EE220282
Eheschutz/Getrenntleben
26. Februar 2025Deutsch24 min
Bezirksgericht Zürich 7. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. EE220282-L/UB Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Bloch als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw. C. Gloor Urteil vom 26. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen B._____, Gesuchsgegner betreff...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
7. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr. EE220282-L/UB
Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. B. Bloch als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw. C. Gloor
Urteil vom 26. Februar 2025
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner
betreffend Eheschutz/Getrenntleben
Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss)
Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen, unter Regelung der Folgen durch das Gericht.
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2022 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren mit den eingangs genannten Rechtsbegehren hierorts rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 10. Januar 2023 zur mündlichen Verhandlung auf den 31. Januar 2023 vorgeladen (act. 5), welcher Termin in Gutheissung des entsprechenden Begehrens des Gesuchsgegners auf den 22. Februar 2023 verschoben wurde (act. 7, act. 10).
2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2023 konnte eine Teileinigung zwischen den Parteien über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die elterliche Sorge über die gemeinsamen Töchter C._____ und D._____, die Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie über vorläufige Kinderunterhaltszahlungen (akonto der noch festzulegenden Unterhaltsbeiträge) herbeigeführt werden (act. 18). In der Folge wurde mit der gemeinsamen Tochter D._____ am 22. März 2023 eine Kinderanhörung durchgeführt (act. 24). Am 28. März 2023 wurden die Parteien zu einer weiteren Verhandlung auf den 21. Juni 2023 vorgeladen, welche auf Gesuch der Gesuchstellerin (act. 27) verschoben wurde, da ein Entscheid über die IV-Rente der Gesuchstellerin abgewartet werden sollte. Die Verhandlung wurde neu auf den 10. April 2024 angesetzt (act. 38) und auf Gesuch der Gesuchstellerin wiederum auf den 5. Juni 2024 verschoben (act. 46). Auch diese Verhandlung wurde auf gemeinsames Begehren der Parteien neu auf den 3. Juli 2024 angesetzt (act. 53). Anlässlich dieser Verhandlung konnte unter den Parteien keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 19) und sie wurden in der Folge auf den 6. September 2024 erneut zu einer Verhandlung vorgeladen (act. 65). Anlässlich diese Verhandlung schlossen die Parteien eine weitere Teilvereinbarung, unter anderem über die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung sowie über die definitiven Unterhaltsbeiträge.
2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22. Februar 2023 konnte eine Teileinigung zwischen den Parteien über die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die elterliche Sorge über die gemeinsamen Töchter C._____ und D._____, die Zuteilung der ehelichen Wohnung sowie über vorläufige Kinderunterhaltszahlungen (akonto der noch festzulegenden Unterhaltsbeiträge) herbeigeführt werden (act. 18). In der Folge wurde mit der gemeinsamen Tochter D._____ am 22. März 2023 eine Kinderanhörung durchgeführt (act. 24). Am 28. März 2023 wurden die Parteien zu einer weiteren Verhandlung auf den 21. Juni 2023 vorgeladen, welche auf Gesuch der Gesuchstellerin (act. 27) verschoben wurde, da ein Entscheid über die IV-Rente der Gesuchstellerin abgewartet werden sollte. Die Verhandlung wurde neu auf den 10. April 2024 angesetzt (act. 38) und auf Gesuch der Gesuchstellerin wiederum auf den 5. Juni 2024 verschoben (act. 46). Auch diese Verhandlung wurde auf gemeinsames Begehren der Parteien neu auf den 3. Juli 2024 angesetzt (act. 53). Anlässlich dieser Verhandlung konnte unter den Parteien keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 19) und sie wurden in der Folge auf den 6. September 2024 erneut zu einer Verhandlung vorgeladen (act. 65). Anlässlich diese Verhandlung schlossen die Parteien eine weitere Teilvereinbarung, unter anderem über die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung sowie über die definitiven Unterhaltsbeiträge.
Betreffend die Unterhaltsbeiträge vereinbarten die Parteien einen Widerrufsvorbehalt (act. 70). Nachdem die Vereinbarung bezüglich der Unterhaltsbeiträge vom Gesuchsgegner widerrufen wurde (act. 71) wurde der Gesuchsgegner mit Verfügung vom 12. September 2024 aufgefordert, Unterlagen zu seinem Einkommen einzureichen (act. 73). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 22. November 2024 vorgeladen (act. 80). Nach Durchführung dieser Verhandlung (Prot. S. 26 ff.) erweist sich das Verfahren als spruchreif.
Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind.
II. Materielles
A. VORBEMERKUNG
1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summarischen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismittelbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient - anders als die Untersuchungsmaxime betr. Kinderbelange (Art. 296 ZPO) - weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss.
Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: SUTTER-SOMM/VONTO-BEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 271 N 10 ff. mit weiteren Hinweisen).
2. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Für die Regelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime, wie sie in der bisherigen Lehre und Rechtsprechung entwickelt wurden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7366): Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (SCHWEIGHAU-SER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 296 N 11; BSK ZPO-MAZAN, 4. Aufl., Basel 2024, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel verzichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734 E. 2.2.3).
B. TEILVEREINBARUNG
Die Parteien haben sich anlässlich der Verhandlung vom 6. September 2024 in einer Teilvereinbarung geeinigt (act. 70). Von dieser Vereinbarung wurde Ziffer 3
Abs. 1 und Ziffer 5 widerrufen (act. 71 i.V.m. Prot. S. 26). Die gültige Teilvereinbarung lautet wie folgt:
"1. Getrenntleben Die Parteien halten fest, dass sie seit dem 2. Januar 2022 getrennt leben.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2009. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei ihnen beiden die Obhut für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2009, gemeinsam zu übertragen. Der gesetzliche Wohnsitz der Tochter ist bei der Mutter. c) Betreuungsregelung Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuungszeiten wird in Anbetracht des Alters der Tochter verzichtet.
3. Unterhaltsbeiträge (keine Einigung) Auf die Aufteilung unter den Kindern und der Gesuchstellerin wird bewusst verzichtet. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an die ausstehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.
4. Informationspflichten Der Gesuchsgegner verpflichtet sich, der Gesuchstellerin unaufgefordert für jedes Kalenderjahr sachdienliche Belege über die selbständige Erwerbstätigkeit (namentlich die Betriebsrechnung) nach Abschluss zuzustellen. Die Gesuchstellerin verpflichtet sich, den Gesuchsgegner unaufgefordert über allfällige Änderungen ihrer IV- und PK-Rente zu informieren.
5. Grundlagen der Unterhaltsberechnung (keine Einigung)
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.
Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt."
Offen sind zwischen den Parteien damit nur noch die Unterhaltsbeiträge.
C. UNTERHALTSBEITRÄGE
1. Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB).
Hinsichtlich der Verteilung der Kinderkosten auf die Parteien ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien massgeblich (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann.
Ist das Einkommen einer Partei schwankend, so ist dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Urteil des BGer vom 27. August 2010, 5A_454/2010, E. 3.2). Ein solches Vorgehen bedeutet nicht nur eine Annäherung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum, sondern auch eine unter Verfassungsgesichtspunkten zulässige Vereinfachung (BGer 5A_86/2010, mit weiteren Hinweisen).
2. Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt muss somit den konkreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Lebensstellung der Ehegatten angemessen sein. Sie haben Anspruch auf den gleichen Lebensstandard, d.h. auf die Lebenshaltung, die der andere sich leistet oder leisten könnte (HEGNAUER / BREITSCHMID, Grundriss des Eherechts, 4. Auflage, Bern 2000, § 16 N 16.03). Jeder hat nach seinen Kräften zum Unterhalt beizutragen, also nicht einfach gleichförmig und hälftig (BGE 114 II 30). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären; ein strikter Beweis ist aufgrund des vorläufigen und jederzeit abänderbaren Charakters eheschutzrichterlicher Massnahmen nicht gefordert.
3. Unterhaltsberechnung
3.1. Bedarfspositionen
Die Bedarfspositionen der Parteien präsentieren sich im Schweizer Franken wie folgt:
Gesuch- D._____ C._____ Gesuchsgegner stellerin
a) Grundbetrag 1'350.00 600.00 600.00 1'200.00
b) Miete 1'016.00 508.00 508.00 1'911.00
c) Wohnnebenkosten 200.00
d) Krankenkasse (KVG) 559.00 128.00 128.00 420.00
e) ungedeckte Gesund- 102.00 21.00 2.00 heitskosten
f) Fahrten zum Arbeitsplatz/ 249.00 62.00 Miete Büro
g) Serafe 30.00 30.00
h) Versicherungen 30.00 30.00
i) Kommunikationskosten 120.00 35.00 35.00 120.00
j) Krankenkasse (VVG) 29.00 79.00 79.00
k) Schuldentilgung 120.00
Total 3'685.00 1'433.00 1'352.00 3'831.00
Damit beträgt der Bedarf der Gesuchstellerin mit den beiden Töchtern Fr. 6'470.– (Fr. 3'685.– + Fr. 1'433.– + Fr. 1'352.–), derjenige des Gesuchsgegners Fr. 3'831.– für sich allein.
Zu den einzelnen Bedarfspositionen ist folgendes anzumerken:
a) Die Grundbeträge ergeben sich aus den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" (BlSchK 2009, S. 192 ff.; nachfolgend "Richtlinien Existenzminimum").
b) Die Gesuchstellerin macht Mietkosten in der Höhe von Fr. 1'016.– für sich sowie Fr. 508.– je für D._____ und C._____ (total Fr. 2'032.–) geltend (act. 57; 64/1). Die Kosten sind ausgewiesen (act. 59/5) und so im Bedarf der Gesuchstellerin sowie der beiden Töchter zu berücksichtigen.
Der Gesuchsgegner macht für sich Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'950.– geltend (act. 61/1). Die monatlichen Mietzinse betragen gemäss eingereichtem Mietvertrag Fr. 1'911.– (act. 61/8) und sind in diesem Umfang im Bedarf des Gesuchsgegners zu berücksichtigen.
c) Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Wohnnebenkosten in der Höhe von rund Fr. 200.– (act. 57) sind ebenfalls ausgewiesen und im Bedarf zu berücksichtigen (act. 59/6).
d) Für die obligatorische Krankenversicherung macht die Gesuchstellerin für sich Fr. 559.– und für die beiden Töchter je Fr. 128.– geltend (act. 64/1). Die Kosten sind ausgewiesen und entsprechend zu berücksichtigen (act. 59/7).
Der Gesuchsgegner macht für sich für die obligatorische Krankenversicherung Fr. 420.– geltend. Auch dieser Betrag ist ausgewiesen und entsprechend im Bedarf aufzunehmen (act. 17/18).
e) Die Gesuchstellerin macht für sich regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 167.– geltend. Für D._____ beantragt die Gesuchstellerin Kosten in der Höhe von Fr. 58.– und für C._____ von Fr. 6.– (act. 57; 64/1). Für die Gesuchstellerin sind ungedeckte Kosten im Umfang von Fr. 102.– ausgewiesen (act. 59/9). Für D._____ sind Fr. 21.– (act. 59/10) und für C._____ Fr. 2.– (act. 59/11) ausgewiesen. Die Beträge sind entsprechend im Bedarf aufzunehmen.
f) Die Gesuchstellerin macht für die Miete eines Büros Fr. 235.– geltend (act. 57; 64/1) und reicht einen entsprechenden Mietvertrag ins Recht (act. 59/17). Die Gesuchstellerin arbeitet Teilzeit als Erbschaftsverwalterin. Die Kosten für die Miete eines Büros können ihr als berufsbedingte Auslagen angerechnet werden.
Für D._____ und C._____ beantragt die Gesuchstellerin die Berücksichtigung von je Fr. 63.– für ÖV-Kosten (act. 57; 64/1). Für D._____ reicht die Gesuchstellerin einen Beleg zum ZVV-Monatsabo ein (act. 13/14). Für C._____ liegen keine entsprechenden Belege im Recht. Entsprechend können die Kosten nur für D._____ berücksichtigt werden.
