DR.1999.00005
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: DR.1999.00005
8. März 2000Deutsch28 min
(URT.2000.5459)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
DR.1999.00005
Entscheid
der
4. Kammer
vom 8.
März 2000
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser
(Vorsitz), Verwaltungsrichter Jso Schumacher, Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Gerichtssekretär Felix Helg.
In
Sachen
X., vertreten durch Rechtsanwalt Z.,
Rekurrent,
gegen
Bildungsrat des Kantons Zürich,
Rekursgegner,
betreffend
Auflösung des Arbeitsverhältnisses/Entzug des Wählbarkeitszeugnisses,
Sachverhalt
I. X. erwarb 1975 das Wählbarkeitszeugnis als
Primarlehrer. Seit 1976 unterrichtete er in Y.. Aufgrund einer am 18.
August 1998 erhobenen Strafanzeige wurde von der Bezirksanwaltschaft gegen X.
eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinn von
Art. 187 des Strafgesetzbuches (StGB) eingeleitet. Am 26. August 1998
wurde X. verhaftet und an seinem Arbeits‑ und Wohnort eine
Hausdurchsuchung durchgeführt, welche an seinem Wohnort diverses Bildmaterial
zutage förderte, darunter Kinderfotos, die X. zwischen 1982 und April 1988
mittels einer im Duschraum installierten Kamera heimlich von seinen Schülern
und Schülerinnen aufgenommen hatte. In der Folge wurde X. am 27. August 1998 in
Untersuchungshaft versetzt.
Aufgrund der Einleitung dieser Strafuntersuchung
verfügte die Abteilung Volksschule der Erziehungsdirektion (heute
Bildungsdirektion) am 27. August 1998 die sofortige (besoldete) Beurlaubung von
X.. Zudem wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eröffnet.
Am 15. September 1998 wurde X. aus der
Untersuchungshaft entlassen und am 17. Dezember 1998 die Strafuntersuchung
eingestellt: Die heimlich erstellten Aufnahmen seien vor dem April 1988
entstanden und auch der Vorwurf, seine Schülerinnen in sexueller Absicht an
Brüsten und Hintern berührt zu haben, sei nur von einer Zeugin für die Zeit zwischen
1986 und 1988 bestätigt worden. Diese strafrechtlich relevanten Handlungen
seien verjährt und andere könnten X. nicht nachgewiesen werden.
Am 21. Oktober 1998 wurde X., der mittlerweile
anwaltlich vertreten war, von der Personalkommission des Erziehungsrats (heute
Bildungsrat) angehört. Zum Protokoll dieser Sitzung konnte X. am 18. November
1998 Stellung nehmen. Mit Eingabe vom 9. Februar 1999 äusserte er sich
auch zur Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft.
Mit Brief vom 23. November 1998 beauftragte die
Bildungsdirektion Dr.med. K., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, mit der "Vertrauensärztlichen Untersuchung" von X..
Der Bericht sollte folgende Fragen klären:
"1. Was lässt sich aus Ihrer Sicht zur
Person, was zur Lehrperson X. sagen?
2. Wie beurteilen Sie die X. zur Last
gelegten Handlungen?
3. Kann X. zukünftig die heute gültigen
Normen bezüglich Nähe/Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern erkennen/akzeptieren
und auf Dauer einhalten?
4. Sind bei X. pädophile Neigungen
festzustellen?
5. Wie sehen Sie den weiteren Einsatz von
X. auf der Stufe Volksschule?
6.
Bemerkungen."
Nachdem X. um eine Präzisierung von Frage 2
hatte ersuchen lassen, fasste die Bildungsdirektion am 11. Dezember 1998 die X.
vorgeworfenen Handlungen wie folgt zusammen:
-
Heimliches Fotografieren von Kindern
(Schüler/innen) in der Dusche/
beim Duschen.
-
Missachten der sexuellen Integrität durch Sammeln
von Nackt‑ und anderen Aufnahmen von Kindern/Jugendlichen sowie Erstellen
von entsprechenden Fotocollagen (auch Schüler/innen aus eigenen Klassen
betreffend).
-
Missachten von Nähe‑/Distanz bei
Schüler/innen (Küsse/Umarmungen, Streicheln, auf den Schoss nehmen), teilweise
bis zum Schuljahr 1997/98 andauernd.
Die Bildungsdirektion fügte dem Schreiben
zahlreiche Kopien aus den Akten der Strafuntersuchung bei und schloss:
"Zusammenfassend lassen die vorliegenden Akten auch bei vorsichtiger
Betrachtungsweise den Schluss zu, dass X. pädophil veranlagt ist.
Dr.med. K. ist deshalb zu bitten, speziell zu prüfen (vgl. auch
Frage 4 des Auftrags vom 23.11.1998), ob unsere Interpretation bezüglich
Pädophilie bejaht werden kann."
Das Gutachten wurde am 8. Februar 1999
erstattet und X. liess sich dazu am 9. April 1999 vernehmen.
Am 19. Mai 1999 beschloss die Personalkommission
des Bildungsrats, diesem den vorübergehenden Entzug des Wählbarkeitszeugnisses
von X. zu beantragen, der zu diesem Antrag am 5. Juli 1999 Stellung
beziehen konnte.
Mit Beschluss vom 14. September 1999 entzog der
Bildungsrat X. das Wählbarkeitszeugnis als Primarlehrer mit sofortiger
Wirkung; im Übrigen stellte er das gegen X. eröffnete Disziplinarverfahren
definitiv ein (Dispositiv Ziffer 1). Das Arbeitsverhältnis von X. als Primarlehrer
wurde mit sofortiger Wirkung aufgelöst (Dispositiv Ziffer 2) und angeordnet,
dass bei einem späteren Wiedereinsatz im Schuldienst an der zürcherischen
Volksschule X. vorübergehend von einer Fachperson zu begleiten sei
(Dispositiv Ziffer 3). Als zulässiges Rechtsmittel wurde auf den Rekurs
an das Verwaltungsgericht verwiesen. Aus den Erwägungen ist festzuhalten:
Gemäss § 8 Abs. 3 des Gesetzes über
die Ausbildung von Lehrern für die Vorschulstufe und die Volksschule
(Lehrerbildungsgesetz) vom 24. September 1978 (LehrerbildG; in der hier
massgeblichen Fassung vom 29. November 1998) könne der Bildungsrat einem Lehrer
wegen wiederholter schwerer Verletzung seiner Berufspflichten, wegen einer
sittlichen Verfehlung an Minderjährigen, wegen Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens oder wegen schwerer
Verletzung der Treuepflicht das Wählbarkeitszeugnis vorübergehend oder dauernd
entziehen. Dabei handle es sich um eine Disziplinarmassnahme. Die Disziplinargewalt
stehe dem Bildungsrat zu, der bei seinem Entscheid grundsätzlich nicht an das
strafrichterliche Urteil gebunden und somit auch nicht verpflichtet sei, die
gesamten Strafakten beizuziehen. Laut psychiatrischem Gutachten bestehe nur
eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Rekurrent im Schuldienst schwerwiegende
Grenzüberschreitungen begehe; das gelte auch, falls der Rekurrent pädophiler
sei, als bisher festgestellt. Aufgrund des Gutachtens sei deshalb auf
Unsicherheiten zu schliessen, welche für die öffentliche Schule schwer wögen
und denen bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen sei. Die
Strafuntersuchung habe Tatsachen zutage gefördert, welche mit den (im
Einzelnen dargelegten) Anforderungen an eine Lehrkraft im Widerspruch stünden.
Die Strafuntersuchung sei zwar eingestellt worden, doch habe die Einstellungsverfügung
der Bezirksanwaltschaft die Zweifel bezüglich der Charaktereignung des Rekurrenten
als Lehrperson nicht zu beseitigen vermocht. Liege das heimliche Fotografieren
in der Schülerdusche auch schon über zehn Jahre zurück, so habe die
Untersuchungsbehörde doch noch am 26. August 1998 kinderpornografisches
Material und Abzüge der seinerzeit erstellten Fotografien unter dem Bett des
Rekurrenten vorgefunden und habe er bis ins Jahr 1996 eine kinderpornografische
Zeitung abonniert gehabt. Die Untersuchung habe zahlreiche Überschreitungen
der gängigen Normen im Bereich Nähe/Distanz zutage gefördert, die jedoch
strafrechtlich irrelevant seien und die der Rekurrent als pädagogisch motiviert
bezeichne. Es handle sich um Vorkommnisse, die eine heute für einen Lehrer
nicht akzeptable Distanzlosigkeit gegenüber seinen Schülerinnen zeigten, wie
die Massage des Rückens einer Schülerin im Skilager, den Arm über die Schulter
legen, ein‑ oder zweimaliges Küssen auf Wange oder Stirne, Hand auf
Taille legen, zum Wecken (im Lager) oder beim Erklären am Rücken streicheln,
im Schwimmbad eincremen, Haare aus dem Gesicht streichen. Die pädagogischen
Begründungen, welche der Rekurrent hierfür abgebe, seien nicht stichhaltig.
Diese unnötigen Berührungen seiner Schülerinnen könnten auch nicht losgelöst
von den übrigen Handlungen des Rekurrenten betrachtet werden. Gesamthaft
ergebe sich das Bild eines Charakters, welcher die Unantastbarkeit der
persönlichen Würde und sexuellen Integrität der anvertrauten Kinder zu wenig
respektiere. Der Rekurrent gehe denn auch nicht auf die Aussagen von
Schülerinnen ein, dass ihnen diese Kontakte unangenehm gewesen seien. Die
jahrelang zirkulierenden Gerüchte und die Publizität, die der Fall mittlerweilen
erhalten habe, schadeten dem Ansehen der Schule. Angesichts der Veranlagung
des Rekurrenten verbleibe ein gewisses Gefährdungspotenzial, und der Rekurrent
biete für die Sicherheit der Schülerinnen und damit für das Ansehen der Schule
nicht genügend Gewähr. Eine disziplinarische Massnahme sei deshalb geboten. Ein
Verweis erscheine als ungenügend, nachdem der Rekurrent über Jahre hinweg
immer wieder aufgefordert worden sei, mehr Distanz zu seinen Schülerinnen zu
wahren. Ein Verweis vermöchte auch das Vertrauen in die Volksschule nicht
wiederherzustellen. Gewähr für eine Veränderung biete nur eine längere
Abwesenheit des Rekurrenten von der Volksschule, was nur mit dem Entzug des
Wählbarkeitszeugnisses gewährleistet sei. Hingegen sei anzunehmen, dass der
Rekurrent genügend motiviert sei, um in einer Therapie oder dergleichen die
bestehende Problematik zu lösen, sodass in der Folge ein späterer Wiedereinsatz
im Schuldienst unter vorübergehender fachlicher Betreuung möglich sei. Die
Gründe für den Entzug des Wählbarkeitszeugnisses erforderten auch die
sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Erwägungen
II. Mit Rekurs vom 20. Oktober 1999 liess X. dem
Verwaltungsgericht beantragen:
"1. Ziffer 1 des Beschlusses des
Bildungsrates des Kantons Zürich vom 14. September 1999 sei vollumfänglich
aufzuheben;
eventualiter sei die Sache in diesem
Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.
Es sei festzustellen, dass die
vom Bildungsrat beschlossene vorzeitige Entlassung des Rekurrenten nicht
gerechtfertigt ist.
3.
Es sei eine Entschädigung
festzusetzen, welche das Gemeinwesen dem Rekurrenten zu entrichten hat;
4.
Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse
zu nehmen und es sei der Rekurrent angemessen zu entschädigen."
In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte der
Rekurrent den Beizug der gesamten Akten der Bezirksanwaltschaft aus dem
Strafverfahren gegen den Rekurrenten. Zur Begründung wurde vorgebracht, beim
Entzug des Wählbarkeitszeugnisses und der vorzeitigen Entlassung handle es sich
um Disziplinarmassnahmen. Solche setzten voraus, dass der Fehlbare seine
Amtspflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt habe. Allfällige Amtspflichtverletzungen,
die der Rekurrent vor dem 15. September 1997 begangen habe, seien wegen
Verjährung nicht mehr zu berücksichtigen. Nach diesem Zeitpunkt könne dem Rekurrenten,
der vom 23. Oktober bis zum 15. August 1998 unbesoldeten Urlaub bezogen habe,
keine Amtspflichtverletzungen vorgeworfen werden. Die Vorinstanz habe dem Rekurrenten
pauschal wiederholte schwere Berufspflichtverletzungen durch krasses Missachten
von Nähe/Distanz gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen vorgeworfen, ohne
diese Vorwürfe auch nur im geringsten näher zu substanziieren und darzulegen,
in welchen konkreten Punkten er seine Berufspflichten verletzt habe; dies
stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dieser Anspruch sei auch
insoweit verletzt worden, als im Disziplinarverfahren auf Aussagen von
Schülerinnen im Rahmen der polizeilichen Befragung abgestellt worden sei, bei
denen der Rekurrent nicht zugegen gewesen sei und somit auch keine Ergänzungsfragen
habe stellen können. Sodann stehe der vorinstanzliche Entscheid in Widerspruch
zu den Erkenntnissen des Gutachters, der zum Schluss gekommen sei, dass der Rekurrent
aus psychiatrischer Sicht ohne weiteres als Lehrer tätig sein könne. Der Sachverhalt
sei insbesondere auch insofern ungenügend geklärt, als die Aussagen einer Zeugin,
einer Kollegin des Rekurrenten, nicht beigezogen worden seien, die den Rekurrenten
bezüglich der Vorgänge beim Duschen der Kinder und allfälliger Berührungen im
Schulbetrieb massiv entlaste. Die von den Schülerinnen des Klassenzuges 1995
bis 1998 geschilderten Vorkommnisse zeigten mit aller Deutlichkeit, dass sich
der Rekurrent keine schweren Verfehlungen habe zuschulden kommen lassen,
sondern bloss in einigen Fällen, besonders durch das Küssen einer Schülerin,
die einem Lehrer gebotene Distanz nicht eingehalten habe. Krasse Übergriffe,
welche die schwersten Disziplinarmassnahmen rechtfertigten, könnten dem
Rekurrenten aber nicht vorgeworfen werden; insbesondere angesichts der im
Übrigen sehr guten Beurteilung des Rekurrenten als Lehrer wäre höchstens ein
Verweis angemessen.
Die Bildungsdirektion für den Bildungsrat
beantragte am 25. November 1999 Abweisung des Rekurses.
Die Parteivorbringen im Einzelnen werden ‑ soweit
erforderlich ‑ im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit dem Disziplinarrekurs können gemäss
§ 76 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, in der
Fassung vom 8. Juni 1997) Disziplinarmassnahmen unter anderem des
Bildungsrates angefochten werden (Abs. 1); ausgeschlossen ist der Rekurs
gegen Verweise (Abs. 2).
Der Bildungsrat hat gegen den Rekurrenten ein
Disziplinarverfahren eröffnet und die angefochtenen Anordnungen ausdrücklich
aufgrund seiner Disziplinargewalt und als Disziplinarmassnahmen getroffen.
Ungeachtet des Umstands, dass der Bildungsrat mit Dispositiv Ziff. 1 des
angefochtenen Beschlusses das Disziplinarverfahren eingestellt hat und er dem
Rekurrenten nicht ausdrücklich ein Verschulden vorwirft, was unabdingbare Voraussetzung
für die Verhängung einer Disziplinarmassnahme darstellt (VGr, 26. September
1994, ZBl 96/1995, S. 70 ff.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 76 N. 7), und sich vor allem mit der Frage der Eignung
des Rekurrenten für den Schuldienst befasst, was eher auf administrativ
begründete Anordnungen schliessen lässt (RB 1960 Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 76 N. 8), sind deshalb der Entzug des Wählbarkeitszeugnisses und
die vorzeitige Entlassung als disziplinarische Massnahmen aufzufassen und ist
deshalb auf den Rekurs einzutreten. Gemäss § 78 VRG kann das
Verwaltungsgericht im Rekursverfahren auch die Angemessenheit einer
Disziplinarmassnahme überprüfen.
2.
a) Das Disziplinarrecht soll den
ordnungsgemässen Gang der Verwaltung sichern sowie deren Vertrauenswürdigkeit
und Ansehen in der Öffentlichkeit erhalten (RB 1981 Nr. 32; René A.
Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 54 insbesondere B I, mit zahlreichen
Hinweisen; Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im
Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 38, 58 ff.,
auch zum Folgenden). Es verfolgt einen rein präventiven Ordnungszweck, nicht
die Bestrafung bzw. Sühne für Fehlverhalten. Dementsprechend sind
Disziplinarsanktionen weder zivil‑ noch strafrechtlicher, sondern verwaltungsrechtlicher
Natur. Zu sanktionierende Disziplinarfehler können nicht nur in der Erfüllung
bestimmt umschriebener Tatbestände, sondern auch darin liegen, dass ein dem Disziplinarrecht
Unterworfener mit seiner Stellung verbundene, jedoch nur allgemein umschriebene
Pflichten verletzt. Demnach kann die Verletzung von Dienstpflichten aufgrund
einer "disziplinarrechtlichen Generalklausel" geahndet werden
(Rhinow/Krähenmann, Nr. 54 B IVb).
Für den Entzug des Wählbarkeitzeugnisses findet
sich die gesetzlichen Grundlage in § 8 Abs. 3 LehrerbildG. Nach
Literatur und Rechtsprechung kann gestützt auf diese Bestimmung der Entzug des
Wählbarkeitszeugnisses sowohl aus administrativen wie aus disziplinarischen
Gründen erfolgen (Thomas Wyss, Die dienstrechtliche Stellung des Volksschullehrers
im Kanton Zürich, Zürich 1986, S. 96 und 296 ff.; RB 1992 Nr. 9;
RB 1993 Nr. 4 = ZBl 95/1994 S. 177 ff.). Unter den nämlichen
Voraussetzungen wie der Entzug des Wählbarkeitszeugnisses ist auch die
vorzeitige Entlassung zulässig, obwohl das Gesetz diese nicht ausdrücklich
regelt (BGr, 30. November 1979, ZBl 81/1980 S. 396 ff.; Wyss,
S. 78 f., 268 f.).
b) Schwere Berufspflichtverletzungen im Sinn von
§ 8 Abs. 3 LehrerbildG setzen die Verletzung objektiv wichtiger
Dienstinteressen und ‑ falls der Entzug der Wählbarkeit aus
disziplinarischen Gründen erfolgt ‑ das Vorliegen eines schweren
Verschuldens voraus. Je höher und wichtiger das gefährdete oder verletzte
Dienstinteresse und je intensiver dessen Gefährdung oder Verletzung, desto
schwerwiegender erscheint die Pflichtverletzung. Auf der subjektiven Seite
sind neben der Form des Verschuldens (vorsätzliche oder fahrlässige Begehung)
die Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten und dessen Einstellung zu der von
ihm begangenen Dienstpflichtverletzung in Betracht zu ziehen. Von Bedeutung
ist insbesondere auch die dienstliche Stellung des Fehlbaren, indem die Verantwortlichkeit
um so schwerer wiegt, je höher dessen Stellung ist. An einen hohen Beamten mit
grossem Selbständigkeitsbereich, welcher der Kritik der Öffentlichkeit in
besonderem Mass ausgesetzt ist, müssen hinsichtlich der Erfüllung der
Dienstpflichten strengere Anforderungen gestellt werden als an einen
subalternen Bediensteten. Die Pflichterfüllung des höheren Beamten soll
nicht nur seinen Untergebenen als Beispiel dienen, sondern sie muss auch der
Kritik der Öffentlichkeit standhalten (vgl. Christoph Meili, Das öffentlichrechtliche
Dienstverhältnis, insbesondere dessen Beendigung nach zürcherischem
Recht, Zürich 1958, S. 85 ff.; Peter Bellwald, Die disziplinarische
Verantwortlichkeit der Beamten, Bern 1985, S. 161 f.; Hinterberger,
S. 309 ff. und 323).
Mit dem Entzug des Wählbarkeitszeugnisses geht
in der Regel die vorzeitige Entlassung einher. Darüber hinaus führt der Entzug
der Wählbarkeit fast ausnahmslos zum Ausschluss aus dem Schuldienst; zwar
bleibt theoretisch eine Weiterbeschäftigung möglich, doch sind praktisch die
Gründe für den Entzug derart schwerwiegend, dass eine weitere
Unterrichtstätigkeit als Verweser oder Vikar in der Regel als nicht
verantwortbar gilt (Wyss, S. 78 f., 270). Auch wenn der Ausschluss
aus dem Schuldienst nicht gesondert verfügt wird ‑ was im Interesse
grösserer Klarheit jedenfalls geboten wäre (Wyss, S. 79) ‑, ist
der Entzug der Wählbarkeit schon für sich allein eine noch einschneidendere
Massnahme als die vorzeitige Entlassung, und sind deshalb an das Gewicht der
Entzugsgründe bzw. bei einem disziplinarischen Entzug auch an die Schwere des
Verschuldens entsprechend (noch) höhere Anforderungen zu stellen (so das
Verwaltungsgericht bezüglich des (administrativen) Entzugs der Wählbarkeit bei
einem reformierten Pfarrer, PB.1999.00020, 26. Januar 2000; vgl. auch Eduard
Rübel, Kirchengesetz und Kirchenordnung der Zürcher Landeskirche, 2. A.,
Zürich 1983, S. 51) .
Gemäss § 82 Abs. 1 der Verordnung über
die Volksschule und die Vorschulstufe vom 31. März 1900 soll die Haltung des
Lehrers gegenüber dem Schüler durch Anerkennung, Verständnis, Konsequenz und
Achtung geprägt sein. Zu den Dienstpflichten von Lehrpersonen gehört
insbesondere ein Verhalten, welches einerseits geprägt ist von einer
"freundschaftlichen, aufmunternden, teilnehmenden Einstellung"
gegenüber den ihnen anvertrauten Schülerinnen und Schülern (Herbert Plotke,
Schweizerisches Schulrecht, Bern/Stuttgart 1979, S. 437), welches
anderseits die Grenzen beachtet, die der Respekt vor der Persönlichkeit
derselben und deren Anspruch auf selbstbestimmte Entscheidungen in allen
persönlichen Belangen gebietet. Dabei hat sich die Lehrperson des Einflusses
bewusst zu sein, die sie kraft ihrer Stellung auf Schülerinnen und Schüler
ausüben kann. Je nach der Persönlichkeit des Lehrers oder der Lehrerin, nach
ihrer Rolle in der Schule, den unterrichteten Fächern und weiteren Faktoren
ist dieser Einfluss unterschiedlich gross. Es besteht aber praktisch immer
einerseits ein gewisses Machtgefälle bzw. eine gewisse Abhängigkeit des
Schülers bzw. der Schülerin, anderseits vielfach auch ein besonderes Vertrauensverhältnis
(BGE 102 IV 24). Beides darf die Lehrperson nicht für ihre eigenen Zwecke ausnützen.
Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
setzt bereits die vorzeitige Entlassung in der Regel eine frühere Verwarnung
bzw. Entlassungsandrohung voraus, von der nur in schwerwiegenden
Ausnahmefällen abgesehen werden darf (VGr, 17. Dezember 1996, DR.96.00001; BGE
81.
I 239 E. 4, 87 I 337 E. 4b, 106 Ia 100 E. 13c; vgl. RB 1974
Nrn. 25 und 27; Bellwald, S. 156 f.). Diese Regel gilt auch gegenüber
Lehrpersonen (Plotke, S. 452) und insbesondere auch beim Entzug des
Wählbarkeitszeugnisses als schwerster Disziplinarmassnahme.
c) Gemäss § 3 des Gesetzes betreffend die
Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OrdnungstrafG) in der bis zum
1.
Juli 1999 geltenden Fassung verjähren Disziplinarfehler sechs Monate,
nachdem sie der zu ihrer Verfolgung zuständigen Instanz bekannt geworden sind,
jedenfalls aber zwei Jahre nach ihrer Begehung. Durch die Revision vom 27.
September 1998, in Kraft getreten am 1. Juli 1999, sind diese Fristen auf
ein Jahr bzw. drei Jahre verlängert worden. Wird eine Strafuntersuchung eingeleitet,
so läuft die Frist für die Verfolgungsverjährung ab der rechtskräftigen Erledigung
des Strafverfahrens (§ 3 Abs. 3 OrdnungsstrafG). Dies ist so zu
verstehen, dass sowohl die relative Frist von sechs bzw. neu zwölf Monaten wie
auch die absolute von zwei bzw. neu drei Jahren nicht mit dem Bekanntwerden
bzw. der Begehung des Disziplinarfehlers, sondern erst von der rechtskräftigen
Erledigung des Strafverfahrens an zu laufen beginnen (RB 1992 Nr. 12).
Hingegen kann ein Strafverfahren nicht dazu führen, dass Disziplinarfehler, für
welche die absolute oder relative Verjährungsfrist bei der Einleitung des
Strafverfahrens bereits abgelaufen ist, disziplinarrechtlich wieder verfolgt
werden können.
Der Rekursgegner hält es für zulässig, dem
Rekurrenten auch länger zurückliegende Disziplinarfehler vorzuwerfen, wenn sich
aus ihnen auf die ungenügende Eignung des Rekurrenten als Lehrperson
schliessen lasse. Diese Auffassung kann sich auf einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts stützen, wonach es entsprechend einer bundesrechtlichen
Regelung zulässig sein soll, bei mehreren Disziplinarfehlern den Fristenlauf
für die Verfolgungsverjährung erst mit der letzten Verletzung einer Dienstpflicht
beginnen zu lassen (RB 1994 Nr. 25 = ZBl 96/1995 S. 78 ff.). Das
Verwaltungsgericht hat diese Regel dahingehend relativiert, dass zwischen den
einzelnen Vorwürfen zumindest ein sachlicher Zusammenhang gegeben sein müsse.
Dies ist in analoger Anwendung von Art. 71 Ziff. 2 StGB dahingehend
zu präzisieren, dass die Handlungen gleichartig und gegen das gleiche Rechtsgut
gerichtet sind und ein andauernd pflichtwidriges Verhalten bilden müssen (BGE
124.
IV 5 E. 2b), z.B. in Bezug auf sexuelle Handlungen mit Schülern
oder Schülerinnen (BGE 120 IV 6). Wenn hingegen verjährte Disziplinarfehler
auf fehlende Eignung einer Lehrperson schliessen lassen, so bleibt es
zulässig, diesem Umstand durch administrative Massnahmen Rechnung zu tragen
(vgl. RB 1994 Nr. 28 = ZBl 96/1995 S. 70 ff.; RB 1960
Nr. 4; Kölz/Bosshart/Röhl, § 76 N. 8).
d) Weil weder das Schulrecht noch das kantonale
Angestelltenrecht eine Regelung des Disziplinarverfahrens enthält, richtet sich
dieses, insbesondere was die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts
angeht, nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (vgl. § 4 VRG). Allgemein
im Verwaltungsrecht und besonders im Disziplinarrecht sind hohe Anforderungen
formeller Natur an die Anhörung des Betroffenen zu stellen (vgl. dazu detailliert
RB 1995 Nr. 20 mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Beweiserhebungen, wie
die Einvernahme von Auskunftspersonen, sind grundsätzlich unter Beizug der
verfahrensunterworfenen Person durchzuführen. In Disziplinaruntersuchungen
sind deren Aussagen sowie jene von Auskunftspersonen einschliesslich
Gegenbemerkungen und Ergänzungsfragen zu protokollieren. Die betroffene Person
muss sich zu sämtlichen Beweiserhebungen äussern können, namentlich dort, wo
sie von Auskunftspersonen belastet wird.
3.
a) Eine Disziplinarmassnahme setzt in erster
Linie voraus, dass dem Fehlbaren Disziplinarfehler, das heisst konkrete
Verstösse gegen Amtspflichten, vorgeworfen werden können.
Anlässlich der Anhörung durch die
Personalkommission des Bildungsrates am 21. Oktober 1998 wurden dem Rekurrenten
keine konkreten Vorhaltungen gemacht. Erst nachdem von der
Bezirksanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens teilweise beigezogen worden
waren und nachdem der Rekurrent um Präzisierung der Fragestellung an den
Gutachter ersucht hatte, fasste die Bildungsdirektion am 11. Dezember 1998 die
dem Rekurrenten vorgeworfenen Handlungen in einem in Kopie auch dem
Rekurrenten zugestellten Schreiben an den Gutachter zusammen. In der Folge
erhielt der Rekurrent am 22. März 1999 Gelegenheit zur Stellungnahme zum
psychiatrischen Gutachten. Am 25. Mai 1999 wurden ihm sodann die dem
Bildungsrat von der Personalkommission unterbreiteten Anträge auf
disziplinarische Auflösung des Dienstverhältnisses, vorübergehenden Entzug
des Wählbarkeitszeugnisses und vorübergehende Begleitung durch eine
Fachperson bei einem späteren Wiedereinsatz mitgeteilt, wobei zur Begründung
der Disziplinarmassnahmen lediglich "wiederholte schwere Berufspflichtverletzungen
durch krasses Missachten von Nähe/Distanz gegenüber den ihm anvertrauten
Schülerinnen (vgl. act. 39, Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft
vom 17.12.1998)" angeführt wurden. In seiner Stellungnahme vom
5.
Juli 1999 liess der Rekurrent darauf hinweisen, dass der Vorwurf
schwerer Berufspflichtverletzungen ungenügend substanziiert sei, nahm aber zu
den in der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft erwähnten
Vorkommnissen gleichwohl Stellung. Im angefochtenen Beschluss vom 14.
September 1999 ist von Ereignissen die Rede, die mit den Anforderungen an eine
Lehrkraft nicht vereinbar seien; die Einstellungsverfügung habe die Zweifel
bezüglich der Charaktereignung des Rekurrenten als Lehrperson nicht zu beseitigen
vermögen. Zwar liege das heimliche Fotografieren schon mehr als zehn Jahre
zurück, doch seien bei der Festnahme des Rekurrenten am 26. August 1988 unter
dem Bett des Rekurrenten kinderpornografisches Material und Abzüge der
seinerzeit heimlich erstellten Nacktaufnahmen von Schülern vorgefunden worden.
Zudem habe er bis ins Jahr 1996 eine kinderpornografische Zeitung abonniert
gehabt. Die Einstellungsverfügung belege sodann zahlreiche, strafrechtliche
nicht relevante "Überschreitungen der gängigen Normen im Bereich
Nähe/Distanz". In der Folge wird im angefochtenen Beschluss im
Zusammenhang mit den Rechtfertigungsversuchen des Rekurrenten von Rückenmassage,
Arm um die Schulter legen, ein‑ oder zweimaliges Küssen auf Wange oder
Stirne, Hand auf Taille, zum Wecken oder beim Erklären den Rücken streicheln,
im Schwimmbad mit Sonnencrème einstreichen, Haare aus dem Gesicht streichen,
beim Kopfsprung im Schwimmbad am Gesäss ins Wasser stossen gesprochen.
Wie diese zusammenfassende Darstellung des
Verfahrens vor dem Bildungsrat zeigt, wurde der Rekurrent nur bezüglich der
anlässlich seiner Festnahme aufgefundenen Fotografien mit hinreichend konkreten
Angaben zu dem ihm vorgeworfenen Verhalten konfrontiert. Die übrigen Vorwürfe
nehmen Bezug auf Abklärungen im Rahmen der Strafuntersuchung, die jedoch, weil
sich das Verhalten des Angeschuldigten als strafrechtlich nicht oder nicht mehr
relevant erwies, nicht weiter vertieft wurden; insbesondere ist auf Bestreitungen
des Angeschuldigten oder auf Widersprüche in den Aussagen einzelner Schülerinnen
nicht eingegangen worden. Wenn die Rekursgegnerin im Disziplinarverfahren ‑ an
sich zulässigerweise ‑ auf diese strafrechtlich nicht erfassbaren
Sachverhalte abstellen wollte, so hätten ihre disziplinarrechtlichen Vorwürfe
auf konkrete Vorfälle und die entsprechenden Aussagen der Beteiligten Bezug
nehmen müssen. Da sie solche konkreten Vorhaltungen unterlassen hat, war dem
Rekurrenten eine eigene Darstellung des ihm angelasteten Verhaltens und die
zielgerichtete Nennung eigener Beweismittel weitgehend verunmöglicht, und ist
denn auch eine hinreichende Abklärung der vom Rekurrenten bestrittenen
Vorwürfe unterblieben. Der Rekurrent weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf
hin, dass die Vorinstanz die entlastenden Aussagen einer Kollegin überhaupt
nicht berücksichtigt hat. Damit hat die Vorinstanz dem Rekurrenten nicht bloss
das rechtliche Gehör verweigert, sondern es erweist sich auch der massgebliche
Sachverhalt als unzureichend geklärt.
Sodann hätte die Vorinstanz abklären müssen,
welche Berufspflichtverletzungen dem Rekurrenten aufgrund der
disziplinarrechtlichen Verjährungsfrist von zwei bzw. neu drei Jahren überhaupt
noch vorgeworfen werden können; der Einstellungsverfügung, auf welche die
Personalkommission in ihrem Antrag an den Bildungsrat vom 19. Mai 1999
verweist, lässt sich diesbezüglich nichts entnehmen, und auch der angefochtene
Beschluss enthält über den Zeitpunkt der dem Rekurrenten vorgeworfenen
Berufspflichtverletzungen nur insofern Aussagen, als pornografisches Material
und die vor über zehn Jahren heimlich aufgenommenen Bilder von Schülern und
Schülerinnen noch bei der Festnahme am 26. August 1998 vorgefunden worden
seien und das Abonnement einer kinderpornografischen Zeitschrift noch
"bis ins Jahr 1996" auf den Rekurrenten gelaufen sei. Bezüglich der
dem Rekurrenten vorgeworfenen "Überschreitungen der gängigen Normen im
Bereich Nähe/Distanz" fehlen im angefochtenen Beschluss Zeitangaben, und
in der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft ist nur davon die Rede,
dass der Rekurrent bis in jüngste Zeit immer wieder körperlichen Kontakt,
insbesondere zu seinen Schülerinnen, hatte. Damit sind offenbar die Aussagen
der Schülerinnen des Klassenzugs 1995-1998 gemeint; die betreffenden
Befragungsprotokolle liegen aber nicht bei den Akten, sondern bloss das Protokoll
der Befragung des Rekurrenten durch die Bezirksanwältin zu diesen Aussagen;
welche der dort erwähnten, disziplinarisch relevanten Handlungen des
Rekurrenten vor August 1996 stattgefunden hatten und deshalb aufgrund der im
Zeitpunkt der Anhebung der Untersuchung geltenden zweijährigen
Verjährungsfrist disziplinarrechtlich bereits nicht mehr erfassbar waren, geht
weder aus diesem noch einem anderen Aktenstück hervor.
Im Weiteren bestehen klare Anhaltspunkte, dass
der Schulpflege zahlreiche der gegenüber dem Rekurrenten erhobenen Vorwürfe
schon lange vor der Einleitung des Strafverfahrens bekannt geworden waren.
Laut Aussage des Rekurrenten in der Einvernahme durch die Bezirksanwältin am
26.
August 1998 habe ihn die zuständige Schulpflegerin mehrmals mit dem
Vorwurf konfrontiert, er hätte Schülerinnen "angetöpelt". Vor seinem
letzten längeren Urlaub, das heisst im Herbst 1997, habe sie zudem verlangt,
dass alle Vorwürfe gegen ihn zusammengefasst und offen auf den Tisch gelegt
und besprochen würden, was in der Folge auch geschehen und worüber eine
Aktennotiz erstellt worden sei. Der Bildungsrat als Disziplinarbehörde muss
sich gegebenenfalls dieses Wissen der Schulpflege anrechnen lassen; denn die
Schulpflege ist, insbesondere was ihre Stellung gegenüber den
Volksschullehrkräften betrifft, nicht nur Exekutivbehörde der Schulgemeinde,
sondern aufgrund ihrer Aufgaben gemäss §§ 37 und 38 des Gesetzes über das
gesamte Unterrichtswesen (Unterrichtsgesetz) vom 23. Dezember 1859
(UnterrichtsG) auch unterste Behörde der kantonalen Schulorganisation
(H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A.,
Wädenswil 1991, § 82 N. 1.2). Bei der neuen Regelung der
Verjährungsfristen im Ordnungsstrafengesetz per 1. Juli 1999 ist mangels
einer eigenen Übergangsordnung der allgemeinen Regel zu folgen, wonach das mildere
Recht zur Anwendung kommt (vgl. Art. 337 Abs. 2 StGB; Stefan
Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich
1997, Art. 337 N. 1; BGE 114 IV 1 betr. Verwaltungsstrafrecht).
Somit dürften zahlreiche der dem Rekurrenten vorgeworfenen Disziplinarfehler
verjährt sein. Da sich den Akten der genaue Zeitpunkt der dem Rekurrenten
vorgeworfenen Handlungen nicht entnehmen lässt und weder die vom Rekurrenten
erwähnte Aktennotiz noch die Protokolle der Befragungen des betreffenden Schulpflegemitglieds
und des damaligen Präsidenten der Schulpflege bei den Akten liegen, bleibt
unklar, welche der dem Rekurrenten als "Überschreitungen der gängigen
Normen im Bereich Nähe/Distanz" vorgeworfenen Handlungen
disziplinarrechtlich noch berücksichtigt werden können. Der Sachverhalt erweist
sich damit auch in dieser Hinsicht als unzureichend geklärt, und die Sache ist
schon aus diesem Grund zur weiteren Untersuchung an die Rekursgegnerin
zurückzuweisen (§ 80c in Verbindung mit § 64 Abs. 1 VRG).
b) Soweit Entlassung und Entzug des
Wählbarkeitszeugnisses aus disziplinarischen Gründen erfolgen, setzen diese
Massnahmen ein schweres Verschulden voraus. Die Rekursgegnerin scheint zwar
ein solches stillschweigend vorausgesetzt zu haben, hat aber im angefochtenen
Beschluss entsprechende Darlegungen unterlassen. Jedenfalls wird sie im zweiten
Rechtsgang zu prüfen haben, als wie schwerwiegend die einzelnen disziplinarrechtlich
noch erfassbaren Pflichtverletzungen erscheinen, und wird dabei auf der
subjektiven Seite insbesondere auch die Erkenntnisse des psychiatrischen
Gutachters zu würdigen haben. Dabei ist ‑ im Rahmen der
disziplinarischen Würdigung ‑ nicht nach der Berufseignung des
Beschuldigten zu forschen, sondern geht es einzig um die Frage der subjektiven
Vorwerfbarkeit.
c) Was die Frage der Verhältnismässigkeit
betrifft, so ist schon heute darauf hinzuweisen, dass beim Entzug des
Wählbarkeitszeugnisses jedenfalls klargestellt werden muss, wie lange der
Entzug dauern soll, da sich andernfalls schon die Schwere des Eingriffs und
damit auch die Verhältnismässigkeit überhaupt nicht beurteilen lassen. Unter
diesem Gesichtswinkel werden auch Form und Inhalt bisheriger Ermahnungen von
Bedeutung sein, weshalb zumindest die Protokolle der Befragung der früheren
Schulpflegemitglieder beizuziehen sein werden.
d) In verfahrensmässiger Hinsicht beanstandet
der Rekurrent, dass der Rekursgegner auf Aussagen von Schülerinnen in den
polizeilichen Befragungen abstelle, bei denen er nicht habe zugegen sein
können. Dieser Einwand trifft grundsätzlich zu. Noch grundlegender ist
allerdings der Mangel, dass mit einer Ausnahme diese Befragungsprotokolle und
die Zusammenfassungen der Befragungen durch die polizeiliche Sachbearbeiterin
nicht bei den Akten liegen und auf die von den Schülerinnen geschilderten
Vorfälle nur in der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft, im
"Zusammenfassenden Bericht über das polizeiliche
Ermittlungsverfahren" vom 22. Oktober 1998 sowie in den Einvernahmen des
Rekurrenten durch die Bezirksanwältin Bezug genommen wird. Ein Urteil über
die Glaubhaftigkeit der Aussagen, die Klärung von Widersprüchen, auf welche
der Rekurrent bereits in den Einvernahmen durch die Bezirksanwaltschaft
hingewiesen hatte, und eine Gewichtung der Vorwürfe waren aufgrund dieser
unvollständigen Akten nicht möglich und eine fundierte Würdigung der gegen
den Rekurrenten erhobenen Vorwürfe durch die Vorinstanz deshalb von vornherein
ausgeschlossen. Erst nach Behebung dieser grundlegenderen Mängel wird die
Vorinstanz aufgrund einer ersten Würdigung der Schwere und Tragweite der
Vorwürfe darüber zu befinden haben, ob eine erneute Befragung der betreffenden
Schülerinnen geboten ist. Dies wird vor allem dann erforderlich sein, wenn
einzelne Vorwürfe die Verhängung der umstrittenen schwersten
Disziplinarmassnahmen rechtfertigen sollen, wobei dem Rekurrenten in
geeigneter Weise die Teilnahme an den Befragungen und das Stellen von
Ergänzungsfragen zu ermöglichen ist.
