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Entscheid

EG.2022.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2022.00001

3. Februar 2022Deutsch5 min

(URT.2022.23429)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

EG.2022.00001

Beschluss

der 4. Kammer

vom 3. Februar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter

Marco Donatsch, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Gesuchstellerin,

gegen

Kantonsspital Winterthur, vertreten durch RA C,

Gesuchsgegner,

betreffend

Erläuterungsgesuch

zum Verwaltungsgerichtsurteil VB.2020.00562 vom 18. März 2021,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war seit dem 1. Mai 1996 als diplomierte Pflegefachfrau

am Kantonsspital Winterthur (KSW) tätig. Das KSW löste das

Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2019 auf.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Spitalrat des

KSW am 18. Juni 2020 teilweise gut, sprach A eine Entschädigung von einem

Monatslohn zu und wies die Angelegenheit zur Festsetzung einer Abfindung an die

Spitaldirektion zurück.

III.

Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde von A mit

Urteil vom 18. März 2021 gut, stellte fest, dass die Entlassung

unrechtmässig war, und sprach A zusätzlich zur vom Spitalrat zugesprochenen

Entschädigung im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen

zu (VB.2020.00562, Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2). In den Erwägungen

hielt es fest, massgebend sei der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn, zu dem

anteilsmässig auch die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen seien

(E. 6.2 Abs. 2). Dieses Urteil ist rechtskräftig.

IV.

Mit Eingabe vom 29. Januar 2022 gelangte A ans

Verwaltungsgericht und ersuchte um Erläuterung "betreffend

Dispositiv-Ziff. 1, Abs. 2 in Verbindung mit E.6.2 des Entscheides".

Sie führte aus, das KSW habe inzwischen zwar eine Entschädigung bezahlt,

"allerdings mit einem völlig falschen Satz und ohne jegliche regelmässig

geschuldeten Lohnzuschläge". Es sei deshalb "zu prüfen und allenfalls

zu erläutern, dass das Gericht i.A.a. Dispositiv 1, Abs. 2 i.V.m.

E.6.2 tatsächlich 6 Monatslöhne und ausserdem zum zuletzt bezogenen

Bruttolohn verfügen wollte" und es sei "festzustellen, dass im Verfahren

VB2020.00652 die Gesuchsgegnerin keine Verrechnungsforderung angemeldet

hat".

Hierauf wurde das vorliegende Verfahren angelegt.

Die Kammer erwägt:

1.

Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der

Erläuterung und Berichtigung. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Behörde,

die den zu erläuternden Entscheid gefällt hat, im vorliegenden Fall also bei

der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 25).

2.

Da eine Erläuterung den zu erläuternden Entscheid nicht zu

ändern vermag, besteht kein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs,

weshalb keine Stellungnahmen einzuholen sind (VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1.3, und 6. Juli

2017, EG.2017.00001, E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 25 mit Hinweis).

3.

3.1

Ist das

Dispositiv eines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig oder weist es

Widersprüche in sich oder zu den Entscheidungsgründen auf, wird es vom Gericht,

das den Entscheid gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert oder

berichtigt (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2, mit

zahlreichen Hinweisen). Die Erläuterung steht dagegen nicht offen, wenn sich

Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen ergeben (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).

3.2

Hier

ergibt sich aus Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit

Erwägung 6.2 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. März 2021

eindeutig, dass das Verwaltungsgericht der Gesuchstellerin eine Entschädigung

von fünf Monatslöhnen zusätzlich zur vom Spitalrat zugesprochenen Entschädigung

von einem Monatslohn zugesprochen hat und für die Berechnung der Entschädigung

der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn zuzüglich regelmässig ausgerichteter

Zulagen massgebend ist. Damit liegt kein Fall einer notwendigen Erläuterung

vor.

Hintergrund des Gesuchs ist denn auch nicht eine Unklarheit

im verwaltungsgerichtlichen Urteil, sondern vielmehr eine

Meinungsverschiedenheit mit dem Gesuchsgegner über die konkrete Berechnung des

zuletzt bezogenen Bruttomonatslohns. Das bildete indes gar nicht Gegenstand des

verwaltungsgerichtlichen Urteils und ist damit auch keiner Erläuterung

zugänglich. Vielmehr hat der Gesuchsgegner darüber – ebenso wie über die

offenbar strittige Verrechnung mit einer angeblich geschuldeten

Lohnrückforderung – im Streitfall eine Verfügung zu erlassen, welche

anschliessend auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg auf ihre Richtigkeit

überprüft werden kann.

In diesem Sinn ist das Erläuterungsgesuch abzuweisen und

die Angelegenheit gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG an den Gesuchsgegner zu überweisen, damit dieser über die strittige

Berechnung der Entschädigung sowie die Verrechnung einer Rückforderung zeitnah

eine Verfügung erlasse.

4.

Die Kosten des vorliegenden

Verfahrens sind aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem

die Gesuchstellerin im Rahmen des von ihr angestrengten

Rechtsöffnungsverfahrens durch das Bezirksgericht Winterthur fälschlicherweise

auf das Erläuterungsverfahren verwiesen wurde.

5.

Gegen die Abweisung eines Erläuterungsgesuchs ist dasselbe

Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid, dessen Erläuterung verlangt

wurde, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf Erläuterung

verzichtet worden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 26).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.

Die

Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an das Kantonsspital Winterthur

überwiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.

Mitteilung an …