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Entscheid

EB210157

Rechtsöffnung

13. Juli 2021Deutsch11 min

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz Geschäfts-Nr. EB210157-L / U Bezirksrichterin lic. iur. T. Aladag de Capitani Gerichtsschreiber MLaw F. Huber Urteil vom 13. Juli 2021 in Sachen A._____ Corp., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz

Geschäfts-Nr. EB210157-L / U

Bezirksrichterin lic. iur. T. Aladag de Capitani Gerichtsschreiber MLaw F. Huber

Urteil vom 13. Juli 2021

in Sachen

A._____ Corp., Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____

gegen

B._____ Ltd, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____

betreffend Rechtsöffnung

Rechtsbegehren (act. 1 S. 2):

1. Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2020) die definitive Rechtsöffnung für Fr. 25'000.– nebst Zins zu 5 % seit 11. April 2016 sowie für die Gerichtskosten und Parteientschädigung des vorliegenden Verfahrens zu erteilen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

Am 5. Februar 2021 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 setzte das Gericht der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme zum Gesuch an (act. 7). Mit Eingabe vom 8. März 2021 (Datum Poststempel) nahm die Gesuchsgegnerin zum Gesuch innert erstreckter Frist Stellung (act. 12). Am 7. April 2021 (Datum Poststempel) nahm die Gesuchstellerin zur Stellungnahme der Gesuchsgegnerin unaufgefordert Stellung (act. 18). In der Folge nahm die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 12. April 2021 (Datum Poststempel) unaufgefordert Stellung (act. 21). Mit Verfügung vom 15. April 2021 stellte das Gericht der Gesuchstellerin Frist zur Verbesserung ihres Gesuches (act. 24). Dieser Aufforderung kam die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. April 2021 (persönlich überbracht) innert Frist nach (act. 26). Mit Verfügung vom 30. April 2021 wurde die Eingabe der Gesuchstellerin vom 21. April 2021 der Gesuchsgegnerin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 33). Die Gesuchsgegnerin nahm hierzu mit Eingabe vom 17. Mai 2021 (Datum Poststempel) Stellung (act. 35). Das Verfahren ist nunmehr spruchreif.

2.

Eintretensfrage

2.1

Mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom 12. April 2021 bestreitet die Gesuchsgegnerin neu die Parteifähigkeit der Gesuchstellerin; sodann habe die Gesuchstellerin keinen Nachweis dafür erbracht, dass die Person (ein gewisser Herr C._____), der die Anwaltsvollmacht unterzeichnet habe, über die notwendige Zeichnungsberechtigung verfüge (act. 21). In anderen laufenden Verfahren vor Bezirksgericht Zürich und dem Handelsgericht des Kantons Zürich sei die Gesuchstellerin verpflichtet worden, innert kurzer Nachfrist ihre Rechts- und Parteifähigkeit mit einem aktuellen Handelsregisterauszug oder einem gleichwertigen Dokument nachzuweisen, ansonsten auf deren Begehren nicht eingetreten werde. Die Gesuchsgegnerin ersuche das Gericht, vorliegend gleich vorzugehen (act. 21).

Der Gesuchstellerin wurde daraufhin mit Verfügung vom 15. April 2021 Frist zum Nachweis ihrer Parteifähigkeit und zur Nachreichung einer rechtsgenügenden Vollmacht unter Androhung der Säumnisfolgen angesetzt (act. 24), welcher Aufforderung sie mit Eingabe vom 21. April 2021 innert Frist nachkam (act. 26-29).

Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 macht die Gesuchsgegnerin diesbezüglich nunmehr geltend, die Gesuchstellerin habe die fraglichen Dokumente zu ihrer Rechtsfähigkeit und zur Prozessführungsbefugnis ihrer Rechtsvertretung verspätet eingereicht; diese seien nicht mehr zu berücksichtigen. Auf das Rechtsöffnungsgesuch sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen (act. 35).

2.2

Unter Berücksichtigung, dass die Parteien sich seit Jahren in zahlreichen Gerichtsverfahren gegenüberstehen, erscheint die Parteifähigkeit aufgrund der auf Aufforderung des Gerichts mit Eingabe vom 21. April 2021 nachgereichten und aktualisierten Unterlagen als glaubhaft gemacht. Was die Rechtzeitigkeit der Vorbringen anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Parteifähigkeit sich erst kürzlich in pendenten Verfahren überhaupt als klärungsbedürftig herausstellte. Vor diesem Hintergrund ist die am 21. April 2021 nachgereichte Eingabe noch als Teil des Rechtsöffnungsgesuchs zu betrachten, zu welchem der Gesuchsgegnerin gesamthaft Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin erweisen sich als haltlos und stehen einem Eintretensentscheid nicht entgegen.

2.3

Was die bestrittene Prozessführungsbefugnis der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin anbelangt, so wurde auf Aufforderung des Gerichts belegt, dass die einzige Direktorin der Gesuchstellerin, D._____, zugunsten von C._____ am 25.

Februar 2020 eine Vollmacht unterzeichnet hat; C._____ wurde darin auch berechtigt, Anwälte zu mandatieren (vgl. act. 29/14, insb. Rz. 18). Aus der Vollmacht ist deren Gültigkeit bis 28. Februar 2021 ersichtlich (act. 29/14 Rz. 20). C._____ erteilte seinerseits am 17. Juli 2020 der vorliegenden Rechtsvertretung der Gesuchstellerin eine Vollmacht (vgl. act. 2). Das Rechtsöffnungsgesuch datiert vom 5. Februar 2021 (act. 1). Sodann reichte die Gesuchstellerin eine – nahtlos an die erwähnte Vollmacht vom 25. Februar 2020 von D._____ zugunsten von C._____ anknüpfende – aktuelle Vollmacht vom 25. Februar 2021 ins Recht (gültig bis 28. Februar 2022); C._____ wurde auch darin berechtigt, Anwälte zu mandatieren (vgl. act. 29/15, insb. Rz. 18). Die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin ist damit zur Prozessführung bevollmächtigt. Auch diesbezüglich stehen die Einwendungen der Gesuchsgegnerin einem Eintretensentscheid nicht entgegen.

3.

Gesuch

Die Gesuchstellerin stützt ihr Gesuch auf das Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2016 (Geschäfts-Nr. 4A_426/2015; act. 5/3), worin der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten von Fr. 50'000.– zur Hälfte auferlegt worden sind (act. 5/3 Disp.-Ziff. 3.). Die Gesuchsgegnerin habe ihren Anteil von Fr. 25'000.– nicht bezahlt (act. 1 Rz. 5). Die Gesuchstellerin ersucht nun um definitive Rechtsöffnung für Fr. 25'000.– nebst Zins zu 5 % seit 11. April 2016 sowie für die Gerichtskosten und Parteientschädigung des vorliegenden Verfahrens.

4.

Definitive Rechtsöffnung

4.1

Das eingereichte Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2016 ist vollstreckbar und stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar. Gestützt darauf ist deshalb die Rechtsöffnung für den genannten Betrag zu erteilen, sofern der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin ist indes von Amtes wegen zu prüfen (siehe STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 169 ff.).

4.2

Das eingereichte Urteil des Bundesgerichts vom 11. April 2016 auferlegt der Gesuchsgegnerin die Hälfte der Gerichtskosten. Die Gläubigerin ist die Schweizerische Eidgenossenschaft und nicht die Gesuchstellerin. Die Gesuchstellerin reicht jedoch die zwischen ihr und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geschlossene Zessionsvereinbarung vom 10. Oktober 2017 ins Recht (act. 5/5). In der beiliegenden Abtretungserklärung tritt die Schweizerische Eidgenossenschaft die Forderung "Fr. 25'000.– (Betreibung Nr. 2)" an die Gesuchstellerin ab. Forderungsgrund ist gemäss genannter Abtretungserklärung die Forderung aus Urteil 4A_426/2015 vom 11. April 2016 (act. 5/5 Blatt 5). Damit ist die Aktivlegitimation der Gesuchstellerin rechtsgenügend nachgewiesen.

