FO170001-L
Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs)
5. Oktober 2017Deutsch19 min
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich Einzelgericht für SchKG-Klagen Geschäfts-Nr.: FO170001 U Urteil vom 5. Oktober 2017 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin C._____, gegen Konkursmasse der Bank D._____, Beklagte vertreten durch die Liquidatoren Rechtsanwalt E._____ und Rechtsanwältin F._____, diese vertreten durch Rechtsanwalt G._____ betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der Bank D._____)
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Rechtsbegehren der Kläger: (act. 1 S. 2) " 1. Die im Konkurs der Beklagten mit Verfügung der Konkursliquidatoren vom 15. März 2017 vorgenommene Kollokation der Kläger für die Forderung von CHF 349'833.73 im Umfange von CHF 100'000 in der zweiten Klasse und im Umfange von CHF 249'833.73 in der dritten Klasse sei aufzuheben und es seien die Kläger für die Forderung von CHF 349'833.73 im Umfange von CHF 200'000 in der zweiten Klasse und im Umfange von CHF 149'833.73 in der dritten Klasse zu kollozieren;
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 16 S. 2) " 1. Die Klage sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST-Ersatz zu 8%) zu Lasten des Klägers und der Klägerin."
Das Gericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
(Vorgeschichte)
1. Am 10. Mai 2013 eröffneten die Kläger, A._____ und seine Ehefrau B._____ (nachfolgend Kläger 1 und Klägerin 2 bzw. Kläger) mit "Joint-Account-Agreement" ein Euro-Gemeinschafts-konto (und/oder-Konto; Kontonummer _____) sowie ein Wertschriftendepot bei der Bank D._____ (act. 1 S. 3; act. 16 Rz. 5; act. 3/4; act. 17/5).
2. Mit Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom _____ wurde über die Bank D._____ per _____ der Konkurs eröffnet (act. 17/4). Bei der
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Beklagten handelt es sich somit um die Konkursmasse der Bank D._____ in Liquidation (nachfolgend: Beklagte).
3. Auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Bank D._____, _____, wurden sämtliche Geldguthaben auf dem klägerischen Konto in Schweizerfranken umgerechnet. Der daraus resultierende Saldo betrug CHF 349'834.– (act. 16 Rz. 14).
4. Mit Zirkular vom 16. November 2015 teilten die Konkursliquidatoren im Zusammenhang mit der Einlagesicherung gemäss Bankengesetz mit: "Geldbeträge auf Gemeinschaftskonten, die auf den Namen mehrerer Bankkunden lauten, werden anteilsmässig auf die beteiligten Bankkunden aufgeteilt. Jeder dieser Bankkunden erhält maximal den Betrag von CHF 100'000.–" (act. 3/6 S. 3). Am 4. Februar 2016 wurde den Klägern von der Beklagten sodann CHF 100'000.– als privilegierte Einlage im Sinne von Art. 37b Abs. 1 BanKG überwiesen (act. 16 Rz. 15; act. 17/8).
5. Mit E-Mail vom 22. April 2016 teilte der Kläger 1 der Beklagten mit, dass den Klägern je CHF 100'000.– hätten ausbezahlt werden müssen (act. 3/7 S. 2 f.). Nachdem dem Kläger 1 mit E-Mail vom 29. April 2016 von den Liquidatoren mitgeteilt wurde, dass nur er einen Anspruch auf CHF 100'000.– habe (act. 3/7 S. 1 f.), meldeten die Kläger mit Schreiben vom 28. Juni 2016 weitere CHF 100'000.– als privilegierte Forderung in der 2. Klasse an (act. 1 S. 4; act. 3/8).
6. Mit Kollokationsverfügung vom 15. März 2017 wurde die Forderung der Kläger von CHF 349'833.73 im Umfang von CHF 100'000.– in der zweiten Klasse und im Umfang von CHF 249'833.73 in der dritten Klasse kolloziert (act. 1 S. 5; act. 16 Rz. 15; act. 3/2). Zudem wurde den Klägern Frist zur Klage auf Anfechtung des Kollokationsplans angesetzt (act. 3/2).
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Erwägungen
II.
(Prozessgeschichte)
1.
Mit Eingabe vom 4. April 2017 (Datum Poststempel: 3. April 2017) reichten die Kläger innert Frist hierorts Klage mit obgenanntem Rechtsbegehren samt Beilagen ein (act. 1; act. 3/2-8). Im Anschluss wurde ihnen mit Verfügung vom 18. April 2017 Frist angesetzt, um einen Gerichtskostenvorschuss von einstweilen CHF 4'620.– zu leisten (act. 5), welcher fristgerecht eintraf (act. 9).
2.
In der Folge wurde der Beklagten mit Verfügung vom 5. Mai 2017 Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 10), welche innert zweimalig erstreckter Frist einging (act. 16; act. 17/1-8).
3.
Am 14. Juli 2017 wurden die Parteien auf den 8. September 2017 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 18/1-4). Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten zunächst die Parteivertreter die weiteren Vorträge mündlich (Prot. S. 7 f. und act. 25). Anschliessend wurden der Kläger 1 und die Klägerin 2 zum Thema wirtschaftliche Berechtigung am Gemeinschaftskonto formell persönlich befragt (act. 26 und 27). Im Anschluss an die Vergleichsgespräche, die zu keiner Einigung führten, nahmen die Parteivertreter zu den persönlichen Befragungen mündlich Stellung (Prot. S. 8 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
III.
(Streitgegenstand/Parteivorbringen)
1.
Zwischen den Parteien ist strittig, ob bei Gemeinschaftskonten Einlangen im Sinne von Art. 37a BanKG nur einmal bis zum Höchstbetrag von CHF 100'000.– privilegiert der zweiten Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG zuzuweisen sind oder jeder Kontoinhaber das Privileg geltend machen kann.
2.
Hierzu bringen die Kläger vor, dass die Konkursliquidatoren im Zirkular Nr. 1 vom 16. November 2015 erklärten, Geldbeträge auf Gemeinschaftskonten,
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die auf den Namen mehrerer Bankkunden lauten, würden anteilsmässig auf die beteiligten Bankkunden aufgeteilt. Jeder dieser Bankkunden erhalte maximal den Betrag von CHF 100'000.– ausbezahlt. Entsprechend seien sie davon ausgegangen, dass sie je CHF 100'000.– vergütet erhielten (act. 1 S. 4).
3.
Die Beklagte bestreitet nicht, dass die Konkursliquidatoren mit dem besagten Zirkular dahingehend informierten, an Gemeinschaftskonten beteiligte Bankkunden sollen je separat in den Genuss des Privilegs kommen. Es habe sich jedoch dabei von selbst verstanden, dass damit nur wirtschaftlich Berechtigte gemeint gewesen seien (act. 16 Ziff. 35). Aufgrund der Deklaration der Kläger im Formular A vom 10. Mai 2013 sei davon auszugehen, dass allein der Kläger 1 an den sich auf dem Gemeinschaftskonto befindlichen Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt sei (act. 16 Rz. 16). Das Privileg im Umfang von CHF 100'000.– sei deshalb nur einmal zu gewähren (act. 16 Rz. 31 ff.).
4.
In Bezug auf die wirtschaftliche Berechtigung am Gemeinschaftskonto führen die Kläger aus, H._____, der damalige stellvertretende Direktor der Genfer Zweigniederlassung der Beklagten, habe ihnen anlässlich der Kontoeröffnung vom 10. Mai 2013 ein bereits ausgefülltes Formular A vorgelegt. Ausweislich dessen sei der Kläger 1 wirtschaftlich Berechtigter an den Vermögenswerten. Die Kläger hätten das erwähnte Formular aber nur unterschrieben, weil sie H._____ vertraut hätten (act. 1 S. 3). Zudem hätten die Kläger die ursprüngliche Angabe zum wirtschaftlich Berechtigten gemäss Formular A in ihrer Forderungseingabe vom 28. Juni 2016 widerrufen und festgehalten, dass beide Kläger zu je 50% an den Vermögenswerten auf dem Gemeinschaftskonto wirtschaftlich berechtigt seien (act. 1 S. 4 f.).
5.
Von der Beklagten wird bestritten, dass H._____ den Klägern anlässlich der Kontoeröffnung ein vorausgefülltes Formular A vorgelegt haben soll, ohne zuvor die Instruktionen der Kläger eingeholt zu haben. Weiter wird in Abrede gestellt, dass die Kläger das Formular A im Vertrauen auf H._____ ohne nähere Prüfung unterschrieben hätten (act. 16 Rz. 18 und 34). Schliesslich ändere auch der nachträgliche Widerruf der Kläger betreffend ihrer ursprünglichen Angabe zur wirt-- 5 of 15 -schaftlichen Berechtigung nichts an der einmaligen Privilegierung (act. 16 Rz. 21 und 38).
6.
Auf die weiteren Parteivorbringen wird sofern entscheidrelevant an gegebener Stelle eingegangen.
IV.
(Prozessuales)
1.
Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich ergibt sich aus Art. 30 Abs. 1 BIV-FINMA i.V.m. Art. 250 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 24 lit. b GOG ZH i.V.m. Art. 198 lit. e Ziff. 6 ZPO.
2.
Der Kollokationsplan lag ab dem 16. März 2017 zur Einsicht auf (act. 3/2 S. 3), womit die Frist von 20 Tagen gemäss Art. 30 Abs. 1 BIV-FINMA i.V.m. Art. 250 SchKG mit vorliegender Klage vom 4. April 2017 (Datum Poststempel: 3. April 2017) gewahrt wurde (act. 1). Die Klage ging fristgerecht am hiesigen Gericht ein.
V.
(Materielles)
1.
Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung Das Konkursrecht beruht auf dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung bzw. der Gleichheit der Gläubiger. Dieser besagt, dass die Gläubiger im Verhältnis untereinander gleichzeitig aus dem Erlös der Konkursverwertung eine Dividende proportional zu ihrer Forderung und somit gleichmässig viel erhalten (S TÖCK-LI/P OSSA, in: HUNKELER (Hrsg.), Kurzkommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 219 N 1). Eine Privilegierung einzelner Forderungen ist aufgrund dieses Grundsatzes nur dann gerechtfertigt, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht (L ORANDI, in: S TAEHELIN/B AUER/S TAEHELIN (Hrsg.), Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. 2, -- 6 of 15 --
2.
Aufl., Basel 2010, Art. 219 N 43). In der Folge ist deswegen zu prüfen, ob vorliegend eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht, die eine doppelte Privilegierung bei Gemeinschaftskonten rechtfertigt.
2.
Privilegierte Einlagen i.S.v. Art. 37a BankG bei Gemeinschaftskonten
2.1
Nach Art. 37a Abs. 1 BankG werden Einlagen, die auf den Namen des Einlegers lauten, bis zum Höchstbetrag von CHF 100'000.– je Gläubiger der zweiten Klasse nach Art. 219 Abs. 4 SchKG zugewiesen. Steht eine Forderung mehreren Personen zu, so kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden (Art. 37a Abs. 4 BankG).
2.2
Ein Teil der Lehre leitet aus Art. 37a Abs. 4 BankG ab, dass bei Gemeinschaftskonten das Privileg maximal einmal im Umfang von CHF 100'000.– zu gewähren ist (WÜTHRICH/K ESSELBACH, in: WATTER/V OGT/B AUER/WINZELER (Hrsg.), Basler Kommentar, Bankengesetz, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 37a N 8 und N 13; B AUEN/ROUILLER, Schweizer Bankkundengeschäft, Zürich 2010, S. 287). Andere Kommentatoren und Autoren vertreten den Standpunkt, dass jeder Kontoinhaber eine Forderung hat und somit das Privileg für jeden einzeln gilt (vgl. dazu unten Ziff. 2.3.2.). Präjudizien zu dieser Frage existieren offenbar keine.
3.
Art. 24 Abs. 2 BIV-FINMA zur Gläubigermerheit
3.1
Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, eine Gewährung der privilegierten Einlagen nach Art. 37a BankG bei Gemeinschaftskonten für jeden der Kontoinhaber entspreche auch der nach Art. 24 Abs. 2 BIV-FINMA geltenden Rechtslage (act. 1 S. 5 f.). Die Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Effektenhändlern vom 30. August 2012 (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, kurz BIV-FINMA) bezweckt die Konkretisierung des Sanierungsund Konkursverfahrens nach den Artikeln 28-37g BankG (Art. 1 BIV-FINMA). Folglich sind die Bestimmungen der BIV-FINMA bei der Auslegung von Art. 37a BankG heranzuziehen.
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3.2
Während Art. 37a Abs. 4 BankG allgemein davon spricht, "wenn eine Forderung mehreren Personen zusteht", äussert sich Art. 24 BIV-FINMA (gleich wie früher schon der inhaltlich identische Art. 22 Abs. 2 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht vom 30. Juni 2005 über den Konkurs von Banken und Effektenhändlern [aufgehoben]) differenzierter zu den Gläubigermehrheiten. So unterscheidet die Verordnung zwischen Solidarkonten mit Einzelzeichnungsrecht der einzelnen Kontoinhaber (Gemeinschaftskonten) und dem Kollektivzeichnungsrecht, bei dem mehrere Kontoinhaber gemeinsam zeichnungsberechtigt sind (Gesamthandskonten) (JAEGER/HAUTLE, Bankenkonkurs und Einlagensicherung in der Schweiz, AJP 2009, S. 395 ff., S. 399). Gemäss Art. 24 Abs. 1 BIV-FINMA werden bei Gesamthandskonten die den Gläubigern gesamthänderisch zustehenden Forderungen zusammengefasst und als einzelne Forderung betrachtet. Konsequenterweise kann in diesem Fall das Privileg im Umfang von maximal CHF 100'000.– nur einmal geltend gemacht werden (vgl. Art. 37a Abs. 4 BankG). Anders gestaltet sich die Rechtslage bei Gemeinschaftskonten. So sind nach Art. 24 Abs. 2 BIV-FINMA Solidarforderungen den Solidargläubigern zu gleichen Teilen anzurechnen. Die angerechneten Anteile gelten als Forderungen der einzelnen Solidargläubiger. Aufgrund dieser Bestimmung sollten im Konkurs im Hinblick auf die Berechnung und rasche Auszahlung der gesicherten privilegierten Forderungen klare Verhältnisse geschaffen werden, ohne dass vorgängig die gläubigerinternen Verhältnisse abgeklärt werden müssen (Bericht der Eidg. Bankenkommission [EBK] zu ihrer Bankenkonkursverordnung vom 30. Juni 2005 (BKV) sowie zur Änderung der Bankenverordnung und der Börsenverordnung betreffend Umsetzung der Einlagensicherung Januar 2006, EBK Bulletin 48/2006 S. 125 ff., S. 169). Da nach dieser anteilmässigen Anrechnung jeder Solidargläubiger jeweils für sich seine Forderung geltend machen kann, steht jedem einzeln das Privileg im Umfang von maximal CHF 100'000.– zu (SCHWOB /MÜLLER, in: ZOBEL/S CHWOB /GEIGER/WINZELER/K AUFMANN/WEBER/K RAMER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen, Grundwerk inkl. Lieferungen 1-23, Zürich 2015, Art. 37a N 6; JAEGER/HAUTLE, a.a.O., S. 399). Dementsprechend erfährt ein Ehepaar, das ein Gemeinschaftskonto mit Einzelzeichnungsberechtigung unterhält, gegenüber einem mit gesamthänderischer Verfü-- 8 of 15 -gungsberechtigung geführten Konto eine Privilegierung, welche allerdings aufgrund der eben beschriebenen Rechtslage sachlich gerechtfertigt ist (JAE-GER/HAUTLE, a.a.O., S. 399).
3.3
Entgegen den Ausführungen der Beklagten (vgl. act. 16 Rz. 28 ff.) ist dieses Ergebnis auch mit dem Wortlaut von Art. 37a Abs. 4 BankG vereinbar. Gemäss Art. 37a Abs. 4 BankG kann das Privileg nur einmal geltend gemacht werden, sofern eine Forderung mehreren Personen zusteht. Aufgrund von Art. 24 Abs. 2 BIV-FINMA gelten die gleichmässig angerechneten Anteile allerdings als je eine Forderung der einzelnen Solidargläubiger. Es handelt sich somit nicht um eine Forderung, die mehreren Personen zusteht, sondern um mehrere Forderungen, die der jeweiligen Person zustehen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann deshalb jeder Solidargläubiger für sich seine Forderung geltend machen. Folglich kann gemäss Art. 37a Abs. 4 BankG nur bei Gesamthandskonten das Privileg einmal im Umfang von CHF 100'000.– geltend gemacht werden. Bei Gemeinschaftskonten durchbrach der Gesetzgeber hingegen mit Art. 24 Abs. 2 BIV-FINMA bewusst den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung und das Privileg kann mehrfach geltend gemacht werden. Dies steht zudem auch mit dem im Konkursrecht vorhandenen Prinzip im Einklang, dass nicht die betreffenden Gläubiger selber, sondern vielmehr die in Art. 219 Abs. 4 SchKG unter erste und zweite Klasse genannten Forderungen privilegiert sind (vgl. STÖCKLI/P OSSA, a.a.O., Art. 219 N 3a; L ORANDI, a.a.O., Art. 219 N 47; vgl. oben 2.2.3.).
3.4
Unter Berücksichtigung dieser differenzierten Betrachtungsweise ergibt sich, dass Art. 37a Abs. 4 BankG ohne weiteres auch im Sinne der Kläger ausgelegt werden kann. Dementsprechend kann festgehalten werden, dass Art. 37a BankG mit der Konkretisierung gemäss Art. 24 Abs. 2 BIV-FINMA eine gesetzliche Grundlage darstellt, die eine mehrfache Privilegierung bei Gemeinschaftskonten rechtfertigt.
4.
Praxis des Vereins "esisuisse"
4.1
Weiter führen die Kläger aus, es entspreche ebenfalls der Praxis des Vereins "esisuisse", dass bei Gemeinschaftskonten das Einlageprivileg für jeden der
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Kontoinhaber geltend gemacht werden könne (act. 1 S. 5 f.). Auch die Beklagte bestreitet nicht, dass die Praxis nicht zuletzt gestützt auf die Interpretation des Vereins "esisuisse", dazu tendiere, bei Gemeinschaftskonten jeweils jedem beteiligten Bankkunden ein Privileg von bis zu CHF 100'000.– zuzusprechen (act. 16 Rz. 29).
4.2
Der Verein "esisuisse", welchem sich Banken zum Zweck der Selbstregulierung im Sinne von Art. 37h Abs. 1 BankG insbesondere der Umsetzung der Einlagensicherung anzuschliessen haben, geht davon aus, dass bei Vorliegen eines Gemeinschaftskontos jeder beteiligte Bankkunde im Umfang von maximal CHF 100'000.– privilegiert wird. So ist in den FAQ auf der "esisuisse"-Homepage zu lesen: "Das Gesetz sieht vor, dass das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto in einem ersten Schritt anteilsmässig zwischen den Bankkunden aufgeteilt wird. In einem zweiten Schritt wird dieser Anteil an die gesicherte Einlage der beteiligten Bankkunden angerechnet" (Antworten auf Ihre Fragen / FAQ, Frage "Was gilt bei einem Gemeinschaftskonto [(Compte-joint]), <https://www.esisuisse.ch/de/faq> [besucht am 31. August 2017]).
4.3
Folglich steht die unter Ziff. 2.3. gestützt auf Art. 24 Abs. 2 BIV-FINMA vorgenommene Auslegung ebenfalls im Einklang mit der Praxis der esisuisse und deren Verständnis des Konkursprivilegs. Auch diese praxisbezogene Betrachtungsweise spricht für die Auslegung im Sinne der Kläger.
5.
Relevanz der wirtschaftlichen Berechtigung nach GwG?
5.1
Die Beklagte wendet im Wesentlichen ein, grundsätzlich hätten die Konkursliquidatoren in Absprache mit der FINMA entschieden, jedem beteiligten Bankkunden eines Gemeinschaftskontos je einzeln das Privileg bis zu CHF 100'000.– zuzugestehen. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass die am Gemeinschaftskonto Beteiligten auch tatsächlich an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt seien (act. 16 Rz. 29 f.).
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Aufgrund der im Formular A ausdrücklich deklarierten, alleinigen wirtschaftlichen Berechtigung des Klägers 1 seien lediglich CHF 100'000.– als privilegierte Einlage i.S.v. Art. 37a Abs. 1 BankG zu qualifizieren. Demgegenüber würde die von den Klägern geforderte Privilegierung in Höhe von insgesamt CHF 200'000.– zu einer unzulässigen doppelten Privilegierung des Klägers 1 führen. Dies würde dem Schutzgedanken von Art. 37a BankG und dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zuwiderlaufen (act. 16 Rz. 32).
5.2
Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann aufgrund der wirtschaftlichen Berechtigung nicht darauf geschlossen werden, in welchem Umfang die an einem Gemeinschaftskonto beteiligten Bankkunden i.S.v. Art. 37a Abs. 1 BankG privilegiert werden. Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person i.S.v. Art. 4 GwG hat keine Auswirkungen auf das privatrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der Bank und ihren Kunden. Vielmehr sollen die verbindlichen Sorgfaltsregeln des GwG in Ergänzung zu den strafrechtlichen Tatbeständen verhindern, dass Geldwäscherei betrieben wird (Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 17. Juni 1996, BBl 1996 III 1102). Die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des GwG bezwecken nicht den Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern den Schutz der Integrität des schweizerischen Finanzplatzes (BGE 134 III 529, E. 4.3). Aus diesen Gründen kann die mittels Formular A ausgewiesene wirtschaftlichen Berechtigung nicht massgeblich dafür sein, in welchem Umfang bei einem Gemeinschaftskonto die Privilegierung i.S.v. Art. 37a Abs. 1 BankG erfolgt.
5.3
Der Beklagten ist insofern beizupflichten, dass die momentane gesetzliche Lage betreffend Umfang des Privilegs i.S.v. Art. 37a BankG bei Gemeinschaftskonten in der Praxis in gewissen Situationen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann (vgl. Strohmann-Problematik in act. 16 Rz. 46 f.). Auch wenn im Lich-te des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung die Überlegungen der Beklagten, die wirtschaftliche Berechtigung als Kriterium der Doppelprivilegierung bei Gemeinschaftskonten beizuziehen, in Ausnahmefällen sinnvoll erscheinen mag (vgl. act. 16 Rz. 45 ff.), darf nicht aufgrund dieses Kriteriums eine Praxis betrieben werden, welche Art. 24 Abs. 2 BIV-FINMA zuwiderläuft. Vielmehr wäre es -- 11 of 15 -die Aufgabe des Gesetzgebers eine entsprechende gesetzliche Grundlage zu schaffen, falls er eine solche für notwendig erachtete. Dies gilt umso mehr auch im vorliegenden Fall, da es sich bei den Kontoinhabern – ganz im Gegensatz zur erwähnten Strohmann-Problematik – um ein Ehepaar handelt, welches gemäss eigenen Angaben im Innenverhältnis zu je 50% an den Vermögenswerten auf dem Gemeinschaftskonto berechtigt sei (act. 1 S. 7 f.).
5.4
Die alleinige Nennung des Klägers 1 im Formular A (act. 3/5), welches zudem in englischer Sprache abgefasst ist, belegt allein noch nicht rechtsgenügend, dass dieser an den Geldern auf dem Gemeinschaftskonto der beiden Kläger bei der Bank D._____ allein wirtschaftlich berechtigt ist. So ist den Vertretern der Beklagten zwar beizupflichten, dass der Kläger 1 als geschäftserfahren zu bezeichnen ist und als früherer Inhaber einer amerikanischen Gesellschaft auch über ordentliche Englischkenntnisse verfügen dürfte (Prot. S. 9). Indessen bestand offenbar aufgrund langjähriger Kontakte eine Art Vertrauensverhältnis zur Kontaktperson bei der Beklagten, nämlich zu H._____ (act. 1 S.3, S. 7; act. 26 S. 6). Der Umstand, dass die Angaben auf dem Formular A (act. 3/5) in anderer Schrift verfasst sind, als die Angaben auf dem eigentlichen Kontoeröffnungsformular (act. 3/4), lässt die Darstellung des Klägers 1, er habe die Unterzeichnung als Formalität betrachtet und H._____ vertraut, der das Formular A bereits ausgefüllt gehabt habe, als plausibel erscheinen. Dies umso mehr, als offenbar kein persönlicher Kontakt stattfand bei der Eröffnung des Gemeinschaftskontos (act. 26 S. 3 ff.). Da es sich gemäss den plausiblen, jedenfalls nicht widerlegten Angaben des Klägers 1 bei den auf dem Gemeinschaftskonto befindlichen Geldern um Erlös aus beruflicher Tätigkeit während der Ehe handelt, dürften effektiv beide Kläger daran wirtschaftlich berechtigt sein (Vgl. zum gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft in Spanien: Art. 1344 ff. spanischem CC; Daum, in: Bergman/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner XVII, Spanien [Stand:12.10.2016]: S. 34). Dementsprechend kann abschliessend festgehalten werden, dass die Kläger ebenfalls die Voraussetzung der Liquidatoren erfüllen würden. So haben sie ausreichend dargelegt, dass sie beide tatsächlich am verwalteten Vermögen wirt-- 12 of 15 -schaftlich berechtigt sind, weshalb die doppelte Gewährung des Privilegs auch nach den Vorgaben der Liquidatoren zu bejahen wäre.
6.
Zusammenfassung Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass bei Gemeinschaftskonten gemäss Art. 37a BankG unter Heranziehung von Art. 24 Abs. 2 BIV-FINMA jeder Solidargläubiger für sich das Privileg im Umfang von CHF 100'000.– beanspruchen kann. Somit besteht eine gesetzliche Grundlage, die eine Doppelprivilegierung bei Gemeinschaftskonten rechtfertigt. An diesem Ergebnis würde auch eine etwaige alleinige wirtschaftliche Berechtigung des Klägers 1 nichts ändern, da eine solche keine Auswirkungen auf die erwähnte Rechtslage hätte.
VI.
(Fazit) Die Kläger dringen aufgrund der vorstehenden Würdigung mit ihrer Klage vollumfänglich durch. Demzufolge sind von der klägerischen Forderung von CHF 349'833.73 gesamthaft CHF 200'000.– in der zweiten Klasse zu kollozieren und der Rest im Umfang von CHF 149'833.73 ist in der dritten Klasse aufzuführen. Da gemäss Verfügung vom 17. März 2017 (act. 3/2) im Kollokationsplan bereits CHF 100'000.– in der zweiten Klasse aufgenommen wurden, sind zusätzliche CHF 100'000.– als Zweitklassforderung zu kollozieren.
VII.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1.
Ausgangsgemäss wird die Beklagte gerichtskosten- und parteientschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei von einem Streitwert von CHF 38'340.– auszugehen ist (vgl. act. 5).
2.
In Anwendung von § 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 ist die Entscheidgebühr auf CHF 4'620.– festzusetzen (vgl. act. 5) und der Beklagten aufzuerlegen.
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3.
Die Beklagte ist in Anwendung von § 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 zu verpflich-ten, den Klägern eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'917.– (zuzüglich MWSt) zu bezahlen.
Dispositiv
1. Die Klage wird vollumfänglich gutgeheissen. Demzufolge ist die klägerische Forderung von CHF 349'833.73 im Umfang von zusätzlichen CHF 100'000.– zur bisher erfolgten Kollokation gemäss Kollokationsplan vom März 2017, mithin mit gesamthaft CHF 200'000.– in der zweiten Klasse, und im Restbetrag von CHF 149'833.73 in der dritten Klasse zu kollozieren.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'620.–. Die weiteren Kosten (Dolmetscherkosten) betragen CHF 375.–.
3. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden soweit gedeckt vom klägerischen Vorschuss bezogen, dieser ist den Klägern jedoch von der Beklagten zu ersetzen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 5'917.– (zuzüglich 8 % MwSt) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In
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der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 5. Oktober 2017 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH Einzelgericht für SchKG-Klagen Die Bezirksrichterin: lic. iur. J. Haus Stebler Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. O. Hug
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