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Entscheid

EG.2013.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2013.00002

17. Juli 2013Deutsch8 min

(URT.2013.15411)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4.

Abteilung

EG.2013.00002

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Juli 2013

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso

Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Gesuchstellerin,

gegen

Staat Zürich,

vertreten durch das Volksschulamt des

Kantons Zürich

Gesuchsgegner,

betreffend Lohneinstufung

(Berichtigungsbegehren zum Verwaltungsgerichtsurteil

VB.2012.00560 vom 20. März 2013),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A hatte letztmals bis zum 31. Oktober 2008 als vom Kanton

Zürich und hernach nur noch als kommunal entlöhnte Primarlehrerin gearbeitet,

als sie auf Beginn des Schuljahres 2010/11 neu für ein Pensum von 20 Wochenstunden

unbefristet in der Gemeinde X angestellt wurde. Das Volksschulamt des Kantons

Zürich platzierte sie mit Verfügung vom 2. August 2010 auf Lohnstufe 9; dagegen

sprach sie am 17. August 2010 ein; mit Verfügung vom 24. August 2010 bestätigte

das Volksschulamt die kantonalrechtlich festgelegte Einstufung.

Erwägungen

II.

Der Rekurs von A dawider wies die Bildungsdirektion mit

Verfügung vom 2. August 2012 ab (Dispositiv-Ziff. I).

III.

A. A liess

beim Verwaltungsgericht am 6. September 2012 als Geschäft VB.2012.00560

rubrizierte Beschwerde führen mit dem Antrag, sie sei unter Entschädigungsfolge

sowie in Aufhebung der Verfügungen des Volksschulamts vom 24. August 2010 und

der Bildungsdirektion vom 2. August 2012 rückwirkend per 16. August 2010 in die

damalige Lohnstufe 12, eventualiter Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01

einzureihen.

Das Urteil vom 20. März 2013 hierüber lautet

(VB.2012.00560):

"1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung des

Volksschulamtes vom 24. August 2010 und von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung

der Bildungsdirektion vom 2. August 2012 wird die Beschwerdeführerin

rückwirkend per 16. August 2011 in die Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01 eingestuft.

Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 2'140.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung

von Fr. 1'200.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. BGG [Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, SR 173.110] erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Bildungsdirektion;

c) den Regierungsrat."

In den Erwägungen dieses Urteils aber heisst es:

" 3.5.9

Nach dem Gesagten sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund des Wiedereintritts in den dem Lehrpersonalgesetz

unterstehenden Schuldienst innert drei Jahren schlechter gestellt werden soll,

als wenn der Unterbruch in ihrer Berufstätigkeit länger gedauert hätte. […] Die

ihr bei einer Neubeurteilung zuzuerkennende zusätzliche Erfahrung […] ist zu

berücksichtigen und die Beschwerdeführerin rückwirkend per 16. August 2010

in die damalige Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01 einzureihen. Die

Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen."

B. A liess

am 26. März 2013 um Berichtigung der Dispositiv-Ziff. 1 im verwaltungsgerichtlichen

Urteil vom 20. jenes Monats in dem Sinn ersuchen, dass die rückwirkende

Neueinstufung per 16. August 2010 (statt 2011) erfolge, wie aus

E. 3.5.9 dieses Urteils erhelle und es im Übrigen auch den Beschwerdeanträgen

entspreche. Hierauf wurden erstens das vorliegende Verfahren angelegt, zweitens

die Akten des Geschäfts VB.2012.00560 beigezogen und drittens dem Staat Zürich

eine Frist zur Gesuchsbeantwortung angesetzt. Das Volksschulamt des Kantons

Zürich teilte am 2. April 2013 mit, seiner Ansicht nach lasse sich dem

Berichtigungsbegehren stattgeben.

Die Kammer erwägt:

1.

Verwaltungsgerichtliche Entscheide wie der hier fragliche

unterstanden kraft § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) in der bis Ende 2010 geltenden Fassung (OS 54 268 ff., 276

und 290 sowie OS 65 520 ff., 567 und 572) in Verbindung mit § 166 des auf

den gleichen Zeitpunkt aufgehobenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni

1976.

(GS II 5 ff., 38; OS 65, 566 f.) der Berichtigung (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 71 N. 4). Seither finden laut § 71 VRG die für

den Zivilprozess erlassenen Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die

Gerichts- und Behördenorganisation vom 10. Mai 2010 (LS 211.1), das zur Berichtigung

allerdings gar nichts enthält, sowie – ausschliesslich – Art. 124–149 der

[eidgenössischen] Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272),

welche die Berichtigung immerhin in Art. 334 regelt, ergänzend Anwendung.

Weil es jedoch einen bundesverfassungsgemässen Anspruch auf Berichtigung gibt (Nicolas

Herzog, Basler Kommentar, 2010, Art. 334 ZPO N. 1), drängt sich auf, dabei

die erwähnten alten oder neuen Normen heranzuziehen, welche beide jedenfalls

vorliegend dasselbe Ergebnis zeitigen (ebenso zur analogen Situation im Fall

der Erläuterung VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 1 Abs. 1).

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts

wegen (siehe § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Sie liegt

für eine Berichtigung bei der Behörde, welche den davon betroffenen Entscheid

gefällt hat, hier also beim Verwaltungsgericht; dieses kann bzw. muss über das

einschlägige Gesuch in Kammerbesetzung wie beim Urteil vom 20. März 2013

befinden (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,

Zürich 2002, § 166 N. 1 und 3; Art. 334 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Herzog,

Art. 334 N. 12; Karl Spühler et al. Schweizerisches Zivilprozessrecht,

9.

A., Bern 2010, S. 389; Myriam Gehri in: dieselbe/Michael Kramer, ZPO –

Kommentar, Zürich 2010, Art. 334 N. 2; Ivo Schwander in: Alexander

Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 334 N. 3 und 8; Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph

Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],

2.

A., Zürich etc. 2013, Art. 334 N. 9).

Auch die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen erfüllt

(vgl. Hauser/Schweri, § 166 N. 4; Herzog Art. 334 N. 9 und

13; Spühler et al., a.a.O; Gehri, Art. 334 N. 1–3; Schwander, Art. 334

N. 3 f. und 9 f.; Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N. 3 f. und 8

f.).

2.

Eine Berichtigung bezweckt die Korrektur von Fehlern, die

nicht der Willensbildung der entscheidenden Behörde anhaften, sondern bei der

schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind; es

handelt sich dabei um sogenannte "Kanzleifehler", worunter im

Wesentlichen nur blosse Schreib- und Rechnungsfehler fallen

(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 15; Hauser/Schweri, § 166

N. 1; VGr, 30. Juli 2003, RG.2003.00006, E. 3; Herzog, Art. 334

N. 2 und 7 f.; Spühler et al., a.a.O.; Gehri, Art. 334 N. 1 und

3; Schwander, Art. 334 N. 5 und 7; Freiburghaus/Afheldt, Art. 334

N. 3, 5 und 7).

Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die

Kammer die Gesuchstellerin rückwirkend auf den Wiederantritt einer kantonal

besoldeten Anstellung am 16. August 2010 neu einreihen wollte, wie es

insbesondere in E. 3.5.9 des gesuchsbetroffenen Urteils vom 20. März 2013 zum Ausdruck

gelangt, und nicht auf ein Jahr später, was zwar in Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1

Satz 2 desselben Urteils steht, wofür es aber keinerlei Anlass gäbe. Den

diesbezügliche Verschrieb im Dispositiv gilt es deshalb im Sinn der zugehörigen

Begründung zu berichtigen.

Weil hier zu einer Berichtigung geschritten wird, erscheint

es angezeigt, in einem Akt darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine

Berichtigung erfüllt sind, und diese gleichzeitig vorzunehmen, statt das

dahingehende Gesuch zunächst in einem separaten Zwischenentscheid gutzuheissen

(so Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N. 11 mit Hinweisen; vgl. auch

Hauser/Schweri, § 166 N. 7; anderer Meinung Herzog, Art. 334

N. 16; Schwander, Art. 334 N. 17).

3.

Nicht nur aus dem in E. 4 Abs. 1 des hier interessierenden

Urteils vom 20. März 2013 angegebenen Grund sind die Gerichtskosten des

heutigen Entscheids auf die Gerichtskasse zu nehmen, sondern auch, weil die

Kammer das Berichtigungsverfahren durch eine fehlerhafte Formulierung des

Dispositivs verursacht hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20 ff.;

Herzog, Art. 334 N. 18; Schwander, Art. 334 N. 18).

4.

Dieser berichtigende Entscheid lässt sich analog dem

berichtigten vom 20. März 2013 anfechten (Hauser/Schweri, § 166 N. 7;

vgl. auch Gehri, Art. 334 N. 6). Das gilt laut einer Lehrmeinung

indes lediglich für den korrigierten Punkt (Herzog, Art. 334 N. 17;

siehe ferner Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N. 14). Gemäss derselben

bestimmt sich das in Frage kommende Rechtsmittel nach der Streitwertdifferenz

zwischen dem fehlerhaften und dem berichtigenden Entscheiddispositiv (Herzog, Art. 334

N. 17; dazu ausserdem Schwander, Art. 334 N. 17).

Das Urteil vom 20. März 2013 unterlag der Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG, weil der auf

drei Jahreslohndifferenzen beruhende Streitwert gegen Fr. 21'000.- betrug.

Ginge es laut der eben wiedergegebenen Lehrmeinung jetzt nur mehr um die eine

Jahreslohndifferenz vom 16. August 2010 bis zum 15. August 2011, fiele der

Streitwert unter Fr. 15'000.-; alsdann stünde nur mehr die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot, es gehe denn

im Sinn des Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG

um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das nach

Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Dispositiv-Ziff.

1.

Abs. 1 Satz 2 im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2013

(VB.2012.00560) wird dahin berichtigt, dass die Gesuchstellerin und dortige Beschwerdeführerin

rückwirkend per 16. August 2010 in die Lohnstufe 11 des Lohnreglements

10.01

eingestuft wird.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

5.

Mitteilung an …