EG.2013.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2013.00002
17. Juli 2013Deutsch8 min
(URT.2013.15411)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
EG.2013.00002
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Juli 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Gesuchstellerin,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch das Volksschulamt des
Kantons Zürich
Gesuchsgegner,
betreffend Lohneinstufung
(Berichtigungsbegehren zum Verwaltungsgerichtsurteil
VB.2012.00560 vom 20. März 2013),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A hatte letztmals bis zum 31. Oktober 2008 als vom Kanton
Zürich und hernach nur noch als kommunal entlöhnte Primarlehrerin gearbeitet,
als sie auf Beginn des Schuljahres 2010/11 neu für ein Pensum von 20 Wochenstunden
unbefristet in der Gemeinde X angestellt wurde. Das Volksschulamt des Kantons
Zürich platzierte sie mit Verfügung vom 2. August 2010 auf Lohnstufe 9; dagegen
sprach sie am 17. August 2010 ein; mit Verfügung vom 24. August 2010 bestätigte
das Volksschulamt die kantonalrechtlich festgelegte Einstufung.
Erwägungen
II.
Der Rekurs von A dawider wies die Bildungsdirektion mit
Verfügung vom 2. August 2012 ab (Dispositiv-Ziff. I).
III.
A. A liess
beim Verwaltungsgericht am 6. September 2012 als Geschäft VB.2012.00560
rubrizierte Beschwerde führen mit dem Antrag, sie sei unter Entschädigungsfolge
sowie in Aufhebung der Verfügungen des Volksschulamts vom 24. August 2010 und
der Bildungsdirektion vom 2. August 2012 rückwirkend per 16. August 2010 in die
damalige Lohnstufe 12, eventualiter Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01
einzureihen.
Das Urteil vom 20. März 2013 hierüber lautet
(VB.2012.00560):
"1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Verfügung des
Volksschulamtes vom 24. August 2010 und von Dispositiv-Ziff. I der Verfügung
der Bildungsdirektion vom 2. August 2012 wird die Beschwerdeführerin
rückwirkend per 16. August 2011 in die Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01 eingestuft.
Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 2'140.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'200.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. BGG [Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005, SR 173.110] erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Bildungsdirektion;
c) den Regierungsrat."
In den Erwägungen dieses Urteils aber heisst es:
" 3.5.9
Nach dem Gesagten sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund des Wiedereintritts in den dem Lehrpersonalgesetz
unterstehenden Schuldienst innert drei Jahren schlechter gestellt werden soll,
als wenn der Unterbruch in ihrer Berufstätigkeit länger gedauert hätte. […] Die
ihr bei einer Neubeurteilung zuzuerkennende zusätzliche Erfahrung […] ist zu
berücksichtigen und die Beschwerdeführerin rückwirkend per 16. August 2010
in die damalige Lohnstufe 11 des Lohnreglements 10.01 einzureihen. Die
Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen."
B. A liess
am 26. März 2013 um Berichtigung der Dispositiv-Ziff. 1 im verwaltungsgerichtlichen
Urteil vom 20. jenes Monats in dem Sinn ersuchen, dass die rückwirkende
Neueinstufung per 16. August 2010 (statt 2011) erfolge, wie aus
E. 3.5.9 dieses Urteils erhelle und es im Übrigen auch den Beschwerdeanträgen
entspreche. Hierauf wurden erstens das vorliegende Verfahren angelegt, zweitens
die Akten des Geschäfts VB.2012.00560 beigezogen und drittens dem Staat Zürich
eine Frist zur Gesuchsbeantwortung angesetzt. Das Volksschulamt des Kantons
Zürich teilte am 2. April 2013 mit, seiner Ansicht nach lasse sich dem
Berichtigungsbegehren stattgeben.
Die Kammer erwägt:
1.
Verwaltungsgerichtliche Entscheide wie der hier fragliche
unterstanden kraft § 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) in der bis Ende 2010 geltenden Fassung (OS 54 268 ff., 276
und 290 sowie OS 65 520 ff., 567 und 572) in Verbindung mit § 166 des auf
den gleichen Zeitpunkt aufgehobenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni
1976.
(GS II 5 ff., 38; OS 65, 566 f.) der Berichtigung (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 71 N. 4). Seither finden laut § 71 VRG die für
den Zivilprozess erlassenen Verfahrensbestimmungen des Gesetzes über die
Gerichts- und Behördenorganisation vom 10. Mai 2010 (LS 211.1), das zur Berichtigung
allerdings gar nichts enthält, sowie – ausschliesslich – Art. 124–149 der
[eidgenössischen] Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO, SR 272),
welche die Berichtigung immerhin in Art. 334 regelt, ergänzend Anwendung.
Weil es jedoch einen bundesverfassungsgemässen Anspruch auf Berichtigung gibt (Nicolas
Herzog, Basler Kommentar, 2010, Art. 334 ZPO N. 1), drängt sich auf, dabei
die erwähnten alten oder neuen Normen heranzuziehen, welche beide jedenfalls
vorliegend dasselbe Ergebnis zeitigen (ebenso zur analogen Situation im Fall
der Erläuterung VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 1 Abs. 1).
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts
wegen (siehe § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG). Sie liegt
für eine Berichtigung bei der Behörde, welche den davon betroffenen Entscheid
gefällt hat, hier also beim Verwaltungsgericht; dieses kann bzw. muss über das
einschlägige Gesuch in Kammerbesetzung wie beim Urteil vom 20. März 2013
befinden (Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,
Zürich 2002, § 166 N. 1 und 3; Art. 334 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Herzog,
Art. 334 N. 12; Karl Spühler et al. Schweizerisches Zivilprozessrecht,
9.
A., Bern 2010, S. 389; Myriam Gehri in: dieselbe/Michael Kramer, ZPO –
Kommentar, Zürich 2010, Art. 334 N. 2; Ivo Schwander in: Alexander
Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO], Zürich/St. Gallen 2011, Art. 334 N. 3 und 8; Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph
Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO],
2.
A., Zürich etc. 2013, Art. 334 N. 9).
Auch die übrigen Eintretensbedingungen erscheinen erfüllt
(vgl. Hauser/Schweri, § 166 N. 4; Herzog Art. 334 N. 9 und
13; Spühler et al., a.a.O; Gehri, Art. 334 N. 1–3; Schwander, Art. 334
N. 3 f. und 9 f.; Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N. 3 f. und 8
f.).
2.
Eine Berichtigung bezweckt die Korrektur von Fehlern, die
nicht der Willensbildung der entscheidenden Behörde anhaften, sondern bei der
schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind; es
handelt sich dabei um sogenannte "Kanzleifehler", worunter im
Wesentlichen nur blosse Schreib- und Rechnungsfehler fallen
(Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 15; Hauser/Schweri, § 166
N. 1; VGr, 30. Juli 2003, RG.2003.00006, E. 3; Herzog, Art. 334
N. 2 und 7 f.; Spühler et al., a.a.O.; Gehri, Art. 334 N. 1 und
3; Schwander, Art. 334 N. 5 und 7; Freiburghaus/Afheldt, Art. 334
N. 3, 5 und 7).
Zwischen den Parteien ist zu Recht unumstritten, dass die
Kammer die Gesuchstellerin rückwirkend auf den Wiederantritt einer kantonal
besoldeten Anstellung am 16. August 2010 neu einreihen wollte, wie es
insbesondere in E. 3.5.9 des gesuchsbetroffenen Urteils vom 20. März 2013 zum Ausdruck
gelangt, und nicht auf ein Jahr später, was zwar in Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 1
Satz 2 desselben Urteils steht, wofür es aber keinerlei Anlass gäbe. Den
diesbezügliche Verschrieb im Dispositiv gilt es deshalb im Sinn der zugehörigen
Begründung zu berichtigen.
Weil hier zu einer Berichtigung geschritten wird, erscheint
es angezeigt, in einem Akt darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen für eine
Berichtigung erfüllt sind, und diese gleichzeitig vorzunehmen, statt das
dahingehende Gesuch zunächst in einem separaten Zwischenentscheid gutzuheissen
(so Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N. 11 mit Hinweisen; vgl. auch
Hauser/Schweri, § 166 N. 7; anderer Meinung Herzog, Art. 334
N. 16; Schwander, Art. 334 N. 17).
3.
Nicht nur aus dem in E. 4 Abs. 1 des hier interessierenden
Urteils vom 20. März 2013 angegebenen Grund sind die Gerichtskosten des
heutigen Entscheids auf die Gerichtskasse zu nehmen, sondern auch, weil die
Kammer das Berichtigungsverfahren durch eine fehlerhafte Formulierung des
Dispositivs verursacht hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 20 ff.;
Herzog, Art. 334 N. 18; Schwander, Art. 334 N. 18).
4.
Dieser berichtigende Entscheid lässt sich analog dem
berichtigten vom 20. März 2013 anfechten (Hauser/Schweri, § 166 N. 7;
vgl. auch Gehri, Art. 334 N. 6). Das gilt laut einer Lehrmeinung
indes lediglich für den korrigierten Punkt (Herzog, Art. 334 N. 17;
siehe ferner Freiburghaus/Afheldt, Art. 334 N. 14). Gemäss derselben
bestimmt sich das in Frage kommende Rechtsmittel nach der Streitwertdifferenz
zwischen dem fehlerhaften und dem berichtigenden Entscheiddispositiv (Herzog, Art. 334
N. 17; dazu ausserdem Schwander, Art. 334 N. 17).
Das Urteil vom 20. März 2013 unterlag der Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG, weil der auf
drei Jahreslohndifferenzen beruhende Streitwert gegen Fr. 21'000.- betrug.
Ginge es laut der eben wiedergegebenen Lehrmeinung jetzt nur mehr um die eine
Jahreslohndifferenz vom 16. August 2010 bis zum 15. August 2011, fiele der
Streitwert unter Fr. 15'000.-; alsdann stünde nur mehr die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot, es gehe denn
im Sinn des Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 BGG
um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
Wird von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht, muss das nach
Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Dispositiv-Ziff.
1.
Abs. 1 Satz 2 im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. März 2013
(VB.2012.00560) wird dahin berichtigt, dass die Gesuchstellerin und dortige Beschwerdeführerin
rückwirkend per 16. August 2010 in die Lohnstufe 11 des Lohnreglements
10.01
eingestuft wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägung 4 Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
5.
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