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Entscheid

FV190053-L

Forderung

18. Dezember 2019Deutsch23 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

(Prozessgeschichte und Spruchreife) Die Klage über die obgenannten Rechtsbegehren wurde am 1. November 2018 mit Einreichung des Schlichtungsgesuches beim Friedensrichteramt C._____ im Sinne von Art. 60 Abs. 1 ZPO rechtshängig gemacht (act. 1). Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung vom 29. November 2018 wurde dem Kläger noch am selben Tag die Klagebewilligung erteilt (act. 1). Innert der dreimonatigen Frist von Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde die Klagebewilligung am 14. März 2019 unter Beilage der Klageschrift und der Einlegerakten beim Gericht eingereicht (act. 1, 2 und 4/2-29). Mit Verfügung vom 29. März 2019 setzte das Gericht dem Kläger sodann eine Frist von zehn Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'950.– an (act. 6). Dieser Kostenvorschuss ging innert Frist am 8. April 2019 beim Gericht ein (act. 8), woraufhin das Gericht mit Verfügung vom 17. April 2019 das Doppel der Klageschrift der Beklagten zustellte und dieser eine Frist von 20 Tagen zur schriftlichen Klageantwort setzte (act. 9). Die Klageantwort ging schliesslich innert dreimal erstreckter Frist am 26. August 2019 (Datum des Poststempels: 22. August 2019) beim Gericht ein (act. 20 bis 23). Aufgrund eines entsprechenden Antrags der Beklagten (act. 19) wurde mit Verfügung vom 29. August 2019 das Verfahren in Anwendung von Art. 125 lit. a ZPO vorerst auf die Frage der Verjährung beschränkt und dem Kläger eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme angesetzt (act. 24). Am 7. Oktober 2019 (Datum des Poststempels: 7. Oktober 2019) ging nach einmaliger Fristerstreckung die Stellungnahme des Klägers beim Gericht ein, wobei der Kläger in seiner Stellungnahme der vormaligen Rechtsvertreterin des Klägers – Advokatin D._____ – den Streit verkündete (act. 26 und 28). Nach entsprechender Fristansetzung (act. 31) erklärte D._____ sodann mit Eingabe vom 10. Dezember 2019, dass sie dem Prozess nicht beitritt (act. 35). Da – wie zu zeigen sein wird – die Beklagte ohnehin obsiegt, erweist sich der Fall als spruchreif, und es erübrigt sich die vorgängige Zustellung der klägerischen Stellungnahme an die Beklagte.

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Erwägungen

II.

(Zuständigkeit)

1.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (nachfolgend: AVB) sehen in Art. 18 unter anderem einen Gerichtsstand am schweizerischen Wohnsitz des Versicherungsnehmers vor (act. 4/4 S. 4). Weil diesem Gerichtsstand kein anderslautender zwingender Gerichtsstand entgegensteht, kann die Klage am vereinbarten Gerichtsstand erhoben werden. Da der Kläger Wohnsitz in … hat, ist das angerufene Gericht örtlich zuständig.

2.

Gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– das vereinfachte Verfahren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass vorliegend eine Teilklage anhängig gemacht wird. Gemäss von § 24 Abs. 1 GOG entscheidet über Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren sodann das Einzelgericht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

III.

(Parteien)

1.

Beim Kläger handelt es sich um eine Privatperson, welche mit der Beklagten (B._____, vormals …) am 8. Mai 1991 eine temporäre Todesfall- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung geschlossen hat, auf welche sie ihre Forderungsklage abstützt.

2.

Die Beklagte, die B._____ (vormals …), hat ihren Sitz in …, und sie hat mit besagtem Vertrag den Kläger bis zum 1. Mai 2017 gegen Erwerbsunfähigkeit versichert. Zweck der Gesellschaft ist unter anderem der Betrieb der Lebensversicherung und aller übrigen Versicherungszweige, welche eine Lebensversicherungsgesellschaft auf Grund der gesetzlichen Vorschriften betreiben kann.

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III.

(Beschränkung des Prozessthemas) Der von der Beklagten in der Klageantwort gestellte prozessuale Antrag, wonach das Verfahren auf die Frage der Verjährung zu beschränken sei (act. 21 S. 2), wurde durch das Gericht mit Verfügung vom 29. August 2019 gutgeheissen (act. 24). Dementsprechend wird vorliegend das Prozessthema auf die Frage der Verjährung beschränkt, wobei bei gegebener Verjährung ein Urteil ergehen kann.

V.

(Unbestrittener Sachverhalt und Streitgegenstand) Die Parteien schlossen am 8. Mai 1991 den vorliegend relevanten Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. … ab. Aus diesem Vertrag geht hervor, dass die Beklagte dem Kläger "bei Erwerbsunfähigkeit" eine jährliche Rente von Fr. 48'000.– verspricht (act. 4/3). Mit Schreiben vom 14. Mai 1997 anerkannte die Beklagte eine Leistungspflicht aus diesem Vertrag und erbrachte in der Folge Renten- und Prämienbefreiungsleistungen. In den vergangenen 20 Jahren war und ist aber der Erwerbsunfähigkeitsgrad des Klägers zwischen den Parteien umstritten. Während sich der Kläger auf den Standpunkt stellt, dass ihm die vollen Leistungen – also die ab einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mehr als 2/3 geschuldeten Leistungen – zustehen, geht die Beklagte von einem tieferen Erwerbsunfähigkeitsgrad aus, und sie gewährte dem Kläger nur (aber immerhin) eine Rente samt Prämienbefreiung im Umfang von 60% (vgl. act. 2 S. 15).

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VI.

(Parteistandpunkte)

1.

Im Rahmen der Klage führt der Kläger aus, dass aufgrund des Streitgegenstandes der vorliegenden Teilklage, nämlich der Leistungspflicht der Beklagten ab 1. November 1997, im vorliegenden Verfahren der Erwerbsunfähigkeitsgrad des Klägers und die entsprechende Leistungspflicht der Beklagten ab 1. November 1997 bis zum 31. Juli 2014 interessiere (act. 2 S. 15).

2.

Im Rahmen der Klageantwort führt die Beklagte aus, dass die klägerischen Forderungen verjährt seien. Gegenstand des Prozesses seien periodische Rentenleistungen und Prämienbefreiungen für den Zeitraum vom 1. August 1997 (recte 1. November 1997) bis zum 31. Juli 2014. Diese würden jeweils zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, in welchem die Erwerbsunfähigkeit bestanden hat, verjähren, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Rentenleistungen bzw. Prämienbefreiungen vierteljährlich nachschüssig zu erbringen seien, nämlich am 01.02., 01.05.,

01.08

und 01.11. eines Jahres. Die Verjährung sei daher jeweils zwei Jahre nach diesen Daten eingetreten. Die letzte der im vorliegenden Prozess geforderten Mehrforderungen für Rente und Prämienbefreiung – diejenige für Juli 2014 – sei somit am 1. August 2016 verjährt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei vom Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter jedoch keine verjährungsunterbrechende Massnahme ergriffen worden. Zwar könnten auch Verjährungsverzichtserklärungen des Schuldners die Verjährung hinausschieben, doch stamme die dannzumal letzte entsprechende Erklärung der Beklagten vom 16. November 2012, und es sei darin bloss bis zum 31. Dezember 2013 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet worden. Die nächste Erklärung sei dann erst wieder am 7. Dezember 2016 ausgestellt worden und somit nach Eintritt der Verjährung am 1. August 2016. In beiden Erklärungen sei festgehalten, dass der Verzicht nur gelte, sofern die Forderung nicht bereits verjährt sei. Somit bestehe zwischen dem 31. Dezember 2013 und dem 7. Dezember 2016 eine Lücke, in welcher keine Verzichtserklärung vorliege, wobei sich die Lücke durch den in dieser Zeit erfolgten Anwaltswechsel erkläre (act. 21 S. 5 f.).

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3.1

Im Rahmen der Stellungnahme zur Frage der Verjährung verkündet der Kläger – für den Fall, dass die vorliegend geltend gemachte Forderung verjährt sein sollte – gegenüber Rechtsanwältin D._____ den Streit, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese den Eintritt einer allfälligen Verjährung zu verschulden habe. Sie habe es nämlich – wie der Kläger ausführt – unterlassen, für die Zeit nach dem 31. Dezember 2013 eine weitere Verzichtserklärung bezüglich Verjährungseinrede einzuholen (act. 28 S. 3 f.).

3.2

Weiter macht der Kläger geltend, dass der Anspruch nicht verjährt sei, da die Verjährung seit Ausrichtung der ersten Erwerbsunfähigkeitsrente am 1. Januar 1997 vierteljährlich durch die Beklagte unterbrochen worden sei, indem diese Leistungen ausbezahlt habe. Entsprechend stelle insbesondere die Überweisung der letzten Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. Mai 2017 eine neuerliche Verjährungsunterbrechung dar, und somit habe diese Zahlung einen neuen zweijährigen Fristenlauf für die gesamte Forderung aus dem Versicherungsvertrag ausgelöst, weshalb zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 1. November 2018 die Forderung noch nicht verjährt gewesen sei (act. 28 S. 4 ff.).

3.3

Eventualiter bringt der Kläger vor, dass die Beklagte ab dem 1. November 1997 durchgehend eine zu tief angesetzte Erwerbsunfähigkeitsrente ausbezahlt habe und der Kläger der Beklagten mehrfach Nachfrist gesetzt habe, um die ganze Erwerbsunfähigkeitsrente zu leisten, was diese jedoch nicht getan habe. Daher befinde sich die Beklage im Verzug, weshalb der Kläger – mit einer Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäss Art. 127 OR – auf Erfüllung nebst Schadenersatz wegen Verspätung klagen könne. Dieser Anspruch sei noch nicht verjährt, da die Verjährungsfrist vierteljährlich unterbrochen worden sei (act. 28 S. 7).

3.4

Weiter führt der Kläger aus, dass die Beklagte aufgrund des Verzugs auch für Zufall hafte. Das schädigende Ereignis – nämlich der Umstand, dass die ehemalige Rechtsvertreterin des Klägers keine weiteren verjährungsunterbrechenden Massnahmen getroffen hat – sei als Zufall zu qualifizieren, da dieser Umstand ausserhalb des Verantwortungsbereichs des Klägers gelegen habe und somit nicht von ihm zu verantworten sei. Entsprechend hafte die Beklagte für den -- 7 of 17 -Eintritt der von ihr behaupteten Verjährung und den daraus resultierenden Schaden. Der Schaden bestehe aus dem nunmehr nicht mehr durchsetzbaren Anspruch des Klägers im Umfang der Differenz zwischen der teilweise geleisteten Erwerbsunfähigkeitsrente und der ihm zustehenden ganzen Erwerbsunfähigkeitsrente. Dieser Anspruch sei noch zum Zeitpunkt der Klageeinleitung noch nicht verjährt gewesen (act. 28 S. 10).

VII.

(Würdigung)

1.

Verjährung von Forderungen aus Versicherungsvertrag

1.1

Für die Verjährung von Forderungen aus Versicherungsvertrag – und um solche handelt es sich vorliegend – ist zwischen dem Stammrecht – das heisst dem Recht, die periodischen Leistungen zu erhalten – und den einzelnen Rentenleistungen zu unterscheiden. Das Stammrecht ist dabei keine eigentliche Forderung, sondern ein Schuldverhältnis, aus dem in wiederkehrenden Zeitabständen Forderungen entstehen (THALMANN, Die Verjährung im Privatversicherungsrecht, Diss., S. 139; PETERMANN, La prescription des actions, in: Revue Suisse d'Assurances 1959/1960, S. 309; BSK VVG Nachführungsband-GRABER, Art. 46 N 6-18). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 46 Abs. 1 VVG unterliegen nur Forderungen und damit lediglich die einzelnen Rentenforderungen der zweijährigen Verjährungsfrist, nicht aber das Schuldverhältnis an sich; für dieses gelangt vielmehr die zehnjährige Verjährungsfrist von Art. 127 OR analog zur Anwendung (BGE 139 III 263 E. 2.2; 111 II 501; THALMANN, a.a.O., S. 123; PETERMANN, a.a.O., S. 309 f.). Mit Ablauf der Verjährungsfrist tritt eine Entkräftung des Forderungsrechts ein. Das Forderungsrecht geht dabei nicht unter, sondern die Verjährungseinrede bewirkt lediglich – aber eben doch –, dass die materiellrechtlich möglich-erweise noch bestehende Forderung nicht gegen den Willen des Schuldners zwangsweise durchgesetzt werden kann (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht AT, Band II, Rz. 3372; BGE 99 II 185 E. 2b). Zivilpro-- 8 of 17 -zessual führt die Verjährung einer eingeklagten Forderung zur Abweisung der Klage infolge Unbegründetheit (BSK OR I-DÄPPEN, Art. 127 N 23).

1.2

Zunächst ist somit zu prüfen, ob der Streitgegenstand der vorliegenden Teilklage – also die Frage, ob dem Kläger im Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum 31. Juli 2014 die vollen, also die bei einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von mehr als 2/3 geschuldeten Leistungen zustehen – das Stammrecht oder die einzelnen Forderungen selbst betrifft. Würde die Frage nämlich das Stammrecht betreffen, wäre eine zehnjährige Verjährungsfrist anwendbar, wohingegen andernfalls eine zweijährige Verjährungsfrist zur Anwendung käme.

1.3

Vorliegend bestätigte die Beklagte erstmals am 14. Mai 1997 ihre grundsätzliche Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag mit der Police Nr. … (act. 4/22). Damit wurde festgestellt, dass eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers – mit welchem Erwerbsunfähigkeitsgrad auch immer – vorliegt. Damit wurde dem Kläger der Anspruch, eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu erhalten, gewährt, und der Eintritt eines Versicherungsereignisses, aus welchem periodische Forderungen entstanden sind, wurde von Seiten der Beklagten anerkannt. Für den Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum 31. Juli 2014 wurden die Rentenleistungen jedoch nur im Umfang eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 60% ausbezahlt. Dabei wurden die Rentenleistungen in Anwendung von Art. 53 lit. c AVB jeweils vierteljährlich nachschüssig, im vorliegenden Fall am 01.02., 01.05., 01.08. und

01.11

des Jahres, erbracht (vgl. act. 2 Ziff. 58).

1.4

Die Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist – und auch die Frage, wie hoch die Erwerbsunfähigkeit ist –, ist grundsätzlich eine Frage des Stammrechts. Das ändert jedoch nichts daran, dass die einzelnen Forderungen aus dem Versicherungsvertrag gemäss Art. 46 Abs. 1 VVG innert zwei Jahren verjähren. Somit können Forderungen aus einem Versicherungsvertrag zwar gestützt auf Ereignisse geltend gemacht werden, die schon länger als zwei Jahre (aber nicht mehr als 10 Jahre) zurückliegen, doch können nur Versicherungsleistungen für die letzten zwei Jahre (ab Rechtshängigkeit einer Klage bzw. ab einer anderen die Verjährung unterbrechenden Handlung) eingefordert werden, denn -- 9 of 17 -Leistungen, deren Zahlungsfälligkeit länger zurückliegt, sind eben nach Art. 46 Abs. 1 VVG verjährt.

1.5

Im vorliegenden Fall war die letzte streitige Rentenforderung am 1. August 2014 fällig. Somit war diese grundsätzlich – entsprechend der zweijährigen Frist – am 2. August 2016 und damit vor Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 1. November 2018 verjährt. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Beklagte verjährungsunterbrechende Handlungen vorgenommen hat, durch welche die zweijährige Verjährungsfrist verlängert wurden (oder von Neuem zu laufen begannen).

2.

Unterbrechung der Verjährung

2.1

Der Kläger macht geltend, dass die Verjährung seit Ausrichtung der ersten Erwerbsunfähigkeitsrente am 1. August 1997 durch die vierteljährlich entrichteten Leistungen der Beklagten regelmässig unterbrochen worden sei (act. 25 Ziff. 8). Entsprechend stelle insbesondere auch die Überweisung der letzten Erwerbsunfähigkeitsrente vom 1. Mai 2017 eine neuerliche Verjährungsunterbrechung dar, und diese löse somit abermals – und für die gesamte bisherige Forderung aus dem Versicherungsvertrag – einen neuen Fristenlauf aus, weshalb die vorliegende Forderung zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs am 1. November 2018 noch nicht verjährt gewesen sei (act. 25 Ziff. 11).

2.2

Gemäss Art. 135 Ziff. 1 OR wird die Verjährung durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners unterbrochen. Als Anerkennung mit Unterbrechungswirkung gilt jedes Verhalten des Schuldners, das vom Gläubiger nach Treu und Glauben im Rechtsverkehr als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung aufgefasst werden darf (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 119 II 368 E. 7b S.

378.

f.; 110 II 176 E. 3 S. 180 f.). Die Anerkennung der grundsätzlichen Schuldpflicht genügt. Sie braucht sich nicht auf einen bestimmten Betrag zu beziehen (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; 110 II 176 E. 3 S. 181; Urteil 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4). Ob eine Erklärung des Schuldners als Anerkennung zu deuten ist, welche die Verjährung unterbricht, ist mit Blick auf den konkreten Einzelfall zu entscheiden (Urteil 4A_276/2008 vom 31. Juli 2008 E. 4.4; Urteil 4C.134/2004 -- 10 of 17 -vom 14. Oktober 2004 E. 4.3). Grundsätzlich soll die Rechtsabschwächung durch Verjährung nicht eintreten, solange sich der Gläubiger um die Durchsetzung seines Rechts bemüht zeigt oder der Schuldner dessen Existenz anerkennt. Tun sie dies durch eine der in Art. 135 OR erwähnten Handlungen kund, so bricht der Verjährungslauf ab und beginnt neu (BSK OR I-DÄPPEN, Art. 135 N 1).

2.3

Vorliegend hat die Beklagte im Zeitraum vom 1. November 1997 bis zum 31. Juli 2014 die vierteljährlichen Rentenleistungen im Umfang eines Erwerbsunfähigkeitsgrads von 60% entrichtet. Mit diesen periodischen Leistungen hat die Beklagte das Recht des Klägers auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente in diesem Umfang anerkannt. Jedoch hat sie damit zu keinem Zeitpunkt ihre Schuldpflicht bzw. den Anspruch des Klägers auf eine ganze Rente – also Leistungen für einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von mehr als 2/3 – anerkannt. Im Gegenteil hat die Beklagte mit der Ausrichtung der vierteljährlichen Rentenleistungen im Umfang von 60% klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den grundsätzlichen Anspruch auf eine Rente zwar anerkennt, jedoch eben nur in der Höhe von 60%. Wer eine 60%ige Rente ausbezahlt, anerkennt nämlich nicht eine vollumfängliche (bzw. mehr als 66%ige) Erwerbsunfähigkeit; ganz im Gegenteil bestreitet er eine solche zumindest implizit. Damit ist die Verjährung durch die vierteljährlichen Leistungen der Beklagten nicht unterbrochen worden.

2.4

Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger erwähnten Urteil 4A.532/2009 des Bundesgerichts vom 5. März 2010. Dort führte das Bundesgericht nämlich nur aus, dass es "denkbar" sei, "dass die Bezahlung von Taggeldern, die ohne jeden Vorbehalt ausgerichtet wird, als Anerkennung der grundsätzlichen Zahlungspflicht aus dem Schadensfall verstanden werden kann und darf", wobei es die Frage im vorliegenden Fall aber offen liess. Wenn das Bundesgericht nun aber eine Frage offen lässt, so lässt sich daraus nichts ableiten. Und selbst wenn das Bundesgericht die Frage nicht offen gelassen, sondern sie in einem bejahenden Sinne beantwortet hätte, so müsste die Formulierung des Bundesgerichts noch immer so verstanden werden, dass eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen ist; dass nämlich aus einer Ausrichtung einer Teilrente in jedem Fall auf eine Anerkennung einer Leistungspflicht für eine Vollrente geschlos-- 11 of 17 -sen werden kann, wäre geradezu absurd. Wie gesagt hat das Bundesgericht aber sogar offen gelassen, ob es überhaupt Konstellationen gibt, in welchen die vorbehaltlose Bezahlung von Taggeldern als Anerkennung einer grundsätzlichen Zahlungspflicht verstanden werden darf. So oder anders liegt im vorliegenden Fall keine Konstellation vor, aus welcher sich ergeben würde, dass die Beklagte eine vollumfängliche Rentenleistungspflicht anerkannt hat (oder insoweit auch nur auf die Verjährungsreinrede verzichtet hat).

2.5. Ein gegenteiliger Entscheid hätte im Übrigen zur Folge, dass die zweijährige Verjährungsfrist bis zur Ausrichtung der letzten Rentenleistung immer wieder unterbrochen würde. Rentenleistung werden in der Regel jedoch über viele Jahre oder gar lebenslänglich entrichtet. Wäre es nun so, dass die einzelnen Rentenleistungen die Verjährungsfrist immer wieder unterbrechen würden, so könnten Rentenforderung erst nach Entrichtung der letzten Forderung oder – sofern eine Rente lebenslänglich geleistet wird – gar nie verjähren. Dies wäre jedoch systemwidrig, würde es doch den Sinn und Zweck der Verjährung unterlaufen. So dient die Verjährungsregelung ja gerade dazu, Rechtssicherheit zu schaffen. Dies muss im Versicherungsrecht um so mehr gelten, als die kürzere, zweijährige Verjährungsfrist von Art. 46 VVG dazu dient, den spezifischen Bedürfnissen des Versicherungsbetriebs Rechnung zu tragen (vgl. VVG-GRABER, Art. 46 N 1).

2.5. Ein gegenteiliger Entscheid hätte im Übrigen zur Folge, dass die zweijährige Verjährungsfrist bis zur Ausrichtung der letzten Rentenleistung immer wieder unterbrochen würde. Rentenleistung werden in der Regel jedoch über viele Jahre oder gar lebenslänglich entrichtet. Wäre es nun so, dass die einzelnen Rentenleistungen die Verjährungsfrist immer wieder unterbrechen würden, so könnten Rentenforderung erst nach Entrichtung der letzten Forderung oder – sofern eine Rente lebenslänglich geleistet wird – gar nie verjähren. Dies wäre jedoch systemwidrig, würde es doch den Sinn und Zweck der Verjährung unterlaufen. So dient die Verjährungsregelung ja gerade dazu, Rechtssicherheit zu schaffen. Dies muss im Versicherungsrecht um so mehr gelten, als die kürzere, zweijährige Verjährungsfrist von Art. 46 VVG dazu dient, den spezifischen Bedürfnissen des Versicherungsbetriebs Rechnung zu tragen (vgl. VVG-GRABER, Art. 46 N 1).

2.6. Nach dem Gesagten kann in den vierteljährlichen Rentenleistungen der Beklagten keine verjährungsunterbrechende Anerkennungshandlung betreffend die Ausrichtung einer ganzen Rente erblickt werden. Zu prüfen bleibt jedoch noch, ob die von der Beklagten abgegebenen Verjährungsverzichtserklärungen der Einrede der Verjährung entgegenstehen.

3. Verjährungsverzichtserklärungen

3.1. Bei den für den Versicherungsvertrag geltenden Verjährungsfristen ist ein Verjährungseinredeverzicht des Versicherers zulässig, und zwar auch – entgegen Art. 141 Abs. 1 OR – zum Voraus (VVG-GRABER, Art. 46 N 23). Bei der vorliegend relevanten Verjährungsfrist für Rentenleistungen aus Versicherungs-- 12 of 17 -vertrag ist somit ein vorgängiger Verzicht der Beklagten auf die Verjährungseinrede zulässig.

3.2. Ein solcher Einredeverzicht besteht im Versprechen des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, sich bezüglich einer bestimmten Schuld nicht auf die Verjährung zu berufen. Er kann entweder als Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede oder als Verlängerung der Verjährungsfrist gemeint sein. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bezüglich beider Verzichtsarten hinsichtlich ihrer Wirkungen von einer Verlängerung der Verjährungsfrist auszugehen, wobei dies auch unabhängig davon gilt, ob der Verzicht vor oder nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt (BGE 99 II 185 E. 3a; vgl. dazu KRAUSKOPF, Die Schuldanerkennung im schweizerischen Obligationenrecht, Diss. 2003, N 255). Der Verjährungseinredeverzicht während laufender Verjährungsfrist bewirkt nicht einen Neubeginn der Verjährungsfrist, sondern verlängert die Verjährungsfrist um die Dauer der vereinbarten Fristverlängerung (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 3383; BGer 9C_104/2007 E. 8.2.1;4C.421/2005 E. 4.1). Die Dauer des Einredeverzichts liegt in der Privatautonomie der einseitig verzichtenden oder der vertraglich agierenden Parteien (GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, a.a.O., Rz. 3382). Sie darf jedoch die Höchstdauer der ordentlichen gesetzlichen Frist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR nicht überschreiten (BGE 132 III 226 E. 3.3.8).

3.3. Bei der Auslegung von Verjährungseinredeverzichten ist, wie bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen allgemein, zunächst nach dem wirklichen Willen der Parteien zu fragen (BGer 5C_226/2002 E. 1.2). Nur wenn dieser tatsächliche Parteiwille unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Willens der Parteien deren Erklärungen auf Grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 129 III 118 E. 2.5).

3.4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beklagte in Bezug auf ein Eintreten der Verjährung für den Zeitraum vom 2. November 2009 bis zum 31. Dezember 2013 sowie vom 7. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 auf die Einrede der Verjährung verzichtete. Die Erklärungen des Einredeverzichts erfolgten jeweils – so insbesondere auch im Schreiben vom 7. Dezember 2016 -- 13 of 17 -(act. 23/8) – unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Verjährung nicht schon eingetreten ist (act. 23/1, 23/2, 23/4, 23/6, 23/8). Sofern die Verjährung also nicht bereits am 2. November 2009 bzw. 7. Dezember 2016 eingetreten war, hatten die Verzichtserklärungen die Wirkung einer Verlängerung der Verjährungsfrist bis zum 31. Dezember 2013 bzw. 31. Dezember 2017.

3.5. In ihrem Schreiben vom 7. Dezember 2016 verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2017 unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Verjährung nicht bereits eingetreten ist. Angesichts dieses Vorbehalts kann klarerweise nicht auf eine rückwirkende, gleichsam lückenlose Verlängerung des Verjährungseinredeverzichts geschlossen werden, sondern lediglich auf eine solche ab dem 7. Dezember 2016.

3.6. Aus der Verjährungsverzichtserklärung vom 7. Dezember 2016 kann also kein rückwirkender Verzicht auf die Einrede der Verjährung abgeleitet werden, sofern Letztere im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 6. Dezember 2016 eingetreten ist. Wie bereits ausgeführt, haben die Verjährungsverzichtserklärungen für den Zeitraum vom 2. November 2009 bis zum 31. Dezember 2013 die Verjährungsfrist um die Dauer der vereinbarten Frist – und damit bis zum 31. Dezember 2013 – verlängert. Somit sind die Forderungen, soweit sie vor dem 1. Januar 2012 fällig waren, nach Fristablauf und damit am 1. Januar 2014 verjährt. Die später fällig gewordenen Forderungen verjährten sodann jeweils zwei Jahre nach ihrer Fälligkeit, die letzte Forderung – jene vom 1. August 2014 – also am 2. August 2016. Somit waren zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung vom 7. Dezember 2016 alle Forderungen des Klägers bereits verjährt, weshalb der Verzicht gemäss seinem klaren Wortlaut keine Bindungswirkung entfaltet.

4. Schuldnerverzug und Haftung für Zufall

4.1. Der Kläger bringt zudem vor, dass sich die Beklagte mit der Leistung der ganzen Rente im Verzug befunden habe. Aufgrund des Schuldnerverzugs hafte sie nun auch für Zufall. Das schädigende Ereignis – nämlich der Umstand, dass die ehemalige Rechtsvertreterin des Klägers keine weiteren verjährungsun-- 14 of 17 -terbrechenden Massnahmen getroffen habe – sei als solcher Zufall im Sinne von Art. 103 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Entsprechend hafte die Beklagte für den Eintritt der von ihr behaupteten Verjährung und den daraus resultierenden Schaden (act. 28 Ziff. 25).

4.2. Im vorliegenden Fall kann nicht von einem Verzug der Beklagten ausgegangen werden, da die Beklagte (für den vorliegend relevanten Zeitraum) nie gerichtlich zur Leistung der vollen Renten verpflichtet wurde und die Beklagte einen entsprechenden Anspruch des Klägers auch nie anerkannt hat. Blosse Schreiben des Klägers, wonach er die Ausrichtung einer vollen Rente verlangt, bewirken für sich allein hingegen keinen Verzug der Beklagten. Jede gegenteilige Annahme würde im Übrigen auch die Wirkung von Art. 46 Abs. 1 VVG weit gehend aushebeln, könnte doch diesfalls der Versichererungsnehmer faktisch die Verjährungsfrist einseitig von zwei auf 10 Jahre erhöhen, ohne die Streitsache rechtshängig machen zu müssen. Eine solche Aushebelungsmöglichkeit entspricht aber ganz offensichtlich nicht der Intention des Gesetzgebers.

4.3. Weiter bringt der Kläger vor, dass der Eintritt der Verjährung Zufall gewesen sei, weshalb die Beklagte hierfür zu haften habe. Als Zufall ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jeder weder vom Gläubiger noch vom Schuldner zu vertretende Umstand – so insbesondere Fälle von so genannt höherer Gewalt – zu verstehen (BSK OR I-WIEGAND, Art. 103 N 12). Wie der Kläger selbst vorbringt, hat es die damalige Rechtsvertreterin des Klägers unterlassen, einen weiteren Verjährungsverzicht ab dem 31. Dezember 2013 einzuholen, was zur Verjährung der Forderungen geführt hat. Demnach liegt der Umstand des Verjährungseintritts eben gerade in der Sphäre des Klägers und ist daher (jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten) auch von diesem zu vertreten.

5. Fazit Nach dem Gesagtem waren die nun geltend gemachten einzelnen Forderungen auf volle Rentenleistungen aus der Police-Nr. … zum Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsbegehren am 1. November 2018 bereits verjährt. Es wurden keine bzw. keine genügenden verjährungsunterbrechenden Handlungen vor-- 15 of 17 -genommen. Daher ist die Verjährung der einzelnen Forderungen an verschiedenen Daten zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 2. August 2016 eingetreten. Die Klage ist infolgedessen als unbegründet abzuweisen.

VIII.

(Kosten- und Entschädigungsfolgen) Die Beklagte obsiegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Kläger hat somit die Gerichtskosten zu tragen und der Beklagten eine Parteientschädigung inklusive Mehrwertsteuer zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Angesichts des geringen Aufwands infolge der Verjährung rechtfertigt es sich jedoch, sowohl die Gerichtsgebühr als auch die Parteientschädigung auf die Hälfte des ordentlichen Betrags festzusetzen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'975.– festgesetzt. Allfällige weitere Kosten des gerichtlichen Verfahrens bleiben vorbehalten.

3. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der geleistete Kostenvorschuss dem Kläger zurückerstattet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für die anwaltliche Vertretung eine Parteientschädigung von Fr. 2'692.50 (inklusive 7.7% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (je als Gerichtsurkunde, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 28, 29 und 30/31-37).

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6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 18. Dezember 2019 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

10. Abteilung - Einzelgericht Bezirksrichter: lic.iur. Dienst Gerichtsschreiber: lic.iur. Utz

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