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Entscheid

DJ190002

Nötigung etc.

26. Februar 2020Deutsch5 min

Jugendgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DJ190002-M / UD Mitwirkend: Jugendgerichtspräsident lic. iur. S. Aeschbacher, Bezirksrichterin lic. iur. F. Moser-Frei, Bezirksrichter lic. iur. L. Casciaro sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Fatio Beschluss und Urteil vom 26. Februar 2...

Source gerichte-zh.ch

Jugendgericht Dietikon

Geschäfts-Nr.: DJ190002-M / UD

Mitwirkend: Jugendgerichtspräsident lic. iur. S. Aeschbacher, Bezirksrichterin lic. iur. F. Moser-Frei, Bezirksrichter lic. iur. L. Casciaro sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Fatio

Beschluss und Urteil vom 26. Februar 2020

in Sachen

Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Nötigung etc. (Einsprache gegen Strafbefehl vom 5. Februar 2019)

Privatkläger

Erwägungen

1.

B._____,

2.

C._____,

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

_________________________________________________________________

Entscheid

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorfalls vom 11. Januar 2017 infolge Verjährung eingestellt.

2. Das Verfahren wird hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Pornografie im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 26. Februar 2017 infolge Verjährung eingestellt.

3. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in begründeter Ausfertigung mit nachfolgendem Erkenntnis.

4. Gegen diesen Beschluss kann Berufung gemäss Ziffer 14 des nachfolgenden Erkenntnisses erhoben werden.

1. Der Beschuldigte ist schuldig

der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, sowie

 der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB.

2. Die mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom 6. Mai 2019 vorsorglich angeordnete persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 JStG wird fortgesetzt.

3. Mit der Führung der persönlichen Betreuung wird die zuständige Sozialarbeiterin der Jugendanwaltschaft (derzeit: D._____) beauftragt.

4. Der Beschuldigte wird zu einer persönlichen Leistung von 7 Tagen verpflich-tet.

5. Die persönliche Leistung ist im Umfang von 4 Tagen zu leisten. Der Vollzug der restlichen persönlichen Leistung im Umfang von 3 Tagen wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 6 Monaten.

6. Die von der Kantonspolizei Zürich, Jugendintervention, sichergestellten Mobiltelefone der Geschädigten † E._____ (Apple iPhone 7, Display beschädigt, IMEI: 1, sowie Apple iPhone 5S, Rahmen beschädigt, IMEI: 2, inkl. Verpackung und Kaufvertrag), lagernd bei der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis, werden den Privatklägern auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe durch die Privatkläger nicht innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils verlangt wird, werden die Mobiltelefone der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

7. Die Privatkläger werden mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern für das Untersuchungsverfahren vor der Jugendanwaltschaft eine Prozessentschädigung von Fr. 2'520.20 (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen. Für das jugendgerichtliche Verfahren wird den Privatklägern keine Prozessentschädigung zugesprochen.

9. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

10. Die Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, jedoch im Fr. 90.– übersteigenden Betrag sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staatskasse genommen.

11. Die Eltern des Beschuldigten haften für die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 90.– solidarisch.

12. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger zusätzlich zur bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 4'901.30

aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'859.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MWSt.) entschädigt.

13. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

 die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);  die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben);  die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten (übergeben);  die Vertretung der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger (übergeben);  das Bundesamt für Polizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern (versandt);  allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis;  die gesetzliche Vertretung des Beschuldigten;  die Vertretung der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger (auf ausdrückliches Verlangen und nur in den sie betreffenden Punkten);  allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und nach Eintritt der Rechtskraft an  die Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis;  allfällige weitere zuständige Amtsstellen.

14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Jugendgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden.

Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

Der amtliche Verteidiger kann gegen die Festsetzung seines Honorars innert

10 Tagen von der Eröffnung an beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich und begründet Beschwerde einreichen.

Dietikon, 26. Februar 2020

JUGENDGERICHT DIETIKON

Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:

Jugendgerichtspräsident MLaw M. Fatio lic. iur. S. Aeschbacher

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht.

Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Strafe nicht mehr verbüssen.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 35 Abs. 2 JStG in Verbindung mit Art. 31 JStG),

 wenn der /die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

 wenn der/die Verurteilte trotz förmlicher Mahnung den ihm/ihr erteilten Weisungen zuwiderhandelt,

 und deswegen zu erwarten ist, dass er/sie weitere Straftaten verüben wird.