EG.2025.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2025.00001
13. November 2025Deutsch7 min
(URT.2025.26746)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
EG.2025.00001
Beschluss
der 1. Kammer
vom 13. November 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In
Sachen
Aus VB.2023.00692
1. A,
2. B,
3.1 C,
3.2 D,
alle vertreten durch RA E,
Gesuchstellende,
gegen
Aus VB.2023.00692 und VB.2023.00693
1. F AG,
vertreten durch RA G,
2. Bauausschuss Hinwil,
vertreten durch RA H,
Gesuchsgegnerschaft,
und
Aus VB.2023.00693
4.1 I,
4.2 J,
5.1 K,
5.2 L,
alle vertreten durch RA M,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung
(Erläuterungsgesuch zum Urteil VB.2023.00692 vom 17. Juli 2025),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Urteil vom 17. Juli 2025 hiess die erste
Abteilung des Verwaltungsgerichts die von A, B, C und D einerseits
(Verfahrensnummer VB.2023.00692) sowie I und J sowie K und L andererseits
(Verfahrensnummer VB.2023.00693) gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom
18. Oktober 2023 erhobenen Beschwerden unter Vereinigung der Beschwerden
(Dispositivziffer 1) gut und hob den Entscheid des Baurekursgerichts sowie
die der F AG vom Bauausschuss Hinwil erteilte Baubewilligung vom 23. Januar
2023 für ein Mehrfamilienhaus auf (Dispositivziffer 2 Absätze 1 und
2).
Betreffend die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens
ordnete das Verwaltungsgericht Folgendes an (Dispositivziffer 2 Absatz 4):
"Die
Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, für das Rekursverfahren den
Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00692 eine Umtriebsentschädigung
von Fr. 600.- und den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00693
eine solche von Fr. 1'200.- zu bezahlen."
Erwägungen
II.
Am 2. Oktober 2025 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
des Verfahrens VB.2023.00692 mit einem Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch an
das Verwaltungsgericht und stellte in materieller Hinsicht folgenden Antrag:
"Die Dispositiv-Ziff. 2, letzter Absatz, des
Urteils VB.2023.00692/3 sei anzupassen, sodass sie folgenden Wortlaut hat:
' Die
Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, für das Rekursverfahren den
Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00692 eine Umtriebsentschädigung
von je Fr. 600.- (den Beschwerdeführern 3 [3.1 und 3.2] also insgesamt CHF 1'200)
und den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00693 eine solche von je Fr. 1'200.-
zu bezahlen.' "
III.
Es wurden keine Stellungnahmen zum Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch
eingeholt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Verfügungen
und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung (vgl.
dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 ff.;
einlässlich zum Ganzen auch Martin Tanner, Erläuterung und Berichtigung von
Entscheiden im Zivilprozessrecht, in: ZZZ 2017/2018 S. 3 ff.).
1.2
Die
Erläuterung setzt voraus, dass das Dispositiv unklar, unvollständig oder
zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidgründen aufweist.
Sie steht nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus
den Erwägungen ergeben (VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001,
E. 2.1; VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2 mit
Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24, vgl.
Art. 129 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG], Art. 69 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968.
[VwVG] sowie Art. 334 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008.
[ZPO]).
1.3
Als
Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der
Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung
der ausgefertigten Anordnung bzw. des Entscheids unterlaufen sind (Bertschi,
Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27; Tanner, S. 10 f., auch
zum Folgenden). Sie zielt mithin auf die Beseitigung von Widersprüchen zwischen
dem tatsächlich Gewollten und dem im Entscheid Erklärten ab; unzulässig ist
demgegenüber eine vom ursprünglichen Entscheidwillen nicht gedeckte inhaltliche
Abänderung oder Korrektur des gefällten Entscheids. Das Dispositiv ist zu
korrigieren, soweit ihm Redaktions- oder Rechnungsfehler anhaften oder es
(sinnentstellende) Kanzleiversehen aufweist.
2.
Der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden hält dafür, es sei
unklar, ob die Beschwerdeführenden aus dem Beschwerdeverfahren VB.2023.00692
durch die Bauherrschaft je oder insgesamt mit Fr. 600.- für
das Rekursverfahren zu entschädigen seien. Falls je Fr. 600.- zu
entrichten seien, stehe den zusammenlebenden Beschwerdeführenden C und D
überdies gar je Person eine Entschädigung von Fr. 600.- zu, nachdem dies
bei den Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2023.00693 zufolge deren
Eigenschaften als Ehepaare offenbar auch so gehandhabt worden sei.
3.
3.1
In Dispositivziffer 2
Absatz 4 des Urteils VB.2023.00692/VB.2023.00693 vom 17. Juli 2025 findet
sich das Wort "je" – anders etwa als in Dispositivziffer 2
Absatz 3 oder in Dispositivziffer 4 des Urteils – mit Absicht nicht.
Nach dem Willen des Spruchkörpers waren die für das Rekursverfahren
zugesprochenen Umtriebsentschädigungen lediglich "umzukehren", nicht
aber abzuändern. Gemäss dem aufgehobenen Rekursentscheid hatten die Gesuchstellenden
(Rekurrierende im Verfahren G.-Nr. R2.2023.00046) der Bauherrschaft
Fr. 600.-zu bezahlen, welche gemäss Dispositivziffer 2 Absatz 4 des
Urteils VB.2023.00692/ VB.2023.00693 vom 17. Juli 2025 zufolge der
Gutheissung der Beschwerden nunmehr von der Bauherrschaft an die
Gesuchstellenden (Beschwerdeführende im Verfahren VB.2023.00692) zu bezahlen
sind. Alle Zweifel ausgeräumt hätte diesbezüglich allenfalls die Formulierung
"insgesamt Fr. 600.-".
3.2
Bemerkungsweise
führt das Vorhandsein von drei Rekurrentschaften und einer Bauherrschaft bei
einer "Umkehrung" der Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren
zufolge des Drittelungseffekts zwar zu einer – eher tiefen – Entschädigung für
das Rekursverfahren pro Rekurrentschaft. Dieser Umstand wurde vorliegend indes
bewusst mittels Zusprechung einer – überdurchschnittlich hohen –
Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Fr. 4'000.-) kompensiert,
sodass im Gesamttotal für die kantonalen Verfahren angemessen erscheinende Fr. 4'600.-
für die drei Gesuchstellenden (insgesamt) resultierten (vgl. etwa VGr, 27. Juni
2024, VB.2023.00520 [insgesamt Fr. 3'500.-]; 16. Mai 2024,
VB.2023.00242 [insgesamt Fr. 4'500.-]; 27. März 2024, VB.2023.00295
[insgesamt Fr. 4'000.-]; 23. November 2023, VB.2022.00624 [insgesamt Fr. 4'000.-];
alle unter www.vgrzh.ch). Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der
Gesuchsteller wird eine Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 lit. a
in Verbindung mit Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) nach dem Sinn dieser Regelung stets pro (gemeinsam) mandatierter
Rechtsvertretung – deren Honorarforderung unter den von ihr vertretenen
Personen aufgeteilt werden kann – zugesprochen, und nicht etwa pro rechtsmittelführende
Person. In diesen Sinn wurde den Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2023.00693
entgegen der geäusserten Vermutung auch nicht etwa pro Ehepaar eine
Entschädigung (von Fr. 1'200.-) zugesprochen, sondern (allen vier
Personen) zusammen; mitunter fehlt das Wort "je" auch hier mit
Absicht. Wiederum handelt es sich allein um eine Umkehrung der
Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens. Dass den Beschwerdeführenden des
Verfahrens VB.2023.00693 insgesamt eine (im Vergleich zu den
Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2023.00692 höhere) Umtriebsentschädigung für
das Rekursverfahren zugesprochen wurde, ist nicht auf deren Status als
Ehepaare, sondern auf den Umstand zurückzuführen, dass die vor
Verwaltungsgericht nur noch ein Beschwerdeverfahren führenden
Beschwerdeführenden des Verfahren VB.2023.000693 vor der Vorinstanz noch zwei
Rekurrentschaften darstellten bzw. zwei Rekursverfahren (R2.2023.00047 und
R2.2023.00048) führten und gemäss dem Rekursentscheid der Bauherrschaft total Fr. 1'200.-
als Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu bezahlen gehabt hätten.
4.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens
sind angesichts des – zufolge Fehlens des Wortes "insgesamt" in
Dispositivziffer 2 Absatz 4 des Urteils vom 17. Juli 2025 –
nicht restlos eindeutigen und damit, wie das vorliegende Verfahren gezeigt hat,
gerade noch erläuterungsbedürftigen Entscheids auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Mangels überwiegenden Obsiegens ist den Gesuchstellenden keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Gegen diesen Entscheid ist dasselbe
Rechtsmittel gegeben wie gegen den erläuterten bzw. berichtigten Entscheid
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1.
Dispositiv-Ziffer 2
letzter Absatz des Urteils VB.2023.00692/VB.2023.00693 vom 17. Juli 2025
wird in Gutheissung des Erläuterungsgesuchs im Sinne der Erwägung 3
erläutert. Das Berichtigungsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 605.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an:
a) die Gesuchstellenden;
b) die Gesuchsgegnerschaft 1 und 2, die Mitbeteiligten und das
Baurekursgericht.