EC200019-L
Anerkennung der Eröffnung eines ausländischen Nachlassverfahrens
23. Juni 2020Deutsch12 min
Bezirksgericht Zürich Nachlassgericht Geschäfts-Nr.: EC200019-L / U Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot Gerichtsschreiberin MLaw I. Klap Urteil vom 23. Juni 2020 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt X._____ und/oder Rechtsanwalt Y._____ betreffend Ane...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich Nachlassgericht
Geschäfts-Nr.: EC200019-L / U Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot Gerichtsschreiberin MLaw I. Klap
Urteil vom 23. Juni 2020
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt X._____ und/oder Rechtsanwalt Y._____
betreffend Anerkennung der Eröffnung eines ausländischen Nachlassverfahrens
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)
"1. Es sei das Urteil des Thailändischen Zentralinsolvenzgerichts, im Verfahren Nr. … vom tt.mm.2020 betreffend A._____ für das Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft anzuerkennen.
2. Der Entscheid über die Anerkennung der Verfügung gemäss Ziffer 1 sei im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
3. Über die Anträge gemäss vorstehenden Ziffern 1 und 2 sei superprovisorisch ohne Anhörung der Gläubiger zu entscheiden."
Das Nachlassgericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
1. Die A._____ (Gesuchstellerin) ist eine Gesellschaft mit (Haupt-)Sitz in Thailand, welche über eine Zweigniederlassung in Zürich verfügt (act. 3/2). Mit Entscheid vom tt.mm.2020 eröffnete das thailändische Zentralinsolvenzgericht ein insolvenzrechtliches Sanierungsverfahren über das Vermögen der Gesuchstellerin (act. 7/8).
2. Mit Eingabe vom 29. Mai 2020 (eingegangen am 2. Juni 2020) stellten die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin die erwähnten Rechtsbegehren und reichten hierzu verschiedene Unterlagen ein (act. 1; act. 3/2-7b). Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 5'000.– zu bezahlen sowie weitere Unterlagen einzureichen (act. 4). Der Kostenvorschuss sowie die erforderliche Unterlagen sind innert Frist eingegangen (act. 8; act. 6; act. 7/8-10).
Erwägungen
II.
1.
Die Einleitung eines Sanierungsverfahrens nach thailändischem Recht hat zur Folge, dass ab Datum der gerichtlichen Verfügung sämtliche Vollstreckungsmassnahmen gegen das Vermögen des Schuldners ausgesetzt werden bzw. keine Massnahmen der Zwangsvollstreckung für Forderungen, welche vor dem Datum der Anordnung des thailändischen Zentralinsolvenzgerichts entstanden sind, eingeleitet werden können. Des Weiteren können keine zivilrechtlichen Klagen für vermögensrechtliche Forderungen gegen den Schuldner erhoben werden bzw. hängige Zivilverfahren und solche vor Schiedsgericht werden ausgesetzt (vgl. dazu die Ausführungen der Gesuchstellerin in act. 1 Rz. 7 ff. sowie act. 10 S. 2 f. mit Verweisen auf das thailändische Recht). Die Aussetzung sämtlicher Zwangsvollstreckungsmassnahmen über das Vermögen des Schuldners ist gemäss thailändischem Recht sodann nicht auf die Grenzen Thailands beschränkt, sondern beansprucht universelle Wirkung. Zu diesen Zweck hat die Gesuchstellerin einen Antrag um Genehmigung der Durchführung ausländischer Verfahren zum Schutze des Vermögens der Gesuchstellerin eingereicht, welchem vom thailändischen Zentralinsolvenzgericht stattgegeben worden ist (act. 7/9).
Aufgrund des Gesagten bezweckt auch das thailändische Sanierungsverfahren, dem Schuldner eine "Atempause" zu verschaffen, um im Rahmen eines gesetzlich geregelten, behördlich überwachten Verfahrens die Bereinigung seiner Insolvenzsituation vorbereiten zu können. Folglich weist das thailändische Sanierungsverfahren ähnliche Merkmale wie die Nachlassstundung nach schweizerischem Recht auf (vgl. Art. 293 ff. SchKG).
2.
Gemäss Art. 175 IPRG wird eine von der zuständigen ausländischen Behörde ausgesprochene Genehmigung eines Nachlassvertrags oder eines ähnlichen Verfahrens in der Schweiz anerkannt. Gegenstand der Anerkennung bilden dabei die einzelnen im ausländischen Verfahren ergangenen Entscheide und nicht das ausländische Sanierungsverfahren als solches. Erstes mögliches Anerkennungsobjekt bildet somit der behördliche Beschluss, mit dem ein Sanierungsverfahren eröffnet wird – vorausgesetzt das nachfolgende Verfahren ist mit einer Nachlassstundung nach Art. 293 ff. SchKG vergleichbar (BOPP, Sanierung im Internationalen Insolvenzrecht der Schweiz, Schriftenreihe für internationales Privatrecht der juristischen Fakultät der Universität Basel, Band 105, Basel 2004, S. 184 f.).
Der Entscheid des thailändischen Zentralinsolvenzgerichts vom tt.mm.2020 betreffend die Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens nach thailändischem Recht über das Vermögen der Gesuchstellerin (act. 7/8) bildet folglich ein zulässiges Objekt der Anerkennung im Sinne von Art. 175 IPRG.
Der Entscheid des thailändischen Zentralinsolvenzgerichts vom tt.mm.2020 betreffend die Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens nach thailändischem Recht über das Vermögen der Gesuchstellerin (act. 7/8) bildet folglich ein zulässiges Objekt der Anerkennung im Sinne von Art. 175 IPRG.
III.
1. Verfügt der Schuldner über eine in der Schweiz im Handelsregister eingetragene Zweigniederlassung, so ist der Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Eröffnungsentscheids gemäss Art. 175 i.V.m. Art. 167 Abs. 1 IPRG an das zuständige Gericht an deren Sitz zu richten. Die Gesuchstellerin verfügt über eine Zweigniederlassung mit Sitz in Zürich (act. 3/2), weshalb das Bezirksgericht Zürich örtlich zuständig ist.
Gemäss Art. 335 Abs. 3 i.V.m. Art. 339 Abs. 2 ZPO und § 24 lit. e GOG entscheidet sodann das Einzelgericht im summarischen Verfahren über die Anerkennung eines ausländischen Eröffnungsentscheids im Sinne von Art. 175 IPRG. Demnach ist das angerufene Einzelgericht (Nachlassgericht am Bezirksgericht Zürich) auch in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
2. Inhalt und Form des Antrags auf Anerkennung eines ausländischen Eröffnungsentscheids müssen gemäss Art. 175 i.V.m. Art. 167 Abs. 1 IPRG den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 lit. a-c IPRG genügen. Danach muss eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung des ausländischen Entscheids (lit. a), die Bestätigung, dass dieser Entscheid im Erlassstaat vollstreckbar geworden ist (lit. b) sowie im Falle eines Abwesenheitsurteils eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass der Gemeinschuldner gehörig und so rechtzeitig geladen worden ist, dass er seine Verteidigungsrechte hätte geltend machen können (lit. c), vorgelegt werden (VOLKEN/RODRIGUEZ, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, Band II, 3. Aufl., Zürich 2018, Art. 167 N 4).
