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Entscheid

EB210392

Rechtsöffnung

21. Juni 2021Deutsch13 min

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz Geschäfts-Nr. EB210392-L / U Bezirksrichterin lic. iur. E. Stoffel Gerichtsschreiberin MLaw D. Glavonjic Urteil vom 21. Juni 2021 in Sachen A._____ Corp., Gesuchstellerin und Einsprachegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur....

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz

Geschäfts-Nr. EB210392-L / U

Bezirksrichterin lic. iur. E. Stoffel Gerichtsschreiberin MLaw D. Glavonjic

Urteil vom 21. Juni 2021

in Sachen

A._____ Corp., Gesuchstellerin und Einsprachegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Einsprecherin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw Y3._____

betreffend Rechtsöffnung

Rechtsbegehren Gesuchstellerin (act. 1):

1. Es sei in Prosequierung des Arrests Nr. 1 in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2021) die definitive Rechtsöffnung für:  CHF 143'816.59 zzgl. Zins zu 5 % ab 19. September 2016 (= GBP 116'858.50 zum Tageskurs vom 12. Februar 2021);  CHF 804'289.29 zzgl. Zins zu 5 % ab 19. September 2016 (= GBP 653'527.12 zum Tageskurs vom 12. Februar 2021);  CHF 219'312.83 zzgl. Zins zu 5 % ab 19. September 2016 (= USD 246'382.93 zum Tageskurs vom 12. Februar 2021);  CHF 128'782.51 zzgl. Zins zu 5 % ab 19. September 2016, sowie für die Arrest- und Gerichtskosten und die Parteientschädigung des vorliegenden Verfahrens zu erteilen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin.

Rechtsbegehren Gesuchsgegnerin (act. 18):

1. Auf das Gesuch der Gesuchstellerin um definitive Rechtsöffnung vom 26. März 2021 sei nicht einzutreten, eventualiter sei es abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWSt zu Lasten der Gesuchstellerin.

Erwägungen:

1.

In Prosequierung des Arrests Nr. 1 vom 3. Februar 2021 leitete die Gesuchstellerin beim Betreibungsamt Zürich 1 die Betreibung Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2021) ein, wogegen die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. act. 3 S. 2). Mit Eingabe vom 26. März 2021 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 21. April 2021 ergänzte sie ihr Gesuch, um die Frage der Parteifähigkeit und der gültigen Bevollmächtigung "ein für alle Mal" zu klären (act. 8). Diese Eingaben wurden der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 28. April 2021 unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zugestellt (act. 11). Mit Eingabe vom 28. Mai 2021 reichte sie innert erstreckter Frist ihre Stellungnahme ein (act. 18). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Eintretensfrage

2.1

Die Parteifähigkeit der Gesuchstellerin und die Prozessführungsbefugnis ihrer Rechtsvertreter (Zeichnungsberechtigung und Vollmacht) werden von der Gegenseite bestritten (act. 18 Rz. 4 ff.), weshalb auf das Gesuch primär nicht einzutreten sei.

2.2

Unter Berücksichtigung, dass die Parteien sich seit Jahren in zahlreichen in- und ausländischen Gerichtsverfahren gegenüberstehen, erscheint die Parteifähigkeit der Gesuchstellerin bereits aufgrund der mit ihrem Gesuch vom 26. März 2021 eingereichten Unterlagen als gegeben, zumal die Gesuchsgegnerin nicht behauptet, seit Erstellung des Certificate of Good Standing vom 22. Oktober 2020 (act. 5/2) und des Certificate of Incumbency vom 12. November 2020 (act. 5/4) seien Veränderungen eingetreten, welche den Schluss zuliessen, die Gesuchstellerin existiere nicht mehr. Anhand der mit Eingabe vom 21. April 2021 nachgereichten und aktualisierten Unterlagen (act. 10/47+51 [recte: act. 10/37+41]) wird der Weiterbestand der Gesuchstellerin bescheinigt. In Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Vorbringen der Gesuchstellerin ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Parteifähigkeit sich erst kürzlich in pendenten Verfahren als klärungsbedürftig herausstellte. Vor diesem Hintergrund ist die am 21. April 2021 nachgereichte Eingabe noch als Teil des Rechtsöffnungsgesuchs zu betrachten, zu welchem der Gegenseite auch gesamthaft (d.h. zum Gesuch samt Ergänzungen und Aktualisierung) Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Parteifähigkeit der Gesuchstellerin erweisen sich daher als haltlos und stehen einem Eintreten auf das Gesuch nicht entgegen.

