EG.2022.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2022.00001
3. Februar 2022Deutsch5 min
(URT.2022.23429)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
EG.2022.00001
Beschluss
der 4. Kammer
vom 3. Februar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter
Marco Donatsch, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Gesuchstellerin,
gegen
Kantonsspital Winterthur, vertreten durch RA C,
Gesuchsgegner,
betreffend
Erläuterungsgesuch
zum Verwaltungsgerichtsurteil VB.2020.00562 vom 18. März 2021,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit dem 1. Mai 1996 als diplomierte Pflegefachfrau
am Kantonsspital Winterthur (KSW) tätig. Das KSW löste das
Anstellungsverhältnis per 31. Juli 2019 auf.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Spitalrat des
KSW am 18. Juni 2020 teilweise gut, sprach A eine Entschädigung von einem
Monatslohn zu und wies die Angelegenheit zur Festsetzung einer Abfindung an die
Spitaldirektion zurück.
III.
Das Verwaltungsgericht hiess eine Beschwerde von A mit
Urteil vom 18. März 2021 gut, stellte fest, dass die Entlassung
unrechtmässig war, und sprach A zusätzlich zur vom Spitalrat zugesprochenen
Entschädigung im Sinn der Erwägungen eine Entschädigung von fünf Monatslöhnen
zu (VB.2020.00562, Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2). In den Erwägungen
hielt es fest, massgebend sei der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn, zu dem
anteilsmässig auch die regelmässig ausgerichteten Zulagen hinzuzurechnen seien
(E. 6.2 Abs. 2). Dieses Urteil ist rechtskräftig.
IV.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2022 gelangte A ans
Verwaltungsgericht und ersuchte um Erläuterung "betreffend
Dispositiv-Ziff. 1, Abs. 2 in Verbindung mit E.6.2 des Entscheides".
Sie führte aus, das KSW habe inzwischen zwar eine Entschädigung bezahlt,
"allerdings mit einem völlig falschen Satz und ohne jegliche regelmässig
geschuldeten Lohnzuschläge". Es sei deshalb "zu prüfen und allenfalls
zu erläutern, dass das Gericht i.A.a. Dispositiv 1, Abs. 2 i.V.m.
E.6.2 tatsächlich 6 Monatslöhne und ausserdem zum zuletzt bezogenen
Bruttolohn verfügen wollte" und es sei "festzustellen, dass im Verfahren
VB2020.00652 die Gesuchsgegnerin keine Verrechnungsforderung angemeldet
hat".
Hierauf wurde das vorliegende Verfahren angelegt.
Die Kammer erwägt:
1.
Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der
Erläuterung und Berichtigung. Die Zuständigkeit hierfür liegt bei der Behörde,
die den zu erläuternden Entscheid gefällt hat, im vorliegenden Fall also bei
der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 25).
2.
Da eine Erläuterung den zu erläuternden Entscheid nicht zu
ändern vermag, besteht kein Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs,
weshalb keine Stellungnahmen einzuholen sind (VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1.3, und 6. Juli
2017, EG.2017.00001, E. 1.2; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 25 mit Hinweis).
3.
3.1
Ist das
Dispositiv eines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig oder weist es
Widersprüche in sich oder zu den Entscheidungsgründen auf, wird es vom Gericht,
das den Entscheid gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert oder
berichtigt (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2, mit
zahlreichen Hinweisen). Die Erläuterung steht dagegen nicht offen, wenn sich
Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen ergeben (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).
3.2
Hier
ergibt sich aus Dispositiv-Ziff. 1 Abs. 2 in Verbindung mit
Erwägung 6.2 des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 18. März 2021
eindeutig, dass das Verwaltungsgericht der Gesuchstellerin eine Entschädigung
von fünf Monatslöhnen zusätzlich zur vom Spitalrat zugesprochenen Entschädigung
von einem Monatslohn zugesprochen hat und für die Berechnung der Entschädigung
der zuletzt bezogene Bruttomonatslohn zuzüglich regelmässig ausgerichteter
Zulagen massgebend ist. Damit liegt kein Fall einer notwendigen Erläuterung
vor.
Hintergrund des Gesuchs ist denn auch nicht eine Unklarheit
im verwaltungsgerichtlichen Urteil, sondern vielmehr eine
Meinungsverschiedenheit mit dem Gesuchsgegner über die konkrete Berechnung des
zuletzt bezogenen Bruttomonatslohns. Das bildete indes gar nicht Gegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Urteils und ist damit auch keiner Erläuterung
zugänglich. Vielmehr hat der Gesuchsgegner darüber – ebenso wie über die
offenbar strittige Verrechnung mit einer angeblich geschuldeten
Lohnrückforderung – im Streitfall eine Verfügung zu erlassen, welche
anschliessend auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg auf ihre Richtigkeit
überprüft werden kann.
In diesem Sinn ist das Erläuterungsgesuch abzuweisen und
die Angelegenheit gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG an den Gesuchsgegner zu überweisen, damit dieser über die strittige
Berechnung der Entschädigung sowie die Verrechnung einer Rückforderung zeitnah
eine Verfügung erlasse.
4.
Die Kosten des vorliegenden
Verfahrens sind aus Billigkeitsgründen auf die Gerichtskasse zu nehmen, nachdem
die Gesuchstellerin im Rahmen des von ihr angestrengten
Rechtsöffnungsverfahrens durch das Bezirksgericht Winterthur fälschlicherweise
auf das Erläuterungsverfahren verwiesen wurde.
5.
Gegen die Abweisung eines Erläuterungsgesuchs ist dasselbe
Rechtsmittel gegeben wie gegen den Entscheid, dessen Erläuterung verlangt
wurde, allerdings nur mit der Rüge, es sei zu Unrecht auf Erläuterung
verzichtet worden (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 26).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
Die
Angelegenheit wird im Sinn der Erwägungen an das Kantonsspital Winterthur
überwiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
5.
Mitteilung an …