DR.2000.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: DR.2000.00002
6. Dezember 2000Deutsch13 min
(URT.2000.5944)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
DR.2000.00002
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.12.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Personalrecht
Betreff:
Entzug der Führungsfunktion
Die Unterscheidung zwischen disziplinarischen und administrativen Anordnungen muss infolge uneinheitlichen Rechtsschutzes noch immer getroffen werden. Dabei kommt es nicht auf die Bezeichnung sondern auf die 'wahre Natur' der Entlassung an. Eine administrative Entlassung ist trotz Disziplinarfehlern dann zulässig, wenn neben den disziplinarischen Vorwürfen auch ausreichende, verschuldensunabhängige Gründe für eine solche bestehen (E. 1b).
Die Rekursinstanz ist zur Aufhebung personalrechtlicher Anordnungen befugt; eine solche ist jedoch nicht zwingend. Die Rekursinstanz kann im Fall eines solchen Verzichts eine Entschädigung festsetzen (E. 2a). I.c. war die Festsetzung einer Entschädigung zulässig.
§ 52 Abs. 1 AngestelltenV verweist auf das OR: Der Rückgriff auf Art. 336a OR zur Festsetzung der Entschädigung ist zulässig. Es handelt sich jedoch bei der Entschädigung nicht um einen Schadenersatz im klassischen Sinn, sondern um eine der Konventionalstrafe nahekommende Entschädigung mit pönalem Charakter und Genugtuungsfunktion, weshalb die Entschädigung nicht auf die Differenz zwischen der bisherigen und der neuen Besoldung, sondern auf maximal 6 Monatslöhne beschränkt ist (E. 3). I.c. scheint unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren 2 volle Monatslöhne als angemessen.
Stichworte:
ADMINISTRATIV
DISZIPLINARISCH
DISZIPLINARRECHT
DISZIPLINARREKURS
ENTSCHÄDIGUNG
PARTEIANTRAG
Rechtsnormen:
§ 52 lit. I AngestelltenV
§ 61 OGRR
§ 62 OGRR
Art. 336a OR
Art. 1 lit. II OrdnungsstrafG
§ 63 lit. II VRG
§ 76 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A arbeitete seit dem 9. Mai 1977 als
Hausangestellter und seit dem 1. Januar 1991 als Equipenleiter im
Haus-/Reinigungsdienst des Spital C. Mit Verfügung vom 17. Dezember 1998
entzog ihm das Spital per 1. April 1999 diese Führungsfunktion und setzte
ihn wieder als normalen Hausangestellten ein, weil er einer ihm unterstellten
Mitarbeiterin die geforderte Hilfe gegenüber sexuellen Übergriffen nicht gewährt,
sondern ihre Situation ausgenützt und seinerseits unerwünschte Annäherungsversuche
unternommen habe.
Erwägungen
II. Hiergegen erhob A am 20. Dezember
1998.
Rekurs mit der Folge, dass er weiterhin in seiner bisherigen Funktion
tätig blieb. Am 19. Juli 2000 entschied die Gesundheitsdirektion über
den Rekurs wie folgt:
"I. Der Rekurs von A gegen die
Verfügung des Spital C vom 17. Dezember 1998 betreffend Entzug der
Führungsfunktion wird gutgeheissen.
II. Die dreimonatige Kündigungsfrist
beginnt ab Mitteilung der Verfügung zu laufen. Das Arbeitsverhältnis als
Equipenleiter wird auf Ende eines Monats aufgelöst.
III. Es wird davon Vormerk genommen,
dass das Spital C A als Hausangestellten beschäftigt. Das Spital wird
angewiesen, den Lohn festzulegen.
IV. Das Spital wird angewiesen, dem
Rekurrenten eine Entschädigung in der Höhe der dreimaligen Differenz
(Monatslohn Equipenleiter minus Monatslohn Hausangestellter) zu entrichten,
zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.
....."
Als zulässiges Rechtsmittel wurde die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht genannt und festgehalten, dass dieser
keine aufschiebende Wirkung zukomme. Aus der Begründung ist festzuhalten: Auf
das beim Inkrafttreten des Personalgesetzes (vom 27. September 1998; PG)
am 1. Juli 1999 bereits gekündigte, aber noch nicht aufgelöste Arbeitsverhältnis
sei noch die Verordnung über das Dienstverhältnis der Angestellten der Verwaltung
vom 26. Juni 1991 (AngestelltenV) anwendbar. Die
Vorinstanz habe nicht eine Kündigung, sondern die mildere Sanktion der
Rückversetzung als geeignete Massnahme angesehen. Aufgrund der vorliegenden
Akten und nachdem D, die A beschuldigt habe, zu weiteren Aussagen nicht mehr
bereit sei, lasse sich der Sachverhalt nicht mehr hinreichend klären und der
zur Gehörswahrung gebotene Einbezug von A in das Untersuchungsverfahren nicht
mehr bewerkstelligen, weshalb der Rekurs gutzuheissen sei. Der Entzug der Führungsfunktion
stelle eine Änderungskündigung dar; die Kündigungsfrist (6 Monate; vgl.
act. 8/42) laufe ab Eröffnung des Rekursentscheids. Wie bei einer
Kündigung führe die Gutheissung des Rekurses nicht zur Weiterbeschäftigung in
der bisherigen Funktion, sondern lediglich zu einer Entschädigung, welche aufgrund
der Verweisung von § 52 AngestelltenV nach den Grundsätzen von
Art. 336a des Obligationenrechts (OR) zu bemessen sei, wobei sich
– was näher begründet wird – die Festsetzung der Entschädigung auf
das Dreifache der Differenz zwischen dem bisherigen und dem Lohn in der
tieferen Funktion als angemessen erweise.
III. Gegen den Rekursentscheid liess A am
19.
September 2000 Disziplinarrekurs an das Verwaltungsgericht erheben
und beantragen, die Rückstufung aufzuheben und den Rekurrenten wie bisher zu
besolden; eventuell sei die Pönalentschädigung auf zwei volle Monatslöhne
festzusetzen. Die Kosten seien der Gegenpartei aufzuerlegen und diese zur
Bezahlung der (im Detail belegten) Vertretungskosten des Rekurrenten zu verpflichten.
Zur Begründung wurde vorgebracht, die
Rückstufung stelle eine Disziplinarmassnahme dar, welche das
Verwaltungsgericht uneingeschränkt überprüfen und insbesondere auch aufheben
könne, da keiner der Tatbestände von § 80 Abs. 2 VRG gegeben sei.
Falls das Gericht gleichwohl nur eine Entschädigung zusprechen könne, sei sie
auf drei (sic!) volle Monatslöhne festzusetzen, da die Entschädigung von insgesamt
Fr. 900.-, welche die Vorinstanz zugesprochen habe, den Umständen in
keiner Weise Rechnung trage.
Die Vorinstanz liess am 24. Oktober 2000
Abweisung der "Beschwerde" beantragen. Das Spital C als Rekursgegner
liess sich nicht vernehmen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer hat entgegen der
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid keine (personalrechtliche)
Beschwerde, sondern ausdrücklich Rekurs erhoben mit der Begründung, bei der
Rückversetzung des Rekurrenten handle es sich um eine Disziplinarmassnahme.
Hingegen lässt die Vorinstanz vorbringen, dass "es sich bei der von der
Rekursinstanz getroffenen Massnahme nicht um eine disziplinarische
Rückstufung" handle, sondern um eine Teilkündigung.
Nach § 76 Abs. 1 (Randtitel:
II. Disziplinarrekurs/1. Anfechtbare Anordnungen) des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der am 1. Januar
1998.
in Kraft getretenen Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) können mit dem
Rekurs an das Verwaltungsgericht Disziplinarmassnahmen des Regierungsrats, der
obersten kantonalen Gerichte, des Erziehungsrats, des Kirchenrats und der
römisch-katholischen Zentralkomission, des Ombudsmanns sowie erstinstanzliche
Rekursentscheide über Disziplinarmassnahmen anderer Organe angefochten werden.
Ausgeschlossen ist der Rekurs gegen Verweise (Abs. 2).
Die angefochtene Verfügung der
Gesundheitsdirektion stellt einen erstinstanzlichen Rekursentscheid dar, doch
stellt sich die Frage, ob er eine Disziplinarmassnahme betrifft.
a) Bei Erlass der angefochtenen Anordnung am
17.
