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Entscheid

EG.2019.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2019.00001

23. Mai 2019Deutsch6 min

(URT.2019.20828)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

A. Gegen

die Festsetzung der Baubereiche und Wohnanteile auf bestimmten Parzellen, die

mit der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt L vom

30. November 2016 erfolgt war, erhoben D, E und F einerseits, A und B, J, C

sowie K anderseits Rekurs an das Baurekursgericht. Mit Entscheid vom

18. Mai 2018 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rekurse und wies

sie ab (BRGE I Nrn. 0052/2018 und 0053/2018), unter Kostenauflage an die

einzelnen Parteien.

B. Gegen

diesen Entscheid erhoben A und B, C sowie D, E und F gemeinsam Beschwerde an

das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom

27. März 2019 (VB.2018.00370) teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es

hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Mai 2018 auf und wies die

Sache zur Gewährung der Akteneinsicht, zur Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 ersuchte das

Baurekursgericht, 1. Abteilung, darum, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des

Verwaltungsgerichtsurteils VB.2018.00370 ohne Kostenfolgen für den

Gesuchsteller bzw. unter Belastung der Staatskasse mit allfälligen Kosten

dahingehend zu erläutern, eventualiter zu berichtigen, dass der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 18. Mai 2018 (lediglich) in Bezug auf die

Rekurrierenden A und B, C sowie D, E und F (im Folgenden: Gesuchsgegnerschaft

I) aufgehoben werde. Das Gesuch wurde wie folgt begründet: Weil der

Verwaltungsgerichtsentscheid denjenigen des Baurekursgerichts ohne weitere

Differenzierungen aufhebe, sei unklar, ob die Aufhebung auch die Anteile an den

Rekurskosten betreffe, die J und K (im Folgenden: Mitbeteiligte) auferlegt worden

waren.

Es wurden keine Stellungnahmen zum Erläuterungsgesuch

eingeholt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Verfügungen

und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung. Die

Zuständigkeit hierfür liegt bei der Behörde, die den zu erläuternden Entscheid

gefällt hat, im vorliegenden Fall also bei der 3. Kammer des

Verwaltungsgerichts (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25). Das

Verwaltungsgericht stützt sich auf die bundesgerichtliche Praxis zur

Erläuterung als verfassungsrechtlichem Anspruch und wendet Art. 334 der

Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 analog an (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 71 N. 13).

1.2

Jede

Person oder Behörde, die ein schutzwürdiges Interesse an der Erläuterung hat,

ist zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs befugt; nach der Praxis des

Verwaltungsgerichts und der wohl vorherrschenden Lehre zählt bei

Rückweisungsentscheiden auch die Vorinstanz zu den Berechtigten (vgl. etwa

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25 mit Hinweisen). Gemäss dem

Bundesgericht ist das Eintreten auf ein Gesuch der Vorinstanz jedenfalls im

Ergebnis statthaft, weil die Erläuterung auch von Amts wegen erfolgen kann

(BGr, 5. Februar 2016,1C_254/2015, E. 3.1). Die weiteren formellen

Anforderungen an ein Erläuterungsgesuch (Schriftlichkeit, Einreichung innerhalb

eines nach Treu und Glauben zu bestimmenden Zeitraums, Bezeichnung der

beanstandeten Stelle des Entscheids und der verlangten Neufassung im Wortlaut)

sind vorliegend erfüllt.

1.3

Die

Erläuterung ändert den zu erläuternden Entscheid nicht, weshalb kein Anspruch

auf Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht und grundsätzlich keine

Stellungnahmen einzuholen sind (VGr, 6. Juli 2017, EG.2017.00001,

E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25 mit

Hinweis; vgl. auch Karin Scherrer Reber in: Bernhard Waldmann/Philippe

Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],

2.

A., Zürich etc. 2016, Art. 69 N. 4 mit Hinweisen). Im

vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die einen Schriftenwechsel

nahelegen würden, wie etwa die Erwartung einer Klärung oder die Möglichkeit,

dass eine Beschwer erst durch die Erläuterung offengelegt würde.

2.

2.1

Die

Erläuterung setzt voraus, dass das Dispositiv unklar, unvollständig oder

zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidgründen aufweist.

Sie steht nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus

den Erwägungen ergeben (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2

mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).

2.2

Die

Mitbeteiligten hatten keine Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts

vom 18. Mai 2018 erhoben. Gegenüber diesen beiden Rekurrierenden erwuchs

dieser Entscheid daher in Rechtskraft. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom

27.

März 2019 regelt nur Rechtsverhältnisse zwischen den

Verfahrensbeteiligten und entfaltet keine Rechtswirkungen für nicht am

Beschwerdeverfahren beteiligte Personen. Etwas anderes gälte höchstens bei

Nichtigkeit des Entscheids des Baurekursgerichts, von der allerdings nicht die

Rede sein kann und die im Urteil vom 27. März 2019 denn auch nicht in

Betracht gezogen wurde.

2.3

Demnach

trifft die Auffassung des Gesuchstellers ohne Weiteres zu, dass sein Entscheid

vom 18. Mai 2018 nur in Bezug auf die Gesuchsgegnerschaft I, nicht

aber in Bezug auf die Mitbeteiligten aufgehoben wurde. Die Belastung der

Mitbeteiligten mit Anteilen an den Rekurskosten ist folglich rechtskräftig

geworden. Dies braucht jedoch nicht durch Erläuterung des

Verwaltungsgerichtsurteils vom 27. März 2019 festgestellt zu werden, weil

es sich eindeutig aus dessen Dispositiv in Verbindung mit dem Rubrum ergibt

(ebenso: BVGr, 17. Dezember 2013, C-6994/2013, E. 3). Demnach ist das

Erläuterungsgesuch abzuweisen.

3.

Die Berichtigung dient der Korrektur von Kanzleifehlern,

worunter im Wesentlichen Schreib- oder Rechenfehler zu verstehen sind (VGr, 20. Dezember

2017, VB.2017.00402, E. 3.3). Sie kommt hier nicht in Betracht, weil der

Verzicht auf die Erwähnung der Beschwerdeführenden in der Dispositiv-Ziffer,

mit welcher der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wurde, keinen

Kanzleifehler darstellt.

4.

Die Kostenverteilung richtet sich nach § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG. Die Kosten sind aus

Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13

N. 63 f.). Eine Parteientschädigung hat der Gesuchsteller nicht

beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den übrigen

Verfahrensbeteiligten ist kein Aufwand entstanden.

5.

Gegen die Abweisung des Erläuterungsgesuchs ist dasselbe

Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid, dessen Erläuterung verlangt

wurde, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf Erläuterung

verzichtet worden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 26).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 150.-- Zustellkosten,

Fr. 650.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an