EG.2024.00002
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2024.00002
6. Mai 2024Deutsch4 min
(URT.2024.25315)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
EG.2024.00002
Beschluss
der 3. Kammer
vom 6. Mai 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte,
Gesuchstellerin,
gegen
RA A, vertreten
durch RA B,
Gesuchgegner,
betreffend Berichtigung
des Urteils VB.2022.00768 vom 25. Januar 2024,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Eingabe vom 25. April 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin im Verfahren
VB.2022.00768 um Berichtigung von Dispositivziffer 1 des Urteils des
Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024, nachdem damit irrtümlicherweise
ihr Beschluss vom 3. Februar 2022 anstelle desjenigen vom 3. November
2022 aufgehoben worden sei.
B. Nachdem
das Gesuch einen offensichtlichen Kanzleifehler betrifft, erübrigt sich die
Einholung einer Stellungnahme des damaligen Beschwerdeführers (vgl.
Art. 334 Abs. 2 Satz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).
Die Kammer erwägt:
1.
Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der
Berichtigung. Für die Beurteilung des vorliegenden Berichtigungsgesuchs
betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024
(VB.2022.00768) ist das Verwaltungsgericht zuständig, wobei wiederum die Kammer
zum Entscheid berufen ist (vgl. VGr, 16. März 2023, EG.2022.00002,
E. 1.4 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27). Auf das Gesuch ist
einzutreten.
Erwägungen
2.
2.1
Als
Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der
Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern anlässlich der
schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es
handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, worunter im Wesentlichen nur
blosse Schreib- oder Rechnungsfehler fallen. Zur Korrektur selbst
offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung ist
die Berichtigung nicht zulässig. Die Berichtigung blosser Kanzleifehler steht
nicht in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zur formellen Rechtskraft;
Berichtigung in diesem Sinn bedeutet rechtlich nicht Aufhebung oder Abänderung
(VGr, 27. März 2024, EG.2024.00001, E. 2.1 [nicht publiziert];
21.
August 2023, EG.2023.00001, E. 1.2; Bertschi, N. 27).
2.2
Das
Verwaltungsgericht fällte mit Urteil vom 25. Januar 2024 im Verfahren
VB.2022.00768 betreffend Verletzung der Berufsregeln den folgenden Entscheid:
"1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom
3.
Februar 2022 wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. MWST)
zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)."
2.3
Ziff. 1 dieses
Urteilsdispositivs weist einen offenkundigen Schreibfehler auf, richtete sich
die damit behandelte Beschwerde doch gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 3. November 2022 und nicht denjenigen vom 3. Februar 2022. Dies
ergibt sich ohne Weiteres aus dem zugrunde gelegten Sachverhalt (VGr,
25.
Januar 2024, VB.2022.00768, I.C und II.).
2.4
In
Gutheissung des Berichtigungsgesuchs ist die fehlerhafte Dispositivziffer 1
damit zu korrigieren. Im Übrigen bleibt die Entscheidformel des Urteils vom
25.
Januar 2024 unverändert bestehen.
3.
Die Kosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu
nehmen.
4.
Gegen den vorliegenden Beschluss ist dasselbe Rechtsmittel
gegeben wie gegen das zu berichtigende Ursprungsurteil (vgl. VGr, 21. August
Dispositiv
2023, EG.2023.00001, E. 4; Bertschi, N. 27). Demnach kann der Beschluss
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) angefochten werden.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Dispositivziffer 1
des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024 (VB.2022.00768)
wird wie folgt berichtigt:
"Die Beschwerde
wird gutgeheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. November
2022 wird aufgehoben."
2. Die Gerichtsgebühr für das
Verfahren EG.2024.00002 wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Eidgenössische Polizei- und Justizdepartement (EJPD).