EG.2023.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2023.00004
26. Oktober 2023Deutsch7 min
(URT.2023.24924)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
EG.2023.00004
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Gesuchstellende,
gegen
1. Gemeinderat Thalwil, vertreten durch RA D,
2.1 E,
2.2 F,
2.1 und 2.2 vertreten durch RA G,
3. H AG,
Gesuchsgegnerschaft,
betreffend Unterschutzstellung
Tulpenbaum
(Erläuterungsgesuch zum Urteil VB.2020.00367 vom 28. Januar 2021),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Urteil vom 28. Januar 2021 hiess das
Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A und B teilweise gut. Das Dispositiv
lautete wie folgt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Baurekursgerichts vom 28. April 2020 teilweise aufgehoben. Der Beschluss
des Gemeinderats Thalwil vom 20. August 2019 wird wie folgt geändert:
- Dispositiv-Ziff. 2.6: Der Radius von 3 m um den
Baummittelpunkt des geschützten Tulpenbaums (Stand März 2019) wird mit einem
Fahrverbot für Personenwagen und schwerere Fahrzeuge belegt.
- Dispositiv-Ziff. 2.7 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Rekurskosten in der Höhe von
Fr. 5'265.- werden zur Hälfte den Beschwerdeführenden (unter solidarischer
Haftung) sowie je zu einem Viertel den Mitbeteiligten 1 (unter
solidarischer Haftung) und dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 315.-- Zustellkosten,
Fr. 4'315.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden zur Hälfte den Beschwerdeführenden (unter solidarischer Haftung) sowie
je zu einem Viertel den Mitbeteiligten 1 (unter solidarischer Haftung) und
dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung …
Das Urteil wurde nicht angefochten.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 14. August 2023 gelangten A und B
an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Erläuterung, wie Dispositiv-Ziff. 4
des Urteils vom 28. Januar 2021 zu verstehen sei.
Auf dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Einzelrichters
vom 24. August 2023 mangels ausreichender Antragsstellung nicht
eingetreten (EG.2023.00002).
III.
Mit Schreiben vom 6. September 2023, beim Gericht
eingegangen am 12. September 2023, stellten A und B erneut ein
Erläuterungsbegehren mit dem Hauptantrag, es sei ohne formelle Berichtigung des
Urteils VB.2020.00367 vom 28. Januar 2021 im Sinn der Erläuterung
festzustellen, dass sich Dispositiv-Ziff. 4 sowohl auf das Verfahren vor
Verwaltungsgericht wie auch auf das Verfahren vor Baurekursgericht bezieht.
Alternativ sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils VB.2020.00367 vom 28. Januar
2021.
wie folgt zu formulieren: "Parteientschädigungen werden sowohl für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht wie auch für das Verfahren vor
Baurekursgericht keine zugesprochen." Neben weiteren Alternativbegehren
zur Sache beantragten die Gesuchstellenden, auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten oder die Kosten E und F aufzuerlegen.
Schliesslich hoffen sie zuversichtlich, dass die im
Nichteintretensentscheid vom 24. August 2023 auferlegten Kosten von Fr. 640.-
reduziert oder erlassen werden.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Verfügungen
und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung. Die
Zuständigkeit hierfür liegt bei dem Gericht, das den zu erläuternden Entscheid
gefällt hat (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25), hier also
beim Verwaltungsgericht.
1.2
Ist das
Dispositiv eines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig oder weist es
Widersprüche in sich oder zu den Entscheidungsgründen auf, wird es vom Gericht,
das den Entscheid gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert oder
berichtigt (VGr, 3. Februar 2022, EG.2022.00001, E. 3.1 mit Hinweis
auf VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2). Die Erläuterung
steht nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den
Erwägungen erheben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden; die
Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn sich Sinn und Tragweite
des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei Rückweisungen "im
Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen Erwägungen gilt
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).
Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die
beanstandeten Stellen des Entscheids und die verlangte Neufassung sind wörtlich
anzugeben. Genügt ein Gesuch diesen Formerfordernissen nicht, so ist darauf
nicht einzutreten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25).
1.3
Die
Gesuchstellenden machen geltend, gemäss dem klaren und kategorischen Wortlaut
von Dispositiv-Ziff. 4 des betroffenen Urteils seien keine
Parteientschädigungen zugesprochen worden. Da die Gegenseite anderer Meinung
sei, ersuchen sie um Erläuterung. Da die Frage bezüglich der
Parteientschädigungen vollzugsrelevant ist, ist auf das formal ausreichende
Erläuterungsbegehren einzutreten.
1.4
Nicht
einzutreten ist dagegen auf das mit gleicher Eingabe vom 6. September 2023
gestellte Gesuch um (teilweisen) Kostenerlass bezüglich der Verfügung des
Einzelrichters vom 24. August 2023. Dafür ist die Zuständigkeit der 1.
Abteilung nicht gegeben: Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht
entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4
der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November
2010.
[LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2
dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere
Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts
gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und
Erlass der Gerichtskosten. Insofern ist die Eingabe vom 6. September 2023
an die zuständige Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts weiterzuleiten.
2.
2.1
Anfechtungsobjekt
im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren VB.2020.00367 war der Rekursentscheid
R2.2019.00136 des Baurekursgerichts vom 28. April 2020, mit welchem der
Rekurs der Gesuchstellenden abgewiesen wurde. Die dagegen von den Gesuchstellenden
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 28. Januar
2021.
teilweise gut. Unter Hinweis auf den Verfahrensausgang wurden sowohl die
Rekurskosten als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte den Gesuchstellenden
und je zu 1/4 der Gesuchsgegnerschaft 1 und 2 auferlegt. Mit anderen
Worten: Das Gericht verteilte die Kosten entsprechend dem rund hälftigen
Obsiegen beider Prozessseiten. Dementsprechend bestand mangels überwiegenden
Obsiegens weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf
Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei ganzer oder
teilweiser Beschwerdegutheissung wird die Entschädigung für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren oft in einer gemeinsamen Ziffer (nach der
Kostenregelung) festgelegt. Dies war entsprechend dem Verfahrensausgang auch in
vorliegender Sache der Fall (Dispositiv-Ziff. 4). Auch wenn nicht explizit
erwähnt, ist deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Dispositiv-Ziff. 4
übungsgemäss auf das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bezog. Dazu benötigte es
keine explizite Aufhebung der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung. So
erfolgte auch bezüglich der Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten keine
explizite Aufhebung (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 am Ende).
2.2
Zusammengefasst
ist in teilweiser Gutheissung des Erläuterungsgesuchs klarzustellen, dass sich
Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar
2021.
auf das damalige Rekurs- und Beschwerdeverfahren bezog.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten auf die
Gerichtskasse zu nehmen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
In
teilweiser Gutheissung des Erläuterungsgesuchs wird klargestellt, dass sich
Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar
2021.
auf das damalige Rekurs- und Beschwerdeverfahren (R2.2019.00136 und VB.2020.000367)
bezog.
2.
Im
Übrigen wird die Eingabe vom 6. September 2023 als Kostenerlassgesuch
bezüglich des Beschwerdeverfahrens EG.2023.00002 an die Generalsekretärin des
Verwaltungsgerichts weitergeleitet.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 640.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Gesuchstellenden;
b) die Gesuchsgegnerschaft.