EB210393
Rechtsöffnung
3. Mai 2021Deutsch11 min
Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz Geschäfts-Nr. EB210393-L / U Bezirksrichter lic. iur. R. Egli Gerichtsschreiberin MLaw D. Glavonjic Urteil vom 3. Mai 2021 in Sachen A._____ Corp., Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwält...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz
Geschäfts-Nr. EB210393-L / U
Bezirksrichter lic. iur. R. Egli Gerichtsschreiberin MLaw D. Glavonjic
Urteil vom 3. Mai 2021
in Sachen
A._____ Corp., Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____
gegen
B._____ AG, Gesuchsgegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw Y3._____
betreffend Rechtsöffnung
Rechtsbegehren (act. 1 S. 2):
1. Es sei in Prosequierung des Arrests Nr. 1 in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 3. März 2021) die definitive Rechtsöffnung für: - CHF 14'799'297.59 (entspricht USD 16'614'408.22 zum Tageskurs vom 16. Februar 2021 USD = CHF 0.89059) nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2021 - CHF 1'330'000 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2021 - CHF 726'293.31 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2021 sowie für die Arrest- und Gerichtskosten und die Parteientschädigung des vorliegenden Verfahrens zu erteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin."
Erwägungen:
1.
Prozessuales
In Prosequierung des Arrests Nr. 1 vom 1. Februar 2021 leitete die Gesuchstellerin beim Betreibungsamt Zürich 1 die Betreibung Nr. 2 (Zahlungsbefehl vom 3. März 2021) ein, wogegen die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag erhoben hat (vgl. act. 3 S. 2). Mit Eingabe vom 26. März 2021 (Datum Poststempel) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 21. April 2021 ergänzte sie ihr Gesuch, um die Frage der Parteifähigkeit und der gültigen Bevollmächtigung "ein für alle Mal" zu klären (act. 8). Da sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet erweist, ist die Gegenseite nicht anzuhören (siehe Art. 253 ZPO).
2.
Vorbringen der Gesuchstellerin
2.1
Sachdarstellung
Die Parteien schlossen am 13. April 2011 einen Prozessfinanzierungsvertrag (act. 5/15), gemäss dem die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin zwecks Führung eines Schiedsverfahrens bei der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) gegen die C._____ AG finanziell zu unterstützen hatte (SCAI Verfahrens-Nr. 600255-2011). Im Gegenzug versprach die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin einen bestimmten Anteil eines etwaigen Prozessgewinns auszurichten und sie über den Verlauf dieses Schiedsverfahrens zu informieren. Da sich die Parteien nach einiger Zeit nicht mehr einig waren über ihre Rechte und Pflichten aus dem Prozessfinanzierungsvertrag, leitete die Gesuchstellerin am 21. Januar 2015 beim London Court of Arbitration ein Schiedsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin ein (LCIA Verfahrens-Nr. 152609). Der London Court of Arbitration verpflichtete die Gesuchsgegnerin mit Entscheid vom 7. September 2016 (nachfolgend: LCIA Schiedsentscheid) in Rz. 576 unter anderem zu folgenden unmittelbar nach Erhalt zu leistenden Zahlungen an die Gesuchstellerin (act. 1 Rz. 43 ff.; act. 5/12 S. 164 lit. d = act. 5/3 S. 8 lit. d):
Die Parteien schlossen am 13. April 2011 einen Prozessfinanzierungsvertrag (act. 5/15), gemäss dem die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin zwecks Führung eines Schiedsverfahrens bei der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) gegen die C._____ AG finanziell zu unterstützen hatte (SCAI Verfahrens-Nr. 600255-2011). Im Gegenzug versprach die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin einen bestimmten Anteil eines etwaigen Prozessgewinns auszurichten und sie über den Verlauf dieses Schiedsverfahrens zu informieren. Da sich die Parteien nach einiger Zeit nicht mehr einig waren über ihre Rechte und Pflichten aus dem Prozessfinanzierungsvertrag, leitete die Gesuchstellerin am 21. Januar 2015 beim London Court of Arbitration ein Schiedsverfahren gegen die Gesuchsgegnerin ein (LCIA Verfahrens-Nr. 152609). Der London Court of Arbitration verpflichtete die Gesuchsgegnerin mit Entscheid vom 7. September 2016 (nachfolgend: LCIA Schiedsentscheid) in Rz. 576 unter anderem zu folgenden unmittelbar nach Erhalt zu leistenden Zahlungen an die Gesuchstellerin (act. 1 Rz. 43 ff.; act. 5/12 S. 164 lit. d = act. 5/3 S. 8 lit. d):
i) 70% sämtlicher geldwerter Entschädigungen, die im Zusammenhang mit einem materiellen Endschiedsurteil im Schweizerischen Schiedsverfahren oder gemäss den Bestimmungen einer Vergleichsvereinbarung gezahlt werden; und
ii) 100% aller Zahlungen gemäss eines Kostenentscheids des Schiedsgerichts im Schweizerischen Schiedsverfahren.