Dezember 1998 stand das kantonale Personalgesetz noch nicht in Kraft
und unterlagen die kantonalen Angestellten dem kantonalen Disziplinarrecht,
welches in den per 1. Juli 1999 aufgehobenen §§ 61 f. des Gesetzes
betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner
Direktionen vom 26. Februar 1899 sowie im Gesetz betreffend die
Ordnungsstrafen (Ordnungsstrafengesetz) vom 30. Oktober 1866 geregelt
war. Dass es sich bei der angefochtenen Anordnung um eine disziplinarische
Massnahme handelt, kann deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen werden.
Dass ab dem 1. Juli 1999 die kantonalen Angestellten nicht mehr dem
Disziplinarrecht des Ordnungsstrafengesetzes unterstellt sind (vgl. § 1
Abs. 2 in der Fassung vom 27. September 1998) und § 30 PG als
einzige Disziplinarmassnahme für kantonale Angestellte noch den Verweis
vorsieht, vermag daran nichts zu ändern.
b) Die Unterscheidung zwischen
disziplinarischen und anderen (administrativen) Eingriffen in
öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse hat Lehre und Rechtsprechung insbesondere
im Zusammenhang mit Entlassungen beschäftigt, und zwar vor allem deshalb, weil
disziplinarische Massnahmen seit jeher nur aufgrund eines formstrengen
Verfahrens angeordnet werden konnten und sie schon früh der
Verwaltungsgerichtskontrolle unterworfen waren (vgl. Tomas Poledna,
Disziplinarische und administrative Entlassung von Beamten – vom Sinn und
Unsinn einer Unterscheidung, ZBl 96/1995, S. 59). Mit dem Ausbau des Rechtsschutzes
auch gegenüber administrativen Anordnungen (vgl. Andreas Keiser, Rechtsschutz
im öffentlichen Personalrecht nach dem revidierten Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, ZBl 99/1998, S. 194 ff.) hat die Unterscheidung
an praktischer Bedeutung zwar verloren, muss aber wegen des nicht
einheitlichen Rechtsschutzes gleichwohl noch getroffen werden (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 74-78d N. 3).
In der Praxis wird zwischen disziplinarischen
und administrativen Anordnungen nicht immer klar unterschieden. Es kommt daher
vor, dass ein Beamter trotz einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung nicht
disziplinarisch, sondern administrativ entlassen wird (vgl. Elmar Mario Jud,
Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischen
Recht, insbesondere deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, St.
Gallen 1975, S. 191). Die Frage, ob eine solche administrative
Entlassung zulässig sei, wird von Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich
beurteilt. Einigkeit besteht zunächst darin, dass es bei einer sofortigen
Entlassung nicht auf deren Bezeichnung, sondern auf die "wahre Natur"
ankommt (Walter Hinterberger, Disziplinarfehler und Disziplinarmassnahmen im
Recht des öffentlichen Dienstes, St. Gallen 1986, S. 341). Der
Betroffene darf durch eine vorgeschobene Bezeichnung oder Begründung der Entlassung
nicht um den im Disziplinarrecht verankerten Rechtsschutz gebracht werden
(Hinterberger, a.a.O., mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts,
insbesondere auf BGE 100 Ib 21 ff. und 81 I 239 ff.; RB 1976
Nrn. 20 und 21). Während sich einzelne Autoren dafür aussprechen,
dass eine Dienstpflichtverletzung ‑ zumindest wenn sie fahrlässig
begangen worden ist und der Beamte dadurch für seine Arbeit objektiv als
ungeeignet erscheint ‑ die Entlassung aus wichtigen Gründen nicht
ausschliesst, erachtet die herrschende Lehre eine administrative Entlassung grundsätzlich
als unzulässig, wenn die wichtigen Gründe in einem disziplinwidrigen Verhalten
liegen (Hinterberger, a.a.O., S. 340 ff.). Nach der neueren Praxis
des Verwaltungsgerichts ist trotz Disziplinarfehlern eine administrative
Entlassung zulässig, wenn neben den disziplinarischen Vorwürfen auch
ausreichende, verschuldensunabhängige Gründe für eine administrative Entlassung
bestehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 76 N. 8, mit Hinweisen).
c) Die angefochtene Verfügung vom
17.
Dezember 1998 lässt nicht erkennen, auf welche Rechtsgrundlage sie
sich stützt. Immerhin ist von "Sanktionen" die Rede, was für eine
disziplinarische Massnahme spricht. Und auch im Bericht von Rechtsanwältin E
vom 9. November 1998, auf den die Verfügung ausdrücklich Bezug nimmt, wird
die "Disziplinierung" der Beschuldigten empfohlen (act. 8/13/5
S. 4). In der Stellungnahme zum Rekurs vom 1. Juni 1999 spricht das
Spital wiederum von "Sanktionen". Entscheidender ist jedoch, dass
der Vorwurf, der Rekurrent habe seinerseits unerwünschte Annäherungsversuche
unternommen, eindeutig einen Disziplinarfehler betrifft und anders als das
Unterlassen der von der Untergebenen benötigten Hilfe, was auch auf blosse
Unfähigkeit als Vorgesetzter zurückgeführt werden kann, einen
Verschuldensvorwurf notwendigerweise miteinschliesst. Die Rückversetzung des
Rekurrenten ist deshalb als Disziplinarmassnahme zu würdigen. Dass die
Gesundheitsdirektion als Rekursbehörde sie anders aufgefasst haben will, vermag
daran nichts zu ändern. Auf den Rekurs ist deshalb einzutreten.
2.
Die Gesundheitsdirektion als Rekursinstanz
ist zum Schluss gekommen, dass sich aufgrund des unzureichend geklärten und
klärbaren Sachverhalts der Entzug der Führungsfunktion des Rekurrenten als
nicht gerechtfertigt erweise. Gleichwohl hat sie diese Anordnung nicht
aufgehoben, sondern dem Rekurrenten nur eine Entschädigung zugesprochen. Der
Rekurrent hält dies für unzulässig; wenn die Rekursinstanz die Rückstufung als
ungerechtfertigt beurteilt habe, hätte dies zwingend zur Aufhebung der
angefochtenen Anordnung und damit zur Wiedereinsetzung des Rekurrenten in
seine Führungsfunktion führen müssen.
a) Wie das
Verwaltungsgericht schon verschiedentlich erkannt hat, ist die Rekursinstanz
gemäss § 27 VRG zur Aufhebung einer personalrechtlichen Anordnung befugt
und kann deshalb die Gutheissung eines Rekurses gegen die Auflösung eines
Arbeitsverhältnisses dessen Weiterführung zur Folge haben. Wie das
Verwaltungsgericht jedoch stets betont hat, ist diese Folge nicht zwingend,
sondern kann in vielen Fällen die Aufhebung der Kündigung oder
fristlosen Entlassung und die Anordnung der Wiedereinstellung auf Grund des
Zeitablaufs, der persönlichen Verhältnisse der Beteiligten oder anderer
Umstände unzweckmässig sein (VGr, 8. Juli 1998, PB.98.00002; VGr,
3.
November 1999; DR.99.00003); zudem könne im Fall eines solchen
Verzichts die Entschädigung bereits im Rekursverfahren festgesetzt werden (Bea
Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl
98/1997, S. 452 Fn 82; Keiser, S. 215). Dies muss auch hier
gelten, wo es nicht um eine Entlassung, sondern um den Entzug einer Führungsfunktion
geht.
b) Die Gesundheitsdirektion hat die Rückstufung des
Rekurrenten als ungerechtfertigt gewürdigt, weil sich der Sachverhalt nicht
mehr hinreichend klären lasse, und nicht weil sich die gegen den Rekurrenten
erhobenen Vorwürfe als haltlos erwiesen. So wenig wie sich diese Vorwürfe
rechtsgenügend erhärten liessen, so wenig liess sich der Verdacht vollständig
ausräumen, dass sich der Rekurrent so verhalten haben könnte, wie dies die betroffene
Mitarbeiterin angezeigt hatte. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz auf
die Wiedereinsetzung des Rekurrenten in seine frühere Funktion verzichten und
ihm statt dessen eine Entschädigung zusprechen; es wäre offenkundig
unzweckmässig, die Rekursgegnerschaft gegen ihren Willen zu verpflichten,
einen Mitarbeiter, zu dem sie das Vertrauen verloren hat, weiterhin in einer
Führungsfunktion zu beschäftigen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht
entschieden zu werden, ob die Beschränkung der Entscheidungsbefugnis gemäss
§ 80 Abs. 2 VRG es dem Verwaltungsgericht verwehren würde, eine als
Disziplinarmassnahme verfügte Rückversetzung aus einer Führungsfunktion wieder
rückgängig zu machen.
3.
Laut § 52 Abs. 1 AngestelltenV gelten beim Fehlen
entsprechender Regelungen im kantonalen Personalrecht sinngemäss das
Schweizerische Obligationenrecht und das öffentliche Arbeitsrecht des Bundes.
Die Vorinstanz hat deshalb zulässigerweise für die Festsetzung der dem
Rekurrenten zu leistenden Entschädigung auf Art. 336a OR zurückgegriffen.
Dabei ist sie zunächst richtigerweise davon ausgegangen, dass der Sache nach
der Rekurrent in seiner bisherigen Funktion entlassen und in einer tiefer
eingestuften neu eingestellt wird. Entgegen ihrer Auffassung kann dies aber
nicht dazu führen, dass der Rekurrent gemäss Art. 336a Abs. 2 OR von
vornherein nur maximal das sechsfache der monatlichen Besoldungsdifferenz soll
beanspruchen können. Die Vorinstanz übersieht damit, dass es sich bei dieser
Entschädigung nicht um Schadenersatz im klassischen Sinne handelt, sondern die
Entschädigung einer Konventionalstrafe nahekommt, die einerseits die Ahndung
der ungerechtfertigten Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezweckt und andererseits
dem betroffenen Arbeitnehmer Genugtuung verschaffen will (BGE 123 III 391
E. 3 = Pra 87/1998 Nr. 24; Bundesgericht, 8. Januar 1999, Pra
88/1999 Nr. 112). So wenig es deshalb zulässig sein kann, die bei einem
neuen Arbeitgeber erzielte Besoldung anzurechnen, so wenig kann auch das beim
nämlichen Arbeitgeber für die tiefere Funktion ausgerichtete Salär
berücksichtigt werden. Dieses ist nur insofern von Bedeutung, als bei der
Bemessung der Entschädigung neben den übrigen Umständen, wie Dauer des
Arbeitsverhältnisses, Schwere der Verletzung der Persönlichkeit der
entlassenen Person, Verhalten der Parteien bei der Kündigung, Mitverschulden
des Entlassenen und dergleichen, auch die wirtschaftlichen Folgen der
Kündigung zu beachten sind (BGE 123 III 391 E. 3 = Pra 87/1998
Nr. 24; Bundesgericht, 8. Januar 1999, Pra 88/1999 Nr. 112).
Hier sind zu Gunsten des Rekurrenten insbesondere die
langjährige Dauer des Anstellungsverhältnisses und die mit dem unbewiesen
gebliebenen Vorwurf der sexuellen Belästigung erhebliche
Persönlichkeitsverletzung zu berücksichtigen. Andererseits ist in Rechnung zu
stellen, dass die Rekursgegnerschaft aufgrund der Anzeige einer Mitarbeiterin
zum Handeln gezwungen war und aufgrund der späteren Weigerung dieser Mitarbeiterin
zu weiteren Aussagen in einen Beweisnotstand geriet. Sodann kann der Rekurrent
weiterhin als Hausangestellter tätig sein, sodass sich die wirtschaftlichen
Folgen auf die Lohneinbusse von ca. Fr. 300.- monatlich beschränken. Die
Zusprechung einer Entschädigung von zwei vollen Monatsbesoldungen
(2 mal 1/12 der Jahresbesoldung, ohne Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen; vgl. BGE 123 V 5) erweist sich damit als angemessen;
anders als die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung von rund neunhundert
Franken, ist eine solche Entschädigung betragsmässig geeignet, auch bei einem
Arbeitgeber wie dem Spital C einen gewissen Eindruck zu hinterlassen und trägt
insofern auch der ihr zugedachten Straffunktion Rechnung, während sie
andererseits vom Rekurrenten als Genugtuung für die ungerechtfertigte
Rückversetzung verstanden werden kann. Mit der Zusprechung von zwei
Monatslöhnen kann offen bleiben, ob hinsichtlich der Bindung des Gerichts an
die Parteianträge (§ 63 Abs. 2 VRG) die in der Rekursanträgen
eventualiter geforderten 2 Monate oder die in der Begründung erwähnten
3.
Monate massgeblich sind.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen.
Die Rekursgegnerschaft wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine Entschädigung
von 2/12 einer Jahresbesoldung des von ihm als Equipenleiters zuletzt erzielten
Salärs zu bezahlen, ohne Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen. Im übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
...