FE250231
Ehescheidung
29. Januar 2026Deutsch3 min
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FE250231-F/UUB/DS Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag Gerichtsschreiberin MLaw N. Wunderlin Urteil vom 29. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller und B._____, Gesuchstellerin betreffend Ehescheidung Rechtsbege...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Horgen Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: FE250231-F/UUB/DS
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag Gerichtsschreiberin MLaw N. Wunderlin
Urteil vom 29. Januar 2026
in Sachen
A._____, Gesuchsteller
und
B._____, Gesuchstellerin
betreffend Ehescheidung
Rechtsbegehren: (act. 1, act. 2, act. 9/1–2 und Prot. sinngemäss)
Es sei die Ehe der Gesuchsteller gestützt auf Art. 111 ZGB zu scheiden und die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu genehmigen.
Es wird erkannt:
Erwägungen
1.
Die Ehe der Gesuchsteller wird geschieden.
2.
Die Vereinbarung der Gesuchsteller vom 19. bzw. 22. November 2025 über die Scheidungsfolgen wird genehmigt bzw. vorgemerkt. Sie lautet wie folgt:
"1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB.
2.
Nachehelicher Unterhalt Die Gesuchsteller verzichten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt im Sinne von Art. 125 ZGB.
3.
Vorsorgeausgleich Die Parteien verzichten in Kenntnis der Rechtslage gegenseitig auf den Ausgleich der während der Ehe geäufneten Austrittsguthaben aus beruflicher Vorsorge.
4.
Güterrecht In güterrechtlicher Hinsicht behält jede Partei, was sie zurzeit besitzt respektive was auf ihren Namen lautet.
5.
Saldoklausel Mit Vollzug dieser Vereinbarung sind die Parteien in ehe-, scheidungs- und güterrechtlicher Hinsicht vollständig auseinandergesetzt.
6.
Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Verlangt eine Partei die Begründung des Scheidungsurteils, trägt sie die dadurch entstehenden Mehrkosten allein."
3.
Die Entscheidgebühr wird auf CHF 2'700.– (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keiner der Gesuchsteller eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
4.
Die Kosten des unbegründeten Urteils werden den Gesuchstellern vereinbarungsgemäss je zur Hälfte auferlegt. Die Mehrkosten für ein begründetes Urteil trägt derjenige Gesuchsteller, der eine Begründung verlangt.
5.
Vom gegenseitigen Verzicht der Gesuchsteller auf Parteientschädigung wird Vormerk genommen.
6.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an
die Gesuchsteller (übergeben),
sowie nach Eintritt der Rechtskraft
mit Formular an das für C._____ zuständige Zivilstandsamt, an das Migrationsamt des Kantons Zürich,
je gegen Empfangsschein.
7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).
7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen von der mündlichen Eröffnung an von einer Partei schriftlich beim Bezirksgericht Horgen, Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen, eine Begründung verlangt wird (Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung einer Berufung ab Zustellung des begründeten Entscheides. Bei einem gemeinsamen Scheidungsbegehren kann die Scheidung der Ehe nur wegen Willensmängeln angefochten werden (Art. 289 ZPO).
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Rechtskraftbescheinigung
Die Parteien haben auf Begründung des Urteils und Berufung gegen das Urteil verzichtet. Das Urteil ist folglich mit heutigem Urteilsdatum rechtskräftig.
Horgen, 29. Januar 2026
BEZIRKSGERICHT HORGEN
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Maag MLaw N. Wunderlin