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Entscheid

EG.2012.00006

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2012.00006

17. September 2012Deutsch8 min

(URT.2012.14630)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A, im August 1984

geborener Ausländer, reiste hierzulande im Herbst 2004 ein und bekam zu Ausbildungszwecken

eine zuletzt bis 1. Oktober 2009 befristete Aufenthaltsbewilligung für den

Kanton X; am 20. November 2009 heiratete er eine vierzehn Jahre ältere, aus dem

Ausland stammende Schweizerin, weshalb ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich

eine bis zum 19. November 2010 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilte. Es

lehnte jedoch mit Verfügung vom 21. Dezember 2011 ein Verlängerungsgesuch von

A ab, da aufgrund verschiedener Indizien von einer Scheinehe auszugehen sei und

die Gatten das Zusammenleben im Juni 2010 ohnehin aufgegeben hätten; zugleich

setzte es dem Petenten Frist bis 29. Februar 2012, um das Land zu verlassen.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A hiergegen

mit Entscheid vom 12. März 2012 ab und setzte dem Rekurrenten eine neue

Ausreisefrist bis 10. Juni 2012.

III.

A. Am 12. April 2012 liess A die

Sache mit als Geschäft VB.2012.00231 [nicht auf www.vgrzh.ch] rubrizierter

Beschwerde weiterziehen und unter anderem behaupten, er lebe nur vorübergehend

getrennt von seiner Frau; nichts deute darauf hin, dass die Ehe aufgegeben

worden sei. Wie sich später zeigte, war deren Scheidung indes bereits am 5.

jenes Monats erfolgt.

Der Beschwerdeführer

teilte am 12. Juni 2012 mit, sechs Tage zuvor eine in der Schweiz

niedergelassene Landsfrau geheiratet zu haben, worauf gestützt er eine

Aufenthaltsbewilligung beanspruche; das Migrationsamt äusserte sich hierzu –

binnen bis 25. nämlichen Monats laufender Frist – nicht.

Mit Urteil vom 13.

August 2012 – dem Beschwerdeführer sieben Tage hernach zugestellt – wies das

Verwaltungsgericht das Rechtsmittel ab und setzte dem Beschwerdeführer in

Dispositiv

Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 entsprechend den Erwägungen abermals eine neue

Frist bis jedenfalls 30. November 2012, um sich aus der Schweiz zu

entfernen; in der Begründung heisst es insbesondere, eine

Aufenthaltsbewilligung wegen der zweiten Ehe des Beschwerdeführers bilde nicht

Streitgegenstand des Verfahrens.

B. A

liess das Verwaltungsgericht am 12. – Eingang bei diesem am Freitag, 14. –

September 2012 betreffend dessen "Urteil vom 13. August 2012 […] um

dringliche Erläuterung von Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2 bzw. der darin

angesetzten Ausreisefrist" ersuchen; er habe nämlich wegen seiner neuen

Ehe am 26. Juni 2012 eine Aufenthaltsbewilligung bekommen (so in der Tat),

sodass er "die Schweiz grundsätzlich trotz Abweisung der Beschwerde nicht

zu verlassen hat. Kann es sein, dass die von Ihnen […] angesetzte Ausreisefrist

somit irrtümlich oder schlicht in Unkenntnis der erneuten Aufenthaltsbewilligung

erfolgte, oder sind Sie der Ansicht, dass am 13. August 2012 angeforderte [gemeint

offenbar: angeordnete] Ausreisefrist die […] Mitte Juni 2012 erteilte

Aufenthaltsbewilligung wieder aufhebt? Angesichts der bereits am 19. September

2012 endenden Rechtsmittelfrist gegen Ihr Urteil vom 13. August 2012 ersuche

ich Sie höflich um eine dringliche Aufklärung, eventualiter Korrektur des

Urteilsdispositivs in den nächsten Tagen". Hierauf wurden das vorliegende

Geschäft angelegt und das vom Gesuch betroffene Urteil beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Verwaltungsgerichtliche Entscheide wie der hier fragliche

unterstanden kraft § 71 des Ver­waltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959 (VRG, LS 175.2) in der bis Ende 2010 geltenden Fassung (OS 54 268 ff., 276

und 290 sowie OS 65 520 ff., 567 und 572) in Verbindung mit §§ 162–165 des

auf den gleichen Zeitpunkt aufgehobenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13.

Juni 1976 (GVG, GS II 5 ff., 37 f.; OS 65, 566 f.) der Erläuterung (siehe

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 32–86 N. 11, § 71

N. 4 f.). Seither finden laut § 71 VRG die für den Zivilprozess erlassenen

Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation

vom 10. Mai 2010 (LS 211.1), das zur Erläuterung allerdings gar nichts enthält,

sowie – ausschliesslich – Art. 124–149 der [eidgenössischen]

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272), welche die Erläuterung

immerhin in Art. 334 regelt, ergänzend Anwendung. Weil es jedoch einen

bundesverfassungsgemässen Anspruch auf Erläuterung gibt (vgl. Nicolas Herzog,

Basler Kommentar, 2010, Art. 334 ZPO N. 1), drängt sich auf, dabei die

erwähnten alten oder neuen Normen heranzuziehen, welche beide jedenfalls

vorliegend dasselbe Ergebnis zeitigen.

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes

wegen (siehe § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Sie liegt

für eine Erläuterung bei der Behörde, welche den davon betroffenen Entscheid

gefällt hat (§ 162 GVG; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum

zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 162 N. 9; VGr,

24. März 2005, EG.2005.00001, E. 2.1 Abs. 1; Art. 334 Abs. 1

Satz 1 ZPO; Herzog, N. 15; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Chris­toph Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich etc. 2010, Art. 334 N.

9; Alexander Brunner in: Paul Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, Basel

2010, Art. 334 N. 5; Karl Spühler et al. Schweizerisches Zivilprozessrecht,

9. A., Bern 2010, S. 389; Myriam Gehri in: dieselbe/Michael Kramer, ZPO –

Kommentar, Zürich 2010, Art. 334 N. 2), hier also beim Verwaltungsgericht.

Das vorliegende Erläuterungsgesuch ist wegen sich alsbald

zeigender offenkundiger Unzulässigkeit und weil es auch keine grundsätzlichen

Fragen aufwirft, gerichtsintern einzelrichterlich zu erledigen (vgl. § 38b

Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRG; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal

fédéral, Bern 2008, N. 4371 ff.; Bernard Corboz in: derselbe et al., Commentaire

de la LTF [Loi sur le Tribunal fédéral], Bern 2009, Art. 108 N. 13–17;

Roger Grünvogel, Das einzelrichterliche Verfahren nach Art. 108 BGG

[Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, SR 173.110], AJP 2011,

S. 59 ff., insbesondere 63 ff.; Eva Maria Belser/ Bettina

Bacher, Basler Kommentar, 2011, Art. 108 BGG N. 14–26). Das kann ohne

zusätzliche Weiterungen geschehen (§ 164 GVG; Hauser/Schweri, § 164

N. 2; VGr, 24. März 2005, EG.2005.00001, E. 1; Art. 334 Abs. 2

Satz 1 in Verbindung mit Art. 330 ZPO).

2.

Ein Entscheid bedarf der Erläuterung nur, wenn sein

Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder sich selbst bzw. den

Erwägungen widerspricht (§ 162 GVG; Kölz/ Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28

N. 21; VGr, 24. März 2005, EG.2005.00001, E. 2.1; Art. 334 Abs. 1

Satz 1 ZPO; Herzog, N. 4–6). Erscheint das Dispositiv lückenhaft oder unklar,

lassen sich zu seiner Auslegung wohl die Erwägungen heranziehen, wenn sich Sinn

und Inhalt aus diesen eindeutig ergeben (Freiburghaus/Afheldt, N. 6,

gleichfalls zum Folgenden); vermag freilich die Entscheidbegründung ebenso

wenig zuverlässige Auskunft zu erteilen oder fällt auch sie lückenhaft oder

unklar aus, steht der Weg der Erläuterung offen (Hauser/Schweri, § 162

N. 2; Kassationsgericht, 10. November 2009, ZR 109/2010 Nr. 4). Nun dient

Letztere vor allem dazu, Hindernisse in der Vollstreckung des Entscheids zu

beseitigen, die lediglich in dessen mangelhafter Formulierung liegen, nicht

aber etwa, ihn wegen materieller Fehler zu ändern (Hauser/Schweri, § 162

N. 1 und 3–6; Obergericht, 2. Juni 2003, ZR 103/2004 Nr. 45; VGr,

24. März 2005, EG.2005.00001, E. 2.1 Abs. 2; Herzog, N. 1–3; Freiburghaus/Afheldt,

N. 3; Brunner, N. 1 und 4; Spühler et al., a.a.O.).

Das Erläuterungsgesuch muss die beanstandeten Stellen und die

verlangte Neufassung des Entscheids wörtlich angeben, ansonsten es sich nicht

an die Hand nehmen lässt (§ 163 Satz 2 GVG; Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19–28 N. 21; Hauser/Schweri, § 163 N. 3; VGr, 24.

März 2005, EG.2005.00001, E. 2.1 Abs. 1; 334 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die

Eingabe des Gesuchstellers genügt dem zweiten der beiden genannten Erfordernisse

nicht. Zudem ersucht sie um Klärung eines inhaltlichen Widerspruchs zwischen

Aufenthaltsbewilligung vom 26. Juni sowie Urteil vom 13. August 2012 und möchte

erfahren, ob das Verwaltungsgericht sich dessen bewusst gewesen sei, eventualiter

eine Korrektur jenes Erkenntnisses erwirken. Hiermit macht sie nicht geltend,

der gesuchsbetroffene Entscheid erscheine in sich unklar oder widersprüchlich.

Dementsprechend kann sie ihm auch keine Stellen anlasten, die einen

einschlägigen Mangel aufweisen würden. Folglich ist auf das Gesuch nicht

einzutreten (zu einer analogen Sachlage mit gleichem Ausgang VGr, 24. März

2005, EG.2005.00001, E. 2.2 Abs. 1).

Ansonsten wäre das Gesuch wegen Fehlens eines

Erläuterungstatbestands ohnehin abzuweisen.

3.

Für das Erläuterungsverfahren gilt es Kosten festzusetzen,

die ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (siehe § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Hauser/Schweri, § 164

N. 3; VGr, 24. März 2005, EG.2005.00001, E. 3; Herzog, N. 18).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist

Folgendes zu erläutern: Hier dreht es sich bloss um den Wegweisungspunkt des

gesuchsbetroffenen Urteils. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG schliesst deshalb

die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten aus (Daniela Thurnherr

in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 62;

BGr, 3. Mai 2012,2C_911/2011, E. 1.1 f.; vgl. Art. Herzog, N. 16 f.; Freiburghaus/Afheldt,

N. 11 und 13 f.; Brunner, N. 6 f.; Spühler et al., a.a.O.).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf

das Gesuch wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Gegen

diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG

erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …