EG.2017.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2017.00001
6. Juli 2017Deutsch6 min
(URT.2017.19063)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
EG.2017.00001
Verfügung
des Einzelrichters
vom 6. Juli 2017
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Gesuchsteller,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
betreffend Nothilfe
(Erläuterungsbegehren zum Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts
vom 13. Juli 2017; VB.2017.299),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am
30. Januar 2017 unterzeichnete A das "Merkblatt für die Ausrichtung
von Nothilfeleistungen in den kantonalen Notunterkünften" (fortan:
Merkblatt).
B. Mit
Eingabe vom 6. Februar 2017 erhob A bei der Sicherheitsdirektion Rekurs
gegen das Merkblatt. Im Entscheid vom 11. April 2017 hielt die
Sicherheitsdirektion fest, dass das Merkblatt keine Anordnung im Sinn von
Art. 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) darstelle und dementsprechend kein hinreichendes Anfechtungsobjekt
vorliege. Grundsätzlich wäre deshalb ein Nichteintretensentscheid zu fällen. Da
A aber zu diesem Zeitpunkt bereits ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung gemäss § 10c VRG beim Sozialamt des Kantons Zürich anhängig
gemacht habe, rechtfertige es sich aus prozessökonomischen Gründen, die
Vernehmlassung des Sozialamts des Kantons Zürich als Anordnung im Sinn von
§ 10c VRG und die Eingaben des Beschwerdeführers auch als gegen diese
gerichtet zu begreifen. In der Folge wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs von
A ab, soweit dieser nicht gegenstandslos geworden sei.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte A am
11.
Mai 2017 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte unter
anderem, es sei festzustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung
zukomme. Mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2017 stellte das Verwaltungsgericht
im Verfahren VB.2017.00299 unter anderem die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde fest. In der Hauptsache ist das Verfahren noch am Verwaltungsgericht
hängig.
Am 23. Juni 2017
stellte A ein Erläuterungsgesuch in Bezug auf Dispositivziffer 1 der
Präsidialverfügung vom 13. Juni 2017.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Verfügungen
und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung. Die
Zuständigkeit hierfür liegt bei dem Gericht, das den zu erläuternden Entscheid
gefällt hat. Da der Gesuchsteller die Erläuterung der Präsidialverfügung des
Verwaltungsgerichts vom 13. Juni 2017 verlangt, ist dieses zur Beurteilung
des Gesuchs zuständig, wobei der Entscheid wiederum durch den Einzelrichter zu
treffen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25).
1.2
Anordnungen
werden durch die Erläuterung nicht geändert, weshalb aufseiten des Gesuchsgegners
kein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht und grundsätzlich
keine Stellungnahme einzuholen ist (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 25). Vorliegend konnte auf eine solche auch deshalb verzichtet werden,
weil auf das Erläuterungsgesuch ohnehin nicht einzutreten ist.
2.
Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, unvollständig
oder zweideutig oder weist es Widersprüche in sich oder zu den
Entscheidungsgründen auf, wird es vom Gericht, das den Entscheid gefällt hat,
auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert oder berichtigt (VGr,
16.
Dezember 2015, EG.2015.00001, E. 2 mit Hinweis auf VGr,
17.
September 2012, EG.2012.00006, E. 2). Die Erläuterung steht nicht
offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen
erheben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden; die
Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn sich Sinn und
Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei Rückweisungen
"im Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen Erwägungen
gilt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).
Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die beanstandeten
Stellen des Entscheids und die verlangte Neufassung sind wörtlich anzugeben.
Genügt ein Gesuch diesen Formerfordernissen nicht, so ist darauf nicht einzutreten
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25).
3.
3.1
Der
Gesuchsteller macht geltend, die Voraussetzungen für eine Erläuterung des
Zwischenentscheids vom 13. Juni 2017 seien zumindest nach Auffassung des
Gesuchsgegners bzw. Amtschef X gegeben. Aus seiner Sicht bedürfe der
Zwischenentscheid keiner Erläuterung, sondern sei klar und unzweideutig. Bevor
der Gesuchsteller weitere rechtliche Schritte gegen die verantwortlichen
Personen prüfe, die sich dem Zwischenentscheid vom 13. Juni 2017
widersetzen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, werde aus Gründen
der anwaltlichen Sorgfaltspflicht das vorliegende Gesuch gestellt. Das Verwaltungsgericht
sei im Zwischenentscheid von einer positiven Anordnung ausgegangen. Nach
Auffassung des Gesuchstellers bedeute dies, dass einstweilen bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens wieder das bis am 31. Januar 2017
geltende Nothilferegime gelte. Der Gesuchsgegner habe hingegen in diametralem
Widerspruch zu E. 2.3 des Zwischenentscheids vom 13. Juni 2017
behauptet, dass dem Verfahren eine negative Anordnung zugrunde liege. Der
Gesuchsgegner sei offensichtlich nicht im Entferntesten gewillt, den
Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts zu beachten bzw. umzusetzen.
3.2
Das
vorliegende Erläuterungsbegehren erfüllt die vorne in E. 2 dargestellten
Anforderungen nicht. Zwar bezeichnet es die beanstandete Stelle im Dispositiv
des verwaltungsgerichtlichen Entscheids. Es enthält jedoch keinen Antrag, wie
das Dispositiv neu zu fassen wäre. Auf das Erläuterungsbegehren ist daher nicht
einzutreten.
3.3
Für eine
Erläuterung bestünde jedoch auch materiell kein Bedarf: Aus der Begründung des
Erläuterungsbegehrens ist nicht ersichtlich, inwiefern Dispositivziffer 1
des Zwischenentscheids vom 13. Juni 2017 erläuterungsbedürftig sein soll.
Immerhin bedarf der Zwischenentscheid selbst aus Sicht des Gesuchstellers
keiner Erläuterung. Sodann stellt der behauptete Umstand, dass der
Gesuchsgegner nicht gewillt sei, den Zwischenentscheid zu beachten, keinen
Grund für eine Erläuterung dar.
Es bleibt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht im
Zwischenentscheid vom 13. Juni 2017 in E. 2.3 unmissverständlich
festhielt, dass bei der Anordnung des Gesuchsgegners vom 7. März 2017 von
einer positiven Verfügung auszugehen sei. In Verbindung mit dieser Erwägung ist
Dispositiv
Dispositivziffer 1, wonach die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
festgestellt wurde, weder unklar noch unvollständig oder zweideutig. Vielmehr
ergibt sich der Sinn und Inhalt von Dispositivziffer 1 eindeutig aus den
Erwägungen. Selbst wenn auf das Erläuterungsbegehren einzutreten wäre, bestünde
dementsprechend für eine Erläuterung bzw. Ergänzung des Dispositivs kein Raum.
4.
Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch um Erläuterung des
Zwischenentscheids vom 13. Juni 2017 nicht einzutreten. Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er
nicht beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den
übrigen Verfahrensbeteiligten ist kein Aufwand entstanden.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf das
Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt
auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 100 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …