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Entscheid

EG.2024.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2024.00003

5. Juni 2024Deutsch9 min

(URT.2024.25400)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

EG.2024.00003

Verfügung

des Einzelrichters

vom 5. Juni 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Gesuchsteller,

gegen

1. Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

2. Oberstaatsanwaltschaft

des Kantons Zürich,

Gesuchsgegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB (Erläuterungsbegehren zum

Teilurteil des

Verwaltungsgerichts vom 7. März 2024, VB.2023.00586),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

(geboren 1955) wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am

10. November 1993 des vollendeten und versuchten Mordes, des Diebstahls,

der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des Verweisungsbruchs

schuldig gesprochen und zu lebenslänglichem Zuchthaus, unter Anrechnung von

1'245 Tagen erstandener Untersuchungshaft, verurteilt. A befindet sich

seit dem 14. Juni 1990 im Strafvollzug, womit eine bedingte Entlassung

frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich gewesen wäre.

Das Strafende ist unbestimmt. Vollzugslockerungen wurden bis heute keine

bewilligt (vgl. Prozessgeschichte I. in VB.2023.00586).

B. Mit

Verfügung vom 9. Mai 2023 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A

aus dem Strafvollzug ab.

Erwägungen

II.

Mit Verfügung vom

25.

August 2023 wies die Direktion der Justiz und des Innern den von A

dagegen erhobenen Rekurs ab. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies

sie zufolge Aussichtslosigkeit ab.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 2. Oktober 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten

des Staates die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 25. August 2023 sowie die Gewährung der

bedingten Entlassung aus dem derzeitigen Strafvollzug beantragen. Zudem sei im

Rahmen des Beschwerdeverfahrens "mittels des in der StPO vorgesehenen

Verfahrens ein unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen, um ein neues

forensisch psychiatrisches Gutachten anzufertigen, unter den gesetzlichen

Vorgaben der StPO, der BV und der EMRK, insbesondere der Bestimmungen zur

Fairness im Verfahren". In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für die vorinstanzlichen und für dieses Verfahren.

B. Mit

Teilurteil vom 7. März 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde

bezüglich der bedingten Entlassung von A ab. Der (prozessuale) Antrag des

Beschwerdeführers auf Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen

Gutachtens wurde abgewiesen (E. 4.4.4). Auf den Eventualantrag, die

Direktion der Justiz und des Innern bzw. Justizvollzug und Wiedereingliederung

anzuweisen, Bewährungshilfen in Mazedonien abzuklären und eine Überstellung ins

Heimatland zu prüfen, trat das Verwaltungsgericht nicht ein. Über die Gerichtsgebühr,

die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragte Parteientschädigung sowie über

das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren und das Rekursverfahren wird mit separatem Teilurteil zu

entscheiden sein. Dieses zweite Teilurteil steht aufgrund hängiger Abklärungen

bezüglich der Mittellosigkeit des Gesuchstellers noch aus (vgl. VB.2023.00586).

C. Mit

Eingabe vom 10. April 2024 ersuchte Rechtsanwalt B für A um

"Erläuterung und Berichtigung vom Entscheid" und stellte den Antrag

um "Kundgabe über den Stand der Dinge hinsichtlich des Antrags auf

Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 4. März

2024". Hierzu führte er aus, "im Hinblick auf die Unvollständigkeit

als auch Widersprüchlichkeit des Entscheids eine kostenlose Erläuterung zum

aktuellen Stand der Neubegutachtung des forensisch-psychiatrischen

Antrags" zu beantragen.

D. Mit

Schreiben vom 11. April 2024 teilte das Verwaltungsgericht Rechtsanwalt B

mit, aufgrund der Formulierungen und des Titels der Eingabe sei nicht klar, ob

damit ein formelles Erläuterungsbegehren gestellt werde und setzte Frist an,

ausdrücklich schriftlich mitzuteilen, ob ein formeller Entscheid über die

Erläuterung begehrt werde. Hierzu würde ein entsprechendes Verfahren eröffnet,

welches im Fall des Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig sei. Bei Säumnis

würde die Eingabe vom 10. April 2024 ohne Weiterungen zu den Akten gelegt.

E. Die

mit Eingaben vom 18. April 2024 und 10. Mai 2024 von Rechtsanwalt B

beantragten Fristerstreckungen zur Mitteilung betreffend Erläuterungsgesuch

wurden jeweils gewährt.

IV.

A. Mit

Eingabe vom 27. Mai 2024 beantragte der Rechtsvertreter von A,

Rechtsanwalt B, die "Erläuterung und Berichtigung der nachfolgenden Erwägungen,

die sich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten des Entscheids

beziehen".

B. Hierauf

wurde das vorliegende Verfahren eröffnet und das Teilurteil des

Verwaltungsgerichts vom 7. März 2024 aus dem Verfahren VB.2023.00586

beigezogen.

C. Es

wurden keine Stellungnahmen eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Verwaltungsgerichtliche Entscheide wie das

infrage stehende Teilurteil vom 7. März 2024 unterstehen der Erläuterung

und Berichtigung (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006,

E. 1; VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1;

Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 29).

1.2

Die Zuständigkeit für die Erläuterung

liegt beim Gericht, das den Entscheid gefällt hat (vgl. VGr, 16. März

2023, EG.2022.00002, E. 1.4 mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 29). Vorliegend ist somit der Einzelrichter des

Verwaltungsgerichts zuständig.

2.

2.1

Eine

Verfügung oder ein Rechtsmittelentscheid bedarf der Erläuterung, wenn das

Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn es Widersprüche

in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist. Die Erläuterung steht

dagegen nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus

den Erwägungen ergeben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden;

die Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn sich Sinn und

Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei Rückweisungen

"im Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen Erwägungen

gilt. Die Erläuterung dient nicht dazu, die angefochtene Anordnung inhaltlich

zu korrigieren, indem eine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung

nachträglich verbessert wird; sie kann auch nicht dafür verwendet werden, die

Anordnung zu diskutieren oder Ratschläge für das Vorgehen in analogen Fällen zu

geben (VGr, 23. Mai 2019,

EG.2019.00001, E. 2.1; 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2

mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).

2.2

Das

Verwaltungsgericht verlangt bei Gesuchen um Erläuterung seiner Entscheide, dass

die beanstandeten Stellen des Entscheids und die verlangte Neufassung wörtlich

anzugeben sind. Auf Gesuche, die den Formerfordernissen nicht genügen, ist

nicht einzutreten. Das Erfordernis ist allerdings nicht zu streng zu handhaben

(VGr, 22. Oktober 2020, EG.2020.00003,

E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen

zu §§ 86a–86d N. 25).

2.3

Die

erläuterte Verfügung bzw. der erläuterte Rechtsmittelentscheid ist sämtlichen

Verfahrensbeteiligten zuzustellen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 25).

2.4

Als

Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der

Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern anlässlich der

schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es

handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler; darunter fallen im Wesentlichen

nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler. Zur Korrektur selbst offensichtlicher

Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung ist die Berichtigung

nicht gegeben. Einer Berichtigung zugänglich sind sowohl Verfügungen als auch

Rechtsmittelentscheide. Die Berichtigung von blossen Kanzleifehlern steht nicht

in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zur formellen Rechtskraft;

Berichtigung in diesem Sinn bedeutet rechtlich nicht Aufhebung oder Abänderung

(VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 3; Bertschi, Vorbemerkungen zu

§§ 86a–86d N. 27).

3.

3.1

Der

Gesuchsteller bezeichnet seine Beanstandungen zwar mit genauen Verweisen auf

die Erwägungen (3.2 [S. 12], 4.4, 4.4.1, 4.9.4) des Teilurteils vom

7.

März 2024, doch die hierzu geltend gemachten Rügen betreffen bezüglich

jeder Erwägung lediglich inhaltliche Kritik sowie behauptete

Rechtsverletzungen. Der Gesuchsteller bringt hierzu unter anderem vor, die

Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften des justizkonformen

Verhörs nicht auf gutachterliche Explorationsgespräche anwendbar seien, sei

falsch. Er erblickt einen Widerspruch darin, dass im Teilurteil von keinen

veränderten Verhältnissen gesprochen werde, welche die gutachterliche Erhebung

infrage stellten, während in einer weiteren Erwägung der Besuch von

Familienmitgliedern als auch Telefon- und Videoanrufe positiv gewertet würden.

Der Gesuchsteller macht damit nicht geltend, inwiefern das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig sei oder

Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidgründen aufweise. Der in

seiner Eingabe mehrfach wiederholte Vorwurf, wonach "die aus dem

Teilurteil zitierte Erläuterung mithin widersprüchlich, willkürlich,

rechtsmissbräuchlich als auch bundesrechtswidrig" sei, kann folglich keine

Erläuterung rechtfertigen. Wenn der Gesuchsteller weiter ein Missachten

vorgetragener Argumente und das Verweisen auf frühere Feststellungen durch das

Verwaltungsgericht geltend macht und damit wohl eine zu erläuternde

Unvollständigkeit des Teilurteils darzulegen versucht, verkennt er, dass die

Erläuterung nicht der inhaltlichen bzw. materiellen Korrektur eines Entscheids

dient. Auf die materiellen Einwände des Gesuchstellers gegen das Teilurteil vom

7.

März 2024 ist folglich nicht weiter einzugehen. Vielmehr wäre zu deren

Geltendmachung Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) zu erheben gewesen.

3.2

Es ist

schliesslich nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt,

inwiefern das Dispositiv mit einem der Berichtigung zugänglichen Mangel oder

formellen Kanzleiversehen behaftet wäre. Wenn der Gesuchsteller ausführt,

"seine genannten Einwände, was das Verwaltungsgericht unterlassen habe,

seien im Entscheid hinreichend zu erläutern und zu berichtigen", so ist

unter Verweis auf obige Erwägungen (E. 2.4) festzuhalten, dass damit

nichts geltend gemacht wird, was der Berichtigung zugänglich wäre.

3.3

Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch um

Erläuterung und Berichtigung des Teilurteils vom 7. März 2024 nicht einzutreten.

4.

4.1

Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten

dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Mit Blick auf das Verursacherprinzip und darauf,

dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 10. April

2024.

hinsichtlich der Voraussetzungen der Erläuterung auf die

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen wurde, rechtfertigt es sich

angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Gesuchs, die

Gerichtskosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers persönlich aufzuerlegen

(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60 mit weiteren

Hinweisen). Eine Parteientschädigung hat der Gesuchsteller nicht beantragt und

stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den übrigen

Verfahrensbeteiligten ist kein Aufwand entstanden.

4.2

Das vom

Gesuchsteller gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem

Verfahren ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1.

Auf das Erläuterungs- und

Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt B,

auferlegt.

5.

Gegen diese

Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Direktion der Justiz und des Innern.