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Entscheid

EP240021

Bereinigung des Zivilstandsregisters

3. März 2025Deutsch12 min

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht - Freiwillige Gerichtsbarkeit Geschäfts-Nr.: EP240021-L/U_begr Mitwirkend: Einzelrichterin lic. iur. M. Erhardt Gerichtsschreiber lic. iur. M. Rüegg Urteil vom 3. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Ber...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht - Freiwillige Gerichtsbarkeit

Geschäfts-Nr.: EP240021-L/U_begr

Mitwirkend: Einzelrichterin lic. iur. M. Erhardt Gerichtsschreiber lic. iur. M. Rüegg

Urteil vom 3. März 2025 (begründete Fassung)

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Bereinigung des Zivilstandsregisters

Rechtsbegehren: (act. 1 und 21)

Es seien die Personalien des Gesuchstellers zu bereinigen.

Erwägungen

Sachverhalt

I.

1. Der Gesuchsteller stellte mit Eingabe vom 22. April 2024 ein Begehren um Bereinigung seiner Personalien (act. 1). Dazu reichte er diverse Unterlagen ins Recht, insbesondere ein Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich betreffend Härtefallgesuch (act. 2/1-4). Die Mutter der gemeinsamen minderjährigen Kinder hat diesem Begehren mit Schreiben vom 10. Januar 2025 ebenfalls zugestimmt (act. 21).

Das Gemeindeamt des Kantons Zürich beantragte in seiner Stellungnahme vom 27. November 2024 die Abweisung des Gesuchs (act. 19) und mit Eingabe vom 12. März 2025 fristgerecht die Begründung des unbegründet ergangenen Entscheids vom 3. März 2024 (act. 25 und 26).

2. Gestützt auf die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen (act. 2/1-5) sowie die beigezogenen Akten des Zivilstandamtes (act. 6/1-21) und des Migrationsamtes des Kantons Zürich (act. 15/1-134) lässt sich bezüglich der Personalien des Gesuchstellers zunächst der folgende unbestrittene Sachverhalt festhalten:

Der Gesuchsteller ist am 27. April 2011 in die Schweiz eingereist (act. 15/1), wobei er bei seiner Einreise keine Ausweisdokumente vorweisen konnte (act. 6/12 und act. 15/3 S. 3 f.). Bei seiner Befragung im Transitzentrum B._____ vom 19. Mai 2011 gab der Gesuchsteller betreffend seine Personalien an, sein Name sei A._____, er sei am tt. März 1979 geboren und er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie (act. 15/3). Mit Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben gestützt auf Art. 41 ZGB (NSA) vom 2. Oktober 2016 bestätigte der Gesuchsteller schliesslich beim Zivilstandamt des Kantons Zürich seine Personalien unter Strafandrohung. Gestützt darauf wurde er im Zusammenhang mit der Geburt seines ersten Kindes mit diesen Personalien in das Schweizerische Zivilstandsregister aufgenommen (act. 2/1, act. 6/3 und act. 6/6).

3. Gemäss Art. 179 ZPO erbringt ein solcher Eintrag im Schweizerischen Zivilstandsregister für die durch ihn bezeugte Tatsache den vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit seines Inhaltes nachgewiesen ist (zum Verhältnis von Art. 179 ZPO und Art. 9 ZGB vgl. BSK ZGB I - Lardelli/Vetter, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 9 N 4). Die Berichtigung eines Eintrages im Zivilstandsregister setzt demnach voraus, dass dieser fehlerhaft ist, wobei die Unrichtigkeit zweifelsfrei feststehen muss. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist das Berichtigungsbegehren abzuweisen. Damit geniessen die öffentlichen Register eine verstärkte Beweiskraft und bilden damit eine Ausnahme vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO (BSK ZPO - Dolge, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 179 N 1 und 10; Kommentar ZPO - Weibel, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 179 N 3 und 9; OFK - Schönmann,

2. Aufl., Zürich 2015, Art. 179 N 1 ff.).

Da die Richtigkeit des Registereintrags lediglich gesetzlich vermutet wird, kann die Unrichtigkeit des Inhalts nachgewiesen werden. Der Nachweis der Unrichtigkeit kann dabei durch jedes gesetzlich zulässige Beweismittel erbracht werden und ist an keine besondere Form gebunden (BGE 107 II 119, 132 E. 4; BSK ZPO Dolge, a.a.O., Art. 179 N 16; CHK ZPO - Sutter-Somm/Seiler, 1. Aufl., Zürich 2021, Art. 179 N 2; Kommentar ZPO - Weibel, a.a.O. Art. 179 N 16). Ob der Gegenbeweis durch die beigebrachten Beweismittel gelingt, ist wiederum eine Frage der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Dies bedeutet, dass das Gericht die Bewertung des Beweisergebnisses nach seiner eigenen, frei gebildeten Überzeugung vornehmen darf und nicht an formelle Beweisregeln gebunden ist. Freie Beweiswürdigung bedeutet aber keine Willkür, weshalb die Bewertung der Beweismittel in gewissenhafter und nachvollziehbarer Weise vorzunehmen und zu begründen ist. Gestützt auf diese Bewertung entscheidet das Gericht, ob das erforderliche Beweismass erreicht wurde (Kommentar ZPO - Hasenböhler, 3. Aufl., Bern 2012, Art. 157 N 5 f.; OFK - Schmid, a.a.O., Art. 157 N 2 f.). Das Beweismass legt fest, mit welchem Grad an Sicherheit und Intensität das Gericht von einer behaupteten Tatsache überzeugt sein muss. Dabei wird zwischen dem strikten Beweis (Regelbeweismass), der überwiegenden Wahrscheinlichkeit und der Glaubhaftmachung unterschieden. Der hier - aufgrund der erhöhten Beweiskraft des öffentlichen Registers - geforderte strikte Beweis ist erbracht, wenn das Gericht an der Existenz der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls vorhandene Zweifel als leicht erscheinen. Mit anderen Worten wird nicht absolute Sicherheit verlangt, vielmehr genügt die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit (BK ZPO - Brönnimann, a.a.O., Art. 157 N 40 ff.; CHK ZPO - Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art.

157 N 11 ff.; Kommentar ZPO - Hasenböhler, a.a.O., Art. 157 N 20 ff.; OFK Schmid, a.a.O., Art. 157 N 8).

Die Bewertung der Beweismittel hat das Gericht so vorzunehmen, dass sie mit den Denk- und Naturgesetzen (Logik), den allgemein anerkannten Erfahrungssätzen und der Lebenserfahrung vereinbar ist. Dadurch fliessen in die Bildung der (subjektiven) Überzeugung des Gerichts auch objektive Elemente ein. Die Bewertung muss schliesslich sachlich vertretbar, d.h. plausibel und nachvollziehbar sein, was wiederum eine entsprechende Begründung erfordert (BK ZPO - Brönnimann, a.a.O., Art. 157 N 16; CHK ZPO - Sutter-Somm/Seiler, a.a.O., Art. 157 N 5).

4. Vorliegend bedeutet dies, dass die im Zivilstandsregister eingetragenen Personalien des Gesuchstellers nur berichtigt werden können, wenn ihm der Beweis gelingt, dass dieser Eintrag falsch ist. Gleichzeitig hat er dabei auch den Beweis für die von ihm behaupteten Personalien zu erbringen, die an ihre Stelle rücken sollen.

Was die eingetragenen Personalien des Gesuchstellers betrifft, kann zunächst festgehalten werden, dass diese bei der damaligen Ersterfassung durch keinerlei Dokumente nachgewiesen wurden (act. 15/3). Es wurde zwar eine Geburtsbestätigung der tibetischen Botschaft nachgereicht (act. 6/11), deren Informationen jedoch einzig auf den Daten der Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde C._____ und nicht etwa auf einem heimatstaatlichen Ausweisdokument oder Registerauszug des Gesuchstellers beruhen. Insofern wurden die Personalien des Gesuchstellers nie durch ein heimatstaatliches Dokument ausgewiesen.

Mit Härtefallgesuch vom 9. November 2023 ersuchte der Gesuchsteller aufgrund seines zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsenen negativen Asylent-

scheids des Bundesamtes für Migration vom 30. Juni 2014 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (act. 15/19 und act. 15/69). Im Rahmen dessen wurde er aufgefordert, ein gültiges heimatliches Ausweispapier vorzulegen und damit seine Identität und Nationalität offenzulegen (act. 15/98). Zum Nachweis seiner Personalien reichte der Gesuchsteller in der Folge diverse Unterlagen ein, insbesondere ein Green Book sowie Schulbestätigungen (act. 15/101-104).

Betreffend das Green Book ist festzuhalten, dass dies das einzige Ausweisdokument ist, welches von einer offiziellen Stelle, nämlich der tibetischen Exilregierung, ausgestellt wird bzw. wurde (vgl. dazu Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement [EJPD], Staatssekretariat für Migration [SEM], Sektion Analysen, Focus, Die Tibetische Gemeinschaft in Indien, S. 14). Das Green Book wird anstelle eines Passes als Identitätsurkunde ausgestellt (act. 23).

Aus dem vom Gesuchsteller eingereichten - und nachträglich übersetzten Green Book geht hervor, dass sein Name D._____ ist und er am tt. Juli 1982 in E._____ geboren wurde (act. 23 i.V.m. act. 24). Diese Personalien stimmen überdies mit denjenigen der "Registration of Foreigners Rules 1939" (act. 15/101) sowie der Schulbestätigung und den schulischen Zeugnissen - ebenfalls heimatliche Dokumente - überein (act. 15/103 und act. 15/104). Insofern werden diese Personalien, entgegen der damals basierend auf mündlichen Angaben eingetragenen Personalien, durch heimatliche Dokumente belegt.

Was die Erklärung zum Nachweis nicht streitiger Angaben betrifft, die der Gesuchsteller am 2. Dezember 2016 beim Zivilstandamt der Stadt abgegeben hat (vgl. act. 6/6), ist festzuhalten, dass diese (leider) keine Gewähr für die Richtigkeit der Personalien des Gesuchstellers bietet. So ist es gerichtsnotorisch, dass die Erklärenden im Hinblick auf das zu registrierende Zivilstandsereignis nicht von den früher gemachten und in den Unterlagen zirkulierenden Angaben abweichen, um weder eine Verzögerung der Eintragung noch einen Verlust ihres Aufenthaltsstatus resp. einen Widerspruch zum Asylverfahren zu riskieren. Daran vermag auch die Strafandrohung nichts zu ändern, selbst wenn ihnen zum Zeitpunkt der Erklärung bewusst sein sollte, dass ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. So scheint bei Flüchtlingen (egal ob anerkannt oder vorläufig aufgenommen) die Angst vor Konsequenzen betreffend Zugeständnisse falscher Angaben bei der Einreise in die Schweiz viel grösser zu sein als die Furcht vor einer Strafandrohung bei unkorrekter NSA-Erklärung, die im besten Fall niemals zur Anwendung kommt (beim Erschleichen einer falschen Beurkundung werden nach Art. 253 StGB bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe angedroht und die Strafverfolgung gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt nach 15 Jahren). Weiter ist auch gerichtsnotorisch, dass Personen tibetischer Ethnie aus Angst vor chinesischen Repressionen für sich selber oder die zurückgebliebenen Verwandten bei ihrer Einreise sehr häufig unwahre Angaben betreffend ihre Personalien machen. So teilte auch der Gesuchsteller mit, aus Angst vor Repressionen Chinas nicht mit seiner Familie in Kontakt treten zu können (act. 15/3 S. 5; vgl. dazu auch den Artikel vom 28.04.2025 im Tages Anzeiger: "China schüchtert weltweit Uiguren und Tibeterinnen ein – und unterwandert die UNO in der Schweiz [https://www.tagesanzeiger.ch/china-targets-recherche-zeigtdie-weltweite-repression-chinas-784323807689].

Zu den vom Gesuchsteller bei der Einreise angegebenen Personalien sowie den Ausführungen seiner Herkunft ist somit festzuhalten, dass damals keine heimatlichen Dokumente zum Nachweis der Richtigkeit der Personalien vorgelegt werden konnten (act. 15/19). Insofern wurden bei deren Eintragung (lediglich) auf die Angaben des Gesuchstellers abgestellt. Dabei wurden bereits im Rahmen der Beurteilung des Asylgesuchs die Angaben des Gesuchstellers betreffend seiner Herkunft angezweifelt. So ist dem Entscheid des Bundesamtes für Migration vom 30. Juni 2014 zu entnehmen, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich das Bundesamt für Migration unter anderem darauf stützte, dass eine Herkunftserklärung ergeben habe, dass er nicht im autonomen Gebiet Tibet, sondern in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei. Seine Herkunft aus der Volksrepublik China habe er nicht überzeugend darlegen können (act. 15/19). Im Entscheid vom 22. September 2020 führte das Bundesamt für Migration weiter aus, der Gesuchsteller habe keinerlei überprüfbare Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht und es sei ihm nicht gelungen, seine effektive Herkunft zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Staatssekretariat für Migration müsse von nicht glaubhaft gemachten Angaben zur Identität und Lebenslauf des Gesuchstellers ausgehen (act. 15/59).

Demgegenüber reichte der Gesuchsteller betreffend die Änderung seiner Personalien diverse Unterlagen ins Recht, um die Angaben zu belegen. Aus den eingereichten Unterlagen (act. 2/1-4 sowie act. 23) ist zudem ersichtlich - dies deckt sich insofern mit dem Ergebnis der Herkunftsanalyse -, dass der Gesuchsteller in Indien und damit ausserhalb der Volkrepublik China lebte. Insofern liegen, anders als bei der damaligen Eintragung ins Zivilstandsregister für die Änderung eben dieser Personalien heimatstaatliche Dokumente vor. Aus den Akten ergeben sich indes keine Gründe, an den nun geltend gemachten - und belegten - Personalien zu zweifeln. So begründete auch das Gemeindeamt in seiner Stellungnahme die beantragte Ablehnung des Gesuchs nicht mit materiellen Argumenten in Bezug auf die Unrichtigkeit der neu festzustellenden Personalien, sondern (im Sinne eines formellen Mangels) mit der damals fehlenden Übersetzung des Green Books sowie der fehlenden Einwilligung der Mutter der Kinder des Gesuchstellers in die Änderung der Personalien.

Zusammenfassend ergibt die Würdigung der vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen sowie den gesamten Akten, dass seine Personalien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit folgendermassen lauten:

- Familienname: D._____ - Vorname: D._____ - Geburtsdatum: tt. Juli 1982 - Geburtsort: E._____, Indien - Staatsangehörigkeit: China - Zivilstand: ledig

Damit ist festzuhalten, dass dem Gesuchsteller zum einen der Nachweis der Unrichtigkeit der im Zivilstandsregister eingetragenen Personalien gelungen ist. Zudem gelang es ihm auch, die Personalien zu beweisen, welche an die Stelle der eingetragenen Personalien rücken sollen. Auch ist das Gericht sowohl nach subjektiven als auch nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit der behaupteten Personalien überzeugt. Eine absolute Gewissheit wird dabei nicht vorausgesetzt und die allfällig bestehenden "Restzweifel" erscheinen als unerheblich und fallen bei der Würdigung des Gesamtbilds nicht ins Gewicht, so dass sie den Eintritt des Beweiserfolges nicht zu verhindern vermögen. Folglich sind die eingetragenen Personalien zu berichtigen.

Erwägungen

II.

1.

Die Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind durch die antragstellende Partei zu tragen, da sie im eigenen Interesse die Behörde angerufen und zum Handeln veranlasst hat (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. August 2011 LF110081).

2.

Gemäss § 8 Abs. 4 GebV beträgt die Gebühr in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Fr. 100.– bis Fr. 7'000.–. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles rechtfertigt es sich vorliegend, die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen.

Entscheid

1. Die Personalien des Gesuchstellers werden wie folgt bereinigt: - Familienname: D._____ - Vorname: D._____ - Geburtsdatum: tt. Juli 1982 - Geburtsort: E._____, Indien - Staatsangehörigkeit: China - Zivilstand: ledig

2. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Kinder des Gesuchstellers, F._____, geboren am tt.mm.2016, und G._____, geboren am tt.mm.2018, durch Erklärung ihrer Mutter H._____ mit der Bereinigung der Personalien des Gesuchstellers einverstanden erklärt haben. Die diesbezügliche Bereinigung im Zivilstandsregister/Infostar erfolgt von Amtes wegen.

3. Die Kosten werden festgesetzt auf:

Fr. 750.00 Entscheidgebühr Fr. 630.00 Dolmetscher (Übersetzungskosten) Fr. 30.00 Registerauszug

4. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller und an das Gemeindeamt des Kantons Zürich sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abt. Zivilstandswesen, Wilhelmstr. 10, 8090 Zürich, gegen Empfangsschein zwecks Veranlassung der Berichtigung im Zivilstandsregister des Zivilstandskreises Zürich (Infostar).

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Zürich, 3. März 2025

BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Einzelgericht - Freiwillige Gerichtsbarkeit

Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Rüegg