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Entscheid

EG.2019.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2019.00002

3. Dezember 2019Deutsch9 min

(URT.2019.21304)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I.

B, ein 1973 geborener Staatsangehöriger Kosovos, reiste

am 31. Juli 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 21. August 2012 eine

hier aufenthaltsberechtigte, im Jahr 1982 geborene Staatsangehörige

Deutschlands; in der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich

eine bis 27. April 2017 befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum

Verbleib bei der Ehefrau.

Am 23. Juni 2013 zog B seine drei Söhne aus einer früheren

Beziehung, D (Jahrgang 1995), E (Jahrgang 1997) sowie C (geboren 1999), in die

Schweiz nach; den dreien wurde ebenfalls eine bis 27. April 2017 gültige

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt.

Mit Urteil vom 19. November 2015 stellte das

Bezirksgericht F fest, dass die Eheleute A den gemeinsamen Haushalt – wie am

1. Oktober 2015 bereits geschehen – aufheben dürften. Das Migrationsamt

verfügte daraufhin am 29. September 2016 den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligungen von B und C und setzte ihnen Frist bis zum

28. November 2016 zum Verlassen der Schweiz, während es D und E bereits

zuvor gestützt auf die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen je eine

(originäre) Aufenthaltsbewilligung erteilt hatte.

Erwägungen

II.

Am 31. Oktober 2016 liessen B und C gegen die

Verfügung des Migrationsamts vom 29. September 2016 bei der

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit

Entscheid vom 30. November 2017 teilweise – nämlich soweit C

betreffend – guthiess und die Sache zur weiteren Abklärung von dessen

Integration und zum Neuentscheid ans Migrationsamt zurückwies; im Übrigen

– nämlich soweit B betreffend – wies es den Rekurs ab und setzte

jenem eine neue Ausreisefrist bis 28. Februar 2018 an.

III.

A. B und C

liessen am 8. Januar 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom

30.

November 2017 aufzuheben, eventualiter "die Sache zwecks Vornahme

weiterer Abklärungen im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zurückzuweisen",

subeventualiter der Rekursentscheid betreffend C zu bestätigen; zudem liessen sie um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung ersuchen.

Mit Urteil vom 14. März 2018 wies das

Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1),

setzte B eine neue Ausreisefrist (Dispositiv-Ziff. 2), verweigerte

Armenrecht (Dispositiv-Ziff. 3) sowie Parteientschädigung

(Dispositiv-Ziff. 6) und auferlegte in Dispositiv-Ziff. 5 die

Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'060.- (Dispositiv-Ziff. 4) B und C

unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte (VB.2018.00007 [nicht

unter www.vgrzh.ch]).

B. In teilweiser

Gutheissung einer dagegen im Namen von B eingereichten Beschwerde hob das Bundesgericht

die Dispositiv-Ziff. 3 und 5 des Verwaltungsgerichtsurteils vom 14. März

2018.

auf und wies die Angelegenheit zur Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ans

Verwaltungsgericht zurück (BGr, 29. Oktober 2018,2C_369/2018).

Das Verwaltungsgericht nahm in der Folge mit Entscheid

vom 27. November 2018 das Verfahren VB.2018.00007 als Geschäft

VB.2018.00728 teilweise wieder auf (Dispositiv-Ziff. 1), hiess unter

anderem in Abänderung der Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils VB.2018.00007 vom

14.

März 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung von B und C

teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 2) und entschädigte deren Rechtsvertreter,

Rechtsanwalt A, für das Verfahren VB.2018.00007 mit Fr. 1'890.90 (inklusive

Mehrwertsteuern) aus der Gerichtskasse.

In den Erwägungen dieses Urteils heisst es dazu:

"4.1

Vor diesem Hintergrund sowie in Nachachtung des höchstrichterlichen Entscheids

ist dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und

-vertretung nach § 16 Abs. 1 f. VRG [Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959, LS 175.2] teilweise – nämlich soweit die

Beschwerde das Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers 1 betrifft – stattzugeben

und diesen für das Verfahren VB.2018.00007 in der Person ihres Rechtsvertreters

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4.2

[...]

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführer macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand

von total 16,07 Stunden sowie Auslagen von Fr. 233.30 geltend. Vom

geltend gemachten Stundenaufwand entfallen 1,58 Stunden auf eine

Besprechung mit den Beschwerdeführern, die – mangels anderer

entsprechender Aufwände nach dem Rekursentscheid – nur dem Studium und der

Besprechung des Rekursentscheids gedient haben können; dieser Aufwand ist

praxisgemäss im Rekurs- und nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Für

die Lektüre des Verwaltungsgerichtsurteils vom 14. März 2018 sowie für die

Meinungsbildung hinsichtlich dessen Weiterzugs, die entsprechend als zur

Tätigkeit des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren gehörig zu

betrachten sind, wiederum ist dem Vertreter der Beschwerdeführer ein Aufwand

von lediglich 1 Stunde zu entschädigen bzw. der geltend gemachte Aufwand

von 2 Stunden um 1 Stunde zu reduzieren. Sodann erscheinen für das Verfassen

der Beschwerde (inklusive Recherche und Überarbeitung) insgesamt 8,5 Stunden

ausreichend, weil hierfür auf die Vorkenntnisse aus dem Rekursverfahren

zurückgegriffen werden konnte. Vom verbleibenden Rest ist schliesslich 1/4 für

die als offensichtlich aussichtslos einzustufenden das Aufenthaltsrecht des

Beschwerdeführers 2 betreffenden Aufwendungen in Abzug zu bringen.

Somit ist der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt

Fr. 1'755.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Hinzu kommt ein

Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 %, da der zu berücksichtigende Aufwand

ausschliesslich im Jahr 2018 anfiel."

C. A

ersuchte am 2. November 2019 "[i]n eigener Sache" um

Berichtigung der Dispositiv-Ziff. 4 im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom

27.

November 2018 in dem Sinn, dass er "für das Verfahren

VB.2018.00007 mit Fr. 3'153.80 (inklusive Mehrwertsteuern) aus der

Gerichtskasse" zu entschädigen sei. Hierauf wurde das vorliegende

Verfahren angelegt und wurden die Akten des Geschäfts VB.2018.00728 beigezogen.

Der

Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Verfügungen

und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung (vgl.

dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 24 ff.; einlässlich zum Ganzen auch Martin Tanner, Erläuterung und

Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozess, in: ZZZ 2017/2018

S. 3 ff.). Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Behörde, die den

zu erläuternden bzw. zu berichtigenden Entscheid gefällt hat, im vorliegenden

Fall also beim damaligen Einzelrichter der 4. Kammer des

Verwaltungsgerichts (vgl. dazu VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001,

E. 1.1; Tanner, S. 14).

1.2

Als

Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der

Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung

der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind (Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 27; Tanner S. 10 f., auch zum Folgenden). Sie

zielt mithin auf die Beseitigung von Widersprüchen zwischen dem tatsächlich

Gewollten und dem im Entscheid Erklärten ab; unzulässig ist demgegenüber eine

vom ursprünglichen Entscheidwillen nicht gedeckte inhaltliche Abänderung oder

Korrektur des gefällten Entscheids. Das Dispositiv ist zu korrigieren, soweit

ihm Redaktions- oder Rechnungsfehler anhaften oder es (sinnentstellende)

Kanzleiversehen aufweist. Eine erläuterungs- oder berichtigungsbedürftige Entscheidformel

kann namentlich dann vorliegen, wenn zwischen Dispositiv und Erwägungen ein

Widerspruch besteht.

Befugt zur Einreichung eines Berichtigungsgesuchs ist jede

Person oder Behörde, die ein schutzwürdiges Interesse an der Berichtigung hat.

Das Gesuch ist innerhalb eines nach Treu und Glauben zu bestimmenden Zeitraums

schriftlich einzureichen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 25).

2.

2.1

Der

Gesuchsteller ist zur Einreichung eines seine Entschädigung als unentgeltlicher

Rechtsbeistand betreffenden Berichtigungsgesuchs befugt; von den weiteren

formellen Anforderungen an ein solches ist sodann lediglich dasjenige der

Einreichung innerhalb eines nach Treu und Glauben zu bestimmenden Zeitraums

nicht klar erfüllt, erging der beanstandete Entscheid doch schon vor gut einem

Jahr.

Ob der Gesuchsteller die vor diesem Hintergrund aufkommenden

Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Gesuchseinreichung mit dem blossen Hinweis

auf einen "längeren Auslandaufenthalt" zu zerstreuen vermag,

erscheint dabei fraglich. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben,

da das Berichtigungsgesuch – wie sich sogleich zeigt – ohnehin

abzuweisen ist.

2.2

Entgegen

dem Gesuchsteller sind zwischen dem Dispositiv und den Erwägungen des

Entscheids vom 27. November 2018 im Verfahren VB.2018.00728 keine

Widersprüche auszumachen; hier wie da wird ihm eine Entschädigung von

Fr. 1'890.90 (inklusive Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 1'755.70 (exklusive

Mehrwertsteuer) zuerkannt. In die Berechnung der ihm solcherart zugesprochenen

Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand hat sich jedoch in der Tat ein

kleiner Rechnungsfehler eingeschlichen. So wird dem Gesuchsteller in Erwägung 4.2

ein notwendiger Aufwand von insgesamt 8,5 Stunden für das Verfassen der

Beschwerde (inklusive Recherche und Überarbeitung) und einer Stunde für die

Lektüre des Verwaltungsgerichtsurteils vom 14. März 2018 sowie für die

Meinungsbildung hinsichtlich dessen Weiterzugs zugestanden. Bei einem

Stundenansatz von Fr. 220.- ergibt dies eine Gesamtforderung von

Fr. 2'090.- (Fr. 220.- x 9,5 Stunden). Addiert man

hierzu die (gesamten) geltend gemachten Auslagen in Höhe von Fr. 233.30

(Fr. 2'323.30) und kürzt das Ganze um einen Viertel für die als

offensichtlich aussichtslos einzustufenden, das Aufenthaltsrecht des damaligen Beschwerdeführers 2

(C) betreffenden Aufwendungen (Fr. 580.83), resultiert ein Gesamtbetrag

von Fr. 1'742.47 (exklusive Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 1'876.65

(inklusive Mehrwertsteuer).

Dem Gesuchsteller wurde somit aufgrund eines

Rechnungsfehlers – augenscheinlich wurde von einem (um einen Viertel zu

kürzenden) Gesamtaufwand von 9,58 Stunden à Fr. 220.- statt

9,5 Stunden à Fr. 220.- ausgegangen – eine um rund Fr. 13.-

zu hohe Entschädigung für das Verfahren VB.2018.00007 ausgerichtet bzw.

gewährt, weshalb seinem Gesuch um Berichtigung von Dispositiv-Ziff. 4 des

dieses Verfahren abschliessenden Einzelrichterentscheids vom 27. November

2018.

zu seinen Gunsten nicht entsprochen werden kann.

Von einer Berichtigung zulasten des Gesuchstellers bzw.

einer solchen von Amtes wegen wird in Anbetracht des Zeitablaufs seit dem

fraglichen Entscheid und der geringen Höhe des Fehlbetrags abgesehen.

3.

Angesichts des aufgezeigten Rechnungsfehlers rechtfertigt

es sich vorliegend, aus Billigkeitsgründen auf eine Kostenbelastung des

unterliegenden Gesuchstellers zu verzichten und die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13

N. 63 f.). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17

Abs. 2 VRG).

4.

Gegen die Abweisung des Berichtigungsgesuchs ist dasselbe

Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid, dessen Berichtigung verlangt

wurde, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf Berichtigung

verzichtet worden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Das

Berichtigungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Von

einer Berichtigung von Amtes wegen wird abgesehen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 320.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …