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Entscheid

EQ210034

Arresteinsprache

19. Oktober 2021Deutsch30 min

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz Geschäfts-Nr.: EQ210034-L / U Bezirksrichterin lic. iur. E. Stoffel Gerichtsschreiberin MLaw D. Glavonjic Entscheid vom 19. Oktober 2021 in Sachen A._____ Corp., Gesuchstellerin und Einsprachegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Zürich Einzelgericht Audienz

Geschäfts-Nr.: EQ210034-L / U

Bezirksrichterin lic. iur. E. Stoffel Gerichtsschreiberin MLaw D. Glavonjic

Entscheid vom 19. Oktober 2021

in Sachen

A._____ Corp., Gesuchstellerin und Einsprachegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw X2._____

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Einsprecherin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____

betreffend Arresteinsprache

Rechtsbegehren Arrestgesuch (act. 2 S. 2 aus EQ210009-L):

1. Es seien sämtliche

a) Forderungen der Arrestschuldnerin gegenüber der C._____ AG, insbesondere die vom Schiedsgericht im Schiedsverfahren No. 600255-2011 der Swiss Chambers' Arbitration Institution (Schiedsspruch vom 22. Mai 2020; bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 4. Januar 2021 im Verfahren 4A_348/2020) der Arrestschuldnerin gegen C._____ AG zugesprochenen Ansprüche und Forderungen, bei der C._____ AG, … [Adresse];

b) Guthaben, Forderungen und Herausgabeansprüche der Arrestschuldnerin gegenüber dem Betreibungsamt Baar, Rigistrasse 5, Postfach 1254, Kanton Zug, und dem Betreibungsamt Zürich 1, Gessnerallee 50, 8021 Zürich, Kanton Zürich, im Zusammenhang mit von C._____ AG geleisteten Zahlungen zugunsten der Arrestschuldnerin;

c) Vermögensgegenstände der Arrestschuldnerin, insb. Forderungen, Kontokorrentguthaben und -gutschriften und Barschaften in in- und ausländischer Währung, Wertschriften, Depots, Edelmetalle, sonstige Vermögenswerte sowie sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treuhandverhältnissen, insbesondere Konto IBAN-Nr. CH1 (Kontonummer 2) sowie Konto IBAN-Nr. CH3 (Kontonummer 4), lautend auf den Namen und/oder Nummern und/oder Decknamen der Arrestschuldnerin bei der D._____ [Bank], … [Adresse];

d) Guthaben, Forderungen, Rückzahlungs- und Herausgabeansprüche der Arrestschuldnerin gegenüber E._____ AG (… [Adresse]) und insbesondere sämtliche Guthaben, Forderungen und Herausgabeansprüche betreffend das Klientengelderkonto der E._____ AG bei der F._____ [Bank], … [Adresse], unter der IBAN-Nummer CH5; und e) Guthaben und andere Vermögenswerte der Arrestschuldnerin, welche sich auf dem Konto bei der F._____, … [Adresse], unter der IBAN-Nummer CH5, lautend auf E._____ AG, befinden;

alles bis zur Deckung der Arrestforderung im Umfang von:

a. CHF 16'064'603.56 (entspricht USD 18'092'807.22 zum Tageskurs vom 28. Januar 2021) zzgl. Zins zu 5% ab 19. Januar 2021; und

b. CHF 664'344.85 zzgl. Zins zu 5% ab Datum der Arrestbewilligung; und

c. CHF 60'000;

zzgl. der Kosten des vorliegenden Verfahrens,

zu verarrestieren.

2. Eventualiter seien sämtliche Vermögenswerte, insb. Forderungen, Guthaben und Herausgabeansprüche, gemäss Rechtsbegehren 1. a) bis e) bis zur Deckung der Arrestforderung im Umfang von:

a. CHF 16'064'603.56 (entspricht USD 18'092'807.22 zum Tageskurs vom 28. Januar 2021) zzgl. Zins zu 5% ab 19. Januar 2021;

b. CHF 664'344.85 zzgl. Zins zu 5% ab Datum der Arrestbewilligung;

c. CHF 60'000;

zzgl. der Kosten des vorliegenden Verfahrens,

zwecks Sicherheitsleistung zu verarrestieren.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Arrestschuldnerin.

Rechtsbegehren begründete Arresteinsprache (act. 20):

1. Der Arrestbefehl vom 1. Februar 2021 (Geschäfts-Nr. EQ210009; Arrest Nr. 6) sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Arrestgläubigerin.

Rechtsbegehren Stellungnahme zur Arrestseinsprache (act. 28):

1. Die Arresteinsprache sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Der Arrest Nr. 6 des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. EQ210009-L) gemäss Arrestbefehl vom 1. Februar 2021 sei aufrechtzuerhalten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.

Prozessualer Antrag Stellungnahme zur Arresteinsprache (act. 28): Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheides im Verfahren Nr. EB210393 zu sistieren.

1. Prozessgeschichte............................................................................... 4

2. Einhaltung Arresteinsprachefrist........................................................... 5

3. Prozessvoraussetzungen..................................................................... 5

4. Rechtliches zum Arrest......................................................................... 7

5. Arrestforderung..................................................................................... 8

6. Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG................................. 13

7. Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG................................. 20

8. Arrestgegenstände............................................................................. 21

9. Fazit.................................................................................................... 21

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen.................................................... 21

11. Rechtsmittel........................................................................................ 22

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (persönlich überbracht) stellte die Gesuchstellerin das genannte Rechtsbegehren (act. 2), worauf die Akten der von der Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 20. November 2020 deponierten Schutzschrift (Geschäfts-Nr. EW200048-L) beigezogen wurden (act. 6/1-7). Mit Urteil vom 1. Februar 2021 wies das Gericht das Gesuch teilweise ab, gab ihm mit Arrestbefehl vom selben Datum aber im Übrigen statt und stellte die erwähnte Schutzschrift der Gesuchstellerin zu (Geschäfts-Nr. EQ210009-L, act. 7). Am 1. Februar 2021 vollzog das zuständige Betreibungsamt Zürich 1 (schweizweit) den Arrestbefehl (Arrest-Nr. 6, act. 16 ff.). Mit Eingabe vom 10. März 2021 erhob die Gesuchsgegnerin eine unbegründete Einsprache gegen den Arrestbefehl (act. 10), worauf ihr das Gericht mit Verfügung vom 12. März 2021 Gelegenheit gab, die Einsprache unter Berücksichtigung des Arrestgesuchs zu ergänzen (act. 14). Die Ergänzung erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 26. April 2021 (act. 20). Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 nahm die Gesuchstellerin innert erstreckter Frist zur Arresteinsprache Stellung und stellte einen Sistierungsantrag bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsöffnungsverfahrens mit Geschäfts-Nr. EB210393-L (act. 28). Diese Eingabe der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 22. Juni 2021 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt, welche mit Eingaben vom 5. und 23. Juli 2021 einerseits ein Fristerstreckungsgesuch und andererseits ebenfalls einen Sistierungsantrag stellte (act. 34–36). Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 wurde die Verfahrenssistierung abgelehnt und der Gesuchsgegnerin die laufende Frist gemäss Verfügung vom 22. Juni 2021 letztmals erstreckt (act. 37). Mit Eingabe vom 25. August 2021 liess sich die Gesuchsgegnerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs vernehmen (act. 39). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Einhaltung Arresteinsprachefrist

Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben (Art. 278 Abs. 1 SchKG).

Die Arresturkunde wurde der Gesuchsgegnerin am 9. März 2021 zugestellt ( act. 10 Rz. 2; act. 13/3). Ihre unbegründete Arresteinsprache erhob sie am 10. März 2021 (act. 10), weshalb die Zehntagesfrist gewahrt ist.

3.

Prozessvoraussetzungen

Die Parteifähigkeit der Gesuchstellerin und die Prozessführungsbefugnis ihrer Rechtsvertreter (Zeichnungsberechtigung und Vollmacht) werden von der Gesuchsgegnerin in ihrer begründeten Arresteinsprache bestritten (act. 20 Rz. 3 ff.). Ob sie diese Einwendungen mit den in ihrer weiteren Stellungnahme vom 25. August 2021 gemachten Ausführungen, wonach die Gesuchstellerin zum Nachweis der Prozessvoraussetzungen diverse "ergänzende Belege" nachgereicht habe (act. 39 Rz. 8-10), aufrechterhalten will, bleibt unklar.

3.1

Parteifähigkeit

3.1.1

Konkret hält die Gesuchsgegnerin dafür, dass das eingereichte Certificate of Good Standing vom 22. Oktober 2020 (act. 5/42) nicht genüge, um die Parteiund damit Rechtsfähigkeit der Gesuchstellerin nachzuweisen. Das habe bereits das Handelsgericht in Erwägung 3 seiner Verfügung vom 10. März 2021 (act. 22/4) festgehalten (act. 20 Rz. 5 f.). Ausserdem gehe aus dem Gesuch die Zeichnungsberechtigung der Vollmachtgeber nicht hervor, weshalb die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin auch nicht genügend bevollmächtigt seien (act. 20 Rz. 3)

3.1.2

Vor dem Hintergrund, dass die Parteien sich seit Jahren in zahlreichen inund ausländischen Gerichtsverfahren gegenüberstehen, erscheint die Parteifähigkeit der Gesuchstellerin bereits gestützt auf die mit ihrem Arrestgesuch vom 29. Januar 2021 eingereichten Unterlagen als gegeben, zumal die Gesuchsgegnerin nicht behauptet, seit Erstellung des Certificate of Good Standing vom 22. Oktober 2020 (act. 5/42) seien Veränderungen eingetreten, welche den Schluss zuliessen, die Gesuchstellerin existiere nicht mehr. Wie der von der Gesuchsgegnerin am 20. November 2020 eingereichten Schutzschrift (act. 6/1) zu entnehmen ist, ging diese zum damaligen Zeitpunkt offenkundig selber von der Existenz und damit der Rechtsfähigkeit der Gesuchstellerin aus. Weshalb dies rund zwei Monate später nicht mehr der Fall sein sollte, wird von der Gesuchsgegnerin nicht dargetan. Klar bescheinigt wird der Weiterbestand der Gesuchstellerin anhand der von ihr mit Eingabe vom 4. Juni 2021 nachgereichten aktualisierten Unterlagen (act. 28; act. 31/7 ff.). Diese wurden als Reaktion auf die diesbezüglichen Bestreitungen der Gesuchsgegnerin innert der der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 11. Mai 2021 angesetzten Frist (act. 23) eingereicht und erweisen sich daher als prozessual zulässig. Die Vorbringen der Gesuchsgegnerin hinsichtlich der Parteifähigkeit der Gesuchstellerin erweisen sich somit als unbehelflich.

3.2

Bevollmächtigung zur Prozessführung

3.2.1

Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, auch die Prozessführungsbefugnis der für die Gesuchstellerin auftretenden Rechtsvertreter lasse sich anhand der von dieser eingereichten Dokumente nicht prüfen. Entsprechend sei die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin für die Einreichung des Gesuchs vom 29. Januar 2021 nicht rechtsgültig bevollmächtigt gewesen (act. 20 Rz. 3).

3.2.2

Die von der Gesuchstellerin als Beilage 41 (act. 3) eingereichte Vollmacht wurde von G._____ am 17. Juli 2020 unterzeichnet. Dieser wurde am 25. Februar

2020 und 25. Februar 2021 von H._____, der einzigen Direktorin der Gesuchstellerin (vgl. act. 31/10: Certificate of Incumbemcy vom 29. März 2021), zur Vertretung der Gesuchstellerin einschliesslich Bestellung von Rechtsvertretern, ermächtigt (act. 31/12 und act. 31/13). Am 24. März 2021 hat G._____ eine weitere Vollmacht unterzeichnet (act. 29). Damit ist die Rechtsvertretung der Gesuchstellerin rechtsgenügend zur Prozessführung bevollmächtigt.

4.

Rechtliches zum Arrest

4.1

Arrestvoraussetzungen

Die Bewilligung eines Arrests setzt gemäss Art. 272 Abs. 1 SchKG voraus, dass die Arrestgläubigerin glaubhaft macht, dass (1) ihre Forderung besteht, (2) ein Arrestgrund vorliegt, (3) Vermögensgegenstände vorhanden sind, die der Schuldnerin gehören.

4.2

Einwendungen in der Arresteinsprache

Im Arresteinspracheverfahren sind die Arrestvoraussetzungen unter Berücksichtigung der vorgebrachten Einreden und Einwendungen erneut zu prüfen (siehe ARTHO VON GUNTEN, Die Arresteinsprache, Diss. Zürich 2001 = Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Bd. 127, S. 85; STOFFEL, Das neue Arrestrecht, AJP 1996, S. 1410). Es muss beurteilt werden, ob der Standpunkt der Gläubigerin nach Anhörung der Gegenpartei immer noch glaubhaft erscheint. Will die Schuldnerin die Aufhebung des Arrests bewirken, so hat sie Umstände glaubhaft zu machen, die der Glaubhaftigkeit der arrestbegründenden Vorbringen der Gläubigerin entgegenstehen.

4.3

Beweismass

Glaubhaftmachen bedeutet weniger als Beweisen, hingegen mehr als blosses Behaupten. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn das Gericht sie aufgrund der ihm vorgelegten Elemente für wahrscheinlich hält, d.h. wenn es den Eindruck gewinnt, dass der behauptete Sachverhalt wirklich vorliegt, ohne ausschliessen zu müssen, dass es sich auch anders verhalten könnte. Vorausgesetzt ist damit zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen. Die Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis dürfen nicht zu hoch angesetzt werden, jedoch ist eine Beweisführung mindestens in den Grundzügen erforderlich. Blosse Behauptungen der Arrestgläubigerin genügen also nicht, auch wenn sie schlüssig sind. Vielmehr müssen objektive Anhaltspunkte vorliegen, die auf das Vorhandensein der behaupteten Tatsachen schliessen lassen (BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 272 N 4 ff.; KUKO SchKG-MEIER DIETERLE, Art. 272 N 14; BSK ZGB I-SCHMID, Art. 8 N 20 f.).

4.4

Neue Vorbringen

Zum Novenrecht im erstinstanzlichen Arresteinspracheverfahren äussert sich das Gesetz nicht. Da das Bundesgericht in Bezug auf das Rechtsmittelverfahren erkannt hat, dass sowohl echte als auch unechte Noven zuzulassen sind (BGE 145 III 324 E. 6.6.4), gilt dies auch vorliegend im erstinstanzlichen Verfahren.

5.

Arrestforderung

5.1

Vorbringen der Gesuchstellerin

Die Gesuchstellerin stützt ihre Arrestforderung auf den Schiedsentscheid des internationalen Schiedsgerichtshofs London (LCIA; Verfahrens-Nr. 152906) vom 7. September 2016 (act. 5/1), welchem ein zwischen den Parteien abgeschlossener Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011 (act. 5/4) zugrunde liegt. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 wurde der genannte LCIA-Schiedsentscheid für das Gebiet der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt (act. 5/3). Gemäss Dispositiv lit. d des Schiedsentscheids wurde die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet, der Gesuchstellerin unmittelbar nach Erhalt der Zahlung durch die C._____ AG (nachfolgend C._____) 70% sämtlicher geldwerter Entschädigungen, welche der Gesuchsgegnerin mit einem materiellen Endschiedsurteil im Schweizerischen Schiedsverfahren gezahlt werden, sowie 100% aller Zahlungen gemäss dessen Kostenentscheid zu überweisen (act. 2 Rz. 61; act. 5/1 Rz. 576).

Die Gesuchstellerin stützt ihre Arrestforderung auf den Schiedsentscheid des internationalen Schiedsgerichtshofs London (LCIA; Verfahrens-Nr. 152906) vom 7. September 2016 (act. 5/1), welchem ein zwischen den Parteien abgeschlossener Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011 (act. 5/4) zugrunde liegt. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 8. März 2017 wurde der genannte LCIA-Schiedsentscheid für das Gebiet der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt (act. 5/3). Gemäss Dispositiv lit. d des Schiedsentscheids wurde die Gesuchsgegnerin u.a. verpflichtet, der Gesuchstellerin unmittelbar nach Erhalt der Zahlung durch die C._____ AG (nachfolgend C._____) 70% sämtlicher geldwerter Entschädigungen, welche der Gesuchsgegnerin mit einem materiellen Endschiedsurteil im Schweizerischen Schiedsverfahren gezahlt werden, sowie 100% aller Zahlungen gemäss dessen Kostenentscheid zu überweisen (act. 2 Rz. 61; act. 5/1 Rz. 576).

Zum Quantitativ verweist die Gesuchstellerin (act. 2 Rz. 62 ff.) auf den Schiedsspruch der Swiss Chambers' Arbitration Institution (SCAI) zwischen der Gesuchsgegnerin und C._____ vom 22. Mai 2020 (act. 5/8). Darin wurde C._____ verpflich-tet, der Gesuchsgegnerin USD 18'210'730 nebst Zins zu 5% seit 1. September 2012 (Dispositiv Ziff. 1) sowie CHF 379'316.13 als Parteientschädigung und Fr. 265'332.37 Verfahrenskosten (Dispositiv Ziff. 2 lit. a und b) zu bezahlen (act. 2 Rz. 62 ff.; act. 5/8 Rz. 443). Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe die von C._____ gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Januar 2021 vollumfänglich abgewiesen und C._____ überdies verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 60'000.– zu bezahlen (act. 2 Rz. 13 und Rz. 69). Dies gehe aus einem Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin vom 18. Januar 2021 (act. 5/17) hervor, mit welchem C._____ direkt aufgefordert wurde, die der Gesuchsgegnerin im nunmehr vollstreckbaren Schiedsentscheid vom 22. Mai 2020 zugesprochenen Beträge samt Parteientschädigung gemäss genanntem Bundesgerichtsentscheid bis spätestens 21. Januar 2021 auf das Konto der Gesuchsgegnerin bei der D._____ zu überweisen (act. 2 Rz. 34–37). Dieses Schreiben sei der Gesuchstellerin erst am Abend des 27. Januar 2021 per E-Mail zur Kenntnis gebracht worden (vgl. act. 5/17, Deckblatt). Da die Gesuchsgegnerin in diesem Schreiben die Zahlung von USD 18'210'730 plus Zins von 5% seit 1. September 2020 [recte 2012] bis zum 18. Januar 2021 (= USD 7'636'137.45), d.h. per 18. Januar 2021 insgesamt USD 25'846'867.45 von der C._____ verlange, stünden der Gesuchstellerin davon 70% zuzüglich Zins von 5% seit 19. Januar 2021 zu, mithin USD 18'092'807.22 (act. 2 Rz. 64). Zum Umrechnungskurs vom 28. Januar 2021 von 0.88790 entspreche dies CHF 16'064'603.53 (act. 2 Rz. 65) bzw. CHF 16'064'603.56 (act. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 und Ziff. 2).

In ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache bringt die Gesuchstellerin ergänzend vor, C._____ habe ihre Urteilsschuld am 28. und am 29. Januar 2021 beglichen, indem (i) USD 23'739'154.60 auf ein Bankkonto bei der D._____, (ii) CHF 712'867.52 auf ein weiteres Bankkonto bei der D._____ sowie (iii) CHF 1'900'000.– auf das Bankkonto des Betreibungsamtes Zürich 1 überwiesen und (iv) CHF 13'416.79 mit eigenen Forderungen verrechnet worden seien (act. 28 Rz. 34 ff.). Obwohl sich mit den Zahlungen von C._____ die Zahlungsverpflichtung der Gesuchsgegnerin gemäss dem LCIA-Schiedsentscheid verwirklicht habe, sei Letztere dieser nie nachgekommen (act. 28 Rz. 37).

5.2. Vorbringen der Gesuchsgegnerin

Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Arrestforderung sowohl im Bestand als auch in der Höhe (act. 20 Rz. 36 ff.).

Sie macht wiederholt geltend, wie die im LCIA-Schiedsentscheid gewählten Begriffe ("monetary compensation"; "Entire Agreement"; "sums" etc.) zu verstehen seien, beurteile sich zum einen nach Englischem Recht und sei zum anderen eine Auslegungsfrage (act. 20 Rz. 39 f.). Werde der Begriff "monetary compensation" so ausgelegt, dass er den Zins, den die Gesuchsgegnerin von C._____ erhalten habe, einschliesse, würde dies den Vertrag nach englischem Recht wegen Verletzung des Champerty-Verbots – eine jahrhundertealte englische Doktrin, die es unbeteiligten Dritten verbiete, sich gegen finanzielle Unterstützung einen exzessiven Anteil am Prozessgewinn versprechen zu lassen – ungültig machen (act. 20 Rz. 41 f.). Jedenfalls sei die Zinsforderung nicht geschuldet (act. 20 Rz. 43 ff.), weil das Dispositiv des LCIA-Schiedsurteils keine Verzugszinsen vorsehe. Ohnehin würde sich ein Anspruch auf Verzugszinsen sowie deren Höhe und Beginn nach englischem Recht richten, wobei die Gesuchstellerin dazu keinerlei Ausführungen mache. Zudem verstosse die Berechnung der Gesuchstellerin gegen das Verbot, Verzugszinsen auf Verzugszinsen zu erheben (act. 20 Rz. 44 f.). Ferner habe die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf die Parteientschädigung aus dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Nr. 4A_348/2020. Diesbezüglich bestünde keine Grundlage im LCIA-Schiedsurteil, da es ausdrücklich nur vom Schweizer Schiedsverfahren spreche (act. 20 Rz. 46).

In ihrer weiteren Stellungnahme vom 25. August 2021 hält die Gesuchsgegnerin daran fest, dass weder eine Arrestforderung noch ein Arrestgrund glaubhaft gemacht worden seien. Da der LCIA-Schiedsentscheid ohne Angabe einer bestimm-

ten Summe nicht endgültig und vollstreckbar sei, liege auch kein Rechtsöffnungstitel vor, wie auch der Entscheid vom 3. Mai 2021 im Rechtsöffnungsverfahren EB210393-L zeige (act. 39 Rz. 25 ff. und Rz. 69 ff.).

5.3. Würdigung

Die Arrestforderung geht aus dem LCIA-Schiedsentscheid in Verbindung mit dem SCIA-Schiedsentscheid hervor. In ersterem wurde angeordnet, dass der Gesuchstellerin ein Anspruch auf 70% jeglicher finanzieller Vergütung, welche von C._____ an die Gesuchsgegnerin bezahlt werde, zustehe. Die Höhe dieser Vergütung ergibt sich aus dem SCIA-Schiedsentscheid, mit welchem C._____ zur Zahlung von USD 18'210'730 nebst 5 % Zins seit 1. September 2012 bis zum Zahlungsdatum verpflichtet wurde. Entsprechend umfasst der im LCIA-Schiedsentscheid enthaltene Verweis auf jegliche finanzielle Vergütung auch den im SCIA-Schiedsentscheid zugesprochenen Zins. Der LCIA-Schiedsentscheid wurde durch das Kantonsgericht Zug mit Urteil vom 8. März 2017 für das Gebiet der Schweiz anerkannt und vollstreckbar erklärt (act. 5/1–4). Dass C._____ ihrer Zahlungsverpflichtung am 28. und am 29. Januar 2021 nachgekommen ist (act. 31/16), ist sodann unbestritten. Soweit die Einwendungen der Gesuchsgegnerin in der Sache nicht bereits endgültig geklärt wurden, hätte sie diese im Rahmen der Verfahren vor dem Schieds- oder Exequaturgericht vorbringen müssen. Sie erweisen sich für das Arrestverfahren als unbehelflich.

Hinsichtlich des Beginns des Verzugszinses stützt die Gesuchstellerin ihr Arrestgesuch auf das Schreiben der Gesuchsgegnerin vom 18. Januar 2021, mit welchem diese C._____ zur Zahlung aufforderte und sie sinngemäss in Verzug setzte. Da die Gesuchsgegnerin jedoch erst nach den Zahlungen seitens der C._____ mit der Weiterüberweisung an die Gesuchstellerin in Verzug geraten konnte, wurde das Arrestgesuch hinsichtlich des Zinslaufs auch bloss ab dem 1. Februar 2021 bewilligt. Dass die Gesuchsgegnerin ab diesem Datum in Verzug mit der Weiterüberweisung an die Gesuchstellerin geriet, erscheint nach den zuvor erfolgten Zahlungen seitens der C._____ umso glaubhafter. Nicht glaubhaft erscheint, dass die Gesuchstellerin gegen das Verbot der Erhebung eines Zinseszinses verstosse, da es einerseits um die bis zum Zeitpunkt der Zahlung aufgelaufene Zinsforderung gegenüber der C._____ geht (gemäss SCIA-Schiedsentscheid), andererseits um den Zins infolge Zahlungsverzugs gegenüber der Gesuchsgegnerin.

Soweit die Gesuchsgegnerin schliesslich beanstandet, die Parteientschädigung von Fr. 60'000.– aus dem bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Nr. 4A_348/2020 sei nicht im LCIA-Schiedsentscheid enthalten, kann ihr nicht gefolgt werden: C._____ erhob gegen den SCIA-Schiedsspruch vom 22. Mai 2020 (act. 5/8) Beschwerde, welche vom Bundesgericht mit Urteil vom 4. Januar 2021 vollumfänglich und kostenfällig abgewiesen wurde. Damit erscheint zumindest glaubhaft, dass die von C._____ geleistete Parteientschädigung in Zusammenhang mit dem Schweizerischen Schiedsverfahren steht und gemäss LCIA-Schiedsentscheid dem Wortlaut nach geschuldet ist.

Gestützt auf die genannten Dokumente und deren Auslegung hat die Gesuchstellerin gemäss ihrem Rechtsbegehren (act. 2 S. 2 f.) die Arrestforderungen in Höhe von CHF 16'064'603.56 (entsprechend 70% von USD 25'846'867.45 zum Umrechnungskurs vom 28. Januar 2021 von 0.88790), jedoch nebst Zins von 5% ab dem 1. Februar 2021, und 100% von CHF 664'344.85 sowie von CHF 60'000.– glaubhaft gemacht.

Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Rechtsöffnungsentscheid vom 3. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. EB210393-L), wie in dessen E. 3.5 festgehalten, nicht in Widerspruch zum Glaubhaftmachen einer Arrestforderung steht: Während das Gericht im Rahmen des Arrestverfahrens prüft, ob sich die geltend gemachte Forderung als glaubhaft erweist (siehe Art. 272 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG; vgl. BGer 5A_303/2011, Urteil vom 27. September 2011, E. 3.3), wird für die definitive Rechtsöffnung vorausgesetzt, dass ein Entscheid vorliegt, der formell und inhaltlich vollstreckbar ist. Der Arrest kann folglich aufrecht erhalten werden, bis sich die Parteien in der Sache rechtskräftig auseinandergesetzt haben.

6. Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG

6.1. Voraussetzungen

Der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG setzt voraus,  dass der Schuldner Vermögensstücke beiseiteschafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft (objektive Voraussetzung), und  dass er in der Absicht handelt, sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen (subjektive Voraussetzung).

Soweit ein derartiger Grund vorliegt, kann der Arrest auch für eine nicht verfallene Forderung verlangt werden (Art. 271 Abs. 2 SchKG).

6.2. Vorbringen der Gesuchstellerin

Bereits in ihrem Arrestgesuch hat die Gesuchstellerin den Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ausführlich dargelegt (siehe im Einzelnen act. 2 Rz. 7, Rz. 13 ff. und Rz. 16 ff. und Rz. 56 ff.).

In ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache macht die Gesuchstellerin weitere Ausführungen zur Vereitelungsgefahr seitens der Gesuchsgegnerin, welche zusammengefasst in einem Beiseiteschaffen von Vermögenswerten, einer Schuldnerflucht, und einer Informationsvereitelung bestehe (act. 28 Rz. 30 ff.).

Erstens und als neue Tatsache bringt sie vor, die Gesuchsgegnerin habe unmittelbar vor der Arrestlegung mittels einer Blitzaktion nach Zahlungseingang seitens der C._____ am 28. und am 29. Januar 2021 gleich am Montag, 1. Februar 2021, insgesamt USD 13'333'572.– zuhanden der vier Kinder von I._____ abgezügelt. Darin habe sich die Vereitelungsgefahr realisiert und es liege ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten zuhanden von Strohpersonen vor (act. 28 Rz. 29 f. und Rz. 38 ff.). Die strafrechtliche Qualifikation der Überweisungen werde ebenfalls abgeklärt, wobei zu betonen sei, dass gleich zwei Banken Geldwäschereimeldungen abgesetzt und die Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich eine Editionsverfügung erlassen hätten (act. 28 Rz. 43 ff.). Auch sei die Aufnahme eines Güterverzeichnisses nach Art. 162 ff. SchKG superprovisorisch angeordnet und das Gesuch um Einsicht in den genehmigten Geschäftsbericht 2018 gutgeheissen worden (act. 28 Rz. 50 ff.). Darüber hinaus gebe es keinen Rechtfertigungsgrund für eine anderweitige Verwendung der Leistungen von C._____, welche den Ansprüchen der Gesuchstellerin vorginge.

Die Gesuchsgegnerin selbst mache sich flüchtig; sie habe ihren Sitz mehrmals verlegt und verfüge über keine Büroräumlichkeiten. Ihr einziger Zweck liege in der Eintreibung des Prozesserlöses aus dem Schiedsverfahren gegen C._____. Gegenüber der Gesuchstellerin habe sie in der Vergangenheit bereits wiederholt versucht, Informationen und Unterlagen zu verheimlichen, was auch Massnahmen wie die Vollstreckungsanordnung des hiesigen Gerichts vom 15. Februar 2021 erfordert habe, um die Gesuchsgegnerin zur Herausgabe von Unterlagen strafbewährt zu zwingen, obschon sie dazu gemäss LCIA-Schiedsentscheid längst verpflichtet gewesen wäre (act. 28 Rz. 55 f.). Jüngst seien unter anderem auch die Zahlungen vom 28. und 29. Januar 2021 seitens der C._____ verschwiegen worden: Diese seien durch die Gesuchsgegnerin erst mit E-Mail vom 8. Februar 2021 angezeigt worden, nachdem sie gewusst habe, dass die Gesuchstellerin bereits am 4. Februar 2021 durch das Betreibungsamt über den Zahlungseingang informiert worden sei (act. 28 Rz. 36).

Insgesamt seien die Pflichtverletzungen der Gesuchsgegnerin und damit ihre Weigerung, dem LCIA-Schiedsentscheid Folge zu leisten, augenfällig (act. 28 Rz. 56 ff.). Aus diesen Gründen sei die objektive Voraussetzung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erfüllt (act. 28 Rz. 77).

Da ausserdem die ausstehenden Forderungen die finanziellen Möglichkeiten der Gesuchsgegnerin übersteigen würden, zumal der überwiesene Prozessgewinn ihre einzigen Einkünfte darstelle, sei das beschriebene Verhalten in der Absicht erfolgt, sich der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zu entziehen. Die von der Gesuchsgegnerin behaupteten Gegenforderungen erwiesen sich als unbegründet: Dass im Jahr 2012 Rechnungen durch die Gesuchstellerin nicht mehr bezahlt worden seien, stelle eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung dar und sei im SCIA-Schiedsentscheid vom 22. Mai 2020 in den Rz. 359 f., 368, 392 endgültig abgehandelt worden (act. 28 Rz. 58; act. 31/64). Ferner gelte dasselbe bezüglich der Behauptung, dass die Gesuchstellerin im Frühjahr 2014 ihre Zahlungspflich-ten nicht erfüllt hätte, weshalb die Gesuchsgegnerin einen weiteren Prozessfinanzierungsvertrag hätte abschliessen müssen (vgl. wiederum act. 20 Rz. 28). Dies sei vom LCIA-Schiedsgericht bereits abschliessend behandelt und zurückgewiesen worden (act. 28 Rz. 69 und Rz. 73). Insgesamt zeige sich, dass die Gesuchsgegnerin ihre Verpflichtungen aus dem LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 nicht einhalten wolle, was sinngemäss auch subjektiv Vereitelungsabsicht im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG darstelle (act. 28 Rz. 77).

6.3. Einwendungen der Gesuchsgegnerin

Die Gesuchsgegnerin hält in der Schutzschrift dafür, dass sie mehrmals bestätigt habe, sie würde ihren Verpflichtungen nachkommen, und es vielmehr die Gesuchstellerin sei, welche Misstrauen erweckt habe (act. 6/1 Rz. 38 ff. und Rz. 46 ff.). In ihrer Einsprachebegründung und ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs bestreitet sie erneut, Informations- und Herausgabepflichten aus dem Prozessfinanzierungsvertrag verletzt zu haben, soweit diese von der Gesuchstellerin nicht ohne Rechtsgrundlage erhoben worden seien (act. 20 Rz. 7 ff.; act. 39 Rz. 28 ff.). Namentlich die hier interessierende Zahlung seitens der C._____, welche diese gestützt auf den dritten Schiedsspruch vom 22. Mai 2020 an die Gesuchsgegnerin überwiesen habe, sei der Gesuchstellerin innert der vereinbarten Zehntagesfrist mit E-Mail vom 8. Februar 2021 (act. 22/6) angezeigt worden (act. 20 Rz. 21 f.; act. 39 Rz. 29). Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, es liege keine Schuldnerflucht vor (act. 20 Rz. 23). Dass es sich bei der Gesuchsgegnerin um eine Briefkastenfirma handle, stimme nur insofern, als sie über keine eigenen Büroräumlichkeiten verfüge. Sie sei aber durchaus operativ tätig, wenn auch nicht im klassischen Sinn: Ihr Zweck liege in der Rechtsdurchsetzung von (eigenen) Schadenersatzansprüchen gegenüber der C._____ AG und anderen Parteien, wobei sie hierfür zwar weder "Angestellte" noch "wirkliche eigenen Büroräumlich-keiten" benötige, dies jedoch schon immer so gewesen sei (vgl. act. 6/1 RZ. 17 ff.) und nichts mit einer angeblichen Vereitelungsabsicht zu tun habe. Dasselbe gelte für den Umstand, dass sie in der Vergangenheit Sitzverlegungen von J._____ und K._____ aus vorgenommen hatte (act. 20 Rz. 24). Schliesslich liege kein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten vor, da die Gesuchsgegnerin bzw. I._____ eigene Ansprüche an den Zahlungen von C._____ geltend mache und damit "legitime Gründe für die Nichtzahlung" (siehe act. 39 S. 7, Überschrift zu Rz. 20 ff.) gehabt habe:

– Bereits in ihrer Schutzschrift trägt die Gesuchsgegnerin ausführlich vor, der von den Parteien abgeschlossene Prozessfinanzierungsvertrag vom 13. April 2011 sei Teil einer (mündlichen) Grundabrede zwischen dem Eigentümer der Gesuchstellerin (L._____) und I._____, welche sich die Prozessgewinne nach Abzug der Verfahrenskosten aufgrund weiterer Abreden je hälftig teilen würden (act. 6/1 Rz. 23 ff.). Ferner stünde Herrn M._____ 10% des gesamten Prozesserlöses zu (act. 6/1 Rz. 77). Als Fazit hätte die Gesuchstellerin nach Abzug der Verfahrenskosten Anspruch auf 25% (und nicht 70%) einer von C._____ ausbezahlten Entschädigung (act. 6/1 Rz. 30). In ihrer Einsprachebegründung führt die Gesuchsgegnerin weiter aus, die Existenz dieser Abrede liesse sich nach Ansicht der Gerichte nicht strikt beweisen, gelte jedoch sinngemäss nach wie vor und sei Grund für die offene Darlehensschuld von I._____ gegenüber L._____ (vgl. act. 20 Rz. 25 ff.).

– Weiter betonte die Gesuchsgegnerin in der Schutzschrift, die Gesuchstellerin sei ihren Zahlungspflichten aus dem Prozessfinanzierungsvertrag ab 2012 nicht nachgekommen, weshalb auf eigene Kosten eine neue Fremdfinanzierung habe sichergestellt werden müssen (act. 6/1 Rz. 31 ff.). Aus diesem Grund habe die Gesuchsgegnerin am 22. Mai 2014 einen weiteren Prozessfinanzierungsvertrag (act. 22/8) mit I._____ abgeschlossen, um wegen der Finanzierungsschwierigkeiten das Schiedsverfahren gegen C._____ nicht zu gefährden. Daraus stünden I._____ persönlich 50% des Prozessgewinns zu (act. 20 Rz. 28 ff.).

– In ihrer Einsprachebegründung und ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs hebt die Gesuchsgegnerin sodann hervor, dass sich I._____ aufgrund des Gesagten zwecks Prozessfinanzierung persönlich

verschuldet und seither zu Unrecht unter Generalverdacht gestanden habe (act. 20 Rz. 26 ff.). Deshalb seien auch die Beweismittel aus dem Strafverfahren gegen ihn aus dem Recht zu weisen (act. 39 Rz. 11 ff.). Zusammengefasst stünden I._____ persönlich Anteile am Prozessgewinn zu, weshalb er daraus auch Darlehen an seine Kinder habe vergeben dürfen (act. 39 Rz. 53 ff.).

6.4. Zwischenfazit

Durch die Chronologie in der Vergangenheit erscheint glaubhaft gemacht, dass die Gesuchsgegnerin zumindest (wiederholt) versuchte, Ansprüche der Gesuchstellerin zu vereiteln und ihr Informationen und/oder Unterlagen vorzuenthalten: Bereits im Rahmen der Arrestbewilligung ist in diesem Zusammenhang berücksichtigt worden, dass sich die Parteien seit Jahren in mehreren Gerichtsverfahren gegenüber stehen, woraus sich Indizien für eine Informations- und Herausgabevereitelung herleiten lassen. Da, wie die Gesuchsgegnerin schon in ihrer Schutzschrift selbst ausführte, die Prozessfinanzierung ihren einzigen Zweck und damit ihre einzigen Einkünfte bildete, besteht nach wie vor begründeter Verdacht, dass sie, indem sie jüngst ihre Einkünfte auf andere Konten transferierte, sich aushöhlen und damit flüchtig machen könnte. Schliesslich kommt als (blosses) Indiz hinzu, dass sie weder über Büroräumlichkeiten noch einen stetigen Sitz verfügt.

Insgesamt vermag die Gesuchsgegnerin durch – zunächst in ihrer Schutzschrift, dann wiederholt in ihrer Einsprachebegründung erhobene – entgegenstehende Einwendungen, wonach sie infolge weiterer Abreden aus begründetem Anlass gehandelt hätte, die Vorbringen der Gesuchstellerin nicht zu entkräften: Die Einwendung der Gesuchsgegnerin, wonach eine weitere Grundabrede zwischen dem Eigentümer der Gesuchstellerin (L._____) und I._____ bestünde, wurde bereits mit der Arrestbewilligung als haltlos abgetan: Dass der Gesuchstellerin aufgrund einer mündlichen Abrede der genannten Personen (nach Abzug weiterer 10% zu Gunsten von Herrn M._____) lediglich ein Anspruch von 25% zustünde, widerspricht dem vollstreckbaren LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016, wie die Gesuchstellerin zu Recht festhält (act. 28 Rz. 58). Dass sich I._____ deshalb verschuldet hätte und unter Generalverdacht stünde (act. 20 Rz. 26 ff.), ist in diesem Zusammenhang nicht ausschlaggebend, da dies auf die von der Gesuchstellerin gestützt auf den LCIA-Schiedsentscheid geltend gemachten Ansprüche keinen Einfluss hat. Dasselbe gilt im Übrigen für weitere, dem Schiedsentscheid entgegenstehenden Forderungen: Das Argument, die Gesuchsgegnerin habe am 22. Mai 2014 einen weiteren Prozessfinanzierungsvertrag mit I._____ abschliessen müssen, um wegen Finanzierungsschwierigkeiten das Schiedsverfahren gegen C._____ nicht zu gefährden, woraus I._____ persönlich 50% des Prozessgewinns zustünden (act. 20 Rz. 28 ff.), vermag weder die Arrestforderung zu entkräften noch die Überweisungen von über USD 13 Mio. in Form von Darlehen an seine vier Kinder (act. 39 Rz. 53 ff.) zu rechtfertigen. Soweit nicht bereits im Schiedsverfahren abgeurteilt, ist allenfalls in weiteren Verfahren abzuklären, ob und inwiefern I._____ Ansprüche geltend zu machen vermag, welche den von der Gesuchstellerin geltend gemachten Forderungen vorgehen sollten. Eine quasi interventionsweise Widerklage im Arrestverfahren ist jedenfalls nicht möglich. Eine Verrechnung ist ebenfalls ausgeschlossen, da I._____ vorliegend nicht Partei ist.

Damit erscheint spätestens mit den jüngsten Überweisungen eines Betrags von insgesamt über USD 13 Mio. zu Lasten der auf die Gesuchsgegnerin lautenden Konten glaubhaft, dass ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten vorliegt, welches die objektive Voraussetzung nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG erfüllt.

Indem sich die Gesuchsgegnerin wiederholt auf eigene Ansprüche beruft, welche denjenigen der Gesuchstellerin vorgingen, bringt sie selbst vor, sich der Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten entziehen bzw. zumindest fürs Erste widersetzen zu wollen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Rügen betreffend die Rechtmässigkeit des LCIA-Schiedsentscheids. Aus diesen Gründen erscheint glaubhaft, dass eine Vereitelungsabsicht bei ihr vorliegt und auch die subjektive Voraussetzung nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG damit erfüllt ist.

6.5. Verwertbarkeit von durch die Gesuchstellerin eingereichten Dokumenten

6.5.1. Rügen der Gesuchsgegnerin

Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Gesuchstellerin habe in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache mit den Beilagen 25-55 über dreissig Beweismittel aus einem pendenten Strafverfahren gegen I._____ eingereicht habe, welche aus dem Recht zu weisen seien (act. 39 Rz. 11 ff.). Dieses Strafverfahren gehe massgeblich darauf zurück, dass die Gesuchstellerin gegenüber der D._____ falsche Angaben über angeblich begangene Straftaten gemacht und diese so zu einer ungerechtfertigten Geldwäschereimeldung veranlasst habe. Durch Täuschung erlangte Beweismittel seien widerrechtlich beschafft und damit gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO unverwertbar. Die Unverwertbarkeit folge zudem daraus, dass es sich um besonders schützenswerte Personendaten nach Art. 3 lit. c Ziff. 4 DSG handle, die ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person nicht bearbeitet werden dürften. AIs Bearbeitung gelte auch die Verwendung und die Bekanntgabe an Dritte (Art. 3 lit. e DSG). Die Gesuchstellerin habe keine Erlaubnis zur Verwendung von besonders schützenswerten Personendaten von I._____, weshalb die Einreichung der Urkunden aus dem Strafverfahren die persönlichkeitsund Datenschutzrechte von I._____ verletze und zur Unverwertbarkeit der Beweismittel gemäss Art. 152 Abs. 2 ZPO führe. Zwar sehe Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG vor, dass das DSG "auf hängige Zivilprozesse" nicht anwendbar ist, was hier jedoch nicht einschlägig sei, da die Gesuchstellerin kein Zivilverfahren gegen I._____ führe. Die Verletzung des DSG sei nur eine Vorfrage der Anwendung von Art. 152 Abs. 2 ZPO und die vorfrageweise Anwendung des DSG sei ohne Weiteres zulässig (act. 39 Rz. 16). Aus diesen Gründen seien die genannten Urkunden als widerrechtlich erlange Beweismittel aus dem Recht zu weisen (act. 39 Rz. 17).

6.5.2. Würdigung

Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Rügen erweisen sich von vornherein als unbehelflich. Die Zivilprozessordnung kennt kein Instrument, wonach Aktenstücke, die aus prozessualen Gründen nicht zuzulassen wären, in dem Sinne "aus dem Recht zu weisen" seien, als sie gewissermassen spurlos aus den Akten entfernt würden. Wird über die Zulässigkeit bzw. Verwertbarkeit eines Aktenstücks befunden, verbleibt dieses in den Akten, um eine Überprüfung des Entscheids im Rechtsmittelverfahren zu ermöglichen. Dieser sinngemäss gestellte prozessuale Antrag ist bereits deshalb abzuweisen.

Ob die gesuchstellerischen Beilagen act. 31/25–55 gestützt auf Art. 152 Abs. 2 ZPO sowie datenschutzrechtliche Normen einem Verwertungsverbot unterstünden und ob sie bei der Entscheidfindung entsprechend unberücksichtigt bleiben müssten, braucht vorliegend nicht vertieft behandelt zu werden: Unabhängig von diesen Beilagen ist ersichtlich und blieb unbestritten, dass nach Zahlungseingang seitens der C._____ auf das Konto der Gesuchsgegnerin bei der D._____ (IBAN CH3) insgesamt USD 13'333'572.00 auf vier Konten überwiesen wurden, die nicht der Gesuchsgegnerin gehören. Die entsprechenden Transaktionen sind bereits durch Kontounterlagen belegt, welche nur die Gesuchsgegnerin und nicht auch I._____ betreffen. Weiter bestätigt die Gesuchsgegnerin selber diese Transaktionen mit deren Rechtfertigung (vgl. act. 39 Rz. 37 f.). Auch ohne weitere Unterlagen zu den Detailhintergründen taugt diese Tatsache als Indiz, um glaubhaft zu machen, dass sich die Vereitelungsabsicht seitens der Gesuchsgegnerin manifestierte.

7. Arrestgrund nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG

7.1. Die Gesuchstellerin beruft sich auch auf den Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG. Sie macht geltend, dieser Arrestgrund sei erfüllt, da der vollstreckbar erklärte LCIA Schiedsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG darstelle (act. 28 Rz. 81 ff.).

7.2. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt (vgl. Rechtsöffnungsverfahren, Geschäfts-Nr. EB210393-L, sowie obergerichtliches Beschwerdeverfahren, Geschäfts-Nr. RT210086-O). Jedoch ist davon auszugehen, dass zumindest glaubhaft erscheint, dass mit dem LCIA-Schiedsentscheid vom 7. September 2016 (act. 5/1) in Verbindung mit den von C._____ aufgrund des SCIA-Schiedsentscheids vom 22. Mai 2020 geleisteten Zahlungen ein als definitiver Rechtsöffnungstitel tauglicher Entscheid vorliegt. Mithin wären auch die Voraussetzungen des Arrestgrunds nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG erfüllt.

7.3. Ob genannter LCIA-Schiedsentscheid sich schliesslich als vollstreckbar erweist, bildet Frage des Rechtsöffnungsverfahrens, welche beim Arrest nicht abschliessend zu beantworten ist und deshalb offengelassen werden kann. Sollte das Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. RT210086-O) den genannten Rechtsöffnungsentscheid aufheben, erfüllte dies definitiv die Voraussetzungen nach Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG (vgl. E. 2.3 der Verfügung vom 26. Juli 2021, act. 37).

8. Arrestgegenstände

Die Arrestlegung verlief erfolgreich in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 lit. b betreffend die Zahlung von C._____ auf das Konto Nr. 7 des Betreibungsamts Zürich 1 (Vermögenswert Nr. 2 in der Arresturkunde; act. 13/2). Dass die Gesuchsgegnerin bei der D._____ über Guthaben verfügt, wird von dieser bestätigt (act.

20 Rz. 32). Das Vorhandensein von Arrestgegenständen ist somit nach wie vor glaubhaft, soweit das Arrestgesuch nicht bereits durch das Urteil vom 1. Februar 2021 (EQ210009-L) in diesem Punkt abgewiesen wurde.

9. Fazit

Aus den genannten Gründen erweisen sich die Arrestvoraussetzungen nach wie vor als glaubhaft gemacht, weshalb die Arresteinsprache der Gesuchsgegnerin abzuweisen ist. Damit erweist sich das Sistierungsgesuch der Gesuchstellerin (act. 28 S. 2) als gegenstandslos.

10. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 48 GebV SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von Art. 68 Abs. 1 SchKG von der Gesuchstellerin zu beziehen, ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

Die Gesuchstellerin beantragt in ihrem Arrestgesuch sowie in ihrer Stellungnahme zur Arresteinsprache eine Parteientschädigung. Eine solche wurde ihr praxisgemäss im Arrestbewilligungsverfahren nicht zugesprochen, steht ihr ausgangsgemäss im vorliegenden Verfahren jedoch zu. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Begründung in den von der Gesuchstellerin parallel eingereichten Arrest- und Rechtsöffnungsgesuchen jeweils weitgehend übernommen werden konnte. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 2 und § 4 i.V.m. § 9 AnwGebV sowie unter Beachtung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Die Parteientschädigung enthält mangels entsprechenden Antrags keine Mehrwertsteuer.

11. Rechtsmittel

Dieser Entscheid kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG, Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO).

Es wird entschieden:

1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, wonach die act. 31/25–55 aus dem Recht zu weisen seien, wird abgewiesen.

2. Die Einsprache gegen den Arrestbefehl vom 1. Februar 2021, Geschäfts-Nr. 210009-L; Arrest-Nr. 6, Betreibungsamt Zürich 1, wird abgewiesen.

3. Die Spruchgebühr von Fr. 2'000.– wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, • an die Gesuchstellerin als Gerichtsurkunde unter Beilage eines Doppels von act. 39 samt Beilagen

• an die Gesuchsgegnerin als Gerichtsurkunde • an das Betreibungsamt Zürich 1 gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Eingaben und Beilagen sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen.

Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Gerichtsschreiberin: