EG.2024.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2024.00003
5. Juni 2024Deutsch9 min
(URT.2024.25400)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
EG.2024.00003
Verfügung
des Einzelrichters
vom 5. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Gesuchsteller,
gegen
1. Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
2. Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Gesuchsgegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB (Erläuterungsbegehren zum
Teilurteil des
Verwaltungsgerichts vom 7. März 2024, VB.2023.00586),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 1955) wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am
10. November 1993 des vollendeten und versuchten Mordes, des Diebstahls,
der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des Verweisungsbruchs
schuldig gesprochen und zu lebenslänglichem Zuchthaus, unter Anrechnung von
1'245 Tagen erstandener Untersuchungshaft, verurteilt. A befindet sich
seit dem 14. Juni 1990 im Strafvollzug, womit eine bedingte Entlassung
frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich gewesen wäre.
Das Strafende ist unbestimmt. Vollzugslockerungen wurden bis heute keine
bewilligt (vgl. Prozessgeschichte I. in VB.2023.00586).
B. Mit
Verfügung vom 9. Mai 2023 lehnte das JuWe die bedingte Entlassung von A
aus dem Strafvollzug ab.
Erwägungen
II.
Mit Verfügung vom
25.
August 2023 wies die Direktion der Justiz und des Innern den von A
dagegen erhobenen Rekurs ab. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies
sie zufolge Aussichtslosigkeit ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 2. Oktober 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten
des Staates die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 25. August 2023 sowie die Gewährung der
bedingten Entlassung aus dem derzeitigen Strafvollzug beantragen. Zudem sei im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens "mittels des in der StPO vorgesehenen
Verfahrens ein unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen, um ein neues
forensisch psychiatrisches Gutachten anzufertigen, unter den gesetzlichen
Vorgaben der StPO, der BV und der EMRK, insbesondere der Bestimmungen zur
Fairness im Verfahren". In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für die vorinstanzlichen und für dieses Verfahren.
B. Mit
Teilurteil vom 7. März 2024 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde
bezüglich der bedingten Entlassung von A ab. Der (prozessuale) Antrag des
Beschwerdeführers auf Einholung eines neuen forensisch-psychiatrischen
Gutachtens wurde abgewiesen (E. 4.4.4). Auf den Eventualantrag, die
Direktion der Justiz und des Innern bzw. Justizvollzug und Wiedereingliederung
anzuweisen, Bewährungshilfen in Mazedonien abzuklären und eine Überstellung ins
Heimatland zu prüfen, trat das Verwaltungsgericht nicht ein. Über die Gerichtsgebühr,
die Verlegung der Gerichtskosten, die beantragte Parteientschädigung sowie über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren und das Rekursverfahren wird mit separatem Teilurteil zu
entscheiden sein. Dieses zweite Teilurteil steht aufgrund hängiger Abklärungen
bezüglich der Mittellosigkeit des Gesuchstellers noch aus (vgl. VB.2023.00586).
C. Mit
Eingabe vom 10. April 2024 ersuchte Rechtsanwalt B für A um
"Erläuterung und Berichtigung vom Entscheid" und stellte den Antrag
um "Kundgabe über den Stand der Dinge hinsichtlich des Antrags auf
Erstellung eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 4. März
2024". Hierzu führte er aus, "im Hinblick auf die Unvollständigkeit
als auch Widersprüchlichkeit des Entscheids eine kostenlose Erläuterung zum
aktuellen Stand der Neubegutachtung des forensisch-psychiatrischen
Antrags" zu beantragen.
D. Mit
Schreiben vom 11. April 2024 teilte das Verwaltungsgericht Rechtsanwalt B
mit, aufgrund der Formulierungen und des Titels der Eingabe sei nicht klar, ob
damit ein formelles Erläuterungsbegehren gestellt werde und setzte Frist an,
ausdrücklich schriftlich mitzuteilen, ob ein formeller Entscheid über die
Erläuterung begehrt werde. Hierzu würde ein entsprechendes Verfahren eröffnet,
welches im Fall des Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig sei. Bei Säumnis
würde die Eingabe vom 10. April 2024 ohne Weiterungen zu den Akten gelegt.
E. Die
mit Eingaben vom 18. April 2024 und 10. Mai 2024 von Rechtsanwalt B
beantragten Fristerstreckungen zur Mitteilung betreffend Erläuterungsgesuch
wurden jeweils gewährt.
IV.
A. Mit
Eingabe vom 27. Mai 2024 beantragte der Rechtsvertreter von A,
Rechtsanwalt B, die "Erläuterung und Berichtigung der nachfolgenden Erwägungen,
die sich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten des Entscheids
beziehen".
B. Hierauf
wurde das vorliegende Verfahren eröffnet und das Teilurteil des
Verwaltungsgerichts vom 7. März 2024 aus dem Verfahren VB.2023.00586
beigezogen.
C. Es
wurden keine Stellungnahmen eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Verwaltungsgerichtliche Entscheide wie das
infrage stehende Teilurteil vom 7. März 2024 unterstehen der Erläuterung
und Berichtigung (VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006,
E. 1; VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 1;
Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 29).
1.2
Die Zuständigkeit für die Erläuterung
liegt beim Gericht, das den Entscheid gefällt hat (vgl. VGr, 16. März
2023, EG.2022.00002, E. 1.4 mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 29). Vorliegend ist somit der Einzelrichter des
Verwaltungsgerichts zuständig.
2.
2.1
Eine
Verfügung oder ein Rechtsmittelentscheid bedarf der Erläuterung, wenn das
Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn es Widersprüche
in sich bzw. zu den Entscheidungsgründen aufweist. Die Erläuterung steht
dagegen nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus
den Erwägungen ergeben. Grundsätzlich kann nur das Dispositiv erläutert werden;
die Erläuterung allein der Erwägungen kommt nur infrage, wenn sich Sinn und
Tragweite des Dispositivs erst aus ihnen ergeben, was etwa bei Rückweisungen
"im Sinn der Erwägungen" für die entscheidwesentlichen Erwägungen
gilt. Die Erläuterung dient nicht dazu, die angefochtene Anordnung inhaltlich
zu korrigieren, indem eine unrichtige Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung
nachträglich verbessert wird; sie kann auch nicht dafür verwendet werden, die
Anordnung zu diskutieren oder Ratschläge für das Vorgehen in analogen Fällen zu
geben (VGr, 23. Mai 2019,
EG.2019.00001, E. 2.1; 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2
mit Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24).
2.2
Das
Verwaltungsgericht verlangt bei Gesuchen um Erläuterung seiner Entscheide, dass
die beanstandeten Stellen des Entscheids und die verlangte Neufassung wörtlich
anzugeben sind. Auf Gesuche, die den Formerfordernissen nicht genügen, ist
nicht einzutreten. Das Erfordernis ist allerdings nicht zu streng zu handhaben
(VGr, 22. Oktober 2020, EG.2020.00003,
E. 2.1; Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 86a–86d N. 25).
2.3
Die
erläuterte Verfügung bzw. der erläuterte Rechtsmittelentscheid ist sämtlichen
Verfahrensbeteiligten zuzustellen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 25).
2.4
Als
Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der
Willensbildung der Behörde oder des Gerichts, sondern anlässlich der
schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es
handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler; darunter fallen im Wesentlichen
nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler. Zur Korrektur selbst offensichtlicher
Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder Rechtsanwendung ist die Berichtigung
nicht gegeben. Einer Berichtigung zugänglich sind sowohl Verfügungen als auch
Rechtsmittelentscheide. Die Berichtigung von blossen Kanzleifehlern steht nicht
in einem unmittelbaren Spannungsverhältnis zur formellen Rechtskraft;
Berichtigung in diesem Sinn bedeutet rechtlich nicht Aufhebung oder Abänderung
(VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001, E. 3; Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 86a–86d N. 27).
3.
3.1
Der
Gesuchsteller bezeichnet seine Beanstandungen zwar mit genauen Verweisen auf
die Erwägungen (3.2 [S. 12], 4.4, 4.4.1, 4.9.4) des Teilurteils vom
7.
März 2024, doch die hierzu geltend gemachten Rügen betreffen bezüglich
jeder Erwägung lediglich inhaltliche Kritik sowie behauptete
Rechtsverletzungen. Der Gesuchsteller bringt hierzu unter anderem vor, die
Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Vorschriften des justizkonformen
Verhörs nicht auf gutachterliche Explorationsgespräche anwendbar seien, sei
falsch. Er erblickt einen Widerspruch darin, dass im Teilurteil von keinen
veränderten Verhältnissen gesprochen werde, welche die gutachterliche Erhebung
infrage stellten, während in einer weiteren Erwägung der Besuch von
Familienmitgliedern als auch Telefon- und Videoanrufe positiv gewertet würden.
Der Gesuchsteller macht damit nicht geltend, inwiefern das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig sei oder
Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidgründen aufweise. Der in
seiner Eingabe mehrfach wiederholte Vorwurf, wonach "die aus dem
Teilurteil zitierte Erläuterung mithin widersprüchlich, willkürlich,
rechtsmissbräuchlich als auch bundesrechtswidrig" sei, kann folglich keine
Erläuterung rechtfertigen. Wenn der Gesuchsteller weiter ein Missachten
vorgetragener Argumente und das Verweisen auf frühere Feststellungen durch das
Verwaltungsgericht geltend macht und damit wohl eine zu erläuternde
Unvollständigkeit des Teilurteils darzulegen versucht, verkennt er, dass die
Erläuterung nicht der inhaltlichen bzw. materiellen Korrektur eines Entscheids
dient. Auf die materiellen Einwände des Gesuchstellers gegen das Teilurteil vom
7.
März 2024 ist folglich nicht weiter einzugehen. Vielmehr wäre zu deren
Geltendmachung Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) zu erheben gewesen.
3.2
Es ist
schliesslich nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht dargelegt,
inwiefern das Dispositiv mit einem der Berichtigung zugänglichen Mangel oder
formellen Kanzleiversehen behaftet wäre. Wenn der Gesuchsteller ausführt,
"seine genannten Einwände, was das Verwaltungsgericht unterlassen habe,
seien im Entscheid hinreichend zu erläutern und zu berichtigen", so ist
unter Verweis auf obige Erwägungen (E. 2.4) festzuhalten, dass damit
nichts geltend gemacht wird, was der Berichtigung zugänglich wäre.
3.3
Nach dem Gesagten ist auf das Gesuch um
Erläuterung und Berichtigung des Teilurteils vom 7. März 2024 nicht einzutreten.
4.
4.1
Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Mit Blick auf das Verursacherprinzip und darauf,
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit Schreiben vom 10. April
2024.
hinsichtlich der Voraussetzungen der Erläuterung auf die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen wurde, rechtfertigt es sich
angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Gesuchs, die
Gerichtskosten dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers persönlich aufzuerlegen
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60 mit weiteren
Hinweisen). Eine Parteientschädigung hat der Gesuchsteller nicht beantragt und
stünde ihm auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Den übrigen
Verfahrensbeteiligten ist kein Aufwand entstanden.
4.2
Das vom
Gesuchsteller gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in diesem
Verfahren ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1.
Auf das Erläuterungs- und
Berichtigungsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Rechtsanwalt B,
auferlegt.
5.
Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Direktion der Justiz und des Innern.