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Entscheid

EG.2017.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2017.00001

6. Juli 2017Deutsch6 min

(URT.2017.19063)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Am

30. Januar 2017 unterzeichnete A das "Merkblatt für die Ausrichtung

von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan:

Merkblatt).

B. Mit

Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob A bei der Sicherheits­direktion Rekurs

gegen das Merkblatt. Im Entscheid vom 11. April 2017 hielt die

Sicherheitsdirektion fest, dass das Merkblatt keine Anordnung im Sinn von

Art. 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24. Mai 1959 (VRG) darstelle und dementsprechend kein hinreichendes Anfechtungsobjekt

vorliege. Grundsätzlich wäre deshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Da

A aber zu diesem Zeitpunkt bereits ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren

Verfügung gemäss § 10c VRG beim Sozialamt des Kantons Zürich anhängig

gemacht habe, rechtfertige es sich aus prozessökonomischen Gründen, die

Vernehmlassung des Sozialamts des Kantons Zürich als Anordnung im Sinn von

§ 10c VRG und die Eingaben des Beschwerdeführers auch als gegen diese

gerichtet zu begreifen. In der Folge wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs von

A ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden sei.

Erwägungen

II.

Dagegen gelangte A am

11.

Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter

anderem, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung

zukomme. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2017 stellte das Verwaltungs­gericht

im Verfahren VB.2017.00299 unter anderem die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde fest. In der Hauptsache ist das Verfahren noch am Verwaltungsgericht

hängig.

Am 23. Juni 2017

stellte A ein Erläuterungsgesuch in Bezug auf Dispositiv­ziffer 1 der

Präsidialverfügung vom 13. Juni 2017.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Verfügungen

und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung. Die

Zuständigkeit hierfür liegt bei dem Gericht, das den zu erläuternden Entscheid

gefällt hat. Da der Gesuchsteller die Erläuterung der Präsidialverfügung des

Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2017 verlangt, ist dieses zur Beurteilung

des Gesuchs zuständig, wobei der Entscheid wiederum durch den Einzelrichter zu

treffen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25).

1.2

Anordnungen

werden durch die Erläuterung nicht geändert, weshalb aufseiten des Gesuchsgegners

kein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht und grundsätzlich

keine Stellungnahme einzuholen ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 25). Vorliegend konnte auf eine solche auch deshalb verzichtet werden,

weil auf das Erläuterungsgesuch ohnehin nicht einzutreten ist.

2.

Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, unvollständig

oder zweideutig oder weist es Widersprüche in sich oder zu den

Entscheidungsgründen auf, wird es vom Gericht, das den Entscheid gefällt hat,

auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert oder berichtigt (VGr,

16.

Dezember 2015, EG.2015.00001, E. 2 mit Hinweis auf VGr,

17.

September 2012, EG.2012.00006, E. 2). Die Erläuterung steht nicht

offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen

erheben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden; die

Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn sich Sinn und

Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei Rückweisungen

"im Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen Erwägungen

gilt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).

Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten

Stellen des Entscheids und die verlangte Neufassung sind wörtlich anzugeben.

Genügt ein Gesuch diesen Formerfordernissen nicht, so ist darauf nicht einzutreten

(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25).

3.

3.1

Der

Gesuchsteller macht geltend, die Voraussetzungen für eine Erläuterung des

Zwischenentscheids vom 13. Juni 2017 seien zumindest nach Auffassung des

Gesuchsgegners bzw. Amtschef X gegeben. Aus seiner Sicht bedürfe der

Zwischen­entscheid keiner Erläuterung, sondern sei klar und unzweideutig. Bevor

der Gesuchsteller weitere rechtliche Schritte gegen die verantwortlichen

Personen prüfe, die sich dem Zwischenentscheid vom 13. Juni 2017

widersetzen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, werde aus Gründen

der anwaltlichen Sorgfaltspflicht das vorliegende Gesuch gestellt. Das Verwaltungsgericht

sei im Zwischenentscheid von einer positiven Anordnung ausgegangen. Nach

Auffassung des Gesuchstellers bedeute dies, dass einstweilen bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wieder das bis am 31. Januar 2017

geltende Nothilferegime gelte. Der Gesuchsgegner habe hingegen in diametralem

Widerspruch zu E. 2.3 des Zwischenentscheids vom 13. Juni 2017

behauptet, dass dem Verfahren eine negative Anordnung zugrunde liege. Der

Gesuchsgegner sei offensichtlich nicht im Entferntesten gewillt, den

Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts zu beachten bzw. umzusetzen.

3.2

Das

vorliegende Erläuterungsbegehren erfüllt die vorne in E. 2 dargestellten

Anforderungen nicht. Zwar bezeichnet es die beanstandete Stelle im Dispositiv

des verwaltungsgerichtlichen Entscheids. Es enthält jedoch keinen Antrag, wie

das Dispositiv neu zu fassen wäre. Auf das Erläuterungsbegehren ist daher nicht

einzutreten.

3.3

Für eine

Erläuterung bestünde jedoch auch materiell kein Bedarf: Aus der Begründung des

Erläuterungsbegehrens ist nicht ersichtlich, inwiefern Dispositivziffer 1

des Zwischenentscheids vom 13. Juni 2017 erläuterungsbedürftig sein soll.

Immerhin bedarf der Zwischenentscheid selbst aus Sicht des Gesuchstellers

keiner Erläuterung. Sodann stellt der behauptete Umstand, dass der

Gesuchsgegner nicht gewillt sei, den Zwischenentscheid zu beachten, keinen

Grund für eine Erläuterung dar.

Es bleibt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im

Zwischenentscheid vom 13. Juni 2017 in E. 2.3 unmissverständlich

festhielt, dass bei der Anordnung des Gesuchsgegners vom 7. März 2017 von

einer positiven Verfügung auszugehen sei. In Verbindung mit dieser Erwägung ist

Dispositiv

Dispositivziffer 1, wonach die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

festgestellt wurde, weder unklar noch unvollständig oder zweideutig. Vielmehr

ergibt sich der Sinn und Inhalt von Dispositivziffer 1 eindeutig aus den

Erwägungen. Selbst wenn auf das Erläuterungsbegehren einzutreten wäre, bestünde

dementsprechend für eine Erläuterung bzw. Ergänzung des Dispositivs kein Raum.

4.

Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch um Erläuterung des

Zwischenentscheids vom 13. Juni 2017 nicht einzutreten. Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er

nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den

übrigen Verfahrensbeteiligten ist kein Aufwand entstanden.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf das

Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt

auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 60.-- Zustellkosten,

Fr. 560.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82

ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 100 Lau­sanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …