EG.2019.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2019.00001
23. Mai 2019Deutsch6 min
(URT.2019.20828)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
EG.2019.00001
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
Baurekursgericht des Kantons Zürich,
Gesuchsteller,
gegen
I.1.1 A,
I.1.2 B,
I.2. C,
I.3. D,
I.4. E,
I.5. F,
alle vertreten durch RA G,
II.1. Gemeinderat der Stadt L,
II.2. Baudirektion Kanton Zürich,
III. Immobilienstiftung der Schule H,
vertreten
durch RA I,
Gesuchsgegnerschaft,
und
1. J,
2. K,
beide vertreten durch RA G,
Mitbeteiligte,
betreffend Nutzungsplanung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Gegen
die Festsetzung der Baubereiche und Wohnanteile auf bestimmten Parzellen, die
mit der Teilrevision der Bau- und Zonenordnung der Stadt L vom
30. November 2016 erfolgt war, erhoben D, E und F einerseits, A und B, J, C
sowie K anderseits Rekurs an das Baurekursgericht. Mit Entscheid vom
18. Mai 2018 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rekurse und wies
sie ab (BRGE I Nrn. 0052/2018 und 0053/2018), unter Kostenauflage an die
einzelnen Parteien.
B. Gegen
diesen Entscheid erhoben A und B, C sowie D, E und F gemeinsam Beschwerde an
das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom
27. März 2019 (VB.2018.00370) teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es
hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Mai 2018 auf und wies die
Sache zur Gewährung der Akteneinsicht, zur Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2019 ersuchte das
Baurekursgericht, 1. Abteilung, darum, es sei Dispositiv-Ziffer 1 des
Verwaltungsgerichtsurteils VB.2018.00370 ohne Kostenfolgen für den
Gesuchsteller bzw. unter Belastung der Staatskasse mit allfälligen Kosten
dahingehend zu erläutern, eventualiter zu berichtigen, dass der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 18. Mai 2018 (lediglich) in Bezug auf die
Rekurrierenden A und B, C sowie D, E und F (im Folgenden: Gesuchsgegnerschaft
I) aufgehoben werde. Das Gesuch wurde wie folgt begründet: Weil der
Verwaltungsgerichtsentscheid denjenigen des Baurekursgerichts ohne weitere
Differenzierungen aufhebe, sei unklar, ob die Aufhebung auch die Anteile an den
Rekurskosten betreffe, die J und K (im Folgenden: Mitbeteiligte) auferlegt worden
waren.
Es wurden keine Stellungnahmen zum Erläuterungsgesuch
eingeholt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Verfügungen
und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung. Die
Zuständigkeit hierfür liegt bei der Behörde, die den zu erläuternden Entscheid
gefällt hat, im vorliegenden Fall also bei der 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25). Das
Verwaltungsgericht stützt sich auf die bundesgerichtliche Praxis zur
Erläuterung als verfassungsrechtlichem Anspruch und wendet Art. 334 der
Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 analog an (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 71 N. 13).
1.2
Jede
Person oder Behörde, die ein schutzwürdiges Interesse an der Erläuterung hat,
ist zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs befugt; nach der Praxis des
Verwaltungsgerichts und der wohl vorherrschenden Lehre zählt bei
Rückweisungsentscheiden auch die Vorinstanz zu den Berechtigten (vgl. etwa
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25 mit Hinweisen). Gemäss dem
Bundesgericht ist das Eintreten auf ein Gesuch der Vorinstanz jedenfalls im
Ergebnis statthaft, weil die Erläuterung auch von Amts wegen erfolgen kann
(BGr, 5. Februar 2016,1C_254/2015, E. 3.1). Die weiteren formellen
Anforderungen an ein Erläuterungsgesuch (Schriftlichkeit, Einreichung innerhalb
eines nach Treu und Glauben zu bestimmenden Zeitraums, Bezeichnung der
beanstandeten Stelle des Entscheids und der verlangten Neufassung im Wortlaut)
sind vorliegend erfüllt.
1.3
Die
Erläuterung ändert den zu erläuternden Entscheid nicht, weshalb kein Anspruch
auf Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht und grundsätzlich keine
Stellungnahmen einzuholen sind (VGr, 6. Juli 2017, EG.2017.00001,
E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25 mit
Hinweis; vgl. auch Karin Scherrer Reber in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
2.
A., Zürich etc. 2016, Art. 69 N. 4 mit Hinweisen). Im
vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die einen Schriftenwechsel
nahelegen würden, wie etwa die Erwartung einer Klärung oder die Möglichkeit,
dass eine Beschwer erst durch die Erläuterung offengelegt würde.
2.
2.1
Die
Erläuterung setzt voraus, dass das Dispositiv unklar, unvollständig oder
zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidgründen aufweist.
Sie steht nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus
den Erwägungen ergeben (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2
mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).
2.2
Die
Mitbeteiligten hatten keine Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts
vom 18. Mai 2018 erhoben. Gegenüber diesen beiden Rekurrierenden erwuchs
dieser Entscheid daher in Rechtskraft. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
27.
März 2019 regelt nur Rechtsverhältnisse zwischen den
Verfahrensbeteiligten und entfaltet keine Rechtswirkungen für nicht am
Beschwerdeverfahren beteiligte Personen. Etwas anderes gälte höchstens bei
Nichtigkeit des Entscheids des Baurekursgerichts, von der allerdings nicht die
Rede sein kann und die im Urteil vom 27. März 2019 denn auch nicht in
Betracht gezogen wurde.
2.3
Demnach
trifft die Auffassung des Gesuchstellers ohne Weiteres zu, dass sein Entscheid
vom 18. Mai 2018 nur in Bezug auf die Gesuchsgegnerschaft I, nicht
aber in Bezug auf die Mitbeteiligten aufgehoben wurde. Die Belastung der
Mitbeteiligten mit Anteilen an den Rekurskosten ist folglich rechtskräftig
geworden. Dies braucht jedoch nicht durch Erläuterung des
Verwaltungsgerichtsurteils vom 27. März 2019 festgestellt zu werden, weil
es sich eindeutig aus dessen Dispositiv in Verbindung mit dem Rubrum ergibt
(ebenso: BVGr, 17. Dezember 2013, C-6994/2013, E. 3). Demnach ist das
Erläuterungsgesuch abzuweisen.
3.
Die Berichtigung dient der Korrektur von Kanzleifehlern,
worunter im Wesentlichen Schreib- oder Rechenfehler zu verstehen sind (VGr, 20. Dezember
2017, VB.2017.00402, E. 3.3). Sie kommt hier nicht in Betracht, weil der
Verzicht auf die Erwähnung der Beschwerdeführenden in der Dispositiv-Ziffer,
mit welcher der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben wurde, keinen
Kanzleifehler darstellt.
4.
Die Kostenverteilung richtet sich nach § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG. Die Kosten sind aus
Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Plüss, § 13
N. 63 f.). Eine Parteientschädigung hat der Gesuchsteller nicht
beantragt und stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den übrigen
Verfahrensbeteiligten ist kein Aufwand entstanden.
5.
Gegen die Abweisung des Erläuterungsgesuchs ist dasselbe
Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid, dessen Erläuterung verlangt
wurde, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf Erläuterung
verzichtet worden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 26).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 150.-- Zustellkosten,
Fr. 650.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an
…