2.3

Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, dass die Gesuchstellerin in diesem Verfahren nicht rechtsgültig vertreten sei. Ihre einzige Direktorin, C._____, habe für D._____ eine Vollmacht vom 25. Februar 2020 unterzeichnet (act. 5/6).

Diese habe ihn berechtigt, Anwälte zu mandatieren. D._____ habe am 17. Juli 2020 der Rechtsvertretung der Gesuchstellerin eine Vollmacht erteilt (act. 2). Die Vollmacht an D._____ vom 25. Februar 2020 sei indes nur bis am 28. Februar 2021 gültig gewesen. Dies bedeute, dass auch die Vollmacht vom 17. Juli 2020 an die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin nur bis zu diesem Datum gültig gewesen sei. Für die Einreichung des Gesuchs vom 26. März 2021 sei die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin entsprechend nicht bevollmächtigt gewesen (act.

18.

Rz. 5 f.).

2.4

Ob die zeitliche Befristung der Vollmacht von C._____ an D._____ bis am 28. Februar 2021 die rückwirkende Ungültigkeit der von ihm innerhalb dieser Frist vorgenommenen Handlungen bewirkt, erscheint fraglich, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Soweit die mit dem Gesuch vom 26. März 2021 eingereichte Vollmacht sich als ungültig erwiesen hätte, wäre der Gesuchstellerin gestützt auf Art.

132.

Abs. 2 ZPO Nachfrist zur Einreichung einer rechtsgültigen Vollmacht anzusetzen gewesen. Dem ist sie durch die am 21. April 2021 eingereichte weitere Vollmacht von C._____ an D._____ vom 25. Februar 2021 (act. 10/49 [rechte: act. 10/39]) zuvorgekommen. Damit ist die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin rechtsgenügend zur Prozessführung bevollmächtigt.

3.

Arrestprosequierung

Am 3. Februar 2021 erliess das Bezirksgericht Zürich einen Arrestbefehl in Arrest Nr. 1 (Geschäfts-Nr. EQ210014-L; vgl. act. 5/8), den die Gesuchstellerin durch Vorlage eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu prosequieren beabsichtigt. Nach Zustellung des Arrestbefehls hat die Gesuchstellerin am 12. Februar 2021 die Betreibung eingeleitet (act. 5/9), wogegen die Gesuchsgegnerin am 24. Februar 2021 Rechtsvorschlag erhoben hat (act. 5/10). Dass das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls der Gesuchstellerin am 16. März 2021 zugestellt wurde act. 1 Rz. 7), blieb unbestritten. Damit ist die Prosequierungsfrist nach Art. 279 Abs. 2 SchKG gewahrt.

4.

Rechtsöffnung

4.1

Die Gesuchstellerin stützt ihren Anspruch auf den Schiedsentscheid des London Court of International Arbitration (LCIA Verfahrens-Nr. 152906) vom 7. September 2016 (act. 5/11), mit welchem die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet wurde, der Gesuchstellerin die Kosten des Schiedsverfahrens in der Höhe von GBP 116'858.50 sowie die Verfahrenskosten und sonstigen Ausgaben in der Höhe von GBP 653'527.12, USD 246'382.93 und CHF 128'782.51 zu bezahlen (act. 5/11 S. 164 lit. e = act. 5/12 S. 8 lit. e). Mit vollstreckbarem Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 wurde der LCIA-Schiedsentscheid für die Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt (act. 5/13 S. 26 Disp.-Ziff. 1). Die Gesuchstellerin verlangt nun definitive Rechtsöffnung für die erwähnten Beträge (act. 1 Rz. 33 ff.), welche sie je umgerechnet zum Tageskurs vom 12. Februar 2021 mit total Fr. 1'296'201.22 beziffert, zuzüglich Zins seit dem 19. September 2016 (act. 1 Rz. 35).

