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Entscheid

EG.2025.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: EG.2025.00001

13. November 2025Deutsch7 min

(URT.2025.26746)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

EG.2025.00001

Beschluss

der 1. Kammer

vom 13. November 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

Josua Raster, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

In

Sachen

Aus VB.2023.00692

1. A,

2. B,

3.1 C,

3.2 D,

alle vertreten durch RA E,

Gesuchstellende,

gegen

Aus VB.2023.00692 und VB.2023.00693

1. F AG,

vertreten durch RA G,

2. Bauausschuss Hinwil,

vertreten durch RA H,

Gesuchsgegnerschaft,

und

Aus VB.2023.00693

4.1 I,

4.2 J,

5.1 K,

5.2 L,

alle vertreten durch RA M,

Mitbeteiligte,

betreffend Baubewilligung

(Erläuterungsgesuch zum Urteil VB.2023.00692 vom 17. Juli 2025),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Urteil vom 17. Juli 2025 hiess die erste

Abteilung des Verwaltungsgerichts die von A, B, C und D einerseits

(Verfahrensnummer VB.2023.00692) sowie I und J sowie K und L andererseits

(Verfahrensnummer VB.2023.00693) gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom

18. Oktober 2023 erhobenen Beschwerden unter Vereinigung der Beschwerden

(Dispositivziffer 1) gut und hob den Entscheid des Baurekursgerichts sowie

die der F AG vom Bauausschuss Hinwil erteilte Baubewilligung vom 23. Januar

2023 für ein Mehrfamilienhaus auf (Dispositivziffer 2 Absätze 1 und

2).

Betreffend die Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens

ordnete das Verwaltungsgericht Folgendes an (Dispositivziffer 2 Absatz 4):

"Die

Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, für das Rekursverfahren den

Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00692 eine Umtriebsentschädigung

von Fr. 600.- und den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00693

eine solche von Fr. 1'200.- zu bezahlen."

Erwägungen

II.

Am 2. Oktober 2025 gelangte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden

des Verfahrens VB.2023.00692 mit einem Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch an

das Verwaltungsgericht und stellte in materieller Hinsicht folgenden Antrag:

"Die Dispositiv-Ziff. 2, letzter Absatz, des

Urteils VB.2023.00692/3 sei anzupassen, sodass sie folgenden Wortlaut hat:

' Die

Beschwerdegegnerschaft 1 wird verpflichtet, für das Rekursverfahren den

Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00692 eine Umtriebsentschädigung

von je Fr. 600.- (den Beschwerdeführern 3 [3.1 und 3.2] also insgesamt CHF 1'200)

und den Beschwerdeführenden aus dem Verfahren VB.2023.00693 eine solche von je Fr. 1'200.-

zu bezahlen.' "

III.

Es wurden keine Stellungnahmen zum Erläuterungs- und Berichtigungsgesuch

eingeholt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Verfügungen

und Rechtsmittelentscheide unterstehen der Erläuterung und Berichtigung (vgl.

dazu Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24 ff.;

einlässlich zum Ganzen auch Martin Tanner, Erläuterung und Berichtigung von

Entscheiden im Zivilprozessrecht, in: ZZZ 2017/2018 S. 3 ff.).

1.2

Die

Erläuterung setzt voraus, dass das Dispositiv unklar, unvollständig oder

zweideutig ist oder Widersprüche in sich bzw. zu den Entscheidgründen aufweist.

Sie steht nicht offen, wenn sich Sinn und Inhalt des Dispositivs eindeutig aus

den Erwägungen ergeben (VGr, 23. Mai 2019, EG.2019.00001,

E. 2.1; VGr, 17. September 2012, EG.2012.00006, E. 2 mit

Hinweisen; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 24, vgl.

Art. 129 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

[BGG], Art. 69 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

1968.

[VwVG] sowie Art. 334 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember

2008.

[ZPO]).

1.3

Als

Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der

Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung

der ausgefertigten Anordnung bzw. des Entscheids unterlaufen sind (Bertschi,

Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27; Tanner, S. 10 f., auch

zum Folgenden). Sie zielt mithin auf die Beseitigung von Widersprüchen zwischen

dem tatsächlich Gewollten und dem im Entscheid Erklärten ab; unzulässig ist

demgegenüber eine vom ursprünglichen Entscheidwillen nicht gedeckte inhaltliche

Abänderung oder Korrektur des gefällten Entscheids. Das Dispositiv ist zu

korrigieren, soweit ihm Redaktions- oder Rechnungsfehler anhaften oder es

(sinnentstellende) Kanzleiversehen aufweist.

2.

Der Rechtsvertreter der Gesuchstellenden hält dafür, es sei

unklar, ob die Beschwerdeführenden aus dem Beschwerdeverfahren VB.2023.00692

durch die Bauherrschaft je oder insgesamt mit Fr. 600.- für

das Rekursverfahren zu entschädigen seien. Falls je Fr. 600.- zu

entrichten seien, stehe den zusammenlebenden Beschwerdeführenden C und D

überdies gar je Person eine Entschädigung von Fr. 600.- zu, nachdem dies

bei den Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2023.00693 zufolge deren

Eigenschaften als Ehepaare offenbar auch so gehandhabt worden sei.

3.

3.1

In Dispositivziffer 2

Absatz 4 des Urteils VB.2023.00692/VB.2023.00693 vom 17. Juli 2025 findet

sich das Wort "je" – anders etwa als in Dispositivziffer 2

Absatz 3 oder in Dispositivziffer 4 des Urteils – mit Absicht nicht.

Nach dem Willen des Spruchkörpers waren die für das Rekursverfahren

zugesprochenen Umtriebsentschädigungen lediglich "umzukehren", nicht

aber abzuändern. Gemäss dem aufgehobenen Rekursentscheid hatten die Gesuchstellenden

(Rekurrierende im Verfahren G.-Nr. R2.2023.00046) der Bauherrschaft

Fr. 600.-zu bezahlen, welche gemäss Dispositivziffer 2 Absatz 4 des

Urteils VB.2023.00692/ VB.2023.00693 vom 17. Juli 2025 zufolge der

Gutheissung der Beschwerden nunmehr von der Bauherrschaft an die

Gesuchstellenden (Beschwerdeführende im Verfahren VB.2023.00692) zu bezahlen

sind. Alle Zweifel ausgeräumt hätte diesbezüglich allenfalls die Formulierung

"insgesamt Fr. 600.-".

3.2

Bemerkungsweise

führt das Vorhandsein von drei Rekurrentschaften und einer Bauherrschaft bei

einer "Umkehrung" der Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren

zufolge des Drittelungseffekts zwar zu einer – eher tiefen – Entschädigung für

das Rekursverfahren pro Rekurrentschaft. Dieser Umstand wurde vorliegend indes

bewusst mittels Zusprechung einer – überdurchschnittlich hohen –

Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren (Fr. 4'000.-) kompensiert,

sodass im Gesamttotal für die kantonalen Verfahren angemessen erscheinende Fr. 4'600.-

für die drei Gesuchstellenden (insgesamt) resultierten (vgl. etwa VGr, 27. Juni

2024, VB.2023.00520 [insgesamt Fr. 3'500.-]; 16. Mai 2024,

VB.2023.00242 [insgesamt Fr. 4'500.-]; 27. März 2024, VB.2023.00295

[insgesamt Fr. 4'000.-]; 23. November 2023, VB.2022.00624 [insgesamt Fr. 4'000.-];

alle unter www.vgrzh.ch). Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der

Gesuchsteller wird eine Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 2 lit. a

in Verbindung mit Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) nach dem Sinn dieser Regelung stets pro (gemeinsam) mandatierter

Rechtsvertretung – deren Honorarforderung unter den von ihr vertretenen

Personen aufgeteilt werden kann – zugesprochen, und nicht etwa pro rechtsmittelführende

Person. In diesen Sinn wurde den Beschwerdeführenden im Verfahren VB.2023.00693

entgegen der geäusserten Vermutung auch nicht etwa pro Ehepaar eine

Entschädigung (von Fr. 1'200.-) zugesprochen, sondern (allen vier

Personen) zusammen; mitunter fehlt das Wort "je" auch hier mit

Absicht. Wiederum handelt es sich allein um eine Umkehrung der

Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens. Dass den Beschwerdeführenden des

Verfahrens VB.2023.00693 insgesamt eine (im Vergleich zu den

Beschwerdeführenden des Verfahrens VB.2023.00692 höhere) Umtriebsentschädigung für

das Rekursverfahren zugesprochen wurde, ist nicht auf deren Status als

Ehepaare, sondern auf den Umstand zurückzuführen, dass die vor

Verwaltungsgericht nur noch ein Beschwerdeverfahren führenden

Beschwerdeführenden des Verfahren VB.2023.000693 vor der Vorinstanz noch zwei

Rekurrentschaften darstellten bzw. zwei Rekursverfahren (R2.2023.00047 und

R2.2023.00048) führten und gemäss dem Rekursentscheid der Bauherrschaft total Fr. 1'200.-

als Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu bezahlen gehabt hätten.

4.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens

sind angesichts des – zufolge Fehlens des Wortes "insgesamt" in

Dispositivziffer 2 Absatz 4 des Urteils vom 17. Juli 2025 –

nicht restlos eindeutigen und damit, wie das vorliegende Verfahren gezeigt hat,

gerade noch erläuterungsbedürftigen Entscheids auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Mangels überwiegenden Obsiegens ist den Gesuchstellenden keine

Parteientschädigung zuzusprechen.

5.

Gegen diesen Entscheid ist dasselbe

Rechtsmittel gegeben wie gegen den erläuterten bzw. berichtigten Entscheid

(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 27).

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1.

Dispositiv-Ziffer 2

letzter Absatz des Urteils VB.2023.00692/VB.2023.00693 vom 17. Juli 2025

wird in Gutheissung des Erläuterungsgesuchs im Sinne der Erwägung 3

erläutert. Das Berichtigungsbegehren wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 605.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an:

a) die Gesuchstellenden;

b) die Gesuchsgegnerschaft 1 und 2, die Mitbeteiligten und das

Baurekursgericht.