FE180357
Ehescheidung
13. Juni 2025Deutsch176 min
Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr. FE180357-K/U02/fg Mitwirkend: Ersatzrichterin Dr. A. Murer Mikolásek Gerichtsschreiberin MLaw L. Lobeto Urteil vom 13. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen B.____...
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Bezirksgericht Winterthur
Geschäfts-Nr. FE180357-K/U02/fg
Mitwirkend: Ersatzrichterin Dr. A. Murer Mikolásek Gerichtsschreiberin MLaw L. Lobeto
Urteil vom 13. Juni 2025 (begründete Fassung)
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____,
gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____,
betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren:
Schlussanträge des Klägers (act. 210 S. 1 f., act. 91 S. 2 f.; act. 91 S. 31 f; act. 178 S. 37 und Prot. S. 105)
1. Die Ehe der Parteien sei gestützt auf Art. 114 [recte: Art. 112] ZGB zu scheiden.
2.1. Es sei gestützt auf Art. 650 Abs. 1 ZGB das Miteigentum der Parteien an folgenden Grundstücken aufzuheben und diese Grundstücke seien unter Überbindung der gesamten darauf lastenden Hypothekarschulden unter Auskauf der Beklagten in das Alleineigentum des Klägers zu übertragen: a) Grundbuch C._____-D._____ Liegenschaft Nr. 1, Plan Nr. 2, C._____ Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte laut Grundbuch. Aktuelle Höhe der Hypothekarschuld: Fr. 305'000.– Gläubigerin des Hypothekarkredits: Raiffeisenbank E._____, F._____-strasse 3, G._____ b) Grundbuch H._____-I._____ Grundbuch Blatt 4, EGRID CH 5 Kataster 6, Plan Nr. 7, J._____-weg 8 Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten und Grundpfandrechte laut Grundbuch. Aktuelle Höhe der Hypothekarschuld: Fr. 1'060'000.– Gläubigerin des Hypothekarkredits: Credit Suisse (Schweiz AG), … Zürich Das Grundbuchamt H._____-K._____, L._____-strasse 9, H._____, und das Grundbuchamt und Notariat Bezirk G._____ (zuständiges Grundbuchamt für M._____), N._____-strasse 10, Postfach, G._____, seien anzuweisen, die Handänderungen im Grundbuch einzutragen und die Gläubigerbanken über die alleinige Schuldübernahme durch den Gläubiger zu informieren.
2.2 Die Entschädigung der Beklagten für die Übertragung ihrer Miteigentumsanteile an den unter Ziffer 2.1 a) und 2.1 b) genannten Grundstücken sei auf CHF 144'181.00 festzusetzen und der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten diesen Betrag nach Eintrag der Handänderungen an diesen Grundstücken im Grundbuch zu bezahlen.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten seit der Eheschliessung unter dem Güterstand der Gütertrennung leben
und keine güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird; Die Parteien seine somit, unter Vorbehalt der Auflösung des Miteigentums bezüglich der Grundstücke gemäss vorstehend Ziffer 2 und unter Vorbehalt von nachfolgend Ziffer 6, mit heutigem Besitzstand als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären.
4. Es seien die während der Ehe geäufneten Vorsorgeguthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 122/123 ZGB per Datum der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens je hälftig zu teilen und auszugleichen.
5. Der Beklagten seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen.
6. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 13'210.80 zu bezahlen.
7. Sämtliche von den klägerischen Rechtsbegehren abweichenden Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MWST] zu Lasten der Beklagten.
Schussanträge der Beklagten (act. 99; act. 112 S. 2; act. 211 S. 2)
1. Es sei die Ehe der Parteien unter gleichzeitiger Regelung der Nebenfolgen zu scheiden;
2. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen nachehelichen Unterhalt i.S.v. Art.
125 ZGB von Fr. 6'200.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, unter Anrechnung eines zu bestimmenden Kapitalertrages bei allfälliger güterrechtlicher Kapitalauszahlung durch den Kläger.
3. Es sei dieser Unterhaltsbeitrag gerichtsüblich zu indexieren.
4. Es sei festzustellen, dass die Parteien unter dem schweizerischen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, und es sei dieser Güterstand per Stichtag Einreichung der Scheidungsklage aufzulösen. Es sei diese Feststellung in einem Zwischenentscheid i.S.v. Art. 237 ZPO zu fällen. Eventualtier:
5. Es sei bei Herrn Prof. Dr. O._____ respektive beim P._____-Institut, … [Adresse] ein gerichtlich anzuordnendes Gutachten bezüglich des anwendbaren Rechts und es anzuwendenden Güterstandes in Auftrag zu geben, wobei dieses Gutachten allein vom Kläger zu bevorschussen sei.
6. Es sei nach Rechtskraft des Zwischenentscheids gemäss Ziff, 4 obgenannt respektive nach Eingang des Gutachtens, wie unter Ziff. 5 obgenannt anbegehrt, dem Kläger Frist anzusetzen, um folgende Urkunden zu edieren:
a) Edition sämtlicher Grundbuchauszüge und Hypothekarverträgen der Liegenschaften, die der Kläger per Stichtag güterrechtlicher Auseinandersetzung (15. Oktober 2018) besass, inkl. Belege über wertvermehrende Investitionen und Amortisationen der Hypotheken, sei es durch ihn selbst, sei es durch eine seiner Gesellschaften erfolgt. b) Edition sämtlicher Firmenbeteiligungen, die der Kläger per diesem Stichtag (15. Oktober 2018) besass, mit gleichzeitiger Edition der Anzahl Stammanteile respektive Aktienanteile des Klägers, inklusive allfälliger Stammanteilaufstockungen, respektive Erweiterungen der Aktienanteile und Edition der Bilanzen und Erfolgsrechnungen dieser Firmen bis und mit Dezember 2022, insbesondere Edition aller Unterlagen der Q._____ GmbH, wie auch Edition der Bewertung seiner Wertpapiere ohne Kurswert, ergangen durch das zuständige Steueramt für die Jahre 2018 ff. c) Edition sämtlicher Kontoauszüge aller in- und ausländischer Bankkonten, die der Kläger direkt oder indirekt, auf eigenem Namen oder auf Namen von Strohmännern per diesem Stichtag (15.Oktober 2018) besass, mit allen Kontobewegungen seit Januar 2018. d) Edition sämtlicher Freizügigkeitsguthaben, Säulen 3a und 3b und allfälliger Lebensversicherungen mit entsprechenden Rückkaufswerten, die der Kläger per diesem Stichtag (15.Oktober 2018) besass. d) Edition einer Liste aller übrigen Vermögenswerte, die der Kläger im In- oder Ausland per diesem Stichtag (15.Oktober 2018) besass, wie zum Beispiel Edelmetalle, andere Wertschriften als Aktien oder Stammanteile, sowie Kunstgegenstände, Fahrzeuge, Schiffe und ähnliches mehr mit den jeweiligen Verkehrswertangaben, gleich wie Edition aller Schulden (Liste mit dazugehörigen Darlehensverträgen), die er per Stichtag bei seinen Gesellschaften hatte.
7. Es seien nach Eingang dieser Edierten Unterlagen gerichtlich Verkehrswertschätzungen sämtlicher Vermögenswerte wie Liegenschaften, Firmenbeteiligungen, Edelmetalle und Fahrzeuge etc. wie obgenannt, die der Kläger per Stichtag 15. Oktober 2018 besass, auf Kosten des Klägers in Auftrag zu geben.
8. Es sei nach Eingang dieser Schätzungen und jeweiliger Stellungnahmen der Parteien, der Beklagten Frist anzusetzen, um ihre güterrechtlichen Ansprüche definitiv zu beziffern, was dann auch erstmals streitwertbegründend ist.
9. Es sei danach zur mündlichen Hauptverhandlung vorzuladen. Eventualtier:
10. Sollte das Gericht in einem entsprechenden rechtskräftigen Zwischenentscheid feststellen, dass die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung leben würden, sei nach Rechtskraft dieses Entscheids der Beklagten Frist anzusetzen, um ihre sonstigen Ansprüche zu beziffern, wobei danach zur Hauptverhandlung vorzuladen sei.
11. Es sei die Teilung der BVG-Guthaben der Parteien von Gerichts wegen vorzunehmen und die belasteten Pensionskassen des Klägers gerichtlich anzuweisen, den von Amtes wegen festzustellenden Vorsorgeanspruch der Beklagten auf ihr dannzumaliges Vorsorgekonto zu überweisen.
12. Es seien die anderslautenden bisherigen Anträge des Klägers, seien sie in der Klagebegründung vom 30. April 2022, seien sie in der Replik vom 2. Februar 2023, oder sonst wie oder sonst wann gestellt worden, vollumfänglich abzuweisen.
13. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagte akonto ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenbeitrag von vorerst Fr. 50'0000.– zu bezahlen.
14. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
Inhaltsverzeichnis
Urteil vom 13. Juni 2025 (begründete Fassung).....................................................1 Rechtsbegehren:.....................................................................................................2 Inhaltsverzeichnis....................................................................................................5 Erwägungen............................................................................................................6 I. Verfahrensgang................................................................................................6
1. Gemeinsames Scheidungsbegehren / Anhörung.....................................6
2. Vorsorgliche Massnahmen.......................................................................7
3. Strittiges Hauptverfahren..........................................................................7 II. Prozessuales.................................................................................................14
4. Zwischenentscheid zum anwendbaren Güterstand etc..........................14
5. Einholung weiteres Rechtsgutachten.....................................................15
6. Editionsbegehren / Frist für die Bezifferung der güterrechtlichen bzw. "sonstigen" Ansprüche / Stufenklage.............................................................19 III. Ehescheidung...............................................................................................25 IV. Güterrecht....................................................................................................25
7. Standpunkte............................................................................................25
8. Anwendbares Ehegüterrecht gemäss IPRG...........................................27
9. Bestimmung des anwendbaren Güterstands..........................................29
10. Auflösung des Miteigentums Liegenschaften H._____ und C._____.41
11. Steuerrückforderung des Klägers an Beklagte (Bereicherung)...........77
12. Ergebnis..............................................................................................79
V. Nachehelicher Unterhalt................................................................................79
13. Standpunkte........................................................................................79
14. Rechtliches..........................................................................................90
15. Lebensprägung der Ehe der Parteien.................................................94
16. Nachehelicher Unterhalt bei nicht lebensprägender Ehe..................100 VI. Berufliche Vorsorge....................................................................................104
17. Parteistandpunkte.............................................................................104
18. Berechnung des Ausgleichsbetrags..................................................105 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen..........................................................108
19. Gerichtskosten..................................................................................108
20. Kostenauflage...................................................................................109
21. Parteientschädigung.........................................................................110
22. Prozesskostenbeitrag........................................................................111 VIII. Rechtsmittel.............................................................................................112 Es wird erkannt:..................................................................................................112
Erwägungen
I. Verfahrensgang
1.
Gemeinsames Scheidungsbegehren / Anhörung
1.1
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 reichte Rechtsanwalt X2._____ für den Kläger ein gemeinsames Scheidungsbegehren der Parteien (act. 3) hierorts ein (act. 1). In der Folge wurden sie zur Anhörung auf den 9. Januar 2019 vorgeladen (act. 7). Im Rahmen der Anhörung bestätigten beide Parteien ihren Scheidungswillen, eine Einigung über die Nebenfolgen der Scheidung konnte indes nicht erzielt werden. Die (damaligen) Rechtsvertreter (RA X2._____ und RA Y2._____) vereinbarten aussergerichtliche Vergleichsgespräche und eine formlose Sistierung des Verfahrens (Prot. S. 2 f.).
1.2
Am 13. Juni 2019 legte der Rechtsvertreter der Beklagten, Rechtsanwalt Y2._____, sein Mandat nieder (act. 17) und die Beklagte zeigte am 26. Juni 2019 an, sie lasse sich neu durch Rechtsanwalt Y1._____ vertreten (act. 19).
1.3
Am 27. August 2019 teilte Rechtsanwalt Y1._____ mit, die aussergerichtlichen Vergleichsgespräche seien gescheitert (act. 27). Die Parteien wurden sodann aufgefordert, mitzuteilen, welche Unterlagen noch benötigt würden (act. 30), worauf
die beiden Rechtsvertreter am 4. bzw. 11. Oktober 2019 ihre Editionsbegehren stellten (act. 34 und 35). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wurde über die Editionsbegehren entschieden (act. 36).
1.4
Rechtsanwalt Y1._____ reichte die edierten Unterlagen am 4. und 5. November 2019 ins Recht (act. 38, 39/1-16, 41 und 42/1-4). Rechtsanwalt X2._____ reichte innert mehrfach erstreckter Frist am 30. Januar 2020 Unterlagen ein (act. 60 und 61/32-37).
2.
Vorsorgliche Massnahmen
2.1
Am 2. August 2019 stellte Rechtsanwalt Y1._____ im Namen der Beklagten ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Unterhalt, rückwirkend ab August 2018 (act. 23 und 24).
2.2
In der Folge wurden die Parteien auf den 11. Dezember 2019 zur Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen vorgeladen (act. 31). Nach Durchführung je zweier Parteivorträge sowie der Parteibefragungen konnte keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden (Prot. S. 11 ff.).
2.3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde erstinstanzlich über das Begehren um vorsorgliche Massnahmen entschieden (act. 58). Das Obergericht des Kantons Zürich, II. ZK, Prozess-Nr. LY20003-O, hiess die dagegen erhobene Berufung am 9. September 2020 teilweise gut (act. 70). Der obergerichtliche Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen (act. 71). Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts am 4. Juli 2022 abschliessend (act. 74).
2.3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurde erstinstanzlich über das Begehren um vorsorgliche Massnahmen entschieden (act. 58). Das Obergericht des Kantons Zürich, II. ZK, Prozess-Nr. LY20003-O, hiess die dagegen erhobene Berufung am 9. September 2020 teilweise gut (act. 70). Der obergerichtliche Entscheid wurde ans Bundesgericht weitergezogen (act. 71). Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Obergerichts am 4. Juli 2022 abschliessend (act. 74).
3. Strittiges Hauptverfahren
3.1. Erster und zweiter Schriftenwechsel
3.1.1. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 wurden die Parteirollen verteilt und es wurde dem Kläger eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen (act. 58).
3.1.2. Rechtsanwalt X2._____ erstattete die Klagebegründung innert mehrfach erstreckter Frist am 30. April 2020 (act. 67) inklusive Beilagen (act. 68/44-64).
3.1.3. Nach Abschluss des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen durch den Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Juli 2022 (act. 74) wurde der Beklagten am 22. August 2022 Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 75).
3.1.4. Am 26. August 2022 legte Rechtsanwalt X2._____ sein Mandat nieder (act. 77).
3.1.5. Rechtsanwalt Y1._____ erstattete die Klageantwort (act. 80) samt Beilagen (act. 81/1-9) am 5. Oktober 2022 innert erstreckter Frist. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der zweite Schriftenwechsel angeordnet und dem Kläger Frist zur Erstattung der schriftlichen Replik angesetzt (act. 83).
3.1.6. In der Folge mandatierte der Kläger Rechtsanwalt X1._____ als seinen neuen Vertreter (act. 86).
3.1.7. Rechtsanwalt X1._____ erstattete die Replik (act. 91) samt Beilagen (act. 93/65-128); inklusive ein Rechtsgutachten, act. 93/65-66) innert mehrfach erstreckter Frist am 2. Februar 2023.
3.1.8. Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde der Beklagten Frist zur Duplik angesetzt (act. 94). Rechtsanwalt Y1._____ erstattete die Duplik (act. 99) samt Beilagen (act. 99/1-25) innert erstreckter Frist am 26. April 2023.
3.1.9. Am 2. Mai 2023 wurde dem Kläger Frist zur Stellungnahme zu allfälligen Noven angesetzt (act. 101). Daraufhin wünschte Rechtsanwalt X1._____ mit Schreiben vom 9. Mai 2023, es sei ihm die Frist zur Novenstellungnahme abzunehmen und zu einer Instruktionsverhandlung (Vergleichsverhandlung) vorzuladen. Auch die Beklagte habe Interesse an einer Instruktionsverhandlung (act. 103). Dementsprechend wurde dem Kläger mit Verfügung vom 10. Mai 2023 die Frist zur Stellungnahme zu den Dupliknoven abgenommen und eine Instruktionsverhandlung angekündigt (act. 104).
3.2. Instruktionsverhandlung
3.2.1. Am 15. Mai 2023 wurde den Parteien angekündigt, dass das Verfahrens mangels zureichender Kapazitäten des Gerichtspräsidenten an die Ersatzrichterin Dr. iur. A. Murer Mikolásek abgegeben werde (act. 106).
3.2.2. Am 30. Juni 2023 reichte der Kläger ein ergänztes Rechtsgutachten ins Recht (act. 107). Dieses wurde der Beklagten zugstellt, worauf Rechtsanwalt Y1._____ für die Beklagte mitteilte, dass hierzu noch Stellung genommen werde (act. 110). Die Parteien wurden daraufhin mit Schreiben vom 10. Juli 2023 darüber informiert, dass ihnen, soweit dann noch erforderlich, im Nachgang zur Instruktionsverhandlung Gelegenheit zur Ausübung des Replikrechts gegeben werden würde, weshalb darauf verzichtet werde, der Beklagten zum jetzigen Zeitpunkt Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Es bleibe der Beklagten allerdings freigestellt, eine Stellungnahme bereits vor der Instruktionsverhandlung einzureichen (act. 111). Eine solche Stellungnahme reichte Rechtsanwalt Y1._____ am 17. August 2023 ein (act. 116).
3.2.3. Die Parteien wurden sodann auf den 15. November 2023 zu einer Instruktionsverhandlung vorgeladen (act. 115). Eine Einigung konnte indes nicht erzielt werden (Prot. S. 56).
3.3. Verkehrswertschätzungen der Liegenschaften C._____ und H._____
3.3.1. Am 23. November 2023 erging sodann eine Beweisverfügung und es wurde den Parteien lic. oec. R._____, S._____ GmbH als gerichtlicher Sachverständiger vorgeschlagen und Gelegenheit eingeräumt, gegen diesen begründete Einwendungen zu erheben (Dispositiv-Ziffer 2), um sich zu den Fragen an den Gutachter zu äussern und allfällige Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen (Dispositiv-Ziffer 4) sowie um den Kostenvorschuss für die Begutachtung zu leisten (Dispositiv-Ziffer 5; act. 122).
3.3.2. Die Beklagte gab am 4. Dezember 2023 bekannt, dass sie gegen die Verfügung vom 23. November 2023 Beschwerde erheben werde, und ersuchte darum, dass ihr die Fristen abgenommen und nach Entscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich neu angesetzt werden. Eventualiter ersuchte sie um Fristerstreckung (act. 124). Diese Begehren wurde mit Verfügung vom 5. Dezember 2023 abgewiesen und es wurde der Beklagten gleichzeitig betreffend Dispositiv-Ziff. 2 eine Notfrist von 3 Tagen angesetzt und betreffend Dispositiv-Ziff. 4 und 5 eine kurze Erstreckung bzw. eine Nachfrist bis zum 14. Dezember 2023 gewährt (act. 125).
3.3.3. Der Leistung eines Kostenvorschusses gemäss Dispositiv-Ziff. 5 der Verfügung vom 23. November 2023 kam die Beklagte innert der ihr gewährten Nachfrist nach (act. 129). Die anderen beiden Fristen liess die Beklagte unbenutzt verstreichen.
3.3.4. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2023 wurde R._____ zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt (act. 132) und mit separatem Schreiben vom 21. Dezember 2023 (act. 134) mit der Begutachtung beauftragt.
3.3.5. Am 22. Dezember 2023 ging die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2023 ein, womit dem Gericht angezeigt wurde, dass die Beklagte die Verfügung vom 23. November 2023 mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich angefochten hatte. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde nicht gewährt, es wurde aber festgehalten, dass die mit Verfügung vom 23. November 2023 angesetzten Fristen (Dispositiv-Ziffern 2, 4 und 5) nicht säumniswirksam ablaufen können, bevor über die von der Beklagten erhobene Beschwerde entschieden sei (act. 135). Dementsprechend war mit Verfügung vom 8. Januar 2024 auf die Verfügung vom 21. Dezember 2023 zurückzukommen, und die Ernennung des Gutachters wurde (vorläufig) widerrufen (act. 138).
3.3.6. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat, und hielt gleichzeitig fest, der Beklagten seien die Fristen neu anzusetzen (Geschäfts-Nr. PC230049-O; act. 141). Dies geschah mit Verfügung vom 25. März 2024 (act. 142). Am 27. März 2024 ersuchte Rechtsanwalt Y1._____ im Namen der Beklagten (erneut) um Abnahme der mit Verfügung vom 25. März 2024 angesetzten Fristen (act. 144). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 28. März 2024 abgewiesen (act. 145). Die Beklagte liess die ihr angesetzten Fristen sodann unbenutzt verstreichen.
3.3.7. Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde der Sachverständige lic. oec. R._____, S._____ GmbH, erneut bzw. definitiv als Gutachter ernannt (act. 149) und mit separatem Schreiben mit der Begutachtung beauftragt und instruiert (act. 150).
3.3.8. Am 18. April 2024 beantragte Rechtsanwalt Y1._____ den Ausstand von Ersatzrichterin Dr. A. Murer Mikolásek (act. 152).
3.3.9. Am 3. Juni 2024 erstattete der Sachverständige seine Verkehrswertschätzungen (act. 154/1-2) und reichte die dazugehörige Rechnung (act. 155) ein, wobei sich die Akten zufolge des laufenden Ausstandsverfahrens noch im Verfahren BV240008-K befanden. Der Abschluss des Ausstandsverfahrens bzw. die Abweisung des Ausstandsbegehrens wurde im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 30. Juli 2024 mitgeteilt (act. 156).
3.3.10. Die beiden Verkehrswertschätzungen wurden den Parteien mit Verfügung vom 28. August 2024 samt der dazugehörigen Rechnung zugestellt und es wurde ihnen gleichzeitig Gelegenheit gegeben, eine Erläuterung des Marktwertgutachtens oder Ergänzungsfragen zu beantragen (act. 158). Die Beklagte reichte am 19. September 2024 eine Stellungnahme ein und stellte verschiedene Ergänzungsfragen (act. 163). Der Kläger verzichtete am 19. September 2024 auf Stellungnahme (act. 164).
3.3.11. Die Ergänzungsfragen der Beklagten wurden dem Sachverständigen mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 zur Beantwortung zugestellt (act. 165). Der Sachverständige beantwortete die Fragen mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 (act. 167). Diese Antwort wurde den Parteien mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 zugestellt (act. 169).
3.3.12. Mit Eingabe vom 5. November 2024 verlangte die Beklagte eine 20-tägige Frist, um zum Gutachten Stellung zu nehmen (act. 171). Rechtsanwalt Y1._____ wurde mit Telefon vom 7. November 2024 darauf hingewiesen, dass eine Stellungnahme zum Beweisergebnis grundsätzlich mit den Schlussvorträgen zu erfolgen hat (act. 172). Sodann wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. November 2024 Frist angesetzt, um weitere Ergänzungsfragen zu stellen bzw. eine Erläuterung der beantworteten Ergänzungsfragen zu beantragen (act. 173).
3.3.13. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 liess die Beklagte mitteilen, dass sie ihre Einwendungen bezüglich des Gutachtens C._____ nicht mehr weiter vertiefen möchte (act. 181 Ziff. 2). Betreffend die Liegenschaft in H._____ stellte sie hingegen den Antrag, es sei ein Obergutachten zu erstellen (act. 181 Ziff. 5).
3.4. Novenstellungnahmen
3.4.1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde dem Kläger unter anderem Frist zur freigestellten Stellungnahme zu den Dupliknoven angesetzt (act. 169 Dispositiv-Ziffer 1). Die Stellungnahme des Klägers zu den Dupliknoven (act. 178) inkl. Beilagen (act. 180/140-193) ging innert erstreckter Frist (act. 176) am 2. Dezember 2024 ein.
3.4.2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um ihre schriftliche Stellungnahme zu allfälligen Noven einzureichen (act. 182). Die Beklagte nahm mit Eingabe vom 29. Januar 2025 (act. 190) samt Beilagen (act. 191/1-6) innert erstreckter Frist Stellung.
3.4.3. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde dem Kläger unter anderem Frist zur freigestellten Novenstellungnahme angesetzt (act. 195, Dispositiv-Ziffer 2). Der Kläger nahm mit Eingabe vom 25. Februar 2025 (act. 204) innert Frist Stellung.
3.4.4. Die Eingabe des Klägers vom 25. Februar 2025 (act. 204) wurde der Beklagten am 27. Februar 2025 zugestellt (act. 205).
3.5. Übersetzung
3.5.1. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 wurde eine Überprüfung bzw. gegebenenfalls Neuübersetzung der vom Rechtsvertreter des Klägers angefertigten Übersetzungen der in Spanisch und Englisch verfassten Passagen des Rechtsgutachtens des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) durch eine gerichtlich akkreditierte Dolmetscherin oder einen gerichtlich akkreditierten Dolmetscher angeordnet (act. 195 Dispositiv-Ziffer 3).
3.5.2. Die Gerichtsdolmetscherin T._____ reichte am 6. Februar 2025 ihre Stellungnahme zur Überprüfung der Übersetzungen ein (act. 199). Diese wurde den Parteien am 10. Februar 2025 zugstellt (act. 200).
3.6. Hauptverhandlung
3.6.1. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Parteivorträge (erster Teil der Hauptverhandlung) verzichten (act. 169).
3.6.2. Die Beklagte liess mit Eingabe vom 5. November 2024 mitteilen, dass Sie keinesfalls auf die mündlichen Parteivorträge verzichten werde (act. 171). Der Kläger verzichtete mit Schreiben vom 21. November 2024 auf die Durchführung der mündlichen Parteivorträge (act. 177).
3.6.3. Die Parteien wurden mit Verfügung vom 24. Februar 2025 auf den 1. April 2025 zur Hauptverhandlung (mündliche Parteivorträge, Parteibefragung und Schlussvorträge) vorgeladen (act. 201).
3.6.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. April 2025 erstatteten die Parteien je zwei mündliche Parteivorträge Parteivortrag (Prot. S. 76 ff.). Zudem fanden die Parteibefragungen (Prot. S. 84 ff.), je eine Beweisaussage (Prot. S. 99 ff.) sowie die Schlussvorträge (Prot. S. 104 ff.) statt.
3.7. Abklärungen zum Vorsorgeausgleich
3.7.1. Im Nachgang zur Verhandlung fanden (weitere) gerichtliche Abklärungen zum Vorsorgeausgleich der Parteien statt. Mit Kurzbrief vom 14. Mai 2025 wurde den Parteien das ausgefertigte Protokoll der Hauptverhandlung sowie die gerichtliche Berechnung des Vorsorgeausgleichs zugestellt (act. 216/1-2).
3.7.2. Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 (act. 217) verlangte Rechtsanwalt Y1._____ namens der Beklagten eine Fristansetzung zur Stellungnahme. In der Folge wurde
Rechtsanwalt Y1._____ telefonisch eine Frist von 10 Tagen, bis zum 30. Mai 2025 angesetzt, wobei die Frist als nicht erstreckbar deklariert wurde (act. 218).
3.7.3. Rechtsanwalt Y1._____ reichte mit Eingabe vom 28. Mai 2025 eine Stellungnahme ein, ohne jedoch inhaltlich zur gerichtlichen Berechnung des Vorsorgeausgleich Stellung zu nehmen (act. 220). Die Stellungnahme ist dem Kläger mit dem Endentscheid zuzustellen.
3.7.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
II. Prozessuales
4. Zwischenentscheid zum anwendbaren Güterstand etc.
4.1. Die Beklagte beantragt, es sei betreffend den anwendbaren Güterstand ein Zwischenentscheid gemäss Art. 237 ZPO zu fällen (act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 4). In ihrer Begründung verlangt sie (eventualiter) einen Zwischenentscheid für den Fall, dass das Gericht weder über die Anwendbarkeit des mexikanischen Rechts entscheiden noch ein Gutachten dazu in Auftrag geben wolle (act. 99 S. 39).
4.2. Das Gericht kann einen Zwischenentscheid treffen, wenn durch abweichende oberinstanzliche Beurteilung sofort ein Endentscheid herbeigeführt und so ein bedeutender Zeit- oder Kostenaufwand gespart werden kann (Art. 237 Abs. 1 ZPO).
4.3. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal ein abweichender zweitinstanzlicher Entscheid hinsichtlich des gewählten Güterstands keinen sofortigen Endentscheid herbeiführen würde. Einen Zwischenentscheid zu fällen, würde somit keine Zeitund Kostenersparnis bringen. Dasselbe hat bereits das Obergericht mit Urteil vom 20. März 2024 festgehalten (act. 141), wonach die Parteien weder einen Anspruch auf einen Zwischenentscheid haben, noch die Beurteilung der Frage, welchem Güterstand die Parteien angehören bzw. welches Recht auf den Güterstand anzuwenden ist, in einem Zwischenentscheid vorweggenommen werden könne (E. 2.5.3).
Dementsprechend ist vorliegend kein Zwischenentscheid zu treffen und es ist das entsprechende Rechtsbegehren der Beklagten abzuweisen.
5. Einholung weiteres Rechtsgutachten
5.1. Der Kläger reichte bezüglich des anwendbaren Rechts und des anzuwendenden Güterstands ein Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 29. Dezember 2022 (act. 93/65; Übersetzung act. 93/66) sowie eine Ergänzung vom 15. Juni 2023 dazu (act. 108/129; Übersetzung act. 108/130) ins Recht.
5.1.1. Die Beklagte beantragt (eventualiter), es sei (zusätzlich) bei Herrn Prof. Dr. O._____ resp. beim P._____-Institut in U._____ [DE] ein gerichtliches Gutachten bezüglich des anwendbaren Rechts und des anzuwendenden Güterstands in Auftrag zu geben (act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 5; act. 190 S. 6; act. 211 S. 9; Prot. S. 83). Die Privatgutachten würden von der Beklagten nicht anerkannt (act. 190 S. 6). Ihnen komme nicht mehr Wert zu als reinen Parteibehauptungen. Da die andere Partei bei der Bestimmung des Gutachters, der Instruktion desselben und der Stellung von Zusatzfragen nicht mitwirken könne, seien an die Verwertbarkeit eines solchen Gutachtens höchste Anforderungen zu stellen (act. 99 S. 14; act. 190 S. 8).
5.1.2. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, der Inhalt des anzuwendenden ausländischen Rechts sei gemäss Art. 16 Abs. 1 IPRG von Amtes wegen festzustellen. Die Parteien hätten das ausländische Recht nur nachzuweisen, nicht zu beweisen. Der Kläger habe den Nachweis des ausländischen Rechts mit Einreichung der Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 29. Dezember 2022 und vom 19. Juni 2023 erbracht. Ein weiteres Gutachten sei nicht notwendig (act. 178 Ziff. I.6 S. 2). Private Gutachten der Parteien würden zudem gemäss Art. 177 ZPO, dessen revidierte Fassung gemäss Art. 407f ZPO auch auf laufende Verfahren anwendbar sei, Urkunden darstellen, welche gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO zu den zulässigen Beweismitteln zählen würden (act. 204 S. 2 zu II.4.; act. 210 S. 4).
5.2. Bei der Frage des anwendbaren Rechts handelt es sich um eine Rechtsfrage, welche von Amtes wegen zu klären ist. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. auch nachfolgend Ziff. 8 S.27 ff.), sind die bereits im Recht liegenden Unterlagen geeignet und zureichend, um das anwendbare Recht im vorliegenden Fall festzustellen. Es besteht somit kein Anlass dafür, ein weiteres Gutachten einzuholen. Im Einzelnen ist auf die Einwendungen der Beklagten wie folgt einzugehen:
5.2.1. Zunächst stellt die Beklagte die Glaubwürdigkeit des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) in Frage, wobei sie auf einen Medienbericht verweist, wonach dort "dicke Luft" herrsche. Es stelle sich die Frage, ob diese Institutsprobleme sich auch auf das vorliegende Gutachten ausgewirkt haben könnte (act. 99 S. 14 f.; Prot. S. 80). Mit diesem Vorbringen verliert sich die Beklagte in reinen Mutmassungen, die sie gleichzeitig selbst relativiert, indem ihr Rechtsvertreter weiter ausführt, das SIR sei ein hoch renommiertes Institut und er gehe davon aus, dass sich das SIR wieder auffangen werde (act. 99 S. 14 f.). Zu Recht verweist der Kläger auf die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 1P.390/2004 vom 28. Oktober 2004, E. 2.2/3, wonach das Institut für Rechtsvergleichung als autonome öffentlich-rechtliche Anstalt errichtet wurde, gerade um insbesondere den Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie den Anwälten und anderen Interessenten Rechtsauskünfte über das ausländische Recht zu erteilen, und wonach die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung als autonome öffentlich-rechtliche Anstalt von vornherein gewährleistet sei (act. 178 S. 5 f. Ziff. II.3). Somit bestehen grundsätzlich keine Zweifel an der fachlichen Qualität und der Unparteilichkeit des SIR. Die von der Beklagten geäusserten, rein subjektiven Mutmassungen und Behauptungen vermögen weder die Glaubwürdigkeit des Instituts noch die Überzeugungskraft des Gutachtens an sich in Frage zu stellen.
5.2.2. Die Beklagte bemängelt weiter, dass der Rechtsvertreter des Klägers die im Original in Spanisch und Englisch verfassten Passagen ins Deutsche übersetzt habe, womit sich die Glaubwürdigkeit des Gutachtens "sozusagen neutralisiere" (act. 99 S. 15 f.). Eine private Übersetzung genügt in der Regel, wenn sie nicht angezweifelt wird. Wird die Richtigkeit der Übersetzung bestritten, muss diese durch eine gerichtlich ernannte Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher überprüft werden (Hasenböhler Franz/Yañez Sonia, Das Beweisrecht der ZPO - Bd. 2, Die Beweismittel, Zürich - Basel - Genf 2019, S. 230). Vorliegend wurde aufgrund der Bestreitungen der Beklagten eine Überprüfung bzw. gegebenenfalls Neuübersetzung der vom Rechtsvertreter des Klägers angefertigten Übersetzungen der in Spanisch und Englisch verfassten Passagen des Rechtsgutachtens des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) durch eine gerichtlich akkreditierte Dolmetscherin angeordnet (act. 195 Dispositiv-Ziffer 3). Die Gerichtsdolmetscherin T._____ reichte am 6. Februar 2025 ihre Stellungnahme zur Überprüfung der Übersetzungen ein, wobei sie die Übersetzungen als korrekt deklarierte und keinen Grund für eine Neuübersetzung irgendeines Abschnitts feststellen konnte. Sie wies einzig auf wenige geringfügige Korrekturen hin und gratulierte zu den ausgezeichneten, sorgfältigen Übersetzungen (act. 199). Entsprechend ist auf die vom Kläger eingereichten Übersetzungen, unter Berücksichtigung der geringfügigen Korrekturen der Dolmetscherin, abzustellen.
