EG.2020.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2020.00003
22. Oktober 2020Deutsch10 min
(URT.2020.22166)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
EG.2020.00003
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. Oktober 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Gesuchstellerin,
gegen
Gemeinde C,
Gesuchsgegnerin,
betreffend Erläuterung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A (geboren 2002) und F (geboren 2001; vgl. VB.2020.00242)
leben bei einer Pflegefamilie der Institution D AG. Mit Beschluss vom
25. September 2019 erteilte die Sozialbehörde C gestützt auf die
Pflegegeldrichtlinien des Kantons Zürich Kostengutsprache für den Aufenthalt
bei der Pflegefamilie in der Höhe von Fr. 2'060.- pro Kind
(Dispositivziffer 1). Die Kostengutsprache für F wurde bis zum
12. August 2019 geleistet; diejenige für A bis zum 11. Juli 2020
(Dispositivziffer 2; jeweils Eintritt der Volljährigkeit).
Erwägungen
II.
Dagegen liess A mit Eingabe vom 31. Oktober 2019
durch ihren anwaltlichen Prozessbeistand Rekurs an den Bezirksrat E
erheben und die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde C vom
25.
September 2019 beantragen. Die Kosten der Betreuung durch die D AG
seien in der Höhe von Fr. 7'800.- pro Monat rückwirkend ab dem
1.
April 2019 und bis drei Monate nach Abschluss der Erstausbildung zu
gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer
zulasten der Sozialbehörde C.
Mit Beschluss vom 11. März 2020 hob der Bezirksrat E
in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositivziffer 1 des Beschlusses
vom 25. September 2019 auf und verpflichtete die Sozialbehörde C, die
Kosten der Unterbringung von A bei der Pflegefamilie der Institution D AG
für die Zeit vom 1. April 2019 bis 11. Juli 2020 im Umfang von Fr. 7'800.-
pro Monat zu übernehmen (Dispositivziffer I). Im Übrigen wies er den
Rekurs ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und Parteientschädigungen
keine zugesprochen (Dispositivziffern II und III).
III.
Dagegen liess A durch ihren Prozessbeistand am
17.
April 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben; mit den
Anträgen, Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom
11.
März 2020 sei insofern aufzuheben, als der Rekurs von A abgewiesen
worden sei, und es seien die beantragten Kosten für die Betreuung durch die D AG
und die ausserfamiliäre Unterbringung in Höhe von Fr. 7'800.- pro Monat ab
dem 12. Juli 2020 bis drei Monate nach Abschluss der Erstausbildung zu
gewähren. Zudem sei Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats E
vom 11. März 2020 aufzuheben und es sei A für das vorinstanzliche
Verfahren eine Parteientschädigung zzgl. MWST zulasten der Sozialbehörde C
zuzusprechen; eventualiter sei der Beschluss der Vorinstanz aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST
zulasten der Sozialbehörde C.
Der Bezirksrat E verwies am 27. April 2020 auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Gemeinde C beantragte am
14.
Mai 2020 die Abweisung der Beschwerde mangels ihrer sozialhilferechtlichen
Zuständigkeit. Eventualiter sei sie zu verpflichten, für den Aufenthalt und
Lebensunterhalt von A im der D AG ab 12. Juli 2020 bis zum Abschluss
der derzeitigen Lehre Fr. 2'060.- pro Monat zu bezahlen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten von A.
A liess am 8. Juni 2020 an ihren Anträgen festhalten.
Die Gemeinde C hielt am 18. Juni 2020 ebenfalls an ihren Anträgen
fest und verzichtete im Übrigen auf eine eingehende Vernehmlassung.
Mit
Urteil vom 26. August 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde
teilweise gut, hob Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E
vom 11. März 2020 sowie Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der
Sozialbehörde C vom 25. September 2019 auf und verpflichtete die
Beschwerdegegnerin, dem Grundsatz nach die Kosten der Unterbringung der
Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie vom 1. April 2019 zu übernehmen,
solange der im Sinn der Erwägungen perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der
Beschwerdegegnerin fortbestehe, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung
der Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei Monate über den Lehrabschluss hinaus
wurde die Beschwerde abgewiesen. Soweit die Beschwerdegegnerin die Höhe der in
Rechnung gestellten Kosten sowie die fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin
bei der Pflegefamilie infrage stelle, wurde die Sache zur Ergänzung des
Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. März
2020.
wurde aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-, zu bezahlen,
zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils.
IV.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020 ersuchte Rechtsanwalt B
für A um Erläuterung von Dispositivziffer 1 des Urteils vom 26. August
2020.
aufgrund eines redaktionellen Versehens bezüglich der Datumsangabe
(1. April 2019).
Hierauf wurde das vorliegende Verfahren eröffnet und das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 aus dem Verfahren
VB.2020.00241 beigezogen.
Die Kammer erwägt:
1.
Verfügungen und
Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung. Die
Zuständigkeit hierfür liegt bei der Behörde bzw. dem Gericht, welche bzw.
welches den zu erläuternden und/oder zu berichtigenden Entscheid gefällt hat.
Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Erläuterung bzw. Berichtigung
des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 verlangt, ist
dieses zur Beurteilung seines Gesuchs zuständig, wobei der Entscheid wiederum
durch die Kammer zu treffen ist (VGr, 3. Dezember 2019, EG.2019.00002,
E. 1.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25, 27).
2.
2.1
Eine
Verfügung oder ein Rechtsmittelentscheid bedarf der Erläuterung, wenn das
Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn es Widersprüche
in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist. Die Erläuterung steht
dagegen nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus
den Erwägungen ergeben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden;
die Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn sich Sinn und
Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei Rückweisungen
"im Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen Erwägungen
gilt. Die Erläuterung dient nicht dazu, die angefochtene Anordnung inhaltlich
zu korrigieren, indem eine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder
Rechtsanwendung nachträglich verbessert wird; sie kann auch nicht dafür
verwendet werden, die Anordnung zu diskutieren oder Ratschläge für das Vorgehen
in analogen Fällen zu geben.
Das Verwaltungsgericht verlangt bei Gesuchen um Erläuterung
seiner Entscheide, dass die beanstandeten Stellen des Entscheids und die
verlangte Neufassung wörtlich anzugeben sind. Auf Gesuche, die den
Formerfordernissen nicht genügen, ist nicht einzutreten. Das Erfordernis ist
allerdings nicht zu streng zu handhaben.
Ein Anspruch der Gegenparteien auf Wahrung des rechtlichen
Gehörs besteht nicht, da die Anordnung nicht geändert wird. Die erläuterte
Verfügung bzw. der erläuterte Rechtsmittelentscheid ist trotzdem sämtlichen
Verfahrensbeteiligten zuzustellen (zum Ganzen VGr, 23. Mai 2019,
EG.2019.00001, E. 1.3, 2.1; 6. Juli 2017, EG.2017.00001, E. 4;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 f.).
2.2
Als
Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der
Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern anlässlich der
schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es
handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler; darunter fallen im Wesentlichen
nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler. Zur Korrektur selbst offensichtlicher
Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung ist die Berichtigung
nicht gegeben. Einer Berichtigung zugänglich sind sowohl Verfügungen als auch
Rechtsmittelentscheide. Die Berichtigung von blossen Kanzleifehlern steht nicht
in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zur formellen Rechtskraft;
Berichtigung in diesem Sinn bedeutet rechtlich nicht Aufhebung oder Abänderung
(VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 3; 17. Juli 2013,
EG.2017.00002, E. 2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 27).
3.
3.1
Wie
erwähnt, ist für die Frage der Erläuterung nur massgebend, ob das Dispositiv
unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den
Entscheidungsgründen aufweist.
3.2
Im
vorliegenden Fall beruht die die Nennung des Datums (1. April 2019) in
Dispositivziffer 1 des Urteils vom 26. August 2020 auf einem
offensichtlichen Versehen. Die Beschwerdeführerin ist am 11. Juli 2020
volljährig geworden, weshalb die Vorinstanz den Rekurs bezüglich der Zeitdauer
der Minderjährigkeit gutgeheissen hatte und die Beschwerdegegnerin zur Übernahme
der vollen Kosten vom 1. April 2019 bis zum 11. Juli 2020
verpflichtet hatte. Ab 1. April 2019 hatte die Beschwerdegegnerin die
Absicht, die vollen Kosten für die Beschwerdeführerin in diesem Umfang nicht
mehr zu decken. So lautete denn auch Dispositivziffer I des Entscheides
der Vorinstanz vom 11. März 2020 dahingehend, dass die Kosten der
Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie für die Zeit vom
1.
April 2019 bis 11. Juli 2020 im Umfang von Fr. 7'800.- zu
übernehmen seien. Insofern blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Den
Erwägungen des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 ist zu
entnehmen, dass die Rückweisung zur Vornahme entsprechender Abklärungen
bezüglich Rechtfertigung des Settings, der Höhe der Beträge usw. sich auf den
Zeitraum ab Erreichen der Volljährigkeit der Beschwerdeführerin bezieht
(vgl. E. 5.2 des genannten Urteils). Demzufolge wäre die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten gewesen, dem Grundsatz nach die Kosten der
Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie dem Grundsatz nach ab
dem 11. Juli 2020 (anstelle 1. April 2019; Datum Eintritt
Volljährigkeit) zu übernehmen, solange der im Sinn der Erwägungen perpetuierte
Unterstützungswohnsitz bei der Beschwerdegegnerin fortbesteht, längstens bis
zum Abschluss der Erstausbildung der Beschwerdeführerin. Der erste Absatz von
Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom
11.
März 2020 bleibt insofern bestehen. Aufzuheben ist nur dessen zweiter
Absatz, wonach der Rekurs im Übrigen abgewiesen wurde.
3.3
Das Gesuch
um Erläuterung bzw. Berichtigung des Urteils VB.2020.00241 des
Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 ist demzufolge gutzuheissen und
Dispositivziffer 1 entsprechend zu berichtigen. Im Übrigen bleibt das
Urteil bestehen.
4.
Die Gerichtskosten sind auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
5.
Gegen die Abweisung des
Erläuterungs- bzw. Berichtigungsgesuchs ist dasselbe Rechtsmittel gegeben wie
gegen den Entscheid, dessen Berichtigung verlangt wurde, allerdings nur mit der
Rüge, es sei zu Unrecht auf Erläuterung oder Berichtigung verzichtet worden
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 26 f.).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Dispositivziffer1
des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2020 wird aufgehoben
und durch folgende Formulierung ersetzt:
"Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffer I Absatz 2
des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. März 2020 sowie
Dispositivziffern 1 und 2 des Beschlusses der Sozialbehörde C vom
25.
September 2019 werden aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, dem Grundsatz nach die Kosten der Unterbringung der Beschwerdeführerin
bei der Pflegefamilie für die Zeit ab 11. Juli 2020 zu übernehmen, solange
der im Sinn der Erwägungen perpetuierte Unterstützungswohnsitz bei der
Beschwerdegegnerin fortbesteht, längstens bis zum Abschluss der Erstausbildung
der Beschwerdeführerin. Bezüglich der drei Monate über den Lehrabschluss hinaus
wird die Beschwerde abgewiesen.
Soweit die
Beschwerdegegnerin die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten sowie die
fortdauernde Unterbringung der Beschwerdeführerin bei der Pflegefamilie infrage
stellt, wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts im Sinn der Erwägungen an
die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Dispositivziffer III
des Beschlusses des Bezirksrats E vom 11. März 2020 wird aufgehoben
und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer), total Fr. 1'077.-, zu bezahlen, zahlbar innerhalb von 30
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils."
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …