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Entscheid

EE.2021.00036

Entscheid: EE.2021.00036

25. November 2021Deutsch13 min

1.1 X.___, geboren 1968, ist Inhaberin der Einzelfirma Z.___, X.___ (Urk. 11/1/1, Urk. 11/73/1). Sie war ab dem 1. Mai 2007 (Datum der Erwerbsaufnahme) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen (Urk. 11/1, Urk. 11/4 f.). In der Folge teilte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 5. November 2014 mit, dass ihr jährliches Einkommen aus dem Nebenerwerb im Jahr 2009 gemäss den Angaben des Kantonalen Steueramtes Zürich unter Fr. 2'200.-- liege. Sie könne deshalb darauf verzichten, auf diesem Einkommen AHV/IV/EO-Beiträge abzurechnen. Dies könnte zu tieferen Rentenleistungen führen. Falls die Versicherte auf diesem Einkommen dennoch keine Beiträge bezahlen möchte, werde sie gebeten, dies schriftlich mitzuteilen (Urk. 11/45). Als Antwort darauf schrieb die Versicherte der Ausgleichskasse, dass ihr Einkommen Fr. 2'200.-- nicht übersteige und sie keine Beiträge bezahlen möchte (Urk. 11/46-47). Mit den Beitragsverfügungen vom 21. und 28. November 2014 hielt die Ausgleichskasse für die Beitragsjahre 2009 bis 2012 jeweils fest, dass X.___ als Selbständigerwerbende beitragsfrei sei (Urk. 11/50/1-3, Urk. 11/55). Nach Rückerstattung der bezahlten Akontobeiträge der Perioden 2009 bis und mit 2014 und der Bezahlung von Vergütungszinsen (Urk. 11/51, Urk. 11/53, Urk. 11/59, Urk. 11/63), erhob die Ausgleichskasse für die von X.___ im Nebenerwerb ausgeübte selbständige Tätigkeit ab dem Beitragsjahr 2015 keine Beiträge mehr.

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Sachverhalt

1.

1.1 X.___, geboren 1968, ist Inhaberin der Einzelfirma Z.___, X.___ (Urk. 11/1/1, Urk. 11/73/1). Sie war ab dem 1. Mai 2007 (Datum der Erwerbsaufnahme) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb angeschlossen (Urk. 11/1, Urk. 11/4 f.). In der Folge teilte die Ausgleichskasse X.___ mit Schreiben vom 5. November 2014 mit, dass ihr jährliches Einkommen aus dem Nebenerwerb im Jahr 2009 gemäss den Angaben des Kantonalen Steueramtes Zürich unter Fr. 2'200.-- liege. Sie könne deshalb darauf verzichten, auf diesem Einkommen AHV/IV/EO-Beiträge abzurechnen. Dies könnte zu tieferen Rentenleistungen führen. Falls die Versicherte auf diesem Einkommen dennoch keine Beiträge bezahlen möchte, werde sie gebeten, dies schriftlich mitzuteilen (Urk. 11/45). Als Antwort darauf schrieb die Versicherte der Ausgleichskasse, dass ihr Einkommen Fr. 2'200.-- nicht übersteige und sie keine Beiträge bezahlen möchte (Urk. 11/46-47). Mit den Beitragsverfügungen vom 21. und 28. November 2014 hielt die Ausgleichskasse für die Beitragsjahre 2009 bis 2012 jeweils fest, dass X.___ als Selbständigerwerbende beitragsfrei sei (Urk. 11/50/1-3, Urk. 11/55). Nach Rückerstattung der bezahlten Akontobeiträge der Perioden 2009 bis und mit 2014 und der Bezahlung von Vergütungszinsen (Urk. 11/51, Urk. 11/53, Urk. 11/59, Urk. 11/63), erhob die Ausgleichskasse für die von X.___ im Nebenerwerb ausgeübte selbständige Tätigkeit ab dem Beitragsjahr 2015 keine Beiträge mehr.

1.2 Am 29. März 2020 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse unter Hinweis auf eine Betriebsschliessung ab dem 17. März 2020 (Urk. 8/68/2) zum Bezug einer Erwerbsausfallentschädigung gestützt auf die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall) an (Urk. 8/68). Daraufhin teilte ihr die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 1. April 2020 mit, dass sie nicht zuständig sei und auch nicht habe ermitteln können, bei welcher Ausgleichskasse sie angeschlossen sei. Mit diesem Schreiben retournierte sie X.___ ihre Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung und bat sie gleichzeitig, die Anmeldung an die für sie zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten (Urk. 8/69).

1.3 Am 4. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ bei der Ausgleichskasse wieder zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung an (Urk. 11/70) mit dem Hinweis auf eine behördlich angeordnete Betriebsschliessung ab dem 18. Januar 2021 (Urk. 11/70/3). Am selben Tag ging bei der Ausgleichskasse überdies ein neuer Antrag der Versicherten auf Ausrichtung einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung ab dem 17. März 2020 (Urk. 11/72/3) und das Gesuch von X.___ um Anschluss und Registrierung als Selbständigerwerbende mit Wirkung ab 1. Januar 2019 (Urk. 11/73) ein. Hernach registrierte die Ausgleichskasse X.___ rückwirkend ab 1. Januar 2019 wieder als Selbständigerwerbende (Bestätigung vom 26. April 2021, Urk. 11/88) und forderte von ihr Nachzahlung der Sozialversicherungsbeiträge 2019 und 2020 samt Verzugszinsen sowie Akontozahlungen 2021 (Urk. 11/81-87). Alsdann richtete die Ausgleichskasse X.___ für die Zeitperiode vom 18. Januar bis 28. Februar 2021 eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung im Betrag von netto Fr. 1'813.70 aus (Urk. 11/97). Den Antrag von X.___ vom 4. Februar 2021 auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung wegen Betriebsschliessung für den Zeitraum vom 17. März bis zum 19. April 2020 wies die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 12. Mai 2021 ab (Urk. 11/101). Zur Begründung führte sie aus, dass die Versicherte diesen Antrag gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über die Entschädigung bei Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus - Corona-Erwerbsersatz (KS CE) bis zum 16. September 2020 hätte stellen müssen (Urk. 11/101). Die dagegen von X.___ am 7. Juni 2021 erhobene Einsprache (Urk. 11/102) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 (Urk. 2) ab.

Erwägungen

2.

Dagegen erhob X.___ am 16. August 2021 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 21. Juli 2021 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 17. März bis 19. April 2020 infolge Betriebsschliessung eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung auszurichten (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2021 Abweisung der Beschwerde (Urk. 10, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 11/1-111), was der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2021 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).

3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1

Nach Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) kann der Bundesrat Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen (und zwar auf [maximal] sechs Monate, vgl. Art. 7d Abs. 2 lit. a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes, RVOG).

Gestützt auf dieses Notverordnungsrecht erliess der Bundesrat - nebst anderen Verordnungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie, die sich teilweise (auch) auf das Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) stützten - am 20. März 2020 die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall. Die Verordnung wurde rückwirkend per 17. März 2020 in Kraft gesetzt (Art. 11 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom 20. März 2020). Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz) wurde rückwirkend per 17. September 2020 eine gesetzliche Grundlage für die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall geschaffen (Art. 15 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Seit ihrem Inkrafttreten per 17. März 2020 wurde die Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall vom Bundesrat mehrfach geändert.

1.2

1.2.1

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Weiter stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b).

Dispositiv

1.2.2 Demnach ist die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids (Urk. 2) anhand der bis 21. Juli 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften vorzunehmen.

Ausschlaggebend ist sodann, dass der Einspracheentscheid die Erwerbsausfallentschädigung für die Zeitperiode 17. März bis zum 19. April 2020 betrifft (vgl. Urk. 2 und Urk. 11/101).

1.3 Nach Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in der vom 17. März bis zum 16. September 2020 gültig gewesenen Version) waren im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) obligatorisch versicherte Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der Covid-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erleiden, anspruchsberechtigt.

Die Covid-19-Verordnung 2 des Bundesrates, welche vom 13. März bis 22. Juni 2020 in Kraft war, ordnete Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen sowie den Kantonen zur Verminderung des Übertragungsrisikos und zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) an (Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung).

Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung 2 (in der vom 17. März bis zum 10. Mai 2020 gültig gewesenen Version) waren gewisse öffentlich zugängliche Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Dazu gehörten namentlich Einkaufsläden und Märkte (Art. 6 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Verordnung 2).

1.4 Bei Selbständigerwerbenden war und ist bezüglich der Anspruchsberechtigung entscheidend, ob sie von der Ausgleichskasse als solche anerkannt sind (Rz. 1025 KS CE, in den seit 17. März 2020 gültigen Fassungen).

1.5 Gemäss Art. 6 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall in der bis 16. September 2020 geltenden Version erlischt der Anspruch auf Leistungen in Abweichung von Art. 24 ATSG am 16. September 2020. Der Anspruch kann spätestens bis zum 16. September 2020 entstehen und er muss bis zu diesem Datum geltend gemacht werden (Rz. 1020.1 Abs. 1 KS CE, in der seit 17. September 2020 gültigen Fassung).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Juli 2021 damit, dass die Beschwerdeführerin erstmalig per 29. März 2020 die Corona-Erwerbsausfallentschädigung «Betriebsschliessung» beantragt habe (Urk. 2 S. 1). Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin nicht bei ihr als Selbständigerwerbende angemeldet gewesen (Urk. 2 S. 1-2). Folglich habe der Antrag nicht bearbeitet werden können und sei am 1. April 2020 vollständig, inklusive Korrespondenz, die besage, dass kein Anschluss bei ihrer Kasse bestehe, an die Beschwerdeführerin retourniert worden. Alsdann werde die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche im KS CE klar bis zum 16. September 2020 definiert. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sie keine Rückmeldung der Beschwerdeführerin erhalten. Die rückwirkende Anmeldung der Beschwerdeführerin als Selbständigerwerbstätige sei bei ihr erst am 4. Februar 2021 eingegangen (Urk. 2 S. 2).

2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie ihren Antrag auf Corona-Erwerbsausfallentschädigung rechtzeitig im Frühjahr 2020 gestellt habe. Trotz Rückfragen sei ihr von der Beschwerdegegnerin keine schriftliche Begründung für die Ablehnung dieses Antrages zugestellt worden. In der Folge habe sie sich für die Jahre 2019 und 2020 rückwirkend bei der AHV angemeldet und die Rechnungen seien mit Verzugszinsen bezahlt worden. Die Beiträge wären früher entrichtet worden und die Online-Anmeldung zum Bezug einer Corona-Erwerbsausfallentschädigung wäre problemlos möglich gewesen, wenn sie im Jahr 2015 nicht behördlich von der AHV ausgeschlossen worden wäre. Es könne doch nicht sein, dass für das Jahr 2019 rückwirkend AHV-Beiträge eingefordert würden, aber der daraus abzuleitende Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung für das Jahr 2020 abgelehnt werde, obwohl der Anspruch fristgerecht geltend gemacht und die Ablehnung dieses Antrages auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 3).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin war bereits ab 1. Mai 2007 als Selbständigerwerbende im Nebenerwerb bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen (Urk. 11/45). Den in den Kassenakten enthaltenden Steuermeldungen des Kantonalen Steueramtes Zürich ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2007 beziehungsweise 2008 durch ihre selbständige Tätigkeit einen Gewinn in der Höhe von Fr. 15'969.-- (Urk. 11/33/1) respektive Fr. 31’081.-- (Urk. 11/34) erzielte, in den Folgejahren (2009-2012) aber Verluste erlitt (2009: - Fr. 15'583.--, 2010: - Fr. 18'168.--, 2011: - Fr. 17'780.--, 2012: - Fr. 37'881.--, Urk. 11/42-44, Urk. 11/65). Alsdann wurde die Registrierung als Selbständigerwerbende bei der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2014 formlos gelöscht, nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin mit einer am 17. November 2014 eingegangenen Mitteilung kundtat, das ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit Fr. 2'200.-- nicht übersteige und sie keine Beiträge bezahlen möchte (Urk. 11/47, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-111). Gemäss Art. 19 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in der ab 1. Januar 2011 gültigen Version werden auf Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2'300.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. Demnach hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. November 2014 in korrekter Weise auf die Möglichkeit, auf die Bezahlung von AHV-Beiträgen zu verzichten, hingewiesen und sie zudem auf die Folgen eines solchen Verzichts (geringere Versicherungsleistungen) aufmerksam gemacht (Urk. 11/45). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) kann keine Rede davon sein, dass sie von der Beschwerdegegnerin «behördlich» von ihrer Kasse ausgeschlossen worden sei. Aufgrund der vorliegenden Akten ist vielmehr erstellt, dass die Beschwerdeführerin freiwillig und explizit auf die Abrechnung von AHV-Beiträgen auf ihrem Nebenerwerb verzichtete (Urk. 11/47).

3.2 Als nachvollziehbar erscheinen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie ab dem Jahr 2015 zunächst auf eine Wiederanmeldung bei der Beschwerdegegnerin verzichtete, weil sie einen Gewinn von maximal Fr. 2'000.-- pro Jahr erzielte (Urk. 1 S. 2). Dies änderte sich dann aber im Jahr 2019, in welchem sie gemäss ihrer Buchhaltung einen Gewinn von Fr. 20'328.59 erwirtschaftete (Urk. 11/71/7). Im Vergleich zum Vorjahr (2018: Fr. 2'020.35, Urk. 11/71/7) bedeutete dies rund eine Verzehnfachung des Gewinns. Wegen den leicht überschaubaren Verhältnissen (vgl. dazu die Buchhaltung des Einzelunternehmens, Urk. 11/71) muss die Beschwerdeführerin spätestens am Ende des Geschäftsjahres (1. Januar bis 31. Dezember 2019, Urk. 11/71) bemerkt haben, dass die in diesem Jahr erzielten Einkünfte das beitragspflichtige Limit übersteigen und sie als Selbständigerwerbende wieder beitragspflichtig ist (Art. 3 AHVG). Jedenfalls wusste sie davon, als sie die von ihrem Treuhandunternehmen am 15. Juli 2020 erstellte Jahresrechnung 2019 (Urk. 11/71/1) am 12. August 2020 unterschriftlich genehmigte (Urk. 11/71/3). Zum Letztgenannten ist anzufügen, dass aufgrund der vorliegenden Akten kein sachlicher Grund ersichtlich ist, weshalb die Genehmigung der Jahresrechnung 2019 erst am 12. August 2020 erfolgte. Die Jahresrechnung für das Jahr 2020 wurde bereits am 1. Februar 2021 erstellt und von der Beschwerdeführerin am selben Tag genehmigt (Urk. 11/78/1, Urk. 11/78/3). Obligatorisch versicherte (Art. 1a AHVG) beitragspflichtige Personen (Art. 3 AHVG), die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich gemäss Art. 64 Abs. 5 AHVG zu melden. Die Beschwerdeführerin hat es somit pflichtwidrigerweise unterlassen, ihre Beitragspflicht anzuzeigen und sich wieder bei der Beschwerdegegnerin anzumelden. Die unterbliebene Anmeldung hatte zur Folge, dass sie am 17. März 2020, das heisst im Zeitpunkt, ab dem sie erstmals einen Erwerbsausfall geltend machte (vgl. Urk. 8/68/2), von der Beschwerdegegnerin nicht als Selbständigerwerbende anerkannt war und keine Beiträge auf ihren Erwerbseinkommen abführte, weshalb sie nicht als Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG einen Erwerbsausfall erleiden konnte und folgerichtig auch keinen Anspruch auf eine Corona-Erwerbsausfallentschädigung erwarb (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich EE.2021.00002 vom 27. März 2021 E. 3.2 und E. 1.3 vorstehend). Die Wiederanmeldung erfolgte in der Folge unbestrittenermassen erst am 4. Februar 2021 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin, Urk. 11/73, Aktenverzeichnis zu Urk. 11/1-111), also rund sieben Monate nach datiertem Jahresabschluss 2019. Diese rückwirkend auf den 1. Januar 2019 vorgenommene Anmeldung als Selbständigerwerbende ist jedoch nicht geeignet, den für den Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung massgeblichen Sachverhalt im Nachhinein im Sinne einer nachträglichen Schaffung der notwendigen Anspruchsvoraussetzung zu ändern. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das erstmalige Geltendmachen von Erwerbsausfallentschädigung im März 2020 innert der Verwirkungsfrist bis zum 16. September 2020 erfolgte und nicht förmlich, mit einer eine Rechtsmittelbelehrung enthaltenden Verfügung beschieden wurde.

4. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Corona-Erwerbsersatzentschädigung für den im vorliegenden Verfahren strittigen Zeitraum von 17. März bis 19. April 2020 somit zu Recht verneint.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Renius Treuhand AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

HurstHübscher

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Entscheid: AB.2023.00091

AB.2023.0009124. September 2024Deutsch

1. X.___, geboren 1977, betreibt als Inhaberin des Einzelunternehmens Y.___ in Z.___ ein Lebensmittelgeschäft (Urk. 6/65, Internetauszug des Handelsregisters des Kantons Zürich vom 13. September 2024). In dieser Eigenschaft ist sie der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als Selbständigerwerbende angeschlossen. Weil sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt (Urk. 6/24, Urk. 6/55, Urk. 6/69, Urk. 6/103), ist sie der Ausgleichskasse überdies als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (vgl. Urk. 6/5). Zu den Arbeitnehmern von X.___ gehörte im Jahr 2020 unter anderem auch ihr Ehemann, A.___ (Urk. 6/55). Für dasselbe Jahr meldete das kantonale Steueramt Zürich der Ausgleichskasse mit Steuermeldung vom 14. April 2023 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 410'000.-- und ein per 31. Dezember 2020 im Betrieb investiertes Eigenkapital im Betrag von Fr. 463'000.--. Dazu führte das kantonale Steueramt Zürich aus, dass die Steuereinschätzung auf einer Ermessensveranlagung beruhe (Urk. 6/113). Davon ausgehend, dass mit der Ermessensveranlagung die Eheleute X.___ und A.___ zusammen eingeschätzt wurden, zog die Ausgleichkasse vom gemeldeten Einkommen zunächst die von A.___ als Arbeitnehmer in unselbständiger Stellung erzielten Einkünfte ab, wofür sie auf den Eintrag in dessen individuellen Konto (IK) abstellte (Urk. 6/117). Es resultierte ein Einkommen in der Höhe von Fr. 331'355.--, welches sie dem von X.___ im Jahr 2020 aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen gleichsetzte. Danach rechnete die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge wieder auf, weil sie das vom Steueramt gemeldete Einkommen als ein Nettoeinkommen ansah. So gelangte sie zu einem beitragspflichtigen Einkommen in der Höhe von Fr. 367'900.-- (Urk. 6/119). Gestützt darauf setzte die Ausgleichskasse die von X.___ als Selbständigerwerbende für das Beitragsjahr 2020 zu leistenden AHV/IV/EO- und FAK-Beiträge mit Verfügung vom 2. Mai 2023 auf Fr. 38'750.45 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 6/119). Gleichentags erhob sie verfügungsweise Verzugszinsen auf den nachzuzahlenden persönlichen Beiträgen 2020 von Fr. 831.50 (Urk. 6/120). Dagegen erhob X.___ am 25. Mai 2023 Einsprache. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass gemäss der Steuerausscheidung des kantonalen Steueramtes nur der Betrag von Fr. 283'050.-- auf ihre selbständige Erwerbstätigkeit entfallen würde (Urk. 6/122). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. September 2023 ab (Urk. 2).