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Entscheid

EG.2005.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2005.00001

24. März 2005Deutsch6 min

(URT.2005.8549)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

Am 2. April 2003 ersuchte die A den Gemeinderat

Dielsdorf um die Bewilligung, zwischen dem 24. Juli und dem

17. August 2003 in der regionalen Sportanlage Erlen das Open-Air-Kino am

Pool durchzuführen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch am 2. Mai 2003 ab. Einen

dagegen erhobenen Rekurs der A wies das Statthalteramt Dielsdorf am

27. Mai 2003 im Sinn der Erwägungen vollumfänglich ab.

Eine gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde

hiess das Verwaltungsgericht am 2. Oktober 2003 gut und hob sowohl den Rekursentscheid

wie auch den angefochtenen Gemeinderatsbeschluss auf. Zur Begründung erwog das

Gericht, der Gemeinderat habe die Bewilligung gestützt auf die kommunale

Polizeiverordnung verweigert, ohne dabei wie in den vorausgegangenen Jahren die

Bewilligung des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einzubeziehen.

Es sei unklar, ob die jährliche Veranstaltung des Kinos am Pool bereits von der

ursprünglichen Betriebsbewilligung für den Erlenpark erfasst sei und daher

eventuell vorhandene ursprüngliche vorsorgliche Betriebsbeschränkungen

angepasst werden müssten, oder ob die Veranstaltung als Nutzungsänderung einer

baurechtlich relevanten Fläche anzusehen sei. In beiden Fällen aber habe gemäss

Ziff. 3.1 Anhang zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997

(BVV) das AWA den betrieblichen Aussenlärm der dem (Freizeit)gewerbe

zugehörigen ortsfesten Sportanlage Erlen zu beurteilen. Das Gesuch sei bei der

örtlichen Baubehörde einzureichen; gegen den koordinierten Entscheid stehe

sodann der Rekurs an die Baurekurskommission offen.

Erwägungen

II.

Am 11. Februar 2005 ersuchte die Gemeinde Dielsdorf

das Verwaltungsgericht um Erläuterung des Entscheides vom 2. Oktober 2003.

Sie wies darauf hin, dass nach der Praxis der Baurekurskommissionen

(BEZ 2002 Nr. 40) das AWA nur denjenigen Lärm zu beurteilen habe, der nach

Anhang 6 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) beurteilt

werden könne. Wenn jedoch Belastungsgrenzwerte fehlten bzw. diese nicht anwendbar

seien, so müssten die lokalen Behörden darüber entscheiden, ob eine unzumutbare

Störung im Einzelfall vorliege. Das AWA habe sich in einer E-Mail vom

13.

Januar 2005 unter Hinweis auf diese Praxis geweigert, das Bauprojekt

„Kino am Pool“ zu beurteilen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts

widerspreche der Praxis der Baurekurskommission, ohne dass nachvollzogen werden

könne, ob das Verwaltungsgericht sich damit bewusst von dieser Praxis habe

abwenden wollen. Der Entscheid sei daher zur Vermeidung eines neuerlichen

Verfahrensfehlers so zu erläutern, dass die Gemeinde wisse, wie sie das notwendige

Bewilligungsverfahren für das Kino am Pool durchführen könne und müsse.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

Da das Erläuterungsgesuch formell mangelhaft und

offensichtlich unbegründet ist, kann auf Einholung einer Stellungnahme von

Seiten der Baugesuchstellerin verzichtet werden (vgl. Robert Hauser/Erhard

Schweri, Kommentar zum Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002,

§ 164 N. 2, vgl. auch § 56 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).

2.

2.1

Ist ein Entscheid unklar oder enthält er

Widersprüche, wird er vom Gericht, das ihn gefällt hat, auf Antrag oder von

Amtes wegen erläutert (§ 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom

13.

Juni 1976, GVG, in Verbindung mit § 71 VRG). Das

Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten Stellen des

Entscheids und die verlangte Neufassung sind wörtlich anzugeben (§ 163

GVG). Genügt ein Gesuch diesen Formerfordernissen nicht, so ist darauf nicht

einzutreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Ver­wal­tungs­rechtspflege­gesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28

N. 21).

Die Erläuterung ist dazu bestimmt, Hindernisse in der

Vollstreckung eines Ent­scheids, die lediglich in dessen Formulierung liegen,

zu beseitigen (vgl. Hauser/Schweri, § 162 N. 1). Sie soll dann

Abhilfe schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder in

sich widersprüchlich ist oder aber wenn Gegensätze zwischen den

Entscheidungsgründen und dem Dispositiv bestehen (RB 1991 Nr. 15;

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 21, § 71 N. 4

und 5). Sie ist jedoch nicht dazu bestimmt, eine unrichtige Beweiswür­di­gung

oder Rechtsanwendung nachträglich zu verbessern (Fritz Gygi, Bundesverwaltungs­rechts­pflege,

2.

A., Bern 1983, S. 228).

2.2

Die Gesuchstellerin ersucht um Klärung eines

inhaltlichen Widerspruchs zwischen dem Entscheid des Verwaltungsgerichts und

der Praxis der Baurekurskommissionen und möchte wissen, ob das

Verwaltungsgericht sich bewusst von dieser Praxis habe abwenden wollen. Damit

macht die Gesuchstellerin nicht geltend, der zu erläuternde Entscheid sei in

sich unklar oder widersprüchlich. Dementsprechend vermag sie auch keine Stellen

im Entscheid zu beanstanden, die einen entsprechenden Mangel aufweisen, noch formuliert

sie, wie die verlangte Neufassung ihrer Auffassung nach zu lauten hätte.

Insofern erweist sich das Gesuch als mangelhaft und kann darauf nicht

eingetreten werden.

Inhaltlich verlangt die Gesuchstellerin letztlich einen

Ratschlag für das weitere Vorgehen im Verfahren betreffend ein Bauprojekt „Kino

am Pool“, BVV-Geschäft 04-2758. Das entsprechende Baugesuch betrifft zwar in

der Sache offenbar ebenfalls Open-Air-Kinoveranstaltungen im Erlenpark, bezieht

sich jedoch offensichtlich auf Veranstaltungen im Jahre 2005 (sowie allenfalls in

folgenden Jahren) und ist damit vom beurteilten Bewilligungsgesuch für Veranstaltungen

im Juli und August 2003 zu unterscheiden. Aus den gegebenen zeitlichen

Umständen führte auch die Gutheissung der Beschwerde am 2. Oktober 2003

nicht etwa zur Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen, so dass die

Gesuchstellerin für das weitere Verfahren ohnehin nicht an die Erwägungen des

Verwaltungsgerichts gebunden wurde. Geht es demgemäss heute nicht um die

anstehende Vollstreckung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom

2.

Oktober 2003, so ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sich im Rahmen

der Erläuterung mit der angeführten Praxis der Baurekurskommissionen zur

Zuständigkeit des AWA auseinanderzusetzen. Das Erläuterungsgesuch wäre daher

abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten

der Gesuchstellerin als Verursacherin des Verfahrens aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.

Auf das Erläuterungsgesuch

wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden

der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Mitteilung an …