Lexipedia

Entscheid

FE210185

Ungültigerklärung einer Ehe

27. November 2023Deutsch51 min

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Geschäfts-Nr.: FE210185-M / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Groth-Müller Gerichtsschreiberin MLaw A. Krähenmann Verfügung und Urteil vom 27. November 2023 (begründete und betr. Urteilsdispositiv-Ziff....

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im ordentlichen Verfahren

Geschäfts-Nr.: FE210185-M / U

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Groth-Müller Gerichtsschreiberin MLaw A. Krähenmann

Verfügung und Urteil vom 27. November 2023 (begründete und betr. Urteilsdispositiv-Ziff. 3 und 4 berichtigte Fassung)

in Sachen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Klägerin

vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Simone Altenburger,

gegen

1. A._____,

2. B._____, Beklagte

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____,

2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____,

betreffend Ungültigerklärung einer Ehe

Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2)

"Die Ehe der Beklagten sei ungültig zu erklären. Unter Kostenfolgen zulasten der Beklagten."

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte

1.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 2021 (Datum Poststempel: 26. Oktober 2021) stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (nachfolgend: Klägerin) das genannte Rechtsbegehren (act. 1). Nachdem anlässlich der Einigungsverhandlung vom 18. November 2021 der geltend gemachte Ungültigkeitsgrund seitens des Beklagten 2 nicht anerkannt wurde (Prot. S. 3 f.), wurde beiden Beklagten mit Verfügung vom 18. November 2021 im Sinne von Art. 219 und 222 ZPO Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 13).

2.

Am 3. Februar 2022 erging die fristgerechte Klageantwort des Beklagten 2 (act. 22) und am 7. Februar 2022 diejenige der Beklagten 1 (act. 24 und 25), wonach mit Verfügung vom 22. Februar 2022 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde (act. 28).

3.

Nach Eingang der Replik vom 11. März 2022 (act. 30) wurde den Beklagten mit Verfügung vom 24. März 2022 Frist zur Duplik angesetzt (act. 31). Die Duplik des Beklagten 2 datiert vom 27. April 2022 (act. 35), diejenige der Beklagten 1 vom 14. Juni 2022 (act. 39).

4.

Mit Verfügung vom 16. August 2022 wurde über die offerierten Beweise entschieden und wurden Strafakten beigezogen (act. 42). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung mit anschliessender Beweisverhandlung mit Beweisaussagen auf den 4. April 2023 (act. 52) resp. nach Eingang und Bewilligung eines Verschiebungsgesuchs (act. 65) auf den 15. Juni 2023 vorgeladen (act. 67).

5.

Am 15. Juni 2023 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt und die Beklagten wurden zur Beweisaussage verpflichtet. Der Beklagte 2 reichte dabei diverse Chatprotokolle und Fotos ein resp. nach (Prot. S. 12 ff.; act. 78/1-8 sowie

80.

und 82).

6.

Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum einstweiligen Beweisergebnis Stellung zu nehmen (act. 86). Die Stellungnahmen gingen innert (erstreckter) Frist ein (act. 88, 93-100) und wurden den Parteien jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Verfahren erweist sich ohne weitere Beweisabnahmen als spruchreif.

II. Prozessuales

1. Die Beklagten sind afghanische Staatsangehörige und haben in Afghanistan geheiratet. Hinsichtlich der Frage der Gültigkeit dieser Ehe liegt demnach ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 23 ZPO i.V.m. Art. 45a Abs. 1 IPRG ist das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten für eheliche Klagen zwingend zuständig. Da die Beklagte 1 ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageeinreichung in C._____ hatte, ist das Bezirksgericht Dietikon zuständig. Sachlich ist das Einzelgericht zuständig (§ 24 lit. d GOG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art.

1. Die Beklagten sind afghanische Staatsangehörige und haben in Afghanistan geheiratet. Hinsichtlich der Frage der Gültigkeit dieser Ehe liegt demnach ein internationaler Sachverhalt vor. Gemäss Art. 23 ZPO i.V.m. Art. 45a Abs. 1 IPRG ist das Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten für eheliche Klagen zwingend zuständig. Da die Beklagte 1 ihren Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageeinreichung in C._____ hatte, ist das Bezirksgericht Dietikon zuständig. Sachlich ist das Einzelgericht zuständig (§ 24 lit. d GOG). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art.

43 EG ZGB ist die Klägerin zur Einreichung der Klage auf Ungültigerklärung der Ehe der Beklagten legitimiert.

2. Das Verfahren betreffend die Ungültigkeit einer Ehe untersteht schweizerischem Recht (Art. 45a Abs. 2 IPRG) und richtet sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Scheidungsklage (Art. 294 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat den Ungültigkeitsgrund von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO). In Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes ist das Gericht nicht an den von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt gebunden, sondern hat auf Grundlage der Vorbringen der Parteien von sich aus den Sachverhalt festzustellen und entsprechend zu entscheiden. Es kann dabei bspw. auch Tatsachen berücksichtigen, deren Vorliegen von den Parteien nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht wurde. Das Gericht ist jedoch keine Ermittlungsbehörde und die beweisbelastete Partei trägt auch hier den Nachteil des fehlenden Beweises für den von ihr vorgebrachten Sachverhalt (BSK ZPO-Bähler, Art. 277 N 3 und Art. 272 N 1 ff.).

III. Materielles

A. Vorbemerkungen

1. Gemäss Art. 105 Ziff. 5 ZGB ist eine Ehe für ungültig zu erklären, wenn ein Ehegatte die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat. Ein Ungültigkeitsgrund im Sinne von Art. 105 Ziff. 5 ZGB liegt somit vor, wenn die Ehe gegen den Willen mindestens einer Partei geschlossen wurde, ihre Weigerung kein Gehör fand oder sie es nicht wagte, sich zu widersetzen, weil der psychische, soziale und emotionale Druck der Familie zu gross war oder gar physische Gewalt ausgeübt oder angedroht wurde. Sofern Unfreiheiten, Nötigungen und Drohungen die Entscheidungen begleiten oder gefährden, liegt eine Zwangsverheiratung auch dann vor, wenn die Betroffene dieser letztlich entkommt, weil ihr die Flucht aus der Ehe gelingt. Für das Vorliegen einer Zwangsehe muss die Eheschliessung sodann nicht notwendigerweise durch die Androhung einer nahen und erheblichen Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder Ehre erzwungen worden sein. Es genügen auch weniger massive Formen der Druckausübung, die allerdings genügend intensiv gewesen sein müssen, so dass die Ehe nicht mehr als freiwillig geschlossen betrachtet werden kann. Hierbei kann sich der angedrohte ernstliche Nachteil auch aus den Umständen ergeben. Die Drohung braucht mithin keine explizite zu sein (Botschaft Zwangsheiraten, 2215; krit. BSK ZGB I-Geiser, Art. 105 N 19 f.). Der betroffenen Person oder einer ihr nahe verbundenen Person muss für den Fall der Nichtheirat aber immerhin ein ernstlicher Nachteil drohen. Für die Ernsthaftigkeit gilt kein objektiver Massstab, sondern es soll auf das subjektive Empfinden resp. die subjektive Perspektive der betroffenen Person abgestellt werden können (Botschaft Zwangsheiraten, 2215). Von der Lehre wird allerdings gefordert, dass die soziale Ausgrenzung höchstens dann einen Ungültigkeitsgrund der Ehe rechtfertigen kann, wenn sie ein existenzbedrohendes Ausmass annimmt (BSK ZGB I-Geiser, Art. 105 N 19).

2. Eine Ehe gilt demgegenüber als arrangiert, wenn zwar bspw. Verwandte diese initiiert haben, das Einverständnis der Betroffenen aber vorliegt. Die Grenze zwischen Zwang und Arrangement ist von grosser Bedeutung, zugleich aber eine schwierige und fliessende, die zudem nicht allein unter Zugrundelegung aufgeklärter Willenskonzepte gezogen werden kann. Vielmehr müssen auch kulturelle Kontexte berücksichtigt werden (vgl. Surgir, 12; Botschaft Zwangsheiraten, 2215 f.), entscheidend bleibt jedoch, ob die Brautleute eine Wahl für oder gegen die Ehe hatten (BSK ZGB I-Geiser, Art. 105 N 17).

B. Unbestrittener Sachverhalt / Parteibehauptungen

1.1. Die beiden Beklagten haben im Jahr 2006, 2007 oder 2008 in Afghanistan geheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Töchter, geboren 2009 und 2016/2017.

1.2. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beklagte 1 am 14. August 2020 in die Schweiz eingereist ist. Am 17. Juni 2021 wurden der Beklagte 2 und die beiden gemeinsamen Töchter von Griechenland in die Schweiz geholt. Am 23. Juni 2021 wurde der Beklagte 2 wegen Verdachts einer Straftat gegen eine Drittperson verhaftet und am 1. November 2021 wieder auf freien Fuss entlassen. Inzwischen wurde der Beklagte 2 in diesem Strafverfahren zweitinstanzlich vollumfänglich freigesprochen (act. 64).

1.3. Am 26. Oktober 2021 (Datum Poststempel; act. 1) reichte die Klägerin die vorliegende Klage ein, nachdem das Staatssekretariat für Migration SEM sie mit Schreiben vom 26. März 2021 (act. 2/1) über die Aussagen der Beklagten 1 anlässlich des Asylverfahrens informiert hatte. Am 18. November 2021 fand die Eheschutzverhandlung mit den Beklagten sowie die Einigungsverhandlung im vorliegenden Verfahren statt.

1.4. Am 1. Dezember 2021 erstattete die Beklagte Anzeige gegen den Beklagten 2 wegen häuslicher Gewalt. Der Beklagte 2 befand sich deswegen vom 2. Dezember 2021 bis zum 1. März 2022 erneut in Untersuchungshaft. Dieses Verfahren wurde inzwischen mit Strafbefehl vom 19. September 2023 betreffend mehrfache Drohung (act. 98/1) und Einstellungsverfügung vom 19. September 2023 (act. 96/1)

betreffend Vergewaltigung etc. durch die Staatsanwaltschaft I (noch nicht rechtskräftig) erledigt.

2. Die Klägerin führt in ihrer Klage vom 6. Oktober 2021 aus, dass es sich bei der Ehe der Beklagten um eine Zwangsheirat i.S.v. Art. 105 Ziff. 5 ZGB handle, da sich die Beklagte 1 gemäss ihren Angaben im Asylverfahren gegen die vorliegende Ehe gewehrt habe und die Ehe nicht freiwillig eingegangen sei. Sie habe sich in einer Situation befunden, aus welcher sie nicht herausgefunden habe, ohne das Risiko einzugehen, von ihrer Familie oder der Gemeinschaft verstossen zu werden oder gar ihre Töchter nicht mehr sehen zu können. So sei die Beklagte 1 minderjährig und gegen ihren Willen verheiratet worden. Sie habe sich gegen die Heirat gewehrt und habe die Familie verzweifelt darum gebeten, die Heirat abzublasen. Die Klägerin führt weiter aus, dass das Nichteingehen der Ehe für die Familie der Beklagten 1 eine Ehrverletzung bedeutet hätte, da der Vater der Beklagten 1 ihrer Schwiegerfamilie bereits das Ja-Wort gegeben habe. Die Beklagte 1 habe daher keine echte Wahlmöglichkeit gehabt, sich für oder gegen die Ehe zu entscheiden. Auch nach der Eheschliessung habe die Beklagte 1 keine Wahl gehabt und sie sei von ihrer Schwiegerfamilie geschlagen, misshandelt und bedroht worden. Die Beklagten hätten nie eine gute Beziehung zueinander gehabt; die gemeinsamen Töchter seien der einzige Grund, weshalb sie noch Kontakt hätten (act. 1 S. 4 f.).

3. Die Beklagte 1 beantragt in ihrer Klageantwort, die Klage der Klägerin sei gutzuheissen (act. 24). Zur Begründung werde auf die Klage verwiesen. Die Beklagte 1 sei von ihrer Familie mit dem Beklagten 2 verheiratet worden. Weder die Heirat noch die Ehe hätten je ihrem Willen entsprochen. Auch habe die Beklagte 1 die Ehe in der Folge nicht auflösen dürfen, da ihr dieses Recht gar nicht zugestanden sei und man ihr zudem erklärt habe, dass eine Trennung oder Scheidung ein schlimmes Schicksal nach sich ziehen würde. Sie habe den Beklagten 2 nie als Ehemann haben wollen und habe sich, sobald sie in der Schweiz dazu in der Lage gewesen sei, von ihm getrennt (act. 24 S. 2 ff.).

4. Demgegenüber beantragt der Beklagte 2 mit Klageantwort vom 3. Februar 2022, dass die Klage abzuweisen sei (act. 22 S. 2). Der Beklagte 2 bestreitet, dass

die Ehe gegen den Willen der Beklagten 1 geschlossen worden sei. Nur schon die objektive Gründe sprächen gegen eine Zwangsheirat, denn eine solche würden nicht der dortigen Kultur entsprechen. Ausserdem stamme die Beklagte 1 aus einer gebildeten und modernen Familie und sie selber sei sehr emanzipiert. Schliesslich habe die Beklagte 1 keine detaillierten Aussagen zu Protokoll gegeben. Der drohende Verstoss von der Familie oder Gemeinschaft sei nicht ersichtlich. Alleine der Umstand, dass Zwangsehen in anderen Kulturen möglich seien, reiche nicht aus, um eine Zwangsheirat rechtsgenügend darzutun (act. 22 S. 3 ff.). Auch der Loyalitätskonflikt, in welchem sich die Beklagte 1 befunden haben soll, sei nicht ersichtlich. Der Beklagte 2 bringt weiter vor, dass die Vermutung nahe liege, dass sich die Beklagte 1 des Arguments der Zwangsheirat und der Zwangsehe bedient habe, um sich hierzulande einen Asylgrund für sich und die beiden Töchter zu verschaffen. Die Aussagen der Beklagten 1 anlässlich des Asylverfahrens würden nämlich in grundlegender Weise nicht mit der Wahrheit übereinstimmen. Gemäss den Aussagen der Beklagten 1 hätten die Eheleute nur ein Jahr im Iran gelebt, bevor sie nach Europa geflohen seien. Der Beklagte 2 liess hingegen ausführen, dass die Eheleute zehn Jahre im Iran gelebt hätten und dort auch berufstätig gewesen seien. Während dieser Zeit sei die zweite Tochter D._____ zur Welt gekommen. Auch stimme es nicht, dass die Beklagte 1 in einem LKW von Griechenland nach Italien geschleppt worden, sondern mit dem Flugzeug nach Italien geflogen und von dort aus mit einem kleinen Bus in die Schweiz gekommen sei. Erst nach der Flucht der Beklagten 1 hätten die Eheprobleme begonnen. Auch sei es nie zu Gewalt oder Zwang gegen die Beklagte 1 gekommen (act. 22 S. 6 f.).

C. Beweiswürdigung

1. Der vorgebrachte Ungültigkeitsgrund basiert primär auf den Aussagen der Beklagten 1 (act. 2/5/8-25, act. 48/6-7, 48/9, 48/12 und 51 sowie Prot. S. 20 ff. und

60 ff.). Als weitere Beweismittel liegen Sprachnachrichten des Beklagten 2 an die Beklagte 1 (act. 39a i.V.m. Prot. S. 65 f.), diverse WhatsApp-Chatprotokollauszüge zwischen den Beklagten und zwischen dem Beklagten 2 und Familienangehörigen der Beklagten 1 (act. 78/1-5 und 94/1-3), Fotos (act. 78/7, 80/1-16 und 82/1-10) sowie Akten aus den gegen den Beklagten 2 geführten Strafverfahren (act. 48/114, 64/1, 78/6, 96/1 und 98/1) vor. Das Gericht hat sodann mittels Befragung der Beklagten einen persönlichen Eindruck gewinnen können (Prot. S. 20 ff.).

2.1. Grundsätzlich ist nicht ausgeschlossen, dass ein Beweis durch die Befragung einer Partei und ohne weitere Beweismittel erbracht wird. Sowohl die Parteibefragung nach Art. 191 ZPO als auch die Beweisaussage i.S.v. Art. 192 ZPO stellen vollwertige Beweismittel dar (Art. 168 Abs. 1 lit. f ZPO). Dennoch ist nicht zu übersehen, dass die Aussage einer Partei ein Zeugnis in eigener Sache ist und der Beweiswert aufgrund der Selbstbefangenheit der Partei meist gering und daher mit einem zusätzlichen Beweismittel zu unterlegen ist (vgl. BBl 2006 7326 zu Art. 188190). Letztlich entscheidend ist, dass das Gericht aufgrund aller Umstände zu einer tragfähigen Überzeugung gelangen kann. Der Beweis ist nicht erbracht und das Verfahren geht aufgrund Beweislosigkeit zulasten der beweisbelasteten Partei aus, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag.

2.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, ist Letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutsam, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetragen hat oder nicht. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich, nebst ihrer prozessualen Stellung, insbesondere auch aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens. In erster Linie massgebend ist jedoch nicht die prozessuale Stellung des Befragten, sondern der materielle Gehalt seiner Aussagen, mithin die Glaubhaftigkeit. Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auf Widersprüche und insbesondere auf das Vorhandensein einer hinreichenden Anzahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (Bender, die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.; Bender/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, 2. A., München 1995). Zu einer seriösen Aussagewürdigung gehört aber auch die Prüfung der Frage, wie die Motivlage der aussagenden Person beschaffen ist (Hermanutz/Litzcke, Vernehmung in Theorie und Praxis, Stuttgart/München/Hannover/Berlin/Weimar/ Dresden, 2006, S. 25-30). Dies gründet auf der Einsicht, dass auch erfundene Aussagen sogenannte Realitätskriterien in hinreichender Zahl aufweisen können. Dies betrifft vor allem einfachere Sachverhalte bei nur wenigen Einvernahmen sowie Aussagen, die auf realen Geschehnissen basieren und durch nur geringfügige Änderungen bzw. Hinzufügungen zu einer falschen Sachdarstellung werden können. Die Motivlage muss gerade dann bei der Beweiswürdigung einfliessen, wenn sie auf Grund äusserer Umstände besonders problematisch erscheint (Bender/Nack, a.a.O., S. 124 f.; Hermanutz/Litzcke, a.a.O., S. 182).

2.3. Zur Beantwortung der Frage, ob die Ehe der Beklagten nicht freiwillig geschlossen worden ist, hat das Gericht sich somit einen Gesamteindruck zu verschaffen, weshalb nachfolgend auf sämtliche von den Beklagten gemachten Aussagen einzugehen ist und es ist mittels freier Würdigung der Aussagen der beiden Beklagten sowie der übrigen erhobenen Beweismittel und aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Verhältnisse zu prüfen, ob sich der geltend gemachte Ungültigkeitsgrund rechtsgenügend beweisen lässt (Art. 157 ZPO).

3. Aussagen Beklagte 1

3.1.1. Anlässlich der Befragung beim SEM nach Art. 26 Abs. 3 AsylG am 11. Dezember 2020 führte die Beklagte 1 aus, dass sie in … [Ortschaft] geboren sei. Sie habe jedoch bis zu ihrem 10. oder 11. Lebensjahr mit ihrer Familie im Iran gelebt, bis sie - nachdem ihr etwas Schlimmes widerfahren sei - nach Afghanistan zurückgekehrt sei (act. 2/5/9). Dort habe sie dann mit der Schule begonnen. Sie habe zu den intelligentesten Schülerinnen gehört und sich sehr für die Schule interessiert. Sie habe die 10. Klasse abgeschlossen. Mit 14 sei sie verlobt und mit

15 verheiratet worden. Dies sei nun 13, 14 oder 15 Jahre her. Nach der Heirat habe sie mit den Schwiegereltern, vier Schwagern und zwei Schwägerinnen zusammen in einem Haushalt gelebt. Sie habe dann von den Schwiegereltern nicht mehr die

Erlaubnis bekommen, mit der Schule weiterzumachen. Sie habe dann nichts mehr gemacht, sie sei immer zuhause gewesen und habe nicht einmal ihre Kleider selber auswählen dürfen. Ihre Klamotten, die sie von zuhause mitgenommen habe, seien vor ihren Augen mit der Schere zerstückelt und in den Abfall geworfen worden. Sie habe ihre Verwandten nicht besuchen dürfen. Sie hätte sich weiterbilden lassen wollen. Sie sei von der Schwiegerfamilie psychisch gefoltert worden. Die finanzielle Situation sei gut gewesen, der Beklagte habe als Fotograf und Sanitär gearbeitet. Sie habe zwei Töchter, die am tt.mm.2009 und am tt.mm.2017 geboren seien (act. 2/5/10). Das Geburtsdatum ihres Ehemannes habe sie nicht im Kopf. Ihre Eltern würden bereits seit längerer Zeit im Iran leben. Sie habe vier Schwestern und drei Brüder. Drei der Schwestern im Alter von 37, 34 und 22 seien verheiratet, die 17jährige Schwester E._____ sei noch ledig und wohne bei den Eltern. Die Brüder seien auch noch ledig, der 26jährige und der 15jährige würden ebenfalls noch bei den Eltern leben, der 20jährige Bruder lebe in Österreich. Ihre Schwiegereltern seien arbeitslos, der Schwiegervater sei eine Art Mullah und ziemlich religiös. Ihre ältere Tochter habe in Afghanistan die Schule besucht. Sie hätten Afghanistan verlassen, weil es Streitereien wegen geerbten Ländereien gegeben habe (act. 2/5/12). Nachdem drei Männer in ihr Haus eingedrungen seien, sei sie von einem vergewaltigt worden. Als der Beklagte 2 nach Hause gekommen sei und davon erfahren habe, habe er sie heftig geschlagen (act. 2/5/13). Alle hätten ihr das Gefühl gegeben, dass es ihre Schuld sei und sie es gewollt habe. Sie habe daraufhin mehrere Tabletten genommen und sich umbringen wollen. Ihre Schwiegermutter habe ihr aber ein Heilmittel gemacht, worauf sie die Medikamente erbrochen habe. In der gleichen Nacht habe ihr Schwiegervater Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen und sie seien geflohen. Dies sei 2018 gewesen und sie seien ein Jahr lang in F._____ geblieben, bis sie anschliessend in die Türkei und anschliessend nach Griechenland ausgereist seien. Dort sei sie neun Monate geblieben und nun sei sie seit vier Monaten in der Schweiz. Sie habe in ihrem Leben viel durchmachen müssen, sie sei mit vierzehn verlobt und mit fünfzehn gegen ihren Willen verheiratet worden. Ihre Schwiegerfamilie habe sie gefoltert. Einmal, als sie sich geschminkt habe, sei sie vom Onkel des Beklagten 2 geschlagen worden. Sie sei wie ein Diener gewesen, niemand habe sie in Schutz genommen, sie hätte aber in Gesellschaft sein wollen. Sie habe nicht mal in den Innenhof gehen dürfen, weil ihre Schwiegerfamilie gesagt habe, dass die Nachbarn sie sehen könnten. Sie habe dreizehn oder vierzehn Jahre in einer Art Gefängnis verbracht. Sie habe keine Freunde und keine Kontakte gehabt, nicht einmal ein Handy. Sie sei die letzten Jahre eingesperrt, kontrolliert und bedroht worden. Sie wolle nun in der Gesellschaft sichtbar werden (act. 2/5/13). Sie sei nie verliebt gewesen in den Beklagten 2, habe ihn aber unter Zwang lieben müssen. Er habe sie auch immer wieder betrogen. Sie habe nichts dagegen tun können. Genauer zur Heirat zwischen ihr und dem Beklagten 2 gefragt, erklärte die Beklagte 1, dass sie den Beklagten 2 bis dahin noch nie gesehen habe und er drei bis vier Mal um ihre Hand angehalten habe. Irgendwann habe es geheissen, dass sie jetzt mit dem Beklagten 2 verlobt werden würde. Sie habe unter Verlobung und Heirat total etwas anderes verstanden. Sie habe sich vorgestellt, dass ihr diese Familie neue, schöne Kleider und Schmuck kaufen würde, sie habe aber nicht gewusst, dass sie nach der Heirat zu ihnen ziehen müsse (act. 2/5/14). Bei der Verlobungsfeier sei dann der Beklagte 2, "dieser fremde Mann", neben ihr gestanden und sie sei schockiert gewesen. Während der Verlobungszeit habe sie ihrer Familie gesagt, dass diese für eine Trennung sorgen müsse, dass sie diesen Mann nicht heiraten würde. Ihre Familie habe aber gemeint, dass dies eine Ehrverletzung bedeuten würde, weshalb sie diesen Mann nun heiraten und mit ihm zusammenleben müsse. So haben sie geheiratet (act. 2/5/14). Auf die abschliessende Frage, ob sie alles für das Asylgesuch Wesentliche gesagt habe, erwähnt die Beklagte 1 den Vorfall aus ihrer Kindheit, welcher sie immer noch beschäftige und etwas Unvergessliches in ihrem Leben sei. Aus Zeitgründen wurde darauf nicht weiter eingegangen.

3.1.2. Anlässlich der ergänzenden Anhörung beim SEM am 18. Februar 2021 im erweiterten Verfahren nach Art. 29 AsylG ergänzte die Beklagte 1, dass sie in … [Ortschaft] von der 6. bis zur 10. Klasse zur Schule gegangen sei. Im Iran habe sie drei- bis viermal wöchentlich in der Alphabetisierungsschule während je ca. drei Stunden Lesen und Schreiben gelernt (act. 2/5/16 f.). Auf den Vorfall angesprochen, wegen welchem ihre Familie damals vom Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sei, führt die Beklagte 1 aus, dass dies ein sehr schlimmer Vorfall gewesen sei, mit welchem sie bis heute nicht klar komme und weswegen sie Probleme habe (act. 2/5/17). Als sie ungefähr 10 Jahre alt gewesen sei, habe der Bruder einer Freundin versucht, ihr die Hose auszuziehen. Als jemand an die Haustür geklopft habe, habe er sie in einen Schrank gesperrt. Sie habe dann Panik bekommen und die Türscheibe des Schranks eingeschlagen, wobei sie sich an beiden Unterarmen verletzt habe, wovon sie Narben davongetragen habe. Als ihre Familie vom Staat keinen Schutz erhalten habe, hätten ihre Eltern beschlossen, nach Afghanistan zurückzukehren. Ihre Familie habe sehr offen und frei gelebt (act. 2/5/18). Ihre Familie hätte sie voll und ganz unterstützt, auch wenn sie sich später für einen Beruf entschieden hätte. Sie sei sehr dafür gewesen, dass sie sich weiterbilde. Die Heirat sei aber nicht ihre Entscheidung gewesen, die Familie des Beklagten 2 sei während vier Monaten ständig mit Geschenken zu ihnen nach Hause gekommen und habe mehrmals um ihre Hand angehalten. Jedes Mal, wenn die Familie des Beklagten 2 zu ihnen nach Hause gekommen sei, habe sie gesagt, dass sie auf gar keinen Fall heiraten wolle und der Beklagte 2 ihr ausserdem nicht gefalle. Nach ungefähr vier Monaten sei dann ihr Schwiegervater mit den Dorfältesten und den Weissbärtigen gekommen, um ihren Vater zur Hochzeit zu überreden. Sie habe viel geweint und sich sogar selber gegen die Wand geschlagen. Ihr Vater habe ihr gesagt, dass er sein Wort gegeben habe und sie sich nicht gegen die Hochzeit stellen könne, es sei unmöglich. Nach ungefähr einer Woche habe die Familie des Beklagten 2 eine Feier machen wollen, damit die Menschen davon erfahren würden, dass ihr Sohn mit ihr verlobt sei. Sie habe ihrem Vater dann gesagt, dass sie daran nicht teilnehmen werde und ansonsten Sachen machen würde, die ihn blamieren würden. Ihr Vater habe sie dann beruhigt und ihr gesagt, sie werde den Beklagten 2 nicht heiraten, sie solle einfach bei der Feier dabei sein. Bei der Feier sei dann sogar ein Mullah anwesend gewesen, der die Ehe vollziehen sollte. Während der Zeremonie werde man drei Mal gefragt worden, ob man es wolle. Sie habe drei Mal keine Antwort gegeben. Ohne dass sie ihre Zustimmung gegeben habe, sei sie also auf dem Papier verheiratet worden. Sie hätten das einfach unter sich besprochen, gebetet, ein paar Koranverse vorgelesen und somit sei sie dann verheiratet gewesen. Danach habe der Beklagte 2 bis zur Hochzeit ohne Probleme zu ihnen nach Hause kommen können (act. 2/5/18). Sie habe aber jedes Mal nicht zu ihm gehen wollen. Auf Nachfrage erklärte die Beklagte 1, dass es sich bei der Feier nur um eine kleine Verlobungsfeier gehandelt habe, die Hochzeit habe ein Jahr später stattgefunden. Sie habe den Beklagten 2 das erste Mal bei dieser Feier gesehen. Auf die Frage, wie es zusammenpasse, dass ihre Eltern sie verheiratet hätten, obwohl sie ausgeführt habe, dass diese sehr liberal gewesen seien, antwortete die Beklagte 1, dass es in Afghanistan total üblich sei, dass ein Mädchen und ein Junge verheiratet würden, ohne selber die Person auszusuchen. Auch ihre Schwestern seien so verheiratet worden. Sobald ein Mädchen 14 oder 15 werde, müsse es verlobt werden, ansonsten dies als Schande angeschaut werde (act. 2/5/18).

Die Beklagte 1 berichtete weiter, dass alle gewusst hätten, dass sie diese Hochzeit nicht wollte. Sie habe ihren Vater unter Druck gesetzt und gesagt, dass sie sich umbringen werde, wenn er nicht die Scheidung verlange (act. 2/5/19). Sie habe ihn aufgefordert, den Hochzeitstermin nach hinten zu verlegen. Ihr Vater habe dann der Schwiegerfamilie gesagt, dass er die Hochzeit noch nicht machen könne, weil sie es als seine Tochter noch nicht wolle. Ihr Vater habe gedacht, wenn er die Hochzeit ein wenig nach hinten verschiebe, dann würde sie sich beruhigen und doch zustimmen. Die Schwiegerfamilie habe dies aber nicht akzeptiert. Ihr Vater habe gesagt, dass die Familie gesagt habe, sie verliere ihr Gesicht und ihren Ruf. Aus diesem Grund würden sie die Hochzeit unbedingt vollziehen und zu einer Scheidung werde es niemals kommen. Sie hätten sie dann bereits als ihr Eigentum gesehen. Sie seien sehr streng zu ihr gewesen, es sei sehr schlimm gewesen. Sie habe die Arbeit von ihrem Schwager, von ihrer Schwägerin, von allen machen müssen. Sie hätten in einem Haus mit einem grossen Hof gelebt, es habe drei Schlafzimmer und ein Wohnzimmer gegeben. Im einen Schlafzimmer habe sie mit dem Beklagten 2 geschlafen, in einem Schlafzimmer ihre Schwiegereltern, in einem Schlafzimmer/Gästezimmer die vier Brüder und im Wohnzimmer hätten zwei Schwestern und ihre Tochter geschlafen. Vor der Ausreise nach Afghanistan im Jahr 2018 hätten ihre zwei Kinder, der Beklagte 2 und sie mit drei Schwagern (einer mit seiner Frau und mit zwei Kindern), sowie den Schwiegereltern und einer Schwägerin (zwei waren dann bereits ausgezogen) in diesem Haus zusammen gelebt. Ihr Schwiegervater sei ein sehr strenggläubiger Mullah gewesen, der ihr verboten habe, weiter zur Schule zu gehen, sich zu schminken oder anzuziehen, wie sei es gerne getan hätte (act. 2/5/20). Sie habe ihre Familie oder Freunde nicht besuchen und keinen Besuch empfangen dürfen. Sie habe bis zu dem Zeitpunkt, als sie hierhergekommen sei, also ungefähr 13 Jahre lang, mit ihren Schwiegereltern gelebt. Einer der Hauptgründe, weshalb sie nicht nach Afghanistan zurückkehren wolle, sei die Freiheit. Sie wolle gut angezogen, gestylt sein und sich schminken, so wie sie es gerne hätte und nicht, dass dies eine andere Person für sie aussuche. Sie habe noch nie ihre Haare zeigen oder sich ein wenig schminken dürfen (act. 2/5/24). Der Beklagte 2 drohe ihr die ganze Zeit aus Griechenland. Sie hätten nie eine gute Beziehung gehabt, jetzt sei sie noch schlimmer geworden. Er habe ihr gegenüber ganz schlimme Sachen gesagt. Wenn er wüsste, dass sie hier in der Schweiz kein Kopftuch trage, würde er irgendetwas Schlimmes machen. Der einzige Grund, weshalb sie noch Kontakt mit ihm habe, seien die Töchter (act. 2/5/25).

3.2.1. Aus dem vom Gericht beigezogenen polizeilichen Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass die Beklagte 1 am 5. Juli 2021 im Rahmen des gegen den Beklagten 2 eröffneten Strafverfahrens betreffend sexuelle Handlungen mit einem Kind (welches nicht zur Familie der Beklagten gehört) als Auskunftsperson unter Strafandrohung aussagte, dass es eine arrangierte Ehe gewesen sei, sie sei zwangsverheiratet worden und hätte keine Wahl gehabt (act. 51). Sie hätte massive Angst vor einer Gegenüberstellung und habe auch Angst, dass er ihrer Familie im Iran etwas antun könnte. Die Ehe sei schrecklich gewesen. Sie sei sehr oft bedroht worden, er sei extrem gewalttätig gewesen, sie sei täglich vom Beklagten 2 verprügelt worden. Er sei gefährlich und zu allem fähig. Er habe ihr bereits gesagt, dass er ihre Familie umbringen werde. Sie sei sicher, dass er auch sie töten werde, wenn er von ihrer Aussage erfahre. Ihre Schwiegermutter habe auch bereits ihrer Mutter gedroht. Der Beklagte 2 habe sie mit dem Gürtel oder Kabel ausgepeitscht. Er habe sie beinahe totgeschlagen. Er habe sie auch mehrere Male vergewaltigt, überall, wo sie zusammen gewesen seien. Sie sei nicht einmal freiwillig mit ihm intim gewesen. Sie habe keinen einzigen fröhlichen Tag in ihrer Ehe verbracht und wolle, dass der Beklagte 2 aus ihrem Leben verschwinde.

3.2.2. Am 2. Dezember 2021 wurde die Beklagte 1 sodann von der Polizei betreffend häusliche Gewalt als Opfer einvernommen (act. 48/6), nachdem sie tags zuvor Anzeige gegen den Beklagten 2 erstattet hatte. Sie führte dabei aus, dass der Beklagte 2 sie vor fünf Monaten, als er in die Schweiz eingereist sei, damit bedroht habe, sie umzubringen, also dass er sie erwürgen würde. Sie würde seine Drohungen sehr ernst nehmen. Kaum sei er in der Schweiz angekommen, sei er verhaftet worden. Seit 20 Tagen, seit dem 1. November 2021, sei er wieder frei und habe versucht sie zu kontaktieren. Unter Hinweis darauf, dass sie bereits am 16. Juli 2021 Anzeige erstattet habe, erklärt die Beklagte 1, dass neuerdings nichts passiert sei, aber er sie ernsthaft und wiederholt damit bedroht habe, sie umzubringen. Sie habe grosse Angst vor ihm. Sie habe Angststörungen und Alpträume. Gegenüber den Kindern sei der Beklagte 2 nie gewalttätig gewesen, es sei ein-, zweimal vorgekommen, dass er der älteren Tochter eine Ohrfeige gegeben habe, er sei aber immer gut mit den Kindern umgegangen. Es sei einige Male vorgekommen, dass er sie, also die Beklagte 1, im Iran, in Afghanistan und auch in Griechenland geschlagen habe. Bei beiden Schwangerschaften habe er sie geschlagen. In der ergänzenden Einvernahme am selben Tag führte die Beklagte 1 aus, dass der Beklagte 2 ihre Geschwister kontaktiert habe. Er habe ihrer Schwester WhatsApp-Nachrichten geschickt und ihr gesagt, sie solle ihr ausrichten, dass sie alles unterlassen solle, ansonsten er ihre Ehre verletzten werde, d.h. dass sie entehrt werde und niemand mehr mit ihr oder ihrer Familie etwas zu tun haben wolle (act. 48/7). Die erwähnten Todesdrohungen habe er ihr gegenüber zwei oder drei Tage nachdem er am 17. Juni 2021 in die Schweiz eingereist sei, ausgesprochen, als sie vor dem Asylzentrum, in welchem er mit den Kindern untergebracht gewesen sei, spazieren gegangen seien. Er habe gesagt, wenn sie ihm nicht gehorche, werde er zuerst die Kinder und danach sie umbringen. Gleiche Drohungen habe er bereits über Facetime ausgesprochen, als er in Griechenland und sie in der Schweiz gewesen sei. Er habe sie auch als Hure beschimpft. Seit sie in Europa sei, habe er sie alle zwei bis drei Monate bedroht. Er habe sie in Afghanistan, im Iran, in der Türkei und in Griechenland vergewaltigt, mit dem Gürtel geschlagen, habe ihr starke Ohrfeigen verpasst, sie mit der Faust in den Bauch geschlagen und sie des Öfteren gewürgt. Er habe von ihren Aussagen am 5. Juli 2021 bei der Polizei erfahren und ihrer Mutter gesagt, sie solle diese Aussagen zurücknehmen, er werde überall schlecht über sie sprechen und die Ehre von ihr und ihrer Familie zerstören, wenn sie nicht aufhöre über ihn zu sprechen. Sie habe auch Angst, dass er die Kinder entführen könnte.

3.2.3. Am 24. Februar 2022 wurde die Beklagte 1 als Privatklägerin/Auskunftsperson von der Staatsanwaltschaft I unter Hinweis auf Art. 303 StGB einvernommen (act. 48/9). Anlässlich dieser Einvernahme schilderte sie die bereits am 1. Dezember 2021 erwähnten Drohungen und Beschimpfungen, die anlässlich des Treffens der Beklagten vor dem Asylheim einige Tage nach der Ankunft des Beklagten 2 und der Kinder in der Schweiz, erfolgt seien. Er habe ihr nicht direkt gesagt, er werde sie umbringen, aber er habe gesagt, er werde ihr irgendetwas antun. Nach diesem Treffen habe sie einer Freundin sowie ihrer Anwältin alles erzählt und sei ins Frauenhaus gegangen. Auch als er in Griechenland und sie hier in der Schweiz gewesen sei, habe er ihr bei jedem Kontakt, d.h. vielleicht zwei- oder dreimal pro Monat gedroht. Er habe ihr immer gesagt, was sie alles nicht machen dürfe. Er habe sie in Griechenland einmal fast bis zum Tode gewürgt und sie mehrere Male zusammengeschlagen, mit der Faust und mit den Füssen. Anlässlich dieser Einvernahme verwies die Beklagte 1 auf von ihr im Asylverfahren eingereichte WhatsApp-Korrespondenz und auf drei Sprachnachrichten, welche die vom Beklagten 2 geäusserten Drohungen belegen würden. Die WhatsApp-Korrespondenz findet sich als act. 48/10 resp. 48/11 bei den Akten, die Sprachnachrichten wurden anlässlich der in diesem Verfahren durchführten Hauptverhandlung von der Dolmetscherin übersetzt (Prot. S. 65 f.). Darauf ist nachfolgend einzugehen (vgl. Ziff. C. 5.).

3.2.4. Am 1. März 2022 wurde die Einvernahme der Beklagten 1 bei der Staatsanwaltschaft I fortgesetzt (act. 48/12). Die Beklagte 1 führte dabei aus, dass ihre Familie ihr gesagt habe, dass sie nun 14 Jahre alt sei und sich jetzt verloben müsse. Nach eineinhalb Jahren hätten sie ihr gesagt, dass sie nun 15,5 Jahre alt sei und jetzt Zeit sei zu heiraten. Sie habe daher überlegt, dass sie am tt. Dezember 1991 und nicht am tt. Dezember 1990 geboren sein müsse. Ihre Familie sei sich mit dem Geburtsjahr aber auch nicht sicher. Vier oder fünf Monate nach der Heirat sei sie schwanger geworden, habe aber eine Fehlgeburt erlitten. Weniger als ein Jahr später sei sie mit ihrer älteren Tochter schwanger geworden. Sie habe nie mit dem Beklagten 2 schlafen wollen, er habe sie immer dazu gezwungen und sie jedes Mal geschlagen und auch Drohungen ausgesprochen, mehrere Male ihren Hals zusammengedrückt. Jede oder jede zweite Nacht, mindestens zweimal pro Woche seit der Hochzeit habe er mit ihr schlafen wollen und jedes Mal sei es mit Faustschlägen auf ihren Kopf gewesen. Der Beklagte 2 habe sogar mit ihrer Schwester und deren Tochter Sex haben wollen. Auf die Frage, ob eine ihrer Schwestern oder Schwägerinnen sich habe scheiden lassen, führte die Beklagte 1 aus, dass sich eine ihrer Schwestern vor kurzen scheiden lassen habe, als sie in Afghanistan gelebt habe, sie sei dann gemeinsam mit den Eltern in den Iran geflohen und würde nun versteckt leben, da es in Afghanistan üblich sei, dass es keine Scheidung gäbe oder dann die Frau umgebracht werde. Die Ergänzungsfrage, ob sie während der Ehe zu irgendeinem Zeitpunkt Verhütungsmittel genommen habe, verneint sie.

3.3. Anlässlich der Beweisaussage an der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2023 führte die Beklagte 1 unter Hinweis auf Art. 306 StGB schliesslich aus, dass sie den Beklagten 2 am Tag nach dem Verlobungstag zum ersten Mal gesehen habe (Prot. S. 20). Es habe eine Zeremonie gegeben und ihre Eltern hätten ihr gesagt, dass sie mit dem Beklagten 2 zusammenbleiben müsse und dies ihr Verlobungstag sei. Sie seien dann eineinhalb Jahre lang verlobt gewesen. Danach gefragt, wie die Hochzeit genau stattgefunden habe, führte sie an, dass sie damit nicht einverstanden gewesen sei und den Beklagten 2 aufgrund des Druckes ihrer Familie geheiratet habe. Auf Wiederholung der Frage, wie die Hochzeit konkret abgelaufen sei, erklärte die Beklagte 1 erneut, dass es nicht ihr Wunsch gewesen sei und die Heirat ohne ihre Einwilligung, aufgrund Drucks der Familie zustande gekommen sei (Prot. S. 21). Während der Verlobungszeit hätten sie und der Beklagte sich etwa alle zwei Wochen im Beisein ihrer Familie getroffen. Die Hochzeit habe die Familie des Beklagten 2 organisiert und sei unter Zwang geschlossen worden, sie habe nichts unternehmen können. Auf erneute Nachfrage in Bezug auf Details zur Zeremonie führte die Beklagte 1 sodann aus, dass es für sie ein schrecklicher Tag und sie in keiner guter Verfassung gewesen sei. Sie habe vor, während und nach der Hochzeit geweint. Die Frage, ob sie gefragt worden sei, ob sie die Hochzeit wolle, verneinte die Beklagte 1 (Prot. S. 22). Danach gefragt, ob jemand gefragt habe, weshalb sie weine, erklärte die Beklagte 1, dass man in der afghanischen Kultur weine, weil die Frau entweder nicht mit der Hochzeit einverstanden sei oder weil sie die eigene Familie verlasse. Für die Familie sei es jedoch nicht wichtig, weshalb die Braut weine (Prot. S. 23). Die Mehrheit, d.h. ihre Familie habe aber dennoch gewusst, dass sie mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen sei. Sie sei vor der Verlobung gefragt worden, wer ihr Zeuge sei und ob sie bereit sei, den Beklagten 2 zu heiraten. Sie habe dann gesagt, dass ihr Vater der zuständige Zeuge sei (Prot. S. 24). Sie sei dreimal gefragt worden und dreimal habe sie geantwortet, dass ihr Vater der Zeuge sei. Sie habe aber nie "ja" gesagt (Prot. S. 25). Sie hätte auch nicht "nein" sagen können, nur die Eltern hätten entscheiden können. Ihre Eltern hätten das Gesicht in der Gesellschaft verloren und sie wäre als Hure dargestellt worden. Auf die Frage, wie dann ihr Leben vor der Heirat gewesen sei, erklärte die Beklagte 1, dass es gut gewesen, dass sie ein freier Mensch gewesen sei. Auf erneute Nachfrage, wie man sich das Leben vorstellen müsse, antwortete sie, dass sie zur Schule gegangen sei und eine Freundin in der Umgebung gehabt habe, die als Coiffeuse gearbeitet habe, welcher sie jeweils zugeschaut habe (Prot. S. 26). Nach der Heirat sei ihr Leben schlecht gewesen, sie habe Probleme gehabt und sei vom Beklagten 2 und seiner Familie schikaniert worden. Sie habe nichts selber wählen können und habe keine Möglichkeit gehabt, zu studieren. Auf die Frage, wann ihre Töchter geboren seien, erklärte die Beklagte 1, dass sie bei E._____ wohl 17 Jahre alt und bei D._____

24 Jahre alt gewesen sei. Sie räumte ein, dass ihre zweite Tochter im Iran geboren sei (Prot. S. 27). Zwischen den beiden Geburten sei sie nicht schwanger geworden. Auf die Frage, ob ihre Schwestern noch verheiratet seien, erklärte sie, dass alle immer noch verheiratet und die jüngste verlobt sei. F._____ habe sich scheiden lassen wollen, es sei aber nicht gegangen (Prot. S. 31). Sie habe sich mit dem Beklagten 2 nach seiner Einreise in die Schweiz nur der Kinder wegen getroffen. Sie habe mit ihm zusammen sein müssen und Herzchen und Küsschen geschickt, ansonsten er die Kinder getötet hätte oder mit ihnen wieder zurück in den Iran oder nach Afghanistan gereist wäre (Prot. S. 35). Sie habe bis am 22. Juni 2021 Kontakt mit dem Beklagten 2 gehabt, damit er keinen Verdacht schöpfe. Am 26. Juni 2021 sei sie dann ins Frauenhaus gegangen (Prot. S. 39). Auf Vorhalt der vom Beklagten 2 anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Fotos [act. 78/7] erklärte sie, dass Nr. 2, 4, 6 und 9 in Griechenland aufgenommen worden seien (Prot. S. 41). Nachdem der Beklagte 2 weitere Fotos gezeigt hatte [act. 80/1-16], erklärte die Beklagte 1, dass sämtliche Fotos nach der Heirat gemacht worden seien, dass der Beklagte 2 sie gezwungen habe, das Foto [act. 80/4] zu machen und dass es nicht möglich sei, dass man auf Fotos nicht lache (Prot. S. 60). Sie sei mit Freundinnen gewesen und habe selber Bilder gemacht, als keine Männer, nur Frauen dabei gewesen seien. Auf Frage, ob der Beklagte 2 eine Wohnung für sie gekauft habe, wies sie darauf hin, dass dies nicht nach der Hochzeit, sondern erst im Iran gewesen sei (Prot. S. 61). Für die Hochzeit habe sie nichts ausgesucht und sei nicht bei der Planung dabei gewesen, alles habe der Beklagte 2 ausgesucht. Auf die Frage, ob sie beim Arzt Verhütungsmittel erhalten habe, erklärt sie, dass sie eine Weile Probleme gehabt und die Pille genommen habe, bis der Beklagte 2 gesagt habe, sie solle sie nicht mehr nehmen (Prot. S. 62). Abschliessend erklärt die Beklagte 1, dass sie bei der Hochzeit nicht anwesend gewesen sei und nichts unterschrieben habe. In Afghanistan gehe es alleine um die Entscheidung der älteren Personen und nicht darum, ob sie einverstanden gewesen sei oder nicht (Prot. S. 65).

3.4.1. Hinsichtlich der generellen Glaubwürdigkeit der Beklagten 1 gilt es zu beachten, dass sie beim SEM darauf hingewiesen wurde, vollständige und wahrheitsgetreue Aussagen zu machen. In der gerichtlichen Einvernahme wurde sie unter der Strafandrohung von Art. 306 zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Des Weiteren handelt es sich bei der Beklagte 1 um das Opfer der parallel zu diesem Verfahren zur Anzeige gebrachten Straftaten, bezüglich welchen sie auch ein gewisses Interesse an einem verurteilenden Erkenntnis haben dürfte. Darüber hinaus könnte eine Verurteilung des Beklagten 2 wegen häuslicher Gewalt und die Feststellung einer Zwangsehe für die Beklagte 1 mit positiven ausländerrechtlichen Folgen verbunden sein. Aufgrund all dieser Umstände ist die Glaubwürdigkeit der Beklagten 1 insgesamt nicht übermässig eingeschränkt, aber dennoch vermindert, welchem Umstand durch angebrachte Zurückhaltung bei der Würdigung ihrer Aussagen gerecht zu werden ist.

3.4.2. Auf den ersten Blick vermitteln die Aussagen der Beklagten 1 anlässlich der Befragung beim SEM einen schlüssigen Eindruck und sie sind zunächst auch ziemlich detailreich. Sie hat die Vorkommnisse, wie es zu der Ehe zwischen dem Beklagten 2 und ihr gekommen ist, grundsätzlich in freier Rede geschildert. Dieser Eindruck schwindet jedoch durch die kurzen und knappen Aussagen, die die Beklagte 2 anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2023 machte. So unterliess es die Beklagte 1, näheren Angaben zur Hochzeit zu machen und beschränkte sich auf pauschale Aussagen, dass die Hochzeit unter Zwang geschlossen worden sei und sie den Beklagten 2 habe heiraten müssen. Auch in Bezug auf die Folgen, was passiert wäre, wenn sie den Beklagten 2 nicht geheiratet hätte, kann die Beklagte 1 keine detailreichen Antworten liefern. Zudem stehen sie im Widerspruch zu den Erzählungen der Beklagten 1, dass sie auch einen Beruf hätte erlernen dürfen und sie aus einer liberalen Familie stamme (act. 2/5/18). Die Beklagte 1 vermag den Widerspruch auch auf Nachfrage nicht aufzulösen, sondern antwortet mit einer generellen Aussage, dass es in Afghanistan so üblich sei. Mit der Klägerin ist zwar davon auszugehen, dass es selbstredend auch in gebildeten Familien aus religiös-konservativen Motiven heraus zu Zwangsehen kommen kann. Die von der Beklagten 1 konkret geschilderten Zukunftsvisionen, die ihre Familie offenbar für sie gehabt hatte, lassen sich aber schwer mit der vorliegend geltend gemachten Zwangsverheiratung vereinbaren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die eine Schwester der Beklagten 1 gemäss ihren eigenen Ausführungen offenbar mit 17 noch nicht verheiratet war (act. 2/5/10) und auch heute noch nicht verheiratet ist (Prot. S. 30), obwohl die Beklagte 1 schilderte, dass eine Verheiratung im Alter von 15 Jahren total üblich und unumgänglich sei (act. 2/5/18). Zu den im Rahmen des Strafverfahrens getätigten Aussagen ist grundsätzlich ebenfalls anzumerken, dass die Beklagte 1 sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft qualitativ gute Aussagen machte. Die Beklagte 1 verstrickte sich während ihrer Befragungen hinsichtlich der Kerngeschehen der Anklagevorwürfe grundsätzlich in keine groben Widersprüche und schilderte diese grösstenteils detailliert, plastisch und lebensnah. Die Version der Beklagte 1 ist somit nicht von Vornherein unglaubhaft. Jedoch kommt es nicht einzig darauf an, ob die Aussagen der Beklagten 1 überzeugen. Vielmehr sind sie nachfolgend insbesondere mit den Aussagen des Beklagten 2 und den weiteren Beweismitteln abzugleichen. Zudem ist - wie bereits ausgeführt - die Motivlage der Parteien näher zu betrachten.

4. Aussagen Beklagter 2

4.1. Der Beklagte 2 gab anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. Juni 2023 im Rahmen seiner Beweisaussage zu Protokoll, dass die Beklagte 1 dreimal "ja" gesagt habe und dabei nicht geweint habe (Prot. S. 46). Es habe keinen Grund gegeben, sie zur Hochzeit zu zwingen. In … [Ortschaft] habe es damals Menschenrechte gegeben und Schutz für die Frauen (Prot. S. 48). Sie seien nicht bei den Taliban gewesen, sondern gut ausgebildete Menschen (Prot. S. 49). Sie hätte zu 100% "nein" zur Hochzeit sagen können und er habe sich zu 100% davon überzeugt, dass die Beklagte 1 ihn habe heiraten wollen (Prot. S. 47). Vor der Heirat sei er mit Blumen, Süssigkeit und Kuchen zur Beklagten 1 gegangen, woraufhin die Familie der Beklagten 1 erwidert habe, dass sie einige Tage Zeit brauchen würde, um zu überlegen. Nach einigen Tagen sei er informiert worden, dass er mit seiner Familie bei der Familie der Beklagten 1 vorbeikommen könne. Anlässlich dieses speziellen Verfahrens, genannt "shir baho", gebe man der Mutter der Braut Geld, da sie die Braut mit Muttermilch ernährt habe. Danach hätten sie eine Zeremonie gemacht und die Ringe getauscht. Am selben Tag habe es ein Fest gegeben. Während ein bis zwei Jahren seien sie verlobt gewesen, woraufhin sie vereinbart hätten, dass ein Hochzeitsfest stattfinden würde. Die Beklagte 1 und er hätten nach einem guten Saal gesucht. Auch habe die Beklagte 2 die gewünschte Körperpflege und Maniküre erhalten sowie das schönste und beste Kleid für die Hochzeit ausgesucht. Sie hätten zusammen für ein Hochzeitskleid geschaut. Anlässlich des Hochzeitsfests seien rund 800 Personen anwesend gewesen (Prot. S. 44 f.). Danach seien sie viel gemeinsam gereist. Nachdem E._____ geboren worden sei, habe die Beklagte 1 keine Kinder mehr haben wollen, erst als sie in den Iran gezogen seien, als sie die Frau seines Bruders mit einem Kind gesehen habe, habe die Beklagte 1 nochmals schwanger werden wollen. Dann sei D._____ zur Welt gekommen. Vorher und nachher habe sich die Beklagte 1 vom Arzt etwas einsetzen/einnähen lassen, was verhindert habe, weitere Kinder zu bekommen (Prot. S. 46). Er habe sich viel Mühe gegeben, um alle Anliegen und Wünsche der Beklagten 1 zu respektieren (Prot. S. 49). Er habe ihr Autos, Wohnungen, Kleider, Schuhe, Taschen, alles gekauft. Alles was sie sich gewünscht habe, habe er gemacht. Danach gefragt, weshalb die Beklagte 1 denn nun aussagen solle, sie habe die Ehe nicht gewollt, obwohl dies nicht stimme, erklärt der Beklagte 2, dass die Probleme angefangen hätten, als sie in die Schweiz gekommen sei. Sie sei falsch beraten worden, Leute hätten ihr gesagt, dass sie nur Asyl bekomme, wenn sie sage, dass sie unter Zwang habe heiraten müssen oder misshandelt worden sei (Prot. S. 51). Die Beklagte 1 habe ihn mit ihrem eigenen Einverständnis geheiratet und nicht wegen dem Druck ihrer Eltern. Im Zusammenhang mit der Heirat der Schwester der Beklagten 1 erklärte der Beklagte 2, dass sie nicht selbst ihren Mann ausgesucht habe. Das mache die Familie des Mannes und der Braut (Prot. S. 52). Die Eltern der Schwester der Beklagten 1 hätten sie dann aber gefragt, ob sie bereit wäre, diesen Mann zu heiraten und nachdem sie ihr Einverständnis gegeben habe, hätten die Verlobung und die Zeremonie begonnen.

4.2. Der Beklagte 2 kann nicht als grundsätzlich unglaubwürdig bezeichnet werden. Bei der Würdigung seiner Aussagen ist aber zu berücksichtigen, dass er ein grosses Interesse daran hat, die Geschehnisse in einem für ihn positiven Licht darzustellen, drohen ihm doch insbesondere auch strafrechtliche Konsequenzen, wenn sich der von der Beklagten 1 geltend gemachte Sachverhalt erstellen lässt. Die Aussagen des Beklagten 2 wirken für sich alleine betrachtet jedoch wie diejenigen der Beklagten 1 nicht unglaubhaft. Sie sind grundsätzlich konstant und schlüssig, auch im Vergleich zu den bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft gemachten Äusserungen (act. 48/2, 48/4 und 78/6).

5. Fotos und Chat-/Sprachnachrichten

5.1. Den von der Beklagten 1 eingereichten Chatnachrichten ist zu entnehmen, dass der Beklagte 2 der Beklagten 1 schrieb, als er sich mit den gemeinsamen Kindern alleine in Griechenland aufgehalten hat, dass er sich und den Kindern etwas antun werde, dass er unter Druck sei, dass er an die Grenzen eines Selbstmordes gebracht werde, wenn sich die Beklagte 1 mit einem fremden Mann treffe, dass er nervös geworden sei, als die Kinder gestritten hätten und sie geschlagen habe, dass er es bereue und sein Herz "kaputt geworden" sei und dass Gott ihn und die Kinder zurücknehmen solle; es sei besser für sie, tot zu sein als dieses Leben (act. 2/5/35-37 i.V.m. act. 48/10-11).

5.2. Die Sprachnachrichten des Beklagten 2, welche die Beklagte 1 auf CD als act. 39a ins Recht legte und anlässlich der Hauptverhandlung übersetzt wurden, ergaben, dass der Beklagte 2 schrie und nicht wollte, dass sich die Beklagte 1 mit fremden Männern trifft. Er drohte damit, er werde sich und die Kinder töten (Prot. S. 65 f.).

5.3.1. Aus den im Rahmen des Strafverfahrens ausgewerteten und übersetzten WhatsApp-Chatprotokollen sind Hinweise ersichtlich, dass die Schwester der Beklagten 1, F._____, von den Eltern verheiratet worden ist (act. 78/4 S. 1). Jedoch wies der Beklagte 2 sie in einer späteren Nachricht ausdrücklich darauf hin, dass es besser sei, sich scheiden zu lassen, als ein Leben lang unglücklich zu sein. Die Schwester der Beklagten 1 erklärte daraufhin, dass sie den Beklagten 2 lieb habe, ihn sehr respektiere, weil sie nie Böses von ihm gesehen habe und er Frauen sehr respektiere (act. 78/4 S. 6).

5.3.2. Aus den zwischen den beiden Beklagten ausgetauschten Nachrichten geht hervor, dass der Beklagte 2 der Beklagte 1 bspw. am Muttertag liebevolle Nachrichten schickte (act. 78/1 S. 99), sich um sie sorgte (act. 78/1 S. 112) und auch die Beklagte 1 über das aufgrund der von ihr geschilderten schwierigen Situation hinaus nötige Mass (act. 78/1 S. 110) und auch noch nach der Wiedervereinigung mit ihren Kindern (act. 78/2 S. 32 f.; act. 94/2) Nettigkeiten und Emojis austauschte. In einer vom Beklagten 2 an die Beklagte 1 geschickten Nachricht ist zu lesen, dass er "sie" beleidige, schlage, bedrohe, aber die Freunde trotzdem kämen (act. 78/1 S. 78; Prot. S. 66). Wen er mit "sie" meint, ist jedoch nicht klar. In einer weiteren Nachricht schrieb der Beklagte 2 sodann an die Beklagte 1, dass sie ihn in diese Länder gebracht habe, um sich zu rächen und fragt, was er ihr Böses angetan habe. Er habe all ihre Wünsche erfüllt (act. 94/1 S. 2). Sie solle aufpassen, dass sie nicht ihr Leben, das Leben der Kinder und sein Leben zerstöre (act. 94/1 S. 3). Weiter ist den Chats zu entnehmen, dass der Beklagte 2 wissen wollte, was die Beklagte 1 jeweils tue (act. 94/1 S. 3), dass er ihr nicht auf Anhieb glaubte, dass sie lerne (act. 94/1 S. 17 f.), dass er sie vermisse (act. 94/1 S. 21), dass sich die beiden gegenseitig "verrückt gemacht" hätten (act. 94/1 S. 16) und beide unter der getrennten Situation leiden würden (act. 94/1 S. 41 f.). Weiter schrieb der Beklagte 2, dass er lache wegen dem Geld, dass er für die Beklagte 1 ausgegeben habe, um sie hierher zu bringen und von Betrug ihrerseits als Antwort auf seine Güte (act. 94/1 S. 135).

5.4. Auf den vom Beklagten 2 eingereichten Fotos (act. 80/1-16 und 82/1-10) ist die Beklagte 1 ohne Kopftuch, teilweise stark geschminkt, mit aufwändiger Frisur und schönen, farbigen, modernen Kleidern und Schmuck zu sehen. Auf den Fotos sind auch Männer ersichtlich und einige Fotos wurden in der Öffentlichkeit aufgenommen. Unabhängig davon, zu welcher Gelegenheit die Fotos aufgenommen worden sind, zeigen sie eine lachende, fröhlich tanzende oder auch Shisha-rauchende Beklagte 1. Sie selber hat ausgeführt, dass sämtliche Fotos nach der Heirat aufgenommen worden seien.

6.1. Der Nachweis einer Zwangsehe und damit die Ungültigkeit des Eheschlusses setzt - wie bereits erwähnt - voraus, dass aufgrund der vorhandenen Beweismittel feststeht, dass die Ehe nicht freiwillig eingegangen wurde. Da es sich bei der Freiwilligkeit um einen innerpsychologischen Vorgang handelt, muss der Nachweis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen.

6.2. Bei einer Gesamtbetrachtung der vorliegend zur Verfügung stehenden Beweismittel gelingt dieser Beweis jedoch nicht. Grundsätzlich ist der Klägerin und der Beklagten 1 zwar zuzustimmen, dass nur die Beklagte 1 Aufschluss geben kann über ihr subjektives Empfinden beim Eheschluss. Und nur dieses ist gemäss den obigen Ausführungen massgeblich für die Qualifikation einer Ehe als Zwangsehe. Um diesen inneren Vorgang feststellen, d.h. im vorliegenden Verfahren beweisen zu können, ist jedoch auf sämtliche Aussagen der Beteiligten, auf ein sich darstellendes Gesamtbild, abzustellen und müssen daher auch Unstimmigkeiten bei im Zusammenhang mit anderen Umständen getätigten Aussagen berücksichtigt werden. Auch ist nachvollziehbar, dass sich die Beklagte 1 in einem grossen Dilemma befunden hat, als sich der Beklagte 2 mit den Kindern alleine in Griechenland aufhielt und sie hier in der Schweiz Angst darum haben musste, ob sie ihre beiden Töchter wiedersehen würde, was sie dazu veranlasst hat, mit dem Beklagten 2 Kontakt zu halten. Schliesslich ist bei der Aussagewürdigung auch durchaus zu berücksichtigen, dass die Beklagte 1 im Zeitpunkt der Eheschliessung noch sehr jung war, wobei sich jedoch nicht erstellen lässt, dass sie damals tatsächlich minderjährig gewesen ist (vgl. diesbezüglich insb. act. 96/1; act. 93 S. 4).

6.3. Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Beklagte 1 das gemeinsame Leben mit dem Beklagten 2 und dessen Familie als eigentliches Gewaltregime beschrieb. Sie hätten ihr sämtliche Kontakte zur Aussenwelt untersagt, sie physisch und psychisch misshandelt, sie sei fast täglich vergewaltigt worden. Sie habe keinerlei Rechte gehabt, habe sich nicht schminken dürfen. Die vorerwähnten Fotos stehen in einem krassen Widerspruch zu dieser Situation, wie sie die Beklagte 1 über ihr Leben nach der Heirat geschildert hat. Die Darstellung der Beklagten 1 ist mit den aus den Fotos ersichtlichen Situationen schwierig zu vereinbaren und deutet darauf hin, dass die Beklagte 1 möglicherweise zum Überzeichnen resp. zu Dramatisierungen neigt. In den Aussagen der Beklagten 1 ist sodann ein eskalierendes und beschuldigendes Aussagemuster zu erkennen (was aber natürlich gerechtfertigt wäre, wenn die Vorwürfe zutreffen). Zudem widersprach sie sich bspw. bei den Ausführungen, wo die zweite Tochter geboren ist. Zunächst führte sie nämlich aus, dass sie in Afghanistan mit den beiden Kindern und der Verwandtschaft des Beklagten 2 zusammengelebt hätte, um nach den Vorbringen des Beklagten 2 einzuräumen, dass D._____ erst im Iran zur Welt gekommen sei (Prot. S. 27). Auch ist schwer nachvollziehbar, wie es unter den von der Beklagten 1 geschilderten Umständen dazu kommen konnte, dass sie alleine, ohne den Beklagten 2 und ohne ihre Töchter, in die Schweiz gekommen ist. Der Beklagte 2 hätte sie wohl kaum unkontrolliert reisen lassen, wäre er ein solcher Tyrann. Zudem liegen WhatsApp-Nachrichten vor, die Hinweise darauf liefern, dass die Flucht in die Schweiz auf Initiative der Beklagten 1 hin stattfand, was die Ausführungen des Beklagten 2 stützt, er habe der Beklagten 1 sämtliche Wünsche erfüllen wollen. Es irritiert auch, dass die Beklagte 1 ausführte, dass sie stets mit ihren Schwiegereltern zusammengelebt habe, obwohl der Beklagte 2 unbestrittenermassen für sie beide eine Wohnung gekauft hat, nachdem sie in den Iran umgezogen waren (act. 2/5/24, Prot. S. 61). Neben diesen eher nebensächlichen Widersprüchen und Ungereimtheiten widersprach sich die Beklagte 1 sodann insbesondere bei den Aussagen hinsichtlich der Möglichkeit, zu verhüten. Erst nachdem sie mit dahingehenden Äusserungen des Beklagten 2 konfrontiert worden war, hat sie zugegeben, eine Zeit lang die Pille genommen zu haben. Dieser Widerspruch betrifft zwar auch nicht den Kerngehalt der Vorwürfe, steht aber im Zusammenhang mit der Darstellung des geltend gemachten Gewaltregimes und Kontrollwahns des Beklagten 2 und dessen Familie und somit auch im engen Zusammenhang mit dem Vorwurf der Zwangsverheiratung. Zusammen mit den Fotos ist dies nur schwer mit dem Bild der total hilflosen und eingeschüchterten Beklagten 1 zu vereinbaren und lässt gewisse Zweifel aufkommen. Hinweise in den WhatsApp Nachrichten, dass der Beklagte 2 seine Frau ständig schlecht behandelt, erniedrigt oder unterdrückt hätte, liegen ebenfalls keine vor. Die Tatsache, dass der Beklagte 2 in der Ehe mit der Beklagten 1 laut wurde, eifersüchtig war und sie damit bedrohte, sich selbst und den Kindern das Leben zu nehmen, wenn sie sich mit anderen Männern treffen würde, vermag indes bezüglich des Tatbestandes der Zwangsehe nichts zu beweisen. Auch der Umstand, dass der Beklagte 2 die beiden Töchter in Griechenland geschlagen hat, lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass er auch die Beklagte 1 misshandelt hat. Zudem schien er diese Taten aufrichtig zu bereuen und verlangte, dafür zu büssen (act. 48/10). Die Nachrichten vermitteln jedenfalls nicht den Eindruck, dass für den Beklagten 2 Gewalt in der Familie üblich gewesen wäre. Auch die Schilderung des Beklagten 2 bezüglich der Umstände der Verheiratung der Schwester der Beklagten 1 zeigen auf, wie schwierig die Unterscheidung zwischen einer arrangierten Ehe und einer Zwangsheirat ist. Wie auch die Vertreterinnen des Beklagten 2 festhielten, soll der Loyalitätskonflikt, in welchem sich viele insbesondere junge Frauen vor einer Heirat befinden, gründend in traditionellen familiären Rollenbildern mit entsprechender Rollenverteilung, keinesfalls verharmlost werden. Sodann ist es nie einfach und oft kostspielig, ein Verlöbnis aufzulösen. Die Bezahlung eines Shirbaha-Betrages macht eine Ehe aber nicht per se zur Zwangsehe, sondern wird wohl auch im Rahmen vieler arrangierter Ehen geleistet. Insbesondere die Fotos, aber auch die Chatnachrichten stützen jedenfalls im Wesentlichen eher die Aussagen des Beklagten 2 oder vermögen diese zumindest nicht zu widerlegen.

6.4. Zu erwähnen ist, dass beide Beklagten während den Einvernahmen mehrmals in Tränen ausgebrochen sind. Dies zeigt nach Meinung des Gerichts die innere Gefühlslage der Beklagten, ihre innere Zerrissenheit, gibt aber keinen Aufschluss darüber, wer die Wahrheit sagt.

6.5. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen betreffend das Aussageverhalten der Beklagten 1, die Motivlagen sowie die Begleitumstände, ergeben sich doch diverse Ungereimtheiten und Abweichungen in den Ausführungen der Beklagten 1. Jede dieser Ungereimtheiten einzeln und isoliert betrachtet, mag nebensächlich erscheinen. Bei einer gesamthaften Betrachtung vermindern sie die Glaubhaftigkeit jedoch und werfen Fragen bzw. Zweifel auf. In der vorliegenden Häufigkeit lässt sich aufgrund der Zweifel nicht rechtsgenügend beweisen, dass die Beklagte 1 den Beklagten 2 nicht freiwillig heiratete. Es erscheint möglich, dass die dahingehenden Äusserungen der Beklagten 1 aus fremdenpolizeilichen Überlegungen getätigt wurden. Schliesslich ist erst seit dem Herbst dieses Jahres allgemein bekannt, dass afghanischen Frauen ohne Weiteres ein Asylgrund in der Schweiz zugestanden wird und hat die Beklagte 1 grosse Angst geäussert, nach Afghanistan zurückgeschickt zu werden (Prot. S. 62). Weitere Beweismittel, welche die Aussagen der Beklagte 1 hätten stützen können, liegen keine vor.

6.6. Nach Würdigung der vorliegenden Beweismittel kann somit weder die Überzeugung gewonnen werden, dass sich der Sachverhalt betreffend Zwangsehe tatsächlich verwirklicht hat, noch dass die Ehe freiwillig geschlossen worden ist. Der rechtsgenügende Beweis ist dementsprechend nicht erbracht, dass sich der Sachverhalt wie in der Klage umschrieben zugetragen hat. Aufgrund der Beweislastverteilung und der entsprechenden Folgen der Beweislosigkeit ist die Klage daher abzuweisen.

7. An dieser Stelle ist der Vollständigkeit halber noch einmal nachzutragen, dass aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch auch nicht der

Umkehrschluss gezogen werden kann, dass die Beklagte 1 bewusst falsche Aussagen gemacht hat. Es kann lediglich festgehalten werden, dass ihre Aussagen nicht die für einen Beweis erforderliche Qualität aufweisen. Alles andere muss offen gelassen werden.

8. Da sich der Sachverhalt mit den Aussagen der Beklagten 1 nicht beweisen lässt, erübrigt sich die Abnahme allfälliger weiterer zugunsten des Beklagten 2 anerbotenen Beweismittel, und auf die Durchführung der vom Beklagten 2 beantragten Zeugeneinvernahmen kann verzichtet werden.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / unentgeltliche Prozessführung

1. Gemäss Art. 95 Abs. 1 ZPO setzen sich die Prozesskosten aus den Gerichtskosten (lit. a) und der Parteientschädigung (lit. b) zusammen. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 i.V.m. Art. 96 ZPO).

2. Die Kosten des Verfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgangsgemäss wären die Kosten sowohl der Klägerin als auch der Beklagten 1 aufzuerlegen. Gestützt auf Art. 106 Abs. 3 ZPO rechtfertigt es sich jedoch, die Prozesskosten lediglich der Klägerin aufzuerlegen, hat die Beklagte 1 doch den Ausgang des Verfahrens durch ihre Prozesshandlungen gar nicht beeinflussen können. Die Kosten der Klägerin fallen sodann aufgrund von § 200 lit. a GOG ausser Ansatz.

3. Entsprechend wird auch nur die Klägerin entschädigungspflichtig. Gestützt auf § 5 und 6 AnwGebV erweisen sich für dieses Verfahren Kosten in der Höhe von Fr. 5'500.00 für die Vertretung der Beklagten 1 (act. 101/1) und Fr. 11'000.00 für diejenige des Beklagten 2 (act. 101/2) als angemessen.

4. Im Dispositiv des unbegründeten Entscheides blieben bei den Parteientschädigungen versehentlicherweise die von den Parteivertretern bezahlten Dolmetscherkosten unberücksichtigt. Klar ist, dass bei der Vertretung

beider Beklagten Dolmetscher beigezogen und diese entschädigt werden mussten und es sich mithin um notwendige Auslagen im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO handelt. Dass diese Spesen im Dispositiv des unbegründeten Entscheids nicht zusätzlich zu den gemäss den obigen Ausführungen festgesetzten Parteientschädigungen zugesprochen wurden, basiert auf einem offensichtlichen Versehen, welches gestützt auf Art. 334 Abs. 1 ZPO von Amtes wegen zu berichtigen ist. Gemäss Angaben der Vertreterin des Beklagten 2 sind Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 360.00 angefallen (act. 106/1). Die Vertreterin der Beklagten 1 reichte Belege in der Höhe von insgesamt Fr. 1'095.60 ein (act. 106/2). Diese Beträge sind daher zusätzlich zur festgelegten Parteientschädigung von der Klägerin an die Beklagten zu bezahlen.

5. Da die Beklagten keine Kosten zu tragen haben und ihnen eine angemessene Parteientschädigung inkl. Auslagenersatz zuzusprechen ist, sind die Gesuche der Beklagten 1 und 2 um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses resp. um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos abzuschreiben.

V. Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Soweit nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten werden, ist Beschwerde möglich (Art. 110 ZPO).

1. Das Gesuch der Beklagten 1 um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses sowie die Gesuche der Beklagten 1 und 2 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.

Sodann wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten fallen ausser Ansatz.

3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten 1 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'500.00 (zzgl. MwSt.) sowie Fr. 1'095.60 zu bezahlen.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 11'000.00 (zzgl. MwSt.) sowie Fr. 360.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im ordentlichen Verfahren

Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Groth-Müller MLaw A. Krähenmann