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Entscheid

EG.2023.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2023.00004

26. Oktober 2023Deutsch7 min

(URT.2023.24924)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

EG.2023.00004

Urteil

der 1. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter

José Krause, Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Gesuchstellende,

gegen

1. Gemeinderat Thalwil, vertreten durch RA D,

2.1 E,

2.2 F,

2.1 und 2.2 vertreten durch RA G,

3. H AG,

Gesuchsgegnerschaft,

betreffend Unterschutzstellung

Tulpenbaum

(Erläuterungsgesuch zum Urteil VB.2020.00367 vom 28. Januar 2021),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Urteil vom 28. Januar 2021 hiess das

Verwaltungsgericht eine Beschwerde von A und B teilweise gut. Das Dispositiv

lautete wie folgt:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des

Baurekursgerichts vom 28. April 2020 teilweise aufgehoben. Der Beschluss

des Gemeinderats Thalwil vom 20. August 2019 wird wie folgt geändert:

- Dispositiv-Ziff. 2.6: Der Radius von 3 m um den

Baummittelpunkt des geschützten Tulpenbaums (Stand März 2019) wird mit einem

Fahrverbot für Personenwagen und schwerere Fahrzeuge belegt.

- Dispositiv-Ziff. 2.7 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Rekurskosten in der Höhe von

Fr. 5'265.- werden zur Hälfte den Beschwerdeführenden (unter solidarischer

Haftung) sowie je zu einem Viertel den Mitbeteiligten 1 (unter

solidarischer Haftung) und dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 315.-- Zustellkosten,

Fr. 4'315.-- Total der Kosten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

werden zur Hälfte den Beschwerdeführenden (unter solidarischer Haftung) sowie

je zu einem Viertel den Mitbeteiligten 1 (unter solidarischer Haftung) und

dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung …

Das Urteil wurde nicht angefochten.

Erwägungen

II.

Mit Schreiben vom 14. August 2023 gelangten A und B

an das Verwaltungsgericht und ersuchten um Erläuterung, wie Dispositiv-Ziff. 4

des Urteils vom 28. Januar 2021 zu verstehen sei.

Auf dieses Gesuch wurde mit Verfügung des Einzelrichters

vom 24. August 2023 mangels ausreichender Antragsstellung nicht

eingetreten (EG.2023.00002).

III.

Mit Schreiben vom 6. September 2023, beim Gericht

eingegangen am 12. September 2023, stellten A und B erneut ein

Erläuterungsbegehren mit dem Hauptantrag, es sei ohne formelle Berichtigung des

Urteils VB.2020.00367 vom 28. Januar 2021 im Sinn der Erläuterung

festzustellen, dass sich Dispositiv-Ziff. 4 sowohl auf das Verfahren vor

Verwaltungsgericht wie auch auf das Verfahren vor Baurekursgericht bezieht.

Alternativ sei Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils VB.2020.00367 vom 28. Januar

2021.

wie folgt zu formulieren: "Parteientschädigungen werden sowohl für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht wie auch für das Verfahren vor

Baurekursgericht keine zugesprochen." Neben weiteren Alternativbegehren

zur Sache beantragten die Gesuchstellenden, auf die Erhebung von Kosten zu

verzichten oder die Kosten E und F aufzuerlegen.

Schliesslich hoffen sie zuversichtlich, dass die im

Nichteintretensentscheid vom 24. August 2023 auferlegten Kosten von Fr. 640.-

reduziert oder erlassen werden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Verfügungen

und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung. Die

Zuständigkeit hierfür liegt bei dem Gericht, das den zu erläuternden Entscheid

gefällt hat (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25), hier also

beim Verwaltungsgericht.

1.2

Ist das

Dispositiv eines Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig oder weist es

Widersprüche in sich oder zu den Entscheidungsgründen auf, wird es vom Gericht,

das den Entscheid gefällt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen erläutert oder

berichtigt (VGr, 3. Februar 2022, EG.2022.00001, E. 3.1 mit Hinweis

auf VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2). Die Erläuterung

steht nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus den

Erwägungen erheben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden; die

Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn sich Sinn und Tragweite

des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei Rückweisungen "im

Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen Erwägungen gilt

(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).

Das Erläuterungsgesuch ist schriftlich einzureichen. Die

beanstandeten Stellen des Entscheids und die verlangte Neufassung sind wörtlich

anzugeben. Genügt ein Gesuch diesen Formerfordernissen nicht, so ist darauf

nicht einzutreten (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 25).

1.3

Die

Gesuchstellenden machen geltend, gemäss dem klaren und kategorischen Wortlaut

von Dispositiv-Ziff. 4 des betroffenen Urteils seien keine

Parteientschädigungen zugesprochen worden. Da die Gegenseite anderer Meinung

sei, ersuchen sie um Erläuterung. Da die Frage bezüglich der

Parteientschädigungen vollzugsrelevant ist, ist auf das formal ausreichende

Erläuterungsbegehren einzutreten.

1.4

Nicht

einzutreten ist dagegen auf das mit gleicher Eingabe vom 6. September 2023

gestellte Gesuch um (teilweisen) Kostenerlass bezüglich der Verfügung des

Einzelrichters vom 24. August 2023. Dafür ist die Zuständigkeit der 1.

Abteilung nicht gegeben: Der Bezug der im Verfahren vor Verwaltungsgericht

entstandenen Kosten obliegt der Zentralkanzlei des Verwaltungsgerichts (vgl. § 4

der Verordnung über die Kanzlei des Verwaltungsgerichts vom 10. November

2010.

[LS 175.211]), wobei die Generalsekretärin nach § 2 Abs. 2

dieser Verordnung im Aufgabenbereich des Rechnungswesens ohne besondere

Ermächtigung des Präsidenten oder der Präsidentin zur Vertretung des Gerichts

gegen aussen befugt ist. Zum Bezug gehört auch der Entscheid über Stundung und

Erlass der Gerichtskosten. Insofern ist die Eingabe vom 6. September 2023

an die zuständige Generalsekretärin des Verwaltungsgerichts weiterzuleiten.

2.

2.1

Anfechtungsobjekt

im seinerzeitigen Beschwerdeverfahren VB.2020.00367 war der Rekursentscheid

R2.2019.00136 des Baurekursgerichts vom 28. April 2020, mit welchem der

Rekurs der Gesuchstellenden abgewiesen wurde. Die dagegen von den Gesuchstellenden

erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit dem Urteil vom 28. Januar

2021.

teilweise gut. Unter Hinweis auf den Verfahrensausgang wurden sowohl die

Rekurskosten als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte den Gesuchstellenden

und je zu 1/4 der Gesuchsgegnerschaft 1 und 2 auferlegt. Mit anderen

Worten: Das Gericht verteilte die Kosten entsprechend dem rund hälftigen

Obsiegen beider Prozessseiten. Dementsprechend bestand mangels überwiegenden

Obsiegens weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren ein Anspruch auf

Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei ganzer oder

teilweiser Beschwerdegutheissung wird die Entschädigung für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren oft in einer gemeinsamen Ziffer (nach der

Kostenregelung) festgelegt. Dies war entsprechend dem Verfahrensausgang auch in

vorliegender Sache der Fall (Dispositiv-Ziff. 4). Auch wenn nicht explizit

erwähnt, ist deshalb ohne Weiteres davon auszugehen, dass sich die Dispositiv-Ziff. 4

übungsgemäss auf das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bezog. Dazu benötigte es

keine explizite Aufhebung der vorinstanzlichen Entschädigungsregelung. So

erfolgte auch bezüglich der Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten keine

explizite Aufhebung (vgl. Dispositiv-Ziff. 1 am Ende).

2.2

Zusammengefasst

ist in teilweiser Gutheissung des Erläuterungsgesuchs klarzustellen, dass sich

Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar

2021.

auf das damalige Rekurs- und Beschwerdeverfahren bezog.

3.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten auf die

Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

teilweiser Gutheissung des Erläuterungsgesuchs wird klargestellt, dass sich

Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar

2021.

auf das damalige Rekurs- und Beschwerdeverfahren (R2.2019.00136 und VB.2020.000367)

bezog.

2.

Im

Übrigen wird die Eingabe vom 6. September 2023 als Kostenerlassgesuch

bezüglich des Beschwerdeverfahrens EG.2023.00002 an die Generalsekretärin des

Verwaltungsgerichts weitergeleitet.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 140.-- Zustellkosten,

Fr. 640.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lau­sanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Gesuchstellenden;

b) die Gesuchsgegnerschaft.