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Entscheid

DR.1999.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: DR.1999.00005

8. März 2000Deutsch28 min

(URT.2000.5459)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. X. erwarb 1975 das Wählbarkeitszeugnis als

Primarlehrer. Seit 1976 unterrichtete er in Y.. Aufgrund einer am 18.

August 1998 erhobenen Strafanzeige wurde von der Be­zirks­anwaltschaft gegen X.

eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinn von

Art. 187 des Strafgesetzbuches (StGB) eingeleitet. Am 26. August 1998

wurde X. verhaftet und an seinem Arbeits‑ und Wohnort eine

Hausdurchsuchung durchgeführt, welche an seinem Wohnort diverses Bildmaterial

zutage förderte, darunter Kinderfotos, die X. zwischen 1982 und April 1988

mittels einer im Duschraum instal­lier­ten Kamera heimlich von seinen Schülern

und Schülerinnen aufgenommen hatte. In der Folge wurde X. am 27. August 1998 in

Untersuchungshaft versetzt.

Aufgrund der Einleitung dieser Strafuntersuchung

verfügte die Abteilung Volks­schule der Erziehungsdirektion (heute

Bildungsdirektion) am 27. August 1998 die sofortige (besoldete) Beurlaubung von

X.. Zudem wurde gegen ihn ein Disziplinarver­fahren eröff­net.

Am 15. September 1998 wurde X. aus der

Untersuchungshaft entlassen und am 17. Dezember 1998 die Strafuntersuchung

eingestellt: Die heimlich erstellten Auf­nahmen sei­en vor dem April 1988

entstanden und auch der Vorwurf, seine Schülerinnen in sexueller Absicht an

Brüsten und Hintern berührt zu haben, sei nur von einer Zeugin für die Zeit zwi­schen

1986 und 1988 bestätigt worden. Diese strafrechtlich relevanten Hand­lungen

seien verjährt und andere könnten X. nicht nachgewiesen werden.

Am 21. Oktober 1998 wurde X., der mittlerweile

anwaltlich vertreten war, von der Personalkommission des Erziehungsrats (heute

Bildungsrat) angehört. Zum Protokoll die­ser Sitzung konnte X. am 18. November

1998 Stel­lung nehmen. Mit Eingabe vom 9. Fe­bru­ar 1999 äusserte er sich

auch zur Ein­stellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft.

Mit Brief vom 23. November 1998 beauftragte die

Bildungsdirektion Dr.med. K., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und

Psychotherapie, mit der "Vertrauensärztli­chen Unter­suchung" von X..

Der Bericht sollte folgende Fragen klären:

"1. Was lässt sich aus Ihrer Sicht zur

Person, was zur Lehrperson X. sagen?

2. Wie beurteilen Sie die X. zur Last

gelegten Handlungen?

3. Kann X. zukünftig die heute gültigen

Normen bezüglich Nähe/Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern erken­nen/akzep­tie­ren

und auf Dauer einhalten?

4. Sind bei X. pädophile Neigungen

festzustellen?

5. Wie sehen Sie den weiteren Einsatz von

X. auf der Stufe Volksschule?

6.

Bemerkungen."

Nachdem X. um eine Präzisierung von Frage 2

hatte ersuchen lassen, fasste die Bildungsdirektion am 11. Dezember 1998 die X.

vorgeworfenen Handlungen wie folgt zusammen:

-

Heimliches Fotografieren von Kindern

(Schüler/innen) in der Dusche/

beim Duschen.

-

Missachten der sexuellen Integrität durch Sammeln

von Nackt‑ und anderen Aufnahmen von Kindern/Jugendlichen sowie Erstellen

von entsprechenden Fotocollagen (auch Schüler/innen aus eigenen Klassen

betreffend).

-

Missachten von Nähe‑/Distanz bei

Schüler/innen (Küsse/Umarmungen, Streicheln, auf den Schoss nehmen), teilweise

bis zum Schuljahr 1997/98 andauernd.

Die Bildungsdirektion fügte dem Schreiben

zahlreiche Kopien aus den Akten der Strafuntersuchung bei und schloss:

"Zusammenfassend lassen die vorliegenden Akten auch bei vorsichtiger

Betrachtungsweise den Schluss zu, dass X. pädophil veranlagt ist.

Dr.med. K. ist deshalb zu bitten, speziell zu prüfen (vgl. auch

Frage 4 des Auf­trags vom 23.11.1998), ob unsere Interpretation bezüglich

Pädophilie bejaht werden kann."

Das Gutachten wurde am 8. Februar 1999

erstattet und X. liess sich dazu am 9. April 1999 vernehmen.

Am 19. Mai 1999 beschloss die Personalkommission

des Bildungsrats, diesem den vorübergehenden Entzug des Wählbarkeitszeugnisses

von X. zu beantragen, der zu diesem Antrag am 5. Juli 1999 Stellung

beziehen konnte.

Mit Beschluss vom 14. September 1999 entzog der

Bildungsrat X. das Wählbar­keits­zeugnis als Primarlehrer mit sofortiger

Wirkung; im Übrigen stellte er das ge­gen X. eröffnete Disziplinarverfahren

definitiv ein (Dispositiv Ziffer 1). Das Arbeitsverhältnis von X. als Primarlehrer

wurde mit sofortiger Wirkung auf­ge­löst (Dispositiv Ziffer 2) und ange­ordnet,

dass bei einem späteren Wiedereinsatz im Schul­dienst an der zürcherischen

Volks­schule X. vorübergehend von einer Fach­per­son zu begleiten sei

(Dispositiv Ziffer 3). Als zulässiges Rechtsmittel wurde auf den Re­kurs

an das Verwaltungsgericht verwiesen. Aus den Erwägungen ist festzuhalten:

