EE240218
Eheschutz/Getrenntleben
28. Januar 2025Deutsch3 min
Bezirksgericht Zürich Erwägungen 5. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr. EE240218-L/U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. Dimitrov Horlacher als Einzelrichterin Gerichtsschreiber MLaw Meili Verfügung vom 28. Januar 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin gegen B._____, G...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
Erwägungen
5.
Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr. EE240218-L/U
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. Dimitrov Horlacher als Einzelrichterin Gerichtsschreiber MLaw Meili
Verfügung vom 28. Januar 2025
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner
betreffend Eheschutz/Getrenntleben
Rechtsbegehren: (neu, sinngemäss)
Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und von der Trennungsvereinbarung vom 23. Januar 2025 sei Vormerk zu nehmen.
Entscheid
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien vereinbart haben, spätestens ab 1. Mai 2025 getrennt zu leben.
2. Das Verfahren wird als durch Vereinbarung erledigt abgeschrieben. Die Vereinbarung lautet wie folgt:
"1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien vereinbaren, spätestens ab 1. Mai 2025 auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben.
2. Wohnung Der Ehemann überlässt der Ehefrau die eheliche Wohnung an der C._____strasse … zur Benützung. Der Ehemann verlässt die Wohnung spätestens per 1. Mai 2025.
3. Mobiliar und Hausrat Der Ehemann ist berechtigt, seine persönlichen Gegenstände mitzunehmen. Über die Herausgabe einzelner Hausratsgegenstände verständigen sich die Parteien aussergerichtlich.
4. Unterhalt
a) Ehegattenunterhalt
Die Parteien akzeptieren die Berechnung des Gerichts, wonach mangels Leistungsfähigkeit keine Ehegattenunterhaltsbeiträge zugesprochen werden können. Gestützt darauf verzichten sie einstweilen auf persönliche Ehegattenunterhaltsbeiträge.
b) Grundlagen der Unterhaltsberechnung
Dieser Vereinbarung liegen die folgenden Einkommensverhältnisse zugrunde: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn: Ehefrau: CHF 3'300.– (100% Pensum hypothetisch; ab Trennungsdatum) Ehemann: CHF 3'175.– (CHF 1'735.– Rente der IV und CHF 1'440.– SUVA).
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Der Gesuchgegner übernimmt die Gerichtskosten und die Parteien verzichten je gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt."
Diese Vereinbarung hat Rechtskraftwirkung.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 322.50 Dolmetscherkosten Fr. 1'200.00 Entscheidgebühr
Verzichten die Parteien auf eine Begründung des Entscheids, wird die Entscheidgebühr auf zwei Drittel ermässigt.
4. Die Kosten werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid trägt diejenige Partei, die eine Begründung verlangt.
5. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf eine Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.
7. Eine Begründung dieses Entscheides kann innert 10 Tagen ab dessen Zustellung schriftlich beim Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, Postfach, 8036 Zürich, verlangt werden. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf Anfechtung des Entscheides (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so beginnt die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides zu laufen.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Zürich, 28. Januar 2025
BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
5. Abteilung - Einzelgericht
Gerichtsschreiber:
MLaw Meili