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Entscheid

EK210254

Gesuch um Anordnung eines Güterverzeichnisses (Art. 162 SchKG)

31. März 2021Deutsch19 min

Bezirksgericht Zürich Konkursgericht Geschäft Nr. EK210254-L/U Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot Gerichtsschreiberin MLaw S. Umiker Urteil vom 31. März 2021 in Sachen A._____ Corp., Gläubigerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2.__...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich Konkursgericht

Geschäft Nr. EK210254-L/U Ersatzrichter lic. iur. Ph. Talbot Gerichtsschreiberin MLaw S. Umiker

Urteil vom 31. März 2021

in Sachen

A._____ Corp., Gläubigerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X3._____

gegen

B._____ Ltd, Schuldnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____

betreffend Gesuch um Anordnung eines Güterverzeichnisses (Art. 162 SchKG)

Rechtsbegehren der Gläubigerin: (act. 1 S. 2; act. 30 S. 2)

"1. Es sei die Aufnahme eines Verzeichnisses aller Vermögensbestandteile der Gesuchsgegnerin (Güterverzeichnis; insbesondere: Guthaben und andere Vermögenswerte bei der C._____ [Bank]) anzuordnen und das Betreibungsamt Zürich 1 mit der Aufnahme des entsprechenden Güterverzeichnisses zu beauftragen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin."

Rechtsbegehren der Schuldnerin: (act. 10 S. 2; act. 25 S. 2 f.; act. 41 S. 2 f.)

"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. EK210254) sei aufzuheben und das Gesuch der Gesuchstellerin um Aufnahme eines Güterverzeichnisses vom 11. Februar 2021 sei abzuweisen soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Gesuchstellerin sei unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu verbieten, Dokumente und Informationen, die sie vom Betreibungsamt Zürich 1 im Verfahren betreffend Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Verfahren Nr. 1) bereits erhalten hat, unter anderem das Schreiben der C._____ an das Betreibungsamt Zürich 1 vom 17. Februar 2021, a) zu verwenden, gegenüber Dritten, Behörden oder Gerichten offenzulegen, einzureichen oder zu erwähnen, solange das vorliegende Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist und b) diejenigen Dokumente und Informationen, die sie bereits bei Gerichten, Dritten oder Behörden eingereicht hat, sofort zurückzuziehen.

3. Der Gesuchstellerin sei unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB zu befehlen, Dokumente und Informationen, die sie vom Betreibungsamt Zürich 1 im Verfahren betreffend Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Verfahren Nr. 1) bereits erhalten hat, unter anderem das Schreiben der C._____ an das Betreibungsamt Zürich 1 vom 17. Februar 2021, sofort zu vernichten.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST unter solidarischer Haftung zulasten der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, eventualiter zulasten der Gesuchstellerin."

Das Konkursgericht zieht in Betracht:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021, dem Gericht gleichentags überbracht, stellte die Gläubigerin das Gesuch um superprovisorische Anordnung eines Güterverzeichnisses im Sinne von Art. 162 SchKG (act. 1). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wurde dem Gesuch entsprochen, das Betreibungsamt Zürich 1 mit der Aufnahme eines Güterverzeichnisses beauftragt und der Schuldnerin Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 5).

2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 (act. 10) beantragte die Schuldnerin ihrerseits als superprovisorische Massnahme, das Betreibungsamt Zürich 1 sei anzuweisen, der Gläubigerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens keine Akteneinsicht zu gewähren (act. 10), welche mit Verfügung vom 19. Februar 2021 gutgeheissen und der Gläubigerin ebenfalls Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde (act. 13).

3. Die jeweiligen Stellungnahmen gingen in der Folge fristgerecht ein (act. 19; act. 21; act. 25), wobei die Schuldnerin wiederum um superprovisorische Anordnung eines Verwendungsverbots von der Gläubigerin im Verfahren betreffend Aufnahme eines Güterverzeichnisses (Verfahren Nr. 1) vom Betreibungsamt Zürich 1 übergebenen Dokumenten und Informationen ersuchte (act. 25 S. 2 f.). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 9. März 2021 abgewiesen und den Parteien die Eingaben gegenseitig für eine abschliessende Stellungnahme zugestellt (act. 27), welche fristgerecht erfolgten (act. 30; act. 32). Sodann erreichten das Gericht die weiteren Eingaben der Gläubigerin vom 18. März 2021 und 22. März 2021 (act. 37 und 40) sowie der Schuldnerin vom 24. März 2021 (act. 41).

Erwägungen

II.

1.

Wurde die Aufnahme des Güterverzeichnisses superprovisorisch angeordnet, hat nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die Anhörung der betroffenen Partei

zu folgen und ein neuer Entscheid zu ergehen, welcher die Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (vgl. Art. 265 ZPO; Ottomann/Markus, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG ll,

zu folgen und ein neuer Entscheid zu ergehen, welcher die Massnahme bestätigt, ändert oder aufhebt und damit ersetzt (vgl. Art. 265 ZPO; Ottomann/Markus, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG ll,

2. Aufl., Basel 2010, Art. 162 N 16).

2. Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 wurde die Aufnahme eines Güterverzeichnisses superprovisorisch angeordnet, da die Gläubigerin das für die Anordnung eines Güterverzeichnisses erforderliche Sicherungsbedürfnis mit Gesuch vom 11. Februar 2021 glaubhaft dargelegt hatte (act. 5). So sei die Schuldnerin sowohl durch den Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011 (act. 3/7) als auch gemäss rechtskräftigem, in der Schweiz für vollstreckbar erklärten LCIA-Schiedsurteil vom 7. September 2016 (act. 3/8 N 576 bzw. act. 3/9; act. 3/10) verpflichtet worden, die Gläubigerin jeweils umgehend über das von dieser finanzierte, zwischen der Schuldnerin und der D._____ AG geführte Schiedsverfahren zu informieren und die relevanten Dokumente herauszugeben. Darüber hinaus sei die Schuldnerin gemäss LCIA-Schiedsurteil einerseits zur Bezahlung von 70% des von D._____ AG bezahlten Prozesserlöses (zuzüglich 100% der zugesprochenen Verfahrenskosten) sowie anderseits zur Erstattung der im Zusammenhang mit dem LCIA-Schiedsverfahren entstandenen Verfahrenskosten (GBP 116'858.50, GBP 653'527.12, USD 246'382.93 und CHF 128'782.51) verpflichtet worden (act. 1 N 15 ff.). Für letztere Forderung sei der Gläubigerin in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 1 die definitive Rechtsöffnung erteilt und der Schuldnerin die Konkursandrohung zugestellt worden (act. 1 N 23; act. 3/3– 6). Dennoch habe die Schuldnerin trotz mehrmaliger Aufforderung zur Informationsablieferung versucht, namentlich den von D._____ AG mit Überweisungen vom 28. und 29. Januar 2021 von USD 23'739'154.60 und CHF 712'876.52 auf Bankkonten der Schuldnerin bei der C._____ sowie von CHF 1'900'000.– an das Betreibungsamt Zürich 1 vollständig bezahlten Prozesserlös zu verheimlichen (act. 1 N 28 ff. und N 48; act. 3/38–40).

3. Die Gläubigerin führte weiter aus, dass es sich bei der Schuldnerin um eine "Briefkastenfirma" handle, deren einziger Zweck in der Einbringung des Prozesserlöses im Verfahren gegen die D._____ AG bestünde, wobei deren Verwal-

tungsrat persönliche Ansprüche am Prozesserlös geltend mache, weshalb zu befürchten sei, dass die Schuldnerin diesen beiseiteschaffe (act. 1 N 34 ff.). Das Sicherungsbedürfnis sei schliesslich auch gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG mit Arrestbefehl des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. EQ210009) zur Sicherung des Anspruchs der Gläubigerin auf 70% des Prozesserlöses zuzüglich Verfahrenskosten festgestellt worden, was unter anderem zur Arrestlegung auf die Konten der Schuldnerin bei der C._____ sowie auf sämtliche Guthaben der Schuldnerin beim Betreibungsamt Zürich 1 geführt hätte (act. 1 N 47; act. 3/28 und 3/37).

4. In ihren weiteren Stellungnahmen (act. 19; act. 30; act. 37; act. 40) legte die Gläubigerin auf entsprechende Einwendungen der Schuldnerin sodann nach, sie habe auch für den gegenständlichen Anspruch auf Erstattung von Schiedsverfahrenskosten, für welchen in der Betreibung Nr. 2 die Konkursandrohung zugestellt worden sei und gestützt auf welche sie das vorliegende Verfahren um Aufnahme eines Güterverzeichnisses angestrengt habe, zwei Arreste auf Vermögenswerte der Schuldnerin erwirken können, welche ebenfalls unter anderem Forderungen der Schuldnerin gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 1 im Zusammenhang mit von D._____ geleisteten Zahlungen umfassen würden (Arreste Nr. 3 und 4; act.

19 N 2 ff. und 49). Jedoch habe die Schuldnerin nach erfolgter Überweisung der D._____ AG von CHF 1'900'000.– an das Betreibungsamt Zürich 1 die Verrechnung des arrestierten Guthabens mit der gegenständlichen Forderung ausdrücklich verweigert, weshalb die Forderung der Gläubigerin nach wie vor offen sei und sich abermals erweise, dass die Schuldnerin nicht gedenke, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (act. 19 N 11 ff.; act. 20/45–46).

5. Die Gläubigerin legte weiter dar, dass sich durch die erfolgte Einsicht in die Akten des Betreibungsamts Zürich 1 sowie gemäss Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. März 2021 der Verdacht der Gläubigerin bestätigt habe, da die Schuldnerin den von D._____ AG am 28. Januar 2021 erhaltenen Prozesserlös noch vor Arrestvollzug am 1. Februar 2021 im Umfang von über USD 13'000'000.– durch Überweisungen an vier Kinder des Verwaltungsrats E._____ abdisponiert habe, weswegen ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen Letzteren eingeleitet worden sei (act. 19 N 31 ff.; act. 20/50; act. 30 N 1 ff.; act. 31/52). Da die Forderungen der Gläubigerin gegenüber der Schuldnerin im Umfang von insgesamt rund CHF 18'647'989.– durch die diversen Arreste bei weitem nicht gedeckt seien, bedürfe es der Aufnahme eines Güterverzeichnisses um die Deckung der Gläubigerforderungen im Konkursfall sicher zu stellen (act. 19 N 21 ff.; act. 30 N 19; act. 40 N 4). Schliesslich reichte die Gläubigerin mit Eingabe vom 18. März 2021 Belege zu ihrer Parteifähigkeit und zur Prozessführungsbefugnis ihrer Rechtsvertreter nach (act. 37; act. 38/55– 57).

6. Die Schuldnerin wendet gegen die Aufnahme eines Güterverzeichnis im Wesentlichen ein, die Gläubigerin habe kein Sicherungsbedürfnis. So habe die Gläubigerin mit Gesuchstellung vom 11. Februar 2021 lediglich den Arrest zur Sicherung des behaupteten Anspruchs auf einen Anteil am Prozesserlös offen gelegt, um die superprovisorische Anordnung des Güterverzeichnis durch bewusstes Verschweigen von Tatsachen zu erschleichen. Die der Betreibung Nr. 2 zugrunde liegende Forderung auf Erstattung der Schiedsverfahrenskosten sei bereits im Arrest Nr. 3 durch die Überweisung von CHF 1'900'000.– durch die D._____ AG an das Betreibungsamt Zürich 1 gedeckt. Darüber hinaus habe die Gläubigerin einen zweiten Arrest für die selbe Forderung auf die Konten der Schuldnerin bei der C._____ erwirken können (Arrest Nr. 4), wodurch eine rechtsmissbräuchliche Überarrestierung vorliege und wogegen die Schuldnerin bereits Beschwerde erhoben hätte (act. 10 N 4 ff.; act. 25 N 5 ff.). Die Gläubigerin würde durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten vielmehr versuchen, über die Anordnung eines Güterverzeichnisses eine Sicherheit in Bezug auf ihre behaupteten Ansprüche am Prozesserlös zu erwirken, für welche sie zwar ebenfalls bereits einen Arrest habe erwirken können, jedoch mangels erfolgter Konkursandrohung kein Güterverzeichnis beantragen könne (act. 25 N 21).

7. Ferner habe die Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin auch keine Informations- und Herausgabepflichten verletzt, welche ein Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin stützen würden. Im Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017, welches die unbestimmte Generalklausel im Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011 sowie im LCIA-Schiedsurteil vom 7. September 2016 konkretisiert habe, sei keine Informationspflicht betreffend das zwischen der Schuldnerin und der D._____ AG vor Bundesgericht geführte Beschwerdeverfahren 4A_348/2020 enthalten gewesen, welches letztlich auch zur Überweisung des Prozesserlöses geführt habe. Erst mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Februar 2021 sei dies als neue Vollstreckungsmassnahme angeordnet worden, weshalb die Schuldnerin bis zu diesem Zeitpunkt keine Herausgabepflichten verletzt haben könne (act. 25 N 29 ff.; act. 26/12). Hingegen sei es vielmehr die Gläubigerin, welche bereits seit 2012 den Prozessfinanzierungsvertrag nicht mehr erfüllt habe, indem sie die Rechnungen der Schuldnerin nicht mehr bezahlt habe (act. 25 N 32; act. 32 N 42). Deswegen sei die Schuldnerin gezwungen gewesen, mit ihrem Verwaltungsrat E._____ einen neuen Prozessfinanzierungsvertrag abzuschliessen, wonach dieser für seine Finanzierungsleistungen einen Anspruch auf 50% des Prozessgewinnes erhalten habe, weshalb für die von der Gläubigerin angeführten Transaktionen über USD 13'000'000.– auf Konten von dessen Familienmitgliedern eine gültige Rechtsgrundlage bestünde (act. 32 N 41 ff.; act. 41 N 6 ff.; act. 33/18). Die von der Gläubigerin diesbezüglich eingereichte Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. März 2021 (act.31/52) sei im vorliegenden Zivilverfahren ohnehin unverwertbar (act. 41 N 5).

8. Die Schuldnerin führte weiter aus, sie habe der Gläubigerin innerhalb der mit Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 zur Anerkennung des LCIA-Schiedsurteils vorgesehenen Zehntagesfrist das Schreiben der D._____ AG betreffend Überweisung des Prozessgewinns weitergeleitet, auf welchem die genauen Kontoangaben der Schuldnerin vermerkt gewesen seien, weshalb von Verheimlichen von Vermögenswerten nicht die Rede sein könne (act. 25 N 44 ff.; act. 32 N 27; act. 12/4 und 12/6). Schliesslich beanstandete die Schuldnerin mit Eingaben vom 15. März 2021 und 24. März 2021 die Parteifähigkeit der Gläubigerin sowie die Prozessführungsbefugnis ihrer Rechtsvertretung (act. 32 N 3 f.; act.

41 N 21 ff.), wobei die diesbezüglich ergangene Noveneingabe der Gläubigerin vom 18. März 2021 (act. 37; act. 38/55–57) verspätet und unzulässig sei.

9. Zunächst gilt es in prozessualer Hinsicht zwei Vorbemerkungen zu machen:

a) An der Parteifähigkeit der Gläubigerin sowie der Prozessführungsbefugnis ihrer Rechtsvertretung, insbesondere durch die nachweisliche Vertretung in zahlreichen Verfahren (vgl. act. 37 N 3; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2015, VB150005-O/U, E. 4.2. ff.), bestehen keine Zweifel und konnte deren Vorliegen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung überdies von der Gläubigerin mit Eingabe vom 18. März 2021 nachgewiesen werden (act. 38/55–57). Ein allfälliger Ablauf der Vollmacht im laufenden Verfahren würde zudem einerseits nicht zur Ungültigkeit der vorgenommenen Verfahrenshandlungen führen und andererseits durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 8. Dezember 2016, 5D_70/2016, E. 1.2; Tenchio, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO),

3. Aufl., Basel 2017, Art. 68 N 4 und 18a). Da die Schuldnerin den entsprechenden Einwand im Übrigen erst mit ihrer dritten Stellungnahme im vorliegenden Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen vortragen liess und zudem laufend mit der Rechtsvertretung der Gläubigerin korrespondierte (vgl. u.a. act. 12/6 und act. 33/16), hatte die Gläubigerin nicht damit zu rechnen, weshalb die entsprechende Eingabe der Gläubigerin vom 18. März 2021 samt Beilagen als Entscheid relevante Noven zu berücksichtigen sind. Dies muss umso mehr gelten, zumal der Gläubigerin auch mit Verfügung vom 9. März 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zum entsprechenden Einwand der Schuldnerin eingeräumt wurde (act. 27; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2016, 5D_8/2016, E. 2.2; BGE 139 I 189, E. 3.3 ff.).

b) Die Schuldnerin machte zudem geltend, die von der Gläubigerin eingereichte Eingabe vom 18. März 2021 sowie die neuen Beilagen (act. 30 und 31/52–54) seien unzulässige Noven und deshalb nicht zu berücksichtigen (act. 41 N 3). Die Schuldnerin führte aus, in einem Summarverfahren trete der Aktenschluss grundsätzlich nach einem Schriftenwechsel ein (act. 41 N 24). Hierzu ist anzumerken, dass das Konkursgericht gemäss Art. 255 lit. a ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dies hat gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO zur Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind.

10. Die Anordnung des Güterverzeichnisses durch das Konkursgericht gemäss Art. 162 SchKG ist, ähnlich wie der Arrestbefehl (Art. 274 SchKG), eine bloss vorläufige Sicherungsmassnahme zum Schutz der Gläubigerrechte, wobei ihm in der Praxis im Verhältnis zum Arrest eine untergeordnete Rolle zukommt (BGE 137 III 143, E. 1.3, Ottmann/Markus, a.a.O., Art. 162 N 1; Talbot, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 162 N 4).

11. Für die Anordnung wird vorausgesetzt, dass das Güterverzeichnis zur Sicherung der Gläubigerin als geboten erscheint (Art. 162 SchKG). Ein Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin ist namentlich zu bejahen, wenn Anzeichen bestehen, die Schuldnerin beabsichtige zu fliehen oder umzuziehen, sie verheimliche, vermindere, verschleudere Vermögensbestandteile oder sie schaffe Vermögenswerte beiseite, wenn gegen sie eine grössere Zahl von Betreibungen und/oder Strafuntersuchungen geführt wurden oder werden, wenn sie wiederholt Zahlungsversprechungen nicht einhielt oder wenn ihr allgemeines Geschäftsgebaren und ihr Verhalten der Gläubigerin gegenüber die Befürchtungen nahelegen, sie versuche sich der entsprechenden Schuldverpflichtung zu entziehen (BGE 137 III 143, E. 1.3 und 3; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2015, PS150085-O/U, E. 4; Ottomann/Markus, a.a.O., Art. 162 N 10 ff.).

12. Die Tatsachen, aus denen sich das Sicherungsbedürfnis ergibt, sind von der Gläubigerin glaubhaft zu machen. Das ist der Fall, wenn der Richter auf Grund objektiver Anhaltspunkte überwiegend geneigt ist, an ihre Wahrheit zu glauben (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Juni 2015, PS150085-O/U, E. 4); BlSchK 2003, S. 228 ff.; Ottomann/Markus, a.a.O., Art. 162 N 13). Durch die Anordnung eines Güterverzeichnis wird in der Form eines amtlichen Inventars des Schuldnervermögens festgestellt, was im Falle der Konkurseröffnung alles zur Aktivmasse gehören könnte. Trotz der Ähnlichkeit des Vollzuges gehen die Wirkungen des Güterverzeichnisses nicht so weit wie diejenigen einer Pfändung oder eines Arrestes. Der reinen Sicherungsfunktion entsprechend wird der Schuldner bloss einer modifizierten Verfügungsbeschränkung unterworfen: er ist verpflichtet, die aufgezeichneten Vermögensbestandteile dem Werte nach zu erhalten (Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts,

9. Aufl., Bern 2013, § 36 Rz 11 ff.).

13. Der Arrest hingegen bezweckt, den Erfolg einer schon eingeleiteten oder erst noch bevorstehenden Vollstreckung durch sofortige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Schuldners zu sichern. Während für die Anordnung eines Güterverzeichnises Tatsachen glaubhaft gemacht werden müssen, welche die Sicherung des Schuldnervermögens wegen Gefährdung des Gläubigerinteresses als geboten erscheinen lassen, setzt der Arrest die Glaubhaftmachung eines in Art. 271 SchKG abschliessend aufgezählten Arrestgrundes voraus. Der Arrest schafft schliesslich kein materielles Vorzugsrechts zugunsten der Gläubigerin (wie bei der Verpfändung), sondern hat als Sicherungsfunktion vielmehr einen bloss provisorischen Charakter (Art. 199 Abs. 1 SchKG; vgl. Art. 281 Abs. 3 SchKG; BGE 133 III 589, E. 1; BGE 116 III 111; Amonn/Walther, a.a.O., § 51 Rz. 2 ff.). Dies äussert sich in der Obliegenheit zur Prosequierung gemäss Art. 279 SchKG, von deren rechtzeitigen Einleitung und Durchführung der Fortbestand des Arrestes abhängig ist (Art. 280 SchKG). Erst in der Prosekutionsbetreibung können die Arrestgegenstände gepfändet oder das Konkursinventar aufgenommen werden, womit das Provisorium des Sicherungsbeschlags beendet wird und anstelle des Arrests der Pfändungs- oder der Konkursbeschlag tritt. Da der Arrest der Gläubigerin jedoch weder am Gegenstand noch am späteren Verwertungserlös ein Vorrecht auf Befriedigung gewährt, konkurriert die Gläubigerin im Falle der Konkurseröffnung mit den anderen Gläubigern (Schober, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, Art. 199 N 10; Meier-Dieterle, in: Hunkeler, Kurzkommentar Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 271 N 32).

14. Beim Arrest und dem Güterverzeichnis handelt es sich somit um zwei alternative Sicherungsmassnahmen, welche sowohl unterschiedliche Voraussetzungen erfordern als auch verschiedene Rechtsfolgen bewirken. Das Gesetz schliesst die Anordnung mehrerer sichernder Massnahmen nicht aus. Vielmehr muss es der Gläubigerin offen stehen, sämtliche gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmassnahmen auszuschöpfen, wobei jeweils bei der Anordnung für jede einzelne Massnahme das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, namentlich das Sicherungsbedürfnis bzw. das Vorliegen eines Arrestgrundes, zu prüfen ist. Insbesondere da der Gläubigerin im Falle der Konkurseröffnung kein Vorzugsrecht an den arrestierten Vermögenswerten zukommt und die Schuldnerin darüber hinaus mit eben dieser Begründung die Auszahlung des beim Betreibungsamt Zürich 1 arrestierten Guthabens verweigert (act. 20/45), kann vorliegend nicht gesagt werden, dass das Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin aufgrund der bestehenden Arreste nicht vorliege. Soweit die Schuldnerin darüber hinaus eine rechtsmissbräuchliche Überarrestierung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass dessen Vorliegen im von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren gegen den Arrest Nr. 4 vor der Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkursämter (Geschäfts-Nr. CB210034-L) zu klären sein wird, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann.

