FV220020
Persönlichkeitsschutz
6. Juli 2023Deutsch46 min
Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FV220020-E / U01 Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Züst und Gerichtsschreiber MLaw Z. Schärer Urteil vom 6. Juli 2023 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ v...
Source gerichte-zh.ch
Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Geschäfts-Nr.: FV220020-E / U01
Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Züst und Gerichtsschreiber MLaw Z. Schärer
Urteil vom 6. Juli 2023
in Sachen
A._____, Klägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____, Beklagter
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____
betreffend Persönlichkeitsschutz
Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.; act. 32 Rz. 1)
"1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt hat, a) indem er ihr über digitale Kommunikationskanäle (insbesondere soziale Medien, Blogs, Kommentarspalten, E-Mails) nachgestellt und psychische wie soziale Gewalt angewendet hat; und b) indem er die Klägerin im Zusammenhang mit der sie betreffenden …-Feier von 2014 als Lügnerin bezeichnet und ihr betreffend C._____ Falschbeschuldigung vorgeworfen hat.
2. Es sei dem Beklagten unter Anordnung der Bestrafung im Widerhandlungsfall mit Busse von CHF 1'000.– pro Tag der Widerhandlung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO bzw. Busse nach Art. 292 StGB für die Dauer von 6 Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils zu verbieten, sich öffentlich und/oder gegenüber Dritten über die Klägerin zu äussern.
3. Eventualiter sei dem Beklagten unter Anordnung der Bestrafung im Widerhandlungsfall mit Busse von CHF 1'000.– pro Tag der Widerhandlung nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO bzw. Busse nach Art. 292 StGB zu verbieten, der Klägerin auf digitalen Kommunikationskanälen (insbesondere soziale Medien, Blogs, Kommentarspalte, E-Mails) explizit oder sinngemäss zu bezichtigen, a) sie würde in Bezug auf die sie betreffenden Geschehnisse an der...-Feier 2014 lügen; und / oder b) sie würde C._____ in Bezug auf die sie betreffenden Geschehnisse an der...-Feier 2014 falsch beschuldigen.
4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 15'000.– Genugtuung, zzgl. 5% Zins seit dem 23. August 2021, zu bezahlen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (einschliesslich MWST) zu Lasten des Beklagten."
Erwägungen:
1.
Verfahrensgang
Die vorliegende Klage ging am 11. August 2022 in begründeter Form beim hiesigen Gericht ein (act. 1 ff.). Dem Beklagten wurde daraufhin mit Verfügung vom 12. August 2022 (act. 6) im Sinne von Art. 245 Abs. 2 ZPO Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Mit Eingaben vom 3. September 2022 (act. 8 ff.) stellte er ein Fristerstreckungsgesuch für die Stellungnahme und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ersterem Gesuch wurde mit Stempelverfügung vom 6. September 2022 teilweise entsprochen (act. 8 S. 2), letzteres Gesuch wurde mit Verfügung vom 16. September 2022 (act. 11) bewilligt.
Mit Eingabe vom 27. September 2022 (act. 13 f.) legitimierte sich Rechtsanwältin Y._____ für den Beklagten und ersuchte um eine Fristerstreckung betreffend Einreichung einer Stellungnahme. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 29. September 2022 (act. 15) letztmals stattgegeben. Die Klägerin vertrat mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 (act. 17 f.) den Standpunkt, beim Beklagten lägen die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vor. Innert der mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 (act. 19) angesetzten Frist reichte der Beklagte eine Bestätigung ein, gemäss welcher die auf seiner Liegenschaft lastende Hypothek nicht erhöht werden kann (act. 21 f.); hierzu äusserte sich die Klägerin später mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 erneut (act. 29 f.). Fristgerecht reichte der Beklagte sodann eine schriftliche Stellungnahme zur Klage ein (act. 23 f.). Daraufhin wurde zur Verhandlung vorgeladen (act. 25). Die Verhandlung fand am 4. Januar 2023 statt (Prot. S. 10 ff., act. 32 ff.).
Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 (act. 38) wurde den Parteien zu Kenntnis gebracht, dass das Gericht einen Entscheid ohne Abnahme weiterer Beweise zu fällen gedenkt. Zudem wurden die Parteien ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob sie die Ansetzung einer Instruktionsverhandlung wünschen. Beide Parteien erklärten, darauf verzichten zu wollen (Prot. S. 28, act. 48; act. 45 S. 1). Nach der Verhandlung gingen diverse Eingaben von Drittpersonen beim Gericht ein (act. 40, 42, 43), welche den Parteien zugestellt wurden und zu denen die Parteien mit Eingaben vom 1. und 6. Februar 2023 (act. 45 f., act. 48) Stellung nahmen. Diese Stellungnahmen sind mit dem vorliegenden Urteil an die jeweilige Gegenpartei zuzustellen, nebst Kopien einer weiteren, am 15. Februar 2023 hierorts eingegangenen Eingabe einer Drittperson (act. 49 f.). Die genannten Eingaben enthalten nichts für den Entscheid Wesentliches und bilden somit keine Grundlage für diesen Entscheid, weshalb den Parteien hierzu auch nicht vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wurde.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 (act. 38) wurde den Parteien zu Kenntnis gebracht, dass das Gericht einen Entscheid ohne Abnahme weiterer Beweise zu fällen gedenkt. Zudem wurden die Parteien ersucht, dem Gericht mitzuteilen, ob sie die Ansetzung einer Instruktionsverhandlung wünschen. Beide Parteien erklärten, darauf verzichten zu wollen (Prot. S. 28, act. 48; act. 45 S. 1). Nach der Verhandlung gingen diverse Eingaben von Drittpersonen beim Gericht ein (act. 40, 42, 43), welche den Parteien zugestellt wurden und zu denen die Parteien mit Eingaben vom 1. und 6. Februar 2023 (act. 45 f., act. 48) Stellung nahmen. Diese Stellungnahmen sind mit dem vorliegenden Urteil an die jeweilige Gegenpartei zuzustellen, nebst Kopien einer weiteren, am 15. Februar 2023 hierorts eingegangenen Eingabe einer Drittperson (act. 49 f.). Die genannten Eingaben enthalten nichts für den Entscheid Wesentliches und bilden somit keine Grundlage für diesen Entscheid, weshalb den Parteien hierzu auch nicht vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wurde.
2. Standpunkt der Klägerin
Die Klägerin begründet ihren Standpunkt zusammengefasst wie folgt (act. 1, act. 32, Prot. S. 17 ff.):
2.1. Die Klägerin habe sich in verschiedenen Verfahren gegen die Berichterstattung grosser Medienhäuser zum bis heute ungeklärten Vorfall an der …-Feier 2014 gewehrt. Die Zuger Gerichte hätten geurteilt, dass sie durch die Berichterstattung des "D._____s" eine schwere Persönlichkeitsverletzung erlitten habe. Die Staatsanwaltschaft Zug habe sodann festgestellt, dass ihr zu Unrecht vorgeworfen worden sei, sie habe den am Vorfall mitbeteiligten C._____ falsch beschuldigt. Die Zürcher Gerichte hätten zudem einen E._____-Journalisten wegen Ehrverletzung verurteilt, weil dieser der Klägerin vorgeworfen habe, sie lüge und beschuldige C._____ fälschlich der Schändung bzw. Vergewaltigung. Zum selben Ergebnis, nämlich dass die Klägerin keine Falschbeschuldigungen begangen habe und nicht gelogen habe, seien auch die Zuger Gerichte in einem Prozess gegen den "D._____" gekommen. Die Klägerin habe davon ausgehen dürfen, Opfer einer Sexualstraftat geworden zu sein. Sie habe nichts falsch gemacht.
2.2. Trotz der genannten Entscheide habe der Beklagte nicht davon abgelassen, die Klägerin öffentlich als Lügnerin und Falschbeschuldigerin zu bezeichnen. Er nehme dabei immer wieder auf dieselben Anschuldigungen und Unwahrheiten aus den genannten Rechtsfällen Bezug. Der Beklagte führe aus, die Klägerin habe den Sexualkontakt mit C._____ gewollt oder sei masslos betrunken gewesen und könne sich deshalb nicht mehr daran erinnern. Die Klägerin und der Beklagte würden sich persönlich nicht kennen, seien sich vor den Gerichtsterminen in Hinwil nie begegnet und hätten nie von Angesicht zu Angesicht miteinander gesprochen. Dennoch befasse sich der Beklagte seit dem Jahr 2016 mit fast täglichen Beiträgen auf diversen sozialen Medien (Facebook, Twitter, Blogs, Mails, Youtube) in obsessiver Art und Weise mit der Klägerin, auch auf eigens dafür betriebenen Blogs. Der Beklagte dränge diversen Personen und Institutionen, welche die Anliegen der Klägerin unterstützen, ungefragt seine Überzeugungen auf. Wer sich nicht von der Klägerin abwende, laufe Gefahr, selbst zum Ziel seiner Attacken zu werden. Die Aktivitäten des Beklagten würden die Klägerin in sozialer und beruflicher Hinsicht in hohem Masse bedrohen und beeinträchtigen. Sie müsse diese Aktivitäten ständig im Auge behalten, um über die Weiterentwicklung der Obsession des Beklagten auf dem Laufenden zu sein.
2.3. Das Zwangsmassnahmengericht Hinwil habe in seinem Entscheid vom 2. September 2021 bestätigt, dass der Beklagte die Klägerin im Sinne des Gewaltschutzgesetzes stalke, wobei seine Nachrichten eine hohe Kadenz und Intensität aufweisen würden. Seit dem Jahr 2020 habe der Beklagte alleine auf seinem Facebook-Hauptprofil 452 Posts, teilweise bis zu 13 am gleichen Tag, über die Klägerin abgesetzt; auf seinen weiteren Social-Media-Profilen seien es 1'053 Posts gewesen (Stand jeweils 7. April 2022). Hinzu kämen unzählige weitere Kommentare auf Social-Media-Profilen von Dritten, Blogeinträge (bis zu 15 pro Tag) teils auf anonymen Blogs und abwertende Leserkommentare unter Medienbeiträgen über die Klägerin. Der Beklagte betreibe teils unter seinem Klarnamen, teils aber auch anonym über zwei Dutzend Online-Kanäle, um die Klägerin von allen Seiten zu diffamieren. Entgegen den Bestreitungen des Beklagten seien diese Online-Kanäle erwiesenermassen ihm zuzuordnen und seien nicht von Dritten als Fakeprofile erstellt worden. Fast jeden Schritt der Klägerin habe er online verfolgt, alles in einem gigantischen Datenarchiv gesammelt und in böswilliger Absicht auf fast jede Handlung von ihr reagiert. Zwar könnte die Klägerin diese Aussagen kommentieren, doch könne von niemandem verlangt werden, auf eine solche Masse von ständigen Beleidigungen und Falschbehauptungen zu reagieren. Der Beklagte kontrolliere ständig, welche Äusserungen die Klägerin in den sozialen Medien tätige und welche Kommentare sie like. Seinen erfolglosen Versuch, das Facebook-Konto der Klägerin hacken zu lassen, habe das Zwangsmassnahmengericht Hinwil in seinem Entscheid als klare Grenzüberschreitung bezeichnet. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beklagte weitere darauf gerichtete Versuche unternommen habe bzw. unternehme. Der Beklagte sei auch für pornographische Fotomontagen mit dem Konterfei der Klägerin auf F._____ verantwortlich, wobei über diese weitere Persönlich-keitsverletzung in einem separaten Verfahren zu befinden sei. Sodann kontaktiere er seit Jahren diverse die Klägerin bzw. ihre Organisation "G._____" unterstützende Firmen, Organisationen und Bundesämter mit herabsetzenden Aussagen, so etwa die H._____, die I._____, die J._____-Stiftung, das K._____ und die L._____ GmbH. Im Kampagnen-Stil fordere er Drittpersonen dazu auf, der Klägerin bzw. ihrer Organisation die Unterstützung zu entziehen. Er sei auch mit später ausgeschlossenen Vorstandsmitgliedern von G._____ gegen die Klägerin vorgegangen. Wer sich für die Klägerin einsetze oder sich nicht von ihr abwende, werde vom Beklagten über die sozialen Medien diskreditiert (z.B. die Organisation M._____, N._____, die Rechtsvertreterin sowie der Ehemann der Klägerin, letzterer mit einem fingierten Interview). Der Beklagte verfasse laufend auch sexualisierte Nachrichten und Beiträge über die Klägerin. Äusserlich verhalte er sich zwar sozialadäquat, doch habe er nach eigenen Aussagen Spass daran, die Klägerin zu bedrängen. Die Auswahl des Opfers könne bei Cyber-Mobbing aufgrund der Motivation des Stalkers auch rein zufällig und ohne persönlichen Bezug erfolgen. Der Beklagte habe eine verzerrte Eigenwahrnehmung, indem er sich als Verfechter der Wahrheit und Meinungsfreiheit sehe, und ihm fehle jegliches Schuldbewusstsein. Einmal habe die Klägerin ihn zwar provoziert, aber erst nachdem der Beklagte sie unter dem Pseudonym "O._____" selbst öffentlich angegriffen habe.
2.4. Mit dem dargelegten Verhalten habe der Beklagte gegenüber der Klägerin soziale und psychische Gewalt angewendet. Hierfür sei nicht von Belang, dass der Beklagte keinen direkten Kontakt zur Klägerin hergestellt habe, also sie nicht direkt kontaktiert habe, weil sich jeder potenzielle Leser von öffentlich einsehbaren Beiträgen angesprochen fühlen könne, und weil ein Opfer auch durch Instrumentalisierungsversuche von mit ihm verbundenen Personen indirekt belästigt werden könne. Seit einer bedrohlichen Nachricht des Beklagten im August 2021 habe die Klägerin verschiedenste (in der Klagebegründung im Einzelnen aufgezählte) Vorsichtsmassnahmen ergriffen. Aufgrund der dadurch ausgelösten chronischen Stresssituation besuche die Klägerin regelmässig eine spezialisierte Psychotherapeutin. Sie könne nicht länger als zwei Tage offline sein, weil sie stets die unberechenbaren Aktivitäten des Beklagten beobachten (lassen) müsse. Seit mittlerweile sechs Jahren dränge sich der Beklagte durch sein Nachstellen in den Alltag der Klägerin. Ihre Geschäftskontakte und Unterstützer müsse sie mittlerweile davor warnen, dass der Beklagte sie kontaktieren werde. Für einen ihrer Vorträge im Zürcher Oberland habe ein Sicherheitsdienst aufgeboten werden müssen. Die Klägerin habe Angst, dass der Beklagte auch vor einer Gewalttat nicht zurückschrecke. Ihre dennoch wahrgenommenen öffentlichen Termine hätten in einem geschützten Rahmen stattgefunden, weshalb der Beklagte dies nicht als Beleg dafür verwenden könne, dass die Klägerin sich nicht bedroht gefühlt habe. Die Klägerin habe die Strategie gewählt, sich nur selten und nur nach heftigsten Attacken des Beklagten öffentlich zur Wehr zu setzen. Dies bedeute nicht, dass sie sich durch den Beklagten nicht einschüchtern lasse. Im Übrigen werde Stalking-Opfern explizit empfohlen, sich gegenüber ihrem sozialen Umfeld bezüglich ihres Stalkers transparent zu verhalten.
2.5. Der Beklagte behaupte seit dem Jahr 2016 ununterbrochen, die Klägerin verbreite Lügen und Verschwörungstheorien bezüglich der Geschehnisse im Zusammenhang mit der...-Feier 2014, habe Angst vor der Wahrheit, habe Wahnvorstellungen und verschweige Details. Diese Vorwürfe könne er jedoch nicht konkret belegen. Zudem stimme es nicht, dass die Klägerin C._____ falsch beschuldigt habe. Mit geschätzt gegen 10'000 entsprechenden Zitaten führe der Beklagte seit dem Jahr 2016 eine obsessive Kampagne gegen die Klägerin. Damit setze er die Klägerin in sozialer und beruflicher Hinsicht massiv herab.
2.6. Auch wenn auf den ersten Blick die Äusserungen des Beklagten teilweise harmlos erschienen, würden sie in ihrer Summe und Intensität die Grenze des im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit Zulässigen überschreiten. Die Meinungs-
äusserungsfreiheit gelte nicht absolut, sondern sei mit entgegenstehenden Interessen abzuwägen. Das Verhalten des Beklagten lasse sich nicht mehr als bloss "sozial unkorrekt" abtun, sondern stelle soziale und psychische Gewalt dar und sei insbesondere auch in Zukunft weiter zu befürchten. Das Veröffentlichen von bearbeiteten Bildern des Opfers und das Einrichten von Websites, welche sich nur um das Opfer drehen, würden in einem Merkblatt des Bundes als Beispiele für Cyber-Stalking genannt. Der Beklagte verletze somit die Persönlichkeitsrechte der Klägerin in mehrfacher Weise: Der Lügenvorwurf sei tatsachenwidrig und wegen der weiterhin ungeklärten Geschehnisse an der...-Feier 2014 sowieso keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Auch der Vorwurf der Falschbeschuldigung gegenüber C._____ sei nachweislich falsch, wie verschiedene Entscheide festhalten würden. Der Beklagte verbreite dennoch weiterhin das Gegenteil und werfe dadurch der Klägerin unter Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte ein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Mit seinem kaum mehr auszuhaltenden Internet-Stalking scheine der Beklagte schliesslich auf die emotionale, soziale, gesellschaftliche und berufliche Vernichtung der Klägerin abzuzielen. Dies alles verletze die Klägerin in ihrer Persönlichkeit. Soweit sie wisse, handle der Beklagte ausschliesslich im digitalen Raum, wobei er seine Herabsetzungen grösstenteils auf öffentlichen Profilen poste.
2.7. Die Behauptung, die Klägerin sei selbst wesentlich am anhaltenden Medienhype um die...-Feier 2014 beteiligt, sei unbewiesen und unwahr. Der Beklagte lege nicht dar, wann, wie oft und wie sich die Klägerin aktiv und öffentlich darüber geäussert habe. Die These lasse sich zudem widerlegen; ausserdem habe sich die Klägerin erfolgreich gegen einige Medienberichte in diesem Zusammenhang gewehrt. Dass genau deswegen weitere Medienberichte erfolgt seien, entlaste den Beklagten nicht. Zudem hätten die Gerichte und der Presserat genau solche persönlichkeitsverletzenden Äusserungen und Unwahrheiten, wie der Beklagte sie über die Klägerin verbreite, gerügt. Der Verweis des Beklagten auf die Medien und Dritte gehe daher ins Leere.
2.8. Für das Verhalten des Beklagten gebe es keinen Rechtfertigungsgrund. Die schiere Masse, Intensität und Allgegenwärtigkeit der Posts sprenge auch den Rahmen dessen, was sich eine in der Öffentlichkeit bekannte Person wie die Klägerin
an Kritik gefallen lassen müsse. Die Persönlichkeitsverletzungen des Beklagten zum Nachteil der Klägerin liessen sich weder durch ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse noch durch ein höher zu gewichtendes privates Interesse des Beklagten rechtfertigen. Es fehle auch an einem gesetzlichen Rechtfertigungstatbestand.
2.9. Trotz mehrfacher polizeilicher Massnahmen und der gerichtlichen Feststellung, der Beklagte betreibe Stalking, belästige er die Klägerin weiterhin und stelle ihr im digitalen Raum nach. Er wolle ein möglichst grosses Publikum erreichen. Die Möglichkeit zur Weiterverbreitung der von ihm publizierten Inhalte durch Dritte mache die Reichweite der Persönlichkeitsverletzung grundsätzlich unbegrenzt. Es bestehe deshalb ein Feststellungsinteresse, zumal nicht damit zu rechnen sei, dass der Beklagte bald damit aufhören werde, die Klägerin zu stalken. Er habe sogar selbst gesagt, er werde erst damit aufhören, wenn er es wolle. Hinzu komme noch, dass der Beklagte trotz der laufenden Rechtsverfahren einen zusätzlichen Blog namens "P._____" erstellt habe, mit dem er die Klägerin verleumde.
2.10. Dem Beklagten sei sodann zu untersagen, die Klägerin zu belästigen, indem er sie über Dritte oder Onlineplattformen mittelbar stalke. Es würde der Klägerin und ihrem sozialen Umwelt nichts nützen, wenn die Klägerin den Beklagten bloss auf den sozialen Medien blockieren würde. Dem Beklagten müsse vielmehr verboten werden, sich während sechs Jahren öffentlich und/oder gegenüber Dritten über die Klägerin zu äussern. Die Dauer des beantragten Verbots entspreche dabei dem zeitlichen Andauern der persönlichkeitsverletzenden Äusserungen des Beklagten zum Nachteil der Klägerin. Ein solches Verbot beschränke zwar die Meinungsfreiheit des Beklagten, sei in Abwägung mit den durch das beklagtische Gebaren verursachten massiven Eingriffen in die Persönlichkeit der Klägerin aber verhältnismässig. Das Äusserungsverbot gegenüber dem Beklagten sei erforderlich und geeignet; ein mögliches milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Die Klägerin sei zwar relativ bekannt, aber nicht derart alltagsprägend, dass man nicht um ihre Person herumkomme. Eventualiter sei das Äusserungsverbot dahingehend zu beschränken, dass dem Beklagten – zeitlich unbeschränkt – untersagt werde, zu behaupten, die Klägerin lüge bezüglich der Geschehnisse an der...-Feier 2014 oder beschuldige C._____ in diesem Zusammenhang falsch.
2.11. Weiter sei der Klägerin eine Genugtuung zuzusprechen. Die hierfür erforderliche Intensität der Beeinträchtigung sei bei Stalking erreicht, wenn beim Opfer Ängste hervorgerufen würden. Die beschriebenen Verhaltensweisen des Beklagten hätten eine regelmässige Psychotherapie für die Klägerin unumgänglich gemacht und würden durch die dadurch ausgelöste stetige Alarmbereitschaft ihr Leben und dasjenige ihrer Familie massiv belasten. Alle weiteren Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung seien ebenfalls erfüllt. In Anbetracht u.a. der Intensität, des Ausmasses und der Dauer der psychischen Folgen wie auch des Ignorierens von Anordnungen durch den Beklagten sei eine Genugtuung von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins gerechtfertigt. Der Beklagte habe infolge der fehlenden physischen Nähe und der Anonymität im Internet weniger Hemmungen. Zudem seien die von ihm geposteten Inhalte jederzeit und durch jedermann im Internet abrufbar, was die Persönlichkeitsverletzung perpetuiere.
2.12. Hinsichtlich der Parteientschädigung sei der aussergewöhnlich hohe Rechercheaufwand aufgrund der Dauer und des Ausmasses der Persönlichkeitsverletzungen des Beklagten zu berücksichtigen, etwa auch wegen der Entanonymisierung der unter Pseudonymen geführten Online-Kanäle des Beklagten. Zudem bestehe die zugrundeliegende Rechtsnorm noch nicht lange, weshalb nicht auf eine bestehende Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden könne.
3. Standpunkt des Beklagten
Der Beklagte führte zur Begründung seines Standpunkts zusammengefasst Folgendes aus (act. 23, Prot. S. 10 ff., S. 22 ff.):
3.1. Die vorliegende Streitsache sei bereits anderweitig rechtshängig; insbesondere seien sämtliche Ausführungen betreffend F._____ bereits Gegenstand eines anderen Zivilverfahrens gestützt auf Art. 28 ZGB. Es sei zu prüfen, inwiefern deshalb im vorliegenden Verfahren nicht auf die Klage einzutreten sei.
3.2. Mit ihren Ausführungen werde die Klägerin sodann der ihr obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht gerecht. Sie mache vielerorts pauschale Behauptungen und lege nur teilweise dar, welche Tatsachen sie aus den umfangreichen Beilagen ableite.
3.3. Die Klägerin verfüge gemäss ihren Ausführungen über eine grosse Prozesserfahrung, anders als der Beklagte. Die von ihr erwähnten Verfahren gegen den D._____ bzw. gegen einen E._____-Journalisten hätten nichts mit dem vorliegenden Prozess zu tun, und entsprechend könne die Klägerin daraus auch nichts für sich ableiten.
3.4. Es stimme nicht, dass der Beklagte der Klägerin nachstelle. Er habe sie nie persönlich kennengelernt und ihr nie aufgelauert. Sie habe also nie Angst vor ihm haben müssen. Die Klägerin sei mit diversen von ihr auf den sozialen Medien bewirtschafteten Kommunikationskanälen wesentlich daran beteiligt gewesen, dass das Interesse an den Vorgängen rund um die...-Feier 2014 nie abgeflacht sei. Zu diesem Schluss sei auch das Zuger Obergericht gelangt. Der Beklagte habe lediglich Kommentare der Klägerin kritisch kommentiert und an den Diskussionen im Netz teilgenommen. Allenfalls sei dies für die Klägerin unangenehm gewesen, doch hätte sie ihrerseits stets die Beiträge des Beklagten kommentieren können.
3.5. Keineswegs befasse der Beklagte sich seit 2016 in obsessiver Weise mit der Klägerin. Die Klägerin substantiiere nicht, welchen Personen aus dem klägerischen Umfeld der Beklagte seine Meinung aufgedrängt habe und welche Artikel etwa auf F._____ die Klägerin in herablassender und diffamierender Weise thematisieren. Aus einem Strafverfahren gegen den Beklagten könne die Klägerin nichts für sich ableiten, weil jedermann eine Strafanzeige einreichen könne.
3.6. Es werde bestritten, dass der Blog "Q._____" dem Beklagten zuzuordnen sei; er habe lediglich schon Berichte auf dem Blog gelesen oder weitergeleitet. Auch führe er keinen Youtube-Kanal unter dem Namen "R._____", nutze die anonymen Twitter-Accounts "S._____" und "T._____" nicht und stehe auch nicht hinter den Facebook-Profilen "U._____", "V._____", "W._____", "AA._____", "AB._____" oder hinter dem Twitter-Account "AC._____". Für ersteren Account habe jemand unberechtigt das Bild der Tochter des Beklagten verwendet. In der Vergangenheit hätten immer wieder Dritte – möglicherweise aus dem Umfeld der Klägerin – solche Fakeprofile des Beklagten erstellt, um ihm zu schaden. Die Klägerin habe selbst zugegeben, Fakeprofile zu nutzen, um so in Gruppen aufgenommen zu werden, Informationen zu erhalten und das Verhalten (bzw. ihres Erachtens Fehlverhalten) von Gruppenmitgliedern zur Anzeige zu bringen. Auch für den ihm zur Last gelegten Post einer gewissen O._____ sei der Beklagte nicht verantwortlich; vielmehr handle es sich bei dieser Person um eine weitere Kritikerin der Klägerin.
3.7. Der Beklagte bestreite, dass die Klägerin seinen Facebook-Kommentar vom 19. August 2021 als bedrohlich wahrgenommen habe. Bereits über einen anderen sehr groben Kommentar eines Unbekannten habe sich die Klägerin mit der Bemerkung "Hoffentlich findet er noch eine Windel" lustig gemacht, und sie habe deswegen offenbar keine Angst gehabt. Auch nach dem angeblich bedrohlichen Facebook-Eintrag des Beklagten habe sich die Klägerin nicht in ihrem Verhalten eingeschränkt, sondern habe unmittelbar danach an verschiedenen öffentlichen Anlässen teilgenommen. Dies zu Recht, denn es habe nie Anzeichen dafür gegeben, dass vom Beklagten eine Gefahr ausgehe.
3.8. Das Zwangsmassnahmengericht Hinwil habe den Beklagten nicht wegen Stalking verurteilt. Es habe sich dabei lediglich um Schutzmassnahmen im Sinne des Gewaltschutzgesetzes gehandelt. Die Klägerin habe mit ihrem Online-Verhalten viele wohlgesinnte Personen und Institutionen enttäuscht, woran der Beklagte nicht schuld sei. Sie stelle selbst Menschen an den Pranger, veröffentliche seit Jahren in hoher Kadenz Beiträge gegen die SVP sowie gegen SVP-Exponenten und habe fragwürdige Bilder gepostet bzw. gelikt. Seit Jahren spreche die Klägerin öffentlich auf diversen Social-Media-Kanälen und in Interviews mit Zeitungen, Radiound Fernsehsendern direkt und indirekt über die …-Feier 2014. Es sei das gute Recht des Beklagten, sich diesbezüglich online kritisch zu äussern, zumal die Klägerin eine Person des öffentlichen Lebens sei. Allfällige Übertreibungen und Ungenauigkeiten in den Äusserungen des Beklagten seien weder völlig sachwidrig noch unnötig beleidigend. Er habe explizit geschrieben, dass er keinen Hass gegen die Klägerin oder G._____ habe; vielmehr gehe es ihm nur darum, die eigene Meinung kundzutun und an der öffentlichen Diskussion teilzunehmen. Die Meinungsäusserungsfreiheit gelte für beide Parteien
3.9. Der Beklagte habe nie das Facebook-Profil der Klägerin gehackt oder einen Auftrag dazu erteilt. Auch das pornographische Fotomaterial über die Klägerin sei von einem Unbekannten erstellt und bereits ab Mai 2016 veröffentlicht worden. Die Klägerin könne nicht unter der öffentlichen Sichtbarkeit dieser Bilder gelitten haben, da sie ihre vielen Follower selbst mit einem Post darauf hingewiesen habe.
3.10. Der Beklagte habe zu Recht Dritte kontaktiert. Dies zeige die Einstellung der Finanzhilfe an G._____ durch das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann, weil die Kommunikation der Klägerin auf ihrem persönlichen Twitter-Account nicht den gebotenen professionellen Standards entsprochen habe. Die Klägerin selbst schreibe nicht nur ihre Kritiker, sondern auch deren Arbeitgeber und Vereine an. Sie like ein Köpfungs-Meme einer Journalistin und amüsiere sich damit über geschmacklose Satire, doch klage sie gegen einen Satire-Artikel auf F._____. Die Klägerin setze sich als Geschäftsführerin von G._____ gegen Hass im Netz ein, verbreite aber selbst Hass im Netz. Dieses widersprüchliche Verhalten verdiene keinen Rechtsschutz.
3.11. Das Strafverfahren gegen C._____ wegen Schändung sei eingestellt worden. Es sei erwiesen, dass die Klägerin sich mit ihm an der …-Feier gut unterhalten habe und es zu einem sexuellen Kontakt zwischen ihnen gekommen sei. Hinweise auf K.O.-Tropfen gebe es nicht. Der Beklagte habe die Klägerin nie der Falschbeschuldigung, aber – zu Recht – der Lüge bezichtigt, weil sie Unwahrheiten erzählt habe, etwa dass nach den Vorfällen anlässlich der...-Feier 2014 eine zweite männliche DNA-Spur gefunden worden sei. Einen zweiten möglichen Täter gebe es nicht. Wenn die Klägerin auch nach dem Abschluss der Untersuchungen der Staatsanwaltschaft Zug weiterhin behaupte, sie dürfe davon ausgehen, an besagtem Abend geschändet worden zu sein, so widerspreche dies schlicht den Tatsachen. Auf eine Anzeige der Klägerin gegen den Beklagten wegen übler Nachrede etc. sei die Staatsanwaltschaft See/Oberland folgerichtig nicht eingetreten.
3.12. Der Beklagte habe im Rahmen der Meinungsäusserungsfreiheit Kritik geübt. Umgekehrt habe die Klägerin aber auf ihren digitalen Kommunikationskanälen und mit Interviews in Medien eine Kampagne gegen den Beklagten und gegen seine Firma geführt. Das habe zu Telefonanrufen und Drohungen unbekannter Dritter beim Beklagten und zu entsprechenden Auswirkungen auf seine Familie geführt. Die Klägerin wolle verhindern, dass andersdenkende Menschen sich über sie äussern können. Sie habe nebst dem Beklagten bereits über 150 andere Kritiker eingeklagt, nachdem sie sich kritisch über sie geäussert hätten. Sie mache sich über den Beklagten in Posts lustig und provoziere ihn. Wenn er darauf reagiere, klage sie ihn ein und mache geltend, er belästige sie. Sie selbst betreibe Cybermobbing gegen ihre Kritiker und habe zugegeben, einen weiteren Facebook-Account unter einem anderen Namen zu unterhalten, um Andersdenkende zu infiltrieren. Ihre jetzige Klage sei daher rechtsmissbräuchlich, was keinen Rechtsschutz verdiene.
3.13. Eine Persönlichkeitsverletzung liege nicht vor. Die Klägerin äussere sich als sogenannte "relative Person der Zeitgeschichte" seit Jahren in den sozialen und in den klassischen Medien. Ihre Äusserungen seiend oft polarisierend und lösten Stellungnahmen zahlreicher Leute aus, was aber zulässig sei. Entsprechend müsste sie sich eher eine Persönlichkeitsverletzung gefallen lassen, falls denn eine solche vorliegen würde. Die Klägerin lege zudem nicht rechtsgenügend dar, inwiefern ihre psychische und physische Integrität stark beeinträchtigt worden sei. Der Beklagte habe ihr nie nachgestellt, nie soziale oder psychische Gewalt ausgeübt und sie nie bedroht. Die Parteien hätten sich nie persönlich kennengelernt. Der Beklagte habe lediglich an der öffentlichen Diskussion teilgenommen. Vielleicht habe die Kritik des Beklagten die Klägerin gestört, aber sie habe deswegen weiterhin normal am sozialen und beruflichen Leben teilgenommen. Aufgrund der hohen Kadenz von Posts der Klägerin sei klar, dass Dritte diese Kommentare wiederum kommentierten. Es gehe nicht an, dass Dritten verwehrt werde, was der Klägerin erlaubt sei. Es stimme nicht, dass der Beklagte der Klägerin jegliche Eignung abspreche, einen positiven Beitrag für die Gesellschaft zu leisten. Er respektiere sie, äussere aber seine kritische Meinung. Er wolle ihr auch keinen Schaden zufügen. Die Einstellung der Bundessubventionen habe die Klägerin selbst zu verantworten. Sie habe schliesslich selbst dazu beigetragen, dass der Medienhype um die Ereignisse an der...-Feier 2014 nie abgeflaut sei.
3.14. Es gebe kein hinreichendes Feststellungsinteresse für den geltend gemachten Feststellungsanspruch, weil bei der Klageeinleitung keine andauernde Persönlichkeitsverletzung vorgelegen sei. Überhaupt habe der Beklagte die Klägerin nie in ihrer Persönlichkeit verletzt.
3.15. Auch ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Die Klägerin könne nicht dem Beklagten einen Maulkorb aufbinden, nur weil ihr seine Kritik nicht passe. Das sei unverhältnismässig und schränke die Freiheit des Beklagten übermässig ein. Wenn die Klägerin wirklich belästigt würde, wäre eine andere Massnahme notwendig. Es drohe aber keine hinreichend dargelegte und bestimmte Persönlichkeitsverletzung, welche überdies unmittelbar bevorstehe, denn der Beklagte sei eine friedliche Person. Somit fehle es am Rechtsschutzinteresse. Ein Unterlassen jeglicher Äusserungen über die Klägerin während sechs Jahren sei unverhältnismässig, zumal nicht bekannt sei, inwiefern sich die Klägerin in den nächsten sechs Jahren öffentlich äussern werde. Wenn sie sich etwa wieder über den Beklagten lustig mache, müsse es diesem erlaubt sein, darauf zu reagieren.
3.16. Sodann sei eine Genugtuung mangels einer Persönlichkeitsverletzung nicht geschuldet. Eine Genugtuung setze einen das Mass einer alltäglichen Sorge deutlich übersteigenden schweren Vorfall voraus. Einen solchen könne die Klägerin nicht beweisen. Ihr Twitter-Profil zeige auf, dass sie seit Jahren konstant öffentlich auftrete. Sie schreibe immer wieder, dass es ihr, ihrer Familie und ihrem Verein sehr gut gehe. Der adäquate Kausalzusammenhang werde wegen des Selbstverschuldens der Klägerin unterbrochen. Zudem habe die Klägerin bereits im Verfahren gegen den "D._____" genau gleich argumentiert, sie sei durch die eingeklagten Äusserungen sehr belastet und habe deswegen eine Psychotherapie in Anspruch nehmen müssen.
4. Einwand der bereits rechtshängigen Streitsache
Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Zu diesen zählt unter anderem, dass die Sache nicht bereits anderweitig rechtshängig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO).
Wie die Klägerin bereits in der Klageschrift (act. 1 Rz. 30) explizit ausgeführt hat, erwähnt sie die Fotomontagen auf dem Blog "F._____" nur der Vollständigkeit halber und beanstandet diese in einem separaten Verfahren. Es ging ihr lediglich darum, das Ausmass des geltend gemachten Nachstellens des Beklagten vollständig aufzuzeigen. Auch im weiteren Verfahrensverlauf hielt die Klägerin daran fest, die inhaltliche Bewertung der Äusserungen auf "F._____" werde zum Gegenstand eines separaten Verfahrens gemacht (vgl. act. 32 Rz. 4). Dieses Verfahren ist mittlerweile beim hiesigen Gericht rechtshängig (Geschäfts-Nr. FV230001-E). Die Behauptung des Beklagten, der vorliegende Sachverhalt – oder ein Teil davon – sei bereits Gegenstand eines anderen hängigen Verfahrens, erweist sich somit als unzutreffend. Auf die vorliegende Klage ist ohne Weiteres einzutreten.
5. Urheberschaft des Beklagten
5.1. Der Beklagte stellt in Abrede, dass diverse nicht unter seinem Klarnamen geführte Blogs und Online-Kanäle ihm zuzuordnen sind. Die intensiven Recherchen der Klägerin haben allerdings zutage gefördert, dass unter demselben Nutzer "AD._____" bzw. "AE._____", unter welchem das Klarnamen-Facebook-Profil des Beklagten erstellt wurde, eine ganze Reihe von Blogs zur Klägerin bzw. zu G._____ publiziert wurden (vgl. act. 4/11, act. 33/61).
Die Annahme, dass der Beklagte auch für die Blogs, welche nicht unter seinem Klarnamen publiziert wurden, verantwortlich ist, wird gestärkt durch die nahe zeitliche Abfolge der Posts auf seinem Klarnamenprofil sowie der Posts auf den von der Klägerin beanstandeten Seiten (vgl. act. 33/61). Vielfach haben die Posts zudem einen identischen Inhalt. Diese Koinzidenz belegt zwar nicht für sich alleine, aber doch zusammen mit den anderen Indizien die Autorschaft des Beklagten.
Ein weiteres solches Indiz ist, dass der Youtube-Kanal "R._____", dessen Videos von einigen wenigen Personen aufgerufen wurden, lediglich einen einzigen Abonnenten aufweist, nämlich den Beklagten (vgl. act. 4/13). Zudem hat der Beklagte einen Blog unter seinem Klarnamen erstellt, welcher vom AF._____-User "AE._____" veröffentlicht wurde (vgl. act. 33/71). Die Klägerin hat weitere Indizien genannt, wie beispielsweise die häufige Verwendung des ungebräuchlichen Begriffs "Netzfound" auf verschiedenen Blogs und Facebookseiten oder die jeweils verwendete Grafik zur Anonymisierung von Screenshots (vgl. im Einzelnen die Zusammenstellung in act. 33/61).
Der Beklagte hat zuvor mehrfach zugestanden, für gewisse Inhalte und Grenzüberschreitungen verantwortlich zu sein. So hat er gegenüber der Polizei ausgesagt, er habe ein Fakeprofil bei Facebook, und zugegeben, bei "F._____" beteiligt zu sein (vgl. act. 4/7 Rz. 15). Ausserdem hat er nachweislich Anstalten getroffen, das Facebook-Profil der Klägerin hacken zu lassen (vgl. act. 4/31).
5.2. Der Beklagte mutmasst zwar, dass unbekannte Drittpersonen Fakeprofile von ihm erstellt hätten, um ihm zu schaden. Zutreffend ist, dass offenbar auch Unterstützer der Klägerin zu solchen unappetitlichen Methoden greifen (vgl. etwa act. 4/10b), und dass die Klägerin zugegeben hat, unter einem Pseudonym einen zweiten Facebook-Account zu unterhalten (vgl. act. 24/3). Damit ist aber bei weitem nicht erstellt, dass die von der Klägerin beanstandeten Profile und Blogs von irgendwelchen Drittpersonen erstellt worden sind. Wäre dem so, wären die vom Beklagten unter Klarnamen publizierten Inhalte, etwa sein persönliches Facebook-Profil, ebenfalls von der Klägerin bzw. ihrem Umfeld gefälscht worden, sind sie doch von demselben Nutzer respektive sehr ähnlichen Nutzerprofilen erstellt worden. Dass dem so ist, behauptet nicht einmal der Beklagte selbst. Es wurden derart viele Posts veröffentlicht, welche sich nicht nur inhaltlich, sondern insbesondere auch hinsichtlich des Sprachduktus und der Rechtschreibfehler ähneln, dass die Urheberschaft eines unbekannten Dritten mit grosser Gewissheit ausgeschlossen werden kann. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der ominöse unbekannte Dritte sich damit begnügt haben sollte, bloss die Beiträge des Beklagten zu teilen respektive Beiträge mit demselben Inhalt zu veröffentlichen. Hätte ein unbekannter Ersteller von Fakeprofilen dem Beklagten wirklich schaden wollen, hätte er ihm wohl kaum dabei geholfen, die Reichweite seiner Beiträge zu erhöhen, sondern hätte unter der Identität des Beklagten beispielsweise strafrechtlich relevante Äusserungen über die Klägerin und andere Personen getätigt, so dass dem Beklagten daraus die entsprechenden nachteiligen Konsequenzen erwachsen wären.
5.3. Die vorgenannten Indizien verdichten sich genügend, um den klaren Schluss zu ziehen, dass der Beklagte für alle durch die Klägerin gesammelten Beiträge auf den inkriminierten Blogs, Facebook-Seiten usw. verantwortlich ist.
6. Persönlichkeitsverletzung (Stalking)
6.1. Die Klägerin macht einen Anspruch gestützt auf Art. 28b ZGB geltend. In Art. 28b Abs. 1 ZGB wird vorausgesetzt, dass die zu treffenden Massnahmen "zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen" erforderlich sind. Somit können die Rechtsfolgen von Art. 28b ZGB nur eintreten, wenn auch eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB vorliegt. Zu den gegen solche Verletzungen geschützten Persönlichkeitsgütern gehören etwa die seelische Integrität, das Recht auf Achtung der Intim- und Privatsphäre und das Recht auf Ehre. Für eine Verletzung dieser Schutzbereiche der Persönlichkeit ist eine gewisse Intensität, ein eigentliches Eindringen in den persönlichen Bereich erforderlich, mithin eine mehr als harmlose Bedrohung oder Bestreitung der Persönlichkeitsgüter durch Dritte (vgl. MEILI, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [HRSG.], Basler Kommentar ZGB I,
7. Aufl., Basel 2022, Art. 28 N 17, N 38 f.). Die Klägerin macht vorliegend Nachstellungen des Beklagten im Sinne von Stalking geltend. Von Stalking spricht man, wenn eine Person über längere Zeit hinweg zwanghaft verfolgt und belästigt wird, und zwar unabhängig davon, ob zwischen dem Täter und dem Opfer eine Beziehung besteht oder nicht. Diese Vorkommnisse müssen bei der betroffenen Person starke Furcht hervorrufen und wiederholt auftreten (MEILI, a.a.O., Art. 28b N 4, mit weiteren Hinweisen). Ein bloss sozial unkorrektes Verhalten reicht nicht aus, vielmehr muss die Beeinträchtigung eine gewisse Intensität aufweisen (Entscheid des Bundesgerichts BGer 5A_377/2009 vom 3. September 2009, E. 5.3.1.). Es gibt eine unerschöpfliche Vielzahl denkbarer Stalking-Handlungen, wozu nicht nur solche gehören, welche eine direkte Kontaktaufnahme einschliessen. Angst und Stress entsteht bei Betroffenen oftmals durch die stetige Wiederholung und Kombination mehrerer niederschwelliger Kontaktaufnahmen, die einzeln betrachtet kein Problem darstellen würden (BGE 129 IV 262, E. 2.3.; ZIMMERLIN, Stalking – Erscheinungsformen, Verbreitung, Rechtsschutz, in: Sicherheit & Recht 1/2011, S. 8 f.). Eine neuere Dimension des Stalkings stellt das sogenannte Cyberstalking dar. Dafür sind grundsätzlich dieselben Merkmale wie beim "Offline-Stalking" massgebend, allerdings mit dem Unterschied, dass elektronische Kommunikationsmittel und Technologien genutzt werden (siehe das Merkblatt "Stalking" des Eidgenössischen Departements des Inneren, act. 4/52 S. 4).
6.2. Nicht stichhaltig ist somit das Vorbringen des Beklagten, er kenne die Klägerin nicht persönlich. Ob eine persönliche Beziehung zwischen den Parteien besteht, ist im Lichte des soeben Ausgeführten nicht von Bedeutung. Irrelevant ist ebenso, dass ein grosser Teil der Kommentare des Beklagten nicht direkt an die Klägerin gerichtet ist. Recht zu geben ist dem Beklagten jedoch darin, dass viele seiner Kommentare, wiewohl kritisch-angriffiger Natur, für sich alleine betrachtet die Schwelle zum Stalking nicht überschreiten. Im Sinne der Meinungsäusserungsfreiheit ist es zulässig, sich in der Öffentlichkeit kritisch über andere Personen zu äussern, und dies auch wiederholt. Vorliegend hat der Beklagte aber eine kaum übersehbare Vielzahl von Posts über die Klägerin in den sozialen Medien abgesetzt. Diese Posts erfolgten zudem in einer hohen Frequenz und während einer langen Zeitspanne (vgl. etwa act. 33/58). Entgegen den Ausführungen des Beklagten war es der Klägerin weder zeitlich möglich noch zumutbar, alle diese Posts wiederum zu kommentieren und richtigzustellen. Von einer eigentlichen Diskussion oder Kommunikation, von welcher der Beklagte ausgeht, kann nicht die Rede sein. Nicht nur aufgrund der Anzahl und Häufigkeit der Posts, sondern auch aufgrund des Vorgehens des Beklagten sowie des Inhalts der Posts ist gesamthaft von einem eigentlichen Nachstellen im Sinne von Stalking auszugehen. So hat der Beklagte auch Anstalten getroffen, die Facebook-Seite der Klägerin hacken zu lassen (vgl. act. 4/31), und hat anonyme Online-Kanäle erstellt, welche ihm – wie in der vorstehenden Erwägung 5. bereits aufgezeigt wurde – zweifelsohne zugeordnet werden können (z.B. act. 4/13, act. 4/14 und act. 4/18). Ein solches Vorgehen überschreitet in seiner Gesamtheit jedes sozial übliche und erträgliche Mass. Anhand des Anschwärzens der Klägerin bei diversen Dritten lässt sich beispielhaft aufzeigen, wo die Grenzen liegen: Zwar ist es zweifelsohne erlaubt, Dritte auf ein möglicherweise problematisches Verhalten der Klägerin aufmerksam zu machen. Der Beklagte hat aber wiederum eine Vielzahl von Personen bzw. Institutionen angeschrieben (vgl. act. 4/36 ff.), so dass sein Vorgehen als planmässiger und sehr gezielter Versuch erscheint, die Klägerin sozial und wirtschaftlich zu schädigen. In inhaltlicher Hinsicht drehen sich die Posts repetitiv um die Vorgänge an der...-Feier 2014. Der Beklagte nutzt jegliche Äusserungen der Klägerin auch in völlig anderen Zusammenhängen dazu, um immer wieder dieselben Vorwürfe an ihre Adresse zu erneuern (vgl. statt vieler etwa act. 4/38). Auch diesbezüglich kann man nicht von einer eigentlichen Diskussion sprechen, sondern vielmehr von einseitigen Herabsetzungen der Klägerin durch den Beklagten.
6.3. Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin aufgrund seiner Posts in den sozialen Medien Angst empfunden hat. Dass die Klägerin weiterhin öffentliche Auftritte wahrnahm, vermag aber entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu belegen, dass sie keine Angst empfunden hat. Beim Angstempfinden handelt es sich nämlich um einen inneren Gemütszustand, welcher nicht zwangsläufig nach aussen sichtbar sein muss. Der Beklagte hat mit vielen Dritten interagiert, seien es Gleichgesinnte in den sozialen Medien oder von ihm angeschriebene Drittpersonen bzw. Institutionen. Sein Vorgehen erscheint durchaus als kreativ, aber auch als unberechenbar, so dass die Klägerin nie wissen konnte, was als Nächstes kommt. Wenngleich die allermeisten Posts der Klägerin keinen Anlass gaben, um spezifische Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, ist es plausibel, dass die schiere Masse wie auch die Frequenz von Kommentaren des Beklagten bei ihr Beklemmungsgefühle, mithin Angst, auslösten. Beispielhaft für die Masse wie auch für die Frequenz sind die zahlreichen Facebookeinträge des Beklagten über die Klägerin von September 2021 bis Februar 2022 (act. 33/58b). Insofern hätte auch jede andere vernünftige Person an der Stelle der Klägerin Angst empfunden.
6.4. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass durch das Verhalten des Beklagten eine Persönlichkeitsverletzung gegeben ist.
7. Rechtfertigungsgrund
7.1. Jede Persönlichkeitsverletzung ist grundsätzlich widerrechtlich, es sei denn, es bestehe im Einzelfall ein Rechtfertigungsgrund. Vorliegend kommen von den in Art. 28 Abs. 2 ZGB erwähnten Rechtfertigungsgründen allenfalls überwiegende private bzw. öffentliche Interessen in Frage. In solchen Fällen ist eine Interessenabwägung erforderlich. Selbst der Informationsauftrag der Presse bildet jedoch keinen absoluten Rechtfertigungsgrund, sondern es ist auch in solchen Fällen ein triftiger Grund für einen Eingriff in die Persönlichkeit erforderlich (Meili, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 28 N 49). Sogenannte "relative Personen der Zeitgeschichte", welche durch ein bestimmtes Ereignis das Interesse der Öffentlichkeit auf sich ziehen, müssen sich eher Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte gefallen lassen. Es kommt aber darauf an, ob im konkreten Einzelfall ein genügend ausgewiesenes Interesse der Öffentlichkeit besteht (Meili, a.a.O., Art. 28 N 52). Die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrunds trägt der Urheber der Persönlichkeitsverletzung (Meili, a.a.O., Art. 28 N 56).
7.2. Vorliegend vermögen weder die Meinungsäusserungsfreiheit des Beklagten noch ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse die begangene Persönlichkeitsverletzung zu rechtfertigen.
Zwar ist die Klägerin zweifelsohne eine "relative Person der Zeitgeschichte", seit sie als Politikerin aktiv war, aber insbesondere, seit sie im Zusammenhang mit der...-Feier 2014 schweizweit bekannt wurde und in der Folge, namentlich als Leiterin des Vereins G._____, viele Aktivitäten im öffentlichen Raum entfaltete. Gerade weil sie sich selbst im Gespräch hält, muss sie sich kritische Rückmeldungen, auch in grösserer Zahl, gefallen lassen. Entgegen dem Anschein, welchen der Beklagte zu erwecken versucht, geht es ihm vorliegend aber nicht – oder jedenfalls längst nicht nur – um eine kritische Auseinandersetzung mit der Person, der Vergangenheit und der Tätigkeit der Klägerin. Der Beklagte hat zahllose Posts veröffentlicht, in denen er die Klägerin herabsetzt und in ihrem Ehrgefühl angreift. Da die Ereignisse anlässlich der...-Feier immer noch ungeklärt sind, mag es folgerichtig sein, dass die Medien weiterhin ein Interesse daran haben, zu diesem Thema zu recherchieren und zu publizieren. Der Beklagte wiederholt indes stets beharrlich seinen Lügenund Falschbeschuldigungsvorwurf gegenüber der Klägerin und trägt damit auch inhaltlich überhaupt nichts Neues zur Debatte bei. Jegliche mediale Berichterstattung über die Klägerin benutzt er sogleich dazu, seinen Lügenvorwurf gegenüber der Klägerin zu wiederholen und einen Zusammenhang zu den Ereignissen rund um die …-Feier 2014 zu konstruieren. Mit diversen Blogs, deren Beiträge er wiederum teilt, versucht er die Klägerin immer wieder auf die Ereignisse des Jahres 2014 zurückzuwerfen, selbst wenn mittlerweile oft in ganz anderen Zusammenhängen über die Klägerin berichtet wird. Ein triftiger Grund, um derart in die Persönlichkeit der Klägerin einzugreifen, besteht offensichtlich nicht.
Ein grosser Teil der Verteidigungsstrategie des Beklagten bezieht sich sodann auf das von ihm kritisierte Verhalten der Klägerin. Allerdings ist der Auftritt der Klägerin in den sozialen Medien nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ebenso wenig sind die Querelen im Verein G._____ und die darauf bezogenen Eingaben der Parteien bzw. einzelner Dritter (act. 40, act. 42, act. 43, act. 45, act. 46/25-27, act. 49 f.) für dieses Verfahren von Bedeutung. Zwar ist es bemerkenswert, dass die Klägerin zuweilen ähnlich wie der Beklagte vorzugehen scheint (vgl. etwa act. 24/13 ff.). Sollte der Beklagte sich seinerseits durch die Klägerin belästigt oder gar bedroht fühlen, steht es ihm jedoch frei, auf zivil- oder strafrechtlichem Weg gegen die Klägerin vorzugehen. Keineswegs ist dies ein Freipass, um die Klägerin immer wieder in öffentlichen Posts respektive über öffentliche Kanäle der Lüge zu bezichtigen.
7.3. Im Ergebnis gelingt es dem Beklagten nicht, einen Rechtfertigungsgrund für die von ihm begangenen Persönlichkeitsverletzungen zu beweisen.
8. Feststellungs- und Unterlassungsanspruch
8.1. Wer in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann beantragen, dass die Widerrechtlichkeit der Verletzung, welche sich weiterhin störend auswirkt, festgestellt wird (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Dies ist der Fall, wenn eine verletzende Äusserung auf einem Äusserungsträger fortbesteht, so dass die Persönlichkeitsgüter der verletzten Person unablässig oder erneut beeinträchtigt werden. Das Rechtsschutzinteresse entfällt nur, wenn die persönlichkeitsverletzende Äusserung jegliche Aktualität eingebüsst oder eine beim Durchschnittsleser hervorgerufene Vorstellung jede Bedeutung verloren hat, weshalb auszuschliessen ist, die Äusserung werde von neuem öffentlich verbreitet werden (Entscheid des Bundesgerichts BGer 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 2.2.; vgl. auch BGE 127 III 481, E. 1. c/aa). Ein Feststellungsanspruch besteht hingegen auch, wenn nicht unmittelbar befürchtet werden muss, aber doch davon auszugehen ist, dass sich dieselbe Frage nach der Rechtmässigkeit einer zurückliegenden Persönlichkeitsverletzung in Zukunft erneut oder in ähnlicher Weise stellen wird (Entscheid des Bundesgerichts BGer 5A_286/2012 vom 29. Oktober 2012, E. 2.3.).
Vorliegend sind die Äusserungen des Beklagten über die Klägerin weiterhin öffentlich grundsätzlich für jedermann einsehbar. Durch die Möglichkeiten des Teilens, Likens usw. sowie durch das Interagieren des Beklagten mit Gleichgesinnten besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass einzelne Beiträge immer wieder von neuem aufgegriffen und weiterverbreitet werden, so wie das ja auch in der Vergangenheit der Fall war. Zudem handelt es sich nicht um eine einmalige Persönlichkeitsverletzung – welche bereits für sich ein Feststellungsinteresse begründen könnte –, sondern um eine kaum übersehbare Vielzahl von Posts des Beklagten. Hinzu kommt noch, dass selbst während dem laufenden Verfahren mindestens ein weiterer Blog aufgeschaltet wurde, welcher dem Beklagten zuzuordnen ist ("P._____", vgl. act. 33/70). Damit ist belegt, dass weiterhin ein störender Zustand besteht und die Klägerin somit einen Feststellungsanspruch hat.
8.2. Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann das Gericht dem Verletzer insbesondere verbieten, mit der betroffenen Person Kontaktaufzunehmen – namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem
Weg – oder sie in anderer Weise zu belästigen (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Die Belästigung "in anderer Weise" umfasst insbesondere auch das sogenannte Stalking (vgl. MEILI, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [HRSG.], Basler Kommentar ZGB I,
7. Aufl., Basel 2022, N 1), wie es hier vorliegt. Die Aufzählung möglicher Massnahmen ist nicht abschliessend, wie sich bereits aus dem Gesetzestext ergibt. Es können auch jegliche mittelbare Belästigungen verboten werden (MEILI, a.a.O., N 6). Ein besonderes Augenmerk ist auf die Verhältnismässigkeit zu legen, etwa bei der Festlegung der Dauer der Massnahme, so dass eine für die verletzte Person genügend wirksame und für die verletzende Person möglichst wenig einschneidende Massnahme getroffen wird (MEILI, a.a.O., Art. 28b N 7).
Es ist kein schützenswertes Interesse des Beklagten erkennbar, die Klägerin immer wieder aufs Neue der Lüge und Falschbeschuldigung zu bezichtigen, und dies notabene im Zusammenhang mit bereits Jahre zurückliegenden Ereignissen rund um die...-Feier 2014. Demgegenüber hat die Klägerin ein grosses und schützenswertes Interesse daran, nicht nach jeder öffentlichen Stellungnahme zu einem beliebigen Thema vom Beklagten entsprechend angegangen zu werden, respektive daran, dass nicht entsprechende Posts veröffentlicht werden. Der Beklagte hat in der Vergangenheit bewiesen, dass er weder in quantitativer noch inhaltlicher Hinsicht Mass halten kann. Entsprechend ist dem Eventualbegehren der Klägerin zu folgen und dem Beklagten zu verbieten, die Klägerin weiterhin der Lüge und Falschbeschuldigung in Bezug auf die Geschehnisse an der...-Feier 2014 zu bezichtigen. Diesbezüglich erscheint auch keine Befristung angezeigt, da der Bereich der zu unterlassenden Äusserungen so klein und konkret ist, dass die Meinungsfreiheit des Beklagten nicht übermässig eingeschränkt wird.
Hingegen erscheint das klägerische Hauptbegehren, es sei dem Beklagten ein sechsjähriges grundsätzliches Äusserungsverbot über sie aufzuerlegen, im Lichte der Meinungsäusserungsfreiheit des Beklagten als nicht mehr vertretbar. Zu beachten ist, dass die Klägerin immer wieder in der Öffentlichkeit auftritt und sich durchaus streitbar und kontrovers zu den verschiedensten Themen äussert. Dem Beklagten sollte nicht jegliche Möglichkeit genommen werden, auf Äusserungen der Klägerin zu reagieren, namentlich wenn sie an ihn selbst gerichtet sind bzw.
sich auf seine Person beziehen (vgl. etwa act. 35/23 f.). Allerdings müssen sich seine Äusserungen auf das konkret zur Debatte stehende Thema beziehen, respektive eine auf Fakten basierte Verteidigung enthalten, ohne der Klägerin stereotyp immer wieder Lügen und Falschbeschuldigungen in Zusammenhang mit lange zurückliegenden Ereignissen vorzuwerfen. Das Gericht hat die erforderlichen Leitplanken zu setzen, damit ein öffentlicher Diskurs möglich wird, der weder von einseitigen Redeverboten noch von Beleidigungen und Herabsetzungen geprägt ist.
8.3. Als Vollstreckungsmassnahme beantragt die Klägerin entweder eine Bestrafung im Widerhandlungsfall mit einer Ordnungsbusse von Fr. 1'000.– für jeden Tag der Nichterfüllung (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO) oder eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB. Der letztgenannten Variante ist der Vorzug zu geben. Es bestehen keine klaren Anzeichen dafür, dass der Beklagte sein bisheriges Verhalten auch nach dem Erlass des vorliegenden Urteils fortsetzen wird. Soweit ersichtlich, ist er nicht vorbestraft oder – ausser im vorliegenden Kontext – öffentlich negativ in Erscheinung getreten. Somit bestehen keine Hinweise darauf, dass eine finanziell sehr einschneidende Tagesbusse angedroht werden muss, um den Beklagten daran zu hindern, weitere herabsetzende Posts über die Klägerin zu veröffentlichen. Vielmehr sollte die Androhung der Ungehorsamkeitsstrafe nach Art. 292 StGB eine hinreichend grosse Abschreckungswirkung erzielen und folglich ein rechtskonformes Verhalten des Beklagten sicherstellen. Zu ergänzen ist, dass bei wiederholten Widerhandlungen eine mehrmalige Bestrafung nach Art. 292 StGB möglich wäre.
9. Genugtuung
9.1. Eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begründet den Anspruch auf eine Genugtuungszahlung durch den Verletzer, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 Abs. 1 OR). Zu beurteilen ist, wie die erstellte Persönlichkeitsverletzung auf eine weder besonders sensible noch besonders widerstandsfähige Durchschnittsperson gewirkt hätte. Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigen. Es reicht nicht aus, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat. Erforderlich sind vielmehr physische oder psychische Leiden, verursacht durch eine Verletzung der Persönlichkeit, die das Wohlbefinden beeinträchtigt (vgl. KESSLER, in: WID-MER LÜCHINGER / OSER [HRSG.], Basler Kommentar OR I, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 49 N 11). Als weitere genugtuungsbegründende Voraussetzungen müssen ein widerrechtliches Handeln, eine adäquate Kausalität zwischen den Handlungen des Verletzers und der eingetretenen Persönlichkeitsverletzung sowie ein Verschulden des Verletzers gegeben sein (KESSLER, a.a.O., Art. 49 N 14 f.).
9.2. Auch ein durchschnittlich widerstandsfähiger Mensch würde durch die über Jahre hinweg in hoher Kadenz geäusserten Vorwürfe des Beklagten, die Klägerin verbreite Lügen und Falschanschuldigungen, in seinem Wohlbefinden gestört. Wird man immer wieder mit denselben Vorwürfen und zusätzlich mit nicht vorhersehbaren Beeinflussungsversuchen gegenüber Dritten konfrontiert, geht dies mit der Zeit über das Mass einer blossen alltäglichen Unannehmlichkeit hinaus. Das gilt umso mehr in Anbetracht der schieren Masse der Äusserungen des Beklagten. Ein massgebliches Selbstverschulden der Klägerin liegt nicht vor, geschweige denn ein Selbstverschulden, welches den adäquaten Kausalzusammenhang zu unterbrechen vermag. Aus dem Umstand, dass die Kritiker der Klägerin – respektive der Beklagte selbst – sie durch ihr Verhalten nicht zum Schweigen bringen konnten, kann der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ein allfälliges Fehlverhalten der Klägerin gegenüber dem Beklagten oder gegenüber Drittpersonen ist, wie bereits dargelegt worden ist, im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen und daher in Hinblick auf die Genugtuung irrelevant.
Die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung zum Nachteil der Klägerin wurde bereits dargelegt (vgl. die vorstehende Erwägung 7.). Ein adäquater Kausalzusammenhang und ein Verschulden des Beklagten liegen ebenfalls vor und geben zu keinen weiteren Erläuterungen Anlass.
9.3. In Hinblick auf die Höhe der zuzusprechenden Genugtuungszahlung ist jedoch einschränkend Folgendes zu berücksichtigen: Die Hemmschwelle für abwertende Äusserungen mag im Internet aufgrund einer gewissen Anonymität und räumlichen Distanz geringer sein. Andererseits bedeutet dies, dass ein nicht an die Klägerin direkt adressiertes Stalking, welches sich zudem nicht in ihrem physischen Nahebereich manifestiert, weniger gravierend ist, weil es weniger unmittelbar in ihren persönlichen Schutzbereich eingreift. Damit soll keineswegs das Verhalten des Beklagten oder generell das Phänomen des Online-Stalkings bagatellisiert werden. Für die Bemessung der Genugtuung spielt aber die Intensität des Eindringens in den persönlichen Naheraum und die dadurch ausgelöste Angst eine wichtige Rolle.
Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die eigentliche Lawine von Botschaften des Beklagten bei der Klägerin eine gewisse Beklemmung ausgelöst hat und dadurch ihr Wohlbefinden beeinträchtigt worden ist. Daran ändert wenig, dass die Posts des Beklagten eher repetitiv, das heisst inhaltlich wenig kreativ, sind. Dass die Klägerin ernsthaft physische Übergriffe hätte befürchten müssen, lässt sich anhand des Verhaltens des Beklagten aber nicht erstellen. Es ist zudem nicht erwiesen und auch nicht plausibel, dass die Klägerin (überhaupt bzw. deswegen) eine Psychotherapie in Anspruch genommen hat, bzw. dass – einzig – das Verhalten des Beklagten eine regelmässige Psychotherapie für die Klägerin notwendig gemacht hat. Aus den Darlegungen der Klägerin wie auch aus den Akten ergibt sich, dass sie nebst dem Beklagten offenbar von weiteren Personen belästigt und gestalkt wurde. Zudem machte die Klägerin bereits im Verfahren gegen die AG._____ AG geltend, sie habe die Unterstützung eines Psychiaters benötigt (vgl. act. 4/3a S. 15), wobei der Beklagte zu diesem Zeitpunkt längst damit begonnen hatte, in den sozialen Medien Nachrichten über sie zu veröffentlichen. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang die – von der Klägerin selbst erwähnte – geringe Reichweite der Botschaften und Blogs des Beklagten: Manche Blogs haben nur einen einzigen Abonnenten. Das macht sein Vorgehen nicht harmlos, ist aber mit Blick auf die Höhe der Genugtuung zu beachten, weil der Beklagte nur insofern in genugtuungsrelevanter Weise verantwortlich gemacht werden kann, als die Beeinträchtigung der Klägerin direkt auf sein Handeln zurückgeführt werden kann.
9.4. In Anbetracht der erlittenen immateriellen Unbill der Klägerin erscheint es als angemessen, ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzusprechen. Die Genugtuungszahlung ist antragsgemäss ab dem 23. August 2021 mit 5% zu verzinsen.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen
10.1. Im Entscheidverfahren werden bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. f ZPO). Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung kann im Entscheidverfahren jedoch gesprochen werden (JENNY, in: SUTTER-SOMM ET AL. [HRSG.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 114 N 2). Gemäss Art. 106 Abs. 2 ZPO werden die Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt. Für Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen bedeutet dies, dass die Bruchteile des Obsiegens oder Unterliegens beider Parteien gegeneinander zu verrechnen sind (JENNY, a.a.O., Art. 106 N 9).
10.2. Vorliegend ist festzuhalten, dass die Klägerin im Wesentlichen obsiegt, da dem Beklagten eine widerrechtliche Verletzung ihrer Persönlichkeit vorzuwerfen ist. Der Feststellungsanspruch (Ziffer 1 des Rechtsbegehrens) und im Grundsatz auch der Unterlassungsanspruch (Ziffern 2 und 3 des Rechtsbegehrens) sind zu bejahen. Dass bei letzterem nur dem Eventualbegehren (Ziffer 3 des Rechtsbegehrens) stattgegeben werden kann, hat keinen Einfluss auf die Bemessung der Parteientschädigung, weil ein Eventualbegehren nicht zum Streitwert hinzugerechnet wird (Art. 91 Abs. 1 ZPO; vgl. auch RÜEGG / RÜEGG, in: SPÜHLER ET AL [HRSG.], Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 91 N 5). Zum Nachteil der Klägerin ist indessen zu berücksichtigen, dass ihr eine viel geringere Genugtuung zugesprochen wird, als sie eingeklagt hat. Dies ist wiederum zu relativieren, weil das Ermessen des Gerichts bei der Festlegung der Genugtuungshöhe sehr gross ist. Im Ergebnis ist das Überklagen der Klägerin bezüglich der Genugtuung mit einem Einschlag von 10% zu berücksichtigen, so dass ihr eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 80% einer vollen Parteientschädigung (90% abzüglich 10%) zuzusprechen ist.
10.3. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Klage alle Äusserungen des Beklagten dokumentieren musste, kann ihr keine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnoten (act. 36/1 und act. 36/2) zugesprochen werden. Zeitaufwände von fast 70 Stunden für die Klageschrift und von rund 30 Stunden für den ersten Parteivortrag anlässlich der Verhandlung erscheinen als sehr hoch, ja als zu hoch.
Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Grundgebühr nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand des Rechtsvertreters sowie nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt; sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV). Ist auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Grundgebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 AnwGebV).
Unter Berücksichtigung der in § 5 Abs. 1 AnwGebV genannten Faktoren ist die Grundgebühr vorliegend im oberen Bereich des erwähnten Rahmens anzusetzen. Das vermögensrechtliche Rechtsbegehren Ziffer 4 (Genugtuung) hat bloss wenig zum Gesamtaufwand beigetragen, so dass unter diesem Aspekt keine Erhöhung der Grundgebühr angezeigt ist. Sodann sind für Zuschläge zur Grundgebühr keine Gründe ersichtlich. Unter Würdigung der erwähnten Zumessungskriterien ist die volle Parteientschädigung auf Fr. 14'000.– (zuzüglich 7.7% MWSt.) festzusetzen. Der Beklagte schuldet der Klägerin folglich eine um 20% reduzierte Parteientschädigung, welche sich somit auf Fr. 11'200.– (zuzüglich 7.7% MWSt.) beläuft.
11. Rechtsmittel
Gegen das vorliegende Urteil ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Wird einzig die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 110 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO).
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Persönlichkeitsrechte der Klägerin widerrechtlich verletzt hat,
a) indem er ihr über digitale Kommunikationskanäle (insbesondere soziale Medien, Blogs, Kommentarspalten und E-Mails) nachgestellt und psychische wie soziale Gewalt angewendet hat, und
b) indem er sie im Zusammenhang mit der sie betreffenden...-Feier im Jahr 2014 als Lügnerin bezeichnet und ihr betreffend C._____ Falschbeschuldigung vorgeworfen hat.
2. Dem Beklagten wird verboten, die Klägerin auf digitalen Kommunikationskanälen (insbesondere soziale Medien, Blogs, Kommentarspalten, E-Mails) explizit oder sinngemäss zu bezichtigen,
a) sie würde in Bezug auf die sie betreffenden Geschehnisse an der...Feier 2014 lügen, und / oder
b) sie würde C._____ in Bezug auf die sie betreffenden Geschehnisse an der...-Feier 2014 falsch beschuldigen.
Der Beklagte wird für den Fall des Missachtung dieses Verbots auf die Strafandrohung von Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen) hingewiesen, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Anordnung nicht Folge leistet.
3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.–, zuzüglich 5% Zins seit dem 23. August 2021, zu bezahlen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 11'200.– (zuzüglich 7.7% MWSt.) zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an: − die Klägerin, unter Beilage der Doppel von act. 45 und act. 46/25-27 sowie von Kopien von act. 49 und act. 50, − den Beklagten, unter Beilage des Doppels von act. 48 sowie von Kopien von act. 49 und act. 50.
7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Eine Beschwerde einzig gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
_______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im vereinfachten Verfahren
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
MLaw S. Züst MLaw Z. Schärer
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