EG.2019.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2019.00002
3. Dezember 2019Deutsch9 min
(URT.2019.21304)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
EG.2019.00002
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. Dezember 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
RA A,
Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Gesuchsgegner,
und
1. B,
2. C,
beide vertreten
durch RA A,
Mitbeteiligte,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung (Erläuterungsbegehren
zum Einzelrichterurteil VB.2018.00728 vom 27. November 2018),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
B, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste
am 31. Juli 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 21. August 2012 eine
hier aufenthaltsberechtigte, im Jahr 1982 geborene Staatsangehörige
Deutschlands; in der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich
eine bis 27. April 2017 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum
Verbleib bei der Ehefrau.
Am 23. Juni 2013 zog B seine drei Söhne aus einer früheren
Beziehung, D (Jahrgang 1995), E (Jahrgang 1997) sowie C (geboren 1999), in die
Schweiz nach; den dreien wurde ebenfalls eine bis 27. April 2017 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.
Mit Urteil vom 19. November 2015 stellte das
Bezirksgericht F fest, dass die Eheleute A den gemeinsamen Haushalt – wie am
1. Oktober 2015 bereits geschehen – aufheben dürften. Das Migrationsamt
verfügte daraufhin am 29. September 2016 den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligungen von B und C und setzte ihnen Frist bis zum
28. November 2016 zum Verlassen der Schweiz, während es D und E bereits
zuvor gestützt auf die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen je eine
(originäre) Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte.
Erwägungen
II.
Am 31. Oktober 2016 liessen B und C gegen die
Verfügung des Migrationsamts vom 29. September 2016 bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit
Entscheid vom 30. November 2017 teilweise – nämlich soweit C
betreffend – guthiess und die Sache zur weiteren Abklärung von dessen
Integration und zum Neuentscheid ans Migrationsamt zurückwies; im Übrigen
– nämlich soweit B betreffend – wies es den Rekurs ab und setzte
jenem eine neue Ausreisefrist bis 28. Februar 2018 an.
III.
A. B und C
liessen am 8. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom
30.
November 2017 aufzuheben, eventualiter "die Sache zwecks Vornahme
weiterer Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zurückzuweisen",
subeventualiter der Rekursentscheid betreffend C zu bestätigen; zudem liessen sie um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung ersuchen.
Mit Urteil vom 14. März 2018 wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1),
setzte B eine neue Ausreisefrist (Dispositiv-Ziff. 2), verweigerte
Armenrecht (Dispositiv-Ziff. 3) sowie Parteientschädigung
(Dispositiv-Ziff. 6) und auferlegte in Dispositiv-Ziff. 5 die
Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'060.- (Dispositiv-Ziff. 4) B und C
unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte (VB.2018.00007 [nicht
unter www.vgrzh.ch]).
B. In teilweiser
Gutheissung einer dagegen im Namen von B eingereichten Beschwerde hob das Bundesgericht
die Dispositiv-Ziff. 3 und 5 des Verwaltungsgerichtsurteils vom 14. März
2018.
auf und wies die Angelegenheit zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ans
Verwaltungsgericht zurück (BGr, 29. Oktober 2018,2C_369/2018).
Das Verwaltungsgericht nahm in der Folge mit Entscheid
vom 27. November 2018 das Verfahren VB.2018.00007 als Geschäft
VB.2018.00728 teilweise wieder auf (Dispositiv-Ziff. 1), hiess unter
anderem in Abänderung der Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils VB.2018.00007 vom
14.
März 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung von B und C
teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 2) und entschädigte deren Rechtsvertreter,
Rechtsanwalt A, für das Verfahren VB.2018.00007 mit Fr. 1'890.90 (inklusive
Mehrwertsteuern) aus der Gerichtskasse.
In den Erwägungen dieses Urteils heisst es dazu:
"4.1
Vor diesem Hintergrund sowie in Nachachtung des höchstrichterlichen Entscheids
ist dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und
-vertretung nach § 16 Abs. 1 f. VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959, LS 175.2] teilweise – nämlich soweit die
Beschwerde das Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers 1 betrifft – stattzugeben
und diesen für das Verfahren VB.2018.00007 in der Person ihres Rechtsvertreters
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
4.2
[...]
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand
von total 16,07 Stunden sowie Auslagen von Fr. 233.30 geltend. Vom
geltend gemachten Stundenaufwand entfallen 1,58 Stunden auf eine
Besprechung mit den Beschwerdeführern, die – mangels anderer
entsprechender Aufwände nach dem Rekursentscheid – nur dem Studium und der
Besprechung des Rekursentscheids gedient haben können; dieser Aufwand ist
praxisgemäss im Rekurs- und nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Für
die Lektüre des Verwaltungsgerichtsurteils vom 14. März 2018 sowie für die
Meinungsbildung hinsichtlich dessen Weiterzugs, die entsprechend als zur
Tätigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren gehörig zu
betrachten sind, wiederum ist dem Vertreter der Beschwerdeführer ein Aufwand
von lediglich 1 Stunde zu entschädigen bzw. der geltend gemachte Aufwand
von 2 Stunden um 1 Stunde zu reduzieren. Sodann erscheinen für das Verfassen
der Beschwerde (inklusive Recherche und Überarbeitung) insgesamt 8,5 Stunden
ausreichend, weil hierfür auf die Vorkenntnisse aus dem Rekursverfahren
zurückgegriffen werden konnte. Vom verbleibenden Rest ist schliesslich 1/4 für
die als offensichtlich aussichtslos einzustufenden das Aufenthaltsrecht des
Beschwerdeführers 2 betreffenden Aufwendungen in Abzug zu bringen.
Somit ist der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt
Fr. 1'755.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Hinzu kommt ein
Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 %, da der zu berücksichtigende Aufwand
ausschliesslich im Jahr 2018 anfiel."
C. A
ersuchte am 2. November 2019 "[i]n eigener Sache" um
Berichtigung der Dispositiv-Ziff. 4 im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom
27.
November 2018 in dem Sinn, dass er "für das Verfahren
VB.2018.00007 mit Fr. 3'153.80 (inklusive Mehrwertsteuern) aus der
Gerichtskasse" zu entschädigen sei. Hierauf wurde das vorliegende
Verfahren angelegt und wurden die Akten des Geschäfts VB.2018.00728 beigezogen.
Der
Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Verfügungen
und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung (vgl.
dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 24 ff.; einlässlich zum Ganzen auch Martin Tanner, Erläuterung und
Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozess, in: ZZZ 2017/2018
S. 3 ff.). Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Behörde, die den
zu erläuternden bzw. zu berichtigenden Entscheid gefällt hat, im vorliegenden
Fall also beim damaligen Einzelrichter der 4. Kammer des
Verwaltungsgerichts (vgl. dazu VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001,
E. 1.1; Tanner, S. 14).
1.2
Als
Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der
Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung
der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 27; Tanner S. 10 f., auch zum Folgenden). Sie
zielt mithin auf die Beseitigung von Widersprüchen zwischen dem tatsächlich
Gewollten und dem im Entscheid Erklärten ab; unzulässig ist demgegenüber eine
vom ursprünglichen Entscheidwillen nicht gedeckte inhaltliche Abänderung oder
Korrektur des gefällten Entscheids. Das Dispositiv ist zu korrigieren, soweit
ihm Redaktions- oder Rechnungsfehler anhaften oder es (sinnentstellende)
Kanzleiversehen aufweist. Eine erläuterungs- oder berichtigungsbedürftige Entscheidformel
kann namentlich dann vorliegen, wenn zwischen Dispositiv und Erwägungen ein
Widerspruch besteht.
Befugt zur Einreichung eines Berichtigungsgesuchs ist jede
Person oder Behörde, die ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung hat.
Das Gesuch ist innerhalb eines nach Treu und Glauben zu bestimmenden Zeitraums
schriftlich einzureichen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 25).
2.
2.1
Der
Gesuchsteller ist zur Einreichung eines seine Entschädigung als unentgeltlicher
Rechtsbeistand betreffenden Berichtigungsgesuchs befugt; von den weiteren
formellen Anforderungen an ein solches ist sodann lediglich dasjenige der
Einreichung innerhalb eines nach Treu und Glauben zu bestimmenden Zeitraums
nicht klar erfüllt, erging der beanstandete Entscheid doch schon vor gut einem
Jahr.
Ob der Gesuchsteller die vor diesem Hintergrund aufkommenden
Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung mit dem blossen Hinweis
auf einen "längeren Auslandaufenthalt" zu zerstreuen vermag,
erscheint dabei fraglich. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben,
da das Berichtigungsgesuch – wie sich sogleich zeigt – ohnehin
abzuweisen ist.
2.2
Entgegen
dem Gesuchsteller sind zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen des
Entscheids vom 27. November 2018 im Verfahren VB.2018.00728 keine
Widersprüche auszumachen; hier wie da wird ihm eine Entschädigung von
Fr. 1'890.90 (inklusive Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 1'755.70 (exklusive
Mehrwertsteuer) zuerkannt. In die Berechnung der ihm solcherart zugesprochenen
Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand hat sich jedoch in der Tat ein
kleiner Rechnungsfehler eingeschlichen. So wird dem Gesuchsteller in Erwägung 4.2
ein notwendiger Aufwand von insgesamt 8,5 Stunden für das Verfassen der
Beschwerde (inklusive Recherche und Überarbeitung) und einer Stunde für die
Lektüre des Verwaltungsgerichtsurteils vom 14. März 2018 sowie für die
Meinungsbildung hinsichtlich dessen Weiterzugs zugestanden. Bei einem
Stundenansatz von Fr. 220.- ergibt dies eine Gesamtforderung von
Fr. 2'090.- (Fr. 220.- x 9,5 Stunden). Addiert man
hierzu die (gesamten) geltend gemachten Auslagen in Höhe von Fr. 233.30
(Fr. 2'323.30) und kürzt das Ganze um einen Viertel für die als
offensichtlich aussichtslos einzustufenden, das Aufenthaltsrecht des damaligen Beschwerdeführers 2
(C) betreffenden Aufwendungen (Fr. 580.83), resultiert ein Gesamtbetrag
von Fr. 1'742.47 (exklusive Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 1'876.65
(inklusive Mehrwertsteuer).
Dem Gesuchsteller wurde somit aufgrund eines
Rechnungsfehlers – augenscheinlich wurde von einem (um einen Viertel zu
kürzenden) Gesamtaufwand von 9,58 Stunden à Fr. 220.- statt
9,5 Stunden à Fr. 220.- ausgegangen – eine um rund Fr. 13.-
zu hohe Entschädigung für das Verfahren VB.2018.00007 ausgerichtet bzw.
gewährt, weshalb seinem Gesuch um Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 4 des
dieses Verfahren abschliessenden Einzelrichterentscheids vom 27. November
2018.
zu seinen Gunsten nicht entsprochen werden kann.
Von einer Berichtigung zulasten des Gesuchstellers bzw.
einer solchen von Amtes wegen wird in Anbetracht des Zeitablaufs seit dem
fraglichen Entscheid und der geringen Höhe des Fehlbetrags abgesehen.
3.
Angesichts des aufgezeigten Rechnungsfehlers rechtfertigt
es sich vorliegend, aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenbelastung des
unterliegenden Gesuchstellers zu verzichten und die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13
N. 63 f.). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG).
4.
Gegen die Abweisung des Berichtigungsgesuchs ist dasselbe
Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid, dessen Berichtigung verlangt
wurde, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf Berichtigung
verzichtet worden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Das
Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Von
einer Berichtigung von Amtes wegen wird abgesehen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 320.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …