Lexipedia

Entscheid

FP210002

Mündigenunterhalt

3. Mai 2022Deutsch66 min

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Geschäfts-Nr.: FP210002-G/U/Fu/ra Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. R. Bretscher als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw A. Futter Urteil vom 3. Mai 2022 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Kläger gegen 1....

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im ordentlichen Verfahren

Geschäfts-Nr.: FP210002-G/U/Fu/ra

Mitwirkend: Ersatzrichter lic. iur. R. Bretscher als Einzelrichter Gerichtsschreiberin MLaw A. Futter

Urteil vom 3. Mai 2022 (begründete Fassung)

in Sachen

A._____, Kläger

gegen

1. B._____,

2. Gemeinde C._____, Beklagte

1 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____

betreffend Abänderung Mündigenunterhalt

Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2)

" 1. Die Unterhaltsbeiträge für den Beklagten seien an die aktuellen, veränderten Einkommens- und Bedarfsverhältnisse des Klägers anzupassen. Ziffer 2 und 3 des Unterhaltsvertrages vom 27. März 2003 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Kläger ab 1. Januar 2021 von der Unterhaltspflicht gegenüber dem volljährigen Sohn B._____, geb. tt. Juli 2002, befreit wird.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über den Stand seiner Ausbildung zu geben, insbesondere sämtliche Prüfungsergebnisse mitzuteilen.

3. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Auskunft über sämtliche Lernkontrollen der Schule zu geben.

4. Der Kläger sei vom Beklagten frühzeitig über sämtliche Elterngespräche der Schule sowie schulischen Problemen und ungenügenden Leistungen des Beklagten zu informieren.

5. Die Mutter von B._____, D._____, E._____-Str. …, C._____, sei als Verfahrensbeteiligte in den Prozess zu involvieren und habe sämtliche Unterlagen zu ihrem Einkommen und Bedarf offenzulegen (Jahreslohnausweis 2020, Lohnabrechnungen Oktober bis Dezember 2020, Steuererklärung 2019, letzte definitive Steuerveranlagung, Krankenkassenprämien, Mietvertrag bzw. Belege zu Kosten Eigenheim, Angaben zu Berufsauslagen).

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Barauslagen und MWSt.) zulasten des Beklagten. "

Prozessuale Anträge des Beklagten 1: (act. 27)

" 1. […]

2. Es sei der Kläger zu verpflichten, dem Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 10'000 zzgl. MwSt. zu bezahlen.

3. Eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Rechtsanwältin X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. "

**********

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 (act. 2) samt dazugehöriger Beilagen (act. 1, act. 3 und act. 4/1-26) reichte der Kläger am hiesigen Gericht eine Klage um Abänderung des Mündigenunterhalts ein.

2. Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses am 10. Februar 2021 (vgl. act. 7) wurde dem Beklagten 1 mit Verfügung vom 17. Februar 2021 (act. 8) Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 10. März 2021 (act. 10) beantragte der Beklagte 1 die Sistierung des Verfahrens sowie die Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort. Eventualiter ersuchte er um Erstreckung dieser Frist um mindestens 40 Tage. Mit selbiger Eingabe stellte der Beklagte 1 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltliche Rechtsbeiständin in Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin MLaw X._____.

3. Mit Verfügung vom 15. März 2021 (act. 13) wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zum Sistierungsantrag des Beklagten 1 Stellung zu nehmen und dem Beklagten 1 wurde die mit Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 17. Februar 2021 (act. 8) angesetzte Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort einstweilen abgenommen. Mit Eingabe vom 23. März 2021 (act. 16) mitsamt Beilagen (act. 17/27-31) liess sich der Kläger innert Frist vernehmen und beantragte die Abweisung des Sistierungsantrages. Zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde diese Eingabe (act. 16) samt Beilagen (act. 17/27-31) mit Kurzbrief vom 24. März 2021 (act. 18/1) dem Beklagten 1 zugestellt. Innerhalb der allgemeinen Replikfrist liess sich der Beklagte 1 nicht mehr vernehmen. Mit Verfügung vom 21. April 2021 (act. 19) wurde der Sistierungsantrag des Beklagten 1 abgewiesen und dem Beklagten 1 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt.

4. Unter dem 21. April 2021 reichte der Kläger unaufgefordert eine Eingabe (act. 20) samt Beilagen (act. 21; act. 22) ein. Darin informierte er das Gericht darüber, dass ihm sein Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2021 gekündigt worden sei (vgl.

act. 21). Mit Kurzbrief vom 26. April 2021 (act. 24/1) wurde die Eingabe des Klägers (act. 20) samt Beilagen (act. 21; act. 22) dem Beklagten 1 zugestellt.

5. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 reichte der Beklagte 1 innert erstreckter Frist (vgl. act. 25) seine Klageantwort (act. 27) samt Beilagen (act. 28/4-32) ein. Darin stellte der Beklagte 1 den prozessualen Antrag, das Verfahren sei bis zum Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen und allfällige Ausrichtung eines Taggeldes an den Beklagten 1 zu sistieren, eventualiter sei das vorliegende Verfahren einstweilen bis Ende September 2021 zu sistieren (act. 27 S. 2). Weiter stellte der Beklagte 1 den prozessualen Antrag, der Kläger sei zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 10'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 27 S. 2). Sodann merkte der Beklagte 1 an, dass er rückwirkend ab März 2021 finanzielle Unterstützung durch den Sozialdienst C._____ erhalte, was bei der Prüfung der Sachlegitimation durch das Gericht zu prüfen sei (act. 27 Rz. 93).

6. Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 (act. 29) wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zu den prozessualen Anträge des Beklagten 1 Stellung zu nehmen. Der Kläger reichte innert erstreckter Frist (act. 31) mit Eingabe vom 23. Juni 2021 seine Stellungnahme (act. 32) samt Beilagen (act. 33/1-7) zu den prozessualen Anträgen des Beklagten 1 ein. Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 (act. 34) wurde die Eingabe des Klägers vom 23. Juni 2021 samt Beilagen dem Beklagten 1 zugestellt und ihm wurde Frist zur Stellungnahme angesetzt. Unter dem 13. Juli 2021 reichte der Beklagte 1 seine Stellungnahme zur Eingabe des Klägers vom 23. Juni 2021 (act. 36) ein. Mit Verfügung vom 6. August 2021 (act. 37) wurde sowohl der Haupt- als auch Eventualantrag des Beklagten 1 auf Verfahrenssistierung abgelehnt und dem Kläger Frist angesetzt, um sich zur Parteistellung der Gemeinde C._____ vernehmen zu lassen. Mit Eingabe vom 23. August 2021 (act. 40) reichte der Kläger seine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 30. September 2021 (act. 41) wurde die Gemeinde C._____ als Beklagte 2 in das Verfahren aufgenommen.

7. Mit Vorladung vom 18. Oktober 2021 (vgl. act. 44) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung sowie Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Prozesskostenvorschuss, eventualiter Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege) auf den 11. Januar 2022 vorgeladen. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2021 (act. 46) zeigte die Beklagte 2 an, dass sie weder an der Hauptverhandlung noch an allfälligen Nachverhandlungen teilnehmen werde.

8. Unter dem 6. Januar 2022 reichte der Kläger unaufgefordert eine Eingabe (act. 47) samt Beilagen (act. 48; act. 49/34-41) ein, worin er weitere Belege zu seiner finanziellen Situation einreichte, Herrn F._____ als Zeugen offerierte und verschiedene Fragen an denselben formulierte. Mit Kurzbrief vom 7. Januar 2022 (act. 50/1) wurde diese Eingabe (act. 47) samt Beilagen (act. 48; act. 49/34-41) dem Beklagten 1 zugestellt.

9. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2022 machte das Gericht zunächst verschiedene prozessuale Hinweise (Prot. S. 16 ff.). Sodann erstatteten der Kläger und die Rechtsvertreterin des Beklagten 1 je zwei Parteivorträge (Prot. S. 20 ff.; act. 51) und je eine Novenstellungnahme (Prot. S. 56 ff.). Die Rechtsvertreterin des Beklagten 1 begründete anschliessend in der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen das Gesuch des Beklagten 1 um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Kläger bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prot. S. 58 f.), der Kläger nahm dazu Stellung (Prot. S. 59) und der Kläger wurde durch das Gericht persönlich befragt (Prot. S. 59 ff.).

10. Mit Eingabe vom 1. März 2022 (act. 54) reichte der Kläger, wie anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen gefordert (vgl. Prot. S. 60), weitere Belege zu seiner finanziellen Situation ein (act. 55/42-45). In derselben Eingabe zeigte der Kläger dem Gericht an, dass er auf die Zeugenbefragung verzichte und informierte das Gericht gleichzeitig darüber, dass sich seine familiäre Situation seit Einreichung der Klageschrift erneut verändert habe. Mit Kurzbrief vom 4. März 2022 (act. 56/1) wurde diese Eingabe (act. 54) samt Beilagen (act. 55/42-45) dem Beklagten 1 zur Kenntnisnahme zugestellt. Innerhalb der allgemeinen Replikfrist liess sich der Beklagte 1 nicht mehr vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

11. Am 3. Mai 2022 erging das vorliegende Urteil in unbegründeter Ausfertigung (act. 57). Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 (act. 59) samt Beilagen (act. 60/1-4) verlangte der Kläger fristgerecht eine Begründung des Urteils vom 3. Mai 2022 (act. 59 S. 6), was die vorliegende schriftliche Begründung in Anwendung von Art. 239 Abs. 2 ZPO nach sich zog. Auf die Vorbringen der Parteien wird nachfolgend nur eingegangen, soweit sie für die Entscheidfindung wesentlich sind.

Erwägungen

II.

Prozessuale Vorbemerkungen

1.

Anwendbare Verfahrensart und Verfahrensgrundsätze

1.1

Die Unterhaltsklagen nach Art. 276 ff. ZGB, und damit auch die Abänderungsklage nach Art. 286 Abs. 2 ZGB, sind selbständige Klagen im Sinne von Art. 295 ZPO. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung gelten die speziellen Verfahrensvorschriften der Art. 295 ff. ZPO unter dem siebten Titel der ZPO "Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten" beim Volljährigenunterhalt nach Art. 277 Abs. 2 ZGB bzw. bei Verfahren betreffend dessen Abänderung nicht. Dieser Anspruch ist abhängig vom Streitwert entweder im "gewöhnlichen" vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO oder im ordentlichen Verfahren gemäss den Art. 219 ff. ZPO geltend zu machen (BGE 139 III 368 insbesondere E. 3.3.3 ff.; vgl. auch Urteil des OGer Zürich PC180006-O/U vom 3. März 2018 E. 4.3; ZR 114/2015 Nr. 77).

1.2

Die Streitwertgrenze von CHF 30'000.– ist angesichts der Höhe der dem Beklagten 1 zugesprochenen Unterhaltsbeiträge von CHF 1'100.– pro Monat und der unbestimmten Dauer der Unterhaltspflicht ohne Weiteres überschritten (s. zum Streitwert: unten E. IV. 1). Folglich findet auf das vorliegende Abänderungsverfahren das ordentliche Verfahren Anwendung. Es gilt die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO, das Gericht darf mithin nicht mehr und nichts anderes zusprechen als beantragt wurde. Im Weiteren ist es im Sinne des Verhandlungsgrundsatzes gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO – gegebenenfalls mit gewisser Unterstützung durch das Gericht aufgrund der richterlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO – Sache der Parteien, das Tatsächliche durch klare und substantiierte Behauptungen in den Prozess einzubringen und mit eindeutigen und präzisen Verweisen auf aussagekräftige Unterlagen zu belegen. Es ist dem Gericht verwehrt, die Akten zu durchforschen, sich gleichsam zum Anwalt einer Partei zu machen und den betreffenden Parteistandpunkt zu untermauern (GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2017, Art. 55 N 7, nachfolgend zitiert als: BSK ZPO-BEARBEI-TER, Art.).

2.

Beweis-, Behauptungs- und Substantiierungsanforderungen

2.1

Gemäss Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Grundsätzlich ist das Verhältnis der anwendbaren materiellen Normen für die Beweislastverteilung massgebend. Dieses bestimmt im Einzelfall, ob eine rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsvernichtende oder rechtshindernde Tatsache zu beweisen ist. Wer einen Anspruch geltend macht, hat die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen. Demgegenüber liegt die Beweislast für die rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei, welche den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 128 III 271 E. 2aa).

2.2

Die beweisbelastete Partei hat die zu beweisenden Tatsachen zu behaupten, weshalb mit der Beweislast die Behauptungslast einhergeht. Die beweisfreie Partei trifft hingegen die Bestreitungslast. Ein Aspekt der Behauptungslast ist die Substantiierungslast. Die Anforderungen an eine rechtsgenügende Substantiierung ergeben sich sowohl aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm als auch aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei. Tatsachenbehauptungen sind dabei immer so konkret zu formulieren, dass sie einerseits ohne Weiteres als Beweissatz formuliert und in eine allfällige Beweisverfügung aufgenommen werden können, und andererseits substantiiertes Bestreiten möglich ist bzw.

der Gegenbeweis angetreten werden kann (vgl. HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/HasenböhlerLeuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, 3. Aufl., 2016, Art. 152 Rz. 28). Bestreitet der Prozessgegner das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b S. 368). Die Tatsachen müssen in der Rechtsschrift selbst dargelegt bzw. behauptet werden. Tatsachen, die sich lediglich aus einer Beilage zu einer Rechtsschrift ergeben, sind vom Gericht – soweit die Verhandlungsmaxime das Verfahren beherrscht – nicht zu beachten. Selbst mit einem allgemeinen Verweis in der Rechtsschrift auf eine Beilage oder mit der allgemeinen Erklärung, dass eingereichte Akten als integrierender Bestandteil der Rechtsschrift gelten, wird der Behauptungslast nicht genügend nachgekommen (BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 27 und 30). Wird dem Gebot der Substantiierung ungenügend nachgelebt, ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme, weil die behauptete Tatsache von Anfang an so behandelt wird, wie wenn sie beweislos wäre. Das Gericht kann einen Sachverhalt nur erfragen, wenn dieser zumindest andeutungsweise behauptet worden ist. Zudem entfällt die richterliche Fragepflicht zum Vornherein, wenn die Gegenpartei auf eine ungenügende Substantiierung hinweist (BGE 127 III 365 E. 2b und 2c; BGE 108 III 337 E. 3; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 29 f.; LARDELLI/VETTER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 6. Aufl., 2018, Art. 8 N 29 und 33, nachfolgend zitiert als: BSK ZGB I-BEARBEITER, Art.).

2.3. Der Behauptungsgegner trägt demgegenüber gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO die Bestreitungslast und hat im Einzelnen darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei er bestreitet. Die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen. Die Bestreitungen durch die beklagte Partei müssen so konkret erfolgen, dass sich daraus ableiten lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2; KILLIAS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Berner Kommentar, 2012, Art. 222 N 17, nachfolgend zitiert als: BK ZPO-BEARBEITER, Art.). Pauschale Bestreitungen reichen demnach nicht aus, doch dürfen die Anforderungen an die Bestreitung nicht so hoch angesetzt werden, dass im Ergebnis die Beweislast neu verteilt wird (Urteil des HGer Zürich HG150108 vom 7. Dezember 2016 E. 4.3; WALTER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.] Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 8 N 191 ff.). Es ist deshalb zwischen dem Erfordernis einer detaillierten Bestreitung (was genau wird bestritten?) und demjenigen einer begründeten Bestreitung (weshalb wird bestritten?) zu unterscheiden. Die Bestreitungslast besagt nur, dass der Beklagte konkret darlegen muss, was bestritten wird. Hingegen muss der Beklagte nicht darlegen, weshalb eine von ihm bestrittene Behauptung unrichtig sei. Eine begründete Bestreitung darf nach Treu und Glauben jedoch verlangt werden, wenn die Gegenpartei unbestimmte negative Tatsachen behauptet (BK ZPO-KILLIAS, Art. 222 N 19; LEUEN-BERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 222 N 25).

2.3. Der Behauptungsgegner trägt demgegenüber gemäss Art. 222 Abs. 2 ZPO die Bestreitungslast und hat im Einzelnen darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gegenpartei er bestreitet. Die Bestreitung hat substantiiert zu erfolgen. Die Bestreitungen durch die beklagte Partei müssen so konkret erfolgen, dass sich daraus ableiten lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei bestritten werden (BGE 117 II 113 E. 2; KILLIAS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Band I: Art. 1-149 ZPO; Band II: Art. 150-352 ZPO und Art. 400-406 ZPO, Berner Kommentar, 2012, Art. 222 N 17, nachfolgend zitiert als: BK ZPO-BEARBEITER, Art.). Pauschale Bestreitungen reichen demnach nicht aus, doch dürfen die Anforderungen an die Bestreitung nicht so hoch angesetzt werden, dass im Ergebnis die Beweislast neu verteilt wird (Urteil des HGer Zürich HG150108 vom 7. Dezember 2016 E. 4.3; WALTER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.] Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Berner Kommentar, Bern 2012, Art. 8 N 191 ff.). Es ist deshalb zwischen dem Erfordernis einer detaillierten Bestreitung (was genau wird bestritten?) und demjenigen einer begründeten Bestreitung (weshalb wird bestritten?) zu unterscheiden. Die Bestreitungslast besagt nur, dass der Beklagte konkret darlegen muss, was bestritten wird. Hingegen muss der Beklagte nicht darlegen, weshalb eine von ihm bestrittene Behauptung unrichtig sei. Eine begründete Bestreitung darf nach Treu und Glauben jedoch verlangt werden, wenn die Gegenpartei unbestimmte negative Tatsachen behauptet (BK ZPO-KILLIAS, Art. 222 N 19; LEUEN-BERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 222 N 25).

2.4. Der Kläger, welcher die Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten 1 verlangt, trägt nach dem Gesagten die Beweislast für das Vorliegen der Abänderungsvoraussetzungen nach Art. 286 Abs. 2 ZGB und damit insbesondere für die Tatsachen, aus welche er die persönliche und wirtschaftliche Unzumutbarkeit geltend macht. In einem ersten Schritt hat der Kläger somit den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenügend durch entsprechende Behauptungen in den Prozess einzubringen. Demgegenüber trägt der Beklagte 1 die Bestreitungslast.

3. Novenschranke

3.1. Im vorliegend anwendbaren ordentlichen Verfahren tritt der Aktenschluss ein, nachdem die Parteien die Möglichkeit hatten, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise in das Verfahren einzubringen. Konnten die Parteien vor Aktenschluss im Rahmen ihrer Substantiierungslast grundsätzlich noch wählen, ob sie ein Sachvorbringen im ersten Vortrag (Klage oder Klageantwort) einbringen oder lieber zuerst die Klageantwort bzw. die Replik der klägerischen Partei abwarten wollten, muss ein Vorbringen nach Aktenschluss zwingend bei der ersten sich bietenden Gelegenheit geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit des Novenvortrags ist damit nicht nur dadurch beschränkt, dass es sich um ein zulässiges unechtes oder echtes Novum gemäss den Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. a und b ZPO handeln muss, sondern auch durch eine zeitliche Komponente bei der Geltendmachung (MORET, Aktenschluss und Novenrecht nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2014, Rz. 706).

3.2. Im vorliegenden Hauptverfahren fand ein Schriftenwechsel und eine Hauptverhandlung statt. Der Aktenschluss im Hauptverfahren trat demnach nach den ersten Tatsachenvorträgen der Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2022 (nachfolgend: Replik/Duplik) ein (vgl. Prot. S. 20 ff.; Prot. S. 41 ff.). Die Ausführungen der Parteien in den danach erfolgten Stellungnahmen (Prot. S. 48; S. 55 ff. und S. 56 ff.; act. 54 und act. 55/42-45) sind folglich nur insoweit beachtlich, als es sich dabei einerseits um zulässige echte oder unechte Noven handelt und sie andererseits rechtzeitig in den Prozess eingebracht worden sind.

3.3. Es drängt sich vorliegend auf, bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das vom Kläger in seiner Eingabe vom 1. März 2022 (act. 54) vorgebrachte echte Novum, wonach seiner Ehefrau die per 1. Mai 2021 angetretene Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber am 28. Januar 2022 gekündigt worden sei, nicht rechtzeitig in den Prozess eingebracht worden ist. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger weder vorgebracht noch begründet, weshalb er nach bereits eingetretenem Aktenschluss zur Einreichung dieses echten Novums über einen Monat Zeit in Anspruch genommen hat. Die Eingabe vom 1. März 2022 (act. 54) ist damit als verspätet in den Prozess eingebracht und damit für die Entscheidfindung unbeachtlich zu qualifizieren.

III.

Materielles

1. Volljährigenunterhalt

1.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag gemäss

Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (vgl. BGE 135 III 66 E. 4 S. 70). Hat das Kind im Zeitpunkt, da es volljährig wird, noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem Kind zu beachten (BGE 129 III 375 E. 3 S. 376 mit Hinweisen).

1.2. Unstrittig ist vorliegend, dass der Beklagte 1 noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat (act. 2 S. 7; act. 27 Rz. 39 ff.; act. 51 Rz. 5; Prot. S. 54), wodurch die Voraussetzungen zur Leistung von Volljährigenunterhalt grundsätzlich erfüllt sind. Strittig ist hingegen, ob es dem Kläger in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zumutbar ist, für den Beklagten 1 Volljährigenunterhalt zu leisten. Dies gilt es nachfolgend zu prüfen.

2. Persönliche Zumutbarkeit des Volljährigenunterhalts

2.1. Rechtliches

2.1.1. Bei der Beurteilung der persönlichen Zumutbarkeit ist zu beachten, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand, alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich, wenn das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt entzieht, kann die Zahlung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das volljährige Kind schuldhaft seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum Vorwurf gereichen (BGE 120 II 177 E. 3c; 113 II 374 E. 2;

Urteile des BGer 5A_563/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 5.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 523 f.; 5C.231/2005 vom 27. Januar 2006 E. 2, auszugsweise publ. in: FamPra.ch 2006 S. 488).

2.1.2. Hat das Kind mit seinem Verhalten zwar dazu beigetragen, dass zwischen ihm und dem unterhaltspflichtigen Elternteil nie eine Beziehung aufgebaut werden konnte, ist es aber nicht alleine dafür verantwortlich, so ist die Leistung von Volljährigenunterhalt zumutbar (Urteile des BGer 5A_503/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.3.2 und 4.2, publ. in: FamPra.ch 2013 S. 528 und 530 f.; 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.1, publ. in: FamPra.ch 2015 S. 999). Es gilt: Je jünger ein Kind ist, desto mehr ist es auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso weniger ist es dazu fähig, von traumatisierenden Erfahrungen in der Kind-Eltern-Beziehung Abstand zu gewinnen. Entsprechend höhere Anforderungen sind daher an die Einrede der Unzumutbarkeit eines sich darauf berufenden Elternteils zu stellen. Je älter hingegen ein Kind ist, desto weniger ist es im Allgemeinen auf Volljährigenunterhalt angewiesen, aber auch umso eher sollte es in der Lage sein, zu früheren Vorkommnissen Abstand zu gewinnen. Dies wiederum rechtfertigt es, entsprechend weniger hohe Anforderungen an die Einrede der Unzumutbarkeit des in Anspruch genommenen Elternteils zu stellen (BGE 129 III 375 E. 3.4; Urteil des BGer 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.2, publ. in: FamPra.ch 2015 S. 999).

2.2. Parteivorbringen

2.2.1. Der Kläger weist in seiner Klagebegründung zunächst darauf hin, dass die Besuche zwischen ihm und dem Beklagten 1 durch die Familien- und Sozialberatung in C._____ derart festgelegt worden seien, dass er ihn bis zu dessen sechsten Altersjahr jeweils am ersten und dritten Sonntag im Monat für drei Stunden habe besuchen dürfen. Ab dem siebten Altersjahr des Beklagten 1 sei es ihm zugestanden worden, ihn am ersten und dritten Wochenende des Monats von Samstagnachmittag bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen und zwei Wochen Ferien im Jahr mit ihm zu verbringen. Anfangs habe er den Beklagten 1 besucht, da jedoch drei Stunden zu kurz gewesen seien, habe er sich mit der Mutter des Beklagten 1 darauf geeinigt, den Beklagen 1 nur einmal im Monat, dafür jedoch für sechs Stunden zu treffen. So habe er mit dem Beklagten 1 etwas unternehmen und allein mit ihm Zeit verbringen können, um sich gegenseitig besser kennen zu lernen (act. 2 S. 4).

2.2.2. Leider habe der Beklagte 1 oft geweint habe, wenn er ihn in C._____ abgeholt habe. Die Mutter des Beklagten 1 habe ihm erklärt, dass er nicht zu ihm gehen wolle. Er habe vorerst an seinem Besuchsrecht festgehalten, weil der Beklagte 1 auch geweint habe, wenn er sich auf den Rückweg gemacht habe, um den Beklagten 1 rechtzeitig nach Hause zu bringen. Die Situation habe sich leider immer weiter zugespitzt und er habe gesehen, dass der Beklagte 1 jedes Mal unter Druck gestanden sei, wenn er ihn abgeholt habe. Es sei ihm so vorgekommen, als ob der Beklagte 1 seine Gefühle ihm gegenüber nicht habe zeigen dürfen, da seine Mutter dies nicht gern gesehen habe. Er habe sich deshalb schweren Herzen dazu entschlossen, zum Wohl des Beklagten 1 auf das Besuchsrecht zu verzichten. Einzelne Male habe die Mutter des Beklagten 1 den Kläger angefragt, ob er bereit wäre, an einem Abend auf die Kinder, das heisst auf den Beklagten 1 und ihren anderen Sohn, aufzupassen, wenn sie etwas vorgehabt habe, wozu er gerne eingewilligt habe, denn es habe ihm die Gelegenheit gegeben, den Beklagten 1 wieder einmal zu sehen (act. 2 S. 4).

2.2.3. Der Kontakt sei erneut abgebrochen – so der Kläger weiter – und er habe keine Informationen mehr erhalten. Selbst wenn es um die Indexierung der Unterhaltsbeiträge gegangen sei, habe er sich an die Abteilung Soziales in C._____ bzw. später an das Amt für Jugend und Berufsberatung in G._____ wenden müssen (act. 2 S. 4)

2.2.4. Der Kläger führt sodann ins Feld, dass der Beklagte 1 älter geworden sei, sich jedoch hinsichtlich ihres Kontakts nichts geändert habe, obwohl er sich nach dessen zehnten Altersjahr immer wieder darum bemüht habe. Der Beklagte 1 sei leider auch nie zu ihm in die Ferien gekommen. Er habe jedoch zu seinen Eltern in die Ferien gehen dürfen und jedes Mal, wenn der Beklagte 1 dort gewesen sei, hätten ihn seine Eltern angerufen, was ihm die Möglichkeit gegeben habe, ihn zu besuchen und wiederzusehen. Bei jedem Besuch habe er ihm gesagt, dass er sich über ein Telefonat und eine SMS freuen würde und dass seine Türen ihm jederzeit offen stünden (act. 2 S. 5). Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2019 habe der Beklagte 1 einmal den Vater des Klägers angerufen, um zu fragen, ob er zu ihm in die Ferien kommen dürfe. Er selbst habe vom Beklagten 1 nie eine solche Anfrage bzw. einen solchen Anruf erhalten, was er bedauere (act. 2 S. 5).

2.2.5. Der Kläger erklärt weiter, der Beklagte 1 sei am tt. Juli 2020 18 Jahre alt geworden, was dieser hinsichtlich seiner Ausbildung tun wolle, habe sich jedoch seiner Kenntnis entzogen. Auf Anraten der zuständigen Person bei der Jugend und Berufsberatung, habe er die Unterhaltszahlungen ab August 2020 eingestellt um zu sehen, was passieren würde. Prompt sei eine SMS der Mutter des Beklagten 1 gekommen, mit der Aufforderungen, die Unterhaltszahlungen zu überweisen. Er habe ihr erklärt, dass er zuerst wissen wolle, was der Beklagte 1 für eine Ausbildung mache und er erst im Anschluss an den Erhalt dieser Informationen bereit sei, die Beiträge zu überweisen. Am 9. August 2020 habe er von der Mutter des Beklagten 1 eine E-Mail mit der Beilage einer Kursbestätigung der H._____Schule erhalten. Ihm hätten sich verschiedene Fragen bezogen auf die Zukunft des Beklagten 1 gestellt, welche er gerne mit diesem besprochen hätte. Am 20. August 2020 (recte: 19. August 2020) habe er der Mutter des Beklagten 1 eine E-Mail mit der Bitte um Weiterleitung an den Beklagten 1 geschrieben, da er über keine direkte E-Mail Adresse des Beklagten 1 verfügt habe. Am 19. August 2020 habe er eine Antwort erhalten. Am 11. September 2020 habe er dem Beklagten 1 einen eingeschriebenen Brief geschickt, in welchem er nochmals darum gebeten habe, sich aussergerichtlich zu einigen, worauf der Beklagte 1 jedoch wieder nicht reagiert habe. Am 1. Oktober 2020 habe er dann vom Beklagten 1 eine E-Mail erhalten, in welchem dieser auf seine E-Mail vom 20. August 2020 (recte: 19. August 2020) geantwortet habe und ihm mitgeteilt habe, dass er nach der kaufmännischen Lehre die Fachmatura machen und anschliessend studieren wolle. Der Beklagte 1 habe ihm überdies mitgeteilt, dass er an einem Treffen mit dem Kläger kein Interesse habe (act. 2 S. 6).

2.2.6. Der Kläger erklärt in der Klagebegründung abschliessend, dass der Kontaktabbruch zwischen ihm und dem Beklagten 1 in den ersten Jahren die Folge

des Verhaltens und der Haltung seiner Mutter gewesen sei und ihm nicht angelastet werden könne. Die Tatsache, dass der Beklagte 1 allerdings auf all seine Kontaktversuche der letzten Jahre nicht reagiert habe und ihm gegenüber klar kommuniziert habe, keinen Kontakt zu wollen, habe dieser zu verantworten. Er habe keinerlei Informationen hinsichtlich seiner Schulnoten nach Abschluss der obligatorischen Schule, seiner Berufswahl, allfälligen Operationen, Krankheiten und aussergewöhnlichen Lebensmomenten erhalten. Bis auf die Unterhaltspflicht habe er nie die Möglichkeit erhalten, seine Verantwortung als Vater wahrzunehmen. Aufgrund dieser Tatsachen sei er davon überzeugt, dass ihm die Verpflich-tung zur Leistung von Volljährigenunterhalt infolge des Kontaktabbruchs persönlich nicht zumutbar sei (act. 2 S. 8).

2.2.7. Der Beklagte 1 lässt in seiner Klageantwort ausführen, der Kläger habe ihn nach seiner Geburt regelmässig, zuerst zwei Nachmittage im Monat und nach einiger Zeit einen Nachmittag im Monat, besucht. Diese Besuche seien tatsächlich nicht reibungslos verlaufen und er habe oft geweint, wenn er vom Kläger abgeholt worden sei. Grund dafür sei jedoch nicht der vom Kläger geltend gemachte Grund gewesen, sondern der Umstand, dass ein Kleinkind gegenüber fremden Personen "fremdele" und es ihm nicht leichtfalle, sich von seiner Hauptbezugsperson zu trennen. Dass der Kläger sich bereits früh dazu entschieden habe, ihn nur einmal im Monat zu besuchen, dürfte ausschlaggebend dafür gewesen sein, dass er sich nicht an den Kläger habe erinnern und gewöhnen können und es ihm jedes Mal schwergefallen sei, mit dem Kläger mitzugehen. Es sei nicht seine Mutter und unbestrittenermassen nicht er selbst gewesen, welche den Kontakt zwischen ihm und dem Kläger eingestellt hätten, sondern der Kläger selbst, wie er in seiner Klageschrift ausgeführt habe. Als der Beklagte 1 drei Jahre alt gewesen sei, habe sich der Kläger von sich aus dazu "entschlossen", den Kontakt zum Beklagten 1 abzubrechen. Der Kläger sei nicht mehr vorbeigekommen, habe nie angerufen – auch nicht zum Geburtstag des Beklagten 1 –, habe dem Beklagten 1 keine Karte zu Weihnachten oder zum Geburtstag geschickt und ihm auch nie ein Geschenk vorbeigebracht (act. 27 Rz. 9 ff.).

2.2.8. Der Beklagte 1 weist sodann darauf hin, dass der Kläger selbst ausgeführt habe, die Mutter des Beklagten 1 habe den Kläger gelegentlich angefragt, ob er nicht vorbeikommen und auf die Kinder aufpassen könne. Entgegen der Darstellung des Klägers sei die Mutter des Beklagten 1 allerdings nicht nur froh um den "Hütedienst" gewesen, sondern habe dem Kläger dadurch die Möglichkeit geben wollen, eine Beziehung zum Beklagten 1 aufzubauen (act. 27 Rz. 12).

2.2.9. Zu den Ausführungen des Klägers, der Kontakt sei erneut abgebrochen und er habe keine Informationen mehr erhalten, führt der Beklagte 1 aus, dass es der Kläger diesmal offen lasse, wer schuld am erneuten Kontaktabbruch sei. Da er damals noch nicht einmal eingeschult gewesen sei, trage der Beklagte 1 auf jeden Fall keine Schuld. Es sei denn auch nicht die Pflicht der alleinerziehenden Mutter, regelmässig an den Vater des Kindes zu rapportieren, sondern die Pflicht des Vaters, sich bei der Mutter und dem Kind nach dessen Wohlbefinden zu erkundigen, was der Kläger nicht getan habe (act. 27 Rz. 13). Entgegen den Ausführungen des Klägers habe sich dieser auch nicht um die Wiederaufnahme des Kontakts mit dem Beklagten 1 bemüht. Ein Kontaktaufbau mit einem Kind geschehe denn auch nicht in der vom Kläger geschilderten Weise, indem dem Kind mitgeteilt werde, dass es den Vater anrufen solle und jederzeit willkommen sei. Vielmehr müsse die erwachsene Person, und damit der Kläger selbst, diejenige Person sein, die das Kind von sich aus anruft, ihm eine Karte schreibt, etwas Kleines vorbeibringt und so die Beziehung Stück für Stück wieder aufbaut (act. 27 Rz. 14).

2.2.10. Richtig sei allerdings, dass er während seiner Kindheit immer wieder bei seinen Grosseltern väterlicherseits in den Ferien gewesen sei und der Kläger damit Gelegenheit erhalten habe, den Kontakt zu ihm wieder aufzunehmen. Bezeichnend sei denn auch, dass es der Kläger gemäss eigenen Ausführungen bedauere, dass der Beklagte 1 seinen Grossvater väterlicherseits angefragt habe, ob er zu ihm in die Ferien kommen könne, ihn (den Kläger) aber nicht. Der Kläger mache damit nicht geltend, dass er den Beklagten 1 zu sich in die Ferien eingeladen habe, sondern er (der Beklagte 1) hätte sich nach Ansicht des Klägers selbst bei diesem einladen müssen (act. 27 Rz. 15).

2.2.11. Während der gesamten Kindheit des Beklagten 1 sei es dem Kläger nicht gelungen, eine Beziehung zum Beklagten 1 aufzubauen, was dieser heute gemäss eigenen Aussagen bedauere. Ihm sei es hingegen gelungen, zumindest mit seinen Grosseltern väterlicherseits in Kontakt zu stehen. Auch mit seiner Halbschwester I._____ sei er in Kontakt gestanden bzw. stehe er in gelegentlichem Kontakt via WhatsApp. Seine Halbschwester und auch sein Grossvater würden seine Mobilnummer kennen und hätten diese dem Kläger bestimmt weitergeleitet. Der Kläger kenne auch die Telefonnummern der Mutter des Beklagten 1, da diese Nummern seit jeher dieselben seien (act. 27 Rz. 16). Aufgrund der nicht existenten Beziehung zwischen dem Beklagten 1 und dem Kläger sei es nachvollziehbar, dass der Beklagte 1 auf das eingeschriebene Schreiben des Klägers vom 11. September 2020 nur mit einer kurzen E-Mail reagiert habe. Er habe den Kläger allerdings über sein Ausbildungsziel informiert und ihm auch mitgeteilt, dass er an einem Treffen kein Interesse habe, da der Kläger während den letzten 18 Jahren kein Interesse daran gehabt habe, eine Beziehung zu ihm aufzubauen (act. 27 Rz. 52).

2.2.12. Zusammenfassend macht der Beklagte 1 geltend, dass er keine Schuld an der nicht-existenten Beziehung zum Kläger trage. Da er erst im letzten Juli

18 Jahre alt geworden sei, werde von ihm gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht erwartet, dass er mit Erlangen der Volljährigkeit in der Lage sei, von den traumatisierenden Erfahrungen in seiner Kindheit Abstand zu gewinnen. Die hohen Anforderungen an die Einrede der persönlichen Unzumutbarkeit seien vorliegend somit nicht erfüllt (act. 27 Rz. 53).

2.2.13. Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2022 wurde der Kläger durch das Gericht insbesondere darauf hingewiesen, dass seine Ausführungen in Bezug auf den Kontaktabbruch und die von ihm geltend gemachten Bemühungen um Kontaktaufnahme ungenügend substantiiert seien und er dies im Rahmen seiner Replik nachholen müsse (Prot. S. 18 f.).

2.2.14. Der Kläger macht in seiner Replik zunächst geltend, dass die Besuchszeiten durch die Familien- und Sozialberatung festgelegt worden seien und ihm ein häufigeres Besuchsrecht nicht zugestanden worden sei, da er und die Mutter des

Beklagten 1 nicht verheiratet gewesen seien. Er habe einen Anfahrtsweg von fast eineinhalb Stunden gehabt, das bedeute, dass der Anfahrtsweg gleich lang gewesen sei wie das Besuchsrechts. Mit nur drei Stunden habe man nichts unternehmen können, weshalb er die Mutter des Beklagten 1 angefragt habe, ob sie das Besuchsrecht auf einmal pro Monat, dafür jedoch für sechs Stunden festlegen könnten (Prot. S. 22 f.). Es sei nie der Wunsch der Mutter der Beklagten 1 gewesen, dass er und der Beklagte 1 eine aktive Vater/Sohn-Beziehung führen würden. Sie habe bei der Familien- und Sozialberatung gesagt, es wäre ihr am liebsten, wenn sie ihn nie mehr wieder sehen würde. Er wisse nicht, wie er eine Beziehung zum Beklagten 1 hätte aufbauen können, wenn ihm das Amt Steine in den Weg gelegt habe und sich die Mutter des Beklagten 1 geweigert habe, dass er Kontakt zum Beklagten 1 habe. Er sei der Ansicht, gemacht zu haben, was er habe machen können, um eine Beziehung zum Beklagten 1 aufzubauen. Er habe den Beklagten 1 bis ungefähr 2005/2006 gemäss den Abmachungen der Sozialund Familienberatung, zuerst zwei Mal, dann ein Mal im Monat, besucht. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er ihn ohne Probleme abholen können. Erst als die Mutter des Beklagten 1 gesehen habe, dass er den Beklagten 1 zusammen mit seiner heutigen Ehefrau habe abholen wollen, habe sich die Situation dahingehend verändert, dass der Beklagte 1 immer geweint habe, wenn er ihn habe abholen wollen. Es habe ihm jedes Mal derart weh getan, zu sehen, wie stark sich der Beklagte 1 gesträubt und geweigert habe, was vorher nicht der Fall gewesen sei. Deshalb habe er sich eingestehen müssen, dass der Beklagte 1 unter Druck gestanden sei und er habe sich entschieden, den Kontakt abzubrechen (Prot. S. 23 f.). Weiter macht der Kläger geltend, dass nicht der Beklagte 1 den Kontakt zu den Grosseltern väterlicherseits gesucht habe, sondern die Mutter des Beklagten

1 diesen Kontakt initiiert habe und gefragt habe, ob man sich treffen könne und ob der Beklagte 1 zu seinen Grosseltern in die Ferien fahren könne. Sodann beschreibt der Kläger ein Treffen mit dem Beklagten 1, als dieser zwischen zehn und fünfzehn Jahre alt gewesen sei. Dieser sei bei seinen Eltern in den Ferien gewesen und er habe mit ihm einen Ausflug nach J._____ gemacht (Prot. S. 26).

2.2.15. Der Beklagte 1 weist in seiner Duplik zunächst darauf hin, dass der Kläger auch in der Replik nicht substantiiert und nicht bewiesen habe, dass von ihm eine

Kontaktaufnahme mit dem Beklagten 1 stattgefunden habe. Der Kläger habe trotz Kenntnis des aktuellen Gesundheitszustandes des Beklagten 1 – mit Ausnahme des Abänderungsverfahrens – den Kontakt zum Beklagten 1 nicht gesucht. Hinsichtlich des ersten Kontaktabbruchs, der vom Kläger ausgegangen sei, ergänzt der Beklagte 1, es könne nicht mehr rekonstruiert werden, was genau vorgefallen sei. Das sei aber insofern irrelevant, als der Beklagte 1 damals noch ein kleines Kind gewesen sei und es am Kläger gelegen hätte, diese Beziehung aufrecht zu erhalten. Dass die Mutter des Beklagten 1 dem Kläger Steine in den Weg gelegt haben soll, werde bestritten. Sodann erklärt der Beklagte 1, der vom Kläger beschriebene Ausflug nach J._____ habe stattgefunden, allerdings sei er damals zwischen neun und zwölf Jahre alt gewesen. Der Kläger habe dann gefragt bzw. verlangt, dass er ihm jede Woche per Skype rapportiere, was er mache und wie es in der Schule laufe. Auch anschliessend während der Oberstufe oder während dem zehnten Schuljahr habe der Kläger nie eine persönliche Anfrage des Klägers erhalten, um zu erfahren, wie es ihm gehe und was er mache (Prot. S. 44).

2.3. Würdigung

2.3.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger den Kontakt zum Beklagten 1 abgebrochen hat, als dieser etwa drei oder vier Jahre alt war (act. 2 S. 4; act. 27 Rz. 11). Ebenfalls unbestritten blieb die Aussage des Beklagten 1, wonach der Kläger nach dem ersten Kontaktabbruch nicht mehr vorbeigekommen sei, nie angerufen habe, auch nicht zum Geburtstag des Beklagten 1, keine Karte geschickt habe und ihm auch nie ein Geschenk vorbeigebracht habe (act. 27 Rz. 11; Prot. S. 23). Dies obwohl eine Kontaktaufnahme grundsätzlich möglich gewesen wäre, da dem Kläger die Nummer der Mutter des Beklagten 1 und später des Beklagten

1 bekannt war oder er diese hätte in Erfahrung bringen können (act. 27 Rz. 16; Prot. S. 56).

2.3.2. Der Kläger macht in seiner Klagebegründung jedoch geltend, er habe sich einzig zum Wohl des Beklagten 1 entschlossen, den Kontakt abzubrechen, weil der Beklagte 1 derart unter Druck seiner Mutter gestanden sei, dass er jedes Mal zu weinen begonnen habe, als er ihn abgeholt habe (act. 2 S. 4; Prot. S. 24). Diese Aussage wurde vom Beklagten 1 in der Klageantwort bestritten (act. 27 Rz. 9). Vor dem Hintergrund dieser Bestreitung hätte der Kläger in seiner Replik substantiierte Behauptungen aufstellen müssen, inwiefern sich der geltend gemachte Druck durch die Mutter des Beklagten 1 geäussert haben soll. Dies unterliess der Kläger. Vielmehr beschränkten sich seine Ausführungen in der Replik darauf, vorzubringen, die Mutter des Beklagten 1 habe ihm den Kontakt zum Beklagten 1 verweigert und ihm seien durch die Vorgaben der Familien- und Sozialberatung Steine in den Weg gelegt worden (Prot. S. 22 f.), was durch den Beklagten 1 bestritten worden ist (Prot. S. 42). Dabei fällt auf, dass der Kläger erneut bloss pauschale Ausführungen macht, ohne schlüssig und detailliert darzulegen, inwiefern sich diese sinngemäss geltend gemachte "Sabotage" durch die Mutter des Beklagten 1 und die Familien- und Sozialberatung genau geäussert habe. Damit misslingt es dem Kläger den von ihm geltend gemachten Sachverhalt in genügender Weise vorzubringen, wobei der Kläger gemäss eigenen Angaben selbst ebenfalls nicht davon ausgeht, dass der Beklagten 1 ein Verschulden am Kontaktabbruch trägt (act. 2 S. 7).

2.3.3. Doch selbst wenn man der Vollständigkeitshalber auf das Verhalten der Mutter des Beklagten 1 und die Vorgaben der Familien- und Sozialberatung eingehen wollte, so liesse sich desbezüglich lediglich Folgendes sagen: Es ist unbestritten, dass die Mutter des Beklagten 1 den Kläger zum ersten Geburtstag des Beklagten 1 eingeladen hat, dass sie sich bereit erklärt hat, die von der Familienund Sozialberatung festgelegten Besuchstermine an die Bedürfnisse des Klägers anzupassen, dass sie ihn sogar nach dem Kontaktabbruch drei oder viermal anfragt hat, ob er auf den Beklagten 1 aufpassen wolle und dass sie den Kontakt zwischen dem Beklagten 1 und den Eltern des Klägers hergestellt hat (act. 2 S. 4; act. 27 Rz. 12; Prot. S. 25 und S. 49). Von einer "Sabotage" des Kontakts zwischen ihm und dem Beklagten 1, wie der Kläger sinngemäss vorbringt, kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Vielmehr lässt sich daraus erstellen, dass sich die Mutter des Beklagten 1 durch ihre Flexibilität hinsichtlich der Termine um einen Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten 1 bemüht hat. Sodann erweisen sich die Aussagen des Klägers in Bezug auf die Vorgaben der Familien- und Sozialberatung, mit denen ihm Steine in den Weg gelegt worden sein sollen, als widersprüchlich und inkonsistent. Einerseits macht der Kläger geltend, dass es ihm vom Familien- und Sozialamt nicht zugestanden sei, den Beklagten 1 öfters als zu den vorgeschriebenen Besuchszeiten zu sehen. Andererseits war er es, der die Besuchszeiten auf einmal im Monat verschoben hat (vgl. Prot. S. 22). Inwiefern ihm also durch die Vorgaben der Familien- und Sozialberatung, die er später nota bene in Absprache mit der Mutter des Beklagten 1 abändert hat, Steine in den Weg gelegt worden sein sollen, lässt sich daraus nicht erhellen.

2.3.4. Der Kläger bringt sodann vor, er habe sich nach dem 10. Altersjahr des Beklagten 1 immer wieder um Kontakt mit ihm bemüht, jedoch habe dieser auf all seine Kontaktversuche nicht reagiert und der Beklagte 1 habe ihm gegenüber klar kommuniziert, dass er keinen Kontakt zu ihm wolle (act. 2 S. 5 und S. 7). Der Beklagte 1 bestreitet, dass sich der Kläger um eine Wiederaufnahme des Kontakts zu ihm nach seinem 10. Geburtstag bemüht habe (act. 27 Rz. 14 und Rz. 52).

2.3.5. Vor dem Hintergrund dieser Bestreitung und angesichts des expliziten Substantiierungshinweises durch das Gericht an der Hauptverhandlung (Prot. S. 18), hätte der Kläger detailliert vorbringen müssen, wann solche Kontaktversuche über die Jahre stattgefunden haben und inwiefern der Beklagte 1 den Kontakt zu ihm ohne vernünftigen Grund verweigert hat. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat es der Kläger unterlassen, diesen Sachverhalt genügend zu behaupten. Der Kläger macht nämlich einzig geltend, dass er den Beklagten 1 bei jedem Besuch bei seinen Eltern besucht hätte und ihm gesagt habe, dass er sich über ein Telefonat oder eine SMS freuen würde und dass seine Türe ihm jederzeit offen stehe (act. 2 S. 5). Wenn der Beklagte 1 daraufhin nicht von sich aus den Kontakt zum Kläger sucht, kann daraus kein alleiniges Verschulden des Beklagten 1 abgeleitet werden. Vielmehr muss das damalige Verhalten des Beklagten 1 mit der Vorgeschichte in Relation gesetzt werden, nämlich dass ab dem dritten oder vierten Altersjahr des Beklagten 1 unbestrittenermassen gar kein Kontakt zwischen den Parteien stattgefunden hat und der Kläger den Beklagten 1 weder zum Geburtstag noch zu Weihnachten angerufen hat und auch ein Geschenk vorbei gebracht hat (act. 27 Rz. 11). Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass der Beklagte 1 zumindest nicht aktiv den Kontakt zum Kläger gesucht hat. Entgegen den Behauptungen des Klägers hat der Beklagte 1 den Kontakt zum Kläger jedoch nicht verweigert, wenn der Kläger aktiv auf ihn zugegangen ist. Der Kläger durfte den Beklagten 1 nämlich unbestrittenermassen jeweils besuchen, wenn Letzterer bei seinen Eltern in den Ferien oder zu Besuch war. So beschreiben beide Parteien, dass sie bei einem dieser Besuche auch einen Ausflug zu zweit nach J._____ unternommen hätten (Prot. S. 26 und S. 44). Weitere (gescheiterte) Kontaktversuche werden vom Kläger nicht vorgebracht.

2.3.6. Bekannt und unbestritten ist ebenfalls, dass ein Kontakt zwischen dem Kläger und dem Beklagten 1 erneut zustande gekommen ist, als der Kläger die Abänderung der Unterhaltszahlungen an den Beklagten 1 verlangt hat. Der Kläger hat dem Beklagten 1 über die E-Mail Adresse seiner Mutter am 19. August 2020 eine E-Mail zukommen lassen, woraufhin diese ihm gleichentags antwortete (act. 2 S. 6; act. 4/12). Am 11. September 2020 schickte der Kläger dem Beklagten 1 einen eingeschriebenen Brief, woraufhin der Beklagte 1 mit E-Mail vom 1. Oktober 2020 auf die ursprüngliche E-Mail des Klägers antwortete (act. 2 S. 6; act. 4/14A). Der Beklagte 1 hat in der vom Kläger erwähnten E-Mail vom 1. Oktober 2020 im Übrigen auch nicht den Kontakt als solchen verweigert, sondern ihm bloss mitgeteilt, dass er an einem (physischen) Treffen nicht interessiert sei. Hingegen hat er den Kläger, wie von diesem gewünscht, über sein Ausbildungsziel informiert. Aus dieser E-Mail kann somit keineswegs eine gänzliche Kontaktverweigerung gesehen werden, die alleine dem Beklagten 1 zuzuschreiben wäre. Mit dem Beklagten 1 ist davon auszugehen, dass es angesichts der bis anhin nicht existenten Beziehung zwischen ihm und dem Kläger nachvollziehbar ist, dass er auf das eingeschriebene Schreiben des Klägers vom 11. September 2020 nur mit einer kurzen E-Mail reagiert hat.

2.3.7. Unbehelflich ist im Übrigen die Behauptung des Klägers, wonach der Beklagte 1 sowie dessen Mutter keine Bemühungen angestellt hätten, um mit ihm in Kontakt zu treten (Prot. S. 48 f. und S. 52). Da der Kläger diejenige Person ist, die

die Aufhebung des Volljährigenunterhalts infolge fehlender persönlicher Zumutbarkeit verlangt, sind einzig die Kontaktbemühungen des Klägers ausschlaggebend.

2.4. Zwischenfazit

Aufgrund des Gesagten vermag der Kläger nicht darzulegen, dass der Beklagte 1 schuldhaft ohne Grund aus eigenem Willen die persönliche Beziehung zu ihm abgebrochen hat und sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit dem Kläger entzieht. Damit sind vorliegend die Voraussetzungen der Einrede der persönlichen Unzumutbarkeit nicht erfüllt.

3. Erhebliche Veränderung der Verhältnisse

3.1. Rechtliches

3.1.1. Der einmal festgesetzte Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt kann bei einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse, welche eine andere Regelung zwingend erscheinen lassen (BGE 137 III 604 E. 4.1.1), auf Antrag eines Elternteils oder des Kindes durch das Gericht neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Erheblichkeit ist gegeben, wenn die Veränderung die nach Art. 285 ZGB massgebenden Parameter der Beitragsbemessung betrifft (Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern, Bedürfnisse des Kindes, Vermögen und Einkünfte des Kindes) und im Hinblick auf die Berechnung des Unterhaltsbeitrags bezüglich Dauer und Ausmass von Gewicht ist. Ob die Änderung erheblich ist, beurteilt sich nach gerichtlichem Ermessen unter Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte bezüglich Dauer wie Höhe des Beitrags (Fam-Komm Scheidung Band II-AESCHLIMANN, Art. 286 N 5; BSK ZGB I-FOUNTOULA-KIS/BREITSCHMID, Art. 286 N 11a)

3.1.2. Der Unterhalt wird dabei nicht völlig neu festgesetzt, sondern lediglich den veränderten Verhältnissen angepasst (BGE 137 III 604 E. 4.1.2; Urteile des BGer 5A_643/2015 vom 15. März 2016 E. 4; 5A_477/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 4.1; 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1). Die Abänderungsklage erfasst demnach nur rechtskraftfreie Tatsachen (echte Noven) und erlaubt keine Revision des früheren Urteils. Eine Abänderungsklage bezweckt nämlich nicht die Korrektur eines allenfalls fehlerhaften rechtskräftigen Urteils, sondern die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse. Massgebender Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob sich die Verhältnisse verändert haben, ist das Datum der Einreichung der Abänderungsklage (BGE 137 III 604 E. 4.1.1; BGE 120 II 285 E. 4b).

3.1.3. Es wird im Abänderungsverfahren nicht geprüft, welcher Unterhaltsbeitrag aufgrund der aktuellen finanziellen Verhältnisse angemessen erschiene, sondern Ausgangspunkt bilden die Umstände, wie sie dem ursprünglichen Urteil bzw. dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegt wurden. Sind die Voraussetzungen von Art. 286 Abs. 2 ZGB gegeben, wird der den Umständen angepasste Unterhaltsbeitrag festgesetzt. Den ursprünglichen Rahmenbedingungen werden dabei die aktuellen Verhältnisse gegenübergestellt und es wird geprüft, ob und in welchem Umfang eine erhebliche, dauernde und unvorhersehbare Änderung eingetroffen ist (BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, Art. 286 N 7c; Urteil des BGer 5A_292/2009 vom 2. Juli 2009 E. 2.1).

3.1.4. Als Abänderungsgründe kommen neben unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Krankheit oder Invalidität) insbesondere wirtschaftliche Umstände, die den allgemeinen Lauf der Dinge qualifiziert verändern, wie namentlich eine andauernde Arbeitslosigkeit, eine Veränderung der Lebenshaltungskosten oder sonstiger Einkommensrückgang ohne Einflussmöglichkeiten des Pflichtigen, in Betracht. Unbeachtlich ist seitens des Beitragsschuldners indes eine Einkommenseinbusse infolge eines freiwilligen Berufswechsels, wenn er ohne vernünftige Gründe unter Missachtung der finanziellen Verpflichtungen oder sogar böswillig, d.h. in der Absicht, sich der finanziellen Leistungspflicht zu entziehen, erfolgt ist, wobei grössere Anforderungen an die Berechtigung des Berufswechsels zu stellen sind, wenn es um die gänzliche Aufhebung der Unterhaltsbeiträge oder ihre Herabsetzung auf einen Minimalbetrag geht, als wenn nur die mässige Reduktion relativ hoher Unterhaltsbeiträge gefordert wird (BJM 1991, 285, 287; BJM 1992, 252, 255). Eine Verminderung der Leistungskraft muss immer in Relation zur Einkommenshöhe und zur bisherigen Unterhaltsverpflichtung gesetzt werden. Je nach dem hat dieselbe Veränderung grössere oder kleinere Auswirkungen auf die Lebenshaltung des Unterhaltsschuldners (Urteil des BGer 5C.197/2003 vom 30. April 2004 E. 3.3).

3.1.5. Auch neue familienrechtliche Verpflichtungen, die sich aus der Geburt weiterer Kinder des Unterhaltspflichtigen ergeben, können ein Grund für eine Abänderung der ursprünglich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge sein (Urteil des BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E 3.1), wobei der neue Ehegatte des Unterhaltspflichtigen allenfalls einen höheren Beitrag an die steigenden Unterhaltsverpflich-tungen leisten muss (BGE 127 III 68 E. 3; s. zum Ganzen: BSK I-FOUNTOULA-KIS/BREITSCHMID, Art. 286 N 14).

3.2. Vorliegender Fall

3.2.1. Der Kläger macht vorliegend zwei Gründe für die erhebliche Veränderung der Verhältnisse geltend: Erstens sei im Jahr 2008 seine Tochter I._____ zur Welt gekommen und seine Frau habe während der Corona-Pandemie ihre Anstellung verloren, was bedeute, dass er solidarisch auch ihre Kostenanteile übernehmen müsse. Zweitens habe sich sein Einkommen gegenüber dem ihm Unterhaltsvertrag angenommenen Einkommen reduziert (act. 2 S. 8).

3.2.2. Der Beklagte 1 bestreitet, dass sich die geltend gemachten Veränderungen der Lebensumstände des Klägers derart auf seine Leistungsfähigkeit auswirken würden, als dass die Voraussetzungen für eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages erfüllt wären. Durch die Heirat des Klägers mit K._____ sei auch deren Leistungsfähigkeit für den Unterhalt von I._____ zu beachten, so dass die Geburt von I._____ nicht zwangsläufig dazu führe, dass sich die Leistungsfähigkeit des Klägers verringere. Dass das letzte Einkommen des Klägers tiefer gewesen sei, als noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Unterhaltsvertrages, sei selbstverschuldet und damit in Bezug auf den Kinder- und Volljährigenunterhalt unbeachtlich (act. 27 Rz. 38).

3.2.3. Ob die vom Kläger geltend gemachten Gründe relevante Abänderungsgründe im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB bilden, gilt es nachfolgend zu prüfen.

3.3. Geburt von I._____

3.3.1. Parteivorbringen

3.3.1.1. Der Kläger bringt in seiner Klagebegründung vor, sein Leben habe sich durch seine Heirat und die Geburt seiner Tochter I._____ im Jahr 2008 verändert. Während der Corona Pandemie habe seine Ehefrau ihre Anstellung verloren. Aufgrund der Vorgehensweise ihres Arbeitgebers bei der Kündigung sei sie seit über

9 Monaten krankgeschrieben, was bedeute, dass er solidarisch auch ihre Kostenanteile übernehmen müsse (act. 2 S. 8).

3.3.1.2. Das familienrechtliche Existenzminium bestimmt der Kläger in seiner Klagebegründung derart, dass er eine Tabelle mit verschiedenen Bedarfspositionen abdruckt, woraus er für sich einen Bedarf in der Höhe von CHF 4'469.76 und von I._____ in der Höhe von CHF 1'391.– ableitet. Zu seinem Nettoeinkommen von CHF 4'981.80 addiert der Kläger die Kinderzulage von I._____ in der Höhe von CHF 330.– und subtrahiert von der Summe davon seinen Bedarf inkl. einem Zuschlag von 20% und den gesamten Bedarf von I._____, woraus sich eine Leistungsfähigkeit von – CHF 549.26 ergebe (act. 2 S. 9).

3.3.1.3. Der Kläger führt darauf ins Feld, er sei nicht mehr in der Lage, Unterhaltszahlungen an den Beklagten 1 auszurichten. Er sei seiner Tochter I._____ gegenüber ebenfalls verpflichtet, einen Beitrag zu ihrem Unterhalt zu leisten. Dieser Verpflichtung sei er bis heute nicht nachgekommen, was zu Unstimmigkeiten zwischen ihm und seiner Ehefrau geführt habe, insbesondere nachdem er sein Versprechen mit Erreichen des 18. Altersjahr gegenüber dem Beklagten 1 erfüllt habe. Aus diesem Grund sei es ihm wichtig, seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber I._____ in Zukunft gerecht werden zu können. Da er jahrelang höhere Unterhaltsbeiträge bezahlt habe, als er es aufgrund seiner Leistungsfähigkeit hätte leisten müssen, sei es der Kindsmutter zumutbar, diese Kosten für den Beklagten 1 zu tragen (act. 2 S. 10).

3.3.1.4. Der Beklagte 1 weist in seiner Klageantwort zunächst darauf hin, dass durch die Heirat des Klägers mit K._____ auch deren Leistungsfähigkeit für den

Unterhalt von I._____ zu berücksichtigen sei, sodass die Geburt von I._____ nicht zwangsläufig dazu führe, dass sich die Leistungsfähigkeit des Klägers verringere. Aufgrund der ehelichen Beistandspflicht seien Ehegatten verpflichtet, einander bei der Erziehung von nichtgemeinsamen Kindern finanziell auszuhelfen. Diese Rechtsauffassung gelte unabhängig davon, ob das aussereheliche Kind in der Familie des Vaters lebe oder nicht. Vorliegend bedeute dies, dass auch das zumutbare und mögliche Einkommen der Ehefrau des Klägers zu berücksichtigen sei, um die Leistungsfähigkeit des Klägers zu bestimmen und zwar in der Weise, als dass die Ehefrau des Klägers bei gegebener wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit höhere Kosten von I._____ zu übernehmen habe als der Kläger. Der Kläger habe in seiner Eingabe vom 23. März 2021 ausgeführt, dass seine Ehefrau aufgrund ihrer anhaltenden Arbeitsunfähigkeit ebenfalls bei der IV angemeldet worden sei. Ob und inwieweit sie wieder arbeitsfähig werde, sei noch unklar. Der Beklagte 1 beantragt deshalb, die Ehefrau des Klägers sei zu ihrem Gesundheitszustand und damit zusammenhängend zu ihrem Einkommen als Zeugin zu befragen und er verlangt vom Kläger die Edition der entsprechenden Unterlagen (act. 27 Rz. 64 ff.).

3.3.1.5. In Bezug auf die klägerischen Ausführungen zu dessen Bedarf erhebt der Beklagte 1 den Einwand mangelnder Substantiierung. Die Ausführungen des Klägers würden den Voraussetzungen an die im vorliegenden Verfahren geltende Dispositionsmaxime und den Verhandlungsgrundsatz nicht genügen. Diverse Positionen in seiner Bedarfsberechnung seien nicht begründet und nicht belegt. Es sei weder die Aufgabe des Beklagten 1 noch des Gerichts, die relevanten Zahlen aus den Beilagen zusammen zu suchen. Der Beklagte 1 bestreitet die Ausführungen des Klägers zu dessen Bedarf deshalb pauschal, unter Hinweis auf die eigenen Ausführungen und Berechnungen (act. 27 Rz. 96 und insb. Rz. 170).

3.3.1.6. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2022 wurde der Kläger durch das Gericht darauf hingewiesen, dass er in seiner Klagebegründung zwar behauptet habe, seine Frau sei seit April 2020 krankgeschrieben und er müsse ihre Kostenanteile übernehmen, er jedoch keine substantiierten Ausführungen zu ihrem Einkommen und ihrem Bedarf gemacht habe, was er im Rahmen seiner Replik nachholen müsse (Prot. S. 19). Der Kläger wurde ferner darauf hingewiesen, dass er zu seiner Bedarfsaufstellung keine Beweismittel offeriert und keine substantiierten Ausführungen zu den einzelnen Positionen gemacht habe, was er in der Replik ebenfalls nachholen müsse (Prot. S. 20).

3.3.1.7. Der Kläger führt in der Replik zunächst aus, dass seine Ehefrau, bevor sie mit ihm zusammengekommen sei, mit dem Beklagten 1 überhaupt nichts zu tun gehabt habe. Das bedeute, dass nur er, und nicht seine Ehefrau, den Unterhaltspflichten gegenüber dem Beklagten 1 nachkommen müsse (Prot. S. 37). Die Ausführungen des Beklagten 1 in der Klageantwort zur ehelichen Beistandspflicht, zum Einkommen im klägerischen Haushalt, zur Berechnungsmethode, zum familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten 1, zur Eigenversorgungskapazität des Beklagten 1, zur Leistungsfähigkeit des Kläger, zur Leistungsfähigkeit der Mutter des Beklagten 1 und zur Verteilung des Volljährigenunterhalts (act. 27 Rz. 64-146) werden vom Kläger mit Nichtwissen pauschal bestritten (Prot. S. 37). Auf entsprechenden Hinweis des Gerichts hin, dass ein pauschales Bestreiten der Ausführungen der Gegenseite nicht genügen würde, sondern erforderlich sei, konkret darzulegen, welche Behauptung weshalb bestritten werde, erklärt der Kläger, dass er die Auflistungen der Gegenseite bestreite und auf seine eigenen Ausführungen in der Klageschrift verweise (Prot. S. 38). Seinen eigenen Bedarf und den Bedarf von I._____ thematisierte der Kläger in der Replik hingegen nicht mehr. Auch machte er keinerlei Ausführungen zum Bedarf und Einkommen seiner Ehefrau.

3.3.1.8. Der Beklagte 1 weist in seiner Duplik darauf hin, dass es der Kläger auch in seiner Replik unterlassen habe, Ausführungen zu seinem Bedarf und zum Bedarf seiner Ehefrau zu machen, weshalb auf seine Ausführungen in der Klageantwort abzustellen sei (Prot. S. 42).

3.3.2. Würdigung

3.3.2.1. Die Geburt eines weiteren Kindes kann, wie erwähnt, ein Abänderungsgrund sein, sofern sich dadurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichten derart verringert, dass er seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Berechtigten nicht

mehr nachkommen kann. Ist dies der Fall ist, bleibt jedoch zu prüfen, ob und in welchem Umfang auf die Beistandspflicht der Ehefrau des Unterhaltspflichten zurückgegriffen und ihr eine Erhöhung ihres Beitrags an die eigene Familie zugemutet werden kann, um ihrem Ehemann die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an sein aussereheliches Kind zu ermöglichen (vgl. BGE 127 III 68 E. 3).

3.3.2.2. Vorliegend druckt der Kläger in seiner Klagebegründung einzig eine Tabelle ab, in welcher er verschiedene Positionen in seinem Bedarf und dem Bedarf von I._____ auflistet und jeweils einen Betrag einsetzt (act. 2 S. 9). Zu dieser Tabelle macht der Kläger nur marginale Ausführungen, in dem er sich zu den Bedarfspositionen "Grundbetrag", "Wohnkosten" und "Steuern" äussert. Zu den übrigen Bedarfspositionen stellt der Kläger keine Tatsachenbehauptung auf und er offeriert zu keiner einzigen Bedarfsposition ein Beweismittel. Lediglich auf der letzten Seite der Klagebegründung fügt der Kläger ein Beweismittelverzeichnis an, woraus ersichtlich ist, dass er – zumindest zu einzelnen Bedarfspositionen – eine Beilage eingereicht hat. Auf diese Beilagen (act. 4/15,17,19-22 und 24) nimmt der Kläger jedoch in seiner gesamten Klageschrift mit keinem Wort Bezug, d.h. er offeriert sie auch nicht im Zusammenhang mit einer anderen Tatsachenbehauptung als Beweismittel. Zwar reicht der Kläger mit der unerwähnten Beilage 15 eine Kostenzusammenstellung für seine laufenden Kosten ins Recht, in welcher der Kläger auf die jeweiligen Beilagen verwiesen hat. Allerdings erwähnt der Kläger Beilage 15 – wie die übrigen Beilagen zur Bedarfsberechnung – mit keinem Wort in seiner Klageschrift. In Bezug auf das Einkommen und den Bedarf seiner Ehefrau äussert sich der Kläger einzig dahingehend, dass er vorbringt, seiner Ehefrau sei während der Corona Pandemie die Anstellung gekündigt worden und sie sei aufgrund der Vorgehensweise des Arbeitgebers bei der Kündigung seit über neun Monaten krankgeschrieben. Zu dieser Aussage reicht der Kläger einzig Kopien der Arbeitsunfähigkeitszeugnisse seiner Ehefrau ins Recht (act. 4/26). Daraus wird zwar ersichtlich, dass sie vom 27. April 2020 bis am 28. Februar 2021 zu 100% krankgeschrieben war. Allerdings äussert sich der Kläger weder dazu, ob und in welchem Umfang seine Ehefrau Krankentaggelder erhält, noch macht er Ausführungen zu ihrem Bedarf. Damit unterlässt es der Kläger, die wesentlichen Tatsachenbehauptungen in Bezug auf seinen Bedarf, den Bedarf von I._____ und von seiner Ehefrau in der Rechtsschrift aufzustellen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; Art. 55 Abs. 1 ZPO).

3.3.2.3. Der Beklagte 1 erhebt denn auch diesbezüglich in der Klageantwort den Einwand mangelnder Substantiierung und bestreitet pauschal die vom Kläger geltend gemachte Bedarfsberechnung, da diverse Positionen nicht begründet und nicht belegt seien (act. 27 Rz. 96 und Rz. 170). Zudem weist der Beklagte 1 zu Recht darauf hin, dass zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers (gegebenenfalls) auch das zumutbare und mögliche Einkommen seiner Ehefrau zu berücksichtigen sei. Um das aktuelle Einkommen der Ehefrau des Klägers bestimmen zu können, verlangt der Beklagte 1 die Edition der Krankentaggeldabrechnungen und der IV-Berichte hinsichtlich der Ehefrau des Klägers und deren Einvernahme als Zeugin (act. 27 Rz. 69).

3.3.2.4. Aufgrund der Bestreitung des Beklagten 1 zur Bedarfsberechnung des Klägers hätte der Kläger die wesentlichen Tatsachenbehauptungen in Bezug auf seinen Bedarf, den Bedarf von I._____ und den Bedarf von seiner Ehefrau in der Replik detailliert vorbringen und entsprechende Beweismittel offerieren müssen. Dies gilt umso mehr, als er sowohl vom Beklagten 1 als auch vom Gericht auf seine mangelnde Substantiierung ausdrücklich hingewiesen wurde (act. 27 Rz. 96; Prot. S. 20). Der Kläger macht jedoch auch in seiner Replik keinerlei Ausführungen zu seinem Bedarf, dem Bedarf von I._____ und dem Bedarf seiner Ehefrau und offeriert entsprechend keine Beweismittel. Vielmehr beschränken sich seine Ausführungen darauf, vorzubringen, dass seine Ehefrau seiner Ansicht nach nichts damit zu tun habe (Prot. S. 37). Dabei verkennt der Kläger, dass seine Ehefrau zwar nicht verpflichtet werden kann, die Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten 1 an seiner Stelle zu erfüllen. Sollte der Kläger seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten 1 allerdings nicht nachkommen können, müsste geprüft werden, ob und in welchem Umfang auf sie zurückgegriffen werden könnte, um dem Kläger die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an den Beklagten 1 zu ermöglichen.

3.3.2.5. Der Beklagte 1 hält auch in der Duplik daran fest, dass es der Kläger versäumt hat, Ausführungen zum Bedarf und zum aktuellen Einkommen seiner Ehefrau zu machen. Entsprechend seien auf die Ausführungen des Beklagten 1 in der Klageantwort abzustellen (Prot. S. 42). Der Beklagte 1 weist zu Recht darauf hin, dass es der Kläger versäumt hat, den rechtserheblichen Sachverhalt rechtsgenügend in den Prozess einzubringen, in dem er auch in der Replik keine Ausführungen zum Einkommen und zum Bedarf seiner Ehefrau gemacht hat und sich trotz entsprechendem Substantiierungshinweis nicht mehr zu seinem Bedarf und dem Bedarf von I._____ geäussert hat. Allerdings kann daraufhin nicht einfach tel quel auf die entsprechenden Ausführungen des Beklagten 1 in der Klageantwort abgestellt werden. Diese wurden nämlich vom Kläger in der Replik unter Hinweis auf die eigenen Ausführungen bestritten (Prot. S. 38). Da der Kläger die Abänderung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten 1 aufgrund der Geburt seiner Tochter I._____ verlangt, wäre es an ihm gelegen, den rechtserheblichen Sachverhalt in den Prozess zu bringen, was er mit seinen bloss rudimentären und grösstenteils lückenhaften Ausführungen nicht genügend getan hat. Entsprechend gelingt es dem Kläger nicht, vorzubringen, dass aufgrund der Geburt seiner Tochter I._____ ein im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB relevanter Abänderungsgrund vorliegt. Demzufolge erübrigt es sich, die Ehefrau des Klägers als Zeugin einzuvernehmen und entsprechende Unterlagen von ihr zu edieren.

3.3.3. Zwischenfazit

Da der Kläger den rechtserheblichen Sachverhalt, d.h. den familienrechtlichen Bedarf von sich, I._____ und seiner Ehefrau, nicht rechtsgenügend in den Prozess eingebracht hat, gelingt es dem Kläger nicht, nachzuweisen, dass sich die Geburt seiner Tochter I._____ derart auf seine Leistungsfähigkeit auswirkt, dass von einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB ausgegangen werden kann.

3.4. Einkommensreduktion

3.4.1. Parteivorbringen

3.4.1.1. Der Kläger erklärt in seiner Klagebegründung, seine finanzielle Situation habe sich seit 2003 wesentlich verändert. Da er als Instruktor in der ganzen Schweiz unterwegs gewesen sei, habe er sich im Jahr 2010 nach einem neuen Job umgesehen und sich im Jahr 2011 selbstständig gemacht. Leider sei das Geschäft nicht so gut gelaufen, so dass er im Juli 2012 eine 50% Stelle bei der L._____ angenommen habe. Die weiteren 50% habe er zu Beginn weiterhin dem Geschäftsaufbau sowie der Betreuung seiner Tochter gewidmet. Seit November 2019 arbeite er zu 100% als Disponent bei der M._____ AG und verdiene dabei netto CHF 4'981.50 (ohne Kinderzulagen und 13. Monatslohn). Seit acht Jahren verdiene er somit wesentlich weniger als im Unterhaltsvertrag angenommen (CHF 90'168.– brutto; act. 2 S. 8).

3.4.1.2. Unter dem 21. April 2021 informiert der Kläger das hiesige Gericht mit undatierter Eingabe darüber, dass ihm die Arbeitsstelle von der Arbeitgeberin per 31. Mai 2021 gekündigt worden sei. Sein Einkommen werde sich dadurch ab Juni 2021 auf 80% reduzieren (vgl. act. 20). Als Beweismittel reicht der Kläger das (unbegründete) Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin, datiert auf den 31. März 2021, ins Recht (act. 21).

3.4.1.3. Der Beklagte 1 weist in seiner Klageantwort darauf hin, dass der Kläger sich gemäss eigenen Angaben selbst dazu entschieden habe, im Jahr 2011 seine Anstellung als Instruktor mit einem Nettoeinkommen von CHF 6'384.– aufzugeben. Die eigenmächtige Reduktion des Einkommens des Klägers dürfe dessen Kinder nicht zum Nachteil gereichen. Zuletzt habe der Kläger bei der Firma M._____ AG gearbeitet. Aus dem Arbeitsvertrag des Klägers ergebe sich, dass dieser Anspruch auf einen 13. Monatslohn habe. Damit betrage das Einkommen des Klägers CHF 5'396.– netto pro Monat (abzügl. Kinderzulagen und inkl. Anteil am 13. Monatslohn). Zuletzt habe der Kläger das Gericht darüber informiert, dass ihm per 31. Mai 2021 gekündigt worden sei. Der Kläger habe alles zu unternehmen, damit er so rasch als möglich wieder eine Anstellung finde, die es ihm ermögliche, für den Unterhalt seiner beiden Kinder aufzukommen. Er habe über die Höhe seiner Arbeitslosenentschädigung Auskunft zu erteilen, entsprechende Belege einzureichen und seine Suchbemühungen für eine Neuanstellung offenzulegen. Das Gericht dürfe von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls es dem Unterhaltspflichtigen möglich und zumutbar sei, ein höheres Einkommen zu erzielen, als dass er dies aktuell tue. Der Kläger sei gelernter Sanitär Spengler, zuletzt im Bereich Wasser-/Abwasserversorgung tätig gewesen, 53 Jahre alt, gesund und Schweizer Bürger. Gemäss dem statistischen Lohnrechner des Bundes (Salarium) verdiene ein Schweizer Sanitär Spengler im Alter des Klägers in der Ostschweiz ohne Kaderfunktion und ohne Sonderzahlung rund CHF 5'525.– netto im Monat. Damit sei nachgewiesen, dass der Kläger ohne Weiteres mindestens wieder ein Einkommen in der bisherigen Höhe erzielen könne. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit habe das Gericht dem Kläger ein hypothetisches Einkommen von mindestens seinem letzten Verdienst in der Höhe von CHF 5'396.– netto anzurechnen (act. 27 Rz. 54 ff.).

3.4.1.4. Unter dem 7. Januar 2022 reicht der Kläger u.a. Abrechnungen der Taggeldversicherung von September und Oktober 2021, Abrechnungen der Arbeitslosenkasse von September bis November 2021 und eine Lohnabrechnung von November 2021 hinsichtlich eines Zwischenverdienstes ein (vgl. act. 49/34-36).

3.4.1.5. In seiner Replik nimmt der Kläger die vom Beklagten 1 vorgebrachte Berechnung zu seinem bisherigen Einkommen bei der M._____ AG zur Kenntnis (Prot. S. 35). Hinsichtlich seines Berufswechsels im Jahr 2009 erklärte der Kläger, es hätten hierbei familiäre Aspekte hineingespielt. Er habe sich dazumal zwischen seinem Job und seiner Familie entscheiden müssen. Hätte er sich für den Job entschieden, wäre seine Familie auseinander gefallen (Prot. S. 34). Sodann stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, dass er seine Suchbemühungen nicht offen legen müsse. Er sei beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet und jeder wisse, was das RAV für Anforderungen stelle, die er erfüllen müsse, um so rasch als möglich wieder eine Anstellung zu finden. Sodann weist der Kläger darauf hin, dass er nicht gelernter Sanitär Spengler, sondern Carrosserie Spengler sei, weshalb er die Berechnung des Beklagten 1 gemäss Salarium bestreite. Schaue man in Internet nach, so sehe man, dass ein Carrosserie Spengler im Raum St. Gallen einen Jahreslohn (inkl. Anteil am 13. Monatslohn) von CHF 63'200.– bis knapp CHF 66'000.– erzielen könne (Prot. S. 37).

3.4.1.6. Der Beklagte 1 weist in seiner Duplik zunächst darauf hin, dass der Kläger nicht bestritten habe, dass er bei seiner Arbeitsstelle als Instruktor ein Einkommen von CHF 6'385.– und bei seiner letzten Arbeitsstelle ein Einkommen von CHF 5'396.– pro Monat erzielt habe. Sodann erklärt der Beklagte 1, dass zur Ermittlung der (aktuellen) Leistungsfähigkeit des Klägers die von ihm eingereichten Abrechnungen der Krankentaggeldversicherung und der Arbeitslosenversicherung nicht massgebend seien. Der Kläger habe es bis und mit heute unterlassen, seine Suchbemühungen für eine neue Anstellung einzureichen. Dabei treffe den Kläger die Beweislast, dass es ihm wirtschaftlich nicht mehr zumutbar sei, seiner im Unterhaltsvertrag festgesetzten Unterhaltspflicht nachzukommen. Dieser Beweis sei ihm nicht gelungen und es sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger keine Anstellung mehr finde (act. 51 Rz. 21). Sodann weist der Beklagte 1 darauf hin, dass der Kläger selber ausgeführt habe, als Carrosserie Spengler einen Jahreslohn bis zu CHF 66'000.– verdienen zu können, was CHF 5'500.– im Monat entspreche. Vor diesem Hintergrund sei es keineswegs abwegig, ihm ein Einkommen wie bei seiner letzten Arbeitgeberin von mindestens CHF 5'396.– netto pro Monat anzurechnen (Prot. S. 47).

3.4.2. Würdigung

3.4.2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen der Parteien zu den Einkommensverhältnissen des Klägers vor der Klageeinreichung für das vorliegende Abänderungsverfahren insofern nicht von Belang sind, als dass eine Anpassung der Unterhaltsbeiträge gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Lasten des Beklagten 1 frühestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung möglich wäre (BGE 128 III 305 E. 6; 127 III 503 E. 3b/aa; BSK ZGB I-FOUNTOULA-KIS/BREITSCHMID, Art. 286 N 7b). Eine nachträgliche Anpassung der Unterhaltsbeiträge des Klägers für die Zeit vor Klageeinreichung ist deshalb von Vornherein ausgeschlossen.

3.4.2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Kläger bei seiner letzten Arbeitgeberin, der M._____ AG, ein Nettoeinkommen von CHF 5'396.– pro Monat (inkl. Anteil am 13. Monatslohn und exkl. Kinderzulagen) erzielte (act. 27 Rz. 58; Prot. S. 35). Im Vergleich zum dem Unterhaltsvertrag zugrunde gelegten Einkommen von CHF 6'385.– netto, stellt dies eine Reduktion von rund 15% dar. Da der Kläger seine dem Unterhaltsvertrag zugrunde liegende Anstellung als Instruktor jedoch unbestrittenermassen eigenmächtig gekündigt hat, muss zunächst geprüft werden, ob die Verminderung infolge dieses freiwilligen Berufswechsels überhaupt berücksichtigt werden kann.

3.4.2.3. Der Kläger führt hierzu aus, es sei nicht seine eigene Entscheidung gewesen, sondern familiäre Aspekte hätten hineingespielt, so dass er sich zwischen seinem Job und seiner Familie habe entscheiden müssen (Prot. S. 34). Der Beklagte 1 erwidert hierzu, dass eine Kündigung, sofern sie vom Arbeitnehmer und nicht vom Arbeitgeber aus komme, als eigenständige Kündigung angesehen werden müsse (Prot. S. 46). Dass der Kläger seinen Beruf böswillig gewechselt hat, wird vom Beklagten 1 nicht vorgebracht und kann im Übrigen offensichtlich ausgeschlossen werden, da der Kläger die vorliegende Abänderungsklage erst Jahre nach dem Berufswechsel erhoben hat. Allerdings vermag der Kläger mit seiner pauschalen Aussage, er habe sich zwischen dem Job und seiner Familie entscheiden müssen, keinen vernünftigen Grund vorzubringen, weshalb er seine Festanstellung gekündigt und sich daraufhin selbstständig gemacht hat. Stattdessen hätte er auch eine andere Festanstellung mit weniger Reisezeiten suchen können, die ihm ein vergleichbares Einkommen ermöglich hätte. Entsprechend ist mit dem Beklagten 1 davon auszugehen, dass die Einkommensreduktion des Klägers auf CHF 5'936.– infolge freiwilligem Berufswechsel (ohne vernünftigen Grund) kein Abänderungsgrund nach Art. 286 Abs. 2 ZGB darstellt. Folglich kann, die Frage, ob es sich bei einer Verminderung des Einkommens des Klägers um rund 15% um eine erhebliche Verminderung handeln würde, offen bleiben.

3.4.2.4. Sodann bringt der Kläger vor, sein Einkommen habe sich durch die Kündigung seines Arbeitgebers erneut verändert, da er ab Juni 2021 nur noch 80% seines Verdienstes erhalte (act. 20). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann im Einzelfall eine mehr als vier Monate dauernde Arbeitslosigkeit als "dauerhaft" im Sinne der Abänderungsvoraussetzungen gelten (Urteile des BGer 5A_138/2015 vom 1. April 2015 E. 4.1.1; 5A_972/2015 vom 22. März 2016 E. 5.2). Die Rechtsprechung stützt sich auf Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG; Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; SR 837.0) und in der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; SR 837.02). Danach ist vorgesehen, dass Arbeitslosenentschädigung nur erhält, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a und Art. 10 AVIG), und zwar unverschuldet arbeitslos ist, ansonsten der Versicherte in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt werden kann (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG), und dass der fortdauernde Bezug von Arbeitslosenentschädigung insbesondere voraussetzt, dass der Versicherte den von der Amtsstelle monatlich überprüften Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen erbringt (Art. 17 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 26 AVIV), ansonsten er in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt werden kann (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

3.4.2.5. Der Beklagte 1 wendet ein, dass der Kläger – trotz seiner expliziten Aufforderung in der Klageantwort – seine Suchbemühungen für eine neue Anstellung nicht offengelegt habe, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger keine neue Anstellung finde (act. 51 Rz. 21). Der Kläger entgegnet dem, dass er der Ansicht sei, keine Suchbemühungen einreichen zu müssen, da er beim RAV angemeldet sei und jeder wisse, was für Anforderungen das RAV an ihn stelle (Prot. S. 37). Auch wenn das Zivilgericht im Abänderungsverfahren nicht an Entscheide der Verwaltungsbehörden gebunden ist, ist dem Kläger insofern beizupflichten, als dass in Anbetracht der monatlichen Kontrollen der Behörden die Tatsache, dass während längerer Zeit staatliche Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden, im Abänderungsverfahren zumindest ein Indiz dafür sein kann, dass sich der Betroffene persönlich um eine Arbeit bemüht hat, ansonsten er in seiner Bezugsberechtigung wohl eingestellt worden wäre (vgl. Urteil des BGer 5P.445/2004 vom 9. März 2005 E. 2). Allerdings hat der Kläger vorliegend in seiner Replik lediglich behauptet, dass er beim RAV angemeldet sei. Die Tatsache, dass er von der Arbeitslosenversicherung über längere Zeit Leistungen erhalten habe, wurde vom Kläger demgegenüber nicht vorgebracht. Zwar hat der Kläger im Vorfeld an die Hauptverhandlung verschiedene Abrechnungen der Krankentaggeldversicherung, der Arbeitslosenkasse und seines Zwischenverdienstes eingereicht (vgl. act. 49/34-36), auf diese Beilagen hat der Kläger in seiner Replik allerdings mit keinem Wort Bezug genommen. Da im vorliegenden Verfahren die Verhandlungsmaxime gilt, ist es dem Gericht verwehrt, die vom Kläger eingereichten, in seiner Klage bzw. Replik jedoch nicht behaupteten Belege (act. 49/3436), zu berücksichtigen. Weil der Kläger einzig die pauschale Behauptung aufstellt, die Anforderungen des RAV zu erfüllen, jedoch absichtlich keine Suchbemühungen vorbringt, misslingt ihm der Nachweis, genügend Suchbemühungen angestellt zu haben. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger keine Anstellung mehr findet. Der Kläger ist gemäss eigenen Aussagen gelernter Carrosserie Spengler (Prot. S. 47), Schweizer Bürger und 54 Jahre alt. Auf Basis der Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (Salarium) beträgt der Medianlohn eines männlichen Schweizer Carrosserie-Spengler im Alter des Klägers in der Ostschweiz ohne Kaderfunktion und ohne Sonderzahlung rund CHF 6'500 brutto. Abzüglich von rund 15% Sozialversicherungsabzügen (inkl. Abzug des Arbeitnehmer-Pensionskassenbeitrages) resultiert dabei ein monatlicher Nettolohn von CHF 5'525.–. Damit ist ausgewiesen, dass der Kläger künftig in der Lage sein wird, mindestens wieder ein Einkommen in der Höhe seines letzten Verdienst (CHF 5'396.–) zu erzielen, so dass trotz der Kündigung durch seinen Arbeitgeber kein Abänderungsgrund infolge anhaltender Arbeitslosigkeit gegeben ist.

3.4.3. Zwischenfazit

Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass der Kläger auch unter dem Titel "Einkommensreduktion" kein Abänderungsgrund i.S.v. Art. 286 Abs. 2 ZGB genügend vorbringen konnte. Die erste Reduktion ist aufgrund des

freiwillig erfolgten Berufswechsels des Klägers unbeachtlich. Bei der zweiten Reduktion infolge Kündigung durch den Arbeitgeber ist infolge nicht vorgebrachten Suchbemühungen des Klägers nicht davon auszugehen, dass es sich um eine anhaltende Arbeitslosigkeit handelt.

3.5. Fazit

Aufgrund des Gesagten ist es dem Kläger nicht gelungen, einen im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB relevanten Abänderungsgrund vorzubringen. Das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Klage vom 25. Januar 2021 ist somit abzuweisen.

4. Klägerische Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 5

4.1. Der Kläger stellt in seiner Klage vom 25. Januar 2021 (act. 2) neben seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 betreffend Aufhebung seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Beklagten 1, weitere Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 5 betreffend Auskunft und Edition gegenüber dem Beklagten 1 sowie dessen Mutter. Dabei äussert sich der Kläger in seinen Rechtsschriften nicht dazu, ob er die Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 5 als separate Rechtsbegehren oder als (prozessuale) Auskunftsund Editionsbegehren eingereicht hat. Angesichts der vom Kläger eingebrachten Form, sind die Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 5 als separate Rechtsbegehren im Sinne einer Klagehäufung (Art. 90 ZPO) entgegen zu nehmen, weshalb für sie je einzeln und von Amtes wegen geprüft werden muss, ob die Prozessvoraussetzung erfüllt sind (Art. 60 ZPO).

4.2. Eine Prozessvoraussetzung ist insbesondere, dass die klagende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Ein schutzwürdiges Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn ein persönliches Interesse der klagenden Partei vorliegt (BK ZPO-Zingg, Art. 59 N 42 m. w. H.). Während sich das Rechtsschutzinteresse hinsichtlich des Rechtsbegehren Ziffer 1 ohne Weiteres aus der Klagebegründung bzw. Replik ergibt, äussert sich der Kläger – trotz des expliziten Hinweises durch das hiesige Gericht an der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2022 (Prot. S. 17 f.) – mit keinem Wort zu seinen Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 5 betreffend Auskunft und Edition. Angesichts der fehlenden Begründung der Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 5 ist das schutzwürdige Interesse des Klägers zu verneinen, weshalb auf die Rechtsbegehren Ziffer 2 bis 5 der Klage vom 25. Januar 2021 nicht einzutreten ist.

5. Prozessuale Anträge des Beklagten 1

Der Beklagte 1 stellt in seiner Klageantwort vom 7. Juni 2021 das Gesuch, es sei der Kläger zu verpflichten, ihm einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 10'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen (act. 27 S. 2). Angesichts des Verfahrensausganges wird dem Beklagten 1 antragsgemäss (act. 27 S. 2 sowie Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO) eine Parteientschädigung zuzusprechen sein (vgl. sogleich Erw. IV. 2.). Dadurch wird das Gesuch des Beklagten 1 vom 7. Juni 2021 gegenstandslos und ist in der Folge abzuschreiben.

IV.

Kosten und Entschädigung

1. Streitwert und Gerichtskosten

1.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a Gebv OG). Der Streitwert richtet sich für familienrechtliche Unterhaltsbeiträge nach Art. 92 Abs. 2 ZPO (BGE 133 III 393 E. 2; KÖLZ, in: Oberhammer/Domej/Haas, Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, Kurzkommentar, 3. Aufl., 2021, Art. 92 ZPO N 3). So gilt als Streitwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung bzw. Leistung.

1.2. Vorliegend verlangt der Kläger mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1, es sei seine Unterhaltsverpflichtung an den Beklagten 1 in der Höhe von CHF 1'100.– monatlich per Klageeinreichung aufzuheben (act. 2 S. 2, Rechtsbegehren Ziffer 1). Der Streitwert der vorliegenden Klage ist folglich auf CHF 264'000.– (CHF 1'100.– x 12 x 20) festzusetzen. Nach Massagebe von § 4 Abs. 1 GebV OG würde die Gebühr damit CHF 15'310.– betragen. Gemäss § 4 Abs. 2 GebV OG kann bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen nach Art. 92 ZPO die Gebühr ermässigt werden. Im vorliegenden Fall erscheint es als angezeigt, die Gebühr um etwas mehr als zwei Drittel zu ermässigen, womit sich die Gebühr auf (gerundet) CHF 4'200.– reduziert. Die Gerichtsgebühr ist daher auf CHF 4'200.– festzusetzen und dem Kläger als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der geschuldete Betrag wurde bereits vom Kläger bezogen und wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'200.– (act. 7) verrechnet.

1.3. Die Gebühr für das vorausgegangene Schlichtungsverfahren wurde bereits auf CHF 450.– festgesetzt und vorläufig vom Kläger bezogen. Diese Kosten sind ihm nun ausgangsgemäss definitiv aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Parteientschädigung

Dem Beklagten 1 ist bei diesem Verfahrensausgang antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 27 S. 2 sowie Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 264'000.– würde nach Massgabe von § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) eine Grundgebühr in der Höhe von CHF 19'537.– (inkl. MwSt.) resultieren. Gemäss § 4 Abs. 3 AnwGebV kann die Gebühr bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen gemäss Art. 92 ZPO bis auf die Hälfte reduziert werden. Im vorliegenden Fall erscheint es als angezeigt, die Gebühr um die Hälfte zu ermässigen, womit sich die Gebühr auf (gerundet) CHF 10'000.– (inkl. MwSt.) reduziert. Die Parteientschädigung ist daher auf CHF 10'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen.

V.

Rechtsmittel

Gegen den vorliegenden Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung (Art. 308 ff. ZPO), wobei die Berufungsfrist 30 Tage beträgt (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Werden nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten,

steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung (Art. 319 ff. ZPO), wobei die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

Das Einzelgericht verfügt:

1. Das Gesuch des Beklagten 1 vom 7. Juni 2021 um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Klage vom 25. Januar 2021 wird abgewiesen.

2. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 bis 5 der Klage vom 25. Januar 2021 wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'200.–.

4. Die Gerichtskosten, einschliesslich die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 450.–, werden dem Kläger auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten 1 für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– (inkl. 7.7% MWST) zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, als Gerichtsurkunde bzw. gegen Empfangsschein.

7. Eine Berufung gegen die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 kann innert 30 Tagen, eine Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern 3-5 dieses Entscheids innert

30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- bzw. Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

BEZIRKSGERICHT MEILEN

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Futter