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Entscheid

EE240147

Eheschutz/Getrenntleben

13. Juni 2025Deutsch26 min

Bezirksgericht Zürich 8. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. EE240147-L/UB Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw F. Hürlimann Gerichtsschreiber MLaw T. Alder Urteil vom 13. Juni 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwältin lic. i...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich

8. Abteilung - Einzelgericht

Geschäfts-Nr. EE240147-L/UB

Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw F. Hürlimann Gerichtsschreiber MLaw T. Alder

Urteil vom 13. Juni 2025 (begründete Ausfertigung)

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Eheschutz/Getrenntleben

weitere Verfahrensbeteiligte (gemeinsame Kinder):

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____,

4. F._____,

1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,

Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 135 und 143; sinngemäss)

Es sei die Trennungsvereinbarung vom 30. April 2025 zu genehmigen und zudem seien dem Gesuchsteller die Pässe der Kinder herauszugeben.

Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (act. 135 und 148; sinngemäss)

Es sei die Trennungsvereinbarung vom 30. April 2025 zu genehmigen und zudem seien dem Gesuchsteller die Pässe der Kinder nicht herauszugeben.

Rechtsbegehren der weiteren Verfahrensbeteiligten: (act. 135, 138 und 144; sinngemäss)

Es sei die Trennungsvereinbarung vom 30. April 2025 zu genehmigen und zudem seien dem Gesuchsteller die Pässe der Kinder herauszugeben.

Erwägungen:

I. Wesentlicher Prozessverlauf

1.

Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 machte der Gesuchsteller das vorliegende Verfahren hängig (act. 1). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde den Kindern Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ als Kindsvertreterin beigeordnet (act. 14). Mit Eingaben vom 27. August 2024 und 20. August 2024 stellten die Gesuchsgegnerin (act. 26) resp. die damalige Beiständin (act. 21) je ein Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen, welche mit Verfügungen vom 28. August 2024 resp. 30. August 2024 abgewiesen wurden (act. 28, act. 32). Anlässlich der Verhandlung vom 17. September 2024 schlossen die Parteien einen Vergleich für die Dauer des Verfahrens, mit welchem – in Kenntnis der Weigerungshaltung der gemeinsamen Kinder – ein Besuchsrecht der Gesuchsgegnerin und eine Anpassung der Beistandschaft vereinbart wurden. Ausserdem beantragten die Parteien eine Sistierung des Verfahrens bis 24. Januar 2025 (act. 52). Mit Verfügung vom 18. September 2024 wurde die Vereinbarung der Parteien genehmigt, das Verfahren bis zum 24. Januar 2025 sistiert und den Parteien Frist angesetzt, um bis zum 17. Januar 2025 mitzuteilen, ob eine weitere Sistierung gewünscht wird. Zudem wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und dem Gesuchsteller Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und der Gesuchsgegnerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeistände bestellt (act. 53). Ausserdem wurde gleichentags zur Fortsetzung der Verhandlung am 29. Januar 2025 vorgeladen (act. 54).

2.

Am 23. September 2024 sowie am 12. Dezember 2024 wurden durch die damalige Beiständin (act. 64) resp. die Gesuchsgegnerin (act. 71) Gesuche um Erlass superprovisorischer Massnahmen gestellt, welche beide abgewiesen wurden (act. 66, act. 72). Am 22. Januar 2025 wurde die Ladung für die Verhandlung vom 29. Januar 2025 abgenommen (act. 88) und es wurde neu für den 30. April 2025 vorgeladen (act. 105). Sodann beantragte der Gesuchsteller am 30. Januar 2025 die superprovisorische Sistierung des Besuchsrechts der Gesuchsgegnerin (act. 99), was mit Verfügung vom 5. Februar 2025 abgewiesen wurde (act. 102). Mit Verfügung vom 5. März 2025 wurde das Verfahren sodann bis zum 29. April 2025 weiter sistiert (act. 107).

3.

Anlässlich der Verhandlung vom 30. April 2025 schlossen die Parteien eine Trennungsvereinbarung, wobei hinsichtlich der beantragten Herausgabe der Pässe der Kinder an den Gesuchsteller ein Widerrufvorbehalt für die Gesuchsgegnerin enthalten war und auch für die weiteren Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit bestand, ihr Einverständnis zu widerrufen (act. 135; Prot. S. 24).

4.

Die Kindsvertreterin teilte dem Gericht mit E-Mail vom 30. April 2025 mit, dass die Kinder mit der Vereinbarung einverstanden seien (act. 138). Die Gesuchsgegnerin machte indessen mit Eingabe vom 6. Mai 2025 rechtzeitig von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch (act. 139). Daraufhin wurden dem Gesuchsteller und der Kindsvertreterin Frist angesetzt, um zum Verbleib der Pässe der Parteien Stellung zu nehmen (act. 141). Nach fristgerechtem Eingang der Stellungnahmen (act. 143; act. 144) wurde sodann der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 145). Ihre Stellungnahe ging ebenfalls innert Frist am 12. Juni 2025 ein (act. 148). Da sich das Einholen weiterer Stellungnahmen oder die Abnahme von Beweisen als nicht notwendig erweist, ist das Verfahren spruchreif.

II. Prozessuales

1.

Prozessvoraussetzungen

Das angerufene Gericht ist örtlich (Art. 23 Abs. 1 ZPO) sowie sachlich (§ 24 lit. d GOG) für das vorliegende Verfahren zuständig. Die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO liegen ebenfalls vor und geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf das Verfahren ist einzutreten.

2.

Prozessuale Grundsätze

Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteristisch für das summarische Verfahren ist ein beschleunigter Prozess durch eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summarischen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Es sind allerdings auch andere Beweismittel zulässig aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismittelbeschränkung duldet (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient – anders als die Untersuchungsmaxime betr. Kinderbelange (Art. 296 ZPO) – weniger dem auf eine umfassende Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss. Es wird eine rasche, möglichst optimale Situation für die Kinder angestrebt und nicht zwingend eine definitive und dauerhafte Lösung.

Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, stattdessen genügt blosses Glaubhaftmachen. Es reicht, wenn für das Vorhandensein einer infrage kommenden Tatsache eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil, selbst wenn das Gericht nicht voll überzeugt ist. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: LÖTSCHER/SCHENK in: Suter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 271 N 10 ff. m.w.H.).

III. Materielles

1.

Trennungsvereinbarung vom 30. April 2025

1.1

Ausgangslage

Die Parteien schlossen anlässlich der Verhandlung vom 30. April 2025 – unter Mitwirkung des Gerichts und ihrer beiden Rechtsvertretungen (vgl. Prot. S. 22 ff.) – die folgende Trennungsvereinbarung (vgl. act. 135):

1.

Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit dem 15. Januar 2022 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.

2.

Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht

a) Elterliche Sorge

Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2013,  D._____, geboren am tt.mm.2014,  E._____, geboren am tt.mm.2014,  F._____, geboren am tt.mm.2018. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

b) Obhut

Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder dem Vater zuzuteilen.

c) Besuchsrecht

Die Parteien vereinbaren im Grundsatz die Weiterführung des Besuchsrechts gemäss der Vereinbarung vom 17. September 2024, wonach die Gesuchsgegnerin berechtigt und verpflichtet ist, die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____, D._____, E._____ und F._____ jeden Montag nach Schulschluss von 15:30 Uhr bis 19:45 Uhr jeweils auf eigene Kosten und begleitet zu übernehmen. Die Kinder werden bei der Gesuchsgegnerin verpflegt. Die Übergabe der Kinder erfolgt bis auf Weiteres bei der Bushaltestelle G._____-strasse. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kinder C._____, D._____, E._____ und F._____ aktuell keine Besuche bei der Gesuchsgegnerin wünschen und das Besuchsrecht aus diesem Grund einstweilen von der Beiständin sistiert wurde. Sie erklären sich ausdrücklich mit dieser Sistierung einverstanden und möchten gemeinsam darauf hinarbeiten, den Kontakt zur Gesuchsgegnerin und die Wiederaufnahme der Besuche zu ermöglichen. Die Wiederaufnahme soll durch die Beiständin nach Absprache mit der zuständigen Therapeutin, den Parteien und den Kindern organisiert werden.

3.

Beistandschaft Die Parteien erklären sich damit einverstanden, die mit Verfügung vom 24. April 2024 für die Kinder C._____, D._____, E._____ und F._____ angeordnete und mit Beschlüssen der KESB vom 19. Juni 2024 und mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2024 bestätigte und angepasste Beistandschaft mit folgenden Aufgaben weiterzuführen: a) die Eltern in ihrer Sorge um C._____/D._____/E._____/F._____ mit Rat und Tat zu unterstützen, b) die weitere Erziehung und Ausbildung von C._____/D._____/E._____/F._____ zu überwachen, c) den Kindern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, d) die bestehende psychologisch-therapeutische Begleitung für die Kinder unter Einbezug der Eltern im Marie Meierhofer Institut für das Kind mit dem Auftrag, mit den Eltern und den Kindern auf den Wiederaufbau des Kontakts zwischen Kindsmutter und Kindern hinzuarbeiten, zu unterstützen, zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen, e) mit den involvierten Fachpersonen (Schulen, Hort, Therapeuten und Therapeutinnen, Ärzten und Ärztinnen, Opferberatung) im Austausch zu stehen, f) in Absprache mit den Fachpersonen und in Zusammenarbeit mit den Kindern und den Eltern über die Sistierung der Besuchsrechte zu wachen und gegebenenfalls die Sistierung aufzuheben und die Besuchsrechte wiederaufleben zu lassen, g) sofern notwendig und von beiden Eltern oder den Kindern gewünscht und in Zusammenarbeit mit ihnen nach Aufhebung der Sistierung eine neue Besuchsregelung festzulegen, h) bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln, i) bei Bedarf eine Besuchsbegleitung zu organisieren, die Durchführung zu begleiten und für die Finanzierung besorgt zu sein.

4.

Weisung Die Parteien beantragen, dem Gesuchsteller sei die Weisung zu erteilen, die Kinder zur Therapie im Marie Meierhofer Institut für das Kind zu motivieren und anzuhalten, an den Sitzungen teilzunehmen. Der Gesuchsteller erklärt sich mit dieser Weisung ausdrücklich einverstanden.

5.

Pässe der Kinder Die Parteien beantragen, es seien dem Gesuchsteller durch die Beiständin sämtliche Pässe der Kinder herauszugeben.

6.

Sozialpädagogische Familienbegleitung Die Parteien beantragen, es sei die sozialpädagogische Familienbegleitung für die Kinder gemäss Ziffer 3 der Verfügungen der KESB Zürich vom 19. Juni 2024 aufzuheben.

7.

Kinderunterhalt Die Gesuchsgegnerin anerkennt ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern. Der Gesuchsteller akzeptiert jedoch die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen werden können. Gestützt darauf verzichtet er für die Kinder einstweilen auf Kinderunterhaltsbeiträge.

8.

Ehegattenunterhalt Beide Parteien verzichten auf persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.

10. Widerrufsvorbehalt Die Gesuchsgegnerin hat das Recht, ihr Einverständnis für die Herausgabe der Pässe der Kinder gemäss Ziffer 5 bis 12. Mai 2025 zu widerrufen. Die Parteien beantragen für diesen Fall, dass das Gericht über die Aufbewahrung der Pässe entscheidet.

1.2. Rechtliches

Wie im Scheidungsverfahren kann auch im Eheschutzverfahren eine genehmigungsbedürftige Konvention betreffend die eherechtlichen Fragen geschlossen

werden, welche durch das Gericht analog Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt werden kann. Über Kinderbelange entscheidet das Gericht hingegen ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO), weshalb eine entsprechende Übereinkunft der Eheleute das Gericht nicht bindet, sondern vielmehr einen gemeinsamen Antrag darstellt, den das Gericht in seine Entscheidung einfliessen lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2). Das Gericht entspricht den elterlichen Anträgen grundsätzlich, wenn diese nicht dem Kindeswohl entgegenstehen (LÖTSCHER/SCHENK, a.a.O., Art. 273 N 31).

Das Gericht genehmigt eine Trennungsvereinbarung gestützt auf Art. 279 Abs. 1 ZPO, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Parteien sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Für die gerichtliche Prüfung, ob die Vereinbarung nach Massgabe von Art. 279 Abs. 1 ZPO genehmigt werden kann, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Genehmigung massgebend. Die vor der gerichtlichen Genehmigung geschlossene Vereinbarung ist für die Parteien zwar bindend, aber noch nicht rechtsgültig. Entsprechend hat das Gericht auch allfälligen Veränderungen der Verhältnisse, die seit dem Abschluss der Vereinbarung eingetreten sind, Rechnung zu tragen (vgl. BGE 145 III 474 E. 5.6). Diejenige Partei, welche die Nichtgenehmigung der Vereinbarung beantragt, trägt dabei die Substantiierungsund Beweislast für das Fehlen der Genehmigungsvoraussetzungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_96/2018 vom 13. August 2018 E. 2.2.6).

1.3. Würdigung

Die Trennungsvereinbarung vom 30. April 2025 ist – soweit erforderlich – zu genehmigen beziehungsweise die Kinderbelange sind antragsgemäss zu regeln. Vonseiten der Parteien wurde nichts vorgebracht, was dem entgegenstehen könnte. Die Regelung hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Obhut ist mit dem Kindeswohl vereinbar und wurde von der Kindsvertreterin ausdrücklich so beantragt. Es liegen keine Gründe vor, die eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 Abs. 1 ZGB an eine Partei notwendig machen würden. Die Zuteilung der Obhut an den Gesuchsteller entspricht sodann den bisher gelebten Verhältnissen und dem ausdrücklichen Wunsch sämtlicher Kinder. Ferner ist es der Wunsch der Parteien, das Verhältnis der Kinder zur Gesuchsgegnerin wieder aufzubauen, wozu das vereinbarte – aber zurzeit sistierte – Besuchsrecht dient. Dieses soll nicht gegen den klar geäusserten Willen der Kinder durchgesetzt werden, sondern bei erzieltem Fortschritt der Therapien der Kinder in Rücksprache mit und Rücksichtnahme auf alle involvierten Personen wieder aufgenommen werden.

Infolge der Genehmigung der Trennungsvereinbarung vom 30. April 2025 beziehungsweise der antragsgemässen Regelung der Kinderbelange ist nachfolgend noch über den verbleibenden strittigen Punkt, die Herausgabe der Pässe an den Gesuchsteller, zu entscheiden.

2. Kindesschutzmassnahmen

2.1. Unstrittige Kindesschutzmassnahmen

2.1.1. Ausgangslage

Die Parteien beantragen in der Trennungsvereinbarung vom 30. April 2025 eine Anpassung der Aufgaben der Beistandschaften der Kinder sowie die Aufhebung der sozialpädagogischen Familienbegleitung.

2.1.2. Rechtliches

Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB) und betraut – falls nötig – die Kindesschutzbehörde mit deren Vollzug (Art. 315a ZGB).

2.1.3. Würdigung

Mit der beantragten Anpassungen der Aufgaben der Beistandsperson sollen diese an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. So besteht zwar aktuell ein Besuchsrecht für die Gesuchsgegnerin, aber die Kinder verweigern sich diesem, weshalb es gegenwärtig sistiert ist. Es ist daher sinnvoll und dem Kindeswohl entsprechend, wenn die Beiständin über dieses Besuchsrecht wacht und es in Absprache mit allen involvierten Personen gegebenenfalls wieder aufleben lässt. In diesem Zusammenhang ist ihr selbstredend die Möglichkeit zu geben, mit den Parteien in diesem Fall eine neue Besuchsregelung zu erarbeiten. Mit dem Verzicht auf die Fortführung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung sollen sich die Kinder inskünftig auf die Zusammenarbeit mit den Fachpersonen des Marie Meierhofer Institut für das Kind fokussieren. Auf die Aufgleisung einer neuen sozialpädagogischen Familienberatung scheint angesichts der hohen Termindichte und des positiven Abschlussberichts von H._____ gegenwärtig verzichtet werden zu können (act. 118). Auch scheint geboten, dem Gesuchsteller die – auch von ihm gewünschte – Weisung zu erteilen, die Kinder zur Therapie im Marie Meierhofer Institut für das Kind zu motivieren und anzuhalten, an den Sitzungen teilzunehmen.

2.2. Strittiger Punkt

2.2.1. Parteistandpunkte

Der Gesuchsteller beantragt die Herausgabe der Pässe der Kinder. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Kinder unter seine alleinige Obhut gestellt worden seien. Zu dieser Betreuungsverantwortung gehöre auch, dass er über Unternehmungen und Freizeitgestaltungen der Kinder allein entscheiden könne. Daher sei es weder rechtens noch durch irgendwelche von der Gesuchsgegnerin vage geäusserten Befürchtungen gerechtfertigt, dem Gesuchsteller Auslandferien mit den Kindern zu verwehren. Der Gesuchsteller habe keineswegs die Absicht, die Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld herauszureissen. Ihm bedeute die Schulbildung der Kinder viel, welche im Iran nicht gleichermassen gewährleistet werden könne. Es fehle an einer glaubhaft gemachten Gefährdung des Kindeswohls, welche ein Aufrechterhalten der Massnahmen bezüglich der Pässe rechtfertigen würde, weshalb sie aufzuheben sei (act. 143).