Der Gesuchsteller macht Kosten im Zusammenhang mit seinem Auto geltend (act. 61/1). Die Kosten für ein Auto können nur berücksichtigt werden, wenn ihm Kompetenzqualität zukommt. Ansonsten können nur die Kosten wie bei der Benützung des öffentlichen Verkehrs berücksichtigt werden (vgl. Richtlinien Existenzminimum). Der Gesuchsteller begründet nicht weiter, weshalb ihm die Kosten für ein Fahrzeug im Bedarf angerechnet werden sollten. Zudem ergibt sich aus den eingereichten Betriebsrechnungen (vgl. act. 77/1-2), dass der Gesuchsgegner die Kosten für das Fahrzeug über die Geschäftskosten abrechnet. Es können dem Gesuchsgegner deshalb keine weiteren Kosten für die Mobilität angerechnet werden.
g)-i) Die Positionen sind gerichtsüblich und entsprechend im Bedarf aufzunehmen.
j) Für die Position Krankenkasse VVG macht die Gesuchstellerin für sich Fr. 29.– und für D._____ und C._____ je Fr. 79.– geltend (act. 57;64/1). Die Kosten sind ausgewiesen (act. 59/8) und im Bedarf zu berücksichtigen.
Der Gesuchgegner macht für sich keine Kosten für die Zusatzversicherung geltend (vgl. 61/1), entsprechend sind keine Kosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen.
k) Der Gesuchsgegner macht ausstehende Kreditkartenschulden von rund Fr. 10'050.-- und 2'165.-- geltend (act. 17/14 und 15). Dafür hat er einen monatlichen Mindestbetrag von total Fr. 358.-- zu bezahlen. Da die beiden Kreditkarten privat und geschäftlich genutzt werden und bei gemischten Ausgaben in der Geschäftsbuchhaltung jeweils von einen Privatanteil von 30% auszugehen ist, erscheint ein Schuldentilgungsbetrag von Fr. 120.-- / Monat zur Tilgung der Familienschulden angemessen.
Zu den Steuern ist grundsätzlich zu bemerken, dass es sehr schwierig ist, die auf die Parteien entfallenden Steuerbeträge ab dem Zeitpunkt des Getrenntlebens zu schätzen, weshalb die laufenden Steuern aus dem Überschuss zu bezahlen sind (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N 118A Ziff. II.12 zu Art. 163 ZGB).
Ab dem 1.1.2025 ändern sich folgende Positionen im Bedarf der Parteien:
Die Krankenkassenprämie (KVG) der Gesuchstellerin erhöht sich um Fr. 29.– auf total Fr. 588.– (act. 85/6); die Krankenkassenprämien (VVG) steigen um Fr. 5.– auf Fr. 34.– (act. 85/9).
Die Krankenkassenprämie (KVG) der Tochter D._____ erhöht sich um Fr. 252.– auf total Fr. 380.– (act. 85/7), die Krankenkassenprämien (VVG) steigen um Fr. 10.– auf Fr. 89.– (act. 85/10).
Die Krankenkassenprämie der Tochter C._____ erhöht sich um Fr. 15.– auf total Fr. 143.– (act. 85/8), die Krankenkassenprämien (VVG) steigen um Fr. 6.– auf Fr. 85.– (act. 85/11).
Der Mietzins der Wohnung an der E._____-gasse erhöht sich per 1. Januar 2025 um Fr. 100.– (act. 85/14).
Damit steigt der Bedarf der Gesuchstellerin und der Kinder per 1. Januar 2025 um insgesamt Fr. 417.– (KVG Fr. 296.–; VVG Fr. 21.–; Miete Fr. 100.–) auf Fr. 6'887.–.
3.2 Einkommen der Parteien
3.2.1 Das Einkommen der Gesuchstellerin setzt sich aus einer IV-Rente und einem Erwerbseikommen für eine Erbschaftsverwaltung zusammen. Der Anspruch auf eine IV-Rente wurde für die Gesuchstellerin rückwirkend per 1. August 2021 festgelegt (act. 35). Als IV Rente erhält sie Fr. 1'706.– (act. 59/4) und aus der Tätigkeit als Erbschaftsverwalterin eine durchschnittliche Entschädigung von Fr. 2'727.– im Monat (Durchschnitt act. 85/1), was zusammen Fr. 4'433.– ausmacht.
3.2.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, dass sein Einkommen als Selbstständigerwerbender schwankend sei und für die Anrechnung seines Einkommens auf den Durchschnitt der letzten zehn Jahre abzustellen sei. Dazu reicht er diverse Unterlagen ein und begründet Abweichungen in den einzelnen Abrechnungen (act. 75 und 77/1-10). Die Gesuchstellerin führt in der Verhandlung vom 22. November 2024 dazu sinngemäss vor allem aus, dass bei den Aufstellungen des Gesuchsgegners Korrekturen gemacht werden müssten, insbesondere, dass die geleisteten Unterhaltsbeiträge nicht als Ausgaben berücksichtigt werden dürften. Auch gebe es für das Jahr 2020 zwei Betriebsrechnungen mit unterschiedlichen Zahlen, was nicht für die Korrektheit der Betriebsrechnungen sprechen würde (Prot. S. 27 ff.).
Auf diese und weitere Vorbringen der Parteien ist - soweit sie für die Entscheidfindung von Relevanz sind - nachfolgend näher einzugehen.
3.2.3. Wird ein unregelmässiges Einkommen erzielt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Urteil des BGer vom 6. Dezember 2010, 5A_686/2010, E. 2.3 m.w.H.). Dazu hat der Gesuchsgegner Unterlagen der letzten zehn Jahre eingereicht. Vorliegend geht es jedoch nicht darum, was der Gesuchsgegner in den letzten zehn Jahren durchschnittlich als Einkommen erzielt hat, es ist vielmehr zu eruieren, welches sein durchschnittliches Einkommen seit der Trennung der Parteien war. Diesbezüglich sind sich die Parteien einig, dass sie seit dem 2. Januar 2022 getrennt sind (act. 70). Ebenfalls sind sich die Parteien einig, dass in der Coronazeit die Einnahmen nicht als üblich bezeichnet werden können (act. 62 S. 4 und act. 75 S. 2). Nichtsdestotrotz sind die erzielten Gewinne in dieser Zeit zu berücksichtigen. Um den "Coronaeffekt" zu glätten ist jedoch auf einen etwas längeren Zeitraum als üblich abzustellen. Angemessen erscheint es, die Verhältnisse der Jahre 2018 bis 2023 zu berücksichtigen.
Diese präsentieren sich wie folgt:
2018 Aus diesem Jahr liegt eine Steuererklärung im Recht, die einen Gewinn von Fr. 94'315.– ausweist (act. 77/6). Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb nicht auf diese Zahlen abzustellen ist.
2019 Aus diesem Jahr liegt ebenfalls eine Steuererklärung im Recht, die einen Gewinn von Fr. 78'969.– ausweist (act. 77/5). Es sind auch hier keine Hinweise ersichtlich, weshalb nicht auf diese Zahlen abzustellen ist.
2020 Auch für dieses Jahr liegt eine Steuererklärung im Recht, die einen Gewinn von Fr. 82'495.– ausweist (act. 77/4). Es sind ebenfalls keine Hinweise ersichtlich, weshalb nicht auf diese Zahlen abzustellen ist. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachte "zweite" Abrechnung hat keinen Eingang in die Steuererklärung gefunden, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
2021 Auch für dieses Jahr liegt eine Steuererklärung im Recht, die einen Gewinn von Fr. 113'697.– ausweist (act. 77/3). Es sind keine Hinweise ersichtlich, weshalb nicht auf diese Zahlen abzustellen ist.
2022 Für dieses Geschäftsjahr liegt lediglich eine Betriebsrechnung im Recht (act. 77/2). Ein Vergleich mit anderen Jahren zeigt, dass Erträge und Aufwendungen in ähnlichem Masse verbucht wurden, weshalb die Aufstellung grundsätzlich als glaubhaft erachtet werden kann. Allerdings werden Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin als Aufwand verbucht. Diese Position gehört nicht in die Betriebsrechnung und entsprechend ist der ausgewiesene Gewinn von Fr. 73'790.– um die abgezogenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 7'200.– zu erhöhen. Im Jahre 2022 ist deshalb von einem Gewinn von Fr. 80'990.– auszugehen.
2023 Für dieses Geschäftsjahr liegt ebenfalls eine provisorische Betriebsrechnung im Recht (act. 77/1). Ein Vergleich mit anderen Jahren zeigt auch hier, dass Erträge und Aufwendungen in ähnlichem Masse verbucht wurden, weshalb die Aufstellung grundsätzlich als glaubhaft erachtet werden kann. Allerdings werden auch in diesem Jahr Unterhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin mit zwei Positionen als Aufwand verbucht. Diese Positionen gehören nicht in die Betriebsrechnung und entsprechend ist der ausgewiesene Gewinn von Fr. 85'438.– um die abgezogenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'000.– und Fr. 22'340.– zu erhöhen. Im Jahre 2023 ist deshalb von einem Gewinn von Fr. 110'778.– auszugehen.
Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, die im Jahre 2022 und 2023 angegebenen Mietzinse für das Geschäft des Gesuchsgegners seien nicht korrekt und im Übrigen habe sie diese Mieten bezahlt (Prot. S. 28), ist darauf hinzuweisen, dass sie dazu keinerlei Unterlagen eingereicht hat und damit die entsprechenden Behauptungen weder belegt noch glaubhaft gemacht worden sind, weshalb dieser Einwand unberücksichtigt zu bleiben hat.
Auch der Einwand, dass die Abzüge bei den Privataufwendungen unterschiedlich seien (Prot. S. 29), konnte die Gesuchstellerin nicht mit konkreten Vorbringen untermauern. Gleiches gilt für das Vorbringen, dass Kosten in der Aufstellung über den Bedarf und in der Betriebsrechnung aufgeführt seien (a.a.O.). Vielmehr blieb es bei der pauschalen Kritik, dass "diese Betriebsrechnung wie eine Fassade sei". Hierzu ist anzufügen, dass die Betriebsrechnung von den Steuerbehörden akzeptiert wurde und keine Mängel offensichtlich sind. Gestützt auf diese Überlegungen ist - wie schon eben erwähnt - grundsätzlich darauf abzustützen.
Gestützt auf die obigen Ausführungen sind dem Gesuchsgegner folgende Einkommen für die Jahre 2018 - 2023 anzurechnen:
Jahr Einkommen in Fr.
2018 94'315.--
2019 78'969.--
2020 82'495.--
2021 113'697.--
2022 80'990.--
2023 110'778.--
Total 561'244.--
Durchschnitt / Jahr 93'540.65
Durchschnitt pro Monat 7'795.--
Von diesem Durchschnittseinkommen ist für die nachfolgende Berechnung auszugehen.
3.2.4 Die Töchter der Gesuchsteller erhalten folgende IV-Kinderrenten (act. 59/4):
1. mm. 2021 bis 31. Dezember 2022: je Fr. 666.–
1. Januar bis 31. mm. 2023: je Fr. 682.–
ab 1. mm. 2024 D._____ Fr. 0.– C._____ Fr. 682.–
Weiter erhalten die gemeinsamen Töchter Ausbildungszulagen (act. 59/18-19):
D._____: Fr. 280.– bis mm. 2024
C._____ Fr. 230.– für die ganze Zeit
3.2.5 Dauer der Unterhaltspflicht
Die Gesuchstellerin beantragt die Festlegung der Unterhaltsbeiträge ab Beginn des Jahres 2022 (act. 62). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 115 II
201 ff.) können Unterhaltsbeiträge ab Datum des Massnahmebegehrens und höchstens für die Zeit eines Jahres vor Einreichung des Begehrens zugesprochen werden. Das Begehren der Gesuchstellerin ist am 26. Dezember 2022 beim Gericht eingegangen, weshalb einer Festlegung der Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2022 und ab Einreichung des Begehrens nichts entgegen steht.
4. Unterhaltsberechnung
4.1 Für die Deckung der Lebenshaltungskosten der Familie stehen nach dem oben Ausgeführten die folgenden monatlichen Einkünfte zur Verfügung:
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 4'433.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 7'795.– IV-Kinderente D._____ Fr. 666.– bis Ende 2022 Fr. 682.– 01.01.23 - 31.mm.24 Ausbildungszulage D._____ Fr. 280.– bis 31.mm.24 IV-Kinderente C._____ Fr. 666.– bis Ende 2022 Fr. 682.– ab 01.01.23 Ausbildungszulage C._____ Fr. 230.– ganze Periode Damit ist von folgendem Gesamteinkommen auszugehen.
I. Phase 01.01.2022 - 31.12.2022
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 4'433.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 7'795.– IV-Kinderrente D._____ Fr. 666.– IV Kinderrente C._____ Fr. 666.– Ausbildungszulage D._____ Fr. 280.– Ausbildungszulage C._____ Fr. 230.– Total Fr. 14'070.–
II. Phase 01.01.2023 - 31.mm.2024
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 4'433.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 7'795.– IV-Kinderrente D._____ Fr. 682.– IV Kinderrente C._____ Fr. 682.– Ausbildungszulage D._____ Fr. 280.–
Ausbildungszulage C._____ Fr. 230.– Total Fr. 14'102.–
III. Phase 01.mm.2024
Einkommen Gesuchstellerin Fr. 4'433.– Einkommen Gesuchsgegner Fr. 7'795.– IV-Kinderrente D._____ Fr. 0.– IV Kinderrente C._____ Fr. 682.– Ausbildungszulage D._____ Fr. 0.– Ausbildungszulage C._____ Fr. 230.– Total Fr. 13'140.–
Der Bedarf der Gesuchstellerin mit den beiden Töchtern beträgt
Fr. 6'470.– vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2024 Fr. 6'887.– ab dem 1.1.2025
Der Bedarf des Gesuchsgegners liegt bei Fr. 3'831.– für die ganze Zeit.
Um die Bedarfspositionen der Gesuchstellerin mit den beiden Töchtern und diejenigen des Gesuchsgegners decken zu können, ist ein Gesamteinkommen von Fr. 10'331.– (bis Ende 2024) respektive eines von Fr. 10'748.– (ab 1.1.2025) nötig, was vorliegend jederzeit der Fall ist.
Zieht man vom Gesamteinkommen die Bedarfspositionen der Parteien ab, so verbleibt ein Überschuss, der sich über die einzelnen Phasen wie folgt präsentiert:
im Jahre 2022: Fr. 3'769.– (Fr. 14'070.–./. 6'470.–./. 3'831.–)
für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 31.mm.2024: Fr. 3'801.– (Fr. 14'102.–./. 6'470.–./. 3'831.-–)
für die Zeit vom 01.mm.2024 bis Ende 2024: Fr. 2'839.– (Fr. 13'140.--./. 6470.--./. 3'831.--)
und ab dem 01.01.2025: Fr. 2'422.– (Fr. 13'140.–./. 6'887.–./. 3'831.–)
Vom Überschuss sollen beide Haushalte profitieren. Insbesondere müssen beide Parteien noch Steuern bezahlen. Nachdem auch die Töchter vom Überschuss einen Anteil für ihre Lebenshaltungskosten erhalten sollen, rechtfertigt es sich die Aufteilung nach "grossen" und "kleinen" Köpfen vorzunehmen, mithin den Parteien je einen Drittel des Überschusses zuzuweisen, den Töchtern je einen Sechstel. Anders gesagt ist dem Gesuchsgegner ein Drittel des Überschusses zuzuweisen, der Gesuchstellerin mit den Töchtern zwei Drittel.
4.2 Dies führt zu folgender Berechnung:
01.01.2022 - Gesuchstellerin mit Töchtern Gesuchsgegner 31.12.2022
Einkommen 6'295.-- 7'795.--
abz. Bedarf 6'470.-- 3'831.--
Anspruch 275.--
Überschuss 3'769.--
Anteil Überschuss 2'512.-- 1'256.--
Total Anspruch 2'787.--
01.01.2023 - Gesuchstellerin mit Töchtern Gesuchsgegner 31.mm.2024
Einkommen 6'295.-- 7'795.--
abz. Bedarf 6'470.-- 3'831.--
Anspruch 275.--
Überschuss 3'801.--
Anteil Überschuss 2'534.-- 1'267.--
Total Anspruch 2'809.--
01.mm.2024 - Gesuchstellerin mit Töchtern Gesuchsgegner 31.12.2024
Einkommen 5'333.-- 7'795.--
abz. Bedarf 6'470.-- 3'831.--
Anspruch 1'137.--
Überschuss 2'839.--
Anteil Überschuss 1'892.-- 946.--
Total Anspruch 3'029.--
ab 01.01.2025 Gesuchstellerin mit Töchtern Gesuchsgegner
Einkommen 5'333.-- 7'795.--
abz. Bedarf 6'887.-- 3'831.--
Anspruch 1'554.--
Überschuss 2'422.--
Anteil Überschuss 1'614.-- 807.--
Total Anspruch 3'168.--
Rechnet man die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge bis Ende 2024 zusammen (2022: 12 x 2'787.– = 33'444.– plus 2023/24: 19 x 2'809.– = 53'371.-- plus Rest 2024: 5 x 3'029.– = 15'145.–) ergibt dies für die Jahre 2022 bis 2024 einen gesamten Unterhaltsbeitrag von Fr. 101'960.– respektive einen durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'832.–.
Ab dem 1.1.2025 erhöht sich der Unterhaltsbeitrag gemäss obiger Rechnung auf Fr. 3'168.–.
4.3 Demgemäss ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich und die beiden Töchter nachfolgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2024 Fr. 2'833.– ab dann für die weitere Dauer des Getrenntlebens Fr. 3'168.–
4.4 Die Parteien haben sich in der Vereinbarung vom 6. September 2024 verpflichtet, sich gegenseitig Informationen zu ihren Einkünften zu erteilen (act. 70 Ziff. 4). Diese Informationspflicht ist im Entscheid als Verpflichtung festzuhalten.
A. PROZESSKOSTEN (=GERICHTSKOSTEN UND PARTEIENTSCHÄDIGUNG)
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt.
Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. Die Parteien haben sich auf eine hälftige Teilung der Gerichtskosten geeinigt (act. 70).
3. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Entscheidgebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts Zürich vom 8. September 2010 [GebV OG, LS 211.11]). In Eheschutzsachen kann die Gebühr bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b GebV OG).
Beim vorliegenden Fall handelt es sich um einen mittelschweren Fall – es ging in der Hauptsache um die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen, wobei mehrere Verhandlungen durchgeführt werden mussten. Es rechtfertigt sich daher die Grundgebühr gemäss § 5 GebV OG auf Fr. 6'500.– festzusetzen. Diese ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG zu ermässigen und auf Fr. 4'000.– festzusetzen.
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 2. Januar 2022 getrennt leben.
2. Die elterliche Sorge und Obhut über die Tochter C._____, geboren tt.mm.2009, verbleibt bei beiden Eltern.
Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2009. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
3. Auf die ausdrückliche Regelung der Betreuungszeiten wird in Anbetracht des Alters von C._____ verzichtet.
4. Der Gesuchsgegner überlässt die eheliche Wohnung an der E._____-gasse … [Hausnummer], … [Postleizahl] Zürich, der Ehefrau und den beiden Töchtern zur Benutzung.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich und die beiden Töchter D._____ und C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag wie folgt zu bezahlen:
- Fr. 2'833.–. rückwirkend vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2024; - Fr. 3'168.– für die weitere Dauer des Getrenntlebens.
Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Der Gesuchsgegner ist berechtigt, bereits geleistete Unterhaltsbeiträge an die ausstehende Unterhaltsverpflichtung anzurechnen.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin unaufgefordert für jedes Kalenderjahr sachdienliche Belege über die selbständige Erwerbstätigkeit (namentlich die Betriebsrechnung) nach Abschluss zuzustellen.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, den Gesuchsgegner unaufgefordert über allfällige Änderungen ihrer IV- und PK-Rente zu informieren.
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--.
8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde,
10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer-
den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 26. Februar 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
7. Abteilung - Einzelgericht
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Gloor