Gemäss § 8 Abs. 3 des Gesetzes über

die Ausbildung von Lehrern für die Vorschul­stufe und die Volksschule

(Lehrerbildungsgesetz) vom 24. September 1978 (LehrerbildG; in der hier

massgeblichen Fassung vom 29. November 1998) könne der Bildungsrat einem Lehrer

wegen wiederholter schwerer Verletzung seiner Berufspflichten, wegen einer

sittli­chen Verfehlung an Minderjährigen, wegen Verurteilung zu einer

Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen schwerer

Verletzung der Treuepflicht das Wähl­barkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd

entziehen. Dabei handle es sich um eine Disziplinarmassnahme. Die Disziplinargewalt

stehe dem Bildungsrat zu, der bei seinem Ent­scheid grundsätzlich nicht an das

strafrichterliche Urteil gebunden und somit auch nicht verpflichtet sei, die

gesamten Strafakten beizuziehen. Laut psychiatrischem Gutachten be­stehe nur

eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Rekurrent im Schuldienst schwerwie­gende

Grenzüberschreitungen begehe; das gelte auch, falls der Rekurrent pädophiler

sei, als bisher festgestellt. Aufgrund des Gutachtens sei deshalb auf

Unsicherheiten zu schlies­sen, welche für die öffentliche Schule schwer wögen

und denen bei der Interessenabwä­gung Rechnung zu tragen sei. Die

Strafuntersuchung habe Tatsachen zutage gefördert, wel­che mit den (im

Einzelnen dargelegten) Anforderungen an eine Lehrkraft im Wider­spruch stünden.

Die Strafuntersuchung sei zwar eingestellt worden, doch habe die Einstel­lungs­ver­fügung

der Bezirksanwaltschaft die Zweifel bezüglich der Charaktereignung des Rekur­ren­ten

als Lehrperson nicht zu beseitigen vermocht. Liege das heimliche Fotografie­ren

in der Schülerdusche auch schon über zehn Jahre zurück, so habe die

Untersuchungs­behörde doch noch am 26. August 1998 kinderpornografisches

Material und Abzüge der seinerzeit er­stell­ten Fotografien unter dem Bett des

Rekurrenten vorgefunden und habe er bis ins Jahr 1996 eine kinderpornografische

Zeitung abonniert gehabt. Die Untersuchung habe zahl­rei­che Überschreitungen

der gängigen Normen im Bereich Nähe/Distanz zutage gefördert, die jedoch

strafrechtlich irrelevant seien und die der Rekurrent als pädagogisch motiviert

be­zeichne. Es handle sich um Vorkommnisse, die eine heute für einen Lehrer

nicht akzeptab­le Distanzlosigkeit gegenüber seinen Schülerinnen zeigten, wie

die Massage des Rückens einer Schülerin im Skilager, den Arm über die Schulter

legen, ein‑ oder zweimaliges Küs­sen auf Wange oder Stirne, Hand auf

Taille legen, zum Wecken (im La­ger) oder beim Er­klä­ren am Rücken streicheln,

im Schwimmbad eincremen, Haare aus dem Gesicht strei­chen. Die pädagogischen

Begründungen, welche der Rekurrent hierfür abgebe, seien nicht stichhaltig.

Diese unnötigen Berührungen seiner Schülerinnen könnten auch nicht losgelöst

von den übrigen Handlungen des Rekurrenten betrachtet werden. Gesamt­haft

ergebe sich das Bild eines Charakters, welcher die Unantastbarkeit der

persönlichen Würde und sexuel­len Integrität der anvertrauten Kinder zu wenig

respektiere. Der Rekur­rent gehe denn auch nicht auf die Aussagen von

Schülerinnen ein, dass ihnen diese Kon­takte unangenehm ge­we­sen seien. Die

jahrelang zirkulierenden Gerüchte und die Publizi­tät, die der Fall mittler­weilen

erhalten habe, schadeten dem Ansehen der Schule. Ange­sichts der Veranlagung

des Rekurrenten verbleibe ein gewisses Gefährdungspotenzial, und der Rekurrent

biete für die Sicherheit der Schülerinnen und damit für das Ansehen der Schule

nicht genügend Gewähr. Eine disziplinarische Massnahme sei deshalb geboten. Ein

Verweis erscheine als ungenü­gend, nachdem der Rekurrent über Jahre hinweg

immer wie­der aufgefordert worden sei, mehr Distanz zu seinen Schülerinnen zu

wahren. Ein Verweis vermöchte auch das Vertrau­en in die Volksschule nicht

wiederherzustellen. Gewähr für eine Veränderung biete nur ei­ne längere

Abwesenheit des Rekurrenten von der Volks­schule, was nur mit dem Entzug des

Wählbarkeitszeugnisses gewährleistet sei. Hingegen sei anzunehmen, dass der

Rekur­rent genügend motiviert sei, um in einer Therapie oder dergleichen die

bestehende Proble­matik zu lösen, sodass in der Folge ein späterer Wieder­einsatz

im Schuldienst unter vor­über­gehender fachlicher Betreuung möglich sei. Die

Gründe für den Entzug des Wählbar­keitszeugnisses erforderten auch die

sofortige Auflö­sung des Arbeitsverhältnisses.

Erwägungen

II. Mit Rekurs vom 20. Oktober 1999 liess X. dem

Verwaltungsgericht beantragen:

"1. Ziffer 1 des Beschlusses des

Bildungsrates des Kantons Zürich vom 14. September 1999 sei vollumfänglich

aufzuheben;

eventualiter sei die Sache in diesem

Punkt an die Vorinstanz zurück­zuweisen.

2.

Es sei festzustellen, dass die

vom Bildungsrat beschlossene vorzeitige Entlassung des Rekurrenten nicht

gerechtfertigt ist.

3.

Es sei eine Entschädigung

festzusetzen, welche das Gemeinwesen dem Rekurrenten zu entrichten hat;

4.

Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse

zu nehmen und es sei der Rekurrent angemessen zu entschädigen."

