FV190206-L
Auskunft gemäss Art. 8 DSG
30. Juni 2020Deutsch14 min
Bezirksgericht Zürich 10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV190206-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer Gerichtsschreiberin MLaw Z. Heiduschke Verfügung vom 30. Juni 2020 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ substituiert...
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Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: FV190206-L / U
Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Th. M. Meyer Gerichtsschreiberin MLaw Z. Heiduschke
Verfügung vom 30. Juni 2020
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ substituiert durch Rechtsanwalt X2._____
gegen
B._____, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Y2._____
betreffend Auskunft gemäss Art. 8 DSG
Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 2 S. 2)
" 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin innerhalb von 14 Tagen nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils vollständig Auskunft über sämtliche von der Beklagten bearbeiteten, die Klägerin betreffenden Personendaten gemäss Art. 8 DSG zu erteilen.
2. Insbesondere sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin folgendes mitzuteilen: a) alle in der Datensammlung der Beklagten vorhandenen und die Klägerin betreffenden Personendaten (einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten), insbesondere eine Kopie des Depotvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten sowie Angaben über die aktuellen von der Beklagten geführten Zeichnungsberechtigungen betreffend die Bankbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten; und b) jeweils mit Bezug auf Personendaten, welche die Klägerin betreffen, den Zweck und gegebenenfalls die Rechtsgrundlagen des Bearbeitens sowie die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, der an der Sammlung Beteiligten und der Datenempfänger.
3. Es sei im Sinne von Art. 236 Abs. 3 und Art. 337 Abs. 1 ZPO die direkte Vollstreckung der Rechtsbegehren Nr. 1 und Nr. 2 dergestalt anzuordnen, dass a) den Organen der Beklagten für den Fall der vollständigen oder teilweisen Widerhandlungen gegen die Pflichten in Rechtsbegehren Nr. 1 und/oder Nr. 2 die Bestrafung mit Busse gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) angedroht wird; und b) die Beklagte gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung der Rechtsbegehren Nr. 1 und/oder Nr. 2 zu bezahlen hat.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten."
Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 14 S. 2)
" 1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2. Eventuell sei die Klage abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvertreter."
Prozessualer Antrag der Beklagten: (act. 25 S. 2)
" Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis der High Court of Justice am Eastern Carribean Supreme Court, Geschäft Nr. …, über den Antrag entschieden hat, wonach die Herren C._____ und D._____ als Receiver der Klägerin wieder abzuberufen seien."
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Eingabe vom 7. November 2019 reichte die Klägerin ihre Klageschrift samt Beilagen und der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes E._____ vom 24. September 2019 hierorts ein (act. 1 bis 5/2-10). Mit Verfügung vom 22. November 2019 wurde der Klägerin Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt, welchen diese fristgerecht bezahlte (act. 7 und 9).
2. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 wurde der Beklagten die Klagebegründung zugestellt und zugleich Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Klagebegründung angesetzt (act. 10). Innert erstreckter Frist reichte die Beklagte mit Eingabe vom 7. Februar 2020 eine Klageantwort inklusive Beilagen ein und beantragte unter anderem, dass mangels gültiger Vertretung der Klägerin nicht auf die Klage einzutreten sei (act. 12 und 14 bis 16/1-5). In der Folge beschränkte das Gericht das Verfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2020 einstweilen auf die Frage der gültigen Vertretung der Klägerin und setzte dieser eine Frist an, um dazu Stellung zu nehmen (act. 17). Die Stellungnahme der Klägerin wurde mit Eingabe vom 13. März 2020 innert erstreckter Frist inklusive Beilagen erstattet und mit Verfügung vom 18. März 2020 an die Beklagte zugestellt, wobei dieser zugleich Frist zur freiwilligen Stellungnahme angesetzt wurde (act. 19, 21, 22/11-16 und 23). Die Beklagte reichte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 11. Mai 2020 eine Stellungnahme inklusive Beilagen ein (act. 25 und 26/1-3). Die Klägerin nahm mit Eingabe vom 4. Juni 2020 nochmals Stellung und reichte Beilagen ein (act. 29 bis 31/17-18).
Erwägungen
II.
1.
Prüfung der Prozessvoraussetzungen
1.1
Nach Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ist dies der Fall, tritt es auf die Klage ein (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem, dass eine klagende Partei prozessfähig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO). Gemäss Art. 67 ZPO ist prozessfähig, wer handlungsfähig ist. Juristische Personen sind nach Art. 54 ZGB handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen, obligatorischen Organe bestellt sind. Die juristische Person handelt durch ihre Organe (Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Vorstand, Bevollmächtigter). Jede prozessfähige Partei kann sich zudem im Prozess vertreten lassen, wobei sich der Vertreter durch eine Vollmacht auszuweisen hat (Art. 68 Abs. 1 und 2 ZPO).
1.2
Im vorliegenden Fall wurde der Rechtsvertreter der Klägerin, Rechtsanwalt X1._____, von C._____ mit Vollmacht vom 3. April 2019 zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten bevollmächtigt (act. 3). Es ist zu prüfen, ob die Klägerin gültig vertreten ist, insbesondere ob C._____ bei der Vollmachtserteilung an den Rechtsvertreter, Rechtsanwalt X1._____, am 3. April 2019 eine Person war, der die Vertretungsbefugnis und -macht zukam, um die Klägerin rechtsgültig zu vertreten und eine Vollmacht auszustellen.
2.
Standpunkt der Parteien
2.1
Die Beklagte macht geltend, dass es sich bei der Verfügung vom 5. Juli 2018 (Receivership Order), mit der ein Gericht der British Virgin Islands C._____ und D._____ als "Receiver" der Klägerin einsetzte, um eine vorsorgliche Massnahme
handle und solche einstweiligen Massnahmen könnten in der Schweiz nicht anerkannt und vollstreckt werden, weil sie nicht endgültig im Sinne von Art. 25 IPRG seien. Die Receiver hätten sich sodann nur Kraft der Receivership Order als Direktoren der Klägerin registrieren lassen können. Da die Receivership Order in der Schweiz nicht anerkannt und vollstreckt werden könne, hätten die Receiver aus schweizerischer Sicht keine Befugnis, für die Klägerin zu handeln. Die von den Receivern behauptete Registrierung im "Register of Directors" der Klägern habe keine selbständige Bedeutung, da sie einzig aufgrund der in der Schweiz nicht anerkennbaren Receivership Order zustande gekommen sei (act. 14 Rz. 5 f.). Es spiele keine Rolle, welche Befugnisse ein Direktor einer Gesellschaft nach dem Recht der British Virgin Islands habe. In der Schweiz werde schlicht nicht anerkannt, dass die Receiver gültig als Direktoren der Klägerin bestellt worden seien (act. 25 Rz. 10).
2.2
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass das Recht der British Virgin Islands anwendbar und für die Vertretungsmacht der Organe der Klägerin massgeblich sei. Dies, da die Klägerin als ausländische Gesellschaft gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG und der vom Gesetzgeber vorgesehenen Inkorporations- bzw. Gründungstheorie dem Recht der British Virgin Islands unterstehe. An dieses Recht sei gemäss Art. 155 lit. i IPRG insbesondere die Frage anzuknüpfen, wer für die Klägerin als organschaftliche Vertreterin handeln könne. Nach dem anwendbaren "British Virgin Islands Business Companies" Act 2004 komme die Befugnis und Macht, die Klägerin zu vertreten, den Direktoren zu. Sie würden die Geschäftsführung der Klägerin übernehmen und deshalb einen Vertreter für einen Zivilprozess in der Schweiz bevollmächtigen können. Folglich habe der im Register eingetragene Direktor C._____ die Klägerin bei der Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt X1._____ gültig vertreten können (act. 21 Rz. 2). Ein Anerkennungsverfahren hinsichtlich der Organstellung von C._____ sei der Inkorporationstheorie völlig fremd (act. 29 Rz. 2).
3.
Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
3.1
Unbestrittenermassen wurde auf den British Virgin Islands am 5. Juli 2018 eine vorsorgliche Massnahme erlassen, nach der für die Klägerin die Herren
C._____ und D._____ als sogenannte Receiver der Klägerin bestellt wurden (Receivership Order; act. 16/2). Dies "for the purpose of identifying, protecting, preserving and (if appropriate) recovering the assets of the Company and the value of such assets with immediate effect pending resolution of the claim herein", was übersetzt bedeutet, dass die Receiver zum Zweck der Identifizierung, des Schutzes, der Bewahrung und (falls angemessen) der Wiedererlangung der Vermögenswerte der Gesellschaft und des Wertes dieser Vermögenswerte in der Zeit bis zur Entscheidung über eine anhängig gemachte Klage eingesetzt wurden (act. 16/2 Rz. 1). In der Receivership Order ist festgehalten, dass die Receiver das Recht haben, in jeder beliebigen Jurisdiktion Rechtsvertreter für die Klägerin zu bestellen, die sie darin unterstützen sollen, ihre Pflichten als Receiver zu erfüllen. Insbesondere dürfen die Receiver zu diesem Zweck auch Vollmachten ausstellen (act. 16/2 Rz. 3n). Sodann wird den Receivern darin das Recht eingeräumt, sich selbst oder ihre Beauftragten als Direktoren der Gesellschaft eintragen zu lassen (act. 16/2 Rz. 4a). Im beglaubigten Auszug des Direktorenregisters der Klägerin vom 31. Januar 2019 sind sodann C._____ und D._____ auch als Direktoren eingetragen (Register of Directors; act. 5/4 S. 3). Der Rechtsvertreter der Klägerin wurde somit von einem Direktor der Gesellschaft bevollmächtigt, der gestützt auf eine vorsorgliche Massnahme eines Gerichts der British Virgin Islands Vollmachten ausstellen darf und gestützt auf diese Massnahme auch als Direktor im Direktorenregister der Gesellschaft eingetragen worden ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist allerdings nicht direkt das Recht der British Virgin Islands anwendbar und für die Vertretungsmacht der Organe der Klägerin massgeblich, sondern es ist zu prüfen, ob diese ausländische vorsorgliche Massnahme in der Schweiz anerkennbar ist und die Receiver somit aus schweizerischer Sicht die Vertretungsbefugnis und -macht hatten für die Klägerin zu handeln.
3.2
Sofern ein Staatsvertrag besteht, richtet sich die Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheide und Urkunden nach dessen Regeln (Art. 1 Abs. 2 IPRG), ansonsten regelt das IPRG die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen (Art. 1 Abs. 1 lit. c IPRG), wobei diese Voraussetzungen in den Art. 25 ff. IPRG näher umschrieben werden. Da kein Abkommen zwischen der Schweiz und den British Virgin Islands über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden besteht, sind die Anerkennung und Vollstreckbarkeit der Entscheide nach schweizerischem IPRG zu beurteilen.
3.3. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vorausgesetzt ist gemäss Art. 25 lit. a IPRG, dass die Zuständigkeit des urteilenden Gerichts aus Sicht des schweizerischen IPRG gegeben war. Art. 25 lit. b IPRG verlangt weiter, dass gegen den ausländischen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann oder dass er endgültig ist. Es ist sowohl in der Lehre wie Praxis umstritten, ob ausländische vorsorgliche Massnahmen nach Massgabe von Art. 25 ff. IPRG anerkennungsfähig sind. Umstritten ist insbesondere, ob und unter welchen Bedingungen ausländische Massnahmeentscheide eine ausreichende Bestandeskraft aufweisen bzw. inwiefern ihre vorläufige Natur einer Anerkennung nach Massgabe von Art. 25 ff. IPRG entgegen steht (DÄPPPEN/MABILLARD, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar IPRG, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 25 N 9 f.; PHURTAG, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht, Bern 2019, Rz. 313). Das Bundesgericht hat die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vorsorglicher Massnahmen bislang offengelassen. Es kann aus den Ausführungen des Bundesgerichtes allerdings geschlossen werden, dass ein belegtermassen endgültiger Entscheid über eine ausländische vorsorgliche Massnahme unter den Voraussetzungen von Art. 25 IPRG anerkennungsfähig ist (DÄP-PPEN/MABILLARD, a.a.O., Art. 25 N 11, mit Verweis auf BGE 124 III 219 und BGer 5P.252/2003 vom 18.03.2004). Das Obergericht des Kantons Zürich verneinte in einem Entscheid aus dem Jahr 2001 die Endgültigkeit vorsorglicher Massnahmen. Seinen Entscheid begründete es hauptsächlich mit dem Charakter der vorsorglichen Massnahmen, welcher per se nie endgültig im Sinne von Art. 25 IPRG sei (vgl. ZR 101/2002 Nr. 84 E. II.3)
3.3. Für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vorausgesetzt ist gemäss Art. 25 lit. a IPRG, dass die Zuständigkeit des urteilenden Gerichts aus Sicht des schweizerischen IPRG gegeben war. Art. 25 lit. b IPRG verlangt weiter, dass gegen den ausländischen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann oder dass er endgültig ist. Es ist sowohl in der Lehre wie Praxis umstritten, ob ausländische vorsorgliche Massnahmen nach Massgabe von Art. 25 ff. IPRG anerkennungsfähig sind. Umstritten ist insbesondere, ob und unter welchen Bedingungen ausländische Massnahmeentscheide eine ausreichende Bestandeskraft aufweisen bzw. inwiefern ihre vorläufige Natur einer Anerkennung nach Massgabe von Art. 25 ff. IPRG entgegen steht (DÄPPPEN/MABILLARD, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar IPRG, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 25 N 9 f.; PHURTAG, Vorsorgliche Massnahmen im internationalen Zivilprozessrecht, Bern 2019, Rz. 313). Das Bundesgericht hat die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung vorsorglicher Massnahmen bislang offengelassen. Es kann aus den Ausführungen des Bundesgerichtes allerdings geschlossen werden, dass ein belegtermassen endgültiger Entscheid über eine ausländische vorsorgliche Massnahme unter den Voraussetzungen von Art. 25 IPRG anerkennungsfähig ist (DÄP-PPEN/MABILLARD, a.a.O., Art. 25 N 11, mit Verweis auf BGE 124 III 219 und BGer 5P.252/2003 vom 18.03.2004). Das Obergericht des Kantons Zürich verneinte in einem Entscheid aus dem Jahr 2001 die Endgültigkeit vorsorglicher Massnahmen. Seinen Entscheid begründete es hauptsächlich mit dem Charakter der vorsorglichen Massnahmen, welcher per se nie endgültig im Sinne von Art. 25 IPRG sei (vgl. ZR 101/2002 Nr. 84 E. II.3)
3.4. Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Verfahren die Endgültigkeit der Massnahme ersichtlich ist, da die Receiver gemäss Receivership Order nur für die Zeit bis zur Entscheidung über eine anhängig gemachte Klage eingesetzt wurden, ist die Receivership Order in der Schweiz nicht anerkennbar. Folglich konnte C._____ nicht gestützt auf die Receivership Order einen Rechtsvertreter rechtsgültig bevollmächtigen und auch die – auf die nicht anerkennbare Receivership Order gestützte – Eintragung von C._____ im Direktorenregister der Kläger ist nicht anerkennbar. C._____ hatte deshalb aus schweizerischer Sicht nicht die Befugnis und Macht für die Klägerin zu handeln und konnte sie bei der Vollmachtserteilung an den Rechtsvertreter, Rechtsanwalt X1._____, am 3. April 2019 nicht rechtsgültig vertreten. Somit fehlt gemäss Art. 59 ZPO eine Prozessvoraussetzung und auf die Klage ist nicht einzutreten.
4. Obiter dictum zur Anwendbarkeit des Datenschutzgesetzes
Die Klägerin ist weiter darauf hinzuweisen, dass – wie von der Beklagten richterweise geltend gemacht (act. 21 Rz. 10 f.) – das Datenschutzgesetz ([nachfolgend: DSG]) gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG nicht auf hängige Zivilprozesse anwendbar ist. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Zivilprozess dann "hängig", wenn er vor eine gerichtliche Instanz gebracht wurde, spätestens mit Eintritt der zivilprozessual definierten Rechtshängigkeit (BGE 138 III 425 E. 4.3). Am High Court of Justice am Eastern Carribean Supreme Court läuft ein Verfahren auf Abberufung der Receiver und am Appellationsgericht der Republik Singapur ein Berufungsverfahren gegen ein Urteil des High Court der Republik Singapur in einem Verfahren von F._____ gegen G._____ und Weitere, was in engem Zusammenhang steht mit der Bestellung von C._____ und D._____ als Receiver der Klägerin (act. 26/1-3 und 31/1). Daher wäre die Anwendbarkeit des DSG aufgrund hängiger Zivilprozesse auch in materieller Hinsicht zu verneinen.
III.
1. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 95 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Wird ein Verfahren, wie hier, mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Demgemäss wird die Klägerin im vorliegenden Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig.
2. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemisst sich die Entscheidgebühr gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Vorliegend fand ein doppelter Schriftenwechsel statt, es handelte sich um einen internationalen, komplexen Sachverhalt und es stellten sich nicht einfache Rechtsfragen. Entsprechend ist die ordentliche Gebühr auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Da das Verfahren ohne eingehende materielle Prüfung erledigt wurde, rechtfertigt sich die Reduktion auf die Hälfte der ordentlichen Gebühr gemäss § 10 Abs. 1 GebV OG. Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– erscheint vor diesem Hintergrund angemessen.
3. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr der Parteientschädigung nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwaltes und nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Der Anspruch auf die Gebühr entsteht mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage. Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 Anw-GebV). Vorliegend ist zu beachten, dass das Gericht das Verfahren nach Eingang der Klageantwort einstweilen auf die Frage der gültigen Vertretung der Klägerin beschränkte und keine Hauptverhandlung stattfand. Deshalb drängen sich im Sinne einer Gesamtbetrachtung keine Zuschläge im Sinne von § 11 AnwGebV auf. Eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer) erscheint als angemessen.
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–.
3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klägerin verrechnet. Der nicht beanspruchte Teil des von der Klägerin geleisteten Kostenvorschusses wird dieser zurückerstattet.
4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Rechtsvertreter der Klägerin unter Beilage einer Kopie von act. 34 und 35/1-2.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Zürich, 30. Juni 2020
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10. Abteilung - Einzelgericht
Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Th. M. Meyer MLaw Z. Heiduschke