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Entscheid

ER130030

Abschreibung

4. Juli 2013Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Die Vereinbarung zwischen den Parteien wird vorgemerkt. Sie lautet wie folgt: "1. Der Beklagte verpflichtet sich, die möblierte 3-Zimmerwohnung …. bis spätestens 31. August 2013 zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss zu übergeben.

2.

Der Beklagte übernimmt die Gerichtskosten. Die Klägerin verzichtet auf eine Parteientschädigung.

3.

Die Parteien ersuchen das Gericht, auf den in Ziffer 1 dieses Vergleichs festgelegten Zeitpunkt Vollstreckungsmassnahmen im Sinne von Art.

236 Abs. 3 ZPO anzuordnen und den Entscheid mit einer Zwangsmass-

236 Abs. 3 ZPO anzuordnen und den Entscheid mit einer Zwangsmass-

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nahme gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO (Räumung eines Grundstücks) zu verbinden Die Klägerin hat die Vollstreckungsmassnahmen vorzuschiessen, doch sind ihr diese vom Beklagten zu ersetzen."

2. Der Beklagte wird unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall verpflichtet, die 3-Zimmerwohnung … bis spätestens 31. August 2013 zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss zu übergeben.

3. Das Gemeindeammannamt … wird angewiesen, die Verpflichtung des Beklagten gemäss Ziffer 2 dieses Urteils ab 1. September 2013 auf Verlangen der Klägerin zu vollstrecken, nötigenfalls unter Beizug der Polizei. Diese Anweisung hat Gültigkeit bis zum 1. März 2014. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen, sind ihr aber vom Beklagten zu ersetzen.

4. (…) Bezirksgericht Uster, Einzelgericht Urteil vom 4. Juli 2013 Geschäfts-Nr. ER130030-I

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