Lexipedia

Entscheid

EE240091

Eheschutz

19. Mai 2025Deutsch49 min

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE240091-M Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw M. Stoller Verfügung und Urteil vom 19. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im summarischen Verfahren

Geschäfts-Nr. EE240091-M

Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler Gerichtsschreiberin MLaw M. Stoller

Verfügung und Urteil vom 19. Mai 2025

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegner

betreffend Eheschutz

Rechtsbegehren: (act. 20 S. 2 und Prot. S. 32)

"1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 6. September 2024 getrennt leben.

2. Die eheliche Liegenschaft an der C._____-strasse 1, D._____ sei samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zuzuteilen.

3. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 6. September 2024 angemessene monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge von mindestens CHF 3'231.95 zuzüglich Hälfte des Überschusses in Höhe von Fr. 1'316.00, total somit Fr. 4'548.00 zu bezahlen.

4. Es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, die gemeinsame Wohnung an der C._____strasse 1, D._____ vorsorglich für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie für die Dauer des Getrenntlebens zu betreten oder sich in einem Umkreis von 500 Metern davon zu begeben sowie mit der Gesuchstellerin direkt oder indirekt in Kontakt zu treten.

5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, detaillierte und lückenlose Kontoauszüge betreffend folgende Bankkonten ab 1. Januar 2024 zu edieren: a. CH 2, UBS, CH b. CH 3, ZKB, CH c. CH 4, ZKB, CH.

6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, sämtliche Belege betreffend sämtliche Kosten der Familienwohnung wie Hypothekarverträge und Nebenkosten wie Heizung, Strom, Gebäudeversicherung zu edieren.

7. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 5'000.00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für die Gerichts- und Anwaltskosten der Gesuchstellerin zu bezahlen.

8. Eventualiter sei der Gesuchsgegner zu verpflichten einen Prozesskostenbeitrag in Höhe von CHF 5'000.00 zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer für die Gerichts- und Anwaltskosten der Gesuchstellerin zu bezahlen.

9. Subeventualiter sei der Gesuchstellerin rückwirkend ab 13. August 2024 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.

10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners."

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 10. Dezember 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 20. Februar 2025 vorgeladen (act. 6), welcher Termin nach Abweisung eines Verschiebungsbegehrens des Gesuchsgegners auch tatsächlich stattfand (act. 12).

2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2025 stellten die Parteien ihre Rechtsbegehren, erstatteten ihre Vorträge und wurden persönlich befragt. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden (Prot. S. 4 ff.).

3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind.

Erwägungen

II.

1.

Der Gesuchsgegner reichte anlässlich der mündlichen Verhandlung einen Ehevertrag in arabischer Sprache ins Recht, den die Parteien bei Eheschliessung abgeschlossen haben sollen (act. 24/3). Beide Parteien wurden hierzu befragt (Prot. S. 25 ff.). Während die Gesuchstellerin geltend macht, sich nicht mehr daran erinnern zu können, leitet der Gesuchsgegner aus dem Ehevertrag ab, "dass die Ehefrau bei einer Scheidung oder im Todesfall des Ehemannes lediglich 10.000 irakische Dinar" erhalte (act. 24/3 S. 1). Auch die ins Recht gereichte Übersetzung auf Englisch spricht davon, dass die Ehefrau "10000 ID" erhalte, "when the divorced or the husband die" (act. 24/3 S. 3). Die Gesuchstellerin verneint die Gültigkeit des Ehevertrages mangels zulässiger Rechtswahl der Parteien punkto Unterhaltspflicht des Ehemannes während des Getrenntlebens (Prot. S. 28 f.).

Ob dem Vertrag Gültigkeit zukommt, kann vorliegend offen bleiben. Sowohl Vorbringen des Gesuchsgegners als auch entsprechender Text der Übersetzung sind unmissverständlich und knüpfen die Anwendung des Ehevertrages an die Scheidung an. Eine solche ist vorliegend kein Thema. Der Gesuchsgegner kann gestützt auf den Wortlaut des Vertrages im hiesigen Verfahren jedenfalls keine Ansprüche ableiten.

III.

A. Vorbemerkung

Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summarischen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismittelbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient – anders als die Untersuchungsmaxime betr. Kinderbelange (Art. 296 ZPO) – weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll die Richterperson anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss.

Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: Sutter-Somm/Lazic, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 271 N 10 ff. mit weiteren Hinweisen).

B. Getrenntleben

Die Gesuchstellerin beantragt die Feststellung, dass man seit dem 6. September 2024 getrennt lebe (act. 20 S. 1). Sie begründet diesen Zeitpunkt mit der polizeilichen Wegweisung des Gesuchsgegners (act. 20. S. 3; act. 4/2 und 3). Die Gesuchstellerin liess in diesem Zusammenhang auch den Antrag stellen, es seien die Akten des Haftverfahrens GH240109-M am hiesigen Gericht beizuziehen, welchem Antrag stattgegeben wurde (Prot. S. 6). Der Gesuchsgegner erklärte anlässlich der mündlichen Verhandlung, sich nicht trennen zu wollen, bestritt seine Wegweisung allerdings nicht (Prot. S. 7).

Aus dem gesuchstellerischerseits eingereichten Rapport der Kantonspolizei vom 7. September 2024 ergeht, dass der Gesuchsgegner, nachdem die Gesuchstellerin am 6. September 2024 Anzeige gegen ihn erstattete, verhaftet wurde (act. 21/15). Ebenso lässt sich dem Rapport entnehmen, dass gegen den Gesuchsgegner Gewaltschutzmassnahmen, namentlich ein Kontakt- bzw. ein Betret- und Rayonverbot ausgesprochen wurden (act. 21/15 S. 4). Aus der Anzeige resultierte offenbar ein zwischen der Gesuchstellerin als Privatklägerin sowie dem Gesuchsgegner als beschuldigte Person laufendes Strafverfahren, in welchem ferner im Sinne einer Ersatzmassnahme anstelle der Haft ein Rayon- und Kontaktverbot gegen den Gesuchsgegner ausgesprochen wurde (act. 4/4; act. 21/16). Im Sinne dieser Ersatzmassnahmen wurde es dem Gesuchsgegner untersagt, sich auf dem Gebiet der Gemeinde D._____ aufzuhalten und dieses zu betreten. Ebenfalls wurde es ihm untersagt, mit der Gesuchstellerin in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen oder durch Drittpersonen aufnehmen zu lassen (act. 4/4 S. 2). Die Gesuchstellerin hat vor dem Hintergrund ihres geäusserten Wunsches, nicht mehr mit dem Gesuchsgegner zusammenleben zu wollen, sowie in Berücksichtigung der obigen Umstände, namentlich des zerrütteten Verhältnisses der Parteien, einen Anspruch auf die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes (statt vieler vgl. BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 175 N 5: "Darüber hinaus muss es bereits zu den zentralen persönlichkeitsrechtlich geschützten Gütern gehören, sich zu jedem Zeitpunkt frei zu entscheiden, nicht mehr mit einer anderen Person im selben Haushalt leben zu wollen."). Die räumliche Trennung ist mit dem Zeitpunkt der Inhaftierung des Gesuchsgegners glaubhaft gemacht. Der Gesuchstellerin ist das Getrenntleben damit zu bewilligen und festzustellen, dass die Parteien seit dem 6. September 2024 getrennt leben.

C. Wohnung, Mobiliar, Hausrat

1.

Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten u.a. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).

Es liegt im weiten Ermessen des Eheschutzgerichts, wem es im Streitfall die eheliche Wohnung und den Hausrat (bzw. Teile des Hausrates) zur Benützung zuweist. Entscheidendes Kriterium in der Praxis ist die Zweckmässigkeit (BGer, 14.6.2018, 5A_971/2017, E. 3.1 m.H.). Insbesondere ist den Interessen unmündiger Kinder Rechnung zu tragen und folglich die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zu überlassen, welcher die Kinder in Obhut nimmt. Es kann aber auch z.B. gesundheitliche oder berufliche Gründe geben, die ein besonderes Interesse an der Beibehaltung der Wohnung ausweisen (vgl. GVP-SG 2003 Nr. 47 betr. eine auf die Invalidität eines Ehegatten zugeschnittene Wohnung). Die dingliche oder schuldrechtliche Berechtigung an der Wohnung des einen Ehegatten spielt eine untergeordnete Rolle (Bachmann, 80 ff.). In BGer, 3.2.2015, 5A_823/2014, E. 4, und in BGer, 29.9.2016, 5A_904/2015, E. 4, hat das Bundesgericht auf eine Stufenfolge bei der Abwägung angedeutet: Zuerst sei zu fragen, für welchen der Ehegatten die Wohnung objektiv mehr Nutzen bringe; in diesem Rahmen spielen Kindesinteressen, Berufsausübung in der Immobilie oder gesundheitliche Aspekte eines der Ehegatten eine Rolle. Ergibt dieses Kriterium kein klares Resultat, sei zu fragen, welchem Ehegatten der Auszug aus der bisher gemeinsamen Wohnung eher zumutbar sei; dabei könnten auch affektive Gründe eine Rolle spielen. An dritter Stelle sei subsidiär danach zu entscheiden, wem die Immobilie gehöre bzw. wer ein Recht an der Nutzung habe (BGE 119 II 193 E. 3e). Demjenigen Ehegatten, der die Wohnung zu verlassen hat, ist eine kurze Auszugsfrist anzusetzen, die nicht länger als neun Wochen sein sollte. Eine kurze Frist von zwei bis drei Wochen kann dann gerechtfertigt sein, wenn die familiäre Situation sehr angespannt ist (BSK ZGB I-Maier/Schwander, Art. 176 N 7).

2.

Die Gesuchstellerin beantragt die Zuteilung der ehelichen Wohnung während des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar an sich selbst (act. 20 S. 2). Zur Begründung führt sie zusammengefasst an, dass sie in der Schweiz nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sondern die meiste Zeit im Haus verbracht und auf die sieben gemeinsamen Kinder geschaut habe. Sie habe weder den Umgang mit Computern gelernt noch verstehe sie ausreichend Deutsch. Um die administrativen Angelegenheiten würde sich der Gesuchsgegner kümmern. Aus diesen Gründen sei bereits das Tätigen von Suchbemühungen für eine neue Wohnung ohne fremde Hilfe unmöglich (act. 20 S. 4). Ferner werde sie aufgrund des fehlenden Einkommens keine Wohnung erhalten, wobei sie überdies auch kein Geld für eine Kaution oder das Einrichten der Wohnung hätte (act. 20 S. 4).

Der Gesuchsgegner beantragt die Zuteilung der ehelichen Wohnung an ihn (exemplarisch act. 24/4 S. 2). Als Begründung führt er zusammengefasst aus, dass das Haus ihm und dem ältesten Sohn E._____ gehören würde, er der Hauptverantwortliche für die Begleichung des Hypothekarkredites sei, er aufgrund seines Berufes auf die Wohnung bzw. das Büro angewiesen sei sowie sämtliche Hausbewohner den Auszug der Gesuchstellerin wünschen würden (act. 24/1 S. 2; act. 24/4 S. 2 f.).

3.

Wie bereits erwähnt, läuft aufgrund der Anzeige der Gesuchstellerin ein Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl gegen den Gesuchsgegner, in welchem Verlauf er unter anderem aus der Wohnung weggewiesen wurde (vgl. exemplarisch act. 21/16; zu Beginn noch polizeiliche Gewaltschutzmassnahmen). Im Vordergrund stehen Vorfälle vom 3. auf den 4. August 2024 bzw. von Anfang September 2024 (act. 15/8 S. 6 ff.). Die Parteien wurden auch anlässlich der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren hierzu befragt. Der Gesuchsgegner weist die Vorwürfe von sich und reicht diverse Unterlagen zu den Akten, unter anderem Erklärungen diverser Familienmitglieder zu seinen Qualitäten als Vater und Ehemann (act. 11/6). Im Recht liegen sodann mehrere Einvernahmen und Eingaben beider Seiten aus dem parallel laufenden Strafverfahren. Dort wurden nicht nur die Parteien, sondern auch deren (mittlerweile allesamt volljährigen) Kinder befragt. Wird eine Partei aufgrund von Gewaltvorfällen aus der ehelichen Wohnung ausgewiesen, so ist dies bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung während der Dauer des Getrenntlebens zu berücksichtigen.

Vorliegend gehen die Aussagen der Parteien im Strafprozess zu den strafrechtlichen Vorwürfen diametral auseinander. Die befragten Kinder beziehen indessen deutlich Stellung:

E._____, der älteste Sohn, welcher im selben Haus wohnt, in welchem sich auch die eheliche Wohnung befindet, meinte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 13. Januar 2025, dass es halt seit 2014 immer wieder Streitigkeiten zwischen der Mutter mit diversen Personen gegeben habe. Wenn man nachfrage, seien es banale Sache, wie z.B., wenn jemand ihr widerspreche oder wenn jemand etwas mache, mit dem sie nicht einverstanden sei (act. 11/2, EV E._____, S. 2). Wenn ein Krug fehle oder aus dem Badezimmer etwas fehle, oder wenn sie das Gefühl habe, jemand sollte etwas nicht gebrauchen, dann gebe es Probleme. Es fange jeweils mit einer Diskussion an, so dass sie es auch mitbekommen würden. Auf die Frage, ob das Probleme zwischen den Eheleuten seien, meinte er, dass dies so sei, aber dann auch mit den Geschwistern, wenn jemand etwas mache, das sie sich nicht so vorstelle, dann gebe es Streit. Zum Teil sei es übertrieben, also masslos übertrieben (a.a.O, S. 3). Auf Nachfrage, ob das nicht normale familiäre Probleme seien, meinte er, ja, aber nur wenn man das normal regeln könne. Durch das Geschrei wolle die Gesuchstellerin aber erreichen, dass viele Leute dazustossen und alle es mitbekommen würden, was da geschehe. Es gehe auch bis zu den Nachbarn, das sei auch unangenehm, wenn man durch die Strassen gehe und wisse, dass alle diese Dinge mitbekämen (a.a.O., S. 3 f.). Er versuche herauszufinden, was die Gesuchstellerin brauche, aber es sei sehr schwierig. Was sie von ihrem Mann erwarte, das höre er bereits seit dreissig Jahren. Dass der Gesuchsgegner nicht romantisch sei, schlecht zu ihr sei, dass sie sich andere Sachen wünsche. Auf die Frage, ob sie denn den Gesuchsgegner anfluche, meinte er, dass er das zum Teil gar nicht ausführen könne, es sei nicht normal für eine Mutter (a.a.O., S. 4). Ob es Krankheitswert habe, könne er nicht sagen. Zwischendurch könne er normal mit der Mutter sprechen, dann kippe es wieder. Von den Vorfällen, welche die Gesuchstellerin geltend mache, wisse er nichts (a.a.O., S. 5). Auf die Frage, ob er noch etwas hinzufügen wolle, meinte er, dass das alles schon sehr lange gehe und er nicht wisse, was man herauszufinden versuche. Es würden die falschen Leute darunter leiden, die Geschwister wollten nicht nach Hause, wenn die Gesuchstellerin zu Hause sei. Diese habe zwar gesagt, dass die Geschwister unter Druck gesetzt würden, dass sie das sagen. Das stimme aber nicht. Er habe jeden einzelnen kontaktiert und sie würden nicht nach Hause gehen wollen (a.a.O., S. 7). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, ob er wisse, wovor die Kinder F._____ und G._____ Angst hätten, meinte er, dass diese vor den Ausrastern der Gesuchstellerin Angst hätten, weil man sich nicht frei bewegen könne, wenn man sich frei bewegen können sollte (a.a.O., S. 9). Nochmals explizit dazu befragt, ob er am 5. September 2024 eine Todesdrohung mitbekommen habe, verneinte er, auch nicht an einem anderen Tag (a.a.O., S. 9). Er habe auch keine Schreie oder dergleichen gehört. Auf Vorhalt der Aussagen der Gesuchstellerin, wonach der Gesuchsgegner ein Monster sei und sie zu Hause wie eine Sklavin gehalten werde, meinte E._____, dass man eigene Vorstellungen haben und sich da hineinbegeben könne, in diese permanente Opferrolle, es aber nicht stimme (a.a.O., S. 10). Der Gesuchsgegner reagiere in Konfliktsituationen viel zu defensiv, er selber hätte das nicht ausgehalten und wäre an der Stelle des Gesuchsgegner schon längst gegangen. Der Gesuchsgegner sei der friedlichste Mensch, den er kenne. Er selber halte es für unmöglich, dass der Gesuchsgegner die Mutter mit einer Waffe bedroht haben solle (a.a.O., S. 11 f.). Ähnlich lesen sich die Aussagen der gleichentags einvernommenen Frau von E._____, H._____ (act. 11/2, EV H._____, S. 1 ff.).

Der jüngste Sohn, G._____, sprach anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2024 von Falschanschuldigungen seiner Mutter, der Gesuchstellerin, gegenüber seinem Vater, dem Gesuchsgegner. Er habe der Gesuchstellerin gesagt, dass sie nicht die Polizei rufen solle, wenn nichts passiert sei (act. 11/3, EV vom 30.10.2024, G._____, F/A 22). Später meinte er, es falle ihm schwer zu sagen, aber vielleicht habe seine Mutter etwas "mentales", es sei schon immer so gewesen, dass sie schnell ausgerastet sei (a.a.O.,F/A 43). Im Übrigen stellte er klar, dass er nicht dazu gezwungen worden sei, auszuziehen. Sinngemäss habe er das so gesagt, dass sie sich nicht schlecht fühle (a.a.O., F/A 54 ff.).

Deutlich Stellung bezieht die gleichentags einvernommene jüngste Tochter, F._____. Auf die Frage, wie das Verhältnis zu ihrer Mutter, der Gesuchstellerin, sei, meinte sie, diese sei fremd, leider hasserfüllt ihr gegenüber. Sie würden eigentlich kein Wort miteinander reden und sie sei zum Schluss gekommen, dass sie nie eine wirkliche Mutter gehabt hätte (act. 11/2, EV vom 30.10.2024, F._____, F/A 7 f.).

I._____, die am 6. November 2024 polizeilich befragt wurde, meinte entsprechend befragt, dass ihrer Meinung nach am 4. August 2024 gar nichts passiert sei. Als ihre Mutter nach Hause gekommen sei, sei sie darüber empört gewesen, dass alle an der C._____-strasse gewesen seien. Die Mutter sei hässig gewesen, aber niemand habe verstanden, weshalb. Sie habe ihre normale "Platte" abgespielt, dass sie alle Müll seien, der Standard, dass sie angeschrien und beschimpft worden seien. Die Gesuchstellerin habe ihr dann vor allen eine Ohrfeige gegeben, sie habe die Hand noch einige Tage später gespürt. Sie habe sie auch sehr übel beschimpft und gesagt, dass man sie, I._____, früher hätte verbrennen sollen, dann wäre es nie zu dieser Situation gekommen. Sie wolle aber deswegen keine Anzeige machen (act. 11/2, EV vom 6.11.2024, I._____, F/A 11 ff.).

Das Eheschutzgericht ist kein Strafgericht. Im Strafprozess bestehen Befugnisse zur Anordnung von Zwangsmassnahmen, die wiederum ausgeglichen werden durch strafprozessual garantierte Verteidigungsrechte und Belastungsverbote betreffend den Beschuldigten. Im Fokus steht die Aufarbeitung des Unrechts, die Sühnung desselben und die Resozialisierung des Täters. Das Eheschutzverfahren ist hingegen eine Massnahme zur einstweiligen Regelung des Getrenntlebens der Parteien und der sich hieraus ergebenden Konsequenzen. Die Zuteilung der Wohnung misst sich nicht an starren Kriterien wie den Eigentumsverhältnissen, sondern hat die konkreten Verhältnisse gebührend zu berücksichtigen. Gewaltvorfälle, die sich unzweifelhaft zugetragen haben, sind bei der Zuteilung der Wohnung ebenso zu berücksichtigen, wie die gesamten Familienverhältnisse. Aus den zur Verfügung stehenden Akten und Aussagen der Parteien kann nicht mit der notwendigen Überzeugung gesagt werden, dass es zwischen den Parteien zu Gewaltvorfällen gekommen ist, welche die Zuteilung der Wohnung an die Geschädigte, sprich die Gesuchstellerin, rechtfertigen würden. Diesbezüglich werfen die Aussagen der Kinder zu grosse Zweifel auf. Dass es gerade die Kinder sind, welche Zweifel an den behaupteten Gewaltvorfällen wecken, ist sodann insofern relevant, als die Kontinuität der gelebten Verhältnisse bzw. die Kinderinteressen bei der Zuteilung der Wohnung zu berücksichtigen sind.

So wurde obig dargestellt, dass nach dem Bundesgericht zu fragen ist, wem die Wohnung objektiv mehr Nutzen bringt, wobei in diesem Rahmen Kindesinteressen, Berufsausübung in der Immobilie oder gesundheitliche Aspekte eines der Ehegatten eine Rolle spielen würden. Wenngleich mit Kindesinteressen vornehmlich solche minderjähriger Kinder gemeint sind, kann vorliegend nicht ausser Betracht fallen, dass der älteste Sohn E._____ mit seiner Familie das gleiche Haus bewohnt, in welchem auch die eheliche Wohnung liegt, und dass die beiden jüngsten Kinder, G._____ und F._____, aufgrund der Konflikte aus der ehelichen Wohnung bzw. der Familienwohnung wegzogen, was gestützt auf die obig wiedergegebene Aussagen als glaubhaft gemacht gelten darf. Die Kindesinteressen legen somit die Zuteilung der Wohnung an den Gesuchgegner nahe. Hierfür sprechen auch die bis anhin noch nicht dargestellten Schreiben der Kinder (samt PartnerInnen), welche sich für den Gesuchgegner aussprechen bzw. die Gesuchstellerin als Ursache der "Unruhe" bezeichnen. Ein Anknüpfen an die ehemaligen Verhältnisse, in welchen auch noch die jüngeren Kinder G._____ und F._____ im Haus lebten, scheint somit eher möglich, wenn die Wohnung dem Gesuchgegner zugeteilt wird. Im Recht liegt sodann ein "Antrag auf Massnahmen zum Auszug von Frau A._____ aus dem Haus zum Schutz der Familie", welcher vom Gesuchsgegner und sämtlichen Kindern unterzeichnet wurde (act. 11/1). Mit diesem Schreiben fordern die Unterzeichnenden den Auszug der Gesuchstellerin unter Bezugnahme auf diverse Vorwürfe, welche sie gegenüber der Gesuchstellerin erheben. Auch bekannt ist, dass I._____ scheinbar Anzeige gegen die Gesuchstellerin eingereicht hat (Prot. S. 49).

Die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin meinte anlässlich der mündlichen Verhandlung zu den Schreiben der Kinder, dass diese act. 11/1-6 nicht zu berücksichtigen seien, nachdem der Gesuchsgegner diese zusammen mit dem Verschiebungsgesuch eingereicht habe. Dieser Antrag entbehrt jeglicher Grundlage. In Eheschutzverfahren gilt, wie bereits dargelegt, der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, welcher der schwächeren Partei, vorliegend also dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner, dienen soll. Bereits aus diesem Grund sind die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Inwiefern die Unterlagen nicht Eingang in die Akten finden sollten, weil diese zum Verschiebungsgesuch eingereicht wurden, erschliesst sich aber ohnehin nicht und wurde von der Rechtsvertreterin auch nicht weiter begründet. Die Aktoren sind bei den Akten zu belassen und, wie bereits geschehen, frei zu würdigen. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, dass der Gesuchsgegner die Enkelkinder nicht betreuen könne, ist sodann darauf hinzuweisen, dass es für den Entscheid über den Verbleib in der Wohnung nicht wesentlich darauf ankommen kann, ob der verbleibende Elternteil die im Haushalt lebenden Enkelkinder betreuen kann, diese Betreuung allerdings angesichts der obig wiedergegebenen Stellungnahmen der Kinder zum Verhältnis eher dem Grossvater möglich ist bzw. das Verhältnis der Gesuchstellerin zu den Enkelkinder gemäss eigener Aussagen aktuell nicht mehr gut ist (Prot. S. 47).

Die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin meinte anlässlich der mündlichen Verhandlung zu den Schreiben der Kinder, dass diese act. 11/1-6 nicht zu berücksichtigen seien, nachdem der Gesuchsgegner diese zusammen mit dem Verschiebungsgesuch eingereicht habe. Dieser Antrag entbehrt jeglicher Grundlage. In Eheschutzverfahren gilt, wie bereits dargelegt, der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz, welcher der schwächeren Partei, vorliegend also dem nicht anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner, dienen soll. Bereits aus diesem Grund sind die eingereichten Unterlagen zu berücksichtigen. Inwiefern die Unterlagen nicht Eingang in die Akten finden sollten, weil diese zum Verschiebungsgesuch eingereicht wurden, erschliesst sich aber ohnehin nicht und wurde von der Rechtsvertreterin auch nicht weiter begründet. Die Aktoren sind bei den Akten zu belassen und, wie bereits geschehen, frei zu würdigen. Soweit die Gesuchstellerin geltend macht, dass der Gesuchsgegner die Enkelkinder nicht betreuen könne, ist sodann darauf hinzuweisen, dass es für den Entscheid über den Verbleib in der Wohnung nicht wesentlich darauf ankommen kann, ob der verbleibende Elternteil die im Haushalt lebenden Enkelkinder betreuen kann, diese Betreuung allerdings angesichts der obig wiedergegebenen Stellungnahmen der Kinder zum Verhältnis eher dem Grossvater möglich ist bzw. das Verhältnis der Gesuchstellerin zu den Enkelkinder gemäss eigener Aussagen aktuell nicht mehr gut ist (Prot. S. 47).

Diesen Aussagen hat die Gesuchstellerin nicht viel entgegenzusetzen. Unterlagen wurde diesbezüglich keine aufschlussreichen eingereicht und in der persönlichen Befragung bezeichnete sie das Verhältnis zu den Kindern als normal (Prot. S. 47). Wenngleich die Dolmetscherin anlässlich der Verhandlung anmerkte, dass mit normal "selbstverständlich" gemeint sei, in dem Sinne, dass es selbstverständlich sei, dass man miteinander lieb sei, reichen solche pauschalen Aussagen nicht aus, um die handfesten Vorbringen des Gesuchgegners, samt den entsprechenden Eingaben und Aussagen der Kinder selbst, in Zweifel zu ziehen. Die Wohnung ist somit unter diesem Gesichtspunkt dem Gesuchsgegner zuzuweisen.

Der Gesuchgegner hat sodann auch in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass er auf sein eingerichtetes "Home Office" im Erdgeschoss angewiesen sei bzw. sich alle Unterlagen inkl. Passwörtern, auch physische, dort befinden wür-

den (exemplarisch Prot. S. 11 ff.). Ebenso erklärte er, dass er zusammen mit dem älteren Sohn E._____ zuständig sei für die Begleichung der Rechnungen. Auch der "access" zu den diesbezüglichen Konti sei im "Homeoffice" (Prot. S. 11). Weiter brachte er in der im Geschäft GH240109-M zu findenden Hafteinvernahme vor, dass er zu Hause eine Testumgebung habe, um Prozesse durchzuführen. Das erspare ihm und auch den Kunden viel Ärger. Es handle sich, wie er auf Nachfrage ausführte, hierbei um eine Hardware, mit der er virtuelle Prozesse durchführen könne. Er teste darauf, was der Kunde wünsche. Wenn es problemlos laufe, melde er es dann dem Kunden (act. 15/15 S. 4).

Die Gesuchstellerin bringt hiergegen lediglich vor, dass sie den Umgang mit Computern nie gelernt habe und der Gesuchsgegner sich um die administrativen Belange kümmere, weshalb ihr das Tätigen von Suchbemühungen ohne fremde Hilfe unmöglich sei (act. 20 S. 4). Ebenso bekäme sie aufgrund des fehlenden Einkommens keine Wohnung (act. 20 S. 4). Letzteres Vorbringen ist freilich nicht zu berücksichtigen, zumal der Gesuchsgegner im Falle der Zuteilung der Wohnung an ihn verpflichtet wäre, der Gesuchstellerin die Kosten einer Wohnung zu ersetzen. Dass es der Gesuchstellerin schwer fallen dürfte, entsprechende Suchbemühungen zu tätigen, ist zu berücksichtigen, indes auch vor dem Hintergrund, dass sie gemäss eigener Aussage ebenfalls eine Ausbildung als Elektronikerin absolviert habe. Inwiefern es ihr vor diesem Hintergrund unmöglich falle, sich auf Wohnungen zu bewerben, ist fraglich. Ohnehin vermag dieser Einwand die obig aufgezeigten Interessen des Gesuchsgegners an der ehelichen Wohnung nicht aufzuwiegen. Im Übrigen darf an dieser Stelle auch noch angemerkt werden, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch ihre Rechtsvertreterin zu Protokoll gaben, dass der älteste Sohn E._____ die Gesuchstellerin bei der Wohnungssuche unterstützen würde bzw. sich generell um alles kümmere (Prot. S. 30, S. 47).

Unter Würdigung aller Umstände ist die eheliche Wohnung an der C._____strasse 1 in D._____, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens somit dem Gesuchgegner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Der Gesuchstellerin ist eine angemessene Übergangsfrist anzusetzen, um eine passende Ersatzlösung zu finden. Angesichts der konkreten Verhältnisse scheint es angemessen, diese Frist auf den Donnerstag, 31. Juli 2025, anzusetzen. Spätestens bis zu diesem Datum hat die Gesuchstellerin das Haus zu verlassen und dem Gesuchsgegner zu überlassen.

D. Unterhaltsbeiträge

1. Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB).

2. Bei der Berechnung ist gemäss neuester Rechtsprechung des Bundesgerichts von der sogenannten zweistufigen Methode mit Überschussverteilung auszugehen, wobei zunächst nach Möglichkeit allseits das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken ist, hernach bei verbleibenden Mitteln der familienrechtlich erweiterte Bedarf berücksichtigt werden kann und schliesslich ein allfälliger Überschuss auf die Familienmitglieder aufzuteilen ist. Hinsichtlich des Ehegattenunterhalts ist dabei die Obergrenze der bisherigen Lebenshaltung zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 und BGE 147 III 293).

3. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Parteien ist in erster Linie von ihren effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen hinzuzurechnen, sofern eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 147 III

265 E. 7.1; BGE 144 III 481 E. 4; BGE 117 II 17).

4. Die Gesuchstellerin beantragt die Verpflichtung des Gesuchgegners zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt rückwirkend ab 6. September 2024 (act. 20 S. 2). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der mündlichen Verhandlung Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen einreichte, beantragte die Gesuchstellerin die Bezahlung von Ehegattenunterhalt in der Höhe von Fr. 3'231.96 zuzüglich der Hälfte des errechneten Überschusses von total Fr. 5'864.00, wobei vom Überschuss selbstredend vorab der Unterhalt von Fr. 3'231.95 abzuziehen ist, was einen Überschuss von Fr. 2'632.00 ergibt, der hälftig zu teilen ist, was wiederum Fr. 1'316.00 ergibt. Gesamthaft wird folglich ein Unterhalt von gerundet Fr. 4'548.00 beantragt (Prot. S. 32). Zur eigenen Erwerbsfähigkeit erklärt die Gesuchstellerin, dass sie angesichts ihrer Ausbildung und ungenügenden Deutschkenntnisse sowie ihres Alters nicht mal in der Lage sei, ein Bewerbungsdossier zu erstellen. Sodann sei ihr die Aufnahme der Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund der gegen sie durch den Gesuchsgegner ausgeübten Gewalt auch nicht zumutbar, nachdem sie nach wie vor traumatisiert sei und grosse Angst habe, das Haus zu verlassen (act. 20 S. 5).

Der Gesuchsgegner beantragt die "Ablehnung des Ehegattenunterhalts in vollem Umfang", dies in Berücksichtigung der erheblichen finanziellen Eigenmittel der Gesuchstellerin, ihrer Arbeitsfähigkeit und ihrer Verantwortung, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, seiner finanziellen Situation, seines bevorstehenden Ruhestandes und der innerfamiliären Vereinbarung, wonach der ältestes Sohn E._____ der Gesuchstellerin bereits einen monatlichen Betrag von Fr. 1'500.00 überweise (act. 24/4 S. 9).

5. Einkommens- und Bedarfsverhältnisse der Parteien

5.1. Einkommen Gesuchsgegner

Vom Gesuchsgegner konnte anlässlich der Verhandlung sowohl die Lohnabrechnung vom Januar 2025 als auch der Lohnausweis des Jahres 2024 erhältlich gemacht werden (act. 23/1 und act. 23/2). Im Lohnausweis 2024 wurde ein Bruttolohn von Fr. 124'798.65 ausgewiesen. Das entspricht ungefähr dem aktuellen Bruttolohn Januar 2025 von Fr. 9'568.00 x 13 (act. 23/1). Der Gesuchsgegner lässt sich sodann monatlich pauschale Autospesen von Fr. 1'000.00 sowie übrige Pauschalspesen von Fr. 500.00 auszahlen (act. 23/1). Hierzu befragt meinte der Gesuchsgegner, dass er in der ganzen Schweiz mit dem privaten Auto unterwegs sei und hierfür, sowie auch für die entsprechenden Parkkosten, die Autospesen erhalte (Prot. S. 13 ff.). Die Kosten für das verwendete Diesel würden sich pro Woche etwa auf Fr. 300.00 bis 500.00 belaufen (Prot. S. 14). Das würde gemessen an einem Dieselpreis von rund Fr. 2.00 pro Liter 150 bis 250 Liter Diesel pro Woche bedeuten, was wiederum bei einem Durchschnittsverbrauch von 8 Liter pro 100 Kilometer einer Strecke von 1875 bis 3125 Kilometer pro Woche entsprechen würde. Mit den Pauschalspesen decke er die Kosten für Geschäftsessen mit Kunden sowie für Geschenke an solche (Prot. S. 20). Die Gesuchstellerin liess hierzu lediglich ausführen, dass man die Pauschalspesen bei der Berechnung des Einkommens aufrechne, da keine Belege präsentiert worden seien (Prot. S. 32).

Der Gesuchsgegner arbeitet bei der J._____ GmbH. Auf der Website der Firma wird er unter "Team" als Senior IT-Ingenieur aufgeführt (https://J._____.ch/…; besucht am 16. April 2025). Gemäss eigener Aussage arbeitet der Gesuchsgegner im Pikettdienst, auch abends und an Wochenenden (Prot. S. 14). Auch die Gesuchstellerin betonte in der Verhandlung, dass der Gesuchsgegner wegen seiner Arbeit immer unterwegs sei (Prot. S. 46: "Er hat nur gearbeitet.", "Er ist wegen seiner Arbeit immer unterwegs, …"). Entsprechend darf nicht zuletzt auch gestützt auf die Aussagen der Gesuchstellerin auch ohne Belege davon ausgegangen werden, dass dem Gesuchsgegner tatsächlich hohe Fahrspesen anfallen. Die Fahrspesen sind daher nicht als Einkommensbestandteil zu berücksichtigen. Die übrigen Pauschalspesen sind indes als Einkommen aufzurechnen. Der Gesuchsgegner meinte zwar hierzu, er müsse damit Kundenessen und dergleichen bezahlen. Inwiefern er aber überhaupt Kundenaquise betreibt, hat er nicht zu Protokoll gegeben. Soweit er im Pikett-Dienst arbeitet, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm solche sinngemässen Repräsentationsspesen anfallen sollten. Das Einkommen des Gesuchgegners beziffert sich damit wie folgt:

Fr. 9'750.60 abzüglich Fr. 268.00 Kinderzulagen = Fr. 9'482.60. Weiter sind die pauschalen Autospesen von Fr. 1'000.00 pro Monat abzuziehen, was Fr. 8'482.60 ergibt. Dieser Lohn wird ihm sodann, abzüglich der berücksichtigten Fr. 500.00 Pauschalspesen, 13 mal ausgezahlt. Entsprechend sind die Fr. 8'482.60 mit 12 zu multiplizieren und um Fr. 7'982.60 (Einkommen abzüglich Pauschalspesen) zu erweitern, was Fr. 109'773.8 ergibt. Dividiert durch 12 resultiert der zu berücksichtigende monatliche Nettolohn von Fr. 9'147.80.

5.2. Einkommen Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin erhält aktuell unbestrittenermassen Fr. 1'500.00 pro Monat vom ältesten Sohn E._____, wobei die Feststellung, dass diesbezüglich keinerlei rechtliche Pflicht oder Abmachung bestehe, zutreffend ist (act. 20 S. 5). Über ein selbst generiertes oder vertraglich garantiertes Einkommen verfügt die Gesuchstellerin somit nicht. Nachdem der Gesuchsgegner sinngemäss vorbrachte, dass seine Unterhaltspflicht der Eigenversorgungskapazität nachgehe, ist die Frage nach der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu klären.

Das Bundesgericht hat in konstanter Rechtsprechung festgehalten, dass die Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB auf den ehelichen Unterhalt sinngemäss anzuwenden seien, wenn mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet werden könne. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte wird entsprechend bereits während der Trennung verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszuweiten, um seine Eigenversorgungskapazität im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen auszuschöpfen. Die Wirkung des Primats der Eigenversorgung wird damit auf den Zeitpunkt der Trennung vorgezogen (Büchler Andrea/Arndt Christine, Gebührender Unterhalt während der Trennung, FamPra.ch 2023 S. 337 ff., 340).

Die Gesuchstellerin ist mittlerweile 62 Jahre alt und war während der Ehe weitestgehend mit der Betreuung der Kinder betraut, was gemäss Aussage der Gesuchstellerin auch dem Wunsch des Gesuchgegners entsprach. Im Irak habe sie eine Ausbildung als Elektronikerin abgeschlossen, in der Schweiz habe sie keine Ausbildung absolviert (Prot. S. 44.). Einen Deutschkurs habe sie einmal absolviert, aber nicht abgeschlossen, weil sie da bereits drei Kinder gehabt habe. Dieser sei vom Sozialamt organisiert worden. Sie könne im Alltag kommunizieren. Heute habe sie keine Kraft mehr, eine Arbeit zu suchen (Prot. S. 44 ff.). Der Gesuchsgegner weist indes darauf hin, dass die Gesuchstellerin im parallel laufenden Strafverfahren ausgesagt habe, dass sie eine Arbeit suchen wolle (act. 24/4 S. 8). Zwar liess die Gesuchstellerin dies durch ihre Vertreterin nicht in Abrede stellen, allerdings fügte diese hinzu, dass dies nicht heisse, dass sie sofort bereit sei, zu arbeiten (Prot. S. 33).

Ohnehin kann aus der einmal geäusserten Absicht, eine Erwerbstätigkeit aufnehme zu wollen, nicht darauf geschlossen werden, dass eine solche auch tatsächlich möglich und zumutbar ist. Angesichts des Alters der Gesuchstellerin und der damit einhergehenden körperlichen Limitationen, ihrer fehlenden beruflichen Erfahrung und ihrer allerhöchstens mittelmässigen Sprachkenntnisse ist die Aussicht darauf, eine Stelle zu finden, gering. In Berücksichtigung der Ehedauer, der gelebten Rollenverteilung und Kinderbetreuung, ist der Gesuchstellerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit weder tatsächlich möglich noch zumutbar, wobei zu letzterem zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass andernfalls eine angemessene, grosszügig bemessene Übergangsfrist anzusetzen wäre, welche wiederum das Eintrittsalter erhöhen würde und damit die Chancen, tatsächlich eine Anstellung zu finden, weiter reduziert.

Die Gesuchstellerin erzielt aktuell somit kein garantiertes Erwerbseinkommen und ist dazu auch nicht verpflichtet. Indessen hat sie die von E._____ erhaltenen Beiträge an den noch festzusetzenden Unterhaltsbeitrag, der seitens des Gesuchsgegners geschuldet ist, im angemessenen Betrag anzurechnen. Auf das wird später zurückzukommen sein.

5.3. Bedarf Gesuchstellerin

Auszugehen ist von einem Grundbedarf von Fr. 1'200.00 pro Monat. Nachdem die Gesuchstellerin innert angesetzter Frist eine neue Wohnung suchen muss, ist ihr ein entsprechender Betrag zur Begleichung der zukünftigen Miete anzurechnen. Dieser ist angesichts der konkreten Verhältnisse, insbesondere aber nicht nur der finanziellen, auf die beantragten Fr. 1'910.00 pro Monat festzusetzen (act. 20 S. 7). Die Krankenkassenprämie beläuft sich gemäss act. 21/8 auf monatliche Fr. 522.25, bestehend aus Fr. 477.05 KVG und Fr. 45.00 VVG, wobei angesichts der finanziellen Verhältnisse beide Beträge zu berücksichtigen sind. Arbeitsbezogene Kosten fallen der Gesuchstellerin aktuell und auch weiterhin keine an. Mobilitätskosten wurden ebenfalls keine geltend gemacht, was richtig ist (act. 20 S. 6). Auch die weiteren geltend gemachten Bedarfspositionen, namentlich die Kosten für Hausrats- und Haftpflichtversicherung von Fr. 40.00, die Kosten für Serafe von Fr. 28.00 und jene für die Kommunikation in Höhe von gerundet Fr. 143.00, scheinen angemessen und sind zu übernehmen. Die Steuern werden auf Fr. 200.00 geschätzt, was angesichts der zuzusprechenden Unterhaltsbeiträge zu tief ist, indes aufgrund der prozessualen Maximen so zu übernehmen ist.

Der monatliche Bedarf der Gesuchstellerin beläuft sich somit auf Fr. 4'043.00.

5.4. Bedarf Gesuchsgegner

Auch dem Gesuchsgegner ist ein monatlicher Bedarf von Fr. 1'200.00 anzurechnen. Bei selbst bewohntem Eigentum ist anstelle des Mietzinses auf den tatsächlichen bzw. den angemessenen Liegenschaftsaufwand abzustellen, d.h. grundsätzlich auf die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), die öffentlich-rechtlichen Abgaben und die durchschnittlich notwendigen Unterhaltskosten. Bei Einfamilienhäusern betragen die jährlichen Nebenkosten 1% des Nettoverkehrswertes der Liegenschaft, bei selbst bewohntem Stockwerkeigentum 0,7% des Verkehrswertes der Wohnung pro Jahr (BGE 127 III 289, E. 2; Urteil 5A_780/2015, E. 2.7 vom 10.5.2016; so auch: Maier Philipp, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra.ch 2020 S. 314 ff., 355; "Bei selbstbewohntem Eigentum gelten als Wohnkosten die Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), Unterhaltskosten und öffentliche Abgaben (z.B. an die GVA). Hilfsweise ist von 20 % des Eigenmietwerts auszugehen, Rizvi Salim, Anmerkungen zum Eheschutz, AJP 2024 S. 667 ff., 676).

Der Gesuchsgegner bringt diesbezüglich vor, dass er die gesamten Hypothekarzinsen bezahle, wobei der älteste Sohn E._____ im Gegenzug Fr. 1'500.00 an die Gesuchstellerin leiste, allerdings in der Steuererklärung lediglich die Hälfte des Grundstückes bei ihm angerechnet werde (Prot. S. 18). Die Gesuchstellerin anerkennt grundsätzlich, dass E._____ ein Betrag von monatlich Fr. 1'500.00 bezahlt, weist aber richtigerweise darauf hin, dass dieser nirgends verbindlich festgelegt sei (was gemäss Aussage des Gesuchsgegners, wonach es sich diesbezüglich um eine "interne Familienabmachung" handle, zutrifft, Prot. S. 19). Der Gesuchsgegner meinte weiter, der Hypothekarzins belaufe sich auf Fr. 2'200.00 bis Fr. 2'500.00, je nach Zins (Prot. S. 17). Das Wasser koste pro sechs Monate jeweils etwa Fr. 1'200.00 (Prot. S. 17). Der Strom koste zwischen Fr. 500.00 bis Fr. 600.00 monatlich (Prot. S. 17).

Gemäss Unterlagen beläuft sich der Hypothekarzins ohne Amortisation auf Fr. 3'338.15 für drei Monate, somit auf Fr. 13'352.60 jährlich bzw. auf Fr. 1'112.70 monatlich für die gesamte Liegenschaft (act. 23/3). Unterhaltskosten wurden in der Steuererklärung 2023 pauschal mit Fr. 1'920.00, somit Fr. 160.00 monatlich veranschlagt (act. 4/6 S. 10, Prot. S. 17). Die Wasserkosten und Abfallgebühren belaufen sich gemäss der im Recht liegenden Rechnung auf Fr. 648.95 pro Jahr bzw. Fr. 54.00 monatlich (act. 23/6). Die Gebäudeversicherung beläuft sich sodann auf Fr. 1'032.10 pro Jahr bzw. Fr. 86.00 monatlich (act. 23/8). Gemäss Aussagen des Gesuchsgegners bezahle er rund Fr. 450.00 bis Fr. 650.00 monatlich für den Strom, da das Haus über eine Bodenheizung verfüge (Prot. S. 20). Diese Angabe wurde nicht bestritten. Die Stromkosten sind aber bei selbst bewohntem Eigentum nicht in die Wohnkosten aufzunehmen, sondern im Grundbetrag enthalten. Zu hohe Stromkosten sind aus dem Überschuss zu bezahlen. Die behaupteten und belegten Nebenkosten samt Unterhalt würden sich entsprechend auf Fr. 160.00 + Fr. 54.00 + Fr. 86.00 = Fr. 300.00 belaufen. Nach der 1 %-Methode würden sich die gesamten geschätzten Nebenkosten gemäss Verkehrswert in der Steuererklärung von Fr. 714'000.00 (Fr. 357'000.00 multipliziert mal zwei) auf Fr. 595.00 belaufen (act. 4/6 S. 9; Prot. S. 19). Somit betragen die gesamten Wohnkosten inkl. Aufwand gemäss Akten Fr. 1'412.70 (bei Fr. 300.00 Nebenkosten). Rechnet man dazu die Amortisation von rund Fr. 1'000.00 monatlich, so entspräche das ungefähr dem Betrag, den der Gesuchsgegner gemäss eigener Aussage pro Monat bezahle (ca. Fr. 2'400.00). Addiert man hierzu die erwähnten Stromkosten von durchschnittlich rund Fr. 550.00 pro Monat, ergibt das den Betrag von Fr. 3'000.00. Gemäss eigener Aussage bezahlt der Gesuchsgegner die gesamten Wohnkosten und E._____ überweist der Gesuchstellerin Fr. 1'500.00. Das entspräche damit ungefähr der Hälfte der gesamten, samt Strom anfallenden Wohnkosten. Die obige Rechnung hält somit auch einer Plausibilitätskontrolle stand.

Gemäss bereits erwähnter Abrede, übernimmt der Gesuchsgegner die gesamten Wohnkosten. E._____ bezahlt im Gegenzug monatlich Fr. 1'500.00 an die Gesuchstellerin. Damit sind dem Gesuchsgegner die gesamten Wohnkosten, wie sie oben errechnet wurden, im Bedarf zu belassen.

Die Krankenkassenprämie wird im Betrag von Fr. 500.00 vorgebracht und auch akzeptiert, ebenso Verpflegungskosten von Fr. 220.00, Fr. 120.00 für die Kommunikation, Fr. 40.00 für die Versicherungspauschale, Fr. 28.00 für Serafe und Fr. 300.00 für die Steuern (Prot. S. 32). Kommunikationsbezogen ist der Gesuchsgegner bei diesen Verhältnissen gleichzustellen wie die Gesuchstellerin, namentlich auf Fr. 143.00. Die restlichen Positionen sind zu übernehmen.

Sodann akzeptiert die Gesuchstellerin Fr. 600.00 für die Autokosten, wobei dies dahingehend zu verstehen ist, dass monatlich lediglich diese Kosten anfallen würden und der Spesenüberschuss als Einkommen zu behandeln wäre. Wie bereits obig dargestellt wurde, ist davon auszugehen, dass die Autospesen im gesamten Betrag tatsächlich anfallen. Sie wurden entsprechend nicht als Einkommen angerechnet. Es stellt sich die Frage, ob dem Gesuchsgegner darüber hinaus Autokosten zwecks Berufsausübung anfallen. Der Gesuchsgegner brachte hierzu vor, dass er das Benzin für private Fahrten nicht mit der Benzinkarte der Firma bezahle (Prot. S. 15). Inwiefern es sich hierbei allerdings um Fahrten zwecks Berufsausübung handelt, bringt er nicht vor. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Autospesen nicht reichen würden, um auch die Fahrten zwecks Berufsausübung, theoretisch die Fahrten zum Arbeitsort, abzudecken (siehe auch Prot. S. 38). Private Autokosten sind dem Gesuchsgegner somit nicht im Bedarf anzurechnen.

Die Kosten für Hausrat- und Haftpflicht belaufen sich gemäss act. 23/7 auf Fr. 714.15 + Fr. 296.20 = Fr. 1'010.35 / 12 = Fr. 84.20. Es ist aber davon auszugehen, dass sich E._____ hier beteiligt, weshalb dem Gesuchsgegner aus Gleichbehandlungsgründen gerundet Kosten von Fr. 40.00 anzurechnen sind.

Die Steuern, welche gemäss dem Gesuchsgegner Fr. 450.00 monatlich betragen würden, noch exklusiv der Nachzahlung von Fr. 2'000.00 bis Fr. 3'000.00, somit Fr. 616.00 bis Fr. 700.00 monatlich, betragen gemäss Steuerrechner zukünftig Fr. 330.00.

Das ergibt einen Bedarf des Gesuchsgegners von Fr. 3'873.00.

6. Berechnung der Unterhaltsbeiträge:

6.1. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 9'148.00 steht ein Gesamtbedarf von Fr. 7'916.00 gegenüber. Es resultiert ein Freibetrag in der Höhe von Fr. 1'232.00. Dieser ist gleichmässig auf beide Köpfe zu verteilen.

Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung:

Bedarf Gesuchstellerin Fr. 4'043.00 Anteil Freibetrag Fr. 616.00 abzüglich eigenes Einkommen - Fr. 0.00 Unterhaltsanspruch Fr. 4'659.00

Nachdem die Gesuchstellerin lediglich die Zusprechung von Fr. 4'548.00 beantragt, ist ihr ein solcher zuzusprechen und der Restbetrag des Überschusses dem Gesuchsgegner zu belassen. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, die Gesuchstellerin monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'548.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Anzurechnen hat sich die Gesuchstellerin, was sie seitens des ältesten Sohnes E._____ als Beitrag erhält. Es scheint vor dem Hintergrund der übereinstimmend geäusserten Praxis betreffend den Beitrag von E._____ nicht angemessen, die Fr. 1'500.00 gänzlich aussen vor zu lassen. Indessen würde die blosse Subtraktion der Fr. 1'500.00 vom zu zahlenden Unterhaltsbeitrag zu einer Ungleichbehandlung der Gesuchstellerin führen, zumal sich der Unterhaltsbeitrag bei Anrechnung der Fr. 1'500.00 als Einkommen lediglich um die Hälfte reduzieren würde. Die Gesuchstellerin hat sich somit vom Beitrag, den sie von E._____ erhält, die Hälfte an den seitens des Gesuchsgegners geschuldeten Unterhaltsbeitrages anrechnen zu lassen. Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, den Gesuchsgegner jeweils nach Eingang einer Zahlung von E._____ über diese zu informieren. Der Gesuchsgegner ist sodann berechtigt, die erhaltene Zahlung vom auf den nächsten Monat geschuldeten Unterhaltsbeitrag abzuziehen.

Bezahlt der Gesuchsgegner also auf den 1. Mai 2025 Fr. 4'548.00 an die Gesuchstellerin und meldet diese dem Gesuchsgegner am 5. Mai 2025, dass E._____ ihr Fr. 1'500.00 überwiesen habe, so ist der Gesuchsgegner berechtigt, von dem auf den 1. Juni 2025 zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag Fr. 750.00 abzuziehen. Theoretisch wäre hier zu berücksichtigen, dass die obig erwähnte Kürzung aufgrund der Dispositionsmaxime nicht zum Tragen kommt, soweit der Betrag unter Fr. 4'547.70 liegt. Eine diesbezüglich Unterscheidung würde aber zu einer derartigen Verkomplizierung der Regelung führen, so dass hiervon abzusehen ist (nicht zuletzt auch mit Blick auf den geringen Unterschied).

Bezahlt der Gesuchsgegner somit Fr. 4'548.00 auf den 1. September 2025, und erhält die Gesuchstellerin im September 2025 Fr. 1'500.00 von E._____, so ist der Gesuchsgegner berechtigt, Fr. 750.00 von den errechneten Fr. 4'548.00 in Abzug zu bringen, und auf Oktober 2025 "lediglich" Fr. 3'798.00 zu bezahlen. Gleiches gilt, wenn E._____ einen tieferen oder höheren Beitrag leistet.

Der errechnete Unterhaltsbeitrag ist erstmals auf den 1. August 2025, d.h. auf das Datum des Einzugs des Gesuchsgegners in die eheliche Wohnung geschuldet.

Darüber hinaus beantragte die Gesuchstellerin die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen rückwirkend auf den 6. September 2024 (act. 20 S. 1). Der Beurteilung rückwirkender Unterhaltsbeiträge auf das Wegweisungsdatum steht nichts entgegen. Daran ändert auch nichts, dass der älteste Sohn E._____ gemäss Familienvereinbarung Fr. 1'500.00 an die Gesuchstellerin überwies bzw. überweist. Die Gesuchstellerin hat sich kurz nach Auszug des Gesuchsgegners an das Gericht gewandt und die Regelung unter anderem auch der finanziellen Nebenfolgen der Trennung beantragt, wobei sie deutlich höhere Beiträge als die von E._____ "freiwillig" bezahlten beantragte. Eine Genehmigung der bezahlten Unterhaltsbeiträge und insbesondere ein Verzicht auf weitere, im Übrigen direkt durch den Gesuchsgegner geschuldete Unterhaltsbeiträge, kann darin nicht erblickt werden (soweit der Gesuchsgegner dies sinngemäss vorbrachte).

6.2. Die obige Unterhaltsberechnung ist mit Blick auf den rückwirkenden Zeitraum allerdings wie folgt anzupassen:

Der Gesuchsgegner hatte im erwähnten Zeitraum, nachdem er aus der ehemals ehelichen Wohnung weggewiesen wurde, höhere Wohnkosten. In act. 13B/1 beziffert er die Wohnkosten samt Parkplatz für das Auto bis 21. Januar 2024 auf Fr. 8'000.00 (act. 13B/1 S. 2; "Hotel in K._____", act. 10 S. 1). Das betrifft den Zeitraum Wegweisung 6. September 2024 bis 21. Januar 2025, somit rund viereinhalb Monate. Die durchschnittlichen Wohnkosten betrugen in diesem Zeitraum Fr. 1'777.75. Ferner hatte er auch die Wohnkosten der ehelichen Wohnung zu tragen. Anderes hat die Gesuchstellerin jedenfalls nicht vorgebracht (vgl. auch Prot. S. 18). Zusätzlich zu den Fr. 1'777.75 sind im Bedarf des Gesuchsgegners somit die errechneten Fr. 1'412.00 zu berücksichtigen. Dem Gesuchsgegner sind als Wohnkosten somit Fr. 3'189.00 anzurechnen. Darüber hinaus macht er geltend, dass er Essenkosten von rund Fr. 50.00 pro Tag hatte, da er sämtliche drei Mahlzeiten auswärts einnehmen musste bzw. muss (act. 13B/1 S. 2). Nachdem pro Tag etwa Fr. 10.00 aus dem Grundbetrag zu bestreiten sind, der Gesuchsgegner sich aber aufgrund der Wegweisung offenkundig auswärts verpflegen muss(te), sind ihm von den geltend gemacht Fr. 50.00 pro Tag Fr. 40.00 anzurechnen. Das ergibt auf den Monat gerechnet im Schnitt Fr. 1'200.00. Diese Kosten sind unter den speziellen Umständen, namentlich der Wegweisung, zusätzlich zu berücksichtigen. Die Fixkosten wie Radio/TV, Hausrat- und Haftpflichtversicherung hat der Gesuchsgegner weiterhin bezahlt, weshalb diese bei ihm zu berücksichtigen sind. Sie fielen allerdings nicht bei der Gesuchstellerin an. Entsprechend sind im Bedarf der Gesuchstellerin nicht zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämie der Gesuchstellerin wurde sodann gemäss act. 25/1 bis 1. Januar 2025 vom Gesuchsgegner bezahlt. Sodann ist auch davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner bis zum Auszug der Gesuchstellerin aus der ehelichen Wohnung die Steuerlast und auch die Kommunikationskosten trägt. Auch hier wurde zumindest nichts anderes vorgebracht.

Der Bedarf des Gesuchsgegners setzt sich damit wie folgt zusammen:

Grundbetrag: Fr. 1'200.00

Wohnkosten: Fr. 3'189.00

Krankenkasse: Fr. 977.00 (bis 1. Januar 2025)

Auswärtige Verpflegung: Fr. 1'200.00

Steuern: Fr. 550.00

Radio/TV: Fr. 28.00

Hausrat/Haftpflicht: Fr. 40.00

Kommunikation: Fr. 286.00

VVG: Fr. 45.00 (bis 1. Januar 2025)

Total: Fr. 7'515.00

Der Bedarf der Gesuchstellerin reduziert sich rückwirkend hingegen auf ihren Grundbetrag von Fr. 1'200.00, nachdem der Gesuchsteller, wie oben dargestellt, sämtliche weitere Kosten getragen hat.

Damit steht einem Gesamteinkommen von Fr. 10'648.00 (Fr. 9'148.00 + Fr. 1'500.00) ein Gesamtbedarf von Fr. 8'715.00 gegenüber. Es resultiert ein Gesamtüberschuss von Fr. 1'933.00 bzw. Fr. 966.00 pro Partei. Nachdem die Gesuchstellerin unter Anrechnung der nicht bestrittenen Fr. 1'500.00 des Sohnes E._____ einen Überschuss von Fr. 300.00 verzeichnet, ist der Gesuchsgegner somit verpflichtet, ihr rückwirkend ab September 2024 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 666.00 zu bezahlen.

Ab 1. Januar 2025 muss die Gesuchstellerin die Krankenkassenprämie in Höhe von Fr. 477.00 + Fr. 45.00 = Fr. 522.00 selber tragen. Die entsprechenden Kosten sind aus dem Bedarf des Gesuchsgegners in jenen der Gesuchstellerin zu übertragen. Ab dann beträgt der Gesamtüberschuss Fr. 1'933.00, die Gesuchstellerin verzeichnet ein Manko von Fr. 222.00, weshalb ihr nebst der Hälfte des Gesamtüberschusses zusätzlich das Manko auszugleichen ist, was total Fr. 966.00 + Fr. 222.00 = Fr. 1'188.00 ergibt.

6.3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin in Nachachtung dieser Berechnung für die Monate September 2024 bis und mit Dezember 2024 Fr. 666.00 * 4 = Fr. 2'664.00 zu bezahlen. Für die Monate Januar 2025 bis und mit Mai 2025 ergibt dies Fr. 1'188.00 * 5 = Fr. 5'940.00.

Diese Berechnung basiert darauf, dass der Gesuchsgegner ab September 2024 bis und mit Dezember 2024 folgende monatliche Kosten der Gesuchstellerin übernommen hat:

Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'412.00, Krankenkassenprämie von Fr. 477.00 (KVG) und Fr. 45.00 (VVG), Steuern pro rata von Fr. 200.00, Radio/TV-Kosten von Fr. 28.00, Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 40.00, Kommunikationskosten von Fr. 143.00.

Ab 1. Januar 2025 war bzw. ist der Gesuchsgegner verpflichtet, die folgenden monatlichen Kosten der Gesuchstellerin, wie bis anhin, zu übernehmen:

Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'412.00, Steuern pro rata von Fr. 200.00, Radio/TV-Kosten von Fr. 28.00, Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 40.00, Kommunikationskosten von Fr. 143.00.

Für die Monate Juni und Juli 2025 sind sodann grundsätzlich weiterhin die Fr. 1'118.00 geschuldet. Indessen basiert diese Berechnung darauf, dass die Gesuchstellerin weiterhin die Fr. 1'500.00 des ältesten Sohnes E._____ erhält. Ist dies nicht der Fall, reduziert sich der Gesamtüberschuss auf Fr. 433.00, wobei sich das Manko der Gesuchstellerin um die Fr. 1'500.00 auf Fr. 1'722.00 erhöht. Entsprechend setzt sich der Unterhaltsbeitrag aus der Hälfte des Überschusses von Fr. 216.00 + Manko der Gesuchstellerin von Fr. 1'722.00 zusammen, was Fr. 1'938.00 ergibt. Der Gesuchsgegner ist also verpflichtete, Fr. 1'938.00 als Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Werden die Fr. 1'500.00 in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt, reduziert sich der geschuldete Unterhaltsbeitrag wiederum um die Hälfte der Fr. 1'500.00 auf Fr. 1'188.00. Entsprechend ist der Gesuchsgegner wie oben unter Ziffer 6.1 berechtigt, die Hälfte der Fr. 1'500.00 vom zu zahlenden Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen, soweit die Fr. 1'500.00 von E._____ an die Gesuchstellerin überwiesen werden. Die Gesuchstellerin dem Gesuchsgegner wiederum unverzüglich mitzuteilen, wenn sie einen Beitrag von E._____ erhält. Der Gesuchsgegner ist sodann berechtigt, die Hälfte des erhaltenen Beitrages von dem auf den nächsten Monat zu bezahlenden Unterhalte abzuziehen.

Erhält die Gesuchstellerin also für den Monat Juni Fr. 1'500.00 von E._____, hat der Gesuchsgegner auf den 1. Juli 2025 Fr. 1'938.00 abzüglich Fr. 750.00 = Fr. 1'188.00 zu bezahlen.

6.4. Die Forderung der rückwirkenden Unterhaltsbeiträge für die Monate September 2024 bis und mit Mai 2025 ist grundsätzlich fällig mit Rechtskraft des vorliegenden Urteils. Angesichts der vorliegenden finanziellen Verhältnisse scheint es aber angemessen, diese wie folgt fällig zu setzen:

- Fr. 5'000.00 bis Ende Mai 2025;

- weitere Fr. 2'000.00 bis Ende Juni 2025;

- sodann weitere Fr. 1'604.00 bis Ende Juli 2025.

Damit wird der finanziellen Lage des Gesuchsgegners Rechnung getragen und der Gesuchstellerin Mittel für die Wohnungssuche zur Verfügung gestellt, wobei der Gesuchsgegner, um letztere bereit zu stellen, wohl auf das vorhandene Vermögen zugreifen muss. Es steht dem Gesuchsgegner im Übrigen frei, die rückwirkenden Beträge auf einmal oder früher zu begleichen, als obig festgelegt, nicht aber später.

Ab 1. Juni 2025 bzw. ab 1. August 2025 sind sodann die obig festgesetzten Fr. 11'938.00 bzw. 4'547.70 geschuldet (vorbehältlich des dargelegten Abzuges). Der Gesuchsgegner hat allerdings ab 1. August 2025 keine weiteren Kosten der Gesuchstellerin mehr zu tragen.

7. Vermögen der Gesuchstellerin

Abschliessend sei an dieser Stelle das Vorbringen des Gesuchsgegners zu behandeln, wonach die Gesuchstellerin über ein Vermögen zwischen Fr. 200'000.00 bis Fr. 300'000.00 verfüge (z.B. act. 24/2 S. 1; Prot. S. 21). Dieses Vermögen soll sich auf den zwei der Gesuchstellerin gehörenden Bankschliessfächern befinden, einem älteren bei der CS und einem neueren bei der ZKB. Die Gesuchstellerin brachte dagegen vor, dass sie lediglich über ein Bankschliessfach bei der ZKB, nicht mehr bei der CS verfüge (Prot. S. 31). Dort würden sich indes lediglich Pass und persönliche Unterlagen, z.B. der Vaterschaftstest, befinden. Die Gesuchstellerin hat sodann am Tag der mündlichen Verhandlung während der Mittagspause ein Foto des Bankschliessfachs gemacht und zu den Akten gelegt (Prot. S. 31, act. 25/4). Auf dem Foto ist nebst dem Pass, einer iPhone-Verpackung sowie einer Box von L._____ kein Vermögen zu erblicken (act. 25/4). Der Gesuchstellerin ist angesichts dieser Vorbringen zu glauben, dass sie über kein Vermögen verfügt, weshalb es sich erübrigt, die eventualiter gestellten Beweisanträge, Auskünfte bei der ZKB einzuholen oder persönlich bei der ZKB in das Schliessfach Einsicht zu nehmen, abzunehmen (Prot. S. 31).

IV.

Die Gesuchstellerin beantragt, es sei dem Gesuchsgegner unter Androhung von Art. 292 StGB zu verbieten, die gemeinsame Wohnung an der C._____-strasse 1, D._____ vorsorglich für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sowie für die Dauer des Getrenntlebens zu betreten oder sich in einem Umkreis von 500 Metern davon zu begeben sowie mit der Gesuchstellerin direkt oder indirekt in Kontakt zu treten.

Da die Wohnung dem Gesuchsgegner zugeteilt wurde, erübrigt sich das beantragte Rayonverbot. Zum Kontaktverbot brachte die Gesuchstellerin vor, dass die Zuteilung der Familienwohnung zur alleinigen Benützung nicht ausreichen werde, um den Kontakt zum Gesuchsgegner zu vermeiden, zumal sich der gemeinsame Sohn in derselben Liegenschaft wie die Gesuchstellerin befinde (act. 20 S. 11). Auch dies ist, nach Zuteilung der Wohnung an den Gesuchsgegner nicht mehr der Fall, weshalb sich auch die Aussprache eines Kontaktverbotes erübrigt.

Hinzuweisen ist indes darauf, dass strafprozessual ausgesprochene Ersatzmassnahmen von diesem Entscheid unberührt bleiben.

V.

A. Unentgeltliche Rechtspflege

1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Es ist zu fragen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO, mit weiteren Hinweisen).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO).

2. Die Gesuchstellerin beantragt die Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von einstweilen Fr. 5'000.00, eventualiter sei er zu verpflichten, einen Prozesskostenbeitrag in der selbigen Höhe zu bezahlen, lediglich subeventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 20 S. 2).

3. Die Verpflichtung eines Ehegatten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses/-beitrags beizustehen, ist Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB. Es handelt sich folglich, im Gegensatz zum prozessualen Armenrechtsgesuch im Sinne von Art. 117 ff. ZPO, um einen Anspruch des materiellen Rechts. Über materielle Ansprüche wird grundsätzlich im Endentscheid befunden, sofern sich kein Teilentscheid über einen einzelnen Streitgegenstand aufdrängt. Zwar besteht für die Dauer des Verfahrens grundsätzlich die Möglichkeit, ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu stellen (vgl. Art. 261 ff. ZPO), jedoch kann gemäss Praxis im Eheschutzverfahren mangels gesetzlicher Grundlage (vgl. Art. 262 lit. e ZPO) kein Prozesskostenvorschuss zugesprochen werden. Ein Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist – sofern er nicht von einer anwaltlich vertretenen Partei ausdrücklich als Massnahmeantrag bezeichnet wird – im Zweifelsfall als Antrag auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages im Endentscheid aufzufassen (Zürich, Obergericht, RE230014 vom 12.12.2023 E. 3.7, mit diversen weiteren Hinweisen).

4. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist somit abzuweisen.

5. Zu den Voraussetzungen der Leistung eines Prozesskostenbeitrages ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin gemäss obiger Erwägungen rückwirkenden Unterhalt erhält, und zwar Fr. 5'000.00 bis Ende Mai 2025, dann weitere Fr. 2'000.00 bis Ende Juni 2025. Die Beträge basieren auf der Unterhaltsberechnung und umfassen einen Überschuss. Gleichzeitig erhält die Gesuchstellerin die laufenden Unterhaltszahlungen. Nachdem die Gesuchstellerin nicht vorgebracht hat, dass sie zur Begleichung der vergangenen Unterhaltskosten Schulden gemacht hat, ist davon auszugehen, dass sie unter Berücksichtigung der obigen Mittel nach Abschluss des Verfahrens in der Lage sein wird, die Kosten des Gerichtsprozesses und ihrer Vertretung zu begleichen. Auch der Antrag um Leistung eines Prozesskostenvorschusses ist somit abzuweisen. Ebenso verhält es sich mit dem subeventualiter gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, da die Bedürftigkeit gemäss obiger Erwägungen pro futuro zu verneinen ist.

6. Was den Antrag des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege anbelangt ist darauf hinzuweisen, dass er per Ende 2024 auf dem Konto der Zürcher Kantonalbank über ein Guthaben von Fr. 41'156.70 verfügte (act. 23/8). Ungeachtet der im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgeführten weiteren Positionen gemäss act. 13B/1 ist der Gesuchsgegner in der Lage, die anfallenden Gerichtskosten aus seinem Vermögen zu bezahlen. Auch sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuweisen.

B. Prozesskosten (=Gerichtskosten und Parteientschädigung)

1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO).

Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

2. Vorliegend sind die Kosten angesichts des konkreten Verfahrensverlaufs auf Fr. 3'300.00 festzusetzen. Diese sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen. Die Gesuchstellerin obsiegt punkto Trennungsantrag und Unterhalt, der Gesuchsgegner punkto Wohnungszuteilung und Rayon- sowie Kontaktverbot. Es rechtfertigt sich somit, die Kosten je hälftig zu verteilen.

Ein Fall, in welchem dem Gesuchsgegner eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen wäre, liegt sodann nicht vor. Die Gesuchstellerin hat hingegen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Aufwendungen ihrer Rechtsvertretung. Diese beläuft sich auf Fr. 4'000.00. Ausgangsgemäss ist die Entschädigung auf die Hälfte zu reduzieren. Der Gesuchsgegner ist demnach zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine (reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 (inkl. MWST.) zu bezahlen.

1. Die Gesuche der Gesuchstellerin um Leistung eines Prozesskostenvorschusses sowie eines Prozesskostenbeitrages werden abgewiesen.

2. Die Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

1. Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 6. September 2024 getrennt leben.

2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in D._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner zur alleinigen Benützung zugewiesen.

3. Die Gesuchstellerin hat die eheliche Wohnung spätestens bis zum 31. Juli 2025 zu verlassen.

4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich für die Monate September 2024 bis und mit Mai 2025 rückwirkend Unter-

haltsbeiträge in der Höhe von total Fr. 8'604.00 zu bezahlen, zahlbar wie folgt:

Fr. 5'000.00 bis Ende Mai 2025;

Fr. 2'000.00 bis Ende Juni 2025;

Fr. 1'604.00 bis Ende Juli 2025.

5. Der Gesuchsgegner wird weiter verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Monate Juni und Juli 2025 für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von je Fr. 1'938.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Hälfte der von E._____ an die Gesuchstellerin geleisteten Zahlungen vom auf den nächsten Monat geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen.

Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, den Gesuchsgegner über Zahlungen, die sie von E._____ erhält, unverzüglich zu informieren.

6. Der Gesuchsgegner wird weiter verpflichtet, der Gesuchstellerin ab 1. August 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens für sich persönlich monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 4'548.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

Der Gesuchsgegner ist berechtigt, die Hälfte der von E._____ an die Gesuchstellerin geleisteten Zahlungen vom auf den nächsten Monat geschuldeten Unterhaltsbeitrag in Abzug zu bringen.

Die Gesuchstellerin ist verpflichtet, den Gesuchsgegner über Zahlungen, die sie von E._____ erhält, unverzüglich zu informieren.

7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'300.00; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 637.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'937.50 Total

8. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

9. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.00 zu bezahlen (inkl. Mehrwertsteuer).

10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin im Doppel.

11. Eine Berufung bzw. Beschwerde (sofern nur Dispositivziffern 7-9 angefochten werden) gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).

BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Stoller