4.2

Die Gesuchsgegnerin wendet ein, der beantragte Verzugszins von 5% ab dem 19. September 2016 werde ohne jede Begründung in Bezug auf Anspruch, Höhe und Beginn geltend gemacht und sei nicht ausgewiesen (act. 18 Rz. 20 ff.). Das von der Gesuchstellerin eingereichte LCIA-Schiedsurteil vom 7. September 2016 sehe keine Verzugszinsen vor. Die Gesuchstellerin habe damit keinen Anspruch auf definitive Rechtsöffnung für Verzugszinsen. Ohnehin würde sich ein derartiger Anspruch nach englischem Recht richten, da das Schiedsurteil von einem englischen Schiedsrichter in London gefällt worden sei und auch der zugrundeliegende Prozessfinanzierungsvertrag englischem Recht unterstehe (act. 20/5). Bei einem ausländischen Urteil könne Rechtsöffnung für einen Verzugszins nur dann gewährt werden, wenn sich Beginn und Höhe der Verzugszinsen mittels eines ausländischen Gesetzestexts klar nachweisen liessen. Diesen Nachweis erbringe die Gesuchstellerin jedoch nicht (act. 18 Rz. 24). Damit seien weder der behauptete Anspruch auf Verzugszinsen noch deren Höhe und Beginn (act. 1 Rz. 36) glaubhaft gemacht. Insbesondere könne für den Beginn von allfälligen Verzugszinsen nicht einfach auf einen früheren Arrestbefehl abgestützt werden. Deshalb sei die Rechtsöffnung für die Verzugszinsen zu verweigern.

4.3

Sodann beanstandet die Gesuchsgegnerin, dass die Gesuchstellerin in ihrem Betreibungsbegehren erneut eine Währungsumrechnung vorgenommen habe und die in Betreibung gesetzten Beträge nun höher seien als jene im Arrestbefehl (act. 1 Rz. 35; vgl. act. 5/8). Dies sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zulässig (act. 18 Rz. 27 f.).

5.

Rechtsöffnungstitel

5.1

Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt voraus, dass der Gläubiger dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel vorlegt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einer gleichgestellten Urkunde, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG).

5.2. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 (act. 5/11). Ein ausländischer gerichtlicher Entscheid stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, soweit er vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung eines solchen ausländisches Urteils kann durch ein separates Exequaturverfahren oder im Rahmen der Rechtsöffnung erfolgen (KOSTKIEWICZ/WALDER, SchKG-Kommentar, Art. 80 N 18 ff.). Der Entscheid berechtigt grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld zwischenzeitlich getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gegen ausländische Entscheide sind überdies Einwendungen zulässig, die der relevante Staatsvertrag beziehungsweise das autonome Recht vorsieht (Art. 81 Abs. 3 SchKG).

5.2. Die Gesuchstellerin beruft sich auf den LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 (act. 5/11). Ein ausländischer gerichtlicher Entscheid stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar, soweit er vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung eines solchen ausländisches Urteils kann durch ein separates Exequaturverfahren oder im Rahmen der Rechtsöffnung erfolgen (KOSTKIEWICZ/WALDER, SchKG-Kommentar, Art. 80 N 18 ff.). Der Entscheid berechtigt grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung, sofern der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld zwischenzeitlich getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Gegen ausländische Entscheide sind überdies Einwendungen zulässig, die der relevante Staatsvertrag beziehungsweise das autonome Recht vorsieht (Art. 81 Abs. 3 SchKG).

5.3. Vorliegend handelt es sich beim LCIA Schiedsentscheid vom 7. September 2016 (act. 5/11; act. 5/12) um einen mit vollstreckbarem Exequaturentscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 (act. 5/13) für vollstreckbar erklärten Schiedsentscheid und somit um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG.

5.4. Die Forderungen der Gesuchstellerin sind im Umfang von GBP 116'858.50 (Disp.-lit. e) i)), GBP 653'527.12 (Disp.-lit. e) ii)), USD 246'382.93 (Disp.-lit. e) ii)) sowie Fr. 128'782.51 (Disp.-lit. e) ii)) durch den LCIA Schiedsentscheid (act. 5/11; act. 5/12) ausgewiesen.

5.5. Die Gesuchsgegnerin erachtet es als unzulässig, Fremdwährungen bei Einleitung der Betreibung zur Prosequierung eines Arrestes neu umzurechnen, da die in Betreibung gesetzten Beträge mit jenen des Arrestbefehls übereinstimmen müssten (act. 18 Rz. 27 ff.). Gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG hat die Gläubigerin die Forderungssumme im Betreibungsbegehren in gesetzlicher Schweizerwährung anzugeben. Hat die Gläubigerin ein Arrestbegehren gestellt, ohne vorgängig den Schuldner betrieben zu haben, hat sie die Umrechnung der Arrestforderung gemäss dem im Zeitpunkt der Einreichung des Arrestbegehrens anwendbaren Kurs vorzunehmen. Die nachfolgende Prosequierungsbetreibung hat sich auf den gleichen Betrag zu beziehen. Dieses Erfordernis steht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Grundsatz, dass die nachfolgende Pfändung sich auf die verarrestierten Gegenstände beschränkt. Davon ausgenommen sind jedoch jene Fälle, in denen der Betreibungsort sich nicht aus der Arrestlegung herleitet (Art. 52 SchKG), sondern dem ordentlichen Betreibungsort gemäss Art. 46 SchKG entspricht (vgl. BGer 5A_197/2012 E. 2.1). Vorliegend hat die Gesuchsgegnerin ihren Sitz und damit auch ihren ordentlichen Betreibstungsort, in Zürich. Da somit ihre gesamten Vermögenswerte – auch solche, welche nicht verarrestiert wurden – pfändbar sind, erweist sich eine währungsbedingte Überschreitung des im Arrestbefehl genannten Betrages vorliegend als zulässig. Überdies erlaubt Art. 88 Abs. 4 SchKG der Gläubigerin eine erneute Umrechnung zum Kurs im Zeitpunkt der Stellung des Fortsetzungsbegehrens.

