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Entscheid

FV220067

Forderung

24. November 2022Deutsch9 min

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV220067-C/U LV/ad Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. I. Wernli und Gerichtsschreiber MLaw T. Leibundgut Verfügung vom 24. November 2022 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte vertreten durch Avv. X._____, betre...

Source gerichte-zh.ch

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: FV220067-C/U LV/ad

Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. I. Wernli und Gerichtsschreiber MLaw T. Leibundgut

Verfügung vom 24. November 2022

in Sachen

A._____, Kläger

gegen

B._____, Beklagte

vertreten durch Avv. X._____,

betreffend Forderung

Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2, sinngemäss) Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei − Fr. 2'375.– zuzüglich MWST nebst Zinsen zu 15 % seit 1. November 2011, − Fr. 200.– zuzüglich MWST für Mahnkosten, zu bezahlen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beklagten Partei.

Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 15, sinngemäss)

1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten;

2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen;

3. Unter Kostenfolgen zulasten der klagenden Partei.

4. Die klagende Partei sei zu verpflichten, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 3'466.– (vorläufig beziffert) zu bezahlen.

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

Mit Eingabe vom 25. April 2022 (ebenso Datum des Poststempels) reichte die klagende Partei die Klage mit obengenanntem Rechtsbegehren samt Beilagen beim hiesigen Gericht ein (act. 1; act. 2; act. 3; act. 4/1-4). Mit Verfügung vom 28. April 2022 wurde der klagenden Partei Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (act. 5). Nachdem die klagende Partei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen war, wurde ihr mit Verfügung vom 15. Juni 2022 eine Nachfrist angesetzt (act. 10). Fristgerecht ging der Kostenvorschuss am Gericht ein (act. 12). Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wurde der beklagten Partei Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 13). Mit Eingabe vom 5. September 2022 erhob diese unter anderem die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit (act. 15). Mit Verfügung vom 7. September 2022 wurde das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt und der klagenden Partei Frist angesetzt, um hierzu Stellung zu nehmen (act. 19). Die klagende Partei liess sich innert Frist der im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zugestellten Verfügung nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Parteivorbringen

2.1

Die beklagte Partei bringt zusammengefasst vor, dass sich die klagende Partei auf eine ungewöhnliche und unverständliche Gerichtsstandsvereinbarung berufe. Zudem sei die Gerichtsstandsvereinbarung in deutscher Sprache verfasst, welche die im Tessin wohnhafte und arbeitstätige beklagte Partei nicht verstehe, was einen Verstoss gegen den Grundsatz von Art. 8 UWG darstelle. Weiter berufe sich die klagende Partei auf zwei verschiedene Gerichtsstandsvereinbarungen: Auf der ersten Seite des Vertrags zwischen der klagenden und der beklagten Partei sei der Gerichtsstand "C._____" und auf der zweiten Seite der Gerichtsstand "Zürich" erwähnt. Zufolge dieser Widersprüchlichkeit würde keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen. Zudem handle es sich jeweils um ungewöhnliche Gerichtsstände für einen Werkvertrag. Der Gerichtsstand müsse sich entweder am Wohnsitz der beklagten Partei (D._____) oder an dem Ort, wo die charakteristische Leistung zu erbringen sei (Art. 31 ZPO; in E._____) befinden. Daraus folge, dass das Bezirksgericht Bülach für die Beurteilung des vorliegenden Falles örtlich nicht zuständig sei (act. 15 S. 2 f.).

2.2

Die klagende Partei führt in ihrer Klage aus, dass der Werkvertrag mit der F._____ GmbH mit Sitz in C._____ abgeschlossen und im Vertrag der Gerichtsstand C._____ vereinbart worden sei (act. 2 S. 2). In der mit Verfügung vom 7. September 2022 angesetzten Frist liess sich die klagende Partei nicht vernehmen.

3.

Rechtliches

3.1

Das Gericht prüft die örtliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung auf Einrede hin von Amtes wegen und hat bei Unzuständigkeit auf eine Klage nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO e contrario sowie Art. 60 ZPO; GEHRI, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Chur 2017, Art. 60 N 1 und 2).

3.2. Nach Art. 17 Abs. 1 ZPO können Parteien (bzw. konnten gestützt auf Art. 9 GestG) für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes gründet auf der übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien. Für das Zustandekommen einer Prorogation ist zunächst erforderlich, dass die Parteien hinreichend klar bestimmen, welches Gericht sie als zuständig erklären, damit das angerufene Gericht zweifelsfrei seine Zuständigkeit feststellen kann (BGE 132 III 268 E. 2.3.2; BGer 4A_586/2017 vom 27. April 2018 E. 3). Hierfür bedarf die Klausel gegebenenfalls der Auslegung. Demnach ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben (vgl. Art. 18 OR). Steht kein übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 132 III

3.2. Nach Art. 17 Abs. 1 ZPO können Parteien (bzw. konnten gestützt auf Art. 9 GestG) für einen bestehenden oder für einen künftigen Rechtsstreit über Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einen Gerichtsstand vereinbaren, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes gründet auf der übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien. Für das Zustandekommen einer Prorogation ist zunächst erforderlich, dass die Parteien hinreichend klar bestimmen, welches Gericht sie als zuständig erklären, damit das angerufene Gericht zweifelsfrei seine Zuständigkeit feststellen kann (BGE 132 III 268 E. 2.3.2; BGer 4A_586/2017 vom 27. April 2018 E. 3). Hierfür bedarf die Klausel gegebenenfalls der Auslegung. Demnach ist zunächst massgebend, was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben (vgl. Art. 18 OR). Steht kein übereinstimmender Wille der Parteien fest, so ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 132 III

268 E. 2.3.2). Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, wird die Ausschliesslichkeit des prorogierten Gerichts vermutet (Art. 17 Abs. 1 ZPO in fine; Art. 9 Abs. 1 GestG in fine).

3.3. Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Partei ohne Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert (Art. 18 ZPO).

4. Würdigung

4.1. Die klagende Partei stützt ihre Forderung auf einen von der F._____ GmbH mit der beklagten Partei abgeschlossenen Bestellvertrag vom 7. Oktober 2010 für Einträge in Orts- und Stadtpläne (act. 4/1). Damit bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit – vorbehältlich einer Gerichtsstandsvereinbarung – nach Art. 31 ZPO. Örtlich zuständig ist somit alternativ das Gericht am Wohnsitz der beklagten Partei oder das Gericht an dem Ort, wo die charakteristische Leistung zu erbringen ist. Die beklagte Partei hat ihren Wohnsitz in D._____ und somit nicht im Bezirk Bülach und es wird auch nicht geltend gemacht oder ist ersichtlich, dass die charakteristische Leistung des Vertrags im Bezirk Bülach zu erbringen gewesen wäre. Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts wird von der beklagten Partei zudem explizit bestritten, womit es nicht zu einer Einlassung im Sinne von Art. 18 ZPO gekommen ist. Daraus folgt, dass weder gestützt auf Art. 31 ZPO noch auf Art. 18 ZPO das hiesige Gericht örtlich zuständig ist. Folglich ist das Vorliegen einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung zu prüfen.

4.2. Wie von der beklagten Partei zutreffend ausführt, enthält der Vertrag auf der Vorderseite unter anderem die folgende Klausel: "Erfüllungsort und Gerichtsstand ist C._____". Auf der Rückseite des Vertrages finden sich die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wo unter anderem Folgendes festgehalten wird: "Erfüllungsort sowie ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist Zürich (Schweiz). Die F._____ GmbH hat indessen auch das Recht, den Inserenten beim zuständigen Gericht seines Firmensitzes oder vor jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen." (act. 4/1). Mit dem zweiten Satz wird einerseits auf den Sitz des Verlages und andererseits auf die gesetzlichen Gerichtsstände verwiesen. Dies steht indes im Widerspruch zum ersten Satz, wonach Zürich ausschliesslicher Gerichtsstand sein soll. Der erste Satz widerspricht wiederum dem auf der Vorderseite ausdrücklich vereinbarten Gerichtsstand C._____ (der vermutungsweise ebenfalls ausschliesslich ist, vgl. Art. 17 Abs. 1 ZPO in fine; Art. 9 Abs. 1 GestG in fine). Ob diese Widersprüchlichkeiten dazu führen, dass sämtliche Gerichtsstandsabreden im Vertrag vom 7. Oktober 2010 unbeachtlich sind oder ob einer Abrede (C._____ oder Zürich) der Vorrang zukommt oder ob es sich dabei um alternative Gerichtsstände handelt, kann aber letztlich offen bleiben. Aus der vorderseitigen Formulierung "Gerichtsstand ist C._____" geht nicht eindeutig hervor, welches Gericht für zuständig erklärt werden soll. Zwar befindet sich der überwiegende Teil der Ortschaft C._____ in der Gemeinde G._____ und damit im Bezirk Bülach. Ein Teil von C._____, welcher insbesondere die Adresse der damaligen Vertragspartnerin der beklagten Partei, der F._____ GmbH, an der H._____-strasse... umfasst, befindet sich indessen in der Gemeinde I._____ und somit im Bezirk J._____. So ergibt sich auch aus dem Handelsregistereintrag der F._____ GmbH – dessen Inhalt gerichtsnotorisch ist (BGer 4A_510/2018 vom 7. Mai 2019 E. 5.3; 5C.219/2006 vom 16. April 2007 E. 3.4; ZR 116/2017 [Nr. 32] E.

4.2 S. 113) –, dass ihr Sitz in I._____ war, bevor sie diesen im Jahr 2013 nach K._____ verlegte. Nebst dem Gerichtsstand wurde auch als Erfüllungsort C._____ festgelegt. Einerseits kann als Erfüllungsort aufgrund des fehlenden Konnexes zu

einem anderen Teil von C._____ nur dasjenige C._____ am Domizil der F._____ GmbH gemeint sein und andererseits muss aufgrund der Wortwahl bzw. Satzstruktur der Klausel davon ausgegangen werden, dass sowohl für den Gerichtsstand als auch für den Erfüllungsort dasselbe C._____ bestimmt wurde, womit auch der Gerichtsstand am damaligen Sitz der F._____ GmbH anknüpft und somit in der Gemeinde I._____, Bezirk J._____, liegt.

4.3. Abschliessend ist festzuhalten, dass die klagende Partei – selbst wenn man vom Vorrang der Abrede auf der Vorderseite des Vertrags ausgehen würde und man von einer hinreichenden Klarheit der Abrede über den Gerichtsstand "C._____" (i.S. der Vereinbarung einer Zuständigkeit am Sitz der F._____ GmbH) ausgehen würde – ihre Klage beim Bezirksgericht J._____ und nicht beim Bezirksgericht Bülach einzureichen hätte. In jedem Fall ist das hiesige Gericht örtlich nicht zuständig und auf die Klage ist nicht einzutreten.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen

5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der klagenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich – unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles – nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend Fr. 2'575.–. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 285.– festzusetzen.

5.2. Der beklagten Partei ist sodann eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche in Anwendung von § 2, § 4 und § 11 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 645.– festzusetzen ist.

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 285.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden der klagenden Partei auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von Fr. 645.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Bülach, 24. November 2022

BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Gerichtsschreiber:

MLaw T. Leibundgut