Im Übrigen ist entgegen der Beklagten (act. 99 S. 15 f.) kein unlauteres Verhalten des Rechtsvertreters des Klägers ersichtlich. Er hat einerseits die fremdsprachigen Originalgutachten (act. 93/65 und act. 108/129) sowie andererseits Kopien der Gutachten, in denen die fremdsprachigen Passagen durch die von ihm vorgenommenen Übersetzungen ersetzt wurden (act. 93/66 und act. 108/130), eingereicht, und dieses Vorgehen transparent und durchaus nachvollziehbar deklariert, wobei insbesondere auch auf den mit den Übersetzungen versehenen Dokumenten (act. 93/66 und act. 108/130) explizit vermerkt ist, dass es sich hierbei um die übersetzte Version und nicht um das Originalgutachten handelt.
5.2.3. Die Beklagte macht sodann geltend, ein weiterer "faux pas" sei gewesen, dass der Kläger dem SIR nur unvollständige Unterlagen zur Verfügung gestellt habe, womit das Gutachten in eine bestimmte Richtung gelenkt worden sein könnte. Insbesondere fehle bei der Instruktion des SIR eine Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde V._____, aus welcher klar ersichtlich sei, dass die Beklagte ab 1995 Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Zudem fehle auch die Bestätigung des Standesamtes von W._____ [Mexiko] mit dazugehöriger Übersetzung. Entsprechend hätte den Gutachtern die entscheidende Basis gefehlt, nämlich die Tatsache, dass die Parteien vor, bei und nach der Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätten, und dass zu keinem Zeitpunkt ein Ehevertrag geschlossen worden sei, da ein solcher bei den Akten in Mexiko nicht aufzufinden sei (act. 99 S. 16 ff.; act. 190 Seite 8 Ziff. 4). Es ist zwar zutreffend, dass beim ersten Gutachten die Gutachter offenbar keine Kenntnis davon hatten, dass die Parteien zum Zeitpunkt der Eheschliessung ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Diese Information wurde den Gutachtern indes im Nachhinein vom Kläger zugestellt und es wurden entsprechende Ergänzungsfragen gestellt, worauf das SIR ein ergänzendes Gutachten zu dieser Frage erstellte (act.93/65). Dieses Ergänzungsgutachten ist zusammen mit dem Hauptgutachten zu lesen. Daraus ergibt sich ein vollständiges Bild. Wie der Kläger richtigerweise ausführt (act. 178 S. 5 f. Ziff. II.3), war die Frage des Wohnsitzes der Parteien zum Zeitpunkt der Eheschliessung für die Schlussfolgerungen des SIR nicht von wesentlicher Bedeutung, weil unabhängig davon, ob auf die Gütertrennung Mexikanisches Recht oder Schweizer Recht zur Anwendung kommt, die Rechtsfolgen die Gleichen sind (vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 9 S.
29 ff.). Dafür, dass den Gutachtern weitere, wesentliche Unterlagen oder Informationen gefehlt hätten oder die Gutachter ihre Schlüsse in Bezug auf einen unvollständigen oder gar unzutreffenden Sachverhalt gezogen hätten, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, inwiefern eine "Bestätigung des Standesamtes" etwas an den gutachterlichen Schlüssen geändert hätte, zumal den Gutachtern unbestritten der Eheschein (act. 9/4, Übersetzung in act. 12/5) als auch die Heiratsurkunde (act. 68/53, Übersetzung in act. 68/54) sowie der Auszug aus dem Zivilstandsregister W._____ (act. 68/5, Übersetzung in act. 68/54) vorlagen. Mängel des Gutachtens aufgrund von unvollständigen Unterlagen oder Informationen sind somit nicht ersichtlich.
5.2.4. Die Beklagte bringt weiter vor, die Gutachter hätten mutmasslich eine "wissenschaftliche Todsünde" begangen, nämlich falsch zitiert, zumal sie die entscheidenden Gesetzestexte – gemäss eigenen Nachforschungen des Rechtsvertreters der Beklagten bei ausgesprochenen europäischen Experten – gar nicht hätten zur Verfügung haben können (act. 99 S. 20). Dies Behauptung ist unsubstanziiert und stellt eine rein subjektive Mutmassung dar. Sie vermag die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen.
6. Editionsbegehren / Frist für die Bezifferung der güterrechtlichen bzw. "sonstigen" Ansprüche / Stufenklage
6.1. Die Beklagte beantragt in der Klageantwort sowie in der Duplik, es sei der Kläger – nach Rechtskraft des Zwischenentscheids bzw. Einholung eines weiteren Rechtsgutachtens – zur Edition verschiedener Unterlagen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung zu verpflichten (act. 80 Rechtsbegehren Ziff. 5; act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 6). Sodann sei ihr – nach Eingang der edierten Unterlagen sowie sämtlicher Schätzungen und Stellungnahmen der Parteien – Frist anzusetzen, um ihre güterrechtlichen Ansprüche definitiv zu beziffern (act. 80 Rechtsbegehren Ziff. 7; act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 8). Eventualiter, falls das Gericht in einem entsprechenden rechtskräftigen Zwischenentscheid davon ausgehen würde, dass die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung leben würden, beantragt die Beklagte, es sei ihr nach Rechtskraft dieses Zwischenentscheids Frist anzusetzen, um ihre "sonstigen Ansprüche" zu beziffern (act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 10).
6.1.1. Sie führt dazu in ihrer Klageantwort – im Hinblick auf die von ihr geltend gemachte Errungenschaftsbeteiligung – aus, der Kläger müsse seiner Informationspflicht nachkommen und die zu edierenden Unterlagen herausgeben. Wenn alles offengelegt sei, könne der Verkehrswert der Errungenschaften beziffert werden, wofür vom Gericht Verkehrswertschätzungen in Auftrag zu geben seien. Erst nach Vorliegen dieser Schätzwerte könne die Beklagte ihre güterrechtlichen Ansprüche berechnen und definitiv und verbindlich ihre güterrechtlichen Forderungen beziffern (act. 80 S. 27 f.). Zur Begründung des Eventualantrags führte sie an, sollte wider Erwarten festgestellt werden, dass die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung leben würden, so würden nichtsdestotrotz Ansprüche der Beklagten verbleiben, die zu beziffern und zu substanziieren seien. Die Beklagte müsse bei Annahme der Gütertrennung die Möglichkeit haben, ihre Behauptungen zu konkretisieren, die entsprechenden Beweismittel vorzulegen und ihre definitiven Ansprüche auszusprechen (act. 80 Rz. 20).
6.1.2. In ihrer Duplik verweist sie auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023, wonach es im Rahmen einer unbezifferten Forderungsklage zulässig sei, eine güterrechtliche Forderungsklage erst im Schlussvortrag zu beziffern. Die anbegehrte Aktenedition sei unumgänglich, da die derzeitigen Akten eine abschliessende Berechnung der güterrechtlichen Forderung der Beklagten nicht zuliessen (act. 99 S. 40 f. Ziff. 4.2). In Bezug auf den Eventualantrag hält die Beklagte fest, der Marktwert der Liegenschaft in H._____ sei viel höher, als in der Steuererklärung angegeben und müsse zwingend geschätzt werden. Nachdem diese Werte feststünden, sei der Beklagten Frist anzusetzen, um ihre Ansprüche abschliessend und streitwertbegründend zu beziffern (act. 99 S. 58).
6.1.3. In ihrer Novenstellungnahme führt die Beklagte sodann aus, dass "ihre Duplik eindeutig als Stufenklage bezeichnet werden" müsse. Das Gericht hätte die Klage Stufe für Stufe abhandeln müssen. Die derzeitige gerichtliche Vorgehensweise erachte die Beklagte als prozessual unzulässig und sie halte am "Stufenklagencharakter" ihrer Anträge gemäss act. 99 vollumgänglich fest (act. 190 S. 4 Ziff. 5; S. 28).
6.1.4. In ihrem ersten mündlichen Parteivortrag hält die Beklagte fest, das Verfahren sei nicht ansatzweise spruchreif, da man die Tatsache der Stufenklage bisher völlig ausgeklammert habe. Mit Übergehung der Stufenklage habe man das rechtliche Gehör der Beklagten verletzt (act. 211 S. 2). Dies wiederholt die Beklagte in ihrem Schlussvortrag (Prot. S. 106).
6.2. Der Kläger hält hierzu fest, es bestehe [recte: kein] Anlass für eine Stufenklage der Beklagten, da keine güterrechtliche Auseinandersetzung vorgenommen werden müsse (act. 204 S. 2 zu I.).
6.3. Nachdem vorliegend, wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend Ziff. 9 S. 29 ff.), vom Güterstand der Gütertrennung auszugehen ist, erübrigen sich die Editionsbegehren sowie die beantragte Fristansetzung zwecks Bezifferung güterrechtlicher Ansprüche der Beklagten.
6.4. Zum Antrag auf Fristansetzung zwecks Bezifferung der sonstigen Ansprüche der Beklagten, nach einem rechtskräftigen Zwischenentscheid, bzw. die Behauptung, die in der Duplik gestellten Anträge seien als Stufenklage zu behandeln, ist Folgendes festzuhalten:
6.4.1. Unbezifferte Klage
6.4.1.1. Für die von der Beklagten geltend gemachten weiteren finanziellen Ansprüche gegen den Kläger ausserhalb des Ehegüterrechts gilt die Dispositionsmaxime. Das Gericht ist daher an die Anträge der Parteien gebunden. Gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO darf das Gericht einer Partei weder mehr noch etwas anderes zusprechen, als beantragt wurde, und auch nicht weniger, als von der Gegenpartei anerkannt wurde. Die Anträge der Parteien müssen also hinreichend bestimmt sein. Zudem muss die Klage auf Zahlung eines Geldbetrags beziffert werden (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Grundsätzlich ist eine unbezifferte Klage, bei der die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind, unzulässig, ohne dass es einer Fristansetzung nach Art. 132 ZPO bedarf (Urteil des Bundesgerichts 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023, E. 4.2.1.).
6.4.1.2. Gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO kann der Kläger eine unbezifferte Klage einreichen, wenn es ihm nicht möglich ist, von Anfang an den Betrag seiner Forderung zu nennen, oder wenn diese Angabe nicht von vornherein verlangt werden kann. Er muss jedoch einen Mindestwert als vorläufigen Streitwert angeben. Diese Ausnahme gilt insbesondere dann, wenn nur im Beweisverfahren eine bezifferte Forderung begründet werden kann; in diesem Fall darf der Kläger seinen Antrag beziffern, nachdem die Beweisaufnahme abgeschlossen ist oder der Beklagte die erforderlichen Informationen erteilt hat. Die klagende Partei muss ihre Forderung jedoch beziffern, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 85 Abs. 2 Satz 1 ZPO), d.h. so bald wie möglich. Art. 85 ZPO hat somit keine Einschränkung der Dispositionsmaxime zur Folge, da die klagende Partei nicht von ihrer Pflicht zur Bezifferung ihrer Ansprüche befreit wird, sondern lediglich den Zeitpunkt, zu dem sie dies tun muss, aufschieben kann. Gegebenenfalls kann die klagende Partei neue Vorbringen einbringen, die sich aus den Erkenntnissen der Beweisaufnahme ergeben. Der Kläger, der einen unbezifferten Zahlungsantrag stellt, muss darlegen, inwiefern es nicht möglich oder zumindest nicht zumutbar ist, von vornherein die Höhe seines Anspruchs anzugeben (a.a.O., E. 4.2.2).
6.4.1.3. Nur soweit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar ist, fehlt es an der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Forderung nach dem Grundsatz von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern. Zudem stellt die fehlende Bezifferung keinen Mangel i.S. von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar, zu dessen Verbesserung das Gericht eine Nachfrist einzuräumen hätte. Bei Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es vielmehr Aufgabe der klagenden Partei, ihr Begehren so weit wie möglich zu beziffern und wo dies nicht möglich ist aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind (BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f. mit Hinweisen). Das Bundesgericht stellte auch im Urteil 4A_581/2021 vom 3. Mai 2022 klar, dass eine klagende Partei, welche sich auf eine Ausnahme von der Bezifferungspflicht berufe, bereits in der Klageschrift aufzuzeigen habe, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt seien. Dabei genüge ein blosser Hinweis auf fehlende Informationen nicht. Vielmehr müsse die Klägerin bereits in der Klageschrift konkret darlegen, weshalb es ihr aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzumutbar sei, die Klageforderung zu beziffern (E. 2.1 ff.).
6.4.1.4. Die Beklagte stützt sich vorliegend zwar auf Art. 85 Abs. 1 ZPO, legt jedoch nicht dar, dass bzw. weshalb die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Klage nach Art. 85 Abs. 1 ZPO vorliegend erfüllt sind. Einzig die Tatsache, dass die Beklagte nicht weiss, ob das Gericht ihrem Standpunkt folgen und Errungenschaftsbeteiligung annehmen werde, oder dem Standpunkt des Klägers folgen und von Gütertrennung ausgehen werde, vermag weder eine unbezifferte Forderungsklage noch einen Zwischenentscheid zu begründen. Die Beklagte hätte ohne Weiteres eine entsprechendes Haupt- sowie Eventualbegehren stellen können, zumal ihr die Anträge des Klägers bekannt waren. Die Beklagte musste somit durchaus damit rechnen, dass das Gericht von Gütertrennung ausgehen könnte. Gerade für diesen Fall aber ist es nicht ersichtlich – und dies wurde von der Beklagten auch nicht dargelegt –, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein soll, ihre entsprechende Forderung zu beziffern, zumal im Fall der Gütertrennung keine güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt und entsprechend keine weiteren Editionen erforderlich waren, sondern (im Wesentlichen) vor allem die beiden im Miteigentum stehenden Liegenschaften C._____ und H._____ den Streitpunkt darstellen. Die Beklagte hätte somit ohne Weiteres bereits in der Klageantwort oder spätestens in der Duplik – zumindest eventualiter – darlegen können, welche "sonstigen Ansprüche" sie gegen den Kläger stellt und wie die Auflösung des Miteigentums der gemeinsam gehaltenen Liegenschaften ihrer Ansicht nach zu erfolgen hätte. Selbst wenn sodann von der Zulässigkeit eines unbezifferten Begehrens ausgegangen würde, hätte die Beklagte zumindest einen Mindestwert als vorläufigen Streitwert angeben müssen. Auch dies tat sie jedoch nicht.
6.4.2. Stufenklage
6.4.2.1. Art. 85 Abs. 1 ZPO regelt sowohl die unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne einerseits wie die Stufenklage andererseits. Die Stufenklage ist dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch mit einer unbezifferten Forderungsklage verbunden wird. Eine Stufenklage liegt somit definitionsgemäss nicht vor, wenn kein selbständiger Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung besteht, der mit der unbezifferten Forderungsklage verbunden werden kann (BGE 140 III 409 E. 4.3 mit Hinweisen). Will ein Ehegatte eine Stufenklage erheben, hat er durch zwei selbständige, also voneinander getrennte Rechtsbegehren deutlich zu machen, dass er die Gegenpartei sowohl zur Informationserteilung als auch aufgrund des Ergebnisses des ersten Antrags zu bestimmenden Hauptleistung verurteilt wissen will. Bei einer Stufenklage wird somit einerseits vorausgesetzt, dass die Vorgaben von Art. 85 ZPO (Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung) erfüllt sind und andererseits ein materiellrechtlicher Anspruch auf Information besteht (Leumann Liebster, Die Stufenklage im schweizerischen Zivilprozessrecht, Diss., S. 145; in diesem Sinne auch OGer ZH LC150031 vom 2.12.2015, Erw. 5.2.2; Stalder Christian, Rechtsbegehren in familienrechtlichen Verfahren, FamPra.ch 2014 S. 43 ff., 60 f.). Ist die Auskunftspflicht strittig, lässt sich nur die Erteilung der erforderlichen und für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen notwendigen Auskünfte gerichtlich durchsetzen (BGE 118 II 27 E 3a).
6.4.2.2. Zunächst mangelt es an einem ausreichenden Rechtsbegehren für eine Stufenklage. Die Beklagte verlangt zwar einen Zwischenentscheid über den anwendbaren Güterstand und danach eine Fristansetzung zur Bezifferung ihrer Forderung, sie macht diese jedoch - zumindest für den vorliegend einschlägigen Fall der Gütertrennung - nicht von einem materiellrechtlichen Auskunftsanspruch abhängig. Sie behauptet sodann in der Novenstellungnahme erstmals, ihre Duplikanträge wären als Stufenklage entgegenzunehmen gewesen bzw. diese habe "eindeutig Stufenklagecharakter". Wollte die Beklagte eine Stufenklage erheben, so hätte sie spätestens in der Duplik, zumindest eventualiter auch im Fall der Gütertrennung, vorerst eine Entscheid über den materiellen Auskunftsanspruch beantragen und diesbezüglich darlegen müssen, weshalb ein Auskunftsanspruch besteht, und weshalb sie ihre Ansprüche ohne Auskunftserteilung nicht beziffern kann. All dies hat sie nicht getan.
6.4.2.3. Nachdem es vorliegend, wie gezeigt, an der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Bezifferung der "sonstigen Ansprüche" der Beklagten fehlt, können ihre Begehren bereits deshalb nicht als Stufenklage behandelt werden, bzw. wäre ein entsprechender Antrag abzuweisen. Hinzu kommt, dass die Beklagte ihre materiellrechtlichen Auskunftsansprüche in Bezug auf ihre "sonstigen Ansprüche" in keiner Weise geltend macht und darlegt, und solche sind auch nicht ersichtlich, zumal sich nur die Erteilung der erforderlichen und für die Beurteilung und Geltendmachung von Ansprüchen notwendigen Auskünfte gerichtlich durchsetzen lässt (BGE 118 II 27 E 3a). Nachdem vorliegend keine güterrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen hat, bestehen diesbezüglich auch keine Auskunftsansprüche.
Es liegt mithin kein zureichendes Rechtsbegehren bezüglich einer Stufenklage bzw. einer nachträglichen Bezifferung der "sonstigen Ansprüche" der Beklagten vor, und selbst wenn die von der Beklagten gestellten Rechtsbegehren als solche entgegenzunehmen wären, wären die Voraussetzungen für eine Stufenklage bzw. eine unbezifferte Forderungsklage nicht erfüllt. Entsprechend ist der Beklagten keine Frist anzusetzen, um ihre "sonstigen Ansprüche" zu beziffern und es ist auch kein Teilurteil in Bezug auf die Auskunftsansprüche der Beklagten zu fällen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die fehlende Bezifferung schliesslich auch kein Mangel i.S. von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar, zu dessen Verbesserung das Gericht eine Nachfrist einzuräumen hätte (BGE 140 III 409 E. 4.3.1 f. mit Hinweisen).
III. Ehescheidung
Die Parteien verlangen gemeinsam die Ehescheidung gestützt auf Art. 112 ZGB (act. 3). Beide Parteien haben ihren Scheidungswillen sowohl in der gemeinsamen als auch in der getrennten Anhörung bestätigt (Prot. S. 2 f.).
Die Ehe der Parteien ist somit in Anwendung von Art. 112 ZGB zu scheiden.
IV. Güterrecht
7. Standpunkte
7.1. Standpunkt des Klägers
7.1.1. Der Kläger beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Ehegatten seit der Eheschliessung unter dem Güterstand der Gütertrennung leben und keine güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird. Die Parteien seien somit, unter Vorbehalt der Auflösung des Miteigentums bezüglich der Grundstücke C._____-D._____ und H._____-I._____ (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 10 S. 41 ff.) und unter Vorbehalt einer Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten aus Bereicherung in der Höhe von Fr. 13'210.80 (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 11 S. 77 ff.), mit heutigem Besitzstand als güterrechtlich auseinandergesetzt zu erklären (act. 210 Rechtsbegehren Ziff. 3).
7.1.2. Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Parteien hätten am tt. September 1997 in W._____ (Mexiko) geheiratet und dabei den Güterstand der Gütertrennung gewählt, wobei sie die Formvorschriften des mexikanischen Rechts eingehalten hätten (act. 67 N 63-65; act. 91 N 6; act. 210 S. 4). Indem die Parteien in Mexiko geheiratet und einstimmig den Güterstand der Gütertrennung gewählt hätten, könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Ehevertrag betreffend Güterstand dem Recht am Abschlussort entsprochen habe (Art. 56 IPRG). Das bedeute, dass jeder seine Vermögenswerte behalte und auch die Erträge eines Gegenstandes dem Ehegatten zustünden, dem diese gehörten. Auch erhalte jeder den Lohn für von ihm erbrachte persönliche Arbeits- und Dienstleistungen selber. Aufgrund der von Anfang an geltenden, strikten Gütertrennung zwischen den Parteien finde eine güterrechtliche Auseinandersetzung nicht statt (act. 67 N 66-72; act. 91 N 6). Mit der Erklärung vor dem Zivilstandesbeamten hätten die Parteien einen nach mexikanischem Recht gültigen Ehevertrag abgeschlossen und damit auch eine Rechtswahl im Zusammenhang mit dem Ehevertrag getroffen. Da die Beklagte mexikanische Staatsangehörige gewesen sei, hätten die Parteien das Recht ihres Heimatstaates wählen können und dies mit der Wahl der Gütertrennung nach mexikanischem Recht getan (act. 91 N 10).
7.2. Standpunkt der Beklagten
7.2.1. Die Beklagte beantragt, es sei festzustellen, dass die Parteien unter dem schweizerischen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung leben, und es sei dieser Güterstand per Stichtag Einreichung der Scheidungsklage aufzulösen (act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 4; act. 211 S. 8).
7.2.2. Gemäss der Beklagten hätten die Parteien vor, bei und nach der Eheschliessung immer und ausschliesslich Wohnsitz in der Schweiz gehabt. Somit komme ausschliesslich schweizerisches Recht zur Anwendung. Die Eheleute hätten nie und zu keinem Zeitpunkt einen Ehevertrag abgeschlossen, weder nach mexikanischem noch nach schweizerischem Recht. Daran ändere nichts, dass der zuständige Zivilstandesbeamte bei Abschluss der Ehe sein Kreuz im Quadrat der Gütertrennung gesetzt habe, da dies im internationalen Verhältnis keine Gültigkeit habe, und schon gar nicht in einem Verfahren vor einem schweizerischen Gericht. Der ordentliche Güterstand sei die Errungenschaftsbeteiligung, die Wahl eines anderen Güterstandes bedürfe eines öffentlich beurkundeten Ehevertrags. Der Kläger habe kein zweiseitiges Rechtsgeschäft belegt und keinen Ehevertrag eingereicht, weil ein solcher nicht existiere (act. 80 Ziff. 3.3 ff.; act. 99 Ziff. 3 S. 34 ff. und Ziff. 4 S.
61 ff.; act. 211 S. 8). Es sei problematisch, dass von einem Eheschein eine Gütertrennung abgeleitet werde, die dem Schweizerischen Ordre public standhalte (act. 211 S. 8).
8. Anwendbares Ehegüterrecht gemäss IPRG
8.1. Internationaler Sachverhalt
Die Ehe zwischen dem Kläger mit schweizerischer Staatsangehörigkeit sowie der Beklagten mit mexikanischer Staatsangehörigkeit wurde unbestritten am tt. September 1997 in W._____ (Mexiko) geschlossen (vgl. act. 9/4, Übersetzung in act. 12/5; act. 68/52-53, Übersetzung in act. 68/54; act. 81/8). Demzufolge liegt in Bezug auf das anwendbare Ehegüterrecht ein internationaler Sachverhalt vor (Art.
1 IPRG).
8.2. Anwendbares Recht
8.2.1. Nach dem Internationalen Privatrecht unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 52 Abs. 1 IPRG). Haben die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen, so unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist, dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten (Art. 54 Abs. 1 lit. a und b IPRG).
8.2.2. Unbestritten haben beide Ehegatten – vor, während und nach der Eheschliessung – Wohnsitz in der Schweiz. Vorbehältlich einer Rechtswahl unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse der Parteien somit nach dem IPRG dem Schweizer Recht als Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben (Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG).
8.3. Rechtswahl der Parteien
8.3.1. Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten (Art. 52 Abs. 2 IPRG). Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht (Art. 53 Abs. 1 IPRG).
8.3.2. Unbestritten ist, dass sowohl auf dem Eheschein (act. 9/4, Übersetzung durch einen Gerichtsdolmetscher in act. 12/5) als auch auf der Heiratsurkunde
(act. 68/53, Übersetzung in act. 68/54) sowie auf dem Auszug aus dem Zivilstandsregister W._____ (act. 68/5, Übersetzung in act. 68/54) vermerkt wird, dass "dieser Ehevertrag aufgrund der Willensäusserungen beider Vertragsparteien der Gütertrennung unterstehe" bzw. "der Heiratsvertrag auf Wunsch der Eheschliessenden unter dem Güterstand der Gütertrennung eingetragen werde". Weder bei der Heiratsurkunde noch beim Eheschein oder dem Auszug aus dem Zivilstandsregister selbst handelt es sich jedoch um einen schriftlichen Ehevertrag, auch wenn diese Dokumente als Bestätigung für das Schliessen eines (mündlichen) Ehevertrags (bezüglich Eheschliessung und Wahl des Güterstandes) gesehen werden können. Die Wahl eines Güterstands allein vermag zudem noch keine Rechtswahl zu begründen. Dass die Parteien explizit eine Rechtswahl zu Gunsten des mexikanischen Rechts vereinbart hätten, wird denn auch nicht behauptet.
8.3.3. Zusammengefasst liegt keine Rechtswahl vor und es kommt das Recht am gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten, mithin schweizerisches Recht zur Anwendung (Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG).
9. Bestimmung des anwendbaren Güterstands
9.1. Rechtliches
9.1.1. Gemäss dem schweizerischen Zivilgesetzbuch unterstehen die Ehegatten den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren oder der ausserordentliche Güterstand eingetreten ist (Art. 181 und Art. 196 ff. ZGB). Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertragschliessenden Personen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden (Art. 184 ZGB).
9.1.2. Ein Ehevertrag im Sinne von Art. 53 und 56 IPRG ist jedes zweiseitige Rechtsgeschäft, mit dem die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln (vgl. BSK IPRG-COURVOISIER, Art. 56 N 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_907/2019 vom 27. August 2021, E. 6.2 und 6.3). Der Ehevertrag ist formgültig, wenn er dem auf den Ehevertrag anwendbaren Recht oder dem Recht am Abschlussort entspricht (Art. 56 IPRG). Somit ist, auch wenn – wie vorliegend – schweizerisches Güterrecht anwendbar ist, eine öffentliche Beurkundung nicht nötig, wenn diese am Errichtungsort nicht verlangt wird. Gemäss Art. 56 IPRG muss folglich ein Ehevertrag, mit dem schweizerisches Güterrecht vereinbart oder abgeändert wird, nicht in der Schweiz abgeschlossen werden. Eine im Ausland über schweizerisches Ehegüterrecht getroffene Vereinbarung ist in der Schweiz gültig, selbst wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Voraussetzung ist allerdings, dass die güterrechtliche Regelung materiell mit dem schweizerischen Recht vereinbar und die am Abschlussort (oder in der Schweiz) vorgeschriebene Form eingehalten worden ist (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Das Güterrecht der Ehegatten, Bern 1992, Artikel 184 N 17).
9.2. Standpunkte und Beweislast
9.2.1. Der Kläger stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, die Parteien hätten nach mexikanischem Recht rechtsgültig einen Ehevertrag abgeschlossen, indem sie durch mündliche Willensäusserung gegenüber dem Zivilstandesbeamten den Güterstand der Gütertrennung gewählt hätten (act. 67 N 59 ff.; act. 91 N 6; act.
210 S. 4 f.).
9.2.2. Die Beklagte macht demgegenüber zusammengefasst geltend, die Eheleute hätten zu keinem Zeitpunkt einen Ehevertrag abgeschlossen, weder nach mexikanischem noch nach schweizerischem Recht (act. 80 Ziff. 3.3.; act. 211 S. 8). Sie bestreitet, jemals einen Ehevertrag unterschrieben zu haben (act. 99 S. 17) und stellt sich auf den Standpunkt, auch keine diesbezüglich rechtsverbindliche mündliche Einigung getroffen zu haben (act. 99 S. 34 Ziff. 3.1 und S. 63 ff.).
9.2.3. Der Kläger trägt die Beweislast für das Vorliegen eines – nach mexikanischem Recht rechtsgültigen abgeschlossenen – Ehevertrags und die Vereinbarung der Gütertrennung (Art. 8 ZGB).
9.3. Vorliegen eines Ehevertrags
9.3.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Parteien am tt. September 1997 in W._____ (Mexiko) geheiratet haben und es wurde sowohl auf dem Eheschein
(act. 9/4, Übersetzung in act. 12/5) als auch auf der Heiratsurkunde (act. 68/53, Übersetzung in act. 68/54) sowie auf dem Auszug aus dem Zivilstandsregister W._____ (act. 68/5, Übersetzung in act. 68/54) vermerkt, dass dieser Ehevertrag aufgrund der Willensäusserungen beider Vertragsparteien der Gütertrennung unterstehe bzw. der Heiratsvertrag auf Wunsch der Eheschliessenden unter dem Güterstand der Gütertrennung eingetragen werde.
9.3.2. Die Beklagte bestreitet nicht, dass die von den Parteien geschlossene Ehe im mexikanischen Zivilstandsregister mit dem Vermerk eingetragen wurde, dass der Ehevertrag aufgrund der Willensäusserungen beider Vertragsparteien der Gütertrennung unterstehe. Sie macht in Bezug auf diesen Eintrag jedoch unterschiedliche Ausführungen. So lässt sie ihren Rechtsvertreter in der Klageantwort ausführen, dass der Zivilstandesbeamte bei Abschluss der Ehe sein Kreuz im Quadrat der Gütertrennung gesetzt habe, bedeute nichts, es sei in Südamerika gang und gäbe, dass Zivilstandesbeamte so vorgehen würden. Dies möge in Südamerika Gültigkeit haben, was er – der Rechtsvertreter der Beklagten – nicht beurteilen könne und zudem hier unwesentlich sei, nicht aber in einem internationalen Verhältnis und schon gar nicht in einem Verfahren vor einem schweizerischen Gericht (act. 80 Ziff.
3.3 ff.). In der Duplik bestreitet sie, gegenüber dem Standesbeamten erklärt zu haben, dass sie unter dem Güterstand der Gütertrennung zu leben gedenke. Sie lässt ausführen, die gemäss Eheschein angebliche Erklärung werde bestritten und könne auf einem Missverständnis beruhen, respektive der Standesbeamte könne das falsch verstanden und falsch notiert haben (act. 99 S. 63). An der Hauptverhandlung liess sie ausführen, das Formular, das vom zuständigen Beamten ausgefüllt worden sei, sei ohne jegliche rechtliche Relevanz. Es sei nicht aussagekräftig, fehlerhaft und beweise bei Weitem nicht die behauptete Gütertrennung (act. 211 S. 9). Dass von einem Eheschein eine Gütertrennung abgeleitet werden soll, halte dem Schweizerischen Ordre Public nicht stand (Prot. S. 80). Sie habe immer bestritten, dass ein gültiger Ehevertrag zustande gekommen sei und man überhaupt darüber gesprochen habe, dass man Gütertrennung wolle. Dies sei eine Entscheidung des Zivilstandsbeamten gewesen, der das angekreuzt habe. Das sei kein gültiger Ehevertrag, zumal Schweizerisches Recht zur Anwendung komme. Nach Schweizerischem Recht bedürfe ein Ehevertrag einen Konsens sowie eine Beurkundung. Dies könne man nicht durch ein Kreuzchen auf der Heiratsurkunde ersetzen (Prot. S. 83).
9.3.3. Der Kläger bringt seinen Standpunkt substanziiert vor und belegt die von ihm geltend gemachte, nach mexikanischem Recht vereinbarte Gütertrennung anhand von mehreren amtlichen Dokumenten, denen grundsätzlich eine hohe Beweiskraft zukommt. Unter diesen Umständen hätte die Beklagte substanziiert zu bestreiten, dass und warum die auf diesen amtlichen Dokumenten festgehaltenen Tatsachen, insbesondere dass der Ehevertrag der Parteien aufgrund der Willensäusserungen beider Vertragsparteien der Gütertrennung unterstehe bzw. der Heiratsvertrag auf Wunsch der Eheschliessenden unter dem Güterstand der Gütertrennung eingetragen werde, falsch sind. Dies tut die Beklagte indes nicht. Ihre Vorbringen sind zunächst unklar bzw. widersprüchlich, wenn sie einmal (lediglich) die Gültigkeit des Eintrags nach schweizerischem Güterrecht bestreitet bzw. behauptet, der Standesbeamte habe das Kreuz aufgrund seiner eigenen Entscheidung bei der Gütertrennung gemacht (act. 80 Ziff. 3.3 ff.; Prot. S. 83), ein anderes Mal dann aber geltend macht, der Eintrag sei möglicherweise aufgrund eines Missverständnisses erfolgt. Selbst wenn von letzterer Behauptung ausgegangen wird, so sind die pauschalen Behauptungen, "keine diesbezüglich rechtsverbindliche, mündliche Einigung" getroffen zu haben (act. 99 S. 34 Ziff. 3.1 und S. 63; Prot. S. 83) bzw. die bestrittene Erklärung "könne aber auch auf einem Missverständnis beruhen", völlig unsubstanziiert. Soweit sie sich auf ein Missverständnis (act. 99 S. 63) beruft, verliert sie sich zudem in reinen Mutmassungen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass bzw. warum der Standesbeamte eigenmächtig entschieden haben soll, das Kreuz bei der Gütertrennung zu machen (Prot. S. 84). Nach damaligem mexikanischem Recht galt der Güterstand der "sociedad conyugal" (Gütergemeinschaft) (Art. 184 CCC 1941), sofern die Ehegatten sich nicht ausdrücklich für die Gütertrennung entschieden hatten (vgl. act. 93/66 Ziff. 3.1.3). Inwiefern unter diesen Umständen die Gütertrennung aufgrund eines Missverständnisses oder einer Entscheidung des Standesbeamten eingetragen worden sein soll, erschliesst sich nicht und wird von der Beklagten nicht dargelegt. Sie unterlässt es vielmehr gänzlich, eigene Angaben dazu zu machen, welche Willensäusserungen ihrer Ansicht nach bei der Eheschliessung abgegeben wurden und wie es zu den entsprechenden Vermerken auf den amtliche Dokumenten kam, wenn nicht durch mündliche Willensäusserung durch die Parteien.
9.3.4. Nicht zuletzt geht zudem – an anderer Stelle – auch die Beklagte selbst davon aus, dass die Parteien unter dem Güterstand der Gütertrennung gelebt haben. So führt sie aus, dass der Kläger der Annahme gewesen sei, unter der Gütertrennung zu leben, was der Kläger mit dem Eheschein belegt habe (act. 99 S. 56 f.; Prot. S. 79; vgl. unten Ziff. 10.1.6 S. 42). Unter dieser Annahme wäre der Kläger jedoch nicht gewesen, wenn der Eintrag im mexikanischen Register, wie von der Beklagten behauptet, irrtümlich erfolgt wäre. Weiter stützt die Beklagte ihre eigene Argumentation in Bezug auf die von ihr behauptete Schenkung der hälftigen Miteigentumsanteile an den Liegenschaften C._____ und H._____ zumindest implizit auf das Vorliegen von Gütertrennung, indem sie behauptet, diese Schenkungen seien zu ihrer finanziellen Absicherung für das Alter erfolgt (Prot. S. 95 und 103). Sie ging offensichtlich davon aus, ohne die Miteigentumsanteile an den Liegenschaften wäre sie im Alter arm (Prot. S. 103 Und er hat mir gesagt: "Ich gebe dir die Hälfte, damit du nicht arm bist, wenn du alt bist." bzw. Prot. S. 102 unten: Und dann hat er gesagt: "Ich schenke dir die Hälfte, damit du auch fürs Alter etwas hast. (…)"). Hätten die Parteien unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt, bzw. wären sie davon ausgegangen, dass Errungenschaftsbeteiligung gilt, wäre die Beklagte ohnehin zur Hälfte am während der Ehe erwirtschafteten Vermögen beteiligt gewesen und es hätte es keinen Grund dafür gegeben, davon auszugehen, die Beklagte wäre im Alter arm. Zudem hätte der Eintrag der Beklagten als Miteigentümerin in diesem Fall keine (zusätzliche) Absicherung der Beklagten bewirkt. Die Argumentation der Beklagten ist somit nicht nur widersprüchlich, sondern auch wider Treu und Glauben, wenn sie sich bei der Frage des Güterstands darauf beruft, entgegen dem Eintrag in der Heiratsurkunde hätten die Parteien keine Gütertrennung vereinbart und es bestehe Errungenschaftsbeteiligung, bei der Frage der Auflösung des Miteigentums an den Liegenschaften C._____ und H._____ indes faktisch den gegenteiligen Standpunkt einnimmt und ihre Argumentation gerade auf die zuvor bestrittene Gütertrennung stützt.
9.3.5. Somit hat zusammengefasst als nicht substanziiert bestritten zu gelten, dass die Anmerkungen in den amtlichen Dokumenten die Vorgänge bei der Eheschliessung der Parteien korrekt wieder geben. Es ist somit nicht nachvollziehbar, dass der Eintrag der Gütertrennung nicht wie auf den Urkunden vermerkt "auf Wunsch der Eheschliessenden" bzw. "aufgrund der Willensäusserungen beider Vertragsparteien" erfolgt sein soll. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass beide Parteien bei der Eheschliessung eine entsprechende mündliche Willensäusserung abgegeben haben, welche sodann Eingang in die entsprechenden Ehe- bzw. Heiratsdokumente fand. Wie auch auf den entsprechenden Urkunden vermerkt, handelt es sich bei der mündlichen Willensäusserung vor dem Zivilstandesbeamten zweifelsohne um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, mit welchem die güterrechtlichen Verhältnisse geregelt werden. Es liegt somit ein mündlicher Ehevertrag vor, mit welchem die Parteien Gütertrennung vereinbart haben.
9.4. Formgültigkeit des Ehevertrags nach mexikanischem Recht
9.4.1. Rechtliches
Nachfolgend zu prüfen ist, ob dieser mündlich bei der Eheschliessung geschlossene Ehevertrag formgültig ist, mithin dem Recht am Abschlussort entspricht (Art. 56 IPRG).
Die formelle und materielle Gültigkeit des Ehevertrags ist eine Rechtsfrage (WID-MER LÜCHINGER CORINNE, ZK IPRG, 3. A, 2018, Art. 56 IPRG N 8). Gemäss Art. 16
Abs. 1 IPRG hat das Gericht das anwendbare ausländische Recht von Amtes wegen zu ermitteln. Bei der Ermittlung des anwendbaren Rechts können die Parteien jedoch zur Mitwirkung, bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten auch zum Nachweis aufgefordert werden (BSK IPRG-Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Art. 16 N 1).
9.4.2. Rechtsgutachten des Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) / Standpunkt des Klägers
9.4.2.1. Der Kläger reichte hierzu ein Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) vom 29. Dezember 2022 (act. 93/65; Übersetzung act. 93/66) sowie eine Ergänzung vom 15. Juni 2023 dazu (act. 108/129;
Übersetzung act. 108/130) ins Recht, womit er seiner Mitwirkungspflicht bezüglich der Ermittlung des anwendbaren Rechts nachkam. Nachdem der Kläger je eine von seinem Rechtsvertreter übersetzte Version ins Recht legte, und diese Übersetzungen von einer gerichtlich bestellten Dolmetscherin als richtig bestätigt wurden (act.199), liegen die Ausführungen in der Amtssprache vor, auf welche abgestellt werden kann.
9.4.2.2. Gemäss dem Gutachten hätten die Ehegatten gemäss dem zum Zeitpunkt der Eheschliessung geltenden Artikel 179 des Zivilgesetzbuches des Bundesstaates Coahuila de Zaragoza von 1941 (CCC 1941) frei zwischen einem von zwei Güterständen wählen können, nämlich zwischen der Gütergemeinschaft (Sociedad conyugal) und der Gütertrennung (separación de bienes). Diese Wahl habe durch einen Vertrag ("pactos"), genannt der "Ehevertrag" ("Capitulación Matrimonial"), getroffen werden können. Ein solcher Vertrag habe vor oder während der Eheschliessung vereinbart werden können (Art. 180 CCC 1941). Dementsprechend sei der Güterstand der "separatión de bienes" (Gütertrennung) vertraglicher Natur. Wenn sich die Ehegatten damals nicht ausdrücklich für die Gütertrennung entschieden hätten, habe der Güterstand der "sociedad conyugal" (Gütergemeinschaft) gegolten (Art. 184 CCC 1941) (act. 91 Rz. 17; act. 93/66 Ziff. 3.1.3).
9.4.2.3. Das Zivilgesetzbuch des Bundesstaates Coahuila de Zaragoza von 1941 enthalte keine besonderen Anforderungen an die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung, ausser der, dass sie vor oder während der Eheschliessung geschlossen werden müsse. Gemäss dem geltenden Familiengesetz von Coahuila de Zaragoza, Art. 162 Abs. 3, hätten Eheverträge jedoch beim Standesamt des Ortes, an dem die Ehe geschlossen wird, registriert werden müssen. Eine ausdrückliche Bestimmung, wonach die Regelung der "separación des bienes" (Gütertrennung) schriftlich habe vereinbart werden müssen, habe es nicht gegeben. Gemäss Art. 211 des CCC 1941 hätten die Verträge über die Gütertrennung zwar "stets ein Inventar der Güter enthalten müssen, die jeder Ehegatte zum Zeitpunkt der Eheschliessung besass, sowie eine genaue Auflistung der Schulden jedes Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschliessung". Dies weise darauf hin, dass auch der Vertrag über die "separatión de bienes" (Gütertrennung) schriftlich abgefasst sei.
Es sei aber nicht erforderlich, die Verträge, in denen die Gütertrennung vereinbart werde, vor der Eheschliessung öffentlich zu beurkunden (act. 91 Rz. 18; act. 93/66 Ziff. 3.1.4).
9.4.2.4. Betreffend die rechtlichen Folgen des Fehlens der Inventarliste gäbe es keine gesetzlichen Vorschriften. Die aktuell geltende Bestimmung verlange mit fast identischer Formulierung wie in der Regelung des CCC 1941 ein Inventar des Vermögens sowie eine Aufstellung der Schulden. Gemäss der Lehre seien (in Bezug auf das aktuelle Recht) das Vermögensverzeichnis und die Schuldenaufstellung aber nicht erforderlich. Ohne entsprechendes Inventar wären die Ehegatten lediglich verpflichtet, das Eigentum an den einzelnen Vermögenswerte oder Schulden auf andere Weise nachzuweisen. Der Oberste Gerichtshof Mexikos habe zudem vor Kurzem entschieden, dass es ausreichend sei, wenn die Entscheidung über den Güterstand bereits im Ehevertrag festgelegt sei. Liege eine entsprechende Willensbekundung der Ehegatten zum Güterstand im Ehevertrag vor, sei kein unterzeichneter Ehevertrag erforderlich (act. 91 Rz. 20; act. 93/66 Ziff. 3.1.6).
9.4.2.5. Zusammengefasst sei die von den Parteien getroffene Vereinbarung über den Güterstand vertraglicher Natur. Das geltende mexikanische Recht stelle keine besonderen Anforderungen an den Gütertrennungsvertrag, abgesehen davon, dass er vor oder während der Eheschliessung geschlossen werden könne und beim Standesamt des Ortes der Eheschliessung eingetragen werden müsse. Die Vereinbarung habe die Rechtsfolge, dass jeder Ehegatte als Eigentümer des Vermögens anerkannt werde, das er vor und während der Ehe besessen habe und dieses individuell geniesse, verwalte und darüber verfüge. Die Sachverhaltselemente und das anwendbare mexikanische Recht würden darauf hindeuten, dass die Ehegatten einen Ehevertrag abgeschlossen und den Güterstand der "separación de bienes" gewählt hätten (act. 91 Rz. 23 f.; act. 93/66 Ziff. 4).
9.4.2.6. Mit Ergänzung des Gutachtens halten die Gutachter unter anderem fest, dass das fragliche Gesetzbuch im Laufe der Zeit zwar mehrfach abgeändert worden sei, wobei die letzten Änderungen 1990 – und damit vor der Eheschliessung der Parteien im Jahr 1997 – erfolgt seien. In der Fussnote 12 des Gutachtens habe sich ein Tippfehler eingeschlichen, indem Dekret 297 anstatt 295 erwähnt werde.
Dieser Tippfehler habe keinerlei Auswirkungen auf die im Gutachten getroffenen Schlüsse. Nach 1995 sei das Zivilgesetzbuch des Bundesstaates Coahuila von 1941 weitere vier Male geändert worden, diese hätten sich aber nicht auf die im Rechtsguthaben zu klärenden Fragen ausgewirkt, weshalb diese Änderungen im Gutachten nicht erwähnt worden seien. Die Änderungen seien jedoch vor der Erstellung des Gutachtens überprüft worden, nachdem die Gutachter Kopien des Amtsblattes von W._____ erhalten hätten. Die Aussagen und Schlussfolgerungen des Gutachtens blieben somit dieselben (act. 108/130).
9.4.3. Standpunkt der Beklagten
9.4.3.1. Die Beklagte stellt sich in ihrer Klageantwort auf den Standpunkt, es sei weder nach mexikanischem Recht noch nach schweizerischem Recht ein gültiger Ehevertrag abgeschlossen worden. Bezüglich das mexikanische Recht verweist sie auf eine Bestätigung des Standesamts von W._____ vom 26. März 2021 (act. 80 Ziff. 3.4). Darin bestätigt der Leiter des zweiten Standesamts der Stadt W._____, dass zum Zeitpunkt der Eheschliessung der Parteien am tt. September 1997 kein zusätzlicher Vertrag als Voraussetzung für die Eheschliessung verlangt worden sei. Auch gegenwärtig sei kein zusätzlicher Vertrag als Voraussetzung für die Eheschliessung erforderlich (act. 81/8).
9.4.3.2. Sodann setzt die Beklagte sich in ihrer Duplik mit der Replik des Klägers sowie dem von ihm eingereichten Rechtsgutachten auseinander, welches sie nicht anerkennt (act. 99 S. 14 ff.). Zur Ergänzung des Gutachtens äusserte sich die Beklagte nicht mehr einlässlich. Sie hält pauschal an ihrem Standpunkt fest, dass schweizerisches internationales Privatrecht zur Anwendung komme, und da die Parteien bei Abschluss der Ehe den Wohnsitz in der Schweiz gehabt hätten, komme schweizerisches Privatrecht zur Anwendung. Eine gültige Rechtswahl fehle und ein gültiger Ehevertrag nach schweizerischem Recht sei nicht abgeschlossen worden. Demzufolge komme Errungenschaftsbeteiligungsrecht zur Anwendung (act. 116).
9.4.3.3. In ihrer Novenstellungnahme hält die Beklagte wiederholt in pauschaler Weise fest, es liege kein gültiger Ehevertrag vor und die Gutachten des Klägers
würden nicht anerkannt (act. 190 S. 6). Neu stellt sie sich zudem auf den Standpunkt, wenn man geltend mache, der Auszug aus dem mexikanischen Eheregister sei ein rechtsgültiger Ehevertrag, so sei diesem Argument die Einrede der Verletzung des ordre public entgegenzuhalten (act. 190 S. 8). Dasselbe wiederholt die Beklagte sodann an der mündlichen Hauptverhandlung (Prot. S. 80 und 83).
9.4.4. Würdigung
9.4.4.1. Vorab ist zu bemerken, dass vermutungsweise davon auszugehen ist, dass amtliche Einträge in einem Zivilstandsregister, auf einem Eheschein und auf einer Heiratsurkunde nach dem damals geltenden Recht am Ort der Eheschliessung zutreffend eingetragen wurden. Die entsprechenden Einträge im Zivilstandsregister W._____ (act. 68/5, Übersetzung in act. 68/54), auf dem Eheschein (act. 9/4, Übersetzung in act. 12/5) und auch auf der Heiratsurkunde (act. 68/53, Übersetzung in act. 68/54) sprechen mithin vermutungsweise dafür, dass die Parteien nach den Vorschriften des damals geltenden mexikanischen Rechts die Gütertrennung vereinbart haben. Sofern die Beklagte dies bestreitet, hätte sie substanziiert darzulegen, warum dies nicht der Fall ist. Solches hat die Beklagte weder behauptet noch substanziiert dargelegt. Im Gegenteil blieb von der Beklagten grundsätzlich unbestritten, dass die Ehe nach dem damals geltenden mexikanischen Recht geschlossen wurde. Die Beklagte stellt sich lediglich auf den Standpunkt, es sei schweizerisches Recht anwendbar und es liege kein nach schweizerischem Recht gültiger Ehevertrag vor.
9.4.4.2. Dem ist zu widersprechen. Wie erwähnt kommt vorliegend zwar schweizerisches Rechts zur Anwendung (Art. 54 Abs. 1 lit. a IPRG). Entgegen der Darstellung der Beklagten richtet sich die Formgültigkeit des Ehevertrags jedoch nach dem Recht des Errichtungsorts, vorliegend mithin nach mexikanischem Recht (Art. 56 IPRG), zumal eine im Ausland über schweizerisches Ehegüterrecht getroffene Vereinbarung in der Schweiz gültig ist, selbst wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Abschlusses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatten. Vorausgesetzt und somit vorliegend zu prüfen ist einzig, ob die güterrechtliche Regelung materiell mit dem schweizerischen Recht vereinbar und die am Abschlussort (oder in der Schweiz) vorgeschriebene Form eingehalten worden ist (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Das Güterrecht der Ehegatten, Bern 1992, Artikel 184 N 17).
9.4.4.3. Das vom Kläger eingereichte Rechtsgutachten äussert sich zudem einlässlich und nachvollziehbar zu dieser Frage, auch in der Ergänzung. Demzufolge stelle das mexikanische Recht keine besonderen Anforderungen an den Gütertrennungsvertrag, abgesehen davon, dass er vor oder während der Eheschliessung geschlossen werden könne und beim Standesamt des Ortes der Eheschliessung eingetragen werden müsse. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so wurde der Gütertrennungsvertrag im Zivilstandsregister W._____ (act. 68/5, Übersetzung in act. 68/54), auf dem Eheschein (act. 9/4, Übersetzung in act. 12/5) und auch auf der Heiratsurkunde (act. 68/53, Übersetzung in act. 68/54) eingetragen.
9.4.4.4. Die pauschalen Vorwürfe der Beklagten gegen die Glaubwürdigkeit des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung sowie die Aussagekraft des Gutachtens (act. 99 S. 14) vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen und festgehalten werden, dass die Vorbringen die Überzeugungskraft des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen (vgl. oben Ziff. 5 S. 15 ff.)
9.4.4.5. Dass die güterrechtliche Regelung der "separación de bienes" nach mexikanischem Recht materiell mit dem schweizerischen Recht nicht vereinbar sei, wurde von der Beklagten nicht behauptet. Dies ist auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil entspricht die Vereinbarung der "separación de bienes" nach mexikanischem Recht dem schweizerischen Güterstand der Gütertrennung und hat die Rechtsfolge, dass jeder Ehegatte als Eigentümer des Vermögens anerkannt wird, das er vor und während der Ehe besessen hat, wobei er dieses individuell geniesst, verwaltet und darüber verfügt (act. 91 Rz. 23 f.; act. 93/66 Ziff. 4).
9.4.4.6. Das Vorbringen der Beklagten einer Verletzung des ordre public ist verspätet und zudem unsubstanziiert, zumal die Beklagte in keiner Weise ausführt, inwiefern die Vereinbarung der Gütertrennung dem ordre public widersprechen soll. Entgegen der Beklagten wird vom Kläger denn auch nicht geltend gemacht, der Auszug aus dem mexikanischen Eheregister sei ein rechtsgültiger Ehevertrag, sondern dieser Auszug ist lediglich als Beleg für einen mündlich geschlossenen Vertrag zu würdigen. Was daran gegen den ordre public verstossen soll, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht dargelegt.
9.4.5. Ergebnis
9.4.5.1. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Parteien in Mexiko einen nach mexikanischem Recht formgültigen mündlichen Gütertrennungsvertrag abgeschlossen haben, welcher mit dem materiellen schweizerischen Recht der Gütertrennung vereinbar ist. Es ist somit vom Güterstand der Gütertrennung auszugehen.
9.4.5.2. Diese bedeutet insbesondere, dass bei Auflösung der Ehe den Ehegatten keine gegenseitigen Ansprüche aus Güterrecht zustehen. Sie werden in vermögensrechtlicher Hinsicht so gestellt, wie wenn sie nicht verheiratet wären (HAUS-HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., § 11 Rz 11.60). Die Gütertrennung ist eigentlich ein Nichtgüterstand bzw. die Verneinung eines Güterstandes, weil die Eheschliessung sowohl während der Dauer des Güterstandes wie auch bei dessen Auflösung grundsätzlich keinen Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten hat. Diese werden wie unverheiratete Personen behandelt: Eigentum, Vermögen, Verwaltung, Verfügung, Nutzung im Zusammenhang mit den Vermögenswerten der Ehegatten und Haftung für Schulden bleiben vom Güterstand bzw. von der ehelichen Gemeinschaft unbeeinflusst. Somit zieht die Beendigung der Gütertrennung keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung nach sich, da die Vermögen getrennt voneinander bleiben und bei Auflösung des Güterstands keine in der Ehe begründeten Forderungen entstehen, und zwar unabhängig davon, welche Aufgabenteilung die Ehegatten während der Dauer der Gütertrennung gewählt haben. Kein Ehegatte hat Anspruch auf eine Beteiligung am Vorschlag des andern, ebenso wenig auf eine Mehrwertbeteiligung bei Investitionen. Eine Ausnahme bildet einzig Art. 251 ZGB betreffend Vermögenswerte im Miteigentum (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., § 13 Rz 13.48 und Rz 13.57).
9.4.5.3. Demzufolge behält jeder Ehegatte, was er besitzt bzw. was auf seinen Namen lautet. Es ist folglich festzustellen, dass die Ehegatten seit der Eheschliessung unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten und keine güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird. Die Parteien sind somit güterrechtlich auseinandergesetzt.
10. Auflösung des Miteigentums Liegenschaften H._____ und C._____
Die Auflösung der Ehe ändert grundsätzlich nichts an den Eigentumsverhältnissen betreffend die beiden im Miteigentum stehenden Liegenschaften. Der Kläger beantragt jedoch die Auflösung des Miteigentums und Übertragung der Liegenschaften an den Kläger.
10.1. Standpunkte
10.1.1. Der Kläger beantragt die Auflösung des Miteigentums und Übertragung der Liegenschaften an den Kläger gemäss Art. 650 Abs. 1 ZGB entschädigungslos (act. 67, Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5; act. 91, Rechtsbegehren Ziff. 2). Er führt zusammengefasst aus, die beiden Liegenschaften F._____-strasse 11 in C._____ und J._____-weg 8 in H._____ seien zu je hälftigem Eigentum der Parteien eingetragen. Dies sei erfolgt, weil das Notariat- und Grundbuchamt dies so vorgeschlagen hätten, da die Eintragung zu hälftigem Miteigentum bei Ehegatten üblich sei (act. 67 Rz. 78). Es sei aber nie die Meinung der Parteien gewesen, dass die Beklagte tatsächlich hälftige Eigentümerin der Grundstücke sein solle, sondern es sei ein übereinstimmender Wille gewesen, dass der Kläger Alleineigentümer sei. Es handle sich um fiduziarische Rechtsgeschäfte zwischen den Parteien, wonach die Beklagte nach aussen zwar formell als Eigentümerin in Erscheinung getreten sei, jedoch intern fiduziarisch die Abrede bestanden habe, dass die Beklagte diese Eigentumsanteile lediglich als Treuhänderin bzw. "Strohfrau" für und im Interesse des Klägers gehalten habe (act. 91 Rz. 44). Der Kläger habe sowohl den Kaufpreis als auch die damit verbundenen Kosten und die Hypothekarzinsen bezahlt. Die Beklagte habe kein Einkommen oder Vermögen zum Erwerb der Liegenschaften beigesteuert. Die Liegenschaften gehörten somit dem Kläger und es liege keine finanzielle Beteiligung der Beklagten vor (act. 67 Rz. 79 ff.). Dementsprechend seien die Liegenschaften entschädigungslos in sein Alleineigentum zu übertragen (act. 91 Rz. 38).
10.1.2. Eventualiter beantragte der Kläger, falls das Gericht seinem Standpunkt nicht folge, es sei das Miteigentum aufzuheben, indem die Grundstücke unter Auskauf der Beklagten für ihren Anteil in das Alleineigentum des Klägers übertragen würden. In diesem Fall seien die allgemeinen Bestimmungen einer einfachen Gesellschaft anwendbar (BGer 5A_417/2012, E. 4.1). Es müsse damit bestimmt werden, wer den Erwerb finanziert habe. Die geleisteten Investitionen seien den Ehegatten vorab gemäss Art. 549 Abs. 1 OR als Vermögensbeitrag zurückzuerstatten. Vorliegend stammten sämtliche Investitionen vom Kläger (act. 91 Rz. 53 ff.).
10.1.3. Nach durchgeführtem Beweisverfahren konstatierte der Kläger, dass seine Darstellung eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts mit dem Halten der Miteigentumsanteile der Beklagten als Strohfrau nicht schlüssig beweisbar sei. Dementsprechend erklärte der Kläger seinen Eventualantrag zum Hauptantrag (Prot. S. 105).
10.1.4. Die Beklagte bestreitet, dass die Miteigentumsanteile von ihr fiduziarisch für den Kläger gehalten worden seien. Das Miteigentum bestehe zu Recht und sei nicht auf Anraten des Grundbuchbeamten so eingetragen worden. Korrekt sei jedoch, dass der Kläger die Finanzierung geleistet habe (act. 99 S. 75 ff.).
10.1.5. Sie erklärt sich damit einverstanden, das Miteigentum aufzulösen und ihre Miteigentumsanteile dem Kläger zu übertragen, dies indes "nur gegen volle Entschädigung" (act. 211 S. 11; act. 99 S. 56 f.; S. 75; Prot. S. 107). Dementsprechend geht sie davon aus, ihr stehe der hälftige Liegenschaftswert (die Hälfte des Verkehrswerts abzüglich der Hypothek) zu (act. 211 S. 11; Prot. S 107), womit sie nicht nur eine hälftige Mehrwertbeteiligung, sondern auch die Hälfte des vom Kläger investierten Kapitals beansprucht. Sie führt dazu aus, sie habe all die Jahre trotz der Schenkung nichts zu sagen gehabt und der Kläger habe alle Jahre auch den Anteil der Beklagten an diesen beiden Liegenschaften eingenommen (Prot. S. 80). Die Beklagte unterlässt es allerdings, die ihrer Ansicht nach geschuldete "volle Entschädigung" zu beziffern. Sie beantragt lediglich, es sei ihr Frist anzusetzen, um ihre Ansprüche zu beziffern, ohne jedoch zu begründen, weshalb sie diese Ansprüche nicht beziffern kann (vgl. dazu oben Ziff. 6.4.1.4 S. 22 ff.)
10.1.6. Zum Sachverhalt macht die Beklagte geltend, die beiden Miteigentumsanteile der Beklagten seien ihr vom Kläger geschenkt worden. Sie führt dazu aus, diese seien von Anfang an als Schenkung deklariert worden, wie auch versteuert. Die Beklagte habe den Kläger auf diese Liegenschaften aufmerksam gemacht, weshalb er ihr bei der Einräumung ihres Miteigentumsanteils ausdrücklich erklärt habe, dass, unbesehen von der Finanzierungsart, der Anteil, der an die Klägerin gehen würde, als Schenkung zu verstehen sei (act. 80 Ziff. 3.12 und Ziff. 17). Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Kläger diese Liegenschaften im Miteigentum habe eintragen lassen, was er bei der Liegenschaft in AA._____, in AB._____, in AC._____ und AD._____ aber nicht getan habe. Der Kläger sei in der (falschen) Annahme gewesen, unter der Gütertrennung zu leben, weshalb er der Beklagten für all ihr Mühewalten in dieser Ehe zumindest einen Anteil an den Liegenschaften habe schenken wollen. Darum seien die Liegenschaften im Miteigentum eingetragen worden (act. 99 S. 56 f.). Eine Schenkung sei die einzige Erklärung dafür, dass der Kläger diese beiden Liegenschaften anders gehandhabt habe als die anderen. Dies habe er getan, weil er im Hintergedanken immer die Idee mit sich getragen habe, dass Gütertrennung anwendbar sei. Entsprechend sei eine stringente Beweisführung für die Schenkung in dieser Konstellation nicht nötig (Prot. S. 79). Es sei die Absicht gewesen, die Beklagte für ihre Mithilfe bei der Vermögensbildung und -verwaltung die Hälfte der beiden Liegenschaften zu schenken. Der Kläger habe mit diesem Geschenk einen Teil des Schadens gutmachen wollen, den die Beklagte dadurch erlitten habe, dass sie Mexiko verlassen und definitiv Wohnsitz in der Schweiz genommen habe. Im Übrigen sei die Idee, überhaupt in Immobilien zu investieren, ausschliesslich von der Beklagten gekommen. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt nur ansatzweise daran gedacht, in Liegenschaften zu investieren. Die Schenkung sei daher ein Vertrauensbeweis gewesen. Die Parteien hätten abgemacht, dass die Beklagte die Wartung und Verwaltung von C._____ übernehme, weil sie ja auch Miteigentümerin gewesen sei und sei. Sie habe neben Unterhalt und Wartung des 800 m2 Hauses noch nebenbei die Administration für diverse Firmen des Klägers, inkl. Buchhaltung gemacht. Sie habe die Verwaltung, Wartung, Gartenpflege, Treppenhausreinigung der Liegenschaft C._____ als Kompensation für die Finanzierung von C._____ und H._____ bis Dezember 2017 ausgeführt (act. 99 S. 75 f.).
10.1.7. Der Kläger widerspricht: Eine Schenkung an die Beklagte sei nicht erfolgt (act. 67 Rz. 88). Es habe keinen Grund für eine derartige Schenkung gegeben. Es fehle an einer Schenkungsabsicht des Klägers. Eine Schenkung sei auch unter Ehegatten nicht zu vermuten und es sei bestritten, dass die Beklagte den Kläger auf die Liegenschaften aufmerksam gemacht habe. Es werde auch bestritten, dass die Beklagte sich als Kompensation für die geschenkte Hälfte um die Verwaltung, Wartung, Gartenpflege, Treppenhausreinigung und die finanziellen Belange der Liegenschaft gekümmert habe. Es habe sich von Anfang an der Verwalter Herr AE._____ um die Liegenschaft in H._____ gekümmert. Um die Liegenschaft in C._____ habe sich die Beklagte die ersten zwei Jahre nach dem Kauf mit dem Kläger zusammen gekümmert. Seither habe sie kaum mehr damit zu tun (act. 91 Rz. 40 ff.; act. 178 Ziff. 15 S. 32). Eine Schenkungsabsicht lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass der Kläger bei den übrigen Liegenschaften als Alleineigentümer eingetragen sei (act. 178 Ziff. III.4.10 S. 31). Schliesslich habe die Beklagte aus dem Umzug in die Schweiz nur Vorteile gezogen, weshalb der Kläger auch deswegen keinen Grund gehabt habe, der Beklagten dafür ein Geschenk zu machen (act. 178 Ziff. 15 S. 32). Und wenn die Beklagte nun vorbringe, die Beklagte habe bezüglich dieser zwei Liegenschaften ja nie etwas zu sagen gehabt und sie habe nie an diesen Mietzinsen partizipiert, dann sei das richtig, und das zeige eben auch gerade, dass von einer Schenkung nicht die Rede sein könne, sondern dass eigentlich auch die Beklagte davon ausgegangen sei, dass diese Liegenschaften einzig und allein dem Kläger gehörten (Prot. S. 82).
10.1.8. Die Beklagte hält an ihrer Sachdarstellung fest und äussert sich nicht mehr weiter dazu (act. 190 S. 26; Prot. S. 79).
10.2. Rechtliches
10.2.1. Die Parteien haben wie erwähnt seit Beginn der Ehe vertraglich Gütertrennung vereinbart. Somit sind die Regeln zur Auflösung des Miteigentums, welche
bei einer Errungenschaftsbeteiligung gelten, grundsätzlich nicht anwendbar. Art. 206 ZGB ist auch nicht analog auf den Güterstand der Gütertrennung anwendbar. Es liegt hier keine Gesetzeslücke vor. Investiert beispielsweise ein Ehegatte Mittel in die Liegenschaft des andern, so hat er keinen Anspruch auf Rückerstattung der Investitionen und einen darauf entfallenden Mehrwert (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., § 13 Rz 13.54). Auch fehlt bei der Gütertrennung die Einschränkung von Art. 201 Abs. 2 ZGB bezüglich Verfügungen über Miteigentumsanteile, wonach kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen kann, sofern nichts anderes vereinbart ist (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., § 13 Rz 13.53).
10.2.2. In Art. 205 Abs. 2 ZGB sieht das Gesetz beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung eine besondere Regelung für die Vermögenswerte vor, die im Miteigentum der Ehegatten stehen. Diese Bestimmung erscheint als güterrechtliche Ergänzung zur allgemeinen sachenrechtlichen Norm von Art. 651 Abs. 2 ZGB über die Teilung von Miteigentum, indem eine weitere Möglichkeit für die Art der Aufhebung und Teilung des Miteigentums explizit vorgesehen wird (FamKomm Scheidung-STECK/FANKHAUSER, Art. 205 ZGB N 2; BSK ZGB I-HAUSHEER/AEBI-MÜL-LER, Art. 205 N 2 und 14; BGE 119 II 198 E. 2; BGE 138 III 150 Ziff. 5.1.1.). Eine analoge Bestimmung findet sich in Art. 251 ZGB für den Güterstand der Gütertrennung. Diese Bestimmung ermöglicht es dem Richter, einen Vermögenswert, der im Miteigentum der Parteien steht, ungeteilt dem einen Ehegatten zuzuweisen, sofern er ein überwiegendes Interesse nachweist (BK ZGB-HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Art 205 N 7). Es handelt sich bei Art. 205 Abs. 2 ZGB und Art. 251 ZGB somit um rein sachenrechtliche Teilungsvorschriften. Es werden damit keine güterrechtlichen Ansprüche begründet. Ein Ehegatte muss sich jedoch auf Art. 251 ZGB berufen. Eine Behörde hat die Bestimmung nicht von Amtes wegen anzuwenden (BGE 119 II 197 E. 2). Der Kläger beruft sich vorliegend zwar nicht explizit auf Art. 251 ZGB, er verlangt jedoch die ungeteilte, entschädigungslose Zuweisung der Liegenschaften gestützt auf Art. 650 Abs. 1 ZGB, eventualiter unter Auskauf der Beklagten für ihren Anteil. Damit macht er sinngemäss eine ungeteilte Zuweisung gemäss Art.
251 ZGB geltend. Die Beklagte ist mit ungeteilten Zuweisung grundsätzlich einverstanden (vgl. zuletzt act. 211 S. 11), allerdings nicht entschädigungslos.
10.2.3. Strittig ist vorliegend, ob eine Entschädigung zuzusprechen sei und falls ja, in welcher Höhe. Grundsätzlich erfolgt die ungeteilte Zuweisung des Vermögenswertes an den andern Ehegatten gegen Entschädigung (Art. 251 ZGB). Es fehlt jedoch darüber hinaus an Bestimmungen zur Auflösung des Miteigentums, weshalb die Bestimmungen über die Auflösung der einfachen Gesellschaft zur Anwendung kommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_417/2012 vom 15. August 2012).
10.2.4. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 141 III 53 (Pra 104 [2015] Nr. 76) – in Korrektur der früheren, kritisierten Rechtsprechung (BGE 138 III
150 (PRa 101 [2012] Nr. 101), welche bei hälftigem Miteigentum unabhängig von den Finanzierungsanteilen von einer hälftigen Mehrwertbeteiligung ausging – sowie des Obergerichts des Kantons Zürich (vgl. LC160028-O E. III/2.a)-c) und 3 vom 31.08.2016), kommt es betreffend die Frage der Mehrwertbeteiligung massgeblich darauf an, wie im Innenverhältnis die Miteigentumsanteile wirtschaftlich gesehen finanziert worden sind. Dies muss auch bei im Grundbuch eingetragenem hälftigen Miteigentum nicht einer je hälftigen Finanzierung entsprechen. Im Verhältnis zur jeweiligen Finanzierung ist ein allfälliger Mehrwert unter die Ehegatten aufzuteilen. (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC160028-O vom 31. August 2016, E. III. 2. c) S. 19). Es stellt sich somit vorliegend zur Bemessung der Mehrwertbeteiligung der Beklagten die Frage, wie die Liegenschaften finanziert wurden bzw. in welchem Verhältnis die Investitionen erfolgt sind.
10.3. Finanzierungsbeteiligung der Beklagten an den Liegenschaften C._____ und H._____
10.3.1. Ausgangslage / Streitpunkt
10.3.1.1. Wie bereits erwähnt, wurde der jeweilige Kaufpreis der beiden Liegenschaften vorliegend unbestrittenermassen mittels Eigenmittel des Klägers (C._____: Fr. 178'757.30; H._____: Fr. 486'000.–) sowie je eines Hypothekardarlehens (C._____: Fr. 320'000; H._____: Fr. 1'240'000.–) erworben. Beide Parteien traten als Käufer auf und erwarben die erwähnten Liegenschaften als Miteigentümer je zur Hälfte (act. 9/7; 50/23). Beide Parteien waren Kreditnehmer der jeweiligen Hypothekarverträge (act. 9/9-10; 9/15-16) und hafteten gegenüber der Bank solidarisch für die Bezahlung der Kreditzinsen etc. Auch vom Kläger ist nicht bestritten, dass beide Parteien für die Hypothek solidarisch hafteten. Tatsache ist somit, dass die Beklagte zwar keine Eigenmittel einbrachte, ihre Miteigentumsanteile, welche finanziell möglicherweise weniger als die Hälfte des Kaufpreises betrugen, jedoch mittels den von den Parteien aufgenommenen Hypothekardarlehen der Bank finanzierte, sofern nicht eine Schenkung oder ein Darlehen seitens des Klägers vorliegt (vgl. dazu nachfolgend). Unbestritten ist sodann, dass die Parteien über die interne Finanzierung der beiden Liegenschaften keine schriftliche Vereinbarung getroffen haben.
10.3.1.2. Nachdem der Kläger seinen Standpunkt, die Beklagte habe die Miteigentumsanteile lediglich fiduziarisch gehalten, in seinem Schlussvortrag zurückgezogen hat, ist auf diesen Standpunkt nicht mehr weiter einzugehen und es erübrigt sich, diesbezüglich eine Würdigung der abgenommenen Beweismittel (Parteibefragung, Beweisaussage (Prot. S. 84 ff.)) vorzunehmen. Strittig blieb indes, ob die Miteigentumsanteile der Beklagten durch eine Schenkung des Klägers oder aber einzig durch die Hypothekardarlehen der Bank finanziert wurden.
10.3.1.3. Die Beklagte ist beweispflichtig für das Vorliegen einer Schenkung, zumal auch unter Ehegatten eine Schenkung nicht vermutet wird. Dies gilt auch bei Gütertrennung. Die Beklagte offerierte als Beweismittel die formelle Parteibefragung der Parteien sowie die Beweisaussage der Beklagten. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden beide Parteien hierzu zunächst im Rahmen einer Parteibefragung (Prot. S. 84) sowie anschliessend im Rahmen einer Beweisaussage (Prot. S. 99 ff.) befragt.
10.3.2. Parteibefragungen und Beweisaussagen der Parteien
10.3.2.1. Der Kläger führte dazu in der Parteibefragung zusammengefasst aus, er habe das ganze Geld für die Liegenschaftskäufe geliefert. Die Beklagte habe eine 50%-Beteiligung gehabt, aber es sei nie eine Schenkung gewesen. Er schenke sol-
che Sachen niemandem. Er schenke nichts. Es müsse verdient sein. So wie er arbeite, hätten sie dies in einem Dokument festgehalten: "Ich, A._____, schenke dir...". Die Beklagte sei zwar eingetragen gewesen, er habe aber alle Lasten getragen, die Pflichten abgedeckt, auch mit den Banken und so weiter, und auch die Verwaltung übernommen. Daher könne man nicht von einer Schenkung reden. Es sei auch keine Entschädigung dafür gewesen, dass die Beklagte sich um die Liegenschaften gekümmert habe. In H._____ habe sie gar nichts gemacht, dort sei ein Verwalter tätig gewesen. In C._____ sei es die Idee gewesen, dass sie es kennenlerne, was zu machen sei. Das sei einfach die Möglichkeit gewesen, etwas zu lernen. Die Möglichkeit habe es gegeben, weil ihm damals schon klar gewesen sei, dass er noch mehr Mehrfamilienhäuser kaufen werde. Dann habe es natürlich viel mehr Möglichkeiten, um zu verwalten und zu schauen. Dies habe sie bei C._____ eine Zeit lang gemacht, es sei ihr aber schwer gefallen, gegenüber den Mietern bestimmt aufzutreten oder eine Kündigung zu schreiben. Es habe nicht funktioniert. Er habe gedacht, wenn die Beklagte im Grundbuch eingetragen sei und für die Liegenschaft arbeite, sehe sie, was sie verdiene und den Wert, den sie habe. Er habe eine gewisse Sicherheit mit dem Zusammenleben geben wollen. Zu diesem Zweck hätten die beiden Liegenschaften gereicht, daher habe er die weiteren im Alleineigentum eingetragen. Es sei eine Absicherung in dem Sinn gewesen, einfach während dem, dass sie die Ehe gehabt hätten. Entsprechend sei es ja keine Absicherung. Man könnte das vielleicht so sagen, aber es gebe ein gutes Gefühl, auf eine Art, weil man im Grundbuch eingetragen sei. Nun seien sie am Ende und man sehe, er sei bereit zu zahlen, mit den ganzen Schätzungen. Während man ja die Ehe habe, wäre es einfach eine gewisse Sicherheit gewesen. Wenn es zu dem Fall kommt, ich bekomme ja Geld, ich gehe ja nicht leer aus. Es sei ja nicht nur irgendwie sein Verdienst, das sei ihm schon wichtig. Die Eintragung der Beklagten sei weiter keine Entschädigung für das Mühewalten der Beklagten in der Ehe gewesen und auch keine Entschädigung dafür, dass sie Mexiko verlassen habe. Er habe nach ihrer Einreise in die Schweiz dafür gesorgt, dass sie die Schulen besuche, Deutsch lerne, und einen Job finde. Sie habe während der ganzen Ehe gearbeitet. Es sei nicht so, dass sei nur zu Hause gewesen sei und er habe auch sehr viel zu Hause mitgeholfen. Als sie von Mexiko weg gegangen seien, hätten sie noch gar keine Mehrfamilienhäuser gehabt. Er sei auch noch sehr lange angestellt gewesen. Nachdem er sich selbständig gemacht habe, habe er sehr viel verdient. Da habe er das sogenannte Kleingeld gehabt, um die Immobilien zu kaufen. Es sei möglich, dass die Beklagte ihn auf die erste Liegenschaft (AF._____-strasse) aufmerksam gemacht habe, als sie weggezogen seien. Die Eintragung der Beklagten als hälftige Miteigentümerin stellte jedoch keine eine Entschädigung dafür dar (Prot. S. 84 ff.).
10.3.2.2. Im Rahmen der Beweisaussage führte der Kläger auf die Frage, was der Grund dafür gewesen sei, dass die Beklagte als Miteigentümerin der Liegenschaften H._____, J._____-weg 8 und C._____-D._____, F._____-strasse 11, im Grundbuch eingetragen sei, aus, er schenke nichts, wenn ein Haus im Spiel sei. Man könne profitieren davon, aber eine Schenkung mache er nicht. Sie hätten nichts Schriftliches vereinbart. Sie hätten zwar mal im Sinn gehabt, einen Vertrag zu machen, so einen Heiratsvertrag. Aber das sei immer gescheitert bzw. sie hätten gar nicht erst angefangen. Das Dokument liege immer noch bei ihm (Prot. S. 99 f.). Eine Absicherung sei der Eintrag in dem Sinn gewesen, dass wenn sie ja verheiratet geblieben wären, dann wären die Sachen ja so, wie sie jetzt sind. Das heisst, sie wäre im Grundbuch eingetragen und er würde alles drumherum bezahlen. Schriftlich hätten sie nichts gemacht, definitiv nicht. Er denke nicht, dass das eine Absicherung für die Beklagte im Alter hätte sein sollen, sie habe ja auch eine Pensionskasse. Sie hätten die Liegenschaften, welche er besitze, plus die zwei, bei welchen sie beide eingetragen seien. Also von dem her sei eigentlich eine gewisse Sicherheit vorhanden. Und als Lohn für all das, was sie gesagt habe, denke er auch nicht, dass dies der Fall gewesen sei. Definitiv nicht (Prot. S. 100). Es sei schon der Wille gewesen, dass sie eine Sicherheit habe, aber nicht eine Abgeltung für Leistung, definitiv nicht. Die Sicherheit sei eher im Zusammenleben als Eheleute gedacht gewesen. Wenn er weitere Häuser kaufe und er dann komme und sage, die nächsten sind dann also definitiv bei mir, dass da nicht gleich grosse Unruhe sei. Damit sie nicht sage, sie habe kein Geld. Es sei die Meinung gewesen, dass wenn die Häuser verkauft werden, wenn alles bezahlt sei, da habe sie demensprechend ihren Anteil, den sie für sich beanspruchen könne. Also wenn Hypothek, Eigenmittel, plus die Instandhaltungsarbeiten demensprechend abgezogen seien, dann sei klar, habe sie die Hälfte. Und das sei die Sicherheit, die er ihr gebe. Also wenn jetzt der Verkaufswert einer Liegenschaft, bspw. C._____, in der Höhe von Fr. 900'000.– sei und man davon die Hypothek in der Höhe von Fr. 315'000.– und seine Eigenmittel in der Höhe von Fr. 80'000.– oder Fr. 190'000.–, in Abzug bringe und dann die Instandhaltungsarbeiten noch abgezogen würden, dann wäre die Hälfte von dem Rest ihre Sicherheit, von der er rede. Es sei also nicht die Absicht gewesen, ihr die Investition zu schenken. Das wäre zu diesem Zeitpunkt auch viel zu viel gewesen (Prot. S. 101).
10.3.2.3. Die Beklagte schilderte in der Parteibefragung zusammengefasst, ihre Schwester habe Immobilien in Amerika gekauft und damit viel Geld verdient, worauf die Beklagte dem Kläger erklärt habe, wie das ablaufe und ihm die Idee gegeben habe, das Haus in C._____ zu kaufen. Nachher sei die Liegenschaft am J._____weg in H._____ gefolgt. Der Kläger habe gewollt, dass sie zu Hause bleibe, für ihn koche, den Rasen mähe, vertikutiere, sauber mache, ihm den Rücken freihalte, alles organisiere. Sie habe nicht einmal eine Putzfrau haben oder die Hemden zur Reinigung bringen dürfen. Daher habe sie wegen der Ehe, d.h. wegen ihm, nicht 100% arbeiten können und er habe gesagt, als Entschädigung gebe er ihr einen Teil der Häuser, d.h. 50%. Sie müsse gar nichts zahlen, weil sie schon zu Hause viel arbeite und sie nicht 100% arbeiten könne, da er sie zu Hause brauche. Er habe gesagt: "Ja, machen wir das. Dir gehört die Hälfte. Du musst gar nichts zahlen, du musst aber die Treppe putzen gehen." Dies habe sie gemacht in C._____. Sie habe nicht nur zwei Mal pro Monat die Treppe geputzt, sondern Rasen gemäht, den ausländischen Mietern gezeigt, wie man die Waschküche benutze, als es eine Überschwemmung gegeben habe, habe sie das Ganze mit Bechern rausgenommen und alles sauber gemacht, sie habe bei C._____ alles gemacht. Sie habe den Eingang der Mietzinse kontrolliert, alles. Sie habe richtig alles gemacht. Dann habe er gesagt: "Ja, ich kaufe jetzt ein anderes Haus und du kannst auch Miteigentümerin sein, damit du, wenn du alt bist, etwas hast, weil du kannst nicht arbeiten, ich brauche dich zu Hause." Das seien seine Worte gewesen: "Ich brauche dich hier, zu Hause. Du darfst nicht arbeiten. Du kannst ein bisschen arbeiten, deinen lustigen Job." So habe er es immer genannt: "Nimm deinen lustigen Job bei AG._____, deinen komischen Job, bei dem du immer so früh aufstehen musst. Das kannst du machen, aber nicht 100%, weil ich brauche dich zu Hause. Sonst würde es Probleme geben." Und das habe sie gemacht. Und dann seien sie zusammen zum Notar nach H._____ und hätten beide Häuser gekauft. Das sei eine Schenkung gewesen. Das sei gewesen, damit sie etwas habe, wenn sie alt sei. Er sage das selber. Er schenke nicht einfach so. Wieso schenkte er ihr einfach so zwei Häuser? Weil sie nicht 100% habe arbeiten können. Und sie habe immer argumentiert, dass, wenn sie alt sei und sie nicht 100% arbeite, sie keine Pensionskasse hätte. Dann habe er gesagt: "Ja, die zwei Häuser hast du." Und so hätten sie es abgemacht. Und er habe ihr nie etwas von den Mieteinnahmen gegeben, denn er habe gesagt: "Ja, das ist ok, du musst gar nichts zahlen, aber ich nehme die Mieteinnahmen, ich zahle die Steuern und das und das. Du musst gar nichts zahlen, aber die Häuser gehören dir." Und dies sei eine Absicherung für sie. Sonst wäre sie 100% arbeiten gegangen (Prot. S. 93 ff.). Der Grund für die Schenkung sei also gewesen, weil sie für ihn habe zu Hause sein müssen, weil er eine Firma gehabt habe. Sie habe immer da sein müssen. Sonst wäre niemand zu Hause gewesen. Sie habe sich beruflich nicht weiterbilden können. Sie habe keinen anderen Job annehmen können, nur einen kleinen Job, bei welchem sie ab und zu arbeiten gegangen sei und sie habe nicht weiter arbeiten können. Sie habe sogar von sich aus 400 Bewerbungen geschickt. Das könne das RAV in AH._____ bestätigen. Er habe ihr selber die Bewerbungen, die Absagen, immer nach Hause geschickt, damals vor 10 Jahren oder mehr. Er habe ihr diese gegeben und gesagt, ja das tue ihm leid, sie bräuchte eine andere Absicherung, und die Absicherung seien die zwei Häuser gewesen. Er habe ihr das geschenkt. Wenn der Kläger sage, dass er nichts schenke, sei das widersprüchlich, denn dann wären sie nicht zusammen zum Notar gegangen und hätten das als Miteigentum überschreiben lassen. Das mache absolut keinen Sinn (Prot. S. 95). Es sei auch eine Wiedergutmachung gewesen dafür, dass sie Mexiko verlassen habe. Sie sei in einer der besten Schulen von Mexiko gewesen: AI._____. Das Gericht könne direkt bei der Schule anrufen und diese würden bestätigten, dass sie dort Schülerin gewesen sei. Es sei die beste Schule von Mexiko, an der sie studiert habe. Sie habe nicht aus Mexiko weg wollen. Aber da er wieder zurück in die Schweiz habe gehen wollen, habe sie gesagt, sie sei am Studieren. Dann habe er gesagt: "Ja, dann helfe ich dir, musst du nicht arbeiten. Ich zahle dir etwas, ich werde für dich schauen." Dann sei sie in die Schweiz gekommen. Aber eigentlich habe sie zuerst in den USA studiert. Sie habe dort die High School gemacht, dann sei sie in der Uni in Mexiko gewesen, als sie zurück in die Schweiz gemusst habe. Und das alles habe sie aufgegeben wegen ihm. Und jetzt wolle er sagen, dass er ihr die Häuser nicht geschenkt habe, einfach so, weil er nichts schenke. Das könne doch nicht sein (Prot. S. 96). In C._____ habe sie sich sehr viel gekümmert. Sie habe die Verwaltung übernommen, die Treppe geputzt, die Mieteinnahmen kontrolliert. Das Ganze habe sie alles gemacht. Sie sei sogar mit Anwälten unterwegs gewesen, weil die Mieter die Miete nicht hätten zahlen wollen. Dann sei sie mit dem Anwalt bei den Schlichtungsbehörden gewesen. Das könne Rechtsanwalt X2._____ bestätigen. Sie seien zusammen da gewesen. Dass er jetzt sage, dass sie nichts gemacht habe, könne sie nicht verstehen. Sie habe alles gemacht. Sie habe von Anfang an in H._____ auch sauber machen und den Rasen mähen wollen. Aber er habe extra seinen Kollegen als Verwalter stellen wollen. Und der Kollege habe gesagt: "Nein, ich mache alles und so. Deine Frau muss gar nichts machen. Ich übernehme das. Machen wir einen Vertrag." Ein schlechter Vertrag, übrigens, den sie gemacht hätten. Das sei Herr AE._____ gewesen. Er könne das bestätigen. Er könne bestätigen, dass sie am Anfang alles habe machen wollen. Aber sie beide hätten einen Vertrag machen wollen und am Ende habe er das übernommen (S. 96 f.). Die Schenkung habe also mehrere Gründe gleichzeitig gehabt. Es sei einerseits eine Entschädigung für die Bemühungen in der Ehe gewesen, weil sie nicht voll erwerbstätig habe sein können, weiter sei es eine Entschädigung für das Verlassen von Mexiko gewesen, weil sie dort ihre Ausbildung habe abbrechen müssen, und anderseits sei es eine Entschädigung für die Arbeiten, für vor allem C._____, gewesen sowie dafür, dass sie dem Kläger bei der Vermögensbildung und Vermögensverwaltung geholfen habe. Der Kläger habe gar nichts gehabt, als sie ihn kennengelernt habe. Deshalb habe es keinen Grund für eine Gütertrennung gegeben. Und er habe alles mit ihrer Hilfe gemacht. Sie habe immer mit ihm gesprochen und ihn immer beraten. Bei seiner ersten Firma, als er mit seinen zwei Kollegen beschissen worden sei, habe sie extra gesagt, dass er sich einen Anwalt nehmen soll. Sie sei immer dagewesen, sie habe immer geholfen. Und nicht nur das, sie habe immer die sozialen Kontakte gepflegt. Alles habe sie gemacht. Und dass er sage, sie habe gar nichts dafür gemacht, das finde sie nicht in Ordnung und nicht korrekt. Weil das sei eine Schenkung und eine Entschädigung für alles gewesen, was sie gemacht habe. Und sie habe viel gemacht (Prot. S. 97 f.). Als Verheiratete vertraue man dem Partner, daher hätten sie keinen schriftlichen Vertrag gemacht. Es sei ein mündlicher Vertrag gewesen. Sie hätten es so besprochen, bevor sie aufs Grundbuchamt gegangen seien. Sie hätten gesagt: "Ja das ist eine Entschädigung." Er habe gesagt: " Es ist eine Entschädigung für alles was du für mich gemacht hast und du noch weiter machen wirst." (Prot. S. 98).
10.3.2.4. Im Rahmen der Beweisaussage erläuterte die Beklagte, sie habe dem Kläger anfänglich die Idee gegeben, die Häuser zu kaufen, weil er einfach mehr Gewinn und eine Sicherheit habe haben wollen, wenn sie alt seien. Und dann habe er gesagt: "Ich schenke dir die Hälfte, damit du auch fürs Alter etwas hast. Du musst nichts zahlen, du bekommst auch keine Mieteinnahmen, mit dem zahlst du es, mit dem kannst du es zahlen, aber du musst dafür arbeiten." Dies habe sie auch gemacht. Sie sei zwei Mal pro Monat nach C._____ gegangen. Sie habe die Treppe geputzt, Rasen gemäht, Mieteinnahmen kontrolliert. Wenn etwas nicht reingekommen sei, habe sie die Mieter kontaktiert. Sie habe eigentlich alles gemacht. Als er das Haus in H._____ habe kaufen wollen, habe sie die Absicht gehabt, das gleiche zu machen. Sie habe die Treppe putzen, den Rasen mähen und die Mieteinnahmen kontrollieren wollen. Das, was eine Verwaltung eigentlich mache. Und er habe ihr gesagt: "Ich gebe dir die Hälfte, damit du nicht arm bist, wenn du alt bist." Sie hätten mündlich vereinbart, dass sie Halb-Halb gehen würden, d.h. dass ihr die Hälfte vom Haus gehöre. Sie wäre sonst nie zu einem Notar gegangen und hätte unterschrieben. Wenn das nicht der Fall gewesen wäre, wäre sie nicht gegangen. Die Alternative wäre gewesen, dass sie sich einen Job gesucht hätte, einen 100%-Job. Sie wäre nicht mehr zu Hause geblieben und hätte ihm nicht mehr mit seinem Geschäft geholfen. Sie hätte gar nichts mehr für ihn gemacht und ihre eigenen Mittel gesucht. Und das habe er nicht gewollt. Er habe ihr gesagt: "Du musst nichts machen. Du bist versichert. Ich schenke dir die Hälfte der Häuser. Von beiden Häusern." Sie hätte das nicht machen müssen Sie wäre sogar zurück nach Mexiko gegangen bzw. sie habe sogar zurück nach Mexiko gehen wollen. Das habe er nicht gewollt. Er habe ihr gesagt: "Ich schenke dir die Häuser. Du hast eine Sicherheit, wenn du alt bist." Mit ihrer AG._____-Pensionskasse – sie habe als Aushilfe gearbeitet – habe sie gar keine Pension. Wenn sie 65 Jahre alt sei, werde sie arm sein mit ihrer Pensionskasse. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit dieser Pensionskasse arm sein werde und dass sie etwas anderes machen müsse. Dann habe er gesagt: "Nein, du musst gar nichts machen. Ich schenke die Hälfte von beiden Häusern." Das hätten sie 100% mündlich abgemacht. Sie hätten "Halb-Halb" von allem, abgemacht. Es sei nie die Rede gewesen von den Investitionen, nein. Halb-Halb. Sie hätten nie darüber gesprochen, dass sie das von ihm investierte Geld nicht bekomme oder so. Im Fall eines Verkaufs hätte sie die Hälfte erhalten und er die andere Hälfte, vom Gesamtpreis, also nicht nur vom Gewinn, sondern von allem. Sonst hätte sie nie unterschrieben. Sie putze nicht gerne Treppen. Sie habe es trotzdem gemacht. Wieso? Weil sie immer geglaubt habe, dass beide Häuser ihre seien. Und deswegen habe sie den Job gemacht. Sonst hätte sie nie vertikutiert und Rasen gemäht (Prot. S. 102 ff.).
10.3.3. Würdigung
10.3.3.1. Der Kläger bestätigte in seinen Aussagen zwar zusammengefasst, dass die Eintragung der Beklagten als Miteigentümerin zu deren "Absicherung" erfolgt sei, dies sei jedoch nicht mit einer Schenkung verbunden gewesen.
10.3.3.1.1. Der Kläger schien allerdings zunächst etwas ratlos bei der Frage, wie die Absicherung konkret gedacht war, und seine Aussagen diesbezüglich in der Parteibefragung sind wenig verständlich (zum Beispiel Prot. S. 86: "Absicherung in dem Sinn, einfach während dem, dass wir die Ehe haben. Entsprechend ist es ja keine Absicherung. Könnte man vielleicht so sagen."). In der Beweisaussage legte er sodann aber dar, was er unter der Absicherung versteht, nämlich eine hälftige Mehrwertbeteiligung der Beklagten. Wie es dazu kam, konnte der Kläger allerdings nicht schlüssig darlegen (zum Beispiel Prot. S. 85: "Dann sind diese zwei Liegenschaften einfach so gewesen.").
10.3.3.1.2. Widersprüchlich sind die Aussagen, wenn der Kläger einerseits ausführt, die Eintragung sei nicht als Entschädigung für das (teilweise) Mitwirken der Beklagten in der Verwaltung der Liegenschaft C._____ gedacht gewesen, andererseits aber geltend macht, er schenke nichts, alles müsse verdient sein, und die Beklagte habe damit eine Chance erhalten, ins Immobiliengeschäft einzusteigen und Erfahrungen zu sammeln. Insofern scheint die Eintragung doch eine Art Gegenleistung für die zumindest beim Kauf erwarteten Verwaltungsleistungen der Beklagten gewesen zu sein, dies unabhängig davon, dass diese Erwartungen des Klägers im Nachhinein – zumindest aus seiner Sicht – enttäuscht wurden.
10.3.3.1.3. Wenig nachvollziehbar sind auch die Ausführungen, wonach es keine Absicherung der Beklagten für das Alter hätte sein sollen, sondern "für das Zusammenleben" gedacht gewesen sei. Nichtsdestotrotz führt der Kläger indes konstant aus, dass die Beteiligung eine Absicherung der Beklagten im Sinne einer hälftigen Mehrwertbeteiligung hätte darstellen sollen, worauf abzustellen ist.
10.3.3.1.4. Damit ist aber noch nicht bewiesen, dass der Kläger der Beklagten die Finanzierung ihrer Miteigentumsanteile geschenkt hat, ihre Miteigentumsanteile also durch eine Schenkung seinerseits und nicht vollumfänglich durch die aufgenommenen Hypothekardarlehen der Banken finanziert wurden und somit auch die vom Kläger geleistete Investitionen hälftig zu teilen wären. Jedenfalls wurde nach damaliger Rechtslage (vgl. BGE 138 III 150 (PRa 101 [2012] Nr. 101)) davon ausgegangen, dass sich Ehegatten, welche als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch eingetragen sind, einen Mehrwert hätten teilen wollen, und zwar unabhängig von der individuellen Beteiligung bei der Finanzierung. Die Ausführungen des Klägers, wonach er die Liegenschaftsanteile nicht geschenkt, jedoch eine hälftige Mehrwertbeteiligung beabsichtigt habe, deckt sich mithin mit der damaligen Rechtsprechung. Der Kläger konnte zum Zeitpunkt der Käufe im März und Oktober 2014 noch keine Kenntnis davon haben, dass das Bundesgericht wenige Monate später diese Rechtsprechung in BGer 5A_621/2013 vom 20. November 2014 (Pra 104 [2015] Nr. 76) korrigierte und festhielt, die Mehrwertbeteiligung richte sich nach den jeweiligen Finanzierungsanteilen im Innenverhältnis, womit in der vorliegenden Konstellation eine hälftige Mehrwertbeteiligung nunmehr nur noch im Falle einer Schenkung oder eines Darlehens angenommen wird.
10.3.3.2. Die Beklagte beharrte in ihren Aussagen auf ihrem Standpunkt, der Kläger habe ihr den hälftigen Miteigentumsanteil geschenkt. Sie bestätigte in der Befragung ihre Behauptungen, die Miteigentumsanteile hätten eine Absicherung für das Alter darstellen sollen, da sie aufgrund der Ehe nicht 100% habe arbeiten können und ihre Altersvorsorge daher unzureichend sei, und seien zudem eine Entschädigung für die im Zusammenhang mit den Liegenschaften geleisteten Arbeiten gewesen sowie dafür, dass sie Mexiko verlassen und ihre Ausbildung abgebrochen habe. Im Einzelnen vermögen ihre Ausführungen dazu, wie es zu diesen angeblichen Schenkungen gekommen sein soll, indes nicht zu überzeugen.
10.3.3.2.1. Die Beklagte schildert zunächst – in Übereinstimmung mit dem Kläger –, dass dieser "nicht einfach so" schenken würde, trotzdem soll er ihr die Miteigentumsanteile geschenkt haben, dies – unter anderem – weil er sie für die Haushaltsführung zu Hause benötigt habe und sie daher nicht 100% habe arbeiten können. Der Beklagten gelingt es nicht, darzulegen, weshalb der Kläger, welcher unbestrittenermassen teilweise für länger Zeit auslandabwesend war, sie in diesem Mass "zu Hause gebraucht" habe. Ihre Behauptungen diesbezüglich (so beispielsweise die Aussage, wonach er wörtlich gesagt habe, "Ich brauche dich hier, zu Hause. Du darfst nicht arbeiten. Du kannst ein bisschen arbeiten, deinen lustigen Job […] aber nicht 100%, weil ich brauche dich zu Hause. Sonst würde es Probleme geben."; oder die Ausführungen, der Kläger habe gewollt, "dass sie zu Hause bleibe, für ihn koche, den Rasen mähe, vertikutiere, sauber mache, ihm den Rücken freihalte, alles organisiere") wirken oberflächlich und undifferenziert. Es erschliesst sich aus den Aussagen nicht, warum die Beklagte aufgrund der von ihr genannten Aufgaben, selbst unter der Annahme, dass sie diese tatsächlich wahrgenommen hat, nicht hätte 100% arbeiten können, und es blieb gänzlich offen, welche "Probleme" es hätte geben sollen, wenn die Beklagte mehr gearbeitet hätte. Die Argumentation der Beklagten ist auch nicht schlüssig, wäre es für den Kläger doch finanziell deutlich lohnenswerter gewesen, hätte er stattdessen eine Haushaltshilfe engagiert und wäre die Beklagte zu 100% arbeitstätig gewesen, als der Beklagten zu untersagen, zu arbeiten und ihr im Gegenzug zwei hälftige Liegenschaften zu schenken. Insofern ist auch die Ausführung, sie habe zu Hause bleiben müssen, da sie nicht einmal die Hemden habe zur Reinigung bringen dürfen, wenig überzeugend. Widersprüchlich sind die Aussagen sodann, wenn die Beklagte geltend macht, sie habe aufgrund der vom Kläger verlangten Hausarbeiten und Unterstützung nicht 100% arbeiten können, gleichzeitig aber ausführt, sie habe von sich aus 400 Bewerbungen geschickt, was das RAV AH._____ bestätigen könne, und der Kläger habe ihr jeweils die Absagen nach Hause geschickt. Hätte die Beklagte, wie sie behauptet, aufgrund der Ehe mit dem Kläger nicht mehr arbeiten können, hätte es keinen Grund gegeben, sich beim RAV anzumelden und 400 Bewerbungen zu verschicken, und hätte sie gar – wie sie implizit ebenfalls behauptet – aufgrund eines Verbots des Klägers nicht mehr arbeiten dürfen, würde es keinen Sinn ergeben, dass der Kläger ihr dann die Absagen weitergeleitet haben soll. Inwiefern die zahlreichen Absagen etwas mit der Ehe mit dem Kläger zu tun haben sollten, führt die Beklagte nicht aus und dies ist auch nicht ersichtlich.
10.3.3.2.2. Die Beklagte erwähnt sodann mehrfach, der Kläger habe gesagt "du musst gar nichts zahlen", woraus sie offenbar eine Schenkung ableitet. Gleichzeitig führt sie indes selber aus, der Kläger habe gesagt, sie müsse nichts zahlen, müsse aber die Treppe putzen gehen bzw. sie müsse nichts zahlen, aber er nehme die Mieteinnahmen und zahle die Steuern, bzw. "du musst nichts zahlen, du bekommst auch keine Mieteinnahmen, mit dem zahlst du es, mit dem kannst du es zahlen, aber du musst dafür arbeiten", womit sie selber keinen Sachverhalt einer Schenkung schildert, zumal der Kläger offensichtlich – gemäss ihrer eigenen Darstellung – die Miteigentumsanteile nicht gänzlich entschädigungslos übertragen hat, sondern eine Gegenleistung durch persönliche Leistung (Treppen putzen) sowie durch Verzicht auf den Ertrag (Mietzinseinnahmen) erwartete. Insofern legt die Beklagte selber dar, dass der Kläger keinen Schenkungswillen in dem Sinne hatte, als dass er ihr die Finanzierung ihres Miteigentumsanteils entschädigungslos überlassen hätte.
10.3.3.2.3. Weiter räumte die Beklagte ein, schlussendlich für die Liegenschaft in H._____ keine Verwaltungsarbeiten übernommen zu haben. Ihre Schilderung, sie habe von Anfang an auch für H._____ tätig sein wollen, vermag keinen Schenkungswillen des Klägers zu belegen. Im Gegenteil stützt der von ihr geschilderte Sachverhalt, wonach der Kläger nicht sie, sondern seinen Kollegen Herrn AE._____ als Verwalter gewollt habe, die Darstellung des Klägers.
10.3.3.2.4. Wenn die Beklagte zudem geltend macht, es sei auch eine Wiedergutmachung gewesen dafür, dass sie Mexiko verlassen und ihre Ausbildung abgebrochen habe, so ist anzumerken, dass ihre diesbezüglichen Behauptungen bereits im Hauptverfahren nicht substanziiert waren und auch ihrer Parteibefragung nichts Konkretes dazu entnommen werden kann, welche konkrete Ausbildung sie in Mexiko abgeschlossen hätte oder inwiefern sie durch den Wegzug in die Schweiz einen finanziellen Nachteil erlitten hätte.
10.3.3.2.5. Schliesslich sind auch grosse Zweifel an den von der Beklagten behaupteten Zitate des Klägers angebracht. So dürfte es kaum zutreffen, dass der Kläger gesagt hat: "Ich schenke dir die Hälfte der Häuser. Von beiden Häusern." bzw. "Ich schenke dir die Häuser." bzw. "Ich schenke die Hälfte von beiden Häusern." bzw. "Ja, die zwei Häuser hast du." Jedenfalls ist erstellt, dass der Kläger die beiden Liegenschaften nicht zeitgleich erworben hat, weshalb er zum Zeitpunkt des Erwerbs von C._____ nicht gesagt haben kann, er schenke ihr die beiden Liegenschaften. Zudem war zu keinem Zeitpunkt die Rede davon, dass ihr die Liegenschaften gänzlich gehören, sondern ist sie lediglich hälftige Miteigentümerin.
10.3.3.2.6. Zuletzt ist die Darstellung der Beklagten – wie bereits erwähnt – grundsätzlich widersprüchlich, wenn sie unter dem Titel des Güterstandes Errungenschaftsbeteiligung geltend macht, gleichzeitig aber darauf beharrt, der Kläger habe ihr diese Liegenschaften zur Absicherung geschenkt. Wie bereits an anderer Stelle erwähnt (vgl. oben Ziff. 9.3.4 S. 32 f.) wäre nach der Darstellung der Beklagten, wonach Errungenschaftsbeteiligung gelte, die Beklagte ohnehin zur Hälfte am während der Ehe erwirtschafteten Vermögen beteiligt gewesen und es hätte es keinen Grund dafür gegeben, davon auszugehen, die Beklagte wäre im Alter arm und der Eintrag als Miteigentümerin hätte in diesem Fall keine (zusätzliche) Absicherung der Beklagten bewirkt. Auch wenn vorliegend nicht von der von der Beklagten behaupteten Errungenschaftsbeteiligung ausgegangen wird, so scheint ihr Aussageverhalten widersprüchlich und wider Treu und Glauben, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann.
10.3.3.2.7. Zusammengefasst kann auch aus den Aussagen der Beklagten nicht der Schluss gezogen werden, dass die Miteigentumsanteile der Beklagten durch eine Schenkung des Klägers finanziert wurden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass diese einzig durch die Hypothekardarlehen der Bank finanziert wurden, weshalb die vom Kläger geleisteten Investitionen für die Bemessung des Ausgleichsbetrags vorab in Abzug zu bringen sind.
10.3.3.3. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Miteigentumsanteile der Beklagten durch die Hypothekardarlehen der Bank finanziert wurden, womit die geleisteten Eigenmittel allein dem Kläger anzurechnen sind und der Beklagte lediglich - aber immerhin - eine Mehrwertbeteiligung zukommt, nicht aber ein Anteil am Investierten Eigenkapital sowie der weiteren Investition des Klägers. In Bezug auf die Mehrwertbeteiligung der Beklagten ist gemäss den expliziten Ausführungen des Klägers davon auszugehen, dass zwischen den Parteien unabhängig von der Finanzierung im Innenverhältnis eine hälftige Mehrwertbeteiligung vereinbart war (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 10.3.4.2 S. 60).
10.3.4. Mehrwertbeteiligung der Beklagten an den Liegenschaften C._____ und H._____
10.3.4.1. Nachdem weder der Beweis eines fiduziarischen Rechtsgeschäfts noch derjenige einer Schenkung gelingt, ist von der Tatsache auszugehen, dass die Beklagte als hälftige Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen ist und demgemäss die Vermutung von Art. 937 Abs. 1 ZGB zum Tragen kommt. Die Finanzierung ihres Anteils erfolgte ausschliesslich durch das auf beide Ehegatten lautende Hypothekardarlehen. Mangels konkreter Behauptungen zu diesem Thema und mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Parteien im internen Verhältnis je zur Hälfte Schuldner des Hypothekarkredites waren. Die Beklagte beteiligte sich somit faktisch mit einer Investition von Fr. 160'000.– (1/2 der Hypothek) an der Liegenschaft C._____, bzw. mit Fr. 620'000.– (1/2 der Hypothek) an der Liegenschaft H._____ und der Kläger mit Fr. 338'757.30 (1/2 der Hypothek plus Investitionen aus Eigenmitteln) an der Liegenschaft C._____ und mit Fr. 1'106'000.– (1/2 Hypothek H._____ und Investitionen aus Eigenmitteln) an der Liegenschaft H._____. In diesem Sinne kann aufgrund der hälftigen Beteiligung der Beklagten an den Hypotheken nicht von einer einseitigen Finanzierung gesprochen werden. Auch wenn der Kläger unbestrittenermassen die Hypothekarzinsen bezahlte und die Amortisationen leistete, wurde der Kredit den Parteien gemeinsam gewährt, so dass die Beklagte mittels der von der Bank gewährten Hypothekardarlehen ebenfalls in die Liegenschaften investierte. Dies anerkennt der Kläger letztlich denn auch, zumindest eventualiter (act. 178 S. 33 ff.). Die Tatsache, dass die Hypothekarzinsen, Amortisationszahlungen etc. vom Kläger geleistet wurden, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, ist jedoch grundsätzlich bei der Berechnung der Entschädigung zu berücksichtigen (vgl. dazu unten Ziff. 10.4.4 S. 65).
10.3.4.2. Die Beteiligung der Parteien am Erwerb der Liegenschaften erfolgte somit zu 32% (C._____) bzw. 36% (H._____) mit Aufwendungen der Beklagten sowie zu 68% (C._____) bzw. 64% (H._____) mit Aufwendungen des Klägers. Ein allfälliger Mehrwert wäre gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diesem Verhältnis den Parteien zuzurechnen. Nachdem der Kläger jedoch explizit ausführte, dass er von einer hälftigen Mehrwertbeteiligung der Beklagten ausgegangen sei, was er sogar anhand eines konkreten Rechenbeispiels im Detail ausführte, ist vorliegend gemäss dem Willen der Parteien sowie der zum Zeitpunkt der Eintragungen im Grundbuch geltenden Rechtslage davon auszugehen, dass zwischen den Parteien unabhängig von der Finanzierung im Innenverhältnis eine hälftige Mehrwertbeteiligung vereinbart war.
10.3.4.3. Demzufolge ist das Miteigentum aufzulösen, indem die Liegenschaften gegen Übernahme der darauf lastenden Hypotheken auf den Kläger übertragen werden und der Beklagten eine Ausgleichszahlung für ihre hälftige Mehrwertbeteiligung (unabhängig von der Finanzierung im Innenverhältnis) zusteht. Von der Mehrwertbeteiligung der Beklagten in Abzug zu bringen sind jedoch grundsätzlich die vom Kläger für den Miteigentumsanteil der Beklagten geleisteten Investitionen (Amortisationen, Unterhalt). Grundsätzlich ebenso in Abzug gebracht werden könnten die vom Kläger für den Anteil der Beklagten geleisteten Hypothekarzinszahlungen, welche eine Schuld der Beklagten gegenüber dem Kläger darstellen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC160028-O vom 31. August 2016, E. III. 2. c) S. 19), dies hat der Kläger indes nicht beantragt.
10.4. Mehrwertbeteiligung der Beklagten an der Liegenschaft C._____-D._____
10.4.1. Standpunkt des Klägers
10.4.1.1. Der Kläger stellt sich in seiner Replik auf den Standpunkt, er habe Fr. 178'757.30 für den Erwerb der Liegenschaft investiert. Zusätzlich habe er Un-
terhalts- und Werterhaltungskosten von insgesamt Fr. 76'295.26 bezahlt, wobei er Fr. 29'028.35 belegen könne. Die übrigen Belege seien in einem Ordner gewesen, welcher jedoch nach Verhängung eines Rayonverbots gegen ihn verschwunden sei. Schliesslich sei die Hypothek um Fr. 15'000.– amortisiert worden und betrage neu Fr. 305'000.–. Der Kläger anerkenne einen Verkehrswert von Fr. 570'000.–, womit der Grundstücksgewinn gegenüber den Gestehungskosten insgesamt Fr. 71'242.70 betrage. Bei einem Verkehrswert von Fr. 570'000.– resultiere (abzüglich Hypothek von Fr. 305'000.–, Einlagen des Klägers beim Kauf von Fr. 178'757.–, Einlagen des Klägers betr. Unterhalt und werterhaltende Massnahmen von Fr. 29'028.– sowie latente Grundstückgewinnsteuer von Fr. 23'938.–) ein Gewinn von Fr. 33'277.–. Dieser Gewinn sei zwischen den Parteien hälftig zu teilen. Der Kläger habe der Beklagten mithin Fr. 16'638.50 zu entschädigen (act. 91 Rz. 56 ff.).
10.4.1.2. In seiner Novenstellungnahme vom 2. Dezember 2024 – nach Eingang des gerichtlichen Verkehrswertgutachtens – führt er ergänzend aus, der Kaufpreis von Fr. 498'757.– sei am 28. März 2014 mit einer Hypothek von Fr. 320'000.– sowie mit Eigenmitteln des Klägers von Fr. 178'757.– finanziert worden, was unbestritten sei. Die Beklagte habe sich somit mit der Hälfte der Hypothek, also Fr. 160'000.– und der Kläger mit der Hälfte der Hypothek und seinen Eigenmitteln, also mit insgesamt Fr. 338'757.– am Erwerb der Liegenschaft beteiligt. Der Kläger habe also 68% und die Beklagte 32% beigesteuert. Gemäss dem Verkehrswertgutachten betrage der Verkehrswert Fr. 900'000.–. Der Grundstückgewinn betrage also Fr. 401'243.–. Die latente Grundstückgewinnsteuer betrage entsprechend Fr. 128'398.–. Der massgebliche Mehrwert, an dem die Beklagte proportional zu ihrem Anteil an der Finanzierung der Liegenschaft beteiligt sei (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31.08.2016, Geschäfts-Nr.: LC160028-O), betrage somit Fr. 272'845.–. Der Beklagten stünden somit zunächst 32% dieses Mehrwerts, also Fr. 87'310.40 zu. Hiervon sei gemäss dem erwähnten Obergerichtsurteil die Hälfte der vom Kläger geleisteten Amortisationszahlungen, welche als Investition in den von der Beklagten mittels Hypothekardarlehen finanzierten Miteigentumsanteil zu betrachten sei, in Abzug zu bringen. Der Kläger habe die Hypothek bis am 31. Dezember 2022 um Fr. 15'000.– amortisiert und bis am 17. Dezember 2023 weitere Fr. 5'000.– und seither weitere Fr. 12'500.– zurückbezahlt, womit die Hypothek aktuell noch Fr. 287'500.– betrage. Per 31. Dezember 2024 werde die nächste Quartals-Amortisationsrate von Fr. 2'500.– fällig und vom Kläger bezahlt werden, womit das Hypothekardarlehen per 31. Dezember 2024 noch Fr. 285'000.– betrage und der Kläger die ursprüngliche Hypothekarschuld im Umfang von insgesamt Fr. 35'000.– zurückbezahlt haben werde. Die Hälfte davon, mithin Fr. 17'500.–, sei vom Mehrwertanteil der Beklagten in Abzug zu bringen. Es verbleibe ein Anspruch der Beklagten von Fr. 69'810.–. Schliesslich habe die Beklagte dem Kläger die Hälfte der von ihm in der Replik belegten Unterhalts- und Werterhaltungskosten von Fr. 29'028.35 zu erstatten, also Fr. 14'514.–, womit ein Anspruch von Fr. 55'296.– als Entschädigung für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Beklagten an diesem Grundstück in das Eigentum des Klägers verbleibe und anerkannt werde (act. 178 Ziff. 16 S. 35 f.).
10.4.2. Standpunkt der Beklagten
10.4.2.1. In ihrer Klageantwort sowie ihrer Duplik äusserte sich die Beklagte nicht konkret zur Liegenschaft in C._____, sie macht jedoch zusammengefasst einen deutlich höheren Verkehrswert der Liegenschaft geltend, als der vom Kläger anerkannte Betrag von Fr. 570'000.–. Die Beklagte macht zudem geltend, die Verkehrswerte sämtlicher im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaften seien deutlich höher und durch ein Gutachten zu schätzen. Sie führt zusammengefasst aus, die Liegenschaft C._____ habe einen Steuerwert von Fr. 441'276.–, der effektive Wert sei aber doppelt so hoch (Multiplikationsfaktor 2) und es sei noch ein Zuschlag von 20% für zukünftige Wertzunahme hinzuzurechnen. Anhand der Angaben kann errechnet werden, dass die Beklagte betreffend die Liegenschaft C._____ von einem Verkehrswert von Fr. 1'059'062.– (Steuerwert x 2 + 20%) ausgeht (act. 99 S.
48 f.; S. 79).
10.4.2.2. In ihrer Novenstellungnahme vom 29. Januar 2025 hielt die Beklagte fest, die gerichtliche Schätzung dieser Liegenschaft (Verkehrswert: Fr. 900'000.–) sei "aus pragmatischen Gründen" anerkannt. Bestritten werde – wenn auch unter dem Titel der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei Errungenschaftsbeteiligung – die latente Grundstückgewinnsteuer von Fr. 129'600.–, da der Kläger die Liegenschaft nicht verkaufen werde und demzufolge die latente Grundstückgewinnsteuer mit entsprechender Besitzesdauer abnehme (act. 190 S. 20). Zur Berechnung des Mehrwertanteils der Beklagten durch den Kläger äussert sich die Beklagte nicht konkret. Sie bestreitet diese pauschal unter Verweis auf die eigene Sachdarstellung und hält fest, ihr Anspruch aus der "güterrechtlichen" Auseinandersetzung sei deutlich höher, könne aber noch nicht abschliessend beziffert werden, solange nicht die entsprechenden Schätzungen in Auftrag gegeben würden (act. 190 Ziff. 29 ff. S. 26 ff.). An der Hauptverhandlung stellte sie sich auf den Standpunkt, sie habe Anspruch auf den hälftigen Wert dieser Liegenschaften und führte dazu aus, der ihr zustehende Betrag errechne sich aus dem Verkehrswert abzüglich der Hypothek, welcher Betrag hälftig zu teilen sei (act. 211 S. 10; Prot. S. 107).
10.4.3. Verkehrswert der Liegenschaft C._____
10.4.3.1. Ausgangspunkt ist der aktuelle Verkehrswert der Liegenschaft C._____. Mit Gutachten vom 3. Juni 2024 des Sachverständigen R._____ wurde die Liegenschaft C._____ gerichtlich mit einem Verkehrswert von Fr. 900'000.– geschätzt (act. 154/1). Der Gutachter geht von einem Realwert von Fr. 903'800.– aus. Bei der Ertragswertberechnung resultiert ein Wert von Fr. 921'424.– in Abzug zu bringen sei ein temporärer Mindernutzen von Fr. 20'100.–, weshalb sich ein Verkehrswert von (gerundet) Fr. 900'000.– ergebe. Zur Begründung hielt der Sachverständige zusammengefasst fest, es handle sich um ein älteres Dreifamilienhaus an ebener Südwestlage in C._____, direkt beim Bahnhof. Dadurch liege zwar der öffentliche Verkehr in unmittelbarer Nähe, es bestehe aber Bahnlärm. Die Liegenschaft habe eine gute Besonnung, aber keine Fernsicht. Der Kindergarten, die Primarschule und ein Lebensmittelladen befänden sich in C._____ selber, das Sekundarschulhaus liege in M._____. Der Wohnungsmix bestehe aus einer 2-Zimmerwohnung und einem Lagerraum im Erdgeschoss sowie je einer 4.5-Zimmerwohnung im Ober- und Dachgeschoss. Es handle sich um praktische Grundrisse mit offener Küche und je einer Nasszelle (Badezimmer oder WC/Dusche). Der Innenausbau sei zeitgemäss in einfachem bis mittleren Standard. Beim Landwert sei nach Lageklasse 4.30 von Fr. 873.– ausgegangen worden. Die Wohnungen würden derzeit wochenweise an Bordellbetriebe vermietet (unregelmässige Mieteinnahmen). Es sei eine ältere Liegenschaft am Ende der wirtschaftlichen Lebensdauer mit einer mittelguten Verkäuflichkeit. Beim Ertragswert sei zu berücksichtigen, dass die Vermietung einer Wohnliegenschaft an Bordellbetreibe für die meisten Eigentümer keine Option sei. Auch lehnten einige Bankinstitute die Finanzierung solcher Liegenschaften ab. Die ausgewiesenen Mietzinse seien für eine sexgewerbliche Nutzung tief, allerdings stünden die Wohnungen teilweise auch leer und seien unbenutzt. Eine Rückführung in eine normale, einfachere Nutzung wäre daher sinnvoll, weshalb von nachhaltigen Mietwerten ausgegangen worden sei.
10.4.3.2. Am 21. Oktober 2024 beantwortete der Sachverständige zudem die Ergänzungsfragen der Beklagten zur Übersichtlichkeit der Bewertung (act. 163 S. 3), zum Einbezug von Vergleichsobjekten (a.a.O., S. 5 Fragen 1 und 2), zur verwendeten Berechnungsformel (a.a.O., S. 6 Frage 3), zur Nachfrageintensität (a.a.O., S. 6 Frage 4), zur Möglichkeit eines Abbruchs (a.a.O., S. 6 Frage 5), dazu, dass das Objekt nur schon aufgrund des Landwerts mehr Wert haben müsste (act. 163 S. 4), sowie dazu, wie viele Objekte der Gutachter in C._____ bereits geschätzt habe (a.a.O. S. 6 Frage 7).
10.4.3.3. Er führte dazu aus, es sei das für Laien am besten verständlichste Berechnungsprogramm verwendet worden. Der Bewerter habe sich jeweils auf das Szenario zu konzentrieren, welches den höchsten Wert generiere. Die Liegenschaft besitze einen höheren Wert als den reinen Baulandwert. Die Liegenschaft in C._____ sei alt und nicht optimal gelegen. Trotzdem sei der geschätzte Wert höher als der Wert des Baulandes abzüglich der Rückbaukosten für das bestehende Haus. Insgesamt würde ausgehend vom Verkehrswert nach seiner Schätzung im Fall eines Abbruchs ein Landpreis von Fr. 2'323.– zuzüglich der Abbruch und Entsorgungskosten resultieren, was jenseits des Realistischen sei für die ländliche Gemeinde C._____. Vergleichsobjekte zu finden, die in den letzten 3-4 Jahren gehandelt worden seien, sei im konkreten Fall nicht möglich gewesen, da die Liegenschaft sehr speziell sei bezüglich ihres Alters, der Gebäudestruktur und der Nutzung. Es sei daher mit aggregierten Vergleichswerten gerechnet worden, wie beispielsweise die Mietwerte der Firma AJ._____ oder der Landpreisstatistik des statistischen Amts des Kantons Zürich. Der Gutachter habe die Ertragswertmethode angewendet, da es sich um eine Renditeliegenschaft handle und diese Methode in solchen Fällen die Methode der Wahl sei, andere Verfahren wie bspw. die Discounted Cash Flow-Methode seien wenig sinnvoll, sondern nur in Szenarien mit stark schwankenden Mieterträgen angezeigt. Die Nachfrageintensität sei unter dem Titel "Verkäuflichkeit" berücksichtigt worden. In C._____ sei die Nachfrage aufgrund der Lage nicht so hoch wie in H._____ und die Rotlicht-Nutzung schrecke Kaufinteressenten ab. Der Gutachter habe in C._____ in den Jahren 2014 und 2021 Schätzungen erstellt, wobei es im Jahr 2021 um eine Überbauung mit Mietwohnungen gegangen sei (act. 167).
10.4.3.4. Der Kläger führte an der Hauptverhandlung aus, beide Verkehrswertschätzungen seien vom Sachverständigen korrekt erstellt worden, weshalb darauf abzustellen sei (act. 210 S. 6). Der Kläger anerkenne den Schätzwert (Prot. S. 105). Die Beklagte hielt an der Hauptverhandlung ebenfalls fest, die Schätzung C._____D._____ sei anerkannt (act. 211, S. 9; Prot. S. 107).
10.4.3.5. Zusammengefasst erscheint das Gutachten detailliert und nachvollziehbar. Der Gutachter begründet die von ihm errechneten Schätzwerte vertieft und geht auch detailliert auf die Fragen der Beklagten ein. Schliesslich wurde die Schätzung von beiden Parteien anerkannt. Es ist somit ohne Vorbehalte auf den Schätzwert abzustellen.
10.4.4. Mehrwertanteil der Beklagten
10.4.4.1. Zur Berechnung des Mehrwert ist vom Verkehrswert zunächst der Kaufpreis inkl. Handänderungssteuer in Abzug zu bringen. Der Kaufpreis inkl. Kosten beträgt unbestritten Fr. 498'757.–. Weiter ist die latente Grundstückgewinnsteuer abzuziehen. Bei einem Verkehrswert von Fr. 900'000.– resultiert ein Grundstückgewinn von Fr. 401'243.–, womit gemäss dem Steuerkalkulator für die Grundstückgewinnsteuern des Kantons TG berechnet per 31.12.2024 von einem Steuerbetrag von Fr. 128'397.75 auszugehen ist (act. 180/190). Die Beklagte bringt zutreffend vor, dass dieser mit zunehmender Haltedauer abnimmt, wobei jedoch – entgegen der Beklagten – nicht wesentlich ist, ob der Kläger die Liegenschaft tatsächlich verkauft oder nicht. Es ist auf den Zeitpunkt der Übertragung, mithin auf den Urteilszeitpunkt abzustellen. Aktualisiert auf das Urteilsjahr 2025 ergibt sich eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. 121'977.87. Wie oben ausgeführt, steht der Beklagten gemäss dem Willen der Parteien bei der Eintragung des hälftigen Miteigentums im Grundbuch unabhängig von der internen Finanzierung der Eigentumsanteile ein Anteil von 50% zu. Somit ergibt sich folgender Mehrwertanteil der Beklagten:
Verkehrswert Fr. 900'000.–
latente Grundstückgewinnsteuer Fr. -121'977.85
Investitionen (Kaufpreis; Kosten) Fr. -498'757.–
Mehrwert Fr. 279'265.15
Mehrwertanteil Beklagte (50%) Fr. 139'632.58
10.4.4.2. Dieser Betrag entspricht jedoch nicht der vom Kläger für die Übertragung des Miteigentums geschuldeten Entschädigung zugunsten der Beklagten im Sinne von Art. 251 ZGB, da noch weitere Faktoren für die Berechnung der Entschädigung massgebend sind. Die Entschädigung beinhaltet eine Gesamtabrechnung bezüglich aller Kosten im Zusammenhang mit der Übertragung des Miteigentumsanteils auf den andern Ehegatten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC160028-O vom 31. August 2016, E. III/4. b) S. 25).
Der Kläger macht Aufwendungen für Unterhalt in der Höhe von total Fr. 29'028.– geltend, welche er belegen könne. Er führt sodann aus, bis Ende 2024 Amortisationen von insgesamt Fr. 35'000.– geleistet zu haben. Diese Beträge wurden nicht bestritten, weshalb hiervon die Hälfte (Anteil des hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten) in Abzug zu bringen sind. Ebenfalls in Abzug gebracht werden könnten die vom Kläger für den Miteigentumsanteil der Klägerin geleisteten Hypothekarzinsen. Solche hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, weshalb ihm nicht mehr zuzusprechen ist, als er beantragt hat.
Somit ergibt sich folgende Berechnung des Mehrwertanteils der Beklagten:
Mehrwertanteil Beklagte (50%) Fr. 139'632.58
½ an Unterhalt /Werterhaltung (total Fr. 29'028.–) - Fr. 14'514.–
½ an Amortisation Hypothek - Fr. 17'500.–
Entschädigung an Beklagte Fr. 107'618.58
10.5. Bemessung der Mehrwertbeteiligung der Beklagten Liegenschaft H._____
10.5.1. Standpunkt des Klägers
10.5.1.1. In seiner Replik vom 2. Februar 2023 macht der Kläger geltend, er habe in Bezug auf die Liegenschaft in H._____ Fr. 486'000.– aus seinem Vermögen finanziert. Zudem habe er aus seinem Vermögen Renovationskosten in Höhe von Fr. 16'662.45 bezahlt. Das Hypothekardarlehen sei um Fr. 180'000.– auf Fr. 1'060'000.– abbezahlt worden. Der Kläger anerkenne einen aktuellen Verkehrswert von Fr. 2'000'000.–. Der Grundstückgewinn betrage also Fr. 274'000.–. Die Grundstückgewinnsteuer betrage entsprechend Fr. 85'140.–. Bei einem Verkehrswert von Fr. 2'000'000.– resultiere (abzüglich Hypothek von Fr. 1'060'000.–, Einlagen des Klägers beim Kauf von Fr. 486'000.–, Einlagen des Klägers betr. Unterhalt und werterhaltende Massnahmen von Fr. 16'662.– sowie latente Grundstückgewinnsteuer von Fr. 85'140.–) ein Gewinn von Fr. 352'198.–. Dieser Gewinn sei zwischen den Parteien hälftig zu teilen. Der Kläger habe der Beklagten mithin Fr. 176'099.– zu entschädigen (act. 91 Rz. 74 ff.).
10.5.1.2. In seiner Novenstellungnahme vom 2. Dezember 2024 – nach Eingang des gerichtlichen Verkehrswertgutachtens – führt er ergänzend aus, der Kaufpreis von Fr. 1'726'000.– sei am 17. Oktober 2014 mit einer Hypothek von Fr. 1'240'000.– sowie mit Eigenmitteln des Klägers von Fr. 486'000.– finanziert worden, was unbestritten sei. Die Beklagte habe sich somit mit der Hälfte der Hypothek, also Fr. 620'000.– und der Kläger mit der Hälfte der Hypothek und seinen Eigenmitteln, also mit insgesamt Fr. 1'106'000.– am Erwerb der Liegenschaft beteiligt. Der Kläger habe also 64% und die Beklagte 36% beigesteuert. Gemäss dem Verkehrswertgutachten betrage der Verkehrswert Fr. 2'560'000.–. Der Grundstückgewinn betrage also Fr. 834'000.–. Die latente Grundstückgewinnsteuer betrage entsprechend Fr. 258'400.–. Der massgebliche Mehrwert, an dem die Beklagte proportional zu ihrem Anteil an der Finanzierung der Liegenschaft beteiligt sei (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31.08.2016, Geschäfts-Nr.: LC160028-O) betrage somit Fr. 575'600.–. Der Beklagten stünden somit zunächst 36% dieses Mehrwerts, also Fr. 207'216.– zu. Hiervon sei gemäss dem erwähnten Obergerichtsurteil die Hälfte der vom Kläger geleisteten Amortisationszahlungen, welche als Investition in den von der Beklagten mittels Hypothekardarlehen finanzierten Miteigentumsanteil zu betrachten sei, in Abzug zu bringen. Der Kläger leiste jährliche Amortisationsraten von Fr. 20'000.–. Bis Ende 2024 werde das Hypothekardarlehen somit um Fr. 220'000.– auf Fr. 1'020'000.– abbezahlt sein, es seien mithin Fr. 110'000.– in Abzug zu bringen. Es verbleibe ein Anspruch der Beklagten von Fr. 97'216.–. Schliesslich habe die Beklagte dem Kläger die Hälfte der von ihm in der Replik belegten Unterhalts- und Werterhaltungskosten von Fr. 16'662.45 zu erstatten, also Fr. 8'331.–, womit ein Anspruch von Fr. 88'885.– als Entschädigung für die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Beklagten an diesem Grundstück in das Eigentum des Klägers verbleibe und anerkannt werde (act. 178 Ziff. 16 S. 33 f.).
10.5.2. Standpunkt der Beklagten
10.5.2.1. In ihrer Klageantwort sowie ihrer Duplik äusserte sich die Beklagte nicht konkret zur Liegenschaft in H._____, sie macht jedoch zusammengefasst einen deutlich höheren Verkehrswert der Liegenschaft geltend, als der vom Kläger anerkannte Betrag von Fr. 2'000'000.–. Allein der Landwert betrage Fr. 4'085'717.– bis Fr. 6'286'092.–. Der Steuerwert sei mindestens die Hälfte bis ein Drittel des effektiven Verkehrswertes. Die Preise für Renditeliegenschaften seien zudem steigend (act. 99 S. 47). Anhand der Angaben kann errechnet werden, dass die Beklagte betreffend die Liegenschaft H._____ von einem Verkehrswert von Fr. 4'990'910.– ausgeht (Steuerwert x 2 + 20%).
10.5.2.2. In ihrer Novenstellungnahme vom 29. Januar 2025 liess die Beklagte sodann zusammengefasst ausführen, dass sie das – inzwischen erstellte – gerichtliche Verkehrswertgutachten nicht anerkenne und ein Obergutachten beantrage
(act. 190 S. 15, 19). Diesbezüglich verweist sie auf ihre Eingabe vom 5. Dezember 2024 (act. 181), worin sie ihre Zweifel am Verkehrswertgutachten erläutert (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 10.5.3 S. 69 ff.). Zur Berechnung des Mehrwertanteils der Beklagten durch den Kläger äussert sich die Beklagte allerdings nicht. Sie bestreitet diese pauschal unter Verweis auf die eigene Sachdarstellung und hält fest, ihr Anspruch aus der "güterrechtlichen" Auseinandersetzung sei deutlich höher, könne aber noch nicht abschliessend beziffert werden, solange nicht die entsprechenden Schätzungen [gemeint: der weiteren im Eigentum des Klägers stehenden Liegenschaften] in Auftrag gegeben würden (act. 190 Ziff. 29 ff. S. 26 ff.).
10.5.3. Verkehrswert der Liegenschaft H._____
10.5.3.1. Ausgangspunkt ist der aktuelle Verkehrswert. Mit Gutachten vom 3. Juni 2024 des Sachverständigen R._____ wurde die Liegenschaft C._____ gerichtlich mit einem Verkehrswert von Fr. 2'560'000.– geschätzt (act. 154/2). Der Gutachter geht von einem Realwert von Fr. 2'548'000.– aus. Bei der Ertragswertberechnung resultiert ein Wert von Fr. 2'593'362.– (unter Berücksichtigung von aufgelaufenen Rückstellungen von 29 Jahren seit letzter Renovation in Höhe von Fr. 504'538.–). In Abzug zu bringen sei ein temporärer Mindernutzen von Fr. 29'000.–, weshalb sich ein Verkehrswert von Fr. 2'564'362.– ergebe. Zur Begründung hielt der Sachverständige zusammengefasst fest, es handle sich um ein älteres Mehrfamilienhaus, ca. 1991 durch einen Anbau ergänzt, an ebener Südostlage an einer mittelstark befahrenen Strasse im Quartier I._____ mit mittlerer Besonnung und ohne Aussicht. Es bestünden Verkehrslärmimmissionen durch den J._____-weg. Einkauf, Schulen und eine Busstation lägen alle in Gehdistanz zum Haus, das Stadtzentrum mit Bahnhof und erweitertem Einkauf in ca. 2.5 km. Das Haus sei damals zur Nutzung durch eine Wohngruppe (begleitetes Wohnen) konzipiert worden und werde nun als Einzelzimmer im Rahmen einer grösseren Wohngemeinschaft vermietet. lm Erdgeschoss bestünden 2 Gemeinschaftsküchen und ein Aufenthaltsraum in einer Wintergartenkonstruktion. Total verfüge die Liegenschaft über 6 Nasszellen. Der Innenausbau sei einfach, teilweise demodiert. Mittelfristig stehe die Sanierung der Frontfassade und der Ersatz der Küchen an. Die Verkäuflichkeit sei gut. Beim Landwert sei nach Lageklasse 5.90 von Fr. 1'623.– ausgegangen worden. Beim Ertragswert sei zu berücksichtigen, dass den Mietern sehr hohe Nebenkosten verrechnet würden. Dies lasse sich jedoch damit begründen, dass neben Kosten wie Heizung und Warmwasser auch die Reinigung der allgemeinen Räume durch den Vermieter sowie die Bereitstellung von lnternet verrechnet werde. Einige Zimmer (v.a. die grösseren) hätten noch ein Potential für Mieterhöhungen. Hier seien marktgängige Mietwerte eingesetzt worden. Der mögliche Mehrertrag sei um 2 Jahre abdiskontiert und vom Verkehrswert abgezogen worden, um die Zeit bis zur Umsetzung des Mieterhöhungspotentials abzubilden.
10.5.3.2. Am 21. Oktober 2024 beantwortete der Sachverständige hierzu zudem die Ergänzungsfragen der Beklagten zur Übersichtlichkeit der Bewertung (act. 163 S. 3), zum Einbezug von Vergleichsobjekten (a.a.O., S. 5 Fragen 1 und 2), zur verwendeten Berechnungsformel (a.a.O., S. 6 Frage 3), zur Nachfrageintensität (a.a.O., S. 6 Frage 4), zur Möglichkeit eines Abbruchs (a.a.O., S. 6 Frage 5), dazu, dass das Objekt nur schon aufgrund des Landwerts mehr Wert haben müsste, zumal man es mit einer ausgezeichneten Lage zu tun habe (act. 163 S. 4), sowie dazu, wie viele Objekte der Gutachter in H._____ bereits geschätzt habe (a.a.O. S.
6 Frage 7).
10.5.3.3. Der Sachverständige führte dazu aus, es sei das für Laien am besten verständlichste Berechnungsprogramm verwendet worden. Der Bewerter habe sich jeweils auf das Szenario zu konzentrieren, welches den höchsten Wert generiere. Die Liegenschaft besitze einen höheren Wert als den reinen Baulandwert: Würde man von einem Abbruch ausgehen, so würde ausgehend vom Verkehrswert der vorgenommenen Schätzung von Fr. 2'560'000.– geteilt durch die Landfläche von
607 m2 ein [viel zu hoher] Landpreis von Fr. 4'217.– zuzüglich der Abbruch- und Entsorgungskosten resultieren. Der tatsächliche Landwert ergebe sich aus der Landpreisstatistik des Statistischen Amts des Kantons Zürich. Demnach sei für 2023 ein Schätzwert von Fr. 1'717.– errechnet worden sowie die effektiv bezahlten Durchschnittswerte nach Quartil. Demnach liege der Medianwert bei Fr. 1'808.–. Die Lage der Liegenschaft in H._____ könne nicht als "ausgezeichnet" eingestuft werden, sondern es handle sich um eine durchschnittliche Lage ohne Aussicht an einer doch recht stark befahrenen Strasse. Entsprechend sie die Liegenschaft vorliegend auch an wirtschaftlich sehr schwach gestellte Mieter vermietet. Folglich sei der Medianwert vorliegend angemessen. Vergleichsobjekte zu finden, die in den letzten 3-4 Jahren gehandelt worden seien, sei im konkreten Fall nicht möglich gewesen, da die Liegenschaft sehr speziell sei bezüglich ihres Alters, der Gebäudestruktur und der Nutzung. Es sei daher mit aggregierten Vergleichswerten gerechnet worden, wie beispielsweise die Mietwerte der Firma AJ._____ oder der Landpreisstatistik des Statistischen Amts des Kantons Zürich. Zudem seien die effektiven Mietzinsen von anderen vom Gutachter bewerteten Liegenschaften in H._____ mit eingeflossen. Der Gutachter habe die Ertragswertmethode angewendet, da es sich um eine Renditeliegenschaft handle und diese Methode in solchen Fällen die Methode der Wahl sei, andere Verfahren wie bspw. die Discounted Cash Flow-Methode seien wenig sinnvoll, sondern nur in Szenarien mit stark schwankenden Mieterträgen angezeigt. Die Nachfrageintensität sei unter dem Titel "Verkäuflichkeit" berücksichtigt worden. Die Nachfrage in H._____ sei hoch, jedoch vermindere die Vermietung als Einzelzimmer die Verkäuflichkeit von sehr gut auf gut. Der Gutachter habe in H._____ in den letzten 10 Jahren 32 Liegenschaften bewertet, darunter viele Mehrfamilienhäuser (act. 167).
10.5.3.4. Die Beklagte anerkennt das Gutachten nicht. Sie bringt dagegen vor, der J._____-weg dürfe nicht als "recht stark befahrene Strasse" bezeichnet werden. Als Lärmempfindlichkeitsstufe erhalte das Objekt die Qualifizierung Stufe 2 von 4. Gemäss Google Maps könne man das Verkehrsaufkommen an dieser Strasse nach Zeiten beobachten und dort gäbe es tagsüber keinerlei stockenden oder zähflüssigen Verkehr. Die Vermietung an schwach gestellte Mieter trage nicht zur Beurteilung der Lage bei, sondern lediglich, wie das Objekt durch Besitzer und Verwaltung vermietet worden sei. Daher sei bei der Beklagten der Eindruck entstanden, dass der Preis viel zu tief bewertet worden sei. Der Grundstückspreis werde anhand des
75 % Quartils bemessen, welches mittlerweile schon bei Fr. 4'249.– liege. In den Jahren 2023 und 2024 seien in H._____ weit weniger Immobilien verkauft worden, was sich positiv auf den Verkaufswert auswirke. Im laufenden Jahr sollten die Grundstückspreise nochmals über dem angegebenen Wert liegen, da Experten erst im Jahr 2025 mit einer leichten Erholung am Immobilienmarkt rechnen würden. Der Gutachter habe im Übrigen zugegeben, dass seine Gutachten, nur soweit möglich, übersichtlich und nachvollziehbar gegliedert worden sei. Es sei für einen Laien kaum nachzuvollziehen, was in seinen Gutachten stehe. Es komme relativ überheblich rüber, wenn der Gutachter anschliessend sage, dass die angewandten finanzmathematischen Verfahren "nicht ganz trivial" seien. Es gehe ja schlussendlich darum, dass die Parteien eine gerichtlich angeordnete Schätzung nachvollziehen könnten und dies sei grundsätzlich nicht der Fall. Die Beklagte sei überzeugt, dass die Liegenschaft in H._____ deutlich mehr Wert habe. Die Behauptung des Gutachters, sein Gutachten sei absolut liquide, sei fraglich, zumal er vier Seiten und eine zusätzliche Tabelle benötige, um diese sofortige Liquidität zu belegen. Die Ausführungen des Gutachters erweckten den Eindruck, als sei er durch die Fragen und Einwendungen persönliche betroffen, was die Objektivität des Gutachtens als fragwürdig erscheinen lasse. Daher beantrage die Beklagte die Erstellung eines Obergutachtens (act. 181).
10.5.3.5. Der Kläger führte an der Hauptverhandlung aus, beide Verkehrswertschätzungen seien vom Sachverständigen korrekt erstellt worden, weshalb darauf abzustellen sei (act. 210 S. 6). Der Kläger anerkenne den Schätzwert (Prot. S. 105).
10.5.3.6. Die Beklagte hielt an der Hauptverhandlung an ihrem Antrag, es sei ein Obergutachten zu erstellen, fest (act. 211, S. 9; Prot. S. 107).
10.5.3.7. Die Beklagte bemängelt, dass der Gutachter die Strasse als "recht stark befahren" bezeichnet und von einer "durchschnittlichen" Lage ausgeht. Das Objekt liegt unbestritten an einer Strasse. Ob die Strasse viel befahren ist oder nicht, kann entgegen der Beklagten weder anhand der Lärmempfindlichkeitsstufe 2 noch anhand der Staudaten auf Google Maps eruiert werden. Die Einteilung in die Lärmempfindlichkeitsstufe 2 besagt lediglich, dass die Liegenschaft in einer Wohnzone mit nicht störenden Betreiben liegt (Art. 43 der Lärmschutzverordnung LSV). Dass es sich um ein ruhiges Quartier mit wenig oder gar keinem Verkehrslärm handeln sollte, behauptet die Beklagte nicht. Hinzu kommt, dass es sich bei der Bezeichnung als "recht stark befahren" nicht um eine verbindliche Qualifikation oder Kategorisierung handelt, sondern um ein weiches Kriterium (von mehreren) bei der Einordnung der Lagequalität. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass gemäss den Informationen des kantonalen GIS-ZH Browsers am J._____-weg am Tag 491 Fahrzeuge und in der Nacht 76 Fahrzeuge pro Stunde verkehren, womit es nicht abwegig erscheint, von einer "recht stark befahrenen Strasse" zu sprechen. Unbestritten ist weiter, dass es sich um eine Lage ohne Aussicht handelt. Insofern erscheint es insgesamt nachvollziehbar, dass der Gutachter die Lage als "durchschnittlich" bezeichnet. Auch die Tatsache, dass die Liegenschaft an finanziell schwach gestellte Vermieter vermietet wird, passt in dieses Bild, auch wenn sich daraus nichts Verbindliches über die Lagequalität ableiten lässt. Nichtsdestotrotz wäre bei einer ausgezeichneten Lage durchaus zu erwarten, dass ein Renditeobjekt, wie das vorliegende, zu höheren Preisen an kaufkräftigere Mieter vermietet würde, wenn dies möglich wäre. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Einschätzung, dass es sich um eine durchschnittliche Lage handelt, falsch ist, und die Beklagte bringt ihrerseits nichts vor, aufgrund dessen von einer überdurchschnittlichen Lage auszugehen wäre. Entsprechend ist es auch nachvollziehbar, dass der Gutachter beim Grundstückpreis nicht mit dem "Quartil 75", sondern mit dem Medianwert von Fr. 1'808.– gerechnet hat. Selbst bei einer Verdoppelung dieser Werte im Jahr 2024 oder 2025 – wovon nicht auszugehen ist – läge der vom Gutachter errechneten Wert inkl. Baute von Fr. 4'217.– immer noch deutlich über dem Landwert. Insofern ist der Schluss des Gutachters, dass sich der von ihm errechnete Wert deutlich über dem reinen Landwert bewegt und somit nicht von einem Abbruchszenario auszugehen ist, durchaus nachvollziehbar. Die weiteren Vorbringen der Beklagten, wonach die Bewertung des Sachverständigen kompliziert und für einen Laien nicht nachvollziehbar seien, zielt sodann ins Leere, zumal der Gutachter sämtliche Daten, auf welche er seine Begutachtung stützt, sowie die von ihm angewandte Methode offengelegt hat. Anhand dieser Angaben lässt sich die Plausibilität des Gutachtens ohne Weiteres überprüfen, was die Beklagte – wie sie schreibt (vgl. act. 181) – auch gemacht hat, allerdings ohne eine andere Einschätzung zu erhalten. Dass der Gutachter in der Beantwortung der Ergänzungsfragen vier Seiten verfasste, liegt in der hohen Anzahl der von der Beklagten gestellten Fragen begründet. Die ausführlichen und nachvollziehbaren Antworten stützen die Plausibilität des Gutachtens. Eine Befangenheit des Gutachters ist nicht ersichtlich und wurde von der Beklagten auch nicht substanziiert vorgebracht.
10.5.3.8. Im Ergebnis besteht kein Anlass für ein Obergutachten. Es bestehen keine Gründe, welche an der Plausibilität und der Überzeugungskraft des Gutachtens zweifeln lassen. Das Gutachten ist detailliert und nachvollziehbar. Der Gutachter begründet die von ihm errechneten Schätzwerte vertieft und geht auch detailliert auf die Fragen der Beklagten ein. Es ist somit ohne Vorbehalte auf den Schätzwert abzustellen.
10.5.4. Mehrwertanteil der Beklagten
10.5.4.1. Zur Berechnung des Mehrwert ist vom Verkehrswert zunächst der Kaufpreis inkl. Handänderungssteuer in Abzug zu bringen. Der Kaufpreis inkl. Kosten beträgt unbestritten Fr. 1'726'000.–. Weiter abzuziehen ist die latente Grundstückgewinnsteuer. Bei einem Verkehrswert von Fr. 2'560'000.– resultiert ein Grundstückgewinn von Fr. 834'000.–. Grundsätzlich fallen bei einem Grundstücksgewinn von Fr. 834'000.– Grundstücksgewinnsteuern von Fr. 323'000.– an (§ 225 StG). Hiervon ist jedoch mit zunehmender Besitzesdauer eine Ermässigung in Abzug zu bringen. Bei einer 10-jährigen Besitzesdauer beträgt die Ermässigung 20%. Der Kläger errechnet bei einer 10-jährigen Besitzesdauer eine Ermässigung von Fr. 64'600.–, womit Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von Fr. 258'400.– resultieren würden (act. 180/188). Die Beklagte bringt zutreffend vor, dass dieser Betrag mit zunehmender Haltedauer weiter abnimmt, wobei jedoch – entgegen der Beklagten – nicht wesentlich ist, ob der Kläger die Liegenschaft tatsächlich verkauft oder nicht. Es ist auf den Zeitpunkt der Übertragung, mithin auf den Urteilszeitpunkt abzustellen. Aktualisiert auf das Jahr 2025 und somit eine Haltedauer von 11 Jahren ergibt sich eine von 20% auf 23 % erhöhte Ermässigung, mithin eine Ermässigung von Fr. 74'290.–, und somit Grundstückgewinnsteuern in der Höhe von Fr. 248'710.–. Wie oben ausgeführt, steht der Beklagten gemäss dem Willen der Parteien bei der Eintragung des hälftigen Miteigentums im Grundbuch unabhängig von der internen Finanzierung der Eigentumsanteile ein Anteil von 50% zu. Somit ergibt sich folgender Mehrwertanteil der Beklagten:
Verkehrswert Fr. 2'560'000.–
latente Grundstückgewinnsteuer Fr. 248'710.–
Investitionen (Kaufpreis; Kosten) Fr. -1'726'000.–
Mehrwert Fr. 585'290.–
Mehrwertanteil Beklagte (50%) Fr. 292'645.–
10.5.4.2. Davon in Abzug zu bringen sind jedoch die vom Kläger geltend gemachten Investitionen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LC160028-O vom 31. August 2016, E. III/4. b) S. 25). Der Kläger macht geltend, Amortisationen in der Höhe von total Fr. 220'000.– geleistet zu haben. Zudem macht er Aufwendungen für Unterhalts- und Werterhaltungskosten von Fr. 16'662.45 geltend. Diese Beträge wurden nicht bestritten, weshalb hiervon die Hälfte (Anteil des hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten) in Abzug zu bringen sind. Ebenfalls in Abzug gebracht werden könnten die vom Kläger für den Miteigentumsanteil der Klägerin geleisteten Hypothekarzinsen. Solche hat der Kläger jedoch nicht geltend gemacht, weshalb ihm nicht mehr zuzusprechen ist, als er beantragt hat.
Somit ergibt sich folgende Berechnung des Mehrwertanteils der Beklagten:
Mehrwertanteil Beklagte (50%) Fr. 292'645.–
½ an Unterhalt /Werterhaltung (total Fr. 16'662.45) Fr. -8'331.–
½ an Amortisation Hypothek Fr. -110'000.–
Entschädigung an Beklagte Fr. 174'314.–
10.6. Fazit
Der Beklagten steht an den Liegenschaften gemäss dem Willen der Parteien bei der Eintragung des hälftigen Miteigentums im Grundbuch unabhängig von der internen Finanzierung der Eigentumsanteile ein Mehrwertanteil von 50% zu, wobei davon die Amortisationen und der Unterhalt noch in Abzug zu bringen sind. Ausgehend von den gutachterlich festgestellten Verkehrswerten steht der Beklagten für die Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft C._____D._____ an den Kläger eine Entschädigung von Fr. 107'618.58 und für die Übertragung ihres hälftigen Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in H._____ eine solche von Fr. 174'314.– zu. Dies ergibt insgesamt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 281'932.58.
Die erwähnten hälftigen Miteigentumsanteile der Beklagten an den Liegenschaften C._____-D._____ und H._____ sind somit gegen eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 281'932.58 des Kläger an die Beklagte sowie gegen Übertragung der Grundpfandschuld zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung auf den Kläger in das Alleineigentum des Klägers zu übertragen. Der Kläger ist zu verpflichten, der Beklagten eine Bestätigung der kreditgebenden Bank vorzulegen, dass diese die Beklagte aus der Solidarschuldnerschaft entlässt. Die betreffenden Grundbuchämter sind dementsprechend anzuweisen. Nachdem die Auflösung des Miteigentums im Einverständnis und Interesse beider Parteien erfolgt, sind sie zu verpflichten, die Kosten der Eigentumsübertragung hälftig zu tragen.
11. Steuerrückforderung des Klägers an Beklagte (Bereicherung)
11.1. Der Kläger verlangt von der Beklagten in der Replik einen Betrag von Fr. 13'210.80. Er macht geltend, er sei unter anderem Alleineigentümer der Liegenschaften AK._____-strasse 11 (AL._____), AM._____-strasse 12 (AN._____), AO._____-strasse 13 (AB._____) und AP._____-strasse 14 (AB._____). Er habe die entsprechenden Steuern jeweils aus den Mieterträgen dieser Liegenschaften bezahlt, also aus seinem Vermögen. In den Jahren 2019 und 2020 habe er von den jeweiligen Steuerämtern Rückerstattungen erhalten. Da die Parteien aber noch gemeinsam besteuert worden seien, seien diese zur Hälfte an die Beklagte ausbezahlt worden, obwohl der Kläger die Steuern alleine beglichen habe. Die Beklagte sei daher gemäss Art. 62 OR aus seinem Vermögen ungerechtfertigt bereichert. Es handle sich konkret um folgende Rechnungen (vgl. act. 91 S. 58 ff. Rz. 169 ff.):
Gemeinde AL._____:
Guthaben Steuerperiode 2019 Fr. 12'047.80 resultierend aus:
Steuerzahlung 31.5.2019 Fr. 6'000.– (bez. vom Privatkonto des Klägers)
Steuerzahlung 30.09.2019 Fr. 551.05 (bez. vom Liegenschaftenkonto)
Steuerzahlung Verrechnung 2017 Fr. 5'448.95 (bez. vom Liegenschaftenkonto)
Auszahlung an die Beklagte Fr. 6'023.90 (Auszahlung am 9.12.2020)
Stadt AB._____:
Guthaben Steuerperiode 2020 Fr. 2'003.90 Auszahlung an Beklagte am 15.10.2020
Guthaben Steuerperiode 2019 Fr. 2'003.85 Auszahlung an Beklagte am 25.06.2020
total Rückzahlungen Fr. 4'007.75
Kanton Zürich
Guthaben Steuerperiode 2017 Fr. 335.90 Auszahlung an Beklagte
Guthaben Steuerperiode 2016 Fr. 2'841.00 Auszahlung an Beklagte
total Rückzahlungen Fr. 3'182.90
Dies ergebe total Fr. 13'210.80, welchen Betrag die Beklagte dem Kläger zurückzahlen müsse, zumal sämtliche Steuerzahlungen aus dem Vermögen des Klägers erfolgt seien. Die Forderung sei in der Klagebegründung noch nicht erhoben worden, weshalb es sich um eine Klageänderung handle. Diese sei jedoch zulässig, da der neue Anspruch nach derselben Verfahrensart zu beurteilen sei und mit dem bisherigen in sachlichem Zusammenhang stehe (act. 91 S. 62 Rz. 179 ff.).
11.2. Die Beklagte bestreitet die Forderung lediglich pauschal, ohne eigene Sachdarstellung. Sie führt aus, die Forderung sei güterrechtlich abzuhandeln und habe Eingang in die güterrechtliche Auseinandersetzungsrechnung zu finden. Der Anspruch werde vorsorglich bestritten (act. 99 S. 92 f.).
11.3. Der Kläger führt hierzu aus, die Beklagte habe die Ausführungen des Klägers nicht substanziiert bestritten, womit die Forderung von Fr. 13'210.80 ausgewiesen sei (act. 178 S. 39 Ziff. 43). Die Beklagte äusserte sich nicht mehr weiter dazu (act. 190).
11.4. Nachdem der Kläger die Forderung detailliert darlegte und begründete, hätte die Beklagte diese auch detailliert bestreiten müssen. Auch wenn von Errungenschaftsbeteiligung auszugehen wäre und die Beklagte noch keine Kenntnis der übrigen güterrechtlichen Positionen hatte, hätte sie sich zu den konkret geltend gemachten Positionen äussern können. Indem sie dies lediglich pauschal tut, ist sie ihrer Bestreitungspflicht nicht nachgekommen. Die Behauptungen des Klägers – insbesondere, dass die entsprechenden Steuern durch ihn bezahlt und die Rückzahlungen hälftig an die Beklagte erfolgten – hat somit als unbestritten zu gelten. Dem Kläger steht somit eine Forderung in der Höhe von Fr. 13'210.80 gegen die Beklagte zu, welche er mit der Entschädigung an die Beklagten für die Übertragung ihrer Miteigentumsanteile verrechnen kann. Der Kläger kann diesen Betrag somit verrechnungsweise von der von ihm gegenüber der Beklagten geschuldeten Entschädigung für die Übernahme der beiden Liegenschaften zu Alleineigentum in Abzug bringen.
12. Ergebnis
Im Ergebnis sind die Liegenschaften C._____ und H._____ auf den Kläger als Alleineigentümer zu übertragen. Der Kläger ist im Gegenzug zu verpflichten, der Beklagten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 268'721.78 (Fr. 281'932.58./. Fr. 13'210.80) zu bezahlen.
V. Nachehelicher Unterhalt
13. Standpunkte
13.1. Standpunkt der Beklagten
13.1.1. Die Beklagte beantragt, es sei der Kläger zu verpflichten, ihr ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen nachehelichen Unterhalt i.S.v. Art. 125 ZGB von
Fr. 6'200.- pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monats im Voraus, unter Anrechnung eines zu bestimmenden Kapitalertrages bei allfälliger güterrechtlicher Kapitalauszahlung durch den Kläger (act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 2; act. 211 S. 2). Es sei dieser Unterhaltsbeitrag gerichtsüblich zu indexieren (act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 3; act. 211 S. 2).
13.1.2. Sie macht zusammengefasst geltend, die Parteien stünden nun im 28. Ehejahr und die Ehe sei "auf jeden Fall wesentlich lebensprägend" (act. 211 S. 5). Die Beklagte habe ihre Karriere für den Kläger aufgegeben, ihr Studium in Mexiko abgebrochen, den Kläger in die Schweiz begleitet und ihr Arbeitspotential im Wesentlichen "dem Aufbau des Klägers" (act. 211 S. 5) gewidmet. Sie habe dadurch einen "enormen Heiratsschaden" erlitten. Die Beklagte wäre ohne diese Ehe beruflich weit besser gestellt als sie es derzeit sei (act. 80 S. 21 Ziff. 2.12 f.; act. 99 S. 82 ff.).
13.1.3. Die Beklagte beruft sich weiter auf die Entscheide des Obergerichts vom 9. September 2020 (act. 70) und das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2020 [recte: 2022], das diesen Entscheid bestätigt habe (act. 74). Sie verweist auf Seite
23 des obergerichtlichen Urteils, welches festhalte, dass die Parteien eine Aufgabenteilung mit nur untergeordneter Erwerbstätigkeit der Ehefrau in einem Teilzeitpensum gelebt hätten, weil es dem Standard entsprochen habe und eine weitere Arbeitstätigkeit aufgrund des hohen Einkommens des Ehemannes nicht nötig gewesen sei (act. 99 S. 23 f. und S. 80 f.). Auch nach der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebe es Fälle, in denen Lebensprägung zu bejahen sei, und das sei im konkreten Fall auch der Fall. Entsprechend habe das Bundesgericht die diesbezügliche Feststellung des Obergerichts im konkreten Fall denn auch nicht als unzulässig bezeichnet (act. 99 S. 81). Nach neuer bundesgerichtlicher Praxis (BGer 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024) gelte, dass wenn die unterhaltsansprechende Partei prognostisch ihre Erwerbstätigkeit wiederherzustellen und auszuschöpfen in der Lage sei, dies bei der Feststellung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen sei, der Unterhaltsanspruch aber nicht per se wegfalle. Auch sei nach neuer Rechtsprechung eine lebenslängliche Rente nicht ausgeschlossen. Dies sei im vorliegenden Fall zwingend (act. 211 S. 6 f.).
13.1.4. Im Einzelnen führt die Beklagte aus, sie habe Mexiko wegen des Klägers in jungen Jahren verlassen und den Kläger in die Schweiz begleitet. Deswegen habe sie ihr Studium in Mexiko abgebrochen und ihre beruflichen Möglichkeiten einer Karriere in Mexiko aufgegeben. Sie habe entsprechend ihr ganzes Leben und ihre ganzen Zukunftsaussichten für den Kläger "geopfert" und sei in die Schweiz gezogen. Sie habe dadurch einen enormen Heiratsschaden erlitten. Hätte sie den Kläger nicht geheiratet, hätte sie ihr Studium in Mexiko abgeschlossen und eine berufliche Karriere durchlaufen können. So sei sie immer auf dem Niveau funktioneller Tätigkeiten geblieben. Ihr Verdienst sei als rein unbedeutender Zusatzverdienst zu qualifizieren und spiele im Verhältnis zum Einkommen des Klägers eine absolut untergeordnete Rolle (act. 80 S. 21; act. 99 S. 30 f. und 82).
13.1.5. Zu ihrem Bildungsabschluss vor der Ehe sowie ihren Berufsaussichten im Heimatland führte sie aus, sie sei in Mexiko geboren und in einer achtköpfigen Familie aufgewachsen. Sie habe die AQ._____ Grundschule von der ersten bis zur sechsten Klasse besucht, danach die Handelsschule AR._____ absolviert und die Sekundarschule und eine Ausbildung als Sekretärin abgeschlossen. Mit 16 Jahren sei sie nach AS._____, Washington, gezogen, wo sie bei ihrer älteren Schwester und deren Ehemann gelebt und die AT._____ High School besucht und abgeschlossen habe (act. 80 S. 13 f.). Während ihrer Ferien habe sie als 18-jährige den Kläger kennengelernt, sei aber bei ihrer Familie in Mexiko geblieben. 1994 sei sie vom Kläger eingeladen worden, zu ihm zu ziehen. 1995 habe die Beklagte die Universität AI._____ (AI._____) in Mexiko besucht und dort Business Management studiert. Dieses Institut besetze Platz … aller lateinamerikanischen Universitäten sowie Platz … aller Privatuniversitäten Mexikos. Den Abschluss habe sie aber nicht erlangen können, da der Kläger einen Umzug in die Schweiz geplant und auch durchgeführt habe und in der Folge die Beklagte in die Schweiz geholt habe. Ab 1995 habe die Klägerin offiziell ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt (act. 80 S. 15; act. 99 S. 82). Mit ihrer Intelligenz, Begabung und vor allem mit ihrer damaligen Jugend, die die Beklagte bei Anfang der Ehe gehabt habe, hätte sie "mit Garantie" in Mexiko eine erfolgreiche Karriere machen können. Sie hätte sich ein ordentliches Einkommen in der Höhe von Fr. 6'200.– pro Monat erarbeiten können (act. 99 S.
31 und S. 82 ff.). Dass die Beklagte ihr ganzes Leben und ihre ganzen Zukunfts-
aussichten für den Kläger geopfert habe und für ihn in die Schweiz gezogen sei, habe der Kläger anerkannt, indem er selbst ausführe, die Beklagte sei ohne höhere Schulbildung und ohne Berufsausbildung mit erst 22 Jahren zum Kläger in die Schweiz gezogen. Auf diese Aussage sei der Kläger zu behaften (act. 99 S. 82).
13.1.6. Zur Ausbildung und beruflichen Tätigkeit der Beklagten in der Schweiz führte sie aus, sie habe in der Schweiz bzw. aufgrund der Ehe beruflich nicht Fuss fassen können. Sie habe in der Schweiz im Jahr 1996 zunächst fast während eines Jahres einen Deutschkurs besucht und gleichzeitig den Haushalt geführt, was eine grosse Herausforderung gewesen sei, da der Kläger nie da gewesen sei und sie gezwungen gewesen sei, alles allein zu machen. Der Kläger sei beruflich bedingt fünf Wochen abwesend gewesen und eine Woche anwesend. In den Jahren 1997 - 1998 habe die Beklagte einen Fremdsprachenhostesskurs in der Schule AU._____ in Zürich besucht. Im Jahr 1997 hätten die Parteien beschlossen, zu heiraten. 1998 habe die Beklagte den Kurs erfolgreich abgeschlossen und sich dann erfolglos für insgesamt 400 Stellen beworben (act. 80 S. 15 f.). Im Jahr 1999 sei die Beklagte dem Kläger wegen dessen beruflichen Veränderung nach New Jersey, USA gefolgt. Da sie kein Arbeitsvisum erhalten habe, habe die Beklagte drei Monate als Rezeptionistin in einem öffentlichen Spital gearbeitet und zudem ein Studium am AV._____ College begonnen. Nachdem sich die Beklagte bemüht habe, in den USA ein neues Leben aufzubauen, sei dem Kläger 2001 nach nur zwei Jahren fristlos gekündigt worden. Ohne Job habe die Beklage wieder in die Schweiz zurückziehen müssen, wo sie zum dritten Mal habe neu anfangen müssen. Ab 2002 habe die Beklagte die Hotelhandelsschule in Zürich besucht, und bis 2004 studienbegleitend als Rezeptionistin in einem AW._____-hotel gearbeitet (act. 80 S. 17; act. 99 S. 83 f.). Ab 2004 sei sie arbeitslos gewesen und habe trotz mehr als
100 Bewerbungen keine Anstellung gefunden. Sie habe sich in diversen Jobs versucht, beispielsweise als Verkäuferin in einem BA._____ Laden. Nach drei Monaten habe sie erkannt, dass dies nichts für sie sei, und sie habe während der Probezeit gekündigt. Trotz Anmeldung bei der Arbeitsvermittlung in AH._____ habe sie während eines Jahres keine Anstellung gefunden, bis sie 2006 die Anstellung als Flugverkehrsangestellte bei AG._____ AG gefunden habe, wo sie bis am 31. Januar 2018 ununterbrochen gearbeitet habe (act. 80 S. 18; act. 99 S. 83 f.).
13.1.7. Im Jahr 2017 habe der Kläger ein Restaurant erworben und die Beklagte später als Geschäftsführerin eingesetzt. Dafür habe sie gegen ihren Willen den Job bei der AG._____ aufgegeben und das Restaurant BB._____ geführt, für einen lächerlichen Nettolohn von Fr. 2'500.– für täglich 12 bis 14 Stunden Arbeit. Der Kläger habe sie ausgenutzt, wofür allenfalls eine Ersatzforderung zu beziffern sei (act. 80 S. 20 f.). Nach einer häuslichen Streitigkeit sei der Kläger handgreiflich geworden und die Parteien hätten sich getrennt. Die Beklagte sei durch die Umstände gezwungen gewesen, die Anstellung als Geschäftsführerin im Restaurant BB._____ aufzugeben, da sie wegen der einstweiligen Verfügung wegen häuslicher Gewalt nicht mehr mit dem Kläger habe zusammenwohnen können (act. 80 S. 20 f.; act. 99 S. 85). Eine diesbezügliche Anzeige sei bei der Kantonspolizei Zürich, Polizeiposten BC._____, aktenkundig. Dem Kläger sei zudem während drei Monaten der Zutritt zur ehelichen Liegenschaft verboten worden, weshalb er kurzerhand im Restaurant BB._____ residiert habe und den Arbeitsplatz der Beklagten zum Wohnplatz umfunktioniert habe. Alsdann habe die Beklagte wegen der Anwendung von häuslicher Gewalt eine Nacht im Kantonsspital Winterthur verbracht. Das Frauenhaus Winterthur habe ihr nach ihrer Meldung über die häusliche Gewalt Hilfe angeboten (act. 190 S. 27).
13.1.8. Weiter führt die Beklagte aus, sie habe all die Jahre dem Kläger den Rücken freigehalten und dieser habe in seiner Domäne eine beachtliche Karriere durchlaufen und ein grosses Vermögen erwirtschaften können. Sie habe ihm beim Aufbau seines enormen Vermögens geholfen und sei dafür immer "ein Steigbügel" für den Kläger gewesen und sei selbst von ihm ausgenutzt worden (act. 80 S. 21 Ziff. 2.12 f.; act. 99 S. 30 Ziff. 2.11). Als die Parteien die ersten Liegenschaften gekauft hätten, sei die Beklagte ohne finanzielle Mittel gewesen und habe sich als Kompensation für das geschenkte Miteigentum um die Verwaltung, Wartung, Gartenpflege, Treppenhausreinigung und die finanziellen Belange der ersten beiden Liegenschaften gekümmert, ohne eine Vergütung zu erhalten. Auf ihren Vorschlag habe der Kläger weitere Immobilien erworben (act. 80 S. 18 f.). Zudem sei die Beklagte während mehrerer Jahre in den verschiedenen Firmen des Klägers als Sekretärin tätig gewesen, unbezahlt. Nach einem Burnout ihrerseits sei diese Arbeit an eine externe Firma übertragen worden. Daraus ergebe sich eine noch zu substantiierende Ersatzforderung (act. 80 S. 20 f.; act. 99 S. 30 f. Rz. 2.12.). Die Beklagte hingegen habe aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung ihre ökonomische Selbständigkeit zu Gunsten des Klägers aufgegeben. Sie habe immer wieder für den Kläger und zugunsten des Haushalts gearbeitet, da der Kläger nie etwas zu Hause gemacht habe. Haushalt sei für ihn ein Fremdwort. Nach der Trennung habe er eine Reinigungsfirma engagiert, da er mit dem Haushalt total überfordert gewesen sei. Der Kläger verfüge zudem weder über soziale Kompetenzen noch über gesellschaftsfähige Umgangsformen. Er sei auf festlichen Anlässen auf die Unterstützung der Beklagten angewiesen gewesen, da es ihm an Manieren und an diplomatischer Finesse mangle, hingegen sei er eine "Geldmaschine" und wisse, wie man Geld verdiene. Auch als "Geldmaschine" müsse man aber gewisse soziale Kompetenzen haben, ansonsten auch geschäftlich nichts gehe. Genau diese sozialen Kompetenzen habe ihm die Beklagte zur Verfügung gestellt. Ohne ihren ständigen Beistand wäre der Kläger nie dort angekommen, wo er heute stehe. Er verdanke sein Vermögen und seinen beruflichen Erfolg der Beklagten (act. 99 S. 30 f. Rz. 2.12.; S. 85 f.).
13.1.9. Zu ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit hält die Beklagte fest, seit 2018 arbeite sie wieder bei AG._____, in reduziertem Umfang von 60% (act. 80 S. 20 f.). Sie habe im 2022 monatlich Fr. 2'507.75 verdient, mithin weniger, als das Obergericht noch angenommen habe (act. 99 S. 27). Seit August 2024 verdiene die Beklagte bei der BD._____ AG einen Bruttolohn von monatlich Fr. 3'130.45 (act. 190 S. 11). Das Obergericht sei von einem monatlichen Einkommen der Beklagten von Fr. 2'708 netto, inkl. 13. Monatslohn ausgegangen, dies bei einer 60% Anstellung (act. 99 S. 24 f.).
13.1.10. Die Beklagte führt aus, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, insbesondere Urteil BGer 5A_801/2022, könne man bei der konkreten Ehedauer, der konkreten Lebensstellung und der konkreten Aufgabenteilung während der Ehe von der Beklagten nicht verlangen, dass sie einfach so, unter welchem Titel auch immer, eine Anstellung annehme, bei der sie 100% arbeiten müsse (act. 190 S. 12). Das Obergericht sei von einer 60% Anstellung ausgegangen. Die Annahme eines hypothetischen Einkommens sei dabei klar verneint worden (act. 99 S. 24 f.).
Eine 100% Anstellung wäre für die Beklagte zudem schlicht nicht möglich. Sie leide bereits jetzt an chronischem Stress, wodurch sich ihre bestehende Hauterkrankung verschlechtert habe. Sie unterziehe sich deshalb seit mehr als sechs Jahren der regelmässigen Lichttherapie (act. 190 S. 12).
13.1.11. Eine besser bezahlte Anstellung habe sie bisher nicht finden können. Sie habe zudem ständig nach besser bezahlten Stellen gesucht und sich diesbezüglich überall informiert, sie habe jedoch bis heute nichts Gleichwertiges gefunden und wolle ihre jetzige Arbeitsstelle unter keinem Titel riskieren. Die entsprechenden Suchbemühungen würden noch nachgereicht. Derzeit sei die Beklagte dabei, die Bemühungen zu ordnen, aufzulisten und kurz zu begründen. Es sei unrealistisch, dass sie ein Monatseinkommen von Fr. 5'000.– erzielen könne. Dieser Lohn werde bei AG._____ erst bei einem Level ab "… [Jobbezeichnung]" bezahlt. Bei einer 100% Anstellung, die im Moment überhaupt nicht in Frage komme, würde die die Beklagte auch nur Fr. 4'000.– pro Monat verdienen. AG._____ biete aber zum jetzigen Zeitpunkt keine 100% Stellen an. Sie werde dieses Jahr 51 Jahre alt. Da in ihrer Branche junge Personen gefragt seien, habe sie nicht einmal hypothetisch die Chance, ein Einkommen zu erzielen, welches ihrem letzten gelebten Standard entspreche und mindestens Fr. 10'000.– betrage (act. 80 S. 20 f.; act. 99 S. 29 und S. 87; act. 190 S. 10 f.; act. 211 S. 6 f.).
13.2. Standpunkt des Klägers
13.2.1. Der Kläger beantragt zusammengefasst, der Beklagten seien keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge zuzusprechen (act. 91 Rechtsbegehren Ziff. 5; act.
210 S. 7 f.).
13.2.2. Er macht im Wesentlichen geltend, gemäss den Kriterien der neuen Rechtsprechung, welche seit dem Urteil BGE 147 III 249 vom 30.11.2020 sowie dem kürzlich ergangenen Urteil BGer 5A_604/2024 vom 31.12.2024, E. 5.3.1, gälten, sei die Lebensprägung der Ehe der Parteien nicht gegeben. Die Beklagte habe weder einen Heiratsschaden noch eine Lebensprägung der Ehe substanziiert vorgebracht. Die Ehe sei kinderlos geblieben und die Beklagte habe in keiner Weise ihr Erwerbsleben aufgegeben. Die Ehedauer allein sei kein Grund mehr, die Ehe als lebensprägend zu qualifizieren. Die Beklagte würde vorliegend ohne Ehe nicht besser dastehen als heute, im Gegenteil. Die Behauptung der Beklagten, sie habe zugunsten des Klägers auf eine berufliche Karriere verzichtet und ihm den Rücken freigehalten, werde nicht im Geringsten näher begründet. Sie komme daher ihrer Substanziierungspflicht nicht ansatzweise nach. Sollte das Gericht wider Erwarten von einer lebensprägenden Ehe ausgehen, sei der Beklagten ein 100%-Einkommen von gerundet Fr. 5'390.– anzurechnen und wäre im Eventualfall ein allfälliger nachehelicher Unterhaltsanspruch längstens bis zum Eintritt des Klägers in sein ordentliches AHV-Alter, also bis 31.07.2028 zu befristen (act. 91 Rz. 100 ff.; Rz. 117; act. 178 S. 8; act. 210 S. 7 f.).
13.2.3. Im Einzelnen habe die Beklagte den von ihr behaupteten Heiratsschaden weder näher beziffert noch belegt. Die Behauptung, dass sie, wäre sie die Ehe mit dem Kläger nicht eingegangen, ihr Studium in Mexiko abgeschlossen und eine berufliche Karriere hätte durchlaufen können, sei Wunschdenken und reine Spekulation. Die Beklagte habe nicht über die Voraussetzung für ein Studium an einer Hochschule verfügt (act. 91 Rz. 95). Sie habe gemäss ihren eigenen Angaben in Washington die AT._____ High School besucht und abgeschlossen, was in den USA lediglich den Abschluss der obligatorischen Schulpflicht darstelle. Dass die Beklagte je eine höhere Schule oder gar Universität in Mexiko besucht haben soll, wie sie behaupte, werde bestritten. Sie habe über keine höhere Schulbildung und noch keine Berufsbildung verfügt, als sie mit dem Kläger 1996 in die Schweiz gezogen sei (act. 91 Rz. 104). Die Beklagte komme aus einfachsten Verhältnissen. Ihr Vater sei in den USA wegen Drogendelikten verhaftet, später an Mexiko ausgeliefert worden und sei schliesslich im Gefängnis gestorben. Sie und ihre Mutter hätten von den Schwestern, die in den USA lebten, finanziell unterstützt werden müssen. In ein sicheres und reiches Land wie die Schweiz überzusiedeln, sei ganz sicher kein Opfer für die Beklagte gewesen. Die Beklagte habe nie ein Studium am AI._____ beabsichtigt und schon gar nicht begonnen. Eine Privatuniversität hätten sie und ihre Familie sich gar nicht leisten können (act. 178 S. 37 f.). Dass sie mit ihren beruflichen Aussichten keinen ähnlichen ökonomischen Erfolg erzielen können soll, wie denjenigen, den sie ohne Ehe mit dem Kläger in ihrer Heimat, Mexiko, hätte erreichen können, sei somit nicht der Fall. In ihrem Heimatland hätte sie sich keine bessere Ausbildung verschaffen können. Schon gar nicht hätte sie ein Einkommen erzielen können, welches ihr einen Lebensstandard ermöglicht hätte, den sie sich hier in der Schweiz mit dem von ihr erzielbaren Einkommen leisten könne (act. 91 Rz. 116).
