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Entscheid

EG.2024.00002

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2024.00002

6. Mai 2024Deutsch4 min

(URT.2024.25315)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

EG.2024.00002

Beschluss

der 3. Kammer

vom 6. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte,

Gesuchstellerin,

gegen

RA A, vertreten

durch RA B,

Gesuchgegner,

betreffend Berichtigung

des Urteils VB.2022.00768 vom 25. Januar 2024,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Eingabe vom 25. April 2024 ersuchte die Beschwerdegegnerin im Verfahren

VB.2022.00768 um Berichtigung von Dispositivziffer 1 des Urteils des

Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024, nachdem damit irrtümlicherweise

ihr Beschluss vom 3. Februar 2022 anstelle desjenigen vom 3. November

2022 aufgehoben worden sei.

B. Nachdem

das Gesuch einen offensichtlichen Kanzleifehler betrifft, erübrigt sich die

Einholung einer Stellungnahme des damaligen Beschwerdeführers (vgl.

Art. 334 Abs. 2 Satz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).

Die Kammer erwägt:

1.

Verfügungen und Rechtsmittelentscheide unterstehen der

Berichtigung. Für die Beurteilung des vorliegenden Berichtigungsgesuchs

betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024

(VB.2022.00768) ist das Verwaltungsgericht zuständig, wobei wiederum die Kammer

zum Entscheid berufen ist (vgl. VGr, 16. März 2023, EG.2022.00002,

E. 1.4 mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27). Auf das Gesuch ist

einzutreten.

Erwägungen

2.

2.1

Als

Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der

Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern anlässlich der

schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es

handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, worunter im Wesentlichen nur

blosse Schreib- oder Rechnungsfehler fallen. Zur Korrektur selbst

offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung ist

die Berichtigung nicht zulässig. Die Berichtigung blosser Kanzleifehler steht

nicht in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zur formellen Rechtskraft;

Berichtigung in diesem Sinn bedeutet rechtlich nicht Aufhebung oder Abänderung

(VGr, 27. März 2024, EG.2024.00001, E. 2.1 [nicht publiziert];

21.

August 2023, EG.2023.00001, E. 1.2; Bertschi, N. 27).

2.2

Das

Verwaltungsgericht fällte mit Urteil vom 25. Januar 2024 im Verfahren

VB.2022.00768 betreffend Verletzung der Berufsregeln den folgenden Entscheid:

"1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom

3.

Februar 2022 wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'300.- (inkl. MWST)

zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)."

2.3

Ziff. 1 dieses

Urteilsdispositivs weist einen offenkundigen Schreibfehler auf, richtete sich

die damit behandelte Beschwerde doch gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 3. November 2022 und nicht denjenigen vom 3. Februar 2022. Dies

ergibt sich ohne Weiteres aus dem zugrunde gelegten Sachverhalt (VGr,

25.

Januar 2024, VB.2022.00768, I.C und II.).

2.4

In

Gutheissung des Berichtigungsgesuchs ist die fehlerhafte Dispositivziffer 1

damit zu korrigieren. Im Übrigen bleibt die Entscheidformel des Urteils vom

25.

Januar 2024 unverändert bestehen.

3.

Die Kosten dieses Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu

nehmen.

4.

Gegen den vorliegenden Beschluss ist dasselbe Rechtsmittel

gegeben wie gegen das zu berichtigende Ursprungsurteil (vgl. VGr, 21. August

Dispositiv

2023, EG.2023.00001, E. 4; Bertschi, N. 27). Demnach kann der Beschluss

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG;

SR 173.110) angefochten werden.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Dispositivziffer 1

des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024 (VB.2022.00768)

wird wie folgt berichtigt:

"Die Beschwerde

wird gutgeheissen und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 3. November

2022 wird aufgehoben."

2. Die Gerichtsgebühr für das

Verfahren EG.2024.00002 wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) das Eidgenössische Polizei- und Justizdepartement (EJPD).