Eine vollständige und beglaubigte Ausfertigung des Eröffnungsentscheids des thailändischen Zentralinsolvenzgerichts vom tt.mm.2020 wurde eingereicht (act.7/8). Das Gesuch um Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens über das Vermögen der Gesuchstellerin wurde von der Gesuchstellerin selbst gestellt (act. 3/3), weshalb das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Weiter hat die Gesuchstellerin eine "Legal Opinion" von … [Anwaltskanzlei] Bangkok eingereicht (act. 7/10), wonach gemäss thailändischem Recht gegen konkursrechtliche Entscheide, die nicht strafrechtlichen Charakter haben, kein Rechtsmittel zur Verfügung stünde. Der Eröffnungsentscheid des thailändischen Zentralinsolvenzgerichts werde somit mit seinem Erlass direkt vollstreckbar. Gläubiger könnten dem Antrag des Schuldners zwar offiziell widersprechen, bei diesem Widerspruch handle es sich indes nicht um ein Rechtsmittel und ihm komme auch keine aufschiebende Wirkung zu. Vielmehr könne das thailändische Zentralinsolvenzgericht bei Abwesenheit von Widersprüchen die Geschäftsrestrukturierung des Schuldners ohne Anhörung anordnen (act. 7/10 S. 2 f.). Demnach ist davon auszugehen, dass der Entscheid vollstreckbar ist. Der Antrag der Gesuchstellerin um Anerkennung des Eröffnungsentscheids des thailändischen Zentralinsolvenzgerichts vom tt.mm.2020 genügt damit formell den Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 lit. a-c IPRG.
3. Wie eingangs unter Erwägung I. 2. erwähnt, wurde schliesslich auch der geforderte Vorschuss geleistet. Demnach sind alle Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf das Gesuch einzutreten ist. Als Prozessvoraussetzung ist im Übrigen auch die oben unter Erwägung II. 2. behandelte Frage bezüglich des Vorliegens eines Anerkennungsobjekts im Sinne von Art. 175 IPRG zu qualifizieren.
IV.
1. Gemäss Art. 175 i.V.m. Art. 166 Abs. 1 IPRG wird der ausländische Eröffnungsentscheid anerkannt, wenn der Entscheid im Staat, in dem er ergangen ist,
vollstreckbar ist (lit. a), kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. b) und der Entscheid entweder im Wohnsitz- bzw. Sitzstaat des Schuldners oder im Staat des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (vorausgesetzt, dieser hatte im Zeitpunkt der Eröffnung des ausländischen Verfahrens seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz) ergangen ist (lit. c).
Die Gesuchstellerin hat ihren Hauptsitz in Bangkok, Thailand (act. 3/3). Der anzuerkennende Entscheid erging somit im Sitzstaat der Schuldnerin, die Zuständigkeit des thailändischen Zentralinsolvenzgerichts im Sinne von Art. 175 i.V.m. Art. 166 IPRG ist gegeben und die Gesuchstellerin ist demnach zur Stellung des vorliegenden Gesuchs legitimiert. Der betreffende Entscheid ist sodann, wie oben bereits unter Erwägung III. 2. aufgezeigt, vollstreckbar. Bezüglich allfälliger Verweigerungsgründe im Sinne von Art. 27 IPRG ergeben sich schliesslich keine Bedenken.
2. Es sind demnach alle Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, weshalb der Entscheid des thailändischen Zentralinsolvenzgerichts vom tt.mm.2020 betreffend die Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahren über das Vermögen der Gesuchstellerin (act. 7/8) für das Gebiet der Schweiz anzuerkennen ist.
V.
1. Wie die Inlandswirkungen eines ausländischen Sanierungsverfahrens als Folge der Anerkennung zu gestalten sind, ist dem nationalen Gesetzgeber überlassen. In Art. 175 IPRG wurde diesbezüglich bewusst eine offene Regelung getroffen (STAEHELIN, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz [Art. 166 ff. IPRG], Basel 1989, S. 182; Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht vom 10. November 1982, BBI 1983 I 455). Man wollte die Konkretisierung der Anerkennungswirkungen Rechtsprechung und Lehre überlassen. Mit der expliziten Verweisung auf die sinngemässe Anwendung von Teilen der mit der Anerkennung von Konkursverfahren befassten Bestimmungen – Art. 166 bis 170 IPRG – hat der Gesetzgeber aber eine erste Weichenstellung vorgenommen (BOPP, Sanierung im Internationalen Insolvenzrecht der Schweiz, S. 246).
