EG.2023.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2023.00001
15. August 2023Deutsch6 min
(URT.2023.24744)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
EG.2023.00001
Beschluss
der 3. Kammer
vom
21. August 2023
Mitwirkend:
Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
Berichtigung
des Urteils VB.2022.00328 vom 13. Juli 2023
in
Sachen
Gemeinde Regensdorf, vertreten durch den Gemeinderat, dieser vertreten
durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C AG,
3. D,
4. E,
5. F,
6. G,
7. H,
8. I,
alle vertreten
durch RA J,
9. K, vertreten durch RA L,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Baudirektion Kanton Zürich,
2. Erbengemeinschaft M, bestehend aus:
2.1. N,
2.2. O,
2.3. Erbengemeinschaft P, bestehend aus:
2.3.1. Q,
2.3.2. R,
alle vertreten
durch den Mitbeteiligten 2.1,
3. S,
Mitbeteiligte,
betreffend
kommunale Nutzungsplanung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Urteil VB.2022.00328 vom 13. Juli 2023 hat die
3. Abteilung des Verwaltungsgerichts in vorliegender Kammerbesetzung und
unter obenstehendem Rubrum die Beschwerde der Gemeinde Regensdorf gegen die vom
Baurekursgericht mit Entscheid vom 28. April 2022 aufgehobene Teilrevision
der Ortsplanung abgewiesen (Dispositivziffer 1). Die Gerichtskosten hat es
der unterliegenden Gemeinde auferlegt (Dispositivziffern 2 und 3) und
diese im Weiteren verpflichtet, "der Beschwerdegegnerschaft 1–7
zusammen sowie dem Beschwerdegegner 8 je eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.- zu bezahlen" (Dispositivziffer 4).
Erwägungen
II.
Am 10. August 2023 wies der Rechtsvertreter des
gemäss Urteil VB.2022.00328 vom 13. Juli 2023 als Beschwerdegegner 9
rubrizierten K das Verwaltungsgericht telefonisch darauf hin, dass in Bezug auf
die (vermeintlich) fehlende Parteientschädigung zugunsten seines Mandanten wohl
eine Unstimmigkeit im Urteil vorliege.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Verfügungen
und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung (vgl.
dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 24 ff.; einlässlich zum Ganzen auch Martin Tanner, Erläuterung und
Berichtigung von Entscheiden im Zivilprozessrecht, in: ZZZ 2017/2018
S. 3 ff.).
1.2
Als Berichtigung
wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der
Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten
Anordnung unterlaufen sind (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 27; Tanner, S. 10 f., auch zum Folgenden). Sie zielt mithin
auf die Beseitigung von Widersprüchen
zwischen dem tatsächlich Gewollten und dem im Entscheid Erklärten ab;
unzulässig ist demgegenüber eine vom ursprünglichen Entscheidwillen nicht
gedeckte inhaltliche Abänderung oder Korrektur des gefällten Entscheids. Das
Dispositiv ist zu korrigieren, soweit ihm Redaktions- oder Rechnungsfehler
anhaften oder es (sinnentstellende) Kanzleiversehen aufweist. Die
Entscheidgründe als solche sind demgegenüber der Erläuterung und Berichtigung
nur dann zugänglich, wenn und soweit der Sinn des Dispositivs erst durch deren
Beizug ermittelt werden kann (Tanner, S. 10).
1.3
Eine
erläuterungs- oder berichtigungsbedürftige Entscheidformel kann namentlich dann
vorliegen, wenn zwischen Dispositiv und Erwägungen ein Widerspruch besteht.
Gleiches muss im Prinzip auch gelten im Verhältnis zwischen dem Dispositiv und
dem die Verfahrensbeteiligten in ihren jeweiligen Parteirollen benennenden und
enumerierenden Rubrum, soweit im Dispositiv – beispielsweise in den Ziffern zu
den Kosten- und Entschädigungsfolgen – darauf Bezug genommen wird.
Vorliegend ist in Bezug auf die Parteientschädigungen (Dispositivziffer 4)
von einem solchen Fall auszugehen, erscheint doch das Dispositiv gemessen am
Rubrum zugleich als lückenhaft (fehlende Erwähnung des ebenfalls obsiegenden
Beschwerdegegners 9) als auch als widersprüchlich (Gruppierung in eine
Beschwerdegegnerschaft 1–7 einerseits und einen Beschwerdegegner 8
[maskulin statt feminin] mit pro Kopf unterschiedlichen Entschädigungsansätzen,
wiewohl alle acht durch dieselbe Anwältin vertreten waren). Entsprechend drängt
sich in dieser Hinsicht eine Erläuterung bzw. Berichtigung des Urteils auf. Dass
der entsprechende Anstoss vom Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 9 lediglich
fernmündlich erfolgte, ändert nichts, lässt sich ein Entscheid doch auch von
Amtes wegen erläutern bzw. berichtigen (Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 25), wozu hier nach dem Gesagten Anlass besteht.
2.
2.1
Die
vermeintliche Widersprüchlichkeit bzw. Lückenhaftigkeit des Urteilsdispositivs
beruht auf einem Kanzleiversehen bei der Ausfertigung des
verwaltungsgerichtlichen Rubrums nach Urteilsfällung: Wie sich der
Sachverhaltsziffer II. des Urteils entnehmen lässt, hiess das
Baurekursgericht die Rekurse aller rubrizierten Beschwerdegegnerinnen und
-gegner gut mit Ausnahme von jenem von D (Beschwerdegegnerin 3), auf
welchen es nicht eintrat. Damit war D, welche sich gegen das sie betreffende
Nichteintreten vor Verwaltungsgericht nicht (mit eigener Beschwerde) zur Wehr
gesetzt hatte, im Gegensatz zu ihren einstigen Streitgenossen nicht als
vernehmlassungsberechtigte Beschwerdegegnerin aufzuführen (zur von Amtes wegen
vorzunehmenden Rubrizierung und Qualifizierung der Verfahrensbeteiligten Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 12) und damit im Beschwerdeverfahren
auch nicht als parteientschädigungsberechtigt anzusehen. Das Rubrum des der
Beratung zugrundeliegenden Urteilsantrags, auf dessen Grundlage das Dispositiv
beschlossen wurde, wies demgemäss auf Seite der von Rechtsanwältin J
vertretenen Beschwerdegegnerschaft nur sieben durchnummerierte Parteien (unter
Auslassung von D) auf; Beschwerdegegner 8 war entsprechend der von
Rechtsanwalt L vertretene K.
2.2
Entsprechend
bezieht sich Dispositivziffer 4 des Urteils auf das wie folgt zu
berichtigende Rubrum im Urteil VB.2022.00328:
Gemeinde Regensdorf,
vertreten durch den Gemeinderat,
dieser vertreten durch RA lic. iur.
Lorenzo Marazzotta,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
B,
2.
C AG,
3.
E,
4.
F,
5.
G,
6.
H,
7.
I,
alle vertreten durch RA J,
8.
K, vertreten durch RA L,
Beschwerdegegnerschaft,
und
1.
Baudirektion Kanton Zürich,
2.
Erbengemeinschaft M, bestehend
aus:
2.1
N,
2.2
O,
2.3
Erbengemeinschaft P, bestehend
aus:
2.3.1
Q,
2.3.2
R,
alle vertreten durch den
Mitbeteiligten 2.1,
3.
S,
Mitbeteiligte,
2.3
Entsprechend
ist Dispositivziffer 4 wie folgt zu verstehen bzw. zu erläutern: Die
beschwerdeführende Gemeinde Regensdorf hat einerseits die von Rechtsanwältin J
vertretene Beschwerdegegnerschaft ohne D – nach soeben E. 2.2 berichtigtem
Rubrum die Beschwerdegegnerschaft 1–7 – mit zusammen Fr. 3'000.- zu
entschädigen und andererseits den von Rechtsanwalt L vertretenen K – nach
soeben E. 2.2 berichtigtem Rubrum den Beschwerdegegner 8 – mit
Fr. 3'000.- zu entschädigen.
3.
Angesichts des vom Verwaltungsgericht zu vertretenden
Kanzleiversehens sind die Gerichtskosten des vorliegenden Berichtigungs- bzw.
Erläuterungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind
für dieses Verfahren nicht zuzusprechen.
4.
Gegen diesen Entscheid ist dasselbe Rechtsmittel gegeben
wie gegen den erläuterten bzw. berichtigten Entscheid (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 86a–86d N. 27).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Das
Rubrum des Urteils VB.2022.00328 vom 13. Juli 2023 wird von Amtes wegen im
Sinne der Erwägung 2.2 berichtigt. Dispositivziffer 4 des nämlichen
Urteils wird von Amtes wegen im Sinne der Erwägung 2.3 erläutert.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 320.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Mitbeteiligten;
c) das Baurekursgericht;
d) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
e) das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
f) das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW).