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Entscheid

EG.2020.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2020.00003

22. Oktober 2020Deutsch10 min

(URT.2020.22166)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

EG.2020.00003

Urteil

der 3. Kammer

vom 22. Oktober 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Gesuchstellerin,

gegen

Gemeinde C,

Gesuchsgegnerin,

betreffend Erläuterung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A (geboren 2002) und F (geboren 2001; vgl. VB.2020.00242)

leben bei einer Pflegefamilie der Institution D AG. Mit Beschluss vom

25. September 2019 erteilte die Sozialbehörde C gestützt auf die

Pflegegeldrichtlinien des Kantons Zürich Kostengutsprache für den Aufenthalt

bei der Pflegefamilie in der Höhe von Fr. 2'060.- pro Kind

(Dispositivziffer 1). Die Kostengutsprache für F wurde bis zum

12. August 2019 geleistet; diejenige für A bis zum 11. Juli 2020

(Dispositivziffer 2; jeweils Eintritt der Volljährigkeit).

Erwägungen

II.

Dagegen liess A mit Eingabe vom 31. Oktober 2019

durch ihren anwaltlichen Prozessbeistand Rekurs an den Bezirksrat E

erheben und die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde C vom

25.

September 2019 beantragen. Die Kosten der Betreuung durch die D AG

seien in der Höhe von Fr. 7'800.- pro Monat rückwirkend ab dem

1.

April 2019 und bis drei Monate nach Abschluss der Erstausbildung zu

gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer

zulasten der Sozialbehörde C.

Mit Beschluss vom 11. März 2020 hob der Bezirksrat E

in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositivziffer 1 des Beschlusses

vom 25. September 2019 auf und verpflichtete die Sozialbehörde C, die

Kosten der Unterbringung von A bei der Pflegefamilie der Institution D AG

für die Zeit vom 1. April 2019 bis 11. Juli 2020 im Umfang von Fr. 7'800.-

pro Monat zu übernehmen (Dispositivziffer I). Im Übrigen wies er den

Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und Parteientschädigungen

keine zugesprochen (Dispositivziffern II und III).

III.

Dagegen liess A durch ihren Prozessbeistand am

17.

April 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben; mit den

Anträgen, Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom

11.

März 2020 sei insofern aufzuheben, als der Rekurs von A abgewiesen

worden sei, und es seien die beantragten Kosten für die Betreuung durch die D AG

und die ausserfamiliäre Unterbringung in Höhe von Fr. 7'800.- pro Monat ab

dem 12. Juli 2020 bis drei Monate nach Abschluss der Erstausbildung zu

gewähren. Zudem sei Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats E

vom 11. März 2020 aufzuheben und es sei A für das vorinstanzliche

Verfahren eine Parteientschädigung zzgl. MWST zulasten der Sozialbehörde C

zuzusprechen; eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und die

Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST

zulasten der Sozialbehörde C.

Der Bezirksrat E verwies am 27. April 2020 auf

die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde C beantragte am

14.

Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde mangels ihrer sozialhilferechtlichen

Zuständigkeit. Eventualiter sei sie zu verpflichten, für den Aufenthalt und

Lebensunterhalt von A im der D AG ab 12. Juli 2020 bis zum Abschluss

der derzeitigen Lehre Fr. 2'060.- pro Monat zu bezahlen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A.

A liess am 8. Juni 2020 an ihren Anträgen festhalten.

Die Gemeinde C hielt am 18. Juni 2020 ebenfalls an ihren Anträgen

fest und verzichtete im Übrigen auf eine eingehende Vernehmlassung.

Mit

Urteil vom 26. August 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde

teilweise gut, hob Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E

vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der

Sozialbehörde C vom 25. September 2019 auf und verpflichtete die

Beschwerdegegnerin, dem Grundsatz nach die Kosten der Unterbringung der

Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie vom 1. April 2019 zu übernehmen,

solange der im Sinn der Erwägungen perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der

Beschwerdegegnerin fortbestehe, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung

der Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei Monate über den Lehrabschluss hinaus

wurde die Beschwerde abgewiesen. Soweit die Beschwerdegegnerin die Höhe der in

Rechnung gestellten Kosten sowie die fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin

bei der Pflegefamilie infrage stelle, wurde die Sache zur Ergänzung des

Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. März

2020.

wurde aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-, zu bezahlen,

zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.

IV.

Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 ersuchte Rechtsanwalt B

für A um Erläuterung von Dispositivziffer 1 des Urteils vom 26. August

2020.

aufgrund eines redaktionellen Versehens bezüglich der Datumsangabe

(1. April 2019).

Hierauf wurde das vorliegende Verfahren eröffnet und das

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 aus dem Verfahren

VB.2020.00241 beigezogen.

Die Kammer erwägt:

1.

Verfügungen und

Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung. Die

Zuständigkeit hierfür liegt bei der Behörde bzw. dem Gericht, welche bzw.

welches den zu erläuternden und/oder zu berichtigenden Entscheid gefällt hat.

Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Erläuterung bzw. Berichtigung

des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 verlangt, ist

dieses zur Beurteilung seines Gesuchs zuständig, wobei der Entscheid wiederum

durch die Kammer zu treffen ist (VGr, 3. Dezember 2019, EG.2019.00002,

E. 1.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25, 27).

2.

2.1

Eine

Verfügung oder ein Rechtsmittelentscheid bedarf der Erläuterung, wenn das

Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn es Widersprüche

in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist. Die Erläuterung steht

dagegen nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus

den Erwägungen ergeben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden;

die Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn sich Sinn und

Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei Rückweisungen

"im Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen Erwägungen

gilt. Die Erläuterung dient nicht dazu, die angefochtene Anordnung inhaltlich

zu korrigieren, indem eine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder

Rechtsanwendung nachträglich verbessert wird; sie kann auch nicht dafür

verwendet werden, die Anordnung zu diskutieren oder Ratschläge für das Vorgehen

in analogen Fällen zu geben.

Das Verwaltungsgericht verlangt bei Gesuchen um Erläuterung

seiner Entscheide, dass die beanstandeten Stellen des Entscheids und die

verlangte Neufassung wörtlich anzugeben sind. Auf Gesuche, die den

Formerfordernissen nicht genügen, ist nicht einzutreten. Das Erfordernis ist

allerdings nicht zu streng zu handhaben.

Ein Anspruch der Gegenparteien auf Wahrung des rechtlichen

Gehörs besteht nicht, da die Anordnung nicht geändert wird. Die erläuterte

Verfügung bzw. der erläuterte Rechtsmittelentscheid ist trotzdem sämtlichen

Verfahrensbeteiligten zuzustellen (zum Ganzen VGr, 23. Mai 2019,

EG.2019.00001, E. 1.3, 2.1; 6. Juli 2017, EG.2017.00001, E. 4;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 f.).

2.2

Als

Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der

Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern anlässlich der

schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es

handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler; darunter fallen im Wesentlichen

nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler. Zur Korrektur selbst offensichtlicher

Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung ist die Berichtigung

nicht gegeben. Einer Berichtigung zugänglich sind sowohl Verfügungen als auch

Rechtsmittelentscheide. Die Berichtigung von blossen Kanzleifehlern steht nicht

in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zur formellen Rechtskraft;

Berichtigung in diesem Sinn bedeutet rechtlich nicht Aufhebung oder Abänderung

(VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 3; 17. Juli 2013,

EG.2017.00002, E. 2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 27).

3.

3.1

Wie

erwähnt, ist für die Frage der Erläuterung nur massgebend, ob das Dispositiv

unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den

Entscheidungsgründen aufweist.

3.2

Im

vorliegenden Fall beruht die die Nennung des Datums (1. April 2019) in

Dispositivziffer 1 des Urteils vom 26. August 2020 auf einem

offensichtlichen Versehen. Die Beschwerdeführerin ist am 11. Juli 2020

volljährig geworden, weshalb die Vorinstanz den Rekurs bezüglich der Zeitdauer

der Minderjährigkeit gutgeheissen hatte und die Beschwerdegegnerin zur Übernahme

der vollen Kosten vom 1. April 2019 bis zum 11. Juli 2020

verpflichtet hatte. Ab 1. April 2019 hatte die Beschwerdegegnerin die

Absicht, die vollen Kosten für die Beschwerdeführerin in diesem Umfang nicht

mehr zu decken. So lautete denn auch Dispositivziffer I des Entscheides

der Vorinstanz vom 11. März 2020 dahingehend, dass die Kosten der

Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie für die Zeit vom

1.

April 2019 bis 11. Juli 2020 im Umfang von Fr. 7'800.- zu

übernehmen seien. Insofern blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Den

Erwägungen des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 ist zu

entnehmen, dass die Rückweisung zur Vornahme entsprechender Abklärungen

bezüglich Rechtfertigung des Settings, der Höhe der Beträge usw. sich auf den

Zeitraum ab Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin bezieht

(vgl. E. 5.2 des genannten Urteils). Demzufolge wäre die

Beschwerdegegnerin zu verpflichten gewesen, dem Grundsatz nach die Kosten der

Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie dem Grundsatz nach ab

dem 11. Juli 2020 (anstelle 1. April 2019; Datum Eintritt

Volljährigkeit) zu übernehmen, solange der im Sinn der Erwägungen perpetuierte

Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht, längstens bis

zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin. Der erste Absatz von

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom

11.

März 2020 bleibt insofern bestehen. Aufzuheben ist nur dessen zweiter

Absatz, wonach der Rekurs im Übrigen abgewiesen wurde.

3.3

Das Gesuch

um Erläuterung bzw. Berichtigung des Urteils VB.2020.00241 des

Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 ist demzufolge gutzuheissen und

Dispositivziffer 1 entsprechend zu berichtigen. Im Übrigen bleibt das

Urteil bestehen.

4.

Die Gerichtskosten sind auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

5.

Gegen die Abweisung des

Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuchs ist dasselbe Rechtsmittel gegeben wie

gegen den Entscheid, dessen Berichtigung verlangt wurde, allerdings nur mit der

Rüge, es sei zu Unrecht auf Erläuterung oder Berichtigung verzichtet worden

(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 26 f.).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Dispositivziffer1

des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 wird aufgehoben

und durch folgende Formulierung ersetzt:

"Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I Absatz 2

des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. März 2020 sowie

Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom

25.

September 2019 werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird

verpflichtet, dem Grundsatz nach die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin

bei der Pflegefamilie für die Zeit ab 11. Juli 2020 zu übernehmen, solange

der im Sinn der Erwägungen perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der

Beschwerdegegnerin fortbesteht, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung

der Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei Monate über den Lehrabschluss hinaus

wird die Beschwerde abgewiesen.

Soweit die

Beschwerdegegnerin die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten sowie die

fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie infrage

stellt, wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an

die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Dispositivziffer III

des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. März 2020 wird aufgehoben

und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30

Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils."

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …