EG.2005.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2005.00001
24. März 2005Deutsch6 min
(URT.2005.8549)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
EG.2005.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 24.03.2005
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Polizeibewilligung für Kino (Erläuterungsbegehren betr. Entscheid VB.2003.00216 vom 2.10.2003)
Erläuterungsbegehren (weil Entscheid VB.2003.00216 angeblich unklar und einer Praxis der Baurekurskommission widersprechend):
Sinn und Zweck der Erläuterung (E. 2.1). Der ursprüngliche Entscheid ist nicht unklar oder widersprüchlich (E. 2.2).
Nichteintreten.
Stichworte:
ERLÄUTERUNGEN
ERLÄUTERUNGSGESUCH
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT
Rechtsnormen:
§ 162 GVG
§ 163 GVG
§ 164 GVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I.
Am 2. April 2003 ersuchte die A den Gemeinderat
Dielsdorf um die Bewilligung, zwischen dem 24. Juli und dem
17. August 2003 in der regionalen Sportanlage Erlen das Open-Air-Kino am
Pool durchzuführen. Der Gemeinderat lehnte das Gesuch am 2. Mai 2003 ab. Einen
dagegen erhobenen Rekurs der A wies das Statthalteramt Dielsdorf am
27. Mai 2003 im Sinn der Erwägungen vollumfänglich ab.
Eine gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht am 2. Oktober 2003 gut und hob sowohl den Rekursentscheid
wie auch den angefochtenen Gemeinderatsbeschluss auf. Zur Begründung erwog das
Gericht, der Gemeinderat habe die Bewilligung gestützt auf die kommunale
Polizeiverordnung verweigert, ohne dabei wie in den vorausgegangenen Jahren die
Bewilligung des kantonalen Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einzubeziehen.
Es sei unklar, ob die jährliche Veranstaltung des Kinos am Pool bereits von der
ursprünglichen Betriebsbewilligung für den Erlenpark erfasst sei und daher
eventuell vorhandene ursprüngliche vorsorgliche Betriebsbeschränkungen
angepasst werden müssten, oder ob die Veranstaltung als Nutzungsänderung einer
baurechtlich relevanten Fläche anzusehen sei. In beiden Fällen aber habe gemäss
Ziff. 3.1 Anhang zur Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997
(BVV) das AWA den betrieblichen Aussenlärm der dem (Freizeit)gewerbe
zugehörigen ortsfesten Sportanlage Erlen zu beurteilen. Das Gesuch sei bei der
örtlichen Baubehörde einzureichen; gegen den koordinierten Entscheid stehe
sodann der Rekurs an die Baurekurskommission offen.
Erwägungen
II.
Am 11. Februar 2005 ersuchte die Gemeinde Dielsdorf
das Verwaltungsgericht um Erläuterung des Entscheides vom 2. Oktober 2003.
Sie wies darauf hin, dass nach der Praxis der Baurekurskommissionen
(BEZ 2002 Nr. 40) das AWA nur denjenigen Lärm zu beurteilen habe, der nach
Anhang 6 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) beurteilt
werden könne. Wenn jedoch Belastungsgrenzwerte fehlten bzw. diese nicht anwendbar
seien, so müssten die lokalen Behörden darüber entscheiden, ob eine unzumutbare
Störung im Einzelfall vorliege. Das AWA habe sich in einer E-Mail vom
13.
Januar 2005 unter Hinweis auf diese Praxis geweigert, das Bauprojekt
„Kino am Pool“ zu beurteilen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts
widerspreche der Praxis der Baurekurskommission, ohne dass nachvollzogen werden
könne, ob das Verwaltungsgericht sich damit bewusst von dieser Praxis habe
abwenden wollen. Der Entscheid sei daher zur Vermeidung eines neuerlichen
Verfahrensfehlers so zu erläutern, dass die Gemeinde wisse, wie sie das notwendige
Bewilligungsverfahren für das Kino am Pool durchführen könne und müsse.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Da das Erläuterungsgesuch formell mangelhaft und
offensichtlich unbegründet ist, kann auf Einholung einer Stellungnahme von
Seiten der Baugesuchstellerin verzichtet werden (vgl. Robert Hauser/Erhard
Schweri, Kommentar zum Zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002,
§ 164 N. 2, vgl. auch § 56 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
2.
2.1
Ist ein Entscheid unklar oder enthält er
Widersprüche, wird er vom Gericht, das ihn gefällt hat, auf Antrag oder von
Amtes wegen erläutert (§ 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom
13.
Juni 1976, GVG, in Verbindung mit § 71 VRG). Das
Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten Stellen des
Entscheids und die verlangte Neufassung sind wörtlich anzugeben (§ 163
GVG). Genügt ein Gesuch diesen Formerfordernissen nicht, so ist darauf nicht
einzutreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28
N. 21).
Die Erläuterung ist dazu bestimmt, Hindernisse in der
Vollstreckung eines Entscheids, die lediglich in dessen Formulierung liegen,
zu beseitigen (vgl. Hauser/Schweri, § 162 N. 1). Sie soll dann
Abhilfe schaffen, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig, zweideutig oder in
sich widersprüchlich ist oder aber wenn Gegensätze zwischen den
Entscheidungsgründen und dem Dispositiv bestehen (RB 1991 Nr. 15;
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 21, § 71 N. 4
und 5). Sie ist jedoch nicht dazu bestimmt, eine unrichtige Beweiswürdigung
oder Rechtsanwendung nachträglich zu verbessern (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,
2.
A., Bern 1983, S. 228).
2.2
Die Gesuchstellerin ersucht um Klärung eines
inhaltlichen Widerspruchs zwischen dem Entscheid des Verwaltungsgerichts und
der Praxis der Baurekurskommissionen und möchte wissen, ob das
Verwaltungsgericht sich bewusst von dieser Praxis habe abwenden wollen. Damit
macht die Gesuchstellerin nicht geltend, der zu erläuternde Entscheid sei in
sich unklar oder widersprüchlich. Dementsprechend vermag sie auch keine Stellen
im Entscheid zu beanstanden, die einen entsprechenden Mangel aufweisen, noch formuliert
sie, wie die verlangte Neufassung ihrer Auffassung nach zu lauten hätte.
Insofern erweist sich das Gesuch als mangelhaft und kann darauf nicht
eingetreten werden.
Inhaltlich verlangt die Gesuchstellerin letztlich einen
Ratschlag für das weitere Vorgehen im Verfahren betreffend ein Bauprojekt „Kino
am Pool“, BVV-Geschäft 04-2758. Das entsprechende Baugesuch betrifft zwar in
der Sache offenbar ebenfalls Open-Air-Kinoveranstaltungen im Erlenpark, bezieht
sich jedoch offensichtlich auf Veranstaltungen im Jahre 2005 (sowie allenfalls in
folgenden Jahren) und ist damit vom beurteilten Bewilligungsgesuch für Veranstaltungen
im Juli und August 2003 zu unterscheiden. Aus den gegebenen zeitlichen
Umständen führte auch die Gutheissung der Beschwerde am 2. Oktober 2003
nicht etwa zur Rückweisung der Sache im Sinne der Erwägungen, so dass die
Gesuchstellerin für das weitere Verfahren ohnehin nicht an die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts gebunden wurde. Geht es demgemäss heute nicht um die
anstehende Vollstreckung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom
2.
Oktober 2003, so ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt, sich im Rahmen
der Erläuterung mit der angeführten Praxis der Baurekurskommissionen zur
Zuständigkeit des AWA auseinanderzusetzen. Das Erläuterungsgesuch wäre daher
abzuweisen, wenn darauf einzutreten wäre.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
der Gesuchstellerin als Verursacherin des Verfahrens aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1.
Auf das Erläuterungsgesuch
wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden
der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Mitteilung an …