Die Gesuchstellerin hat in ihrem Arrestgesuch vom 2. Februar 2021 den Umrechnungskurs vom 29. Januar 2021, entsprechend USD 1.– = Fr. 0.88902 und GBP 1.– = Fr. 1.21693 zu Grunde gelegt (vgl. oanda.com). Bis zur Betreibungseinleitung am 12. Februar 2021 (act. 5/9) haben sich die Kurse der beiden Währungen leicht erhöht, nämlich auf USD 1.– = Fr. 0.89013 bzw. bei GBP 1.– = Fr. 1.23069.

Unter Zugrundelegung dieser Kurse ist der Gesuchstellerin daher für umgerechnet Fr. 143'816.59, Fr. 804'289.29, Fr. 219'312.83 sowie Fr. 128'782.51 antragsgemäss die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

5.6. Soweit die Gesuchstellerin darüber hinaus Verzugszins verlangt, gilt es zu differenzieren: In der Schweiz gibt es keine besonderen Vorschriften zu Zinsen im Schiedsverfahren; deren Festlegung durch das Schiedsgericht ist grundsätzlich zulässig. Der eingereichte LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 sieht keine Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen vor. Ebenso wenig ist diesem ein Verfalltag zu entnehmen. Ob sich dem auf den Schiedsentscheid anwendbaren englischen Recht eine Regelung hinsichtlich des Verzugszinses entnehmen lässt, kann nicht überprüft werden, zumal die hierfür darlegungspflichtige Gesuchstellerin (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2019, RT190133 E. 3) keine Ausführungen zum Inhalt des englischen Rechts macht.

Das Schweizer Recht sieht vor, dass Forderungen mit deren Rechtskraft fällig werden, wenn sich aus dem Entscheid selbst nichts anderes ergibt (BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 80 N 39). In Verzug gesetzt wird der Schuldner jedoch erst durch Mahnung (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Als Mahnung ist das Datum des ersten Arrestbegehrens untauglich, da mit dieser Sicherungsmassnahme die Schuldnerin nicht in Verzug gesetzt wurde, hat sie doch davon keine Kenntnis erhalten. Anderweitige Mahnungen wurden nicht behauptet und lassen sich auch aus den eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Für den Zins ist somit praxisgemäss auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, vorliegend den 24. Februar 2021 (act. 3 S. 2), abzustellen. Im Mehrumfang ist das Gesuch abzuweisen.

5.7. Da die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab erhoben werden können, ist für diese sodann praxisgemäss keine Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 108 Nr. 2; BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Zu den Betreibungskosten zählen nebst der Spruchgebühr und der Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens auch die Spruchgebühr des Arrestbefehls sowie die Arrestkosten (vgl. SK SchKG-PENON/WOHLGEMUTH, Art. 68 N 3).

6.

Da die Gesuchsgegnerin fast vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG; Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. Ferner ist sie antragsgemäss zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung enthält keine Mehrwertsteuer.

1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Prosequierung des Arrests Nr. 1, Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 15. Februar 2021, für Fr. 143'816.59 (= GBP 116'858.50 zum Tageskurs am 12. Februar 2021) nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2021, Fr. 804'289.29 (= GBP 653'527.12 zum Tageskurs am 12. Februar 2021) nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2021, Fr. 219'312.83 (= USD 246'382.93 zum Tageskurs am 12. Februar 2021) nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2021, Fr. 128'782.51 nebst Zins zu 5 % seit 24. Februar 2021. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen.

1. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

2. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 7'400.– zu bezahlen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 18 samt Beilagen, und an das genannte Betreibungsamt.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Gerichtsschreiberin: