260 − 33 CHF 3'681 − 34 CHF 1'308 − 35 CHF 1'752 − 36 CHF 9'562 − 37 CHF 1'414 − 41 CHF 9'805 − 42 CHF 1'391 − 43 CHF 5'521 − 44 CHF 6'614 − 45 CHF 4'174 − 46 CHF 2'460 − 47 CHF 8'460 − 48 CHF 1'338 − 52 CHF 3'732 − 54 CHF 1'511 − 55 CHF 1'530 − 59 CHF 16'354 Die oben aufgeführten Beträge werden mit dem von A.________ beschlagnahmten Barbetrag (Urteil vom 1. Juli 2020 Geschäfts-Nr. DH200027-L Dispositiv-Ziffern 5 und 8) bezahlt. Die Zahlungen an die Privatkläger erfolgen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich. Die einzelnen Beträge werden auf das jeweils von den Privatklägern zu bezeichnende Konto überwiesen. Sollte innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von den Privatklägern keine Kontoverbindung angegeben worden sein, werden die sie betreffenden Beträge gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse eingezogen.
6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
CHF 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 657.30 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'520.00 Auslagen Untersuchung CHF 822.00 Auslagen Polizei CHF 4'456.25 Honorar amtliche Verteidigung (Untersuchung)
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
8. Über die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von Rechtsanwältin … [Angaben zu Rechtsvertretungen] wird im separaten Erledigungsentscheid betreffend A.________ befunden (Urteil vom 1. Juli 2020 Geschäfts-Nr. DH200027-L Dispositiv-Ziffern 11-15).
9. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerschaft (versandt); und hernach als summarisch begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − die Vertreter für sich und die Privatklägerschaft; − die Privatkläger Nr. 21 sowie 53; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials";
− die Bezirksgerichtskasse Zürich gemäss Dispositiv-Ziffer 5.
10. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.
11. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 1. Juli 2020
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Aeppli MLaw S. Keller