Die Gesuchsgegnerin lehnt die Herausgabe der Pässe der Kinder an der Gesuchsteller ab. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass die Sorge um das Kindeswohl nicht nur nachvollziehbar sondern aufgrund konkreter Vorkommnisse in der Vergangenheit dringend geboten sei. Es sei aktenkundig, dass der Gesuchsteller bereits einmal einen vermeintlichen Ferienaufenthalt im Iran genutzt habe, um die Gesuchsgegnerin systematisch von den gemeinsamen Kindern zu trennen. Der Gesuchsteller habe der Gesuchsgegnerin die Reisedokumente entwendet, sie aus der Wohnung im Iran ausgesperrt und ihr jeglichen Kontakt zu den Kindern verweigert. Besonders schwer wiege, dass der Gesuchsteller die ganze Familie eigenmächtig in der Schweiz abmeldete, was auf den Schulbestätigungen ersichtlich sei (act. 149). Die Gesuchsgegnerin habe seither berechtigte Angst, dass sich ein solches Szenario wiederholen könnte. Das Risiko, dass der Gesuchsteller die Kinder erneut ins Ausland bringe und nicht in die Schweiz zurückkehre, sei nicht hypothetisch sondern durch die Geschehnisse Ende 2021 real belegt. Die Gefährdung des Kindeswohls sei konkret und nachvollziehbar gegeben. Die Zurückbehaltung der Pässe würde ein mildes aber wirksames Mittel darstellen, um eine erneute Kindesentziehung zu verhindern. Eine kulturelle Verbundenheit mit dem Iran könne auch ohne physische Reise aufrechterhalten werden (act. 148).

Die Kindsvertreterin stellt sich auf den Standpunkt, dass es dem Gesuchsteller wichtig sei, dass seine Kinder in der Schweiz eine gute Ausbildung absolvierten, was gegen den Verdacht spreche, dass er mit den Kinder im Iran untertauchen würde. Die Kinder hätten klar geäussert, in der Schweiz aufwachsen zu wollen und ihre Stimme werde beim Gesuchsteller Gewicht haben. Es erscheine nicht verhältnismässig, den Kindern einen Besuch im Iran und bei der Verwandtschaft aufgrund des Elternkonflikts zu verunmöglichen, zumal die Kinder mit ihrer iranischen Verwandtschaft und der iranischen Kultur verbunden seien. Der Gesuchsteller habe bisher seine Töchter im Sinne der Schweizer Kultur freiheitlich aufwachsen lassen, es sei kein Grund ersichtlich, wieso er diesen Plan nun plötzlich fallen lassen sollte (act. 144).

2.2.2. Rechtliches

Die Eltern leiten mit Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung und treffen unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen (Art. 301 Abs. 1 ZGB). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge sind Entscheide von gewisser Tragweite von beiden Elternteilen gemeinsam zu fällen. Der Elternteil, der das Kind jeweils in seiner Betreuung hat, kann allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist (Art. 301 Abs. 1bis ZGB). Bei Ferienreisen ins Ausland im üblichen Rahmen handelt es sich grundsätzlich um alltägliche Angelegenheiten im Sinne von Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY200025 vom 14. Juli 2020 E. 3.2 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 5P.238/2001 vom 2. November 2001 E. 4b).

Das Bundesgericht geht – bezogen auf die Ausübung des Besuchsrechts – davon aus, dass ein Missbrauch desselben unter anderem dann vorliegt, wenn der besuchsberechtigte Elternteil die Anwesenheit des Kindes dazu nutzt, es zu entführen bzw. wenn diese Gefahr konkret besteht (BGE 122 III 404 E. 4c/aa).

2.2.3. Würdigung

Die Befürchtungen der Gesuchsgegnerin, der Gesuchsteller könne sich mit den Kindern in den Iran absetzen, sind ernst zu nehmen und – gerade angesichts der Darstellung der Gesuchsgegnerin zu den Geschehnissen im Iran nach der gemeinsamen Ausreise der Parteien im Jahr 2021 – nachvollziehbar. Es ist auch richtig, dass der Gesuchsteller und die gemeinsamen Kinder alle die iranische Staatsbürgerschaft besitzen.

Darüber hinaus fehlen jedoch konkrete Anhaltspunkte, welche dafür sprechen, dass der Gesuchsteller tatsächlich eine Absicht hegen würde, mit seinen Kindern in den Iran überzusiedeln resp. sie gegen den Willen der Gesuchsgegnerin in den Iran zu verbringen. Es ist vielmehr festzuhalten, dass es der Gesuchsteller war, welcher mit den Kindern im Frühjahr 2022 zurück in die Schweiz kam (act. 31/1 S. 3 und 5), was ja gerade nicht dafür spricht, dass er mit den Kindern im Iran leben möchte. Ferner sind die Kinder hierzulande bestens integriert und es scheint dem Gesuchsteller ein ernstes Anliegen zu sein, seinen Kinder hierzulande eine gute Schulbildung zukommen zu lassen (act. 31/1 S. 9; act. 118 S. 2). Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller seit langer Zeit in der Schweiz sowie seit 2013 in Zürich lebt und im Jahr 2017 auch die Schweizer Staatsbürgerschaft erworben hat (vgl. act. 1 der KESB-Akten zu den gemeinsamen Kindern). Es ist daher klarerweise davon auszugehen, dass auch der Gesuchsteller seinen Lebensmittelpunkt hierzulande hat. Daran vermag auch der Wunsch des Gesuchstellers, mit seinen Kindern Ferien im Iran zu machen, nichts zu ändern. Dies scheint nachvollziehbar und ist für sich gesehen kein Anzeichen für eine bevorstehende Flucht, sondern der Gesamtsituation immanent, wenn Parteien eine enge Verbundenheit zu ihrem Herkunftsland haben. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn – wie offenbar vorliegend – nach wie vor auch noch Beziehungen zu dort ansässigen Familienmitgliedern gelebt werden.

Konkrete Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme werden sodann auch von der Gesuchsgegnerin nicht substantiiert vorgebracht. Es gelang der Gesuchsgegnerin nicht, glaubhaft zu machen, dass der Gesuchsteller die Kinder 2021/2022 eigenmächtig in den Iran hätte schaffen bzw. sie dort behalten wollen. Insbesondere wird dies auch nicht durch die von ihr eingereichten Schulbestätigungen belegt (act. 149), zeigen diese doch bloss, dass die Kinder von der Schule abgemeldet wurden und belegen kein eigenmächtiges Vorgehen des Gesuchstellers. Es bleibt daher offen, ob der Gesuchsteller selber in den Iran umsiedeln wollte, oder nur auf Wunsch der Gesuchsgegnerin handelte (act. 3/2). Es ist diesbezüglich auch dem laufenden Strafverfahren gegen den Gesuchsteller nicht vorzugreifen. Klar ist nur, dass es der Gesuchsteller war, der zurückkam. Während die Befürchtung der Gesuchsgegnerin verständlich ist, reicht eine allgemeine Befürchtung ohne konkrete Anhaltspunkte nicht aus, um die elterliche Betreuung einzuschränken, zumal dieser Befürchtung die vorstehend erwähnten Überlegungen gegenüberstehen. Eine Umsiedelung der Kinder in den Iran durch den Gesuchsteller erscheint daher nicht glaubhaft und damit auch nicht konkret genug, um Kindeschutzmassnahmen zu erlassen resp. aufrecht zu erhalten.

Im Ergebnis sind dem Gesuchsteller daher sämtliche Pässe seiner Kinder herauszugeben, damit es dem obhutsberechtigten Gesuchsteller möglich ist, mit seinen Kindern im Ausland Ferien zu machen.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten

Insbesondere in zeitlicher Hinsicht handelte es sich vorliegend um ein aufwendigeres Eheschutzverfahren. Unter Berücksichtigung dessen ist die Gerichtsgebühr – in Anwendung von § 4, 5 und 6 Abs. 2 lit. b GebV OG – auf CHF 4'500.– festzuset-

zen. Hinzu kommen die Kosten für die Übersetzung in der Höhe von insgesamt CHF 960.– (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO) und diejenigen für die Kindsvertretung (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Kindsvertreterin hat ihre Aufwendungen mittels Honorarnote noch darzulegen. Daraufhin wird mit separatem Urteil über die Auferlegung und Höhe der Kosten der Kindsvertretung entschieden werden.

2. Kostenverteilung

Die Parteien vereinbarten in der Trennungsvereinbarung vom 30. April 2025, dass sie die Gerichtskosten je zur Hälfte übernehmen, wobei die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid diejenige Partei trägt, die eine Begründung verlangt (act. 135). Die vereinbarte hälftige Kostenteilung ist anzuwenden. Bezüglich der Mehrkosten erscheint eine unbesehene Übernahme der Vereinbarung insofern als unbillig, als davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin die Begründung bezüglich des verbleibenden Streitpunkts zwischen den Parteien verlangt hat. Angesichts dieser Ausgangslage sind auch die Kosten der Begründung beiden Parteien zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die gesamten Kosten sind den Parteien deshalb je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

3. Parteientschädigung

Von dem in der Trennungsvereinbarung vom 30. April 2025 vereinbarten gegenseitigen Verzicht auf Parteientschädigung (act. 135) ist Vormerk zu nehmen.

1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 15. Januar 2022 getrennt leben.

2. Die elterliche Sorge für die Kinder - C._____, geboren am tt.mm.2013, - D._____, geboren am tt.mm.2014, - E._____, geboren am tt.mm.2014,

- F._____, geboren am tt.mm.2018, wird den Parteien gemeinsam belassen.

3. Die Obhut für die Kinder - C._____, geboren am tt.mm.2013, - D._____, geboren am tt.mm.2014, - E._____, geboren am tt.mm.2014, - F._____, geboren am tt.mm.2018, wird dem Gesuchsteller allein zugeteilt.

4. Die Vereinbarung der Parteien vom 30. April 2025 wird in Bezug auf die weiteren Kinderbelange genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk genommen. Sie lautet wie folgt:

"1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

Die Parteien stellen fest, seit dem 15. Januar 2022 getrennt zu leben und vereinbaren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.

2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht

a) Elterliche Sorge

Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsamen elterlichen Sorge für die Kinder

- C._____, geboren am tt.mm.2013,

- D._____, geboren am tt.mm.2014,

- E._____, geboren am tt.mm.2014,

- F._____, geboren am tt.mm.2018.

Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.

b) Obhut

Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder dem Vater zuzuteilen.

c) Besuchsrecht

Die Parteien vereinbaren im Grundsatz die Weiterführung des Besuchsrechts gemäss der Vereinbarung vom 17. September 2024, wonach die Gesuchsgegnerin berechtigt und verpflichtet ist, die Betreuungsverantwortung für die Kinder C._____, D._____, E._____ und F._____ jeden Montag nach Schulschluss von 15:30 Uhr bis 19:45 Uhr jeweils auf eigene Kosten und begleitet zu übernehmen. Die Kinder werden bei der Gesuchsgegnerin verpflegt.

Die Übergabe der Kinder erfolgt bis auf Weiteres bei der Bushaltestelle G._____strasse.

Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass die Kinder C._____, D._____, E._____ und F._____ aktuell keine Besuche bei der Gesuchsgegnerin wünschen und das Besuchsrecht aus diesem Grund einstweilen von der Beiständin sistiert wurde. Sie erklären sich ausdrücklich mit dieser Sistierung einverstanden und möchten gemeinsam darauf hinarbeiten, den Kontakt zur Gesuchsgegnerin und die Wiederaufnahme der Besuche zu ermöglichen. Die Wiederaufnahme soll durch die Beiständin nach Absprache mit der zuständigen Therapeutin, den Parteien und den Kindern organisiert werden.

3. Beistandschaft

Die Parteien erklären sich damit einverstanden, die mit Verfügung vom 24. April 2024 für die Kinder C._____, D._____, E._____ und F._____ angeordnete und mit Beschlüssen der KESB vom 19. Juni 2024 und mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2024 bestätigte und angepasste Beistandschaft mit folgenden Aufgaben weiterzuführen:

a) die Eltern in ihrer Sorge um C._____/D._____/E._____/F._____ mit Rat und Tat zu unterstützen,

b) die weitere Erziehung und Ausbildung von C._____/D._____/E._____/F._____ zu überwachen,

c) den Kindern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,

d) die bestehende psychologisch-therapeutische Begleitung für die Kinder unter Einbezug der Eltern im Marie Meierhofer Institut für das Kind mit dem Auftrag, mit den Eltern und den Kindern auf den Wiederaufbau des Kontakts zwischen Kindsmutter und Kindern hinzuarbeiten, zu unterstützen, zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen, e) mit den involvierten Fachpersonen (Schulen, Hort, Therapeuten und Therapeutinnen, Ärzten und Ärztinnen, Opferberatung) im Austausch zu stehen, f) in Absprache mit den Fachpersonen und in Zusammenarbeit mit den Kindern und den Eltern über die Sistierung der Besuchsrechte zu wachen und gegebenenfalls die Sistierung aufzuheben und die Besuchsrechte wiederaufleben zu lassen, g) sofern notwendig und von beiden Eltern oder den Kindern gewünscht und in Zusammenarbeit mit ihnen nach Aufhebung der Sistierung eine neue Besuchsregelung festzulegen, h) bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln, i) bei Bedarf eine Besuchsbegleitung zu organisieren, die Durchführung zu begleiten und für die Finanzierung besorgt zu sein.

4. Weisung

Die Parteien beantragen, dem Gesuchsteller sei die Weisung zu erteilen, die Kinder zur Therapie im Marie Meierhofer Institut für das Kind zu motivieren und anzuhalten, an den Sitzungen teilzunehmen.

Der Gesuchsteller erklärt sich mit dieser Weisung ausdrücklich einverstanden.

5. Pässe der Kinder

Die Parteien beantragen, es seien dem Gesuchsteller durch die Beiständin sämtliche Pässe der Kinder herauszugeben.

6. Sozialpädagogische Familienbegleitung

Die Parteien beantragen, es sei die sozialpädagogische Familienbegleitung für die Kinder gemäss Ziffer 3 der Verfügungen der KESB Zürich vom 19. Juni 2024 aufzuheben.

7. Kinderunterhalt

Die Gesuchsgegnerin anerkennt ihre Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern. Der Gesuchsteller akzeptiert jedoch die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin keine Kinderunterhaltsbeiträge zugesprochen werden können. Gestützt darauf verzichtet er für die Kinder einstweilen auf Kinderunterhaltsbeiträge.

8. Ehegattenunterhalt

Beide Parteien verzichten auf persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge.

9. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung.

Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.

10. Widerrufsvorbehalt

Die Gesuchsgegnerin hat das Recht, ihr Einverständnis für die Herausgabe der Pässe der Kinder gemäss Ziffer 5 bis 12. Mai 2025 zu widerrufen. Die Parteien beantragen für diesen Fall, dass das Gericht über die Aufbewahrung der Pässe entscheidet."

5. Die mit Verfügungen vom 24. April 2024 für die Kinder

- C._____, geboren am tt.mm.2013, - D._____, geboren am tt.mm.2014, - E._____, geboren am tt.mm.2014, - F._____, geboren am tt.mm.2018, angeordneten und mit Beschlüssen der KESB vom 19. Juni 2024 und mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2024 bestätigten und angepassten Beistandschaften werden mit folgenden Aufgaben weitergeführt:

a) die Eltern in ihrer Sorge um C._____/D._____/E._____/F._____ mit Rat und Tat zu unterstützen,

b) die weitere Erziehung und Ausbildung von C._____/D._____/E._____/F._____ zu überwachen,

c) den Kindern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,

d) die bestehende psychologisch-therapeutische Begleitung für die Kinder unter Einbezug der Eltern im Marie Meierhofer Institut für das Kind mit dem Auftrag, mit den Eltern und den Kindern auf den Wiederaufbau des Kontakts zwischen Kindsmutter und Kindern hinzuarbeiten, zu unterstützen, zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen, e) mit den involvierten Fachpersonen (Schulen, Hort, Therapeuten und Therapeutinnen, Ärzten und Ärztinnen, Opferberatung) im Austausch zu stehen, f) in Absprache mit den Fachpersonen und in Zusammenarbeit mit den Kindern und den Eltern über die Sistierung der Besuchsrechte zu wachen und gegebenenfalls die Sistierung aufzuheben und die Besuchsrechte wiederaufleben zu lassen, g) sofern notwendig und von beiden Eltern oder den Kindern gewünscht und in Zusammenarbeit mit ihnen nach Aufhebung der Sistierung eine neue Besuchsregelung festzulegen, h) bei Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen den Eltern zu vermitteln, i) bei Bedarf eine Besuchsbegleitung zu organisieren, die Durchführung zu begleiten und für die Finanzierung besorgt zu sein.

6. Die sozialpädagogische Familienbegleitung für die Kinder - C._____, geboren am tt.mm.2013, - D._____, geboren am tt.mm.2014,

- E._____, geboren am tt.mm.2014, - F._____, geboren am tt.mm.2018, gemäss Ziffer 3 der Verfügungen der KESB Zürich vom 19. Juni 2024 wird aufgehoben.

7. Dem Gesuchsteller wird die Weisung erteilt, die Kinder - C._____, geboren am tt.mm.2013, - D._____, geboren am tt.mm.2014, - E._____, geboren am tt.mm.2014, - F._____, geboren am tt.mm.2018, zur Therapie im Marie Meierhofer Institut für das Kind zu motivieren und anzuhalten, an den Sitzungen teilzunehmen.

8. Sämtliche Pässe der Kinder - C._____, geboren am tt.mm.2013, - D._____, geboren am tt.mm.2014, - E._____, geboren am tt.mm.2014, - F._____, geboren am tt.mm.2018, sind dem Gesuchsteller herauszugeben.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

CHF 4'500.–; die weiteren Auslagen betragen: CHF 960.– Dolmetscherkosten Weitere Auslagen, wie die Kosten der Kindervertreterin, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

10. Die Kosten gemäss Ziffer 9 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

11. Vom Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen.

12. Schriftliche Mitteilung an - die Rechtsvertretung des Gesuchstellers, - die Rechtsvertretung der Gesuchsgegnerin, - die Kindsvertreterin, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Beiständin, - die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich, - das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich je gegen Empfangsschein.

13. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).

Zürich, 13. Juni 2025

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8. Abteilung - Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

MLaw T. Alder