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Entscheid

EQ170138-L

Arrest

31. Juli 2017Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 1).

Erwägungen

2.

2.1

Die Bewilligung eines Arrestes setzt u.a. voraus, dass Vermögenswerte vorhanden sind, welche dem Schuldner gehören (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Die Existenz von Arrestgegenständen ist vom Gläubiger glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, d.h. wenn es den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis dürfen nicht zu hoch angesetzt werden, jedoch ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich. Blosse Behauptungen des Arrestgläubigers genügen also nicht, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen (BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER DIETERLE, Art. 272 N 14; BSK ZGB I-LARDELLI, 5. Aufl. 2014, Art. 8 N 20 f.).

2.2

Die Gesuchstellerin macht geltend, der Gesuchsgegner verfüge über eine Bankverbindung zur C._____ AG (act. 1 Rz 68 ff.). Sie verweist dazu auf den Bericht eines von ihr beauftragten Privatdetektivs, welcher am 20. Juli 2017 in Form

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eines Affidavits bescheinigt hat, dass er im Zuge seiner Nachforschungen in Erfahrung gebracht habe, dass der Gesuchsgegner über zumindest ein Bankkonto bei der Niederlassung der C._____ in … [Ortschaft] verfüge. Diese Information habe er aus sehr verlässlicher Quelle erhalten. Von der gleichen Quelle habe er bereits in der Vergangenheit für andere Kunden Informationen betreffend Bankkonten in der Schweiz und anderen Ländern erhalten, welche sich stets als zutreffend erwiesen hätten. Beim Informanten handle es sich weder um einen Angestellten der C._____ noch einer anderen Finanzgesellschaft (act. 4/25).

2.3

Praxisgemäss wird eine als Arrestgegenstand genannte Bankverbindung als genügend glaubhaft gemacht erachtet, wenn eine konkrete Kontonummer bezeichnet wird, auch wenn keine entsprechenden Belege beigebracht werden können. Vorliegend werden lediglich der SWIFT-Code und die BC-Nummer der C._____ angegeben. Dabei handelt es sich um frei zugängliche Angaben, welche keine Rückschlüsse über ein konkretes Konto bei der betreffenden Bank zulassen. Den einzigen Anhaltspunkt für die behauptete Bankbeziehung stellt somit das vorgelegte Affidavit dar. Dieses enthält aber im Ergebnis lediglich eine Behauptung vom Hörensagen, wobei die Quelle der wiedergegebenen Information ungenannt bleibt. Unter Eid wird darin vom Verfasser konkret bestätigt, dass sein Informant ihm eine Bankverbindung des Gesuchsgegners zur C._____ genannt und dass seine Quelle sich in der Vergangenheit stets als zuverlässig erwiesen habe. Eigene Wahrnehmungen des Verfassers, welchen durch die eidesstattliche Erklärung besonderes Gewicht beizumessen wäre, sind darin aber nicht enthalten. Das vorgelegte Affidavit ist somit nicht geeignet, die Sachdarstellung der Gesuchstellerin als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Demzufolge ist das Arrestgesuch mangels Glaubhaftmachung eines Arrestgegenstandes abzuweisen. Unter diesen Umständen ist nicht zu prüfen, ob der Arrest aus weiteren Gründen nicht bewilligt werden könnte.

Dispositiv

1. Das Arrestgesuch wird abgewiesen.

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2. Die Spruchgebühr von Fr. 2000 wird der Gesuchstellerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Bezirksrichterin:

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