13.2.4. Gemäss Darstellung des Klägers habe die Beklagte in keinem Moment aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans ihr Erwerbsleben und damit ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Besorgung des Haushalts aufgegeben. Der Kläger sei aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit für die Firma BE._____ häufig längere Zeit im Ausland tätig gewesen, wobei die Beklagte selbst ausführe, dass er im Normalfall fünf Wochen abwesend und eine Woche anwesend gewesen sei. Auch nach Aufnahme seiner selbständigen Erwerbstätigkeit sei der Kläger weiterhin häufig wochenweise abwesend gewesen. Die Beklagte habe also grösstenteils nur ihren eigenen Haushalt zu besorgen gehabt. Wenn der Kläger zu Hause gewesen sei, hätten die Parteien den Haushalt gemeinsam erledigt. Repräsentative Aufgaben habe die Beklagte für den Kläger nie zu erfüllen gehabt. Es habe keine wichtigen Geschäftsessen oder sonstige geschäftlichen Anlässe gegeben, an denen sich die Beklagte als Ehefrau des Klägers hätte präsentieren müssen. Es sei nicht ersichtlich, wie die Beklagte dem Kläger auch nur im Geringsten beim Aufbau dessen Vermögens geholfen oder ihm den Rücken freigehalten hätte, wie sie behaupte. Der Kläger habe sein Vermögen nicht dank dieser Ehe, sondern trotz dieser Ehe aufbauen können (act. 91 Rz. 113 ff.).
13.2.5. Es sei zwar zutreffend, dass der Kläger sich im Jahr 2013 selbständig gemacht habe. Seine Geschäftstätigkeit habe er über die drei Firmen BF._____ GmbH, BG._____ GmbH und BH._____ GmbH abgewickelt, welche alle denselben Firmenzweck gehabt hätten. Die Buchhaltung der Firmen sei einfach gewesen, mehr oder weniger ein Kassenbuch. Die Beklagte habe dem Kläger nach eigenen Angaben in den ersten drei oder vier Jahren der Selbständigkeit des Klägers bei der Eingabe von Belegen in die Buchhaltung geholfen. Alle anderen Buchhaltungsaufgaben habe damals die von der Beklagten genannte externe Firma gemacht. Die Beklagte habe auch nie ein Burnout gehabt. Ihre Arbeit für die Geschäftsbetriebe des Klägers hätten keinen grossen Umfang gehabt. Damit habe die Beklagte nicht mehr als einen normalen Beitrag an ihren Unterhalt geleistet, wofür ihr keinerlei Ersatzforderungen zustehen würden. Zwischen 1. Februar 2018 bis 30. Juni 2018 sei die Beklagte zutreffend für die BB'._____ GmbH als Geschäftsführerin tätig gewesen, sie sei an dieser GmbH jedoch selbst mit 40% am Stammkaptial von Fr. 20'000.– beteiligt gewesen. Sie habe also in ihrer eigenen Firma gearbeitet und dafür auch einen Lohn bezogen, soweit es die finanziellen Möglichkeiten des Betriebs zugelassen hätten. Es sei falsch, dass die Beklagte hierfür gegen ihren Willen den Job bei der AG._____ habe aufgeben müssen und sie vom Kläger ausgenutzt worden sei. Das Restaurant habe aber von Anfang an nur Verluste eingebracht, weshalb die Beklagte nach kurzer Zeit aufgegeben habe. Die Verluste von rund Fr. 250'000.– habe der Kläger getragen, der ohnehin alles selbst finanziert gehabt habe. Die GmbH sei schliesslich Konkurs gegangen (act. 91 Rz. 108 ff.). Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte aufgrund häuslicher Gewalt gezwungen gewesen sein soll, als Geschäftsführerin im Restaurant BB._____ zu kündigen. Es habe keine häusliche Gewalt gegeben und der Kläger sei betreffend die von der Beklagten gegen ihn erhobenen Vorwürfe wegen häuslicher Gewalt letztinstanzlich von sämtlichen Vorwürfen freigesprochen worden (act. 178 S. 37 f.; act. 91 Rz. 118; Prot. S. 81)..
13.2.6. Die Behauptungen, der Kläger verfüge über keine sozialen Kompetenzen und keine gesellschaftsfähigen Umgangsformen, es mangle ihm an Manieren und diplomatischer Finesse, seien ehrverletzend und träfen in keiner Weise zu. Er sei nie und in keiner Weise auf Unterstützung der Beklagten angewiesen gewesen und sie habe in keiner Form an seinen beruflichen Erfolg beigetragen (act. 178 S. 37 f.).
13.2.7. Der Kläger bestreitet, dass die Beklagte sich nach der Rückkehr aus den USA in die Schweiz auf mehr als 100 Anstellungen erfolglos beworben haben soll (act. 178 S. 37 f.). Der Kläger habe der Beklagten in der Schweiz diverse Ausbildungen ermöglicht und finanziert, wie es die Beklagte auch ausführe. Zunächst habe sie während eines Jahres einen Deutschkurs besucht, anschliessend zwei Jahre lang einen Fremdsprachenhostesskurs in der Schule AU._____ in Zürich. Danach habe sie eine Zeit lang als Rezeptionistin in einem öffentlichen Spital in New Jersey (USA) gearbeitet und ab 2002 bis 2004 eine Hotelhandelsschule in Zürich absolviert und studienbegleitend in einem AW._____ Hotel als Rezeptionistin gearbeitet. Später habe sie als Verkäuferin in einem BA._____-Laden gearbeitet. Seit Januar 2006 arbeite sie, lediglich mit einem kurzen Unterbruch, als Luftverkehrsangestellte für die AG1._____ LTD auf dem Zürich …, wobei sie Erfahrungen in verschiedenen Bereichen des Betriebs habe sammeln können. Erst kürzlich habe sie zudem auf Kosten des Klägers auch einen Französisch-Sprachkurs absolviert, um ihre beruflichen Chancen noch zu optimieren, wofür ihr im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen vom Obergericht entsprechende Kosten im gebührenden Unterhalt zugestanden worden seien (act. 91 Rz. 105 ff.). Die Beklagte habe während der Ehe mit dem Kläger auf dessen Kosten eine solide Ausbildung absolvieren und sich eine berufliche Stellung erarbeiten können, welche ihr die wirtschaftliche Selbständigkeit ermögliche. Dank dem und der Fortbildung in der französischen Sprache werde sie an einer Stelle als Rezeptionistin in einem Hotel sicherlich mindestens Fr. 5'000.00 netto verdienen können (act. 91 Rz. 115).
13.2.8. Der von der Beklagten angeführte Bundesgerichtsentscheid 5A_801/2022 begründe keine neue Praxis hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts. Die Argumentation der Beklagten werden darin denn auch in keiner Weise gestützt. Dass die Beklagte verpflichtet sei, 100% zu arbeiten, stehe ausser Frage. Dies sei ihr sowohl möglich als auch zumutbar. Die Annahme eines hypothetischen Einkommens bei einem Arbeitspensum von 100% sei im Massnahmeverfahren lediglich vor dem Hintergrund, dass ausreichende finanzielle Mittel zur Verfügung gestanden hätten und die Unterhaltsbeiträge lediglich für einen verhältnismässig kurzen Zeitraum bis zur Ehescheidung hätten festgelegt werden müssen, verneint worden. Hätten das Obergericht und das Bundesgericht vorausgesehen, dass sich dieser Prozess über sechs Jahre hinziehen würde, hätten sie wohl anders entschieden (act. 178 S. 7 Ziff. 2.III.2.3; act. 204 S. 4). Die Beklagte habe seit der Trennung nun über sechs Jahre Zeit gehabt, ihr Pensum auf 100% auszudehnen, was sie offensichtlich bis im Frühjahr 2023 nicht getan habe, hätte sie doch andernfalls Belege für diese behaupteten Bemühungen eingereicht, was sie aber im gesamten Verfahren nie getan habe (act. 178 S. 8 Ziff. III.2.6 und 2.9). Die Beklagte wäre nach über sechsjähriger Trennungsdauer längst verpflichtet, ihre Eigenversorgung zu steigern und eine Erwerbstätigkeit mit 100% auszuüben. Es sei ihr daher nicht nochmals eine Übergangsfrist für die Erhöhung ihres Arbeitspensums einzuräumen (act. 178 S. 8 Ziff. III./2.10-12).
13.2.9. Bestritten werde, dass die Beklagte unter chronischem Stress leiden soll, was bei einem Pensum von 60% und den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln schlicht unglaubhaft sei. Die Hauterkrankung Vitiligo führe zudem nicht zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. 204 S. 4). Die Beklagte behaupte zudem, sie hätte einfach keine Möglichkeit gehabt, sich voll ins Erwerbsleben einzugeben, weil sie sich vorher immer für den Kläger eingesetzt habe. Gemäss dem Kläger sei es jedoch überhaupt nicht ersichtlich, was der Grund dafür sein könnte, dass sie während sieben Jahren ihr Erwerbspensum nicht hätte steigern können. Zum fortgeschrittenen Alter von 51 Jahren, was immer noch kein hohes Alter sei, sei zu sagen, dass die Trennung jetzt sieben Jahren her sei und nicht einsichtig sei, dass die Beklagte sich während sieben Jahren nicht beruflich wieder zu 100% integrieren könne (Prot. S. 81).
13.2.10. Der Kläger gehe davon aus, dass sie inzwischen [mit 100%] mindestens Fr. 5'000 netto inkl. 13. Monatslohn verdiene (act. 178 S. 8 Ziff. III.2.6.). Aus den neu eingereichten Lohnabrechnungen der Beklagten (act. 191/1) ergebe sich ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 3'233.15 netto. Sie sei im Stundenlohn angestellt und habe während der vier Monate im Durchschnitt 97.85 Stunden pro Monat gearbeitet, was einem Arbeitspensum von rund 60% entspreche. Damit würde sie also bei einem vollen Arbeitspensum Fr. 5'388.60 netto pro Monat verdienen. Dieses Einkommen wäre ihr somit hypothetisch anzurechnen, wenn ihr nacheheliche Unterhaltsbeiträge zustehend würden, was allerdings bestritten werde (act. 204 S. 3).
14. Rechtliches
14.1. Vorab ist zu bemerken, dass sich das Bundesgericht im Urteil vom 4. Juli 2022 (act. 74) nicht zur Frage der Lebensprägung im konkreten Fall äusserte. Es hielt vielmehr fest, die entsprechenden Ausführungen des Bezirksgerichts und des Obergerichts gingen an der Sache vorbei, da die Frage der Lebensprägung einzig beim nachehelichen Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB, nicht aber bei vorsorglichen Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens nach Art. 163 ZGB entscheidend sei (act. 74 Erwägung 3). Weitere Ausführungen zur Lebensprägung machte das Bundesgericht nicht, dazu bestand auch kein Anlass. Es kann also – entgegen der Beklagten – nicht gesagt werden, das Bundesgericht habe die vom Obergericht angenommene Lebensprägung bestätigt.
14.2. Für die Beurteilung der Frage, ob nachehelicher Unterhalt geschuldet ist, ist vorab zu klären, ob die Ehe als lebensprägend anzusehen ist oder nicht.
14.2.1. Nach früherer Rechtsprechung wurde eine Lebensprägung vermutet, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hatte oder aus ihr ein gemeinsames Kind hervorgegangen war (vgl. Zusammenfassung in BGE 147 IIII 249 E. 3.4.1); ferner wurde in verschiedenen unpublizierten Entscheiden auch die "Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis" als dritter Anlass für eine Lebensprägung angesehen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 3; 5A_134/2011 vom 20. Mai 2011 E. 6.1.1; 5A_844/2014 vom 23 April 2015 E. 4.2). Diese starren Vermutungen hatten gemäss Bundesgericht einen unerwünschten "Kippschalter-Effekt" (BGE 147 III 249 E. 3.4.2; 148 III 161 E. 4.2), indem die in Art. 125 Abs. 2 ZGB für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes aufgestellten Kriterien letztlich ohne Einfluss auf die konkrete Regelung blieben und unterhaltsrechtlich eine kinderlose 9-jährige Ehe ganz anders als eine kinderlose 11jährige, aber eine Kürzestehe mit Kind gleich wie eine 30-jährige Ehe mit vier gemeinsamen Kindern behandelt wurden (BGE 147 III 249 E. 3.4.2 m.w.H.).
14.2.2. Aus diesem Grund hat das Bundesgericht in einer bewussten Modifikation der seinerzeitigen Rechtsprechung von diesen Vermutungen Abstand genommen und festgehalten, dass für den nachehelichen Unterhalt die in Art. 125 Abs. 2 ZGB genannten Kriterien einzelfallgerecht zu würdigen seien und sich der nacheheliche Unterhalt an dem auszurichten habe, was angesichts der zu prüfenden Faktoren die konkrete Ehe ausgemacht habe (BGE 147 III 249 E. 3.4.5 und 3.4.6 und Regeste; 148 III 161 E. 4.2). Eine Ehe sei deshalb nach der neuen Formel dann als lebensprägend anzusehen, wenn ein Ehegatte seine ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben habe und es ihm deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich sei, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen, während der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen habe konzentrieren können (BGE 147 III 308 E. 5.6 und Regeste; 148 III 161 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 5A_705/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 4.4; 5A_1065/2021 vom 2. Mai 2023 E. 3.1.2; 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 5.2.2; 5A_256/2023 vom 12. Juli 2024 E. 4.1.1; 5A_604/2024 vom 31.12.2024 E. 5.1.3). Derjenige Ehegatte, welcher auf seine frühere wirtschaftliche Selbständigkeit verzichtet habe, um während vieler Ehejahre seine Unterhaltsleistungen an die Gemeinschaft i.S.v. Art. 163 ZGB in nicht pekuniärer Form zu erbringen, solle auch nach der Ehe in angemessener Weise die Solidarität des anderen in Anspruch nehmen dürfen, soweit er darauf angewiesen sei (BGE 147 III 249 E. 3.4.3). Im Zuge dieser Änderungen hat das Bundesgericht nicht nur Abstand von Vermutungen im Zusammenhang mit der Dauer des ehelichen Zusammenlebens genommen, sondern festgehalten, dass auch ein gemeinsames Kind nicht für sich genommen eine Lebensprägung bewirke (BGE 148 III 161 E. 4.3.1). Gemäss Bundesgericht sind somit neu folgende Kriterien massgebend, um eine lebensprägende Ehe von einer nicht lebensprägenden Ehe zu unterscheiden (BGE 147 III 249 E 3.4.6):
Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit; Kinderbetreuung; Ehedauer; Möglichkeit der Wiedererlangung der wirtschaftlichen Selbständigkeit.
14.2.3. Nach alter Rechtsprechung galt auch das Kriterium der kulturellen Entwurzelung als lebensprägend. Dazu, wie es sich mit der "Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis" vor dem Hintergrund der neuen Doktrin verhält, äusserte sich das Bundesgericht erstmals mit Urteil 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024 explizit (Frage angesprochen, aber offen gelassen im Urteil 5A_155/2023 vom 12. Juli 2023 E. 5.2). Es führte hierzu aus, dass im Lichte der neuen Rechtsprechung, wonach keine starren Vermutungen für oder gegen eine Lebensprägung (mehr) bestünden und zugunsten einer Einzelfallbeurteilung anhand der Kriterien von Art. 125 Abs. 2 ZGB jegliche "Kippschalter-Effekte" zu vermeiden seien, folgerichtig auch eine "Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis" für sich genommen keine Lebensprägung begründen könne. Die entsprechende frühere Rechtsprechung sei demnach ebenfalls explizit aufzugeben. Selbstredend könne jedoch eine Entwurzelung im Zusammenspiel mit anderen Faktoren zu einer Lebensprägung führen, gerade wenn ein Ehegatte zur Erbringung persönlicher Leistungen an die Gemeinschaft wie Besorgung des gemeinsamen Haushaltes und Betreuung gemeinsamer Kinder auf seine frühere Eigenversorgung, namentlich im Rahmen einer eigenen Erwerbstätigkeit im Herkunftsland, verzichtet habe und er bei der Trennung – aus was für Gründen auch immer, insbesondere: Betreuung der gemeinsamen Kinder; aus persönlichen Gründen nicht zumutbare Rückkehr; fehlende Möglichkeit, in der Schweiz die ursprüngliche Ausbildung zu verwerten oder eine frühere Erwerbskapazität auszuschöpfen – nicht mehr an seiner früheren ökonomischen Stellung anknüpfen könne. Letztlich sei es bei der "Entwurzelung aus einem fremden Kulturkreis" schon immer um eine ökonomische Betrachtungsweise gegangen; soweit ersichtlich sei das Argument der Entwurzelung nie angeführt worden, wenn der betreffende Ehegatte seine Erwerbstätigkeit in der Schweiz fortsetzen oder sich überhaupt erst hier eine Lebensgrundlage habe verschaffen können, sei es durch Absolvierung einer Ausbildung oder allgemein durch Arbeitsmarktintegration (Urteil des Bundesgerichts 5A_604/2024 vom 31.12.2024 E. 5.1.4).
14.2.4. In jenem Entscheid hielt das Bundesgericht weiter fest, in jenem konkreten Fall begründe für sich genommen weder das mehr als zehnjährige eheliche Zusammenleben noch das gemeinsame Kind noch die Herkunft aus einem anderen Land eine lebensprägende Ehe. Im Ergebnis bejahte es eine solche jedoch aufgrund der gesamten Lebensumstände, da die Ehefrau, nachdem sie in der Schweiz eingetroffen war, ihre Erwerbstätigkeit nicht nur wegen des Kindes, sondern auch zur Förderung der beruflichen Karriere des Ehemannes, welche einen Umzug nach China notwendig machte, wo die Ehefrau keine Arbeitsbewilligung erhielt, habe aufgeben müssen. Auch zurück in der Schweiz sei sie nur in untergeordneter Weise arbeitstätig gewesen, wobei der Zuverdienst nicht wesentlich über den "Sackgeldbereich" bzw. das hinaus gegangen sei, was der Ehemann ihr angesichts der insgesamt gehobenen Verhältnisse als Betrag zur freien Verfügung im Sinne von Art. 164 ZGB hätte überlassen müssen. In erster Linie habe sich die Ehefrau auch nach der Rückkehr in die Schweiz während des gesamten ehelichen Zusammenlebens um den Haushalt und die Erziehung des gemeinsamen Kindes gekümmert. Sie habe nach der Trennung trotz ihrer ursprünglichen akademischen Ausbildung und unter Ausschöpfung der vom Ehemann bezahlten Aus- und Weiterbildungen nicht mehr an ihre erfolgreiche voreheliche Berufskarriere im Heimatland anknüpfen können. Vor diesem und insbesondere vor dem erwähnten Hintergrund, dass sie sich während des ehelichen Zusammenlebens in erster Linie um die Betreuung des gemeinsamen Kindes gekümmert und die Karriere ihres Ehemannes unterstützt und gefördert habe, sei von einer lebensprägenden Ehe auszugehen.
14.2.5. Aus der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht schliesslich hervor, dass sich die Anforderungen an die Behauptungs- und Beweislast des unterhaltsberechtigten Ehegatten, und damit auch sein Prozessrisiko, durch die neue Rechtsprechung erhöht haben. Er muss die Voraussetzungen der Lebensprägung substantiiert behaupten und auch beweisen. Es genügt nicht, wenn die unterhaltsberechtigte Person zur Begründung ihres Anspruchs einfach auf die biografischen und die wirtschaftlichen Daten der Eheleute und deren Werdegang hinweist. Das Bundesgericht verlangt klar, dass sie dartun muss, ob und welche berufliche Karriere sie vor Eheschluss verfolgte und ob und inwiefern sie auf die (Weiter-)Verfolgung einer eigenen Karriere aufgrund der Heirat verzichtet hat. Sie muss auch substantiiert vorbringen, inwiefern sie dem anderen Ehegatten während der Dauer des Zusammenlebens den Rücken freigehalten hat, damit dieser sich seinem beruflichen Fortkommen und der damit verbundenen Steigerung seines Einkommens hat widmen können (vgl. bspw. BGer 5A_1049/2019 vom 25.8.2021 E. 7). Sie muss also einen hypothetischen Kausalverlauf behaupten und einigermassen plausibel erklären, wie ihre berufliche Karriere verlaufen wäre, wenn sie nicht durch die ehebedingten Nachteile beeinträchtigt worden wäre (Maier Philipp, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Ein Kasuistikhandbuch mit Fallbeispielen, Zürich/St. Gallen 2023, S. 127 Rz. 496 f.).
15. Lebensprägung der Ehe der Parteien
15.1. Ehedauer und Kinderbetreuung.
15.1.1. In Bezug auf die Ehedauer ist – entgegen der Beklagten (act. 190 S 11 f.) – gemäss neuerer Rechtsprechung auf den Trennungszeitpunkt abzustellen, ohne dass die Dauer der Trennung noch eine Rolle spielt (BGE 147 III 249 E. 3.4.1). Die (ungetrennte) Ehe der Parteien dauerte 21 Jahre (Heirat 1997, Trennung 2018, vgl. Prot. S. 2), womit klarerweise eine lange Ehedauer vorliegt. Die Ehe der Parteien blieb indes kinderlos.
15.1.2. Eine zwar langjährige, aber kinderlose Ehe allein vermag nach neuer Rechtsprechung wie gesagt noch keine Lebensprägung zu begründen. Die Beklagte hat vielmehr substanziiert darzulegen, dass sie ihre ökonomische Selbständigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung aufgrund der Ehe aufgegeben hat, und dass es ihr deshalb nach langjähriger Ehe nicht mehr möglich ist, an ihre frühere berufliche Stellung anzuknüpfen.
15.2. Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Beklagten
15.2.1. Vorab ist zu bemerken, dass die Beweislast für das Vorliegen einer lebensprägenden Ehe gemäss Art. 8 ZGB bei der Beklagten liegt. Sie hat die Umstände, aufgrund derer sie die Ehe als lebensprägend qualifiziert haben will, somit substanziiert zu behaupten und zu beweisen (vgl. oben Ziff. 14.2.5 S. 94 f.). E
15.2.2. Die Beklagte behauptet zunächst, sie habe ihre Karriere bzw. ihre Zukunftsaussichten in Mexiko für den Kläger aufgegeben.
15.2.2.1. Sie beruft sich darauf, dass die Beklagte "mit ihrer Intelligenz, Begabung und vor allem mit ihrer damaligen Jugend" "mit Garantie" "eine erfolgreiche Karriere" hätte machen können. Mit diesen pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen vermag die Beklagte allerdings nicht aufzuzeigen, welche berufliche Karriere sie vor Eheschluss verfolgte und ob bzw. inwiefern sie auf die (Weiter-)Verfolgung einer eigenen Karriere aufgrund der Heirat verzichtet hat. Es wurde von der Beklagten insbesondere nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte ihre wirtschaftliche Selbständigkeit zugunsten der Ehe aufgegeben hätte. Im Gegenteil befand sich die Beklagte gemäss ihren eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Heirat (1997) bereits seit über einem Jahr (1996) in der Schweiz, wo sie einen Deutschkurs (1996) und daraufhin einen Fremdsprachenhostesskurs (1997 - 1998) absolvierte. In Mexiko war sie gemäss eigenen Angaben der Beklagten nicht erwerbstätig.
15.2.2.2. Soweit die Beklagte geltend macht, ohne die Ehe hätte sie in Mexiko "studiert und Karriere gemacht", weshalb ihr ein Heiratsschaden entstanden sei, was sie auf die Behauptung stützt, sie habe ihr Studium am AI._____ (AI._____) in "Business Management" zugunsten des Lebens mit dem Kläger aufgegeben, ist vorab festzuhalten, dass es ihr obliegt, einen hypothetischen Kausalverlauf zu behaupten und einigermassen plausibel zu erklären, wie ihre berufliche Karriere verlaufen wäre, wenn sie nicht durch die behaupteten ehebedingten Nachteile beeinträchtigt worden wäre. Die Beklagte macht weder Ausführungen dazu, von wann bis wann sie das behauptete Studium am erwähnten Institut besucht haben will, noch welche Berufsaussichten und welchen wirtschaftlichen Erfolg sie konkret daraus hätte erwarten können. Nicht einmal eine Bestätigung dafür, dass sie am AI._____ überhaupt eingeschrieben war, reichte sie ins Recht. Dies obwohl das Beibringen einer Studienbestätigung ohne Weiteres möglich sein dürfte. So führte die Beklagte im Rahmen der Parteibefragung – zu den gemeinsamen Liegenschaften – denn auch selbst aus, das Gericht könne "direkt bei der Schule anrufen und diese bestätigen, dass ich Schülerin dort war" (Prot. S. 96), ohne jedoch zu erklären, warum sie dies nicht selber gemacht und die entsprechende Bestätigung eingereicht hat.
15.2.2.3. Auch blieb bis zuletzt unklar, zu welchem Zeitpunkt des Studiums (bzw. nach wie vielen Semestern) sie dieses abgebrochen haben will und warum sie dieses Studium aufgrund der Eheschliessung überhaupt abbrechen musste. Jedenfalls ergibt sich nicht allein aus dem Umzug, dass sie diese Ausbildung nicht auch in der Schweiz verwerten bzw. das Studium auch aus der Schweiz fortsetzen konnte, gerade in den Verhältnissen wie vorliegend, in denen der Kläger gemäss Angaben der Beklagten ebenfalls 4 von 5 Wochen im Ausland weilte.
15.2.2.4. Gemäss Angaben der Klägerin will sie schliesslich 1995 studiert haben und im selben Jahr in die Schweiz gezogen sein, womit sie offensichtlich – wenn überhaupt – höchstens ein Studienjahr absolviert haben könnte. Wie es sich damit
verhält, wurde jedoch weder substanziiert behauptet noch belegt. Selbst wenn die Beklagte vor der Eheschliessung ein Studium (unbekannter Dauer) am erwähnten AI._____ begonnen hätte, was vom Kläger allerdings bestritten wird, liesse sich daraus allein schliesslich nicht ableiten, dass die Beklagte eine erfolgreiche Karriere vor sich gehabt hätte, zumal damit weder gesagt ist, dass die Beklagte in diesem Studium reüssiert hätte, noch welche beruflichen Möglichkeiten sich daraus ergeben hätten. Die Beklagte behauptet nicht, in diesem Zusammenhang bereits Prüfungen absolviert oder einen Abschluss erlangt zu haben.
15.2.2.5. Die Beklagte bestritt sodann nicht, dass es sich bei ihrem Schulabschluss an der AT._____ High School lediglich um den Abschluss der obligatorischen Schulpflicht handelte und nicht um eine höhere Schulbildung, womit sich die Frage aufdrängt, ob sie überhaupt die Voraussetzungen für ein Studium mitbrachte und gegebenenfalls, weshalb ihre Abschlüsse nicht auch in der Schweiz hätten anerkannt werden können. Auch dazu machte sie keinerlei Ausführungen und offerierte keine objektiven Beweismittel. Zwar macht sie geltend, sie habe die Handelsschule AR._____ besucht und dort die Sekundarschule und eine Ausbildung als Sekretärin absolviert und in AS._____, Washington, die AT._____ High School besucht, wo sie ihren Abschluss erhalten habe. Die Beklagte führt aber nicht weiter aus, welcher Art die angeblich von ihr besuchten Schulen bzw. Ausbildungen waren, insbesondere bleibt auch unklar, was unter der erwähnten Ausbildung als Sekretärin zu verstehen ist. Dass es sich hierbei nicht um eine mit einer kaufmännischen Lehre, wie sie in der Schweiz nach der Sekundarschule abgeschlossen werden kann, gleichwertige Berufsausbildung handeln kann, ergibt sich nur schon daraus, dass die Beklagte bei Abschluss dieser Ausbildung gerade mal 16 Jahre oder sogar noch jünger gewesen sein will.
15.2.2.6. Jedenfalls behauptet sie selbst nicht, in Mexiko jemals auf diesem Beruf gearbeitet zu haben. Die Beklagte will den Kläger denn auch selbst darauf "behaften", dass sei über keine Ausbildung oder höhere Schulbildung verfügte, als sie in die Schweiz kam. Darauf ist abzustellen und festzuhalten, dass sie bei ihrer Einreise in die Schweiz in ihrem Heimatland weder erwerbstätig war noch eine Berufsoder höhere Schulbildung abgeschlossen hatte. Die Beklagte hat zudem auch nicht dargelegt, inwiefern ihr in Mexiko eine erfolgreiche Karriere offen gestanden hätte, zumal sich eine solche Behauptung nicht allein damit begründen lässt, dass sie noch jung und gemäss eigener Wahrnehmung intelligent gewesen sei. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Beklagte vor der Ehe die obligatorische Schule, aber keine Berufsausbildung und keine höhere Schulbildung abgeschlossen hatte, und dass sie auch nicht erwerbstätig war.
15.2.3. Aus dem von der Beklagten nach Einreise in die Schweiz geschilderten Lebenslauf ergibt sich denn auch in keiner Weise, dass die Beklage aufgrund der Ehe ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aufgegeben haben will. Im Gegenteil schildert sie selbst, dass sie bereits bei ihrer Einreise in die Schweiz umgehend einen Deutschkurs absolvierte und sodann den Fremdsprachenhostesskurs der Schule AU._____ in Zürich, worauf sie während der Ehe stets und praktisch ohne Unterbruch arbeitete oder sich zumindest um Arbeit bemühte und (vom Kläger finanziert) Ausbildungen absolvierte. Sie war unbestritten praktisch während der ganzen Ehe, wenn auch in der Regel im Teilzeitpensum, erwerbstätig. Sie bildete sich bis zum Schluss weiter, so zuletzt der Französischkurs, welcher ihr auch im Massnahmeverfahren im Bedarf angerechnet wurde. Von einer Aufgabe der wirtschaftlichen Selbständigkeit kann also keine Rede sein. Im Gegenteil geht aus der Biografie der Beklagten vielmehr hervor, dass der gemeinsame Lebensplan der Parteien durchaus beinhaltete, dass die Beklagte eine berufliche Tätigkeit ausübt und nicht ausschliesslich den Haushalt führt. Sofern die Beklagte in beruflicher Hinsicht teilweise nicht den Erfolg hatte, wie sie es sich gewünscht hätte, und teilweise trotz (angeblich) zahlreicher Bewerbungen keine Stelle fand, so ändert dies nichts daran, dass die Beklagte sich letztlich bestens in den Schweizer Arbeitsmarkt integriert hat, was sich bereits aus ihrer langjährigen Anstellung bei der AG._____ ergibt. Zudem lässt sich allein aus der – im Verhältnis zur Ehedauer – kurzen Arbeitslosigkeit der Beklagten allein nicht ableiten, die Beklagte habe aufgrund der Ehe nicht erwerbstätig sein können, zumal die Gründe für die während dieser Zeit erfolglosen Bewerbungen nicht dargelegt wurden. Nichts anderes gilt in Bezug darauf, dass die Beklagte am Anfang der Ehe unbestritten für wenige Jahre mit dem Kläger in die USA umzog, und danach in der Schweiz erneut neu anfangen musste, zumal sie – ebenfalls unbestritten – auch in den USA bemüht war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (und diese teilweise auch tat). Letztlich ist anzumerken, dass sich auch der Parteibefragung der Beklagen zur Frage, ob die gemeinsamen Liegenschaften eine Schenkung darstellten, nicht entnehmen lässt, dass die Beklagte aufgrund der Ehe ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben hat (vgl. dazu oben Ziff. 10.3.3.2.1 S. 56).
15.2.4. Unter diesen Umständen kann auch nicht gesagt werden, die Beklagte habe ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aufgegeben oder reduziert, da sie zugunsten der Ehe das Heimatland verlassen habe. Nachdem die Klägerin in der Schweiz beruflich tätig war und – anders als in ihrem Heimatland vor der Ehe – durchaus in der Lage ist, ein Einkommen zu erzielen, kann aus dem Wegzug aus Mexiko allein keine Lebensprägung abgeleitet werden. Es wurde denn auch weder substantiiert behauptet noch ergibt es sich aus den Akten, dass die Beklagte in Mexiko bessere berufliche Aussichten gehabt hätte, als in der Schweiz, bzw. dass sie sich dort einen höheren Lebensstandard hätte leisten können, als hier. All dies hätte die Beklagte rechtsgenüglich zu behaupten und zu beweisen, wenn sie nachehelichen Unterhalt geltend machen will.
15.2.5. Auch die Behauptung der Beklagten, sie habe dem Kläger den Rücken frei gehalten und ihn in seiner Karriere unterstützt, bleibt gänzlich unsubstanziiert und ergibt sich so auch nicht aus ihren übrigen Ausführungen, wonach der Kläger beispielsweise grösstenteils auslandabwesend gewesen sein soll. Weiter sind auch die pauschalen Behauptungen, der Kläger sei eine "Geldmaschine" ohne Manieren und diplomatischer Finesse einem Beweis nicht zugänglich. Die Klägerin substanziiert auch nicht, wie genau sie dem Kläger "soziale Kompetenzen zur Verfügung gestellt" haben will, welchen Beistand sie ihm geleistet haben will und welchen Einfluss dieser angebliche Beistand darauf gehabt haben soll, dass der Kläger "dort angekommen ist, wo er heute steht" bzw. inwiefern der Kläger der Beklagten sein Vermögen und seinen beruflichen Erfolg verdanken soll. All diese pauschalen Behauptungen lassen sich beweisrechtlich nicht erstellen.
15.2.6. Somit ist mit dem Kläger davon auszugehen, dass die Beklagte gerade keine wirtschaftliche Einbussen durch die Ehe erlitten hat, sondern im Gegenteil während der Ehe erstmals ein Einkommen erzielt und beruflich Fuss gefasst hat. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte nicht aus einem familienbedingten Anlass ihre Erwerbsarbeit reduzierte bzw. sie nicht umgehend ausbaute, nachdem feststand, dass sie dauerhaft nicht mehr mit dem Kläger zusammenleben würde. Zusammengefasst kann vorliegend nicht von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen werden. Die Beklagte hat somit nach der Scheidung keinen Anspruch auf Fortführung des gelebten Standards.
16. Nachehelicher Unterhalt bei nicht lebensprägender Ehe
16.1. Rechtliches
16.1.1. Bei der Auflösung einer nicht lebensprägenden Ehe wird mit Blick auf einen allfälligen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt prinzipiell an den vorehelichen Verhältnissen angeknüpft, das heisst die Ehegatten sind so zu stellen, wie wenn die Ehe nie geschlossen worden wäre (BGE 141 III 465 E. 3.1; 135 III 59 E. 4.1). Nur in Ausnahmefällen ist eine Unterhaltsrente zuzusprechen, so beispielsweise bei vorgerücktem Alter oder schlechter gesundheitlicher Verfassung eines der Ehegatten oder wenn dem einen Ehegatten eine Übergangsfrist zu gewähren ist, um sich an die durch die Scheidung veränderten Umstände anzupassen (OGer ZH LC170021 vom 19.12.2017, E. III.2.).
16.1.2. Im Fall einer nicht lebensprägenden Ehe ist der Unterhalt in jedem Fall zeitlich zu limitieren und beschränkt sich auf den (allenfalls leicht erhöhten) Notbedarf und nicht auf einen erweiterten Bedarf. Die ökonomischen Folgen eines allgemeinen Lebensrisikos dürfen nicht einfach auf einen früheren Ehepartner abgewälzt werden (vgl. Philipp Maier, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, a.a.O., S. 62 Rz.
203 f.; Maier Philipp, Berechnung ehelicher und nachehelicher Unterhaltsbeiträge, AJP 2020 S. 1276 ff., 1286, je mit Hinweisen). Auch ein schlechter Gesundheitszustand, der bei nicht lebensprägenden Ehen nicht im Zusammenhang mit ehebedingten Nachteilen auftritt, rechtfertigt einen Unterhaltsanspruch aus nachehelicher Solidarität nur für einen die Länge der Ehe berücksichtigenden Übergangszeitraum (FamKomm-Büchler/Raveane, Art. 125 N 73 mit Hinweisen). Grundsätzlich kann es nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts sein, ein nicht ehebedingtes Einkommensgefälle zu nivellieren. Waren beide Ehegatten einer kinderlosen Ehe berufstätig, so kann sich ein Unterhaltsanspruch nur aus nachehelicher Solidarität nach einer langen Ehe ergeben, wobei nur ein deutliches Einkommensgefälle berücksichtigt werden kann. Ein solcher Unterhaltsanspruch ist indes auf eine Übergangszeit zu befristen, die es dem schlechter verdienenden Ehegatten erlaubt, sich auf die neue Situation einzustellen (FamKomm-Büchler/Raveane, Art. 125 N 61 mit Hinweisen).
16.2. Würdigung
16.2.1. Nach dem Gesagten liesse sich ein Unterhaltsanspruch der Beklagten aufgrund der langen Ehedauer und des deutlichen Einkommensgefälles auf die nacheheliche Solidarität stützen, sofern die Beklagte aufgrund ihres vorgerückten Alters oder schlechter gesundheitlicher Verfassung ihren eigenen Bedarf nicht decken könnte, oder wenn ihr eine Übergangsfrist zu gewähren wäre, um sich an die durch die Scheidung veränderten Umstände anzupassen, wobei der Unterhalt zeitlich zu limitieren wäre und sich auf den (allenfalls leicht erhöhten) Notbedarf beschränken würde.
16.2.2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die Ehe sei lebensprägend. Sie macht keine Ausführungen zu einer allfälligen Unterhaltspflicht des Klägers für den Fall, dass das Gericht von einer nicht lebensprägenden Ehe ausgeht, und stellt diesbezüglich auch keine Eventualanträge. Auf der Sachverhaltsebene behauptet sie aber zusammengefasst unter anderem, aufgrund ihres vorgerückten Alters sowie Gesundheitszustands keine 100%-Anstellung (mehr) finden zu können und mit ihrem Einkommen ihren Bedarf nicht decken zu können.
16.2.3. Hierzu ist zu bemerken, dass die Trennung der Parteien inzwischen mehr rund 7 Jahre zurückliegt. Der Kläger wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. September 2020 (LY20003-O) verpflichtet, der Beklagten rückwirkend ab August 2018 für die Dauer des Verfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe Fr. 6'200.– (bzw. für die Phasen April 2020 Fr. 6'715.– und für die Phase Mai 2020 Fr. 6'875.–) zu bezahlen. Die Parteien trennten sich am 13. Mai 2018 (act. 54 S. 3), das Scheidungsverfahren wurde am 15. Oktober 2018 eingeleitet. Der Kläger unterstützt die Beklagte mithin bereits seit ca. 7 Jahren mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'200.–. Unter diesen Umständen hat der Kläger mit der langjährigen Unterhaltserbringung im Anschluss an die definitive Trennung seine im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Pflichten erfüllt; es lassen sich bei dieser Sachlage unter dem Titel der nachehelichen Solidarität keine weiteren Ansprüche begründen und es ist folglich kein nachehelicher Unterhalt geschuldet.
16.2.4. Zudem hat der Kläger der Beklagten als Ausgleich für die Übernahme der Liegenschaften C._____ und H._____ abzüglich der ungerechtfertigten Bereicherung aus den erfolgten Steuerrückzahlungen eine Ausgleichszahlung von Fr. 268'721.78 zu bezahlen (vgl. dazu oben Ziff. 12 S. 79). Hinzu kommt, dass die Beklagte gemäss eigenen Ausführungen per Stichtag der Scheidung (15. Oktober 2018) über ein Vermögen (inkl. Säule 3a) von Fr. 159'303.50 verfügte (act. 190 S. 24). Insgesamt verfügt die Beklagte nach der Scheidung somit über eine nicht unerhebliche finanzielle Absicherung, welche es ihr erlaubt, ohne Weiteres auch mehrere Monate ein allfälliges Manko zu decken.
16.2.5. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass vorliegend auch nicht von einem Manko auszugehen wäre, zumal die Beklagte in der Lage ist, ihren eigenen Notbedarf zu decken:
16.2.5.1. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beklagte ihre Erwerbstätigkeit nicht auf 100% ausdehnen müsste. Daran ändert es nichts, dass das Obergericht der Beklagten im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen aufgrund der guten finanziellen Verhältnisse des Klägers eine längere Übergangsfrist gewährte und eine Aufstockung nicht per sofort verlangte (vgl. act. 70 S. 23). Auch das Obergericht ging im Grundsatz davon aus, dass die Beklagte ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen hat. Gerade deshalb wurde auch der Sprachkurs im Bedarf der Beklagten berücksichtigt. Das Obergericht hielt explizit fest: "Auch wenn der Ehefrau im Massnahmeverfahren noch kein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, wird längerfristig eine Ausweitung ihres Erwerbspensums zu prüfen sein. Bei Stellen als Empfangsmitarbeiterin/Rezeptionistin, wie sie für die Ehefrau in Frage kommen, dürften Französischkenntnisse in der Regel verlangt werden bzw. bei Bewerbungen zumindest von Vorteil sein. Dass die Ehefrau ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt im Hinblick auf eine spätere Stellensuche mit einer Weiterbildung verbessert, liegt sodann auch im Interesse des Ehemannes. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Kosten für einen Französischkurs berücksichtigte." (vgl. act. 70 S. 17).
16.2.5.2. Die Beklagte macht zwar geltend, keine 100% Anstellung gefunden zu haben. Sie substantiiert jedoch nicht, dass, wie oft und für welche Stellen sie sich überhaupt beworben hat und offeriert abgesehen von ihrer Befragung auch keine Beweismittel. Erst nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte sie entsprechende Bewerbungsschreiben aus dem Jahr 2022 ins Recht (act. 207/2), wobei es sich nicht um Originale handelt, sondern um nicht einmal unterzeichnete Ausdrucke, und sie diesbezüglich nicht einmal einen Nachweis erbracht hat, dass sie diese tatsächlich abgeschickt hat. Auch belegte sie nicht, dass sie tatsächlich eine Absage erhielt und warum. Damit lassen sich ihre Suchbemühungen nicht zureichend belegen, weshalb die Frage offengelassen werden kann, ob die Schreiben überhaupt zu berücksichtigen sind, zumal sie verspätet eingereicht wurden und die Beklagte nicht darlegt, ob bzw. warum es sich hierbei um zulässige Noven handeln soll. Auch das erst im Rahmen der Novenstellungnahme und somit grundsätzlich ebenfalls verspätet eingereichte ärztliche Zeugnis (act. 191/2) ändert nichts daran, dass die Beklagte zu 100% arbeitsfähig ist, zumal darin keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wird. Dementsprechend ist vorliegend von einem 100%-Pensum der Beklagten auszugehen. Die Trennung der Parteien ist mittlerweile 7 Jahre her, womit die Beklagte bereits seit Jahren nicht mehr auf den Fortbestand der Ehe vertrauen kann, sondern gehalten ist, ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. Aufgrund der bereits langen Trennungsdauer ist ihr hierfür keine Übergangsfrist zu gewähren.
16.2.5.3. Die Beklagte verdiente im Zeitraum September bis Dezember 2024 (vgl. act. 191/2) durchschnittlich netto Fr. 3'233.15, wobei sie im Stundenlohn angestellt ist und ihr Einkommen entsprechend schwankt. Sie hat in dieser Periode monatlich zwischen 92 und 104 Stunden gearbeitet. Bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden sowie unter Berücksichtigung von 6 Wochen Ferien/Feiertage pro Jahr sind bei einem 100% Pensum durchschnittlich rund 161 Stunden pro Monat zu leisten. Somit entspricht das von der Beklagten geleistete Pensum ungefähr 57 - 65 %. Je nachdem, wie viele Nacht- bzw. Wochenendzulagen ausbezahlt werden, erzielt die Beklagte einen durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 38.10 - 39.36 pro Stunde (inkl. Ferien- und Feiertagszulagen und Anteil 13. Monatslohn). Berechnet auf ein 100 % Pensum und mit dem tiefsten Ansatz von Fr. 38.10 pro Stunde gerechnet, ergibt dies einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 6'134.–. Hierauf fallen Sozialabgaben von rund Fr. 840.– an (ca. Fr. 380 AHV/ALV, ca. Fr. 460 BVG) an, womit bei einem 100% Pensum mit einem Nettoeinkommen von mindestens Fr. 5'200.– monatlich zu rechnen ist.
16.2.5.4. Damit kann sie ihren Grundbedarf ohne Weiteres decken, zumal sich ein nachehelicher Unterhalt im Rahmen der nachehelichen Solidarität bei einer nicht lebensprägenden Ehe lediglich am Notbedarf orientieren könnte und somit nicht auf den ehelichen Standard abgestellt werden kann. Dementsprechend erübrigt sich eine detaillierte Bedarfsrechnung.
16.3. Ergebnis
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass keine lebensprägende Ehe vorliegt, weshalb bei der Bemessung eines allfälligen nachehelichen Unterhalts auf die Verhältnisse vor der Ehe abzustellen ist. Dementsprechend hätte der Kläger lediglich im Rahmen der nachehelichen Solidarität Unterhaltsbeiträge zu leisten, sofern die Beklagte ihren Notbedarf nicht decken könnte. Allerdings liegt die Trennung der Parteien bereits 7 Jahre zurück, währendem der Kläger die Beklagte mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 6'200.– unterstützt hat. Damit hat der Kläger seine im Zusammenhang mit der Ehe stehenden Pflichten erfüllt. Die Beklagte hat zudem ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen. Ausgehend von einem 100% Pensum ist sie in der Lage, ihren Notbedarf zu decken. Die Beklagte verfügt zudem durch die Ausgleichszahlung sowie ihr eigenes Vermögen über eine nicht unerhebliche finanzielle Absicherung. Dementsprechend ist kein nachehelicher Unterhalt geschuldet.
VI. Berufliche Vorsorge
17. Parteistandpunkte
17.1. Der Kläger führt aus, er verfüge per 16. Oktober 2018 über eine Austrittsleistung von CHF 193'473.80. Zudem habe er Fr. 315'000.– per 18. März 2002 im Rahmen der Wohneigentumsförderung bezogen (act. 67 Rz. 91; act. 12/6). Per 1. Januar 2019 sei der Kläger aus der BI._____ AG ausgetreten und habe seine Freizügigkeitsleistung auf seine neue Pensionskasse, die BJ._____ Personalvorsorgestiftung, übertragen lassen. Die Durchführbarkeitserklärung der Pensionskasse der Beklagten sei von Amtes wegen einzuholen (act. 91 Rz. 90 f.; act. 93/93). Gestützt auf die eingeholten Auskünfte der beteiligten Pensionskassen ergebe sich ein Ausgleichsanspruch der Beklagten im Betrag von Fr. 145'229.–, welcher Betrag beim Güterstand der Gütertrennung anerkannt werde (act. 178 S. 31 Ziff. III.5).
17.2. Die Beklagte macht geltend, der Kläger verfüge über weitere Guthaben, die von Amtes wegen abzuklären seien. Die Beklagte habe per 31.12.2019 Fr. 117'528.85 bei ihrer Personalvorsorge der AG._____ geäufnet, wobei der Betrag per Stichtag 15.10.2018 von Amtes wegen festzustellen sei (act. 80 S. 30). Per 31. Dezember 2018 habe sie bei der Freizügigkeitsstiftung der Raiffeisenbank Fr. 180'503.55 [recte: 108'503.45] geäufnet gehabt. Diesen Betrag habe sie am 8. Januar 2019 auf die Personalvorsorge AG._____ übertragen (act. 99 S. 58:;act. 100/23). Zudem habe sie bei der UBS ein Freizügigkeitskonto, worauf sie Fr. 286.86 geäufnet habe (act. 99 S. 58; act. 100/24). Die Beklagte hält fest, die Teilung sei von Amtes wegen vorzunehmen, weshalb die Aussagen des Klägers dazu irrelevant seien (act. 190 S. 25).
18. Berechnung des Ausgleichsbetrags
18.1. Während der Ehe erworbenes Guthaben des Klägers
18.1.1. Der Kläger verfügte gemäss der Durchführbarkeitserklärung der BJ._____ Personalvorsorgestiftung vom 20. September 2023 bei Einleitung des Scheidungsverfahrens (15. Oktober 2018) über ein Guthaben von Fr. 193'473.80 sowie über ein Guthaben von Fr. 64'583.74 bei Eheschliessung (tt. September 1997). Zudem ist ein WEF-Vorbezug vom 18. März 2002 in der Höhe von Fr. 315'000.– vermerkt (act. 118/11).
18.1.2. Am 2. April 2002 bezog der Kläger einen WEF-Vorbezug in der Höhe von Fr. 50'000.– von seinem Freizügigkeitskonto bei der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG für den Erwerb des Stockwerkeigentums BK._____ [Strasse] 15 in BL._____ (act. 118/20 und 118/29). Zum Zeitpunkt des Vorbezugs betrug sein Vorsorgeguthaben Fr. 180'546.65 (act. 118/29) und das bis zu diesem Datum aufgezinste Guthaben bei Heirat Fr. 77'210.47, womit der Vorbezug zu (gerundet) 42.7648 % aus vorehelichem Guthaben bestand. Der auf das Datum der Einleitung der Scheidung aufgezinste Vorbezug beträgt Fr. 70'193.43, womit sich ein Zinsverlust auf dem Vorbezug von Fr. 20'193.43 bzw. dem vorehelichen Guthaben von Fr. 8'635.67 ergibt (Fr. 20'193.43*0.427648).
18.1.3. ln der Folge bezahlte der Kläger den Vorbezug Fr. 50'000.– in vier Teilzahlungen à Fr. 10'000.– per 31.12.2003, Fr. 12'000.– per 31.12.2004, Fr. 10'000.– per 28. November 2005 und Fr. 18'000.00 per 12. Dezember 2005 wieder in seine damalige Pensionskasse ein (act. 118/36/1-4).
18.1.4. Am 12. September 2007 tätigte der Kläger am einen weiteren WEF-Vorbezug bei seiner damaligen Vorsorgeeinrichtung, der BM._____ von Fr. 315'000.– (act. 118/20; 180/145) zur Rückzahlung der Hypothek auf der Liegenschaft in BL._____. Dieser WEF-Vorbezug wurde nach dem Verkauf der Liegenschaft in BL._____ auf das Grundstück AF._____-strasse 16 in AA._____ übertragen (act. 118/35 S. 2). Zum Zeitpunkt des Vorbezugs betrug das Vorsorgeguthaben Fr. 328'398.30 (act. 213 und act. 118/20) und das bis zu diesem Datum aufgezinste Guthaben bei Heirat Fr. 89'812.95, womit der Vorbezug zu (gerundet) 27.3488 % aus vorehelichem Guthaben bestand. Der auf das Datum der Einleitung der Scheidung aufgezinste Vorbezug beträgt Fr. 380'101.30, womit sich ein Zinsverlust auf dem Vorbezug von Fr. 65'101.30 bzw. dem vorehelichen Guthaben von Fr. 17'804.42 ergibt (Fr. 65'101.30 *0.273488).
18.1.5. Das bis zur Einleitung der Scheidung aufgezinste, voreheliche Guthaben beträgt Fr. 108'361.94 (act. 118/37). Davon sind die Zinsverluste der WEF-Vorbe-
züge auf den vorehelichen Guthaben in Abzug zu bringen. Somit ergibt sich ein zu berücksichtigendes voreheliches Guthaben in der Höhe von Fr. 81'921.85 (Fr. 108'361.94 - Fr. 8'635.67 - Fr. 17'804.42). Dementsprechend hat der Kläger während der Ehe Fr. 426'551.95 angespart (Fr. 193'473.80 per Einleitung Scheidungsverfahren zzgl. Fr. 315'000.– WEF-Vorbezug, abzgl. Fr. 81'921.85 voreheliches Guthaben).
18.2. Während der Ehe erworbenes Guthaben der Beklagten
Die Beklagte verfügte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens über Guthaben von insgesamt Fr. 111'551.96 (Fr. 358.44 bei der FZS UBS AG, Fr. 200.10 bei der Personalvorsorge AG._____, Fr. 572.50 bei der BN._____ PK, Fr. 94'398.15 bei der Raiffeisen Freizügigkeitsstiftung, Fr. 14'072.45 bei der BI._____ und Fr. 64.44 bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG; act. 118/9-10, 13, 14, 16-17). Sie verfügte über kein voreheliches Guthaben, weshalb das gesamte Guthaben während der Ehe geäufnet wurde.
18.3. Ausgleichsbetrag
18.3.1. Somit errechnet sich eine Ausgleichszahlung in der Höhe von Fr. 157'500.– vom Kläger an die Beklagte (act. 118/37).
18.3.2. Die entsprechenden Unterlagen zu den Vorsorgeguthaben sowie die vorgenommene Berechnung des Ausgleichsbetrags wurden den Parteien mit Schreiben vom 14. Mai 2025 zugestellt (act. 216). Der Beklagten wurde auf ihren Wunsch (act. 217) eine Frist von 10 Tagen, bis zum 30. Mai 2025, angesetzt, um zu den erhaltenen Unterlagen Stellung zu nehmen (act. 218). Mit Eingabe vom 30. Mai 2025 äusserte sich die Beklagte inhaltlich nicht zur Berechnung (act. 220). Auch der Kläger liess sich nicht vernehmen.
18.3.3. Dementsprechend ist die Pensionskasse BJ._____ Personalvorsorgestiftung anzuweisen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers den Betrag von Fr. 157'500.–, zuzüglich Zins ab 16. Oktober 2018 auf das Vorsorgekonto der Beklagten bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zu überweisen.
VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
19. Gerichtskosten
19.1. Die Gerichtskosten sind von Amtes wegen festzusetzen und zu verteilen. Zu den Gerichtskosten zählen die Entscheidgebühr, die Kosten der Beweisführung sowie die Kosten für die Übersetzung (Art. 95 Abs. 2 ZPO).
19.2. Übersetzungskosten sind in Höhe von insgesamt Fr. 615.– angefallen. Die Kosten für die Beweisführung belaufen sich auf Fr. 5'800.20 für die Verkehrswertschätzungen.
19.3. Die Festsetzung der Gerichtsgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. Art. 96 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 199 GOG ZH) und erfolgt von Amtes wegen (Art. 105 ZPO). Bei Ehescheidungsprozessen wird die Grundgebühr aufgrund des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13‘000.–. Ist aber im Rahmen nicht vermögensrechtlicher Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG).
19.4. Das vorliegende Verfahren gestaltete sich, wie es sich bereits aus der Prozessgeschichte ergibt (vgl. Ziff. I.), zeitaufwändig. Zu berücksichtigen ist, dass mehrere prozessleitende Entscheide zu fällen waren. Zudem musste ein vorsorgliches Massnahmenbegehren entscheiden und begründet werden. Es wurden insgesamt vier Verhandlungen durchgeführt, welche rund vier Halbtage dauerten. Das erstinstanzliche Verfahren dauerte rund 6.5 Jahre und das vorliegende Urteil umfasst mehr als 100 Seiten. Das Verfahren gestaltete sich zudem in rechtlicher Hinsicht als eher schwierig, zumal die Gültigkeit einer in Mexiko vereinbarten Gütertrennung und somit internationales und mexikanisches Recht zu prüfen waren.
19.5. Die aufwändigen Hauptstreitgegenstände waren die Feststellung des Güterstands bzw. die Auflösung des Miteigentums an zwei Liegenschaften der Parteien
sowie der nacheheliche Unterhalt, mithin rein vermögensrechtliche Rechtsbegehren. Der Streitwert bezüglich der von der Beklagten geltend gemachten güterrechtlichen Ansprüche (gemäss ihrem Standpunkt der Errungenschaftsbeteiligung) wurde zwar nicht beziffert, gemäss ihren Ausführungen machte sie jedoch ein Errungenschaftsvermögen des Klägers von mindestens Fr. 15 Mio. geltend (act. 99 S. 73, 78), womit von einem Streitwert von mindestens Fr. 7.5 Mio. auszugehen ist. Bereits gestützt auf diesen (Mindest-)Streitwert würde somit eine (maximale) Grundgebühr von rund Fr. 95'750.– resultieren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung sämtlicher Bemessungskriterien, die Gesichtsgebühr für dieses Urteil in Anwendung von §§ 6 Abs. 1 und 5 Abs. 2 GebV OG auf Fr. 16'000.– festzusetzen.
20. Kostenauflage
20.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
20.2. Bezüglich der nachehelichen Unterhaltsansprüche unterliegt die Beklagte mit ihren Begehren vollumfänglich. Betreffend die güterrechtlichen Ansprüche ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit ihrem Antrag, eine güterrechtliche Auseinandersetzung gestützt auf den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vorzunehmen, vollumfänglich unterliegt, jedoch erhält sie aufgrund der Auflösung des Miteigentums der beiden im hälftigen Miteigentum gehaltenen Liegenschaften einen Betrag von insgesamt Fr. 268'721.78, also rund 3.5 % des von ihr geltend gemachten Anspruchs.
20.3. Demgegenüber unterlag überwiegend der Kläger im vorsorglichen Massnahmeverfahren betreffend Unterhalt. Die Beklagte beantragte monatliche Ehegattenunterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 7'500.–, der Kläger beantragte, es seien gar keine Unterhaltsbeiträge festzusetzen (Verfügung vom 28. Januar 2020; act. 58). Schliesslich wurden durch das Obergericht monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 6'200.– (Phase ab 1. Juni 2020 bis Abschluss des Scheidungsverfahrens) festgesetzt (Urteil vom 9. September 2020, act. 70). Der Kläger unterlag somit im Massnahmeverfahren im Umfang von 82.7 %.
20.4. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Kosten dem Kläger zu einem Viertel und der Beklagten zu drei Vierteln aufzuerlegen.
20.5. Die Beklagte hat für das Beweisverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 5'385.– geleistet. Dieser ist mit den ihr aufzuerlegenden Gerichtskosten zu verrechnen. Über den Mehrbetrag wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
21. Parteientschädigung
21.1. Ausgangsgemäss sind die Parteientschädigungen im gleichen Verhältnis wie die Kostenverteilung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Dem Kläger ist mithin eine reduzierte Parteientschädigung (50 %) zuzusprechen.
21.2. Die Festsetzung der Parteientschädigung richtet sich nach Verordnung über die Anwaltsgebühren des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV OG). Bei Ehescheidungsprozessen wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400 bis Fr. 16'000. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 AnwGebV OG). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV OG). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften sind ein Einzelzuschläge von je höchstens der Hälfte bis insgesamt maximal 100% der Grundgebühr hinzuzurechnen (§ 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG).
21.3. Betreffend den Aufwand und die Schwierigkeit des Verfahrens sowie den Streitwert der aufwändigen vermögensrechtlichen Rechtsbegehren ist auf obige
Ausführungen zu verweisen (vgl. Ziff. 19.4 ff. S. 108 f.). Ausgehend von einem Streitwert von mindestens Fr. 7.5 Mio. würde somit eine (maximale) Grundgebühr von rund Fr. 87'650.– resultieren. Unter diesen Umständen ist, unter Berücksichtigung sämtlicher Bemessungskriterien (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV OG) von einer Grundgebühr in der Höhe von Fr. 16'000.– auszugehen. Hinzu kommen Zuschläge für die zusätzlichen Verhandlungen (insgesamt 3 Verhandlungen) sowie die zusätzlichen Rechtsschriften (insbesondere Novenstellungnahmen), wobei hierfür ein Zuschlag von insgesamt Fr. 12'000.– angemessen erscheint. Somit ergibt sich eine volle Entschädigung in der Höhe von Fr. 28'000.–. Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, dem Klägerausgangsgemäss eine auf 50% reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'000.– inkl. Barauslagen, zzgl. 8.1 % MWSt zu bezahlen (vgl. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 AnwGebV OG).
22. Prozesskostenbeitrag
22.1. Die Beklagte beantragte mit ihrer Duplik, es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten akonto ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenbeitrag von vorerst Fr. 50'000.– zu bezahlen (act. 99 Rechtsbegehren Ziff. 13). In der Begründung führte sie dazu aus, der Antrag werde im Rahmen der Hauptanträge gestellt, da das Verfahren auch nach einem erstinstanzlichen Endurteil noch weiter gehen könne. Die Beklagte behalte sich aber eine separate Antragsstellung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen explizit vor, falls die Verfahrensentwicklung eine andere als die vom Rechtsvertreter der Beklagten vorgestellte, sein sollte (act.
99 S. 59).
22.2. Nachdem der Kläger mit vorliegendem Urteil zu verpflichten ist, der Beklagten für die Übernahme der Miteigentumsanteile an den Liegenschaften C._____D._____ und H._____ eine Entschädigung von insgesamt Fr. 268'721.78 zu bezahlen (vgl. dazu oben Ziff. 12 S. 79), verfügt die Beklagte ohne Weiteres über die notwendigen Mittel, um die ihr auferlegten Prozesskosten sowie die Kosten ihrer Rechtsvertretung zu tragen. Die Bedürftigkeit der Beklagten ist somit nicht ausgewiesen, weshalb das Begehren der Beklagten abzuweisen ist.
VIII. Rechtsmittel
Gegen den vorliegenden Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 ff. ZPO), wobei die Berufungsfrist 30 Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO).
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Es wird festgestellt, dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
3. Die Pensionskasse BJ._____ Personalvorsorgestiftung, … [Adresse], wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Freizügigkeitskonto des Klägers (AHV-Nr. 17) den Betrag von Fr. 157'500.–, zuzüglich Zins ab 16. Oktober 2018 auf das Vorsorgekonto der Beklagten (AHV-Nr. 18) bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, … [Adresse], zu überweisen.
4. Es wird festgestellt, dass die Ehegatten seit der Eheschliessung unter dem Güterstand der Gütertrennung lebten und keine güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt wird. Die Parteien sind somit güterrechtlich auseinandergesetzt.
5. a) Das Grundbuchamt H._____-K._____ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils den hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten (B._____) in der Gemeinde H._____ gelegenen Grundstück Grundbuch H._____-I._____ Blatt 4, EGRID CH 5, Kataster 6, Plan Nr. 7, J._____weg 8, ins Eigentum des Klägers (A._____) zu übertragen, welcher somit Alleineigentümer des Grundstücks wird. Es ist Sache des Grundbuchamts, die hierfür notwendigen Anordnungen zu treffen.
b) Die Übertragung mit Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Urteils (Antrittstag). Der Übergang von Rechten und Pflichten aus allenfalls bestehenden Versicherungsverträgen richtet sich nach Art. 54 VVG.
c) Der Verkehrswert des zu übertragenden, hälftigen Miteigentumsanteils beträgt per Urteilstag Fr. 1'280'000.–. Dieser gilt als durch Übernahme der Grundpfandschuld gemäss lit. d) nachfolgend sowie die vom Kläger an die Beklagte zu leistende Zahlung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 nachfolgend getilgt.
d) Auf dem gesamten Grundstück lastet eine Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 1'060'000.–, sichergestellt durch den auf der Liegenschaft an 1. Pfandstelle lastenden Papier-Inhaberschuldbrief für nominell Fr. 1'275'000.00, dat. tt.mm..1995, Maximalzinsfuss 12 %, Beleg 19 (Gläubigerin des Hypothekarkredits: Credit Suisse Schweiz AG, … Zürich). Diese Grundpfandschuld ist mit der Eigentumsübertragung zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung auf den Kläger zu übertragen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Bestätigung der kreditgebenden Bank vorzulegen, dass diese die Beklagte aus der Solidarschuldnerschaft entlässt.
e) Jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ist wegbedungen.
f) Über die mit dem Objekt verbundenen Abgaben, Steuern, Versicherungsprämien etc. findet keine Abrechnung mehr statt.
g) Eine allfällige Grundstückgewinnsteuer geht zulasten des Klägers. Es wird jedoch beantragt, dass die Grundstückgewinnsteuer im Sinne von § 216 Abs. 3 lit. a des kantonalzürcherischen Steuergesetzes aufgeschoben wird.
h) Die Kosten des Grundbuchamtes tragen die Parteien je zur Hälfte.
6. a) Das Grundbuchamt G._____ Aussenstelle BO._____ wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils den hälftigen Miteigentumsanteil der Beklagten (B._____) am in der Gemeinde C._____-D._____ gelegenen Grundstück Liegenschaft Nr. 1, Plan Nr. 2, C._____, ins Eigentum des Klägers (A._____) zu übertragen, welcher somit Alleineigentümer des Grundstücks wird. Es ist Sache des Grundbuchamts, die hierfür notwendigen Anordnungen zu treffen.
b) Die Übertragung mit Rechten und Pflichten, Nutzen, Lasten und Gefahr erfolgt per Rechtskraft des Urteils (Antrittstag). Der Übergang von Rechten und Pflichten aus allenfalls bestehenden Versicherungsverträgen richtet sich nach Art. 54 VVG.
c) Der Verkehrswert des zu übertragenden, hälftigen Miteigentumsanteils beträgt per Urteilstag Fr. 450'000.–. Dieser gilt als durch Übernahme der Grundpfandschuld gemäss lit. d) nachfolgend sowie die vom Kläger an die Beklagte zu leistende Zahlung gemäss Dispositiv-Ziffer 7 nachfolgend getilgt.
d) Auf dem gesamten Grundstück lastet eine Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 97'000.–, sichergestellt durch den auf der Liegenschaft an
1. Pfandstelle lastenden Papier-Namenschuldbrief Nr. 20, dat. tt. Dezember 1926, Maximalzinsfuss 8.5 %, Beleg 21 (Gläubigerin: Raiffeisenbank E._____ Genossenschaft), eine Grundpfandschuld in der Höhe von Fr. 343'000.–, sichergestellt durch den auf der Liegenschaft an der
2. Pfandstelle lastenden Papier-Namenschuldbrief Nr. 22, dat. tt.mm.1927, Maximalzinsfuss 8.5 %, Beleg 23 (Gläubigerin: Raiffeisenbank E._____ Genossenschaft) sowie eine Grundpfandschuld in der Höhe von 120'000.–, sichergestellt durch den auf der Liegenschaft an 3. Pfandstelle lastenden Papier-Inhaberschuldbrief Nr. 24, dat. tt.mm.1989, Maximalzinsfuss 8.5 %, Beleg 25 (Gläubigerin: Raiffeisenbank E._____ Genossenschaft). Diese Grundpfandschulden sind mit der Eigentumsübertragung zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung auf den Kläger zu übertragen.
Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Bestätigung der kreditgebenden Bank vorzulegen, dass diese die Beklagte aus der Solidarschuldnerschaft entlässt.
e) Jegliche Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel ist wegbedungen.
f) Über die mit dem Objekt verbundenen Abgaben, Steuern, Versicherungsprämien etc. findet keine Abrechnung mehr statt.
g) Eine allfällige Grundstückgewinnsteuer geht zulasten des Klägers. Es wird jedoch beantragt, dass die Grundstückgewinnsteuer im Sinne von § 216 Abs. 3 lit. a des kantonalzürcherischen Steuergesetzes aufgeschoben wird.
h) Die Kosten des Grundbuchamtes tragen die Parteien je zur Hälfte.
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die gemäss Dispositiv-Ziffern 5 und 6 auf ihn übertragenen Miteigentumsanteile eine Entschädigung von Fr. 268'721.78 zu bezahlen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 16'000.–; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 615.– Dolmetscherkosten Fr. 5'800.20 Verkehrswertschätzungen Fr. 22'415.20 Total
9. Die Kosten werden zu einem Viertel dem Kläger und zu drei Vierteln der Beklagten auferlegt. Der von der Beklagten geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'385.– wird mit ihrem Kostenanteil verrechnet.
10. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 14'000.– (inkl. Barauslagen, zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
11. Der Antrag der Beklagten, es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten akonto ihre güterrechtlichen Ansprüche einen Prozesskostenbeitrag zu bezahlen, wird abgewiesen.
12. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, im Doppel für sich und zuhanden des Klägers, unter Beilage des Doppels von act. 220 (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, in Doppel für sich und zuhanden der Beklagten, (per Einschreiben, gegen Empfangsschein), sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für Winterthur zuständige Zivilstandsamt, an die Pensionskasse BJ._____ Personalvorsorgestiftung, … [Adresse], (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils), an die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, … [Adresse], (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Urteils), an das Grundbuchamt H._____-K._____ (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1, 5 und 7 des Urteils), an das Grundbuchamt G._____ Aussenstelle BO._____ (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1, 6 und 7 des Urteils), je gegen Empfangsschein.
13. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Winterthur, 13. Juni 2025
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR
Die Ersatzrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. A. Murer Mikolásek MLaw L. Lobeto