EE200041
Eheschutz
10. Februar 2021Deutsch49 min
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr.: EE200041-G/U/km-ha Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw M. Konrad Gerichtsschreiberin MLaw S. Zumstein Urteil und Verfügung vom 10. Februar 2021 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Gesuchstellerin ver...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im summarischen Verfahren
Geschäfts-Nr.: EE200041-G/U/km-ha
Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw M. Konrad Gerichtsschreiberin MLaw S. Zumstein
Urteil und Verfügung vom 10. Februar 2021 (begründete Fassung)
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. X._____
gegen
B._____, Gesuchsgegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Eheschutz
Rechtsbegehren:
A. Der Gesuchstellerin (act. 100, sinngemäss)
1. Es seien die an der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2020 vom Gesuchsgegner eingereichten Beilagen act. 63/1-7, act. 63/9-12 und act. 63/14 aus dem Recht zu weisen.
2. Es sei der Gesuchstellerin und dem Sohn die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse 1, D._____, für die Dauer der Trennungszeit samt Hausrat zur Benützung zuzuweisen.
3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spätestens 1. März 2021 unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten zu verlassen.
4. Es sei der Gesuchstellerin per 1. Juli 2020 das Getrenntleben zu bewilligen.
5. Der gemeinsame Sohn E._____ sei unter Beibehaltung des Wohnsitzes bei der Gesuchstellerin an der C._____-strasse 1, D._____, unter die geteilte Obhut zu stellen. Angesichts des Alters sei auf eine Betreuungsregelung zu verzichten.
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Sohnes CHF 2'000.– zuzüglich allfälliger Kinderzulagen und hälftiger ausserordentlicher Kinderkosten zu bezahlen, je auf den Ersten eines Monats, gerichtsüblich indexiert.
7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, seinen Beitrag an die Wohnkosten rückwirkend seit 1. Januar 2020 im Umfang von CHF 1'000.– pro Monat nachzubezahlen.
8. Die Anträge des Gesuchsgegners gem. act. 62 Nr. 1-8 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners zuzüglich MwSt. von 7.7 %.
B. Des Gesuchsgegners (act. 62 und 97A, sinngemäss)
1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien per 1. April 2020 getrennt leben.
2. Der gemeinsame Sohn E._____, geboren am tt. Juli 2004, sei unter die alternierende Obhut zu stellen, wobei er in geraden Wochen bei der Gesuchstellerin und in ungeraden Wochen beim Gesuchsgegner wohnt.
3. Die Eltern übernehmen diejenigen Kosten für E._____, die während der Zeit anfallen, die er jeweils beim betreuenden Elternteil verbringt (inklusive Ferienkosten und Kosten während der Feiertage). Alle übrigen Kosten für E._____ (Taschengeld, Schulgeld,
Kleider, Hobbys, Krankenkassenprämien etc.) sollen von den Eltern je hälftig übernommen werden.
4. Die im gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft an der C._____-strasse 1 in D._____ soll dem Gesuchsgegner für die Dauer der Trennungszeit inklusive Hausrat/Mobiliar zur alleinigen Benützung zugeteilt werden, unter Beibehaltung der von Sohn E._____ massgeblich benutzten Infrastruktur wie Kinderzimmer, zugehöriges Badezimmer, Musikzimmer, etc. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, die im gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft innert drei Monaten, d.h. per 1. April 2020, unter Mitnahme ihrer persönlichen Effekten und Gegenstände zu verlassen.
5. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner rückwirkend ab 1. April 2020 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 10'000.– bei Verbleiben des Gesuchsgegners in der Liegenschaft bzw. CHF 15'000.– bei erzwungenem Auszug aus der Liegenschaft zu bezahlen.
6. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, dem Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen CHF 15'000.– zu bezahlen.
7. Alle gegenteiligen Anträge der Gesuchstellerin seien, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann, vollumfänglich abzuweisen.
8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchstellerin.
Das Einzelgericht zieht in Betracht:
Sachverhalt
I.
Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 (act. 2) machte die Gesuchstellerin gleichentags beim hiesigen Einzelgericht im summarischen Verfahren ein Eheschutzgesuch anhängig, woraufhin ihr mit Verfügung vom 13. Juli 2020 (act. 6) Frist angesetzt wurde, einen Kostenvorschuss zu leisten und ihr Eheschutzgesuch zu begründen. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses (vgl. act. 11) und des begründeten Eheschutzgesuchs (act. 15) wurden die Parteien auf den 2. Oktober 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. act. 18). Noch vor Durchführung derselben reichte der Vertreter des Gesuchsgegners mit Eingabe vom 22. September 2020 (act. 20) eine Vertretungsanzeige sowie ein Verschiebungsgesuch ein. Mit selbiger Eingabe ersuchte der Gesuchsgegner um Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Nachdem der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 23. September 2020 (act. 24) Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch angesetzt worden war und diese mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 (act. 28) die Abweisung desselben beantragte, wurde der Sistierungsantrag (nach Eingang einer weiteren unaufgeforderten Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 15. Oktober 2020 [act. 36]) mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (act. 38) abgewiesen. Zugleich wurde der Antrag der Gesuchstellerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen in Bezug auf die eheliche Liegenschaft, welche diese zusammen mit ihrer Stellungnahme zum Sistierungsgesuch am 1. Oktober 2020 eingereicht hatte (vgl. act. 28), abgewiesen.
2. Am 6. November 2020 wurden die Parteien auf den 18. Dezember 2020 zur Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. act. 45). Mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 (act. 52) ersuchte die Gesuchstellerin das Gericht, den gemeinsamen Sohn der Parteien noch vor der Hauptverhandlung anzuhören. Der entsprechende Antrag wurde mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 (act. 54) abgewiesen. Noch vor Durchführung der Verhandlung reichte die KESB Bezirk Meilen dem hiesigen Einzelgericht einen Polizeirapport vom 2. Dezember 2020 (act. 57) ein.
3. Anlässlich der (rund siebenstündigen) Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2020 erhielten die Parteien je Gelegenheit für Parteivorträge und wurden persönlich befragt (vgl. act. 69 i.V.m. act. 62 und act. 65). Nach gescheiterten Vergleichsgesprächen wurde den Parteien die Durchführung der Kinderanhörung sowie die neuerliche Vorladung zur Fortsetzung der Hauptverhandlung in Aussicht gestellt. E._____ wurde am 4. Januar 2021 angehört (vgl. act. 77A) und die Parteien hernach auf den 22. Januar 2021 zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen (vgl. act. 79). Mit Beweisverfügung vom 6. Januar 2021 (act. 81) wurden Unterlagen vom Steueramt Zürich sowie von den Parteien einverlangt, welcher Aufforderung das Steueramt und die Parteien fristgerecht nachkamen (vgl. act. 92, act. 95/1-7b sowie act. 99/1-23). Am 22. Januar 2021 fand sodann die Fortsetzung der Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien abermals Parteivorträge hielten und nochmals persönlich befragt wurden. Nachdem die Gesuchstellerin weitere Vergleichsgespräche verweigerte, wurde den Parteien die Zustellung eines Entscheids in Aussicht gestellt (vgl. act. 97A).
4. Noch vor Beginn der Urteilsberatung reichte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Februar 2021 (act. 103) eine Noveneingabe ein, welche dem Gesuchsgegner umgehend mit Verfügung vom 3. Februar 2021 (act. 108) zur Stellungnahme zugestellt wurde. Die Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 8. Februar 2021 (act. 112) ging fristgerecht hierorts ein. Am 10. Februar 2021 fand sodann die Urteilsberatung statt und der vorliegende Entscheid wurde gefällt. Selbiger wurde den Parteien zunächst in unbegründeter Fassung zugestellt (vgl. act. 118A), woraufhin der Gesuchsgegner innert Frist um Begründung ersuchte (vgl. act. 119). In Anwendung von Art. 239 Abs. 2 ZPO erfolgt hiermit die nachträgliche Begründung.
Erwägungen
II.
Verfahrensgrundsätze
1.
Soweit Kinderbelange zur Diskussion stehen, so kommen die Offizial- und Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 55 Abs. 2 ZPO; Art. 58 Abs. 2 ZPO; Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht ist demgemäss nicht an die Anträge und tatsächlichen Vorbringen der Parteien gebunden (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 280 N 5; vgl. auch BGE 128 III 411 E. 3.2.1). Die Untersuchungsmaxime wirkt dabei umfassend, d.h. zugunsten sämtlicher Parteien (BGer Urteil 5A_745/2014 vom 16. März 2015 E. 2.3 m.w.H.). Trotz Untersuchungs- und Offizialmaxime haben die Parteien das Tatsächliche vorzutragen und bei der Sammlung des massgebenden Prozessstoffs mitzuwirken. Insbesondere obliegt es ihnen, dem Gericht das Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten und die Beweismittel zu bezeichnen (Mitwirkungspflicht; BGer Urteil 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2). Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (OGer ZH LY120054 vom 27. Mai 2013 E. 1.5; vgl. auch BGE 141 III 569 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Bezüglich der Unterhaltsbeiträge der Ehegatten gilt einerseits der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO), andererseits aber auch die beschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 272 ZPO (BGer Urteil 5A_478/2017 vom 7. Juni 2018 E. 5; OGer ZH LY150052 vom
21.01.2016
E. B.2; OGer ZH LY110022 vom 29.11.2011 E. II.2). Sind – wie vorliegend – sowohl Kinder- als auch Ehegattenunterhaltsbeiträge strittig, ist eine gemeinsame Berechnung durchzuführen (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A., Bern 2014). Somit schlägt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime auch hinsichtlich der Ermittlung der (möglichen) Ehegattenunterhaltsbeiträge durch (OGer ZH LE190019 vom 3. Oktober 2019 E. II.3.1).