2.2. Forderungshöhe
Zur Forderungshöhe verweist die Gesuchstellerin primär auf den Dritten Schiedsspruch der Swiss Chambers' Arbitration Institution zwischen der Gesuchsgegnerin und der C._____ AG vom 22. Mai 2020 (act. 5/21). Darin wird die C._____ AG verpflichtet, der Gesuchsgegnerin USD 18'210'730.– nebst Zins zu 5% seit 1. September 2012 (Disp.-Ziff. 1) sowie Fr. 379'316.13 Parteientschädigung und Fr. 265'332.37 Verfahrenskosten (Disp.-Ziff. 2 lit. a und b) zu bezahlen (act. 5/21 S. 101 Rz. 443). Ausserdem habe das Bundesgericht die von der C._____ AG gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Januar 2021 (BGer 4A_348/2020) vollumfänglich abgewiesen und die C._____ AG überdies verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ein Parteientschädigung in Höhe von Fr. 60'000.– (Disp.-Ziff. 3) zu bezahlen (act. 1 Rz. 13; act. 5/22).
2.3. Arrestprosequierung
Am 1. Februar 2021 erliess das Bezirksgericht Zürich einen Arrestbefehl in Arrest Nr. 1 (Geschäfts-Nr. EQ210009-L; vgl. act. 5/8), den die Gesuchstellerin durch Vorlage eines definitiven Rechtsöffnungstitels zu prosequieren beabsichtigt. Nach Zustellung des Arrestbefehls habe die Gesuchstellerin am 16. Februar 2021 die Betreibung eingeleitet (act. 5/10), wogegen die Gesuchsgegnerin am 3. März 2021 Rechtsvorschlag erhoben habe (act. 5/11). Die Arresturkunde sei der Gesuchstellerin am 9. März 2021 (act. 5/9) und das Gläubigerdoppel des Zahlungsbefehls am 16. März 2021 (act. 5/11) zugestellt worden. Damit sei die Prosequierungsfrist nach Art. 279 Abs. 2 SchKG gewahrt (act. 1 Rz. 6).
2.4. Angerufener Rechtsöffnungstitel
Den LCIA Schiedsentscheid hat das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 8. März 2017 für die Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt (act. 5/14 S. 26 Disp.-Ziff. 1). Gestützt auf diesen in Verbindung mit dem Dritten Schiedsspruch im SCAI Schiedsverfahren (act. 5/21), mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 4. Januar 2021 (act. 5/22) und der E-Mail der Rechtsvertreter von C._____ AG vom 4. Februar 2021 (act. 5/24) und den Zahlungsbelegen (act. 5/25–29; act. 5/33) sei die definitive Rechtsöffnung für die geltend gemachten Beträge zu erteilen (act. 1 Rz. 50 f.).
2.5. Rechtliche Vorbringen
In rechtlicher Hinsicht führt die Gesuchstellerin aus, der End- und Kostenschiedsspruch im SCAI Schiedsverfahren spreche eine suspensiv bedingte Forderung zu. Zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung reiche es, den Eintritt der Bedingung und die erfolgten Zahlungen durch die C._____ AG urkundlich nachzuweisen (act.
1 Rz. 40 ff.). Indem sich die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung weigere, wolle sie alte Argumente wieder aufwärmen, die sie bereits im Rahmen des LCIA Schiedsverfahrens und des Exequaturverfahrens erfolglos geltend gemacht habe. In den
einschlägigen Ausführungen im LCIA Schiedsentscheid seien die haltlosen materiellen Einwendungen der Gesuchsgegnerin vom Schiedsrichter jedoch allesamt verworfen worden (act. 1 Rz. 57 ff.).
3. Rechtsöffnung
3.1. Die Erteilung der Rechtsöffnung setzt voraus, dass der Gläubiger dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitel vorlegt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einer gleichgestellten Urkunde, so kann der Gläubiger definitive Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 SchKG). Ein ausländischer gerichtlicher Entscheid kann einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstellen, soweit er vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarerklärung kann durch ein separates Exequaturverfahren oder im Rahmen der Rechtsöffnung erfolgen (KOSTKIEWICZ/WALDER, SchKG-Kommentar, Art. 80 N 18 ff.).
3.2. Vorliegend hat das Kantonsgericht Zug den LCIA Schiedsentscheid vom 7. September 2016 (act. 5/12–13) durch den Exequaturentscheid vom 8. März 2017 (act. 5/14) für vollstreckbar erklärt. Unter diesem Gesichtswinkel steht der Erteilung der definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG nichts entgegen (vgl. Bezirksgericht Zürich, EB200755-L, Urteil vom 5. Oktober 2020). Indes hat das Kantonsgericht Zug nur die generelle Vollstreckbarkeit des LCIA Entscheids geprüft und entschieden, dass der Entscheid einem inländischen Urteil gleichgestellt sei. Zu beachten ist, dass das Bundesgericht bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide vom Prinzip der kontrollierten Wirkungsübernahme ausgeht, wonach diesen in der Schweiz keine weitergehende Wirkung zukommen soll als im Ausland (BGE 130 III 336 E. 2.5; Kumulationstheorie). Wird ein Entscheid für vollstreckbar erklärt, bleibt es dem Rechtsöffnungsgericht nicht erspart, dessen inhaltliche Vollstreckbarkeit zu prüfen, das heisst, ob der Entscheid schliesslich zur Rechtsöffnung (oder Realvollstreckung) taugt. Im Rahmen der Rechtsöffnung geht es insbesondere um die Frage, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten Erkenntnisentscheid klar ergibt.
3.3. Die Vollstreckung ist zu untersagen, wenn weder dem Dispositiv noch allfälligen Erwägungen eine klare und endgültige Pflicht zur Zahlung einer bestimmten Summe zu entnehmen ist (BGE 143 III 564 Regeste und E. 4.4.4). Somit kann etwa die betreibende Partei, die im Erkenntnisverfahren nicht hinreichend präzise Rechtsbegehren gestellt hat, im Stadium der Vollstreckung mit den negativen Folgen ihrer damals ungenügenden Klarheit konfrontiert sein, selbst wenn sie im Erkenntnisverfahren obsiegt hat (BGE 143 III 564 E. 4.3.2). Dies trifft etwa dann zu, wenn das erkennende Gericht die fehlende Vollstreckbarkeit eines Rechtsbegehrens unberücksichtigt gelassen hat. Anders als bei der provisorischen Rechtsöffnung genügt die blosse Bestimmbarkeit nicht (siehe BSK SchKG-STAEHELIN, Art. 80 N 41). Hinzu kommt, dass das Bundesgericht bereits für die provisorische Rechtsöffnung (im Zusammenhang mit dem vorliegenden Prozessfinanzierungsvertrag) mit seinem Urteil vom 11. März 2019 verlangt, dass sich die in der Betreibung geltend gemachte Forderung dem Titel mindestens im Grundsatz entnehmen lässt. Es erwog mitunter (BGer 5A_14/2018), • dass die blosse Verpflichtung in einer Schuldanerkennung, einen Höchstbetrag zu bezahlen, für sich alleine noch keine bestimmte oder bestimmbare Forderungssumme darstelle (E. 3.4.2), • dass kein Rechtsöffnungstitel vorliege, wenn die Summe der Schuld erst in Zukunft festgelegt werde, weil damit die Zwangsvollstreckung für die Forderung keinen hinreichenden Bezug mehr zu einer in der Schuldanerkennung bezifferten Forderung habe und damit zu unsicher sei (E. 3.5.2), • dass sich daran auch dann nichts ändere, wenn die Forderungssumme von einem unabhängigen Dritten festgelegt werde, zum Beispiel durch einen Schiedsrichter, besonders wenn sie von der Gegenseite beeinflusst werden kann (E. 3.5.2).
Nachdem die Bestimmbarkeit im Rahmen der provisorischen Rechtsöffnung nicht genügte, müssen diese Grundsätze für die definitive Rechtsöffnung umso mehr gelten, die dem Gläubiger endgültig zum Fortgang der Betreibung verhilft, ohne dass dem Betriebenen eine Aberkennungsklage offen stünde. Mit STÜCHELI ist dafür zu halten, dass definitive Rechtsöffnung nur dann erteilt werden darf, wenn alle Elemente des betriebenen Anspruches im dem Titel zugrunde liegenden Entscheid geprüft und von dessen Rechtskraftwirkung erfasst sind, ohne dass sich der betreibende Gläubiger auf zusätzliche Urkunden stützen muss, die im Entscheid nicht geprüft worden sind (STÜCHELI, Die Rechtsöffnung, S. 229 f.).
3.4. Der Arrestbefehl vom 1. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. EQ210009-L) stützt sich gemäss Formular (vgl. act. 5/8) auf den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG und nicht auf Ziff. 6 derselben Bestimmung. Für die vorliegend geltend gemachten Forderungen stellt der LCIA Schiedsentscheid vom 7. September 2016 für sich allein keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, weil der Gesuchstellerin darin kein bestimmter Betrag zugesprochen, sondern einzig ein Prozentsatz eines (im Entscheidzeitpunkt noch nicht bekannten) Prozessgewinns der Gesuchsgegnerin im SCAI Schiedsverfahren gegen die C._____ AG und die von der Höhe her ebenfalls noch nicht bekannte Parteientschädigung zugesprochen wird, sobald die Zahlung von C._____ AG erfolgt sei. Im Gegensatz zu dem im Rechtsöffnungsverfahren mit Geschäfts-Nr. EB200755-L vom Bezirksgericht Zürich am 5. Oktober 2020 gefällten Urteil, in dem es um die Vollstreckung der in Disp.-lit. e genannten Beträge ging, lässt sich Rz. 576 Disp.-lit. d des LCIA Schiedsentscheids kein bestimmbarer Minimal- oder Maximalbetrag entnehmen, was ohnehin nicht genügte, geschweige denn eine konkret bezifferte Summe. Vielmehr werde sich die Forderungssumme in Zukunft nach dem – noch offenen – Ausgang des Folgeprozesses, d.h. des SCAI Schiedsverfahrens richten. Im Sinne der obigen Erwägungen (E. 3.1 und 3.3) erweist sich diese im Entscheidzeitpunkt noch unbestimmte Zahlungspflicht in der definitiven Rechtsöffnung als nicht vollstreckbar.
3.5. Zu ergänzen bleibt, dass der vorliegende Entscheid nicht in Widerspruch zum erwähnen Arrestbefehl vom 1. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. EQ210009-L; vgl. act. 5/8) steht. Während das Gericht im Rahmen des Arrestverfahrens zu prüfen hatte, ob die geltend gemachte Forderung glaubhaft sei (siehe Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; vgl. BGer 5A_303/2011, Urteil vom 27. September 2011, E. 3.3), setzt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung voraus, dass ein Entscheid vorliegt, der formell und inhaltlich vollstreckbar ist.
3.6. Zusammengefasst hat die Gesuchstellerin keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht, der die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung einer eindeutigen Geldsumme verpflichtet. Zur Ergänzung Schiedsentscheids ist nicht das Rechtsöffnungsgericht zuständig. Das Gesuch ist deshalb bereits mangels eines vollstreckbaren Rechtsöffnungstitels abzuweisen.
4. Nicht behandelte Fragen
4.1. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens kann die Frage der Parteifähigkeit und gültigen Bevollmächtigung der Gesuchstellerin offen gelassen werden, welche die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 21. April 2021 zu klären beabsichtigt hat (act. 8). Dasselbe gilt für die Frage der Rechtzeitigkeit der Vorbringen in der genannten Eingabe.
4.2. Dieser Entscheid bedeutet nicht, dass die geltend gemachten Beträge nicht geschuldet wären.
5. Nebenfolgen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsgegnerin war nicht anzuhören. Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu.
1. Das Rechtsöffnungsgesuch in Betreibung Nr. 2, Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 3. März 2021, wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Gesuchsdoppels samt Beilagen sowie des Doppels von act. 8 samt Beilagen, und an das genannte Betreibungsamt.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Gerichtsschreiberin: