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Entscheid

EG.2022.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2022.00002

16. März 2023Deutsch13 min

(URT.2023.24428)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

EG.2022.00002

Urteil

der 3. Kammer

vom 16. März 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

Stiftung A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Gesuchstellerin,

gegen

1.1.1 D,

1.1.2 E,

1.2 F,

1.3 G,

1.4 H,

1.5 I,

alle vertreten durch RA J,

2. Gemeinderat

der Stadt Zürich,

vertreten durch den Stadtrat,

dieser vertreten durch das Hochbaudepartement, Rechtsabteilung,

3. Baudirektion Kanton Zürich,

Gesuchsgegnerschaft,

betreffend

Nutzungsplanung (Erläuterungsbegehren zum

Verwaltungsgerichtsurteil VB.2020.00720 vom 29. Juli 2021),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. November

2016 wurde die Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991

teilweise revidiert. Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte die

Teilrevision (im Folgenden: BZO 2016) mit hier nicht interessierenden Ausnahmen

am 5. Juli 2017. Mit der BZO 2016 wurde neu die Kernzone Platte

festgelegt, zu der unter anderem die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 (K-Strasse 02)

und 03 (K-Strasse 04) gehören. Die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03

befinden sich im Eigentum der Stiftung A.

B. Gegen

die mit der BZO 2016 erfolgte Festsetzung des Baubereichs und des Wohnanteils

von 0 % auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 03 erhoben einerseits G, H

und I (Miteigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 05 [K-Strasse 06]) und

anderseits D und E, L, F sowie M (Miteigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 07)

Rekurs an das Baurekursgericht. Die Letztgenannten beantragten zudem die

Änderung der Festsetzung des Baubereichs auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 07.

Mit Entscheid vom 18. Mai 2018 vereinigte das Baurekursgericht die beiden

Rekurse und wies sie ab (BRGE I Nrn. 0052/2018 und 0053/2018).

C. Gegen

diesen Entscheid erhoben D und E, F sowie G, H und I am 22. Juni 2018

gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit

Urteil vom 27. März 2019 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Mai

2018 auf und wies die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht, zur Durchführung

einer öffentlichen Verhandlung und zum anschliessenden Neuentscheid an die

Vorinstanz zurück (VB.2018.00370).

D. Daraufhin

ersuchte das Baurekursgericht das Verwaltungsgericht am 3. Mai 2019 um

Berichtigung des Urteils vom 27. März 2019. Dieses Gesuch wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2019 ab (EG.2019.00001).

E. In der

Folge wies das Baurekursgericht die Rekurse mit Entscheid vom 4. September

2020 ab.

F. D und E,

F sowie G, H und I gelangten mit Beschwerde vom 12. Oktober 2020 an das

Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 29. Juli

2021 (VB.2020.00720) teilweise gut. Es hob Dispositivziffer I des

Entscheids des Baurekursgerichts vom 4. September 2020 sowie den Beschluss

des Gemeinderats der Stadt Zürich vom 30. November 2016 und den

Genehmigungsentscheid der Baudirektion Kanton Zürich vom 5. Juli 2017

insoweit auf, "als damit ein rückwärtiger Baubereich in der zweiten

Bautiefe auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 03 festgelegt wurde",

und wies die Sache zur Prüfung und erneuten Entscheidung im Sinn der Erwägungen

an den Gemeinderat der Stadt Zürich zurück.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 stellte die Stiftung A

folgendes Begehren um Erläuterung:

"Es sei Dispo.-Ziff. 1

des Urteils durch das Verwaltungsgericht zu erläutern bzw. klarzustellen, dass

der Baubereich aus sich zwei überlappenden Rechtecken (erste und zweite

Bautiefe) besteht, wobei die Schnittfläche der beiden Rechtecke auf Grundstück

Kat.-Nr. 01 zur ʹersten Bautiefeʹ zu

zählen ist und damit nicht aufgehoben wurde sowie dass die übrigen

Festsetzungen (insb. Bau- und Zusatzvorschrift 4/450

[Geschosszahl/Gebäudegrundfläche] und Mindestwohnanteil 0 %), nicht

aufgehoben wurden und diese unverändert und im vollen Umfang im Baubereich der

ersten Bautiefe auf Grundstück Kat.-Nr. 01 gelten."

Das Erläuterungsgesuch wurde der Gesuchsgegnerschaft sowie

dem Baurekursgericht mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2022

zugestellt. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Verwaltungsgerichtliche

Entscheide wie der infrage stehende unterstehen der Erläuterung und

Berichtigung (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 1; VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1; VGr, 23. September 2021, EG.2021.00002,

E. 1.1 [nicht publiziert]; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 29). Ein Anspruch auf Erläuterung ergibt sich unter gewissen

Voraussetzungen aus der Bundesverfassung (BGE 139 III 379 E. 2.1; BGE 130 V 320 E. 2.3; VGr, 23. September 2021, EG.2021.00002, E. 1.1 [nicht publiziert]; Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 29; vgl. Nicolas Herzog,

Basler Kommentar, 3. A., 2017, Art. 334 ZPO N. 1).

1.2

Eine

gesetzliche Regelung der Erläuterung bestand im Kanton Zürich bis Ende 2010. Gemäss

§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,

LS 175.2) in der bis Ende 2010 geltenden Fassung (OS 54 268 ff.,

276.

und 290 sowie OS 65 520 ff., 567 und 572) in Verbindung mit §§ 162–165

des auf den gleichen Zeitpunkt aufgehobenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom

13.

Juni 1976 unterstanden verwaltungsgerichtliche Entscheide der

Erläuterung (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 1; siehe

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 32–86 N. 11,

§ 71 N. 4 f.).

1.3

Nachdem heute eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Erläuterung

im kantonalen Recht fehlt, orientiert sich das Verwaltungsgericht in Bezug auf

die Erläuterung an seiner Praxis sowie an den Regelungen des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110), des

Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG;

SR 172.021) und der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).

1.4

Die

Zuständigkeit für die Erläuterung liegt beim Gericht, das den Entscheid gefällt

hat (VGr, 23. September 2021, EG.2021.00002,

E. 1.1 [nicht publiziert]; VGr, 23. Mai 2019,

EG.2019.00001, E. 1.1; VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006,

E. 1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 29;

vgl. Art. 69 Abs. 1 VwVG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 334

Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist somit die 3. Kammer des

Verwaltungsgerichts zuständig.

1.5

Jede

Person oder Behörde, die ein schutzwürdiges Interesse an der Erläuterung hat,

ist zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs befugt (VGr, 3. Dezember

2019, EG.2019.00002, E. 1.2; VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001,

E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchstellerin ist als Eigentümerin

der beiden Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03 von der Stelle des Urteils, um deren

Erläuterung sie ersucht, in schutzwürdiger Weise betroffen. Ausserdem hat sie

am Verfahren VB.2020.00720 als Mitbeteiligte teilgenommen. Sie ist damit zur

Einreichung eines Erläuterungsgesuchs befugt.

1.6

Das

Erläuterungsbegehren ist schriftlich innerhalb eines nach Treu und Glauben zu

bestimmenden Zeitraums einzureichen; die erläuterungsbedürftige Stelle des

Entscheids ist zu bezeichnen und deren Unklarheit darzulegen (vgl. VGr,

23.

Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1.2; vgl. ferner Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25 mit Hinweisen). Da auch diese

Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Erläuterungsbegehren einzutreten.

1.7

Die

Erläuterung ändert den zu erläuternden Entscheid nicht, weshalb kein Anspruch

auf Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht und grundsätzlich keine

Stellungnahmen einzuholen sind (VGr, 23. Mai 2019,

EG.2019.00001, E. 1.2; VGr, 6. Juli 2017, EG.2017.00001, E. 1.2;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25; vgl. auch Karin

Scherrer Reber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc.

2016, Art. 69 N. 4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine

Gründe ersichtlich, die einen Schriftenwechsel nahelegen würden. Ausserdem

wurde das Erläuterungsgesuch der Gesuchsgegnerschaft sowie dem Baurekursgericht

zugestellt, sodass diese in die Lage versetzt wurden, sich auch ohne

entsprechende Aufforderung zu äussern, wenn sie einen Bedarf dazu erblickt

hätten.

2.

Die Erläuterung setzt voraus, dass das Dispositiv unklar,

unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den

Entscheidgründen aufweist. Sie steht nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des

Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen ergeben (VGr, 23. Mai 2019,

EG.2019.00001, E. 2.1; VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006,

E. 2 mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24,

vgl. Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 69 Abs. 1 VwVG, Art. 334

Abs. 1 ZPO). Die Erläuterung dient nicht dazu, die angefochtene Anordnung

inhaltlich zu korrigieren, indem eine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder

Rechtsanwendung nachträglich verbessert wird (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 24). In einem Erläuterungs- oder Berichtigungsverfahren darf daher

keine Frage erstmals entschieden werden, die bei der früheren Entscheidfällung

vergessen ging. "Unvollständigkeit" des Dispositivs bedeutet, dass

beispielsweise versehentlich in der Urteilsausfertigung eine Dispositivziffer

weggelassen oder nicht formuliert wurde; entscheidend ist, dass das Gericht

effektiv aber in der Beratung diesen Punkt entschieden hatte. Lücken im Sinn

seinerzeit nicht entschiedener Fragen können deshalb nicht über Erläuterung und

Berichtigung gefüllt werden (VGr, 20. März 2015, EG.2014.00002,

E. 2 [nicht publiziert]).

3.

3.1

Das Verwaltungsgericht hat in Dispositivziffer 1 seines Urteils

vom 29. Juli 2021 entschieden:

"Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Baurekursgerichts vom

4.

September 2020 sowie der Beschluss des Gemeinderats der Stadt Zürich

vom 30. November 2016 und der Genehmigungsentscheid der Baudirektion

Kanton Zürich vom 5. Juli 2017 werden insoweit aufgehoben, als damit ein

rückwärtiger Baubereich in der zweiten Bautiefe auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 01 und 03 festgelegt wurde. Die Sache wird zur Prüfung und

erneuten Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner 1

zurückgewiesen."

3.2

Die Gesuchstellerin führt aus, die Erstinstanz habe ihr mitgeteilt,

dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auslegungsbedürftig sei. Da der

Erstinstanz kein Ermessen mehr zustehe, verweigere diese derzeit die

Inkraftsetzung derjenigen Festsetzungen, welche nicht aufgehoben wurden und

damit rechtskräftig seien. Die Gesuchstellerin sei allerdings auf die

Inkraftsetzung der rechtskräftigen Festsetzungen, mindestens aber auf eine

Klärung des Urteils des Verwaltungsgerichts, angewiesen. Sie benötige Planungs-

und Rechtssicherheit betreffend die zukünftigen Nutzungs- und

Entwicklungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Kat.‑Nrn. 01 und 03.

Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst

geltend, es sei - auch unter Beizug der Erwägungen - unklar, was mit dem im

Urteilsdispositiv genannten "rückwärtigen Baubereich in der zweiten

Bautiefe" auf den beiden genannten Grundstücken gemeint sei bzw. wie sich

dieser genau abgrenze.

3.3

Der strittige Baubereich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 weist die Form von zwei etwas versetzt

angeordneten Rechtecken auf, wobei das hintere Rechteck rückwärtig in das

Grundstück Kat.-Nr. 03 hineinragt (VGr, 29. Juli 2021, VB.2020.00720,

E. 5.1). Mit dem in Dispositivziffer 1 angesprochenen "rückwärtigen

Baubereich in der zweiten Bautiefe" ist im Prinzip das weiter entfernt von

der K-Strasse und damit weiter südwestlich liegende Rechteck gemeint. Dies geht

aus dem Dispositiv mit genügender Klarheit hervor und wird durch die

Ausführungen in den Erwägungen gestützt. Dieser Ansicht ist auch die

Gesuchstellerin.

3.4

Demgegenüber

ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass die im Dispositiv verwendete

Formulierung unklar lässt, ob die Schnittfläche der beiden Rechtecke ebenfalls

zum "rückwärtigen Baubereich in der zweiten Bautiefe"

zu zählen ist, der mit dem Urteil aufgehoben wurde. Aus den Erwägungen geht

dies nicht mit genügender Bestimmtheit hervor, sodass Anlass für eine

Erläuterung des Urteils besteht.

3.5

In E. 5.4.1, S. 22, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

"[…] Diese Umschreibung in den Inventarblättern stellt die

Vereinbarkeit des Baubereichs, welcher rückwärtig auch zum Gebäude an der K-Strasse 04

überlappend ist, mit dem Schutzzweck des Baumeisterhauses und dessen

Gartenanlage infrage. Eine im Baubereich zu erstellenden (Neu-)Baute würde die

Ein- und Durchsicht in den Garten des Grundstücks behindern und die Lücke

zwischen den beiden Gebäuden an der K-Strasse 02 und 04 weniger ausgeprägt

erscheinen lassen. Es erscheint mindestens vorstellbar, dass eine so erstellte

(Neu-)Baute einen ähnlich negativen Effekt auf die Wirkung des Gebäudes haben

könnte wie eine Anbaute, und eine Neubaute damit den wahrgenommenen Baukubus

des Gebäudes an der K-Strasse 04 in einer Weise verändern würde, die nicht

mehr den Schutzzielen entsprechen würde. […]"

3.6

Aus E. 5.4 des zu erläuternden Entscheids erhellt, dass die

Auswirkungen des hinteren Baubereichs insoweit als ungenügend abgeklärt

betrachtet wurden, als dieser die Ein- und Durchsicht in den Garten des

Grundstücks behindern und die Lücke zwischen den beiden Gebäuden an der K-Strasse 02

und 04 weniger ausgeprägt erscheinen lassen könnte. Die Schnittfläche der

beiden Rechtecke, aus denen der Baubereich gebildet ist, ist deshalb von der

Aufhebung nicht betroffen. Da das Urteilsdispositiv, auch wenn es unter Berücksichtigung

der genannten Erwägung ausgelegt wird, hierüber nur ungenügend Klarheit

schafft, ist es entsprechend zu erläutern.

3.7

Dispositivziffer 1

Abs. 1 des Urteils vom 29. Juli 2021 (VB.2020.00720) ist somit

dahingehend zu erläutern, dass der von der Aufhebung betroffene

"rückwärtige Baubereich in der zweiten Bautiefe auf den Grundstücken

Kat.-Nrn. 01 und 03" die Schnittfläche der beiden Rechtecke, aus

denen der Baubereich besteht, nicht mitumfasst. Die Aufhebung betrifft somit

nur das hintere, südwestliche Rechteck des Baubereichs, ohne dessen

Schnittfläche mit dem vorderen, weiter nordöstlich liegenden Rechteck.

3.8

Die

übrigen Festsetzungen wurden mit dem Urteil vom 29. Juli 2021 nicht

aufgehoben. Dies gilt namentlich auch für die Bau- und

Zusatzvorschrift 4/450 (Geschosszahl/Gebäudegrundfläche).

Sie behalten daher ihre Gültigkeit, wobei die festgelegte Gebäudegrundfläche auf Grundstück Kat.-Nr. 01 dadurch relativiert wird, dass

der ursprünglich vorgesehene Baubereich reduziert wurde und nicht feststeht, ob

er im Rahmen der neuen Beschlussfassung durch den Beschwerdegegner in einem

Umfang festgelegt wird, der die Ausschöpfung dieser Gebäudegrundfläche

ermöglicht. Nicht zu erläutern ist das Urteil hingegen mit Bezug auf den

Mindestwohnanteil (vgl. dazu E. 4).

4.

Soweit sich das Erläuterungsbegehren auf den mit 0 %

festgesetzten Mindestwohnanteil bezieht, ist festzuhalten, dass im

Urteil vom 29. Juli 2021 die Rügen gegen die Herabsetzung

des Mindestwohnanteils ausdrücklich verworfen worden sind (E. 6). Die

Abweisung der Beschwerde "im Übrigen" gemäss Dispositivziffer 1 Abs. 4

des Urteils erfasst somit insbesondere auch diese Rügen. Dies ist aus dem

Dispositiv selbst ersichtlich und wird unter Beizug der Erwägungen (insbesondere

E. 6.5 am Ende) verdeutlicht. Insofern besteht kein Erläuterungsbedarf und

ist das Erläuterungsbegehren abzuweisen.

5.

Angesichts der überwiegenden Gutheissung des

Erläuterungsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens praxisgemäss

auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung wurde nicht

beantragt.

6.

Gegen Erläuterungsentscheide ist dasselbe Rechtsmittel

gegeben wie gegen den Entscheid, dessen Erläuterung verlangt wurde. Jedoch

lassen sich damit nur Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung

bildeten, nicht dagegen jene Teile des ursprünglichen Urteils, welche von der

Erläuterung nicht betroffen waren. Soweit das Erläuterungsgesuch abgewiesen

wird, kann nur geltend gemacht werden, es sei zu Unrecht auf Erläuterung

verzichtet worden.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung des Erläuterungsgesuchs wird Dispositivziffer 1 Abs. 1

des Urteils vom 29. Juli 2021 (VB.2020.00720) wie folgt erläutert: Der

aufgehobene "rückwärtige Baubereich in der zweiten Bautiefe auf den

Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 03" erstreckt sich auf das hintere der

beiden Rechtecke, aus denen der Baubereich besteht, unter Ausschluss der

Schnittfläche der beiden Rechtecke. Die Aufhebung erfasst die Zusatzvorschriften, namentlich über Geschosszahl und Gebäudegrundfläche für die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03, nicht.

Das

Erläuterungsbegehren wird insoweit abgewiesen, als das Urteil in Bezug auf den

Mindestwohnanteil keiner Erläuterung bedarf.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 2'305.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) das Baurekursgericht;

c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).