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Entscheid

FV170149-L

Forderung

23. Januar 2018Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

(Prozessgeschichte)

1. Mit Einreichen des Schlichtungsgesuchs machte die Klägerin das vorliegende Verfahren am 14. März 2017 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich (Kreise 11 + 12) rechtshängig (act. 1). Nach gescheiterter Schlichtungsverhandlung vom 26. April 2017 erteilte dieses der Klägerin die Klagebewilligung gemäss Art. 209 ZPO an das zuständige Gericht Zürich (act. 1).

2. Die Klägerin hat die vorliegende Klage mit den obgenannten Rechtsbegehren am 28. Juli 2017 rechtzeitig beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich eingereicht (act. 2). Daraufhin wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt, welchen sie fristgerecht bezahlte (act. 6 und 10). In der Folge wurde dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klageschrift angesetzt (act. 11). Trotz ordnungsgemässer Zustellung der Verfügung der Einzelrichterin vom 15. September 2017 an den Beklagten persönlich (act. 12/2) und rechtzeitig gestelltem Fristerstreckungsbegehren durch diesen (act. 13 - 15) reichte er innert erstreckter Frist keine Stellungnahme ein.

3. Daraufhin wurden die Parteien zur Haupt- und Instruktionsverhandlung auf den 19. Januar 2018 ordnungsgemäss vorgeladen (act. 16/1-4), zu welcher zwei Vertreter der Klägerin erschienen. Der Beklagte ist unentschuldigt nicht erschienen (Prot. S. 6). An der Hauptverhandlung erstattete die Klägerin die Klagebegründung und sie wurde zur Sache befragt (Prot. S. 6 ff.). Am 23. Januar 2018 wurde die Klage gutgeheissen und das Urteil den Parteien im Dispositiv zugesandt (Prot. S. 14 f., act. 20-22).

4. Mit Eingabe vom 4. März 2018 ersucht der Beklagte rechtzeitig um Zustellung des "kompleten" Urteils, weshalb die Begründung gestützt auf Art. 239 Abs. 2 ZPO nachzuliefern ist.

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Erwägungen

II.

(Prozessuales)

1.

Das Gericht prüft zunächst, ob die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind, namentlich ob die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts gegeben ist (Art. 60 ZPO).

2. Die Klägerin, welche heute ihren Sitz in X._______ hat, beruft sich für die Zuständigkeit des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich auf die mit dem Beklagten getroffene Gerichtsstandsvereinbarung im Internet-Systemvertrag vom 1. Dezember 2011. In Ziffer 10 Abs. 6 der AGB, die der Beklagte als wesentlichen Bestandteil des Vertrags unterschriftlich anerkannt habe, hätten die Parteien zwar die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich vereinbart. Die Klägerin macht unter Berufung auf einen Entscheid der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts jedoch geltend, diese Klausel sei so auszulegen, dass auch in Fällen, in welchen der Streitwert für das Handelsgericht nicht erreicht werde, die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte als vereinbart gelte (act. 2 S. 2 f). An der Hauptverhandlung liess die Klägerin ferner ausführen, ihr Sitz habe sich damals in Zürich befunden. Das Handelsgericht sei aus Unwissenheit vereinbart worden; es sei in erster Linie darum gegangen, den örtlichen Gerichtsstand Zürich zu regeln. Dieser zentrale Gerichtsstand Zürich sei auch nach Umzug der Klägerin in den AGBs beibehalten worden (Prot. S. 11).

2. Die Klägerin, welche heute ihren Sitz in X._______ hat, beruft sich für die Zuständigkeit des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich auf die mit dem Beklagten getroffene Gerichtsstandsvereinbarung im Internet-Systemvertrag vom 1. Dezember 2011. In Ziffer 10 Abs. 6 der AGB, die der Beklagte als wesentlichen Bestandteil des Vertrags unterschriftlich anerkannt habe, hätten die Parteien zwar die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich vereinbart. Die Klägerin macht unter Berufung auf einen Entscheid der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts jedoch geltend, diese Klausel sei so auszulegen, dass auch in Fällen, in welchen der Streitwert für das Handelsgericht nicht erreicht werde, die örtliche Zuständigkeit der Zürcher Gerichte als vereinbart gelte (act. 2 S. 2 f). An der Hauptverhandlung liess die Klägerin ferner ausführen, ihr Sitz habe sich damals in Zürich befunden. Das Handelsgericht sei aus Unwissenheit vereinbart worden; es sei in erster Linie darum gegangen, den örtlichen Gerichtsstand Zürich zu regeln. Dieser zentrale Gerichtsstand Zürich sei auch nach Umzug der Klägerin in den AGBs beibehalten worden (Prot. S. 11).

3. Die Darlegungen der Klägerin zur Auslegung der Gerichtsstandsklausel erscheinen nachvollziehbar und zutreffend. Zwar bezieht sich der genannte Entscheid der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichtsgerichts auf Fälle, in welchen am Sitz bzw. Wohnort beider Parteien ein Handelsgericht besteht. Die Auslegung zugunsten einer allgemeinen örtlichen Zuständigkeit der Zürcher Gerichte erweist sich jedoch auch im vorliegenden Fall als sachgerecht, zumal die Klägerin damals ihren Sitz in Zürich hatte und Sinn und Zweck der Vereinbarung gewesen sein dürfte, Streitigkeiten aus allen vertraglichen Beziehungen der Klägerin an einem zentralen Gerichtsstand führen zu können. Die örtliche Zuständigkeit des Einzel-- 4 of 9 -gerichts am Bezirksgericht Zürich ist demnach zufolge gültiger Gerichtsstandsvereinbarung zu bejahen. Gemäss § 24 lit. a GOG ist ferner das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich für die im vereinfachten Verfahren zu behandelnde Klage zuständig.

III.

(Zur Klage im Einzelnen)

1. Bei Säumnis einer Partei berücksichtigt das Gericht die Eingaben, die nach Massgabe dieses Gesetzes eingereicht worden sind. Im Übrigen kann es seinem Entscheid unter Vorbehalt von Art. 153 ZPO die Akten sowie die Vorbringen der anwesenden Partei zu Grunde legen (Art. 234 ZPO). Mangels abweichender Regelung für das vorliegend durchzuführende vereinfachte Verfahren und weil kein Anwendungsfall gemäss Art. 247 ZPO vorliegt, ist der Entscheid somit aufgrund der Akten sowie in Anwendung der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime aufgrund der als unbestritten zu betrachtenden Behauptungen der Klägerin an der Verhandlung zu fällen (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 58 Abs. 1 ZPO).

2. Die Klägerin stützt ihre Klage auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Internet-Systemvertrag vom 1. Dezember 2011. Darin habe sie sich verpflichtet, dem Beschuldigten einen Internet-Auftritt zu erstellen sowie den Betrieb und Unterhalt des Auftritts während der Vertragslaufzeit von 48 Monaten sicherzustellen. Der Leistungsumfang Premium habe das ständige Hosting der Internetseite, die viertel- oder halbjährliche Anpassung auf den neusten Stand der Technik sowie ein Unternehmensvideo umfasst (Prot. S. 11). Im Gegenzug habe sich der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einmalige Anschlusskosten von Fr. 324.00 sowie monatlich Fr. 248.40 zu bezahlen. Es sei vereinbart worden, dass der Beklagte die Anschlusskosten sowie das erste monatliche Entgelt bei Vertragsunterzeichnung bezahle und die weiteren regelmässigen Verbindlichkeiten jeweils monatlich im Voraus leiste. Die Klägerin habe ihre Leistungen vollumfänglich erbracht. Der Beklagte habe, nachdem er zunächst Fr. 993.60 bezahlt gehabt habe, seine Zahlungen indessen grundlos eingestellt. Trotz Mahnungen und aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen habe er keine weiteren Leistungen mehr erbracht (act. 2 ). An der Hauptverhandlung hielt die Klägerin an ihren Ausführun-- 5 of 9 -gen in der Klageschrift fest und führte weiter aus, der Beklagte sei mit der Ausführung des Internetsauftritts zufrieden gewesen, habe weder Einwände vorgebracht noch Mängel gerügt. Die Klägerin habe ferner auf Wunsch des Beklagten verschiedene Anpassungen vorgenommen. Die Klägerin reichte zu ihren Behauptungen die E-Mail-Korrespondenz der Parteien zu den Akten (Prot. S. 7, act. 18/1/4-6). Der Beklagte habe zwar nachträglich behauptet, es seien Nebenabreden, wie ein Abendessen und die Einrichtung einer Facebook-Fanpage, vereinbart worden. Diese Einwände seien aber erst später und nach Erstellung der Homepage erhoben worden. Überdies seien nie Nebenabreden getroffen worden. Der Beklagte sei auch später mit dem Produkt der Klägerin sehr zufrieden gewesen. Aus Kulanz habe ihm diese ohne Rechtspflicht eine sogenannte Facebook-Fanpage im Nachhinein gratis erstellt. Sie habe sich um den Kläger sehr bemüht und rund 40 Stunden Aufwand für diesen betrieben. Da der Beklagte seine Zahlungen nicht wieder aufgenommen habe, habe die Klägerin ihre Bemühungen ebenfalls eingestellt, zumal der Beklagte vertraglich zur Vorleistung verpflichtet gewesen sei (Prot. S. 7 ff. und 12).

3. Aufgrund der unbestrittenen Ausführungen der Klägerin sowie des Vertragsdokuments (act. 4/3) haben die Parteien einen Lizenzvertrag abgeschlossen. Dem Beklagten wurde das Recht eingeräumt, die von der Klägerin erstellte und während der Laufzeit des Vertrags zu pflegenden Internetseite zu nutzen. Die Rechte am Webdesign, der Software und der Infrastruktur der Webseiten verblieben ausschliesslich bei der Klägerin, während dem Beklagten unter Vorbehalt der Bezahlung des Entgelts ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an der Webseite zustand (act. 4/3 AGB Ziffer 9). Der Lizenzvertrag gilt als Inominatskontrakt. Auf das Verhältnis der Parteien sind daher in erster Linie die konkret vertraglich vereinbarten Bestimmungen anwendbar. Beim Lizenzvertrag als Dauerschuldverhältnis sind bei der Frage der Vertragsauflösung zusätzlich die Art. 2 und Art. 27 ZGB zu beachten.

4. Im schriftlichen Vertrag hat der Beklagte unterschriftlich bestätigt, dass die umseitig abgedruckten AGBs wesentlicher Vertragsbestandteil der Vereinbarung bilden. Aus Ziffer 3 der AGBs gilt demnach als vereinbart, dass der Beklagte zur

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Vorauszahlung verpflichtet ist (act. 4/3). Auch die weiteren von der Klägerin behaupteten Vertragskonditionen (Laufzeit von 48 Monaten: act. 4/3 Ziffer 4 AGB, monatliches Entgelt einschliesslich Zahlungsmodalitäten: act. 4/3 Vorderseite) ergeben sich aus dem Vertragsdokument. Im Weitern lässt sich der eingereichten Korrespondenz sowie den Ausführungen der Klägerin an der Hauptverhandlung entnehmen, dass sie sich redlich um eine vertragsgemässe Erfüllung bemühte (act. 18/1/1 ff.). Mangelhafte Vertragserfüllung oder gar Vertragsverletzung ihrerseits lässt sich den Akten nicht entnehmen. Zu erwähnen bleibt, dass die Parteien im schriftlichen Vertrag ausdrücklich festhielten, dass mündliche Nebenabreden oder Vertragsergänzungen nicht getroffen wurden (act. 4/3 Vorderseite). Mangels anderslautenden Behauptungen und Beweisen des Beklagten ist als erstellt zu betrachten, dass die Klägerin ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen ist, während der Beklagte seine finanziellen Verpflichtungen lediglich im Umfang von Fr. 993.60 erfüllt hat. Die von der Klägerin eingeklagte Forderung von 11'923.20 lässt sich anhand der erwiesenen Laufzeit des Vertrags sowie des monatlichen Entgelts von Fr. 248.40 lückenlos nachvollziehen (act. 2 S. 5). Aufgrund der Vorleistungspflicht des Beklagten war die Klägerin schliesslich nach Art. 82 OR in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 OR berechtigt, ihre Leistungen einzustellen und vom Beklagten die Vertragserfüllung bzw. die Zahlung des gesamten noch geschuldeten Entgelts zu verlangen. Da der Beklagte nicht behauptet, die Klägerin habe den Vertrag vor Ablauf der 48 monatigen Vertragsdauer gestützt auf Ziffer 5 AGB vorzeitig gekündigt und keine anderen Auflösungsgründe ersichtlich sind, ist erstellt, dass er der Klägerin die eingeklagte Summe von Fr. 10'929.60 für die noch nicht bezahlten Raten bis Ablauf der vierjährigen Laufzeit schuldet. Die Klage ist folglich gutzuheissen. Die Parteien haben vereinbart, dass das Entgelt monatlich im Voraus zu bezahlen ist (act. 4/2 Vorderseite). Ziffer 3 der AGB bestimmt, dass das vertraglich geschuldete Entgelt am Tag des Vertragsschlusses und jeweils am selben Tag des folgenden Monats monatlich im Voraus fällig wurde (act. 4/3 Ziffer 3). Damit liegt eine Verfalltagsabrede vor. Der Vertrag wurde am 1. Dezember 2011 geschlossen, weshalb der vorleistungspflichtige Beklagte spätestens am ersten Tag nach Eintritt der Fälligkeit der letzten Rate, somit am 2. November 2015, für die -- 7 of 9 -ganze geschuldete Leistung in Verzug geriet. Demzufolge ist der Klägerin auch der geltend gemachte gesetzliche Verzugszins von 5% (Art. 73 OR) ab 1. Dezember 2015 zuzusprechen.

5. Zusammenfassend ist die Klage vollumfänglich gutzuheissen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21701000 des Betreibungsamtes Y. (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2017) aufzuheben.

III.

(Kosten und Entschädigung) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Prozesses dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 OR). Ebenso ist er zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Klägerin eine angemessene Parteientschädigung gemäss Anwaltsgebührenordnung sowie die ausgewiesenen Kosten des Schlichtungsverfahren von Fr. 400.– (act. 1) zu bezahlen.

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 10'929.60 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2015 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 21701000 des Betreibungsamtes Y. (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2017) aufgehoben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'880.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des Vorschusses wird der Klägerin zurückerstattet. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'880.– zurückzuerstatten.

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4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'539.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahren von Fr. 400.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je als Gerichtsurkunde.

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung des begründeten Entscheids an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich erklärt werden. In der Berufung sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 19. März 2018 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: lic. iur. R. Bantli Keller Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Hürlimann

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