15. Die übrigen Ausführungen der Schuldnerin vermögen sodann das mit Gesuchstellung glaubhaft gemachte Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin (vgl. dazu Verfügung vom 12. Februar 2021: act. 5) nicht zu widerlegen. Dass die Gläubigerin ihren Finanzierungspflichten nicht nachgekommen sei, wurde von der Schuldnerin weder genügend substantiiert noch belegt und vermag im Übrigen nichts an der mit LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 rechtskräftig festgestellten und in der Schweiz für vollstreckbar erklärten Forderung der Gläubigerin auf Erstattung der Schiedsverfahrenskosten zu ändern (act. 3/8 N 576 bzw. act. 3/9; act. 3/10). Damit erweisen sich auch die Ausführungen der Schuldnerin, wonach sie einen weiteren Prozessfinanzierungsvertrag mit dem Verwaltungsrat E._____ abgeschlossen haben soll, welcher sie zur Überweisung der Hälfte des Prozessgewinnes an diesen bzw. seinen Familienmitgliedern berechtigt hätte, als nicht stichhaltig und können der Gläubigerin insbesondere im Zusammenhang mit der gegenständlichen Forderung auf Rückerstattung der Schiedsverfahrenskosten nicht vorgehalten werden. Vielmehr zeigt die Schuldnerin durch ihr Verhalten, dass sie sich vehement weigert, ihren Zahlungspflichten nachzukommen, welches sich nicht zuletzt beispielhaft an der verweigerten Auszahlung des beim Betreibungsamt Zürich 1 im Zusammenhang mit dem Arrest Nr. 3 befindlichen Guthabens (act. 4; act. 20/45–46) und der unbestrittenen Abführung von über USD 13'000'000.– des auf den Konten der C._____ befindlichen Prozessgewinns an dem Verwaltungsrat der Schuldnerin nahestehenden Personen vor entsprechender Arrestlegung aufzeigen lässt (vgl. act. 32 N 41; vgl. auch act. 41 N 6). Daran mag auch der Umstand, dass die Schuldnerin der Gläubigerin wohl die Überweisung des Prozesserlöses durch die D._____ AG innert der gerichtlich angesetzten Frist von 10 Tagen angezeigt hatte (act. 12/4 und 6), nichts zu ändern. Indem das Verhalten der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerin nach wie vor die Befürchtung nahelegt, sie versuche sich ihren Schuldverpflichtungen zu entziehen, ist das Sicherungsbedürfnis der Gläubigerin zu bejahen und die Aufnahme des Güterverzeichnisses definitiv zu bestätigten. Um zu diesem Schluss zu gelangen, ist denn auch die Berücksichtigung der mit Noveneingabe der Gläubigerin vom 12. März 2021 eingereichten Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 8. März 2021 nicht notwendig (act. 30; act.31/52), weshalb auf deren Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist.

16. Da die Aufnahme des Güterverzeichnisses aufgrund der obigen Erwägungen zu bestätigen ist, wird das Begehren der Schuldnerin um Erlass eines Verwendungsverbots von Dokumenten und Informationen, welche die Gläubigerin im Verfahren betreffend Aufnahme eines Güterverzeichnisses erhalten hat, hinfällig und es ist die mit Verfügung vom 19. Februar 2021 erfolgte Einschränkung der Akteneinsicht der Gläubigerin aufzuheben. Somit sind auch die Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3 der Schuldnerin abzuweisen.

III.

Ausgangsgemäss wird die Schuldnerin prozesskostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 53 lit. a GebV SchKG auf CHF 200.– festzusetzen. Zufolge Kostengutsprache ist diese jedoch von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, F._____ AG zu beziehen (vgl. act. 1 N 8). Für die Berechnung der Parteientschädigung ist von einem Streitwert von CHF 1'638'602.11 auszugehen (act. 3/3; vgl. act. 3/40). In Anwendung von § 4 in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die Anwaltsgebühren ist die Parteientschädigung auf CHF 10'000.– festzusetzen. Mangels Antrag ist darauf kein Mehrwertsteuerzuschlag zu entrichten.

1. Die mit Verfügung des Konkursgerichts Zürich vom 12. Februar 2021 angeordnete Aufnahme eines Güterverzeichnisses durch das Betreibungsamt Zürich 1 bleibt bestehen.

2. Die mit Verfügung des Konkursgerichts Zürich vom 19. Februar 2021 angeordnete Beschränkung der Akteneinsicht der Gläubigerin in das Verfahren auf Erstellung des Güterverzeichnisses vor dem Betreibungsamt Zürich 1 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

3. Die Massnahmebegehren 2 und 3 der Schuldnerin werden abgewiesen.

4. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf CHF 200.–.

5. Die Spruchgebühr wird der Schuldnerin auferlegt, jedoch zufolge Kostengutsprache von Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, F._____ AG bezogen. Die Schuldnerin wird verpflichtet, der Gläubigerin diese Kosten zu ersetzen.

6. Die Schuldnerin wird verpflichtet, der Gläubigerin eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 41, sowie an das Betreibungsamt Zürich 1.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 31. März 2021

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Konkursgericht

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Umiker