4.
Die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses
befassen sich in weiten Teilen mit der Vertrauenswürdigkeit des Rekurrenten und
seiner Eignung für den Lehrerberuf. Die diesbezüglichen Bedenken der
Rekursgegnerin können auch dann berechtigt sein, wenn das Verhalten des
Rekurrenten nicht nur strafrechtlich, sondern auch disziplinarisch nicht mehr
oder nur noch teilweise erfassbar sein sollte. Unabhängig von der disziplinarrechtlichen
Würdigung wird die Vorinstanz auch administrative Massnahmen prüfen können (RB
1994.
Nr. 28 = ZBl 96/1995 S. 70 ff.), welche sich nach Lehre und
Rechtsprechung ebenfalls auf § 8 Abs. 3 LehrerbildG stützen lassen
(vorn E. 2.a).
Eine sofortige Entlassung aus administrativen
Gründen kommt in Frage bei objektiver Amtsunfähigkeit, d.h. wenn der
Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin wegen seines/ihres geistigen oder
körperlichen Zustands dauernd verhindert ist, seine/ihre Aufgaben zu erfüllen,
oder bei einem Verhalten, das die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien
zerstört. Dies kann auf fehlende Eignung in fachlicher oder charakterlicher
Hinsicht oder den fehlenden Willen, die Aufgaben ordnungsgemäss zu erfüllen,
zurückzuführen sein (Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
1.
A., Zürich 1997, S. 167). Die Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit oder des Vertrauensverhältnisses muss dergestalt sein, dass
die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheint. Dabei wird
der Begriff der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im
öffentlichen Dienstrecht gleich verstanden wie im privaten Arbeitsrecht;
dementsprechend kann bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs auch
die Praxis zum privaten Arbeitsrecht herangezogen werden (Peter Hänni,
Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse, in: Thomas Geiser/Peter Münch
[Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel/Frankfurt a.M. 1997,
S. 169 ff. Rz. 6.34).
Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses wird nach der Rechtsprechung angenommen, wenn das
Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien endgültig zerstört oder
beeinträchtigt ist, und zwar nach objektiven wie nach subjektiven Gesichtspunkten
(Adrian Staehelin, Zürcher Kommentar, 1996, Art. 337 OR N. 3, mit
zahlreichen Hinweisen). Die fristlose Entlassung muss verhältnismässig, das
heisst gleichsam "ultima ratio" sein; sie ist deshalb dann nicht
zulässig, wenn dem Arbeitgeber zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis bis
zum Ablauf der vereinbarten Dauer oder bis zum nächsten Kündigungstermin
fortzusetzen (BGE 112 II 41 E. 3a; BGr, 22. Februar 1996, JAR 1997, 201).
Nur besonders schwerwiegende Gründe rechtfertigen die fristlose Entlassung (BGE
117.
II 72 E. 3); bei weniger schweren Störungen des
Vertrauensverhältnisses ist die fristlose Entlassung nur zulässig, wenn sich
die Störungen trotz Abmahnung wiederholen (BGE 116 II 145 E. 6a;
Staehelin, Art. 337 OR N. 14). Ob das dem Arbeitnehmer angelastete
Verhalten die erforderliche Schwere erreicht, entscheidet sich nicht allgemein,
sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der
Stellung und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie von der Natur und Dauer
des Dienstverhältnisses (BGE 116 II 145 E. 6a). Ein Entzug des
Wählbarkeitszeugnisses aus administrativen Gründen erfordert darüber hinaus,
dass ein weiterer Einsatz der Lehrperson im Schuldienst aus fachlichen,
charakterlichen oder gesundheitlichen Gründen vorübergehend oder dauernd nicht
mehr in Betracht kommt (Wyss, S. 91 ff., auch zum Folgenden); dabei
darf nicht aus jedem von der Norm abweichenden Verhalten auf einen Mangel an
Vertrauenswürdigkeit geschlossen werden, und es dürfen nur solche
Verhaltensweisen einer Lehrperson berücksichtigt werden, die sich im
Unterricht oder bei der Erziehungstätigkeit auswirken.
Da es sich bei sofortiger Entlassung und Entzug
der Wählbarkeit um schwerwiegende Eingriffe handelt, sind auch an das
Administrativverfahren hohe Anforderungen zu stellen, insbesondere bezüglich
der Abklärung des Sachverhalts und der Gewährung des rechtlichen Gehörs. Unter
dem Gesichtswinkel des Verhältnismässigkeitsgebots sind Massnahmen wie die
Anordnung einer Supervision oder dergleichen zu prüfen, wie sie die Rekursgegnerin
bei einem allfälligen späteren Wiedereinsatz irrtümlicherweise als Disziplinarmassnahme
angeordnet hat. Sodann wird zu berücksichtigen sein, dass nach dem neuen,
zurzeit erst teilweise in Kraft stehenden Gesetz über das Arbeitsverhältnis der
Lehrpersonen an der Volksschule (Lehrerpersonalgesetz; OS 56, 34 und 53) und
der damit verbundenen Änderung des Lehrerbildungsgesetzes (§ 10a) die
Wahl auf Amtsdauer abgeschafft wird und entsprechend nicht mehr das
Wählbarkeitszeugnis, sondern das Fähigkeitszeugnis entzogen werden kann.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der
angefochtene Beschluss wegen Verfahrensmängeln aufzuheben ist; die Akten sind
zu weiterer Untersuchung und zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an
den Rekursgegner zurückzuweisen.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Der Disziplinarrekurs wird teilweise
gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Akten werden
zur weiteren Untersuchung und neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den
Bildungsrat zurückgewiesen.
2.
...