4.3

Die Gesuchsgegnerin ersucht um Abweisung des Rechtsöffnungsgesuches. Sie bringt vor, die betriebene Forderung müsse zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein, ansonsten könne keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden (act. 12 Rz. 3). Der Schuldner werde aber erst dann verpflichtet den Zessionar als Gläubiger anzuerkennen und an ihn zu leisten, wenn ihm die Zedentin die Abtretung angezeigt habe (act. 12 Rz. 4). Die Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegnerin weder jemals die Abtretung angezeigt noch die Abtretungsurkunde vorgelegt. Deshalb sei die Leistungspflicht gegenüber der Gesuchstellerin und damit auch die Fälligkeit der Forderung nie begründet worden (act. 12 Rz. 6). Die Rechtsöffnung sei deshalb zu verweigern und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (act. 12 Rz. 7).

4.4. Wird eine Forderung abgetreten, nachdem der Zedent gegen den Schuldner einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid (Art. 80 SchKG) erstritten hat, kann der Zessionar definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn er den Forderungsübergang liquid nachweist. Die Betreibungsrechte gelten als Nebenrechte, die bei der Zession gemäss Art. 170 OR auf den Zessionar übergehen. Nicht erforderlich ist, dem Schuldner die Abtretung vorgängig zu notifizieren (BSK OR I-GIRSBER-GER/HERMANN, Art. 164 N 55a). So ist die Anzeige der Abtretung an den Schuldner auch kein Gültigkeitserfordernis für die Zession (BGE 95 II 109 E. 4). Der Zessionar erwirbt die Forderung im Zeitpunkt der Abtretung (BSK OR I-GIRSBER-GER/HERMANN, Art. 164 N 46).

4.4. Wird eine Forderung abgetreten, nachdem der Zedent gegen den Schuldner einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid (Art. 80 SchKG) erstritten hat, kann der Zessionar definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn er den Forderungsübergang liquid nachweist. Die Betreibungsrechte gelten als Nebenrechte, die bei der Zession gemäss Art. 170 OR auf den Zessionar übergehen. Nicht erforderlich ist, dem Schuldner die Abtretung vorgängig zu notifizieren (BSK OR I-GIRSBER-GER/HERMANN, Art. 164 N 55a). So ist die Anzeige der Abtretung an den Schuldner auch kein Gültigkeitserfordernis für die Zession (BGE 95 II 109 E. 4). Der Zessionar erwirbt die Forderung im Zeitpunkt der Abtretung (BSK OR I-GIRSBER-GER/HERMANN, Art. 164 N 46).

Die Gesuchstellerin hat vorliegend den Forderungsübergang liquide nachgewiesen (E. 4.2.). Die Betreibungsrechte der ursprünglichen Gläubigerin, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gingen damit auf sie über. Die Notifikation des Schuldners ist hierfür nicht notwendig. Es kann deshalb auch offen bleiben, ob die Gesuchstellerin, die Gesuchsgegnerin notifiziert hat. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin stehen der Erteilung der Rechtsöffnung nicht entgegen.

4.5. Weitere Gründe, die der Rechtsöffnung entgegenstehen könnten, bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor und gehen auch aus den Akten nicht hervor. Betragsmässig ist die Forderung durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Es ist der Gesuchstellerin somit für den genannten Betrag die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5. Verzugszinsen

5.1. Die Gesuchstellerin beantragt Rechtsöffnung für Verzugszinsen von 5 % seit 11. April 2016 auf der Forderung von Fr. 25'000.–. Sie bringt vor, dass die betreffende Forderung des Bundesgerichts bzw. der Schweizerischen Eidgenossenschaft sofort fällig gewesen sei, weshalb die Verzugszinsen seit 11. April 2016 geschuldet seien (act. 1 Rz. 6).

5.2. Die Gesuchsgegnerin ersucht die Abweisung der Rechtsöffnung für die Verzugszinsen. Sie bringt vor, die Verzugszinsen seien erst ab einer Mahnung geschuldet. Diese habe die Gesuchstellerin weder behauptet noch ins Recht gelegt. Sie schulde demnach keine Verzugszinsen (act. 12 Rz. 8 ff.).

5.3. Ersucht eine Gläubigerin um definitive Rechtsöffnung für Verzugszinsen, die nicht im Rechtsöffnungstitel ausgewiesen sind, so hat sie die verzugsbegründenden Umstände – typischerweise die Zustellung einer Mahnung sowie den anwendbaren Zinssatz – in ihrem Gesuch schlüssig zu behaupten und liquide nachzuweisen, andernfalls keine Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 193). Wie oben ausgeführt (E. 5.1.), stützt sich die Gesuchstellerin auf die sofortige Vollstreckbarkeit des Urteils des Bundesgerichts. Diese rechtlichen Ausführungen der Gesuchstellerin gehen mangels Ausweisung des Verzugszinses im Rechtsöffnungstitel fehl. Die Verzugszinsen können deshalb nur gewährt werden, wenn die verzugsbegründenden Umstände im Gesuch liquide nachgewiesen und behauptet werden.

5.4. Mit Einreichung des Gesuchs am 5. Februar 2021 reicht die Gesuchstellerin keine Mahnung ins Recht und begründet auch keine weiteren verzugsbegründende Umstände (act. 1). In der Eingabe vom 7. April 2021 ersucht die Gesuchstellerin eventualiter um Gewährung eines Verzugszinses ab dem 8. September 2016. Als Nachweis legt sie einen Auszug aus dem Betreibungsregister Zug vom 25. April 2017 ein (act. 18 Rz. 13; act. 20/8). Ob diese Schreiben den geforderten Beweis liefert, kann aber offen bleiben, weil die Gesuchstellerin die Urkunde verspätet eingereicht hat. Im summarischen Verfahren steht den Parteien nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nur einen Parteivortrag zur Verfügung (Art. 252 und Art. 253 ZPO). Dies gilt insbesondere auch im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 84 SchKG). Die Zulassung weiterer Parteivorträge beschränkt sich auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs nach den vom EGMR entwickelten Grundsätzen zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK. In den weiteren Vorträgen dürfen insbesondere keine neuen Behauptungen mehr aufgestellt und neue Beweismittel eingereicht werden. Solche sind nicht mehr zu beachten, es sei denn, sie seien durch entscheidrelevante Einwendungen und Einreden der Gegenseite provoziert worden (Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, in ZR 113 Nr. 56). Keine Einwendung und keine Einrede liegt vor, wenn ein entscheidrelevanter Sachverhalt bestritten wird, wie etwa hier die Fakten mit Bezug auf das Fehlen von verzugsbegründenden Umständen. Die Beweise des Verzugseintritts hätten folglich bereits zusammen mit dem Gesuch eingereicht werden müssen. Es ist für den Beginn des Zinsenlaufs deshalb praxisgemäss auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, den 24. Juni 2020 (act. 3 S. 2), abzustellen. Im Mehrumfang ist das Gesuch abzuweisen.

6. Betreibungskosten

Da die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab erhoben werden können, ist für diese sodann praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2; BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Zu den Betreibungskosten zählen

auch die Spruchgebühr und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Da die Gesuchsgegnerin zu rund 4/5 unterliegt, sind ihr die Kosten dieses Verfahrens in diesem Umfang und der Gesuchstellerin zu 1/5 aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind gesamthaft in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber von der Gesuchsgegnerin im Umfang von 4/5 zu ersetzen. Ferner ist sie antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer.

1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 1 Zahlungsbefehl vom 17. Juni 2020 für Fr. 25'000.– nebst Zins zu 5 % seit 24. Juni 2020. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen

2. Die Spruchgebühr von Fr. 500.– wird der Gesuchsgegnerin zu 4/5 und der Gesuchsgegnerin zu 1/5 auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 400.– zu ersetzen.

3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 35 samt Beilagen, und an das genannte Betreibungsamt.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons

Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Der Gerichtsschreiber: