EG.2022.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2022.00002
16. März 2023Deutsch13 min
(URT.2023.24428)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
EG.2022.00002
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
Stiftung A, vertreten durch RA B und/oder RA C,
Gesuchstellerin,
gegen
1.1.1 D,
1.1.2 E,
1.2 F,
1.3 G,
1.4 H,
1.5 I,
alle vertreten durch RA J,
2. Gemeinderat
der Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat,
dieser vertreten durch das Hochbaudepartement, Rechtsabteilung,
3. Baudirektion Kanton Zürich,
Gesuchsgegnerschaft,
betreffend
Nutzungsplanung (Erläuterungsbegehren zum
Verwaltungsgerichtsurteil VB.2020.00720 vom 29. Juli 2021),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Mit Beschluss des Gemeinderats vom 30. November
2016 wurde die Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991
teilweise revidiert. Die Baudirektion des Kantons Zürich genehmigte die
Teilrevision (im Folgenden: BZO 2016) mit hier nicht interessierenden Ausnahmen
am 5. Juli 2017. Mit der BZO 2016 wurde neu die Kernzone Platte
festgelegt, zu der unter anderem die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 (K-Strasse 02)
und 03 (K-Strasse 04) gehören. Die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03
befinden sich im Eigentum der Stiftung A.
B. Gegen
die mit der BZO 2016 erfolgte Festsetzung des Baubereichs und des Wohnanteils
von 0 % auf den Parzellen Kat.-Nrn. 01 und 03 erhoben einerseits G, H
und I (Miteigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 05 [K-Strasse 06]) und
anderseits D und E, L, F sowie M (Miteigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 07)
Rekurs an das Baurekursgericht. Die Letztgenannten beantragten zudem die
Änderung der Festsetzung des Baubereichs auf ihrem Grundstück Kat.-Nr. 07.
Mit Entscheid vom 18. Mai 2018 vereinigte das Baurekursgericht die beiden
Rekurse und wies sie ab (BRGE I Nrn. 0052/2018 und 0053/2018).
C. Gegen
diesen Entscheid erhoben D und E, F sowie G, H und I am 22. Juni 2018
gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit
Urteil vom 27. März 2019 teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Mai
2018 auf und wies die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht, zur Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung und zum anschliessenden Neuentscheid an die
Vorinstanz zurück (VB.2018.00370).
D. Daraufhin
ersuchte das Baurekursgericht das Verwaltungsgericht am 3. Mai 2019 um
Berichtigung des Urteils vom 27. März 2019. Dieses Gesuch wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Mai 2019 ab (EG.2019.00001).
E. In der
Folge wies das Baurekursgericht die Rekurse mit Entscheid vom 4. September
2020 ab.
F. D und E,
F sowie G, H und I gelangten mit Beschwerde vom 12. Oktober 2020 an das
Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil vom 29. Juli
2021 (VB.2020.00720) teilweise gut. Es hob Dispositivziffer I des
Entscheids des Baurekursgerichts vom 4. September 2020 sowie den Beschluss
des Gemeinderats der Stadt Zürich vom 30. November 2016 und den
Genehmigungsentscheid der Baudirektion Kanton Zürich vom 5. Juli 2017
insoweit auf, "als damit ein rückwärtiger Baubereich in der zweiten
Bautiefe auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 03 festgelegt wurde",
und wies die Sache zur Prüfung und erneuten Entscheidung im Sinn der Erwägungen
an den Gemeinderat der Stadt Zürich zurück.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 stellte die Stiftung A
folgendes Begehren um Erläuterung:
"Es sei Dispo.-Ziff. 1
des Urteils durch das Verwaltungsgericht zu erläutern bzw. klarzustellen, dass
der Baubereich aus sich zwei überlappenden Rechtecken (erste und zweite
Bautiefe) besteht, wobei die Schnittfläche der beiden Rechtecke auf Grundstück
Kat.-Nr. 01 zur ʹersten Bautiefeʹ zu
zählen ist und damit nicht aufgehoben wurde sowie dass die übrigen
Festsetzungen (insb. Bau- und Zusatzvorschrift 4/450
[Geschosszahl/Gebäudegrundfläche] und Mindestwohnanteil 0 %), nicht
aufgehoben wurden und diese unverändert und im vollen Umfang im Baubereich der
ersten Bautiefe auf Grundstück Kat.-Nr. 01 gelten."
Das Erläuterungsgesuch wurde der Gesuchsgegnerschaft sowie
dem Baurekursgericht mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2022
zugestellt. Es sind keine Stellungnahmen eingegangen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Verwaltungsgerichtliche
Entscheide wie der infrage stehende unterstehen der Erläuterung und
Berichtigung (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 1; VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1; VGr, 23. September 2021, EG.2021.00002,
E. 1.1 [nicht publiziert]; Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 29). Ein Anspruch auf Erläuterung ergibt sich unter gewissen
Voraussetzungen aus der Bundesverfassung (BGE 139 III 379 E. 2.1; BGE 130 V 320 E. 2.3; VGr, 23. September 2021, EG.2021.00002, E. 1.1 [nicht publiziert]; Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 29; vgl. Nicolas Herzog,
Basler Kommentar, 3. A., 2017, Art. 334 ZPO N. 1).
1.2
Eine
gesetzliche Regelung der Erläuterung bestand im Kanton Zürich bis Ende 2010. Gemäss
§ 71 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) in der bis Ende 2010 geltenden Fassung (OS 54 268 ff.,
276.
und 290 sowie OS 65 520 ff., 567 und 572) in Verbindung mit §§ 162–165
des auf den gleichen Zeitpunkt aufgehobenen Gerichtsverfassungsgesetzes vom
13.
Juni 1976 unterstanden verwaltungsgerichtliche Entscheide der
Erläuterung (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 1; siehe
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 32–86 N. 11,
§ 71 N. 4 f.).
1.3
Nachdem heute eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Erläuterung
im kantonalen Recht fehlt, orientiert sich das Verwaltungsgericht in Bezug auf
die Erläuterung an seiner Praxis sowie an den Regelungen des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110), des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG;
SR 172.021) und der Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).
1.4
Die
Zuständigkeit für die Erläuterung liegt beim Gericht, das den Entscheid gefällt
hat (VGr, 23. September 2021, EG.2021.00002,
E. 1.1 [nicht publiziert]; VGr, 23. Mai 2019,
EG.2019.00001, E. 1.1; VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006,
E. 1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 29;
vgl. Art. 69 Abs. 1 VwVG, Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 334
Abs. 1 ZPO). Vorliegend ist somit die 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts zuständig.
1.5
Jede
Person oder Behörde, die ein schutzwürdiges Interesse an der Erläuterung hat,
ist zur Einreichung eines Erläuterungsgesuchs befugt (VGr, 3. Dezember
2019, EG.2019.00002, E. 1.2; VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001,
E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Gesuchstellerin ist als Eigentümerin
der beiden Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03 von der Stelle des Urteils, um deren
Erläuterung sie ersucht, in schutzwürdiger Weise betroffen. Ausserdem hat sie
am Verfahren VB.2020.00720 als Mitbeteiligte teilgenommen. Sie ist damit zur
Einreichung eines Erläuterungsgesuchs befugt.
1.6
Das
Erläuterungsbegehren ist schriftlich innerhalb eines nach Treu und Glauben zu
bestimmenden Zeitraums einzureichen; die erläuterungsbedürftige Stelle des
Entscheids ist zu bezeichnen und deren Unklarheit darzulegen (vgl. VGr,
23.
Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1.2; vgl. ferner Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25 mit Hinweisen). Da auch diese
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Erläuterungsbegehren einzutreten.
1.7
Die
Erläuterung ändert den zu erläuternden Entscheid nicht, weshalb kein Anspruch
auf Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht und grundsätzlich keine
Stellungnahmen einzuholen sind (VGr, 23. Mai 2019,
EG.2019.00001, E. 1.2; VGr, 6. Juli 2017, EG.2017.00001, E. 1.2;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25; vgl. auch Karin
Scherrer Reber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. A., Zürich etc.
2016, Art. 69 N. 4 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind keine
Gründe ersichtlich, die einen Schriftenwechsel nahelegen würden. Ausserdem
wurde das Erläuterungsgesuch der Gesuchsgegnerschaft sowie dem Baurekursgericht
zugestellt, sodass diese in die Lage versetzt wurden, sich auch ohne
entsprechende Aufforderung zu äussern, wenn sie einen Bedarf dazu erblickt
hätten.
2.
Die Erläuterung setzt voraus, dass das Dispositiv unklar,
unvollständig oder zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den
Entscheidgründen aufweist. Sie steht nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des
Dispositivs eindeutig aus den Erwägungen ergeben (VGr, 23. Mai 2019,
EG.2019.00001, E. 2.1; VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006,
E. 2 mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24,
vgl. Art. 129 Abs. 1 BGG, Art. 69 Abs. 1 VwVG, Art. 334
Abs. 1 ZPO). Die Erläuterung dient nicht dazu, die angefochtene Anordnung
inhaltlich zu korrigieren, indem eine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder
Rechtsanwendung nachträglich verbessert wird (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 24). In einem Erläuterungs- oder Berichtigungsverfahren darf daher
keine Frage erstmals entschieden werden, die bei der früheren Entscheidfällung
vergessen ging. "Unvollständigkeit" des Dispositivs bedeutet, dass
beispielsweise versehentlich in der Urteilsausfertigung eine Dispositivziffer
weggelassen oder nicht formuliert wurde; entscheidend ist, dass das Gericht
effektiv aber in der Beratung diesen Punkt entschieden hatte. Lücken im Sinn
seinerzeit nicht entschiedener Fragen können deshalb nicht über Erläuterung und
Berichtigung gefüllt werden (VGr, 20. März 2015, EG.2014.00002,
E. 2 [nicht publiziert]).
3.
3.1
Das Verwaltungsgericht hat in Dispositivziffer 1 seines Urteils
vom 29. Juli 2021 entschieden:
"Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Baurekursgerichts vom
4.
September 2020 sowie der Beschluss des Gemeinderats der Stadt Zürich
vom 30. November 2016 und der Genehmigungsentscheid der Baudirektion
Kanton Zürich vom 5. Juli 2017 werden insoweit aufgehoben, als damit ein
rückwärtiger Baubereich in der zweiten Bautiefe auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 01 und 03 festgelegt wurde. Die Sache wird zur Prüfung und
erneuten Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner 1
zurückgewiesen."
3.2
Die Gesuchstellerin führt aus, die Erstinstanz habe ihr mitgeteilt,
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auslegungsbedürftig sei. Da der
Erstinstanz kein Ermessen mehr zustehe, verweigere diese derzeit die
Inkraftsetzung derjenigen Festsetzungen, welche nicht aufgehoben wurden und
damit rechtskräftig seien. Die Gesuchstellerin sei allerdings auf die
Inkraftsetzung der rechtskräftigen Festsetzungen, mindestens aber auf eine
Klärung des Urteils des Verwaltungsgerichts, angewiesen. Sie benötige Planungs-
und Rechtssicherheit betreffend die zukünftigen Nutzungs- und
Entwicklungsmöglichkeiten auf den Grundstücken Kat.‑Nrn. 01 und 03.
Die Gesuchstellerin macht zusammengefasst
geltend, es sei - auch unter Beizug der Erwägungen - unklar, was mit dem im
Urteilsdispositiv genannten "rückwärtigen Baubereich in der zweiten
Bautiefe" auf den beiden genannten Grundstücken gemeint sei bzw. wie sich
dieser genau abgrenze.
3.3
Der strittige Baubereich auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 weist die Form von zwei etwas versetzt
angeordneten Rechtecken auf, wobei das hintere Rechteck rückwärtig in das
Grundstück Kat.-Nr. 03 hineinragt (VGr, 29. Juli 2021, VB.2020.00720,
E. 5.1). Mit dem in Dispositivziffer 1 angesprochenen "rückwärtigen
Baubereich in der zweiten Bautiefe" ist im Prinzip das weiter entfernt von
der K-Strasse und damit weiter südwestlich liegende Rechteck gemeint. Dies geht
aus dem Dispositiv mit genügender Klarheit hervor und wird durch die
Ausführungen in den Erwägungen gestützt. Dieser Ansicht ist auch die
Gesuchstellerin.
3.4
Demgegenüber
ist der Gesuchstellerin zuzustimmen, dass die im Dispositiv verwendete
Formulierung unklar lässt, ob die Schnittfläche der beiden Rechtecke ebenfalls
zum "rückwärtigen Baubereich in der zweiten Bautiefe"
zu zählen ist, der mit dem Urteil aufgehoben wurde. Aus den Erwägungen geht
dies nicht mit genügender Bestimmtheit hervor, sodass Anlass für eine
Erläuterung des Urteils besteht.
3.5
In E. 5.4.1, S. 22, hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:
"[…] Diese Umschreibung in den Inventarblättern stellt die
Vereinbarkeit des Baubereichs, welcher rückwärtig auch zum Gebäude an der K-Strasse 04
überlappend ist, mit dem Schutzzweck des Baumeisterhauses und dessen
Gartenanlage infrage. Eine im Baubereich zu erstellenden (Neu-)Baute würde die
Ein- und Durchsicht in den Garten des Grundstücks behindern und die Lücke
zwischen den beiden Gebäuden an der K-Strasse 02 und 04 weniger ausgeprägt
erscheinen lassen. Es erscheint mindestens vorstellbar, dass eine so erstellte
(Neu-)Baute einen ähnlich negativen Effekt auf die Wirkung des Gebäudes haben
könnte wie eine Anbaute, und eine Neubaute damit den wahrgenommenen Baukubus
des Gebäudes an der K-Strasse 04 in einer Weise verändern würde, die nicht
mehr den Schutzzielen entsprechen würde. […]"
3.6
Aus E. 5.4 des zu erläuternden Entscheids erhellt, dass die
Auswirkungen des hinteren Baubereichs insoweit als ungenügend abgeklärt
betrachtet wurden, als dieser die Ein- und Durchsicht in den Garten des
Grundstücks behindern und die Lücke zwischen den beiden Gebäuden an der K-Strasse 02
und 04 weniger ausgeprägt erscheinen lassen könnte. Die Schnittfläche der
beiden Rechtecke, aus denen der Baubereich gebildet ist, ist deshalb von der
Aufhebung nicht betroffen. Da das Urteilsdispositiv, auch wenn es unter Berücksichtigung
der genannten Erwägung ausgelegt wird, hierüber nur ungenügend Klarheit
schafft, ist es entsprechend zu erläutern.
3.7
Dispositivziffer 1
Abs. 1 des Urteils vom 29. Juli 2021 (VB.2020.00720) ist somit
dahingehend zu erläutern, dass der von der Aufhebung betroffene
"rückwärtige Baubereich in der zweiten Bautiefe auf den Grundstücken
Kat.-Nrn. 01 und 03" die Schnittfläche der beiden Rechtecke, aus
denen der Baubereich besteht, nicht mitumfasst. Die Aufhebung betrifft somit
nur das hintere, südwestliche Rechteck des Baubereichs, ohne dessen
Schnittfläche mit dem vorderen, weiter nordöstlich liegenden Rechteck.
3.8
Die
übrigen Festsetzungen wurden mit dem Urteil vom 29. Juli 2021 nicht
aufgehoben. Dies gilt namentlich auch für die Bau- und
Zusatzvorschrift 4/450 (Geschosszahl/Gebäudegrundfläche).
Sie behalten daher ihre Gültigkeit, wobei die festgelegte Gebäudegrundfläche auf Grundstück Kat.-Nr. 01 dadurch relativiert wird, dass
der ursprünglich vorgesehene Baubereich reduziert wurde und nicht feststeht, ob
er im Rahmen der neuen Beschlussfassung durch den Beschwerdegegner in einem
Umfang festgelegt wird, der die Ausschöpfung dieser Gebäudegrundfläche
ermöglicht. Nicht zu erläutern ist das Urteil hingegen mit Bezug auf den
Mindestwohnanteil (vgl. dazu E. 4).
4.
Soweit sich das Erläuterungsbegehren auf den mit 0 %
festgesetzten Mindestwohnanteil bezieht, ist festzuhalten, dass im
Urteil vom 29. Juli 2021 die Rügen gegen die Herabsetzung
des Mindestwohnanteils ausdrücklich verworfen worden sind (E. 6). Die
Abweisung der Beschwerde "im Übrigen" gemäss Dispositivziffer 1 Abs. 4
des Urteils erfasst somit insbesondere auch diese Rügen. Dies ist aus dem
Dispositiv selbst ersichtlich und wird unter Beizug der Erwägungen (insbesondere
E. 6.5 am Ende) verdeutlicht. Insofern besteht kein Erläuterungsbedarf und
ist das Erläuterungsbegehren abzuweisen.
5.
Angesichts der überwiegenden Gutheissung des
Erläuterungsgesuchs sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens praxisgemäss
auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung wurde nicht
beantragt.
6.
Gegen Erläuterungsentscheide ist dasselbe Rechtsmittel
gegeben wie gegen den Entscheid, dessen Erläuterung verlangt wurde. Jedoch
lassen sich damit nur Punkte anfechten, die Gegenstand der Erläuterung
bildeten, nicht dagegen jene Teile des ursprünglichen Urteils, welche von der
Erläuterung nicht betroffen waren. Soweit das Erläuterungsgesuch abgewiesen
wird, kann nur geltend gemacht werden, es sei zu Unrecht auf Erläuterung
verzichtet worden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung des Erläuterungsgesuchs wird Dispositivziffer 1 Abs. 1
des Urteils vom 29. Juli 2021 (VB.2020.00720) wie folgt erläutert: Der
aufgehobene "rückwärtige Baubereich in der zweiten Bautiefe auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 03" erstreckt sich auf das hintere der
beiden Rechtecke, aus denen der Baubereich besteht, unter Ausschluss der
Schnittfläche der beiden Rechtecke. Die Aufhebung erfasst die Zusatzvorschriften, namentlich über Geschosszahl und Gebäudegrundfläche für die Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 03, nicht.
Das
Erläuterungsbegehren wird insoweit abgewiesen, als das Urteil in Bezug auf den
Mindestwohnanteil keiner Erläuterung bedarf.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 2'305.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).