2.
Ferner ist vorab darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend um ein Verfahren summarischer Natur handelt, in welchem die tatsächlichen Verhältnisse nicht in allen Einzelheiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt (BGer Urteil 5A_555/2013 vom 29. Oktober 2013 E. 3.1 m.w.H.). Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht. Vielmehr reicht es aus, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der fraglichen Tatsachen spricht (vgl. VETTERLI, Das Eheschutzverfahren nach der schweizerischen Zivilprozessordnung, FamPra.ch 4/2010, S. 785 ff., S. 787 f.).
III.
Getrenntleben
Die Parteien sind sich über die Aufhebung des ehelichen Haushaltes einig. Strittig ist demgegenüber, wem die eheliche Liegenschaft zur Benützung zuzuweisen ist. Dies wird zu regeln sein (vgl. hiernach Ziff. V). Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Dauer berechtigt sind.
IV.
Obhut und Betreuungsanteile
1.
Obhut
1.1
Grundlagen
1.1.1. Oberste Maxime für den Entscheid über die Zuteilung der Obhut bildet stets das Kindeswohl (anstelle vieler BGE 142 III 502 E. 2.7 S. 515). Dementsprechend stellt das Gericht bei der Zuteilung der Obhut auf die persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kind, die jeweiligen Erziehungsfähigkeiten der Eltern, ihre Eignung, sich persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen sowie die Bereitschaft, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu fördern, ab. Dabei ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles als am geeignetsten erscheint, dem Kind die Stabilität der für eine unter dem affektiven, psychischen, moralischen und intellektuellen Gesichtswinkel harmonische Entwicklung nötigen Beziehungen zu gewährleisten (vgl. BGE 136 I 178 [=Pra 99 (2010) Nr. 125] E. 5.3 S. 180 f.; OGer ZH LY180022 vom 22. August 2018 E. 5.1; OGer ZH PQ190058 vom 27. Dezember 2019 E. II.9.1-9.3).
1.1.1. Oberste Maxime für den Entscheid über die Zuteilung der Obhut bildet stets das Kindeswohl (anstelle vieler BGE 142 III 502 E. 2.7 S. 515). Dementsprechend stellt das Gericht bei der Zuteilung der Obhut auf die persönliche Beziehung zwischen Eltern und Kind, die jeweiligen Erziehungsfähigkeiten der Eltern, ihre Eignung, sich persönlich um das Kind zu kümmern und sich mit ihm zu beschäftigen sowie die Bereitschaft, den Kontakt mit dem anderen Elternteil zu fördern, ab. Dabei ist diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles als am geeignetsten erscheint, dem Kind die Stabilität der für eine unter dem affektiven, psychischen, moralischen und intellektuellen Gesichtswinkel harmonische Entwicklung nötigen Beziehungen zu gewährleisten (vgl. BGE 136 I 178 [=Pra 99 (2010) Nr. 125] E. 5.3 S. 180 f.; OGer ZH LY180022 vom 22. August 2018 E. 5.1; OGer ZH PQ190058 vom 27. Dezember 2019 E. II.9.1-9.3).
1.1.2. Das Gesetz hält sodann explizit fest, dass die Behörde, welche über die Zuteilung der Obhut zu entscheiden hat, das Recht des Kindes, regelmässige per-
sönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen, berücksichtigt und bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer geteilten bzw. alternierenden Obhut prüft, wenn – wie vorliegend – ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3bis und 3ter ZGB). Es ist dabei in Erinnerung zu rufen, dass Kinder, welche sich nicht zwischen Mutter und Vater entscheiden müssen, nach aktuellem Stand der sozialwissenschaftlichen Forschung weniger unter Loyalitätskonflikten, Verlustängsten sowie Gefühlen des Verlassenseins und der Zurückweisung leiden. Mehr gemeinsame Zeit mit beiden Eltern in der alternierenden Betreuung führt zu einer engeren emotionalen Eltern-Kind-Beziehung und zu einer verbesserten Beziehung des Kindes zu beiden Eltern. Eine bessere bzw. engere Beziehung des Kindes zum einen Elternteil geht nicht zulasten der Beziehung zum anderen Elternteil. Bedenken, wonach die Betreuung eines Kindes in einer zweiten Wohnung für das Kind eine Belastung darstellt, lassen sich wissenschaftlich nicht belegen. Es gibt denn auch keine Befunde, dass Kinder im Residenzmodell gesünder sein sollen (BGer Urteil 5A_888/2016 vom 20. April 2018 E. 3.1).
1.1.3. Aufgrund der durchwegs positiven Effekte einer geteilten Obhut sowohl auf das Kind als auch auf die Eltern-Kind-Beziehung ist demnach auf die Prämisse abzustellen, dass eine geteilte Obhut grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt. Nur wenn einer der Faktoren vermuten lässt, dass die geteilte Obhut das Kindeswohl gefährdet, muss davon abgesehen und die alleinige Obhut einem Elternteil zugewiesen werden. Erscheint die geteilte Obhut hingegen als insgesamt im Kindeswohl, ist es Sache der Parteien, diese zum Wohle des Kindes bestmöglich umzusetzen.
1.1.4. Die Anordnung der alternierenden Obhut kommt aber grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung setzt daher voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und kooperieren (vgl. etwa BGer Urteil 5A_164/2019 vom 20. Mai 2020 E. 3.1).
1.2. Parteianträge
Die Parteien beantragen beide die alternierende Obhut, wobei die Anträge lediglich in Bezug auf die Betreuungsanteile divergieren (vgl. dazu Ziff. IV. 2.2 nachstehend).
1.3. Ergebnis der Kinderanhörung
E._____ führte anlässlich seiner Anhörung aus, dass er aufgrund seines Alters grundsätzlich nicht auf eine elterliche Betreuung angewiesen sei. In seiner Kindheit habe sich zwar primär seine Mutter um ihn gekümmert, zumal sein Vater immer viel gearbeitet habe. Sein Vater habe aber insbesondere in der letzten Zeit häufiger frei. Er – E._____ – würde mit beiden Elternteilen sprechen und sie je nach Schulfach für die Hausaufgaben um Rat fragen. Seit der Trennung der Eltern würde auch sein Vater ab und an kochen. Bei Problemen würde er Hilfe bei Freunden suchen. Auf Nachfrage bestätigt E._____, dass im Zweifel wohl seine Mutter seine engste Bezugsperson sei. Er unterstützt den Antrag auf geteilte Obhut, sofern die Betreuungsregelung flexibel ausgestaltet sei und sein Vater nicht mit seiner neuen Freundin zusammenziehe (vgl. zum Ganzen act. 77A).
1.4. Würdigung
1.4.1. Beide Elternteile sind erziehungsfähig und gewillt, E._____ unter gemeinsamer alternierender Obhut zu betreuen. E._____ wünscht weiterhin mit beiden Elternteilen Kontakt zu haben und bezeichnet beide als Bezugspersonen. Diesem Wunsch von E._____ ist vorrangig Rechnung zu tragen. Die geografische Situation steht – sofern der ausziehende Elternteil eine Wohnung in der Nähe der ehelichen Liegenschaft findet (was anzunehmen ist) – einer geteilten Obhut ebenfalls nicht entgegen.
1.4.2. Aufgrund des Alters von E._____ ist sodann vorliegend nicht bzw. nur noch sehr eingeschränkt von Belang nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Eltern fähig und bereit sind, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. So müssen die Parteien denn auch keine "Übergaben" organisieren. Vielmehr kann E._____ selbst organisieren, ob und wann er vom einen zum anderen Elternteil wechseln will. Insgesamt gibt es also keinen Grund, der gegen die beantragte geteilte Obhut der Parteien für ihren gemeinsamen Sohn E._____ spricht. Selbige ist deshalb anzuordnen und E._____ damit für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.
2. Betreuungsanteile
2.1. Sind beide Elternteile Inhaber der Obhut, muss die Aufteilung der Betreuung des Kindes geregelt werden (Art. 298a Abs. 2 und Art. 298b Abs. 2 ff. ZGB). Da der Gesetzgeber auf eine weitere Normierung der Ausgestaltung der alternierenden Obhut verzichtet hat, sind zur Regelung der Betreuungsanteile die Bestimmungen über den persönlichen Verkehr (Art. 273 ff. ZGB) analog heranzuziehen (FamKomm Scheidung-BÜCHLER/CLAUSEN, Art. 298 ZGB N 11). Zu berücksichtigen sind dabei im Wesentlichen dieselben Kriterien, die schon beim Entscheid über die Zuteilung der Obhut von Bedeutung sind (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZ-ER/COTTIER, Art. 273 N 10).
2.2. Die Gesuchstellerin beantragt, auf eine Regelung der Betreuungszeiten sei angesichts des Alters von E._____ zu verzichten (act. 100 S. 2). Auch bei geteilter Obhut werde E._____ aber nicht die Hälfte der Zeit beim Gesuchsgegner verbringen. Dies sei nie so gewesen und werde erwartungsgemäss auch in Zukunft nicht der Fall sein (act. 97A S. 3). Der Gesuchsgegner beantragt hingegen, die alternierende Obhut sei so auszugestalten, dass E._____ wochenweise alternierend bei der Gesuchstellerin bzw. beim Gesuchsgegner wohne. Gerade Wochen solle er bei der Gesuchstellerin und ungerade Wochen beim Gesuchsgegner verbringen (act. 63 S. 5).
2.3. Anlässlich seiner Befragung führt E._____ aus, dass er gerne mit beiden Eltern weiterhin Kontakt haben und mit beiden Eltern viel Zeit verbringen wolle. Auf Nachfrage bestätigt er aber, dass er mit der Gesuchstellerin eine engere Bindung verspüre und mit dieser auch mehr Zeit verbringe. Zudem gab er an, dass seine Mutter Anlaufstelle für besondere Anliegen wäre (vgl. act. 77A).
2.4. E._____ ist heute rund 16,5 Jahre alt. In diesem Alter verbringt er einen Grossteil seiner Zeit mit seinen Freunden sowie in der Schule. Eine eigentliche
"Betreuung" braucht E._____ nur noch in eingeschränktem Masse, wobei sich diese im Wesentlichen auf den persönlichen Kontakt nach der Schule sowie die Haushaltsarbeiten zu seinen Gunsten (Kochen, Putzen, Waschen) beschränkt. Eine genaue (starre) Regelung der Betreuungszeiten ist angesichts des jugendlichen Alters von E._____ kaum gerechtfertigt; vielmehr sollte die Betreuung flexibel ausgeübt werden können, weshalb die vorliegende Regelung lediglich für den Streitfall festgesetzt wird. In rund 17 Monaten wird E._____ sodann volljährig, womit sich die Frage der Betreuungsregelung weiter relativiert. Dennoch ist hervorzuheben, dass E._____ eine engere Bindung zur Gesuchstellerin verspürt und auch bestätigt, mit dieser mehr Zeit zu verbringen. Dementsprechend sind die Betreuungsanteile leicht zu Gunsten der Gesuchstellerin (rund 60%) festzusetzen. Mit dem Gesuchsgegner wird E._____ voraussichtlich rund 40% seiner Zeit verbringen. Auf eine weitergehende bzw. detailliertere Regelung der Betreuungszeiten ist in Anbetracht des Alters von E._____ zu verzichten.
2.5. Aufgrund des leicht überwiegenden Betreuungsanteils der Gesuchstellerin ist der zivilrechtliche Wohnsitz von E._____ bei der Gesuchstellerin festzusetzen.
V.
Zuteilung der ehelichen Liegenschaft
1. Grundlagen
Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB muss der Richter auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, wenn die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet ist und sich die Ehegatten nicht darüber einigen können, wer die eheliche Wohnung und den Hausrat für sich alleine beanspruchen darf. Das Gericht entscheidet dabei nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Eltern und Kinder. Die Zusprechung von Wohnung und Mobiliar erfolgt nach dem Kriterium der Zweckmässigkeit, das heisst unabhängig von den Eigentumsverhältnissen (ZK-BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 176 ZGB N 39 ff.; AJP 6/2003 S. 666). Hierbei ist insbesondere den Interessen unmündiger Kinder Rechnung zu tragen und folglich die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, welcher die Kinder in Obhut nimmt. Es kann aber auch z.B. gesundheitliche oder berufliche Gründe geben, die ein besonderes Interesse an der Beibehaltung der Wohnung ausweisen (BSK ZGB I-SCHWANDER, Art. 176 N 7). Berufliche Gründe liegen etwa vor, wenn ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt (BGer Urteil 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2). Erst wenn diese Kriterien kein klares Resultat ergeben, ist zu fragen, welchem Ehegatten der Auszug aus der bisher gemeinsamen Wohnung eher zumutbar ist, wobei auch affektive Gründe eine Rolle spielen können (BSK ZGB I-SCHWANDER, Art. 176 N 7).
2. Parteivorbringen
2.1. Die Parteien beantragen je die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft. Wie sich den Akten entnehmen lässt, drehen sich auch die verbalen Auseinandersetzungen primär um dieses Thema. Bei der streitgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um ein alleinstehendes Wohnhaus an der C._____-strasse 1 in D._____, welches im hälftigen Miteigentum der Parteien steht. Beide Parteien bestehen vehement darauf, dass sie zwingend auf die eheliche Liegenschaft angewiesen seien.
2.2. Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst geltend, der Gesuchsgegner verbleibe nicht aus wirtschaftlicher Notwendigkeit in der Ehewohnung, sondern benütze den Verbleib als Machtspiel, wissend, dass der Gesuchstellerin der persönliche Abnützungskampf gesundheitlich und emotional zusetze (act. 15 N 8). Es stehe ausser Frage, dass er die Ehewohnung verlassen müsse. Zum einen wünsche er die private Veränderung und scheide aus dem Familiengefüge aus. Zum anderen habe sich die Gesuchstellerin seit Geburt hauptsächlich um den Sohn E._____ gekümmert. Es sei immer die Gesuchstellerin gewesen, die für ihn gesorgt und ihn gepflegt habe, wenn er krank gewesen sei. Der Gesuchsgegner sei seiner Erwerbstätigkeit und seinen Hobbies nachgegangen (act. 15 N 9 ff.). E._____ besuche die Kantonsschule F._____ und möchte auch mit der Gesuchstellerin in der ehelichen Liegenschaft bleiben. Die Gesuchstellerin liebe das Haus so, wie es sei, und werde es stilgerecht erhalten. Sie habe sich seit dem Erwerb dafür eingesetzt und sei eng mit diesem verbunden (act. 15 N 13 f.). Sie könne und werde sich die Übernahme der Liegenschaft auch im Rahmen der Scheidung leisten können (act. 15 N 15). Der Gesuchsgegner seinerseits hänge nicht an der Liegenschaft. Vielmehr möchte er das einzigartige Jugendstilhaus abreissen lassen und durch einen Wohnblock ersetzen, um die von ihm erwartete Rendite zu maximieren. Der Gesuchsgegner habe in Ermangelung einer persönlichen Beziehung kein besseres Recht auf die Liegenschaft und in finanzieller Hinsicht könne sich die Gesuchstellerin deren Übernahme mindestens ebenso leisten wie der Gesuchsgegner (act. 15 N 17 f.). Die Gesuchstellerin führt sodann aus, der Gesuchsgegner habe mit der G._____ AG verschiedene Immobilien, wie die Immobilie an der H._____-strasse 2, diejenige an der I._____ [Adresse] 3 sowie diejenige an der J._____-strasse. In diesen Liegenschaften seien Wohnungen frei, die der Gesuchsgegner sofort bewohnen könne. Wer von derselben Gesellschaft Darlehen von CHF 3.4 Mio. beziehen könne, könne auch eine ihrer Wohnungen mieten. Selbst wenn dem nicht so wäre, würde – so die Gesuchstellerin weiter – die Verwalterin dieser Häuser (die K._____ AG) ganz gewiss unverzüglich mithelfen, in einer der unzähligen von diesen verwalteten Liegenschaften eine geeignete Wohnung zu finden. Auch dort könne der Gesuchsgegner sein Büro von der Mietwohnung aus betreiben und damit Mietkosten sparen. Bisher habe der Gesuchsgegner trotz seiner angeblich desolaten Situation sein Büro an der L._____strasse nicht aufgegeben. Auch das Laufband könne er in einer Mietwohnung aufstellen. Der Malroboter habe sodann unmöglich Platz in der Garage (act. 69 S. 20 f.). Betreffend die Entwicklung der Elektrostaten sei durch nichts auch nur glaubhaft gemacht, dass aus dieser Entwicklung demnächst ein Ertrag resultieren könne, der geeignet wäre, den behaupteten Bedarf zu decken. Es handle sich einzig um Stimmungsmache und ein allerdings unbehelflicher Versuch, ein Argument zu kreieren, dass dem Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft aus irgendeinem Grund zugeteilt werden könnte (act. 97A S. 5). Auf die Frage, ob sie sich seit der Trennung nach anderen Wohnobjekten umgeschaut habe, antwortete die Gesuchstellerin anlässlich der persönlichen Befragung vom 18. Dezember 2020, dass dies nicht der Fall sei. Für sie sei es keine Option, auszuziehen. Sie habe sich nur umgeschaut, welche vergleichsbaren Objekte es in Bezug auf die Schätzung des Hauses gäbe (act. 69 S. 29).
2.3. Im Rahmen ihrer Stellungnahme zu den Noven vom 22. Januar 2021 lässt die Gesuchstellerin mit Verweis auf die Aussagen von E._____ im Rahmen der Kinderanhörung vorbringen, dass dem Antrag der Gesuchstellerin auf Zuteilung der ehelichen Wohnung nichts entgegenstehe (act. 97A S. 2; act. 100 S. 5).
2.4. Der Gesuchsgegner macht demgegenüber geltend, dass es der Gesuchstellerin aufgrund der finanziellen Asymmetrie (sie komme auf ein monatliches Einkommen von über CHF 30'000.– und verfüge über ein liquides Vermögen von mehr als CHF 1.5 Mio., während sein aktuelles Einkommen bei etwa CHF 5'000.– monatlich liege) deutlich leichter falle, eine andere und erst noch adäquate Bleibe zu finden, wo die Gesuchstellerin auch dem Sohn ein angemessenes und vergleichsbares Zimmer einrichten könne. Tatsächlich habe die Gesuchstellerin sich denn auch umfassend umgesehen und Wohnobjekte ins Auge gefasst. Der Gesuchsgegner habe überdies den deutlich höheren Nutzen an der Liegenschaft. Aufgrund der schwierigen Situation in den Beteiligungsgesellschaften sei es angezeigt, das Büro an der L._____-strasse nach Hause zu verlegen und somit die Mietausgaben einzusparen. Im Kellergeschoss befänden sich sodann nicht nur ein Sportraum mit Laufband, sondern auch diverse Kellerräume. Er – der Gesuchsgegner – sei ambitionierter Marathonläufer und betreibe eine Website, welche Trainingspläne für Läufer anbiete. Das Laufband diene ihm dabei als Trainingsgerät in kalten Jahreszeiten und für Selbstversuche in Sachen Trainingslehre. Die übrigen Kellerräume könne er als Archiv nutzen, während das heutige Gästezimmer in ein Büro umgewandelt werden könne. Im Erdgeschoss befinde sich ein Musikzimmer mit PC, welches dem Sohn und dem Gesuchsgegner zum Spielen ihrer jeweiligen Instrumente diene, wobei sie auch häufig zusammen spielen würden. Im Dachgeschoss habe der Gesuchsgegner vor der Trennung ferner elektrostatische Lautsprechersysteme zusammengebaut, getestet und weiterentwickelt. Er beabsichtige deren Vermarktung. Seit der nötigenden Anbringung von Schlössern im Haus durch die Gesuchstellerin, verwehre sie ihm aber den Zutritt und verunmögliche ihm die Fortsetzung seiner vielversprechenden Entwicklung. Das Dachgeschoss weise eine ausserordentlich geeignete Akustik auf, welche nicht einfach anderswo reproduziert oder ersetzt werden könne. Dabei handle es sich um einen glücklichen Zufall, es erschwere oder verunmögliche aber die Suche nach Ersatzräumlichkeiten. Die Garage wiederum weise eine geeignete Grösse auf, um den Malroboter der Firma M._____ AG installieren zu können. Die M._____ AG könne die Miete in N._____ nicht mehr bedienen und werde wohl bald ausgewiesen. Um die Firma nicht komplett an die Wand zu fahren, sollte – so der Gesuchsgegner – zumindest das Hauptprodukt (der Malroboter) wieder zu Produktions- und Demonstrationszwecken aufgebaut werden. Dies könne in der Garage zum Nulltarif erfolgen. Ein Vorteil sei auch, dass der Gesuchsgegner sich dann praktisch jederzeit um den Sohn kümmern, ihn betreuen und alimentieren könne. Ausserdem kenne der Gesuchsgegner jedes Detail an der Liegenschaft, wobei er in der Lage sei, die notwendigen Arbeiten selbst durchzuführen oder einen Auftrag hierzu zu erteilen. Er hänge mit Herzblut am Haus und am Grundstück und möchte auch in Zukunft an diesem Standort wohnen. Dabei seien für ihn zwei Szenarien denkbar: Einerseits die Aufarbeitung des vernachlässigten Unterhalts und bis auf Weiteres das Bewohnen der Liegenschaft. Andererseits für die mittelfristige bzw. längere Zukunft die Planung einer umfassenden Neuentwicklung des Grundstücks unter maximaler Ausnützung. Selbst bei schneller Vorgehensweise würde dies jedoch einige Jahre in Anspruch nehmen, sodass der Sohn wohl mindestens bis zum Erreichen eines Alters von 20 Jahren darin wohnen bleiben könne (vgl. zum Ganzen act. 62 S. 10 ff.).
2.5. In seiner Novenstellungnahme vom 18. Dezember 2020 bringt der Gesuchsgegner sodann vor, es sei falsch, dass er über die Möglichkeit verfüge, sich über die G._____ AG eine Ersatzwohnung zu beschaffen. Er sei nur einer von verschiedenen Beteiligten und ausserdem stehe nichts zur Verfügung. In der Liegenschaft der Gesuchstellerin in O._____ stehe hingegen eine Wohnung frei, in die sie morgen einziehen könne. Dies werde aber nicht nötig sein, da sie sich bereits eine Vielzahl von anderen Wohnmöglichkeiten in der näheren Umgebung angesehen habe (act. 69 S. 25). Schliesslich bekräftigte der Gesuchsgegner im Rahmen seiner Novenstellungnahme vom 22. Januar 2021 erneut seinen Antrag, wonach die Zuweisung der Liegenschaft an ihn erfolgen solle, da der Gesuchsgegner einen deutlich höheren Nutzen an der Liegenschaft habe. Weiter erfolgte der Hinweis, dass der Gesuchsgegner selbstverständlich alleine, ohne eine weitere erwachsene Person wie etwas eine Freundin, in der Liegenschaft wohnen werde, sondern zusammen mit seinem Sohn E._____. Der Gesuchsgegner werde für eine absehbare Zeit, bis E._____ erwachsen sei und eventuell ausziehen werde, keinen Abriss und auch keine wesentlichen Veränderungen an der Liegenschaft vornehmen, mit Ausnahme von Unterhaltsarbeiten (act. 97A S. 12, S. 19 und S. 22).
3. Ergebnis der Kinderanhörung
Der gemeinsame Sohn der Parteien, E._____, hat anlässlich seiner Anhörung vom 4. Januar 2021 explizit angegeben, dass er gerne weiterhin in der ehelichen Liegenschaft leben wolle. Er stellte auch fest, dass er dort lieber mit der Gesuchstellerin leben wolle. Die Gesuchstellerin sei gleicher Meinung wie er und wolle das Haus stehen und renovieren lassen. Der Gesuchsgegner wolle das Haus schon seit längerer Zeit abreissen und ein grösseres Gebäude bauen, damit er Geld verdienen könne (vgl. act. 77A).
4. Würdigung
4.1. Vorab ist zu den Befürchtungen von E._____ zur Verwendung der Liegenschaft durch den Gesuchsgegner festzuhalten, dass dies letztlich an den Eigentumsverhältnissen (welche jedoch ebenfalls strittig sind, vgl. act. 22 und die derzeit am hiesigen Bezirksgericht hängige Klage im Verfahren CG200033-G) scheitern würde. Solche Überlegungen sind für die Zuteilung der Liegenschaft folglich nicht massgebend. Vielmehr ist – wie bereits ausgeführt – primär auf die Zweckmässigkeit abzustellen. Dazu Folgendes:
4.2. Nachdem der gemeinsame Sohn E._____ überwiegend durch die Gesuchstellerin betreut wird, ist auch ihr und E._____ die eheliche Liegenschaft samt Inventar zur Benützung zuzuweisen. Der gemeinsame Sohn E._____ geht von dort aus zur Schule und ist – gerade im Rahmen der Trennung, welche für einen ohnehin in einer durch Veränderung geprägten Lebensabschnitt befindlichen Jungen weitere Unsicherheit bedeutet – auf Stabilität angewiesen. Die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft an die Gesuchstellerin entspricht letztlich dem Wunsch von E._____ und ermöglicht ihm, weiterhin in seiner gewohnten und vertrauten Umgebung aufzuwachsen.
4.3. Der Gesuchsgegner macht zwar geltend, er sei auf die Zuteilung der ehelichen Liegenschaft insbesondere aus beruflichen Gründen angewiesen. Dem Gesuchsgegner gelingt es indes nicht, glaubhaft zu machen, dass er die eheliche Liegenschaft bisher für seine Berufsausübung genützt hat. Vielmehr bringt er vor, er beabsichtige sein Büro in die eheliche Liegenschaft zu verlegen, damit er Mietkosten einsparen könne. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2020 gab der Gesuchsgegner gleichzeitig zu Protokoll, er werde das Büro an der L._____-strasse nicht kündigen. Man wisse nicht, ob sich die Situation erholen werde. Er werde es nur vorübergehend untervermieten und dann hoffentlich wieder dorthin zurückkehren. Zurzeit habe er es zur Hälfte untervermietet (act. 69 S. 47). Mit seinen Aussagen bestätigt der Gesuchsgegner somit seinen Plan, künftig wieder im Büro an der L._____-strasse zu arbeiten. Er möchte das Büro also nicht dauerhaft in die eheliche Liegenschaft verlegen. Erstellt ist also, dass der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft bisher nicht für berufliche Zwecke genutzt hat. Beim Kriterium des grösseren beruflichen Nutzens geht es jedoch im Wesentlichen darum, dass der Ehegatte, der in der Wohnung oder Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder im gleichen Haus sein Geschäft führt, die wirtschaftliche Existenz nicht verlieren soll (FamKomm-Scheidung-VETTERLI, Art. 176 N 17). Bei der vom Gesuchsgegner angedachten Verlegung des Büros handelt es sich lediglich um Zukunftspläne, weshalb der Gesuchsgegner zusätzlich hätte darlegen müssen, weshalb er das Büro nicht auch in eine neu zu mietende Wohnung verlegen könnte. Bei der Entwicklung von Elektrostaten handelt es sich sodann ebenfalls um ein zukünftiges Projekt, wobei vom Gesuchsgegner nicht ausreichend begründet wurde, inwiefern er dieses Projekt zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt. Auch ist mit den übrigen Vorbringen (u.a. betreffend Malroboter) nicht rechtsgenügend dargetan, weshalb der Gesuchsgegner zukünftig für die Berufstätigkeit auf die Liegenschaft angewiesen ist. Die vom Gesuchsgegner ins Feld geführten Argumente sind daher nicht ausschlaggebend und durch die geltend gemachten Umstände manifestiert sich entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners kein vorrangiges berufliches Interesse.
4.4. Die Zuweisung der Liegenschaft kann ohnehin bereits aufgrund der vorrangigen Interessen von E._____ erfolgen, weshalb weitere Kriterien im Rahmen der Beurteilung der Zweckmässigkeit, wie etwa die eben vom Gesuchsgegner genannten Gründe beruflicher Art sowie die von den Parteien geltend gemachten erst in zweiter Linie zu berücksichtigenden Kriterien (Affektionsinteressen) oder auch die Zumutbarkeit des Auszugs, ausser Betracht bleiben können. Es ist daher auch nicht relevant, welche Partei in welches Ersatzobjekt einziehen könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist jedoch anzumerken, dass es dem Gesuchsgegner – entgegen seinen Ausführungen – mit seinen finanziellen Mitteln (vgl. dazu sogleich Ziff. VI.2.2) durchaus ebenfalls zumutbar ist, ein geeignetes Ersatzobjekt zu finden und damit aus der ehelichen Liegenschaft auszuziehen.
4.5. Nach dem Gesagten hat der Gesuchsgegner die eheliche Liegenschaft zu verlassen, wobei ihm eine Auszugsfrist anzusetzen ist (vgl. FamKomm Scheidung-VETTERLI, Art. 176 N 17). Das Gesetz schreibt keine Frist vor, innert welcher der Ehegatte, dem die Liegenschaft nicht zugewiesen wurde, diese zu verlassen hat. Wie lange diese Frist zu bemessen ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Aufgrund der anhaltenden Konflikte zwischen den Parteien (vgl. zuletzt act. 103) erscheint vorliegend die Anordnung einer relativ kurzen Auszugsfrist angezeigt. Dem Gesuchsgegner ist daher eine Frist von einem Monat ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids anzusetzen, um die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten zu verlassen.
VI.
Unterhalt
1. Grundlagen
1.1. Im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens setzt der Richter auf Begehren die Unterhaltsbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem anderen für sich persönlich oder die Kinder zu leisten hat (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 163 ZGB und Art. 176 Abs. 3 i.V.m. Art. 276 ZGB). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen der Parteien. In Bezug auf die Unterhaltsberechnung ist vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (BK-MEIER-HAYOZ, Art. 4 ZGB N 71 ff.). Vielmehr ist der gebührende Unterhalt der Ehegatten im Sinne von Art. 163 Abs. 1 ZGB, das heisst ein ihren Verhältnissen entsprechender Lebensstandard, der sich aus den ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleistungen im Sinne von Art. 163 Abs. 2 ZGB ergibt, festzusetzen (BSK ZGB I-SCHWANDER, Art. 176 N 2). Zu berücksichtigen sind dabei einerseits die zusätzlichen Kosten, die sich für zwei Ehegatten ohne gemeinsamen Haushalt ergeben (HAUSHEER/BRUNNER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, Rz 04.57), andererseits der Grundsatz der Gleichbehandlung, wonach beide Ehegatten Anspruch auf den gleichen Lebensstandard haben, solange die Ehe nicht aufgelöst ist (BGE 114 II 26 Erw. 6; HAUSHEER/BRUNNER, in: Handbuch des Unterhaltsrechts, a.a.O., Rz 04.60).
1.2. Eine Abweichung vom vorgenannten Grundsatz ist angezeigt, wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht (BGE 130 III 537 E. 3.2 S. 542; 137 III 385 E. 3.1 S. 386 f.; 138 III 97 E. 2.2 S. 99). In diesem Fall sind die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsätze auch bei der Unterhaltsberechnung in der Ehe anzuwenden. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB gilt in diesem Fall das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (BGer Urteil 5A_907/2018 vom 3. November 2020 E.3.4.4 mit Verweis auf BGE 134 III 145 E. 4 S. 146 f.; 141 III 465 E. 3.1 S. 468 f.). Mithin ist bereits im Trennungsverfahren von Unterhaltszahlungen abzusehen, soweit die Wiederaufnahme des Ehelebens realistischerweise ausgeschlossen werden kann und die ansprechende Partei keinen über die Eigenversorgungskapazität hinausgehenden Bedarf glaubhaft macht.
1.3. Das Bundesgericht hat sodann seit dem letzten Jahr wichtige Fragen zum Unterhaltsrecht geklärt und hierzu teilweise die bisherige Praxis geändert. Künftig ist die Höhe aller Unterhaltsleistungen anhand der sog. „zweistufigen Methode mit Überschussverteilung“ zu berechnen (vgl. BGer Urteile 5A_311/2019 vom 11. November 2020; 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021; 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021). Dabei werden zunächst die Gesamteinkommen der Eltern beziehungsweise der Ehegatten (gegebenenfalls auch der Kinder) ermittelt und sodann der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen festgelegt (sog. gebührender Unterhalt). Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima übersteigen, ist der Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (BGer Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7 und E. 7.3). Ausgangspunkt für die Vereinheitlichung der Berechnungsmethode bildete der Fall 5A_311/2019, in welchem nach der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes die Obhut über das Kind dem Vater zugesprochen wurde. Das Bundesgericht rief in diesem Zusammenhang den Grundsatz in Erinnerung, wonach Geldunterhalt und Naturalunterhalt (Betreuungsleistung) gleichwertig seien und derjenige, welcher seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leiste, nicht auch noch für dessen Kosten aufzukommen habe. Von diesem Grundsatz könne allerdings ermessensweise ganz oder teilweise abgewichen werden, wenn der betreuende Elternteil finanziell deutlich besser gestellt sei (BGer Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E.8.1). Sodann hat das Bundesgericht im Urteil 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 festgehalten, dass diese Methode in Zukunft auch im Bereich des nachehelichen Unterhalts zur Anwendung gelangen soll. Beide Urteile zielen auf eine Umsetzung der in BGE 144 III 481 E. 4.1 im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt angekündigten schweizweit verbindlichen Vereinheitlichung der Methodik zur Bestimmung des familienrechtlichen Unterhaltes. Das Gesagte schliesst nicht aus, dass in besonderen Situationen, namentlich bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen, anders vorgegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen wird, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen gegebenenfalls von der Regel abgewichen wird (BGer Urteil 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 4.3 mit Verweis auf BGer Urteile 5A_891/2018 vom 2. Februar 2021 E. 4.5 und 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 6.6).
1.4. Der Kinderunterhaltsbeitrag soll gemäss Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen; dabei sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag dient neu auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte. Jedes Kind soll dadurch von den bestmöglichen Betreuungsverhältnissen profitieren können. Gemäss Botschaft zum neuen Kindesunterhalt umfasst der Betreuungsunterhalt grundsätzlich die Lebenshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese aufgrund der Betreuung nicht selber dafür aufkommen kann. Damit soll die Präsenz des betreuenden Elternteils auch wirtschaftlich sichergestellt werden (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554). Somit ist beim Kindesunterhalt neuerdings zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungsunterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt (Art. 276 Abs. 2 ZGB) deckt dabei alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, etc. Der Betreuungsunterhalt dahingegen deckt die indirekten Kosten, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen. Rechnerisch ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des selbst erwirtschafteten Einkommens der Hauptbetreuungsperson. Bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrages sind die Familienzulagen jeweils vorweg vom Unterhaltsbedarf des Kindes abzuziehen (BGE 137 III 59 E. 4.2.3). Wird der Unterhaltsanspruch des Kindes auf diese Weise berechnet, so ist die Familienzulage bei der Bemessung des Barbedarfs im Ergebnis immer zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu leisten (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 578 f.) Um den (Bar-)Bedarf bzw. die Lebenshaltungskosten im Sinne des neuen Unterhaltsrechts zu berechnen, sind ab 2017 die Bedarfspositionen der Kinder nicht mehr beim betreuenden Elternteil einzurechnen, sondern separat auszuweisen.
1.5. Ausgangslage für die Berechnung des Barunterhalts des Kindes ist dessen Bedarf. Dieser soll der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB; BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62). Grundlage für die Bedarfsberechnung sind die Positionen, wie sie auch für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verwendet werden. Bei Kindern geht es in der Regel um einen Grundbetrag (für Nahrung, Kleidung und Wäsche, Körperund Gesundheitspflege u.a.m.), die Wohnkosten (anteilige Miete; bei alternierender Betreuung in der Regel bei beiden Eltern), die Krankenkassenprämien sowie allfällige Drittbetreuungskosten oder andere, kindbezogene direkte Kosten. Hingegen sind die von den Betreibungsämtern für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens verwendeten Zahlen nicht direkt massgebend. Vielmehr sollen die eingesetzten Beträge im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern stehen (sog. familienrechtlicher Grundbedarf). Je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums geltenden Zahlen anlehnen. Je mehr Mittel vorhanden sind, desto grosszügiger können die Bedarfspositionen bestückt werden, nicht nur beim Kind, sondern – in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auch bei den Eltern (für die Berücksichtigung der laufenden Steuern vgl. BGE 140 III 337). Vom derart ermittelten Barunterhaltsanspruch sind die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs.
1 ZGB), allfällige Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB) sowie allfällige Einkünfte des Kindes (z.B. Vermögensertrag) abzuziehen. Stehen nach der Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs aller Unterhaltsberechtigten noch Mittel zur Verfügung (sog. Überschuss), sind grundsätzlich auch diese angemessen zu verteilen (BGer Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.2.3 m.w.H.).
2. Einkommen der Parteien und von E._____
2.1. Die Gesuchstellerin verdient in ihrem Haupterwerb rund CHF 1'600.– (vgl. act. 95/1b). Ferner erwirtschaftet sie einen jährlichen Liegenschafts- und Wertschriftenertrag von ca. 12'900.– pro Monat (vgl. act. 95/1b). Diese Erträge sind ihr ebenfalls als Einkommen anzurechnen, zumal ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dadurch massiv beeinflusst wird. Zusammengefasst macht das gesuchstellerische Einkommen rund CHF 14'500.– pro Monat aus.
2.2. Der Gesuchsgegner erzielt ein schwankendes Einkommen, wobei er letztlich sein eigener Arbeitgeber ist. Als Haupterwerb hat er im Jahr 2018 CHF 75'020.– (act. 95/1a), im Jahr 2019 rund CHF 84'398.– (act. 95/1b) und im Jahr 2020 CHF 56'265.– (act. 95/3d) erwirtschaftet. Um ein einigermassen zuverlässiges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rechnung zu tragen, ist auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre abzustellen. Der Gesuchsgegner erwirtschaftete in den letzten drei Jahren mit seinem Haupterwerb durchschnittlich mithin rund CHF 6'000.–. Ein solches Einkommen sollte er auch in Zukunft im Durchschnitt erwirtschaften können. Hinzu kommt der Nebenerwerb des Gesuchsgegners, welcher in den Jahren 2018 und 2019 je rund CHF 22'000.– (act. 95/1a und act. 95/1b) ausmachte. Damit sind dem Gesuchsgegner CHF 1'850.– pro Monat zusätzlich anzurechnen. Von den Total CHF 7'850.– entfallen CHF 250.– auf die Kinderzulagen, welche separat auszuweisen sind. Das gesuchsgegnerische Einkommen ist demnach auf durchschnittlich CHF 7'600.– pro Monat festzusetzen.
2.3. E._____ erhält Kinderzulagen von derzeit CHF 250.– pro Monat. Diese sind ihm als Einkommen anzurechnen.
3. Vermögen der Parteien
3.1. Das Vermögen der Parteien belief sich gemäss Steuererklärung 2019 auf rund CHF 3'100'000.– (netto unter Abzug sämtlicher Schulden). Davon machte alleine die eheliche Liegenschaft CHF 1'750'000.– (und damit weniger als die Hypothek) aus, wobei gemäss vom Gesuchsgegner eingereichter Unterlagen die Liegenschaft einen Wert von rund CHF 3'900'000.– haben soll (vgl. act. 22).
3.2. Wie der Gesuchsgegner ausführte, hat er die auf ihn entfallenden Schulden (exkl. Hypotheken) bereits vollumfänglich getilgt, wobei er hierfür seine Anteilsscheine an der G._____ AG hergab (act. 97A S. 25). Insofern verfügt der Gesuchsgegner lediglich noch über einen nennenswerten Vermögenswert, sein Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft. Unter Abzug der Hypothek (CHF 2'400'000.–) ist der Wert dieses Miteigentumsanteils auf rund CHF 750'000.– festzusetzen.
3.3. Auf die Gesuchstellerin entfällt das restlichen Vermögen der Parteien gemäss Steuererklärung 2019, mithin rund CHF 3'000'000.–.
3.4. E._____ verfügt über kein nennenswertes Vermögen.
4. Bedarf der Parteien
4.1. Vorliegend ist aufgrund der vehementen Streitigkeiten der Parteien (vgl. z.B. act. 57 und act. 69 S. 30 ff.) nicht mehr damit zu rechnen, dass eine Wiedervereinigung in Frage kommt. Es sind deshalb ausnahmsweise die Grundsätze der nachehelichen Unterhaltsberechnung zur Anwendung zu bringen.
4.2. Der Gesuchsgegner hat zwar mehrfach ausgeführt, er habe einen Bedarf, welcher weit über dem von ihm generierten Einkommen liege, hat einen solchen hingegen nicht glaubhaft gemacht. Auf mehrfache Nachfrage hat er seinen Bedarf zuletzt für das Jahr 2021 auf monatlich CHF 16'578.– beziffert (act. 95/7a), reicht aber – mit Ausnahme eines Belegs (für die Krankenkasse, act. 95/7b) – keine weiteren Belege ein, noch offeriert er sachdienliche Beweise, die den Bedarf im geltend gemachten Umfang beweisen würden. Im Gegenteil, der Gesuchsgegner beschränkt sich auf pauschale Ausführungen und Behauptungen (vgl. act. 62 S. 14, act. 69 S. 10 f. und S. 26 f. sowie act. 95/1). Angesichts dieser Umstände lässt sich der gesuchsgegnerische Bedarf nicht mit abschliessender Sicherheit bestimmen. Mit Blick auf das von ihm generierte Einkommen von rund CHF 7'600.– pro Monat und dem bescheidenen Kostenanteil für die Beherbergung von E._____ (40% des Grundbetrags von CHF 600.– [CHF 240.–] sowie ein Wohnkostenanteil von voraussichtlich rund CHF 900.–) verbleibt dem Gesuchsgegner ein monatliches Einkommen von fast CHF 6'500.–. Mit einem derartigen Einkommen bewegt sich der Gesuchsgegner im Rahmen des schweizerischen Medianlohns (vgl. www.bfs.admin.ch > Statistik finden > Arbeit und Erwerb > Löhne, Erwerbseinkommen und Arbeitskosten > Lohnniveau Schweiz). Damit sind 50% der Erwerbstätigen in der Schweiz in der Lage, mit gleichem oder tieferem Lohn ihren Bedarf zu decken. Weshalb der Gesuchsgegner in einer Lage sein sollte, in dem ihm dies nicht möglich ist, wurde nicht glaubhaft gemacht. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner für die Bestreitung seines eigenen Bedarfs auf keine Unterhaltszahlungen angewiesen ist. Schliesslich sei erwähnt, dass der Gesuchsgegner selbst einräumt, an den bisherigen Familienunterhalt jeweils die Hälfte beigesteuert zu haben (vgl. act. 69 S. 52). Dementsprechend ist er offensichtlich in der Lage, sich selbst zu finanzieren.
4.3. Im Hinblick auf die nachfolgend zu prüfende Frage betreffend Zusprechung von Kinderunterhaltsbeiträgen sei erwähnt, dass beim Gesuchsgegner von einem Bedarf von CHF 4'920.–, mithin rund CHF 5'000.– pro Monat auszugehen ist: CHF 1'275.– für den Grundbetrag als teilweise alleinstehender und alleinerziehender Erwachsener, CHF 1'900.– Mietzins für eine noch zu mietende Wohnung [CHF 2'800.– durchschnittlicher Mietzins für 3.5-Zimmerwohnung abzüglich Wohnkostenanteil für E._____ CHF 900.–], CHF 370.– KVG, CHF 375.– VVG, CHF 30.– Versicherung, CHF 30.– Serafe, CHF 120.– Kommunikation, CHF 600.– Steuern und CHF 220.– Berufsauslagen [auswärtige Verpflegung]). Damit verbleibt dem Gesuchsgegner selbst bei einer grosszügigen Berechnung noch ein Überschuss von rund CHF 1'500.–.
4.4. Der Bedarf der Gesuchstellerin ist monatlich auf CHF 5'460.– zu beziffern und ergibt sich aus folgenden Positionen: CHF 1'350.– Grundbetrag, CHF 920.– Anteil Wohnkosten (Hypozins, vgl. act. 95/1b S. 18), CHF 330.– KVG und CHF 180.– VVG (act. 16/9), je pauschal CHF 30.– für Versicherung und Serafe, CHF 120.– Kommunikation, CHF 2'500.– Steuern. Somit resultiert auch nach Deckung des erweiterten Bedarfs der Gesuchstellerin ein erheblicher Überschuss von CHF 9'040.–.
4.5. Für den Barbedarf von E._____ sind sodann folgende Positionen und Zuschläge zu berücksichtigen: CHF 360.– Grundbetrag (60% des Grundbetrags von CHF 600.–), CHF 460.– Wohnkostenanteil (vgl. act. 95/1b, Hypozins von rund CHF 1380.– pro Monat), CHF 95.– KVG (act. 16/10), CHF 40.– VVG (act. 16/1), CHF 60.– Kommunikation (act. 16/8), CHF 70.– ÖV (act. 16/11), damit insgesamt CHF 1'085.–. Zudem ist der Barbedarf durch Zuweisung eines Überschussanteils weiter zu erhöhen, welcher jedoch auch bei überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen unabhängig vom konkret gelebten Standard der Eltern aus erzieherischen Gründen zu limitieren (BGer Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 7.3 m.w.H.) und folglich auf CHF 500.– festzusetzen ist. Damit beträgt der gebührende Bedarf von E._____ gesamthaft CHF 1'585.–, wovon CHF 250.– Eigenversorgung (Familienzulage) abzuziehen sind.
5. Unterhaltsbeiträge
5.1. Die Gesuchstellerin macht ihrerseits keine eigenen Unterhaltsansprüche geltend. Soweit die Gesuchstellerin Unterhalt für E._____ geltend macht, ist vorab was folgt festzuhalten: Steht das Kind unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreuungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leistungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischen Betreuungsumfang und Leistungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich dabei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind. Im Kontext der zu prüfenden Frage, wer wem welchen Geldbetrag zu leisten hat, bestimmt Art. 289 Abs. 1 ZGB, dass der (gemäss Art. 285 ZGB ermittelte) Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und während dessen Minderjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt wird. Sind beide Eltern obhutsberechtigt, ist die Norm so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird (BGer Urteil 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5 m.w.H.).
5.2. Der Barunterhaltsbeitrag bemisst sich bei wie vorliegend beinahe hälftiger und gleichwertiger Betreuung nach dem Kriterium der Leistungsfähigkeit: Jeder Elternteil hat den bei sich selbst und den beim anderen Elternteil anfallenden Kindesbedarf im Umfang seiner Leistungsfähigkeit zu übernehmen. Da die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unterschiedlicher Höhe sind, bedarf es einer Feststellung darüber, wer welche Auslagen für das Kind trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuziehen sind, bezieht nur ein Elternteil (vgl. sogleich Ziff. 5.5). Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (vgl. BGer Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.4.3).
5.3. Vorliegend erscheint mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der Parteien und die beinahe hälftige Betreuung die Zahlung von Barunterhaltsbeträgen bzw. die Zusprechung von solchen an den anderen Elternteil als nicht angezeigt. Die Parteien haben vielmehr diejenigen Kosten für E._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung, Alltagsbekleidung, Anteil Miete bzw. Wohnkosten, Anteil Überschuss) jeweils selber zu übernehmen. Sodann haben die Parteien auch ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) je hälftig zu übernehmen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so hat der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein zu tragen, wobei die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung vorzubehalten ist.
5.4. In der vorliegenden Konstellation ist ferner zu beachten, dass die Gesuchstellerin wesentlich leistungsfähiger ist als der Gesuchsgegner, weshalb sie zusätzlich am Barunterhalt von E._____ zu beteiligen ist. Daher ist die Gesuchstellerin überdies zu verpflichten, die nicht teilbaren Barauslagen – namentlich die Krankenkassen- (KVG und VVG), Kommunikations- und Mobilitätskosten – von E._____ zu tragen. Da sie damit in Bezug auf E._____ als hauptsächlich finanziell belastet erscheint, rechtfertigt es sich, ihr hierfür die Kinderzulagen zuzusprechen, welche derzeit vom Gesuchsgegner bezogen werden. Im Übrigen ist der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Zusprechung von Kinderunterhalt abzuweisen, wobei wie erwähnt immerhin der Gesuchsgegner anzuweisen ist, die von ihm bezogenen Kinder- und Ausbildungszulagen an die Gesuchstellerin zwecks Tilgung des Kinderbarunterhalts zu überweisen.
5.5. Wie bereits festgehalten, bilden die von den Ehegatten für das Zusammenleben getroffenen Vereinbarungen zwar Ausgangspunkt für die Unterhaltsbemessung nach der Trennung, doch sind diese Vereinbarungen nicht unabänderlich. Es erweist sich vielmehr als zulässig, sie im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts den neuen Lebensverhältnissen anzupassen. Nachdem obenstehend (vgl. Ziff. 4.2) dargelegt wurde, dass der Gesuchsgegner in der Lage ist, seinen Bedarf durch eigene Einkünfte selbst zu decken, besteht keine Grundlage für die Zusprechung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen.
VII.
Weitere Anträge
1. Beitrag Wohnkosten
1.1. Die Gesuchstellerin beantragt ferner, der Gesuchsgegner sei zu verpflich-ten, seinen Beitrag an die Wohnkosten rückwirkend seit 1. Januar 2020 im Umfang von CHF 1'000.– pro Monat nachzubezahlen (vgl. zuletzt act. 100 S. 2). Zur Begründung führt die Gesuchstellerin im Rahmen der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2020 aus, es habe eine Vereinbarung zwischen den Parteien gegeben, wonach beide Ehegatten jeweils CHF 3'000.– pro Quartal auf ein Konto einbezahlen sollten. Von diesem Konto seien dann die Liegenschaftskosten gedeckt worden. Sie – die Gesuchstellerin – habe versehentlich CHF 3'000.– pro Monat bezahlt, während der Gesuchsgegner den vereinbarten Betrag quartalsweise auf das Konto überwiesen habe (act. 69 S. 7 und S. 38).
1.2. Der Richter kann im Rahmen des Eheschutzes nur die im Gesetz vorgesehenen Massnahmen treffen (Art. 172 Abs. 3 ZGB). Im Eheschutzverfah-
ren wird zwar (zum Beispiel) auf Verlangen die Gütertrennung angeordnet, es kann jedoch keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen (FamKomm Scheidung-VETTERLI, Art. 176 ZGB N 50).
1.3. Selbst wenn die Darstellung der Gesuchstellerin zutreffen würde, bestünde nach dem Gesagten keine Anspruchsgrundlage, den Gesuchsgegner zur Bezahlung des verlangten Betrages zu verpflichten. Der Eheschutzrichter ist ausserhalb des Unterhalts für die Regelung von Geldforderungen, welche die Eheleute behaupteterweise gegeneinander haben, sachlich nicht zuständig. Auf den Antrag der Gesuchstellerin ist daher nicht einzutreten.
2. Prozessualer Antrag der Gesuchstellerin
2.1. Die Gesuchstellerin beantragt schliesslich in prozessualer Hinsicht, die anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2020 seitens des Gesuchsgegners eingereichten Beilagen act. 63/1-7, act. 63/9-12 und act. 63/14 seien aus dem Recht zu weisen. Hierzu führt sie im Wesentlichen aus, diese Dokumente würden aus der Mediation stammen bzw. es handle sich um Korrespondenz der Gesuchstellerin mit Dritten, zu denen sich der Gesuchsgegner rechtswidrig Zugriff verschafft habe. Die eingereichten Beilagen seien unzulässig und folglich sei das Verbleiben derselben in den Prozessakten ebenso unzulässig. Auf diese Dokumente dürfe beim Entscheid nicht abgestellt werden (act. 100 S. 3 f.).
2.2. In der schweizerischen Zivilprozessordnung gibt es indes keine Grundlage, um Beweismittel aus dem Recht zu weisen. Die eingereichten Beilagen waren daher zu den Akten zu nehmen und dem Gesuchsgegner war wie geschehen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, unabhängig davon, ob die neuen Vorbringen zulässig sind oder nicht (vgl. auch OGer ZH RB150044-O vom 10. Februar 2016 E. 2.1). Der prozessuale Antrag der Gesuchstellerin ist mithin mangels Rechtsgrundlage abzuweisen.
VIII.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenhöhe
1.1. Nach 5 Abs. 1 GebV OG ZH wird die Gerichtsgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen, wobei nach Abs. 2 eine Erhöhung aufgrund des zusätzlichen Aufwands für vermögensrechtliche Fragen (basierend auf dem Streitwert derselben) möglich ist. Die Grundgebühr beträgt CHF 300.– bis CHF 13'000.–. Nach § 6 Abs. 2 GebV OG ZH kann diese Gebühr in Eheschutzsachen bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden.
1.2. Vorliegend mussten zwei Verhandlungen durchgeführt werden. Die Parteien reichten sodann mehrere unaufgeforderte Eingaben ein, welche den Prozess äusserst umständlich machten. Angesichts dieser Umstände erscheint eine Gerichtsgebühr am oberen Ende der Skala, mithin von CHF 9'000.– als den Umständen entsprechend angemessen.
2. Kostenverteilung
2.1. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Das Gericht kann in familienrechtlichen Verfahren von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Bezug auf die Kinderbelange (Obhutszuteilung und Besuchsrecht) werden die Kosten des Verfahrens gemäss ständiger Rechtsprechung des Obergerichtes des Kantons Zürich – unabhängig vom Ausgang – den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragsstellung hatten (ZR
84 Nr. 41).
2.2. Vorliegend obsiegt keine Partei. Während der Gesuchsgegner zwar mit seinen (astronomischen) Ehegattenunterhaltsforderungen sowie dem Antrag auf Prozesskostenbeitrag (vgl. dazu sogleich Ziff. 3) unterliegt, entstand ein erheblicher Anteil des Aufwandes auf Seiten der Parteivertreter und des Gerichts aufgrund der (anfänglich) unterschiedlichen Anträge zur Obhut von E._____ sowie aufgrund des Gesuchs um Erlass vorsorglicher Massnahmen seitens der Gesuchstellerin. Den Antrag auf alleinige Obhutszuteilung hat die Gesuchstellerin erst im letzten Moment abgeändert, wobei unklar bleibt, weshalb die alleinige Obhut im Interesse von E._____ hätte sein sollen. Weiter zog die Gesuchstellerin ihr Massnahmebegehren erst am Ende der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2020 zurück (vgl. act. 69 S. 60). Schliesslich dringt die Gesuchstellerin mit ihrem Antrag betreffend Wohnkostenbeitrag sowie ihrem prozessualen Antrag nicht durch. Auch wenn sich gesamthaft betrachtet Obsiegen und Unterliegen der Parteien nicht exakt die Waage halten, rechtfertigt es sich in Anbetracht von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO und der höheren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin, die Kosten des Verfahrens den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen.
3. Antrag um Prozesskostenbeitrag
3.1. Die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags setzt einerseits Bedürftigkeit der ansprechenden und anderseits Leistungsfähigkeit der angesprochenen Partei im Zeitpunkt des Entscheids voraus (ZK-BRÄM/HASENBÖHLER, Art. 159 ZGB N 135). Es sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 f. ZPO entwickelten Grundsätze analog anzuwenden. Es ist damit zunächst zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen. Der Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags stellt einen materiell-rechtlichen Anspruch dar. Dabei liegt es im Rahmen des Eheschutzverfahrens an der um einen solchen Prozesskostenbeitrag ersuchenden Partei, ihre Mittellosigkeit glaubhaft zu machen. Zwar gilt im Eheschutzverfahren der Untersuchungsgrundsatz und ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 272 ZPO), dies entbindet die Parteien jedoch nicht davon, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken. Die Parteien tragen wie unter Geltung des Verhandlungsgrundsatzes die Last, die relevanten Tatsachenbehauptungen aufzustellen, zu bestreiten und wenn nötig zu substantiieren (vgl. zum Ganzen OGer ZH LE150023 E. II/4.2 m.w.H.).
3.2. Voraussetzung für die Gewährung eines Prozesskostenbeitrages wäre nach dem Gesagten, dass sich der Gesuchsgegner als mittellos erweist. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsgegner im gesamten Verfahren keine Notbedarfsberechnung vorgenommen hat. Aus den Akten ergibt sich lediglich eine Aufstellung zum jährlichen Bedarf des Gesuchsgegners im Hinblick auf die beantragten Unterhaltsbeiträge (vgl. vorstehend Ziff. VI. 4.2). Diese orientiert sich jedoch am behaupteten Lebensstandard, welcher nicht dem im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit zu berücksichtigenden Bedarf entspricht. Angesichts der Vermögenslage des Gesuchsgegners (sein Miteigentumsanteil steht kurz vor dem Verkauf an die Miteigentümerin, wobei er im Zweifelsfall vor der Gewährung eines Armenrechtsgesuchs einen geringeren Verkaufspreis zu akzeptieren hätte) und seines Einkommens (es ist wie gesehen von einem Überschuss von rund CHF 1'500.– pro Monat auszugehen) kann von Mittellosigkeit keine Rede sein. Entsprechend ist der Antrag des Gesuchsgegners um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags abzuweisen.
Das Einzelgericht erkennt und verfügt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien zum Getrenntleben auf unbestimmte Dauer berechtigt sind.
2. Die eheliche Liegenschaft der Parteien an der C._____-strasse 1 in D._____ wird der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung mit E._____ zugewiesen.
Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von einem Monat ab Vollstreckbarkeit dieses Entscheids angesetzt, um die eheliche Liegenschaft unter Mitnahme seiner persönlichen Effekten zu verlassen.
3. Der gemeinsame Sohn der Parteien, E._____, geb. tt. Juli 2004, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt, wobei der Betreuungsanteil der Gesuchstellerin auf 60 % und derjenige des Gesuchsgegners auf 40 % festgesetzt wird.
Der zivilrechtliche Wohnsitz von E._____ befindet sich bei der Gesuchstellerin.
4. Auf eine Regelung der Betreuungszeiten wird in Anbetracht des Alters von E._____ verzichtet.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin die von ihm für E._____ bezogenen Kinderzulagen zu überweisen.
6. Die Parteien übernehmen diejenigen Kosten für E._____, die während der Zeit anfallen, die er beim betreuenden Elternteil verbringt (insbesondere Verpflegung, Anteil Miete, Alltagsbekleidung) jeweils selber.
Die Gesuchstellerin wird überdies verpflichtet, die Krankenkassen- (KVG und VVG), Kommunikations- und Mobilitätskosten von E._____ zu tragen. Im Übrigen wird der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Kinderunterhaltsbeitrags abgewiesen.
7. Ausserordentliche Kinderkosten (mehr als CHF 200.– pro Ausgabeposition, z.B. Zahnarztkosten, ungedeckte Gesundheitskosten, Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, etc.) übernehmen die Parteien je zur Hälfte. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt der veranlassende Elternteil die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.
8. Es werden keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen.
9. Diesem Entscheid liegen folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde:
a) Einkommen (pro Monat, inkl. 13. Monatslohn und sämtlicher Vermögenserträge): Der Gesuchstellerin: rund CHF 14'500.– Der Gesuchsgegner: rund CHF 7'600.– E._____: CHF 250.– Kinderzulagen
b) Vermögen: Der Gesuchstellerin: rund CHF 3'000'000.– Des Gesuchsgegners: rund CHF 750'000.– E._____: CHF 0.–.
10. Auf den Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines Beitrags an die Wohnkosten rückwirkend seit 1. Januar 2020 wird nicht eingetreten.
11. Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden oder darüber hinausgehenden Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
12. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 9'000.– festgesetzt.
13. Die Gerichtskosten werden den Parteien je hälftig auferlegt. Der auf die Gesuchstellerin entfallende Anteil wird – soweit ausreichend – aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.– bezogen.
14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von act. 119 und an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von act. 121 und act. 122/1-3, je gegen Empfangsschein.
16. Dieser Entscheid wird mit seiner Eröffnung vollstreckbar. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
In diesem Verfahren stehen die Fristen während der Gerichtsferien nicht still.
Die Gerichtsschreiberin