FV140208-L
Forderung
22. April 2015Deutsch11 min
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV140208-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. M. Bertschi Gerichtsschreiber lic. iur. M. Szabo Urteil vom 22. April 2015 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Y._____ betreffend Forderung -- 1 of 9 -Rechtsbegehren: (act. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 450.-- zu bezahlen, zzgl. Zins zu 5% seit dem 22. März 2014.
2. Unter Kosten- und vollen Entschädigungsfolgen (Letztere zzgl. 8% Mehrwertsteuer, Fr. 150.-- für die Schlichtungsverhandlung) zu Lasten des Beklagten."
Erwägungen:
I. Prozessverlauf Am 21. August 2014 reichte der Kläger die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes, Kreise 7+8, vom 11. August 2014 beim hiesigen Gericht ein (act. 1). Mit Verfügung vom 1. September 2014 wurde der klagenden Partei Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, welcher fristgerecht einging (act. 6 und act. 8). Eine erste Vorladung zur Hauptverhandlung erfolgte auf den 28. Januar 2015 (act. 11/1-4). Aufgrund eines Verschiebungsgesuches wurde die Hauptverhandlung neu auf den 18. März 2015 terminiert (act. 14/1-4). Zur Hauptverhandlung vom 18. März 2015 erschienen der Kläger persönlich und sein Rechtsvertreter sowie der Rechtsvertreter der Beklagten. Nach Durchführung der Hauptverhandlung erklärten die Parteien, es bestehe keine Vergleichsbereitschaft und ersuchten das Gericht um Fällung eines Entscheids. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Sachverhalt Der Kläger parkierte seinen Personenwagen am 22. März 2014 während eines Kinobesuchs unbefugt trotz Parkverbot auf einem Parkplatz auf der Liegenschaft … [Adresse].
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Die Eigentümerin dieser Liegenschaft, die C._____ AG, hatte der Beklagten am 3. März 2014 den Auftrag erteilt, falschparkierte Fahrzeuge auf ihrer Liegenschaft während 24 Stunden inkl. Samstag/Sonntag und Feiertage abzuschleppen. Sie trat der Beklagten die Forderungen gegen die fehlbaren Lenker/innen auf Ersatz der Abschleppkosten ab. Basierend auf diesem Auftrag wurde das Fahrzeug des Klägers von der Beklagten am 22. März 2014 abgeschleppt und in das Depot der Beklagten nach … [Gemeinde] gebracht. Dort wurde es vom Kläger am 22. März 2014 abgeholt. Er bezahlte der Beklagten bei der Abholung den von ihr für das Abschleppen verlangten Betrag von Fr. 450.--. III. Parteistandpunkte Der Kläger fordert von der Beklagen den für das Abschleppen bezahlten Betrag von Fr. 450.-- gestützt auf ungerechtfertigte Bereicherung zurück. Er macht geltend, die Eigentümerin habe durch das Abschleppen unverhältnismässige Selbsthilfe betrieben, weshalb ihr kein Anspruch auf Bezahlung der Abschleppkosten zustehe. Er habe sich im Irrtum über seine Zahlungspflicht befunden. Die Eigentümerin hätte die Polizei avisieren und eine Verzeigung der fehlbaren Autolenker erwirken können. Die Liegenschaft … [Adresse] sei zur fraglichen Zeit leer gestanden, weshalb die Parkplätze nicht von der Eigentümerin, Mietern oder Kunden benützt worden seien und keine Veranlassung bestanden habe, die Parkplätze umgehend zu räumen. Das Vorgehen der Eigentümerin sei rechtsmissbräuchlich. Sie habe demzufolge keinen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten. Ausserdem lässt der Kläger geltend machen, er sei von der Beklagten zu Bezahlung der Fr. 450.-- genötigt worden, daher bestehe ein Rückerstattungsanspruch auch aus unerlaubter Handlung. Eventualiter macht er geltend, der Betrag von Fr. 450.- sei übersetzt für die kurze Strecke, über welche das Fahrzeug abgeschleppt worden sei (Prot. S. 4 ff.). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie bestreitet ihre Passivlegitimation. Ferner beruft sie sich auf die Bestimmungen des Besitzesschutzes und macht geltend, die Eigentümerin der Liegenschaft, welche ihre Forderung an die Beklagte abgetreten habe, sei berechtigt gewesen, die Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Entsprechend bestehe ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten.
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Das Abschleppen sei verhältnismässig gewesen. Gestützt auf eine grundbuchliche Anmerkung sei die Eigentümerin der Liegenschaft verpflichtet, die Abstellplätze dauernd als Besucherparkplätze freizuhalten. Die Beklagte bestreitet zudem, den Kläger zur Bezahlung der Fr. 450.-- genötigt zu haben (Prot. S. 11 ff). IV. Rechtliche Würdigung
1.
Passivlegitimation Die C._____ AG als Eigentümerin der Liegenschaft … [Adresse] hat ihre Forderung auf Ersatz der Abschleppkosten an die Beklagte abgetreten. Dementsprechend hat der Kläger die Kosten auch der Beklagten bezahlt. Gegen die Abtretung wurden ferner keine Einwendungen erhoben. Die Passivlegitimation der Beklagten ist aufgrund der Zession zu bejahen.
2.
Anwendbare gesetzliche Bestimmungen
2.1
Besitzesschutz (Art. 926 ZGB und Art. 928 ZGB) Gestützt auf Art. 926 ZGB darf sich der Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren, eines Grundstückes kann er sich durch Vertreibung des Täter wieder bemächtigen, wobei er sich dabei jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten hat. Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, kann der Besitzer gegen den Störenden Klage auf Beseitigung der Störung, Unterlassung fernerer Störung und Schadenersatz erheben (Art. 928 ZGB).
2.2
Notwehr (Art. 52 Abs. 1 OR) und Selbsthilfe (Art. 52 Abs. 3 OR) Gemäss Art. 52 Abs. 1 OR hat, wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen. Wer sich zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches selbst Schutz verschafft, ist gemäss Art. 52 Abs. 3 OR dann nicht ersatzpflichtig, wenn -- 4 of 9 -nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
2.3
Subsumption Der Kläger beruft sich auf Art. 52 Abs. 3 OR und macht geltend, das Abschleppen sei unverhältnismässig gewesen, da die Parkplätze nicht benötigt worden seien und amtliche Hilfe hätte rechtzeitig beansprucht werden können. Er lässt bei seiner Argumentation unberücksichtigt, dass er sein Fahrzeug widerrechtlich auf einem mit offiziellem Parkverbotsschild gekennzeichneten Parkplatz auf der Liegenschaft der C._____ AG abstellte. In diesem Sinne hat er als Angreifer die Abwehr eines Angriffes durch die C._____ AG provoziert. Sie hat sich der Notwehr gestützt auf Art. 52 Abs. 1 OR bedient. Durch das unerlaubte Vorgehen des Klägers wurde die C._____ AG in ihrem Besitz gestört und war gestützt auf Art. 926 ZGB berechtigt, sich dieser verbotenen Eigenmacht zu erwehren. Bei Art. 926 ZGB handelt es sich um eine Sondernorm für das Notwehrrecht des Besitzers (Heierli/Schnyder in Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 5. A., N 1 zu Art. 52), weshalb sich das Vorgehen der C._____ AG nach dieser Sondernorm beurteilt. Gemäss Art. 926 Abs. 3 ZGB hat sich der Besitzer jeder nach den Umständen nicht gerechtfertigten Gewalt zu enthalten. Der Besitzer hat von mehreren Abwehrmöglichkeiten diejenige zu wählen, welche die Rechtsgüter des Angreifers am wenigsten verletzt (BGer 6S.5/2004 E. 2). Eine Überschreitung der Grenzen der Notwehr liegt auch vor, wenn Gewalt angewendet wird, obschon obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig eingreifen könnte (W. Ernst in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 4. A., N7 zu Art. 926). Die C._____ AG hat insofern Gewalt angewendet, als sie die ihren Besitz störenden Fahrzeuge von ihrem Grundstück abtransportieren liess. Dieses Handeln erweist sich nicht als unverhältnismässig. Wenn der Kläger geltend macht, die Eigentümerin hätte die Polizei avisieren können, lässt er ausser Betracht, dass die Besitzesstörung durch das Ausstellen einer Busse nicht behoben worden wäre. Die Besitzesstörung konnte wirksam nur durch das Abschleppen des Fahrzeugs -- 5 of 9 -behoben werden, eine mildere Massnahme kam nicht in Betracht, zumal der Kläger im Kino für die Besitzerin auch nicht erreichbar war und nicht aufgefordert werden konnte, den Parkplatz zu verlassen, unter der Androhung, dass sein Fahrzeug sonst abgeschleppt werde. Hinzukommt, dass zur fraglichen Zeit zahlreiche weitere Fahrzeuge widerrechtlich trotz Verbot auf den Parkplätzen abgestellt worden waren. Der C._____ AG war zum vornherein auch nicht zumutbar, alle Fahrzeughalter zu kontaktieren und ihnen das Abschleppen der Fahrzeuge anzudrohen. Das Vorgehen der C._____ AG ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist namentlich darauf hinzuweisen, dass betreffend das fragliche Grundstück eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt ist (act. 18/7). Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks ist gemäss dieser Anmerkung verpflichtet, die Abstellplätze im Freien längs der … [Strasse] als Besucherparkplätze zu markieren und dauernd für solche Zwecke freizuhalten, nötigenfalls durch Herbeiführung entsprechender Parkierungsverbote bzw. Parkzeitbeschränkungen. Ausserdem ist das Vermieten dieser Parkplätze nicht gestattet. Indem sie die Parkplätze durch das Abschleppen des Fahrzeuges des Klägers räumen liess, ist die C._____ AG ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen. Der Vorwurf rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der C._____ AG erweist sich insgesamt als nicht stichhaltig. Die C._____ AG hat somit in verhältnismässiger Weise Selbsthilfe geübt und hatte gestützt auf Art. 928 Abs. 2 ZGB Anspruch auf Schadenersatz für die daraus entstandenen Abschleppkosten. Diesen Anspruch hat sie an die Beklagte abgetreten.
2.4
Fazit betreffend Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung Da der Kläger keine Nichtschuld bezahlt hat, fehlt es an den Voraussetzungen für die Rückforderung aus ungerechtfertigter Bereicherung gestützt auf Art. 63 OR.
2.5
Rückforderungsanspruch aus unerlaubter Handlung
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Der Kläger liess durch seinen Rechtsvertreter geltend machen, er sei von der Beklagten zur Bezahlung der Abschleppkosten genötigt worden (Prot. S. 9). Die Beklagte habe die Herausgabe des Fahrzeuges von der Bezahlung dieser Kosten abhängig gemacht (Prot. S. 5). Man habe nicht einfach wegfahren können, die Fahrzeuge seien so eingeschlossen und von Abschleppfahrzeugen verbarrikadiert worden, dass dies nicht möglich gewesen sei (Prot. S. 5 und S. 10). Man habe ihm keine andere Wahl gelassen, als die Kosten für das Abschleppen sogleich vor Ort zu bezahlen, um sein Fahrzeug wieder zu erhalten (Prot. S. 5). Der Kläger selbst sagte aus, man habe ihm seitens der Beklagten gesagt, er müsse Fr. 450.-- bezahlen, um das Fahrzeug wieder zu erhalten (Prot. S. 10). Die Fahrzeuge seien am Zaun aufgestellt gewesen und vorne seien die Abschleppfahrzeuge gewesen. Man sei nicht auf eine andere Idee gekommen, als so schnell wie möglich den Betrag zu bezahlen (Prot. S. 10). Auf die Frage, ob er den Betrag vorbehaltlos bezahlt habe, antwortete der Kläger, er habe in Anbetracht der Umstände, dass es ein schöner Abend hätte sein sollen, keine grosse Lust auf ein grosses Tamtam gehabt. Er habe einfach seine Ruhe haben wollen, er habe nicht gross diskutiert. Er habe sich einzig vom Angestellten der Beklagten unterschreiben lassen, dass ihm keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden (Prot. S. 11). Die Angelegenheit sie für ihn soweit erledigt gewesen. Aufgrund seiner eigenen Aussagen hat der Kläger demzufolge nicht gegen die sofortige Bezahlung des Betrages remonstriert und z.B. die Herausgabe des Fahrzeuges gegen Rechnung betreffend die Abschleppkosten verlangt. Er räumte ein, er habe einfach seine Ruhe haben wollen, habe den Betrag vorbehaltlos bezahlt und sich von der Beklagten bestätigen lassen, dass keine weiteren Kosten auf ihn zukommen. Dass das Fahrzeug von der Beklagten zurückbehalten worden und die Herausgabe von der Bezahlung des geforderten Betrages abhängig gemacht worden wäre, macht der Kläger selbst nicht geltend. Er wollte einfach seine Ruhe und dass die Sache für ihn definitiv bereinigt war. Unter diesen Umständen ist keine Nötigung seitens der Beklagten erkennbar. Da keine unerlaubte Handlung der Beklagten vorliegt, ist auch kein Rückerstattungsanspruch aus unerlaubter Handlung begründet.
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3.
Schlussfolgerung Dem Kläger steht weder aus ungerechtfertigter Bereicherung noch aus unerlaubter Handlung ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Fr. 450.-- zu. Durch vorbehaltlose Bezahlung des Betrages von Fr. 450.-- und Unterzeichnung des Rapportes/Quittung vom 22. März 2014, in welchem er die Rechnung akzeptiert und D._____ als Angestellter der Beklagten bestätigt, dass keine weiteren Kosten offen sind (act. 4/4), hat der Kläger den geleisteten Betrag anerkannt. Deshalb erübrigen sich weitere Erwägungen zur Frage, ob der Betrag von Fr. 450.-- für das Abschleppen als übersetzt erscheint. Die Klage ist daher abzuweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der unterliegende Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die ihm aufzuerlegenden Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 150.-- verrechnet (Art. 111 ZPO). Er ist zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 122.-- inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Dispositiv
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss des Klägers verrechnet.
4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 122.-- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je gegen Gerichtsurkunde
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 22. April 2015 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: lic. iur. M. Bertschi Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Szabo
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