In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der

Rekurrent den Beizug der gesamten Akten der Bezirksanwaltschaft aus dem

Strafverfahren gegen den Rekurrenten. Zur Be­grün­dung wurde vorgebracht, beim

Entzug des Wählbarkeitszeugnisses und der vorzeitigen Entlassung handle es sich

um Disziplinarmassnahmen. Solche setzten voraus, dass der Fehl­bare seine

Amtspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt habe. Allfällige Amts­pflichtverletzungen,

die der Rekurrent vor dem 15. September 1997 begangen habe, seien wegen

Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen. Nach diesem Zeitpunkt könne dem Re­kur­renten,

der vom 23. Oktober bis zum 15. August 1998 unbesoldeten Urlaub bezogen habe,

kei­ne Amtspflichtverletzungen vorgeworfen werden. Die Vorinstanz habe dem Re­kur­ren­ten

pauschal wiederholte schwere Berufspflichtverletzungen durch krasses Miss­ach­ten

von Nähe/Distanz gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen vorgeworfen, ohne

die­se Vor­würfe auch nur im geringsten näher zu substanziieren und darzulegen,

in welchen kon­kre­ten Punkten er seine Berufspflichten verletzt habe; dies

stelle eine Verletzung des rechtli­chen Gehörs dar. Dieser Anspruch sei auch

insoweit verletzt worden, als im Diszi­plinar­ver­fahren auf Aussagen von

Schülerinnen im Rahmen der polizeilichen Befragung abgestellt worden sei, bei

denen der Rekurrent nicht zugegen gewesen sei und somit auch keine Er­gän­zungsfragen

habe stellen können. Sodann stehe der vorinstanzliche Entscheid in Wider­spruch

zu den Erkenntnissen des Gutachters, der zum Schluss gekommen sei, dass der Re­kurrent

aus psychiatrischer Sicht ohne weiteres als Lehrer tätig sein könne. Der Sach­verhalt

sei insbesondere auch insofern ungenügend geklärt, als die Aussagen einer Zeu­gin,

einer Kollegin des Rekurrenten, nicht beigezogen worden seien, die den Rekurren­ten

bezüglich der Vorgänge beim Duschen der Kinder und allfälliger Berüh­rungen im

Schul­betrieb massiv entlaste. Die von den Schülerinnen des Klassenzuges 1995

bis 1998 geschilderten Vorkommnisse zeigten mit aller Deutlichkeit, dass sich

der Rekur­rent keine schweren Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen,

sondern bloss in eini­gen Fällen, besonders durch das Küssen einer Schülerin,

die einem Lehrer gebotene Distanz nicht ein­gehalten habe. Krasse Übergriffe,

welche die schwersten Diszi­plinar­mass­nahmen recht­fer­tigten, könnten dem

Rekurrenten aber nicht vorgeworfen wer­den; insbe­son­dere angesichts der im

Übrigen sehr guten Beurteilung des Rekurrenten als Lehrer wäre höchstens ein

Ver­weis angemessen.

Die Bildungsdirektion für den Bildungsrat

beantragte am 25. November 1999 Ab­weisung des Rekurses.

Die Parteivorbringen im Einzelnen werden ‑ soweit

erforderlich ‑ im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Mit dem Disziplinarrekurs können gemäss

§ 76 des Verwaltungsrechtspflegege­setzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der

Fassung vom 8. Juni 1997) Disziplinarmassnahmen unter anderem des

Bildungsrates angefochten werden (Abs. 1); ausgeschlossen ist der Re­kurs

gegen Verweise (Abs. 2).

Der Bildungsrat hat gegen den Rekurrenten ein

Disziplinarverfahren eröffnet und die angefochtenen Anordnungen ausdrücklich

aufgrund seiner Disziplinargewalt und als Disziplinarmassnahmen getroffen.

Ungeachtet des Umstands, dass der Bildungsrat mit Dispositiv Ziff. 1 des

angefochtenen Beschlusses das Disziplinarverfahren eingestellt hat und er dem

Rekurrenten nicht ausdrücklich ein Verschulden vorwirft, was unabdingbare Vor­aus­setzung

für die Verhängung einer Disziplinarmassnahme darstellt (VGr, 26. Sep­tember

1994, ZBl 96/1995, S. 70 ff.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Ver­waltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 76 N. 7), und sich vor allem mit der Frage der Eignung

des Rekurrenten für den Schuldienst befasst, was eher auf administrativ

begründete Anordnungen schliessen lässt (RB 1960 Nr. 4; Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 76 N. 8), sind deshalb der Entzug des Wählbarkeitszeugnisses und

die vorzeitige Entlassung als disziplinarische Massnahmen aufzufassen und ist

deshalb auf den Rekurs einzutreten. Gemäss § 78 VRG kann das

Verwaltungsgericht im Rekursverfah­ren auch die Angemessenheit einer

Disziplinarmassnahme überprüfen.

2.

a) Das Disziplinarrecht soll den

ordnungsgemässen Gang der Verwaltung sichern sowie deren Vertrauenswürdigkeit

und Ansehen in der Öffentlichkeit erhalten (RB 1981 Nr. 32; René A.

Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Er­gänzungsband,

Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 54 insbesondere B I, mit zahlreichen

Hin­weisen; Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im

Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 38, 58 ff.,

auch zum Folgenden). Es verfolgt ei­nen rein präventiven Ordnungszweck, nicht

die Bestrafung bzw. Sühne für Fehlverhalten. Dem­entsprechend sind

Disziplinarsanktionen weder zivil‑ noch strafrechtlicher, sondern ver­waltungsrechtlicher

Natur. Zu sanktionierende Disziplinarfehler können nicht nur in der Erfüllung

bestimmt umschriebener Tatbestände, sondern auch darin liegen, dass ein dem Dis­ziplinarrecht

Unterworfener mit seiner Stellung verbundene, jedoch nur allgemein um­schriebene

Pflichten verletzt. Demnach kann die Verletzung von Dienstpflichten auf­grund

einer "disziplinarrechtlichen Generalklausel" geahndet werden

(Rhinow/Krä­hen­mann, Nr. 54 B IVb).

Für den Entzug des Wählbarkeitzeugnisses findet

sich die gesetzlichen Grundlage in § 8 Abs. 3 LehrerbildG. Nach

Literatur und Rechtsprechung kann gestützt auf diese Be­stimmung der Entzug des

Wählbarkeitszeugnisses sowohl aus administrativen wie aus dis­ziplinarischen

Gründen erfolgen (Thomas Wyss, Die dienstrechtliche Stellung des Volks­schullehrers

im Kanton Zürich, Zürich 1986, S. 96 und 296 ff.; RB 1992 Nr. 9;

RB 1993 Nr. 4 = ZBl 95/1994 S. 177 ff.). Un­ter den nämlichen

Voraussetzungen wie der Entzug des Wählbarkeitszeugnisses ist auch die

vorzeitige Entlassung zulässig, obwohl das Gesetz diese nicht ausdrücklich

regelt (BGr, 30. November 1979, ZBl 81/1980 S. 396 ff.; Wyss,

S. 78 f., 268 f.).

b) Schwere Berufspflichtverletzungen im Sinn von

§ 8 Abs. 3 LehrerbildG setzen die Verletzung objektiv wich­ti­ger

Dienstinteressen und ‑ falls der Entzug der Wählbarkeit aus

disziplinarischen Gründen erfolgt ‑ das Vorliegen eines schweren

Verschuldens vor­aus. Je höher und wichtiger das gefährdete oder verletzte

Dienstinteresse und je inten­si­ver des­sen Gefährdung oder Verletzung, desto

schwerwiegender erscheint die Pflichtver­let­zung. Auf der subjektiven Seite

sind neben der Form des Verschuldens (vorsätzliche oder fahr­lässige Begehung)

die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten und dessen Ein­stel­lung zu der von

ihm begangenen Dienstpflichtverletzung in Betracht zu ziehen. Von Be­deutung

ist insbesondere auch die dienstliche Stellung des Fehlbaren, indem die Ver­ant­wortlichkeit

um so schwerer wiegt, je höher dessen Stellung ist. An einen hohen Beam­ten mit

grossem Selb­ständigkeitsbereich, welcher der Kritik der Öffentlichkeit in

besonde­rem Mass aus­ge­setzt ist, müssen hinsichtlich der Erfüllung der

Dienstpflichten strengere An­for­de­run­gen ge­stellt wer­den als an einen

subalternen Bediensteten. Die Pflichterfüllung des hö­he­ren Beam­ten soll

nicht nur seinen Untergebenen als Beispiel dienen, sondern sie muss auch der

Kri­tik der Öf­fent­lich­keit standhalten (vgl. Christoph Meili, Das öffentlich­recht­li­che

Dienst­ver­hält­nis, ins­be­son­de­re dessen Beendigung nach zürcherischem

Recht, Zü­rich 1958, S. 85 ff.; Peter Bell­wald, Die disziplinarische

Verantwortlichkeit der Beam­ten, Bern 1985, S. 161 f.; Hin­ter­ber­ger,

S. 309 ff. und 323).

Mit dem Entzug des Wählbarkeitszeugnisses geht

in der Regel die vorzeitige Ent­lassung einher. Darüber hinaus führt der Entzug

der Wählbarkeit fast ausnahmslos zum Aus­schluss aus dem Schuldienst; zwar

bleibt theoretisch eine Weiterbeschäftigung mög­lich, doch sind praktisch die

Gründe für den Entzug derart schwerwiegend, dass eine wei­tere

Unterrichtstätigkeit als Verweser oder Vikar in der Regel als nicht

verantwortbar gilt (Wyss, S. 78 f., 270). Auch wenn der Ausschluss

aus dem Schuldienst nicht gesondert ver­fügt wird ‑ was im Interesse

grösserer Klarheit jedenfalls geboten wäre (Wyss, S. 79) ‑, ist

der Entzug der Wählbarkeit schon für sich allein eine noch einschneidendere

Massnahme als die vorzeitige Entlassung, und sind deshalb an das Gewicht der

Entzugsgründe bzw. bei einem disziplinarischen Entzug auch an die Schwere des

Verschuldens entsprechend (noch) höhere Anforderungen zu stellen (so das

Verwaltungsgericht bezüglich des (admini­strativen) Entzugs der Wählbarkeit bei

einem reformierten Pfarrer, PB.1999.00020, 26. Ja­nuar 2000; vgl. auch Eduard

Rübel, Kirchengesetz und Kirchenordnung der Zürcher Lan­des­kirche, 2. A.,

Zürich 1983, S. 51) .

Gemäss § 82 Abs. 1 der Verordnung über

die Volksschule und die Vorschulstufe vom 31. März 1900 soll die Haltung des

Lehrers gegenüber dem Schüler durch Anerken­nung, Verständnis, Konsequenz und

Achtung geprägt sein. Zu den Dienstpflichten von Lehrpersonen gehört

insbesondere ein Verhalten, wel­ches einerseits geprägt ist von einer

"freundschaftlichen, aufmunternden, teilnehmenden Ein­stellung"

gegenüber den ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schülern (Herbert Plot­ke,

Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, S. 437), welches

anderseits die Gren­zen beachtet, die der Respekt vor der Persönlichkeit

derselben und deren Anspruch auf selbst­bestimmte Entscheidungen in allen

persönlichen Belangen gebietet. Dabei hat sich die Lehrperson des Einflusses

bewusst zu sein, die sie kraft ihrer Stellung auf Schülerinnen und Schüler

ausüben kann. Je nach der Persönlichkeit des Lehrers oder der Lehrerin, nach

ihrer Rolle in der Schule, den unter­rich­teten Fächern und weiteren Faktoren

ist dieser Ein­fluss unterschiedlich gross. Es be­steht aber praktisch immer

einerseits ein gewisses Macht­ge­fälle bzw. eine gewisse Abhän­gigkeit des

Schülers bzw. der Schülerin, anderseits viel­fach auch ein besonderes Vertrau­ensver­hält­nis

(BGE 102 IV 24). Beides darf die Lehrperson nicht für ihre ei­genen Zwecke aus­nützen.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

setzt bereits die vorzeitige Entlas­sung in der Regel eine frühere Verwarnung

bzw. Entlas­sungs­androhung voraus, von der nur in schwerwiegenden

Ausnahmefällen abgesehen wer­den darf (VGr, 17. Dezember 1996, DR.96.00001; BGE

81.

I 239 E. 4, 87 I 337 E. 4b, 106 Ia 100 E. 13c; vgl. RB 1974

Nrn. 25 und 27; Bellwald, S. 156 f.). Diese Regel gilt auch ge­gen­über

Lehrpersonen (Plot­ke, S. 452) und insbesondere auch beim Entzug des

Wählbarkeitszeugnisses als schwerster Disziplinarmassnahme.

c) Gemäss § 3 des Gesetzes betreffend die

Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OrdnungstrafG) in der bis zum

1.

Juli 1999 geltenden Fassung ver­jähren Disziplinarfehler sechs Monate,

nachdem sie der zu ihrer Verfolgung zuständi­gen Instanz bekannt geworden sind,

jedenfalls aber zwei Jahre nach ihrer Begehung. Durch die Revision vom 27.

Septem­ber 1998, in Kraft getreten am 1. Juli 1999, sind diese Fristen auf

ein Jahr bzw. drei Jahre verlängert worden. Wird eine Strafuntersuchung eingeleitet,

so läuft die Frist für die Ver­folgungsverjährung ab der rechtskräftigen Erledi­gung

des Strafverfahrens (§ 3 Abs. 3 Ord­nungsstrafG). Dies ist so zu

verstehen, dass sowohl die relative Frist von sechs bzw. neu zwölf Monaten wie

auch die absolute von zwei bzw. neu drei Jahren nicht mit dem Be­kannt­werden

bzw. der Begehung des Disziplinarfehlers, sondern erst von der rechtskräfti­gen

Erledigung des Strafverfahrens an zu laufen beginnen (RB 1992 Nr. 12).

Hingegen kann ein Strafverfahren nicht dazu führen, dass Disziplinarfehler, für

welche die absolute oder relative Verjährungsfrist bei der Einleitung des

Strafverfahrens bereits abgelaufen ist, disziplinarrechtlich wieder verfolgt

werden können.

Der Rekursgegner hält es für zulässig, dem

Rekurrenten auch länger zurückliegende Disziplinarfehler vorzuwerfen, wenn sich

aus ihnen auf die ungenügende Eignung des Re­kurrenten als Lehrperson

schliessen lasse. Diese Auffassung kann sich auf einen Entscheid des

Verwaltungsgerichts stützen, wonach es entsprechend einer bundesrechtlichen

Rege­lung zulässig sein soll, bei mehreren Disziplinarfehlern den Fristenlauf

für die Verfol­gungs­verjährung erst mit der letzten Verletzung einer Dienst­pflicht

beginnen zu lassen (RB 1994 Nr. 25 = ZBl 96/1995 S. 78 ff.). Das

Verwaltungsge­richt hat diese Regel dahingehend relativiert, dass zwischen den

einzelnen Vorwürfen zu­mindest ein sachlicher Zusammen­hang gegeben sein müsse.

Dies ist in analoger Anwen­dung von Art. 71 Ziff. 2 StGB dahin­gehend

zu präzisieren, dass die Handlungen gleichartig und gegen das gleiche Rechtsgut

gerichtet sind und ein andauernd pflichtwidriges Verhal­ten bilden müssen (BGE

124.

IV 5 E. 2b), z.B. in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Schü­lern

oder Schülerinnen (BGE 120 IV 6). Wenn hingegen verjährte Disziplinarfehler

auf feh­lende Eignung einer Lehrperson schliessen lassen, so bleibt es

zulässig, diesem Um­stand durch administrative Massnahmen Rechnung zu tragen

(vgl. RB 1994 Nr. 28 = ZBl 96/1995 S. 70 ff.; RB 1960

Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 76 N. 8).

d) Weil weder das Schulrecht noch das kantonale

Angestelltenrecht eine Regelung des Disziplinarverfahrens enthält, richtet sich

dieses, insbesondere was die Feststellung des mass­geblichen Sachverhalts

angeht, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. § 4 VRG). Allgemein

im Verwaltungsrecht und besonders im Disziplinarrecht sind hohe An­for­derungen

formeller Natur an die Anhörung des Betroffenen zu stellen (vgl. dazu detail­liert

RB 1995 Nr. 20 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Beweiserhebungen, wie

die Ein­vernahme von Auskunftspersonen, sind grundsätzlich unter Beizug der

verfahrensun­ter­worfenen Person durchzuführen. In Disziplinaruntersuchungen

sind deren Aussagen so­wie jene von Auskunftspersonen einschliesslich

Gegenbemerkungen und Ergänzungsfra­gen zu protokollieren. Die betroffene Person

muss sich zu sämtlichen Beweiserhebungen äus­sern können, namentlich dort, wo

sie von Auskunftspersonen belastet wird.

3.

a) Eine Disziplinarmassnahme setzt in erster

Linie voraus, dass dem Fehlbaren Disziplinarfehler, das heisst konkrete

Verstösse gegen Amtspflichten, vorgeworfen werden können.

Anlässlich der Anhörung durch die

Personalkommission des Bildungsrates am 21. Oktober 1998 wurden dem Rekurrenten

keine konkreten Vorhaltungen ge­macht. Erst nach­dem von der

Bezirksanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens teilweise beigezogen wor­den

waren und nachdem der Rekurrent um Präzisierung der Fragestellung an den

Gutachter ersucht hatte, fasste die Bildungsdirektion am 11. Dezember 1998 die

dem Rekurrenten vor­geworfenen Handlungen in einem in Kopie auch dem

Rekurrenten zugestellten Schrei­ben an den Gutachter zusammen. In der Folge

erhielt der Re­kurrent am 22. März 1999 Ge­legenheit zur Stellungnahme zum

psychiatrischen Gut­achten. Am 25. Mai 1999 wurden ihm sodann die dem

Bildungsrat von der Per­sonalkommission unterbreiteten Anträge auf

disziplinarische Auflösung des Dienst­ver­hält­nisses, vorübergehenden Entzug

des Wähl­bar­keitszeugnisses und vorübergehende Be­glei­tung durch eine

Fachperson bei einem späteren Wiedereinsatz mitgeteilt, wobei zur Be­grün­dung

der Disziplinarmassnahmen lediglich "wie­derholte schwere Berufspflichtver­letzungen

durch krasses Missachten von Nähe/Dis­tanz gegenüber den ihm anvertrauten

Schülerinnen (vgl. act. 39, Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft

vom 17.12.1998)" angeführt wurden. In seiner Stellungnahme vom

5.

Juli 1999 liess der Rekur­rent darauf hinweisen, dass der Vorwurf

schwerer Berufs­pflicht­verletzungen ungenügend substanziiert sei, nahm aber zu

den in der Einstellungsver­fügung der Bezirksanwaltschaft erwähnten

Vorkommnissen gleichwohl Stellung. Im ange­fochtenen Be­schluss vom 14.

September 1999 ist von Ereignissen die Rede, die mit den An­forderungen an eine

Lehrkraft nicht vereinbar seien; die Einstellungsverfügung habe die Zweifel

bezüglich der Charaktereignung des Rekurrenten als Lehrperson nicht zu beseiti­gen

vermögen. Zwar liege das heimliche Fotografieren schon mehr als zehn Jahre

zurück, doch seien bei der Festnahme des Rekurrenten am 26. August 1988 unter

dem Bett des Re­kurrenten kinderpornografisches Material und Abzüge der

seinerzeit heimlich erstellten Nacktaufnahmen von Schülern vorgefunden worden.

Zudem habe er bis ins Jahr 1996 eine kinderpornografische Zeitung abonniert

gehabt. Die Einstellungsverfügung belege sodann zahlreiche, strafrechtliche

nicht relevante "Überschreitungen der gängigen Normen im Be­reich

Nähe/Distanz". In der Folge wird im angefochtenen Beschluss im

Zusammenhang mit den Rechtfertigungsversuchen des Rekurrenten von Rückenmassage,

Arm um die Schul­ter legen, ein‑ oder zweimaliges Küssen auf Wange oder

Stirne, Hand auf Taille, zum Wecken oder beim Erklären den Rücken streicheln,

im Schwimmbad mit Sonnencrème ein­streichen, Haare aus dem Gesicht streichen,

beim Kopfsprung im Schwimmbad am Ge­säss ins Wasser stossen gesprochen.

Wie diese zusammenfassende Darstellung des

Verfahrens vor dem Bildungsrat zeigt, wurde der Rekurrent nur bezüglich der

anlässlich seiner Festnahme aufgefundenen Fotografien mit hinreichend konkreten

Angaben zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten kon­frontiert. Die übrigen Vorwürfe

nehmen Bezug auf Abklärungen im Rahmen der Straf­untersuchung, die jedoch, weil

sich das Verhalten des Angeschuldigten als strafrechtlich nicht oder nicht mehr

relevant erwies, nicht weiter vertieft wurden; insbesondere ist auf Be­streitungen

des Angeschuldigten oder auf Widersprüche in den Aussagen einzelner Schü­lerinnen

nicht eingegangen worden. Wenn die Rekursgegnerin im Disziplinarverfah­ren ‑ an

sich zulässigerweise ‑ auf diese strafrechtlich nicht erfassbaren

Sachverhalte ab­stellen wollte, so hätten ihre disziplinarrechtlichen Vorwürfe

auf konkrete Vorfälle und die entsprechenden Aussagen der Beteiligten Bezug

nehmen müssen. Da sie solche konkreten Vorhaltungen unterlassen hat, war dem

Rekurrenten eine eigene Darstellung des ihm an­ge­lasteten Verhaltens und die

zielgerichtete Nennung eigener Beweismittel weitgehend ver­un­möglicht, und ist

denn auch eine hinreichende Abklärung der vom Rekurrenten be­strit­te­nen

Vorwürfe unterblieben. Der Rekurrent weist in diesem Zusammenhang zu Recht dar­auf

hin, dass die Vorinstanz die entlastenden Aussagen einer Kollegin überhaupt

nicht be­rücksichtigt hat. Damit hat die Vorinstanz dem Rekurrenten nicht bloss

das rechtliche Ge­hör verweigert, sondern es erweist sich auch der massgebliche

Sachverhalt als unzurei­chend geklärt.

Sodann hätte die Vorinstanz abklären müssen,

welche Berufspflichtverletzungen dem Rekurrenten aufgrund der

disziplinarrechtlichen Verjährungsfrist von zwei bzw. neu drei Jahren überhaupt

noch vorgeworfen werden können; der Einstellungsverfügung, auf welche die

Personalkommission in ihrem Antrag an den Bildungsrat vom 19. Mai 1999

verweist, lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen, und auch der angefochtene

Beschluss enthält über den Zeitpunkt der dem Rekurrenten vorgeworfenen

Berufspflicht­verletzungen nur insofern Aussagen, als pornografisches Material

und die vor über zehn Jahren heimlich aufgenommenen Bilder von Schülern und

Schülerinnen noch bei der Fest­nahme am 26. Au­gust 1998 vorgefunden worden

seien und das Abonnement einer kinder­pornografischen Zeitschrift noch

"bis ins Jahr 1996" auf den Rekurrenten gelaufen sei. Be­züglich der

dem Rekurrenten vorgeworfenen "Überschreitungen der gängigen Normen im

Bereich Nä­he/Dis­tanz" fehlen im angefochtenen Beschluss Zeitangaben, und

in der Ein­stel­lungsverfü­gung der Bezirksanwaltschaft ist nur davon die Rede,

dass der Rekurrent bis in jüngste Zeit immer wieder körperlichen Kontakt,

insbesondere zu seinen Schülerinnen, hatte. Damit sind offenbar die Aussagen

der Schülerinnen des Klassenzugs 1995-1998 gemeint; die be­treffenden

Befragungsprotokolle liegen aber nicht bei den Ak­ten, sondern bloss das Proto­koll

der Befragung des Rekurrenten durch die Bezirksanwältin zu diesen Aussagen;

welche der dort erwähnten, disziplinarisch relevanten Handlungen des

Rekurrenten vor August 1996 stattgefunden hatten und deshalb aufgrund der im

Zeitpunkt der Anhebung der Unter­suchung geltenden zweijährigen

Verjährungsfrist disziplinarrechtlich bereits nicht mehr er­fassbar waren, geht

weder aus diesem noch einem anderen Aktenstück hervor.

Im Weiteren bestehen klare Anhaltspunkte, dass

der Schulpflege zahlreiche der ge­genüber dem Rekurrenten erhobenen Vorwürfe

schon lange vor der Einleitung des Straf­verfahrens bekannt geworden waren.

Laut Aussage des Rekurrenten in der Einvernahme durch die Bezirksanwältin am

26.

August 1998 habe ihn die zuständige Schulpflegerin mehr­mals mit dem

Vorwurf konfrontiert, er hätte Schülerinnen "angetöpelt". Vor seinem

letzten längeren Urlaub, das heisst im Herbst 1997, habe sie zudem verlangt,

dass alle Vor­würfe gegen ihn zusammengefasst und offen auf den Tisch gelegt

und besprochen würden, was in der Folge auch geschehen und worüber eine

Aktennotiz erstellt worden sei. Der Bil­dungsrat als Disziplinarbehörde muss

sich gegebenenfalls dieses Wissen der Schulpflege anrechnen lassen; denn die

Schulpflege ist, insbeson­de­re was ihre Stellung gegenüber den

Volksschullehrkräften betrifft, nicht nur Exekutivbe­hör­de der Schul­gemeinde,

sondern auf­grund ihrer Aufgaben gemäss §§ 37 und 38 des Gesetzes über das

gesamte Unterrichtswe­sen (Unterrichtsgesetz) vom 23. Dezember 1859

(UnterrichtsG) auch unterste Behörde der kantonalen Schulorganisa­tion

(H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A.,

Wädenswil 1991, § 82 N. 1.2). Bei der neuen Rege­lung der

Verjährungsfristen im Ordnungsstrafengesetz per 1. Juli 1999 ist mangels

einer eigenen Übergangsordnung der allgemeinen Regel zu folgen, wonach das mildere

Recht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 337 Abs. 2 StGB; Stefan

Trechsel, Schweizerisches Straf­gesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich

1997, Art. 337 N. 1; BGE 114 IV 1 betr. Verwaltungsstrafrecht).

Somit dürf­ten zahlreiche der dem Rekurrenten vorgeworfenen Dis­ziplinarfehler

verjährt sein. Da sich den Akten der genaue Zeitpunkt der dem Rekurrenten

vorgeworfenen Handlungen nicht ent­nehmen lässt und weder die vom Rekurrenten

er­wähn­te Aktennotiz noch die Protokolle der Befragungen des betreffenden Schulpflegemit­glieds

und des damaligen Präsidenten der Schulpflege bei den Akten liegen, bleibt

unklar, welche der dem Rekurrenten als "Über­schrei­tungen der gängigen

Normen im Bereich Nähe/Distanz" vorgeworfenen Handlungen

disziplinarrechtlich noch berücksichtigt werden können. Der Sachverhalt erweist

sich da­mit auch in dieser Hinsicht als unzureichend geklärt, und die Sache ist

schon aus diesem Grund zur weiteren Untersuchung an die Rekursgegnerin

zurückzuweisen (§ 80c in Ver­bindung mit § 64 Abs. 1 VRG).

b) Soweit Entlassung und Entzug des

Wählbarkeitszeugnisses aus disziplinarischen Gründen erfolgen, setzen diese

Massnahmen ein schweres Verschulden voraus. Die Re­kurs­gegnerin scheint zwar

ein solches stillschweigend vorausgesetzt zu haben, hat aber im angefochtenen

Beschluss entsprechende Darlegungen unterlassen. Jedenfalls wird sie im zweiten

Rechtsgang zu prüfen haben, als wie schwerwiegend die einzelnen disziplinar­recht­lich

noch erfassbaren Pflichtverletzungen erscheinen, und wird dabei auf der

subjekti­ven Seite insbesondere auch die Erkenntnisse des psychiatrischen

Gutachters zu würdigen haben. Dabei ist ‑ im Rahmen der

disziplinarischen Würdigung ‑ nicht nach der Berufseig­nung des

Beschuldigten zu forschen, sondern geht es einzig um die Frage der subjektiven

Vorwerfbarkeit.

c) Was die Frage der Verhältnismässigkeit

betrifft, so ist schon heute darauf hinzu­weisen, dass beim Entzug des

Wählbarkeitszeugnisses jedenfalls klargestellt werden muss, wie lange der

Entzug dauern soll, da sich andernfalls schon die Schwere des Eingriffs und

damit auch die Verhältnismässigkeit überhaupt nicht beurteilen lassen. Unter

diesem Ge­sichtswinkel werden auch Form und Inhalt bisheriger Ermahnungen von

Bedeutung sein, weshalb zumindest die Protokolle der Befragung der früheren

Schulpflegemitglieder beizu­ziehen sein werden.

d) In verfahrensmässiger Hinsicht beanstandet

der Rekurrent, dass der Rekursgeg­ner auf Aussagen von Schülerinnen in den

polizeilichen Befragungen abstelle, bei denen er nicht habe zugegen sein

können. Dieser Einwand trifft grundsätzlich zu. Noch grundlegen­der ist

allerdings der Mangel, dass mit einer Ausnahme diese Befragungsprotokolle und

die Zusammenfassungen der Befragungen durch die polizeiliche Sachbearbeiterin

nicht bei den Akten liegen und auf die von den Schülerinnen geschilder­ten

Vorfälle nur in der Einstel­lungs­verfügung der Bezirksanwaltschaft, im

"Zusammenfassenden Bericht über das poli­zei­liche

Ermittlungsverfahren" vom 22. Okto­ber 1998 sowie in den Einvernahmen des

Re­kurrenten durch die Be­zirksanwältin Bezug genommen wird. Ein Urteil über

die Glaub­haf­tigkeit der Aussagen, die Klärung von Widersprüchen, auf welche

der Rekurrent bereits in den Einvernahmen durch die Bezirksanwaltschaft

hingewiesen hatte, und eine Gewich­tung der Vorwürfe waren aufgrund dieser

unvollständigen Akten nicht möglich und eine fun­dier­te Würdigung der gegen

den Rekurrenten erhobenen Vorwürfe durch die Vorinstanz deshalb von vornherein

ausgeschlossen. Erst nach Behebung dieser grundlegenderen Män­gel wird die

Vorinstanz aufgrund einer ersten Würdigung der Schwere und Tragweite der

Vorwürfe darüber zu befinden haben, ob eine erneute Befragung der betreffenden

Schüle­rinnen geboten ist. Dies wird vor allem dann erforderlich sein, wenn

einzelne Vorwürfe die Verhängung der umstrittenen schwersten

Disziplinarmassnahmen rechtfertigen sollen, wo­bei dem Rekurrenten in

geeigneter Weise die Teilnahme an den Befragungen und das Stel­len von

Ergänzungsfragen zu ermöglichen ist.

4.

Die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses

befassen sich in weiten Teilen mit der Vertrauenswürdigkeit des Rekurrenten und

seiner Eignung für den Lehrerberuf. Die diesbezüglichen Bedenken der

Rekursgegnerin können auch dann berechtigt sein, wenn das Verhalten des

Rekurrenten nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinarisch nicht mehr

oder nur noch teilweise erfassbar sein sollte. Unabhängig von der disziplinar­rechtlichen

Würdigung wird die Vorinstanz auch administrative Massnahmen prüfen kön­nen (RB

1994.

Nr. 28 = ZBl 96/1995 S. 70 ff.), welche sich nach Lehre und

Rechtspre­chung ebenfalls auf § 8 Abs. 3 LehrerbildG stützen lassen

(vorn E. 2.a).

Eine sofortige Entlassung aus administrativen

Gründen kommt in Frage bei objek­tiver Amtsunfähigkeit, d.h. wenn der

Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin wegen sei­nes/ihres geistigen oder

körperlichen Zustands dauernd verhindert ist, seine/ihre Aufgaben zu erfüllen,

oder bei einem Verhalten, das die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien

zerstört. Dies kann auf fehlende Eignung in fachlicher oder charakterlicher

Hinsicht oder den fehlenden Willen, die Aufga­ben ordnungsgemäss zu erfüllen,

zurückzuführen sein (To­bias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

1.

A., Zü­rich 1997, S. 167). Die Beein­trächtigung der

Arbeitsfähigkeit oder des Vertrauensverhältnisses muss dergestalt sein, dass

die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheint. Dabei wird

der Be­griff der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im

öffentlichen Dienst­recht gleich verstanden wie im privaten Arbeitsrecht;

dementsprechend kann bei der Aus­legung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs auch

die Praxis zum privaten Arbeitsrecht her­angezogen werden (Peter Hänni,

Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse, in: Tho­mas Geiser/Peter Münch

[Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel/Frankfurt a.M. 1997,

S. 169 ff. Rz. 6.34).

Unzumutbarkeit der Fortsetzung des

Arbeitsverhältnisses wird nach der Rechtspre­chung angenommen, wenn das

Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zer­stört oder

beeinträchtigt ist, und zwar nach objektiven wie nach subjektiven Gesichtspunk­ten

(Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 337 OR N. 3, mit

zahlreichen Hin­weisen). Die fristlose Entlassung muss verhältnismässig, das

heisst gleichsam "ultima ra­tio" sein; sie ist deshalb dann nicht

zulässig, wenn dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis

zum Ablauf der vereinbarten Dauer oder bis zum nächsten Kündigungstermin

fortzusetzen (BGE 112 II 41 E. 3a; BGr, 22. Februar 1996, JAR 1997, 201).

Nur besonders schwerwiegende Gründe rechtfertigen die fristlose Entlassung (BGE

117.

II 72 E. 3); bei weniger schweren Störungen des

Vertrauensverhältnisses ist die frist­lose Entlassung nur zulässig, wenn sich

die Störungen trotz Abmahnung wiederholen (BGE 116 II 145 E. 6a;

Staehelin, Art. 337 OR N. 14). Ob das dem Arbeitnehmer angelas­tete

Verhalten die erforderliche Schwere erreicht, entscheidet sich nicht allgemein,

sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der

Stellung und Verant­wor­tung des Arbeitnehmers sowie von der Natur und Dauer

des Dienstverhältnisses (BGE 116 II 145 E. 6a). Ein Entzug des

Wählbarkeitszeugnisses aus administrativen Gründen er­fordert darüber hinaus,

dass ein weiterer Einsatz der Lehrperson im Schuldienst aus fach­li­chen,

charakterlichen oder gesundheitlichen Gründen vorübergehend oder dauernd nicht

mehr in Betracht kommt (Wyss, S. 91 ff., auch zum Folgenden); dabei

darf nicht aus jedem von der Norm abweichenden Verhalten auf einen Mangel an

Vertrauenswürdigkeit ge­schlos­sen werden, und es dürfen nur solche

Verhaltensweisen einer Lehrperson berück­sich­tigt werden, die sich im

Unterricht oder bei der Erziehungstätigkeit auswirken.

Da es sich bei sofortiger Entlassung und Entzug

der Wählbarkeit um schwerwie­gen­de Eingriffe handelt, sind auch an das

Administrativverfahren hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere bezüglich

der Abklärung des Sachverhalts und der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Unter

dem Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsgebots sind Mass­nahmen wie die

Anordnung einer Supervision oder dergleichen zu prüfen, wie sie die Re­kursgegnerin

bei einem allfälligen späteren Wiedereinsatz irrtümlicherweise als Diszi­pli­nar­massnahme

angeordnet hat. Sodann wird zu berücksichtigen sein, dass nach dem neuen,

zurzeit erst teilweise in Kraft stehenden Gesetz über das Arbeitsverhältnis der

Lehr­per­so­nen an der Volksschule (Lehrerpersonalgesetz; OS 56, 34 und 53) und

der damit ver­bun­denen Änderung des Lehrerbildungsgesetzes (§ 10a) die

Wahl auf Amtsdauer abge­schafft wird und entsprechend nicht mehr das

Wählbarkeitszeugnis, sondern das Fähig­keitszeugnis ent­zogen werden kann.

5.

Zusammenfassend ergibt sich, dass der

angefochtene Beschluss wegen Verfah­rensmängeln aufzuheben ist; die Akten sind

zu weiterer Untersuchung und zu neuer Ent­scheidung im Sinn der Erwägungen an

den Rekursgegner zurückzuweisen.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Der Disziplinarrekurs wird teilweise

gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Akten werden

zur weiteren Untersuchung und neuen Entschei­dung im Sinn der Erwägungen an den

Bildungsrat zurückgewiesen.

2.

...