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Entscheid

EG.2023.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2023.00001

15. August 2023Deutsch6 min

(URT.2023.24744)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

EG.2023.00001

Beschluss

der 3. Kammer

vom

21. August 2023

Mitwirkend:

Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

Berichtigung

des Urteils VB.2022.00328 vom 13. Juli 2023

in

Sachen

Gemeinde Regensdorf, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten

durch RA A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B,

2. C AG,

3. D,

4. E,

5. F,

6. G,

7. H,

8. I,

alle vertreten

durch RA J,

9. K, vertreten durch RA L,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1. Baudirektion Kanton Zürich,

2. Erbengemeinschaft M, bestehend aus:

2.1. N,

2.2. O,

2.3. Erbengemeinschaft P, bestehend aus:

2.3.1. Q,

2.3.2. R,

alle vertreten

durch den Mitbeteiligten 2.1,

3. S,

Mitbeteiligte,

betreffend

kommunale Nutzungsplanung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Urteil VB.2022.00328 vom 13. Juli 2023 hat die

3. Abteilung des Verwaltungsgerichts in vorliegender Kammerbesetzung und

unter obenstehendem Rubrum die Beschwerde der Gemeinde Regensdorf gegen die vom

Baurekursgericht mit Entscheid vom 28. April 2022 aufgehobene Teilrevision

der Ortsplanung abgewiesen (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten hat es

der unterliegenden Gemeinde auferlegt (Dispositivziffern 2 und 3) und

diese im Weiteren verpflichtet, "der Beschwerdegegnerschaft 1–7

zusammen sowie dem Beschwerdegegner 8 je eine Parteientschädigung von

Fr. 3'000.- zu bezahlen" (Dispositivziffer 4).

Erwägungen

II.

Am 10. August 2023 wies der Rechtsvertreter des

gemäss Urteil VB.2022.00328 vom 13. Juli 2023 als Beschwerdegegner 9

rubrizierten K das Verwaltungsgericht telefonisch darauf hin, dass in Bezug auf

die (vermeintlich) fehlende Parteientschädigung zugunsten seines Mandanten wohl

eine Unstimmigkeit im Urteil vorliege.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Verfügungen

und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung (vgl.

dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 24 ff.; einlässlich zum Ganzen auch Martin Tanner, Erläuterung und

Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht, in: ZZZ 2017/2018

S. 3 ff.).

1.2

Als Berichtigung

wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der

Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten

Anordnung unterlaufen sind (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 27; Tanner, S. 10 f., auch zum Folgenden). Sie zielt mithin

auf die Beseitigung von Widersprüchen

zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem im Entscheid Erklärten ab;

unzulässig ist demgegenüber eine vom ursprünglichen Entscheidwillen nicht

gedeckte inhaltliche Abänderung oder Korrektur des gefällten Entscheids. Das

Dispositiv ist zu korrigieren, soweit ihm Redaktions- oder Rechnungsfehler

anhaften oder es (sinnentstellende) Kanzleiversehen aufweist. Die

Entscheidgründe als solche sind demgegenüber der Erläuterung und Berichtigung

nur dann zugänglich, wenn und soweit der Sinn des Dispositivs erst durch deren

Beizug ermittelt werden kann (Tanner, S. 10).

1.3

Eine

erläuterungs- oder berichtigungsbedürftige Entscheidformel kann namentlich dann

vorliegen, wenn zwischen Dispositiv und Erwägungen ein Widerspruch besteht.

Gleiches muss im Prinzip auch gelten im Verhältnis zwischen dem Dispositiv und

dem die Verfahrensbeteiligten in ihren jeweiligen Parteirollen benennenden und

enumerierenden Rubrum, soweit im Dispositiv – beispielsweise in den Ziffern zu

den Kosten- und Entschädigungsfolgen – darauf Bezug genommen wird.

Vorliegend ist in Bezug auf die Parteientschädigungen (Dispositivziffer 4)

von einem solchen Fall auszugehen, erscheint doch das Dispositiv gemessen am

Rubrum zugleich als lückenhaft (fehlende Erwähnung des ebenfalls obsiegenden

Beschwerdegegners 9) als auch als widersprüchlich (Gruppierung in eine

Beschwerdegegnerschaft 1–7 einerseits und einen Beschwerdegegner 8

[maskulin statt feminin] mit pro Kopf unterschiedlichen Entschädigungsansätzen,

wiewohl alle acht durch dieselbe Anwältin vertreten waren). Entsprechend drängt

sich in dieser Hinsicht eine Erläuterung bzw. Berichtigung des Urteils auf. Dass

der entsprechende Anstoss vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 9 lediglich

fernmündlich erfolgte, ändert nichts, lässt sich ein Entscheid doch auch von

Amtes wegen erläutern bzw. berichtigen (Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 25), wozu hier nach dem Gesagten Anlass besteht.

2.

2.1

Die

vermeintliche Widersprüchlichkeit bzw. Lückenhaftigkeit des Urteilsdispositivs

beruht auf einem Kanzleiversehen bei der Ausfertigung des

verwaltungsgerichtlichen Rubrums nach Urteilsfällung: Wie sich der

Sachverhaltsziffer II. des Urteils entnehmen lässt, hiess das

Baurekursgericht die Rekurse aller rubrizierten Beschwerdegegnerinnen und

-gegner gut mit Ausnahme von jenem von D (Beschwerdegegnerin 3), auf

welchen es nicht eintrat. Damit war D, welche sich gegen das sie betreffende

Nichteintreten vor Verwaltungsgericht nicht (mit eigener Beschwerde) zur Wehr

gesetzt hatte, im Gegensatz zu ihren einstigen Streitgenossen nicht als

vernehmlassungsberechtigte Beschwerdegegnerin aufzuführen (zur von Amtes wegen

vorzunehmenden Rubrizierung und Qualifizierung der Verfahrensbeteiligten Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 12) und damit im Beschwerdeverfahren

auch nicht als parteientschädigungsberechtigt anzusehen. Das Rubrum des der

Beratung zugrundeliegenden Urteilsantrags, auf dessen Grundlage das Dispositiv

beschlossen wurde, wies demgemäss auf Seite der von Rechtsanwältin J

vertretenen Beschwerdegegnerschaft nur sieben durchnummerierte Parteien (unter

Auslassung von D) auf; Beschwerdegegner 8 war entsprechend der von

Rechtsanwalt L vertretene K.

2.2

Entsprechend

bezieht sich Dispositivziffer 4 des Urteils auf das wie folgt zu

berichtigende Rubrum im Urteil VB.2022.00328:

Gemeinde Regensdorf,

vertreten durch den Gemeinderat,

dieser vertreten durch RA lic. iur.

Lorenzo Marazzotta,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

B,

2.

C AG,

3.

E,

4.

F,

5.

G,

6.

H,

7.

I,

alle vertreten durch RA J,

8.

K, vertreten durch RA L,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1.

Baudirektion Kanton Zürich,

2.

Erbengemeinschaft M, bestehend

aus:

2.1

N,

2.2

O,

2.3

Erbengemeinschaft P, bestehend

aus:

2.3.1

Q,

2.3.2

R,

alle vertreten durch den

Mitbeteiligten 2.1,

3.

S,

Mitbeteiligte,

2.3

Entsprechend

ist Dispositivziffer 4 wie folgt zu verstehen bzw. zu erläutern: Die

beschwerdeführende Gemeinde Regensdorf hat einerseits die von Rechtsanwältin J

vertretene Beschwerdegegnerschaft ohne D – nach soeben E. 2.2 berichtigtem

Rubrum die Beschwerdegegnerschaft 1–7 – mit zusammen Fr. 3'000.- zu

entschädigen und andererseits den von Rechtsanwalt L vertretenen K – nach

soeben E. 2.2 berichtigtem Rubrum den Beschwerdegegner 8 – mit

Fr. 3'000.- zu entschädigen.

3.

Angesichts des vom Verwaltungsgericht zu vertretenden

Kanzleiversehens sind die Gerichtskosten des vorliegenden Berichtigungs- bzw.

Erläuterungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind

für dieses Verfahren nicht zuzusprechen.

4.

Gegen diesen Entscheid ist dasselbe Rechtsmittel gegeben

wie gegen den erläuterten bzw. berichtigten Entscheid (Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 86a–86d N. 27).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Das

Rubrum des Urteils VB.2022.00328 vom 13. Juli 2023 wird von Amtes wegen im

Sinne der Erwägung 2.2 berichtigt. Dispositivziffer 4 des nämlichen

Urteils wird von Amtes wegen im Sinne der Erwägung 2.3 erläutert.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 320.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Mitbeteiligten;

c) das Baurekursgericht;

d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);

e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);

f) das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).