DH200029-L
Gewerbsmässiger Wucher etc.
1. Juli 2020Deutsch9 min
Bezirksgericht Zürich Erwägungen 9. Abteilung Geschäfts-Nr.: DH200029-L / U Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Ersatzrichterinnen lic. iur. R. Linder und MLaw A. Donatsch sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Keller Urteil vom 1. Juli 2020 in Sachen Staatsan...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
Erwägungen
9.
Abteilung
Geschäfts-Nr.: DH200029-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident Dr. S. Aeppli als Vorsitzender, Ersatzrichterinnen lic. iur. R. Linder und MLaw A. Donatsch sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Keller
Urteil vom 1. Juli 2020
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Büro C-3, Unt.Nr. 2014/10010554, Abt. Schwerpunktkriminalität, Selnaustr. 32, Postfach, 8027 Zürich, Anklägerin
gegen
Z.________, …, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch U.________
betreffend Wucher (gewerbsmässig) etc.
Privatkläger
1.-59 …[pers. Angaben]
… [pers. Angaben zu den Rechtsvertretern der Privatkläger]
Unter Hinweis auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 25. Februar 2020, hier eingegangen am 26. Februar 2020 (act. 37), zieht das Gericht in Erwägung, dass
1.
die Durchführung des abgekürzten Verfahrens in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig und angebracht ist,
mit der Bestellung eines amtlichen Verteidigers (act. 26/3/2) das Erfordernis einer notwendigen Verteidigung gemäss Art. 130 lit. e StPO erfüllt ist,
der Beschuldigte den angeklagten Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, anerkannt hat (act. 4/15 S. 11, 14, 25, 34 und 35),
für das angeklagte Delikt von der Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt wird (act. 37 S. 60),
die Anklageschrift den Anforderungen von Art. 360 StPO genügt,
der Beschuldigte der Anklageschrift zugestimmt und somit auf ein ordentliches Verfahren und ein Rechtsmittel verzichtet hat (act. 10/32),
die Privatklägerschaft der Anklageschrift zugestimmt hat (act. 10/14 S. 3, 10/35, 10/40, 10/41, 10/44, 10/46, 10/49, 10/50, 10/52, 10/56),
2.
die Anklage nach Massgabe von Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt,
die Anklage mit dem sich aus den Akten ergebenden Sachverhalt übereinstimmt,
der Beschuldigte auch anlässlich der Hauptverhandlung den angeklagten Sachverhalt anerkannt hat (act. 45, S. 3),
die rechtliche Würdigung des sich aus den Akten ergebenden Sachverhalts durch die Staatsanwaltschaft zutreffend erfolgt ist,
3.
das von der Staatsanwaltschaft geforderte Strafmass von 24 Monaten Freiheitsstrafe unter Aufschub des Vollzugs und Festsetzung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anbetracht des ordentlichen Strafrahmens, der von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art.157 Ziffer 1 StGB i.V.m. Art. 157 Ziffer 2 StGB),
und der Deliktsmehrheit, teilweise mehrfachen Tatbegehung, grossen Anzahl von Einzeltaten und Geschädigten, des grundsätzlich kooperativen Verhaltens im abgekürzten Verfahren bzw. vollumfänglichen Geständnisses, der Wiedergutmachung, der langen Verfahrensdauer,
in Anwendung von Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB,
in Übereinstimmung mit Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO als angemessen erscheint,
4.
Rechtsanwalt lic. iur. U.________ mit seiner Honorarnote vom 23. Juni 2020 für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger eine Entschädigung von CHF 58'362.15 geltend machte, wobei er mit einem erhöhten Stundenansatz von CHF 240 rechnete (act. 44),
da gemäss Seite 56 des Leitfadens für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in rechtlich besonders anspruchsvollen Fällen, d.h. etwa in juristisch komplexen Wirtschaftsstrafffällen, in denen eine diesbezüglich spezialisierte Person mit der Verteidigung betraut wird (nicht bloss medienträchtige Fälle und/oder Fallführung durch besondere Staatsanwaltschaft), der Stundentarif auf CHF 240 erhöht werden kann, da es sich im vorliegenden Fall nicht um einen juristisch besonders komplexen Fall handelt und deshalb der normale Stundentarif von CHF 220 anzusetzen ist, weshalb der amtliche Verteidiger unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung (inkl. Weg, Urteilseröffnung und der üblichen Nachbesprechung) für seine Aufwendungen mit CHF 53'655.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist,
5.
aus diesen Gründen der in der Anklageschrift vom 25. Februar 2020 enthaltene Urteilsvorschlag gemäss Art. 362 Abs. 2 StPO - mit einigen durch das Gericht angebrachten Präzisierungen, welche ausschliesslich Anpassungen an gerichtsübliche Formulierungen und keine inhaltliche Abänderungen darstellen - zum Urteil zu erheben ist, wird erkannt:
1.
Der Beschuldigte ist schuldig
− des gewerbsmässigen Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 157 Ziff. 2 StGB,
− des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2,
− des mehrfachen Pfändungsbetrugs im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB,
− der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB,
− des mehrfachen, teilweise versuchten Steuerbetrug im Sinne von § 261 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG), teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2.
Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 64 Tage durch Haft erstanden sind.
3.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4.
Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2015 beschlagnahmten Bargeldbetrag von CHF 5'220 wird eingezogen und im Betrag von CHF 200 zur Deckung der Zahlungen an die Privatkläger
gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 7 sowie im Restbetrag von CHF 5'020 zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 8 verwendet.
gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 7 sowie im Restbetrag von CHF 5'020 zur Deckung der Verfahrenskosten gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 8 verwendet.
5. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Januar 2020 beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 10'000 wird eingezogen und zur Deckung der Zahlungen an die Privatkläger gemäss nachfolgender Dispositiv-Ziffer 7 verwendet.
6. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte in teilweiser solidarischer Haftung mit A.________ (Geschäfts-Nr. DH200027-L) und in teilweiser solidarischer Haftung mit X.________ (Geschäfts-Nr. DH200028-L) die Schadenersatzansprüche der folgenden Privatkläger in den jeweils nachfolgend aufgeführten Beträgen anerkannt hat: − 1 CHF 6'192 − 3 CHF 14'280 − 4 CHF 16'965 − 5 CHF 411 − 6 CHF 471 − 7 CHF 15'078 − 8 CHF 3'065 − 11 CHF 3'863 − 13 CHF 8'375 − 14 CHF 13'294 − 17 CHF 14'965 − 20 CHF 13'849 − 23 CHF 2'077 − 26 CHF 3'945 − 28 CHF 11'248 − 29 CHF 2'200 − 31 CHF 504 − 33 CHF 1'816 − 34 CHF 523 − 35 CHF 1'752 − 36 CHF 7'540 − 37 CHF 566 − 41 CHF 9'805 − 42 CHF 1'391 − 43 CHF 5'521 − 44 CHF 5'511 − 45 CHF 3'384 − 46 CHF 2'460 − 47 CHF 8'460 − 48 CHF 535 − 52 CHF 3'732 − 54 CHF 1'511 − 55 CHF 827 − 59 CHF 14'906 Die oben aufgeführten Beträge werden mit dem von A.________ beschlagnahmten Barbetrag (Urteil vom 1. Juli 2020 Geschäfts-Nr. DH200027-L Dispositiv-Ziffern 5 und 8) bezahlt. Die Zahlungen an die Privatkläger erfolgen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich. Die einzelnen Beträge werden auf das jeweils von den Privatklägern zu bezeichnende Konto überwiesen. Sollte innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids von den Privatklägern keine Kontoverbindung angegeben worden sein, werden die sie betreffenden Beträge gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse eingezogen.
7. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Genugtuungsforderungen der folgenden Privatkläger in den jeweils nachfolgend aufgeführten Beträgen anerkannt hat: − 1 CHF 300 − 3 CHF 300 − 4 CHF 300
− 5 CHF 300 − 6 CHF 300 − 7 CHF 300 − 8 CHF 300 − 11 CHF 300 − 13 CHF 300 − 14 CHF 300 − 17 CHF 300 − 20 CHF 300 − 23 CHF 300 − 26 CHF 300 − 28 CHF 300 − 29 CHF 300 − 31 CHF 300 − 33 CHF 300 − 34 CHF 300 − 35 CHF 300 − 36 CHF 300 − 37 CHF 300 − 41 CHF 300 − 42 CHF 300 − 43 CHF 300 − 44 CHF 300 − 45 CHF 300 − 46 CHF 300 − 47 CHF 300 − 48 CHF 300 − 52 CHF 300 − 54 CHF 300 − 55 CHF 300 − 59 CHF 300 Die oben aufgeführten Beträge werden von den beschlagnahmten Bargeldbeträgen des Beschuldigten gemäss Dispositiv-Ziffern 4 und 5 bezahlt. Die Zahlungen an die Privatkläger erfolgen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich. Die einzelnen Beträge werden auf das jeweils von den Privatklägern zu bezeichnende Konto überwiesen. Sollte innert 90 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils von den Privatklägern keine Kontoverbindung angegeben worden sein, werden die sie betreffenden Beträge gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB zugunsten der Staatskasse eingezogen.
8. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf:
CHF 2'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'500.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 2'530.00 Auslagen Untersuchung CHF 53'655.35 Honorar amtliche Verteidigung
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Rechtsanwalt lic. iur. U.________ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger mit CHF 53'655.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Über die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung von … [Angaben zu Rechtsvertretungen] wird im separaten Erledigungsentscheid betreffend A.________ befunden (Urteil vom 1. Juli 2020 Geschäfts-Nr. DH200027-L Dispositiv-Ziffern 11-15).
13. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben); − die Privatklägerschaft (versandt); und hernach als summarisch begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich; − die Vertreter für sich und die Privatklägerschaft; − die Privatkläger Nr. 21 und 53; und nach Eintritt der Rechtskraft an − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A sowie unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"; − die Bezirksgerichtskasse Zürich gemäss Dispositiv-Ziffern 6 und 7; − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
14. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.
15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, Badenerstrasse 90, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift.
Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.
Zürich, 1. Juli 2020
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
9. Abteilung
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. S. Aeppli MLaw S. Keller