Die Anerkennung der Eröffnung eines ausländischen Sanierungsverfahren führt grundsätzlich zur Bildung einer partikulären Haftungsmasse, deren Umfang sich auf das in der Schweiz belegene Vermögen des Schuldners bezieht. Rechte und Pflichten von Schuldner und Gläubiger sind entsprechend der allgemeinen kollisionsrechtlichen Regelung von Art. 170 IPRG zu konkretisieren, wonach die Anerkennung, soweit das IPRG nichts anderes vorsieht, die konkurs- bzw. nachlassverfahrensrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich zieht (BOPP, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 175 N 27). Die Anerkennung entfaltet sodann Bindungswirkung für sämtliche Gläubiger mit Ausnahme derjenigen Pfandgläubiger, deren Pfand sich in der Schweiz befindet sowie der in der Schweiz domizilierten privilegierten Gläubiger (Art. 172 Abs. 1 IPRG).
2. Die Anerkennung einer im Ausland gewährten Nachlassstundung hat hingegen nicht ohne Weiteres die Eröffnung eines Hilfsnachlassverfahrens in der Schweiz, sondern vielmehr aufgrund von Art. 297 SchKG einen Betreibungsstopp sowie die Sistierung von hängigen Zivil- und Verwaltungsprozessen über Nachlassforderungen zur Folge (vgl. BGE 137 III 138 E. 2.2. = Pra 100 [2011] Nr. 85). In der Regel dürfte diese Negativwirkung den Bedürfnissen des ausländischen Nachlassverfahrens genügen. Sind dagegen in der Schweiz darüber hinaus positive Aktivitäten gefordert, so ist die Eröffnung eines Hilfsnachlassverfahrens – analog der Rechtslage im Konkursfall – notwendig (VOLKEN/RODRIGUEZ, Art.175 N 27 ff.).
Vorliegend beantragt die Gesuchstellerin die Anerkennung des Eröffnungsentscheids des thailändischen Zentralinsolvenzgerichts vom tt.mm.2020, um ihr in der Schweiz belegenes Vermögen vor Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu schützen. Etwaige Zwangsvollstreckungsmassnahmen in der Schweiz würden dem Zweck des thailändischen Sanierungsverfahrens zuwiderlaufen (act. 1 Rz. 12 f.). Da das eigentliche Sanierungsverfahren in Thailand nach thailändischem Recht stattfindet, wird mit der Anerkennung insbesondere der Betreibungsstopp, der Arrestausschluss sowie die Sistierungswirkung für hängige Zivil- und Verwaltungsverfahren im Sinne von Art. 297 SchKG angestrebt, um die reibungslose Durchführung des thailändischen Sanierungsverfahrens zu sichern. Konkret entfaltet die Anerkennung des Eröffnungsentscheids des thailändischen Zentralinsolvenzgerichts vom tt.mm.2020 für das in der Schweiz belegene Vermögen der Gesuchstellerin die Wirkungen gemäss Art. 297 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 sowie Abs. 6 SchKG.
Darüber hinaus sind derzeit keine nachlassrechtlichen Aktivitäten in der Schweiz erforderlich, weshalb auf die Eröffnung eines Hilfsnachlassverfahrens in der Schweiz einstweilen zu verzichten ist.
3. Die zeitliche Beschränkung der Wirkungen einer im Ausland erteilten Nachlassstundung bestimmt sich grundsätzlich nach dem betreffenden ausländischen Recht, da die gesamte Verfahrensleitung beim ausländischen Verfahren liegt und die Ausarbeitung des Sanierungsplans im Ausland erfolgt (BOPP, Sanierung im Internationalen Insolvenzrecht der Schweiz, S. 276; BGE 137 III 138 E. 3.1 = Pra
100 [2011] Nr. 85).
Die Gesuchstellerin führt diesbezüglich aus, dass die Stundung gemäss thailändischem Recht ab Datum der gerichtlichen Verfügung bis zum Ablauf der für die Umsetzung eines Sanierungsplans festgelegten Frist, zum Tag der erforderlichen Umsetzung des Sanierungsplans oder zum Datum eines Gerichtsbeschlusses, mit dem der Restrukturierungsantrag des Schuldners abgewiesen wird, andauert (act. 6 Rz. 12 ff.; act. 10 S. 4 f.). Nach der von der Gesuchstellerin ins Recht gereichten "legal opinion" von … [Anwaltskanzlei] Bangkok werde für die Umsetzung des Sanierungsplans mit einer Dauer von ca. zwei Jahren gerechnet (act. 10 S. 5).
Auch wenn – wie oben ausgeführt – sich die Befristung der Stundung grundsätzlich nach dem ausländischen Sanierungsrecht richtet, so können die Grundsätze
des im Anerkennungsstaat geltenden Rechts zur Bestimmung der zeitlichen Befristung doch nicht ganz ausser Acht gelassen werden. Da sich die Stundung gemäss Art. 297 SchKG auf einschneidende Weise auf die Rechtstellung der Gläubiger auswirkt sowie mit dem Hinweis auf Art. 294 und Art. 295b SchKG, ist die Stundung vorliegend einstweilen auf die Dauer von zwölf Monaten zu beschränken. Die Gesuchstellerin wird aber auf die Möglichkeit, vor Ablauf dieser Frist eine Verlängerung der Stundung beim Nachlassgericht zu beantragen, hingewiesen – sollte sich dies zur Durchführung des thailändischen Sanierungsverfahrens als notwendig erweisen. Sollte die Stundung nach thailändischem Recht aus einem der oben aufgeführten Gründe dagegen bereits vor Ablauf dieser Frist enden, so hat die Gesuchstellerin das Nachlassgericht umgehend darüber zu informieren.
VI.
1. Da es sich bei der Anerkennung eines Eröffnungsentscheid im Sinne von Art. 175 IPRG i.V.m. Art. 166 ff. IPRG nicht um ein Geschäft handelt, welches in Bezug auf die Entscheidgebühren des gerichtlichen Verfahrens unter Art. 52 ff. GebV SchKG fällt und Art. 96 ZPO den Kantonen die Festsetzung der Tarife für die Prozesskosten zuweist, sind die Gebühren dieses Verfahrens nach kantonalem Recht zu bemessen.
2. Gemäss § 8 Abs. 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 beträgt die Entscheidgebühr für nichtstreitige Verfahren CHF 100.– bis CHF 7'000.–. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts und der Komplexität des vorliegendes Falls, rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf CHF 5'000.– festzusetzen. Sie ist in Anwendung von Art. 104 ff. ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen.
1. Der Entscheid des thailändischen Zentralinsolvenzgerichts vom tt.mm.2020, Verfahrens-Nr. …, betreffend die Eröffnung eines insolvenzrechtlichen Sanierungsverfahrens im Sinne von Art. 175 IPRG wird mit Wirkung ab dem 23. Juni 2020 für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt.
2. Demzufolge treten für das in der Schweiz belegene Vermögen der Gesuchstellerin die Stundungswirkungen gemäss Art. 297 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 sowie Abs. 6 SchKG ein.
3. Die Stundung wird auf die Dauer von einstweilen zwölf Monaten bis 23. Juni 2021 befristet.
Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass sie das Gericht unverzüglich über eine allfällige Beendigung der Stundung nach thailändischem Recht vor Ablauf dieser Frist zu informieren hat.
4. Die Anerkennung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 bis 3 wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 5'000.–, vom geleisteten Vorschuss bezogen und der Gesuchstellerin auferlegt.
6. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin sowie im Dispositiv an das Betreibungsamt Zürich 1 und das Handelsregisteramt des Kantons Zürich.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 23. Juni 2020
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Nachlassgericht
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw I. Klap